Schwerer sexueller Missbrauch: Kind führt Gegenstand in Vagina ein; Mittäterschaft
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte ließ in Anwesenheit eines weiteren Beteiligten einen 10‑jährigen Jungen eine Banane vaginal bei ihr einführen und filmte bzw. duldete die Filmaufnahme zur Übersendung an die Mutter des Kindes. Streitentscheidend war, ob hierin eine beischlafähnliche Handlung mit Eindringen sowie eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB liegt. Das Landgericht bejahte den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes und verurteilte die Angeklagte zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Es nahm wegen Gesamtwürdigung (u.a. Geständnis, fehlende Vorstrafen, dominierende Einflussnahme des Mitbeteiligten) einen minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 StGB an; eine Qualifikation wegen Verbreitens des Videos (§ 176a Abs. 3 StGB) verneinte es mangels Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis.
Ausgang: Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt (Freiheitsstrafe 2 Jahre 9 Monate; minder schwerer Fall).
Abstrakte Rechtssätze
Eine beischlafähnliche sexuelle Handlung i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn durch das Kind ein Gegenstand vaginal eingeführt und bewegend benutzt wird und damit ein Eindringen in den Körper verbunden ist.
Gemeinschaftliche Begehungsweise nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt ein bewusstes, täterschaftliches Zusammenwirken von mindestens zwei am Tatort anwesenden Personen mit gleicher Zielrichtung voraus, das sich in einem aktiven psychischen oder physischen Unterstützen bei der Tatausführung manifestiert.
Eine gemeinschaftliche Begehungsweise kann auch vorliegen, wenn ein Beteiligter das Kind durch Bestimmen und Anleiten zu der sexuellen Handlung veranlasst (§ 176 Abs. 2 StGB) und der andere die dadurch ermöglichte sexuelle Handlung vom Kind an sich vornehmen lässt (§ 176 Abs. 1 StGB).
Die Qualifikation wegen Herstellung/Verbreitung einer Aufnahme nach § 176a Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt, wenn die gefertigte Aufnahme nur an eine bestimmte Einzelperson übersandt werden soll und keine Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt ist.
Ob ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tatbild, subjektiven Momenten und Täterpersönlichkeit unter Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände zu bestimmen.
Tenor
Die Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig.
Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2, Abs. 4, 25 Abs.2 StGB
Gründe
A.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
( Weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
Als sie im Jahr 2013 den Zeugen E kennenlernte und sich in der Folge von ihrem damaligen Partner trennte, zog sie in den Kreis N. Auf die Entwicklung der Beziehung zum Zeugen E wird im Rahmen der Feststellungen zur Sache noch gesondert eingegangen.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
( Weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
Sie fand eine neue Arbeitsstelle als Verkäuferin in einer Tankstelle in N. Die Arbeit war im „3-Schicht-System“ organisiert. Als Folge der Berichterstattung über das Verfahren gegen den Zeugen E, dessen Beziehung zur Angeklagten in ihrem Umfeld bekannt war, wurde ihr im Dezember 2018 in der Tankstelle gekündigt.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
(Weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
Die Angeklagte ist weiterhin mit dem Zeugen E liiert, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt Z inhaftiert ist.
Von ernsthaften Krankheiten und Unfällen mit bleibenden Schäden ist sie verschont geblieben.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
B.
I. Tatvorgeschichte und Rahmengeschehen
Die hiesige, am 06.01.2018 begangene, Tat zum Nachteil des am ##.##.2007 geborenen Nebenklägers G U (im Folgenden: G), ist eingebettet in ein komplexes Beziehungsgeflecht der Angeklagten zu dem Zeugen E und Gs Mutter, der Zeugin U, welches zur Erklärung und Einordnung der Tat bedeutsam ist:
1.
Die Angeklagte befand sich im Sommer des Jahres 2013 in einer festen Beziehung, war dort aber unzufrieden und suchte deshalb nach anderweitigen Kontakten zu Männern. Im August 2013 lernte sie über eine Dating-App den Zeugen E kennen.
Der Zeuge E war im Sommer 2012 nach Vollverbüßung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung aus der Haft entlassen worden und kurz darauf zu einer Frau C3 gezogen. Mit dieser hatte er eine nur einige Monate überdauernde Beziehung geführt. Seitdem lebten beide in einer Wohngemeinschaft im Kreis N.
Nachdem es zwischen der Angeklagten und dem Zeugen E zu einigen Treffen einschließlich sexueller Kontakte gekommen war, trennte sich die Angeklagte im Spätsommer/Herbst 2013 endgültig von ihrem Partner und zog zeitweilig in die von E und C3 bewohnte Wohnung, bevor sie eine eigene Wohnung unter der Anschrift M Str. # in N bezog.
Die anfangs eher als lockere, auf Spaß ausgerichtete sexuelle Beziehung der Angeklagten mit dem Zeugen E intensivierte sich in den Folgemonaten. Ab Frühjahr 2014 zog E bei der Angeklagten ein. Schließlich zogen E und die Angeklagte im Juni 2014 in eine größere Wohnung unter derselben Anschrift.
Die Angeklagte wurde im Jahr 2014 zweimal vom Zeugen E schwanger, verlor das Kind jedoch in beiden Fällen.
Die Angeklagte und der Zeuge E „verlobten“ sich dergestalt, dass beide den grundsätzlichen Wunsch einer gemeinsamen Heirat äußerten, ohne dass eine zeitnahe Umsetzung angestrebt wurde.
2.
Mit Beginn der Beziehung zu der Angeklagten machte der Zeuge E diese mit seinen sexuellen Vorlieben vertraut.
(abgekürzt)
3.
In der – später insolventen - Bäckerei in N, in der die Angeklagte nach ihrem Umzug nach N eine Anstellung gefunden hatte, arbeitete auch Zeugin U. Etwa im Jahr 2015 lernte über die Angeklagte auch der Zeuge E die Zeugin U kennen. Zwischen E und U kam es nach kurzer Zeit zu regelmäßigen sexuellen Kontakten, wobei die Zeugin U sich in E verliebte und eine feste Beziehung mit ihm wünschte. Teil der gemeinsamen Sexualität waren auch Dreierkonstellationen mit der Angeklagten. E erzählte der Zeugin U auch von seinen sexuellen Neigungen hinsichtlich Fesselungen und Schlägen. Praktisch bildete dies noch keinen Teil der Sexualität zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Die Zeugin war neugierig aber auch skeptisch, was diese Praktiken betraf.
Die Zeugin U lebte gemeinsam mit ihrem Sohn G, der lediglich gelegentlich an Wochenenden bei seinem Vater übernachtete, in einer Dachgeschosswohnung unter der Anschrift L Str. ### in N. Anfang Februar 2017 erhielt E einen Schlüssel zu der Wohnung. Er hielt sich dort häufiger auf und verbrachte auch mehrere Nächte in der Wohnung. Die Angeklagte nahm dies als Teil der „offenen“ Beziehung mit dem Angeklagten hin.
Ende Februar 2017 kam es dann erstmals dazu, dass E gegenüber der Zeugin U seine dominant-sadistischen sexuellen Vorlieben auslebte. Er fesselte sie und schlug ihr – für die Zeugin überraschend – während des Geschlechtsverkehrs mehrfach ins Gesicht, so dass sie einen Trommelfellriss und ein Hämatom erlitt. Nichtsdestotrotz wünschte sich die Zeugin U weiterhin eine Beziehung mit dem Zeugen E. In einem Gespräch einige Tage nach dem Vorfall teilte sie ihm diesen Wunsch mit und erklärte auch grundsätzlich die Bereitschaft, seinen sexuellen Vorlieben nachzukommen. Sie forderte hierbei allerdings von ihm ein, dass er zu ihr und G in die Wohnung ziehen solle.
E kam dieses Ansinnen durchaus gelegen, weil er sich zur Zeugin U hingezogen fühlte und zugleich etwas Abstand zur Angeklagten gewinnen wollte, von der er sich seit einiger Zeit eingeengt fühlte. Ab März 2017 wohnte er daher bei der Zeugin U und G in der Dreizimmerwohnung X-Straße ###.
4.
Der Umzug des Zeugen E in die Wohnung der Zeugin U war nicht mit einer dauerhaften Trennung von der Angeklagten verbunden. Beide hielten nahezu täglich telefonischen Kontakt und trafen sich regelmäßig, wobei es auch zu sexuellen Kontakten kam. Der Zeuge E blieb in der gemeinsamen Wohnung mit der Angeklagten gemeldet und lagerte dort einen Großteil seiner Sachen.
Das Verhältnis der Angeklagten zur Zeugin U war hingegen in der ersten Zeit nach dem Umzug E angespannt, da beide um die Gunst des Angeklagten konkurrierten. Erst im Laufe des Sommers 2017 kam es wieder häufiger zu gemeinsamen Unternehmungen der Angeklagten mit E und U. Auch die Angeklagte hielt sich nunmehr häufig in der Wohnung der Zeugin U auf. Es erfolgten auch wieder gemeinsame sexuelle Handlungen zwischen der Angeklagten, E und U.
Insbesondere am Wochenende kam es dabei auch zu gemeinsamen Alkoholkonsum der drei Erwachsenen, wobei gelegentlich auch Amphetamin konsumiert wurde. Mehrfach informierte E die Angeklagte hierbei im Vorfeld von dem Plan, die Zeugin U, die normalerweise nur wenig Alkohol trinkt, „abzufüllen“, damit sie auch im Hinblick auf anschließende gemeinsame sexuelle Aktivitäten zu dritt „lockerer“ würde.
Auch in die von E gewünschten Rollenspiele und Aufgaben wurden zunehmend beide einbezogen. Teilweise erhielten sie gemeinsame Aufgaben, teilweise konkurrierende, wobei nur die „Erste“ einer Bestrafung entging.
Allerdings behandelte E beide Frauen unterschiedlich. Während er gegenüber der Zeugin U sehr hart und kompromisslos auf der Erfüllung der Aufgaben bestand und insbesondere durch Schläge massive Bestrafungen ausübte, ließ er sich gegenüber der Angeklagten durchaus auf Gespräche über die Art der Aufgaben oder längere Fristen zu deren Erfüllung ein.
Ein Unterschied bestand ohnehin darin, dass E die Zeugen U mit häufigeren und „schwierigen“ Aufgaben konfrontierte, als die Angeklagte. So kam es unter anderem dazu, dass er etwa im Dezember 2017 beiden Frauen aufgab, sich zu prostituieren, wobei er ihnen auch Vorgaben der Kundenanzahl und den auszuübenden Praktiken und machte. Die Zeugin U sollte deutlich mehr Kunden empfangen und eine Vielzahl von Praktiken einschließlich Analverkehr und sadomasochistischen Praktiken anbieten. Die Angeklagte konnte hingegen durchsetzen, lediglich Oralverkehr auszuüben, was ihr eigenen Angaben zufolge auch im Rahmen der Prostitution durchaus gefiel. Die Einnahmen sollten unter anderem für einen gemeinsamen Urlaub von E, U und der Angeklagten dienen, aber auch für den täglichen Lebensbedarf.
Ein weiterer Unterschied zwischen beiden Frauen war, dass die Zeugin U sich auch im Verhalten gegenüber dem Zeugen E sehr schwer damit tat, sich seinen Wünschen in der erwarteten Form zu fügen. Demgegenüber kam die Angeklagte aufgrund ihrer Erfahrung und devoten Einstellung den Wünschen des Zeugen E in der Regel prompt und bemüht nach. Wiederholt machte E der Zeugin U daher Vorhaltungen, dass sie sich nicht so verhalte, wie er es von ihr erwarte. Er titulierte sie als „doof“, „unfähig“ und „Stück Scheiße“.
Gegenüber der Angeklagten machte er seinem Ärger über die „Probleme“ der Zeugin U mit der Aufgabenerfüllung häufig Luft und fragte dieser nach ihrer Meinung dazu. Die Angeklagte bemühte sich zumeist, die Konflikte zu entschärfen. Teilweise redete sie dem Zeugen E zu, von Bestrafungen abzusehen bzw. machte Vorschläge für mildere oder andere Formen der Bestrafung. Der Zeuge E ging oft auf ihre Vorschläge ein. Daneben gab sie der Zeugin U Tipps, wie sie sich verhalten solle und wie sie die Wünsche, beispielsweise im Hinblick auf die Rolle als „Schlampe“, von E besser erfüllen könne. Auch die Angeklagte zeigte sich hierbei gegen Ende des Jahres 2017 genervt darüber, dass die Zeugin ihre Empfehlungen nicht umfänglich beachtete.
Der Zeuge E reagierte in den letzten Monaten des Jahres 2017 zunehmend wütend und aggressiv auf die aus seiner Sicht unzureichenden Bemühungen der Zeugin U, seinen Wünschen nachzukommen.
5.
Der Zeuge E ließ sich auch durch die Anwesenheit G nicht davon abhalten, seine besonderen Vorlieben auszuleben.
Bereits im Herbst 2017 hatte E auch gegenüber der Zeugin U das bereits mit der Angeklagten praktizierte Rollenspiel eingeführt, dass die Zeugin sich als „Schlampe“ bzw. „Nutte“ verhalten solle. Dies bedeutete - wie erwähnt - sich jedenfalls in der gemeinsamen Wohnung unbekleidet oder nur Reizwäsche tragend aufzuhalten, stets verfügbar für sexuelle Handlungen zu sein und diese auch von sich aus zu initiieren. Nach einiger Zeit – spätestens ab Anfang Dezember 2017 – gab E vor, dass er dies von der Zeugin U täglich und rund um die Uhr erwarte. Auch für den Fall, dass sich – wie es in der Regel der Fall war – der zehnjährige G in der gemeinsamen Wohnung aufhielt, erwartete er dieses Verhalten von der Zeugin, ohne Abstriche zu machen. Im Zuge dessen kam es bei mindestens zwei Gelegenheiten im Dezember 2017 dazu, dass E und die Zeugin U auf der Couch im Wohnzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen, während G ebenfalls auf der Couch saß.
Auch Kunden im Rahmen der Prostitution empfing die Zeugin U ab Dezember 2017 in der Wohnung, wobei G sich hierbei in anderen Räumen aufhielt und ihm insoweit gesagt wurde, dass seine Mutter die Männer lediglich massiere.
Über die bloße Anwesenheit G hinaus beschäftigte sich E auch mit dem Gedanken, zur Erniedrigung der Zeugin U auch ihren Sohn G in das sexuelle Geschehen einzubeziehen. Diese Gedanken teilte er der Angeklagten auch mit.
6.
E lebte – angestachelt durch die Unzufriedenheit mit der Zeugin U – seine dominanten und sadistischen Vorlieben in der Beziehung immer weiter aus. Die Zeugin U war ungeachtet eigener Vorlieben und Abneigungen willens, sich auf seine Vorlieben einzulassen, da sie sich weiterhin eine Beziehung mit ihm wünschte. Auch E hielt weiterhin an der Beziehung zu der Zeugin fest und beabsichtigte zwischenzeitlich, sich an Weihnachten 2017 (auch) mit ihr zu verloben.
Ebenfalls in der Weihnachtszeit kam es andererseits dazu, dass auch die Angeklagte praktisch in der Wohnung X-Straße ### einzog und ihre eigene Wohnung nur gelegentlich aufsuchte, um Sachen zu wechseln.
Die Angeklagte beteiligte auch dahingehend am gemeinsamen Zusammenleben, dass sie mithalf, G zu versorgen und ihn zum Beispiel zum Handballtraining fuhr.
Am Abend des 03.01.2018 feierten die Angeklagte, E und U gemeinsam in der Wohnung, wobei sie Alkohol und Amphetamin konsumierten. Zwischendurch kam es auch zu sexuellen Handlungen der Drei untereinander. G war an diesem Abend nicht in der Wohnung, sondern bei seinem Vater.
In dieser Nacht kam es dazu, dass die erheblich betrunkene Zeugin U den Zeugen E verärgerte, weil sie ihn mit einem falschen Namen ansprach. E schlug ihr im Zuge des folgenden Geschehens mit der Faust derart gegen die linke untere Gesichtshälfte, dass der Unterkiefer der Zeugin U brach.
Obwohl die Zeugin U sehr starke Schmerzen hatte und den Mund nicht richtig öffnen konnte, suchte sie erst am 05.01.2018 einen Zahnarzt auf, dem sie von einem Treppensturz berichtete. Der Arzt stellte den Kieferbruch fest und überwies die Zeugin in die Zahnklinik der Universität H. Die Zeugin U wurde noch am selben Tag zum ersten Mal operiert. Einige Tage später wurde eine weitere Operation erforderlich. Insgesamt befand sie sich vom 05. bis zum 12.01.2018 stationär im Krankenhaus
Während des Krankenhausaufenthaltes übernahm die Angeklagte im Rahmen der Prostitution eine Art „Vertretung“ der Zeugin U und empfing die Kunden ebenfalls in der Wohnung X-Straße ###.
Auch im Haushalt übernahm sie zusätzliche Aufgaben, insbesondere bei der Versorgung des 10jährigen G, wie die Vorbereitung von Mahlzeiten.
II. Tatgeschehen
Eingebettet in dieses Rahmengeschehen kam es am Nachmittag des 06.01.2018 zu folgender Tat, wobei der Angeklagten das Alter G bekannt war.
Der Zeuge E war immer noch wütend auf die im Krankenhaus liegende Zeugin U. Er beschloss daher, die Idee aufzugreifen, den 10jährigen G in das sexuelle Geschehen in der Wohnung aktiv einzubeziehen. Hierin sah er eine Möglichkeit, die Zeugin U im Krankenhaus zu demütigen.
Am 06.01.2018 um 15:36 Uhr schickte er der Zeugin U folgende WhatsApp-Nachricht:
„G wird R heute, allerspätestens morgen ne Banane reinstecken“
Die Zeugin U zeigte sich skeptisch und sandte ihm unter anderem folgende Nachricht zurück:
„Er ist doch schon davon gelaufen, als er sie nackt gesehen hat meinst du er macht das dann?“
Der Angeklagte antwortete: „Du kennst mich.“ und kündigte ihr an, ihr davon ein Video zu schicken.
Außerdem schrieb er der Zeugin U um 15:58 Uhr:
„Und wenn du wieder da bist steckt er dir auch endlich was rein“
Der Angeklagten hatte E bereits am Vortag oder dem Vormittag des 06.01.2018, von seinem Plan berichtet und kündigte nunmehr gegen 16:00 Uhr die sofortige Umsetzung an. Er teilte ihr auch mit, dass er die Tat mit seinem Mobiltelefon aufnehmen und das Video der Zeugin U senden werde, um diese zu erniedrigen.
Die Angeklagte war von der Idee nicht begeistert, erklärte sich aber nach kurzer Diskussion einverstanden. Zwar wusste sie, dass sie sich dem Ansinnen an diesem Tag würde wiedersetzen können. Sie ging aber davon aus, dass E bei einer Weigerung immer wieder mit dem Thema anfangen werde, bis sie sich am Ende in einigen Tagen doch bereiterklären würde. Vor diesem Hintergrund wollte die Angeklagte, die ihren nicht widerlegbaren Angaben zufolge etwas Alkohol konsumiert hatte und leicht angeheitert war, es „hinter sich bringen“. Auf die Idee ihr „Safe-Wort“ einzusetzen, kam sie nicht.
E rief G in die Küche, gab ihm eine ungeschälte Banane und erklärte ihm, was er von ihm erwarte. Der Junge wollte dies zunächst nicht tun, woraufhin E ihm sagte, er dürfe erst dann wieder mit der Spielkonsole spielen, wenn er der Angeklagten die Banane in die Scheide eingeführt habe. Daraufhin erklärte der Junge sich schließlich damit einverstanden.
Auch die Angeklagte war weiterhin bereit, dem Ansinnen des Zeugen E nachzukommen. Hierfür legte sie sich nur mit einem T-Shirt und Socken bekleidet auf das lange Teil der L-förmigen Couch im Wohnzimmer, wobei der Kopf zur Ecke ausgerichtet war. Nunmehr spreizte sie die Beine so, dass ihre Fußsohlen aufeinander lagen. G, der bereits eine ungeschälte Banane in der Hand hielt, setzte sich ebenfalls auf die lange Seite des Sofas vor die Beine der Angeklagten. E, der auf dem kurzen Couchteil neben der Angeklagten saß, filmte das Ganze mit seinem T2phone.
Nachdem der Zeuge E die Aufnahme gestartet hatte, winkten sowohl die Angeklagte als auch G zunächst in die Kamera und sagten beide „Hallo Mama“. Dann erklärte der Zeuge E: „Die [Banane] führen wir jetzt ein. Komm, ich helf dir ein bisschen.“ E zog die Schamlippen der Angeklagten auseinander. G führte daraufhin in Minute 0:16 des Videos die Banane in die Vagina der Angeklagten ein, während E sagte „schön langsam“ und „Merkst du, wie das reinflutscht?“. Dann erklärte er G: „Und dann wie ich dir gerade gezeigt habe, immer rausziehen und rein.“ Der Junge bewegte die Banane in der Vagina der Angeklagten vor und zurück. Auf die Aufforderung des Zeugen E hin, das „ruhig etwas schneller“ zu machen, bewegte er die Banane ruckartig vor und zurück, woraufhin die Angeklagten das Gesicht verzog, weil es ihr Schmerzen bereitete. Der Zeuge E forderte G daraufhin auf: „Schön langsam. Nicht so weit rein. Und schön hin und her“. G kam auch dieser Anweisung nach. Während G die Banane nunmehr vorsichtiger in der Vagina der Angeklagten bewegte, schwenkte E die Kamera in Minute 0:50 des Videos erneut zum Gesicht der Angeklagten, die daraufhin lächelte und die Kamera winkte. E wendete sich mit dem Satz „Der G macht die ersten Erfahrungen mit einer Banane“ dem Jungen zu, der mit „Hi“ in die Kamera grüßte. Die Angeklagte sagte daraufhin: „Nicht nur der G“ und lachte. E warf die Frage auf, wer die Banane nunmehr essen solle, woraufhin G sagte „R“. Hierauf erklärte die Angeklagte, dass dies „kein Thema“ sei. Als E das Video nach 01:09 Minuten beendete, bewegte G die Banane immer noch in der Vagina der Angeklagten.
Dieses Video schickte E der Zeugin U per WhatsApp am 06.01.2018 um 16:26 Uhr.
III. Nachtatgeschehen
Nach dem Krankenhausaufenthalt der Zeugin U kehrte diese in die Wohnung zurück. Am gemeinsamen Zusammenleben und insbesondere dem Umgang des Zeugen E mit der Zeugin U änderte sich auch in der Folge nichts.
Wenige Tage nach der Entlassung der Zeugin U aus dem Krankenhaus kam es durch diese und den Zeugen E zu einer weiteren Tat zum Nachteil von G, in der dieser seiner Mutter eine Möhre in die Vagina einführen musste.
Ihre Tätigkeit in der Prostitution weiteten die Angeklagte und insbesondere die Zeugin U auf Verlangen des Zeugen E ab Januar 2018 noch zunehmend aus. Die Zeugin U empfing bis zu 7 Freier am Tag, mit denen sie unterschiedlichste Sexualpraktiken ausübte. Im Frühjahr 2018 wurde von den so eingenommenen Geldern, die sich auf mehr als 10.000 € beliefen, ein gemeinsamer Urlaub nach F gebucht, zu dessen Durchführung es aber wegen der Verhaftung des Zeugen E nicht mehr kam.
Im April 2018 offenbarte sich die Zeugin U nämlich gegenüber ihrer Schwester und erstattete auf deren Anraten noch am selben Tag Anzeige gegen den Zeugen E. Dieser wurde in Untersuchungshaft genommen. Inzwischen ist er wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der dirigierenden Zuhälterei rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Für seine Beteiligung an der hiesigen Tat wurde eine Einzelstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt.
Nach einigen Wochen kehrte die Zeugin U mit G in die Wohnung in der L-Straße zurück und bewohnt diese bis heute. G befindet sich weiterhin in der Obhut seiner Mutter, gegen die wegen der eigenen sexuellen Handlungen unter Einbeziehung bzw. im Beisein von G ein eigenes Verfahren anhängig ist.
Der Nebenkläger reagiert auf das Vorgefallene sehr verschlossen und spricht mit niemandem über das Erlebte. Seine Mutter gibt zwar an, dass sie G professionelle Hilfe verschaffen möchte, hat aber noch keine konkreten Schritte in diese Richtung unternommen.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagte ihr bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hat keinen Grund, die Angaben der Angeklagten in Zweifel zu ziehen.
II.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Diese hat die Tat so geschildert, wie dies in den Feststellungen niedergelegt ist.
1.
Sie hat sich dabei über eine einleitende Verteidigererklärung hinaus umfassend zu der Vorgeschichte/Rahmengeschehen, der konkreten Tat und dem Nachtatgeschehen geäußert. Die Angeklagte hat der Kammer umfassend „Rede und Antwort“ gestanden und war sowohl hinsichtlich der Tat als auch der gesamten Beziehungskonstellation der Angeklagten mit dem Zeugen E und der Zeugin U erkennbar um Offenheit bemüht. Sie hat hierbei auch nicht versucht, die Verantwortung auf den Zeugen E zu verlagern und selbst eine „Opferrolle“ einzunehmen. Vielmehr hat sie insbesondere klargestellt, dass sie dem Tatplan E nicht aus Angst vor einer körperlichen Bestrafung nachgekommen ist, sondern um es „hinter sich zu bringen“, da sie davon ausging, dass er das Ansinnen immer wieder auf den Tisch gebracht hätte und sie dem ohnehin nach einigen Tagen nachgegeben hätte. Sie hat auch erklärt, dass auch der Einsatz ihres „Save-Wortes“ zu einer Beendigung des Geschehens geführt hätte, sie aber nicht auf die Idee der Benutzung gekommen sei. Sie sei an diesem Tag zudem leicht angeheitert und dadurch enthemmt gewesen. Diese Angaben hat die Kammer berücksichtigt und dementsprechend ihre Feststellungen gefasst. Bestätigt und ergänzt wurden sie auch durch das auszugsweise verlesene Urteil gegen den Zeugen E, welches die Angeklagte wiederum als zutreffend bestätigt hat. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses der Angeklagten.
Das Geständnis der Angeklagten wird durch die in Augenschein genommene 1:09 min andauernde Videoaufzeichnung, die der Zeuge E während der Tat angefertigt hat, bestätigt. Das Video zeigt die Tat in Übereinstimmung mit dem Geständnis der Angeklagten so, wie sie in den Feststellungen niedergelegt ist. Sowohl die Beteiligten, als auch die beschriebenen Handlungen sind eindeutig zu erkennen. Die wiedergegeben Äußerungen sind auf der Videoaufzeichnung zu hören.
Auch die Angaben des Zeugen E decken sich sowohl hinsichtlich des Rahmengeschehens als auch der Tathandlungen mit den getroffenen Feststellungen. Auf seinen insoweit glaubhaften Angaben beruhen auch die weiteren Feststellungen zu Ereignissen zwischen ihm und der Zeugin U, an denen die Angeklagte nicht unmittelbar beteiligt war.
Eine Abweichung zu den Feststellungen hat sich lediglich dahingehend ergeben, dass der Zeuge angegeben hat, dass die Angeklagte bei der Tat wahrscheinlich nur aus Angst mitgemacht habe, weil ihr sonst Prügel gedroht hätten. Dies erachtet die Kammer vor dem Hintergrund der anderweitigen Angaben der Angeklagten nicht für glaubhaft. Es handelt sich um den – verständlichen – Versuch des Zeugen, seine Lebensgefährtin vor einer harten Bestrafung zu bewahren. Die diesbezügliche Schilderung des Zeugen passt auch nicht zur sonstigen Beziehungskonstellation, die auch der Zeuge E in Übereinstimmung mit den Feststellungen aus seiner Sicht geschildert hat. Er hat hierbei auch die unterschiedlichen Positionen der Angeklagten und der Zeugin U in der „Hierarchie“ glaubhaft beschrieben. Danach verfügte die Angeklagte sehr wohl über Möglichkeiten, sich dem Ansinnen des Zeugen E zu widersetzen, was die Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt hat.
Auch die Zeugin U hat das Geschehen aus ihrer Sicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen und den Schilderungen der Angeklagten und des Zeugen E berichtet. Auch wenn diese in der Bewertung - ebenfalls verständlicherweise - erheblich kritisch auf den Zeugen E und die Angeklagte blickt, deckten sich die berichteten Tatsachen umfänglich mit deren Darstellung. Sie berichtete auch über die Folgen bei G, und dass er nicht über das Erlebte reden will. Allerdings vermittelte sie hierbei nicht den Eindruck sich bewusst zu sein, welche Folgen das Erlebte langfristig für G haben könnten, was auch die unterlassenen Anstrengungen um professionelle Hilfe zeigen.
Soweit konkrete Chatverläufe wiedergegeben sind, beruhen die Feststellungen ergänzend zu den Angaben der Angeklagten und der Zeugen auf der Verlesung der gesicherten „WhatsApp“-Chats zwischen den Beteiligten.
Ob die vom Zeugen E gegenüber der Zeugin U in den Nachrichten am 06.01.2018 behaupteten weiteren Handlungen (Oralverkehr im Beisein des Nebenklägers, „Knabbern“ des Nebenklägers an den Brustwarzen der Angeklagten) stattgefunden haben, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Angeklagte und der Zeuge E haben bestritten, dass dies tatsächlich passiert ist. Die Kammer hat in Übereinstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten davon abgesehen, den Nebenkläger hierzu zu befragen, um ihm eine Vernehmung vor Gericht zu ersparen. Zugunsten der Angeklagten geht die Kammer daher davon aus, dass den Nachrichten kein reales Geschehen zugrunde lag.
D.
Die Angeklagte hat sich des schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Das Geschehen erfüllt den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bei dem vaginalen Einführen eines Gegenstandes durch den 10jährigen Nebenkläger handelt es sich um eine beischlafähnliche Handlung mit einem Kind i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, die mit einem Eindringen in den Körper der Angeklagten verbunden ist.
Das Zusammenwirken der Angeklagten und des Zeugen E stellt zudem einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in gemeinschaftlicher Begehungsweise dar, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Eine derartige gemeinschaftliche Tatbegehung setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (BGH Urt.. v. 10.10.2013, 4 StR 258/13, Rdnr. 8 – zitiert nach juris). Dabei liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB unter anderem dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460). Die erforderliche gleiche Zielrichtung liegt in diesen Fällen darin, dass der eine Täter durch seinen Bestimmungsakt i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB gerade die sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB an dem Kind vornimmt bzw. von diesem an sich vornehmen lässt. So liegt es hier. Der Zeuge E brachte durch seine unmittelbare verbal nachdrückliche Einwirkung auf den Nebenkläger und seine Anweisungen, wie der Junge vorzugehen habe, diesen dazu, einen Gegenstand in die Vagina der Angeklagten einzuführen und dort hin und her zu bewegen. Mithin ermöglichte er durch sein Verhalten gerade die sexuellen Handlungen, die die Angeklagte von dem 10jährigen G U an sich vornehmen ließ.
Der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB ist hingegen nicht erfüllt, da das gefertigte Video nicht an einen unbestimmten Personenkreis verbreitet, sondern „lediglich“ der Zeugin U übersandt werden sollte.
E.
Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wird gemäß § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis zu 15 Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist gemäß § 176 a Abs. 4 StGB ein Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren gegeben.
Die Kammer hat einen minder schweren Fall angenommen.
Für einen minder schweren Fall ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Dies vorausgeschickt hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass
- sie die Tat – wenn auch aufgrund des gesicherten Videos bei eindeutiger Beweislage – vollumfänglich eingeräumt hat und hierbei auch keine Versuche unternommen hat, die Verantwortung auf andere zu verlagern,
- sie nicht vorbestraft ist,
- sie als Erstverbüßerin erhöht haftempfindlich ist,
- der Tatentschluss nicht von ihr ausging, sondern von dem Zeugen E,
- die Hemmschwelle durch den vor der Tat konsumierten Alkohol und durch die Besonderheiten der Beziehung zu dem Zeugen E gesunken war. Dieser war der dominante Part der Beziehung und hatte die Angeklagte bereits in der Vergangenheit im Rahmen des gemeinsamen Sexuallebens vor Aufgaben gestellt, die die Überwindung von Hemmnissen und inneren Grenzen erfordern,
- die beim Nebenkläger festzustellenden Folgen sich bislang am unteren Ende einer denkbaren Skala bewegen und zudem davon auszugehen ist, dass das hiesige Tatgeschehen angesichts der weiteren vom Nebenkläger erlittenen Taten allenfalls einen geringen Anteil an den Folgen hat.
Demgegenüber war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass
- zwei Tatbestandsalternativen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs verwirklicht wurden,
- die Tat, wie die Angeklagte wusste, auf Video aufgenommen wurde, wobei auch gegenüber dem Nebenkläger deutlich gemacht wurde, dass dieses Video seiner im Krankenhaus liegenden Mutter geschickt werden würde. Allerdings war insoweit einschränkend zu berücksichtigen, dass auch dies nicht von der Angeklagten sondern von dem Zeugen E ausging,
- das Alter des Nebenklägers mit 10 Jahren relativ weit unter der Schutzaltersgrenze lag.
Im Ergebnis hat die Kammer trotz der nicht unerheblichen strafschärfenden Gesichtspunkte aufgrund des Gewichts der Strafmilderungsgründe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten erachtet. Insbesondere durch die besondere Beziehungskonstellation und die wesentliche Bedeutung des Zeugen E für den Tatentschluss und die Tatdurchführung weicht das Geschehen so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass der Regelstrafrahmen der Kammer zur Bewertung des Tatgeschehens nicht passend erscheint.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Zugrundelegung des damit eröffneten Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nochmals abgewogen. Trotz des auch hier zu würdigenden Gewichts der Strafmilderungsgründe genügt eine Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens angesichts der genannten Strafschärfungsgründe zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Kammer hat eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.