LG Bonn: Verurteilung wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs; 30.000 € Schmerzensgeld (Adhäsion)
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen, teils als schwerer sexueller Missbrauch, und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Grundlage waren im Kern die als erlebnisbasiert bewerteten, konstanten Angaben der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, gestützt durch ein aussagepsychologisches Gutachten und weitere Indizien. In zwei Anklagefällen erfolgte Freispruch mangels sicherer Feststellungen. Im Adhäsionsverfahren wurden 30.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen sowie die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden und der Deliktscharakter (vorsätzliche unerlaubte Handlung) festgestellt.
Ausgang: Teilweise Verurteilung (8 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe) mit Freispruch im Übrigen; Adhäsionsanträgen auf Schmerzensgeld und Feststellung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation setzt eine Verurteilung wegen Sexualdelikten zum Nachteil eines Kindes eine besonders sorgfältige, lückenlose Gesamtwürdigung der Aussage und der verfügbaren Indizien voraus.
Die Glaubhaftigkeit einer kindlichen Aussage kann insbesondere durch Konstanz, detailreiche und phänomenorientierte Schilderungen unverstandener Handlungselemente, deliktstypisches Erleben sowie das Fehlen eines erkennbaren Falschbelastungsmotivs gestützt werden.
Kann das Tatgeschehen zu einem angeklagten Einzelfall nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit konkret festgestellt werden, ist insoweit freizusprechen, auch wenn der Geschädigte im Übrigen glaubhaft von weiteren Übergriffen berichtet.
Sexueller Missbrauch eines Kindes kann in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen stehen, wenn der Täter eine Betreuungssituation bzw. ein besonderes Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis ausnutzt.
Bei schwerwiegenden Sexualstraftaten zum Nachteil eines Kindes ist im Adhäsionsverfahren ein erhebliches Schmerzensgeld gerechtfertigt; zudem besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse an der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden und an der Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Ansonsten trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin A D, Anschrift 1, gesetzlich vertreten durch C D, ebenda, ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die zukünftig aus dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 12.09.2021 entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen Auslagen der Adhäsionsklägerin.
Das Urteil ist betreffend den Zahlungsausspruch und den Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1 Nr. 3 (a.F./n.F.), 176 Abs. 1 a.F., 176 Abs. 1 Nr. 1 n.F., 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F., 176c Abs. 1 Nr. 2a n.F., 182 Abs. 2, 52, 53 StGB
Gründe:
Gründe
I. Persönliche Verhältnisse
Der heute 38 Jahre alte Angeklagte es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf.
Im Jahre 2014 lernte der Angeklagte über das Internet die Zeugin C D kennen. Diese lebte mit ihrer dreijährigen Tochter A D in E. Die Beziehung der Zeugin D zu dem Vater A‘s war geprägt durch Gewalt und Bedrohungen. Um dieser Beziehung zu entkommen, zog die Zeugin mit ihrer Tochter weg aus E zu dem Angeklagten in dessen Wohnung in der Anschrift 2.
Im Jahr 2016 bekamen die Zeugin D und der Angeklagte ein gemeinsames Kind, ihre Tochter F. Zu diesem Zeitpunkt war die Familie bereits in eine größere Wohnung nach G gezogen. Von dort aus zogen sie im Jahr 2017 weiter in ein Haus nach H2, einem Ortsteil von H1. Um mehr Zeit mit seiner Familie verbringen zu können, beendete der Angeklagte ca. drei bis vier Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter seine Arbeit als Fernfahrer und wechselte als Fahrer zur Müllabfuhr. Auch die Zeugin C D begann nach Beendigung der Elternzeit wieder in ihrem Beruf als Altenpflegerin zu arbeiten.
Da sich das Haus, dass die Familie bewohnte, in einem katastrophalen Zustand befand, suchte die Familie nach etwa einem Jahr eine neue Wohnmöglichkeit und zog im Jahr 2018 in ein Einfamilienhaus nach I. Der Angeklagte eröffnete im Sommer 2020 zudem einen kleinen Nebenerwerbsbetrieb. Seine Tätigkeit war im Wesentlichen durch die X bestimmt. Da in diesem Bereich viel Arbeit anfiel, suchte er Angestellte, was sich jedoch schwierig gestaltete. Ende des Jahres 2020 beendete der Angeklagte sodann seine Tätigkeit bei der Müllabfuhr, weil er – seinen Angaben nach – wegen einer Erkrankung nicht mehr den ganzen Tag sitzen konnte. Da er auch in der Folgezeit keine Arbeitskräfte für seinen Betrieb finden konnte, gab er diesen Betrieb schließlich auf. Ab dem 22.06.2021 machte er zunächst ein Praktikum bei einer Firma für Y. Aufgrund des Praktikums erhielt der Angeklagte im Anschluss einen Ausbildungsplatz in dieser Firma. Die Ausbildung sollte drei Jahre dauern. Die Zeugin D arbeitete ab März 2021 – damit die Familie finanziell besser gestellt war – zudem nebenbei nachmittags noch für eine Apotheke.
Da sich die Zeugin D in I nicht wohlfühlte und sich zudem ihre Arbeitsstelle sowie A‘s Schule weiterhin in H1 befanden, zog die Familie zum 01.08.2021 wieder zurück nach H2 in ein Haus, das in derselben Straße liegt, wie das Haus, das sie früher bewohnt hatten.
Der Angeklagte ist an O erkrankt. Diverse Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten. Nennenswerte Unfälle hat der Angeklagte bislang nicht erlitten.
Der Angeklagte trinkt in Maßen Alkohol, in der Regel Bier. Illegale Drogen hat er seinen Angaben zufolge noch nie konsumiert. Bis zu Beginn der Corona-Pandemie hat er regelmäßig Sport getrieben und im Verein R gespielt.
II. Feststellungen zur Sache
Im Laufe des Zusammenlebens entwickelte sich zwischen der Geschädigten A D und dem Angeklagten eine Vater-Tochter-Beziehung. Die Geschädigte, die den Angeklagten, seit ihrem 3. Lebensjahr kannte, nannte diesen daher auch Papa. Die beiden verstanden sich grundsätzlich gut und kuschelten zum Beispiel auch wie Vater und Tochter gemeinsam auf der Couch.
Spätestens im Sommer 2020 begann der Angeklagte jedoch auch sexuelles Interesse an der damals noch neunjährigen Geschädigten zu entwickeln. So kam es ab dem Sommer 2020 bis Anfang September 2021 zu verschiedenen sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte, die bis heute über keinerlei sexuelle Aufklärung verfügt. Diese erfolgten sowohl im alten Haus der Familie in I als auch nach dem Umzug in H2. Der Angeklagte nutzte hierzu die Abwesenheit seiner Frau, der Zeugin C D, zumeist, wenn diese Spätdienst hatte, was ungefähr alle zwei Wochenenden entweder samstags oder sonntags der Fall war. Teilweise fanden die Übergriffe auch an Tagen statt, an denen die Zeugin D nach ihrem Dienst als Pflegerin nachmittags noch für die Apotheke oder im P arbeitete. Um mit der Geschädigten alleine sein zu können, schickte er deren kleine Schwester F entweder am Nachmittag zu den Nachbarn spielen oder wartete bis diese abends im Bett war.
Er bat die Geschädigte sodann zu sich ins Wohn- oder Schlafzimmer und gab vor, mit ihr reden zu wollen. Tatsächlich nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. In den meisten Fällen forderte er die Geschädigte, manchmal nachdem er sie zuvor am Arm und über der Kleidung am Brustbereich gestreichelt hatte, auf, Hose und Unterhose auszuziehen und sich zu ihm zu legen. Wenn die Geschädigte dem Angeklagten sodann sagte, dass sie das nicht wolle, sagte er stets zu ihr, dass ihm das egal sei, er das aber wolle und sie das nicht zu entscheiden habe.
Um die Geschädigte dazu zu bringen, seiner Aufforderung nachzukommen und ohne weitere Gegenwehr mitzumachen, setzte der Angeklagte Mittel der Belohnung oder Drohung ein. So versprach er ihr beispielsweise Dinge – wie eine Smartwatch – zu kaufen, die sie sich schon länger wünschte, wobei er seine Versprechen stets einhielt. Andererseits drohte er jedoch auch damit, ihr diese Geschenke oder z.B. auch ihr Handy abzunehmen, wenn sie nicht mitmachen wollte. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seine Drohungen – wie die Wegnahme des Handys oder die Auferlegung von Hausarrest – wahrmachte, aber auch seine Versprechen stets einhielt, nahm die Geschädigte die Drohungen insgesamt ernst und fürchtete entsprechende Konsequenzen, wenn sie sich weigern würde mitzumachen. Zudem bekam die Geschädigte vor Weihnachten im Jahr 2020 von der Zeugin D und dem Angeklagten einen neuen Hund geschenkt, nachdem ihr alter Hund verstorben war. Auch diesen Hund setzte der Angeklagte als Drohmittel ein, indem er erklärte, den Hund wegzugeben oder diesem etwas anzutun, beispielweise ihn zu vergiften.
Auch gab es Fälle, in denen der Angeklagte zwar keine Drohung aussprach, er aber ihre Weigerung, sich seiner Aufforderung entsprechend auszuziehen, schlicht ignorierte, indem er sie selber entkleidete und sie zu sich legte. Auch in diesen Fällen wehrte sich die Geschädigte nicht weiter, weil sie vor dem Hintergrund der wiederholten Drohungen auch in diesen Fällen entsprechende Konsequenzen fürchtete.
In den einzelnen Fällen streichelte der Angeklagte die Geschädigte sodann entweder mit der Hand am Intimbereich, wobei er verschiedentlich auch mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang. Oder er streichelte sie mit seinem Glied an der Scheide. Auch hierbei kam es dazu, dass er bei verschiedenen Gelegenheiten mit seinem Glied in sie eindrang, um mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei forderte er die Geschädigte entweder auf, sich mit entblößtem Unterleib auf ihn zu setzen oder sich zu ihm gedreht neben ihn zu legen. Teilweise kam es hierbei auch zum Samenerguss, wonach er die Geschädigte sodann aufforderte, sich duschen zu gehen. Zu einer Gelegenheit hatte die Geschädigte so viel Ejakulat in der Unterhose, dass sie diese aus Angst, ihre Mutter könne etwas merken, in einem Container entsorgte, der zwecks Entrümpelung im Rahmen des Umzugs vor dem neuen Haus in H2 stand. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, niemandem von den Vorfällen zu berichten. Aus Angst vor den stets angedrohten Konsequenzen, wenn sie sich weigerte mitzumachen, traute sich die Geschädigte auch nicht, jemandem von den Übergriffen zu berichten.
So kam es ab Sommer 2020 zu folgenden Übergriffen:
1. (Fall 1 der Anklage)
In der Sommerzeit ab Juli 2020 kam es im Haus der Familie in I an einem Abend zur ersten sexuell motivierten Annäherung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten. Die Mutter der Geschädigten, die Zeugin C D, hatte zu diesem Zeitpunkt Spätschicht und war daher nicht zu Hause. Die kleine Schwester F befand sich bereits im Bett. Der Angeklagte rief die Geschädigte zu sich. Ob er sich zu diesem Zeitpunkt im Wohn- oder im Schlafzimmer aufhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. Er fing an, die Geschädigte am Arm und sodann im Brustbereich zu streicheln. Dann fragte er die Geschädigte, wo sie noch gestreichelt werden mag. Die Geschädigte erklärte, nicht weiter gestreichelt werden zu wollen. Der Angeklagte ignorierte jedoch ihren Wunsch und sagte der Geschädigten, sie solle ihre Hose und Unterhose ausziehen. Die Geschädigte konnte die Handlungen des Angeklagten nicht einordnen und wusste auch nicht, was der Angeklagte machen wollte, weshalb sie der Aufforderung nachkam. Der Angeklagte streichelte sie sodann mit dem Finger an der entblößten Scheide. Die Geschädigte war traurig über das, was der Angeklagte gegen ihren Willen tat. Sie fand es merkwürdig, wusste jedoch nicht, dass es etwas Verbotenes ist. Als er mit dem Streicheln aufhörte, sagte er der Geschädigten, sie dürfe dies niemandem, insbesondere nicht ihrer Mutter erzählen.
Möglicherweise wollte der Angeklagte auf diese Weise testen, wie die Nebenklägerin auf seine Annäherungsversuche reagiert und wie weit er sich ihr annähern kann, ohne dass sie sich wehrt oder jemandem davon berichtet.
Nachdem sich die Geschädigte bei seinem ersten Übergriff nicht gewehrt und im Folgenden auch niemandem hiervon erzählt hat, kam es in der Folgezeit zwischen Anfang Juli 2020 und Ende Juli 2021 zu folgenden weiteren sexuell motivierten Übergriffen des Angeklagten am alten Wohnort der Familie in I:
2. (Fall 2 der Anklage)
Als die Mutter der Geschädigten wieder Spätdienst hatte und die kleine Schwester F entweder – insoweit von der Kammer nicht feststellbar – bei den Nachbarn spielen war oder, da es bereits später am Abend war, bereits im Bett lag, nutze der Angeklagte die Gelegenheit, um sich der Geschädigten wieder sexuell anzunähern. Der Angeklagte ließ alle Rollläden im Wohnzimmer herunter, so dass dieses von außen nicht mehr einsehbar war und bat die Geschädigte zu sich, um mit ihr zu reden. Er sagte ihr, sie solle sich ihre Hose und Unterhose ausziehen und neben ihn auf die Couch legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder, ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte zog sich – nachdem die Geschädigte nunmehr neben ihm lag – ebenfalls die Hose aus und legte eine schwarze Wolldecke, die stets im Wohnzimmer auf der Couch lag, über sich und die Geschädigte. Dann streichelte er die Geschädigte mit seinem Glied an der entblößten Scheide.
3. (Fall 3 der Anklage)
Ein weiteres Mal in diesem Zeitraum bat der Angeklagte die Geschädigte, zu sich ins Schlafzimmer zu kommen. Der Angeklagte forderte die Geschädigte wieder auf, sich Hose und Unterhose auszuziehen und sich zu ihm ins Bett zu legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte befahl der auf dem Rücken liegenden Geschädigten, sich zu ihm zu drehen. Sodann streichelte er sie zunächst mit seinem entblößten Glied an der Scheide und drang mit diesem dann vaginal in die Geschädigte ein. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Mutter der Geschädigten nicht zu Hause. Zudem war die Schwester F nicht zugegen, da sie entweder bereits im Bett oder noch bei den Nachbarn spielen war.
4. (Fall 4 der Anklage)
In einem weiteren Fall nutzte der Angeklagte wieder die Gelegenheit, mit der Geschädigten alleine zu sein und bat sie erneut zu sich ins Schlafzimmer, um mit ihr zu reden. Da er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, sagte er der Geschädigten, sie solle sich Hose und Unterhose ausziehen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog, konnte die Kammer nicht feststellen. Dann setzte sie sich – wie vom Angeklagten befohlen – auf dessen Glied. Dieser vollzog sodann den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten bis zum Samenerguss. Im Anschluss sagte er ihr, sie solle sich wieder anziehen und duschen gehen, damit niemand etwas merke.
5. (Fall 5 der Anklage)
Zu einer weiteren Gelegenheit, bei der der Angeklagte mit der Geschädigten alleine war, wollte er mit ihr erneut den Geschlechtsverkehr vollziehen. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, sich auszuziehen. Um sich dem zu entziehen, machte die Geschädigte Anstalten, das Zimmer – die Kammer konnte insoweit nicht feststellen, ob sie sich im Wohn- oder Schlafzimmer befanden – zu verlassen. Der Angeklagte hinderte sie jedoch daran, indem er ihren Arm derart festhielt, dass es die Geschädigte schmerzte. Auf den weiteren Einwand der Geschädigten, dass sie dies nicht wolle und es – der Geschlechtsverkehr – ihr wehtun würde, entgegnete der Angeklagte nur, dass ihm das egal sei. Daraufhin zog er der Geschädigten Hose und Unterhose aus und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr.
6. (Fall 6 der Anklage)
In einem anderen Fall forderte der Angeklagte die Geschädigte wiederum auf, zu sich ins Schlafzimmer zu kommen. Dort streichelte er die Geschädigte zunächst am Arm. Auch fragte er sie, wo sie noch gestreichelt werden wolle. Obwohl die Geschädigte entgegnete, nicht gestreichelt werden zu wollen, forderte er sie auf, Hose und Unterhose auszuziehen und sich zu ihm zu legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte streichelte sie im Anschluss mit der Hand an der entblößten Scheide und drang zudem mit dem Finger in ihre Scheide ein.
7. (Fall 7 der Anklage)
In einem weiteren Fall forderte der Angeklagte die Geschädigte diesmal im Wohnzimmer auf, sich zu entkleiden und neben ihn auf die Couch zu legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. Um nicht entdeckt zu werden, hatte der Angeklagte bereits zuvor die Rollläden herunter gelassen und legte die schwarze Wolldecke über sich und die Geschädigte. Auch dieses Mal streichelte er sie mit der Hand an der Scheide und drang sodann mit dem Finger in sie ein.
8. (Fall 9 der Anklage)
In einem anderen Fall in diesem Zeitraum versprach der Angeklagte der Geschädigten, eine Smartwatch zu kaufen, als diese sich dagegen wehrte, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Geschädigte ließ den Angeklagten daraufhin gewähren. Er streichelte die Geschädigte bei dieser Gelegenheit mit der Hand an der Scheide und drang mit dem Finger in die Scheide ein. Ob dieser Vorfall im Wohn- oder Schlafzimmer stattfand, konnte die Kammer nicht feststellen Der Angeklagte hielt im Nachhinein sein Versprechen und kaufte der Geschädigten eine Smartwatch.
9. (Fall 12 der Anklage)
Ebenfalls im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 rief der Angeklagte die Geschädigte zu sich ins Schlafzimmer, um mit ihm zu reden. Er forderte die Geschädigte wieder auf, Hose und Unterhose auszuziehen und sich neben ihn zu legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte wollte entweder – insoweit von der Kammer nicht feststellbar – mit dem Finger oder seinem Glied in die Scheide der Geschädigten eindringen. Die Geschädigte wehrte die Handlung des Angeklagten jedoch gleich zu Beginn mit dem Hinweis ab, dass ihr dies wehtue. Daraufhin stand der Angeklagte auf und forderte die auf dem Bett liegende Geschädigte auf, ihre Beine auseinander zu breiten, was die Geschädigte auch tat. Sodann beugte sich der Angeklagte über sie und drang mit der Zunge in die Scheide der Geschädigten ein, was diese sehr ekelte.
10. (Fall 10 der Anklage)
Am 23.07.2021 fuhr die Zeugin C D mit der kleinen Schwester der Geschädigten nach J, um die Mutter des Angeklagten sowie seinen Bruder abzuholen, damit diese der Familie beim Umzug zurück nach H2 helfen konnten.
Aufgrund der weiten Fahrt übernachteten die beiden bei der Mutter des Angeklagten und fuhren erst am nächsten Tag mit dieser und dem Bruder zurück. Auch diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte. Als die Zeugin C D weggefahren war, rief er die Geschädigte im weiteren Verlauf des 23.07.2021 zu sich. Ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt im Wohn- oder Schlafzimmer befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls forderte er die Geschädigte auf, Hose und Unterhose auszuziehen und sich zu ihm zu legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Folge drang der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide der Geschädigten ein und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Möglicherweise drang er zuvor ebenfalls mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten ein.
Nach dem Umzug nach H2 kam es sodann zu den weiteren folgenden Übergriffen des Angeklagten im neuen Haus:
11. (Fall 11 der Anklage)
Auch als die Zeugin C D die Mutter des Angeklagten sowie seinen Bruder nach dem Umzug vom 31.07. auf den 01.08.2021 wieder zurück nach J bringen sollte, wollte der Angeklagte erneut die Gelegenheit nutzen, mit der Geschädigten alleine zu Hause zu sein. Ursprünglich war geplant, dass die Zeugin auf der Rückfahrt die Geschädigte statt der kleinen Schwester F mitnehmen sollte. Der Angeklagte erklärte jedoch, die Geschädigte dürfe nicht mitfahren, weil sie sich beim Umzug schlecht benommen habe. Die Zeugin C D und der Angeklagte kamen daraufhin überein, statt A doch F mitzunehmen. Die Geschädigte verzog sich daraufhin in ihr Zimmer und weinte. Als der Angeklagte mit der Geschädigten sodann alleine war, forderte er sie auf, zu sich zu kommen. Ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt im Wohn- oder Schlafzimmer befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Auch diesmal sagte er der Geschädigten, sie solle sich ausziehen und zu ihm legen. Ob die Geschädigte dieser Aufforderung aufgrund einer Drohung durch den Angeklagten oder einer in Aussicht gestellten Belohnung eigenständig nachkam oder ob der Angeklagte sie nach anfänglicher Weigerung unter Ausnutzung der durch die Drohungen für die Geschädigte geschaffene Drucksituation einfach selbst auszog und zu sich legte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. In der Folge drang der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten ein.
12. (Fall 13 der Anklage)
Zwischen dem 01.08.2021 und dem 12.09.2021 forderte der Angeklagte die Geschädigte im Wohnzimmer im Haus in H2 auf, sich zu entkleiden und auf ihn zu setzen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Um dem zu entgehen, entfernte sich die Geschädigte und wollte in ihr Zimmer gehen. In der Küche holte der Angeklagte sie jedoch ein und hielt sie fest. Er setzte sie auf die Küchenarbeitsplatte und streichelte sie aus sexueller Motivation über der Hose am Oberschenkel. Auch diesmal nutze der Angeklagte die Gelegenheit, mit der Geschädigten alleine zu sein, da die Zeugin C D Dienst hatte und F entweder bei Nachbarn spielen oder bereits im Bett war.
13. (Fall 14 der Anklage)
Anfang September 2021 wollte der Angeklagte erneut mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr haben. Da die Geschädigte dies nicht wollte, erklärte er ihr, sie dürfe nur dann mit auf die geplante Klassenfahrt, wenn sie sich nicht weiter dagegen sträube. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bislang alle seine Versprechen einhielt, wenn sie mitmachte, gab die Geschädigte – widerwillig – ihre Gegenwehr auf. Der Angeklagte vollzog daraufhin mit der Geschädigten vaginalen Geschlechtsverkehr. Ob sich dieser Vorfall im Wohn- oder Schlafzimmer ereignete, konnte die Kamer nicht feststellen.
III. Nachtatgeschehen
Mitte September 2021 – wahrscheinlich am 17.09.2021 – lag die Zeugin C D abends erkältet und angeschlagen auf der Couch. Der Angeklagte schlug ihr vor, ins Bett zu gehen und sich auszuruhen, damit es ihr bald wieder besser gehe, was sie sodann auch tat. Insgeheim erhoffte der Angeklagte sich, so mit der Geschädigten im Wohnzimmer – von der Zeugin unbemerkt – den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Vor diesem Hintergrund sagte er zur Geschädigten, die sich gerade eine Gesichtsmaske aufgetragen hatte, sie solle unten bleiben, da er noch mit ihr reden wolle. Als die Zeugin C D ins Bett gegangen war, fragte der Angeklagte die Geschädigte, ob sie es schön fände, wenn er seinen Pipimann in ihre Mumu stecken würde und dass er das wieder mit ihr machen wolle. Der Angeklagte wollte jedoch noch eine Zigarette rauchen, weshalb die Geschädigte darum bat, sich zuvor die Gesichtsmaske im Bad entfernen zu können. Da der Angeklagte nicht widersprach, ging sie nach oben. Die Geschädigte wollte jedoch nicht weiter den Übergriffen des Angeklagten ausgesetzt sein. Statt ins Bad zu gehen, nutzte sie die Gelegenheit, dass ihre Mutter zu Hause war, und ging deshalb ins Schlafzimmer. Sie weckte ihre Mutter, sagte ihr, sie solle die Polizei rufen und berichtete ihr unter Tränen, dass der Angeklagte wieder seinen „Pipimann“ in ihre „Mumu“ stecken wolle und dass er dies bereits des Öfteren im Laufe des vergangenen Jahres getan habe. Die Zeugin C D rannte daraufhin hinunter zum Angeklagten, der noch auf der Terrasse saß und rauchte. Er hatte zuvor bereits zur Vorbereitung seines Vorhabens – wie immer – alle Rollläden im Wohnzimmer, bis auf die an der Terrassentür, herunter gelassen. Die Zeugin konfrontierte ihn mit den Vorwürfen. Der Angeklagte wies die Vorwürfe jedoch von sich, behauptete die Geschädigte würde lügen und die Zeugin solle sie aufgrund deren Verhaltens ins Heim schicken. Die Zeugin C D glaubte dem Angeklagten jedoch nicht. Sie ging zurück nach oben zur Geschädigten, die sich aus Angst vor dem Angeklagten unter dem Bett versteckt hatte. Die Zeugin C D ging mit der Geschädigten ins Bad, um ihr die Maske abzuwaschen und nahm sie sodann mit zu sich ins Schlafzimmer, damit sie bei ihr schlafen konnte.
Der Angeklagte nahm der Geschädigten noch am selben Abend ihr Handy und die Smartwatch ab und sagte ihr, sie solle ihn nicht mehr „Papi“ nennen.
In den nächsten Tagen sorgte die Zeugin C D dafür, dass ihre beiden Töchter nicht mehr mit dem Angeklagten alleine waren. Sie brachte sie zur Schule bzw. in den Kindergarten. Nach der Schule ging die Geschädigte wieder zu ihrer Mutter zur Arbeit, von wo aus sie sodann F abholten. Während dieser Zeit versuchte der Angeklagte die Zeugin weiter unter Druck zu setzen, indem er u.a. damit drohte, den Nachbarn zu erzählen, welche Lügengeschichte die Geschädigte verbreite und dass diese auch erzählt habe, der Nachbar hätte ihr dasselbe angetan. Vor diesem Hintergrund sah die Zeugin C D keine andere Möglichkeit mehr, als – vom Angeklagten unbemerkt – mit beiden Töchtern zu fliehen. Daher brachte sie die Geschädigte am 22.09.2021 morgens zur Schule, damit diese mit ihrer Klasse wie geplant auf Klassenfahrt nach L fahren konnte. Im Anschluss fuhr sie nach Hause, packte ein paar Sachen und fuhr mit F zur Polizei nach K. Da sie dort jedoch eine längere Zeit warten musste, ohne dass ihr geholfen werden konnte, und sie befürchtete der Angeklagte werde bald nach Hause kommen, verließ sie ohne eine Anzeige zu erstatten nach ungefähr zwei Stunden die Dienststelle. Daraufhin traf sie sich mit ihrem Hausarzt in einer Apotheke und berichtete ihm von den Vorfällen. Während dieser sodann telefonisch die Leitstelle der Kreispolizeibehörde des M informierte, machte sich die Zeugin C D mit F auf, um der Geschädigten nach L hinterher zufahren. Die Zeugin hatte zuvor mit der Lehrerin der Geschädigten gesprochen und dieser erzählt, sie habe sich von ihrem Mann getrennt und könne nicht zu Hause bleiben. Vor diesem Hintergrund organisierte die Lehrerin für die Zeugin und F ein weiteres Zimmer in der Unterkunft. Die Zeugin plante, die Zeit der Klassenfahrt dort zu verbringen und sodann mit ihren Töchtern zu ihrer Schwiegermutter nach J zu fahren. Mit Hilfe der K-er und sodann auch der L-er Polizei konnte die Zeugin mit der Polizeidienststelle in J in Verbindung treten. Telefonisch vereinbarten sie einen Termin zur Vernehmung der Geschädigten für den darauffolgenden Montag, den 27.09.2021. Wie geplant fuhr die Zeugin C D mit ihren Töchtern von L weiter nach J, wo die Geschädigte sodann montags vernommen wurde.
In dieser Vernehmung schilderte die Geschädigte die Geschehnisse wie folgt:
Zu Beginn erzählte sie, dass das meistens auf dem Sofa passiert sei und er ihr immer gesagt habe, sie solle sich hinlegen. Dann habe er sie am Arm gestreichelt und sie gefragt, wo sie sonst noch gestreichelt werden wolle. Wenn sie ihm gesagt habe, dass sie nirgendswo anders gestreichelt werden wolle, habe er gesagt, dass er ihr das nicht glaube und dass sie ihre Hose ausziehen solle. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, woraufhin er selbst ihre Hose ausgezogen habe. Dann habe er sie „hier unten“ gestreichelt. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie „an der Mumu“ damit meinte. Dabei habe sie ganz normal liegen und die Beine ausbreiten sollen. Er habe sie mit dem Zeigefinger gestreichelt und sei immer da rein, wo sie „Pipi mache“.
Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dann gesagt, dass ihm das egal sei, er das wolle und sie das nicht zu entscheiden habe. Auch habe er immer gedroht, dass ihr Hund entweder wegkomme oder diesem etwas passiere. Das Streicheln mit dem Zeigefinger habe ihr wehgetan.
Auf Nachfrage, wo die Übergriffe noch stattgefunden haben, gab die Geschädigte an, dass der Angeklagte ihre kleine Schwester – als die Mutter Spätdienst gehabt habe – entweder zu den Nachbarn geschickt oder unten vor den Fernseher gesetzt habe. In letzterem Fall habe der Angeklagte das mit ihr im Schlafzimmer gemacht. Da habe er das auch noch mit seinem „Pipimann“ gemacht. Er habe ihr gedroht, wenn sie nicht ins Schlafzimmer gehe, werde ihrem Hund etwas passieren oder ihr Handy käme weg. Wenn er das mit dem Pipimann gemacht habe, habe er seine Hose ausgezogen und sie habe sich auf ihn draufsetzen müssen. Dann habe er seinen Pipimann auch in das „Loch, wo [sie] immer Pipi mache“ getan. Wenn sie gesagt habe, das tue ihr weh, habe er nur erwidert, dass ihr Hund wegkomme und er das wolle. Er habe den Pipimann genommen und in dem Loch– wie auch bei dem Finger – immer in Kreisform bewegt. Das Ganze habe geendet, als beispielweise ihre Schwester von den Nachbarn wiedergekommen sei oder sie am Ende gesagt habe, dass sie das nicht mehr wolle. Er habe dann aber immer zu ihr gesagt: „Dann kannst du mir dein Handy geben und der Hund, der kommt weg“. Es habe dann aufgehört, als sie sich weggezogen habe und gegangen sei. Später im Rahmen der Vernehmung gab sie zudem an, dass der Angeklagte ihr auch mal die Fernbedienung vom Fernseher oder ihr Handy für drei Monate weggenommen habe.
Sein Pipimann habe sich insoweit verändert, als dass „so weißer Schleim“ gekommen sei. Den habe der Angeklagte mit einem Tuch abgemacht. Auch an ihrer Mumu sei dieser Schleim gewesen. Sie habe dann immer duschen gehen sollen, damit ihre Mutter das nicht sehe.
Das alles habe vor einem Jahr begonnen, als ihre Mutter mit dem Spätdienst angefangen habe. Es sei dann auch meistens passiert, wenn die Mutter Spätdienst gehabt habe. Die Mutter sei immer gegen 15 Uhr gefahren. Aber auch, wenn ihre Mutter sonst einmal länger weg gewesen sei. Beispielsweise als diese zu einer Freundin über Nacht gefahren sei oder als sie an ihren jetzigen Wohnort gezogen seien und ihre Mutter ihre Oma geholt habe.
Auf Nachfrage gab sie an, dass die Übergriffe zwei Mal die Woche stattgefunden hätten.
Beim ersten Mal habe er sie nur mit dem Finger gestreichelt. Ihre Mutter habe Spätdienst habt. Sie habe auf der Couch gesessen und er habe sie zunächst unter der Kleidung über den Brüsten und dem Oberkörper gestreichelt. Sie habe dem Angeklagten gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe jedoch gesagt, sie solle es nicht ihrer Mutter sagen und habe weitergemacht und sie dann im Genitalbereich gestreichelt.
Auf Nachfrage, ob der Angeklagte der Geschädigten mal wehgetan oder sie festgehalten habe, gab sie an, dass sie einmal vom Bett im Schlafzimmer ihrer Eltern habe weggehen wollen. Da habe er sie am Arm gepackt und sie wieder zurückgezogen. Er habe sie dann hochgehoben und wieder auf ihn gesetzt.
Sie sei – so die Geschädigte auf Nachfrage, welche Gefühle sie sonst hatte – dann immer traurig gewesen und auch sauer, dass sie das mit ihm habe machen müssen. Da unten habe es nur wehgetan.
Der Schleim sei nicht immer dagewesen. Nur dann, wenn es länger – mindestens eine halbe Stunde bis Stunde – gedauert habe. Sie habe zuvor oft auf die Uhr – zumeist ihres Handys – geschaut und sich die Zeiten gemerkt oder auch auf einen Zettel geschrieben. Der Zettel sei allerdings mittlerweile im Müll.
Das letzte Mal sei vor ungefähr zwei Wochen gewesen.
In der letzten Woche, als sie ihrer Mutter das erste Mal von den Übergriffen erzählt habe, sei diese zu Hause gewesen, aber früher ins Bett gegangen. Er habe wieder zu ihr gesagt, sie solle unten bleiben, da er mit ihr reden wolle. Er habe immer, wenn ihre Mama unten gewesen sei, gesagt, dass er mit ihr [der Geschädigten] reden wolle und ihre Mutter ins Bett geschickt oder sie sei ins Bett gegangen. Ihrer Mutter habe er dann beispielsweise gesagt, er wolle wegen dem Hund mit ihr reden.
Die Übergriffe im Schlafzimmer hätten ungefähr ab Herbst begonnen, als es etwas kälter gewesen sei. Das Streicheln habe öfters auf der Couch stattgefunden.
Sie habe es ihrer Mutter zuvor nicht erzählt, da sie Angst hatte, der Angeklagte würde ihren Hund abgeben oder diesem passiere sonst etwas. Er habe immer gesagt, er würde den Hund vergiften.
Die Unterhosen habe sie immer in die Waschmaschine getan. Eine habe sie weggeworfen, weil so viel Schleim darauf war, dass sie gedacht habe, die andere Wäsche in der Waschmaschine werde dann auch voller Schleim sein. Diese Unterhose habe sie in eine Tasche gesteckt, die in einem Container vor der Tür gelegen habe.
Der Angeklagte habe sich nicht gewaschen, sondern nur Klopapier oder Taschentüchern verwendet, die er in den Müll geschmissen habe.
Die Übergriffe seien – so die Geschädigte weiter – in der alten Wohnung in I sowie in der neuen in H2 passiert. An beiden Orten sei es im Wohn- sowie im Schlafzimmer geschehen.
Auf Nachfrage gab sie an, nicht zu wissen, was der weiße Schleim ist. Auch wisse sie nicht, was es bedeute, wenn sie auf ihm draufsitzt und er seinen Pipimann bei ihr in die Mumu steckt.
Als sie es ihrer Mutter gesagt habe, sei diese sauer und ganz traurig gewesen. Die Mutter sei runter und habe ihn angeschrien. Sie habe dann bei ihrer Mama geschlafen. Der Angeklagte habe an dem Abend zu ihr gesagt, sie solle ihn nicht mehr Papa nennen. Er habe so getan, als habe er nichts gemacht und sei ihr aus dem Weg gegangen. Er habe ihr Handy und die Uhr weggenommen, um sie zu verkaufen. Ihre Mutter sei dann auch in die Jugendherberge gekommen.
Auf Nachfrage, ob sich die Geschädigte an konkrete Situationen erinnern könne, gab sie an, dass es einmal passiert sei, als ihre Mutter mit ihrer Schwester ihre Oma in J abgeholt habe als sie umgezogen seien. Da sollte sie hoch ins Bett kommen und dann habe er das wieder gemacht. Ihr habe das so doll wehgetan, dass sie angefangen habe zu weinen. Dann habe sie sich weggezogen.
Als ihre Mutter die Oma wieder weggefahren habe, sei es wieder passiert. Eigentlich habe sie mitfahren wollen. Er sei zickig gewesen, weil alle gewollt haben, dass sie auch mal mitkommt. Aber er habe das wieder mit ihr machen wollen. Da habe sie dableiben müssen. Sie sei den ganzen Tag in ihrem Zimmer gewesen und am Abend habe er das mit der Hand gemacht.
Auf Nachfrage, ob der Angeklagte außer Hand und Pipimann mal etwas anderes zum Streicheln benutzt habe, erinnerte sich die Geschädigte, dass er einmal auch seine Zunge benutzt habe. Es sei mit der Zunge in das Loch und habe auch außen herum geleckt. Er habe das gemacht, weil sie gesagt habe, dass das andere ihr wehtue. Sie habe gehen wollen, da habe er sie wieder mit seiner Hand ins Bett gezogen und das gemacht. Sie habe gesagt, dass sie das nicht möchte und das ekelig finde. Er habe daraufhin geantwortet, dass sonst ihrem Hund was passiere oder sonst alles wegkomme und sie dann eine Woche Hausarrest bekomme.
Sie habe das halt immer machen lassen, weil sie Angst hatte, dass das dann alles passiere.
Nach weiteren Situationen befragt, erzählte die Geschädigte, dass der Angeklagte ihr einmal einen Nintendo gekauft habe. Sie seien in so einem Laden gewesen, wo es die ganzen Spiele gegeben habe. Ihre Mutter habe dann wieder Spätschicht gehabt, da habe er das wieder gemacht, obwohl sie eigentlich Nintendo haben spielen wollen.
Auch im Übrigen habe er immer, wenn sie irgendetwas haben wollte, gesagt, dass sie das machen muss. Als sie einmal im Schlafzimmer gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe er auch mal zu ihr gesagt, sie dürfe sonst nicht mit auf Klassenfahrt. Dann habe er das wieder mit seinem Pipimann gemacht.
Die Nachfrage, ob sie noch Schmerzen habe, verneinte die Geschädigte.
Außer im Wohn- und Schlafzimmer habe der Angeklagte sie auch nur einmal in der Küche gestreichelt. Sie sei durch die Küche weggegangen, weil sie das nicht mehr habe machen wollen. Der Angeklagte sei dann hinterhergerannt, habe sie genommen und auf die Arbeitsplatte gesetzt und habe sie am Oberschenkel gestreichelt.
Nachdem der Angeklagte am 29.09.2021 in Untersuchungshaft genommen wurde, kehrte die Geschädigte wieder mit ihrer Mutter und Schwester ins Haus nach H2 zurück. Sie wurde sodann am 15.11.2021 nochmals richterlich am Amtsgericht K vernommen. Hier machte die Geschädigte die gleichen Angaben. Ergänzend schilderte sie:
Ihre Mutter sei vom Spätdienst immer so zwischen 20 und 21 Uhr, wenn sie viel habe arbeiten müssen, auch mal um 22 Uhr wiedergekommen. Ihre Mutter habe jedes zweite Wochenende Spätdienst gehabt. Meistens sonntags, manchmal auch samstags.
Es sei nicht jede Woche passiert, manchmal sei sie auch heimlich mit ihrer Schwester zu den Nachbarn.
Sie habe Jeans und Unterhose ausziehen müssen. Das Oberteil habe sie anbehalten. Er habe sich die Hose und die Unterhose ausgezogen.
Das erste Mal sei etwa Ende Sommer passiert. Sie habe noch Ferien gehabt.
Wenn er sie am Brustbereich auf dem Sofa gestreichelt habe, hätten sie – so die Nebenklägerin auf Nachfrage – nebeneinander gesessen. Sie habe die Augen offen gehabt. Sie habe aber nicht geguckt, ob sich beim Angeklagten irgendetwas verändert habe.
Als sie bei ihm im Bett gelegen habe, habe er manchmal zu ihr gesagt, sie solle zu ihm hinrutschen und dann sei er mit seinem Pipimann in ihre Mumu gegangen. Das sei noch schlimmer gewesen.
Als sie sich habe auf ihn setzen müssen, habe er ihr gesagt, sie solle ihn anschauen, was sie dann getan habe. Er habe dann auch seinen Pipimann in ihre Mumu gesteckt.
Das Meiste sei in I passiert.
Zur Situation in der Küche erklärte sie, dass sie vom Wohnzimmer weggegangen sei, da es schon spät gewesen sei und sie Bauchschmerzen gehabt habe. Nachdem er sie auf den Tresen gesetzt habe, habe er sie am Arm gestreichelt. Er sei ganz nah an ihr Gesicht gekommen und habe gesagt, dass er sie noch streicheln wolle. Sie habe gesagt, dass sei das nicht wolle. Dann sei gut gewesen.
Das habe immer ungefähr eine Stunde oder zwei Stunden gedauert. Sie habe auf die Uhr – am Backofen sei eine gewesen – geguckt und sich die Uhrzeiten gemerkt.
Sie habe es dann ihrer Mutter gesagt, weil sie nicht gewollt habe, dass er das immer wieder macht. Sie habe die Chance genutzt, dass ihre Mutter da gewesen sei. Sie habe eine Gesichtsmaske aufgetragen gehabt und der Angeklagte sei Eine rauchen gewesen. Dann sei sie schnell zu ihrer Mutter hochgerannt, da er das wieder mit ihr habe machen wollen. Das sei so 2-3 Tage vor der Klassenfahrt gewesen.
Zuvor habe es zwar Gelegenheiten gegeben, ihrer Mutter das zu sagen, aber da sei die Mutter nicht so oft da gewesen.
Auf Nachfrage, wie oft sie habe auf dem Angeklagten sitzen müssen, schätze die Geschädigte, dass es nicht mehr als zehn – vielleicht neun oder zehn – Mal gewesen sei. Wenn sie neben ihm gelegen habe, sei er eigentlich fast immer mit seinem Pipimann in sie eingedrungen. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass es entweder im Wohn- oder im Schlafzimmer passiert sei.
Wenn er mit ihr habe sprechen wollen, habe er immer so lange gewartet, bis ihre Mutter ins Bett gegangen sei. Sie habe dann so lange unten warten und wach bleiben müssen. Dann habe er das wieder gemacht.
Er habe sie auch im Wohnzimmer mit dem Pipimann gestreichelt. Das sei immer gemischt gewesen.
Auf Nachfrage, ob es ihr wehgetan habe, wenn er mit dem Finger in sie eingedrungen sei, erklärte sie, dass ihr das dann immer beim Pipimachen wehgetan habe. Das mit dem Finger sei auch mehrfach passiert. Meistens im Wohnzimmer, aber manchmal auch im Schlafzimmer.
Als ihre Mutter die Oma nach dem Umzug wieder weggebracht habe, habe der Angeklagte das wieder im Schlafzimmer mit dem Pipimann gemacht. Ihre Mutter sei zwei Tage weggewesen und der Angeklagte habe sie an beiden Tagen jeweils einmal angefasst. Zu einem späteren Zeitpunkt – wobei hier nicht klar wird, ob das Abholen der Oma oder das Zurückbringen gemeint ist – erklärt sie, der Angeklagte habe die Hand benutzt und es sei im Wohnzimmer passiert.
Wenn sie im Wohnzimmer gewesen seien, habe der Angeklagte immer die Rollläden runter gemacht.
Nochmal nach der Häufigkeit der Übergriffe befragt, erklärte die Geschädigte, dass das mit dem Pipimann bisschen öfters als zehn Mal und das Streicheln auch ungefähr zehn Mal, aber insgesamt nicht so oft gewesen sei. Ihre Mutter sei wenn meistens sonntags abends weg gewesen und dann Samstagvormittag bis Mittag. Sie sei aber auch freitags, wenn sie für die Apotheke gearbeitet habe oder donnerstags für das P bis abends weggewesen. An einem dieser Tage hätten die Übergriffe stattgefunden und das schon jede Woche.
In der Folge wurde die Geschädigte sodann nochmals von der Sachverständigen 1 zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit am 26.01.2022 exploriert. Hier bestätigte sie ihre in den vorherigen Vernehmungen getätigten Angaben. Ergänzend bzw. abweichend machte sie hier folgende Angaben:
Als ihre Mutter die Oma in J abgeholt habe, habe der Angeklagte das wieder mit seinem Pipimann und seiner Hand gemacht. Als ihre Mama die Oma wieder zurückgebracht habe, habe der Angeklagte ebenfalls seinen Pipimann und die Hand benutzt. Beides sei auf der Couch passiert.
Wenn der Angeklagte das bei ihr gemacht habe, habe ihre Schwester auch mal alleine für ein bis zwei Stunden im Zimmer bleiben müssen.
Die Übergriffe hätten – außer wenn ihre Schwester gekommen sei – auch dann aufgehört, wenn der Angeklagte nicht mehr gewollt habe.
Das mit dem Schleim sei auf der Couch sowie im Schlafzimmer vorgekommen. Die Nachfrage, ob die Geschädigte „den“ dabei auch mal angeguckt habe, verneinte sie.
Die Frage, ob ihre Mutter auch mal da gewesen sei, bejahte die Geschädigte. Diese sei aber dann schlafen gegangen und dann habe sie ihr das erzählt. Als ihre Mutter im Bett gewesen sei, habe er das wieder im Wohnzimmer unter der Decke mit seiner Hand gemacht. Ihre Hose habe sie da ausgezogen gehabt. Er sei dann Eine rauchen gegangen und sie habe ihm gesagt, sie gehe die Gesichtsmaske abwaschen, habe ihre Hose angezogen und sei zur Mutter ins Schlafzimmer gegangen.
Das Ganze habe im Jahr 2020 angefangen als die Blätter rot gewesen seien und auf dem Boden gelegen haben.
Mit dem Pipimann habe er das bestimmt über fünf Mal gemacht.
Das Ganze sei außer am Wochenende auch mal donnerstags oder dienstags passiert, als ihre Mutter in der Apotheke oder im P gearbeitet habe.
Auch habe sie einmal Hausarrest bekommen, als sie nicht mitmachen wollte.
In der ersten Zeit zu Hause verkroch sich die Geschädigte alleine in ihrem Zimmer. Sie schlief schlecht und wollte weder zur Schule gehen noch mit ihren Freunden spielen. Nach zwei Wochen konnte die Zeugin C D die Geschädigte davon überzeugen, wenigstens wieder die Schule zu besuchen. Jedoch dauerte es ungefähr insgesamt vier Monate, bis sich die Geschädigte auch sonst wieder nach draußen – zunächst auch nur in Begleitung ihrer Mutter – traute. Mittlerweile spielt sie wieder draußen mit Freunden. Allerdings schläft sie bislang immer noch schlecht. Zur Verarbeitung des Geschehenen ist eine therapeutische Aufarbeitung erforderlich, mit der die Geschädigte nach Abschluss des hiesigen Verfahrens beginnen soll.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Soweit dem Angeklagten hinsichtlich verschiedener Daten die Erinnerung fehlte, werden seine Angaben ergänzt durch die Angaben der Zeugin C D. Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
II.
1.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er gibt an, A belaste ihn zu Unrecht. Er wisse auch nicht, was A mit den Vorwürfen bezwecke. Er vermute jedoch, dass A ihn habe loswerden wollen. Eventuell sei er in den letzten beiden Jahren zu streng mit A gewesen. Da seine Frau sich nicht um die Erziehung A‘s gekümmert habe, habe er dies übernehmen müssen. Er habe es immer nur gut mit A gemeint und versucht ihr jeden Wunsch zu erfüllen. So habe er beispielsweise eine Nintendo Switch oder auch einen Pool gekauft. Auch sei er mal mit ihr Kleidung einkaufen gewesen. A sei jedoch immer zickiger und schwieriger geworden. Auch sei sie frühreif, unzuverlässig und egoistisch gewesen. In manchen Situationen beschreibt der Angeklagte A geradezu als bösartig. So gab er an, A habe sich gewünscht, dass ihre Mutter einen Unfall habe, weil die Mutter nicht sie, sondern ihre Schwester zur Oma mitgenommen habe. Aufgrund A‘s Verhalten sei es daher immer wieder zu Konflikten gekommen. So habe sie sich nur mit dem Handy oder Tablet beschäftigt, statt aufzuräumen, sich um den Hund zu kümmern oder ihren Pflichten im Haushalt nachzukommen. Vor diesem Hintergrund habe er ihr als Erziehungsmaßnahme auch mal das Handy weggenommen oder ihr Hausarrest erteilt. Auch habe er, als sie sich nicht um ihren Hund gekümmert habe, mal damit gedroht, den Hund wegzugeben.
2.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich die Taten wie festgestellt ereignet hat.
Die hiervon abweichenden Angaben des Angeklagten sind als unwahre Schutzbehauptung zu werten.
Hinsichtlich des Tatgeschehens beruhen die Feststellungen insgesamt auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin.
Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass hinsichtlich des Kerngeschehens eine „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation vorliegt, weshalb die Aussage der Geschädigten einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist und die Verurteilung des Angeklagten nur bei einer lückenlosen Gesamtwürdigung der Indizien erfolgen kann.
Aber auch bei der danach gebotenen vorsichtigen Würdigung der Aussage der Geschädigten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ihre Angaben, so wie sie in den Feststellungen niedergelegt sind, der Wahrheit entsprechen.
Bei dieser Bewertung hat die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen 1, die in der Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Gutachten zu der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten erstattet hat, berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die in der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Geschädigten zutrifft und erlebnisbasiert ist.
a.
An der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten hat die Kammer im Einklang mit der Einschätzung der aussagepsychologischen Sachverständigen 1 keinerlei Zweifel. Sie war in der Lage, die Fragen der Kammer problemlos zu verstehen und zu beantworten. Ihre Ausführungen waren dabei altersentsprechend reflektiert und sprachlich präzise. Die von der Sachverständigen 1 erhobenen Befunde deuten auf eine Intelligenz mindestens im Normalbereich sowie auf eine altersentsprechende Entwicklung hin. Relevante Einschränkungen der allgemeinen Aussagetüchtigkeit sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
b.
Bereits die Art und Weise, wie die Aussage vor der Kammer, auf deren Inhalt noch eingegangen wird, abgegeben wurde, spricht für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten. Der persönliche Eindruck, den die Geschädigte bei der Kammer hinterlassen hat, steht den Schilderungen des Angeklagten von der Geschädigten bereits diametral entgegen. Sie zeigte sich während der gesamten Vernehmung schüchtern, still, zum Teil ängstlich aber auch nachdenklich. Auch ihre körperlichen Reaktionen waren stimmig zu dem von ihr Berichteten. Sie zeigte sich während der Vernehmung zur Sache zum Teil sichtlich belastet. Sie senkte beispielsweise traurig und verschämt den Kopf und schaute nach unten. Dieser Eindruck wird von der Sachverständigen 1 bestätigt, die angegeben hat, im Rahmen der Exploration den gleichen Eindruck von der Geschädigten gewonnen zu haben. Diese schilderte darüber hinaus, die Geschädigte im Rahmen der Hauptverhandlung – für die Kammer von vorne nicht sichtbar – von der Seite dabei beobachtet zu haben, wie diese während ihrer Aussage ihre Finger knete und knackte, was sich bei den Schilderungen zur Sache verstärkt habe. Dies habe sie bereits im Rahmen ihrer Exploration beobachten können. Dies zeigt die besondere Belastung der Geschädigten, insbesondere dann, wenn sie von den Taten berichtete. Die Art und Weise ihres Vorbringens und die begleitenden körperlichen Reaktionen wertet die Kammer als deutliches Zeichen dafür, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die Kammer traut der Geschädigten nicht zu, dies nur gespielt zu haben.
c.
Gegen eine bewusste Falschbelastung spricht auch die Entstehung der Aussage.
Zudem ist kein Falschbelastungsmotiv ersichtlich. Die Kammer kann ausschließen, dass sich die Geschädigte das Geschilderte ohne Erlebnisbasis nur ausgedacht hat, etwa aus Rache um den Angeklagten loszuwerden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte – eine Falschbelastung unterstellt – viele Gelegenheiten gehabt hätte, ihrer Mutter – in Ruhe und ohne dass sich der Angeklagte in unmittelbarer Nähe befunden hat – von den Geschehnissen zu berichten. Stattdessen offenbarte sie sich ihrer Mutter, indem sie sie aus dem Schlaf riss, wobei sie selbst noch eine Gesichtsmaske aufhatte. Dies spricht vielmehr für einen spontanen Entschluss der Geschädigten, als für eine geplante Aktion, um den Angeklagten loszuwerden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte selbst für diesen Abend keinerlei konkreten Anlass schildert, den die Geschädigte auch spontan hätte dazu veranlassen können, ihn nunmehr gegenüber der Mutter derart falsch zu belasten.
Im Gegenteil, die Kammer ist davon überzeugt, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich die von ihr geschilderten Übergriffe durch den Angeklagten auszudenken. Sie ist sich sicher, dass die Geschädigte hiervon nur berichten konnte, da diese auf einem wahren Erleben beruhen. Die Geschädigte ist bis heute nicht aufgeklärt und in sexuellen Fragen insgesamt auch heute – trotz der Geschehnisse – noch völlig unbedarft. Die Zeugin C D hat insoweit bekundet, dass die Geschädigte von ihr bislang nicht aufgeklärt wurde. Die Geschädigte habe lediglich Bücher für Kinder im Kindergartenalter, in denen erklärt wird, dass das Baby im Bauch der Mutter heranwächst. Auch in der Schule habe die Geschädigte noch keinen Sexualunterricht gehabt. Dies deckt sich mit der Erfahrung der Kammer, dass dieser erst in der 4. Klasse stattfindet. A war zum Zeitpunkt, als die Vorwürfe aufkamen, jedoch erst in der 3. Klasse.
Nicht zuletzt ist die Kammer jedoch allein von dem Eindruck, den sie von der Geschädigten gewonnen hat, davon überzeugt, dass diese über keinerlei sexuelles Wissen verfügt. Bereits aus ihren Aussagen selbst ergibt sich ein entsprechender fehlender Kenntnishintergrund, der insbesondere aus der kindlichen Ausdruckweise ersichtlich wird. So beschreibt die Geschädigte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme des hiervon aufgenommenen Videos zur Konstanzprüfung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, dass der Angeklagte mit seinem Finger „immer so rein“ ist, wo sie „immer da Pipi mache“. Auf die Frage, ob sich etwas beim Angeklagten verändert habe, erklärt sie zudem in allen Vernehmungen, dass da „so weißer Schleim“ gewesen sei. Was dieser Schleim bedeutet oder woher er kommt, konnte sie jedoch auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erklären. Die Kammer schließt aus, dass die – bei der ersten Vernehmung noch 10-jährige – Geschädigte ihre Unkenntnis nur vorgespielt hat, allein um authentisch von den Vorwürfen berichten zu können.
Trotz dieser fehlenden Aufklärung war die Geschädigte in der Lage, die Abläufe während der Übergriffe realistisch und differenziert zu beschreiben. So hat sie beispielsweise auf Nachfrage und nach kurzer Überlegungszeit angegeben, dass das mit dem Schleim nur gewesen sei, wenn der Angeklagte „das mit dem Pipimann“ gemacht habe.
Gegen ein wahres Erleben spricht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Geschädigte auf Nachfrage angegeben hat, sich nicht daran erinnern zu können, dass der Angeklagte sich, während sie auf ihm gesessen habe, bewegt habe. Oder, dass sie sich nicht an Veränderungen es Penis erinnern konnte. Insoweit erklärte die Sachverständige, deren ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen die Kammer uneingeschränkt folgt, dass dies zum einen mit eingeschränkten Gedächtniskapazitäten in diesem Alter erklärbar sei. Zum anderen sei es normal, dass man sich in stark emotional belastenden Situationen oft an periphere Details nicht erinnern kann. Aufschlussreich und für ein wahres Erleben spreche – so auch die Sachverständige – vielmehr, dass die Geschädigte auch ohne Aufklärung das Vorkommen des „weißen Schleims“ schlüssig nur mit Handlungen mit dem Penis in Verbindung gebracht habe.
Auf kritische Nachfrage durch die Kammer, wie der Schleim in die Unterhose gekommen sei, wenn sie diese doch zuvor ausgezogen habe, erklärte die Geschädigte darüber hinaus, dass sie die Unterhose, bevor sie ins Bad gegangen sei, angezogen habe und der Schleim dann „aus ihrer Mumu in die Unterhose geflossen sei“. Ohne entsprechenden Erlebnishintergrund hätte die Geschädigte nach der Überzeugung der Kammer nicht hiervon berichten können.
Hierbei handelt es sich zudem um derart konkrete Details, die auch nicht durch einen entsprechenden Medienkonsum oder Gespräche mit Freunden in diesem Alter hätten vermittelt werden können.
d.
Unter anderem vor dem Hintergrund der fehlenden sexuellen Aufklärung kann die Kammer auch autosuggestive Einflüsse auf die Aussage der Geschädigten ausschließen. Darüber hinaus sind keinerlei Erfahrungen von A ermittelt worden, die sie auf die Situationen, die sie mit dem Angeklagten erlebt hat, hätte übertragen können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine persönliche oder auch durch Medienkonsum vermittelte Erfahrung in diesem Bereich.
Dies gilt ebenso für fremdsuggestive Einflüsse auf die Aussage. Die Geschädigte hat bis zu ihrer polizeilichen Vernehmung nur ihrer Mutter von den Geschehnissen berichtet. Und auch dieser hat sie – so die Geschädigte – nur grob berichtet, was passiert ist. Dies wird von der Mutter der Geschädigten, der Zeugin C D, bestätigt, die nachvollziehbar angegeben hat, sich als Mutter nicht in der Lage gesehen zu haben, sich Einzelheiten anzuhören. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschehnisse mit der Geschädigten – außer im Rahmen ihrer Vernehmungen – anderweitig besprochen wurden. Insbesondere fand bis zur ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung keine therapeutische Aufarbeitung statt.
Auch nach den Angaben der Sachverständigen, gab es weder im Rahmen der Exploration noch bei der Hauptverhandlung Anzeichen dafür, dass das fragliche Geschehen zu einem deutlichen und zu berücksichtigenden Maße weder durch fremdsuggestive noch durch autosuggestive Prozesse beeinflusst wurde. Hierzu hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass die von der Geschädigten hervorgebrachten Schilderungen keine Besonderheiten des Sprachverhaltens und des Kenntnisstandes aufgewiesen haben, die nicht dem individuellen Ausdrucksstil der Geschädigten entsprechen. Die Schilderungen des inkriminierten Geschehens seien – wie auch bereits zuvor beschrieben – so dargestellt, dass sie nicht den Verständnishorizont der Geschädigten übersteigen. Dies ergebe sich daraus, dass sie in einfachen Worten die hier fraglichen Übergriffe beschreibt und sich Umschreibungen für Dinge, die sie wahrgenommen aber nicht verstanden hat, bedient. Zudem ergaben sich auch für die Sachverständige keine Anhaltspunkte einer längerfristigen Auseinandersetzung mit der Thematik, die jedoch notwendig gewesen sei, damit fremdsuggestive Einflüsse und hierdurch bedingte Verfälschungen zustande kommen können. Entsprechendes gelte für kognitive Fehler, durch die sich autosuggestive Prozesse und damit Scheinerinnerungen hätten bilden können, die den erinnerten Erlebnishintergrund qualitativ fabriziert haben. Allgemein sei die Anfälligkeit für Falschinformationseffekte für Ereignisse, die eine hohe persönliche Bedeutsamkeit aufweisen, als gering einzustufen. Zuletzt sei zu beachten, dass es im Laufe der Zeit insbesondere nicht zu Erweiterungen und Ergänzungen durch die Geschädigte gekommen ist, die Anlass zur Annahme von suggestiven Einflüssen hätten geben können.
e.
Aus der Aussage der Geschädigten selbst lassen sich zudem weitere erhebliche Anzeichen für deren Wahrheitsgehalt entnehmen. Diese tragen gleichermaßen zur Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin bei.
Die insgesamt detailreiche und widerspruchsfreie Aussage der Geschädigten hat während der Schilderung des Rahmen-, Tat – sowie des Nachtatgeschehens keinerlei Bruch erfahren oder sonstige strukturelle Auffälligkeiten aufgewiesen, die gegen einen Erlebnisbezug gesprochen hätten. Vielmehr wirkte es inhaltlich, sprachlich und zudem durchgehend stimmig und zu dem jeweils Berichteten passend. Auf Nachfrage war die Geschädigte jederzeit in der Lage ihren Bericht um weitere Einzelheiten, die sich in das zuvor Berichtete einfügten, zu ergänzen. Sie war dabei ersichtlich bemüht, differenziert und präzise zu antworten.
Dafür, dass die Geschädigte das Geschilderte wirklich erlebt hat, sprechen zahlreiche Einzelheiten in ihrer Aussage, die nicht zu erwarten gewesen wären, wenn die Geschädigte das Ganze nur erfunden hätte. Ihre Aussage war plastisch und enthielt ungewöhnliche Details, die Schilderung von Interaktionen sowie deliktstypische Gefühle und Gedanken.
Bemerkenswert war insbesondere die Vielzahl der von der Geschädigten geschilderten originellen Details. So berichtete sie beispielsweise, einmal ihre Unterhose in eine Tasche, die sich in einem Container vor dem neuen Haus in H2 befunden hatte, versteckt zu haben. In dieser sei so viel Schleim gewesen, dass sie gedacht habe, die übrige Wäsche in der Waschmaschine werde hiervon schmutzig werden und sie werde Ärger von ihrer Mutter bekommen. Bereits diese Schilderung zeigt zudem die kindliche Denkweise der Geschädigten, die offensichtlich „diesen Schleim“ nicht einzuordnen vermochte. Dies gilt ebenso für die Schilderung der Geschädigten, sie habe sich zeitweilig die Zeiten, in denen es passiert sei, auf einen kleinen Zettel geschrieben. Hierfür habe sie vor den Übergriffen auf ihr Handy oder die Uhr am Backofen geschaut. Dass es zu entsprechenden Handlungen durch den Angeklagten kommen wird, habe sie daher gewusst, da er zuvor immer vorgegeben habe, mit ihr reden zu wollen. Die Zeiten habe sie aufgeschrieben, weil sie immer ihrer Mutter mal von den Vorfällen habe berichten wollen, sie habe sich jedoch nicht getraut und den Zettel weggeworfen. Auch diese originelle Schilderung zeigt die kindliche Vorstellung, lediglich durch das Aufschreiben von Uhrzeiten, Geschehnisse beweisbar zu machen. Zu den von der Geschädigten berichteten ungewöhnlichen Details gehört darüber hinaus auch die Schilderung, der Angeklagte habe im Wohnzimmer stets eine schwarze Wolldecke über sie beide gelegt. Insoweit ist zu beachten, dass die Geschädigte berichtete, dass die Decke nur über ihnen gelegen habe, wenn er sie gestreichelt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, wenn sie habe auf ihm sitzen müssen oder wenn die Vorfälle im Schlafzimmer stattgefunden haben. Neben diesem originellen Detail spricht bereits auch diese differenzierte Darstellung für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Ein weiteres – beispielhalber aufgezähltes – ungewöhnliches Detail, stellt darüber hinaus auch die von der Geschädigten geschilderte Tatsache dar, der Angeklagte habe, wenn es im Wohnzimmer zu den Übergriffen gekommen sei, stets die Rollläden geschlossen.
Eine derartige Fülle von originellen Details, die in keinem direkten Bezug zum eigentlichen Tatgeschehen stehen, wäre bei einer erfunden Aussage nicht zu erwarten. Bei einem intentional falschaussagenden Zeugen wird die Schilderung von Nebensächlichkeiten nicht erwartet, da dies nicht zweckmäßig erscheint.
Neben den festgestellten ungewöhnlichen Details hat die Geschädigte auch die körperlichen Abläufe differenziert und von Aktion und Reaktion geprägt geschildert, was ebenso für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben spricht.
So berichtete sie beispielweise, dass der Angeklagte in Fall 10 (Fall 12 der Anklage) zunächst versucht habe, mit dem Finger oder dem Penis – daran konnte sich die Geschädigte nicht mehr konkret erinnern – in ihre Scheide einzudringen. Als sie gesagt habe, das tue ihr weh, habe der Angeklagte sie aufgefordert, ihre Beine auszubreiten. Er habe sich sodann vor sie vor das erhöhte Boxspringbett gestellt und sei vornübergebeugt mit seiner Zunge in ihre Scheide eingedrungen. Auch an dieser Stelle zeigt sich wiederum die – bereits zuvor beschriebene – phänomenorientierte Schilderung unverstandener Handlungselemente durch die Geschädigte, was ebenfalls für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage spricht.
Einen weiteren originellen Handlungsablauf, dessen Schilderung von Aktion und Reaktion geprägt ist, schildert die Geschädigte beispielsweise auch zu Fall 13. Hier berichtete sie, wie der Angeklagte ihr, als sie sich aus dem Wohnzimmer durch die Küche in ihr Zimmer entfernen wollte, hinterher gekommen sei, sie gepackt und auf die Küchenarbeitsplatte gesetzt habe, um sie sodann am Oberschenkel zu streicheln. Darüber hinaus schilderte sie konkret, wie sie gelegen haben, wenn der Angeklagte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Hierzu erklärte sie, dass sie sich entweder auf ihn habe setzen müssen oder sie habe neben ihm gelegen. Dann habe der Angeklagte sie aufgefordert sich zu ihm zu drehen und näher an ihn ran zu rutschen.
Auch stellte sie differenziert dar, dass er sie oft zunächst am Arm und am Oberkörper unter der Kleidung gestreichelt habe. Sie habe erst dann die Hose ausziehen sollen, wenn der Angeklagte sie auch im Intimbereich streicheln wollte.
Neben diesen – beispielhaft – geschilderten Interaktionen war die Geschädigte zudem auch in der Lage Gesprächsabläufe wiederzugeben. So hat sie beispielsweise berichtet, dass der Angeklagte, wenn sie gesagt habe, sie wolle das nicht, stets gesagt habe, dass ihm das egal sei, er das wolle und sie das nicht zu entscheiden habe.
Die Geschädigte hat überdies deliktstypische Gefühle und eigenpsychologisches Erleben geschildert, wie die Beschreibung von Angst, Traurigkeit und Ekel. Letzteres insbesondere in Zusammenhang mit der Schilderung des Eindringens mit der Zunge. Darüber hinaus teilte sie auch ihre Gedanken in Bezug auf die erste Annäherung des Angeklagten mit. Hierzu beschrieb sie, dass sie überhaupt nicht verstanden habe, wieso dieser gewollte habe, dass sie die Hose auszieht und was er konkret gewollt habe. Deshalb sei sie dann auch seiner Aufforderung gefolgt und habe die Hose ausgezogen. Ihr sei nicht klar gewesen, dass das was ist, was man nicht machen sollte. Sie sei jedoch traurig gewesen, dass er das macht. Auch diese Schilderung ist ein bedeutsamer Hinweis darauf, dass die Geschädigte dies selbst erlebt hat. Zeugen, insbesondere Kinder, die erfundene Geschichten erzählen, sind meist nicht in der Lage, ihre Gefühle, Emotionen und Gedanken mitzuteilen.
Selbstbelastend und damit für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage sprechend ist überdies insbesondere die von der Geschädigten geschilderte Tatsache, in Fall 9 ohne weitere Gegenwehr mitgemacht zu haben, da der Angeklagte ihr eine Smartwatch versprochen habe.
Die Geschädigte hat zudem insgesamt keinerlei Belastungseifer gezeigt. Sie hat in allen Vernehmungen – wie dies aus den durch Inaugenscheinnahme zur Konstanzprüfung eingeführten Videoaufzeichnungen auch für die polizeiliche sowie die richterliche Vernehmung hervorgeht – auf eine durchaus mögliche Mehrbelastung verzichtet. Beispielweise hat sie die Anwendung von Gewalt – mit Ausnahme der Situation, in der er sie am Arm gepackt hat – durchweg verneint. Gleiches gilt für die Nachfrage, ob sie auch selbst Handlungen am Penis des Angeklagten habe vornehmen müssen. Darüber hinaus räumte sie Erinnerungslücken ein und war um eine präzise und differenzierte Darstellung bemüht. Beispielsweise konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, inwiefern es in Zusammenhang mit dem Nintendo zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Zudem stellte sie zu Fall 1 klar, dass sie sich nur noch daran erinnern könne, dass er sie gestreichelt habe und nicht, dass er in sie eingedrungen sei. Auch nach dem ersten Mal sei es – so die Geschädigte – vorgekommen, dass er sie nur gestreichelt habe.
Bei einer Falschaussage wäre zu erwarten gewesen, dass die Nebenklägerin das Tatgeschehen aufbauscht und wesentlich dramatischer schildert.
Im Ergebnis lassen diese Realkennzeichen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass sich das Geschehen so wie von der Nebenklägerin geschildert ereignet hat.
f.
Die Schilderung der Geschädigten weist in der Gesamtbetrachtung zudem eine hohe Konstanz auf, die für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht.
Die Geschädigte hat die sexuellen Übergriffe in hohem Maße konstant geschildert. Ihre Schilderung wies dabei aber auch keine Züge einer gleichförmigen Wiederholung auf. Vielmehr unterscheiden sich ihre Angaben hinsichtlich des Umfangs und einzelner Details, ohne hierbei an Stimmigkeit zu verlieren. Dies gilt auch im Vergleich zu den Videovernehmungen, die die Kammer durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bei Aussagen, die auf einem realen Erleben beruhen, ist es typisch, dass bei mehreren Schilderungen nicht alle Einzelheiten übereinstimmen, sondern bestimmte Details später erstmals geschildert oder weggelassen werden. Auch gewisse inhaltliche Abweichungen sind aussagepsychologisch erwartbar. Insoweit sieht die Kammer auch die geringfügigen Widersprüche als nicht geeignet an, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten vor der Kammer in Frage zu stellen.
Im Einzelnen:
Soweit es in den Aussagen der Geschädigten zu Abweichungen hinsichtlich der Zuordnung der Geschehnisse zu den Räumlichkeiten oder zu einzelnen Situationen oder auch im Hinblick auf die Einschätzung der Häufigkeit der Übergriffe oder auch deren zeitliche Einordnung generell kommt, ist zu beachten, dass die Geschädigte eine Vielzahl von Übergriffen über einen Zeitraum von einem Jahr schildert. Insoweit sind Differenzierungschwierigkeiten – so auch die Sachverständige – zwischen den einzelnen Situationen oder deren Vermischung bzw. die Schwierigkeit bei der richtigen zeitlichen Zuordnung typisch und nachvollziehbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit zur sicheren zeitlichen oder quantitativen Einschätzung bei Kindern in dem Alter noch nicht vollständig ausgebildet ist. Die Vielzahl der Ereignisse macht es vielmehr verständlich, dass bei der Zuordnung einzelner Geschehnisse zu einem bestimmten Vorfall Verwechslungen vorkommen.
Insofern ist es – den Ausführungen der Sachverständigen folgend – auch durchaus erklärlich, dass die Geschädigte selbst für den ersten Fall in der Hauptverhandlung nicht sicher sagen konnte, ob der Übergriff im Wohn- oder Schlafzimmer stattgefunden hat und es beim Streicheln geblieben ist. Es sei – so die Sachverständige – durchaus möglich, dass die Erinnerungen auch an den ersten Fall durch die Ereignisse im Nachhinein überlagert wurden.
Selbiges gilt für die Schilderung der Übergriffe zu dem Zeitpunkt, als ihre Mutter die Oma in J abholte bzw. diese zurück brachte. Während die Geschädigte für die erste Fahrt bei der Sachverständigen sowie in der Hauptverhandlung – in den anderen Vernehmungen wurden die Übergriffe zu diesem Zeitpunkt inhaltlich nicht konkret thematisiert – konstant schilderte, dass er mit dem Pipimann eingedrungen sei, gehen die Schilderungen zur Rückfahrt der Großmutter etwas durcheinander. Auch in diesem Fall geht die Kammer mit den Ausführungen der Sachverständigen davon aus, dass sich die Erinnerungen aufgrund der Vielzahl der Fälle über einen längeren Zeitraum überlagern. Die Kammer hat insoweit nur die Feststellungen getroffen, die sie sicher treffen konnte. Insoweit hat die Geschädigte in allen Vernehmungen – im Rahmen der richterlichen Vernehmung war hier jedoch die Zuordnung zur Hin- oder Rückfahrt nicht eindeutig – angegeben, dass der Angeklagte zumindest die Hand benutzt habe. Im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer hat die Geschädigte dann nochmals bestätigt, dass er es mit der Hand gemacht habe und mit dem Finger in sie eingedrungen sei. Sie hat dabei nochmals deutlich klargestellt, dass er hier nicht seinen Penis benutzt habe.
Soweit sie bei der Sachverständigen zudem angab, bei der Abholung der Oma habe der Angeklagte auch seine Hand benutzt, so erklärte sie, dass dies möglich sei, sich hieran aber nicht mehr konkret erinnern zu können.
Insgesamt zeigen auch hier die Ausführungen der Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung, dass diese um eine differenzierte und präzise Aussage bemüht war und bereit war Erinnerungslücken zuzugeben, was für eine wahre Aussage spricht. In diesem Zusammenhang wird auch nochmals der fehlende Belastungseifer der Geschädigten deutlich. Während sie in der richterlichen Vernehmung angab, es sei an beiden Tagen, während die Mutter auf dem Weg nach J und zurück war, zu Übergriffen gekommen, erklärte sie in der Hauptverhandlung, sich zumindest nur jeweils an einen Übergriff erinnern zu können.
Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, dass sie bei der Sachverständigen angab, dass es am Abend, an dem sie ihrer Mutter von den Vorfällen erzählte, zu Handlungen mit seiner Hand unter der Decke auf der Couch gekommen sei. In der Hauptverhandlung erklärte sie hingegen, sich nicht daran erinnern zu können, dass es bereits zu einem Übergriff gekommen sei. Auch insoweit wird hier jedoch nochmals der fehlende Belastungseifer der Geschädigten deutlich und die Bereitschaft zuzugeben, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnerte. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten.
Ein anderer Unterschied lässt sich der Aussage im Rahmen der richterlichen Vernehmung im Gegensatz zu den anderen Vernehmungen entnehmen, in der sie hinsichtlich Fall 12 (Fall 13 der Anklage) lediglich schildert, der Angeklagte habe sie am Arm gestreichelt und sei nahe an ihr Gesicht gekommen. Dass dieser sie auch über der Hose am Oberschenkel streichelte – wie die Geschädigt dies in den anderen Vernehmungen berichtete – schilderte sie hier nicht. Insofern ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Fall sich wie festgestellt zugetragen hat. Sie hat die Geschädigte in der Vernehmung konkret nach dem Ablauf des Übergriffes befragt. Hierbei schilderte sie, dass er sie am Oberschenkel gestreichelt habe, stellte jedoch zeitgleich klar, dass sie die Hose dabei noch anhatte. Auch hier war die Geschädigte sichtlich um eine präzise Aussage bemüht, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Hierfür spricht in diesem Fall weiterhin, dass sie ihr Aussage – wie dies bereits auch bei der polizeilichen Vernehmung der Fall war, deren Aufzeichnung die Kammer durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat – gestisch untermalte, indem sie mit ihrer Hand über den Oberschenkel strich.
Ein – jedoch nur vermeintlicher – Unterschied in der Darstellung zwischen der richterlichen Vernehmung und der durch die Sachverständige ergibt sich dadurch, dass die Geschädigte beim Richter angab, ihn angeschaut zu haben, als der Angeklagte sie dazu aufgefordert hatte. Die Nachfrage der Sachverständigen, ob sie „den“ auch mal dabei angeguckt habe, verneinte sie jedoch schlicht. Insoweit ist zu beachten, dass die Geschädigte hierzu beim Richter konkret hinsichtlich der Situation befragt wurde, als sie sich auf ihn draufsetzen sollte. Dabei – d.h. beim Draufsetzen an sich – habe sie ihn anschauen sollen. Hinsichtlich des weiteren Geschehens – auch hinsichtlich des Eindringens in die Geschädigte – geht sie in dieser Vernehmung nicht darauf ein, ob sie ihn angeschaut habe. Auch wird sie hierzu nicht befragt. Die Frage der Sachverständigen bezieht sich hingegen vielmehr generell auf die Situationen, in denen er den Penis benutzte und der Schleim da war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte den Angeklagten während des Übergriffs nicht angeschaut hat, außer sie wurde von diesem hierzu aufgefordert. Dies schildert sie aber eben nur für das draufsetzen und nicht für den Geschlechtsakt an sich, auf den sich jedoch die Frage der Sachverständigen bezieht.
Zuletzt ergibt sich auch kein Widerspruch in ihrer Aussage dadurch, dass die Geschädigte in allen Vernehmungen davon berichtete, beispielsweise das Handy weggenommen oder Hausarrest bekommen zu haben, wenn sie sich geweigert habe – weiter – mitzumachen und in der Hauptverhandlung aber schilderte, dass sie keine Chance hatte, sich gegen den Angeklagten zu wehren und sie immer mitmachen musste. Zu beachten ist, dass der Angeklagte permanent mit Mitteln der Drohung und Belohnung gearbeitet hat, um die Geschädigte dazu zu bringen, mitzumachen. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Drohung, ihr etwas wegzunehmen auch umgesetzt hat, wenn sich die Geschädigte geweigert hat. Dies schildert die Geschädigte konstant in allen Vernehmungen. Da sie aber beispielsweise ihr Handy – so die Geschädigte – erst wieder bekommen hat, wenn sie doch mitmachte, ist nachvollziehbar, dass die Geschädigte dies so empfunden hat, als dass sie letztendlich keine Chance gegen den Angeklagten gehabt habe.
Soweit die Geschädigte in diesem Zusammenhang schilderte, ihr sei das Handy mal für drei Monate abgenommen worden sei, geht die Kammer davon aus, dass die Wegnahme tatsächlich nicht so lange angedauert hat. Insofern ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Geschädigte aufgrund ihres Alters – so auch die Sachverständige – noch nicht in der Lage ist, eine zuverlässige zeitliche Einschätzung abzugeben.
g.
Die Angaben der Geschädigten werden durch das weitere Beweisergebnis gestützt.
So berichtete die Mutter der Geschädigten, die Zeugin C D, in der Hauptverhandlung ohne entsprechende Nachfrage durch die Kammer, dass im Wohnzimmer alle Rollläden – bis auf den an der Terrassentüre – runtergelassen gewesen seien, als sie den Angeklagten mit den Vorwürfen konfrontiert habe. Diese seien sonst immer offen gewesen.
Eine weitere Objektivierung erfährt die Aussage der Geschädigten durch die Dienstpläne der Mutter, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Diese bestätigen die von der Geschädigten geschilderten Abwesenheitszeiten ihrer Mutter.
h.
Die Kammer wird in ihrer Überzeugung durch das Gutachten der Sachverständigen SV1 in vollem Umfang bestätigt.
Die Gutachterin bewertete die Aussage der Geschädigten in vollem Umfang als glaubhaft. Hierzu führte sie überzeugend und plausibel aus, dass die Hypothese einer intentionalen Falschaussage der Geschädigten vor dem Hintergrund der gegebenen Kompetenzen und der hervorgebrachten Qualität der Aussage durch die Geschädigte sowie aller in Betracht kommender Punkte, die bei der Überprüfung der Qualität der Aussage zur Analyse herangezogen wurden, zurückzuweisen ist. Die Geschädigte habe – insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der eigentlichen Übergriffe – durchweg konstante Angaben gemacht. Für die Erlebnisbezogenheit der Aussage sprächen, so analysierte die Sachverständige überzeugend, u.a. die Schilderungen von Interaktionen und im Besonderen die phänomenorientierte Schilderung unverstandener Handlungselemente, sowie die weiteren zahlreichen Realkennzeichen. Die Kammer sah keinen Anlass, an den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, die auf einem Studium der Gerichtsakte, der Durchführung eines ausführlichen Explorationsgesprächs sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung beruhen, zu zweifeln. Die Sachverständige hat die maßgeblichen Methoden der Aussagepsychologie ausführlich und nachvollziehbar erläutert und die Angaben der Geschädigten sachlich bewertet. Sie hat sich mit einzelnen Nachfragen bzw. Einwänden gegen ihre Bewertung eingehend auseinandergesetzt und diese Überzeugend entkräftet.
3.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Aussage der Nebenklägerin sowie insbesondere auf der der Zeugin C D, die der Kammer glaubhaft davon berichtet hat, wie sie den Angeklagten mit den Vorwürfen konfrontiert und im Nachhinein dafür gesorgt hat, dass dieser nicht mehr mit den Kindern alleine ist. Auch schilderte sie, wie sie mit der jüngeren Tochter F zunächst nach K zur Polizei und dann zur Apotheke gegangen sei, wo sie ihrem Hausarzt von den Übergriffen berichtete, der sodann die Anzeige erstattet habe. Des Weiteren schilderte sie, wie sie der Geschädigten nach L zur Klassenfahrt gefolgt sei und diese dann gemeinsam nach J fuhren. Darüber hinaus vermittelte sie der Kammer einen Eindruck vom psychischen Zustand der Geschädigten infolge des Geschehenen.
Auch wenn die Zeugin durchaus Belastungstendenzen die Person des Angeklagten betreffend gezeigt hat, folgt die Kammer deren Ausführungen, soweit sie die Schilderung des Nachtatgeschehens betreffen. Diese stehen mit der Person des Angeklagten nicht in unmittelbaren Zusammenhang. Zudem erfährt ihre Aussage insoweit eine weitere Objektivierung durch die ihr im Rahmen der Vernehmung vorgehaltenen Strafanzeige vom 22.09.2021. Auch aus dieser ergibt sich beispielsweise, dass die Zeugin C D sich zunächst ihrem Hausarzt offenbarte, der im Anschluss – wie sich aus der Anzeige ergibt – die Leitstelle telefonisch informierte, während sich die Zeugin mit der kleineren Tochter bereits auf dem Weg nach L befand.
4.
Über den vom Angeklagten über seinen Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrag musste die Kammer nicht entscheiden. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Geschädigte mit einer Freundin über das gesprochen hat, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe, da ihre Aussage zum Inhalt oder Zeitpunkt dieses möglichen Gesprächs zu vage war. Aber selbst für den Fall, dass dieses Gespräch nicht stattgefunden haben sollte, ist zu beachten, dass dieses nur das Rahmengeschehen betrifft. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist die Kammer jedoch von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten – insbesondere zum Kerngeschehen – überzeugt.
Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1, 2 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB a.F. und in Fall 12 (Fall 13 der Anklage) gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F./n.F strafbar gemacht, indem er die Geschädigte, die leibliche Tochter seiner Ehefrau, aus sexuellen Gründen streichelte. Des Weiteren hat er sich in den Fällen 3-9 (Fälle 3-7, 9 und 12 der Anklage) des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. und in den Fällen 10, 11 und 13 (Fälle 10, 11 und 14 der Anklage) gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB n.F. jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F./n.F strafbar gemacht, indem er mit der Geschädigten entweder den vaginalen Geschlechtsverkehr (Fälle 3-5, 10 und 13) vollzog oder mit seinem Finger (Fälle 6-8 und 11) oder der Zunge in ihre Scheide (Fall 9) eindrang. Darüber hinaus verwirklichte er in Fall 8 tateinheitlich den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB, indem er der Geschädigten als Entgelt dafür, dass sie sexuelle Handlungen durch den Angeklagten an sich vornehmen lässt, eine Smartwatch schenkte.
I.
Zur Bemessung der Strafen waren folgende Strafrahmen heranzuziehen:
Für den sexuellen Missbrauch eines Kindes war für die Fälle, die bis zum 30.06.2021 begangen wurden (Fälle 1 und 2), der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. Für den Fall 12, bei dem der sexuelle Missbrauch eines Kindes ab dem 01.07.2021 begangen wurde, war der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzuwenden, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.
Für den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes war für die Fälle, die bis zum 30.06.2021 begangen wurden (Fälle 3-9), der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, im minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB a.F. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren umfasst. Für den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes war für die Fälle, die ab dem 01.07.2021 begangen wurden (Fälle 10, 11 und 13), der Strafrahmen des § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB n.F. anzuwenden, der ebenfalls Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht.
II.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
- das Alter der Geschädigten zur Tatzeit mit 9 bzw. 10 Jahren noch deutlich unter der Schutzgrenze liegt,
- er – mit Ausnahme in Fall 1 – mit Mitteln der Drohung und Belohnung oder unter Ausnutzung der hierdurch geschaffenen Drucksituation versucht hat, ihre Gegenwehr zu brechen, wobei man ihm zu Gute halten muss, dass er – mit Ausnahme in Fall 5, in dem er sie am Arm festhielt, so dass es sie zumindest leicht schmerzte – keine körperliche Gewalt ausgeübt hat,
- der Angeklagte in allen Fällen tateinheitlich zum (schweren) sexuellen Missbrauch eines Kindes den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklich hat, mit dem darin enthaltenen Vertrauensbruch gegenüber der Geschädigten und ihrer Mutter.
Die Kammer hat für die Fälle 3-9 (Fälle 3-7, 9 und 12 der Anklage) das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und verneint.
Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Nach Abwägung aller oben aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für keinen der benannte Fälle angenommen, dass sich die jeweiligen Taten so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abheben, dass von einem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs auszugehen war.
III.
Bei nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer
- für die Fälle 1 und 12, bei denen der Angeklagte die Geschädigte lediglich mit der Hand gestreichelt hat, eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr,
- für den Fall 2, bei dem der Angeklagte die Geschädigte mit seinem Glied gestreichelt hat, eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten,
- für die Fälle 3, 10 und 13, bei denen der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Angeklagten vollzogen hat, eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren
- für Fall 4, bei dem der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten bis zum Samenerguss vollzogen hat, eine Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
- für Fall 5, bei dem der Angeklagte die Geschädigte mittels leichter Gewalt festgehalten hat um mit ihr sodann den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und für Fall 9, bei dem der Angeklagte mit der Zunge in die Scheide der Geschädigten eingedrungen ist, was die Geschädigte als besonders ekelig empfand, eine Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
- in den Fällen 6-8 und 11, bei denen der Angeklagte mit seinem Finger in die Scheide der Geschädigten eingedrungen ist, eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
als tat- und schuldangemessen angesehen.
IV.
Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen abgewogen.
Sie hat bei der Gesamtstrafenbildung auf der einen Seite die Vielzahl der Übergriffe auf die noch sehr junge Geschädigte über einen längeren Zeitraum berücksichtigt. Insoweit war auch zu beachten, dass der Angeklagte während des etwa ein Jahr umfassenden Tatzeitraumes einen permanenten psychischen Druck auf die Geschädigte ausgeübt hat, in dem er durch ein Wechselspiel mit Drohungen und Belohnungen versucht hat, ihre Gegenwehr zu brechen. Darüber hinaus war bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte schwerwiegende psychische Folgen durch die Taten davon getragen hat, wobei allerdings keine Prognose getroffen werden kann, ob auch in Zukunft Probleme zu erwarten sind und ob sich die Gefahr massiver Auswirkungen auf ihre Sexualentwicklung verwirklicht. Auf der anderen Seite hat die Kammer die mit der Begehung dieser Taten einhergehende Senkung der Hemmschwelle und die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten beachtet. Insgesamt erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
als tat- und schuldangemessen.
In den Fällen 8 und 15 der Anklage war der Angeklagte freizusprechen.
In Fall 8 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, zwischen Juli 2020 und dem 12.09.2021 der Geschädigten einen Nintendo gekauft und mit dieser als Gegenleistung erneut vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
Die Geschädigte konnte sich auf Nachfrage jedoch lediglich daran erinnern, dass der Angeklagte in Zusammenhang mit der Anschaffung oder Benutzung des Nintendos sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat. Sie konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, was der Angeklagte konkret und in welchem genauen Zusammenhang gemacht hat. Da die Kammer insoweit keine konkreten Feststellungen zu einer entsprechenden Tat – wie angeklagt – machen konnte, war der Angeklagte in diesem Fall freizusprechen.
In Fall 15 der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, am 12.09.2021 die Geschädigte aufgefordert zu haben, bei ihm im Wohnzimmer zu bleiben und sich neben ihn auf die Couch zu setzen. Dort habe er die Geschädigte erneut unter der Kleidung im Brust- und Intimbereich gestreichelt. Diese habe sich von ihm losgerissen, sei sodann zu ihrer Mutter gelaufen und habe diese informiert, dass der Angeklagte sie immer wieder sexuell missbrauche.
Insoweit bekundete die Geschädigte, dass es an dem letzten Abend, als sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, nicht zu sexuellen Handlungen durch den Angeklagten gekommen ist. Auch für den 12.09.2021 schildert die Geschädigte keinen entsprechenden Missbrauch, weshalb er auch in diesem Fall freizusprechen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
I.
Die Nebenklägerin begehrt im Adhäsionsverfahren wegen der abgeurteilten Taten vom Angeklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 28.03.2022 (Anlage 3 zum Protokoll vom 29.03.2022) verwiesen.
Die Nebenklägerin beantragt,
1. den Angeklagten zu verurteilten, an die Adhäsionsklägerin A D ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, die aus dem schweren sexuellen Kindesmissbrauch in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 12.09.2021 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. festzustellen, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus den Klageanträgen zu 1.) und 2.) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
Der Angeklagte beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Angeklagte bestreitet, die angeklagten Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin begangen zu haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Angeklagten wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2022 (Anlage 1 zum Protokoll vom 06.04.2022) verwiesen.
II.
Die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin sind gemäß §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässig und begründet.
1.
Die Nebenklägerin hat einen Anspruch auf 30.000 Euro Schmerzensgeld gegen den Angeklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 825, 253 Abs. 2 BGB, 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 a.F., 176 Abs. 1 Nr. 1 n.F., 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F., 176c Abs. 1 Nr. 2a n.F., 52, 53 StGB, weil er die Straftaten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen begangen hat. Hierdurch hat er die Nebenklägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Auf die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Nebenklägerin, den Taten, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung wird Bezug genommen.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer sowohl die Ausgleichs – als auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt. Dabei wog zulasten des Angeklagten besonders schwer, dass er insgesamt 13 vorsätzliche erhebliche Straftaten, davon in elf Fällen ein Verbrechen, zum Nachteil der Nebenklägerin begangen hat. Die mit ihren damals neun bzw. zehn Jahren noch junge Nebenklägerin trifft an den Taten keinerlei Mitverschulden. Zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte zwar – außer in Fall 5 – keine körperliche Gewalt angewendet hat, er die Geschädigte jedoch über den gesamten Zeitraum, in dem die sexuellen Übergriffe stattfanden, mit wiederholten Drohungen unter einen permanenten Druck gesetzt hat. Sie wurde durch die Taten nicht nur in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt, sondern erlitt darüber hinaus auch seelische Beeinträchtigungen, die der therapeutischen Aufarbeitung bedürfen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro angemessen.
2.
Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere hat die Nebenklägerin ein Feststellungsinteresse. Denn es ist offensichtlich, dass Straftaten, wie sie der Angeklagte verübt hat, jetzt noch nicht erkennbare Folgen ausgelöst haben können, die weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Der Antrag ist auch begründet. Zur Begründung wird auf Ziffer G.2.a verwiesen.
3.
Der Feststellungsantrag zu 3) ist ebenfalls zulässig, weil die Nebenklägerin im Hinblick auf die erweiterte Pfändbarkeit gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse hat. Der Antrag ist – wie oben dargelegt – ebenfalls begründet.
4.
Prozesszinsen kann die Nebenklägerin wie beantragt gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 404 Abs. 1, 2 StPO verlangen, da der Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung am 29.03.2022 gestellt wurde.
Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472a Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO iVm. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.