Schwarzarbeit im Reinigungsgewerbe: Steuerhinterziehung und § 266a StGB durch faktische Arbeitgeber
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte vier Angeklagte wegen planmäßiger Beschäftigung von Schwarzarbeitern in einer Unternehmensniederlassung. Kern war die Frage, ob die Beteiligten als „faktische Arbeitgeber“ Lohnsteuer und Sozialabgaben schuldeten und ob durch Schein-/Subunternehmerrechnungen eine Umsatzsteuerhinterziehung über unberechtigten Vorsteuerabzug verwirklicht wurde. Das Gericht bejahte Mittäterschaft bei Lohnsteuerhinterziehung und § 266a StGB (54 Monate) sowie Umsatzsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (10 Fälle), C insoweit nur als Gehilfe. Es verhängte Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr 9 Monaten und 2 Jahren, jeweils zur Bewährung, u.a. wegen umfassender Geständnisse und Schadenswiedergutmachung durch die Firma.
Ausgang: Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und § 266a StGB verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafen auf Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans Schwarzarbeiter einsetzt und die Arbeitsleistung tatsächlich organisiert bzw. steuert, kann unabhängig von formalen Vertragskonstruktionen strafrechtlich als faktischer Arbeitgeber und damit als zur Lohnsteueranmeldung und -abführung Verpflichteter i.S.d. § 370 AO anzusehen sein.
Eine auf dauerhafte Schwarzarbeit gerichtete Zusammenarbeit mehrerer Personen kann als faktische (sittenwidrige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts dazu führen, dass alle Beteiligten als Arbeitgeber gegenüber den eingesetzten Arbeitskräften gelten und als Mittäter für Lohnsteuerhinterziehung sowie für § 266a StGB haften.
Umsatzsteuerhinterziehung kann in mittelbarer Täterschaft vorliegen, wenn unbeteiligte Unternehmensmitarbeiter in Unkenntnis der Nichtabführung der ausgewiesenen Umsatzsteuer Vorsteuer anmelden und damit als vorsatzlose Werkzeuge eingesetzt werden.
Die Tatmehrheit bei Lohnsteuerhinterziehung bestimmt sich nach der periodischen (hier: monatlichen) Anmeldungspflicht; bei § 266a StGB nach der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Folgemonat.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ist der Beitragsvorenthalt nach § 266a StGB bei der Schadens-/Beitragsberechnung anhand einer Hochrechnung vom gezahlten Nettolohn auf einen fiktiven Bruttolohn nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV zu ermitteln.
Tenor
Der Angeklagte C wird
- wegen Steuerhinterziehung in 54 Fällen
- wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 10 Fällen und
- wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte H wird
- wegen Steuerhinterziehung in 64 Fällen und
- wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte N wird
- wegen Steuerhinterziehung in 64 Fällen und
- wegen Vorenthaltens und Veruntreuens in 54 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte X wird
- wegen Steuerhinterziehung in 64 Fällen und
- wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr zehn Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- §§ 266 a Abs. 1 und 2 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 AO, 56, 54, 53, 27, 25 StGB –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1. Der Angeklagte C:
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
2. Der Angeklagte H:
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Der Angeklagte N:
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
4. Der Angeklagte X:
(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der glaubhaften Geständnisses der Angeklagten sowie aufgrund der Beweisaufnahme – insbesondere aufgrund des Inhalts der ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden – steht zur Überzeugung des Gerichtes folgender Sachverhalt fest:
Die Angeklagten H, N und X waren in den Jahren 2003 bis 2007 bei der X2 in der unselbständigen Niederlassung U angestellt. Der Angeklagte N fungierte als Niederlassungsleiter. Der Angeklagte H fungierte als Betriebsleiter für die Baustellenreinigung. Der Angeklagte X fungierte als Betriebsleiter für die Unterhaltsreinigung.
Die Angeklagten H, N, X und C verabredeten bereits im nicht angeklagten Zeitraum vor dem Jahre 2003, dass im Rahmen der von der Niederlassung U zu akquirierenden und durchzuführenden Aufträge hinsichtlich Baustellenreinigung und Unterhaltsreinigung dauerhaft Schwarzarbeiter eingesetzt werden sollten, die der Angeklagte C zu besorgen hatte, der über die entsprechenden Kontakte zu Schwarzarbeitern verfügte. Die Angeklagten verabredeten, dass sie alle hiervon profitieren sollten und zwar dergestalt, dass Subunternehmerrechnungen über die von den Schwarzarbeitern geleisteten Arbeiten erstellt werden sollten, die dann von dem Angeklagten N an die Firmenzentrale der X2 in L weitergeleitet und von der X2 gezahlt werden sollten – und zwar auf ein vom Angeklagten C geführtes Konto bei der W, Kontonummer: ##########. Die Angeklagten rechneten sich insoweit einen erheblichen Profit aus, der zwischen ihnen aufzuteilen war, da nach Abzug der an die Schwarzarbeiter auszuzahlenden Schwarzlöhne und nach Abzug weiterer Kosten wie insbesondere Schmiergeldzahlungen an Bauleiter ein erheblicher Betrag aus jeder bezahlten Rechnung verbleiben sollte, der unter den Angeklagten aufgeteilt werden sollte, wobei der jeweilige Anteil des einzelnen Angeklagten am zu verteilenden Profit variieren sollte. Der Profit sollte sich dabei insbesondere aus der geplanten Nichtabführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der zu beschäftigenden Schwarzarbeiter ergeben. Die Angeklagten gingen davon aus, dass sie durch die Beschäftigung von Schwarzarbeitern mehr Aufträge akquirieren und durchführen könnten als im Falle einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Beauftragung von Subunternehmern, die keine Schwarzarbeiter beschäftigten. Die Angeklagten H, N und X wollten insoweit auch ihren Arbeitsplatz bei der X2 sichern, da die X2 stetig hohe Auftragszahlen erwartete bzw. forderte. Die Angeklagten gingen dabei davon aus, dass die Verantwortlichen in der Hauptzentrale der X2 in L nicht erkennen würden und auch im Verlaufe der Taten in den Jahren 2003 bis 2007 nicht erkannten, dass den Rechnungen Schwarzarbeitertätigkeit zugrunde lag, für welche keine Lohnsteuer gezahlt und keine Sozialversicherungsbeiträge und auch nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt worden waren. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass die in den Scheinrechnungen ausgewiesene und nicht abgeführte Umsatzsteuer von der X2 zur Vorsteuer angemeldet werden würde. Diesen Plan entwickelten die Angeklagten im Verlauf der Zeit vor dem Jahr 2003, wobei sich das Ausmaß der beschäftigten Schwarzarbeiter im Verlaufe der Zeit steigerte.
Dieser Plan wurde von den Angeklagten in die Tat umgesetzt. Der Angeklagte C verfasste die Subunternehmerrechnungen, die wie geplant ausschließlich Leistungen von Schwarzarbeitern zum Gegenstand hatten, im nicht angeklagten Zeitraum 1998 bis 2000 zunächst unter der Firma „Glasreinigung C“. Ab dem Jahre 2001 wurden die Rechnungen in der Niederlassung U auf Anweisung der Angeklagten N, H und X in Absprache mit dem Angeklagten C von dortigen Mitarbeitern, insbesondere der Mitarbeiterin O, unter der Firma „Gebäudereinigung P P2“ erstellt. Ab dem Jahre 2007 wurden die Rechnungen in der Niederlassung U auf Anweisung der Angeklagten N, H und X in Absprache mit dem Angeklagten C von dortigen Mitarbeitern unter der Firma „B Reinigung“ erstellt. Die Angeklagten H und X versahen die Rechnungen mit ihrem jeweiligen Prüfvermerk in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet (Baustellenreinigung/Unterhaltsreinigung), und der Angeklagte N versah die Rechnungen mit seinem Prüfvermerk als Niederlassungsleiter und veranlasste die Weiterleitung der Rechnungen zur weiteren Prüfung und Bezahlung an die Zentrale der X2 in L, wo diese auch bezahlt wurden durch Überweisung des Rechnungsbetrags auf das genannte Konto des Angeklagten C. Die Angeklagten hatten dabei nicht Kenntnis von dem konkreten Inhalt jeder einzelnen Rechnungen, nahmen aber billigend in Kauf, dass solche Rechnungen entsprechend der gemeinsamen Absprache erstellt und an die X2 übersandt werden würden und dann von der X2 die entsprechende Vorsteuer hinsichtlich der in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen, aber nicht abgeführten Umsatzsteuer geltend gemacht werden würde. Ebenso hatten die Angeklagten nicht alle betreffend jeder einzelnen Schwarzarbeitertätigkeit bzw. korrespondierender Rechnung konkrete Kenntnis von der insoweit geschuldeten Lohnsteuer und den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen, aber sie nahmen aufgrund der dargestellten generellen Absprache die Beauftragung und Beschäftigung der Schwarzarbeiter durch den Kontaktmann der Schwarzarbeiter – den Angeklagten C – billigend in Kauf. Im Aufgabenbereich des Angeklagten H – in der Baustellenreinigung – stellten ca. 10% der Rechnungen Scheinrechnungen dar, die gar keine erbrachten Leistungen – auch nicht durch Schwarzarbeiter – zum Gegenstand hatten.
Die X2 meldete sodann sämtliche in den bezahlten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zur Vorsteuer in den Jahren 2003 bis 2007 an. Die Rechnungen wurden dabei durch oder auf Veranlassung der Angeklagten in einer solchen Höhe erstellt, dass die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Anteils von 10% Scheinrechnungen hinsichtlich der Baustellenreinigung – davon ausgegangen ist, dass von den Gesamtrechnungsbeträgen im Durchschnitt vom Angeklagten C ca. 50% des Rechnungsbetrags an die Schwarzarbeiter als Lohn ausgezahlt wurde, nachdem das Geld auf sein Konto eingegangen und vom ihm in bar abgehoben worden war. Von dem restlichen Betrag wurden – je nach Bedarf – die in das Projekt involvierten Bauleiter und/oder Vorarbeiter geschmiert und der sodann noch verbleibende Rest als „Gewinn“ unter den Angeklagten aufgeteilt, wobei der jeweilige Anteil des einzelnen Angeklagten variierte.
Die so erstellten und von der X2 bezahlten Rechnungen betreffen folgende jährliche Beträge und darin enthaltene und von der X2 als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge:
| Jahr | Zugang | MWSt-Satz | Netto | MWSt | |
| 2003 | 1.205.717,59 € | 16,00 % | 1.039.411,72 € | 166.305,87 € | |
| 2004 | 1.075.322,97 € | 16,00 % | 927.002,56 € | 148.320,41 € | |
| 2005 | 1.354.840,31 € | 16,00 % | 1.167.965,78 € | 186.874,53 € | |
| 2006 | 1.492.632,48 € | 16,00 % | 1.286.752,14 € | 205.880,34 € | |
| 2007 | 1.157.894,53 € | 19,00 % | 973.020,61 € | 184.873,92 € | |
| Gesamt | 6.332.020,28 € | 5.433.473,84 € | 892.255,07 € |
In (geringfügiger) Abweichung von der Anklageschrift ist die Kammer hinsichtlich des Jahres 2003 dabei nicht von einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.251.329,99 € als Zugang auf dem Konto des Angeklagten C ausgegangen, sondern von 1.205.717,59 €, also von 45.612,40 € weniger, da sich (nur) der Betrag von 1.205.717,59 € aus der zutreffenden Auswertung der Kontounterlagen und der damit korrespondierenden Rechnungen ergeben hat, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (Bl. #### GA). Die übrigen Beträge ergeben sich ebenfalls aus dieser Auswertung und wurden zutreffend mit dem jeweiligen Betrag in der Anklageschrift aufgeführt.
Auf Basis dessen hat sich folgende Berechnung der Arbeitnehmeranzahl ergeben, wobei (zugunsten der Angeklagten) von im Durchschnitt 30 Wochenarbeitsstunden der Schwarzarbeiter bei einem Stundenlohn von 8,50 € auszugehen war bei der Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen und monatlichen Anzahl der von den Angeklagten eingesetzten Arbeitnehmer:
| JahrZugangAbschlag von 50%Berechnungsgrundlage für LohnzahlungenArbeitnehmeranzahl -Berechnungsgrundlage geteilt durch 52 Wochen, durch 8,50 € und durch 30 Wochenarbeitsstunden (also Berechnungsgrundlage durch 13.260)20031.205.717,59 €602.858,80 €602.858,80 €45,46 – in dubio pro reo aufgerundet auf 4620041.075.322,97 €537.661,49 €537.661,49 €40,55 – in dubio pro reo aufgerundet auf 4120051.353.343,91 €676.671,96 €676.671,96 €51,03 – in dubio pro reo aufgerundet auf 5220061.490.019,00 €745.009,50 €745.009,50 €56,18 – in dubio pro reo aufgerundet auf 5720071.157.894,53 €578.947.27 €578.947.27 €43,66 – in dubio pro reo aufgerundet auf 44 | Jahr | Zugang | Abschlag von 50% | Berechnungsgrundlage für Lohnzahlungen | Arbeitnehmeranzahl -Berechnungsgrundlage geteilt durch 52 Wochen, durch 8,50 € und durch 30 Wochenarbeitsstunden (also Berechnungsgrundlage durch 13.260) | 2003 | 1.205.717,59 € | 602.858,80 € | 602.858,80 € | 45,46 – in dubio pro reo aufgerundet auf 46 | 2004 | 1.075.322,97 € | 537.661,49 € | 537.661,49 € | 40,55 – in dubio pro reo aufgerundet auf 41 | 2005 | 1.353.343,91 € | 676.671,96 € | 676.671,96 € | 51,03 – in dubio pro reo aufgerundet auf 52 | 2006 | 1.490.019,00 € | 745.009,50 € | 745.009,50 € | 56,18 – in dubio pro reo aufgerundet auf 57 | 2007 | 1.157.894,53 € | 578.947.27 € | 578.947.27 € | 43,66 – in dubio pro reo aufgerundet auf 44 |
| Jahr | Zugang | Abschlag von 50% | Berechnungsgrundlage für Lohnzahlungen | Arbeitnehmeranzahl -Berechnungsgrundlage geteilt durch 52 Wochen, durch 8,50 € und durch 30 Wochenarbeitsstunden (also Berechnungsgrundlage durch 13.260) | ||||||||||||||||||||||||||
| 2003 | 1.205.717,59 € | 602.858,80 € | 602.858,80 € | 45,46 – in dubio pro reo aufgerundet auf 46 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2004 | 1.075.322,97 € | 537.661,49 € | 537.661,49 € | 40,55 – in dubio pro reo aufgerundet auf 41 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2005 | 1.353.343,91 € | 676.671,96 € | 676.671,96 € | 51,03 – in dubio pro reo aufgerundet auf 52 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2006 | 1.490.019,00 € | 745.009,50 € | 745.009,50 € | 56,18 – in dubio pro reo aufgerundet auf 57 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2007 | 1.157.894,53 € | 578.947.27 € | 578.947.27 € | 43,66 – in dubio pro reo aufgerundet auf 44 |
Auf Basis dieser Berechnung ergaben sich unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse VI für die Hälfte der eingesetzten Arbeitnehmer und Lohnsteuerklasse I bzw. IV für die andere Hälfte – zugunsten der Angeklagten – folgende für die Beschäftigung der Schwarzarbeiter geschuldete, von den Angeklagten nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge:
| ZeitraumSteuerklasseLohnsteuerArbeitnehmerGesamtlohnsteuerSumme2003I, IV 1.610,00 23 39.066,65 2003VI 8.148,00 23 197.711,22 236.777,87 2004I, IV 1.226,00 21 26.812,80 2004VI 7.474,00 20 157.701,40 184.514,20 2005I, IV 1.179,00 26 31.730,40 2005VI 7.008,00 26 192.229,44 223.959,84 2006I, IV 1.179,00 28 34.171,20 2006VI 7.008,00 29 214.409,76 248.580,96 2007I, IV 1.094,00 22 24.604,80 2007VI 6.800,00 22 157.828,00 182.432,80 240Summe 1.076.265,67 1.076.265,67 | ZeitraumSteuerklasseLohnsteuerArbeitnehmerGesamtlohnsteuerSumme2003I, IV 1.610,00 23 39.066,65 2003VI 8.148,00 23 197.711,22 236.777,87 2004I, IV 1.226,00 21 26.812,80 2004VI 7.474,00 20 157.701,40 184.514,20 2005I, IV 1.179,00 26 31.730,40 2005VI 7.008,00 26 192.229,44 223.959,84 2006I, IV 1.179,00 28 34.171,20 2006VI 7.008,00 29 214.409,76 248.580,96 2007I, IV 1.094,00 22 24.604,80 2007VI 6.800,00 22 157.828,00 182.432,80 240Summe 1.076.265,67 1.076.265,67 | Zeitraum | Steuerklasse | Lohnsteuer | Arbeitnehmer | Gesamtlohnsteuer | Summe | 2003 | I, IV | 1.610,00 | 23 | 39.066,65 | 2003 | VI | 8.148,00 | 23 | 197.711,22 | 236.777,87 | 2004 | I, IV | 1.226,00 | 21 | 26.812,80 | 2004 | VI | 7.474,00 | 20 | 157.701,40 | 184.514,20 | 2005 | I, IV | 1.179,00 | 26 | 31.730,40 | 2005 | VI | 7.008,00 | 26 | 192.229,44 | 223.959,84 | 2006 | I, IV | 1.179,00 | 28 | 34.171,20 | 2006 | VI | 7.008,00 | 29 | 214.409,76 | 248.580,96 | 2007 | I, IV | 1.094,00 | 22 | 24.604,80 | 2007 | VI | 6.800,00 | 22 | 157.828,00 | 182.432,80 | 240 | Summe | 1.076.265,67 | 1.076.265,67 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| ZeitraumSteuerklasseLohnsteuerArbeitnehmerGesamtlohnsteuerSumme2003I, IV 1.610,00 23 39.066,65 2003VI 8.148,00 23 197.711,22 236.777,87 2004I, IV 1.226,00 21 26.812,80 2004VI 7.474,00 20 157.701,40 184.514,20 2005I, IV 1.179,00 26 31.730,40 2005VI 7.008,00 26 192.229,44 223.959,84 2006I, IV 1.179,00 28 34.171,20 2006VI 7.008,00 29 214.409,76 248.580,96 2007I, IV 1.094,00 22 24.604,80 2007VI 6.800,00 22 157.828,00 182.432,80 240Summe 1.076.265,67 1.076.265,67 | Zeitraum | Steuerklasse | Lohnsteuer | Arbeitnehmer | Gesamtlohnsteuer | Summe | 2003 | I, IV | 1.610,00 | 23 | 39.066,65 | 2003 | VI | 8.148,00 | 23 | 197.711,22 | 236.777,87 | 2004 | I, IV | 1.226,00 | 21 | 26.812,80 | 2004 | VI | 7.474,00 | 20 | 157.701,40 | 184.514,20 | 2005 | I, IV | 1.179,00 | 26 | 31.730,40 | 2005 | VI | 7.008,00 | 26 | 192.229,44 | 223.959,84 | 2006 | I, IV | 1.179,00 | 28 | 34.171,20 | 2006 | VI | 7.008,00 | 29 | 214.409,76 | 248.580,96 | 2007 | I, IV | 1.094,00 | 22 | 24.604,80 | 2007 | VI | 6.800,00 | 22 | 157.828,00 | 182.432,80 | 240 | Summe | 1.076.265,67 | 1.076.265,67 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zeitraum | Steuerklasse | Lohnsteuer | Arbeitnehmer | Gesamtlohnsteuer | Summe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2003 | I, IV | 1.610,00 | 23 | 39.066,65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2003 | VI | 8.148,00 | 23 | 197.711,22 | 236.777,87 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2004 | I, IV | 1.226,00 | 21 | 26.812,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2004 | VI | 7.474,00 | 20 | 157.701,40 | 184.514,20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2005 | I, IV | 1.179,00 | 26 | 31.730,40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2005 | VI | 7.008,00 | 26 | 192.229,44 | 223.959,84 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2006 | I, IV | 1.179,00 | 28 | 34.171,20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2006 | VI | 7.008,00 | 29 | 214.409,76 | 248.580,96 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2007 | I, IV | 1.094,00 | 22 | 24.604,80 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2007 | VI | 6.800,00 | 22 | 157.828,00 | 182.432,80 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 240 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe | 1.076.265,67 | 1.076.265,67 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf Basis der genannten Berechnungsgrundlage für die einzelnen Jahre und Monate führten die Angeklagten folgende für die Beschäftigung der Schwarzarbeiter geschuldete Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab – Arbeitgeberanteile sind dabei erst ab August 2004 berechnet:
| Zeitraum | Arbeitnehmer | AG-Anteil SV | AN-Anteil SV | Gesamt | |
| Jan. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Feb. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Mrz. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Apr. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Mai. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Jun. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Jul. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Aug. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Sep. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Okt. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Nov. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Dez. 03 | 46 AN | 22.292,98 | 22.292,98 | ||
| Gesamt: | 267.515,76 | 267.515,76 |
| Jan. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Feb. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Mrz. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Apr. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Mai. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Jun. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Jul. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | ||
| Aug. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | 37.379,30 | |
| Sep. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | 37.379,30 | |
| Okt. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | 37.379,30 | |
| Nov. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | 37.379,30 | |
| Dez. 04 | 41 AN | 18.689,65 | 18.689,65 | 37.379,30 | |
| Gesamt: | 93.448,25 | 224.275,80 | 317.724,05 |
| Zeitraum | Arbeitnehmer | AG-Anteil SV | AN-Anteil SV | Gesamt | |
| Jan. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Feb. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Mrz. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Apr. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Mai. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Jun. 05 | 52 AN | 22.862,32 | 22.862,32 | 45.724,64 | |
| Jul. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Aug. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Sep. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Okt. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Nov. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Dez. 05 | 52 AN | 22.648,86 | 23.650,38 | 46.299,24 | |
| Gesamt: | 273.067,08 | 279.076,20 | 552.143,28 |
| Jan. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Feb. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Mrz. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Apr. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Mai. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Jun. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Jul. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Aug. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Sep. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Okt. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Nov. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Dez. 06 | 57 AN | 25.210,25 | 26.314,34 | 51.524,59 | |
| Gesamt: | 302.523,00 | 315.772,08 | 618.295,08 |
| Zeitraum | Arbeitnehmer | AG-Anteil SV | AN-Anteil SV | Gesamt | ||||||
| Jan. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Feb. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Mrz. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Apr. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Mai. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Jun. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Jul. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Aug. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Sep. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Okt. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Nov. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Dez. 07 | 44 AN | 18.715,18 | 19.555,14 | 38.270,32 | ||||||
| Gesamt: | 224.582,16 | 234.661,68 | 459.243,84 | |||||||
| 2.214.922,01 | ||||||||||
Die X2, die eine tatsächliche Verständigung mit den Steuerbehörden jedenfalls über einen Teil des Steuerschadens getroffen hat, hat den entstandenen Steuerschaden bereits vollständig wiedergutgemacht, bzw. es ist davon auszugehen, dass die X2 diesen vollständig wiedergutmachen wird. Ebenso ist davon auszugehen, dass die X2 die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge vollständig nachentrichten wird.
Der eigene Profit der einzelnen Angeklagten aus der dargestellten Beschäftigung der Schwarzarbeiter betrug im angeklagten Zeitraum in den Jahren 2003 - 2007 im Durchschnitt monatlich ca. 6.000,00 € für den Angeklagten H, monatlich ca. 5.000,00 € für den Angeklagten N, monatlich ca. 3.000,00 € für den Angeklagten X und monatlich ca. 4.200,00 € für den Angeklagten C.
III.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben sich die Angeklagten – teilweise abweichend von der rechtlichen Wertung in der Anklageschrift, worauf die Kammer in der Hauptverhandlung gem. § 265 StPO hingewiesen hat – folgendermaßen schuldig gemacht:
1.
Die Angeklagten N, H, X und C haben sich wegen (Lohn-)Steuerhinterziehung in 54 Fällen in Mittäterschaft gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 39b, 41a EStG i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten sind bezüglich der beschäftigten Schwarzarbeiter aufgrund des dargestellten gemeinsamen Tatplans als faktische Arbeitgeber und damit als hinsichtlich der Lohnsteuer anmeldungs- und abführungspflichtige Arbeitgeber im strafrechtlichen Sinn gemäß § 370 AO i.V.m. §§ 39b, 41a EStG anzusehen. Die Angeklagten bildeten eine faktische, wenngleich sittenwidrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Zweck der dauerhaften bzw. ständig wiederkehrenden Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch angebliche Subunternehmerfirmen im Rahmen der Baustellen- und Unterhaltsreinigung in der Niederlassung U der X2. Als nach außen gegenüber den Schwarzarbeitern Handelnder und die Weisungsmacht Ausübender trat dabei in der Regel der Angeklagte C auf, der die Schwarzarbeiter anwarb und ihnen in der Regel auch die konkreten Arbeitsanweisungen vor Ort erteilte. Soweit bei einzelnen Aufträgen auch Mitarbeiter der X2 als Vorarbeiter die konkreten Arbeitsanweisungen vor Ort gaben und die Schwarzarbeiter auch mit regulären Arbeitnehmern der X2 zusammenarbeiteten, waren auch insoweit letztlich die Angeklagten als Vertreter der faktischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Anweisenden, da sie zwar nach außen als Niederlassungsleiter (N) bzw. Betriebsleiter Baustellenreinigung (H) bzw. Betriebsleiter Unterhaltsreinigung (X) die entsprechenden Anweisungen an die Vorarbeiter erteilten, aber insoweit ihre Vertretungsmacht gegenüber der X2 überschritten und tatsächlich in „verdeckt eigener Angelegenheit“ insbesondere zwecks eigenen Profits – wie dargestellt – agierten. Die Angeklagten N, H und X waren auf Basis ihrer eigenen Einlassung von der X2 nicht bevollmächtigt worden, Schwarzarbeiter zu beschäftigen, was sie indes aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten C zusammen taten. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans und dessen Ausführung war auch nicht etwa der Angeklagte C alleine als Subunternehmer Arbeitgeber der Schwarzarbeiter, sondern sämtliche Angeklagten zusammen sind als faktische Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber anzusehen, auch wenn die Schwarzarbeiter meist nur direkten Kontakt zum Angeklagten C hatten. Die etwaige Bereitstellung der Betriebsmittel durch die X2 (Reinigungsmittel, etc.) ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft irrelevant gewesen, da die etwaige unternehmerische Tätigkeit, deren Leistung von der X2 auch nach den Rechnungen so vergütet wurde, sich allein auf die Bereitstellung der Reinigungskräfte bezog, während die Bereitstellung von Reinigungsmitteln, etc. seitens der X2 erfolgte. Diese (sittenwidrige) unternehmerische Tätigkeit der Bereitstellung der Reinigungskräfte entfalteten wie dargestellt die Angeklagten zusammen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit dies unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung darstellte; dies ändert an der Arbeitgebereigenschaft der Angeklagten gegenüber den eingesetzten Schwarzarbeitern vorliegend nichts. Aufgrund der mangelnden Kenntnis der X2 vom Einsatz der Schwarzarbeiter und weil bei Einsatz von Schwarzarbeitern gerade nie das übliche Arbeitgeberrisiko vom Einsetzenden übernommen wird, sondern der etwaige Verleiher dies eben vermeiden will, lag keine bloße Arbeitsvermittlung durch die Angeklagten vor (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 AÜG).
Die Anzahl der einzelnen Taten ergibt sich aus der monatlichen Anmeldungspflicht gemäß § 41a Abs. 1 EStG – also aus den in Rede stehenden 54 Monaten (Januar 2003 bis Juni 2007). Jede einzelne Tat in den Monaten Januar bis Dezember 2003 betraf dabei einen Schaden von jeweils ca. 19.731,49 €, in den Monaten Januar bis Dezember 2004 von jeweils ca. 15.376,18 €, in den Monaten Januar bis Dezember 2005 von jeweils ca. 18.663,32 €, in den Monaten Januar bis Dezember 2006 von jeweils ca. 20.715,08 € und in den Monaten Januar bis Juni 2007 von jeweils ca. 30.405,47 €. Diese einzelnen Schadensbeträge ergeben sich rechnerisch aus dem durchschnittlichen monatlichen Betrag entsprechend der oben dargestellten Berechnung des jährlichen Lohnsteuerschadens.
Anhaltspunkte für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F. sieht die Kammer nicht, da die Beträge jeweils unter 50.000,00 € liegen (vgl. BGHSt 53, 71).
2.
a)
Die Angeklagten N, H und X haben sich des Weiteren wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung in mittelbarer Mittäterschaft in 10 Fällen gemäß 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 39b, 41a EStG i.V.m. § 25 Abs. 1, 2 StGB schuldig gemacht. Die in den genannten Rechnungen für den Zeitraum 2003 bis 2007 im Gesamtumfang von 5.433.473,84 € netto ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 892.255,07 € wurde von der X2 in den einzelnen Jahre zur Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt angemeldet, und zwar in Höhe von 166.305,87 € für das gesamte Jahr 2003, in Höhe von 148.320,41 € für das gesamte Jahr 2004, in Höhe von 186.874,53 € für das gesamte Jahr 2005, in Höhe von 205.880,34 € für das gesamte Jahr 2006 und in Höhe von 184.873,92 € für das Jahr 2007 in den Monaten Januar bis Juni, also durchschnittlich 30.812,32 € je Monat. Folglich ist eine entsprechend hohe Steuerverkürzung eingetreten.
Die zuständigen Mitarbeiter und Organe der X2 hatten keine Kenntnis davon, dass die in den genannten Rechnungen für den Zeitraum 2003 bis 2007 im Gesamtumfang von 5.433.473,84 € netto ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 892.255,07 € vom Rechnungsaussteller, also vom vermeintlich tätig gewordenen Subunternehmer, nicht abgeführt worden war. Dies entsprach auch dem gemeinsamen Plan und der Kenntnis der Angeklagten. Folglich begingen die Angeklagten N, H und X die Taten durch die zuständigen Mitarbeiter der X2 in L, welche die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Unkenntnis der Nichtabführung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller zur Vorsteuer anmeldeten. Die zuständigen Mitarbeiter der X2 handelten insoweit als vorsatzlose Werkzeuge der Angeklagten. Die Angeklagten N, H und X handelten insoweit mit bedingtem Vorsatz, da es ihnen auf die unberechtigte Vorsteueranmeldung zwar nicht ankam, aber dies stellte aus ihrer Sicht ein „notwendiges Übel“ dar, das sie billigend in Kauf nahmen, um den eigenen Profit mit der Beschäftigung der Schwarzarbeiter zu sichern.
Die Anzahl und Aufteilung der Taten ergibt sich aus der jährlichen Anmeldungspflicht zum 31.05. des Folgejahres bzw. aus der monatlichen Voranmeldungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 UStG für die 6 Monate (Januar bis Juni) des Jahres 2007 – es liegen also jeweils eine Tat für das Jahr 2003, 2004, 2005 und 2006 und 6 Taten für das Jahr 2007 vor.
Aufgrund dessen liegt hinsichtlich der 4 Taten aus den Jahren 2003 bis 2006 ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (in der vom 01.10.2002 bis 31.12.2007 gültigen Fassung) vor. Es kann dabei offen bleiben, ob schon die Höhe der einzelnen Beträge, die alle über 140.000,00 € liegen, nicht nur die Annahme rechtfertigen, dass die Angeklagten in großem Ausmaß Steuern verkürzten, sondern zugleich auch aus grobem Eigennutz, weil diese Beträge über 50.000,00 € liegen (vgl. zum Streitstand BGHSt 53, 71). Jedenfalls rechtfertigen die weiteren festgestellten Umstände die Annahme, dass die Angeklagten auch aus grobem Eigennutz handelten. Angesichts der Höhe der monatlichen „Gewinne“, die die Angeklagten aus ihren Taten zogen, gerade auch im Verhältnis zu ihrem damaligen regulären Arbeitsgehalt bestehen keine Zweifel daran, dass die Angeklagten aus grobem Eigennutz i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F. handelten hinsichtlich der Taten aus den Jahren 2003 bis 2006. Hinsichtlich der 6 Taten aus dem Jahre 2007 scheidet dies jedoch schon angesichts der jeweiligen Steuerverkürzungsbeträge aus, die alle unter 50.000,00 € liegen.
b)
Der Angeklagte C hat sich wegen Beihilfe zur (Umsatz-)Steuerhinterziehung in mittelbarer Mittäterschaft in 10 Fällen gemäß 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 39b, 41a EStG i.V.m. § 25 Abs. 1, 2 StGB schuldig gemacht.
Trotz des gemeinsamen Plans zur Erstellung der genannten Rechnungen und jeweiliger Ausweisung der Umsatzsteuer bewertet die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten C als deutlich „tat(herrschafts)ferner“ als die Tatbeiträge der anderen Angeklagten, so dass die Kammer die Beiträge des Angeklagten C als Beihilfehandlungen gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur dargestellten Umsatzsteuerhinterziehung in 10 Fällen, davon 4 im besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, bewertet. Maßgeblich ist insoweit insbesondere die mangelnde Tatherrschaft des Angeklagten C, da dieser mit der Sendung der Rechnungen an die Zentrale der X2 in L nichts zu tun hatte – insoweit hatten allein die in der Niederlassung U aktiven Mitarbeiter der X2 – die Angeklagten H, N und X – Tatherrschaft, die die Rechnung prüften, zumal die Rechnungen im angeklagten Zeitraum gar nicht mehr vom Angeklagten C erstellt wurden, sondern auf Anweisung und nach Vorgaben der Angeklagten H, N und X in der Niederlassung durch Mitarbeiter wie Frau O geschrieben wurden. Aufgrund des dargestellten gemeinsamen Plans handelte der Angeklagte jedoch mit Gehilfenvorsatz.
3.
Die Angeklagten N, H, X und C haben sich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB in Mittäterschaft in 54 Fällen schuldig gemacht. Die Angeklagten sind bezüglich der beschäftigten Schwarzarbeiter aufgrund des dargestellten gemeinsamen Tatplans und der dargestellten Umsetzung dieses Tatplans als faktische Arbeitgeber und damit als Arbeitgeber (auch gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV) und Täter gemäß § 266a StGB anzusehen. Maßgeblich sind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH NStZ 2001, 599; Fischer StGB, 58. Auflage, § 266a, Rn. 4a m.w.N.). Auf die Ausführungen zur Arbeitnehmereigenschaft der Angeklagten hinsichtlich der festgestellten Lohnsteuerhinterziehung in 54 Fällen wird Bezug genommen (vgl. III. Ziff. 1). Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich.
Hinsichtlich der nicht gemeldeten und nicht abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung besteht erst seit Anfang August 2004 eine Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 2 StGB. Entsprechend wurden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vor August 2004 (also im Zeitraum Januar 2003 bis Juli 2004) bei der Berechnung des vorenthaltenen und veruntreuten Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, s.o.
Die Berechnung erfolgte auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 53, 71), wonach die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge im hier vorliegenden Fall illegaler Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf Basis einer Hochrechnung des (an die Schwarzarbeiter ausgezahlten) Nettolohns auf einen (fiktiven) Bruttolohn zu erfolgen hat.
Die Anzahl der Taten ergibt sich aus der Fälligkeit der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge für die beschäftigten Schwarzarbeiter zum 15. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV – also aus den in Rede stehenden 54 Monaten (Januar 2003 bis Juni 2007).
Die monatlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, die den Gegenstand der einzelnen Taten bilden, ergeben sich aus der obigen Aufstellung unter II.
Anhaltspunkte für die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 266a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StGB sieht die Kammer nicht. Auch wenn die monatlichen vorenthaltenen Beiträge für das Jahr 2006 im Durchschnitt geringfügig über dem Betrag von 50.000,00 € lagen, reicht dies nach Auffassung der Kammer nicht aus, um unter Berücksichtigung der übrigen Umstände die Annahme zu stützen, dass die Angeklagten aus grobem Eigennutz handelten.
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben.
IV.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
1. Fälle der Lohnsteuerhinterziehung
Der Regelstrafrahmen der einfachen Steuerhinterziehung sieht gemäß § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
2. Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung
Der Regelstrafrahmen der einfachen Steuerhinterziehung sieht gemäß § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gilt nach § 370 Abs. 3 AO für den Täter ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Anhaltspunkte dafür, trotz Vorliegens des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in den genannten 4 Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auszugehen, haben sich für die Kammer allein schon im Hinblick auf die jeweiligen Schadenshöhen nicht ergeben.
Eine Strafrahmenverschiebung zugunsten der Angeklagten gemäß § 28 Abs. 1 StGB kam auch hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft in 10 Fällen und hinsichtlich der entsprechenden Beihilfe des Angeklagten C nicht in Betracht (vgl. BGH JUS 1995, 841).
Zu Gunsten des Angeklagten C war aufgrund seiner Gehilfenstellung jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 1, 49 StGB vorzunehmen, so dass vorliegend für die 4 Taten im besonders schweren Fall konkret ein Strafrahmen von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe und für die 6 Taten der einfachen Steuerhinterziehung ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 3 Jahren 9 Monaten zugrundezulegen war.
3. Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgeld
Der Regelstrafrahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sieht gemäß § 266a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
4.
Die Kammer hat sodann zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass
sie nicht vorbestraft sind,
sie sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig und reuig eingelassen und so in erheblichem Umfang zur Sachaufklärung beigetragen haben, wobei die Kammer den Aufklärungswert der Geständnisse hoch bewertet hat. Ohne diese Geständnisse wäre eine detaillierte Sachaufklärung vorhersehbar äußerst schwierig, wenn nicht in Teilen gar unmöglich gewesen,
der Angeklagte C zudem bereits seit Beginn des Ermittlungsverfahrens geständig war, was zusätzlich zur Aufklärung beigetragen hat,
den Angeklagten die Begehung der Taten über viele Jahre sehr leicht gemacht worden ist, weil die X2 ihre Kontrollpflichten massiv vernachlässigt hat, da eine auch nur rudimentäre Kontrolle der Rechnungen in der Buchhaltung überhaupt nicht stattgefunden und auch eine effektive Revisionskontrolle nicht existiert hat,
es zwar nicht zu erheblichen (rechtsstaatswidrigen) Verfahrensverzögerungen bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht gekommen ist, weil die Aufklärung und Bearbeitung des komplexen Falles schlicht Zeit benötigt hat, aber dass dennoch der tatsächliche Zeitablauf seit Einleitung des Verfahrens im Jahr 2007 bis heute als erhebliche Belastung für die Angeklagten zu berücksichtigen ist,
die Angeklagten sich die potentielle zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die X2 vergegenwärtigen müssen, weil sie steuerrechtlich und sozialrechtlich für die hinterzogene Umsatz- und Lohnsteuer und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Staat jedenfalls (mit-)haften,
die Angeklagten H und X durch die Taten ihre Arbeitsstelle bei der X2 verloren haben und der Angeklagte C hierdurch arbeitslos geworden ist,
der dem Staat bzw. der Gemeinschaft zunächst entstandene Steuer- bzw. Sozialversicherungsbeitragsschaden als vollständig (durch die X2) wiedergutgemacht anzusehen ist und
die dargestellte Eigenbereicherung der Angeklagten nicht ansatzweise den eingetretenen Schäden (Steuerverkürzung und Sozialversicherungsbeiträge) entsprochen hat.
Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass
es bei den Taten jeweils zu einem verhältnismäßig hohen Schaden im fünf- bis sechsstelligen Bereich gekommen ist.
Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer bei der Strafzumessung im Rahmen des jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Würdigung der Taten und der Persönlichkeiten der Angeklagten auch angesichts des unterschiedlichen monatlichen Gewinns der Angeklagten aus den Taten (s.o.) keine Veranlassung gesehen, hinsichtlich der einzelnen Taten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im einfachen Fall zu differenzieren. Dies gilt auch, soweit dem Angeklagten C teilweise nur Beihilfehandlungen vorzuwerfen sind. Die Kammer hat insoweit für jede dieser 114 Taten der Angeklagten jeweils eine Einzelstrafe von
6 Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen gehalten.
Für die 4 Fälle des besonders schweren Falls von (Umsatz-)Steuerhinterziehung hat die Kammer bei der Strafzumessung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter Würdigung der Taten und der Persönlichkeiten der Angeklagten eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Angeklagten hingegen für geboten gehalten.
Hinsichtlich der Angeklagten N und H hat die Kammer für diese 4 Fälle des besonders schweren Falls von (Umsatz-)Steuerhinterziehung jeweils eine Einzelstrafe von
1 Jahr Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen gehalten.
Hinsichtlich des Angeklagten X hat die Kammer eine im Vergleich zu den Angeklagten N und H etwas geringere Einzelstrafe für diese Fälle für angemessen gehalten, weil der Angeklagte X den deutlich geringeren Profit aus den Taten im Vergleich zu den anderen Angeklagten gezogen hat und das Ausmaß der Schwarzarbeit in der Unterhaltsreinigung, für die der Angeklagte X intern zuständig war, jedenfalls betragsmäßig deutlich geringer gewesen ist als in der Baustellenreinigung. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten X für die 4 Fälle des besonders schweren Falls von (Umsatz-)Steuerhinterziehung jeweils eine Einzelstrafe von
10 Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen gehalten.
Hinsichtlich des Angeklagten C hat die Kammer ebenfalls im Vergleich zu den Angeklagten N und H, aber auch noch in Abstufung zum Angeklagten X, eine im Vergleich etwas geringere Einzelstrafe für die 4 Fälle des besonders schweren Falls von (Umsatz-)Steuerhinterziehung für angemessen gehalten, weil zugunsten des Angeklagten C im erheblichen Maße zu berücksichtigen war, dass dieser seit Beginn des Verfahrens sich umfassend geständig gezeigt und maßgeblich zur Sachaufklärung beigetragen hat – und zwar lange, bevor sich auch die anderen Angeklagten zu diesem Schritt entschlossen haben. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Angeklagte C sogar gegen den Rat seines Verteidigers schon in seiner ersten staatsanwaltlichen Vernehmung nicht geschwiegen hat, was sein gutes Recht gewesen wäre, sondern sich umfassend zur Sache eingelassen und sich dadurch erheblich selbst belastet hat. Es ist gar fraglich, ob der vorliegende Fall der planmäßigen Beschäftigung von Schwarzarbeitern im Reinigungsgewerbe der X2-Niederlassung U jemals (umfassend) hätte aufgeklärt werden können, wenn der Angeklagte C sich nicht von vornherein geständig eingelassen hätte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten C für die 4 Fälle der Beihilfe zum besonders schweren Falls von (Umsatz-)Steuerhinterziehung jeweils eine Einzelstrafe von
9 Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen gehalten.
Für die Bildung der jeweiligen Gesamtstrafe war die jeweils höchste Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe (H und N), 10 Monaten Freiheitsstrafe (X) bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe (C) als Einsatzstrafe i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB angemessen zu erhöhen.
Die Kammer hat erneut alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt, die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft sowie insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei den Taten innerhalb der einzelnen Tatkomplexe jeweils um gleichförmige Begehungsweisen und damit um Serientaten gehandelt hat. Sie hat sowohl gesehen, dass durch die Taten insgesamt ein Schaden von 4.183.442,75 Euro verursacht worden ist, als auch, dass die Angeklagten durch dieses Verfahren die Konsequenzen ihres Handelns erkannt haben und sich ihnen stellen. Sie hat deswegen nur eine jeweils äußerst maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen und die Einzelstrafen in Ansehung der begangenen Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe
für den Angeklagten N von
2 Jahren Freiheitsstrafe
für den Angeklagten H von
2 Jahren Freiheitsstrafe
für den Angeklagten X von
1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe
und für den Angeklagten C von
1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe
zurückgeführt.
Bei dieser Einzel- und Gesamtstrafenbildung hat die Kammer auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2012, 1458) berücksichtigt, wonach bei Steuerhinterziehung „in Millionenhöhe“ eine zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt. Solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht hat die Kammer hinsichtlich aller Angeklagten insbesondere aufgrund der umfassenden Geständnisses aller Angeklagten angenommen, dessen Aufklärungswert im vorliegenden Fall besonders hoch war angesichts des für Außenstehende undurchsichtigen Schwarzarbeiter-Geschäftsmodells. Der Umstand, dass insbesondere die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse der Angeklagten und der anderen möglicherweise hinsichtlich der Schwarzarbeit involvierten Personen kaum aufzuklären gewesen wäre, verlieh den umfassenden Geständnissen der Angeklagten ein besonderes Gewicht. Auch der Umstand, dass die Angeklagten sich selber nicht ansatzweise in der Höhe der Steuerverkürzung bzw. der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge selber bereichert haben, war insoweit zu berücksichtigen. Es lag nicht der „Normalfall“ der Beschäftigung von Schwarzarbeitern zum beabsichtigten eigenen Gewinn der Angeklagten vor, sondern der wirtschaftliche Nutzen der „Ersparung“ der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge kam weit überwiegend Dritten, so z.B. der X2, zugute. In der notwendigen Gesamtschau waren zudem die weiteren oben genannten strafmildernden Aspekte zu berücksichtigen, so dass die Kammer insgesamt das Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe zugunsten aller Angeklagten bejaht hat.
5.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte allen vier Angeklagten gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dem Gesamteindruck von der Persönlichkeit der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten allein die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe hinreichend zur Warnung dienen lassen werden, so dass es zur weiteren Einwirkung auf sie der Vollstreckung der Strafen nicht mehr bedarf. Auch liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind und dass sie erkennbar Reue gezeigt haben, was auch in ihrem umfassenden Geständnissen nachhaltig zum Ausdruck gekommen ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass den Angeklagten infolge der Hauptverhandlung und der Verhängung von Freiheitsstrafen klar geworden ist, dass sie sich erneutes strafbares Verhalten nicht erlauben können. Die Kammer ist überzeugt, dass dies den Angeklagten auch bewusst geworden ist. Die Angeklagten sind erkennbar bemüht, ihr Leben nunmehr straffrei zu gestalten. Sie verfügen über ausreichende soziale Bindungen. Insbesondere spricht in diesem Zusammenhang für die Angeklagten, dass sie seit Begehung ihren letzten Taten, die mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Die Angeklagten haben sich somit in tatsächlicher Hinsicht also bereits bewährt, was die Kammer zum Anlass genommen hat, ihre jeweiligen Bewährungszeiten auf das gesetzliche Minimum festzusetzen.