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Landgericht Bonn·28 KLs 8/23·30.11.2023

LG Bonn: Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs zweier Enkelkinder

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in insgesamt zehn Fällen. Grundlage waren ein umfassendes Geständnis sowie bestätigende Angaben der Geschädigten bzw. einer vernehmenden Beamtin. Eine Strafbarkeit wegen Onanierens vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 a.F.) verneinte die Kammer mangels Feststellbarkeit, dass die Beobachtung handlungsleitend war. Ein minder schwerer Fall bei § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. wurde abgelehnt; es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Ausgang: Angeklagter in zehn Fällen verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ein Anklagepunkt nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein umfassendes, glaubhaftes Geständnis kann die Überzeugungsbildung des Tatgerichts tragen, wenn es durch weitere Beweismittel in den wesentlichen Punkten bestätigt wird.

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Eine Strafbarkeit wegen sexueller Handlungen in Gegenwart eines Kindes (hier: Onanieren vor einem Kind nach altem Recht) setzt voraus, dass die Beobachtung durch das Kind für den Täter handlungsleitend ist; fehlt es hieran, scheidet eine Verurteilung insoweit aus.

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Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu entscheiden, ob der Ausnahme-Strafrahmen gegenüber dem Normalfall geboten ist; das bloße Vorliegen mehrerer mildernder Umstände genügt hierfür nicht.

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Treffen sexueller Missbrauch eines Kindes und sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen aufgrund derselben Handlung zusammen, ist Tateinheit anzunehmen; der Strafrahmen richtet sich nach dem Gesetz mit dem schwereren Strafrahmen.

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Bei mehreren Tatzeiträumen mit unterschiedlichen Gesetzesfassungen ist für die konkrete Tat der jeweils günstigere Strafrahmen maßgeblich (Günstigkeitsprinzip), soweit die Feststellungen eine entsprechende zeitliche Einordnung zulassen.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 1 aF§ 174 StGB§ 176 Abs. 1 StGB a.F.

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§ 176 Abs. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020, vom 13.03.2020 bis 31.12.2020, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 sowie seit dem 01.07.2021 gültigen Fassungen), § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020 gültigen Fassung), § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (in den vom 27.01.2015 bis 30.06.2021 sowie seit dem 01.07.2021 gültigen Fassungen)

Gründe

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Der heute 72 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1951 geboren und wuchs bis zu seinem 6. Lebensjahr größtenteils bei seinen Großeltern in A auf. Seine Eltern sind mittlerweile beide verstorben. Er hat drei jüngere Geschwister, eine Schwester und zwei Brüder, wobei er lediglich zu dem älteren der beiden Brüder einen engeren Kontakt pflegt.

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Der Angeklagte wurde mit ca. sechseinhalb Jahren in B eingeschult, wo er bis zum 8. Schuljahr die Schule besuchte. Dann zog seine Familie nach D. Dort ging er noch für ein halbes Jahr auf eine andere Schule. Im Anschluss begann der Angeklagte im Jahr 1966 eine dreijährige kaufmännische Ausbildung, wobei er nach seinem Abschluss noch ein weiteres Jahr in seinem Ausbildungsbetrieb verblieb. Danach war er seit April 1970 für vier Jahre bei der Bundeswehr tätig. Im Jahr 1974 begann er seine Tätigkeit als E bei der C in D, bei der er bis zum Jahr 2011 arbeitete, bevor er in Altersteilszeit ging. Der Angeklagte war zunächst als Zusteller tätig, aufgrund eines Bandscheibenvorfalles wechselte er jedoch zunächst in die Pförtnerei und im Jahr 1993 in die Sonderstempelstelle, bei der er bis zu seiner Pensionierung verblieb.

4

Der Angeklagte lernte seine Ehefrau 1971 in B kennen. Das Paar heiratete im Jahr 1973. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der 1977 geborene H, der Vater der Geschädigten F und I, und die 1982 geborene G hervor. Von seiner Tochter hat der Angeklagte ebenfalls zwei Enkelkinder.

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Nachdem seine Frau, die zeitlebens Hausfrau war, 2001 verstarb, lebte der Angeklagte zunächst noch mit seiner Tochter und seinem Sohn alleine in seinem Haus in J. Nachdem beide Kinder den Haushalt verlassen hatten, lebte er zunächst alleine dort, bis er im Jahr 2011, nach dem Tod seines Vaters, seine Mutter zu sich ins Haus holte. Beide lebten dort gemeinsam, bis seine Mutter am 00.00.2019 verstarb. Nach deren Tod verkaufte er im Frühjahr 2020 das Haus und zog am 00.06.2020 zu seinem Sohn nach K. Dort hatte er ein eigenes Zimmer und lebte im Übrigen mit der Familie seines Sohnes zusammen in einem Haushalt. Insgesamt lebten dort neben dem Angeklagten und seinem Sohn, dessen zweite Ehefrau, die Zeugin L sowie die gemeinsame Tochter der beiden, die am 00.00.2015 geborene Geschädigte I. Darüber hinaus verbrachte der am 00.00.2009 geborene Geschädigte F, der Sohn des Zeugen H aus erster Ehe mit der Zeugin M, jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag bei seinem Vater.

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Nach dem Tod seiner Ehefrau hatte der Angeklagte lediglich eine zweimonatige Beziehung mit einer anderen Frau. Im Übrigen hatte der Angeklagte weder vor seiner Ehe noch danach eine weitere Beziehung.

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Aufgrund der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe wurde er mithilfe der Polizei in der Nacht vom 00.00.2022 des Hauses verwiesen. Daraufhin lebte er zunächst übergangsweise in einem Gasthaus, bevor er mithilfe seines Bruders eine eigene Wohnung fand.

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Neben seinem Bandscheibenvorfall, der den Angeklagten zum Teil bis heute belastet, erkrankte er 2012 an Blasenkrebs, den er nach acht Jahren und 14 Operationen besiegte. Zudem leidet der Angeklagte, der bis vor 17 Jahren noch geraucht hat, an der chronischen Lungenerkrankung COPD. Zudem hat er leichte Diabetes.

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Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Drogen.

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Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Seit der Trennung seiner Eltern verbrachte der Geschädigte F jedes zweite Wochenende bei seinem Vater, dem Zeugen H. Da dieser zumeist an den Samstagen arbeiten musste, übernahm der Angeklagte seit der Geschädigte höchstens sechs Jahre alt war in dieser Zeit dessen Betreuung. Daher übernachtete der Geschädigte mehrmals im Jahr von Freitag auf Samstag bei dem Angeklagten und dessen Mutter im Haus in J. Da es für den Geschädigten keinen eigenen Schlafplatz im Haus gab, schlief er bei dem Angeklagten in dessen Ehebett. Hier kam es spätestens in der Zeit vom 02.07.2015 bis zum 04.09.2019 zu verschiedenen sexuellen Übergriffen auf den F, wobei die Übergriffe begannen, als der Geschädigte höchstens sechs Jahre war und in der Folge regelmäßig stattfanden, wenn dieser bei dem Angeklagten übernachtete. Die Übergriffe nahmen im Laufe der Jahre verschiedene Weiterungen. Während der Angeklagte zu Anfang, als der Geschädigte noch jünger war, lediglich dessen Penis mit der Hand massierte, nahm er den Penis, seit der Geschädigte mindestens acht Jahre alt war, darüber hinaus auch bei verschiedenen Gelegenheiten in den Mund. Auch brachte der Angeklagte den Geschädigten im Laufe der Zeit dazu, den Penis des Angeklagten mit der Hand zu manipulieren.

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So kam es im oben genannten Zeitraum mindestens zu folgenden sexuell motivierten Übergriffen des Angeklagten auf den F:

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Fälle 1 und 2:

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Der Angeklagte legte sich zu jedenfalls zwei Gelegenheiten abends bzw. nachts zu dem bereits im Bett liegenden Geschädigten. Sodann zog er jeweils die Hose des Jungen herunter, fasste den nackten Penis des Geschädigten an und führte massierende Bewegungen daran aus. Außerdem entblößte der Angeklagte auch seinen eigenen Penis und onanierte neben dem Kind liegend.

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Fälle 3 und 4:

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Zu jedenfalls zwei weiteren Gelegenheiten in diesem Zeitraum legte sich der Angeklagte wiederum zu dem Geschädigten ins Bett, entblößte dessen Penis und führte massierende Bewegungen aus. Außerdem nahm der Angeklagte zu diesen Gelegenheiten auch den Penis des Geschädigten in den Mund.

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Fälle 5 und 6:

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Zu jedenfalls zwei weiteren Gelegenheiten legte sich der Angeklagte wieder zu dem Geschädigten ins Bett, entkleidete dessen Unterkörper und führte massierende Bewegungen an dem Penis des Kindes aus. Zudem onanierte der Angeklagte in diesen beiden Fällen auch vor dem Kind bis er jeweils eine Ejakulation hatte.

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Fälle 7 und 8:

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Bereits während der vorherigen Taten hatte der Angeklagte den Geschädigten mehrfach aufgefordert, das Kind solle auch den Penis des Angeklagten anfassen und massierende Bewegungen ausführen.

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Zu jedenfalls zwei weiteren Gelegenheiten im Zeitraum massierte der Angeklagte auf dem Bett im Schlafzimmer liegend abermals den Penis des Geschädigten und forderte den Geschädigten so eindringlich auf, den Penis des Angeklagten ebenfalls zu massieren, dass sich das Kind dem Druck nicht widersetzen konnte und schließlich auch den Penis des Angeklagten massierte.

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Nachdem der Angeklagte bereits nach K zu seinem Sohn gezogen war, also in der Zeit vom 05.06.2020 bis 24.12.2022, kam es – ebenfalls aus sexueller Motivation – zu einem weiteren Übergriff auf den Geschädigten:

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Fall 9:

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Der Angeklagte und der Geschädigte waren alleine zu Hause, saßen im Wohnzimmer des Hauses zusammen auf der Couch und sahen fern. Der Angeklagte rückte dicht an den Geschädigten heran, griff mit seiner Hand von oben in den Hosenbund des Geschädigten und an dessen Penis, umfasste den Penis mit der Hand und führte reibende Bewegungen daran aus.

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Zudem kam es in der Zeit zwischen dem 18.08.2021 und dem 24.12.2022 ebenfalls zu einem sexuellen Übergriff auf die Geschädigte I.

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Fall 10:

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Während der Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten I auf dem Sofa im Wohnzimmer des Hauses in K saß, rückte er dicht an die höchstens sieben-jährige Geschädigte heran, fasste dem Kind oberhalb der Hose an den Genitalbereich und führte aus sexueller Motivation streichelnde Bewegungen aus.

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Im August 2022 wandte sich die Geschädigte I an ihre Mutter, die Zeugin L, und erzählte dieser, dass der Angeklagte ihr beim Saubermachen auf der Toilette ohne Toilettenpapier mit der Hand über die Scheide gestrichen habe. Daraufhin entschieden die Zeugen L und H, das Verhalten des Angeklagten zunächst erst einmal weiter zu beobachten.

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Am 18.12.2022 berichtete der Zeuge H dem Geschädigten F, als er diesen am Nachmittag zurück zu seiner Mutter brachte, im Auto, er hege den Verdacht, dass der Angeklagte der Geschädigten I zwischen die Beine gefasst habe. Daraufhin wurde der F ganz ruhig und fing an zu weinen. Er erklärte seinem Vater, dass er ihm etwas erzählen könne, was alles verändere. Er wolle nicht, dass mit I dasselbe geschieht. Da der Geschädigte in dem Moment nicht in der Lage war, seinem Vater mehr zu berichten, verabredeten die beiden, dass dieser beim nächsten Besuch mit der Zeugin L reden könne. Als der Geschädigte sodann am 24.12.2022 erneut bei seinem Vater war, erzählte er der Zeugin L in seinem Zimmer, dass der Angeklagte „mit ihm gespielt“ habe, wollte jedoch dann nicht weiterreden. Aufgrund seiner Reaktion im Auto und der Aussage, dass er nicht wollte, dass mit I dasselbe geschieht, schloss die Zeugin L, dass es auch zu Übergriffen seitens des Angeklagten zu Lasten des F gekommen sein könne. Daraufhin informierte der Zeuge H die Zeugin M am 26.12.2023 über den Verdacht und man verabredete sich, um gemeinsam am Abend zu beratschlagen.

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Als die Zeugen H und L mit den beiden Geschädigten am Abend zur Zeugin M kamen, ging letztere zunächst mit dem Geschädigten in sein Zimmer. Dort berichtete der Geschädigte der Zeugin M unter Tränen, dass er immer, wenn er beim Angeklagten gewesen sei, seine Hose habe ausziehen müssen und auch der Angeklagte seine Hose ausgezogen habe. Die Zeugin stellte daraufhin keine weiteren Fragen und entschied gemeinsam mit den Zeugen L und H, sich an die Polizei zu wenden. Daher ging diese noch am selben Abend zur Polizeiwache N und erstatteten Anzeige. Aufgrund dessen begaben sich Beamte der Polizeiwache am 00.00.2022 um 0:30 Uhr zum Haus der Zeugen H und L und verwiesen den Angeklagten des Hauses.

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Die Geschädigten F und I wurden in der Folge von der Zeugin KHKin O am 04.01.2023 vernommen. Im Rahmen ihrer Aussagen schilderten sie dieser die Übergriffe wie festgestellt.

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Den Geschädigten F belastet am meisten, dass er seinen Eltern nicht früher von den ihm gegenüber begangen Taten berichtet und so den Übergriff zu Lasten der Geschädigten I nicht verhindert hat. Im Übrigen gelingt es ihm sein Leben – im Hinblick auf die Schule und Freizeitgestaltung – wie gewohnt fortzuführen. Nichtsdestotrotz ist er seit dem Aufkommen der Vorwürfe gegen den Angeklagten auffallend in sich gekehrt. Ihm ist das Geschehene unangenehm und er möchte nicht, dass andere hiervon erfahren. Auch vermeidet er es, über die Taten zu reden und versucht das Erlebte mit sich alleine auszumachen. Daher weigert er sich bislang psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Die Geschädigte I empfand den Übergriff durch den Angeklagten als unangenehm, vermag jedoch aufgrund ihres Alters die Bedeutung der Tat noch nicht einzuordnen. Auch versteht sie nicht, weshalb der Angeklagte nicht mehr bei ihnen wohnen darf und vermisst ihren Großvater.

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Auch den Zeugen H haben die Taten seines Vaters derart mitgenommen, dass er seit dem Aufkommen der Vorwürfe nicht in der Lage ist zu arbeiten und daher krankgeschrieben ist.

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Im Anschluss an die Wohnungsverweisung strengten die Eheleute H und L zum Schutze der Geschädigten I ein Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht an, das durch Vergleich beendet wurde. Die den Eheleuten hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.400 € hat der Angeklagte übernommen.

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Die am 15.06.2023 erhobene Anklage umfasste einen weiteren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Lasten der Geschädigten I, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wurde, diese aus sexuellen Motiven beim Abputzen auf der Toilette mit der Hand an der entblößten Scheide angefasst zu haben (Fall 11 der Anklage). Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen diesbezüglicher Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

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Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung eingeräumt, dass alle Vorfälle, im Grundsatz wie angeklagt – zutreffend sind. Hinsichtlich der den Geschädigten F betreffenden Fälle hat er erklärt, dass die Übergriffe im Laufe der Zeit verschiedene Weiterungen genommen hätten. Während er zu Beginn am Penis des Geschädigten und im Anschluss an seinem eigenen onanierende Bewegungen vorgenommen habe, habe er sich im weiteren Verlauf auch von F am Penis entsprechend anfassen lassen und zu späterer Zeit zudem bei verschiedenen Gelegenheiten dessen Penis in den Mund genommen. Auch sei es bei ihm gelegentlich zu einem Samenerguss vor dem Jungen gekommen. Der Angeklagte konnte sich lediglich nicht daran erinnern, dass der Geschädigte ihm gegenüber verbal geäußert habe, nicht den Penis des Angeklagten anfassen zu wollen. Der Angeklagte hat sich weiterhin dahin eingelassen, dass es zu mehr als den angeklagten Übergriffen gekommen sei. Auch habe er die Geschädigte I – wie angeklagt – an der Scheide angefasst. Dabei sei ihm bewusstgeworden, dass er dies nicht weitermachen dürfe, weshalb es bei diesem Einzelfall geblieben sei. Der Angeklagte gab zudem von sich an, kein schlechter Mensch und schon gar kein Verbrecher zu sein.

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Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Angaben des Angeklagten in Frage zu stellen. Sein Geständnis wurde durch die weitere Beweisaufnahme, d.h. durch die Angaben des Geschädigten F sowie die der Geschädigten I gegenüber der Zeugin KHKin O, die hierüber glaubhaft im Rahmen der Hauptverhandlung berichtete, bestätigt.

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Der Geschädigte F wurde – da von Seiten der Nebenklage nicht auf dessen Aussage verzichten wurde – seitens der Kammer ergänzend zur geständigen Einlassung des Angeklagten gehört. Seine Aussage war insgesamt glaubhaft. Sie war insbesondere differenziert und von keinerlei Belastungstendenz gekennzeichnet. So erfolgte die Darstellung der Übergriffe durch den Geschädigten generell zurückhaltend. Beispielweise hat er angegeben, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte in seiner Anwesenheit einen Samenerguss hatte. Insoweit konnte er sich lediglich daran erinnern, dass dieser im Anschluss an die Übergriffe zur Toilette gegangen sei. Auch konnte er zwar klar sagen, sich verbal dagegen gewehrt zu haben, den Penis des Angeklagten – soweit er hierzu von diesem aufgefordert wurde – in den Mund zu nehmen. Ob er dies jedoch auch bei der Aufforderung, den Penis in die Hand zu nehmen, getan habe, war ihm nicht mehr erinnerlich. Darüber hinaus hat er angegeben, dass der Angeklagte nicht weiter auf ihn eingeredet habe, als er sich geweigert habe, dessen Penis in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte habe dies vielmehr auf sich beruhen lassen.

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Auch die Art und Weise seines Vorbringens und die begleitenden körperlichen Reaktionen des Geschädigten, während er insbesondere zu Anfang der Vernehmung von den Taten berichtete, wertet die Kammer als deutliches Zeichen dafür, dass der Geschädigte die Wahrheit gesagt hat. So fiel es dem Geschädigten ersichtlich schwer, über die einzelnen Taten zu sprechen und er brach bei der Schilderung derselben wiederholt in Tränen aus. Die Kammer traut ihm nicht zu, dies nur gespielt zu haben.

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Zuletzt weist die Schilderung des Geschädigten in der Gesamtbetrachtung eine hohe Konstanz auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben spricht. So hat er die Übergriffe im Kerngeschehen bereits gegenüber der Zeugin KHKin O, wie diese hiervon der Kammer glaubhaft berichtete, ebenso beschrieben, wie er es auch vor der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung getan hat. Lediglich kleinere Details im Randgeschehen, wie sie bereits oben benannt wurden, waren ihm bei seiner Aussage vor der Kammer nicht mehr genau erinnerlich.

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Soweit der Geschädigte zwar nicht vor der Kammer, aber gegenüber der Zeugin KHKin O, wie diese berichtete, angegeben hat, dass es auch in seiner Anwesenheit zu einem Samenerguss beim Angeklagten gekommen sei, hat die Kammer auch in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten entsprechende Feststellungen getroffen.

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Soweit es hingegen weder dem Geschädigten noch dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung erinnerlich war, ob sich der Geschädigte gegen die Aufforderung, den Penis des Angeklagten in die Hand zu nehmen, verbal zur Wehr gesetzt hat, hat sie von der Feststellung der entsprechenden Umstände abgesehen.

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Der Zeitraum, in dem die Übergriffe auf den Geschädigten F noch im eigenen Haus des Angeklagten stattfanden, ergibt sich für die Kammer ebenso aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten. Dieser hat bei seiner polizeilichen Vernehmung wie auch vor der Kammer angegeben, dass die Übergriffe noch vor seiner Einschulung begonnen hätten, als er ungefähr 5 bis 6 Jahre alt gewesen sei. Da er im Rahmen seiner Aussage angegeben hat, dass die Übergriffe immer stattgefunden hätten, als seine Uroma bereits geschlafen habe, hat die Kammer als Endzeitpunkt für die Übergriffe im Haus des Angeklagten deren Tod zu Grunde gelegt. Hierzu passt, dass F angegeben hat, im Bett des Angeklagten habe schlafen zu müssen, da kein anderes Bett frei gewesen sei. Dies war nach dem Tod der Mutter des Angeklagten eben nicht mehr der Fall. Dass die Übergriffe über den genannten Zeitraum hinweg stattgefunden haben, ergibt sich ebenfalls aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten F. Dieser hat bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie vor der Kammer ausgesagt, dass die Übergriffe regelmäßig und über mehrere Jahre von seinem höchstens sechsten bis zu seinem zehnten Lebensjahr stattgefunden hätten. Insoweit hat er gegenüber der Zeugin KHKin O, wie diese glaubhaft berichtete, angegeben, dass der Angeklagte zunächst – im jüngeren Alter des Geschädigten – nur mit der Hand den Penis des Geschädigten manipuliert habe. Erst ab einem Alter von mindestens acht Jahren habe er diesen auch in den Mund genommen. Dies deckt sich mit der Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, dass die Taten im Laufe der Zeit stattgefunden und über diese Zeit verschiedene Weiterungen – wie auch vom Geschädigten beschrieben – genommen hätten.

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Soweit der Geschädigte F angegeben hat, dass es regelmäßig zu Übergriffen gekommen sei, als er beim Angeklagten übernachtete, wird dies ebenfalls vom Angeklagten bestätigt, der eingeräumt hat, dass es zu mehr als den angeklagten Übergriffen gekommen ist.

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Der Zeitraum, in dem der Übergriff auf die Geschädigte I stattfand, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin KHKin O. Diese hat berichtet, dass die Geschädigte I im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Übergriff habe stattgefunden, als sie bereits in der Schule war. Daher hat die Kammer das Datum ihrer Einschulung als Anfangszeitpunkt für den Zeitraum, in dem der Übergriff stattgefunden hat, zugrunde gelegt.

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Auch die Angaben der Geschädigten I in ihrer polizeilichen Aussage, wie sie auch Gegenstand der Anklage geworden sind und wie sie durch Vernehmung der Zeugin KHKin O – soweit eine konkrete Erinnerung dieser zunächst fehlte auf Vorhalt – in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, sind insgesamt glaubhaft. So hat die Geschädigte zu dem Übergriff gegenüber der Zeugin KHKin O angegeben, dass sie auf dem Sofa gesessen und sich der Angeklagte zu ihr gesetzt habe. Dann habe er „so“ bei ihr gemacht, wobei sie mittels Gesten verdeutlichte, dass er mit seiner Hand über ihre Scheide gestreichelt habe. Die Schilderung dieser Interaktion unterstützt durch Gesten der damals siebenjährigen Geschädigten spricht – zur Überzeugung der Kammer – für ein wahres Erleben.

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Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie den Wohnverhältnissen und den Umständen, die zum Aufkommen der Vorwürfe geführt haben, nebst der hierdurch in Gang gesetzten Folgen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten F, der beiden Zeuginnen L und M sowie denen der Zeugin KHKin O.

51

Hinsichtlich der bei den Geschädigten durch die Übergriffe entstandenen Folgen folgt die Kammer den Aussagen der Zeuginnen L und M. Die Aussagen waren insgesamt glaubhaft. Die Zeuginnen waren insbesondere bemüht, ihre Einschätzung zu den Folgen der Taten bei den Geschädigten differenziert abzugeben.

52

So hat die Zeugin L angegeben, dass die Geschädigte geäußert habe, ihr sei es peinlich gewesen, dass der Angeklagte ihre Scheide angefasst habe. Dennoch habe sie das Gefühl, dass es I gutgehe und vielmehr darunter leide, keinen Kontakt mehr zu ihrem Opa haben zu können.

53

Auch berichtete die Zeugin L glaubhaft von den Folgen der Tat für ihren Ehemann, den Zeugen H, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht im Stande sah, eine Aussage zu tätigen und daher auf Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

54

Hinsichtlich der Folgen für den Geschädigten F berichtete die Zeugin M, dass F, ein ansonsten sehr fröhliches Kind, seit dem Aufkommen der Vorwürfe auffallend in sich gekehrt sei. Er vermeide es, über das Erlebte zu sprechen und wollte auch nicht, dass seine Halbgeschwister, die Kinder des neuen Ehemannes der Zeugin, hiervon erfahren, da ihm dies unangenehm sei. Seine schulischen Leistungen seien durchwachsen. Insoweit relativierte sie jedoch, dass der Geschädigte schon immer ein mittelmäßiger Schüler gewesen sei, weshalb sie insoweit keine Rückschlüsse auf die Tat ziehen könne. Ihre Einschätzung vom Befinden des Geschädigten deckt sich darüber hinaus mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Geschädigten bei dessen Vernehmung gewonnen hat. Dass er – wie auch die Zeugin berichtete – emotional unter den Taten leidet und damit zu kämpfen hat, ergab sich für die Kammer ebenso aus seinen körperlichen Reaktionen, die seine Aussage begleiteten, als er von den Taten sprach.

55

Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1, 2, 5-8 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020 gültigen Fassung), in Fall 9 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB (in den vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 30.06.2021 sowie seit dem 01.07.2021 gültigen Fassungen) und in Fall 10 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB (in der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung) strafbar gemacht, indem er den nackten Penis des Geschädigten F massierte (Fälle 1, 2, 5-9) und sich zusätzlich von dem Geschädigten F den eigenen Penis massieren ließ (Fälle 7 und 8) bzw. die Scheide der Geschädigten I oberhalb der Hose streichelte (Fall 10). Darüber hinaus hat er sich in den Fällen 3 und 4 des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der vom 27.01.2015 bis 12.03.2020 gültigen Fassung) strafbar gemacht, indem er den Penis des Geschädigten F in den Mund nahm. Tateinheitlich hat er sich als Großvater beider Geschädigter in allen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (in den vom 27.01.2015 bis 30.06.2021 sowie seit dem 01.07.2021 gültigen Fassungen) strafbar gemacht.

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Eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 aF. wegen Onanieren vor einem Kind ist nicht gegeben, da nicht festgestellt werden konnte, dass für den Angeklagten die Beobachtung durch den Geschädigten F handlungsleitend war.

57

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist und dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung und des Eindrucks anschließt, der sich anhand der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung darbot. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten tatrelevanten Zeitraumes bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns noch wegen einer schweren anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insbesondere bestanden für den Sachverständigen keinerlei evidente Hinweise auf eine mittelbare oder unmittelbare psychische Alteration, die die Hemmschwelle für die Begehung von sexuellen Missbrauchshandlungen beeinflusst haben könnte. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

58

I.

59

Zur Bemessung der Strafen waren folgende Strafrahmen heranzuziehen:

60

In den Fällen 1, 2, 5-8 war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. In Fall 9 war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in den vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 30.06.2021 gültigen Fassungen zu Grunde zu legen, die gegenüber der seit dem 01.07.2021 gültigen Fassung den günstigeren Strafrahmen von ebenfalls sechs Monaten bis zehn Jahren umfassen. Zugunsten des Angeklagten war hier davon auszugehen, dass die Tat vor der Strafrahmenverschärfung begangen wurde. Für Fall 10 war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der aktuellen Fassung zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren umfasst. Für die Fälle 3 und 4 war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, im minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB a.F. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren umfasst.

61

Der Strafrahmen des § 174 StGB kam aufgrund des gegenüber den o.g. Strafrahmen geringeren Strafrahmens nicht zur Anwendung.

62

II.

63

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten tatübergreifend berücksichtigt, dass

64

-                        er nicht vorbestraft ist,

65

-                        er ein umfassendes Geständnis abgelegt und auf die Zeugenvernehmung der Geschädigten verzichtet hat, so dass diesen eine Vernehmung in der Hauptverhandlung mit den damit verbundenen Belastungen erspart geblieben ist bzw. im Hinblick auf den Geschädigten F hätte erspart bleiben können,

66

-                        er aufgrund seines Alters und seiner COPD-Erkrankung, sowie aufgrund der Deliktsart besonders haftempfindlich ist,

67

-                        er in Folge der Taten den Kontakt zu seinen Enkelkindern verloren hat,

68

-                        er Reue gezeigt hat,

69

-                        er aufgrund der Verurteilung seine Pensionsansprüche verliert.

70

Darüber hinaus hat die Kammer für Fall 10 zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte die im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens entstanden Kosten übernommen hat.

71

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass

72

-          der Angeklagte in allen Fällen tateinheitlich zum (schweren) sexuellen Missbrauch eines Kindes den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklich hat, mit dem darin enthaltenen Missbrauch des Vertrauens der Geschädigten auf ein sicheres Umfeld innerhalb der Familie und

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-          er in Fall 10 das Vertrauen seines Sohnes sowie dessen Ehefrau, den Zeugen H und L, und in den übrigen Fällen das seines Sohnes und dessen Exfrau, der Zeugin M, missbraucht hat,

74

-                                                                       das Alter des Geschädigten F in den Fällen 1-8 mit zu Anfang sechs und im weiteren Verlauf höchstens zehn Jahren und im Fall 10 das Alter der Geschädigten I mit höchstens sieben Jahren noch deutlich unter der Schutzgrenze lag, selbst wenn man den Zeitpunkt der festgestellten Taten – insbesondere hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs – zugunsten des Angeklagten nahe an das Höchstalter ansetzt,

75

-                                                                       er in den Fällen 3 und 4 mehrere sexuelle Praktiken an dem Geschädigten F, das Massieren des Gliedes sowie den Oralverkehr, vornahm,

76

-          er in den Fällen 7 und 8 gleichzeitig mehrere Tatvarianten des § 176 Abs. 1 StGB a.F. verwirklicht hat.

77

Die Kammer hat für die Fälle 3 und 4 das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und verneint.

78

Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

79

Nach Abwägung aller für diese Fälle aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für keinen der benannten Fälle angenommen, dass sich die jeweiligen Taten so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abheben, dass von einem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs auszugehen war. Die entlastenden Umstände überwiegen im Rahmen der Gesamtabwägung keinesfalls die belastenden Umstände.

80

III.

81

Bei nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer

82

-          für die Fälle 1 und 2, bei denen der Angeklagte den Penis des Geschädigten massierte und im Anschluss selbst neben dem Geschädigten onanierte, eine Freiheitsstrafe von jeweils

83

einem Jahr und sechs Monaten,

84

-          für die Fälle 3 und 4, bei denen der Angeklagte den Penis des Geschädigten massierte und diesen darüber hinaus in den Mund nahm, eine Freiheitsstrafe von jeweils

85

zwei Jahren und sechs Monaten,

86

-          in den Fällen 5 und 6, bei denen der Angeklagte den Penis des Geschädigten massierte und im Anschluss selbst neben dem Geschädigten bis zur Ejakulation onanierte, eine Freiheitsstrafe von jeweils

87

einem Jahr und neun Monaten,

88

-          in den Fällen 7 und 8, bei denen der Angeklagte den Penis des Geschädigten massierte und sich zudem vom Geschädigten seinen eigenen Penis massieren ließ, eine Freiheitsstrafe von jeweils

89

zwei Jahren,

90

-          in Fall 9, bei dem der Angeklagte den Penis des nunmehr bereits etwas älteren Geschädigten unter der Hose massierte, eine Freiheitsstrafe von

91

einem Jahr und

92

-          in Fall 10, bei dem der Angeklagte der Geschädigten I über der Hose über die Scheide streichelte, eine Freiheitsstrafe von

93

einem Jahr und 3 Monaten

94

als tat- und schuldangemessen angesehen.

95

IV.

96

Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen abgewogen.

97

Sie hat bei der Gesamtstrafenbildung auf der einen Seite die Vielzahl der Übergriffe auf den – außer in Fall 9 – noch sehr jungen Geschädigten F über einen längeren Zeitraum berücksichtigt. Des Weiteren war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte F noch heute unter den Taten leidet, wobei allerdings – auch im Hinblick auf die Geschädigte I – keine Prognose getroffen werden kann, ob auch in Zukunft Probleme zu erwarten sind und ob sich die Gefahr massiver Auswirkungen auf seine Sexualentwicklung verwirklicht. Auf der anderen Seite hat die Kammer die Bemühungen des Angeklagten, eine weitere Belastung der Geschädigten zu vermeiden und die mit der Begehung dieser Taten einhergehende Senkung der Hemmschwelle sowie die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten beachtet. Insgesamt erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von

98

vier Jahren

99

als tat- und schuldangemessen.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.