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Landgericht Bonn·28 KLs 10-21·28.04.2022

Dreifache Luftgewehrschüsse auf schutzbefohlenes Kind: Verurteilung nach § 225 Abs. 3 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nachdem er dreimal mit einem Luftgewehr gezielt auf den entwicklungsverzögerten Sohn seiner Ehefrau geschossen hatte. Zwei Spitzkopfdiabolos drangen in den Körper ein und brachten das Kind in konkrete Lebensgefahr. Die Täterschaft wurde u.a. durch eine kriminaltechnische Vergleichsuntersuchung der Tatgeschosse mit dem sichergestellten Luftgewehr sowie Indizien (Alleinzugriff, Schussbild) belegt. Im Übrigen (Fall 2 der Anklage) erfolgte Freispruch, da ein Unterlassen bzw. fehlender Rettungseinsatz nicht feststellbar war bzw. ein strafbefreiender Rücktritt angenommen wurde.

Ausgang: Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe; im Übrigen (Fall 2 der Anklage) Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

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Schwere Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) liegt vor, wenn eine Betreuungsperson einem im Haushalt anvertrauten Kind durch gezielte Schussabgaben grobe, die Menschenwürde missachtende Leiden zufügt und ihr die Folgen gleichgültig sind.

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Für die Annahme einer konkreten Lebensgefahr im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB genügt es, dass die Verletzung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, bei zufallsabhängigem Verlauf (z.B. Gefäßtreffer) zum Tod zu führen, und der Täter dies billigend in Kauf nimmt.

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Mehrfache, räumlich eng beieinander liegende Treffer bei einer Waffe, die zwischen den Schüssen jeweils erneut geladen und entsichert werden muss, sind ein gewichtiges Indiz für zielgerichtetes Handeln und sprechen gegen ein bloßes Versehen.

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Die waffen- und munitionstechnische Identifizierung von Projektilen anhand individueller Laufspuren kann auch bei Luftgewehrdiabolos mit gezogenem Lauf eine zuverlässige Zuordnung zu einer konkreten Waffe tragen; eine abweichende Dokumentation der Seriennummer steht dem nicht zwingend entgegen, wenn die Asservatenkette anderweitig nachvollziehbar geschlossen ist.

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Wird dem Angeklagten ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen vorgeworfen, kommt ein Freispruch in Betracht, wenn ein Rettungsunwille nicht feststellbar ist; jedenfalls kann ein strafbefreiender Rücktritt vorliegen, wenn der Täter sich an der Herbeirufung ärztlicher Hilfe beteiligt und damit die Gefahrenabwendung mitveranlasst.

Relevante Normen
§ 225 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt.§ 225 Abs. 1 Nr. 2§ 225 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt.§ 223 Abs. 1§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt.§ 52 StGB

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist der schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

           Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

          verurteilt.

          Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Ansonsten trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 225 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt., 52 StGB

Gründe

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Der heute 33 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1988 in A geboren. Seine 49-jährige Mutter arbeitet bei der B. Sein Vater ist 59 Jahre alt und Versicherungskaufmann. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern, es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf.

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Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf.

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Seine Ehefrau, die Zeugin C D, lernte der Angeklagte im April 2014 kennen und heiratete sie im Juli 2018. Die Zeugin C D, eine gelernte K, brachte den am 00.00.2009 geborenen Geschädigten E D mit in die Ehe. Die drei lebten bereits seit Anbeginn der Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der Beziehung mit seiner Ehefrau gehen drei weitere Kinder hervor, der 2015 geborene F, die 2016 geborene G sowie die heute 22 Monate alte H. Die Familie bewohnt ein Haus der Schwiegermutter des Angeklagten, der Zeugin I D, in J. Die Zeugin C D ist zurzeit nicht berufstätig.

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Der Angeklagte ist von nennenswerten Erkrankungen bislang verschont geblieben. Alkohol trinkt er in Maßen, Drogen nimmt er keine. In seiner Freizeit fährt er gerne Fahrrad, geht joggen und spielt mit den Kindern.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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Der Angeklagte lebt seit Beginn seiner Beziehung zur Zeugin C D mit dieser und ihrem Sohn, dem Geschädigten E D, zusammen in einem Haushalt. Im Laufe der Zeit entwickelte sich der Angeklagte zu einer Vaterfigur und damit Vertrauensperson für den Geschädigten.

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Der Geschädigte leidet unter einer starken Entwicklungsstörung. Sein Entwicklungsstand entspricht dem eines Zwei- bis Dreijährigen. Aufgrund dieser Störung kann er nur vereinzelte Wörter – wie Mama oder Papa – sprechen. Im Übrigen kommuniziert er mittels Mimik und Gestik und dies auch nur mit ihm vertrauten Personen. Ausschließlich solche Personen lässt er an sich heran. Auch neigt er in für ihn stressigen Situationen zu Impulsdurchbrüchen mit selbstverletzendem Verhalten. Aufgrund einer bakteriellen Erkrankung ist es bei dem Geschädigten zudem zu einer Mittel- und Innenohrschwerhörigkeit gekommen, aufgrund dessen er zeitweilig ein Hörgerät tragen sollte, welches er sich jedoch oft selbst abnahm.

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Der Angeklagte erwarb am 01.09.2020 bei der Firma L GmbH ein Luftgewehr des Herstellers M (Modell N) mit einem Kaliber von 4,5mm. Bei dem Gewehr handelt es sich um einen Knicklaufspanner, der mit einer automatischen Sicherung ausgestattet ist. Ein aus diesem Gewehr abgeschossenes Projektil erreicht im Durchschnitt eine Bewegungsenergie von 6,84 Joule. Zusammen mit dem Gewehr erwarb der Angeklagte als Munition eine Dose mit passenden Rundkopfdiabolos sowie eine Dose passender Spitzkopfdiabolos. Insoweit konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Angeklagte die Spitzkopfdiabolos für sich oder einen Freund bestellte. Weiterhin konnte nicht festgestellt werden, ob er die Spitzkopfdiabolos selbst behielt oder sie dem Freund aushändigte, der diese später wieder in einer Tüte mit zum Angeklagten brachte um gemeinsame Schießübungen zu machen und die restlichen dort beließ. Der Angeklagte verstaute das Luftgewehr in einem Queueschrank, der sich in einem Kellerraum, der als Billardzimmer genutzt wurde, befindet. Der Queueschrank wurde vom Angeklagten stets verschlossen, wobei er den Schlüssel – insbesondere für die Kinder unerreichbar – auf dem Schrank deponierte. Die Tür zum Billardzimmer war zudem von außen lediglich mit einem Knauf versehen, so dass diese immer eigens mit einem Schlüssel aufgesperrt werden musste.

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Dieses Billardzimmer nutzte der Angeklagte – manchmal mit dem oben erwähnten Freund – auch, um hierin mit dem Luftgewehr zu schießen. Dabei zielten sie bei verschiedenen Gelegenheiten auf eine Kerze. Diese stellte der Angeklagte auf eine Holzkiste vor eine Wand im Billardzimmer. Die verschossenen Diabolos blieben, soweit sie die Kerze trafen, in ihr stecken. Bei einer dieser Schießübungen traf ein Diabolo auf die Holzkiste und bohrte sich vollständig in deren Holz ein, was der Angeklagte auch wahrnahm.

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Am 08.04.2021 kam der Angeklagte gegen 13 Uhr von der Arbeit nach Hause. Er löste dort seine Frau bei der Kinderbetreuung ab, da diese ihren Vater zu einem Impftermin in O begleiten musste. Als der Angeklagte zu Hause ankam, war außer seiner Frau auch seine Schwiegermutter, die Zeugin I D, zugegen. Diese fragte den Angeklagten, ob er für sie eine Außenlampe an der Einliegerwohnung, welche zum vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten Haus gehört, montieren könne. Da der Angeklagte zunächst die kleinste Tochter H ins Bett bringen wollte, ging die Zeugin I D, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohnt, zunächst noch einmal kurz zu sich nach Hause. Nachdem auch die Zeugin C D das Haus verlassen hatte, machte der Angeklagte zunächst G und F fertig, damit diese raus spielen gehen konnten. Als die beiden draußen waren, bereitete er für H eine Flasche zu und brachte diese zu Bett. Der Geschädigte spielte in dieser Zeit alleine in seinem Zimmer mit seinen Spielzeugautos. Gegen 13:30 Uhr kam sodann die Zeugin I D zurück, um zusammen mit dem Angeklagten die Lampe zu montieren. Hierfür gingen die beiden nach draußen. Während der Angeklagte versuchte, die Lampe an der Außenwand der Einliegerwohnung zu installieren, schaute der Geschädigte ihm von seinem Zimmerfenster aus zu. Da sich die Lampe jedoch nicht funktionsfähig montieren ließ, brachen der Angeklagte sowie seine Schwiegermutter das Vorhaben nach ungefähr 20 Minuten ab und kehrten zurück ins Haus. Bevor die Zeugin I D um kurz vor 14 Uhr wieder nach Hause ging, schaute sie noch nach dem Geschädigten, der wieder mit seinen Autos spielte. Die Frage, ob er nicht mit den anderen Geschwistern draußen spielen wolle, verneinte er. Danach waren der Angeklagte und der Geschädigte eine Zeitlang alleine im Haus – sieht man von der schlafenden H ab.

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Zwischen 14 und 15 Uhr verließ auch der Geschädigte das Haus, um nach draußen zum Spielen auf die Straße zu gehen. Zuvor hatte der Angeklagte ihm eine hellgrüne Sweatshirtjacke gegeben. Ob der Angeklagte ihm die Jacke angezogen und den Reisverschluss geschlossen hat oder der Geschädigte sie sich selbst angezogen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Geschädigte war zunächst draußen mit seinem Fahrrad unterwegs. Da er jedoch nach einiger Zeit nicht mehr mit dem Fahrrad fahren wollte, gab der Angeklagte ihm einen Roller. Mit diesem fuhr der Geschädigte in der Nachbarschaft umher, wo auch seine Geschwister, F und G, sowie wie die Nachbarskinder, die Zeugen Q und R P gemeinsam spielten. Später am Nachmittag gingen die Kinder zur Familie P, um in deren Garten zu spielen. Auch der Geschädigte gesellte sich zu den anderen Kindern in den Garten, entfernte sich jedoch irgendwann wieder. Als die anderen Kinder dies bemerkten, verließen sie den Garten, um nach dem Geschädigten zu schauen. Sie fanden ihn ein paar Meter entfernt bäuchlings auf dem Bürgersteig liegend vor. Da die Zeugin Q P Blut an der Jacke des Geschädigten entdeckte, half sie ihm hoch und brachte ihn gegen ungefähr 16:40 Uhr gestützt zunächst zur Zeugin I D. Diese sagte ihnen, sie sollten zum Angeklagten nach Hause gehen.

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In der Zeit zwischen kurz vor 14 Uhr, als die Zeugin I D das Haus des Angeklagten verließ, und ungefähr 16:30 Uhr, bevor die Zeugin Q P den Geschädigten nach Hause brachte, schoss der Angeklagte drei Mal mit seinem Luftgewehr auf den Geschädigten. Dabei konnte die Kammer weder Feststellungen dazu treffen, wann die Schüsse konkret erfolgt sind, noch ob sie im Haus des Angeklagten, als dieser sich mit dem Geschädigten alleine dort befand, aus dem Haus heraus oder vom Freien aus abgegeben wurden.

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Bei den drei gezielt auf den Geschädigten abgegebenen Schüssen verwendete der Angeklagte zumindest zwei Spitzkopfdiabolos sowie einen Rund- oder einen weiteren Spitzkopfdiabolo. Nach Abgabe des ersten Schusses lud der Angeklagte das Gewehr ein weiteres Mal nach. Hierzu knickte er den Lauf desselben und führte ein weiteres Diabolo hinein. Er schloss den Lauf des Gewehres wieder und entsperrte die automatische Sicherung, um das Gewehr wieder abschussbereit zu machen. Dann zielte er wieder auf den Geschädigten und gab er einen weiteren Schuss auf ihn ab. Dies wiederholte er noch ein weiteres Mal.

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Der Geschädigte wurde von allen drei Schüssen von vorne auf der linken Seite seines Brustkorbes getroffen. Dabei drangen die beiden Spitzkopfdiabolos durch das T-Shirt in den Körper des Geschädigten ein, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Eines dieser Diabolos blieb nach 3-4 cm im hinteren Brustkorbbereich im Subkutangewebe – von außen noch unter der Haut tastbar – stecken. Das andere trat etwas unterhalb und weiter vorne im Bereich unterhalb des linken Rippenbogens in den Brustkorb des Geschädigten ein. Dabei prellte das Diabolo den unteren Bereich der Lunge, durchdrang das Zwerchfell sowie die Darmwand, bis es im Querkolon zum Erliegen kam. Die Milz wurde nur knapp verfehlt. Durch diese Schüsse, insbesondere durch den, der bis in den Darm durchdrang, bestand insgesamt die Gefahr, dass ein größeres Blutgefäß getroffen worden wäre, wodurch der Geschädigte hätte innerlich verbluten können, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Dass kein entsprechendes Blutgefäß getroffen wurde, hing alleine vom Zufall ab. Bei der dritten Verletzung handelte es sich um einen oberhalb der beiden anderen Wunden gelegenen Streifschuss. In welcher Reihenfolge die Schüsse auf den Körper des Geschädigten trafen, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Bei Abgabe der Schüsse waren dem Angeklagten die hierdurch verursachten Leiden des Geschädigten gleichgültig. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Geschosse in den Körper des Geschädigten eindringen können und den Geschädigten hierdurch in die konkrete Gefahr des Todes zu bringen.

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Als die Zeugin Q P den Geschädigten – wie von der Zeugin I D aufgefordert – zum Angeklagten brachte und ihm von der Verletzung dessen berichtete, nahm dieser ihn zu sich ins Haus. Um nach den Wunden schauen zu können, wollte er den Geschädigten am Oberkörper ausziehen. Dieser ließ sich jedoch lediglich die Jacke vom Angeklagten abnehmen. Da sich der Angeklagte nicht anders zu helfen wusste, bat er die Zeugin I D telefonisch um Hilfe, die sofort kam. Sie schaffte es sodann, dem Geschädigten auch das T-Shirt auszuziehen. Die beiden schauten sich die Wunden an. Die Zeugin I D konnte sich keinen Reim auf das Verletzungsbild machen. Daher säuberte sie zunächst einmal die Wunden mit Desinfektionsmittel und bedeckte diese jeweils mit einem Pflaster. Währenddessen – kurz vor 17 Uhr – versuchte der Angeklagte die Zeugin C D zu erreichen. Als ihm dies nach mehreren erfolglosen Versuchen schließlich gelang, informierte er die Zeugin über die Verletzungen und bat sie, schnell nach Hause zu kommen, was diese dann auch tat. Zu Hause angekommen schaute sich die Zeugin C D ebenfalls die Wunden an, indem sie die Pflaster kurz abnahm. Doch auch sie hatte keine Erklärung für die Verletzungen. Der Angeklagte, der im Gegensatz den beiden Zeuginnen D um die Ursache der Wunden aufgrund der von ihm abgegebenen Schüsse wusste, gab dies gegenüber den Zeuginnen zu keinem Zeitpunkt preis.

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Um herauszufinden, wo der Geschädigte sich die Wunden zugezogen hatte, bat die Zeugin D diesen, ihr die Stelle zu zeigen, wo er sich verletzt hatte. Der Geschädigte führte seine Mutter daraufhin zu der Stelle, an der ihn die Zeugin Q P auf der Straße liegend gefunden hatte. Da die Zeugin C D dort jedoch nichts finden konnte, woran sich der Geschädigte hätte verletzt haben können, ging sie mit ihm wieder nach Hause. Auf dem Rückweg bemerkte die Zeugin, dass der Geschädigte leicht zur Seite gebeugt ging und etwas humpelte. Zu Hause angekommen, brachte sie ihn daher in die obere Etage ins Wohnzimmer auf die Couch, wo sich auch dessen Geschwister sowie die Nachbarskinder Q und R mittlerweile befanden. Während die Kinder einen Film schauten begann die Zeugin C D das Abendessen unten in der Küche zuzubereiten. Währenddessen – gegen 19:40 Uhr – kam auch die beste Freundin der Zeugin C D, die Zeugin S, im Haus der D‘s an, weil man zum gemeinsamen Abendessen verabredet war. Nachdem das Essen gegen 20 Uhr fertig zubereitet war, nahmen alle – bis auf R, der wieder nach Hause ging – am Tisch Platz. Der Geschädigte wollte jedoch nichts essen. Er wurde vielmehr im Verlauf des gemeinsamen Abendessens kreidebleich und fing an, Würgegeräusche von sich zu geben, weshalb ihm der Angeklagte einen Eimer reichte. Nachdem er sich sodann in den Schneidersitz auf den Stuhl gesetzt hatte, ging es ihm kurzzeitig besser. Dann sackte er jedoch erneut zusammen und atmete schwer, weshalb sich die Zeuginnen C D und S, sowie der Angeklagte dazu entschlossen, den Geschädigten nach oben ins Wohnzimmer zu bringen und auf die Couch zu legen. Dort zeigte die Zeugin C D der Zeugin S, der sie zuvor schon von den Verletzungen berichtet hatte und die gelernte Arzthelferin ist, die Wunden. Die Zeugin S hatte ebenfalls keinen Verdacht, woher die Verletzungen kommen konnten. Ihr fiel jedoch auf, dass der Geschädigte sehr flach atmete. Daher entschieden die beiden Zeuginnen sowie der Angeklagte ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da es dem Geschädigten im Liegen augenscheinlich besser ging, rief die Zeugin C D in Abstimmung mit der Zeugin S und dem Angeklagten einen RTW, um den Geschädigten liegend transportieren zu können. Die herbeigerufenen Sanitäter wollten den Geschädigten zunächst aufgrund dessen unauffälliger Vitalfunktionen nicht mitnehmen, was sie auf Drängen der Zeugin C D sodann doch taten. Sie brachten den Geschädigten in die Krankenhaus 1 in T. Die Zeugin C D fuhr ihnen mit dem eigenen Pkw hinterher. In der Klink wurde der Oberkörper des Geschädigten geröntgt, wodurch die behandelnden Ärzte herausfanden, dass zwei Diabolos im Körper des Jungen steckten. Eine anschließende Computertomographie offenbarte, dass sich durch die Eröffnung der Brusthöhle ein kleiner Pneumothorax um die Lunge, mit jedoch nur geringer Luftansammlung, gebildet hatte. Des Weiteren konnte jedoch ebenso ein Darmdurchschuss festgestellt werden. Aufgrund der Eröffnung der Bauchhöhle konnte viel freie Luft in den Bauchraum gelangen. Zudem bestand die Gefahr einer lebensbedrohlichen Sepsis durch Eintreten von Magensaft oder Darminhalt in die Bauchhöhle. Daher veranlasste der behandelnde Arzt, der Zeuge Dr. U, die Verlegung in die Krankenhaus 2 in O. Dort wurde der Geschädigte, dessen Kreislauf zu diesem Zeitpunkt stabil war, sodann kurz nach Mitternacht aufgenommen. Nach einer erneuten Computertomographie wurde er einer Notoperation zugeführt. Im Rahmen dieser wurden die beiden Diabolos aus dem Körper des Geschädigten entfernt und der Streifschuss versorgt. Der Geschädigte ist mittlerweile vollständig genesen.

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Noch in der Nacht des 09.04.2021 gegen 1 Uhr suchten die Zeugen POK X und PHK Y den Angeklagten an dessen Wohnanschrift auf, um diesen zu den Geschehnissen tags zuvor zu befragen. Auf die Frage nach einem Luftgewehr händigte der Angeklagte diesen freiwillig das Luftgewehr des Herstellers M (Modell N) mit der Seriennummer 00000001 sowie eine Dose mit Flachkopfdiabolos aus. Die Nachfrage der Beamten, ob er auch Spitzkopfdiabolos besitze, verneinte der Angeklagte. Die Zeugen übergaben das Luftgewehr sowie die Diabolos an die Kriminalwache Bonn, die sie wiederum an das Kriminalkommissariat weiterleiteten. Dort fertigte der Zeuge KHK Z einen Vermerk zum sichergestellten Luftgewehr sowie den Diabolos. Das Luftgewehr wurde fortan unter der KTU-Nr.: 0001/00 sowie der Ass.-Nr.: E.1.1.#1 geführt. In dem Vermerk notierte der Zeuge KHK Z versehentlich eine falsche Seriennummer, nämlich die 00000002. Diese falsche Seriennummer wurde im Folgenden – u.a. im Asservatenverzeichnis – stets weiter übernommen.

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Am 13.4.2021 wurden das Luftgewehr sowie die beiden aus dem Körper des Geschädigten herausoperierten und sichergestellten Spitzkopfdiabolos ans LKA NRW zur Vergleichsuntersuchung übersandt, ebenfalls unter Angabe der KTU-Nr.: 0001/00, der Ass.-Nr.: E.1.1.#1 sowie der falschen Seriennummer 00000002.

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Am 14.04.2021 überließ der Angeklagte der Mordkommission über seine Ehefrau sodann einen Ausdruck über die Bestellung des Luftgewehrs bei der Firma L GmbH. Hierauf waren als bestellte Artikel das Luftgewehr M N sowie eine Dose Rundkopfdiabolos abgedruckt.

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Aufgrund der Tatsache, dass zwar das T-Shirt des Geschädigten, nicht jedoch die Sweatshirtjacke, die er am Tattag draußen trug, beschädigt war, verdichtete sich der Verdacht, dass sich die Tat im häuslichen Bereich abgespielt habe. Vor diesem Hintergrund fand am Morgen des 19.04.2021 aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 16.04.2021 eine Durchsuchung des Hauses der Ds nach weiteren Waffen statt, wobei die Ermittlungen noch gegen Unbekannt geführt wurden. Es wurden jedoch keine weiteren Waffen und lediglich vereinzelte Rundkopfdiabolos aufgefunden.

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Noch am selben Tag wurde der Zeuge KHK Z durch den Sachverständigen Baum des LKA NRW darüber informiert, dass nach dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchung die aus dem Körper des Geschädigten sichergestellten Geschosse mit dem Luftgewehr des Angeklagten verschossen worden seien. Daraufhin erging ein weiterer Durchsuchungsbeschluss durch das Amtsgericht Bonn, aufgrund dessen am 22.04.2021 eine zweite Durchsuchung stattfand. Hierbei fanden die eingesetzten Beamten bei einer intensiveren Nachschau im Billardzimmer elf Spitzkopfdiabolos. Sie entdeckten auch den in der Holzkiste steckendenden Diabolo.

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Nach Erhebung der Anklage fand die Hauptverhandlung an insgesamt elf Verhandlungstagen vom 21.01.2022 bis zum 29.04.2022 statt. Aufgrund eigener Nachermittlungen der Kammer während des Verfahrens bekam diese die Originalrechnung über das Luftgewehr des Angeklagten von der Firma L GmbH übersandt. Aus dieser ergab sich, dass die Bestellung neben dem Luftgewehr und den Rundkopfdiabolos auch eine Dose Spitzkopfdiabolos enthielt.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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Der Angeklagte hat sich zum Rahmengeschehen eingelassen, die Tat an sich hat er bestritten.

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Für den Tattag hat der Angeklagte angegeben, gegen 13 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen zu sein. Er habe sich kurz mit seiner Frau ausgetauscht, bevor sie mit ihrem Vater zum Erstimpfen nach Bonn gefahren sei. Seine Schwiegermutter, die Zeugin I D, sei auch dort gewesen. Sie habe ihn gebeten, eine Außenlampe zu monieren. Da er zunächst H habe ins Bett bringen wollen, sei diese noch einmal nach Hause gegangen. Im Anschluss habe er G und AA zum Spielen nach draußen geschickt und H sodann gegen 14:20 Uhr fürs Bett fertig gemacht. Gegen 15:10 Uhr sei seine Schwiegermutter mit der Lampe wiedergekommen. Er habe dann in Anwesenheit der Zeugin I D die Lampe montiert, was ca. 20 Minuten gedauert habe. Die Zeugin D sei dann wieder nach Hause gegangen. Da der Geschädigte sodann habe auch raus gehen wollen, habe er ihm seine Jacke gegeben, die dieser selbst angezogen habe, und ihm die Schuhe gebunden. Er sei danach noch einmal raus, da der Geschädigte statt seines Fahrrades seinen Roller haben wollte. Danach sei er mit H alleine zu Hause gewesen während die Kinder draußen am Spielen gewesen seien. Irgendwann sei dann G gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass E verletzt sei. Dieser sei sodann von der Zeugin Q P gestützt ebenfalls nach Hause gekommen. Da der Geschädigte sich vom Angeklagten nicht habe ausziehen lassen wollen, habe er seine Frau, die Zeugin C D, sowie die Zeugin I D angerufen. Letztere sei ihm zu Hilfe gekommen. Gemeinsam habe man den Geschädigten entkleidet und die Wunden versorgt. Man habe sich die Verletzungen nicht erklären können. Als die Zeugin C D nach Hause gekommen sei, sei diese mit dem Geschädigten raus, um sich zeigen zu lassen, wo er sich die Verletzungen zugezogen habe. Sie habe jedoch nichts finden können, woran sich der Geschädigte verletzt haben könnte.

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Der Geschädigte sei sodann mit seinen Geschwistern sowie den Zeugen R und Q P hoch ins Wohnzimmer einen Film schauen gegangen. Während seine Frau das Abendessen zubereitet habe, sei auch die Zeugin S zu Besuch gekommen.

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Während des Abendessens sei der Geschädigte in sich zusammen gesackt und kreidebleich geworden. Er habe ihn dann hoch ins Wohnzimmer gebracht und ihn auf die Couch gelegt. Er, seine Frau sowie die Zeugin S hätten sodann entschieden, den Rettungswagen zu rufen, was seine Frau sodann auch getan habe. Die Rettungssanitäter hätten den Geschädigten sodann auf Drängen der Zeugin C D in die Krankenhaus 1 nach T gebracht.

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Noch in der Nacht sei die Polizei gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass es sich bei den Verletzungen um Schussverletzungen handeln würde. Auf Nachfrage habe er ihnen sein Luftgewehr gezeigt und es freiwillig ausgehändigt.

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Dieses Gewehr habe er ein halbes Jahr zuvor mit einer Dose Rundkopfdiabolos als Munition im Internet bestellt. Er bewahre das Gewehr im Billardzimmer in einem Schrank auf. Dieser sei immer abgeschlossen und der Schlüssel liege auf dem Schrank, so dass die Kinder nicht daran kommen. Zudem sei die Tür zum Billardzimmer von außen lediglich mit einem Knauf versehen, weshalb man ohne Schlüssel nicht in das Zimmer hinein könne. Aus seiner Familie habe, außer er selbst, niemand mit dem Gewehr geschossen. Zudem wüssten die Kinder nichts von dem Luftgewehr.

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Er habe – manchmal mit einem Freund – im Billardzimmer auf eine Kerze geschossen. Sein Freund habe zudem Spitzkopfdiabolos in einer Tüte mitgebracht. Auch mit diesen habe man auf die Kerze geschossen. Die Kerze hätte er auf eine Holzkiste vor die Wand gestellt. Bei einer Gelegenheit habe ein Diabolo die Holzkiste getroffen und sei darin stecken geblieben.

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Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf Vorhalt der Originalrechnung der Firma L angegeben, neben den Rundkopfdiabolos auch eine Dose Spitzkopfdiabolos bestellt zu haben. Diese seien jedoch für seinen Freund gewesen.

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Die Feststellungen zur Vorgeschichte die Person des Geschädigten und seine Erkrankung betreffend beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin C D, die bestätigt und ergänzt werden durch die Aussagen der Schulbegleiterin, der Zeugin BB, sowie der den Geschädigten seit Jahren behandelnden (Kinder-) Ärzte Dr. CC sowie Dr. DD, die der Kammer Einblick in den Gesundheitszustand und Entwicklungsstand des Geschädigten vermittelten. Diese Angaben werden des Weiteren bestätigt durch die Zeugin EE, die aus dem Alltag mit dem Geschädigten im Heim berichtete, in dem dieser zur Zeit untergebracht ist. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen hat die Kammer keine Zweifel.

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Die Angaben zur Anschaffung des Luftgewehrs, dessen Verwahrung und dem Gebrauch beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese Angaben werden bestätigt durch die durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführte Originalrechnung der Firma L. Aus dieser ergibt sich zudem die Anschaffung der Dose Spitzkopfdiabolos, die der Angeklagte, wie oben beschrieben, am Ende der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigt hat. Die Angaben des Angeklagten zur Aufbewahrung werden zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugin C D, sowie den Zeugen POK X und PHK Y, denen der Angeklagte das Luftgewehr zur Sicherstellung aushändigte. Zuletzt findet die Angabe des Angeklagten, im Billardzimmer Schießübungen veranstaltet zu haben, Bestätigung in dem Umstand, dass bei der zweiten Durchsuchung dort verschiedene – zum Teil – verschossene Diabolos gefunden wurden, wie dies der Kammer durch die bei der Durchsuchung eingesetzten Polizeibeamten KOK FF, KHK GG, KHK Z sowie Rbe II im Rahmen der Hauptverhandlung vermittelt wurde. Die Aussagen werden ergänzt durch die Inaugenschein genommenen Lichtbilder, auf denen u.a. die Holzkiste abgebildet ist, in der eines der verschossenen Diabolos steckte.

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Die weiteren Angaben zum Luftgewehr selbst ergeben sich aus den Angaben des Sachverständigen JJ, der im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung zu den Eigenschaften und der Funktionsweise dessen nachvollziehbar referiert und demonstriert hat.

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Die Feststellungen zum Rahmengeschehen, d.h. zum Vortat- sowie Nachtatgeschehen, beruhen – bis auf die zeitliche Einordnung und soweit überhaupt zu seiner Kenntnis gelangt – auf der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer hat seine Angaben zum Tagesablauf seit der Übernahme der Kinder am Mittag ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Seine Angaben werden insoweit lediglich hinsichtlich der konkreten Uhrzeiten durch die Aussage der Zeugin I D berichtigt, die aufgrund von Videoaufzeichnungen konkretere Angaben zur zeitlichen Einordnung der Abläufe am Mittag machen konnte. Aufgrund ihrer Angaben konnte die Kammer konkret feststellen, dass sie bereits um kurz vor 14 Uhr das Haus des Angeklagten verließ und er ab diesem Zeitpunkt alleine – von der schlafenden H abgesehen – mit dem Geschädigten war. Die Angaben der Zeugin sind insoweit auch glaubhaft. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie, nachdem sie zu Hause war, Videoaufzeichnungen von den Nachbarskindern mit ihren Hundewelpen auf ihrem Handy gemacht hatte. Aufgrund der noch vorhandenen Aufzeichnungen, die sie sich kurz vor ihrer Vernehmung nochmals angeschaut hatte, konnte sie die konkreten Uhrzeiten nachvollziehen. Diese Angaben machte die Zeugin zudem bereits im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Polizei, wie sie die Kammer durch Vorhalt ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben. Im Übrigen bestätigte die Zeugin – soweit zu ihrer Kenntnis gelangt – den vom Angeklagten beschriebenen Ablauf seit der Übernahme der Kinder sowie am Abend, als dieser sie zur Versorgung der Wunden um Hilfe bat.

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Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten bestätigt durch die Aussage der Zeugin C D, die übereinstimmende Angaben zur Übergabe der Kinder am Mittag und zum Ablauf am Abend machte. Gleiches gilt für die die Einlassung bestätigende Aussage der Zeugin S, die am Abend bei der Familie D zu Besuch war, und insoweit ebenfalls übereinstimmende Angaben machte.

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Soweit der Angeklagte keine Angaben zum Aufenthalt des Geschädigten machen konnte, während dieser draußen spielte, beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin I D, die den Geschädigten mit den anderen Kindern draußen spielen sah, sowie der Zeugin Q P, mit der sich der Geschädigte draußen – u.a. in deren Garten – aufhielt. Die Zeugin Q P berichtete darüber hinaus glaubhaft, wie sie den Geschädigten auf der Straße liegend vorgefunden hat und ihn sodann zunächst zur Zeugin I D und sodann zum Angeklagten brachte. Diese Angaben werden weiterhin bestätigt und – hinsichtlich der Uhrzeit ergänzt – durch die Angaben der Zeugin KK, die der Kammer glaubhaft davon berichtete, gesehen zu haben, wie Q den Geschädigten gegen 16:30 Uhr gestützt in Richtung seines Zuhauses brachte.

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Die Feststellungen zur Aufnahme und ersten Untersuchung des Geschädigten in der Krankenhaus 1 in T beruhen auf der Aussage des Zeugen Dr. U, der insbesondere davon berichtete, die Diabolos durch die Röntgenaufnahmen im Körper des Geschädigten entdeckt und die Verlegung in die Krankenhaus 2 veranlasst zu haben. Weiterhin berichtete die Zeugin Dr. MM von den Abläufen seit Eintreffen des Geschädigten in der Krankenhaus 2, namentlich der nochmaligen Untersuchung sowie der Operation des Geschädigten. Hierbei machte sie auch konkrete Angaben zu den Verletzungen und dem Gesundheitszustand des Geschädigten. Diese Angaben zum Gesundheitszustand und den Verletzungen – insbesondere auch zur Lebensbedrohlichkeit derselben – werden darüber hinaus bestätigt durch die Aussage der Rechtsmedizinerin, der Zeugin QQ, die der Kammer von den Ergebnissen ihrer Untersuchung nachvollziehbar berichtete. Insgesamt hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen. Zudem hat die Kammer sich einen Eindruck von den Schussverletzungen durch Inaugenscheinnahme entsprechender Lichtbilder gemacht.

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Die weiteren Feststellungen zum polizeilichen Ermittlungsverfahren beruhen auf den glaubhaften und insgesamt übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Polizeibeamten KOK FF, KHK LL, KHK GG, KHK Z, Rbe II sowie KHK NN, die von den einzelnen Ermittlungsschritten und deren Ergebnis berichteten. Hierbei berichtete KHK LL, den Auszug der Bestellung über das Luftgewehr vom Angeklagten über dessen Ehefrau erhalten zu haben. Insoweit hat die Kammer darüber hinaus den hierzu gefertigten Polizeivermerk vom 14.04.2021 sowie den vom Angeklagten übergebenen Auszug, aus dem sich allein die Bestellung des Luftgewehrs sowie der Dose Rundkopfdiabolos ergibt, durch Verlesung und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Für den konkreten Inhalt des Auszuges wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 173 d.A. verwiesen.

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Der Angeklagte hat die Tat an sich bestritten. Er gibt an, den Geschädigten unverletzt zum Spielen nach draußen geschickt zu haben und dieser sei mit den Verletzungen erst am Abend wieder zu ihm gekommen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Die hiervon abweichenden Angaben des Angeklagten sind als unwahre Schutzbehauptung zu werten, die durch das übrige Beweisergebnis widerlegt ist.

43

Der Geschädigte selbst konnte zum Tatgeschehen nicht als Zeuge vernommen werden, da dieser aufgrund seiner Entwicklungsstörung zum einen nicht reden kann, zum anderen – wie u.a. von den Zeugen C D, BB oder auch EE bestätigt wurde – sich gegenüber der für ihn fremden Kammer nicht geöffnet hätte.

44

Das Gericht ist dennoch davon überzeugt, dass die aus dem Körper des Geschädigten sichergestellten Diabolos aus dem sichergestellten Luftgewehr des Angeklagten verschossen wurden (siehe unter 4.a), der Angeklagte die Schüsse auf den Geschädigten abgegeben hat (siehe unter 4.b) und er dabei – auch hinsichtlich der Verletzungen – vorsätzlich handelte (siehe unter 4.c).

45

a.

46

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die aus dem Geschädigten sichergestellten Diabolos aus dem sichergestellten Luftgewehr des Angeklagten verschossen wurden, so wie es sich – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – aus dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen JJ des LKA NRW ergibt.

47

Zunächst ist die Kammer insbesondere davon überzeugt, dass es sich bei dem vom Sachverständigen JJ untersuchten Luftgewehr des Herstellers M (Modell N) mit der Seriennummer 00000001 um das sichergestellte Luftgewehr des Angeklagten handelt.

48

Das Luftgewehr (Hersteller: M, Marke: N) des Angeklagten ist – wie sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden sowie vom Angeklagten bestätigten Aussagen der Zeugen POK X und PHK Y ergibt – beim Angeklagten am 09.04.2021 sichergestellt worden. Von diesen ist es – ihrer jeweils glaubhaften und miteinander übereinstimmenden Aussagen entsprechend – an die K-Wache übergeben worden.

49

Von hier wurde es durch den Zeugen KHK Z noch am 09.04.2021 übernommen und am 13.04.2021 zum Gutachter des LKA versandt, der mit eben diesem Luftgewehr des Herstellers M (Marke N, Seriennummer 00000001) die Vergleichsuntersuchung durchgeführt hat. Soweit im polizeilichen System für das sichergestellte Luftgewehr die Seriennummer 00000002 – statt der richtigen Seriennummer 00000001 – eingetragen wurde, handelt es sich um ein Schreibversehen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Z, die durch das weitere Beweisergebnis gestützt wird.

50

Der Zeuge KHK Z hat ausgeführt, das sichergestellte Luftgewehr sowie die sichergestellte Dose Rundkopfdiabolos am 09.04.2021 von der Kriminalwache übernommen und sich hierzu handschriftliche Notizen gemacht zu haben. Hierüber habe er sodann einen Vermerk gefertigt, in dem er auch die – falsche – Seriennummer des Luftgewehrs notiert habe. Die Waffe habe sodann vom 09.04. bis 13.04.2021 in einem eigenen Asservatenwaffenraum der Dienststelle gelegen und sei dann ans LKA zur Vergleichsuntersuchung mittels Boten geschickt worden. Dass die von ihm vermerkte Seriennummer nicht mit der auf dem Luftgewehr übereinstimmt, könne nur auf einen Übertragungs- oder Tippfehler durch ihn selbst zurückzuführen sein. Entweder habe er sich versehentlich bereits die falsche Nummer handschriftlich notiert und diese sodann weiter falsch in den Vermerk und auch ins Asservatenverzeichnis übertragen. Oder er habe die Nummer aufgrund eines Tippfehlers oder weil er sie falsch von seinen Notizen abgelesen habe, falsch in den Vermerk und ins Asservatenverzeichnis aufgenommen. Dies könne er nicht mehr nachvollziehen. Die – falsche – Nummer sei sodann jedoch stets weiter im System übernommen worden. Auch im Antrag auf Vornahme der Vergleichsuntersuchung ans LKA sei diese falsche Nummer angegeben worden. Zudem habe er das Luftgewehr mit einem Zettel versehen, auf dem die KTU-Nr.(0001/00), die Asservatennummer (E.1.1.#1) sowie auch die falsche Seriennummer abgedruckt war. Er könne ausschließen, dass das sichergestellte Luftgewehr verwechselt wurde, bevor es zum Gutachter geschickt wurde. In dem Asservatenwaffenraum der Dienststelle habe sich zur selben Zeit nur ein anderes Luftgewehr – jedoch des Herstellers PP (Modell RR) – aus SS befunden, welches ebenfalls an das LKA geschickt werden sollte. Zudem habe er weder in den letzten 22 Jahren bei der KTU noch in seiner Funktion als Waffenverwalter, die er zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Luftgewehrs des Angeklagten innehatte, ein Luftgewehr in den Händen gehabt, welches dem des Angeklagten entsprochen hätte.

51

Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen KHK Z. Dieser hat detailliert beschrieben, wie er das Gewehr entgegengenommen, sich hierzu die Notizen, den Vermerk und das Asservatenverzeichnis gefertigt hat. Dabei hat er eingestanden, – wie für ein Versehen typisch – nicht mehr nachvollziehen zu können, wie es zum Vermerk der falschen Seriennummer gekommen ist.

52

Dass es sich um ein entsprechendes Versehen handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere daraus, dass der vom Zeugen KHK Z ausgedruckte Zettel mit der Seriennummer 00000002 am begutachteten Luftgewehr mit der Seriennummer 00000001 angebracht war. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung anlässlich der Zeugenvernehmung des KHK Z durch Inaugenscheinnahme überzeugen. Auch wurde im Untersuchungsantrag ans LKA die Seriennummer 00000002 vermerkt, gleichzeitig jedoch das Luftgewehr mit der Seriennummer 00000001 an den Gutachter versandt. Hieraus ergibt sich, dass dem Luftgewehr mit der Nummer 00000001 in der Akte die falsche Nummer 00000002 zugeordnet wurde. Zudem wurde das Luftgewehr zwar immer mit dieser einen (falschen) Seriennummer, aber stets unter derselben KTU-Nr. (0001/00) sowie Asservatennummer (E.1.1.#1) in der Akte geführt. Eben über diese Nummern erfolgt die Identifizierung eines Asservates, auch dann, wenn dieses keine Seriennummer trägt. Darüber hinaus wurden von dem Luftgewehr, nachdem es vom Gutachter zurück zur Polizei geschickt wurde, unter eben dieser KTU- und Asservatennummer durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführte Lichtbilder gefertigt, auf denen die Seriennummer 00000001 am Gewehr zu erkennen ist. Eben diese Seriennummer befand sich zudem auf dem Luftgewehr, das die Kammer im Rahmen der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Baum in Augenschein genommen hat. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass es sich einzig um ein Luftgewehr, nämlich das mit der Seriennummer 00000001, handelt.

53

Die Kammer hält eine Verwechslung oder gar ein Vertausch des Luftgewehres für ausgeschlossen. Eine solche hätte denklogisch erst nach Erstellung des Vermerks bis zum Eintreffen beim Gutachter stattfinden können, da es nur so zur Abweichung der vermerkten Seriennummer zu der auf dem begutachteten Luftgewehr hätte kommen können. Hierzu wäre jedoch erforderlich, dass die Polizei ein zweites Luftgewehr derselben Bauart und desselben Herstellers mit einer bis auf die letzten beiden Ziffern identischen Seriennummer sichergestellt oder gar besorgt hat, mit welchem in J tatsächlich auf den Geschädigten geschossen wurde. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere geht die Kammer nicht davon aus, dass die Polizei eine entsprechende Sicherstellung verschwiegen hat, geschweige denn, dass es sich um ein kollusives Zusammenwirken der gesamten Mordkommission zu Lasten des Angeklagten handelt.

54

Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus dem Körper des Geschädigten sichergestellten Geschosse mit dem sichergestellten Luftgewehr verschossen worden sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleichsgutachten des Sachverständigen Baum des LKA NRW. Bei diesem handelt es sich um einen seit vielen Jahren in der Kriminaltechnik tätigen Sachverständigen, an dessen Sachkunde das Gericht keinen Zweifel hat. Der Sachverständige hat die Ergebnisse seiner Vergleichsuntersuchungen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung dem Gericht nachvollziehbar und ohne sich ergebende Widersprüche dargetan. Er war zudem in der Lage alle offenen Fragen der Prozessbeteiligten umfassend zu beantworten.

55

Zunächst hat der Sachverständige allgemeine Angaben zum sichergestellten Luftgewehr gemacht. Insbesondere hat er angegeben, dass es sich um einen Einzellader mit Knicklaufspanner und automatischer Sicherung handelt. Das Gewehr mit der Seriennummer 00000001 verfüge über einen gezogenen Lauf mit 12 Felder/Zügen-Paaren im Rechtsdrall. Die Messung der Bewegungsenergie habe eine mittlere Energie von 6,84 Joule ergeben.

56

Der Sachverständige hat sodann im Rahmen seiner Gutachtenerstattung präzise die standardisierte und von ihm im vorliegenden Fall konkret vorgenommene Vorgehensweise bei einer Vergleichsuntersuchung beschrieben.

57

Er hat zunächst erläutert, dass sich – anders als bei alten Luftgewehren mit einem glatten Lauf – bei neueren Modellen – wie dem Vorliegenden – mit einem gezogenen Lauf, Spuren des Verschießens auf der verschossenen Munition erkennen lassen. Hierdurch sei eine Zuordnung zum jeweiligen Gewehr – wie bei allen anderen Waffen mit gezogenen Läufen – möglich. Konkret ergebe sich aus den seit Jahrzehnten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Kriminaltechnik, dass bei jedem Gewehrlauf individuelle Spuren zufällig, insbesondere bei dessen Fertigung durch Spanbruch und nach längerer Zeit auch durch den Gebrauch, entstehen. Diese Spuren bilden sich sodann beim Verschießen auf den Geschossen ab, was deren Zuordnung zu einem bestimmten Gewehr möglich mache. Während das Geschoss im Bereich der Züge wenig an die Laufinnenwand anlege und sich hier weniger Spuren abbilden, fände dagegen im Bereich der Felder ein starker Kontakt statt, bei dem das Geschoss verformt werde und die Spuren des Laufes aufgenommen würden. Vergleichsgeeignete Spuren ließen sich insbesondere auch bei den verwendeten Diabolos wie den Vorliegenden erkennen, auch wenn diese nur mit einem geringen Teil ihrer Oberfläche mit dem Lauf in Berührung kommen. Dies gelte auch unabhängig vom Material der verwendeten Diabolos sowie der Antriebsart, d.h. ob das Geschoss durch eine Ladung oder durch Luftdruck angetrieben wird.

58

Hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise bei der Vergleichsuntersuchung hat der Sachverständige angegeben, zur Gewinnung von Vergleichsmunitionsteilen mehrere Schüsse mit dem sichergestellten Luftgewehr abgegeben und die Vergleichsgeschosse (als „V1“, „V2“, usw. bezeichnet) spurenschonend in Watte aufgefangen zu haben. Diese Geschosse habe er sodann allesamt auf ihre Eignung zur Vergleichsuntersuchung überprüft. Hierzu gehört, dass die auf den Geschossen befindlichen Spuren des Verschießens ebenfalls auf ihre Reproduzierbarkeit überprüft werden, d.h. konkret darauf, dass diese ein identisches Spurenbild abbilden. Nach Aussage des Sachverständigen war dies vorliegend der Fall.

59

Dann habe er zunächst die beiden sichergestellten Geschosse (als „T1“ und „T2“ bezeichnet) auf vergleichsgeeignete Spuren untersucht. Da diese lediglich im Kopfbereich deformiert, im Übrigen jedoch gut erhalten gewesen seien, waren nach Angaben des Sachverständigen vergleichsgeeignete Spuren des Verschießens erkennbar. Konkret sei mithilfe des Systems „Evofinder“ erkennbar gewesen, dass die beiden Tatgeschosse identische systembedingte wie auch individuelle Spuren des Verschießens aufweisen.

60

Bei dem „Evofinder“ handelt es sich um ein System, bei dem die Geschosse rotatorisch mit einer Kamera erfasst und abgerollt in der Ebene dargestellt werden. Neben der Einzelbetrachtung ist es möglich, an einer waagerechten Trennlinie Spuren auf Geschossen miteinander zu vergleichen. Zum Vergleich suche man sich – so der Sachverständige – eine markante Spur (sog. Anschlussspur) auf einem der Geschosse. Sodann suche man auf dem zu vergleichenden Geschoss eine Spur, die dieser entspricht. Sei eine entsprechende Spur auffindbar, lege man die Spuren nebeneinander und könne die Spuren der Geschosse allesamt in der Ebene miteinander vergleichen.

61

Eine entsprechende Vergleichsbetrachtung hat der Sachverständige der Kammer sodann für die Tatgeschosse T1 und T2 auf Lichtbildern im Rahmen der Hauptverhandlung präsentiert. Das Gericht konnte nachvollziehen, dass als Anschlussspur eine deutlich erkennbare Doppelspur diente. Weiterhin war erkennbar, dass die beiden Geschosse dieselben systembedingten Spuren – nämlich 12 Feldereindrücke – aufweisen. Darüber hinaus war – insbesondere in einer vergrößerten Abbildung – erkennbar, dass auch die individuellen Spuren (feine Riefen) in allen 12 Feldern übereinstimmten. Soweit geringfügige Abweichungen in vereinzelten Riefen erkennbar waren, ist dies nach Angaben des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass die Spuren durch das Eindringen in den Körper und das Herausoperieren leicht verändert worden sein können. Da – so der Sachverständige – die hier vorhandenen individuellen Übereinstimmungen in allen 12 Feldereindrücken nur bei ein und demselben Spurenverursacher auftreten, steht fest, dass die Geschosse T1 und T2 aus derselben Waffe stammen.

62

Zur Untersuchung, ob die Geschosse auch aus der sichergestellten Waffe stammen, hat der Sachverständige die Geschosse T1 und T2 sodann jeweils mit einem der gewonnenen Vergleichsgeschosse – konkret V1 – im Evofinder verglichen. Hiervon hat der Sachverständige wiederum Lichtbilder gefertigt, die er der Kammer im Rahmen seiner Begutachtung präsentierte. Auch hier konnte das Gericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen unter Zuhilfenahme der mikroskopischen Abbildungen eindeutig nachvollziehen, dass das Geschoss V1 dieselben systembedingten, aber auch dieselben individuellen Spuren des Verschießens in allen 12 Feldern aufwies, wie sie auch auf den Geschossen T1 und T2 erkennbar sind. Auch hier waren nur geringfügiger Abweichungen in vereinzelten Riefen erkennbar, die – so der Sachverständige – durch die oben beschriebenen Spurveränderungen bedingt sind.

63

Aufgrund der individuellen Übereinstimmungen in allen 12 Feldern ergibt sich somit zur Überzeugung des Gerichts, dass nicht nur das Geschoss V1 aus dem sichergestellten Luftgewehr verschossen wurde, sondern auch die aus dem Körper des Geschädigten sichergestellten Geschosse T1 und T2.

64

Der Sachverständige hat darüber hinaus – der Beauftragung durch das Gerichts folgend – überobligatorisch einen Vergleichsbeschuss mit einem neuen, eigens hierfür angeschafften Luftgewehr desselben Herstellers, gleicher Bauart durchgeführt und die diesbezüglichen Ergebnisse der Kammer präsentiert.

65

Auch hinsichtlich dieser Vergleichsuntersuchung hat der Sachverständige nachvollziehbar sein Vorgehen – wie bereits oben beschrieben – dargelegt. Er hat angegeben, alle mit dem neuen Gewehr gewonnenen Vergleichsgeschosse (als „W1“, „W2“ usw. bezeichnet) wieder auf ihre Eignung zur Vergleichsuntersuchung überprüft und eine entsprechende Eignung aller Geschosse festgestellt zu haben, da diese ausreichende systembedingte und individuelle Spuren aufgewiesen haben.

66

Anhand der mikroskopischen Abbildungen aus dem Evofinder konnte das Gericht nachvollziehen, dass die aus dem neu beschafften Luftgewehr abgegebenen Geschosse – der Sachverständige verwendete für seine Darstellung wahllos die Geschosse „W1“ und „W3“ – exakt das gleiche Spurenbild hinsichtlich systembedingter und individueller Merkmale aufwiesen. Dies bestätigt nochmals die sich aus der kriminaltechnischen Wissenschaft ergebende Erkenntnis, dass die Geschosse aus ein und derselben Waffe grundsätzlich die gleichen Spuren des Verschießens aufweisen.

67

Weiterhin konnte der Sachverständige – auch in diesem Zusammenhang anhand von verschiedenen mikroskopischen Abbildungen – für das Gericht nachvollziehbar zeigen, dass diese Geschosse verglichen mit den Tatgeschossen T1 und T2 zwar die – aufgrund der Baugleichheit der Luftgewehre – gleichen systembedingten (12 Felder/Züge-Paare), jedoch nicht die gleichen individuellen Spuren des Verschießens aufweisen.

68

Auch für diesen Vergleich hat der Sachverständige sich eine Anschlussspur – auch hier wieder markante Doppelspur – gesucht. Eine solche war auch auf den Geschossen W1 und W3 erkennbar. Weiterhin war jedoch für das Gericht ebenfalls eindeutig ersichtlich, dass sich hinsichtlich der individuellen Spuren (der Riefen) in den einzelnen Feldern eine Vielzahl von Abweichungen ergab, wie sie im Vergleich der Geschosse T1 und T2 zu V1 nicht zu finden waren. Diese Abweichungen treten – so der Sachverständige – eben nur auf, wenn sie von verschiedenen Spurenverursachern stammen.

69

Um sicherzugehen, nicht eine „falsche“ Anschlussspur gewählt zu haben, habe er – so der Sachverständige – die Vergleichsgeschosse W1 und W3 in der Vergleichsbetrachtung zu T1 immer um einen Feldereindruck nach links verschoben, so dass sich 11 weitere Kombinationsmöglichkeiten ergeben. Hier seien jedoch weiterhin Abweichungen in den individuellen Spuren erkennbar gewesen. Auch dies konnte das Gericht beispielhaft anhand mikroskopischer Abbildungen des Vergleichs T1 zu W3 nachvollziehen.

70

Mithin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus dem neu beschafften Luftgewehr abgegebenen Geschosse nicht die gleichen Spuren des Verschießens aufweisen, wie die aus dem Körper des Geschädigten sichergestellten Geschosse, wodurch das oben dargestellte Ergebnis der Vergleichsuntersuchung mit dem sichergestellten Luftgewehr nochmals untermauert wird.

71

Nach alldem ist die Kammer davon überzeugt, dass mit dem Luftgewehr des Angeklagten auf den Geschädigten geschossen wurde. Sie schließt sich insoweit den ausführlichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen JJ an, die sie selbst sorgfältig nachgeprüft und nachvollzogen hat.

72

b.

73

Es steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Schüsse aus dem Luftgewehr abgegeben hat. Er war zum Zeitpunkt der Tat – auch nach seiner Einlassung – der Einzige, der Zugriff auf die Waffe hatte.

74

Seine Ehefrau, die Zeugin C D, verließ nach eigner glaubhafter Aussage das Haus um kurz nach 13 Uhr, da sie ihren Vater zu einem Impftermin begleiten musste. Dies wird durch den Angeklagten selbst sowie dessen Schwiegermutter, die Zeugin I D, bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte auch nach Angabe aller, d.h. des Angeklagten sowie der Zeuginnen D, unverletzt. Auch die Zeugin I D kommt nicht als Täterin in Betracht. Diese verließ nach ihrer glaubhaften und insbesondere von der Einlassung des Angeklagten bestätigten Aussage kurz nach der Rückkehr des Angeklagten das Haus. Sie kam nur kurz zurück, um – wie sich auch aus der Einlassung des Angeklagten ergibt – mit diesem die Außenlampe zu montieren. Danach hat sie den Geschädigten – ihrer Aussage nach – nur kurz gesehen und ist sodann nach Hause gegangen, so wie auch der Angeklagte es in seiner Einlassung schilderte. Darüber hinaus hat die Zeugin der Kammer glaubhaft vermittelt, bis zum Eintreffen der Polizei in der Nacht überhaupt nichts von der Existenz des Luftgewehres gewusst zu haben.

75

Anhaltspunkte dafür, dass ein unbekannter Dritter sich Zutritt zum verschlossenen Billardraum verschafft, das Gewehr aus dem verschlossenen Schrank genommen, damit auf den Geschädigten geschossen und das Gewehr sodann wieder unbemerkt zurückgelegt hat, bestehen nicht.

76

Auch hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass eines der Geschwister des Geschädigten auf diesen Geschossen hat. Diese wären nach der Überzeugung der Kammer weder in der Lage gewesen, an den Schlüssel für den Queueschrank, der auf selbigem lag, zu gelangen, noch das Luftgewehr überhaupt zu bedienen. Die Kammer hat das Gewehr im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und sich mit der Funktionsweise vertraut gemacht. Insoweit hält die Kammer es allein aufgrund der Größe und des erforderlichen Kraftaufwandes für ausgeschlossen, dass eines der Kinder das Gewehr überhaupt bedienen kann, geschweige denn in der Lage wäre, drei gezielte Schüsse – hierzu sogleich – auf den Geschädigten abzugeben.

77

Es bleibt vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der Kammer allein der Angeklagte, der die Zeit und auch die tatsächliche Möglichkeit hatte – von Dritten unbemerkt – das Luftgewehr an sich zu nehmen und auf den Geschädigten zu schießen.

78

In das Bild des Angeklagten als Täter fügt sich ein, dass er im Rahmen der Ermittlungen versucht hat zu verschleiern, selbst Spitzkopfdiabolos bestellt zu haben. Insoweit hat er, zu einem Zeitpunkt, als er selbst nicht verdächtigt wurde, aber feststand, dass es sich bei den Geschossen, die den Geschädigten getroffen hatten, um Spitzkopfdiabolos handelte, angegeben, nur Rundkopfdiabolos zu besitzen. Hierzu hat er den Ausdruck einer Bestellübersicht als Beleg für den Kauf des Luftgewehres und der Rundkopfdiabolos zur Akte gereicht. Dieser Ausdruck enthielt die ebenfalls bestellten Spitzkopfdiabolos nicht. Die tatsächliche Bestellung der Spitzkopfdiabolos ergibt sich jedoch aus der Originalrechnung der Firma L. Für deren Inhalt wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 804 d.A. verwiesen. Dass der Angeklagte nach Vorhalt der Rechnung angegeben hat, diese für einen Freund bestellt zu haben, ändert nichts daran, dass er bis dahin versucht hat, die Bestellung derselben zu verschweigen.

79

c.

80

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich auf den Geschädigten geschossen und dessen Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen.

81

Dass die Kammer nicht feststellen konnte, wo und von welcher Entfernung der Angeklagte die Schüsse auf den Geschädigten abgegeben hat, ändert nichts an ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte.

82

Es spricht viel dafür, dass der Angeklagte innerhalb des Hauses, d.h. aus dem Nahbereich auf den Geschädigten geschossen hat. Hierzu zählt insbesondere der Umstand, dass das T-Shirt des Geschädigten, nicht jedoch die Jacke, die er draußen anhatte, beschädigt war. Wäre der Geschädigte bei Schussabgabe draußen gewesen, hätte er entweder die Jacke während der drei Schüsse so hochhalten müssen, dass er seitlich und insbesondere unterhalb des Achselbereichs hätte getroffen werden können, oder er hätte zwischenzeitlich die Jacke aus- und nach Schussabgabe wieder anziehen müssen. Ersteres ist eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich der zweiten Variante konnte die Kammer nicht sicher feststellen, dass der Geschädigte aufgrund seiner Entwicklungsstörung überhaupt in der Lage war, sich die Jacke so auszuziehen, dass er sie auch ohne Hilfe wieder hätte anziehen können. Ausschließen kann die Kammer dies jedoch nicht. Hinzu kommt, dass nach Angaben des Sachverständigen OO die Schüsse theoretisch noch aus einer Entfernung von bis zu 170 m ein entsprechendes Verletzungsbild hätten hervorrufen können. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer eine Schussabgabe innerhalb des Hauses nicht sicher feststellen.

83

Jedoch handelte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer unabhängig davon vorsätzlich, ob die Schüsse im häuslichen Nahbereich oder aus weiterer Entfernung, als der Geschädigte draußen spielte, abgegeben wurden, sei es aus dem Haus heraus oder von draußen. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Zusammenschau der folgenden Indizien:

84

Zunächst ändert die Entfernung, bei der es theoretisch noch möglich wäre, ein entsprechendes Verletzungsbild hervorzurufen (bis zu 170 Metern), grundsätzlich nichts an der Möglichkeit, den Geschädigten überhaupt wahrzunehmen.

85

Zuvorderst spricht vor diesem Hintergrund insbesondere das Schussbild – die drei nahe beieinander liegenden Verletzungen – für ein absichtliches Zielen auf den Oberkörper des Geschädigten und nicht für einen Zufall oder ein Versehen. Letzteres hält die Kammer für ausgeschlossen. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschädigte nicht nur von einem Geschoss getroffen wurde, was noch für ein Versehen sprechen könnte. Der Geschädigte erlitt vielmehr zwei Einschüsse und einen Streifschuss. Bei einem versehentlichen Treffer wäre davon auszugehen, dass von einer weiteren Schussabgabe abgesehen worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem sichergestellten Tatwerkzeug um einen Einzellader mit Knicklauf und automatischer Sicherung handelt und die Schüsse nicht in Serie abgegeben worden sein können, sondern zwischen den einzelnen Schüssen jeweils neu geladen, entsichert und gezielt werden muss.

86

Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten bei der Abgabe der Schüsse gesehen haben muss. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte auf ein anderes Ziel geschossen hat und den Geschädigten hierbei unbemerkt verletzt hat. Für die Überzeugung des Gerichts reicht ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr zulässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, für die keine konkreten Anknüpfungspunkte bestehen und die nur auf der Annahme einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte auf ein anderes Ziel geschossen hat, stellt lediglich eine solche abstrakt-theoretische Möglichkeit dar. Um den Geschädigten dreimal zu treffen, müsste dieses Zwischenziel derart beschaffen sein, dass es den Geschädigten auch bei Bewegungen vollständig verdeckt, darüber hinaus nicht durchsichtig, aber so durchlässig ist, dass die Geschosse trotz des Zwischenziels noch in den Körper des Jungen eindringen können. Unabhängig davon, dass die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Ziel ergeben hat, drängt sich der Kammer auch sonst kein entsprechendes, naheliegendes Zwischenziel auf, mag es sich innerhalb oder außerhalb des Hauses befunden haben.

87

Zuletzt ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Lebensbedrohlichkeit der Verletzungen zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Angeklagte hat eigenen Angaben nach zeitlich vor der Tat mitbekommen, dass sich ein Diabolo bei einem der Schießübungen im Billardzimmer ins Holz der Kiste gebohrt hat, auf dem die Kerze stand. Damit wusste er, dass die Schüsse mit dem Luftgewehr dazu geeignet waren, auch härteres Material zu durchdringen. Insoweit musste er davon ausgehen, dass die auf den Geschädigten verschossenen Diabolos ebenfalls in dessen – weicheren – Körper eindringen können. Bei Schussabgabe hat er dies damit auch billigend in Kauf genommen. Daher musste der Angeklagte – wie bei Schüssen auf den Oberkörper allgemein bekannt – auch damit rechnen, dem Geschädigten solche inneren Verletzungen zuzufügen, die dessen Leben bedrohen können.

88

Der Angeklagte hat sich der schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß strafbar gemacht, indem er mit seinem Luftgewehr – einem Einzellader mit automatischer Sicherung – unter Verwendung mindestens zweier Spitzkopfdiabolos und einem Spitz-oder Rundkopfdiabolo drei gezielte Schüsse auf den 11-jährigen Geschädigten, das leibliche Kind seiner Ehefrau, mit dem er sich zum Tatzeit§§ 225 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt., 52 StGB punkt alleine im gemeinsamen Haushalt befand, abgab. Hierdurch liegt eine rohe Misshandlung des Geschädigten vor. Die beiden verschossenen Spitzkopfdiabolos drangen in den Körper des Geschädigten ein und brachten diesen in die konkrete Gefahr des Todes, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Bei Abgabe der gezielten Schüsse auf den Oberkörper waren dem Angeklagten die hierdurch verursachten Leiden des Geschädigten gleichgültig.

89

Auch verwirklichte der Angeklagte hierdurch eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die jedoch hinter der schweren Misshandlung eines Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB zurücktritt.

90

Zur Bemessung der Strafe war der den höchsten Strafrahmen umfassende § 225 Abs. 3 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, im minderschweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

91

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

92

-                                                                       der Angeklagte nicht vorbestraft ist,

93

-                                                                       der Geschädigte keine körperlichen Folgen davongetragen hat,

94

-                                                                       der Angeklagte bei der Rettung mitgewirkt hat, bzw. die Bemühungen der Anderen nicht aufgehalten hat.

95

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass

96

-                                                                       der Angeklagte die Tat zu Lasten eines besonders – in mehrfacher Hinsicht – schützenswerten jungen Menschen begangen hat,

97

-                                                                       die Folgen für den Geschädigten massiv sind, da er in Folge der Tat von seiner Familie getrennt wurde

98

-                                                                       der Angeklagte zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und innerhalb des § 224 StGB zwei Varianten (Nr. 2 und 5) einschlägig sind, wobei die der Nr. 5 zurücktritt,

99

-                                                                       er insgesamt drei Mal auf den Geschädigten geschossen hat, was zwar lediglich eine gefährliche Körperverletzung darstellt, jedoch eine andere Qualität als lediglich ein Schuss aufweist.

100

Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und verneint.

101

Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.

102

Nach Abwägung aller oben aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer nicht angenommen, dass sich die Tat so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass von einem minder schweren Fall des schweren Missbrauchs eines Schutzbefohlenen auszugehen war.

103

Bei nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verletzungen einerseits zwar gefährlich waren, andererseits aber keine dauerhaften Schäden beim Geschädigten zumindest körperlicher Art eingetreten sind, eine Freiheitsstrafe von

104

vier Jahren

105

als tat- und schuldangemessen erachtet.

106

In Fall 2 der Anklage war der Angeklagte freizusprechen.

107

Dem Angeklagten wurde insoweit Folgendes vorgeworfen:

108

„Der Geschädigte kehrte gegen 17.00 Uhr nach Hause zurück, da andere Kinder und weitere Zeugen die Verletzungen des Geschädigten und leichte Blutantragungen auf der Außenseite seiner Sweatjacke bemerkt hatten, diese aber keinem konkreten Verletzungsszenario zuordnen konnten. Der Geschädigte leidet an einer Autismus-Störung, infolge derer er nicht sprechen kann.

109

Als sich weitere Zeugen, so auch die Zeugin I D, um den Geschädigten kümmerten und die Ursache seiner Verletzungen aufzuklären versuchten, gab sich der Angeschuldigte unwissend.

110

Gegen 19:30 Uhr erschien die Zeugin S an der Wohnanschrift des Angeschuldigten, um dort gemeinsam mit diesem, der Zeugin C D und den Kindern der Ds zu Abend zu essen. Während des Abendessens verschlechterte sich der körperliche Zustand des Geschädigten erheblich. Er wurde kreidebleich, sackte zusammen seine Atmung flachte ab, sodass ihn die Zeuginnen D und S in das Obergeschoss brachten und dort auf eine Couch legten.

111

In dem Bewusstsein, dass der Geschädigte nunmehr doch alsbald aufgrund der ihm zuvor beigebrachten Schussverletzungen, von denen außer dem Angeschuldigten keiner der Anwesenden konkrete Kenntnis hatte und zu denen sich der Geschädigte aufgrund seiner Erkrankung nicht äußern konnte, versterben könnte und um diese Taten zu verschleiern, unterließ es der Angeschuldigte, sich aktiv für eine Rettung des Geschädigten einzusetzen.

112

Es kam allein deshalb nicht zum Versterben des Geschädigten, da die Zeugin D auf Drängen der Zeugin S den Rettungsdienst alarmierte, welcher den Geschädigten zunächst in die Krankenhaus 1 in T verbrachte. Von dort aus wurde er unmittelbar in das Krankenhaus 2 in O verlegt, wo er noch an demselben Tage notoperiert und schließlich gerettet werden konnte.“

113

Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte es unterließ, sich aktiv für die Rettung des Geschädigten einzusetzen. Nach Aussagen der Zeuginnen C D und S brachte der Angeklagte den Geschädigten gemeinsam mit ihnen hoch ins Wohnzimmer auf die Couch. Sie hätten gemeinsam beraten, was zu unternehmen sei, und man habe zusammen entschieden, den Rettungsdienst zu alarmieren.

114

Auch bei Bejahung des unmittelbaren Ansetzens, zu dem Zeitpunkt, als es dem Geschädigten ersichtlich schlechter ging, ist der Angeklagte jedoch spätestens dadurch strafbefreiend zurück getreten, dass er sich an dem Entschluss den Rettungsdienst zu rufen, beteiligt hat.

115

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.