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Landgericht Bonn·28 KLs 7/20 StA Bonn Az. 900 Js 702/20·04.10.2020

Versuchte schwere Brandstiftung in Klinik: Unterbringung nach § 63 StGB bei Heranwachsender

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte zündete in einer psychiatrischen Klinik ein Bett an, um ein Übergreifen auf das Gebäude herbeizuführen. Streitig war u.a., ob ein strafbefreiender Rücktritt vorlag und wie sich ihre Borderline-Persönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit auswirkt. Das LG verurteilte wegen versuchter schwerer Brandstiftung und verneinte einen Rücktritt, da es von einem beendeten Versuch ohne ernsthafte Erfolgsverhinderung ausging. Es nahm erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit an, wendete Jugendstrafrecht an und ordnete wegen positiver Gefährlichkeitsprognose die Unterbringung nach § 63 StGB an; von Jugendstrafe/Zuchtmitteln und Kosten wurde abgesehen.

Ausgang: Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (Jugendstrafrecht angewandt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gebäude einer stationären Klinik kann ein Gebäude sein, das der Wohnung von Menschen i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB dient, wenn es für Patienten für wenigstens mehrere Tage einschließlich Übernachtung den Lebensmittelpunkt bildet.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich nach Vorstellung vom bereits Erforderlichen ernsthaft um die Verhinderung des Erfolgseintritts bemüht; eine bloße Mitteilung der Tat ohne Verhinderungswillen genügt nicht.

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Die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; erforderlich ist ein krankheitsbedingter Zwang bzw. ein erheblich vermindertes Hemmvermögen, das sich u.a. in einem normalpsychologisch nicht erklärbaren Missverhältnis von Anlass und Tat zeigen kann.

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Für die Unterbringung nach § 63 StGB ist eine positive Gefährlichkeitsprognose erforderlich, wonach mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die zumindest mittlere Kriminalität erreichen und den Rechtsfrieden erheblich stören.

5

Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensumständen ergibt, dass sie in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 JGG§ 45 Abs. 2 JGG§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB§ 24 StGB§ 20, 21 StGB§ 20 StGB

Tenor

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist schuldig der versuchten schweren Brandstiftung.

Ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Von der Auferlegung von Kosten und Auflagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 20, 21, 22, 23, 63 StGB, §§ 1, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 105 ff. JGG.

Rubrum

1

A.

3

Hier Angaben zum Lebenslauf

4

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht ernsthaft in Erscheinung getreten.

5

Im Jahr 2015 sah die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen Leistungserschleichung und einem Verfahren wegen falscher Verdächtigung jeweils gem. § 45 Abs. 1 JGG von einer Verfolgung ab. Am 20.11.2018 sah die Staatsanwaltschaft gem. § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ab.

7

psychische Erkrankung

8

Die Angeklagte ist psychisch krank. Bei ihr liegt eine schwerstgradige emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD 10 Ziff. F60.3) vor.

9

Wie  bei  dem Beschwerdebild  üblich,  zeichnet  sich die  Psychopathologie  bei ihr vorwiegend  durch  Impulsivität und  Autoaggressivität sowie in der Interaktion dominierenden Spaltungstendenzen aus. Sie neigt krankheitsbedingt zu sehr  dichotomen  Bewertungen, die  keine Grautöne  kennen,  sondern  alles  in  schwarz oder  weiß,  gut  oder böse,  einordnen. Dies erschwert ihr, sich besonnen und abwägend in Konflikt- und Stresssituationen zu verhalten.

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Die Persönlichkeitsstörung führt bei der Angeklagten insbesondere dazu, dass sie sich in solchen Situationen zur Affektregulierung erheblich selbst verletzt. Ihre Arme zeigen die Spuren unzähliger Schnittverletzungen. Aufgrund des Verschluckens von Rasierklingen sind auch innere Verletzungen entstanden, die teilweise operative Behandlungen der Speiseröhre erforderlich machten. Während der zahlreichen psychiatrischen Aufenthalte ist es immer wieder zu raptusartigen Ausbrüchen gekommen, die weitere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Fixierungen erforderlich machten. Die Angeklagte nutzt (auto)aggressive Verhaltensweisen auch zielgerichtet, um hierüber Aufmerksamkeit zu erlangen. Entsprechendes gilt für die teilweise wahrheitswidrige Behauptung, Rasierklingen verschluckt zu haben. Die Angeklagte ist sich der dadurch einsetzenden Abläufe, wie der zeitweiligen Überstellung in ein „normales“ Krankenhaus zur weiteren Abklärung, bewusst, welche von ihr entsprechend genutzt werden.

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Durch körperlich fremdagressives Verhalten ist die Angeklagte vor der hiesigen Anlasstat „nur“ durch Umsichschlagen/-treten bei Fixierungen oder Verbringungen aufgefallen. Allerdings gehört verbal aggressives Verhalten und insbesondere die Drohung mit fremdagressivem Handlungen bereits seit längerem zum Verhaltensspektrum der Angeklagten. So drohte sie seit 2017 bei Psychiatrieaufenthalten bereits mehrfach damit, „alles abzubrennen“. Entsprechende Drohungen wiederholten sich auch im Nachgang zur hiesigen Tat.

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Der Schweregrad  der Erkrankung der Angeklagten zeichnet sich durch einen bereits langjährigen und trotz des jungen Alters weitgehend chronifizierten Verlauf aus,  in  dem  2018 sogar die langfristige geschlossene  Unterbringung  in  einem  psychiatrischen Krankenhaus vorgenommen wurde, ohne eine dauerhafte Verbesserung des Zustandsbilds zu erreichen. Ungünstig ·wirkt sich hierbei aus,  dass  sie  in  der Vergangenheit weder änderungs-  noch  therapiebereit war und darüber hinaus aufgrund  ihrer  eingeschränkten  geistigen  Leistungsfähigkeit und mangelnden differenzierten  lntrospektionsfähigkeit auch nur eingeschränkt therapiefähig ist. Trotz zahlreicher Behandlungsversuche ist eine längerfristige Stabilisierung der Angeklagten bislang nicht gelungen. Selbst innerhalb der geschlossenen Unterbringungen werden immer wieder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Ohne ein gewisses Grundmaß an Stabilisierung ist eine weitergehende Behandlung, die bei der vorliegenden Erkrankung der im Wesentlichen auf verhaltenstherapeutischen Ansätzen beruht, kaum möglich.

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Der Angeklagten ist eigenen Angaben zufolge inzwischen bewusst, dass eine weitere therapeutische Behandlung erforderlich ist und sie ihr Verhalten grundlegend ändern muss. Sie will allerdings auf keinen Fall in der LVR Klinik F bleiben. Sie würde nach einer Zeit der stationären Behandlung in einer anderen Klinik zukünftig gerne in einer therapeutischen Wohngruppe wohnen. Sie hofft aber, dass sie vor dem Klinikaufenthalt einige Monate nach Hause kann, um sich von der einstweiligen Unterbringung zu erholen.

14

B.

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I. Tatvorgeschichte

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Am 25.05.2020 wurde die Angeklagte in ein Krankenhaus eingeliefert, nachdem sie – dieses Mal zutreffend - angegeben hatte, ein Rasierklingenstück geschluckt zu haben.

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Ihr wurde das Rasierklingenstück gastroskopisch entfernt und sie wurde auf die Intensivstation eingewiesen. Sie entfernte sich allerdings eigenmächtig aus dem Krankenhaus und wurde durch die alarmierte Polizei im Bereich von Bahngleisen angetroffen. Aufgrund der Gefahr einer akuten Selbstgefährdung wurde sie als Maßnahme nach dem PsychKG in die Klinik A, dort in die geschlossene Station N, eingeliefert. Hier wurde sie aufgenommen und zur Verhinderung von Selbstverletzungen über Nacht fixiert. Die Station liegt im ersten Obergeschoss eines mehrstöckigen Klinikgebäudes.

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Am Morgen des 26.05.2020, dem Tattag, distanzierte sich die Angeklagte in einem Gespräch mit der Oberärztin der Station, der Zeugin Dr. B von jeglicher Suizidalität. Die Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bestand nach Auffassung der Zeugin nicht mehr, weshalb die Entfixierung und Entlassung der Angeklagten angeordnet wurde. Der PsychKG-Antrag wurde „abgemeldet“. Der Angeklagten wurde angeboten, bis zum nächsten Tag freiwillig auf der Station zu verbleiben, was diese ablehnte. Die Mutter der Angeklagten wurde verständigt, um die Angeklagte vor der Klinik abzuholen. Bis zu deren Eintreffen sollte die Angeklagte auf der Station verbleiben. Sie konnte sich in dieser Zeit auf der Station frei bewegen.

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II. Tatgeschehen

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Die Angeklagte war bei dem folgenden Geschehen in ihrer Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Allerdings war sie in ihrer Fähigkeit entsprechend der vorhandenen Einsicht zu handeln krankheitsbedingt erheblich vermindert.

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Bei der Angeklagten entstand in der Folge des Gesprächs mit der Zeugin Dr. B der Eindruck, dass sie seitens der Klinik als „hoffnungsloser Fall“ angesehen wurde. Hierüber war sie sehr wütend. Welche konkreten Äußerungen zu dem Eindruck der Angeklagten führten, war nicht feststellbar. In der folgenden, etwa eine Stunde umfassenden Zeit bis zum tatsächlichen Verlassen der Station verhielt sich die Angeklagte gegenüber dem Klinikpersonal unauffällig.

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Tatsächlich war die Angeklagte aber innerlich sehr aufgebracht. Gegen 14:00 Uhr befand sich die Angeklagte im Flur der Station und sollte nunmehr „rausgelassen“ werden. Sie stand neben einem Wäschesack, der auf dem Flur an der verputzten Wand zusammen mit einem Müllbehälter abgestellt war und entschloss sich spätestens jetzt, diesen mit einer brennenden Zigarette in Brand zu setzen. Um hierbei nicht bemerkt zu werden, versuchte sich die Angeklagte unauffällig zu geben und vermied zu diesem Zweck den Blickkontakt zum Pflegepersonal. In einem unbeobachteten Moment warf die Angeklagte ihre brennende Zigarette in den Wäschesack. Anschließend schloss sie den Deckel, wobei sie davon ausging, dass die Zigarette die Wäsche in Brand setzten würde. Der Wäschesack stand rund 1,5 Meter von einer feuerhemmenden Zugangstür zur Wäschekammer entfernt. Bei ungehindertem Fortgang wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Wäschesack samt Mülleimer in Brand gerät. Zu einer weiteren Ausbreitung des Feuers, insbesondere auf die Zugangstür bzw. die dahinterliegende Wäschekammer, wäre es voraussichtlich nicht gekommen.

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Die Situation um den Wäschesack blieb zunächst unbemerkt und die Angeklagte wurde vom Zeugen C, der als Pfleger auf der Station Dienst hatte, aus der Station gebracht. Hierbei äußerte die Angeklagte ihm gegenüber: „Ihr werdet schon sehen, was ihr davon habt.“ Seine Nachfrage, was sie damit meine, blieb unbeantwortet. Der Zeuge, der die Angeklagte bereits aus früheren Aufenthalten auf der Station kannte, bemerkte bei ihr eine gewisse Anspannung, sah aber keine Anhaltspunkte für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Als die Angeklagte vor der Stationstür einige Schritte Richtung Aufzug machte, drehte sich der Zeuge um und ging zurück in den Stationsbereich.

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Die Angeklagte ging indes nicht weiter zum Aufzug, sondern blieb vor zwei Betten stehen, die sich vor dem Stationseingang nebeneinander in einer Nische befanden. Es handelte sich um zwei rollbare Betten mit einem Rahmen aus Holzfurnier, die mit einer Matratze sowie Kissen und Decke belegt waren. Sie waren mit einer Plastikplane überdeckt. Es handelte sich um sogenannte Notbetten für die Station N, die im Bedarfsfall kurzfristig auf die Station geholt werden. Zwei Seiten der Nische bestanden aus verputzten bzw. gemauerten Wänden. Auf der linken Seite grenzte das dortige Bett unmittelbar an eine Fassade Kunststofffenstern an.

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Die Angeklagte war spätestens jetzt entschlossen, ein Feuer zu legen und hierdurch das Klinikgebäude in Brand zu setzen. Ihr war bewusst, dass sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Menschen, insbesondere die sich dort längerzeitig aufhaltenden Mitpatienten, in dem Gebäude befanden. Sie deckte die Plastikplane vom Kopfteil des linken Bettes ab, nahm das Feuerzeug aus der Tasche und entzündete mit diesem das Kopfkissen, welches bereits nach kurzer Zeit Feuer fing. Die Angeklagte erkannte, dass das Kissen selbstständig brannte und das Feuer – wie von ihr beabsichtigt – auf die anderen Teile des linken Bettes übergriff. Sie ging davon aus, dass das Feuer das gesamte Bett in Brand setzen würde und es von hier sowohl auf das Nebenbett als auch das Gebäude übergreifen würde.

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Als die Angeklagte davon ausging,  dass das Feuer sich selbstständig weiter ausbreiten und so von den Betten auf das Gebäude übergreifen würde, begab sie sich auf die Treppe nach unten, um das Gebäude zu verlassen. Unterwegs traf sie im Treppenhaus zufällig erneut auf die Zeugin Dr. B, die auf dem Weg in Richtung der Station N war. Die Angeklagte sagte zu ihr: „Ihr habt mich aufgegeben. Ihr werdet sehen, was ihr davon habt. Ich habe ein Bett angezündet.“ Der Angeklagten ging es bei dieser Äußerung nicht darum, die Zeugin zu warnen, um einen Übergriff der Flammen auf Gebäudeteile zu verhindern. Ihre Motivation bestand vielmehr darin, ihrem Trotz Ausdruck zu verleihen und ihre Handlung als von den Behandlern verschuldet darzustellen. Anschließend setzte die Angeklagte ihren Weg nach draußen fort.

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Etwa zeitgleich mit diesem Zusammentreffen löste der Feueralarm im ersten Obergeschoss aus. Die Zeugin Dr. B eilte die Treppe nach oben. Im ersten Obergeschoss sah sie, dass das linke Bett in lodernden Flammen stand, die bis zur Decke reichten. Neben dem Kissen, der Decke, der Plastikabdeckung und der – aus brandhemmenden Material bestehenden - Matratze hatte auch das aus Holzfurnier bestehende Kopfteil des Bettes bereits Feuer gefangen und brannte selbstständig. Die Geschossdecke über dem Bett war durch den Ruß bereits verfärbt.

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Unmittelbar nach dem Eintreffen der Zeugin kamen auch zwei vom Feueralarm alarmierte Pfleger, unter anderem der Zeuge C, aus der Station gelaufen. Gemeinsam gelang es ihnen den Brand mit Feuerlöschern zu löschen, bevor er auf das Nachbarbett oder die Fassade übergreifen konnte. Es entstand ein Sachschaden von mehreren tausend Euro.

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Ob die thermische Energie bei ungehindertem Fortgang tatsächlich genügt hätte, um die Kunststofffenster und in der Folge weitere Gebäudeteile in Brand zu setzen, ist nicht sicher feststellbar.

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III. weiteres Nachtatgeschehen

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Die Angeklagte verließ das Gebäude und traf hier auf ihre Mutter, die Zeugin D, die sie mit ihrem PKW abholen wollte. Gemeinsam fuhren sie vom Klinikgelände. Im Fahrzeug berichtete die Angeklagte ihrer Mutter von der Tat. Kurz darauf meldete sich die zum Brandort gerufene Polizei telefonisch bei der Zeugin. Es wurde vereinbart, dass die Zeugin die Angeklagte zur Polizeiwache E bringen solle. Hier gab die Angeklagte zu, das Bett angezündet zu haben. Zur Erklärung gab sie wahrheitswidrig an, dass sie Stimmen gehört habe. Sie versprach sich hierdurch, in eine Psychiatrie statt ein Gefängnis zu kommen. Die Angeklagte wurde allerdings zunächst in Gewahrsam genommen. Im Polizeigewahrsam randalierte die Angeklagte in der Zelle, indem sie unter anderem ihren Kopf gegen die Zellentür stieß und Klopapier verschluckte. Sie äußerte zudem, dass sie die Anstalt A abbrennen werde.

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Nach rund sechs Stunden im Gewahrsam wurde die Angeklagte nach dem PsychKG in der Klinik A untergebracht, allerdings auf einer anderen Station als zuvor. Als sie hier einige Tage später auf die Zeugin Dr. B traf, entschuldigte sie sich für die Tat.

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Anfang Juni 2020 drohte sie hingegen auf der Station erneut damit, die Klinik anzuzünden, woraufhin abermals eine Fixierung erfolgte. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagten Hausverbot für die Klinik A erteilt, so dass sie sich dort zukünftig nicht mehr auf freiwilliger Basis behandeln lassen kann.

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Seit dem 10.06.2020 ist sie im Wege der einstweiligen Unterbringung in der LVR Klinik F untergebracht. Hier ist es bislang nicht gelungen, die Angeklagte soweit zu stabilisieren, dass ein dauerhafter Aufenthalt auf der „Normalstation“ möglich wäre. Die Angeklagte ist auch hier durch selbstverletzendes Verhalten aufgefallen, wodurch eine Verbringung in einen Kriseninterventionsraum oder die entsprechende Krisenstation erforderlich wird. Unter anderem versuchte sie sich mit einem Jogginganzug selbst zu strangulieren, wovon sie erst durch den körperlichen Einsatz mehrerer Pfleger abgebracht werden konnte.

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Am 29.08.2020 versuchte die Angeklagte im Anschluss an das Abendessen ein Buttermesser aus dem Speisesaal mitzunehmen, um sich mit diesem selbst zu verletzen. Sie wurde hieran aber durch einen Stationspfleger, den Zeugen G, gehindert. Diesem gegenüber äußerte sie am Folgetag, nachdem ein Explorationstermin mit dem Sachverständigen Dr. H stattgefunden hatte, dass sie ihnen das Leben noch „zur Hölle“ machen würde.

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Am 31.08.2020 kam es im Speisesaal dazu, dass die Angeklagte von ihrem Platz aufstand und sich mit schnellen Schritten dem einige Meter entfernt befindlichen Zeugen G näherte, welcher ihr gerade den Rücken zudrehte. Sie hielt hierbei ein Schmiermesser in der zur Faust geballten Hand, wobei der um etwa 90 Grad angewinkelte Arm nach vorne zeigte und die Klinge des Messers nach oben. Sie hatte vor, das Messer zumindest zu Drohzwecken gegen den Zeugen G einzusetzen. Bevor sie diesen erreichte, wurde die weitere Bedienstete, die Zeugin I, auf das Geschehen aufmerksam. Die Zeugin rief laut „Achtung“, um den Zeugen G zu warnen, der sich daraufhin umdrehte. Die Angeklagte, die sich zu diesem Zeitpunkt noch etwa 1,5 Meter vom Zeugen G entfernt befand, drehte nunmehr ab und lief in einen Nebenraum. Dort setzte sie sich auf einen Sessel und versteckte das Messer unter ihrem Gesäß. Der Aufforderung der Zeugen G und I, dieses herauszugeben, kam sie nicht nach, leistete aber bis auf ein körperliches Sperren auch keine Gegenwehr, als diese sie vom Sessel zogen und das Messer an sich nahmen.

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Die Mutter der Angeklagten, die Zeugin D, und die Berufsbetreuerin Frau J haben auch nach der einstweiligen Unterbringung ihre Bemühungen fortgesetzt, für die Angeklagte ein Heim oder eine andere betreute Einrichtung für psychisch Kranke zu finden und in diesem Zuge eine Vielzahl von Anfragen gestellt. Eine positive Rückmeldung ist bislang nicht erfolgt. Bis auf wenige noch ausstehende Antworten haben alle Einrichtungen mitgeteilt, dass eine Aufnahme der Angeklagten nicht in Betracht kommt.

41

C.

42

I.

43

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagte ihr bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hat keinen Grund, die Angaben der Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Bestätigt und hinsichtlich der konkreten zeitlichen Einordnungen ergänzt wurden sie durch die Angaben ihrer Mutter, der Zeugin D.

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Auch die psychische Erkrankung und die Behandlungshistorie hat die Angeklagte glaubhaft aus ihrer Sicht geschildert. Sie berichtete insbesondere über die zahlreichen Selbstverletzungen, die Psychiatrieaufenthalte und ihre derzeitige Situation. Sie hat auch eingeräumt, bereits in den Vorjahren mit Brandstiftungen gedroht zu haben, allerdings betont, dass dies nie ernst gemeint gewesen sei. Ihr sei inzwischen auch klar, dass sie sich weiter behandeln lassen und ihr Leben grundlegend verändern müsse. Sie sei zu allem bereit, wenn sie nur nicht in die Forensik müsse.

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Die Feststellungen beruhen ergänzend auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Dr. H, der hierbei auch über die – mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung übereinstimmenden - Angaben der Angeklagten in der Exploration und die aus den ärztlichen Unterlagen ersichtliche Krankengeschichte im Einzelnen berichtet hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass er neben einer zweimaligen Exploration aufgrund der umfangreichen Behandlungsmaßnahmen der vergangenen Jahre auf zahlreiche Vorbefunde und Behandlungsberichte zurückgreifen konnte, wodurch sich eine überdurchschnittlich gute Datenlage ergebe. Seine Erkenntnisse aus den Explorationen deckten sich hierbei mit der Diagnose früherer Behandler und gerichtlich bestellter Gutachter. Die Diagnose einer schwerstgradige emotional instabile Persönlichkeit vom Boderline-Typ (ICD 10 Ziff. F60.3) sei vor diesem Hintergrund als besonders gesichert anzusehen.

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Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und diese den Feststellungen zugrunde gelegt.

47

II.

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Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der ergänzenden Beweisaufnahme.

49

1.

50

Die Angeklagte hat sich umfassend zu der Vorgeschichte, der konkreten Tat und dem darauf folgenden Geschehen geäußert. Sie hat dabei insbesondere alle objektiven Vorgänge eingeräumt. Sie hat auch berichtet, dass sie nach dem Gespräch mit der Zeugin Dr. B am Vormittag aufgebracht gewesen sei. Nach ihrer Erinnerung sei ihr dort mitgeteilt worden, dass die Klinik sie für einen „hoffnungslosen Fall“ halte. Jedenfalls sei dieser Eindruck bei ihr „hängen geblieben“. Sie habe sich dann unmittelbar vor Verlassen der Station dazu entschieden, eine brennende Zigarette in den Wäschesack zu werfen. Sie wisse nicht mehr, was sie sich dabei konkret gedacht habe.

51

Draußen habe sie dann die beiden Betten in der Nische neben der Fensterfront gesehen und im Rahmen einer Kurzschlussreaktion entschieden, diese in Brand zu setzen, um ein Feuer zu legen. Es sei richtig, dass sie sowohl vorher als auch im Nachgang bei mehreren Gelegenheiten damit gedroht habe, die Klinik abzubrennen bzw. „in Schutt und Asche“ zu legen, das sei aber nicht ernst gemeint gewesen. Ob sie unmittelbar vor der Tat gegenüber anderen Patienten etwas Entsprechendes gesagt habe, erinnere sie nicht. Sie habe dann ihr Feuerzeug an das Kopfkissen des linken Bettes gehalten, bis dieses begonnen habe, selbstständig zu brennen. Dann habe auch das Bett Feuer gefangen und stark gebrannt. Dann sei sie die Treppe runtergelaufen, wo sie die Zeugin Dr. B getroffen habe. Dieser habe sie gesagt, dass sie Bett angezündet habe.

52

Abweichend von den Feststellungen hat die Angeklagte insoweit angegeben, dass sie bei Ansicht des brennenden Bettes in Panik geraten sei und sich direkt darum bemüht habe, Hilfe zu holen, um das Feuer zu löschen, bevor es auf das Gebäude übergreift. Deshalb habe sie Fr. Dr. B aufgesucht und direkt gewarnt.

53

2.

54

Soweit die Angaben der Angeklagten den Feststellungen entsprechen, sind sie glaubhaft. Die Angeklagte hat das objektive Geschehen detailreich eingeräumt und war hierbei auf Nachfragen jederzeit in Lage, ihre Angaben um weitere Einzelheiten zu ergänzen, die sich in das zuvor berichtete einfügten. Ihre Schilderung war dabei zeitlich, räumlich und was die Vorgeschichte des Brandes angeht auch emotional stimmig.

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Die objektiven Gegebenheiten wurden durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin O, die als Pflegerin auf der Station tätig war, hat glaubhaft darüber berichtet, wie sie die Angeklagte neben dem Wäschesack hat stehen sehen, wobei sie sich dadurch auffällig verhalten habe, dass sie entgegen ihrem üblichen Auftreten jeden Blickkontakt vermieden habe. Sie habe den Eindruck gemacht, sich „betont unauffällig“ zu verhalten. Als die Angeklagte von ihrem Kollegen, dem Zeugen C, aus der Station gebracht worden sei, habe sie bemerkt, dass der Wäschesack gequalmt habe. Sie habe den Deckel geöffnet und gesehen, dass darin ein Wäschestück „kokelt“. Dies habe sie mit Wasser gelöscht. Sie berichtete auch darüber, dass sie später vergeblich im Gebäude nach der Angeklagten gesucht habe. Ihr sei von anderen Patienten im Nachgang auch berichtet worden, dass das „Mädchen, das immer Rasierklingen schluckt“ vor Verlassen der Station angekündigt habe, dass sie die Klinik „in Schutt und Asche“ lege.

56

Der Zeuge C hat glaubhaft entsprechend den Feststellungen darüber berichtet, wie er die Angeklagte von der Station gebracht hat, einschließlich des festgestellten Wortwechsels. Kurz nachdem er auf die Station zurückgekehrt sei, sei der Feueralarm im Flur losgegangen und er dorthin gerannt. Hier habe er das brennende Bett vorgefunden. Die Zeugin Dr. B sei etwa zeitgleich gekommen und ein anderer Pfleger. Mit diesem habe er das Bett dann mit einem Feuerlöscher gelöscht. Auch er berichtete von nachträglichen Aussagen von anderen Patienten über eine entsprechende Ankündigung der Angeklagten.

57

Die Zeugin Dr. B berichtete – durch die Angeklagte von der Schweigepflicht befreit – über die Krankheitsgeschichte der Angeklagten und den Verlauf der Aufnahme am 26.05. Sie schilderte auch das Gespräch am Mittag des 27.05. in dessen Zuge die Entfixierung und Entlassung der Angeklagten angeordnet worden sei. Sie konnte sich hierbei nicht an den konkreten Wortlaut erinnern, war sich aber sicher, die Angeklagte nicht als „hoffnungslosen Fall“ bezeichnet zu haben. Allerdings sei der Verlauf der zahlreichen bisherigen Behandlungen auf der Station in der Tat wenig ermutigend gewesen, was naturgemäß auch Gegenstand der Gespräche mit der Angeklagten gewesen sei. Dies sei auch im Gespräch am 27.05. zur Sprache gekommen. Die Zeugin berichtete auch glaubhaft von dem Zusammentreffen im Treppenhaus und der dort getätigten Äußerung der Angeklagten, sowie der anschließenden Entdeckung des Brandes.

58

Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin K, die als Polizeibeamtin am Tatort war und die die Strafanzeige aufgenommen hat, sowie des Brandermittlers KHK L, der die Brandstelle untersucht und der Kammer hierüber berichtet hat. Die Kammer hat zudem die in der Akte befindlichen Lichtbilder in Augenschein genommen und sich so ein eigenes Bild von den räumlichen Gegebenheiten gemacht.

59

Die Kammer ist danach überzeugt, dass sich die objektiven Gegebenheiten wie von der Angeklagten geschildert und in den Feststellungen niedergelegt ereignet haben.

60

Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass es der Angeklagten jedenfalls bei der zweiten Situation an den Betten darum ging, das Gebäude in Brand zu setzen. Dafür sprechen bereits die objektiven Gegebenheiten. Beide Betten waren mit Matratzen, Bettzeug und Plastikplanen bedeckt und damit ersichtlich geeignet, im Brandfall eine beträchtliche thermische Energie zu entfalten. Das von der Angeklagten in Brand gesetzte Bett stand unmittelbar an einer Fassade aus Kunststofffenstern, was auch für die Angeklagte ersichtlich, die beträchtliche Gefahr eines Übergreifens begründet.

61

Dass es ihr tatsächlich darauf ankam, zeigen ihre entsprechenden Drohungen im Vorfeld und im Nachgang zu dem Geschehen. Anders sind ihre ausdrücklichen Ankündigungen, die Klinik abzubrennen, aus Sicht der Kammer nicht zu erklären. Vielmehr zeigt es, dass sich die Angeklagte bereits im Vorfeld mit einer solchen Tat auseinandergesetzt hat. Diesen Plan beabsichtigte sie – möglicherweise aufgrund eines spontanen Entschlusses bei Erblicken der beiden Betten – durch Entzünden des Kissens mit ihrem Feuerzeug in die Tat umzusetzen.

62

Entgegen den Angaben der Angeklagten ist sie anschließend nicht in Panik geraten und hat sich insbesondere auch nicht darum bemüht, ein Ausbreiten des Brandes zu verhindern. Sie selbst hat auch nach ihren Angaben keine Löschversuche unternommen. Zur Überzeugung der Kammer hat sie auch nicht versucht, den Brand durch andere Personen löschen zu lassen. Hätte sie tatsächlich das Ansinnen gehabt, Hilfe zu holen, hätte auf der Hand gelegen, an der wenige Meter vom Brandort entfernten Stationstür auf sich aufmerksam zu machen. Stattdessen hat sie sich auf den Weg in Richtung Ausgang begeben, wo sie – aus Sicht der Kammer rein zufällig – auf die Zeugin Dr. B getroffen ist. Dieser hat sie zwar mitgeteilt, dass sie ein Bett angezündet hat. Angesichts der Situation und des Wortlautes ihrer Äußerung ergibt sich aber, dass es ihr dabei nicht darum ging, ein schnelles Löschen des Brandes zu ermöglichen. Vielmehr ging es ihr wie festgestellt darum, ihrem Trotz Ausdruck zu verleihen und ihre Handlung als von den Behandlern verschuldet darzustellen. Hierfür spricht insbesondere die Aussage „Ihr werdet sehen, was ihr davon habt“, die gerade keine Panik oder ein Interesse an einer Löschung erkennen lässt.

63

3.

64

Das weitere Nachtatgeschehen schilderte die Angeklagte – soweit Gegenstand ihrer Wahrnehmung - entsprechend der getroffenen Feststellungen. Insbesondere räumte sie ein, dass sie in der Gewahrsamszelle randaliert habe und erneut gedroht habe, die Klinik abzubrennen. Auch dies sei aber nicht ernst gemeint gewesen. Gleiches gelte für die erneute Drohung mit einer Brandstiftung in A Anfang Juni 2020.

65

Zum Vorfall im Speisesaal am 31.08.2020 hat sie allerdings abweichend von den Feststellungen erklärt, dass sie das Messer lediglich habe mitnehmen wollen, um sich selbst zu verletzen. Sie habe es nicht in der Hand gehalten, sondern im Ärmel versteckt. Es handele sich um ein „riesengroßes Missverständnis“.

66

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G und I, die das Geschehen wie im Sachverhalt niedergelegt geschildert haben und die die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten wiederlegen.

67

Der Zeuge G hat zunächst über das Geschehen am 29.08 sowie die Ankündigung am Folgetag, sie werde ihnen das Leben zur Hölle machen, berichtet. Zur Situation am 31.08. hat er insbesondere angegeben, dass er sich gerade mit dem Rücken zu den Patiententischen befunden habe und dabei war einen Müllbeutel zu wechseln, als die Zeugin I laut „Vorsicht“ gerufen habe. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass sich die Angeklagte etwa 1,5 Meter vor ihm befunden habe und dann zum Nebenraum abgedreht sei. Ein Messer habe er in dieser Situation nicht wahrgenommen, dies sei ihm erst von der Zeugin I berichtete worden. Im Nebenraum hätten sie es der Angeklagten dann – wie festgestellt - abgenommen.

68

Die Zeugin I hat glaubhaft berichtet, dass sie gesehen habe, wie die Angeklagte mit dem Messer in der Hand aufgestanden sei und mit schnellen Schritten auf den Zeugen G zugegangen sei. Das Messer habe sie in der Faust gehabt, den Arm nach vorne angewinkelt und die Klinge habe nach oben gezeigt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Angeklagte beabsichtige, auf den Zeugen G einzustechen, weshalb sie laut gerufen habe. Die Angeklagte sei dann in den Nebenraum gelaufen.

69

Aus den objektiven Abläufen schließt die Kammer auch, dass die Angeklagte das Messer - zumindest in Form einer Nutzung zu Drohzwecken - gegen den Zeugen G einsetzen wollte. Anders ist das Geschehen zur Überzeugung der Kammer nicht erklärbar. Es passt auch zur Ankündigung der Angeklagten vom Vortag, dass sie ihnen das Leben „zur Hölle“ machen werde.

70

Über die vergeblichen Bemühungen eine Einrichtung zu finden, berichtete die Zeugin D, die noch zwischen den beiden Hauptverhandlungstagen zahlreiche, im Ergebnis nicht erfolgreiche, Anfragen bei Einrichtungen für psychisch Kranke im gesamten Bundesgebiet gestellt hat.

71

D.

72

I.

73

Die Angeklagte hat sich der versuchten schweren Brandstiftung §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

74

Bei der Klinik handelt es sich um ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, da sie für Personen wenigstens vorübergehend den räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens ausmacht. Die Behandlung in der Klinik ist für eine Vielzahl von Patienten mit einem jedenfalls mehrtägigen Aufenthalt einschließlich Übernachtung verbunden.

75

Die Angeklagte hat versucht, dieses Gebäude in Brand zu setzen, indem sie das Kissen auf dem Bett mit ihrem Feuerzeug entzündete, wobei sie davon ausging, dass der Brand in der Folge selbstständig auf das Gebäude übergreifen würde.

76

Die Angeklagte ist von diesem Versuch auch nicht strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten. Als sie vom brennenden Bett abließ und sich zur Treppe begab, ging sie davon aus, alles Erforderliche für den Taterfolg getan zu haben, so dass ein beendeter Versuch vorliegt. Sie hat sich anschließend nicht um die Verhinderung des Erfolgseintritts bemüht. Insbesondere erfolgte die Äußerung gegenüber der zufällig Angetroffenen Zeugin Dr. B wie dargelegt nicht diesem Zweck.

77

II.

78

Die Angeklagte handelte bei der Tat krankheitsbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gem. §§ 20,21 StGB.

79

Die Kammer hat sich diesbezüglich von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H, der der Kammer als erfahren und zuverlässig bekannt ist, beraten lassen.

80

Dieser hat ausgeführt, dass die schwere emotional instabile  Persönlichkeitsstörung  vom  Borderline-Typ bei der Angeklagten ein derartiges Ausmaß erreicht, dass es zu gravierenden Funktionsdefiziten der Angeklagten geführt hat, die eine soziale  Desintegration  in  allen  wesentlichen Lebensbereichen bedingt habe. Insofern sei diese Erkrankung aus psychiatrischer Sicht dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen.

81

Im Rahmen ihrer emotionalen Instabilität, Impulsivität und überschießenden Reaktionsweise habe darüber hinaus auch ein symptomatischer Zusammenhang zur Brandstiftung bestanden.

82

Es sei aber davon auszugehen, dass die Angeklagte einsichtsfähig in das Unrecht ihres Handelns war. Hierfür genüge ihre Intelligenz und es seien keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, die ihren Bezug zur Realität beeinträchtigt hätten, ersichtlich. Die von der Angeklagten nunmehr selbst als wahrheitswidrig eingestufte Behauptung auf der Polizeiwache, sie habe Stimmen gehört, passe insoweit ohnehin nicht zu ihrem konkreten Krankheitsbild und der eingehend dokumentierten Krankengeschichte.

83

Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Handelns müsse aber von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Zwar sei ihr exekutives Verhalten von der zeitverzögerten Reaktion auf das Arztgespräch, der planvollen Vermeidung von Blickkontakt am Wäschesack, der eigentlichen Brandlegung bis zur anschließenden Entfernung uneingeschränkt kompetent und zielgerichtet gewesen. Hieraus könne man allerdings nicht rückschließen, dass ihre Steuerungsfähigkeit insgesamt unbeeinträchtigt gewesen wäre. Dies verkenne nämlich, dass bereits auf der so genannten  motivationalen Ebene der Steuerungsfähigkeit, also in  ihrer Fähigkeit, gedanklich  normwidrige  Handlungsimpulse  zu  hemmen,  ihre  Erkrankung maßgeblich  eingegriffen  habe. Im  Rahmen  ihrer  Erkrankung  reichten  bereits  kleine  Streit- und Stresssituationen  aus,  um  ihr  Hemmvermögen  beträchtlich  zu  verringern und eine Abwägung auch über das Verhältnis der Reaktion zum Anlass deutlich zu erschweren. Dieses Defizit sei in der hiesigen Tat deutlich zum Tragen gekommen, zumal der Grund für die Tat der Angeklagten weder objektiv noch nach der Schilderung der Angeklagten eine außergewöhnliche Qualität gehabt habe. Insofern sei aus psychiatrischer Sicht von einer sicheren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.

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Das in der Umsetzung zielorientierte und umsichtsvolle Vorgehen führe aber dazu, dass ein völliger Verlust des Hemmvermögens sicher auszuschließen sei.

85

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Vornahme der juristischen Subsumtion an.

86

Die Kammer teilt insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, dass die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten ein Ausmaß erreicht, dass die Schwelle zur schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB überschreitet. Diese hat einen ganz erheblichen Ausprägungsgrad. Der Angeklagten war es in den vergangenen Jahren nicht möglich, auch nur ansatzweise ein „normales“ Leben zu führen. Trotz enger familiärer Unterstützung und Inanspruchnahme von umfangreicher fachlicher Hilfe, ist es nicht gelungen, Strukturen zu schaffen, die ihre Erkrankung beherrschbar machen. Vielmehr bestimmt die Erkrankung das Leben der Angeklagten in allen Bereichen.

87

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Störung auf die Steuerungsfähigkeit hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung für sich allein den Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht belegt. Die - vorliegend gegebene - Voraussetzung ist vielmehr, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Hierfür spricht das normalpsychologisch nicht erklärbare Missverhältnis von Anlass und Tat. Dies zeigt sich nicht nur qualitativ, sondern auch darin, dass die Gefährdeten ihrer Tat weit über den Personenkreis der Behandler hinausgingen, gegen den sich ihre Aggression eigentlich richtete. Zu einem entsprechend ausgeprägtem Zwangsempfinden passt auch, dass es ihr offensichtlich ein Bedürfnis war, der zufällig getroffenen Zeugin Dr. B unmittelbar von der Brandlegung zu berichten.

88

Die Kammer teilt aus den von diesem dargelegten Gründen indes auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht anzunehmen ist.

89

E.

90

I.

91

Die Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsende. Auf sie war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Vertreter der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensbedingungen erlaubt den Schluss, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Die Angeklagte hat seit Beginn der Pubertät einen Großteil ihres Lebens in Psychiatrien verbracht. Wesentliche Entwicklungsschritte auf dem Weg zur Ausbildung einer selbstständigen Persönlichkeit stehen ihr noch bevor. Sie besucht seit Jahren nicht mehr die Schule, hat noch keine berufliche Perspektive und auch sonst keine Ansätze einer Verselbstständigung.

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II.

93

Die Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG liegen vor.

94

Gemäß § 63 StGB setzt eine solche Anordnung eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat voraus, nach der in Folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Anlasstat muss für die Unterbringung zu einer positiven Gefährlichkeitsprognose führen. Die Unterbringung nach § 63 StGB darf als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur angeordnet werden, wenn – nach der Formel der ständigen Rechtsprechung – eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ besteht, dass der Beschuldigte infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Diese Taten der mittleren Kriminalität müssen zudem den Rechtsfrieden erheblich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

95

Gemessen hieran, war die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen:

96

Eine erhebliche Anlasstat liegt in Form der versuchten schweren Brandstiftung vor.

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Die Angeklagte hat diese – wie festgestellt – im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen, der auf der psychischen Erkrankung beruht. Der zur Zeit der Taten bestehende, die Steuerungsfähigkeit vermindernde Zustand ist von länger andauernder Natur. Ursache ist die diagnostizierte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ mit den beschriebenen Auswirkungen. Diese besteht bei der Beschuldigten bereits seit vielen Jahren.

98

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H begründet das bei der Beschuldigten gegebene Krankheitsbild die Erwartung, dass sie auch in Zukunft der begangenen Tat vergleichbare Straftaten begehen wird, um ihren negativen Emotionen Ausdruck zu verleihen und auf vermeintliche Ungerechtigkeiten zu reagieren.

99

Dieser führte insoweit aus, dass zwar zu berücksichtigen sei, dass die Angeklagte bislang über keine Historie an gravierendem fremdaggressivem Verhalten verfüge, was isoliert betrachtet gegen eine Wiederholungsgefahr spreche. Dem stehe aber gegenüber, dass sie bereits im Vorfeld mit einer Brandlegung gedroht habe, welche sie dann in der Tatsituation tatsächlich vorgenommen habe. Auch danach sei es zu solchen Drohungen gekommen. Ferner sei auch hier zu berücksichtigen, dass der Anlasstat keine erkennbare Ausnahmesituation oder ein besonderer Auslöser zugrunde gelegen habe. Die Angeklagte habe angesichts der Behandlungshistorie in der Vergangenheit mit Sicherheit schon frustrierende Einschätzungen von Behandlern gehört und werde dies voraussichtlich auch zukünftig noch hören. Insoweit sei davon auszugehen, dass sich zukünftig der Vorgeschichte der Anlasstat vergleichbare Konstellationen ergeben werden. Hieraus folge eine beträchtliche Gefahr, dass es auch zu vergleichbaren Anlasstaten komme. An der in der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit habe sich seitdem keine positive Veränderung ergeben. Auch in der einstweiligen Unterbringung sei keine belastbare Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Daher sei weiterhin zu erwarten, dass die Angeklagte auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, wenn sie wieder in Bagatell-, Streit- und Konfliktsituationen gerate. Denn es  habe sich  gezeigt,  dass sie in diesen  Situationen  nicht  nur erheblich  autoaggressiv  handeln  könne, sondern  im  Sinne dieser Brandstiftung auch andere Menschen ganz erheblich gefährde. Dies  gelte umso  mehr,  als die angeschuldigte Tat im hochstrukturierten Setting der stationären Behandlung in M passiert sei, obwohl dort eine sehr hohe Personalpräsenz  kontrollierend zur Verfügung stand.

100

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Zwar nimmt die Kammer der Angeklagten ab, dass sie außerhalb einer affektiven Erregung die Tat bereut und entschlossen ist, ein entsprechendes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sobald sie allerdings in eine affektive Erregung gerät, ist jederzeit mit weiteren vergleichbaren Taten zu rechnen. Da Erregungssituationen bei der Angeklagten auch aus nichtigen Anlässen auftreten, ist der konkrete Anlass oder die Situation einer erneuten Brandlegung nicht vorhersehbar und daher – außerhalb der forensischen Unterbringung – auch nicht verhinderbar. Aus Sicht der Kammer ist es letztlich von Zufällen abhängig und vorher nicht fassbar, wann sich die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Affekte der Beschuldigten in selbstverletzenden oder fremdgefährdenden Verhalten entladen. Insbesondere ist die Angeklagte insoweit für die Allgemeinheit gefährlich, da mögliche Brandstiftungen an Gebäuden, in denen die Beschuldigte sich aufhält, Konsequenzen für eine Vielzahl von Personen haben können, bei denen es sich nicht nur um Pflegepersonal, sondern auch um mögliche Mitbewohner/Mitpatienten handelt. Zwar ist hinsichtlich des vom Sachverständigen angeführten „hochstrukturierten Settings“ der geschlossenen Psychiatrie grundsätzlich auch in den Blick zu nehmen, inwieweit dortige Verhaltensweisen eine Sondersituation darstellen, die möglicherweise nur eingeschränkt auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen. Vorliegend ist insoweit aber zu sehen, dass der Aufenthalt auf einer geschlossenen psychiatrischen Station für die Angeklagte in den letzten Jahren keine Sondersituation darstellte, sondern den überwiegenden Teil ihrer Lebenszeit umfasste. Auch zukünftig wäre angesichts des Krankheitsbildes mit wiederholenden Psychiatrieaufenthalten zu rechnen. Ferner hat die Angeklagte die Tat begangen, als sie bereits entlassen war.

101

Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Gefährlichkeitsprognose in Übereinstimmung mit der – im allseitigen Einverständnis gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO – verlesenen ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H durch die Vorkommnisse im Rahmen der einstweiligen Unterbringung am 31.08.2020 noch zusätzlich gestützt wird. Auch wenn nicht feststellbar war, dass die Angeklagte das Buttermesser zur Verletzung des Zeugen G einsetzen wollte, belegt auch eine Nutzung zu Drohzwecken jedenfalls, dass die Angeklagte ihre Aggressionen auch weiterhin nicht nur gegen sich selber richtet, sondern auch gegen Andere, wobei sie sich entsprechender Gegenstände bedient.

102

III.

103

Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt derzeit nicht in Betracht. Umstände, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Maßregel auch durch eine Bewährung mit damit verbundenen Weisungen erreicht werden kann, bestehen derzeit nicht.

104

Dagegen spricht bereits, dass es weiterhin nicht gelungen ist, die Angeklagte zumindest soweit zu stabilisieren, dass weitere Behandlungsschritte begonnen werden können. Ihre Gefährlichkeit ist derzeit noch unverändert hoch. Auch wenn die Angeklagte sich derzeit sehr motiviert gibt, sich auf eine Behandlung – außerhalb der Forensik - einzulassen, ist krankheitsbedingt derzeit nicht davon auszugehen, dass sie dies auch längerfristig und in schwierigen Situationen umsetzen kann. Ihr Wunsch zunächst wieder einige Monate zuhause zu wohnen, spricht auch dafür, dass sie das Ausmaß ihrer Behandlungsbedürftigkeit weiterhin noch nicht erfasst hat.

105

Zum anderen fehlt es derzeit gänzlich an einem für die Angeklagte geeigneten Empfangsrahmen außerhalb der forensischen Unterbringung. Im elterlichen Haushalt bestehen trotz der guten familiären Unterstützung keine für das Ausmaß der Erkrankung der Angeklagten ausreichenden Strukturen und Behandlungsmöglichkeiten. Die Angeklagte benötigt – wie der Sachverständige Dr. H überzeugend ausführte – über das kurzfristige Erfordernis einer klinischen Behandlung hinaus dauerhaft ein hochstrukturiertes Setting durch eine entsprechende Wohnform. Diese steht derzeit nicht zur Verfügung. Bereits vor der hiesigen Tat ist es trotz zahlreicher Anfragen nicht gelungen, eine passende Einrichtung für die Angeklagte zu finden. Dies wird vor dem Hintergrund des Anlassdeliktes zukünftig umso schwerer, da Brandstiftungsdelikte für viele Einrichtungen bekanntermaßen ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme darstellen.

106

IV.

107

Durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist vorliegend eine Ahndung in Form von Jugendstrafe oder Zuchtmitteln gem. § 5 Abs. 3 JGG entbehrlich.

108

F.

109

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat die Kammer gem. § 74 JGG abgesehen.