Jugendurteil: versuchter Mord mit Schwert im Schulgebäude; Jugendstrafe 5 Jahre
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte eine 16‑Jährige wegen eines gescheiterten geplanten Amoklaufs an ihrer Schule. Sie griff eine Schülerin in einer Toilettensituation mit einem Schwert in Tötungsabsicht an und verletzte sie an beiden Händen; zudem führte sie eine Schreckschusswaffe und stellte/führte Molotowcocktails. Das Gericht bejahte versuchten Mord aus Heimtücke und zur Ermöglichung weiterer Taten sowie tateinheitliche Delikte nach StGB/WaffG. Es verhängte eine Jugendstrafe von fünf Jahren und rechnete die familiengerichtliche geschlossene Unterbringung an; eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte es mangels sicher feststellbarer § 21‑Voraussetzungen ab.
Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Mordes u.a. zu 5 Jahren Jugendstrafe; Unterbringungszeit angerechnet, § 63 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines völlig unvorbereiteten Opfers beim überraschenden Angriff bewusst ausnutzt.
Das Mordmerkmal „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ ist erfüllt, wenn der Täter den Tötungsversuch vornimmt, um die Entdeckung zu verhindern und dadurch die Durchführung weiterer geplanter Straftaten zu sichern.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Versuch aus Tätersicht fehlgeschlagen ist, weil die Tat ohne zeitliche Zäsur nicht mehr mit den bereitliegenden Mitteln vollendet werden kann.
Planvolles und situationsadäquates Vorgehen schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht notwendig aus; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, ob die Störung die Hemmungsfähigkeit bei der Tatbegehung erheblich beeinträchtigte.
Eine aufgrund familiengerichtlicher Anordnung erfolgte geschlossene Unterbringung kann als „sonstige Freiheitsentziehung“ auf die Jugendstrafe anzurechnen sein, wenn sie aus Anlass der abgeurteilten Tat erfolgte und faktisch einem Einschluss unter staatlicher Obhut entspricht.
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Molotowcocktails.
Sie wird deshalb zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Zeit der familiengerichtlichen Unterbringung in den Landeskliniken wird auf die Vollstreckung der Jugendstrafe angerechnet.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 1, 3, 17 JGG
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein gescheiterter sog. Amoklauf, den die Angeklagte am 00.00.2009 im XX-Gymnasium in A bei C verüben wollte.
II.
Die zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte DD wurde am 00.00.199# in B
diverse Angaben zum Lebenslauf … geboren.
Diverse Angaben zum Lebenslauf.
Die Angeklagte ist von gravierenden Erkrankungen oder körperlichen Verletzungen verschont geblieben und konsumierte keine Drogen. Alkohol probierte sie nur bei wenigen Gelegenheiten und in geringer Menge, ohne jemals einen Rausch zu haben. Einen Freund hatte sie bisher nicht.
Die Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
III.
Tatvorgeschichte
Die Angeklagte leidet seit ihrer Kindheit an einer mehrschichtigen Persönlichkeitsproblematik. Diese verfestigte und intensivierte sich im Laufe der Jahre 2008 und 2009. Die Probleme der Angeklagten, die zu einem ständig wachsenden Gefühl des Unglücklichseins und schließlich einer depressiven Erkrankung führten, bezogen sich auf die zentralen Lebensbereiche Familie und Schule.
Die Angeklagte vermochte bisher kein stabiles positives Selbstwertgefühl zu entwickeln. Sie erlebte die Eltern als leistungsorientiert und fühlte sich bereits als Kind in ihren Leistungen oft abgewertet. Eine stabile emotionale Bindung zu den Eltern oder einer anderen Bezugsperson entstand nicht. Sie fühlte sich nicht wahrgenommen mit ihren eigenen Interessen und Bedürfnissen. Gleichzeitig bemühte sie sich um Anpassung – Erbringung von guten Schulnoten, regelmäßiger Besuch der Gottesdienste – an die Anforderungen der Eltern. Nach der Empfindung der Angeklagten liebten ihre Eltern sie nicht und interessierten sich nicht für sie. Sie verfing sich in dem Gedanken, dass ihre Eltern sie nur wertschätzten, wenn sie sehr gute Schulnoten erzielte. Gute Noten seien ihnen nicht genug. Sie entwickelte mit der Zeit massive Minderwertigkeitskomplexe. Diese bezogen sich einerseits auf ihr Aussehen. Die Angeklagte empfand sich als zu dick und hässlich. Zum anderen schämte sie sich auch für ihre E - Herkunft. Die Familie der Angeklagten blieb dem
E /F Kulturkreis verbunden, was sich darin äußerte, dass zuhause fast ausschließlich F gesprochen wurde und eine enge Bindung zu einer
F-G Kirchengemeinde in H gepflegt wurde. Die Angeklagte vereinsamte mehr und mehr und zog sich vor den Menschen zurück. Sie hatte kaum Kontakte zu Klassenkameraden. Von Mitschülern fühlte sie sich ausgegrenzt.
Im Zusammenhang mit der beschriebenen Selbstwertproblematik stand bei der Angeklagten eine wachsende soziale und emotionale Isolation. Im Familienkreis fanden keine Gespräche über persönliche Probleme statt. Ein regelmäßiges Familienleben mit gemeinsamen Mahlzeiten gab es nicht. So standen die Kinder morgens alleine auf, bereiteten sich in der Regel selbst das Essen, und zwar auch nach der Schule und abends. Gemeinsame Freizeitunternehmungen fehlten bis auf einige seltene Einzelfälle. Regelverstöße der Angeklagten wurden seitens der Eltern regelmäßig mit Hausarrest oder der Auferlegung von Haushaltsarbeiten geahndet. Körperliche Züchtigungen spielten bei der Erziehung keine maßgebliche Rolle. Allerdings schlug der Vater der Angeklagten sie bei einer Gelegenheit Anfang 2009 mit einem Gürtel auf Po bzw. Oberschenkel. Vorausgegangen war ein Streit, bei dem die Angeklagte sich widersetzte, als ihr Vater ihr aus disziplinarischen Gründen den PC vorübergehend entziehen wollte. Die Angeklagte lebte für sich allein und beschäftigte sich vorrangig in ihrem Zimmer mit ihrem Computer. Ihre Eltern empfand sie nur noch als „Erzeuger“. Besonders zu ihrer Mutter hatte die Angeklagte ein schlechtes Verhältnis. Sie fühlte sich von ihr nicht geachtet und bevormundet. So bestand die Mutter darauf, für die Angeklagte die Bekleidung auszusuchen. Auch äußerte sie, dass die Angeklagte im Vergleich zu ihrer Schwester viel zu „ruhig“ sei. Dies und Vorhalte, wenn die Mutter mit den Schulleistungen der Angeklagten unzufrieden war, erlebte die Angeklagte als Missachtung und Demütigung. Daneben litt die Angeklagte unter der Situation in der Klasse. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass – vor allem unter den Mädchen – eine Cliquenbildung vorherrschte. Die Angeklagte gehörte keiner dieser Gruppen an. In der Anfangszeit auf dem Gymnasium war sie mit der Zeugin I befreundet, wobei diese Freundschaft später endete. Die Angeklagte fühlte sich von der Zeugin ausgenutzt und ausgestoßen. Danach hatte sie noch engeren Kontakt mit der Zeugin J und einer Mitschülerin namens K, wobei beide Mädchen ebenfalls eher Außenseiter in der Klasse waren. Nach deren Weggang zum Ende der 9. Klasse, also im Sommer 2008, stand die Angeklagte allein da. Sie zog sich zurück und verbrachte die Pausen alleine. Dies fiel auch einigen Mitschülern auf. Die Zeuginnen L und M gingen zwar gelegentlich auf die Angeklagte zu, erlebten diese aber auch als schroff und zurückweisend. Die Angeklagte war zwar tatsächlich keinem intensiven „Mobbing“ durch ihre Klassenkameraden ausgesetzt, sie empfand dies aber so. Allerdings litten ihre schulischen Leistungen zunächst nur unwesentlich unter den psychischen Leiden. Die Angeklagte erzielte weiterhin gute Noten in allen Fächern und war Klassenbeste in Mathematik. Ihre Eltern nahmen keinen Anteil am Schulleben. Sie nahmen an keinem einzigen Elternabend teil und waren auch nicht anwesend, als die Angeklagte bei einer Theateraufführung mitwirkte.
Schon in der Kindheit äußerte sich der Hass der Angeklagten auf ihre Umwelt. So schrieb sie im Alter von 12 Jahren in ein Tagebuch konkrete Folterphantasien in Gestalt des „Aufbohrens“ von Menschen, die sie aber noch nicht auf konkrete Personen bezog. Die Mutter der Angeklagten fand diese Aufzeichnungen, sagte aber nur, dass sie „so etwas“ in ihrem Haus nicht mehr sehen wolle. Weitere Konsequenzen oder ein vertiefendes Gespräch fanden nicht statt.
Im Alter von etwa 12 Jahren nahm die Angeklagte auch Selbstverletzungen vor, indem sie sich an den Oberschenkeln „ritzte“. Hierbei handelte es sich aber um eine zum Tatzeitpunkt seit längerem abgeschlossene Episode.
Entstehung des Tatplans
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Probleme der Angeklagten entstand die Tatplanung eines sog. Amoklaufs.
Ab Ende September 2008 bis in die Herbstferien hinein verbrachte die Angeklagte mit ihren Eltern und dem jüngsten Bruder einen Urlaub an der Küste, wo die Familie – wie bereits in zahlreichen Jahren zuvor – eine Ferienwohnung bezog. Die Angeklagte wurde von ihren Eltern einige Tage vor Beginn der Herbstferien in der Schule abgemeldet und fuhr gegen ihren Willen mit. Dies führte bereits zu einem Streit mit den Eltern. Im Urlaub kam es zu einer Eskalation der Auseinandersetzung. Die Angeklagte verhielt sich rebellisch und verweigerte jede Beteiligung an gemeinsamen Aktivitäten wie Einkaufen oder Wandern und an Hausarbeit. Außerdem ärgerte sie ihren kleinen Bruder. Hierauf reagierte die Mutter der Angeklagten, indem sie diese beschimpfte und anschrie. Dabei setzte sie auch dazu an, der Angeklagten eine Ohrfeige zu verpassen. Dem kam die Angeklagte aber zuvor, indem sie der Mutter ihrerseits in das Gesicht schlug. Die Handlung hatte keine weiteren Konsequenzen, bewirkte bei der Angeklagten jedoch einen bedeutsamen und entscheidenden Wandel ihrer inneren Einstellung.
Bis dahin hatte sie durch Rückzug auf empfundene Ungerechtigkeiten und Demütigungen reagiert, ihre Verzweiflung in sich hineingefressen. Sie hatte die Ursache für ihre Isolation vorrangig in eigenen Defiziten gesehen. Nun entwickelte sie die Überzeugung, dass andere Menschen schuld daran seien, dass es ihr so schlecht gehe. Zugleich erkannte sie, dass sie sich auch gegen empfundene Ungerechtigkeiten zur Wehr setzen konnte. Von da an richtete die Angeklagte ihre Aggressionen nach außen und zielte dabei vorrangig auf ihre Eltern sowie die Mitschüler des XX-Gymnasiums und dortige Lehrer.
Die Angeklagte veränderte auch ihr Verhalten. Zuhause widersetzte sie sich Anweisungen der Eltern. So verweigerte sie ab Januar 2009 den Kirchenbesuch. Sie schwänzte gelegentlich den Schulunterricht und gerierte sich im Unterricht gegenüber Lehrern aufsässig und provozierend, während sie früher eine schüchterne und unauffällige Schülerin gewesen war. Mitschülern begegnete sie zunehmend verbal aggressiv.
Der Vorfall im Urlaub war somit der Ausgangspunkt für den sich in der Folge entwickelnden konkreten Tatplan.
Tatvorbereitung und konkreter Tatplan
Nach dem Urlaub reifte in der Angeklagten der Plan, einen Amoklauf zu begehen und dabei zahlreiche Menschen zu töten. Ihre Tötungsabsicht bezog sich dabei sowohl auf ihre Eltern als auch auf ihre Mitschüler und die Lehrer am XX-Gymnasiums.
In den folgenden Monaten bis zur Tat erwog sie zunächst verschiedene Möglichkeiten einer Tatdurchführung. Zunächst zog sie in Betracht, sich einer Schusswaffe zu bedienen. Vorbild war zu diesem Zeitpunkt u.a. der Amoklauf an der amerikanischen Columbine Highschool in Littleton. Diese Tat aus dem Jahr 1999 wurde im November 2008 im Englischunterricht der Schulklasse der Angeklagten thematisiert. Daneben war das Thema Amokläufe auch Gegen-stand des Unterrichts in Gesellschaftswissenschaften. Die Angeklagte war von der Thematik fasziniert, beschäftigte sich damit eingehend durch Internetrecherchen und bewunderte die Täter. Sie kam zu der Überzeugung, dass die Begehung eines Amoklaufs auch das geeignete Mittel sei, um ihre eigenen Probleme zu lösen.
Die Angeklagte entwendete etwa im November 2008 eine Gaspistole aus dem Handschuhfach des Wagens ihres Vaters. Zu diesem Zeitpunkt hielt sie es noch für möglich, dass es sich um eine scharfe Schusswaffe handele. Sie erkannte jedoch, dass sie lediglich mit Platzpatronen geladen war. Eine Recherche im Internet anhand der Seriennummer der Pistole führte bei der Angeklagten zu der Erkenntnis, dass es sich nicht um eine Schusswaffe handelte. Dennoch behielt die Angeklagte die Pistole und versteckte sie in ihrem Zimmer. Der Vater der Angeklagten bemerkte zwar das Abhandenkommen der Pistole und ging davon aus, dass sie durch einen fremden Täter gestohlen worden sei, erstattete aber keine Anzeige.
In der Folge informierte die Angeklagte sich im Internet über eine mögliche Beschaffung einer scharfen Schusswaffe, erkannte aber, dass dies zu schwierig sei, zumal sie nicht über entsprechende illegale Kontakte verfügte. Auch ihr Versuch, über eine Klassenkameradin an eine Schusswaffe zu gelangen, scheiterte. Die Zeugin M, die das Hobby des Schießens in einem Schützenverein ausübte, wies das wiederholte Ansinnen der Angeklagten, sie begleiten zu dürfen, zurück. Die Angeklagte gab deshalb den Plan, ihre Tat mittels einer Schusswaffe zu begehen, auf.
In der Zeit vom 00 bis 00.01.2009 nahm die Angeklagte an einer Klassenfahrt nach N, einer Skifreizeit, teil. Zunächst hatte sie nicht mitfahren wollen, ließ sich aber in einem Gespräch mit ihrem Vater und dem Klassenlehrer doch zur
Mitfahrt überreden. Die Skifreizeit geriet aus Sicht der Angeklagten zum Fiasko. Zunächst war vorgesehen, dass die Angeklagte mit den Zeuginnen L, O, M und der Mitschülerin P ein 5-Bett-Zimmer beziehen sollte. Als sich aber herausstellte, dass doch nur ein 4-Bett-Zimmer zur Verfügung stand, wurde sie aus dieser Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Angeklagte bezog stattdessen ein Zimmer, in dem u.a. auch die Zeugin Q wohnte. In dieser Gemeinschaft kam es zwar nicht zu Konflikten. Allerdings schottete die Angeklagte sich ab und beteiligte sich nicht an Gesprächen. Die Angeklagte nahm nur einmal an den gemeinsamen Skikursen teil und zog sich ansonsten allein auf ihr Zimmer zurück, wo sie schlief oder auf dem Bett lag und Musik hörte. Häufig weinte sie. Eine Lehrerin nahm ihr den iPod weg, was aber auch nicht dazu führte, dass die Angeklagte sich an gemeinsamen Aktivitäten beteiligte. Es kam auch zu einer Auseinandersetzung mit Mitschülerinnen, welche die Angeklagte als weitere tiefe Demütigung empfand. Die Angeklagte versuchte wiederholt, auch L dazu zu bewegen, nicht zum Skikurs zu gehen und mit ihr in der Herberge zu bleiben. Bei einer Gelegenheit hielt die Angeklagte sich im Zimmer der Gruppe um L auf. Deren Zimmergenossinnen wollten indes verhindern, dass L nicht zum Skikurs ging, und zu diesem Zweck allein mit ihr sprechen. Sie verwiesen die Angeklagte des Zimmers. Als diese sich widersetzte, wurde sie aus dem Zimmer gedrängt und man verschloss die Tür von innen. Die Angeklagte geriet darüber in Wut und Verzweiflung und hämmerte gegen die Tür. Dabei äußerte sie, dass sie ihre Mitschülerinnen hasse. Desweiteren erklärte sie während der Skifreizeit wiederholt gegenüber Mitschülern, dass sie diese umbringen werde.
Nach dieser Klassenfahrt spitzte sich das Verhalten der Angeklagten weiter zu. Sie stellte den Kontakt zu Klassenkameraden vollständig ein und verbreitete aggressive Stimmung. Sie äußerte ab nun wiederholt, dass sie ihre Mitschüler umbringen werde. Im Unterricht verhielt sie sich zunehmend aufsässig und provokativ. Ihre Provokationen richteten sich vorrangig gegen ihren Deutschlehrer R, einen jüngeren Lehrer, der noch nicht über ausgeprägte Autorität verfügte. Sie feilte etwa im Unterricht demonstrativ die Fingernägel, hörte Musik, aß und verließ unbefugt die Klasse und änderte dieses Verhalten auch nicht auf Ermahnung. Auch ein Gespräch mit dem Klassenlehrer, dem Zeugen S, und der stellvertretenden Klassenlehrerin, der Zeugin T, brachte keine durchgreifende Besserung. Die Schulleistungen der Angeklagten nahmen stetig ab. Dies gipfelte darin, dass sie am 27.03.2009 einen sog. „blauen Brief“ in den Fächern Sport, Englisch und Französisch bekam.
Allerdings unternahm die Angeklagte auf der anderen Seite auch den Versuch, Hilfe bei der von ihr selbst als zunehmend bedrückend empfundenen seelischen Verfassung zu bekommen. Weder in der Schule noch im Familienkreis stand nach ihrer Auffassung ein geeigneter Gesprächspartner zur Verfügung. Anfang 2009 telefonierte sie deshalb mehrmals mit Psychologen, die sie im Telefonbuch herausgesucht hatte. Da es aber nicht möglich war, kurzfristig einen Termin zu bekommen, gab sie ihr Vorhaben auf.
Spätestens nach der Skifreizeit begann die Angeklagte auch, sich in sog. Internetchats mit etwa Gleichaltrigen über ihren Plan eines Amoklaufs, ihre Motive und die einzelnen Schritte der Vorbereitung auszutauschen. Über den Chat-Dienst „###“ kam sie in Kontakt mit dem heute 18 Jahre alten, in U lebenden Zeugen V. Der Kontakt entstand etwa im Februar 2009, weil die Angeklagte, die sich zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt bereits intensiv mit Amokläufen auseinandersetzte, in Youtube einen Filmbeitrag über W, den Täter des Amoklaufs vom 20.11.2006 an einer Schule in Emsdetten, positiv kommentiert hatte. Darin äußerte sie, dass sie den Täter toll finde und forderte dazu auf, hierüber mit ihr in Kontakt zu treten. Diese Gelegenheit nahm der Zeuge wahr und man tauschte die Identifikationsnummern des „###“-Dienstes aus. Fortan chattete die Angeklagte mit dem Zeugen V fast täglich im Umfang von jeweils mehreren Stunden. Parallel hierzu stand die Angeklagte über „###“ auch im Chatkontakt mit dem in X lebenden, ebenfalls 18 Jahre alten Zeugen Y. Der Kontakt zu diesem Zeugen bestand schon seit etwa eineinhalb Jahren und beruhte ursprünglich darauf, dass beide regelmäßig an einem Online-Rollenspiel teilnahmen. Mit beiden Zeugen kommunizierte die Angeklagte einerseits über gemeinsame Interessen, vor allem aber auch über ihre Probleme in Schule und Elternhaus und die Vorbereitungen zu ihrer Tat.
Nach dem Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 äußerte die Angeklagte gegenüber ihren Chatpartnern, dass der dortige Täter Z. ein „Idiot“ sei, weil er seinen Amoklauf nicht sorgfältig genug geplant habe. In ihrer Klasse fiel die Angeklagte ebenfalls durch positive Kommentare zu den im Unterricht behandelten Schüleramokläufen auf. So erklärte sie gegenüber ihrer Mitschülerin O in Bezug auf den Täter Z sinngemäß, sie selbst wäre nicht so dumm vorgegangen, sie hätte das „besser organisiert“.
Die Erlebnisse während der Skifreizeit steigerten den Hass der Angeklagten auf ihre Mitschüler. Nun entwickelte sie den Plan, sich ein Schwert als Tatwaffe zu beschaffen. Sie war ohnehin fasziniert von asiatischen Schwertkämpfern aus Spielfilmen und sog. Mangas, also japanischen Comics. Aufgrund ihres mehrjährigen Taekwondo-Trainings war sie überzeugt, mit einem Schwert kämpfen zu können, ohne allerdings jemals mit einem solchen trainiert zu haben. Die Umsetzung dieses Beschaffungsplans gestaltete sich unproblematisch. Zunächst wollte die Angeklagte ein sog. Katana-Schwert beschaffen. Dieses schätzte sie aber wegen der Länge von über 1 Meter als zu unhandlich ein und entschied sich deshalb für ein sog. Ninja-Schwert mit einer Länge von nur etwa 70 cm, das zudem weniger kostete. Über einen Internethandel bestellte sie ein entsprechendes Schwert für 70 €. Einen ihr fehlenden Betrag von 20 € stahl sie ihren Eltern. Der Erwerb des Schwertes war zwar erst ab 18 Jahren freigegeben. Eine Überprüfung des Alters des Bestellers fand aber nicht statt. Dennoch zog die Angeklagte in Betracht, dass der Lieferant des Schwertes einen Altersnachweis verlangen könnte. Um dem begegnen zu können, scannte die Angeklagte ihren Pass in ihren Computer ein, fälschte mittels eines Bildbearbeitungsprogramms das Geburtsdatum von „199#“ auf „199#“ und druckte die Seite aus. Sie platzierte die Bestellung zu einem Zeitpunkt, als ihre Eltern urlaubsabwesend waren. An den voraussichtlichen Liefertagen schwänzte sie die Schule. Das Schwert wurde am 24.03.2009 geliefert. Entgegen ihrer Befürchtung verlangte der Lieferant keinen Altersnachweis.
Das Schwert – die spätere Tatwaffe – war schwarz, hatte einen langen Griff für das beidhändige Führen und verfügte über eine 46 cm lange und bis zu 27 mm breite Klinge. Diese war einseitig scharf geschliffen und endete mit einer ebenfalls scharf geschliffenen Spitze. Im Lieferumfang war auch eine Scheide aus Kunststoff, die an der Hose befestigt werden konnte, enthalten. Das Schwert versteckte die Angeklagte fortan unter ihrem Bett.
Parallel zur Beschaffung dieser ersten Tatwaffe kam die Angeklagte auf die Idee, auch einen Flammenwerfer einzusetzen, um möglichst viele Opfer töten zu können.
Am 31.03.09 konfrontierte die Angeklagte die Zeuginnen L, M und O in der Schule mit der Frage, warum sie von diesen „ausgeschlossen“ werde. Deren zurückhaltende Reaktion erlebte sie als weitere Zurückweisung. Sie reagierte mit den Worten, dass sie „sterben“ und „brennen“ sollten.
Anleitungen zur Konstruktion eines Flammenwerfers beschaffte sich die Angeklagte erneut im Internet. Sie besorgte sich eine handelsübliche Wasserpistole, befüllte diese mit Brennspiritus bzw. Feuerzeugbenzin und versah sie mit einer Stofflunte an der Öffnung des Laufs. Diesen Gegenstand probierte sie auch im Garten aus. Dabei trat ein dünner, allerdings fast zwei Meter langer Feuerstrahl aus, was die Angeklagte jedoch als für ihre Zwecke nicht ausreichend erachtete.
Deshalb erwarb sie Anfang April in einem Baumarkt einen handelsüblichen Feuerlöscher. Das darin befindliche Löschpulver wollte sie entfernen und durch Benzin ersetzen. Zusätzlich wollte sie eine Sprüh- und Zündeinrichtung konstruieren und anbringen. Der Plan scheiterte aber bereits daran, dass ihr der Feuerlöscher auf den Boden fiel. Dabei trat das Treibmittel Kohlendioxid aus. Von dem Kauf eines neuen Feuerlöschers sah die Angeklagte ab, weil sie nicht mehr über genügend Geld verfügte.
Die Angeklagte suchte aber weiter einen Weg, unter Einsatz von Feuer einen Anschlag in ihrer Schule zu begehen. Sie erwarb am 16.04.2009 an einer Tankstelle einen 5-Liter-Kanister mit Benzin. Diesen versteckte sie unter ihrem Bett. Als Tattag fasste die Angeklagte den 00.00.2009 ins Auge. An diesem Datum jährte sich zum 10. Mal der Amoklauf in der Columbine Highschool. Zudem handelte es sich um den ersten Schultag nach den Osterferien, was die Angeklagte als besonders geeignet ansah. Zur Tatausführung kam es aber zunächst nicht, weil die Angeklagte ihre Vorbereitungen noch nicht abschließen konnte.
Vorübergehend änderte die Angeklagte ihren Tatvorsatz. In der Nacht vom 19. auf den 20.04.2009 unternahm sie Vorbereitungen dazu, ihre Eltern zu töten. Beide wollte sie mittels ihres Ninjaschwertes erstechen, während sie schliefen. Anschließend wollte sie sich selbst töten. In der besagten Nacht begab sich die Angeklagte mit ihrem Schwert vor das Schlafzimmer ihrer Eltern und beobachtete diese durch die offene Tür. Sie nahm jedoch von der Tat Abstand, weil ihr Vater unruhig schlief und dabei Geräusche von sich gab, die bei der Angeklagten die Befürchtung auslösten, er könne aufwachen. Aus Angst, von ihrem Vater überwältigt zu werden, ging die Angeklagte unverrichteter Dinge zurück in ihr Zimmer.
Die Angeklagte wandte sich nach diesem Ereignis wieder ihrem ursprünglichen Plan zu. Statt des Einsatzes eines zum Flammenwerfer umgebauten Feuerlöschers verfiel die Angeklagte auf den Plan, die Tat unter Verwendung von selbst hergestellten Molotowcocktails zu begehen. Das dazu erforderliche Wissen konnte sie sich wiederum leicht durch Internetrecherche verschaffen. In zahlreichen Foren werden entsprechende Bauanleitungen und Privatvideos ausgetauscht.
Spätestens Ende April 2009 stand der endgültige Tatplan fest. Die Angeklagte beabsichtigte, sich zunächst unter Vorhalt der Gaspistole oder des Schwertes gewaltsam von einem Lehrer des XX-Gymnasiums einen Generalschlüssel für alle Klassenzimmer zu verschaffen. Sodann wollte sie in zahlreiche Klassenzimmer jeweils einen brennenden Molotowcocktail werfen und die Klassenzimmertür von außen abschließen, um eine Flucht der Insassen zu verhindern. Nach ihrer Vorstellung sollten dabei möglichst viele Schüler und der jeweils unterrichtende Lehrer verbrennen oder durch Gase sterben. Dabei wollte die Angeklagte nur Schüler ab der 8. Klasse aufwärts angreifen, während sie die jüngeren Klassen 5 bis 7 verschonen wollte. Unter den Opfern sollte in jedem Fall auch ihre eigene Klasse sein.
Nach der Tat wollte die Angeklagte sich selbst umbringen. Hierbei wollte sie sich der entwendeten Gaspistole bedienen. Diesbezüglich recherchierte sie im Internet, dass man sich umbringen könne, wenn man damit in einen mit Wasser gefüllten Mund schießt. Auf diese Weise werde das Gehirn platzen. Allerdings wollte die Angeklagte sich nicht vor Ort selbst töten. Neben ihrer Todessehnsucht verspürte sie nämlich auch eine freudige Erwartung und einen gewissen Stolz, wie ihre Tat von der Gesellschaft aufgenommen würde. Deshalb wollte sie die Reaktionen in den Medien abwarten und sich erst dann umbringen.
Die Angeklagte experimentierte auch erfolgreich mit der Herstellung von Rauchbomben. Hierzu kochte sie in ihrem Zimmer aus verschiedenen Stoffen – u.a. Dünger und Backpulver – Kaliumnitrat. Dieses mischte sie mit Schwarzpulver, welches sie aus Feuerwerksknallern gewonnen hatte. Sodann füllte sie einen aufgeschnittenen Tennisball mit der Masse und versah ihn mit einer Lunte. Bei einer Testzündung, die sie gemeinsam mit ihrem ältesten Bruder am 07.05.09 durchführte, funktionierte die Rauchbombe.
In ihrer Klasse machte die Angeklagte in den Wochen vor der Tat Andeutungen über ihre Pläne. So schrieb sie am 27.04.2009 in einer Physikstunde die Worte „Ihr werdet alle sterben, morgen“ auf den Tisch. Als sie von ihrem Sitznachbarn BB darauf angesprochen wurde, radierte sie den Satz wieder aus. Auf Nachfrage des Zeugen BB, ob sie das ernst meine, erklärte sie, sie komme „ja nicht an eine Waffe ran.“ An diesem Tag fragte sie den Zeugen CC auch, ob er ihr einen Feuerlöscher besorgen könne. Außerdem sagte sie, sie liebe Steine, weil diese „leblos seien und Ruhe ausstrahlten“. Über diese Begebenheit tauschte sich der Zeuge BB mit dem Zeugen CC aus. Beide hatten sich bereits zuvor Gedanken über das ihrer Ansicht nach beunruhigende Verhalten der Angeklagten gemacht. So hatte diese bereits im Vorfeld der Klassenfahrt geäußert, sie hoffe, dass der Bus verunglücke und alle sterben. Auch hatten sich ihre Todesdrohungen während der Klassenfahrt in der Klasse herumgesprochen. Dennoch ließen beide Mitschüler die Angelegenheit zunächst noch auf sich beruhen. Am 04.05.2009 sprach der Zeuge CC die Angeklagte aber nochmals darauf an, warum sie sich so komisch verhalte und was der Spruch auf dem Tisch zu bedeuten habe. Hierauf erwiderte die Angeklagte, dass sie „etwas plane“, dieses aber nicht offenbaren könne, weil „sonst alle weinen würden“. Ihre Andeutung untermauerte sie, indem sie dem Zeugen CC englische Vokabeln aus einem Buch zeigte, die allesamt Flammen und Feuer zum Gegenstand hatten. Über diese Äußerungen tauschten sich beide Zeugen erneut aus. Sie empfanden das Verhalten der Angeklagten nunmehr als derart bedrohlich, dass sie sich noch am selben Tag dem Zeugen S offenbarten, der zugleich Klassenlehrer der und stellvertretender Schulleiter war. Dieser setzte sich in Absprache mit der Schulleiterin mit dem schulpsychologischen Dienst des QQ-Kreises in Verbindung. Er erläuterte die Situation mit dem Psychologen und vereinbarte ein vertiefendes Gespräch, das am Morgen des 08.05.2009 in der Schule stattfand, und an dem neben dem Zeugen S auch die Zeugin T, die stellvertretende Klassenlehrerin der, teilnahm. Alle Beteiligten erkannten zwar Handlungsbedarf, bezogen diesen jedoch eher auf eine mögliche Suizidgefahr, die sie aber als nicht akut einstuften. Sie vereinbarten, am folgenden Montag mit der Angeklagten zu sprechen. Hierzu kam es jedoch aufgrund des folgenden Tatgeschehens nicht mehr.
In den Tagen nach dem 04.05.2009 suchte die Zeugin O das Gespräch mit der Angeklagten. Sie offenbarte dieser, dass die Mitschüler CC und BB die Lehrer informiert hatten. O appellierte an die Angeklagte, mit ihren Provokationen aufzuhören, da sie anderenfalls riskiere, von der Schule verwiesen zu werden. Die Angeklagte ließ sich aber nicht auf ein Gespräch ein.
Am Freitag, 08.05.2009, schwänzte die Angeklagte die Schule. An diesem Tag wurde ihr von den Eltern als disziplinarische Maßnahme der PC vorübergehend weggenommen. Die Angeklagte hatte sich mit ihrem jüngsten Bruder gestritten und diesen dabei geschlagen. Die Bestrafung steigerte den Hass der Angeklagten weiter. An diesem Tag beschloss sie, den Amokplan am kommenden Montag oder Dienstag durchzuführen.
Am 09.05.2009 – einem Samstag – schloss die Angeklagte ihre Vorbereitungen ab. Sie erwarb an diesem Tag für die Herstellung der Molotowcocktails gläserne Milchgetränkflaschen mit einem Volumen von jeweils 500 ml und einem Schraubverschluss. Aus T-Shirts hatte sie an den Tagen zuvor Stofffetzen geschnitten, welche sie als Lunten in die Öffnungen der benzingefüllten Flaschen stecken wollte. Zudem hatte sie aus einem schwarzen Pullover eine Sturmhaube mit Seh- und Mundschlitzen genäht. Alle Vorbereitungen führte sie in ihrem Zimmer durch, ohne dass die Eltern davon Notiz nahmen. Die Angeklagte entschied sich, ihren Tatplan am ersten Schultag nach dem Wochenende, Montag, 00.00.2009, umzusetzen. Sie verstaute insgesamt 11 mit Benzin gefüllte und verschraubte Glasflaschen, die Stofffetzen, das Ninjaschwert samt Scheide sowie eine Jacke im Militärlook, welche sie während der Tat tragen wollte, in einer Sporttasche. Zusätzlich packte sie die Glasflaschen in einer Decke ein, um ein Klirren zu verhindern. Am Samstagabend brachte sie die Sporttasche unbemerkt von ihren Familienangehörigen aus dem Haus und versteckte sie in einem Gebüsch in der Nähe des XX-Gymnasiums. Dies hatte den Hintergrund, dass sie befürchtete, von ihrer Mutter am Montagmorgen auf den Inhalt der Sporttasche angesprochen zu werden.
Zusätzlich packte die Angeklagte in ihren Schulrucksack die schwarze Sturmhaube mit Augenschlitzen, die mit insgesamt 13 CS-Gaspatronen geladene Gaspistole, eine aus einem Tennisball hergestellte Rauchbombe sowie schwarze Stiefel. Außerdem legte sie in den Rucksack weitere Stofffetzen, weil sie befürchtete, dass wegen des einsetzenden Regens die in der Sporttasche befindlichen Lunten nass und damit zum Anzünden unbrauchbar werden könnten. Schließlich legte sie in den Rucksack eine handelsübliche Sprühdose mit Haarspray. Hierbei hatte sie im Hinterkopf, diese als eine Art Flammenwerfer benutzen zu können, indem sie das Spray durch die Flamme eines Feuerzeuges sprühen könnte.
Zusätzlich stellte die Angeklagte einen Abschiedsbrief zusammen, den sie an eine im Internet ermittelte Redaktionsanschrift der EE-Zeitung in FF adressierte. Als Absender gab sie eine ihr völlig fremde Person an, deren Namen und Adresse sie zufällig dem Telefonbuch entnommen hatte. Der Briefinhalt bestand dabei aus fünf handschriftlich beschriebenen Blättern, einem Passfoto der Angeklagten sowie einem Manga-Comic-Bild, welches ein Mädchen mit einem Schwert darstellte. Auf einem Blatt formulierte die Angeklagte u.a.:
„Scheiß drauf, dass ich weiblich bin, scheiß drauf, dass ich keine Knarre hab, ich hab kb auf euch, halte das nicht mehr aus und ich leg ne Menge Leute um (…) Bei CS habe ich zum Glück gelernt wie man das macht (…) Ich liebe CS und zocke das in meiner gesamten Freizeit! Euer Pech, dass ihr es mir ermöglicht habt, das zu zocken (…) nur so hatte ich die Möglichkeit zu „trainieren“ (…) Ingame heiße ich Z (…) PIECE IS MY HELL!“
(Anmerkungen: „kb“ bedeutet „keinen Bock“.
„CS“ steht für „Counter Strike“. Dabei handelt es sich um ein sog. Ego-Shooter Spiel auf dem Computer, bei dem es darum geht, möglichst viele Gegner, die sehr realistisch als Menschen dargestellt sind, zu töten.
„Z“ bezeichnet Z, den Täter des Amoklaufs in Winnenden, der am 11.03.2009 stattfand.)
Mit diesen Ausführungen wollte die Angeklagte, die tatsächlich gar nicht „Counter Strike“ spielte, die Leser in die Irre führen und erreichen, dass das Spiel – welches einige Täter früherer Amokläufe exzessiv gespielt hatten - erneut in negative Schlagzeilen gerät.
Auf einem weiteren Blatt thematisierte sie ihren Hass und dessen Objekte. Es enthielt folgenden Wortlaut:
„Ich hasse euch, ich hasse euch, ich hasse euch, ich hasse euch…. ALLE! Am meisten HASSE ich meine Erzeuger, sogenannte Eltern! Alle auf der Welt sollen wissen, was für abschäumliche, hässliche, hinterhältige und verdammte Menschen sie sind. Die einzigen Personen, die mir leid tun, sind meine kleinen 4 Geschwister (krankes Zuchthaus?). BITTE nehmt sie hier raus. BITTE! Ist es normal, dass 6- und 8-jährige ständig davon reden, dass sie sterben wollen? Ich möchte, dass es ihnen BESSER geht als mir und sie sowas niemals durchmachen müssen!!!!
Alle anderen sind kompletter Abschaum, außer einige wenige Menschen, die ich im Internet kennengelernt habe. Liebe Grüße an dieser Stelle! Ich bin so voll Hass, der immer wächst und ich kann nicht zurück. Nur noch ein bisschen, dann bin ich endlich fertig. Sooooo schön! Ich freu mich so unglaublich darauf. Ihr habt mich einfach nur kaputt und traurig gemacht. Jetzt bald werde ich glücklich sein. Das tut mir irgendwie auch gar nicht leid.“
Auf drei weiteren Blättern, die sie in Form eines Tagebuchs am 07. bis 09.05.2009 schrieb und auch entsprechend datierte, legte die Angeklagte den Tatplan genauer dar. In dem auf den 07.05.09 datierten Blatt heißt es hierzu u.a.:
„Mein Ziel: 50 Schüler mindestens. Klassen 8-13, weil ich nett bin. (…) Das wichtigste sind mein Schwert und das Benzin. Zuerst werde ich in eine Klasse reinlaufen, den Lehrer schlachten und seine Schlüssel holen. So kann ich jede Klasse abschließen, nachdem ich ein Molotov Cocktail reingeworfen habe. Wenn ich keine Cocktails mehr habe, lauf ich einfach ein wenig mit meinem Schwert rum und hab Spaß. Am Ende schmeiß ich alle Sachen weg und renn als Opfer raus. Dann such ich das Weite, um in den Nachrichten zu hören, was ich so geschafft hab. Viel Spaß mich zu suchen.“
Unter dem 08.05.09 formulierte die Angeklagte u.a.:
„Ich will am Montag nicht mehr zur Schule. Ich will meinen Plan durchziehen, doch ich habe Angst erwischt zu werden, da es nicht gerade unauffällig ist mit nem Haufen Flaschen und einem Schwert durch die Gegend zu laufen, aber es wird richtig schwierig, es aus dem Haus zu schmuggeln! Ich hab solche Angst, dass es schief geht. Doch es muss perfekt sein und ich muss mich stark beherrschen. Ich hatte bisher immer unverschämtes Glück und ich hoffe, dass es weiter so bleibt. Nur noch einwenig durchhalten…“
Das auf den 09.05.09 datierte Blatt enthielt u.a. folgenden Text:
„Jetzt geht es um ALLES oder um NICHTS! Mein Herz ist auf Hochbetrieb und mein gesamter Körper am zittern. Es ist 20:57 Uhr. Ich bin durchnässt vom Sauwetter draußen. Bin eben gerade mit dem Fahrrad zum Bach gefahren und habe dort die Tasche mit meinen ganzen Cocktails, Schwert und Shirt versteckt. (…) Hoffentlich kann ich es am Montag durchziehen … ALLES oder NICHTS! Egal, ich hab ja eig. auch nix zu verlieren. So, am Montag brauch ich einfach nur die Schreckschuss, die Maske und Stiefel einpacken, zu dieser Stelle fahren und loslegen. KEINER darf mich stören. NIEMAND! Ich muss es einfach um jeden Preis durchziehen. ICH HOFFE, HOFFE, HOFFE, HOFFE und HOFFE verdamt noch mal. Sooooooooo aufgeregt !!!! Aaaah…!“
Die Angeklagte beabsichtigte, die zuvor beschriebenen Blätter nach der Tat abzusenden, wobei sie auch eine Briefmarke beschafft hatte. Sie wollte nach der Tat zunächst flüchten und die Reaktionen der Medien auf ihre Tat zur Kenntnis nehmen und sich danach umbringen.
Am Sonntag, 00.00.09, befand die Angeklagte sich in aufgekratzter Stimmung. Sie erlebte sich an diesem Tag selbst als fröhlich und verbrachte die Zeit überwiegend mit Fernsehen. In der Nacht auf Montag schlief sie bis etwa 3 Uhr morgens und lag danach wach. Sie war aufgeregt, zog die Tatausführung aber nicht mehr in Zweifel. Sie ging ihren Tatplan im Geiste immer wieder durch, zog dabei aber etwaige Hindernisse nicht in Betracht.
Das eigentliche Tatgeschehen
Am Montagmorgen verließ die Angeklagte zur üblichen Zeit ihr Elternhaus. Sie trug den Rucksack mit den weiteren Tatwerkzeugen und führte auch ein funktionsfähiges Feuerzeug mit sich. Die Angeklagte holte sodann die vorbereitete Sporttasche aus dem Versteck am Bach und begab sich während der ersten Schulstunde, die um 7:55 Uhr begonnen hatte, in das
XX-Gymnasium.
Dieses ist Teil eines großen Schulzentrums. Im selben Hauptgebäude ist auch eine Hauptschule untergebracht. In einem Nachbargebäude befindet sich eine Realschule.
Die Angeklagte ging nun in das 2. Obergeschoss. Dort befinden sich ausschließlich Klassenräume des Gymnasiums. Die Angeklagte begab sich in eine Mädchentoilette (Raum ###). Hierbei handelte es sich um einen kleineren Toilettenraum, in dem sich lediglich zwei Kabinen befanden. In dieser ersten Stunde hielt sich die Klasse der Angeklagten im Raum ### auf und hatte dort Unterricht bei dem Zeugen S. In der zweiten Stunde fand im selben Raum der Unterricht bei Herrn R statt. Der Klassenraum befindet sich auf derselben Etage und ist etwa 40 Meter von der Toilette entfernt. Im nahe der Toilette gelegenen Raum ##1 wurde in den ersten beiden Schulstunden eine Klausur der Jahrgangsstufe 11 geschrieben. An dieser nahm auch das spätere Tatopfer, die am 00.00.1991 geborene FF, teil. Die Klausur wurde durch den Zeugen GG beaufsichtigt. Will man vom Raum ##1 zu der Mädchentoilette gelangen, so muss man ein kurzes Stück über den Flur gehen und dann eine Brandschutztür passieren. Diese besteht im unteren Teil aus Metall und ist in der oberen Hälfte aus Glas. Dahinter befindet sich ein Flur, der wiederum von einer identischen Brandschutztür von den weiteren Räumen der Etage abgegrenzt ist. Von diesem Flur zweigen die Eingangstüren zu der Mädchentoilette sowie einer entsprechend ausgestalteten Jungentoilette ab.
Die Angeklagte begab sich in die hintere der beiden Kabinen, verschloss diese und begann mit den unmittelbaren Tatvorbereitungen. Sie zog schwarze Stiefel sowie die Tarnjacke über ihre schwarze Hose an. Die Angeklagte, die Rechtshänderin ist, befestigte das in der Scheide steckende Schwert an ihrer linken Körperseite. Sie zog die Sturmhaube über ihr Gesicht. Durch ihre Verkleidung wollte sie zum Einen ihre Identität verschleiern und sich andererseits einen besonders martialischen Auftritt verschaffen. Die mit CS-Patronen geladene Gaspistole steckte sie in eine Hosentasche. Sodann präparierte sie zwei Molotowcocktails, indem sie den Schraubverschluss von den mit Benzin gefüllten Flaschen abdrehte und stattdessen Stofffetzen hineinsteckte. Einen dieser Cocktails steckte sie in ein Seitennetz des Rucksacks, den anderen stellte sie auf den Fußboden. Die weiteren 9 mit Benzin gefüllten und noch verschlossenen Flaschen verstaute sie im Hauptfach des Rucksacks. Sie beabsichtigte, beim Eindringen in einen Klassenraum jeweils einen Molotowcocktail in der Hand zu halten. Für den Notfall wollte sie auf den zweiten im Seitennetz befindlichen zurückgreifen können. Nach Wurf eines Molotowcocktails in ein Klassenzimmer und Verschließen des Raums wollte sie jeweils eine Flasche aus dem Rucksack nehmen und einen weiteren Cocktail fertigstellen. Nach diesem Plan hätte sie bei jedem Angriff auf eine Klasse zwei fertige Cocktails zur Verfügung gehabt. Kurz vor dem Abschluss ihrer Vorbereitungen wurde die Angeklagte jedoch gestört. Zu diesem Zeitpunkt trug sie den Rucksack bereits auf dem Rücken.
Die Angeklagte hörte, dass sich im Flur die Tür öffnete und sich Schritte näherten. Sie interpretierte das zutreffend dahin, dass jemand die Mädchentoilette aufsuchen könnte. Es war nun etwa 9:10 Uhr. Tatsächlich wollte die Zeugin FF, die als letzte ihres Kurses die Klausur abgegeben hatte, den Toilettenraum betreten. Der Angeklagten wurde schlagartig klar, dass dies ihren Tatplan zum Scheitern bringen könnte.
Sie zog deshalb das Schwert aus der Scheide, fasste es mit beiden Händen am Griff und hob es – mit der Klinge in Angriffshaltung nach vorne gerichtet – über den Kopf. Sodann postierte sie sich unmittelbar vor der Toilettenraumeingangstür, welche nach innen zum Toilettenraum hin öffnet. Sie beabsichtigte, diejenige Person, welche die Tür öffnen würde, zu überraschen und mittels eines Schwertstichs zu töten. Dabei ging es ihr darum zu verhindern, dass ihr Opfer Alarm geben und damit den geplanten Amoklauf vereiteln könnte. Die auf keinen Angriff gefasste Geschädigte öffnete vom Flur her die Tür zum Toilettenraum. Sie sah sich völlig unvorbereitet einer schwarz gekleideten und im Gesicht vermummten Person mit erhobenem Schwert gegenüber. Beinahe zeitgleich erkannte die Angeklagte, dass es sich bei ihrem Gegenüber um FF handelte, die sie vom Sehen kannte. Sie bedauerte, dass es sich um diese Jugendliche handelte, da FF ihr in der Vergangenheit freundlich begegnet war. Dennoch trat sie aus dem Toilettenraum heraus auf die Geschädigte zu und stach entsprechend dem zuvor gefassten Entschluss mit dem Schwert zu. Dabei zielte sie in Tötungsabsicht auf den Oberkörper der Zeugin. Dieser gelang es jedoch geistesgegenwärtig, den Stich abzuwehren, indem sie instinktiv ihre Hände schützend vor ihren Bauch zog und nach dem Schwert griff. Der Stich drang dennoch vor bis an den Körper der Zeugin und traf einen Knopf ihres Jackets. FF umfasste mit bloßen Händen die Klinge des auf sie gerichteten Schwertes. Beide befanden sich nun im Flur. Hier kam es zu einem Kampf um das Schwert. Die Angeklagte versuchte, das Schwert aus dem Griff der Geschädigten zu entreißen und mehrfach zu stechen. Dabei wurde FF an beiden Händen verletzt. Der Angeklagten gelang es letztlich, das Schwert wieder an sich zu reißen. Möglicherweise ging FF bei diesem Kampfgeschehen kurzzeitig zu Boden. Sie stand aber sofort wieder auf. Die Angeklagte selbst war durch die Wucht des Reißens zurückgetaumelt, wobei die Gaspistole aus ihrer Hosentasche fiel. Durch die Rangelei zog auch die Angeklagte sich eine kleinere Schnittwunde an einer Hand zu. FF schrie seit Beginn des Überfalls vor Angst und Schmerzen.
Während dieses Kampfgeschehens wurde der Zeuge GG Augenzeuge. Er war durch die Schreie der Geschädigten alarmiert worden und verließ den Klassenraum. Er nahm durch die Brandschutztür hindurch die beiden Kämpfenden wahr, ohne die Angeklagte zu erkennen. Der Zeuge war zunächst vor Schreck gelähmt. Er sah eine schwarz vermummte Person, die einen langen Gegenstand in den Händen hielt und mit der Geschädigten kämpfte. Er hatte die Vorstellung, bei dem Gegenstand handele es sich um eine Schusswaffe, und fiel darauf in Panik, selbst erschossen zu werden. Ohne das Ende des Kampfgeschehens weiter zu beobachten, flüchtete er durch das Treppenhaus bis in das Schulsekretariat, das sich in einem Zwischengeschoss zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss befindet.
Die Angeklagte bückte sich und hob die zu Boden gefallene Pistole auf. Sie sah ihren Plan als gescheitert an und sah deshalb von einer weiteren Verwendung des Schwertes ab. Sie war dadurch erschüttert, dass FF sich erfolgreich hatte wehren können. Dies hatte sie zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen. Die Angeklagte erkannte, dass der Einsatz des Schwertes nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte. Sie geriet in Panik und wusste nicht mehr, was sie machen sollte. Sodann richtete sie die Gaspistole auf FF, drückte aber nicht ab, weil sie erkannte, dass sie die Zeugin damit nicht töten konnte.
Die Geschädigte nutzte diesen Moment und rannte weg. Sie folgte dem Zeugen GG im Abstand von nur wenigen Sekunden. Dabei öffnete sie die Brandschutztür und folgte dem Zeugen GG durch das Treppenhaus, wobei sie eine Blutspur aus zahlreichen großen Tropfen hinterließ. Kurz nach dem Zeugen GG traf sie ebenfalls im Schulsekretariat ein. Hier wurde sie notdürftig versorgt, bis ein Rettungsdienst eintraf. Der Zeuge GG schrie die Worte „Amok, Amok“. Daraufhin veranlasste eine anwesende Sekretärin sofort bei dem Hausmeister die Auslösung des Amokalarms. Hierbei geschah ein Versehen. Der Hausmeister drückte irrtümlich die Taste für einen Feueralarm, der daraufhin in Form eines langgezogenen Tons erschallte und der für alle Schüler und Lehrer das Signal bedeutete, sofort das Schulgebäude zu verlassen. Der im Sekretariat anwesende Zeuge S, der stellvertretende Schulleiter, erkannte diesen Irrtum und begab sich sofort in das Treppenhaus. Hier kamen ihm bereits zahlreiche Schüler entgegen, die er sofort zurück in die Klassen schickte. Wenige Sekunden danach ertönte der richtige Alarm. Hierbei handelte es sich um eine Durchsage, welche alle Schüler und Lehrer aufforderte, sich in die Klassen zu begeben, die Türen von innen zu verschließen und Ruhe zu bewahren.
Die Angeklagte begab sich unterdessen nach der Flucht der Zeugen FF und GG zunächst zurück in den Toilettenraum. Dort sammelte sie sich und überlegte, wie sie weiter vorgehen sollte. Dabei kam sie zu dem Entschluss, ihren Amokplan in abgeänderter Form doch noch umzusetzen. Sie wollte Molotowcocktails in verschiedene Klassenzimmer werfen. Ihren Plan, sich gewaltsam einen Schlüssel zu verschaffen, ließ sie dagegen fallen. Grund hierfür war, dass der Einsatz des Schwertes bereits durch FF hatte abgewehrt werden können. Die Angeklagte befürchtete, dass ein körperlich überlegener Lehrer einen Schwertangriff ebenfalls abwehren könnte. Die Angeklagte verließ mit dem Rucksack, den sie weiter auf dem Rücken trug und in dem sich die Molotowcocktails befanden, sowie einem Molotowcocktail in der Hand den Toilettenraum. In diesem Moment hörte sie jedoch die oben dargestellte Durchsage, mit der alle Lehrer und Schüler aufgefordert wurden, sich in ihre Klassenräume zu begeben und die Türen von innen abzuschließen. Dadurch gelangte die Angeklagte zu der Überzeugung, dass ihr Plan endgültig gescheitert war. Sie ging erneut zurück in den Toilettenraum und beschloss, ihrem Leben ein Ende zu setzen.
Dazu füllte sie ihren Mund mit Wasser, steckte den Lauf der Gaspistole hinein und drückte ab. Entgegen ihrer Erwartung starb sie dadurch nicht. Sie stürzte aber zu Boden und wurde kurz bewusstlos. Als sie wieder zu sich kam, verspürte sie Atemnot und starke Schmerzen im Kopf. Durch den Sturz ging ein Molotowcocktail zu Bruch. Nachdem sie sich gesammelt hatte, richtete sie die Gaspistole gegen ihr rechtes Ohr und drückte ein zweites Mal ab. Wieder erlitt sie außer einem geplatzten Trommelfell und Schmerzen keine schwerwiegenden Verletzungen.
Zugunsten der Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Steuerungsfähigkeit während des gesamten Tatgeschehens aufgrund einer depressiven Erkrankung in Verbindung mit einem obsessiven Tötungsverlangen gemäß §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war.
Das Geschehen nach der Tat und die Tatfolgen
Nachdem auch ihr Suizidversuch gescheitert war, beschloss die Angeklagte, vom Tatort zu flüchten. Sie ließ sämtliche Tatwerkzeuge im Toilettenraum zurück, wo sie später aufgefunden wurden, und entfernte sich – am Oberkörper nur mit einem T-Shirt bekleidet - aus dem Schulgebäude. Dabei begegnete sie mehreren Schülern, die ihr aber keine besondere Aufmerksamkeit schenkten. Die Angeklagte begab sich zur S-Bahn-Haltestelle 1. In den folgenden Stunden fuhr sie mit der Bahn ziellos im Bereich von C und H umher und ging durch die C-er und H-er Innenstadt. Am Abend des Tattages hielt sie sich im Hauptbahnhof H auf. In einem Internetcafé verschaffte sie sich im Internet Informationen über die Nachrichtenlage und erfuhr auf diese Weise, dass unter Verwendung eines Fotos bereits nach ihr gefahndet wurde. Gegen 23:10 Uhr stellte sich die Angeklagte bei der Bundespolizeiwache im H-er Hauptbahnhof und wurde festgenommen.
Die Geschädigte wurde nach der notärztlichen Versorgung zunächst in die Kinderklinik in A verbracht. Da man sich dort nicht in der Lage sah, die gravierenden Verletzungen an den Händen operativ zu versorgen, wurde sie anschließend in die Handchirurgie des HH Krankenhauses C eingeliefert. Dort wurde sie über eine Dauer von etwa 4 ½ Stunden durch den sachverständigen Zeugen Dr. II operiert. An der linken Hand hatte sie an einzelnen Fingern oberflächliche Schnittverletzungen sowie am linken kleinen Finger eine tiefere Schnittwunde, bei der eine Sehne und ein Nerv durchtrennt wurden, erlitten. An der rechten Hand befanden sich schwerere Schnittverletzungen. Der Bereich zwischen dem rechten Daumen und Zeigefinger wurde nahezu vollständig durchtrennt, wobei auch die Sehnen und der Nerv durchschnitten wurden. Der beinahe abgetrennte Daumen wurde in der Notoperation wieder angenäht. Durch ihre Verletzungen verlor FF sehr viel Blut, ohne dass jedoch die Verabreichung von Blutkonserven erforderlich wurde. Ihr Kreislauf war stabil und Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.
Die Geschädigte befand sich neun Tage im Krankenhaus. Anschließend trug sie für sechs Wochen Gips an beiden Armen. Die Verletzungen sind bis heute nicht ausgeheilt. Am kleinen Finger der linken Hand und am darunter liegenden Teil des Handballens hat sie kein Gefühl mehr. Zudem kann sie diesen Finger nicht vollständig beugen. Ebenso kann sie den Zeigefinger und den Daumen der rechten Hand nicht vollständig beugen. Der rechte Zeigefinger fühlt sich taub an. Die Geschädigte – eine Rechtshänderin – kann deshalb nur mit Mühe schreiben. Es steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob diese Fähigkeit wieder vollständig hergestellt werden kann.
Die Geschädigte absolviert etwa zweimal pro Woche eine Ergotherapie und unterzieht sich darüber hinaus einmal wöchentlich einer psychotherapeutischen Behandlung. Sie leidet bis heute an Schlafstörungen und häufigen Alpträumen und hat Angst vor Geräuschen. Sie kann es nicht ertragen, alleine zuhause zu sein. Auf öffentliche Toiletten – insbesondere in der Schule - kann sie nur in Begleitung gehen. Aufgrund der Tatfolgen hat die Geschädigte den kompletten Unterricht der Jahrgangsstufe 11 bis zu den Sommerferien versäumt. Am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 nimmt sie wieder teil, wobei sie zusätzlich zum neuen Stoff auch die versäumte Zeit aufholen muss. Hierdurch haben sich ihre Schulnoten verschlechtert. Die Geschädigte hatte vor der Tat das Ziel, Zahnmedizin oder Design zu studieren. Beide Studiengänge schließt sie heute wegen der Handverletzungen aus.
Auch der Zeuge GG ist bis heute nachhaltig durch das Tatgeschehen traumatisiert. Er war seit dem Tattag krankgeschrieben und trat zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, was allerdings im Rahmen der Altersteilzeit seit längerem geplant war. Er befindet sich noch in psychotherapeutischer Behandlung wegen seiner Schuldgefühle, bei der Tat nicht eingeschritten zu sein.
Nach ihrer Festnahme wurde die Angeklagte zunächst in die Jugendpsychiatrie der Klinik in H verbracht. Bereits gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. JJ gab sie die Tat unumwunden zu. Gleichzeitig äußerte sie aber auch ihr Bedauern, dass ihr die Umsetzung ihres Tötungsplans nicht gelungen sei. Zudem äußerte sie Suizidgedanken. Am Folgetag, dem 00.00.2009, erging gegen sie ein Haftbefehl des Amtsgerichts H. Am selben Tag erließ das Familiengericht B durch die Zeugin KK auf Antrag der Eltern der Angeklagten zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung einen Unterbringungsbeschluss gemäß § 1631 b BGB, gestützt auf Eigen- sowie Fremdgefährdung. Auch zu der Zeugin KK sagte die Angeklagte, es tue ihr leid, dass der geplante Amoklauf nicht geklappt habe. Mit der Auflage, dass die Angeklagte sich gemäß diesem Unterbringungsbeschluss weiter in einer geschlossenen Station der Psychiatrie aufhält, wurde sie noch am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Am 00.00.2009 wurde die Angeklagte in die geschlossene Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie der LL Kliniken C überstellt, wo sie sich seitdem befand. Die Unterbringung wurde mit Beschluss vom 17.07.2009 verlängert. Der Unterbringungsbeschluss war zeitlich befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens. Mit Urteilsverkündung am 24.11.2009 wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Seitdem ist die Angeklagte in der JVA H inhaftiert.
IV.
1. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen zunächst auf deren insoweit glaubhaften Angaben sowie den verlesenen Urkunden. Darüber hinaus haben auch die Sachverständigen Prof. Dr. SV1 und Prof. Dr. SV2 berichtet, was die Angeklagte in den Explorationsgesprächen erklärt hat. Ergänzend hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe Angaben gemacht, die von der Angeklagten als richtig bestätigt wurden. Widersprüche sind insgesamt nicht zu Tage getreten.
2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die offen und rückhaltlos über alle Einzelheiten der Tatvorgeschichte, der Entstehung des Tatplans, der Tatvorbereitung, des eigentlichen Tatgeschehens und dem Geschehen nach der Tat, soweit sie hieran beteiligt war, berichtete.
a) Ihr umfassendes Geständnis deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit dem Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmungen als Beschuldigte am 12. und 13.05.2009, welche durch Aussagen der Vernehmungsbeamten – der Zeugen LL, MM und NN – in Verbindung mit entsprechenden Vorhalten aus den Vernehmungsprotokollen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Darüber hinaus hat die Angeklagte ihre Tat in wesentlichen Zügen auch gegen-über der Familienrichterin KK bestätigt, wie diese Zeugin vor der Kammer bekundet hat. Außerdem hat sie Angaben gegenüber der Ärztin Dr. JJ gemacht. Deren Vermerk ist in der Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten verlesen worden. Schließlich hat die Angeklagte ihre Motivlage und den Tatablauf übereinstimmend auch in den Explorationsgesprächen mit den beiden Sachverständigen geschildert, wie diese der Kammer vermittelt haben.
Die Feststellungen zum Kerngeschehen ergeben sich darüber hinaus aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Geschädigten FF und – soweit er als Augenzeuge anwesend war – des Zeugen GG.
b) Lediglich in einem Teilaspekt des Kerngeschehens ist die Kammer den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gefolgt. Zu dem Kampfgeschehen mit der Geschädigten FF hat die Angeklagte abweichend von den Feststellungen angegeben, nachdem es ihr gelungen sei, das Schwert wieder an sich zu reißen, sei FF auf dem Boden gewesen. Sie habe dort „krabbelmäßig gekniet“ und dabei in Fluchtrichtung zur Glastür geschaut. Sie selbst, die Angeklagte, habe dann nicht so genau gewusst, was sie machen solle. Sie habe nur die Gaspistole auf FF gerichtet. Diese sei dann geflüchtet.
Diese Einlassung ist nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Zunächst fiel auf, dass die Angeklagte eine derartige Beschreibung zu keinem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren abgegeben hatte. Lediglich in ihrem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Prof. Dr. SV2 äußerte sie, FF sei gestolpert und auf den Boden gefallen, dann wieder aufgestanden und weggelaufen. In dem Explorationsgespräch mit der Sachverständigen Prof Dr. SV1 gab sie nur an, FF sei auf den Boden gefallen. In der ausführlichen polizeilichen Vernehmung am 12.05.2009 war trotz eingehender Nachfragen zum genauen Kerngeschehen noch keine Rede von einem Sturz der Geschädigten. Hier gab die Angeklagte an, sie habe die zuvor auf den Boden gefallene Pistole aufgehoben und auf FF gerichtet. Diese habe sich aber etwa zeitgleich weggedreht und sei weggerannt. Die Geschädigte FF hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie könne nicht ausschließen, dass sie bei dem Kampfgeschehen vielleicht kurz zu Boden gegangen sei. Sie sei aber keinesfalls auf allen Vieren gekrabbelt. Der Kampf habe sich im Stehen abgespielt. Sie habe die Angreiferin dann irgendwie wegstoßen können und sei davon gerannt. Auch der Zeuge GG hat ausgeschlossen, dass FF auf dem Boden krabbelte. Zwar war er nach eigenen Angaben nicht Augenzeuge des gesamten Geschehens. Allerdings beschrieb er ein „Gerangel“ der beiden Personen um einen länglichen Gegenstand – das Schwert – der sich stehend abgespielt habe. Dann sei ein kurzer Augenblick des Stillstands eingekehrt und ein Gegenstand sei in seine Richtung gehalten worden. Jetzt sei er in Panik geflüchtet. FF sei im Abstand von wenigen Sekunden hinter ihm gelaufen. Er habe ihre Schritte gehört und man sei fast zeitgleich im Sekretariat angekommen. Diese Schilderung deckt sich zum wesentlichen Teil mit den Angaben der Geschädigten. Insgesamt konnte die Kammer somit ausschließen, dass die Angeklagte – wie die Verteidigung im Schlussplädoyer vorbrachte – mit dem Schwert in der Hand vor der wehrlos auf dem Boden krabbelnden Geschädigten gestanden habe.
c) Ihre Tatmotivation und den festgestellten Tatplan hat die Angeklagte auch eindrucksvoll in dem verlesenen Abschiedsbrief niedergelegt. Die Tatvorbereitung konnte zudem sehr genau – gerade auch hinsichtlich der festgestellten Daten – nachvollzogen werden anhand der verlesenen Chatprotokolle. Hierbei handelt es sich um Protokolle des Chats mit dem Zeugen V für den Zeitraum 16.03. bis 10.05.2009. Die entsprechenden Dateien wurden teilweise auf dem Rechner der Angeklagten sichergestellt, teilweise befanden sie sich auf einer CD, welche der Zeuge V der Polizei übergeben hatte. Die Angeklagte hat auf Vorhalt bestätigt, dass die verlesenen Chatprotokolle den Inhalt ihrer Gespräche mit V zutreffend wiedergeben.
In ihren Beiträgen beschrieb die Angeklagte ihre Tatmotivation und Verzweiflung, was an folgenden Aussagen verdeutlicht werden kann:
- 17.03.2009: „Mein Leben ist nix wert. 16 Jahre Lebenserfahrung.“
- 22.03.2009, „Ich wollte mich zuerst gar nicht umbringen, aber dann doch.“ - „Ich hab nur überlegt wie ich möglichst viele Leute umbringen kann, dann hab ich im Internet von den Amokläufen gehört und bin auf die Idee gekommen.“
- Am 22.03.2009 schrieb sie außerdem: „Mein Hass hat einen Grund. Ich hab immer versucht das Gute in allem zu sehen, hab meiner Mutter geholfen wo ich konnte, den Leuten aus meiner Klasse, als ich eben die Gruppenarbeit für alle gemacht hab. (…) Aber irgendwann hab ich gemerkt, dass die mich alle nur ausnutzen, dass ich nichts bekomme trotz Bemühungen.“ Auf die Frage, ob sie von ihren Eltern ausgenutzt werde, antwortete sie: „Ich bin das Vorzeigemodell für die Nachbarn etc. gewesen und sonst haben die sich einen Dreck darum gekümmert wie es mir geht, Hauptsache ich funktioniere.“ - „Für meine Eltern bin ich nur was wert, wenn ich gute Noten schreibe.“
- Am 27.03.2009 bezeichnete sie ihren Klassenlehrer, den Zeugen S, als vorrangiges Hassobjekt. Er sei „Nummer 1 auf meiner Todesliste“.
- Am 28.03.2009 antwortete sie auf die Frage von V, ob sie verkrüppelt und hässlich sei: „Ich bin es“.
- Am 29.03.2009 beschrieb sie Mobbing durch „Ausschließen, Beleidigen und Lästern, und immer Auslachen“.
- 06.04.2009: „Genug Leute sagen, dass ich hässlich, dumm und nutzlos bin.“
- Am 10.04.2009 teilte sie ihrem Gesprächspartner mit, dass sie sich nach dem Urlaub komplett verändert habe.
- Am 01.05.2009 erklärte sie, Lehrer und Schüler hätten den Tod verdient. „Es war umsonst mich früher für die Schule anzustrengen oder mich für andere Menschen einzusetzen. Jetzt mach ich endlich mal was Sinnvolles und das soll nicht alles umsonst sein.“ Ferner kündigte sie an, sich selbst umbringen zu wollen, da es eine „Blamage“ sei, „im Gefängnis rumzugammeln“. Umbringen sei „viel cooler nach dem Motto: haha ich werde mit dem Tod belohnt und ihr bestraft“.
- Am 02.05.2009 thematisierte sie erneut ihre Minderwertigkeitsgefühle: „ich bau ständig Mist und trotzdem sagen alle ich bin so gut wie nicht da, weil ich so klein und unauffällig bin obwohl ich auffällig bin. Alle sagen ich bin still und zurückhaltend, aber das kann echt nicht sein.“ - „Mich braucht wirklich absolut niemand und ich halt das einfach nicht mehr aus, einfach absolut für nichts da zu sein und eigentlich überhaupt nicht da zu sein und immer nur ein Stück Dreck zu sein.“
- Am 06.05.2009 beklagte sie, nie auf eine Party eingeladen worden zu sein, zum 16. Geburtstag habe niemand angerufen, andere hätten sie nicht in die Stadt mitnehmen wollen. - „Ich wünschte ich wäre Z. Einfacher Waffenzugriff, nicht groß gelabert, einfach gemacht.“ Sie äußerte weiter, sie werde „für eine halbe Stunde nicht depri sein“, wenn sie es schaffe, nach der Tat zu fliehen.
- Am 09.05.2009 kommentierte sie die Wegnahme des PC vom Vortag mit den Worten: „Ich hab sie noch nie so gehasst. Ich weiß nicht, wen ich mehr hassen soll: meine Lehrer, Schüler meine Eltern oder mich selbst.“ - „Kack Eltern, machen alles nur schlimmer, wenn es eigentlich nicht schlimmer geht. War schon vorher bereit zu töten, jetzt bin ich noch 10000x mal soviel motiviert dazu.“
Anhand der Chatprotokolle ließ sich auch die Tatvorbereitung chronologisch nachvollziehen:
- Am 16.03.2009 kündigte sie den Kauf des Schwertes an. Am selben Tag erläuterte sie auch ihren Plan des Amoklaufens mit Feuer: „Mit Feuer kann man auch Amok laufen“ Am 21.03.2009 präzisierte sie: „Ich will einen Flammenwerfer bauen. Ist einfach und effektiv“. Thematisiert wurde die Möglichkeit, aus einer Wasserpistole einen Flammenwerfer zu konstruieren.
- Am 24.03.2009 teilte die Angeklagte mit, dass das bestellte Schwert angekommen sei.
- Am 10.04.2009 legte sie ihren Plan dar, einen Flammenwerfer aus einem Feuerlöscher herzustellen.
- Am 16.04.2009 teilte sie mit, sie habe 5 Liter Benzin gekauft.
- Erstmals am 27.04.2009 ist der spätere Tatplan dokumentiert. Die Angeklagte beschrieb, dass sie Klassenzimmer verbrennen wolle. „Molotowcocktail rein und abschließen.“ Am 01.05.2009 führte sie hierzu weiter aus, sie wolle die Schlüssel für die Klassenzimmer von einem Lehrer holen, dann einen Molotowcocktail reinwerfen, abschließen und zum nächsten Klassenzimmer. „Ich glaub da können ziemlich viele sterben“ - „Mit Feuer kann man mehr Leute töten, die auf engem Raum sind und zudem noch eingesperrt.“
- Am 04.05.2009 kündigte sie an, nach der Tat zunächst flüchten, dann gemütlich Bahn fahren und Nachrichten hören zu wollen.
- Am 06.05.2009 teilte die Angeklagte mit, sie werde nur die Oberstufe und Klassen 8-10 angreifen. Sie habe bereits die Sturmhaube genäht und ihre besten T-Shirts zerschnitten zu Lunten für die Molotowcocktails.
Auch die Warnungen der Angeklagten an ihre Klassenkameraden finden ihre Bestätigung in den Chatprotokollen:
- So beschrieb sie das festgestellte Gespräch mit den Mitschülerinnen am 31.03.2009.
- Am 27.04.2009 erklärte sie, sie habe auf den Physiktisch geschrieben „morgen bringe ich euch alle um“. Die von den Zeugen CC und BB geschilderten Gespräche bestätigte sie mit dem Hinweis, sie habe am 04.05.2009 zu ihrem Sitznachbarn gesagt: „Was ich mit Dir vorhab, willst Du gar nicht wissen.“
d) Was die Verhältnisse in der Klasse und die Beziehungen der Angeklagten zu ihren Mitschülern angeht, beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Bekundungen der Klassenlehrer S und T sowie der Mitschüler BB, L, CC, J, M, O und Q.
Diese Zeugen haben zwar in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten bestätigt, dass die Angeklagte in ihrer Klasse seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 Außenseiterin war und wenige Kontakte hatte. Belege für ein intensives „Mobbing“, also eine zielgerichtete Ausgrenzung oder Diskriminierung der Angeklagten durch ihre Mitschüler, haben sich aber nicht ergeben. Hieraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass die – auch im Chat dokumentierten - Angaben der Angeklagten, sie sei von ihren Mitschülern und Lehrern intensiv „gemobbt“ worden, nicht den objektiven Tatsachen entsprechen, sondern Ausdruck ihrer übergroßen Reaktivität auf tatsächliche oder vermeintliche Hänseleien und Streitigkeiten sind.
Die Zeugen S und T haben übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte eine gute und eher unauffällige Schülerin gewesen sei. Sie bestätigten auch deren Angaben, dass die Eltern sich in keiner Weise in die schulischen Belange der Angeklagten eingebracht hätten. So seien sie während der mehrjährigen Zugehörigkeit zum XX-Gymnasium zu keinem einzigen Elternabend und zu keiner schulischen Veranstaltung erschienen. Lediglich vor der Skifreizeit – so der Zeuge S – habe es ein einziges Gespräch mit dem Vater der Angeklagten gegeben. Beide Zeugen schilderten auch, dass es sich bei der Klasse um eine „schwierige“ Klasse mit Jugendlichen, die unterschiedliche Probleme hätten, gehandelt habe. Zu diesen „Problemkindern“ habe die Angeklagte aus ihrer Sicht aber nicht gehört. Sie sei auch leistungsmäßig nicht gefährdet gewesen, weshalb man keinen Handlungsbedarf gesehen habe. Während dem Zeugen S gar keine Mobbingproblematik innerhalb der Klassengemeinschaft aufgefallen sein will, bekundete die Zeugin T, es habe einige Reibereien zwischen Mädchencliquen innerhalb der Klasse gegeben. Die Angeklagte habe nach dem Weggang ihrer beiden Freundinnen J und K keiner Gruppe angehört. Vorübergehend habe es eine engere Beziehung zu L gegeben. Beide hätten eine Zeitlang ein „Gespann“ gebildet und hätten vor allem in ihrer Opposition und Aufsässigkeit gegenüber dem Deutschlehrer R zusammengewirkt. L habe aber erhebliche Probleme in ihrer Familie gehabt und sei auch leistungsmäßig abgesackt. Sie habe dann externe Hilfe gesucht und bekommen. Später – nach der Skifreizeit - habe sich L wieder von der Angeklagten entfernt. Diese sei fort-an – so die Zeugin T – einsam und isoliert gewesen. Ein intensives „Mobbing“ gegenüber der Angeklagten habe es aber nicht gegeben. Diese habe zwar auch nach Wahrnehmung der Zeugin verbale Auseinandersetzungen mit verschiedenen Mitschülerinnen gehabt. Dabei habe die Angeklagte aber durchaus auch verbal austeilen können. Der Zeuge S hat auf Vorhalt entsprechender Angaben der Angeklagten überdies bekundet, er habe sicherlich gelegentlich „lockere Sprüche losgelassen“. So könne es durchaus zutreffen, dass er solche von der Art gesagt habe: „Warum stützt Du Deinen Kopf ab? Hohlkörper schweben bekanntlich.“ Diese hätten sich aber auf wechselnde Schüler bezogen. Es sei keinesfalls so gewesen, dass er die Angeklagte bloßgestellt oder diskriminiert habe, indem er sie trotz Meldung im Unterricht nicht drangenommen habe. Diese Behauptung der Angeklagten entbehre schon deshalb der Grundlage, weil sie bis zuletzt unter den besten Schülern seines Unterrichts gewesen sei.
Diese Einschätzungen wurden im Wesentlichen von den vernommenen Mitschülern bestätigt. Die Zeugen BB und CC haben zunächst die bedrohlichen Äußerungen der Angeklagten im Sinne der Feststellungen und die diesbezügliche Offenbarung gegenüber dem Zeugen S bekundet. Diese Vorgänge hat auch der Zeuge S berichtet. Zur Situation im Klassenverband haben beide Zeugen bekundet, es habe keine bewusste Ausgrenzung oder Diskriminierung der Angeklagten gegeben. Allerdings sei sie nach dem erwähnten Weggang von J und K häufig allein gewesen. Dies habe ihre Ursache jedoch eher darin, dass die Angeklagte sich selbst isoliert habe. So habe sie sich bewusst alleine in die letzte Reihe gesetzt. Auch habe sie zu erkennen gegeben, dass sie auf die Ansichten anderer keinen Wert lege. Ansonsten habe man sich mit ihr aber durchaus „ganz gut“ und ernsthaft unterhalten können. Beide Zeugen bestätigten auch die Neigung des Zeugen S zu „lockeren Sprüchen“. Er selbst – so der Zeuge BB – habe sich gelegentlich einen solchen von Herrn S anhören müssen, habe sich hierdurch aber nie beleidigt gefühlt. Dass die Angeklagte ein besonderes Opfer solcher Sprüche gewesen sei, verneinten beide Zeugen.
Die Zeugin L hat diese Angaben weitgehend bestätigt. Sie hat ausgeführt, sich vor der Klassenfahrt häufig mit der Angeklagten unterhalten zu haben. Man habe in der Regel auch die Schulpausen gemeinsam verbracht. Zur Abkühlung der Beziehung sei es während der Skifreizeit gekommen. Dort habe die Angeklagte häufig „einfach nur genervt“. So habe sie Salz in Getränke der anderen geschüttet oder in fremden Betten gelegen. Nach dieser Fahrt habe sie – die Zeugin L – den Kontakt zu der Angeklagten zunehmend gemieden. Diese sei zwar nicht „gemobbt“ worden. Es sei aber schon aufgefallen, dass sie fast immer alleine gestanden habe. Sie sei auch nicht zu gemeinsamen Unternehmungen eingeladen worden.
Die Zeugin J bestätigte, dass sie bis zum Ende der Klasse 9 mit K und der Angeklagten befreundet gewesen sei, man habe gegenüber den verschiedenen Mädchengruppen eine „Notgemeinschaft der Außenseiter“ gebildet. Diese Zeugin zeichnete ein weitgehend negatives Bild über die Klassengemeinschaft. Ihre Aussage ließ dabei aber eine deutlich negativ gefärbte Sichtweise erkennen, was angesichts der Tatsache ihres unfreiwilligen Abgangs von der Schule nachvollziehbar erscheint. Intensives „Mobbing“ gegen die Angeklagte schilderte aber auch die Zeugin J nicht. Die Lehrer hätten in der Klasse ihre „Lieblinge“ gehabt und solche Schüler, die sie „gehasst“ hätten. Zu letzterer Gruppe habe vor allem sie selbst – die Zeugin J – gehört.
Ihre Feststellungen zu den Vorkommnissen während der Klassenfahrt stützt die Kammer ergänzend auf die entsprechenden Berichte der Zeuginnen M, Q und O. Auch diese Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, die Angeklagte sei nicht bewusst „gemobbt“ worden. Besondere Bedeutung misst die Kammer dabei der differenzierten, mitfühlenden und teilweise selbstkritischen Aussage der Zeugin O bei. Diese Zeugin hat in Bestätigung der zuvor dargestellten Zeugenaussagen bekundet, dass die Angeklagte zu keiner der verschiedenen Mädchengruppen in der Klasse gehört habe. Sie sei zunehmend allein gewesen und habe sehr traurig gewirkt. Sie – die Zeugin O – habe manchmal den Kontakt zu der Angeklagten gesucht. Man habe sich mit ihr wegen ihrer schroffen und zurückweisenden Art aber nur schwierig unterhalten können. Die Zeugin O hat der Kammer auch von dem festgestellten Gespräch mit der Angeklagten nach dem 04.05.2009 berichtet. Bereits während der Skifreizeit habe sie mit der Angeklagten geredet und ihr erklärt, dass sie L nicht in ihre Verweigerungshaltung bezüglich des Skifahrens hineinziehen solle. Die Angeklagte habe aber auch auf diesen frühen Versuch, mit ihr in ein Gespräch zu kommen, abweisend reagiert.
Konfrontiert mit der Aussage der Zeugin O zeigte sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung sichtlich berührt. Sie bestätigte deren Ausführungen als zutreffend und erklärte, sie habe die Gesprächsversuche der Zeugin missverstanden. Sie habe die Bemerkung über das Nichthineinziehen der L dahin gedeutet, dass die Zeugin O ihr die Freundschaft mit L „wegnehmen“ wolle. Auch später habe sie nicht richtig erkannt, dass O ihr habe helfen wollen. Heute erkenne sie, dass alles nicht hätte passieren müssen, wenn sie sich damals auf ein ernsthaftes Gespräch mit der Zeugin O eingelassen hätte.
e) Das von der Angeklagten eingeräumte Geschehen findet seine Stütze auch in zahlreichen sachlichen Beweismitteln.
Das Schwert, die Gaspistole und ein Molotowcocktail wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ferner Fotos der übrigen Gegenstände. Die Angeklagte bestätigte auf Vorhalt, dass es sich um die von ihr verwendeten Tatwerkzeuge handelte. Ein Augenschein von Fotos der Angeklagten ergab, dass diese Schmauchspuren an den Händen und im Bereich des rechten Ohrs hatte. Das verlesene Schmauchspurengutachten des LKA bestätigte das Vorhandensein von Schmauchspuren an gesicherten Abrieben von den Händen und aus dem rechten Ohr der Angeklagten. Dies belegt ihre Angaben über die unternommenen Suizidversuche.
Die Zeugin Polizeibeamtin 1 war unter den Polizeibeamten, die als erste am Tatort erschienen. Sie berichtete der Kammer, dass der Rucksack der Angeklagten mit Abschiedsbrief und Molotowcocktails darin im Toilettenraum gefunden worden sei. Die Pistole habe auf dem Boden des Toilettenraums gelegen und sei sichergestellt worden.
Der Zeuge Polizeibeamter 2 erstellte den Tatortbefundbericht und vermittelte der Kammer seine Erkenntnisse, die durch Inaugenscheinnahme von Tatortfotos untermauert wurden. Er berichtete ferner, dass im Toilettenraum das Schwert, außerdem ein zerbrochener Molotowcocktail und ein intakter Molotowcocktail mit Lunte gelegen hätten. Ein verlesenes Gutachten des LKA bestätigte, dass es sich bei dem Inhalt des Cocktails um handelsüblichen Otto-Kraftstoff ohne Beimischungen handelte.
Der Zeuge Polizeibeamter 3 erstellte ergänzend den Spurensicherungsbericht. Unter Erläuterung von Fotos beschrieb er Blutspuren der Geschädigten vom Flur bis in das Sekretariat. Zwei verschossene Hülsen CS-Patronen hätten auf dem Boden des Toilettenraums gelegen. In der hinteren Toilettenkabine habe die Sporttasche der Angeklagten gelegen, in der sich u.a die Sturmhaube sowie die Schraubverschlüsse von Flaschen befunden hätten. Eine Spurensicherung an der Pistole habe ergeben, dass sich Blut- und Schmauchspuren am Griff befunden hätten. Das verlesene DNA-Gutachten des LKA kam zu dem Ergebnis, dass die Blutspuren am Griff, Lauf und Abzug der Pistole eindeutig der Angeklagten zuzuordnen sind. Die gesicherten Blutspuren an der Klinge des Schwertes waren sowohl der Angeklagten als auch der Zeugin FF zuzuordnen.
Der Zeuge Polizeibeamter 4 berichtete von der Spurensicherung im Elternhaus der Angeklagten. Im Zimmer der Angeklagten habe sich ein entleerter Feuerlöscher sowie Löschpulver in einer Tüte befunden. Ebenfalls sei ein leerer blauer 5-Liter-Benzinkanister mit Benzingeruch sichergestellt worden. Ebenso in einer Tüte eine Wasserpistole mit Benzingeruch und verschmorter Mündung des Laufs. Schließlich hätten sich in dem Zimmer auch die Reste der von der Angeklagten beschriebenen Experimente zur Herstellung von Rauchbomben befunden.
f) Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen FF und GG. Hinsichtlich der Geschädigten FF ergeben sie sich ergänzend aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. II. Zudem wurden Fotos von den Handverletzungen in Augenschein genommen.
4. Nach Überzeugung der Kammer war zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass bei Tatbegehung ihre Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Ein sicheres Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB konnte dagegen nicht festgestellt werden.
Zur Frage der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Kammer sich von der Sachverständigen Universitäts-Prof. Dr. med. SV1, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Nervenheilkunde am Universitätsklinikum C, sowie dem Sachverständigen Dipl.-Psychologe Prof. Dr. med. SV2, Rehabilitationszentrum H, beraten lassen. Im Einzelnen:
a) Die Unrechtseinsichtsfähigkeit war bei der Angeklagten uneingeschränkt erhalten, wie auch beide Sachverständige übereinstimmend ausgeführt haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Angeklagte im Chat mit dem Zeugen V Ausführungen zur Strafbarkeit ihrer Tat und einer möglichen Verfolgung gemacht hat. So erklärte sie in einem Chat am 27.04.2009, dass sie sich nach dem Amoklauf auf jeden Fall umbringen werde, damit sie nicht bestraft werden könne. In gleicher Weise äußerte sie sich in den Explorationsgesprächen mit beiden Sachverständigen, wie diese der Kammer vermittelten, sowie in der ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 12.05.2009. Die Angeklagte und der Zeuge V tauschten sich im Chat vom 01.05.2009 auch darüber aus, dass es ein beträchtliches Risiko darstelle, sich so offen über ihre Pläne zu unterhalten. Schließlich erklärte die Angeklagte im Chat vom 04.05.2009, es sei eine „Blamage“, wenn sie verhaftet werde, bevor sie etwas gemacht habe. Auch der Inhalt des Abschiedsbriefes, in welchem sie ihre Angst vor dem Erwischtwerden beschrieb, belegt das Wissen der Angeklagten um die Strafbarkeit ihres Tuns.
b) Es konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit der Angeklagten, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, in rechtlich erheblichem Umfang vermindert war.
aa) Zunächst teilt die Kammer die Einschätzung beider Sachverständiger, dass bei der Angeklagten die Eingangsmerkmale der krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder des Schwachsinns nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Schwachsinns war dies angesichts der überdurchschnittlichen Intelligenz der Angeklagten ohnehin evident. Sie verfügt über einen IQ von 126. Ebenso konnten beide Gutachter das Vorliegen einer hirnorganischen Störung oder einer Psychose sicher ausschließen. Soweit die Angeklagte während der Unterbringung in den LL-Kliniken über Schlafstörungen, Wachträume und Halluzinationen, betreffend u.a. Bilder des Tatgeschehens, berichtet habe, handelt es sich nach Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 um hypnagoge Halluzinationen in der Einschlafphase ohne Krankheitswert. Nach Prof. Dr. SV2 könne es sich alternativ auch um unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen der verabreichten Psychopharmaka gehandelt haben. Ein Vorliegen dieser Störung zum Tatzeitpunkt schloss aber auch dieser Sachverständige aus. Auch die Angeklagte selbst erklärte auf Vorhalt, dass sie erstmals während ihres Klinikaufenthalts derartige Symptome verspürt habe. Hinweise auf Alkohol- oder Drogeneinflüsse haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Gestalt eines affektiven Ausnahmezustands wurde von beiden Sachverständigen überzeugend ausgeschlossen. Dagegen spreche bereits die mehrmonatige Tatplanung, das zielgerichtete Handeln nach Fehlschlagen des eigentlichen Plans ohne eine affekttypische Erschütterung, das Schmerzempfinden nach dem Suizidversuch sowie die lückenlos erhalten gebliebene Erinnerung.
bb) Allerdings war im Ergebnis das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu bejahen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 litt die Angeklagte in der mehrmonatigen Tatvorbereitungsphase an einer chronischen Depressivität, die sich zum Tatzeitpunkt hin zu einer mittelschweren depressiven Episode (ICD 10: F 32.1) verdichtete. Zusätzlich zu dieser Depression habe sich bei der Angeklagten eine Obsession bezüglich der Tötung anderer Menschen und schließlich der Begehung eines Amoklaufs bei gleichzeitiger Ich-Dystonie dieses Vorstellungskomplexes ausgebildet. Bei dieser Diagnose stützte der Sachverständige sich zunächst auf die vorliegende Testung durch Fragebögen in den LL Kliniken C im Zeitraum 19.05. bis 08.06.2009, wonach die Angeklagte in den Bereichen „Lebenszufriedenheit“, „sozialer Rückzug“, „Angst/Depression“ und „soziale Probleme“ jeweils Extremwerte erreicht habe, die auf sehr starke Depressivität hindeuteten. Die Depression habe auch bereits zur Tatzeit vorgelegen und sich durch vielfältige Symptome geäußert, was sich aus den Chatprotokollen ablesen lasse. Neben der von der Angeklagten berichteten Freudlosigkeit und den massiven Selbstentwertungsgefühlen seien auch ein zunehmender sozialer Rückzug sowie Suizidgedanken bis hin zur Todessehnsucht festzustellen.
Während der Sachverständige Prof. Dr. SV2 die von ihm diagnostizierte depressive Erkrankung in seinem schriftlichen Vorgutachten noch dem ersten Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zugeordnet hatte, hat er sie in der Hauptverhandlung dem Eingangsmerkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit zugeordnet. Dabei hat er ausgeführt, dass die Störung Auswirkungen im Sinne des zur Erreichung des Eingangsmerkmals erforderlichen Schweregrades gehabt habe.
Die Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat in ihrem vor der Kammer erstatteten Gutachten das Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Ergebnis ebenfalls als jedenfalls naheliegend angesehen. Sie bestätigte zunächst, dass auch nach ihrer Einschätzung eine Depressionserkrankung vorliege, ordnete diese aber eher als leichtere chronische Depression ein. Auf Vorhalt bestätigte sie aber, dass mittelschwere depressive Episoden in Form von phasenweisen Spitzen vorstellbar seien. Die Sachverständige Prof. Dr. SV1 legte den Schwerpunkt ihrer Diagnose jedoch darauf, dass bei der Angeklagten erhebliche Anhaltspunkte für eine gemischte Persönlichkeitsstörung vorlägen. Neben den depressiven Elementen seien schizoide Züge – in Gestalt des sozialen Rückzugs, des einzelgängerischen Verhaltens und des begrenzten Vermögens, Gefühle auszudrücken und Freude zu erleben – festzustellen. Ferner lägen Charakteristika einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom sog. Borderline-Typ, dissoziale Persönlichkeitsmerkmale sowie narzisstische Züge vor. Für eine Borderline-Erkrankung spreche das berichtete Ritzen an den Oberschenkeln, das Gefühl von innerer Lehre und die Suizidgedanken. Dissoziale Züge offenbarten sich in den Gewaltphantasien und der von der Angeklagten geäußerten Gefühlskälte gegenüber anderen Menschen. Die narzisstische Komponente finde ihren Ausdruck darin, dass die Angeklagte ein starkes Bedürfnis habe, im Mittelpunkt zu stehen. Nicht zuletzt habe sie durch ihre Tat auch mediale Aufmerksamkeit erreichen wollen, wie sie im Explorationsgespräch ausdrücklich erklärt habe. Diese narzisstische Komponente findet auch nach Auffassung der Kammer ihre Stütze im Inhalt der Chat-Protokolle mit V. So erklärte die Angeklagte am 21.03.2009: „Bei einem Amoklauf stirbst Du als Held“ und am 22.03.2009: „Die können nix gegen mich, ich bestimme über ihr Leben.“ Am 29.04.2009 beschrieb sie OO, die 1979 in Kalifornien als ebenfalls 16-jährige Schülerin mehrere Menschen in einer Schule erschossen hatte, als ihr Vorbild und äußerte, sie wolle beweisen, dass nicht nur männliche Personen einen Amoklauf „drauf“ hätten. Am 04.05.2009 schrieb sie: „Wenn es klappt, wäre es eine Sensation.“ Dem fügte sie am 06.05.2009 hinzu: „Wenn es schief geht, hab ich eben viele Fans.“
Nach Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 ist bei der erst 16 Jahre alten Angeklagten jedoch wegen der insgesamt nicht ausgereiften Persönlichkeitsentwicklung eine sichere Feststellung einer Persönlichkeitsstörung noch nicht möglich. Das Ausmaß der bereits jetzt bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten erlaube aber – übertragen auf einen ausgereiften Erwachsenen – die Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und damit die Zuordnung zum Eingangsmerkmal der anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB.
Für das Vorliegen einer mindestens mittelschweren Depressionserkrankung in Verbindung mit obsessiven Tötungsplänen sprechen auch nach Auffassung der Kammer zunächst die Angaben der Angeklagten. So hat sie sowohl in der Hauptverhandlung als auch in den Explorationsgesprächen mit beiden Sachverständigen angegeben, sie sei schon seit ihrer Kindheit immer unglücklich gewesen und habe sterben wollen. So gab sie an, bereits mit 7 Jahren einen Suizidversuch unternommen zu haben, indem sie einen Schraubenzieher in eine Steckdose gesteckt habe. Diese Angaben finden ihre Stütze auch in zahlreichen Sequenzen der verlesenen Chat-Protokolle mit V. So erklärte die Angeklagte am 17.03.2009: „Nur der Tod löst die Probleme der Menschen.“ und „Ich träum davon einfach einzuschlafen und nie wieder aufzuwachen. Mit einem Amoklauf könnte ich wenigstens noch was erreichen in dieser Gesellschaft.“ Am 21.03.2009 ergänzte sie, dass Sterben ein „schönes Gefühl“ sei. Am 08.04.2009 beschrieb sie den Tod als „große Erlösung“. Am 16.04.2009 schrieb sie: „Ich lebe und will eigentlich tot sein.“ Typisch für eine Depression ist auch die gesteigerte Reaktivität der Angeklagten auf Vorgänge in ihrer Klasse, die sie selbst als intensives „Mobbing“ empfand, die tatsächlich aber nicht diesen Schweregrad erreichten.
Die Suizidgedanken der Angeklagten sind auch schon sehr früh von Fremdaggressionsphantasien begleitet gewesen. In diesem Zusammenhang schilderte die Angeklagte – wie festgestellt – dass sie im Alter von 12 Jahren in einem Notizheft entsprechende Phantasien niedergeschrieben und aufgezeichnet habe. Diese Angabe findet Bestätigung in verlesenen Chat-Protokollen mit V am 29.04., am 04.05. und am 07.05.2009. Darin beschrieb die Angeklagte auch diesem Zeugen gegenüber, dass sie mit 12 Jahren im Notizheft beschrieben habe, wie sie Leute „aufbohre“. Dabei habe in ihrer Phantasie das Quälen im Vordergrund gestanden, ohne dass sich die Vorstellungen auf konkrete Menschen bezogen hätten. Später habe sie erstmals konkrete Tötungsphantasien gehabt. Am 22.03.2009 berichtete sie in dem Chat, ihre erste Mordphantasie habe einen „Idioten“, der sie „gestalkt“ habe zum Ziel gehabt. Diesen habe sie an einem Fluss von hinten mit einem Stein erschlagen, dann in einen blauen Sack stecken und in den Fluss werfen wollen. Dies liege aber schon lange zurück. In der Hauptverhandlung gab die Angeklagte an, die konkreten Tötungsphantasien hätten sich zunächst auf die Zeugen BB und I bezogen, von denen sie sich besonders gedemütigt gefühlt habe. In dem Urlaub sei in ihrem Inneren „ein Schalter umgelegt“ worden. Ihr Hass habe sich nun vorrangig gegen andere Menschen gerichtet. Von da an habe der Tötungsplan in der festgestellten Art und Weise reale Gestalt angenommen. Nach dem Urlaub habe sie auch nachts häufig geschrieen und ihre Eltern geweckt, wie sie V gegenüber in einem Chat am 29.04.2009 beschrieb. Am 22.03.2009 schrieb sie: „Ein Amoklauf hat eine lange Vorgeschichte. Aus Phantasien wird ein Plan, aus dem Plan Wirklichkeit.“
Der obsessive Charakter der Tötungspläne wird deutlich in der Äußerung der Angeklagten vor der Kammer, dass sie den Gedanken des Tötens schon lange gehabt habe. Er sei mit der Zeit „immer mehr“ geworden. Irgendwann habe sie „das gar nicht mehr kontrollieren können.“ Sie habe einen Hass auf alle Menschen bekommen, der immer stärker geworden sei. Alle hätten sterben sollen. Entsprechende Äußerungen finden sich auch in den Chat-Protokollen mit V. Am 17.03.2009 erklärte sie: „Die Zeiten wo ich mich einfach umbringen will sind schon längst vorbei.“ Die Vorstellung, mit dem Tod „belohnt“ zu werden wiederholte sie am 01.05.2009. Auch die intensive Beschäftigung der Angeklagten mit anderen Amokläufen und die zum Ausdruck gebrachte Bewunderung und Vorbildfunktion der dortigen Täter spricht für eine obsessive Determinierung ihrer Gedanken. So nannte sie im Chat am 29.04.2009 mit V OO als ihr Vorbild und erklärte, diese habe beweisen wollen, dass nicht nur männliche Personen so was „drauf haben“. Am 06.05.2009 erklärte sie: „Z. mag ich am meisten.“ Sie fügte hinzu, wenn sie sterbe komme sie „zu Z, RR und TT in die Hölle“.
In der Gesamtschau dieser sachverständigen Ausführungen kam die Kammer zu Gunsten der Angeklagten zu dem Ergebnis, dass jedenfalls in der Kombination der beschriebenen Störungen eine schwere andere seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB vorlag.
cc) Ausgehend von diesem Befund musste die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch davon ausgehen, dass ihre Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war, weil sich die Erkrankung auf die Ausführung der Tat ausgewirkt hat.
Die Beurteilung, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt, setzt eine Gesamtwürdigung des Gerichts voraus (vgl. Fischer, Rdnr. 7a zu § 21 StGB m.w.N.). Dabei begründet das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit, sofern nicht sogar § 20 StGB eingreift, regelmäßig eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Fischer, Rdnr. 8 zu § 21 StGB m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass überlegtes und zielgerichtetes Handeln eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht von vorneherein ausschließt. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden (vgl. nur BGH, NStZ-RR 2008, 104).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs vermochte die Kammer zwar nicht sicher festzustellen, dass die Erkrankung der Angeklagten tatbestimmend war und sich unmittelbar auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Indes war ein solcher Zusammenhang naheliegend und konnte deshalb zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden.
Dabei hat die Kammer gewürdigt, dass die Sachverständige Prof. Dr. SV1 eine derartige Auswirkung verneint hat. Nach den Ausführungen dieser Sachverständigen habe die Erkrankung die Tat zwar beeinflusst. Es fehle aber an der erforderlichen psychopathologischen Dynamik. Entscheidend spreche gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Tatsache, dass die Angeklagte in jeder Phase der Tatplanung und –ausführung planvoll gehandelt und situationsadäquat auf sich neu ergebende Situationen reagiert habe. So habe sie sich die Tatmittel zielgerichtet und mit einiger krimineller Energie beschafft bzw. zu verschaffen versucht. Von diesem Befund geht auch die Kammer aus: So versuchte die Angeklagte, über die Zeugin M an eine scharfe Schusswaffe zu gelangen. Vor der Lieferung des Schwertes fälschte sie ein Ausweisdokument. Am Morgen des Tattages nahm sie Ersatzstofflunten mit, weil sie befürchtete, dass die versteckten nass geworden sein könnten. Bei der Tat selbst konnte sie trotz der psychischen Ausnahmesituation auf die unvorhergesehene Komplikation des Erscheinens von FF reagieren. Sie registrierte zudem, dass die Geschädigte FF vor ihr stand und es ihr eigentlich leid tat, diese töten zu müssen. Dennoch konnte sie die Entscheidung treffen, den Tatplan weiter umzusetzen. Nach dem fehlgeschlagenen Tötungsversuch setzte sie zunächst zu einem modifizierten Tatplan an, indem sie sich auf den Weg machte, die Molotowcocktails trotzdem in die Klassenzimmer zu werfen. Als sie erkannte, dass der Amokalarm auch dies unmöglich machte, versuchte sie, ihren Selbsttötungsplan umzusetzen. Nachdem auch dies scheiterte, flüchtete sie aus der Schule, wobei sie sich zuvor ihrer Ausrüstungsgegenstände entledigte, um nicht aufzufallen.
Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. SV2 eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit bejaht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angeklagte auf der objektiven Handlungsebene – wie dargestellt - stets rational und situationsadäquat gehandelt habe. Nach seinen Ausführungen hatten die Planungen und Vorstellungen der Angeklagten bezüglich des beabsichtigten Amoklaufs einen deutlichen Obsessionscharakter. So habe sie wiederholt geäußert, die Tat begehen zu „müssen“. Sie habe nicht aufhören können, so zu denken. Dies sei der erste Gedanke am Morgen und der letzte Gedanke vor dem Einschlafen gewesen. Neben diesem obsessiven Charakter habe die Angeklagte auch überzeugend eine Ich-Dystonie des Vorstellungskomplexes Amoklauf beschrieben. Unter Ich-Dystonie versteht die Wissenschaft Zustände, die von der jeweiligen Person als eigentlich nicht zu ihr gehörig und persönlichkeitsfremd wahrgenommen werden und dabei Leidensdruck entfalten. So habe die Angeklagte erfolglos versucht, einen Psychologen zu kontaktieren mit dem Ziel, dass dieser sie von ihrem Tötungsplan abbringe. Zugleich habe sie in den Chats mit Y und V die konkreten Pläne auch deshalb mitgeteilt, um sie loszuwerden. Sie habe Argumente bekommen wollen, es doch nicht zu tun. In einem Chat äußerte sie, es sei doch nicht „normal“, zur Mörderin zu werden. Die Ich-Dystonie finde ihren Ausdruck zudem in einer Art „doppelter Buchführung“ im Leben der Angeklagten. So habe sie einerseits die Tatvorbereitung mit großer Energie betrieben. Andererseits habe sie sich selbstständig um den Wechsel auf eine andere Schule bemüht und diesen auch erreicht. Bei rationaler Betrachtung schlössen sich der Amoklauf mit anschließendem Suizid und die Fortsetzung der Schullaufbahn aus. Die Obsession der Angeklagten habe sich in dem „Buchführungs“-Komplex des Amoklaufplans ausgewirkt. Dabei sei die Angeklagte den Gegenargumenten nicht mehr zugänglich gewesen. Die hemmenden Faktoren hätten gegenüber dem Drang zur Tat eine immer kleinere Rolle gespielt. Die Kraft dieses obsessiven, ich-dystonen und von korrigierenden selbstkritischen Einflussnahmen hermetisch abgeriegelten Vorstellungskomplexes werde daran deutlich, dass die Angeklagte geschildert habe, dass während des Urlaubs bei ihr „ein Schalter umgelegt“ worden sei. Von da an sei der Tatplan immer stärker geworden. Letztlich habe die Obsession die Tat determiniert. Im Ergebnis habe die Angeklagte das „Wie“ der Tatbegehung zwar bis zuletzt voll in der Hand gehabt. Sie habe das „Ob“ der Tatbegehung jedoch nicht mehr uneingeschränkt beherrscht. Eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schloss allerdings auch dieser Sachverständige sicher aus.
Für die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 sprechen auch nach Wertung der Kammer gewichtige Anhaltspunkte. Insoweit ist zunächst die bereits dargestellte Äußerung der Angeklagten zu sehen, sie habe das Zunehmen der Tötungspläne irgendwann nicht mehr kontrollieren können. In der Hauptverhandlung erklärte sie ergänzend, sie habe ständig an den Amokplan gedacht. Sie habe das Gefühl gehabt, nicht anders zu können. Sie habe es unterdrücken wollen und auch deshalb im Chat darüber geredet, damit ihre Chatpartner sie vielleicht davon abbringen. Sie habe es tun müssen und gedacht, dass sie sonst nicht weiterleben könne. Am 10.04.2009 erklärte sie im Chat mit V auf dessen Vorhalt, dass es doch „ungesund“ sei, sich „schon jetzt die Psyche zu zerstören“: „Ich kann aber nix dagegen machen.“ Am 02.05.2009 schrieb sie: „Ich will ja die ganze Zeit das Gegenteil.“ Starke Anhaltspunkte für eine verminderte Fähigkeit, von dem Vorhaben Abstand nehmen zu können, ergeben sich auch aus dem Inhalt ihres Abschiedsbriefes. Dort schrieb sie u.a.: „Ich bin so voll Hass, der immer wächst, und ich kann nicht zurück.“ Auch formulierte sie: „Es muss perfekt sein und ich muss mich stark beherrschen.“ Dem Ausmaß des empfundenen Hasses lagen dabei keine objektivierbaren Gründe zugrunde. Zwar hatte die Angeklagte auch nach Überzeugung der Kammer erhebliche Probleme in Elternhaus und Schule. Ein massives Mobbing durch Lehrer oder Mitschüler konnte aber – wie oben ausgeführt - nicht festgestellt werden. Auf ihrem Weg zu der Tat zeigte die Angeklagte sich Gegenargumenten kaum mehr zugänglich. So ist in den Chatprotokollen dokumentiert, dass V mehrfach versuchte, sie von ihren Plänen abzubringen. In gleicher Weise verurteilte auch Y ihr Vorhaben, ebenfalls ohne Erfolg. Eine deutliche Sympathiebekundung von V wollte sie nicht wahrhaben.
Schließlich deuten auch die Äußerungen der Angeklagten kurz nach der Tat darauf hin, dass sie noch immer unter dem determinierenden Einfluss eines obsessiven Tatplans stand. Das kommt zunächst im Ausdruck des Bedauerns über das Scheitern ihres Plans gegenüber der Ärztin Dr. JJ und der Zeugin KK zum Ausdruck. Auch in der zweiten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 13.05.2009 erklärte die Angeklagte auf Frage des Vernehmungsbeamten, ob es keine andere Lösung gegeben habe: „Nein, gab es nicht, ich habe ja schon alles versucht.“
Indes sprachen gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit neben dem bereits beschriebenen planvollen und koordinierten Handeln ebenfalls gewichtige Argumente.
Zunächst ist zu sehen, dass eine depressive Erkrankung in der Regel keine psychopathologische Dynamik im Hinblick auf fremdaggressive Handlungen entfaltet, wie auch die Sachverständige Prof. Dr. SV1 hervorgehoben hat. Auch wenn planvolles, koordiniertes und auf die jeweilige Situation angemessen reagierendes Handeln eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließt, ist zudem festzuhalten, dass der Tatablauf keinerlei positive Hinweise auf eine solche Einschränkung bietet. In den Äußerungen und Handlungen der Angeklagten finden sich einige Hinweise darauf, dass sie in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beschränkt war. So hat sie geschildert, dass sie ihre Tat ursprünglich schon am 20.04.2009 habe begehen und in der Nacht zuvor ihre schlafenden Eltern töten wollen. Hiervon habe sie dann jedoch abgesehen. Auch der eigentlichen Tat ging eine bewusste Willensentscheidung voraus. So schilderte die Angeklagte hierzu, sie habe am 08.05.2009 nach dem erneuten Streit mit ihrem Eltern um die Wegnahme des PC beschlossen, „jetzt“ müsse es sein. Im Explorationsgespräch mit der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 antwortete sie auf die direkte Frage, ob sie ihr Verhalten habe steuern können: „Im Endeffekt konnte ich das schon steuern. Mein Körper macht nichts, ohne dass ich das entscheide, das wäre ja komisch. Dann könnte ich nicht mehr ich sein.“ Allerdings fügte sie in diesem Zusammenhang auch hinzu, sie habe eigentlich keine andere Wahl gehabt, weil sie sich total am Ende gefühlt und gedacht habe, dass es nichts gebe, was ihre Lage verbessern könne – außer dem Amoklauf. Moralische oder ethische Bedenken seien „vollkommen weg“ gewesen. Für einen vollen Erhalt der Steuerungsfähigkeit sprechen weiterhin die Angaben der Angeklagten im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Prof. Dr. SV2. Dort zählte sie – wie der Sachverständige der Kammer vermittelte – rational durchnummerierte Argumente auf, warum der Amoklauf „perfekt für alle ihre Vorstellungen“ gewesen sei: „1. dass sie dann auch tot sei, 2. dass sie endlich was tue, was nicht erlaubt sei, es aber trotzdem tue, 3. dass sie entscheiden könne über Leben und Tod, 4. dass die Leute, die überleben, auch sehen, wie ungerecht sie sie behandelt hätten, 5. dass sie Rache nehmen könne, 6. dass es vielleicht Spaß und Nervenkitzel mit sich bringe.“ Soweit der Sachverständige Prof. Dr. SV2 als Argument dafür, dass die Obsession andere quälen und töten zu müssen, nach dem „Schalterumlegen“ im Urlaub so intensiv von der Angeklagten Besitz ergriffen habe, dass sie selbst im Schlaf davon bestimmt worden sei und solche Gedanken in Alpträumen gehabt habe, ist er von nicht zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Angeklagte hat von Träumen mit derartigen Inhalten nie berichtet. Dies hat sie auf nochmalige Nachfrage erneut klargestellt. Auch die vom Sachverständigen Prof. Dr. SV2 herangezogene angebliche Äußerung der Angeklagten, die Tötungsphantasien hätten sich ihr „passiv aufgedrängt“ entspricht nicht den Feststellungen der Kammer. Auf die entsprechende Frage des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie sei sich diesbezüglich nicht so sicher. In seiner Exploration hat der Sachverständige Prof. Dr. SV2 eine entsprechende Frage nicht gestellt. Gegen die von dem Sachverständigen Prof. Dr. SV2 angenommene „doppelte Buchführung“ lässt sich anführen, dass die Angeklagte durchaus Verknüpfungen zwischen der Gedankenwelt des Amoklaufs mit Suizid und der neuen Schullaufbahn hergestellt hat. So hat sie den Schulwechsel eigenverantwortlich organisiert und dem Zeugen S hiervon berichtet, wie dieser bestätigte. Schließlich spricht auch die Fähigkeit der Angeklagten, ihr Vorhaben zweimal abzubrechen, für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 äußerte sie hierzu, sie habe nach Erkenntnis der Undurchführbarkeit des Plans gedacht, dass sie sofort weg müsse, damit die Polizei sie nicht kriege. Dies deutet darauf hin, dass die Obsession nicht so stark ausgeprägt war, dass die Angeklagte ihren Plan kopflos und ohne Rücksicht auf die Konsequenzen weiter durchziehen musste.
Insgesamt blieben bei der Kammer Zweifel, ob sich die Erkrankung unmittelbar und erheblich auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Sie konnte dies aber letztlich – insoweit zu Gunsten der Angeklagten – nicht ausschließen.
V.
Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:
1. Indem die Angeklagte mit Tötungsabsicht auf FF einstach, hat sie sich wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Dabei handelte sie sowohl heimtückisch als auch, um eine andere Straftat zu ermöglichen.
a) Die Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke ergibt sich bereits aus ihrer auch insoweit glaubhaften Einlassung. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass die Geschädigte, die nach der Klausur die Mädchentoilette im Schulgebäude betreten wollte, zu diesem Zeitpunkt mit keinem irgendwie gearteten Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit rechnete, liegt auf der Hand. Aufgrund dieser Arglosigkeit war sie auch wehrlos, denn ihre natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit gegenüber der hinter der Tür lauernden Täterin war erheblich eingeschränkt. Diese Arg- und Wehrlosigkeit hat die Angeklagte bewusst ausgenutzt. Hierzu hat die Angeklagte angegeben, sie habe nach Vernehmen der sich nähernden Schritte das Schwert gezogen, mit beiden Händen am Griff gefasst, dieses mit der Spitze nach vorne über den Kopf gehoben und sich in dieser Angriffshaltung hinter der Eingangstür postiert, um die eintretende Person sofort in den Oberkörper zu stechen. Es kam ihr deshalb gerade darauf an, ihren tödlichen Angriff durch Ausnutzung des Überraschungsmoments zu führen.
b) Daneben nahm die Angeklagte die mit Tötungsabsicht geführte Handlung auch vor, um eine andere Straftat – nämlich den beabsichtigten Amoklauf, also die Tötung möglichst vieler Menschen – zu ermöglichen. Auch insoweit waren ihre konstanten Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung eindeutig. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Person, welche die Toilette betreten würde, zu töten. Nach ihrer Einlassung fürchtete sie anderenfalls die Aufdeckung und Verhinderung ihres weiteren Tatplans. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2009 erklärte sie zunächst, dass sie die FF habe umbringen müssen. Auf die Anschlussfrage, warum sie dies habe tun müssen, antwortete sie: „Weil sie die Polizei gerufen hätte und die anderen alarmiert hätte. Dann hätte mein Plan nicht mehr funktioniert.“ In der Einlassung vor der Kammer bestätigte sie diese Motivation ausdrücklich.
c) Die Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend freiwillig vom Versuch des Mordes zurückgetreten, da dieser fehlgeschlagen war.
Von einem nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - dann auszugehen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (BGH NStZ 2009, 628; BGHSt 41, 368). So liegt es hier. Die Angeklagte, der noch kein tödlicher Schwertstich gelungen war, wie sie auch erkannte, konnte aus ihrer Sicht die Tat nicht mehr beenden. Abzustellen ist dabei auf den Rücktrittshorizont des Täters, also die Vorstellung der Angeklagten. Die Angeklagte verfügte zwar noch über das Schwert als grundsätzlich zur Tötung geeignetes Tatwerkzeug. Den Tötungsversuch mittels dieses Tatwerkzeugs sah sie jedoch selbst als gescheitert an. Hierzu hat sie in ihrer Einlassung vor der Kammer angegeben, ihr sei zwar bewusst gewesen, dass sie das Schwert noch in Händen hielt. Sie habe aber nicht noch einmal damit attackiert, weil sie wegen der Gegenwehr der Geschädigten nicht die Möglichkeit gesehen habe, zum Erfolg zu kommen – wörtlich: „Das hat ja davor auch nicht geklappt.“ Sie habe deshalb einen Moment gezögert, weil sie unschlüssig gewesen sei, wie sie weiter vorgehen solle. Ihr sei auch klar gewesen, dass sie mit der Gaspistole keinen tödlichen Schuss habe abgeben können. Während des Zögerns der Angeklagten flüchtete die Geschädigte, was den Tötungsversuch endgültig fehlschlagen ließ.
Darüber hinaus fehlt es auch an der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. Durch die Gegenwehr der Geschädigten, ihre lauten Schreie und das Auftauchen des Zeugen GG hinter der Glastür, welches die Angeklagte nach ihrer Einlassung wahrnahm, hat sich aus der Sicht der Angeklagten durch nicht vorhergesehene Umstände das für sie mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 hat die Angeklagte in diesem Zusammenhang angegeben, sie sei von der erfolgreichen Gegenwehr der FF „erschüttert“ gewesen. Dies habe sie zuvor nicht in Betracht gezogen. Ein bewusstes und auf einer autonomen Willensbildung beruhendes Abstandnehmen vom Tötungsversuch liegt damit nicht vor.
2. Die Angeklagte hat sich außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wobei diese in der Tatbestandsalternative Nr. 2 mittels einer Waffe verwirklicht wurde. Bei dem Schwert handelt es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum Waffengesetz. Soweit der Angeklagten daneben eine das Leben gefährdende Handlung gemäß Tatbestandsalternative Nr. 5 zur Last gelegt worden ist, konnte dieses Merkmal nicht festgestellt werden. Die verursachten Schnittwunden an beiden Händen haben nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. II zu keinem Zeitpunkt zu einer Lebensgefahr geführt. Da bei derartigen Schnittwunden der Blutfluss in aller Regel gut eingedämmt werden kann, war die Behandlung nicht generell zur Gefährdung des Lebens geeignet.
3. Weiterhin hat sich die Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG strafbar gemacht. Bei der Gaspistole handelt es sich ausweislich der Waffenbeurteilung durch den Zeugen PP um eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 zum WaffG einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand darstellt (vgl. Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Nebenstrafrecht I, Rdnr. 25 ff. und 90 zu § 1 WaffG). Der Augenschein hat ergeben, dass der Lauf zwar über eine Sperre verfügt, aber Gas nach vorne austreten kann. Die Mindestaltersanforderung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 WaffG 18 Jahre. Zum Führen ist gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG ein sog. „kleiner Waffenschein“ erforderlich. Über einen solchen verfügt die Angeklagte nicht und konnte es aufgrund ihrer Minderjährigkeit auch gar nicht. Das Führen der Waffe durch die Angeklagte erfüllt deshalb den Vergehenstatbestand gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG.
4. Schließlich hat sich die Angeklagte auch wegen unerlaubten Umgangs mit Molotowcocktails gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht. Bei den von der Angeklagten hergestellten beiden funktionsbereiten Molotowcocktails handelt es sich um Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.5 zum WaffG (vgl. Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Nebenstrafrecht I, Rdnr. 109 zu § 1 WaffG und Rdnr. 5 f. zu § 52 WaffG). Der Umgang mit derartigen Waffen ist gemäß § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 zum WaffG verboten. Die Angeklagte hat den Umgang mit diesen unerlaubten Waffen in den Handlungsalternativen des Besitzens, Führens und Herstellens ausgeübt.
5. Alle verwirklichten Delikte stehen gemäß § 52 StGB in Tateinheit. Der Mordversuch zum Nachteil der FF war zwar nicht im ursprünglichen Tatplan enthalten. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs und der Einbettung in die Vorbereitungshandlungen zum Amoklauf ist jedoch insgesamt von einem einheitlichen Geschehen auszugehen.
6. Demgegenüber konnte entgegen der Anklage eine Verurteilung auch wegen Vorbereitung des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß §§ 310 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB nicht erfolgen.
§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB knüpft nicht insgesamt an den Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB an, sondern stellt nur die Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion, die durch einen Sprengstoff im engeren Sinne begangen werden soll, unter Strafe. Unter dieser Maßgabe konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte Sprengstoffe hergestellt und verwahrt hat. Sprengstoff ist jeder Stoff, der bei Entzündung zu einer plötzlichen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Gasen und dadurch zu einer Sprengwirkung führt; darunter fallen alle Mittel, die geeignet sind, die Wirkung einer Explosion herbeizuführen (vgl. Fischer, Rdnr. 3 zu § 308 StGB). Dies trifft auf die fertig präparierten, nämlich mit Stofflunten versehenen Molotowcocktails nicht zu. Bei dem verwendeten Ottobenzin handelt es sich um ein Brandmittel. Beim Aufprall eines an der Lunte entzündeten Molotowcocktails auf dem Boden zerbricht die Glasflasche und es bildet sich ein Benzin-Luft-Gemisch. Dieses explodiert jedoch nicht, sondern verbrennt in einer Verpuffung.
VI.
Die Angeklagte war zur Tatzeit Jugendliche gemäß §§ 1, 3 JGG. An ihrer Verantwortungsreife bestehen keine Zweifel.
Als Sanktion für die begangene Tat kam nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Zum Einen offenbart die Absicht der Geschädigten, im Rahmen eines Amoklaufs viele Menschen zu töten, schädliche Neigungen. Daneben gebietet auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Angeklagte nicht nur einen schweren Verbrechenstatbestand verwirklicht und dabei einen Menschen mit einer Waffe verletzt hat, sondern darüber hinaus einen vielfachen Mord erstrebte.
Da die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu verurteilen war, stand gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Jugendstrafe zur Verfügung.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer ihren bisher unbescholtenen Lebenslauf sowie ihr umfassendes und frühes Geständnis gewertet. Sie hat sich selbst bei der Polizei gestellt und in jedem Stadium des Verfahrens mit den Ermittlungsbehörden kooperiert. Für die Angeklagte spricht auch ihre aufrichtige Reue. Sie hat sich in einem Brief bei der Geschädigten FF entschuldigt und diese hat die Entschuldigung angenommen. Daneben war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie sich im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs um ansatzweise finanzielle Wiedergutmachung bemüht hat, indem sie sich zur Zahlung einer Summe von 11.000 Euro verpflichtete. Der Mord und damit das schwerste verwirklichte Delikt ist im Versuchsstadium verblieben. Schließlich war auch die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB schuldmindernd zu werten.
Hingegen war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich insgesamt vier Delikte und beim Mord zwei Mordmerkmale verwirklicht hat. Ihr Tatplan umfasste die Tötung einer großen Anzahl von Menschen, darunter auch solche, die der Angeklagten nie etwas angetan hatten. Zu Lasten der Angeklagten waren auch die massiven körperlichen Folgen für die Geschädigte zu werten. Auch wenn die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung jedenfalls derzeit nicht feststellbar waren, ist sie in der Bewegungsfähigkeit ihrer Hände, insbesondere der rechten Hand, erheblich eingeschränkt. Hinzu kommen die ebenfalls erheblichen psychischen Folgen sowohl bei FF als auch bei dem Zeugen GG.
Insgesamt besteht bei der Angeklagten ein sehr hoher Erziehungsbedarf, gerade auch im Hinblick auf die massive Persönlichkeitsproblematik. Dieser orientiert sich daran, dass die Angeklagte während der Haftzeit den Abschluss ihrer Schulausbildung und gegebenenfalls eine Berufsausbildung absolvieren kann. Daneben wird nach dem übereinstimmenden Votum beider Sachverständiger eine langjährige Psychotherapie erforderlich sein.
Nach Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der erzieherischen Belange hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von
fünf Jahren
als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
VII.
Eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 7 Abs. 1 JGG, 63 StGB kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen. Eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten gemäß § 21 StGB konnte nicht sicher festgestellt werden.
VIII.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Unterbringungszeit auf die Jugendstrafe beruht auf § 52 a Abs. 1 S. 1 JGG. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich die Anrechnung von Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehung vor, die der Jugendliche aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat. Hier liegen die Voraussetzungen einer sonstigen Freiheitsentziehung aus Anlass einer solchen Tat vor. Gegen die Angeklagte bestand ein Haftbefehl des AG H vom 12.05.2009. Die angeordnete Untersuchungshaft wurde wegen des Haftverschonungsbeschlusses vom selben Tag zwar zu keinem Zeitpunkt vollzogen. Allerdings befand sich die Angeklagte entsprechend einer Auflage aus dem Haftverschonungsbeschluss seit dem 12.05.2009 in geschlossener Unterbringung in den LL Kliniken und damit durchgehend in staatlicher Obhut. Diese Freiheitsentziehung beruhte auf einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 1631 b BGB. Eine derartige Freiheitsentziehung muss nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, denen die Kammer folgt, als sonstige Freiheitsentziehung im Sinne des § 52 a Abs. 1 S. 1 JGG gewertet werden (vgl. BVerfG NStZ 1999, 570). Die Angeklagte war und ist durch gerichtliche Anordnung eingeschlossen und wird – nötigenfalls durch physische Zwangsmittel – festgehalten. Im Falle einer eigenmächtigen Entfernung aus der Unterbringung hätte sie auch mit einer sofortigen Invollzugsetzung des Haftbefehls rechnen müssen. Die Anordnung der Unterbringung erfolgte auch gerade im Hinblick auf die begangene Tat. Die Anrechnung der geschlossenen Unterbringung auf die Jugendstrafe ist auch aus erzieherischer Sicht geboten. Beide Sachverständige haben bestätigt, dass die Angeklagte sich nach ihrer Einschätzung in den letzten Monaten mit ihrer Tat und der Schuld auseinandergesetzt hat. Sie habe aufrichtige Reue erkennen lassen und bekundet, der von ihr angestrebte Amoklauf sei keine Lösung für ihre Probleme. Für den ernsthaften Willen zur Aufarbeitung spricht auch ihr offenes und lückenloses Geständnis der Tat, wenngleich dies allenfalls den Anfang eines langjährigen Prozesses darstellen kann. Sie hat sich einer Ergo- sowie einer Psychotherapie unterzogen. Nach Überzeugung der Kammer wäre es für eine Fortsetzung dieses Prozesses schädlich, wenn die Angeklagte das Gefühl hätte, dass sie diese Zeit umsonst – also ohne Anrechnung – in einer von ihr durchaus als haftähnlich empfundenen Unterbringung verbracht hat.
IX.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung hat ihre Grundlage in § 74 JGG. Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin kommt nicht in Betracht (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, Rdnr. 16 zu § 74).