Schwerer Raub mit Schreckschusspistole: Jugendstrafen und Einziehung von Wertersatz
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte zwei Heranwachsende wegen mehrerer (teils versuchter) Raub- und Eigentumsdelikte, u.a. wegen Überfalls auf eine Gaststätte und eines Juwelierüberfalls unter Vorhalt einer Schreckschusspistole. Es wendete Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) an und verhängte Einheitsjugendstrafen von 3 Jahren 3 Monaten (A1) bzw. 2 Jahren (A2, zur Bewährung). Ein Schuss eines Mittäters wurde als Exzess nicht zugerechnet. Zudem ordnete das Gericht Einziehung einer Goldkette sowie Wertersatzeinziehung (teilweise gesamtschuldnerisch) an.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagten zu Einheitsjugendstrafen (teilweise Bewährung) sowie Anordnung von Einziehung und Wertersatzeinziehung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine (auch ungeladene) Schreckschusspistole kann im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ein Werkzeug sein, das zum Zwecke der Drohung mit Gewalt mitgeführt wird.
Gibt ein Mittäter entgegen dem gemeinsamen Tatplan einen Schuss ab, kann dies als Mittäterexzess zu werten sein und den übrigen Mittätern nicht zugerechnet werden, wenn diese von einem schusslosen Vorgehen ausgehen.
Richtet sich eine Nötigungs- und Wegnahmehandlung gegen mehrere Opfer, liegt bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter tateinheitliche Mehrfachtat (gleichartige Idealkonkurrenz) vor; für jedes Opfer wird der Tatbestand eigenständig erfüllt.
Auch ohne unmittelbare Anwesenheit am Tatort kann Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) vorliegen, wenn der Beteiligte in Planung und Tatausführung eingebunden ist und ihm ein wesentlicher Tatbeitrag (insbesondere zur Beuteverwertung/-aufteilung) zugewiesen ist.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass sie in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; Jugendstrafe ist bei fortbestehenden schädlichen Neigungen anzuordnen, wenn Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel nicht ausreichen.
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte zu 1 ist des schweren Raubes in zwei Fällen sowie des schweren Raubes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall versucht, und des versuchten Diebstahls schuldig.
Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte zu 2 ist des schweren Raubes, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig.
Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Goldkette unterliegt als Taterlangtes der Einziehung.
Folgende Beträge unterliegen der Einziehung von Wertersatz:
- bzgl. des Angeklagten zu 1 ein Betrag von 55.720,00 €,
- bzgl. des Angeklagten zu 2 ein Betrag von 55.100,00 €,
davon in Höhe von 44.000,00 € als Gesamtschuldner.
Von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 73c, 73e Abs. 1 StGB, 1, 105 JGG
Gründe
A.
I.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten zu 1.
Der Angeklagte wurde am ##.##.2017 in vorliegender Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt 1. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten ist nicht frei von Beanstandungen. Von einer Berufsfindungsmaßnahme wurde er abgelöst. Er hatte dort Betriebsmittel entwendet. Drei Mal musste er wegen anderer Verstöße gegen die Anstaltsordnung mit einer Freizeitsperre belegt werden.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am ##.##.2012 sah die Staatsanwaltschaft Bonn in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab, nachdem der Angeklagte 20 Stunden unentgeltlichen Sozialdienst geleistet hatte (777 Js 400/12).
2. Das Amtsgericht Siegburg stellte am ##.##.2013 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ein, nachdem der Angeklagte 40 Stunden unentgeltliche Arbeit geleistet hatte (257 Ds-777 Js 669/12-27/13). Der Angeklagte und sein Mittäter hatten eine entwendete EC-Karte gefunden und zur eigenen Verwendung für sich behalten.
3. Mit Urteil vom ##.##.2016 verwarnte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten wegen Beleidigung. Ihm wurde aufgegeben, an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen und an den Geschädigten einen Betrag von 350,00 € zu zahlen. Der Angeklagte zahlte den Geldbetrag, absolvierte das Antiaggressionstraining nicht. Die Vollstreckung wurde allerdings aufgrund der im vorliegenden Verfahren erlittenen Untersuchungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 04.08.2017 für erledigt erklärt.
Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am ##.##.2016 bestieg der Angeklagte in A einen Bus der Linie ###. Fahrer des Busses war der Zeuge B. Beim Besteigen des Busses legte der Angeklagte sein gültiges E-Ticket auf das im Bus befindliche Lesegerät. Da der Zeuge B aufgrund der Kürze der Verweildauer der Karte auf dem Lesegerät nicht erkennen konnte, ob der Fahrausweis gültig ist, rief er dem Angeklagten hinterher, dieser möge zurückkommen und die Karte erneut auf das Lesegerät legen.
Ob dieser Aufforderung flippte der Angeklagte völlig aus. Er begann sofort lautstark durch den Bus zu rufen, ging nach vorne und beschimpfte hierbei den Zeugen B unter anderem als „Wichser“ und „Hurensohn“. Als der Angeklagte vor dem Zeugen B stand, spuckte er schließlich aus Verärgerung dem Zeugen B ins Gesicht.
4. Das Amtsgericht Siegburg verwarnte den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom ##.##.2016 wegen Körperverletzung und gab ihm auf, 30 Sozialstunden binnen drei Monaten zu erledigen (262 Ds-777 Js 262/16-72/16). Der Angeklagte leistete die Sozialstunden erst ab, nachdem das Amtsgericht Siegburg einen Ungehorsamsarrest von zwei Wochen gegen ihn verhängt hatte. Das Urteil ist vollstreckt.
Ihm lag Folgendes zu Grunde:
Am ##.##.2016 fuhr der Angeklagte mit einem Bus der Linie ###. Mit im Bus saß unter anderem die Geschädigte C. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten C entstand in der Folgezeit ein Streitgespräch, was darauf beruhte, dass der Angeklagte einerseits telefonierte, wodurch sich die Geschädigte C gestört fühlte, der Angeklagte sich andererseits durch die von der Geschädigten C geführte Konversation beim Telefonieren gestört fühlte. Im Rahmen dieses Streitgesprächs stand der Angeklagte schließlich auf, stellte sich vor die Geschädigte C und schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht. Die Geschädigte empfand den Schlag als schmerzhaft. Im Gesicht entstand eine Rötung.
5. Mit Strafbefehl vom ##.##.2017 – rechtskräftig seit dem ##.##.2017 – setzte das Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € fest (262 Ds-920 Js 269/17-47/17). Der Angeklagte verfügte am ##.##.2017 gegen 11:15 Uhr in Köln ohne Erlaubnis über einen aus einem Tabak-Marihuana-Gemisch bestehenden Joint.
Das Urteil ist vollstreckt. Der Verurteilte verbüßte vom ##.##.2017 bis zum ##.##.2017 Ersatzfreiheitsstrafe.
II.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten zu 2.
Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache seit dem ##.##.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt 1. Dort führt er sich weitestgehend beanstandungsfrei.
Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am ##.##.2015 stellte das Amtsgericht Siegburg ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ein (262 Ds-777 Js 679/14-221/14). Dem Angeklagten und seinen Mittätern war zur Last gelegt worden, in einem Bus der Linie ### den Geschädigten W2 gemeinsam geschlagen zu haben, bis sich dieser mit einem Pfefferspray zur Wehr setzte.
2. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Siegburg befand den Angeklagten mit Urteil vom ##.##.2016 der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung schuldig (263 Ls-777 Js 12/15-20/15). Er wurde angewiesen, binnen zwei Monaten 30 Stunden unentgeltliche Arbeit zu leisten und an einem Antigewalttraining teilzunehmen. Das Urteil ist vollstreckt.
Ihm lag Folgendes zu Grunde:
Am ##.##.2014 befanden sich die vier Angeklagten im Bereich der Bushaltestelle Rathausplatz in A. Dort befanden sich auch die Zeugen D, E und F. Der Angeklagte G sprach sodann den Zeugen D an und fragte diesen nach Geld. Als dieser die Frage verneinte, wurde er von dem Angeklagten G durchsucht. Als dieser aus der hinteren Hosentasche dessen Portemonnaie an sich nehmen wollte, drückte der Zeuge diesen weg, worauf der Angeklagte G dem Zeugen mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Angeklagte H, welcher auf einer Stufe hinter dem Zeugen D stand, trat diesem mit dem Fuß gegen den Kopf. Als der Zeuge F versuchte, den Angeklagten H von dem Zeugen D abzudrängen, erhielt auch der Zeuge F von dem Angeklagten H einen Faustschlag gegen den Kopf. Als nunmehr auch der Zeuge E eingreifen wollte, schlug der Angeklagte H auch diesem ins Gesicht, bis es dem Zeugen gelang, zu flüchten. Daraufhin nahmen die Angeklagten H, G und der Angeklagte zu 2 die Verfolgung des Zeugen auf und holten diesen auch ein. Sodann schlugen und traten sie, nachdem sie den Zeugen eingeholt hatten, mehrfach auf diesen ein. Der Zeuge D erlitt eine Verletzung an der Augenbraue. Die Zeugen E und F erlitten ebenfalls Verletzungen im Bereich der Augen.
Der Angeklagte zu 2 sprach am ##.##.2015 gegen 20:20 Uhr auf dem Spielplatz an der Straße 5 in A den Geschädigten I an und fragte diesen, weshalb er vergebene Mädchen per Handy kontaktiere. Er schlug dem Geschädigten letztlich unvermittelt mit der flachen Hand und sodann auch noch mit der Faust ins Gesicht. Beide fielen sodann vom Klettergerüst herunter, auf welchem sich der Geschädigte zum Tatzeitpunkt befand. Der Geschädigte zog sich Verletzungen zu.
3. Mit Urteil vom ##.##.2017 – rechtskräftig am selben Tag – befand das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten der Körperverletzung schuldig (260 Ds-777 Js 279/16-133/16). Er wurde angewiesen, 100 Stunden unentgeltliche Arbeit binnen vier Monaten abzuleisten. Das Urteil ist vollstreckt.
Der Verurteilung lag Folgendes zu Grunde:
Nachdem der Angeklagte zu 2 und auch der Angeklagte J davon gehört hatten, dass es zu einer Auseinandersetzung der Schwester des Angeklagten zu 2 und einer Freundin des Angeklagten J einerseits und den beiden Geschädigten gekommen sein sollte, sprachen die beiden Angeklagten am ##.##.2016 gegen 13:45 Uhr an der Haltestelle Unterführung in A die Geschädigten K und L hierauf an. Im weiteren Verlauf schlug der Angeklagte zu 2 zunächst dem Geschädigten L mit der flachen Hand ins Gesicht und schubste diesen, so dass dieser zu Fall kam. Als der Geschädigte wieder auf die Beine gekommen war, gab der Angeklagte zu 2 dem Geschädigten im Zuge einer Rangelei einen Kopfstoß. Währenddessen schlug der Angeklagte J dem Geschädigten K mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Geschädigte L erlitt eine Fraktur des Nasenbeins und der Geschädigte K eine Rötung der Wange.
B.
I.
Die Angeklagten kennen sich bereits seit der Grundschule. Sie waren Klassenkameraden. Auch zur Zeit der Taten waren sie befreundet und unternahmen am Wochenende öfter etwas zusammen. Beide Angeklagten kannten den gesondert verfolgten M aus ihrer Zeit auf der Hauptschule in A. Der Angeklagte zu 1 kannte den gesondert verfolgten N noch aus der Zeit, als beide im Fußball bei den Bambini spielten. Ihre Familien waren gut miteinander bekannt. Den gesondert verfolgten P kannte er eher nur vom Sehen. Der Angeklagte zu 2 hatte sowohl den gesondert verfolgten N als auch den gesondert verfolgten P über Freunde kennen gelernt.
II.
Im Frühjahr 2017 verfügten weder der Angeklagte zu 1 noch der Angeklagte zu 2 über größere finanzielle Mittel. Dem Angeklagten zu 1 blieben von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich ca. 250,00 € zur freien Verfügung. Der Angeklagte zu 2 ging weder einer Beschäftigung nach, noch bezog er staatliche Leistungen. Er erhielt lediglich ein Taschengeld von seiner Mutter. Dies reichte beiden nicht, um in dem von ihnen gewünschten Maß ausgehen zu können oder um – vor allem der Angeklagte zu 1 – hinreichend Betäubungsmittel zu erwerben. Sie waren daher beide geneigt, sich durch die Begehung von Straftaten weitere finanzielle Mittel zu besorgen.
Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden festgestellten Taten:
Fall 1 (Fall 3 der Anklage 777 Js 267/17)
Beteiligt: Angeklagter zu 1, ges. verf. M, ges. verf. N
Tatzeit: ##.##.2017
Straftatbestände: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB
Am Abend des ##.##.2017 meldete sich N telefonisch bei dem Angeklagten zu 1 und teilte diesem mit, er sei mit M unterwegs. Der Angeklagte solle nach unten kommen und seine Waffe mitbringen. Der Angeklagte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer schwarzen Pistole Walther P99 Schreckschuss.
Der Angeklagte zu 1 nahm seine ungeladene Schreckschusspistole, traf sich mit N und M und fuhr mit diesen nach A1. Dort erzählten die beiden dem Angeklagten zu 1, dass sie gemeinsam mit ihm einen Überfall begehen wollten. Der Angeklagte zu 1 wollte zunächst nicht mitmachen. Er ließ sich jedoch schließlich von M überreden, wohl auch weil er fürchtete, dieser könne ihn anderenfalls nicht wieder zurück nach A fahren sondern in A1 stehen lassen. Bei dem Überfall sollten sich alle drei Täter maskieren. Zudem sollten Schreckschusspistolen zur Einschüchterung potentieller Geschädigter vorgehalten werden, die Abgabe möglicher Schüsse wurde nicht verabredet. Da der Angeklagte zu 1 keine Maskierung mitgebracht hatte, gab ihm M – der selbst eine Camouflage-Hose trug – aus einer mitgebrachten Sporttasche einen Kapuzenpulli, den der Angeklagte zu 1 anzog. Die Kapuze sollte als Maskierung dienen.
Anschließend fuhren die drei durch die Gegend. Schließlich wählte M als Ziel des Überfalls die Gaststätte 1 in A. Alle drei maskierten sich und liefen kurz vor Mitternacht in die Gaststätte. Sowohl der Angeklagte zu 1 als auch M hielten Schreckschusspistolen sichtbar in der Hand.
In der Gaststätte befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch die Betreiberin der Gaststätte, die Zeugin O, sowie eine aus drei Gästen – den Zeugen Q, R und T – bestehenden Skatrunde. Die Zeugin O stand hinter der Theke. Die drei Zeugen saßen an einem Tisch in ca. 2 Meter Entfernung von der Eingangstür in den Gastraum.
M, der eine Schreckschusspistole in der Hand hielt, und N liefen in Richtung der Theke, während der Angeklagte zu 1 in der Nähe der Eingangstür stehen blieb. Die Zeugin O sah die Drei maskiert hereinkommen und dachte erst, es handele sich um einen Scherz Jugendlicher. Auch als M mit erhobener Schreckschusspistole auf sie zutrat und Geld forderte, verkannte sie noch, dass es sich um einen Überfall handelte. Sie lachte und erklärte, sie habe kein Geld. Daraufhin trat M hinter die Theke zu der Zeugin O, wobei er die Schreckschusspistole auf Bauchhöhe hielt, und forderte erneut Geld. In diesem Moment begriff die Zeugin O, dass es sich nicht um einen Scherz handelt. Sie erschrak sehr, stolperte und fiel rückwärts zu Boden. N, der bisher neben der Musikanlage gewartet hatte, lief nun durch die offene Küchentür in die Küche. Dort befand sich die Handtasche der Zeugin O auf einem Tisch. N entnahm aus der Tasche Bargeld in Höhe von 300,00 € sowie ein goldfarbenes Handy Samsung Galaxy S6 Edge und lief zurück in den Gastraum.
In der Zwischenzeit bewegte sich der Angeklagte zu 1 weiter in den Raum hinein. Währenddessen bemerkte er angesichts der Äußerung der Zeugin O, dass dort nicht mit nennenswerter Beute zu rechnen war. Daher ging er nun mit sichtbar in der Hand gehaltener Schreckschusspistole auf die Zeugen Q, R und T zu und forderte von den Dreien: „Geld her!“. Der Zeuge T, der gerade erwogen hatte, ob er die Täter hinter der Theke an einer Flucht hindern könnte, bemerkte ihn nun erstmals und blieb angesichts der Schreckschusspistole, die er für eine echte Waffe hielt, still sitzen. Der Zeuge R warf unterdessen unbemerkt sein Portemonnaie unter den Tisch. Der Zeuge Q, der im Begriff gewesen war, zu zahlen, hielt sein Portemonnaie noch in der Hand. Der Angeklagte zu 1 nahm aus dem Portemonnaie des Zeugen Q Geldscheine im Wert von 250,00 €. Dann nahm er das Portemonnaie des Zeugen T an sich. In diesem befand sich Geld im Wert von 170,00 € sowie eine EC-Karte.
Anschließend verließen der M, N und der Angeklagte zu 1 die Gaststätte. M feuerte mit seiner Schreckschusspistole auf Höhe der Theke noch einen Schuss in Richtung Boden ab. Hierüber war der Angeklagte zu 1 höchst erbost. Er war davon ausgegangen, dass alle Schreckschusswaffen nicht geladen waren.
Die Drei fuhren zunächst in ein Industriegebiet. Dort teilten sie das erbeutete Geld zu gleichen Teilen untereinander auf. Der Angeklagte zu 1 erhielt zusätzlich das Samsung Galaxy S6 Edge der Zeugin O. Anschließend fuhren sie mit einem Taxi nach U und übernachteten bei einem Freund von N und M.
Der Angeklagte zu 1 verkaufte das Mobiltelefon an einen S, der es eigentlich seiner Freundin schenken wollte. Den vereinbarten Kaufpreis von 200,00 € erhielt der Angeklagte zu 1 jedoch nicht.
Inzwischen hat die Zeugin O das Mobiltelefon zurück erhalten. Sie hat den Vorfall nach eigenen Angaben verdrängt. Direkt danach ging es ihr schlecht. Sie arbeitete jedoch weiter, da sie die Gaststätte nicht zeitweilig schließen wollte.
Die Zeugen T, R und Q spielen weiterhin jede Woche Skat in der Gaststätte 1. Auch sie haben sich bemüht, den Vorfall zu verdrängen. Der Zeuge Q litt einige Zeit an Schlafproblemen.
Fall 2 (Fall 1 der Anklage 777 Js 267/17)
Beteiligt: Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2, ges. verf. P,
ges. verf. N
Tatzeit: ##.##.2017
Straftatbestände: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB
Rund eine Woche vor der Tat war der Angeklagte zu 2 gemeinsam mit P in V im Bereich des V1 unterwegs. P hatte eine Goldkette bei sich, die er verkaufen wollte. Daher suchten sie auch das Ladenlokal des Juweliergeschäfts „A2“ auf, verkauften die Kette jedoch nicht.
Einige Tage später schlug P dem Angeklagten zu 2 angesichts der allseitigen „Geldkrise“ vor, einen Raub auf den Juwelier „A2“ zu begehen, womit sich der Angeklagte zu 2 einverstanden erklärte. Da sie noch weitere Mittäter benötigten, wandte sich P nicht nur an den gesondert verfolgten N, sondern suchte am ##.##.2017 auch den Angeklagten zu 1 auf der Arbeit an der Tankstelle in A auf. Auf seine Anfrage hin, ob er sich nicht auch an dem Raub beteiligen wolle, stimmte auch der Angeklagte zu 1 nach kurzen Bedenken zu. Daher holte ihn der P nach der Arbeit ab und besprach gemeinsam mit ihm, dem N und dem Angeklagten zu 2 die geplante Tat.
Während die Angeklagten zunächst davon ausgegangen waren, der Überfall solle ohne Waffe von Statten gehen, überzeugte P alle drei weiteren Beteiligten, dass das Mitführen einer Waffe „besser“ sei. Dies sehe gefährlicher aus und werde zu weniger Widerstand des Juweliers führen. Sicher würde das allerdings im Fall, dass sie erwischt würden, dazu führen, dass sie alle in Untersuchungshaft kämen. Für ihn als Älteren sei dann außerdem die Strafandrohung höher. Schließlich kamen die vier überein, eine ungeladene Schreckschusspistole, die dem N gehörte, für den Raub zu nutzen. Auch den weiteren Tatplan besprachen die vier. Der Angeklagte zu 1 sollte gemeinsam mit N den Überfall im Juwelier durchführen. Hierzu zeigte P ihnen einen gezeichneten Lageplan. Der Angeklagte zu 2 sollte Schmiere stehen und ein Walkie-Talkie bei sich führen. Er war zudem insbesondere für die Aufteilung und Bewertung der erwarteten Beute – die ausschließlich aus Goldschmuck bestehen sollte – zuständig, da er sich aus kulturellen Gründen mit Goldwerten und Goldschmuck besonders gut auskannte. Der Angeklagte zu 2 sollte daher auch eine ihm gehörende Feinwaage mitbringen. P stellte zudem sein Fahrzeug – einen Mietwagen der Firma W – für die Tat zur Verfügung. Die Beute, so kamen die vier überein, sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Am ##.##.2017 trafen sich die Angeklagten und N in V3. Von dort aus fuhren sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln über V2 nach V. Dort trafen sie hinter dem V1 auf P und fuhren mit diesem in seinem Mietwagen, einem BMW der Firma W, in ein Wohngebiet. Dort gingen sie im Wagen noch einmal den Tatplan durch. Sie beschlossen, dass der Angeklagte zu 2 doch nicht mit einem Walkie-Talkie an der Bushaltestelle Schmiere stehen sollte, da dies tagsüber zu auffällig sei. Stattdessen sollte er gemeinsam mit P im Fahrzeug warten, während die beiden anderen den Überfall begingen. Die Beute sollte dann im Kofferraum zwischengelagert werden. N zeigte den anderen Beteiligten die ungeladene Schreckschusspistole.
Anschließend begaben sich N und der Angeklagte zu 1 zur Bushaltestelle in der Nähe des Juweliergeschäfts „A2“ und beobachteten den Laden. Gegen 11:30 Uhr betraten sie sodann das Ladenlokal, in dem sich nur der Inhaber – der Zeuge X – befand. Dieser wunderte sich, dass zwei junge Männer mit Kapuzen in sein Geschäft kamen. Daher sprach er die beiden an. Der N zückte nun die Schreckschusspistole, hielt sie dem Zeugen X vor, lud – wenn auch nur zum Schein – die Waffe durch und forderte ihn auf, in seiner Werkstatt zu warten. Dem kam der Zeuge X aus Angst vor der Pistole nach. Der Angeklagte zu 1 räumte daraufhin die sich auf zwei Schmucktabletts auf der Auslage befindlichen Goldketten unterschiedlicher Legierung in einen Rucksack. Dabei handelte es sich um insgesamt 1.840 g Goldschmuck. Dann stürmten der Angeklagte zu 1 und der N aus dem Ladenlokal. Eine Freundin der Tochter des Zeugen X sah die beiden davon laufen und kam ins Ladenlokal, um nach dem Rechten zu sehen. Zwei mit dem Zeugen X bekannte Damen aus einem gegenüberliegenden Backshop verständigten dann die Polizei.
Währenddessen hatte sich der Angeklagte zu 2 doch mit einem Walkie-Talkie an die Bushaltestelle gestellt, um das Ganze zu beobachten. P, der das zweite Walkie-Talkie hatte, fand die Geräusche des Geräts jedoch viel zu laut und beorderte den Angeklagten zurück zum Wagen.
Der Angeklagte zu 1 und der N kamen nun ebenfalls zum Wagen des P. Dort warfen sie die Tasche mit dem Goldschmuck und die Schreckschusspistole in den Kofferraum. In einem Übergang zwischen zwei Hochhäusern zogen sie sich, um nicht wiedererkannt zu werden, um. Der Angeklagte zu 1 trug zwei Hosen und zwei Pullover übereinander. Er zog die obere Schicht aus. Die obere Hose gab er dem N, der sie anzog und seine eigene Hose wegwarf. Auf Vorschlag des P blieben die vier noch mehrere Stunden in V, um möglichen Straßensperren zu entgehen. Sie trennten sich. Der Angeklagte zu 1 und der N warteten in einem Park in der Nähe des Wagens, während der Angeklagte zu 2 mit dem P nach V3 fuhr. Die beiden kehrten erst nach ca. zweieinhalb Stunden zurück. Dann fuhren die vier gemeinsam im Wagen des P nach A.
In der Wohnung des Angeklagten zu 2 verteilten sie sodann die Beute. Sie sortierten die Goldketten nach Wertigkeit. Der Angeklagte zu 2 wog die sortierten Mengen und teilte sodann jedem einen gleichen Anteil Goldketten gleichen Karats zu. Jeder erhielt 300 g 333er Gold, 100 g 585er Gold sowie 60 g 750er Gold. Der Angeklagte zu 2 recherchierte sofort im Internet den Wert des Anteils und ermittelte einen Wert von ca. 10.000,00 € pro Person.
P beabsichtigte, seinen Anteil in der Schweiz an einen Händler zu veräußern, und erklärte sich bereit, auch die Veräußerung für die anderen zu übernehmen. Der Angeklagte zu 1 behielt eine Goldkette für sich. Auch der Angeklagte zu 2 behielt fünf Ketten. Eine sog. Königskette trug er in der Folgezeit selbst, die anderen vier Ketten verkaufte er für ca. 900,00 € an einen Cousin. Ihre restlichen Beuteanteile gaben sie dem P mit. Der Angeklagte zu 2 erhielt von dem P für seinen veräußerten Anteil 10.200,00 €. Der Angeklagte zu 1 erhielt 11.000,00 € von P.
Der Angeklagte zu 2 kaufte dem N einige Wochen später eine Schreckschusspistole ab. Ob es sich tatsächlich um die bei dem Überfall benutzte Pistole handelte, konnte er selbst nicht genau feststellen. Sowohl der Angeklagte zu 1 als auch der Angeklagte zu 2 gaben das erhaltene Geld für den Erwerb von Betäubungsmittel aus, feierten und luden ihre Freunde zu Vergnügungen ein.
Der Zeuge X hat den Vorfall inzwischen weitestgehend überwunden. Professionelle Hilfe nahm er nicht in Anspruch. Auch seinen Juwelierladen hat er ohne Unterbrechung weiter betrieben. Allerdings verfügt er nicht über eine Versicherung, so dass sein Schaden nicht ausgeglichen worden ist.
Fall 3 (Anklage 777 Js 313/17)
Beteiligt: Angeklagter zu 2, ges. verf. M
Tatzeit: ##.##.2017
Straftatbestände: §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB
Am Abend des ##.##.2017 traf sich der Angeklagte zu 2 mit dem gesondert verfolgten M und einem Freund von diesem, den der Angeklagte zu 2 nicht kannte, in A. Sie setzten sich gemeinsam an das Rheinufer und tranken Alkohol. Der Angeklagte zu 2 trank – wie immer – Whiskey-Cola. M wusste, dass der Bewohner des Hauses Straße 1 in A derzeit im Urlaub in der Z war, da er mit der Tochter bekannt war. Daher befand sich nachts niemand in dem Haus. Er schlug vor, dort einzubrechen. Der Angeklagte zu 2 hatte daran zwar kein großes Interesse, willigte jedoch ein und begab sich mit den anderen zum Haus Straße 1 des Geschädigten B1. Sie nahmen zwei Steine vom Rheinufer mit. Mit diesen wollten die Drei die Fensterscheiben einwerfen, um das Haus nach Stehlenswertem zu durchsuchen, was sie für sich behalten wollten.
M warf den ersten Stein gegen eine Fensterscheibe. Es zerbarst jedoch nur die äußere Glasscheibe. Daraufhin warf er den zweiten Stein durch die Fensterscheibe der Küche. M griff durch das Loch und stellte den Fensterhebel auf waagerecht. Das Fenster ließ sich jedoch nur ca. 15 cm weit öffnen, da dahinter in der Küche etwas fest montiert war. Die Drei gingen daher davon aus, dass es ihnen nicht gelingen werde, in das Haus zu kommen, und gingen nach Hause.
Fall 4 (Fall 2 der Anklage 777 Js 267/17)
Beteiligt: Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2, ges. verf. M
Tatzeit: ##.##.2017
Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB
Am Abend des ##.##.2017 fuhren die Angeklagten gemeinsam nach D1. Unterwegs trank der Angeklagte zu 2 zwei Dosen Whiskey-Cola, die er sich an einer Tankstelle geholt hatte. In D1 trafen sie sich mit dem gesondert verfolgten M. Auf ihrem Weg durch die Stadt überlegten sie gemeinsam, was sie nun unternehmen könnten. Dabei kamen sie schließlich auf die Idee, in einen Juwelierladen einzubrechen. Sie entschieden sich für das Juweliergeschäft des Zeugen C1, Straße 2 in D1. Angesichts ihrer Beuteanteile aus dem Überfall auf den Juwelier „A2“ in V gingen die Angeklagten davon aus, erneut größere Beute machen zu können.
Um an die Auslagen zu gelangen, wollten die Drei die Schaufensterscheibe einwerfen. Den Schmuck wollten sie anschließend für sich verwenden. In der Nähe versuchte zunächst M allein, einen gusseisernen Gullideckel aus dem Boden zu heben. Dies gelang ihm jedoch nicht. Schließlich gelang es dem Angeklagten zu 2 gemeinsam mit M, den Gullideckel aus der Verankerung zu heben und zu dem Juweliergeschäft zu tragen. Dort warfen der Angeklagte zu 2 und der M am ##.##.2017 gegen 03.10 Uhr den Gullideckel in die Schaufensterscheibe, während der Angeklagte zu 1 daneben stand. Aufgrund des Gewichts des Deckels hatte der Wurf jedoch nicht genug Schwung, um die Fensterscheibe zu zerstören. Diese war nur stark beschädigt. Daher setzen sie sodann zu dritt – die beiden Angeklagten und M gemeinsam – zu einem zweiten Wurf an, um den Gullideckel in die Schaufensterscheibe zu werfen.
Inzwischen hatte jedoch ein Bewohner der umliegenden Häuser die Drei entdeckt und schrie etwas aus dem Fenster. Die Angeklagten und M ließen daher den Gullideckel fallen und flüchteten. Der Angeklagte zu 2 rannte allein davon und fuhr schließlich, da er die anderen telefonisch nicht erreichen konnte, mit dem Taxi zurück nach A.
Der Angeklagte zu 1 und M liefen zunächst in die Straße 3. Dort wurden sie von der Besatzung eines Streifenwagens angesprochen. Der Angeklagte zu 1 versuchte, durch die Straße 4 zu flüchten, wurde dort jedoch von Polizeibeamten vorläufig festgenommen.
Der Angeklagte zu 2 wurde am folgenden Tag, dem ##.##.2017, ebenfalls festgenommen.
Der Zeuge C 1, der Goldschmied ist, musste aufgrund des Vorfalls aus E1 nach D1 zurückkehren. Er hatte in E1 mit einem von ihm über einen langen Zeitraum designten Ausstellungsstück an einer Messe teilnehmen wollen. Hierzu kam es aufgrund der erforderlichen Rückreise nicht. Die Reparaturkosten für die zerstörte Glasscheibe beliefen sich auf 2.000,00 €, die dem Zeugen von seiner Versicherung ersetzt wurden. Zudem musste er eine neue Schutzfolie im Wert von 1.000,00 € anschaffen und Schreinerarbeiten durchführen lassen. Für mehrere Monate war das Schaufenster durch eine Spanplatte verdeckt. Zudem waren mehrere Schmuckstücke im Schaufenster durch herabfallende Glasscherben zerstört bzw. beschädigt worden. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich neben der durch den Zeugen aufzuwendenden Arbeitszeit auf ca. 2.000,00 €.
III.
Der gesondert verfolgte M reiste im # 2017, nachdem er mehrfach von der Polizei vernommen worden war, in die Z aus. Sein Aufenthaltstitel in Deutschland ist abgelaufen. Der gesondert verfolgte P ist unbekannten Aufenthalts. Demgegenüber befindet sich der gesondert verfolgte N inzwischen ebenfalls in Untersuchungshaft.
Sowohl der Angeklagte zu 1 als auch der Angeklagte zu 2 machten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens umfassende Angaben zu den hier festgestellten sowie weiteren Wohnungseinbruchs- und Raubtaten, in denen sie sich auch zu den Identitäten und Tatbeiträgen einzelner gesondert Verfolgter bzw. anderer Bekannter äußerten.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Werdegängen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung. So, wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden der früheren Strafverfahren, wie dies aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, und zu denen die Angeklagten weitere Angaben machten.
II.
1.
Die Feststellungen zu der Vorgeschichte sowie zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Diese haben übereinstimmend geschildert, wie sie einander kennen gelernt haben. Auch haben sie glaubhaft geschildert, woher sie die jeweils an den Taten beteiligten gesondert verfolgten P, N und M kannten und wie sich ihre finanzielle Situation zur Zeit der Taten gestaltete.
2.
Die Feststellungen zu den einzelnen Taten – mit Ausnahme des Umfangs des Tatbeitrags des Angeklagten zu 1 und der Höhe des Stehlschadens in Fall 1 – beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit die Fälle sie betrafen. Die Angeklagten haben diese Taten bis auf die eben genannte Ausnahme entsprechend den getroffenen Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Geständnisse zutreffend sind. Die Angeklagten haben sich ausführlich geäußert. Soweit sie die Taten gemeinsam begangen haben, bestätigten, ergänzten und vertieften die Angaben einander wechselseitig. Tendenzen etwa zu wechselseitiger übermäßiger Belastung oder in Richtung einer unter ihnen abgesprochenen Aussage waren nicht feststellbar. Die Angaben waren authentisch.
Die Angaben der Angeklagten fanden in den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatorte und den Aufnahmen der Überwachungskamera des Juwelierladens in Fall 2, die ebenfalls in Form von Lichtbildern in Augenschein genommen wurden, Bestätigung. Die Kammer ist mit den Angeklagten jeden Fall durchgegangen und hat die einzelnen Fälle anhand der Tatortfotos mit den Angeklagten erörtert. Die Kammer hat daher keinen Zweifel an der Richtigkeit der Geständnisse.
Die Angaben der Angeklagten wurden zu Fall 2 und 4 ergänzt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen X zum Ablauf des Überfalls und zu den ihn betreffenden Folgen sowie des Zeugen C1 zu den Schäden des Einbruchsversuchs.
Hinsichtlich des Umfangs der Beute und des durch ihren Verkauf erzielten Erlöses beruhen die Feststellungen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten zu 2. Dieser war, da er sich – wie er selbst erklärte – mit Gold und Goldschmuck kulturell bedingt gut auskennt, für die Aufteilung des erbeuteten Goldschmucks und insbesondere das Abwiegen mit einer Feinwaage zuständig. Der Angeklagte zu 2 schilderte glaubhaft und detailliert, welche Gewichtsmenge Goldketten jeder Beteiligte – aufgeteilt nach Karat – erhielt. Es handelte sich für jeden der vier Beteiligten um 300 g 333er Gold, 100 g 585er Gold und 60 g 750er Gold, mithin insgesamt um 1.840 g Goldschmuck. Dies hat die Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Der Zeuge X, der Inhaber des Juwelierladens, hatte zwar angegeben, dass er davon ausgehe, dass 3-4 kg Goldschmuck entwendet worden seien. Diese Angabe ist jedoch nicht belastbar, da der Zeuge X sie nicht weiter belegen konnte. Der Bestand des Juwelierladens ist weder inventarisiert, noch verfügt der Zeuge X über andere Listen, welcher und wieviel Goldschmuck sich zu konkreten Zeiten in seinem Laden befindet. Auch verfügt er nicht über eine Versicherung, der gegenüber er den entwendeten Schmuck hätte belegen und auflisten müssen.
3.
Auch die Feststellungen zu Fall 1 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten zu 1, soweit dieser gefolgt werden konnte.
Der Angeklagte zu 1 hatte sich hinsichtlich des konkreten Ablaufs in der Gaststätte 1 dahingehend eingelassen, dass er weder mit einer Schreckschusspistole bewaffnet gewesen sei – stattdessen habe er seine Pistole, von der er gedacht habe, sie sei ungeladen, dem gesondert verfolgten M gegeben – noch sich im Gastraum der Gaststätte aufgehalten habe. Nur der M habe eine Pistole gehabt. Er selbst habe lediglich die Aufgabe gehabt, die Tür für die beiden anderen Beteiligten aufzuhalten. Daher sei er im Vorraum geblieben, habe den Gastraum nicht betreten und alles nur schemenhaft durch die Buntglasscheiben der Gastraumtür verfolgt. Später – nach der Vernehmung der Zeugen T, Q und R – korrigierte er seine Einlassung dahingehend, dass bei der Tat doch zwei Schreckschusspistolen mitgenommen worden seien, er selbst habe jedoch keine gehabt.
Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten zu 1 durch die glaubhaften Angaben der Zeugin O sowie der Zeugen T, Q und R widerlegt. Die Kammer ist stattdessen der Überzeugung, dass sich das Tatgeschehen entsprechend den Feststellungen zu Fall 1 abgespielt hat.
Aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen aller vier Zeugen steht fest, dass sich nicht nur die gesondert verfolgten M und N während der Tat im Inneren des Gastraums befanden, sondern auch der Angeklagte zu 1. Alle Zeugen berichteten, dass drei maskierte Täter den Gastraum betraten. Zwei der Täter hätten sich sofort in Richtung der Theke und der Zeugin O begeben, der Dritte sei zunächst in der Nähe der Tür – jedoch im Inneren des Gastraums, nicht außen vor der Tür – stehen geblieben.
Fest steht aufgrund der Aussagen der Zeugen Q, R und T auch, dass neben dem gesondert verfolgten M auch der Angeklagte zu 1 eine Pistole in der Hand hielt. Dass der M mit einer Schreckschusspistole bewaffnet war, steht bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu 1 fest, wenn auch die Kammer davon ausgeht, dass es sich dabei nicht um die dem Angeklagten zu 1 gehörende Schreckschusspistole handelte (dazu sogleich). Der Angeklagte
zu 1 hat zudem nach der Vernehmung der Zeugen eingeräumt, dass bei der Tat zwei Schreckschusspistolen verwendet wurden, wenn er auch keine in der Hand gehalten haben will. Er hat auch dargelegt, dass es der M war, der während der Tat mit einer Camouflage-Hose bekleidet war und am Ende einen Schuss abfeuerte. Die Zeugen Q und T haben glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass auch der dritte Täter an der Tür – mithin der Angeklagte zu 1 – mit einer Pistole bewaffnet war. Diese Angaben sind auch glaubhaft. Insbesondere der Zeuge T hat detailliert geschildert, dass er anfangs nur die zwei Täter gesehen habe, die sich zur Zeugin O zur Theke begeben hatten. Diese habe er an einer Flucht hindern wollen. Als er daher aufgestanden sei, habe er plötzlich den dritten Täter gesehen, der mit einer Waffe in Richtung ihres Tisches gezielt habe. Aus Angst habe er dann seine Pläne aufgeben und sich wieder hingesetzt. Auch der Zeuge Q vermochte sich konkret daran zu erinnern, dass auch der, der an der Tür gestanden habe, eine Pistole in der Hand gehalten habe. Der Zeuge R konnte sich ebenfalls noch daran erinnern, dass ein weiterer Täter eine Waffe gehabt habe, auch wenn er sich an dessen Position im Raum nicht mehr zu erinnern vermochte. Die Feststellung, dass auch der Angeklagte zu 1 mit einer (Schreckschuss-)Pistole versehen war, erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Angeklagte zu 1 in seiner Einlassung mehrfach beteuerte, dass die ihm gehörende Schreckschusspistole ungeladen gewesen sei, da er immer das Magazin entfernen würde. Daher wisse er nicht, wie es dem M gelungen sei, mit der Pistole einen Schuss abzugeben. Nach der Überzeugung der Kammer lässt sich dies damit erklären, dass der M eben nicht die Schreckschusspistole des Angeklagten zu 1 bei der Tat mit sich führte und abfeuerte. Diese hatte der Angeklagte zu 1 bei der Tatausführung selbst in seiner Hand. Der M hatte stattdessen eine andere Schreckschusspistole zur Verfügung, zu deren Herkunft die Kammer keine weiteren Feststellungen treffen konnte.
Schließlich steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin O sowie der Zeugen T, Q und R auch fest, dass es der Angeklagte zu 1 war, der sich zu dem Tisch der Zeugen begab und diesen unter Vorhalt einer Schreckschusspistole Geld und Portemonnaie abnahm. Der Zeuge T schildert – wie eben dargestellt – umfassend und nachvollziehbar, dass er zunächst nur zwei Täter wahrgenommen hatte, die Richtung Theke und Wirtin liefen. Erst als er aufstand, um möglicherweise einzugreifen, bemerkte er den dritten bewaffneten Täter. Dieser sei dann zu ihnen an den Tisch gekommen, habe ihnen die Pistole vorgehalten und ihm das Portemonnaie weggenommen. Wie soeben umfassend erörtert, handelte es sich bei diesem dritten Täter um den Angeklagten zu 1. Auch der Zeuge Q berichtete, dass es der Täter, der zunächst an der Tür gestanden habe, gewesen sei, der mit seiner Pistole zu ihnen an den Tisch gekommen sei und „sich dann mit [ihnen] beschäftigte“. Diese glaubhaften übereinstimmenden Angaben der Zeugen T und Q werden gestützt durch die Angaben der Zeugin O und des Zeugen R. Die Zeugin O gab an, dass sie – während sie mit dem einen Täter hinter der Theke stand und der andere in die Küche lief – im Augenwinkel sah, dass der dritte Täter – der Angeklagte zu 1 – auf den Tisch mit den drei Zeugen zuging. Der Zeuge R vermochte sich zwar nicht zu erinnern, ob es der Täter an der Türe gewesen war, die zu ihnen an den Tisch kam. Er schilderte jedoch, dass der, der zu ihnen an den Tisch kam, eine Waffe hatte und nicht der war, der den Schuss abgab. Insoweit decken sich seine Angaben mit den Angaben der Zeugen Q und T, die ebenfalls schilderten, dass der Schuss von dem anderen bewaffneten Täter, nicht dem, der ihnen das Geld wegnahm, abgegeben wurde. Dieser Schuss wurde jedoch – so bereits die Einlassung des Angeklagten zu 1 – von dem gesondert verfolgten M abgegeben. Dies wird wiederum durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T bestätigt, der angab, dass der Täter, der den Schuss angab, mit einer Camouflage-Hose bekleidet war. Diese trug an diesem Abend der gesondert verfolgte M. Mithin ist eine Verwechselung bzw. falsche Zuordnung des Tatbeitrags am Tisch der Zeugen zu dem Angeklagten zu 1 ausgeschlossen. Die Bedrohung am Tisch und die Wegnahme des Geldes bzw. Portemonnaies erfolgten nicht durch den gesondert verfolgten M. Dieser gab, wie soeben dargelegt, beim Verlassen des Gastraums den Schuss ab und war damit – nach Aussage aller drei Zeugen am Tisch – nicht derjenige, der ihnen die Pistole vorgehalten hatte. Auch der gesondert verfolgte N begab sich nicht an den Tisch der Zeugen. Dieser war, so die Überzeugung der Kammer, der zweite Täter, der zunächst an der Musikanlage stand, und zudem auch der Täter, der in die Küche lief und Gegenstände aus der Tasche der Zeugin O entwendete. Die Zeugin O schilderte glaubhaft, dass der eine Täter mit der Pistole bei ihr hinter der Theke stand, während der andere, der an der Musikanlage am Anfang der Theke gestanden hatte, dann in die Küche lief. Gerade als dies geschah, sah sie, dass der dritte Täter in Richtung des Tisches mit den Zeugen Q, T und R ging.
D.
Die Angeklagten haben sich wie erkannt strafbar gemacht. Wegen der strafrechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Taten wird auf die Darstellung der Taten verwiesen. Dort sind in einem Kopfteil nicht nur Tattag und die jeweils an der Tat beteiligten Angeklagten aufgeführt, sondern auch die jeweils verwirklichen Strafnormen genannt.
Näherer rechtlicher Ausführungen bedarf vor diesem Hintergrund nur Folgendes:
1.
Der Angeklagte zu 1 hat sich in Fall 1 des schweren Raubes zum Nachteil der Zeugin O sowie – zum Nachteil der Zeugen Q, R und T – des schweren Raubes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, von denen einer im Versuch blieb, schuldig gemacht.
a) Die ungeladene Schreckschusspistole des Angeklagten zu 1 stellt ein Werkzeug dar, welches der Angeklagte mit sich führte, um den Widerstand der Geschädigten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Die Tatsache, dass die Schreckschusspistole, die der gesondert verfolgte M mit sich führte, geladen war und von diesem auch eingesetzt wurde, führt ungeachtet der Frage, ob diese Schreckschusspistole so ausgestaltet war, dass sie unter den Begriff einer „Waffe“ zu subsumieren wäre, hinsichtlich des Angeklagten zu 1 zu keiner anderen Beurteilung des Tatgeschehens. Der Angeklagte zu 1 hat glaubhaft dargelegt, dass er nicht nur davon ausgegangen war, dass seine eigene Schreckschusspistole nicht geladen war, sondern auch, dass grundsätzlich der gemeinsame Tatplan gewesen war, jedenfalls keine Schüsse mit den Schreckschusspistolen abzugeben. Mithin handelte es sich bei dem Schuss des gesondert verfolgten M um einen Exzess, der dem Angeklagten zu 1 nicht zuzurechnen ist.
b)
Das Geschehen in Fall 2 stellt sich als zwei Taten – eine zum Nachteil der Zeugin O, eine zum Nachteil der Zeugen Q, R und T – dar. Die von dem Angeklagten zu 1 und den gesondert verfolgten M und N geplante Tat war nicht von Beginn an auf einen (schweren) Raub zu Lasten aller in der Gaststätte befindlichen Personen ausgerichtet. Die Tat ereignete sich am ##.##.2017 um kurz vor Mitternacht. Dies war ein Dienstag. An einem Wochentag um diese Uhrzeit ist in einer Gaststätte in A nicht mehr davon auszugehen, dass sich eine nennenswerte Anzahl von Gästen (noch) in der Gaststätte befindet. Maßgebliches Beuteziel dürften die Tageseinnahmen der Gaststätte sein. Dies wird im hier zu Grunde liegenden Fall auch durch den äußeren Ablauf des Tatgeschehens bestätigt. Die drei Täter betraten die Gaststätte und die gesondert verfolgten M und N begaben sich umgehend zu der hinter der Theke befindlichen Wirtin, der Zeugin O. Von dieser forderte der M sodann unter Vorhalt der Schreckschusspistole Geld. Der Angeklagte zu 1 hingegen stand mit seiner Schreckschusspistole zunächst in der Nähe der Tür zum Gastraum. Erst als aus der Auskunft der Zeugin O, sie habe kein Geld, deutlich wurde, dass dort nicht mit größerer Beute zu rechnen sein dürfte, und der N bereits in die Küche lief, bewegte sich der Angeklagte zu 1 auf die drei noch anwesenden Gäste zu, bedrohte sie mit der Schreckschusspistole und nahm ihr Scheingeld sowie ein Portemonnaie an sich. Mithin handelt es sich bei dem Geschehen in der Gaststätte nicht etwa von Beginn an um einen Raub zu Lasten aller anwesender Zeugen. Zunächst sollte sich der Raub gegen das Eigentum der Zeugin O richten, die weiteren anwesenden Zeugen sollten durch die Bedrohungssituation lediglich an einem Eingreifen gehindert werden. Erst nachdem sich die Beuteerwartung nicht bestätigte, begab sich der Angeklagte zu 1 zu den Zeugen Q, R und T. Nun erst richtete sich das Geschehen auch gegen sie als eigenständige Geschädigte einer Raubtat.
Bei der zweiten Tat – zu Lasten der Zeugen Q, R und T – liegt zudem eine gleichartige Idealkonkurrenz vor. Eine solche kommt bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter in Betracht, da die Rechtsgutsträger auch bei einer gemeinsamen Nötigungshandlung in ihrer Individualität betroffen sind (Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 52 StGB, Rdnr. 25f., 29; Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 249 StGB, Rdnr. 13). In diesen Fällen liegt daher eine mehrfach Tatbestandserfüllung, nicht nur eine quantitative Intensivierung innerhalb des einmal erfüllten Tatbestands vor (Sternberg-Liebig/Bosch, a.a.O., Rdnr. 25f.). Daher handelt es sich bei der zweiten Tat um eine schweren Raub in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, von denen einer im Versuchsstadium stecken blieb. Der Zeuge R hatte sein Portemonnaie unter den Tisch geworfen, sodass der Angeklagte zu 1 ihm kein Geld wegnahmen konnte.
2.
In Fall 2 haben sich die beiden Angeklagten ebenfalls des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht. Auch in diesem Fall wurde bei der Tatausführung entsprechend dem gemeinsamen Tatplan eine ungeladene Schreckschusspistole von dem gesondert verfolgten N mit sich geführt, um einen möglichen Widerstand des Geschädigten zu verhindern oder zu überwinden.
Auch der Angeklagte zu 2 ist Mittäter dieser Tat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Zwar war er nicht am unmittelbaren Tatgeschehen im Ladenlokal des Juweliers beteiligt, er war jedoch durch den P umfänglich in die Vorbereitung und Planung der Tat involviert und war entscheidender Beteiligter für die Aufteilung und Bewertung der Beute. Gerade für diese Aufgabe war er der wichtigste im Quartett der Täter, da er sich – wie er selbst betont – mit Goldschmuck, der Einteilung nach Karat und Goldwerten besonders gut auskennt. Ihm kam daher die Aufgabe zu, den erbeuteten Goldschmuck nach Karat zu sortieren, zwischen den Beteiligten aufzuteilen und erste mögliche Erlöse zu ermitteln. Zudem entsprach es von Beginn an dem Plan der vier Täter, die Beute zu gleichen Teilen aufzuteilen. Der Tatsache, dass nur dem Angeklagte zu 1 und dem N die unmittelbare Tatausführung oblag, kam insoweit keine Bedeutung zu und führte nicht zu größeren Beuteanteilen.
E.
Der Angeklagte zu 1 war im Zeitpunkt der Taten zwischen 18 Jahre 9 Monate und 19 Jahre alt. Der Angeklagte zu 2 war im Zeitpunkt der Taten zwischen 19 Jahre 5 Monate und 19 Jahre 7 Monate alt. Sie waren mithin beide Heranwachsende i.S.d. § 105 JGG.
I.
Auf beide war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Votum der Jugendgerichtshilfe das Jugendstrafrecht anzuwenden. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit beider Angeklagter ergab, dass sie zur Zeit der Begehung der Taten in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden und zugleich eine Erziehbarkeit hin zu gesetzestreuem Verhalten noch möglich ist. Keiner der beiden Angeklagten hat bisher die einen Erwachsenen prägende Selbständigkeit entwickelt.
Der Angeklagte zu 1 befand sich zwar im zweiten Ausbildungsjahr einer Ausbildung zum Tankwart. Er war jedoch weder finanziell unabhängig noch im Übrigen verselbständigt. Der Angeklagte verfügte nur über einen Betrag von ca. 250,00 € monatlich zur freien Verfügung. Er lebte weiterhin im mütterlichen Haushalt. Dort war er in familiär schwierigen Verhältnissen – zu seinem Vater besteht seit ca. 10 Jahren kein Kontakt – aufgewachsen. Auch in der Schule zeigten sich zeitweise Schwierigkeiten im Umgang des Angeklagten mit seinen Mitschülern. In seiner Freizeit konsumierte er Betäubungsmittel und feierte mit Freunden. Eine ernsthafte Lebensplanung zu einem selbständigen Leben lässt der Angeklagte bisher vermissen.
Auch der Angeklagte zu 2 hat sich bisher in keiner Weise verselbständigt. Die schulische Laufbahn war bereits von Schwierigkeiten geprägt. Das Erreichen des Realschulabschlusses scheiterte zweimal, zuletzt weil der Angeklagte oft vom Unterricht fernblieb und ernsthafte Motivation vermissen ließ. Einer Beschäftigung ging er im Tatzeitraum nicht nach. Einen Ausbildungsplatz fand er nicht. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren im Haushalt der Mutter.
II.
Sowohl gegen den Angeklagten zu 1 als auch gegen den Angeklagten zu 2 war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel bei ihnen nicht ausreichen, sondern sie aufgrund bei ihnen jeweils vorliegenden schädlichen Neigungen einer längeren Erziehung durch eine Jugendstrafe bedürfen.
Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehende anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung begründete Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird.
Solche schädlichen Neigungen liegen sowohl bei dem Angeklagten zu 1 als auch bei dem Angeklagten zu 2 vor.
Der Angeklagte zu 1 ging zwar im zweiten Ausbildungsjahr einer Ausbildung zum Tankwart nach. Nichtsdestotrotz trat der Angeklagte zu 1 bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Verhängte Erziehungsmaßregeln konnten ihn nicht beeindrucken. So leistete er Sozialstunden erst ab, nachdem gegen ihn bereits ein Ungehorsamsarrest verhängt worden war, dessen Vollstreckung drohte. Auch an einem Antiaggressionstraining nahm er entgegen der erteilten Weisung nicht teil. Erneut musste ein Ungehorsamsarrest verhängt werden. Während die bisherigen Verurteilungen Straftaten aus verschiedenen Bereichen des Strafrechts – Körperverletzung, Beleidigung und Betäubungsmitteldelikte – zum Gegenstand hatten, verlegte sich der Angeklagte zu 1 ausweislich der hier zu Grunde liegenden Feststellungen im Frühjahr 2017 auf die Begehung von Eigentumsdelikten. Zuvor war er nur einmal wegen Unterschlagung verurteilt worden. Nunmehr kam es jedoch an zwei Gelegenheiten zu Raubtaten sowie darüber hinaus zu einem versuchten Einbruchsdiebstahl. Zudem konsumiert der Angeklagte zu 1 bereits seit seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel. Zur Zeit der hier zu Grunde liegenden Taten rauchte er nicht nur Marihuana, sondern hatte auch mit dem gelegentlichen Konsum von Kokain begonnen.
Der Angeklagte zu 2 schloss zwar die Hauptschule mit einem Hauptschulabschluss der Klasse 10 ab. Seitdem ist es ihm jedoch nicht gelungen, schulisch oder beruflich Fuß zu fassen. Aufgrund fehlender Motivation und Anwesenheit konnte er auch im zweiten Anlauf den Realschulabschluss nicht erlangen. Zwar war er kurze Zeit für eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Seitdem macht er jedoch – wie er selbst sagt – „nichts“. Stattdessen lebte der Angeklagte zu 2 in den Tag hinein, verbrachte seine Zeit mit Freunden und konsumierte gelegentlich Betäubungsmittel. Perspektiven vermochte er sich nicht zu erarbeiten. Der Angeklagte zu 2 ist auch bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei handelte es sich bisher weit überwiegend um Körperverletzungsdelikte. Auch ein absolviertes Antiaggressionstraining vermochte ihn nicht von einem erneuten Körperverletzungsdelikt abzuhalten. In der Justizvollzugsanstalt beteiligte er sich an „Spaßkämpfchen“.
Bei beiden Angeklagten bestehen diese schädlichen Neigungen auch zum Urteilszeitpunkt fort. Bei dem Angeklagten zu 2 reicht allein die Tatsache, dass er sich in Untersuchungshaft gut führt, nicht aus, um anzunehmen, dass schädliche Neigungen bei ihm heute nicht mehr bestehen. Zum einen kam es auch in seinem Vollzugsverlauf zu geringfügigen Auffälligkeiten, insbesondere ist zudem zu berücksichtigen, dass ihm in der Untersuchungshaft von Außen ein geregelter Tagesablauf vorgegeben wird und schlechte Führung im Rahmen des Vollzuges unmittelbare disziplinarische Konsequenzen mit sich führen würde. Der Angeklagte zu 1 zeigt demgegenüber auch unter den eng korsettierten Bedingungen des Vollzuges wiederholt zu beanstandendes Verhalten. Im #### 2017 entwendete er Betriebsmittel, als er an der Berufsfelderkundung im Bereich Farbe eingesetzt war. Darüber hinaus musste gegen ihn sowohl im August als auch im September und November jeweils wegen Verstößen gegen die Anstaltsordnung ein Tag Freizeitsperre verhängt werden.
III.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe stand gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung.
1.
Bei dem Angeklagten zu 1 hat die Kammer bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten zu 1 hat die Kammer berücksichtigt, dass
- er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat,
- er sich für die Taten entschuldigt hat,
- er umfassende Angaben vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht hat, die im Falle einer Anwendung von Erwachsenenstrafrecht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen würden,
- er im Tatzeitraum nur über geringe finanzielle Mittel verfügte,
- Initiator des Raubes in Fall 2 der gesondert verfolgte P war,
- die Tat in Fall 4 nur versucht blieb,
- der Angeklagte erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde,
- er durch die erlittene Untersuchungshaft merklich beeindruckt ist
- und er aufgrund seines Alters und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Zu Lasten des Angeklagten zu 1 hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
- der Angeklagte bereits strafrechtlich, wenn auch nicht einschlägig, in Erscheinung getreten ist,
- sich die zweite Raubtat in Fall 1 gegen mehrere Geschädigte richtete,
- die Beute in Fall 2 erheblich war
- und die Beuteerwartung in Fall 4 ebenfalls erheblich war.
Der Angeklagte zu 1 offenbart einen erheblichen Erziehungsbedarf. Mit der Begehung der hier festgestellten Taten, insbesondere der Raubtaten, wollte der Angeklagte zu 1 sich einen Lebensstil – Betäubungsmittel wie Kokain und gemeinsames Feiern – finanzieren, den er sich von seiner Ausbildungsbeihilfe nicht leisten konnte. Dabei war er gewillt, auch zu Nötigungsmitteln zu greifen und die Angst der Geschädigten vor der vermeintlichen Waffe zu seinem finanziellen Vorteil auszunutzen.
Diesem erheblichen Erziehungsbedarf kann nur durch eine mehrjährige Jugendstrafe begegnet werden.
Unter zusammenfassender Würdigung aller vorstehend genannter Gesichtspunkte hielt die Kammer daher bei dem Angeklagten zu 1 eine Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren drei Monaten
für erforderlich, aber auch angemessen, um auf den Angeklagten mit der erforderlichen Nachhaltigkeit erzieherisch einwirken zu können.
2.
Bei dem Angeklagten zu 2 hat die Kammer bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Zugunsten des Angeklagten zu 2 hat die Kammer berücksichtigt, dass
- er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat,
- er sich für die Taten entschuldigt hat,
- er umfassende Angaben vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht hat, die im Falle einer Anwendung von Erwachsenenstrafrecht die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen würden, die deutlich über die von dem Angeklagten Schmitt gemachten Angaben noch hinausgehen,
- er im Tatzeitraum nur über geringe finanzielle Mittel verfügte,
- Initiator des Raubes in Fall 2 der gesondert verfolgte P war,
- der Angeklagte in Fall 2 zwar maßgeblich mit an der Planung der Tat sowie der Beuteteilung beteiligt, jedoch nicht selbst in dem Juwelierladen war,
- der Angeklagte bei der Tat in Fall 3 alkoholisiert war,
- die Taten in Fall 3 und Fall 4 im Versuch stecken blieben,
- er erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde,
- er durch die erlittene Untersuchungshaft merklich beeindruckt ist
- und er aufgrund seines Alters und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Zu Lasten des Angeklagten zu 2 hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
- der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn es sich auch nicht um einschlägige Verurteilungen handelt,
- die Beute in Fall 2 erheblich war
- und die Beuteerwartung in Fall 4 ebenfalls erheblich war.
Auch der Angeklagte zu 2 offenbart einen erheblichen Erziehungsbedarf. Durch Erziehungsmaßregeln war er bisher schlichtweg nicht zu erreichen. Trotz der Absolvierung eines Antiaggressionskurses kam es ausweislich der unter Punkt A.II.Ziff. 3 dargestellten Verurteilung erneut zu Gewaltanwendung des Angeklagten zu 2. Auch die hier unter Fall 2 festgestellte Tat – der schwere Raub zum Nachteil des Zeugen X – zeigt, dass der Angeklagte zu 2 weiterhin gewillt ist, Nötigungsmittel, sei es Drohung, sei es ggf. auch erneut Gewalt, einzusetzen, um seine finanziellen Interessen durchzusetzen.
Diesem deutlichen Erziehungsbedarf kann nur durch eine mehrjährige Jugendstrafe begegnet werden.
Unter zusammenfassender Würdigung aller vorstehend genannter Gesichtspunkte hielt die Kammer daher bei dem Angeklagten zu 2 eine Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren
für erforderlich, aber auch angemessen, um auf den Angeklagten mit der erforderlichen Nachhaltigkeit erzieherisch einwirken zu können.
Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe konnte dem Angeklagten zu 2 gemäß § 21 Abs. 1, 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte zu 2 sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte zu 2 ist zwar bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist jedoch durch die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft – seine erste Hafterfahrung – spürbar beeindruckt. Zuvor waren gegen den Angeklagten zu 2 stets nur Erziehungsmaßregeln verhängt worden, jedoch nie Zuchtmittel. Der Angeklagte zu 2 hat die hier festgestellten Taten in vollem Umfang eingeräumt und auch umfassende Angaben zu weiteren, ihn nicht betreffenden Taten und den an diesen Beteiligten abgegeben. Dies betrifft einen größeren Teil seines bisherigen Umfelds, vom dem er sich damit distanziert hat. Unter Einhaltung der ihm erteilten Weisungen geht die Kammer davon aus, dass es dem Angeklagten zu 2 gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen.
F.
Die bei dem Angeklagten zu 1 sichergestellte Goldkette unterliegt als Tatertrag der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB.
Zudem war hinsichtlich des in Fall 2 erlangten Goldschmucks sowie dem Erlös aus der Veräußerung die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB anzuordnen. Umfang und Wert des Erlangten können gemäß § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden. Insoweit legt die Kammer die von den Angeklagten, insbesondere dem Angeklagten zu 2, gemachten Angaben zu den Mengen sowie dem erzielten Erlös für die Veräußerung der Anteile zu Grunde.
Hinsichtlich des durch die Tat erlangten Goldschmucks, der sich auf 1.840 g Gold belief, ist ein Wert von 44.000,00 € anzusetzen. Beide Angeklagten erhielten für ihre Anteile an der Beute – die hinsichtlich sämtlicher Tatbeteiligter gleich waren – 11.000,00 € bzw. 11.100,00 €. Die Kammer ist von einem Wert des jeweiligen Anteils von 11.000,00 € ausgegangen. Dies ist auch plausibel. Zum einen entspricht dieser Betrag ungefähr dem, was der Angeklagte zu 2 nach eigenen Angaben für jeden Anteil am Tattag im Internet recherchiert hatte. Auch angesichts des am Tattag geltenden Goldkurses erscheint dies angemessen. Der Schlusskurs am ##.##.2017, der sich im Internet recherchieren lässt, belief sich auf 1.200,66 € pro Feinunze. Eine Feinunze entspricht 31,10 g. Die Beuteanteile der Angeklagten enthielten Gold verschiedener Legierungen. Dementsprechend ist von einem Wert des Erlangten – bei vier Anteilen – von 44.000,00 € auszugehen. Insoweit haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Ihre Anteile Goldschmuck veräußerten die Angeklagten für die oben angegeben Beträge. Das Geld gaben sie für Betäubungsmittel und Feiern aus. Auch insoweit war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
Bei dem Angeklagten zu 1 war zudem die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c StGB hinsichtlich der Beute aus Fall 1, mithin in Höhe von 720,00 €, anzuordnen. Für das zunächst ebenfalls entwendete Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 Edge der Zeugin O war keine Einziehung von Wertersatz anzuordnen, § 73e StGB. Das Mobiltelefon ist in den Besitz der Zeugin O zurück gelangt. Ein Anspruch ihrerseits ist erloschen.
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.