LG Bonn: Totschlag an behindertem Opfer; Jugendstrafe 8 Jahre und SV-Vorbehalt
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte einen Heranwachsenden wegen gefährlicher Körperverletzung (Luftgewehrschuss) und Totschlags (mehrfache Messerstiche) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und ordnete den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. Mordmerkmale wurden mangels sicher feststellbarer Tatmotivation sowie fehlender Feststellbarkeit von Arglosigkeit/Wehrlosigkeit nicht angenommen. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol (§ 21 StGB) war nicht auszuschließen, eine Aufhebung (§ 20 StGB) jedoch nicht. Im Adhäsionsverfahren wurde der Mutter des Getöteten Schmerzensgeld (eigener Schockschaden und übergegangene Ansprüche) zugesprochen.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags zu 8 Jahren Einheitsjugendstrafe; Sicherungsverwahrung vorbehalten; Adhäsionsschmerzensgeld zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung mittels eines Luftgewehrschusses liegt vor, wenn der Täter gezielt in Richtung einer Person schießt und eine Verletzung zumindest billigend in Kauf nimmt; ein bloßer „Schuss in die Luft“ ist bei freier Sicht und Trefferlage fernliegend.
Kann die Tatmotivation für eine vorsätzliche Tötung nicht sicher festgestellt werden, scheidet die Annahme von Mordmerkmalen wie Mordlust oder niedrigen Beweggründen aus, sofern deren subjektive Voraussetzungen nicht positiv belegbar sind.
Heimtücke setzt voraus, dass Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs feststehen; verbleibende Zweifel an der Arglosigkeit gehen zulasten der Annahme des Mordmerkmals.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholintoxikation (§ 21 StGB) kann trotz hoher Blutalkoholwerte nicht ausgeschlossen sein; für die Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) sind zusätzliche, tragfähige Ausfallerscheinungen erforderlich.
Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG setzt neben einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen einer Katalogtat eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose hoher Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Gewaltdelikte voraus.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung und des Totschlags schuldig.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von
acht Jahren
verhängt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin H, Straße 1, 00000 F, wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Handlung herrührt.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Ansonsten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten abgesehen.
§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB, 1, 7 Abs. 2, 105 JGG
Gründe
I.
Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang zwei Mal in Erscheinung getreten. Am 05.06.2012 sah die Staatsanwaltschaft Bonn in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen - 788 Js 255/12 - nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab und am 11.11.2013 in einem Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung - 775 Js 1265/13 - nach § 45 Abs.1 JGG.
II.
1. Rahmenbedingungen und Vorgeschichte der Taten:
Während seiner Bundeswehrzeit im Jahr 2014 kehrte der Angeklagte an den Wochenenden regelmäßig nach Hause zurück, um sich weiter mit seinen Schulfreunden zu treffen. Zu dieser Gruppe zählten insbesondere die Zeugen H1, H2, H3, H4 und H5. Die regelmäßigen Treffen liefen überwiegend dergestalt ab, dass man sich bei einem Mitglied der Gruppe zu Hause traf, um sich zu unterhalten und gemeinsam Musik zu hören. Hierbei wurde regelmäßig auch Alkohol in nicht unerheblichen Mengen getrunken. Wie bereits erwähnt, sprach der Angeklagte hierbei in besonderem Maße dem Alkohol zu. Neben dem Konsum von Wein und Bier konsumierte er regelmäßig auch hochprozentige Spirituosen, hauptsächlich in Form von Whiskey.
Am 24.01.2015 lernten die Zeugen H2 und H1 zufällig den später Getöteten O kennen, nachdem sie in den frühen Morgenstunden nach einem Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten in der Straße 2 auf dem Rückweg zur Bahnhaltestelle waren. O, ein junger Mann mit D, bewohnte damals ein Apartment in der Wohnanlage "E“ an der E1 in F1, bei der es sich um eine Einrichtung des betreuten Wohnens zur Förderung des Zusammenlebens zwischen Menschen mit und ohne Behinderung handelt. Der Weg der Zeugen H1 und H2 zur Bahnhaltestelle führte direkt an dem Apartment von O vorbei. Als dieser die – ihm völlig unbekannten – Zeugen bemerkte, winkte er ihnen zu und lud sie zu sich in sein Apartment ein. Er bot ihnen Süßigkeiten an und spielte ihnen u.a. etwas auf seinem Keyboard vor. Die Zeugen H2 und H1 fertigten hierbei auf ihren Smartphones Fotos an, welche sie zusammen mit O zeigten.
Von dieser Begebenheit berichteten die Zeugen H1 und H2 auch dem Angeklagten. Sie zeigten sich zugleich erstaunt, beeindruckt und belustigt davon, dass O sie so offen und freundlich empfangen hatte und zudem in der Lage war, Keyboard zu spielen. Dies hätten sie einem Menschen mit D nicht zugetraut. Die drei Freunde beschlossen daraufhin, O erneut zu besuchen, weil auch der Angeklagte ihn kennenlernen wollte. Was genau das Motiv hierfür war, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.
Der erneute Versuch, den später Getöteten zu besuchen, scheiterte jedoch. Als die Zeugen H1 und H2 zusammen mit dem Angeklagten zu nicht näher bestimmbarer Zeit im Frühjahr des Jahres 2015 erneut das Apartment von O aufsuchten, verweigerte dieser ihnen den Zutritt und forderte sie auf „Haut ab!“. Hintergrund hierfür war, dass der Geschädigte mit den Zeuginnen H6 und H7, welche als Betreuerinnen der Einrichtung für ihn zuständig waren, eine Unterredung hatte und von diesen zu seinem eigenen Schutz aufgefordert worden war, keine fremden Personen mehr in seine Wohnung zu lassen. Unverrichteter Dinge verließen die Zeugen und der Angeklagte daraufhin die Wohnanlage.
Wie bereits erwähnt, blieb der Angeklagte Anfang März 2015 von heute auf morgen unentschuldigt seiner Arbeit fern. Was in dieser Zeit innerlich in ihm vorging und womit er die Tage bis zu den späteren Taten am 23.04.2015 und am 24.04.2015 verbrachte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls teilte er seinen Freunden nicht mit, dass er seine Arbeitsstelle aufgegeben hatte. Ohnehin hatte er in jenen Wochen wenig Kontakt zu ihnen. Letztmalig hatte er etwa eineinhalb Wochen vor den späteren Taten Kontakt zu dem Zeugen H1, welcher damals als sein engster Freund bezeichnet werden konnte.
Am 03.04.2015 fragte der Angeklagte den Zeugen H2 im Rahmen einer „Whats-App“-Konversation, ob dessen Dealer auch „Koks“ verkaufe, was der Zeuge bejahte. Dass der Angeklagte in der Folgezeit tatsächlich Kokain erwarb und dieses auch konsumierte, hat die Kammer indes nicht feststellen können.
Am 14.04.2015 filmte der Angeklagte um 11:46 Uhr mit seinem I-Phone einen Text, welchen er auf einem anderen Mobiltelefon der Marke Samsung GT-i9515 gespeichert hatte. Ob der Angeklagte diesen Text selbst verfasst hatte und ob dieser sich vorgreiflich auf die spätere Tat zum Nachteil von O bezog, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Brief hat folgenden Wortlaut:
„Gut, wer immer sich jetzt die Videos nacheinander anschaut, dies ist die Erklärung, ich bin ein Mörder, ja das ist kein Spass. Vor einiger Zeit, habe ich eine unschuldige Person ermordet, wäre ich nicht da gewesen würde diese Person noch leben. Ich konnte die Schuldgefühle für einige Zeit unterdrücken, doch das hat mich in den Wahnsinn getrieben, das ich angefangen habe Koks zu konsumieren. Ich kann die Last nicht mehr tragen. Deshalb, An alle Personen die mir nah standen, ich wünsche euch noch ein erholsames Leben.
Tut mir leid Mutter.“
Ob der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er diese Zeilen filmte, bereits den Vorsatz gefasst hatte, O zu töten und sich der Brief vorgreifend hierauf bezog, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte für den Tod eines weiteren Menschen verantwortlich war oder sich dafür verantwortlich hätte fühlen können, sind ebenfalls nicht zu Tage getreten.
Am darauf folgenden Tag, dem 15.04.2015, verletzte der Angeklagte sich sodann selbst. Er stellte auf der Ablage unter dem Spiegel in seinem Badezimmer zunächst sein I-Phone auf und positionierte sich selbst sodann vor dem Spiegel, um seine nun folgenden Handlungen mit der Kamera des Mobiltelefons aufnehmen zu können. Er knotete eine Krawatte um seinen rechten Oberarm, um diesen abzubinden. Er benötigte hierzu etliche Versuche und war dabei nicht unerheblich alkoholisiert. Kurz bevor er sich sodann mittels einer Rasierklinge einen etwa einen Zentimeter tiefen und vier Zentimeter langen Schnitt oberhalb der Ellenbogenbeuge beibrachte, sprach er in die Kamera: „Ich wollte mich umbringen, aber es hat nicht geklappt.“ Hinsichtlich des eigentlichen Verletzungsvorgangs, bei dem keine größeren Gefäße verletzt wurden und es nicht zu einer lebensbedrohlichen Blutung kam, fanden sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten keine Videoaufzeichnungen. Allerdings filmte er im weiteren Verlauf die auseinanderklaffende Wunde und sich wiederum selbst, wie er nun blutverschmiert vor dem Spiegel stand. Auch sein Gesicht, insbesondere die Partie um seinen Mund, waren mit Blut versehen. Möglicherweise hatte der Angeklagte seinen Mund in die Wunde gedrückt, wobei ein solcher Vorgang ebenfalls nicht auf der Aufnahme der Kamera, welche wiederholt abbrach und neu ansetzte, zu sehen ist. Nach dem Schnitt gab der Angeklagte mit verwaschener Sprache Sätze wie: „Ich bin krank“; „Wer kennt schon Schmerzen?“; „Ihr wollt wissen, was ne Fleischwunde ist? – Das ist ne Fleischwunde!“ von sich. Schließlich legte der Angeklagte sich auf sein Bett und hörte eine Zeit lang Musik, wobei er sich ebenfalls mit der Kamera seines I-Phones filmte und den Focus wiederholt auf die Schnittwunde, welche mittlerweile blutverkrustet war, richtete.
2. Das eigentliche Tatgeschehen:
a)
Am Morgen des 23.04.2015 begab sich der Angeklagte zum Waffengeschäft E2 in der Straße3 in F1, wo er um 10:48 Uhr ein Luftgewehr der Marke E3, E4 zum Preis von 169,00 € und zusätzlich Munition „E4“ im Wert von 6,95 € kaufte. Hiermit begab er sich im Laufe des Tages zurück in seine im ersten Obergeschoss des Hauses Straße2 in F1 gelegene Wohnung. Zu nicht näher bestimmbarer Zeit an jenem Tag begann er, eine ebenfalls nicht näher zu bestimmende Menge Alkohol zu konsumieren. Zudem probierte er die Funktionsweise seines neu erworbenen Luftgewehrs aus, indem er mehrfach auf einen alten PC-Monitor sowie auf seinen Kühlschrank schoss. Darüber hinaus gab er mindestens einen Schuss auf ein in Richtung Straße2 gelegenes Fenster seiner Wohnung ab, wodurch es zu Abplatzungen am Fensterglas kam. Um 14:21 Uhr gab er in seinem Smartphone die Suchbegriffe „luftgewehr verletzung“ ein.
Zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr traf sich der Zeuge H8, welcher wie der Angeklagte damals eine Wohnung im Haus Straße2 bewohnte, mit seinem gesetzlichen Betreuer, dem Zeugen H9, auf dem gegenüber dem Gebäude befindlichen Gehsteig, um ein im Rahmen der Betreuung regelmäßig stattfindendes Gespräch zu führen. Während die Männer sich auf dem Gehsteig miteinander unterhielten, zielte und schoss der Angeklagte aus dem Fenster seiner Wohnung mit dem kurz zuvor erworbenen Luftgewehr in Richtung des ihm nicht näher bekannten Zeugen. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass die abgefeuerte E4-Munition den Zeugen, auf den er von seinem Fenster aus freie Sicht hatte, treffen und verletzten könnte. Tatsächlich traf ein Geschoss den Geschädigten H8 am linken Oberarm, der hierdurch eine Verletzung in Gestalt eines Streifschusses erlitt, welche er später im E5-Krankenhaus behandeln ließ. Der Geschädigte und der Zeuge H9 brachten sich, als sie bemerkten, dass sie aus dem ersten Stock des Hauses Straße2 beschossen wurden, umgehend in Sicherheit, indem sie die Straßenseite wechselten und sich so aus dem Schussfeld begaben. Noch während der Geschädigte und der Zeuge sich in der Nähe des Schussfeldes, aber bereits in Sicherheit befanden, gab der Angeklagte mindestens zwei weitere Schüsse ab.
Nachdem auf den Geschädigten geschossen worden war, begab dieser sich zunächst in seine Wohnung, während der Zeuge H9 kurz vor 16:00 Uhr die Polizei verständigte. Er hatte aus dem Fenster, welches zur Wohnung des Angeklagten gehörte, den Lauf eines Gewehres gesehen, welcher kurz darauf zurückgezogen wurde. Einige Minuten später erschien ein Streifenwagen mit zwei Polizeibeamten, den Zeugen P und P1. Der Zeuge H9 erklärte den Beamten, in welchem Fenster er das Gewehr gesehen habe. Die Zeugen P klingelten und klopften daraufhin an der Wohnungstür des Angeklagten, welcher ihnen jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht öffnete. Die Beamten entfernten sich sodann zunächst.
Um 16:32 Uhr erhielten die Zeugen P und P1 erneut den Auftrag, in die Straße2 zu fahren, weil eine Person vor dem Haus gestanden und gerufen habe: „Komm´ runter oder ich stech dich ab!“. Zwar trafen die Zeugen bei ihrem Eintreffen keine Person vor dem Haus mehr an. Während des Einsatzes erhielten sie jedoch über die Wache die Information, dass mittlerweile eine Person – dies war der Zeuge H8 – angezeigt habe, eine Schussverletzung vor dem Haus Straße2 erlitten zu haben. Daraufhin begaben sich die Beamten erneut zur Wohnung des Angeklagten, wo sie klopften und klingelten. Da sie Geräusche hörten, als würde etwas verpackt werden, verstärkten sie ihr Klopfen, woraufhin der Angeklagte ihnen schließlich die Tür öffnete. Die Zeugen P und P1 belehrten ihn, dass gegen ihn der Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung durch Abgabe eines Schusses bestehe. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er habe auf keine andere Person, sondern lediglich aus dem Fenster in die Luft geschossen.
Da die Beamten jedoch die Verpackung des Luftgewehrs in der Wohnung des Angeklagten vorfanden, forderten sie ihn dazu auf, auch das Gewehr herauszugeben. Dem kam der Angeklagte, der das Gewehr unter seinem Bett versteckt hatte, schließlich nach. Da die Zeugen den Geruch von Alkohol in der Luft wahrnahmen, führten sie mit dem Angeklagten zunächst einen Atemalkoholtest durch, welcher um 17.25 Uhr einen Wert von 1,06 mg/l ergab. Daraufhin veranlassten die Beamten die Entnahme einer Blutprobe zur genauen Bestimmung der Blutalkoholkonzentration. Die dem Angeklagten um 19:14 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von im Mittelwert 2,00 Promille. Weder bei der Durchführung des Atemalkoholtests noch bei der Blutprobenentnahme war das Verhalten des Angeklagten auffällig. Dem äußerlichen Anschein nach schien er bei letzterer nur leicht unter dem Einfluss von Alkohol zu stehen. Insbesondere war sein Gang sicher, der Denkablauf geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig. Die Finger-Finger- sowie die Finger-Nasen-Prüfung bestand er sicher. Er wurde nach der Abgabe der Blutprobe wieder entlassen. Wie er den Rest des Abends verbrachte, war nicht aufzuklären.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Grades seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war.
Der Zeuge H8 leidet noch heute an den Folgen der Tat. Er ist ängstlicher als früher. Zudem fühlt er sich oftmals verfolgt, wenn er allein unterwegs ist, und verspürt dann wiederholt den Drang, sich umzudrehen und sich zu vergewissern, ob ihm niemand folgt.
b)
Spätestens am darauffolgenden Tag, dem 24.04.2015, fasst der Angeklagte den Entschluss, O zu töten. Das Motiv hierzu blieb für die Kammer im Dunkeln, zumal nicht positiv festzustellen war, dass O dem Angeklagten zuvor persönlich bekannt war. Wie bereits ausgeführt, war der von den Zeugen H2 und H1 und dem Angeklagten gemeinsam geplante Besuch bei O gescheitert, da dieser ihnen den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu einem anderen Zeitpunkt Kontakt zu O aufgenommen und diesen kennen gelernt hatte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Jedenfalls hatte der Angeklagte seinen Freunden gegenüber von einer derartigen Begegnung nichts erwähnt.
Wie der Angeklagte den Tattag des 24.04.2015 bis zur späteren Tötung von O verbrachte, war im Einzelnen nicht aufzuklären. Fest steht lediglich, dass er auch an jenem Tag nicht unerhebliche Mengen Alkohol trank. Gegen 20 Uhr bereitete er sich ein warmes Abendessen zu und trank dazu Rotwein. Von dem auf einem Teller angerichteten Essen und der daneben stehenden Flasche Rotwein machte er eine fotografische Aufnahme mit seinem Mobiltelefon.
Im weiteren Verlauf des Abends informierte der Angeklagte sich im Rahmen einer Internetrecherche mittels der Suchmaschine seines I-Phones über die Anatomie des menschlichen Körpers und über Möglichkeiten, einen Menschen zu töten. So gab er insbesondere die folgenden Suchbegriffe ein:
um 21:10 Uhr: „menschliche anatomie“
um 21:13 Uhr: „top 10 killer usa“
um 21:14 Uhr: „fastest desd“
um 21:28 Uhr: „herz raus operieren“
um 21:29 Uhr: „hautschichten“
um 21:31 Uhr: „hautschnitte heilen“
und um 21:34 Uhr: „arterien“.
Um 22:29 Uhr fotografierte sich der Angeklagte selbst mit der Kamera seines Mobiltelefons und erstellte ein Profilfoto, das er um 22.30 Uhr bei seinem E6-Profil unter dem Namen „E7“ als neues Bild einstellte. Er war hierbei mit einem hellblauen Hemd, einem hellen beigefarbenen Anzug, einer gestreiften Krawatte und einer schwarzen Lederjacke gekleidet. Kurz darauf steckte er sich ein einschneidiges Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 16 cm ein und begab sich damit zum Apartment von O in der Wohnanlage „E“ an der E1 in F1. Er traf dort jedenfalls vor 23 Uhr ein.
O öffnete dem Angeklagten zunächst die Tür. Da er jedoch die Anweisung bekommen hatte, keine fremden Personen mehr in seine Wohnung hineinzulassen, forderte er den Angeklagten - ob sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt ließ sich nicht klären - mit den Worten: "Raus, raus!" dazu auf, sich zu entfernen. Der Angeklagte ließ sich hiervon jedoch nicht beeindrucken. Was genau sich sodann in der Wohnung abspielte, war für die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls zog der Angeklagte das eigens zu diesem Zwecke mitgebrachte Messer hervor und stach immer wieder mit Wucht, mindestens neun Mal, auf O ein, um diesen zu töten. Hierzu versetzte er ihm tiefe Stiche in diverse Stellen des Oberkörpers, sowohl im Bauch- als auch im Rückenbereich. Weitere Stiche brachte er ihm im Bereich des Kopfes und des Halses bei. Welches Motiv den Angeklagten konkret dazu veranlasst hatte, in Tötungsabsicht auf O einzustechen, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Dieser versuchte sich gegen die Stiche jedenfalls zu wehren, wodurch er Schnittverletzungen an den Händen erlitt. Das Kampfgeschehen fand an mehreren Orten im Wohnzimmer des Apartments statt, nämlich um den vor dem Sofa stehenden Couchtisch herum, im Bereich vor der Küchenzeile und in der Diele vor der Wohnungseingangstür. Der Angeklagte ließ erst dann von seinem Opfer ab, als es ihm nicht mehr gelang, das Messer aus dem Hüftbereich des Geschädigten herauszuziehen und zeitgleich der Zeuge H10, der unmittelbare Nachbar von O, vor dessen Wohnung erschien, nachdem er durch Schreie des Geschädigten und ein Poltern auf das Geschehen aufmerksam geworden war.
Als der Angeklagte den Zeugen bemerkte, hob er beide Hände hoch, ging an dem Zeugen vorbei und sagte zu diesem beim Verlassen der Wohnanlage: „Entschuldigung!" Sodann lief er die Straße E1 in Richtung Straße4 davon und begab sich zu seiner Wohnung in der Straße2. Weil er sich im Zuge des Kampfgeschehens selbst blutende Schnittverletzungen an seiner rechten Hand beigebracht hatte, hinterließ er auf dem Weg zu seiner Wohnung eine tropfende Blutspur auf dem Asphalt bis unmittelbar vor die Hauseingangstür. Weitere Blutspuren hinterließ er an der Tür selbst, insbesondere im Bereich des Türgriffs, sowie im Hausflur auf dem Weg in seine Wohnung und an seiner Wohnungseingangstür im Bereich des Schlosses.
Der Zeuge H10 begab sich währenddessen zu O, welcher vor seinen Augen im Bereich der geöffneten Wohnungstür zusammenbrach und bäuchlings zu liegen kam. Hierbei fiel das Messer, welches zuvor noch in seiner Hüfte gesteckt hatte, zu Boden. Der Zeuge H10 bettete den Kopf des Geschädigten auf ein Kissen und goss ihm Wasser über den Kopf, um ihn bei Bewusstsein zu halten. Ferner alarmierte er seine Betreuer, welche ihrerseits die Polizei und den Rettungsdienst alarmierten. Um 23:00 Uhr erhielten die Zeugen P2 und P3, welche als Polizeibeamte zu dieser Zeit in der Nähe der Wohnanlage Streife fuhren, von der Leitstelle den Einsatzbefehl, sich umgehend dorthin zu begeben. Um 23.01 Uhr trafen die Beamten dort ein.
Bei Eintreffen der Zeugen P3 und P2 wies O zunächst noch schwache Vitalfunktionen auf, war aber schon nicht mehr ansprechbar. Kurz darauf waren bei ihm jedoch bereits keine Lebenszeichen mehr zu erkennen. Durch den Zeugen P2 und seinen Kollegen P4, welcher in einem weiteren Einsatzmittel der Polizei mittlerweile am Tatort eingetroffen war, wurden umgehend Reanimierungsmaßnahmen durchgeführt, bis der Notarzt eintraf und dieses übernahm. O wurde in das E8 F1 eingeliefert und mehrere Stunden lang notoperiert. Er konnte aufgrund seiner zahlreichen Schnittverletzungen, welche u.a. massive Verletzungen der Lunge und des Darms verursacht hatten, nicht mehr gerettet werden und verstarb aufgrund der starken inneren Blutungen am 25.04.2015 um 03.55 Uhr.
Während die Zeugen P3 und P4 die Reanimierungsmaßnahmen bei O durchführten, befragte der Zeuge P2 noch vor Ort den Zeugen H10. Dieser gab zunächst an, aus der Wohnung von O laute Geräusche vernommen und gehört zu haben, dass dieser „Raus, raus!“ gerufen habe. Er habe dann seine Wohnung verlassen und gesehen, wie eine Person aus der Wohnung von O gekommen sei, hierbei „Entschuldigung!“ gerufen habe und weggelaufen sei. Dieser Mann sei etwa 1,65 m groß gewesen, hellhäutig und schlank. Er habe sehr kurze, dunkle Haare gehabt und eine dunkle Jacke und eine helle Hose getragen. O habe mit blutüberströmtem Kopf im Eingang seiner Wohnung gestanden. Dabei habe ein Messer aus der linken Seite seines Rumpfes geragt. Kurz darauf sei O zusammengesackt und vornüber gefallen, wobei das Messer aus seinem Körper geglitten und auf den Boden der Wohnung gefallen sei.
Der Angeklagte, welcher mittlerweile in seine Wohnung zurückgekehrt war, versuchte sich umgehend darüber zu informieren, ob die von ihm begangene Tat bereits an die Presse gelangt war. Zu diesem Zwecke gab er in die Internetsuchmaschine seines I-Phones die Begriffe „polizei suchungs listen“ und um 23:23 Uhr „E9 F1“ ein.
Darüber hinaus erstellte der Angeklagte mittels der Kamera seines i-Phones um 23.29 Uhr ein Foto von sich, wie er vor dem Spiegel in seinem Badezimmer steht und hierbei ein blutbeflecktes weißes Tuch um seine linke Hand gewickelt hat. Um 23.40 fotografierte er seine übereinander geschlagenen Beine, als er auf einem Sofa bzw. Sessel saß. Die beigefarbene Anzughose, welche er hierbei noch trägt, ist mit zahlreichen Blutflecken überzogen.
Ab 0:12 Uhr trat der Angeklagte sodann mit dem Zeugen H1 in einen Nachrichtenaustausch über „E6“ ein. Er sandte ihm als erstes eine Nachricht mit dem Inhalt „O wie du es wolltest tot“. Als der Zeuge H1 nachfragte „Was laberst du?“, antwortete der Angeklagte: „Guck in den E9“. Auf die Nachfrage des Zeugen H1 „wie“, schickte der Angeklagte ihm das Foto seiner mit Blutflecken behafteten Hose, worauf der Zeuge nachfragte: „Was hast du gemacht?“ und der Angeklagte antwortete: „Ich hoffe du sagst du sicher Polizei weiter nicht“ und der Zeuge antwortete: „Nein sowieso nicht“ und „Aber was hast du gemacht“, „?“ Der Angeklagte entgegnete daraufhin „Ok gut.“
Der Zeuge H1 recherchierte sodann auf der Homepage des E9. Hierbei entdeckte er lediglich die Nachricht über den Vorfall mit dem Luftgewehr, welcher sich am Tag zuvor ereignet hatte. Da der Angeklagte ihm am Vortag auch ein Foto seines neu erworbenen Luftgewehrs gesendet hatte, brachte er diesen sofort mit dieser Tat in Verbindung. Zugleich hörte er durch die geöffnete Balkontür mehrfach laute Polizei- und Feuerwehrsirenen. Der Zeuge war angesichts dieser Umstände und der vorherigen Konversation mit dem Angeklagten zutiefst beunruhigt und fragte sich, was dieser getan hatte. Er ließ sich von seinem Bruder unmittelbar zur Wohnung des Angeklagten fahren, um diesen zur Rede zu stellen. Dieser hatte mittlerweile seine Wohnung wieder verlassen. Von einem Nachbarn erfuhr der Zeuge H1, dass dieser den Angeklagten in Richtung des Parkplatzes des nahegelegenen Einkaufszentrums habe gehen sehen. Der Zeuge begab sich unmittelbar dorthin. Er fand den Angeklagten vor einer Betonsäule des dortigen Supermarktes am Boden sitzend vor und setzt sich neben ihn.
Der Zeuge H1 fragte den Angeklagten mehrfach und eindringlich danach, was passiert sei. Er realisierte, dass die Kleidung des Angeklagten blutbehaftet war und dass er um eine Hand ein ebenfalls blutbeflecktes Handtuch gewickelt hatte. Deshalb dachte der Zeuge zunächst, dass der Angeklagte in eine Schlägerei verwickelt gewesen sein könnte. Der Angeklagte gab seinem Freund zunächst keine Antwort auf seine Fragen. Nach etwa einer Stunde fand er sich schließlich dazu bereit, mit dem Zeugen H1 zu reden. Er war hierbei alkoholisiert, was dem Zeugen aufgrund der etwas verwaschenen und langsamen Sprache des Angeklagten auffiel. Gleichwohl war der Angeklagte dazu in der Lage, zusammenhängend und nachvollziehbar zu berichten. Er schilderte im Einzelnen, dass er O mittels eines Messers, das er aus seiner Wohnung mitgenommen habe, erstochen habe. Er habe ihm Stiche in den Brustkorb, den Bauch und den Hals versetzt. Schließlich sei das Messer im Körper von O stecken geblieben. Beim Verlassen des Tatortes sei er von einer muslimisch aussehenden Person gesehen worden. Auf die weitere Frage des Zeugen H1, warum er O getötet habe, entgegnete der Angeklagte, er wisse es nicht.
Der Zeuge riet dem Angeklagten schließlich, sich der Polizei zu stellen. Dieser äußerte sich zu diesem Vorschlag nicht konkret. Allerdings vermittelte er seinem Freund den Eindruck, dass er durchaus mit seiner baldigen Verhaftung rechne. Zudem fragte er ihn, ob er noch mit ihm nach Hause kommen wolle. Der Zeuge H1 lehnte dies jedoch ab. Der Angeklagte verabschiedete sich daraufhin von ihm und begab sich zurück zu seiner Wohnung.
Als er das Haus Straße2 betrat, hatten die Zeugen P5, P6 und P7, welche als Beamte der Kriminalpolizei in die Ermittlungen eingebunden worden waren, das Objekt bereits abgesetzt observiert. Sie hatten die Blutspur, welche der Angeklagte nach Verlassen des Tatortes auf dem Weg zu seiner Wohnung hinterlassen hatte, verfolgt und zutreffend gemutmaßt, dass der Täter sich in dieses Haus begeben hatte, zumal Blutwischspuren auch im Bereich des Türgriffs der Hauseingangstür zu finden waren. Sie beobachteten nun, wie der Angeklagte, welcher noch immer ein blutbehaftetes Handtuch um seine Hand gewickelt hatte, das Haus betrat und das Treppenhaus zum ersten Obergeschoss hinaufstieg.
Die Beamten veranlassten einen Bewohner des Hauses, ihnen die Hauseingangstür zu öffnen, und verschafften sich auf diese Weise Zutritt zum Haus. Sie verfolgten die Blutspur bis zur Wohnung des Angeklagten weiter. Da dieser auf Klingeln und Klopfen und auch auf das Androhen der gewaltsamen Öffnung der Tür nicht reagierte, jedoch deutliche Geräusche aus der Wohnung zu hören waren, trat der Zeuge P5 schließlich gegen das Türschloss, wodurch sich die Tür öffnete. Die Beamten trafen den Angeklagten auf einem Stuhl im Wohnzimmer sitzend an. Er ließ sich um 03:00 Uhr widerstandslos festnehmen und im Anschluss daran dem Polizeigewahrsam zuführen.
Bei der Durchsuchung seiner Kleidung, unmittelbar bevor er in den Streifenwagen verbracht wurde, gab der Angeklagte vor, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, indem er die Polizeibeamten mit ruhiger, gefasster Stimme fragte: „Do you like touching me? You touch my butt. Are you gay or something?“ Er realisierte zudem, dass sich im Streifenwagen eine Person befand, welche selbst nicht Polizeibeamte war. Hierbei handelte es sich um die Zeugin H11, welche als Rechtsreferendarin der Staatsanwaltschaft F1 in jener Nacht den Einsatz der Polizeibeamten begleitete. Als er später zur Behandlung seiner Handverletzung in ein F1 Krankenhaus gebracht und im dortigen Wartebereich Platz nehmen musste, äußerte er, dass er nicht wolle, dass die Zeugin bei der Behandlung zugegen sei, weil diese „doch nur ein Praktikum“ bei der Polizei mache. Hierbei sprach er wieder deutsch. Seine Aussprache war klar.
Die dem Angeklagten am 25.04.2015 um 4:31 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung ergab weiter, dass er nicht unter Drogeneinfluss stand. Äußerlich und seinem Verhalten nach schien der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nur leicht unter dem Einfluss von Alkohol zu stehen. Sein Gang war sicher, die Sprache deutlich, der Denkablauf geordnet, sein Verhalten beherrscht und die Stimmung unauffällig. Die Durchführung der Finger-Finger- und der Finger-Nasen-Prüfung verweigerte er allerdings; ebenso ließ er eine Untersuchung der Pupillen und der Pupillenlichtreaktion nicht zu.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Grades seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen.
2.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen zum Einen auf den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, welcher den Angeklagten während der Untersuchungshaft zweimal in der Justizvollzugsanstalt F2 besucht und mit diesem Gespräche über seine Familie und seine schulische und berufliche Laufbahn geführt hatte. Anhaltspunkte dafür, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe wiedergegebenen Schilderungen des Angeklagten hätten aufkommen lassen können, haben sich nicht ergeben. Vielmehr stimmen diese Ausführungen überein mit den Bekundungen des Zeugen H1, welcher ebenfalls den Feststellungen entsprechende Bekundungen zur familiären Situation des Angeklagten gemacht hat. Im Hinblick auf die schulische Entwicklung des Angeklagten beruhen die Feststellungen auf den Schilderungen der Zeugin H12, welche als Klassenlehrerin des Angeklagten diesen von der fünften bis zur zehnten Klasse durchgehend begleitet hatte. Diese hat der Kammer, wie übrigens auch der Zeuge H13 – damals Abteilungsleiter der Klassen neun und zehn an der E10 - auch die zu Beginn der zehnten Klasse aufgetreten Auffälligkeiten in Bezug auf den Alkoholkonsum des Angeklagten während der Schulzeit wie festgestellt vermittelt.
Zur weiteren Entwicklung des Angeklagten nach Beendigung der Schulzeit, insbesondere während der Bundeswehrzeit und der anschließenden Tätigkeit als E11 bei der Firma E12 in F1, beruhen die Feststellungen neben den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe auf den verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben, sowie auf den Bekundungen des Zeugen H14. Dieser hatte als Geschäftsführer der Firma E12 den Angeklagten seinerzeit eingestellt und diesem auch die Kündigung ausgesprochen. Er hat das Arbeitsverhalten des Angeklagten ebenso wie dessen plötzliches Fernbleiben von der Arbeit den Feststellungen entsprechend bekundet.
Die Feststellungen zum Sozialverhalten des Angeklagten und zu seinem sich stetig steigernden Alkohol- und dem gelegentlichen Cannabiskonsum beruhen auf den übereinstimmenden Bekundungen der Mitglieder seiner damaligen Clique, den Zeugen H1, H2, H3, H4 und H5. Diese haben übereinstimmend im Einzelnen auch geschildert, dass der Kontakt zu dem Angeklagten in den letzten Monaten und Wochen vor der Tat abgenommen habe. Man habe diesen damit konfrontiert, dass man keinen näheren Kontakt mehr zu ihm wünsche, wenn er seinen massiven Alkoholkonsum nicht bereit sei zu reduzieren. Da er sein Verhalten nicht wesentlich geändert habe, habe man ihn wiederholt aus der Gruppe ausgeschlossen und immer weniger mit ihm unternommen.
3.
Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten in den letzten Wochen vor den späteren Taten vom 23.04.2015 und vom 24.04.2015 beruhen zum Einen auf den in Augenschein genommen Dateien, die der Zeuge P8 als damit betrauter Polizeibeamter von den Mobiltelefonen des Angeklagten gesichert und auf einem Bluray-Medium gespeichert hatte. Auf diesen Dateien war zu sehen, dass der Angeklagte den Zeugen H2 Anfang April danach gefragt hatte, ob sein Dealer auch Koks verkaufe, dass er am 14.04.2015 den zitierten „Abschiedsbrief“ gefilmt und dass er sich am 15.04.2015 die Schnittverletzung am Oberarm wie festgestellt beigebracht hat.
Speziell im Hinblick auf die Vorgeschichte der Tat zum Nachteil des Getöteten O beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen H1 und H2. Diese haben den Feststellungen entsprechend dazu bekundet, wie sie von diesem am 24.01.2015 in sein Apartment eingeladen worden seien, hiervon dem Angeklagten berichtet und man zu dritt beschlossen habe, O erneut zu besuchen, was dieser abgelehnt habe. Die Zeuginnen H6 und H7 haben der Kammer schließlich wie festgestellt vermittelt, dass und weshalb man O nach dem Vorfall vom 24.01.2015 untersagt habe, Fremden Zutritt zu seinem Apartment zu gewähren.
4.
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten H8 beruhen die Feststellungen zum Einen auf den Bekundungen der Zeugen H9 und H8, welche das ihnen Widerfahrene wie festgestellt geschildert haben. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den in Augenschein genommen Lichtbildern vom Tatort und von der Verletzung des Geschädigten, wie sie aus der Sitzungsniederschrift hervorgehen. Die Zeugen P und P1 haben der Kammer den Verlauf der Ermittlungen und insbesondere die näheren Umstände bezüglich der Konfrontation des Angeklagten mit dem Tatvorwurf, dessen Angaben hierzu, die in der Wohnung festgestellten Beschädigungen durch Schüsse sowie das Auffinden des Luftgewehrs und der zugehörigen Munition wie festgestellt geschildert. Aus den in Augenschein genommen Dateien, die der Zeuge P8 von den Mobiltelefonen des Angeklagten gesichert hatte, hat die Kammer schließlich die Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte kurz vor der Tat den Suchbegriff „Luftgewehr Verletzungen“ in die Internetsuchmaschine seines Mobiltelefons eingegeben und er zudem den aus seinem Fenster herausragenden Lauf seines Luftgewehrs fotografiert hat.
5.
Die Feststellungen bezüglich der Tat zum Nachteil von O beruhen zum Einen auf den Bekundungen des Zeugen H1. Dieser hat den Feststellungen entsprechend bekundet, dass und wie der Angeklagte nach der Tat Kontakt zu ihm aufgenommen und ihm später im Rahmen eines persönlichen Gesprächs auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums im Einzelnen davon berichtet habe, dass er O erstochen habe. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln hatte die Kammer keinen Anlass. Die von dem Zeugen bekundeten Schilderungen des Angeklagten stimmen nämlich zum Einen überein mit den Schilderungen des Zeugen H10, welcher – den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen H1 entsprechend - bekundet hat, dass er gesehen habe, wie O blutüberströmt und mit einem in seinem Körper steckenden Messer im Bereich der Wohnungstür gestanden habe, während eine männliche Person mit erhobenen Händen aus der Wohnung gelaufen sei. Die Personenbeschreibung, welche der Zeuge H10 dabei gegenüber den als erstes am Tatort eingetroffenen Beamten abgegeben hat, traf dabei auf den Angeklagten zu. Dieser hatte gegenüber dem Zeugen H1 ebenfalls erklärt, am Tatort von einer muslimisch aussehenden Person gesehen worden zu sein, was wiederum auf den Zeugen H10 zutrifft.
Unabhängig von dem Vorgesagten steht die Täterschaft des Angeklagten auch aufgrund der objektiven Spurenlage fest: Zum Einen ist in diesem Zusammenhang die durchgehende Blutspur zu nennen, welche unmittelbar vom Tatort zur Wohnung des Angeklagten in der Straße2 führte, wie die Zeugen P5, P7 und P6 als ermittelnde Polizeibeamte bekundet haben. Diese haben weiter bekundet, anlässlich der Festnahme des Angeklagten festgestellt zu haben, dass dieser an seiner rechten Hand eine blutende, mit einem Handtuch verbundene Schnittverletzung aufgewiesen hat. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes F3 zudem feststeht, dass das Blut, welches den Beginn der Blutspur vor dem Eingangsbereich der Wohnung des Getöteten darstellte, dem Angeklagten zuzuordnen ist, steht fest, dass der Angeklagte der Spurenleger war.
Aufgrund des verlesenen DNA-Gutachtens steht weiter fest, dass sich Blut des Getöteten auf der Krawatte des Angeklagten, welche bei seiner Festnahme sichergestellt worden ist, befunden hat. Darüber hinaus ist Blut des Getöteten an der linken Hand und am rechten Ringfinger des Angeklagten festgestellt worden. Außerdem befand sich an dem am Tatort sichergestellten Messer neben Blut des Getöteten auch DNA des Angeklagten. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass ausschließlich der Angeklagte als Täter in Betracht kam, zumal ausweislich des Gutachtens keine DNA von Dritten an den untersuchten Spuren und Gegenständen festgestellt worden ist.
Dass sich die Tathandlung als Kampfgeschehen dargestellt und an unterschiedlichen Orten innerhalb der Wohnung von O abgespielt hat, steht zur Überzeugung der Kammer einerseits aufgrund der Bekundungen der Zeugen P9 und P10 fest, welche als Beamte der Mordkommission mit der Befunderhebung und Spurensicherung am Tatort betraut waren. Diese haben übereinstimmend geschildert, dass sich größere Blutmengen an verschiedenen Stellen der Wohnung, vor allem im Bereich vor dem Sofa, im Eingangsbereich und vor der Küchenzeile, befunden hätten. Blutanhaftungen in Form von Tropfen seien zudem auf der Wand hinter dem Fernseher festgestellt worden. Wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind insoweit auch die Lichtbilder, welcher der Zeuge P10 vom Tatort angefertigt hatte, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Diese Bilder decken sich mit den Schilderungen der genannten Zeugen.
Die von dem Getöteten erlittenen Verletzungen und deren Ursächlichkeit für den Tod hat der rechtsmedizinische Sachverständige T den Feststellungen entsprechend im Einzelnen nachvollziehbar beschrieben und erläutert. Wie aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die vom Getöteten angefertigten Lichtbildaufnahmen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Der Sachverständige hat darüber hinaus überzeugend ausgeführt, dass aus der Form der Wundränder der Einstiche zu folgern sei, dass die Stichverletzungen mittels eines einschneidigen Messers verursacht worden seien, wie es am Tatort sichergestellt worden ist. Dass es sich hierbei um ein Messer aus der Wohnung des Angeklagten handelte, steht fest aufgrund der Bekundungen der Zeugen H1 und H2, welche nach in Augenscheinnahme der Lichtbilder des betreffenden Messers erklärt haben, dass der Angeklagte ein derartiges Messer besessen habe.
Dass der Angeklagte sich vor der Tat durch eine Internetrecherche über die Anatomie des menschlichen Körpers und über unterschiedlichen Möglichkeiten, einen Menschen zu töten, informiert hat, steht fest aufgrund der durch Abspielen in Augenschein genommenen Dateien, die der Zeuge P8 von den Mobiltelefonen des Angeklagten gesichert und auf einer Bluray-Disk gespeichert hatte.
Die Einzelheiten bezüglich der Festnahme des Angeklagten und seines Verhaltens im Anschluss daran haben die Zeugen P5, P7, P6 und H11 der Kammer den Feststellungen entsprechend vermittelt.
6.
Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen T und U. Der Sachverständige T hat aus rechtsmedizinischer Sicht zum Grad der jeweiligen Alkoholisierung des Angeklagten bei den festgestellten Taten Stellung genommen. Im Übrigen basieren die Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung auf den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen U, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als besonders erfahren, kompetent und zuverlässig bekannt ist. Da der Angeklagte sich im Vorfeld der Hauptverhandlung von der Sachverständigen nicht hatte explorieren lassen, standen der Sachverständigen als Grundlage ihrer Begutachtung ausschließlich die aus der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnisse zur Verfügung.
a)
aa)
Die dem Angeklagten am 23.04.2015 um 19.14 Uhr – mithin etwa drei Stunden und 15 Minuten nach der Tatbegehung zum Nachteil des Zeugen H8 um kurz vor 16 Uhr – entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille ergeben. Unter Zugrundlegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 Promille sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille hat sich rechnerisch für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,85 Promille ergeben.
bb)
Die dem Angeklagten nach der Tat zum Nachteil von O am 24.04.2016 um 04.31 Uhr – mithin etwa fünf Stunden und 30 Minuten nach der Tatbegehung - entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille auf. Unter Zugrundlegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 Promille sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille hat der rechtsmedizinische Sachverständige für diesen Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,11 Promille errechnet.
Angesichts des so ermittelten jeweils erheblichen Alkoholisierungsgrades vermochte die psychiatrische Sachverständige das Eingangsmerkmal einer „krankhaften seelischen Störung“ i.S.d. § 20 StGB in Form einer akuten Intoxikationspsychose und damit einhergehend eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB für beide Tatzeitpunkte nicht sicher auszuschließen.
Von einer vollständigen Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit war demgegenüber nach Bewertung der Sachverständigen nicht auszugehen. Ersteres lag bei dem zumindest durchschnittlich intelligenten Angeklagten ohnehin fern. Dass auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei beiden Tatzeitpunkten jedenfalls im Kern noch erhalten war, hat die Sachverständige maßgeblich aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten nach der jeweiligen Tatausführung sowie aus dem Umstand geschlossen, dass dieser das Trinken von Alkohol auch in größeren Mengen gewöhnt war. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Dass der Angeklagten alkoholgewöhnt war, steht zum Einen fest aufgrund der Bekundungen der Freunde des Angeklagten, der Zeugen H1, H2, H4, H3 und H5. Diese haben, wie bereits dargelegt, übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte insbesondere seit der Bundeswehrzeit im Jahr 2014 regelmäßig in so erheblichen Mengen Alkohol getrunken habe, dass man phasenweise nichts mehr mit ihm habe unternehmen wollen. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Verhalten des Angeklagten zum jeweiligen Blutentnahmezeitpunkt eine nicht unerhebliche Alkoholgewöhnung ableiten: Die bei dem Angeklagten am 23.04.2015 sowie am 25.04.2015 entnommenen Blutproben haben jeweils eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille bzw. 1,81 Promille ergeben. Gleichwohl war sein Verhalten jeweils unauffällig und der Denkablauf geordnet. Die bei ihm anlässlich der Blutprobenentnahme am 23.04.2015 durchgeführten teils anspruchsvollen motorischen Tests – beispielsweise die Finger-Finger- und die Finger-Nasenprüfung – hat der Angeklagte mühelos bewältigt. Dem Gesamteindruck nach schien er bei beiden Blutprobenentnahmen nur leicht unter dem Einfluss von Alkohol zu stehen.
Der Angeklagte hat schließlich nach beiden Taten jeweils situationsadäquat reagiert, was ebenfalls gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spricht: Von den Zeugen P und P1 etwa 30 Minuten nach der Tat zum Nachteil des Geschädigten H8 mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht konfrontiert, ist er ruhig geblieben und hat wahrheitswidrig behauptet, lediglich in die Luft geschossen zu haben, um sich zu entlasten.
Nach der Tötung von O hat der Angeklagte, als er auf den Zeugen H10 traf, ebenfalls der Situation angemessen reagiert, indem er sich nach Heben der Hände und des Ausrufs „Entschuldigung“ schnell laufend vom Tatort entfernt hat. Darüber hinaus hat er im weiteren Verlauf der Nacht eine längere Konversation mit dem Zeugen H1 geführt. Der Angeklagte war hierbei trotz der deutlich wahrnehmbaren Alkoholisierung in der Lage, ein zusammenhängendes Gespräch über Einzelheiten der Tat zu führen. Schließlich war es ihm möglich, bei seiner Festnahme teilweise englisch zu sprechen. Zudem hat er zutreffend realisiert, dass sich unter den Insassen des Streifenwagens eine nicht der Polizei zuzuordnende Person – die Zeugin H11 – befand. Sämtliche dieser Indizien belegen in der Gesamtschau, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum jeweiligen Tatzeitpunkt jedenfalls nicht aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation aufgehoben war.
Wie die Sachverständige weiter überzeugend ausgeführt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte an einer Alkoholabhängigkeit gelitten hat, welche bereits zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung geführt hätte. Der Angeklagte war zur Tatzeit erst knapp 19 Jahre alt. Selbst wenn er bereits seit der zehnten Klasse regelmäßig Alkohol konsumiert hätte, würde sich in diesem vergleichsweise kurzen Zeitraum von nur einigen Jahren noch keine manifeste Suchterkrankung herausgebildet haben. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass bei der Firma E12 keinem Mitarbeiter Anzeichen aufgefallen sind, die auf einen Alkoholkonsum des Angeklagten während der Arbeitszeit hätten hindeuten können, dafür, dass dieser nicht über den ganzen Tag verteilt regelmäßig Alkohol getrunken hat, wie es bei einer Abhängigkeit zu erwarten wäre.
b)
Darüber hinaus vermochte die Sachverständige auch das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ i.S.d. § 20 StGB bei dem zumindest durchschnittlich intelligenten Angeklagten mit überzeugender Begründung sicher auszuschließen. Dieser hat trotz Verfehlens der Qualifikation für die Oberstufe seine schulische Laufbahn geordnet mit dem Erreichen der Fachoberschulreife zu Ende gebracht. Auch seiner vorübergehenden Tätigkeit als E11 ist er zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers nachgekommen.
c)
Es haben sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass der Angeklagte sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, hier insbesondere in Gestalt eines asthenischen Affekts, befunden hat, welche seine Fähigkeit ausschloss oder im Sinne des § 21 StGB erheblich einschränkte, das Unrecht seiner Taten einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
d)
Näher zu prüfen war allerdings, ob der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter einer akuten Psychose litt, was zur Folge gehabt hätte, dass bereits seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben wäre.
Wie die Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat, hat die Beweisaufnahme einige Anhaltspunkte hervorgebracht, die durchaus für das Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sprechen könnten. Diesbezüglich ist zum Einen der nicht unerhebliche Alkoholkonsum des Angeklagten zu nennen, welcher bereits in seiner Schulzeit begonnen hat. Dieser wird von Betroffenen oftmals als „Selbstmedikation“ eingesetzt, um sich zu beruhigen. Darüber hinaus könnte auch der plötzliche Leistungsabfall in der Schule in der neunten Klasse für das Auftreten einer Psychose sprechen. Auch die Selbstverletzungen und der soziale Rückzug des Angeklagten wenige Wochen vor der Tat würden zu einer derartigen Diagnose passen. Schließlich war angesichts des Umstands, dass der Angeklagte nach der Tat vom 24.04.2015 dem Zeugen H1 per „E6“ mitgeteilt hat: „O wie du es wolltest tot“ in Erwägung zu ziehen, dass der Angeklagte dem Wahn unterlegen war, der Zeuge H1 habe sich die Tötung von O gewünscht und den Angeklagten hierzu aufgefordert, wofür die Beweisaufnahme tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte zutage gebracht hat. Wie die Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat, ist eine derartige Annahme jedoch keinesfalls gesichert. Denn während des Gesprächs, welches der Angeklagte nach der Tat mit dem Zeugen H1 geführt hat, hat er eine derartige Tatmotivation gerade nicht erkennen lassen. Im Gegenteil hat er auf die Frage H1, warum er O getötet habe, geantwortet, er wisse es nicht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sämtliche der aufgezeigten Indizien, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Psychose sein können, in gleicher Weise auch das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i.S.d. § 20 StGB erfüllen könnten. So hat die Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass es ebenso denkbar sei, dass der Angeklagte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufweise. Die Selbstverletzungen, die der Angeklagte sich wenige Tage vor den Taten beigebracht habe, könnten ihm dazu gedient haben, sich selbst Stärke zu beweisen oder sich selbst zu spüren. Dass der Angeklagte sich selbst habe töten wollen, sei demgegenüber nicht anzunehmen, weil der Schnitt in den Oberarm nicht tief genug gewesen sei, um große Gefäße zu verletzen, und das Abbinden des Armes mittels der Krawatte den Blutfluss zudem unterbunden oder zumindest behindert habe. Hingegen sei es durchaus vorstellbar, dass der Angeklagte sich in einer akut zuspitzenden Krisensituation befunden und eine „Endzeitstimmung“ gespürt habe. Nachdem seine Freunde ihn wegen des erhöhten Alkoholkonsums wiederholt aus gemeinsamen Verabredungen ausgeschlossen hatten, könnte er das Gefühl bekommen haben, seinen emotionalen Halt zu verlieren, zumal die familiäre Situation ihm nach der letzten Trennung seiner Mutter von seinem Stiefvater einen solchen ebenfalls nicht mehr geboten haben dürfte. Auch der „Abschiedsbrief“, welchen er auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, könnte dafür sprechen.
Wie die Sachverständige jedoch stets betont hat, gehen ihre vorstehenden Bewertungen zum Vorliegen einer Psychose bzw. alternativ einer Persönlichkeitsstörung nicht über den Rahmen von Spekulationen hinaus. Da der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen, habe sie mit Hypothesen arbeiten müssen, welche sich aus den Indizien ergeben hätten, die die Beweisaufnahme erbracht habe. Für das Aufstellen einer gesicherten Diagnose in die eine oder andere Richtung seien diese indes nicht ausreichend gewesen.
Konnten mithin keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Angeklagte an einer Psychose litt oder eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert aufwies, war vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten deswegen in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.
Dessen ungeachtet verblieb es dabei, dass aufgrund der jeweils akuten Alkoholintoxikation nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war.
IV.
1.
Die Tat vom 23.04.2015 zum Nachteil des Geschädigten H8 ist rechtlich als gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte es zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat, dass er den Geschädigten H8 mit einem Schuss aus seinem Luftgewehr treffen und verletzen könnte. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die Örtlichkeit an und um das Fenster der damaligen Wohnung des Angeklagten zeigen, belegen, dass dieser aus seinem Fenster, aus welchem er den Schuss abgegeben hat, eine uneingeschränkte Sicht auf den dem Haus gegenüber liegenden Bürgersteig hatte, auf welchem der Geschädigte sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe aufhielt. Dies erhellt auch das Foto, welches der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon von dem aus dem Fenster ragenden Lauf seines Luftgewehres aufgenommen hat. Aus diesem Grund ist die Hypothese, der Angeklagte habe lediglich in die Luft schießen wollen und den Zeugen nur versehentlich getroffen, fernliegend. Für einen gezielten Schuss in Richtung des Geschädigten spricht auch, dass, wie der Zeuge H9 bekundet hat, unmittelbar nach dem Schuss auf H8 in unmittelbarer Nähe zu ihnen weitere Schüsse eingeschlagen sind. Im Übrigen hatte er am Tattag noch um 14.21 Uhr den Suchbegriff „Luftgewehr Verletzungen“ in die Internetsuchmaschine seines Mobiltelefons eingegeben, was ebenfalls dafür spricht, dass er bewusst hat testen wollen, sie sich ein Schuss aus dem Luftgewehr auf einen Menschen tatsächlich auswirkt.
2.
Durch die Tat zum Nachteil von O hat der Angeklagte den Straftatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB verwirklicht. Weil zu der Motivation des Angeklagten bei der Tatbegehung keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, hat die Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Mordmerkmals i.S.d. § 211 StGB nicht als erfüllt angesehen. Insbesondere ist nach Ansicht der Kammer weder von Mordlust noch von Heimtücke noch von einem Handeln sonst aus niedrigen Beweggründen als einzigen näher in Betracht zu ziehenden Mordmerkmalen auszugehen.
„Mordlust“ ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet oder die Tötung als nervliches Stimulans oder „sportliches Vergnügen“ betrachtet. Kennzeichen von Mordlust ist daher gerade die (subjektive) Austauschbarkeit des Tatopfers, die sich beispielsweise in der Tötung eines „Ersatzopfers“ äußern kann. Es muss dem Täter also um eine Befriedigung durch den Tötungsvorgang als solchen gehen oder durch den – von der Person des Opfers unabhängigen – Tötungserfolg. Dass der Tötung von O eine derartige Motivation des Angeklagten zugrunde lag, kann jedoch bereits deshalb nicht angenommen werden, weil überhaupt keine sicheren Feststellungen zu seiner Motivation zu treffen waren. Dass es sich bei O um ein „beliebiges“ Opfer gehandelt hat, liegt schon deshalb fern, weil der Angeklagte nicht etwa irgendeinen Passanten, den er zufällig auf der Straße getroffen hat, getötet hat, sondern O bewusst zu Hause in dessen Apartment aufgesucht hat. Zudem gab es eine kleine „Vorgeschichte“ dergestalt, dass die Freunde des Angeklagten von ihrem früheren Besuch bei O dem Angeklagten erzählt hatten, man zu dritt beschlossen hatte, diesen noch einmal zu besuchen und dieser dann jedoch die Wohnungstür nicht aufgemacht, sondern die Gruppe lautstark zum Gehen aufgefordert hatte. Von daher gab es durchaus eine – wenngleich nur oberflächliche und nicht persönliche – Verbindung des Angeklagten zu O. Dass dieser ein „beliebiges“ Opfer gewesen wäre, welches der Angeklagte aus Freunde an der Tötung oder als sonstiges nervliches Stimulans umgebracht hat, kann daher nicht festgestellt werden.
Auch eine heimtückische Begehungsweise kann vorliegend nicht angenommen werden. „Heimtückisch“ handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. „Arglos“ ist ein Opfer jedoch nur dann, wenn es sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ob dies aus Sicht des später Getöteten der Fall war, war indes nicht festzustellen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach der objektiven Spurenlage am Tatort die ersten Stiche wahrscheinlich nicht unmittelbar und für diesen überraschend geführt wurden, nachdem O dem Angeklagten die Wohnungstür geöffnet hatte; im Eingangsbereich sind nämlich keine (Blut-)Spuren, die auf einen derartigen Geschehensablauf hindeuten könnten, festzustellen. Vielmehr sprechen die Art und das Ausmaß der Blutspuren am Tatort dafür, dass die ersten Stiche vor dem Sofa geführt wurden (dort sind eher einzelne Blutspritzer auf dem Boden und auch an der Wand hinter dem Sofa), das Kampfgeschehen sich sodann vor die Küchenzeile verlagert hat (dort lag am Boden die Brille des Getöteten und es sind weitere, intensivere Blutspuren vorhanden) und es dann im Flurbereich endete, wo die stärksten Blutlachen zu finden waren und O letztlich auch zusammengebrochen ist. Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Angriff erst vor dem Sofa begonnen hat, ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sein späteres Opfer bereits auf dem Weg von der Tür dorthin in irgendeiner Weise (mit dem Messer) bedroht oder auf andere Weise zu verstehen gegeben hat, dass er ihn angreifen bzw. töten werde. Dies würde aber die Arglosigkeit gerade ausschließen, sodass die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht positiv festzustellen sind.
Schließlich hat die Kammer keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte O sonst aus niedrigen Beweggründen getötet hat. „Niedrige Beweggründe“ liegen dann vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Bei der Bewertung kommt es auf eine rechtliche Beurteilung an; allein die Missachtung moralisch-sittlicher Werte kann den Mordvorwurf nicht begründen. Vielmehr muss die Tatmotivation in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen. Dies setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die (evtl.) Vorgeschichte und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv insbesondere auch im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen sind. Regelmäßig setzt die Beurteilung eines Beweggrundes als „niedrig“ ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat und in subjektiver Hinsicht eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechts voraus.
Wie bereits erwähnt, waren keinerlei sichere Feststellungen dazu zu treffen, was den Angeklagten dazu bewogen hat, O zu töten, zumal dieser auf die entsprechende Frage des Zeugen H1 nach der Tat selbst geantwortet hat, er wisse es nicht. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte bereits mit Tötungsvorsatz sein späteres Tatopfer aufgesucht hat. Anders ist nicht zu erklären, dass er erstens ein Küchenmesser mitgenommen und nach der Tat an den Zeugen H1 eine Nachricht mit dem Inhalt: „O wie du es wolltest tot“ gesendet hat. Darüber hinaus bleibt seine Motivation im Dunkeln. Dass der Angeklagte eine besonders menschenverachtende Einstellung gegenüber Menschen mit einer Behinderung hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar haben die Zeugen H1 und H2 bekundet, dass man in der Clique oft „schwarzen Humor“ praktiziert habe, was auch unangemessene Äußerungen gegenüber Menschen mit einer Behinderung und insbesondere auch Menschen, die ein Down-Syndrom aufweisen, beinhaltet habe. Zudem sind auf dem Mobiltelefon des Angeklagten auch einige Fotos abgespeichert gewesen, welche Menschen mit Down-Syndrom zeigen, verbunden mit einer diskriminierenden Äußerung. Allerdings handelt es sich hierbei um beliebige Bilder, die heutzutage gehäuft und frei erhältlich im Netz zu finden sind und als „schwarzer Humor“ kursieren. Allein hieraus vermochte die Kammer nicht darauf zu schließen, dass der Angeklagte O getötet hat, weil dieser ein Mensch mit Down-Syndrom war.
Da auch nicht festgestellt werden konnte, dass es vor der Tat jemals zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und O gekommen ist – bei dem beabsichtigten Besuch hat Stefan O die Tür nicht aufgemacht – waren auch keine Feststellungen zu etwaigen Konflikten, welche für den Angeklagten ein Motiv gewesen sein könnten, zu treffen. Es ist vielmehr gar kein „nachvollziehbarer“ bzw. nahe liegender Grund für die Tötung festzustellen. Keinen Grund für die Tötung eines Menschen zu haben, reicht aber gerade nicht zur Begründung niedriger Beweggründe aus. Dies käme allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen der Täter mit der ausdrücklichen und rohen Gesinnung handelt, für eine Tötung keinen Grund zu brauchen. Dass der Angeklagte derartige Gedanken gehabt hätte, war indes nicht festzustellen.
Möglicherweise wollte der Angeklagte schlicht und einfach erleben wie es ist, einen Menschen zu töten. Jedenfalls hatte er Monate zuvor, als er mit dem Zeugen H1 eine Unterhaltung darüber führte, wie man einen Menschen am besten umbringt, wenn man es denn müsse, geäußert, er würde dazu eine Axt benutzen. Auch erwähnte er in einer weiteren Unterhaltung gegenüber dem Zeugen H1, dass er „E13“ – eine kannibalische Romanfigur – bewundern würde, weil dieser dazu in der Lage sei, Menschen zu töten, ohne dabei ein schlechtes Gewissen zu haben.
V.
1.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre und zehn Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe auf ihn das Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der Bedingungen, unter denen er aufgewachsen ist, ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Zwar deuten die Umstände, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits eine eigene Wohnung bewohnte, ein Jahr bei der Bundeswehr absolviert und – jedenfalls bis März des Jahres 2015 – ein eigenes Einkommen durch seine berufliche Tätigkeit erwirtschaftet hatte, vordergründig darauf hin, dass er bereits die einen Erwachsenen kennzeichnende Selbständigkeit im Leben erreicht hatte. Allerdings war gleichermaßen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einen Migrationshintergrund aufweist, keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater hat und durch die gescheiterten Beziehungen seiner Mutter mehrfache Wechsel der männlichen Erziehungs- und Bezugspersonen hat erleben müssen, was seine persönliche Entwicklung nicht unerheblich beeinträchtigt haben dürfte. Auch sein überhöhter Alkoholkonsum, welcher bereits in der Schulzeit einsetzte, sowie der plötzliche Leistungsabfall in der neunten Klasse sprechen für erhebliche Brüche in seiner Sozialisation. Bei Gesamtwürdigung der aufgezeigten Umstände war demnach von nicht unerheblichen Reifeverzögerungen auszugehen mit der Folge, dass der Angeklagte zur Tatzeit eher einem Jugendlichen denn einem Erwachsenen gleichstand.
2.
Als Sanktion für das begangene Unrecht kam bereits wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG nur die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht, weil der Angeklagte ohne jegliche nachvollziehbare Motivation einen Menschen auf besonders brutale Art und Weise vorsätzlich getötet hat. Es kann daher dahinstehen, ob bei dem Angeklagten auch schädliche Neigungen, also Erziehungs- und/oder Charaktermängel vorliegen, welche ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, welche nicht nur lästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG stand zur Sanktionierung des Tatgeschehens ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung, wobei die Jugendstrafe so zu bemessen war, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass bei diesem nicht auszuschließen war, dass seine Schuldfähigkeit infolge akuter Alkoholintoxikation bei der Begehung beider Taten erheblich vermindert war. Zudem war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher nur sehr geringfügig in Erscheinung getreten und nicht vorbestraft ist.
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu würdigen, dass er zwei Taten begangen hat, bei denen er jeweils gegenüber einem anderen Menschen Gewalt angewendet hat. Der Geschädigte H8 hat nicht unerhebliche psychische Folgen durch den Schuss mit dem Luftgewehr erlitten. Die Tatausführung gegenüber O, welcher aufgrund seiner Behinderung der besonderen Unterstützung seiner Umwelt bedurfte, dem Angeklagten in jeder Hinsicht deutlich unterlegen war und ihm keinen erkennbaren Anlass zur Tat gegeben hatte, war äußerst brutal. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der aus dem Stand eine derartige Tat begeht, einer langjährigen Erziehung unter den strukturierten Bedingungen des (Jugend-)strafvollzugs bedarf. Wie die Sachverständige U überzeugend ausgeführt hat, lassen sich zudem die festgestellten psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten, auch wenn sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangels erfolgter Exploration weder klar einer Psychose noch einer Persönlichkeitsstörung zuzuordnen waren, nicht kurzfristig beheben, sondern bedürfen ebenfalls einer langjährigen therapeutischen Aufarbeitung. Schließlich war angesichts des groben Unrechtsgehalts der Tat zum Nachteil von O auch der Schuldausgleich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Unter zusammenfassender Würdigung der aufgezeigten Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
acht Jahren
für erforderlich, aber auch ausreichend, um in angemessener Weise erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken.
VI.
Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lagen nicht vor. Hierfür wäre in formeller Hinsicht erforderlich gewesen, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der – positiv festzustellenden – Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Daran fehlt es hier, weil bei dem Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er bei Begehung der Taten angesichts des Grades seiner jeweiligen Alkoholisierung in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam bei dem Angeklagten nicht in Betracht. Es war schon nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB setzt eine den Täter treibende oder ihn beherrschende Neigung voraus, Alkohol oder das Rauschmittel in einem derartigen Umfang zu konsumieren, dass dadurch Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Hiervon konnte bei dem zur Tatzeit noch 18 Jahre alten Angeklagten trotz des festgestellten nicht unerheblichen Alkoholkonsums nicht ausgegangen werden. Zwar hat dieser erfahren müssen, dass seine Freunde sich aufgrund seines Konsumverhaltens vorübergehend von ihm zurückzogen. Andererseits hat er seine Schul- und Bundeswehrzeit regulär durchlaufen. Seine Arbeit hat er bis zu seinem plötzlichen Fernbleiben ebenfalls zuverlässig und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichtet, ohne dass seinen Kollegen Anzeichen für einen Alkoholkonsum aufgefallen wären. Schließlich hat die Beweisaufnahme auch keinerlei Hinweise für körperliche Beeinträchtigungen des Angeklagten als Folge des Alkoholkonsums ergeben.
VII.
Demgegenüber hat die Kammer gemäß § 7 Abs. 2 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG bei dem Angeklagten den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 JGG kann das Gericht im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Jugendliche (bzw. Heranwachsende) zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder 255 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2. die Gesamtwürdigung seiner Tat(en) ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Die formellen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG liegen vor, weil der Angeklagte u.a. wegen Totschlags zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist.
Darüber hinaus ist bei ihm auch die erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellen. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Katalogtaten der in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen wird.
Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass die äußerst belastende Maßregel der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten nur in außergewöhnlichen, seltenen Fällen gegen Straftäter berechtigt ist, bei denen die Gefahr besteht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Katalogtaten der in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen werden. Ein „Hang“ zur Begehung derartiger Straftaten, wie er im allgemeinen Strafrecht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, ist hierfür nicht zwar nicht erforderlich. Allerdings ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose stets die spezifische entwicklungspsychologische Situation des Verurteilten zu berücksichtigen; es sind also insbesondere auch solche Tatsachen in Rechnung zu stellen, die dafür sprechen, dass seine Entwicklung zu einer sich verringernden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit führen wird.
Gleichwohl ist bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er erneut Katalogtaten der in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen wird. Unabhängig davon, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher festzustellen war, ob der Angeklagte an einer Psychose leidet oder er eine emotional instabile Persönlichkeit aufweist, belegen die festgestellten Indizien in jedem Fall, dass er psychisch auffällig ist. In der Zusammenschau mit dem Umstand, dass es keinerlei auch nur im Ansatz erkennbaren Grund für die Tötung von O gab, führt dies, wie die psychiatrische Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zu der Befürchtung, dass er, sofern er sich nicht einer intensiven und langjährigen psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, jederzeit wieder eine solche Tat begehen wird. Denn die psychischen Auffälligkeiten werden sich aller wissenschaftlichen Erfahrung nach mit fortschreitendem Alter weder von alleine bessern, noch sich legen. Vielmehr ist bei fehlender Auseinandersetzung mit der Tat und ihrer Ursache damit zu rechnen, dass die psychischen Auffälligkeiten sich weiter verschlimmern. Dies bedeutet gleichzeitig, dass von dem Angeklagten eine erhebliche Gefahr ausgeht. Im Übrigen spricht hierfür auch, dass der Angeklagte, wie aus der filmischen Aufnahme, die er von seiner Selbstverletzung gemacht hat, sich selbst als „krank“ und damit behandlungsbedürftig beschreibt.
VIII.
Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin H war dieser gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 212, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 € zuzubilligen. Der Anspruch setzt sich zusammen aus einem Betrag von Höhe von 10.000,00 € für die eigenen psychischen Verletzungen, welche die Nebenklägerin durch die gewaltsame Tötung ihres Sohnes erlitten hat, sowie in Höhe eines Schmerzensgeldbetrags von 15.000,00 € aus übergegangenem Recht als alleinige Erbin für die Verletzungen, Schmerzen und Qualen, welche O nach dem Angriff durch den Angeklagten bis zu seinem Tod hat erleiden müssen.
Der Angeklagte hat durch die Tötung von O, dem Sohn der Adhäsionsklägerin, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft eine unerlaubte Handlung begangen, durch welche die Adhäsionsklägerin eine Gesundheitsverletzung in Form eines sogenannten Schockschadens erlitten hat. Der grausame Tod ihres Sohnes hat die Nebenklägerin nachhaltig erschüttert und ihre Lebensqualität erheblich vermindert. Sie hat sich einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen, um den gewaltsamen Tod ihres Sohnes seelisch zu verarbeiten und in ihrem Leben wieder Fuß fassen zu können. Bereits vom 14.07.2015 bis zum Januar des Jahres 2016 hat sie an 24 verhaltenstherapeutischen Sitzungen teilgenommen. Für diese Beeinträchtigung erschien der Kammer die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € als angemessen.
Im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch aus übergegangenem Recht ihres getöteten Sohnes hat die Kammer berücksichtigt, dass O sämtliche der ihm durch den Angeklagten beigebrachten Stichverletzungen bei vollem Bewusstsein hat miterleben müssen. Er ist erst zusammengebrochen, nachdem der Angeklagte nach dem letzten Stich, bei welchem das Messer in seinem Körper stecken geblieben ist, seine Wohnung verlassen hatte. Wie aus den Abwehrverletzungen an den Händen von O sowie aus dem festgestellten Spurenbild am Tatort hervorgeht, ist die Tötung mit einem Kampfgeschehen einhergegangen. O hat um sein Leben gekämpft. Angesichts der Anzahl der Stiche und ihrer jeweiligen Platzierung auch in den Hals und den Oberkörper muss er bei davon ausgegangen sein, dass der Angeklagte ihn töten wollte. Er hat demnach nicht allein körperliche Schmerzen durch die Stichverletzungen erleiden müssen, sondern auch seelische Schmerzen in Form von Todesängsten durchstehen müssen. Für die erlittenen körperlichen Verletzungen und Schmerzen sowie die seelischen Qualen hielt die Kammer die Zuerkennnung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 € für jedenfalls angemessen.
IX.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO, 74 JGG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.