Umsatzsteuerkarussell mit CPU-Handel: Mittäterschaft bei Scheinrechnungen und Vorsteuerabzug
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells mit CPU-Lieferungen. Kern war die Ausstellung bzw. Duldung von Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis und die (Nicht‑)Abgabe bzw. falsche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Ermöglichung unberechtigter Vorsteuerabzüge. Das Gericht bejahte Mittäterschaft u.a. aufgrund tatfördernder Beiträge (Vermittlung/Installation von GmbHs, Duldung der Rechnungstellung) und Tatherrschaftsmöglichkeiten. Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO wurde trotz hoher Beträge wegen fehlenden groben Eigennutzes und Geständnissen verneint; verhängt wurden Gesamtfreiheitsstrafen von 2 J 8 M bzw. 3 J.
Ausgang: Strafurteil: Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung (6 bzw. 20 Fälle, teils versucht) zu Freiheitsstrafen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellt, obwohl den Abrechnungen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG; die Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung.
Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den nach § 34 AO Verantwortlichen kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO begründen, wenn dadurch geschuldete Umsatzsteuer nicht angemeldet wird.
Wer die Errichtung bzw. Nutzung von Gesellschaften zur Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell organisatorisch vermittelt und hierdurch die Nichtanmeldung/Fehlanmeldung von Umsatzsteuer sowie unberechtigte Vorsteuerabzüge ermöglicht, kann als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB haften, wenn er einen wesentlichen Tatbeitrag leistet und die Tat als eigene will.
Eine Umsatzsteuervoranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn sie zu einer Zahllast führt; bei Erstattungsfällen tritt die Gleichstellung erst mit Zustimmung der Finanzbehörde nach § 168 Satz 2 AO ein.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (grober Eigennutz) setzt eine Gesamtwürdigung voraus; allein ein großes Ausmaß der Hinterziehung indiziert groben Eigennutz nicht zwingend, insbesondere wenn nur geringe oder keine persönlichen Vorteile feststellbar sind und gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte W3 wird wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte D Z wird wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Die Auslieferungshaft in den Niederlanden bzw. Italien wird jeweils im Verhältnis 1 : 1 angerechnet.
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AO, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB, 13, 14, 15, 16, 18 USTG -
Rubrum
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.)
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z)
lm August 1998 gründete er die deutsche Firma S GmbH mit Sitz in T, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter er war. Die Firma hatte ihren Sitz in einem Gebäude, dessen Vermieter Q war, den der Angeklagte Z dort kennen lernte und für den er zunächst aushilfsweise tätig wurde. Da die Geschäfte der S GmbH schlecht liefen, verkaufte der Angeklagte Z diese Firma im November 1999 an W5. Mit der von ihm am 23.11.1999 in den Niederlanden errichteten Stiftung B3 gründete er am 14.12.1999 die X2 GmbH in K.
Nachdem der Angeklagte Z Ende 2000 wieder in die Niederlande verzogen war, wurde er dort am 30.03.2001 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts K festgenommen und am 13.03.2002 nach Deutschland überstellt. Seitdem war er in der JVA Z2 in Untersuchungshaft. Er ist bisher nicht vorbestraft.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten W3)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten W3)
Am 10.02.2000 erwarb er die B2 Vermögensverwaltungs- und -beteiligungs-GmbH, deren Firmennamen er in W2 GmbH änderte. Am 04.05.2000 zog er nach T2/Afrika und etwa zwei Monate später nach Italien. Dort wurde er am 14.10.2000 in U aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts K festgenommen. Anfang November 2000 wurde er in das Gefängnis von P gebracht und am 27.11.2001 nach Deutschland überstellt.
Seitdem befand er sich in Untersuchungshaft. Er ist strafrechtlich bisher ebenfalls nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte Z war im Jahr 1999 Geschäftsführer der Firma S GmbH und hatte bei dem Niederländer Q in dessen Bürocenter in T Räume angemietet. Wegen der schlechten Geschäftsentwicklung bei dieser Firma übernahm er für Q zunächst aushilfsweise Bürotätigkeiten. Q bot ihm im Herbst 1999 an, den Verkauf deutscher GmbH's an Interessenten, die Q ihm schickte, zu vermitteln. Q informierte den Angeklagten Z in diesem Zusammenhang darüber; dass diese GmbH's zu Umsatzsteuerhinterziehungen eingesetzt werden sollten. Der Angeklagte Z erfuhr von Q die Funktionsweise des zu diesem Zweck errichteten Umsatzsteuerkarussels. Gegenstand des Handels waren aus dem Ausland nach Deutschland importierte Computerprozessoren (CPU). Der eigentliche Käufer konnte bei innergemeinschaftlichem Erwerb keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten. Um ihm dennoch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu beschaffen, wurden in den Verkauf zwischen dem ausländischen Verkäufer und dem inländischen Käufer verschiedene Firmen zwischengeschaltet. Bei der ersten Firma in der Kette handelte es sich um eine Scheinfirma, die tatsächlich keinen Handel betrieb, sondern lediglich Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellte, ohne diese beim Finanzamt anzumelden oder die fälligen Umsatzsteuern zu bezahlen. Dadurch konnten die Waren auf den nächsten Stufen um 16 % billiger gehandelt werden. Die nächsten Firmen in der Kette machten die von der ersten deutschen Scheinfirma in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend und verkauften die CPU's mit einem Gewinnaufschlag weiter. Das Ziel dieses Umsatzsteuerkarussels bestand darin, dem letzten Glied der Kette, dem eigentlichen Käufer, zu ermöglichen, sich die in seinen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern vom Finanzamt zu Unrecht erstatten zu lassen oder mit fälligen Umsatzsteuerzahlungen zu Unrecht zu verrechnen. In Kenntnis dieses Systems vermittelte der Angeklagte Z den Kauf von insgesamt drei GmbH's, nämlich der N und Gerätebau GmbH (im Folgenden G4 GmbH), der W2 GmbH (im Folgenden G GmbH) und der L GmbH.
Auf Vorschlag von Q gründete der Angeklagte Z außerdem eine eigene Firma, um sich mit dieser an dem Umsatzsteuerkarussell zu beteiligen. Dazu errichtete er zunächst am 23.11.1999 eine holländische Stiftung, die B3. Die Gründungskosten beliefen sich auf 400 Gulden. Zu dieser Zeit meldete sich die frühere Mitangeklagte X3, deren Verfahren abgetrennt worden ist, bei dem Angeklagten Z und berichtete ihm, dass sie arbeitslos sei. Die beiden kennen sich seit ca. 1990. Der Angeklagte Z sah nun die Möglichkeit, seine Idee von einer deutschen Firma zur Teilnahme am Umsatzsteuerkarussell zu verwirklichen. Am 14.12.1999 gründete er als Alleingesellschafter der Stiftung B3 vor einem Ker Notar die Firma X2 GmbH. Die gesamten Verträge wurden von Frau X3 in Absprache mit dem Angeklagten Z vorbereitet. Dieser traf letztlich die Entscheidung über den Firmennamen und zahlte die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM auf das Konto der X2 GmbH bei der F Bank ein. Das Geld wurde ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte Z schloss mit Frau X3 einen auf den 29.11.1999 datierten Vertrag, in dem Frau X3 zur Geschäftsführerin der X2 GmbH bestellt wurde. Der Vertrag wurde tatsächlich erst einige Zeit nach Gründung der X2 abgeschlossen. In dem Vertrag war bestimmt, dass Frau X3 die Bezugsquellen von der Gesellschaft jeweils vorgegeben würden. Das Geschäftsführergehalt von Frau X3 belief sich auf monatlich 6.000,00 DM netto.
Der Angeklagte Z hatte die Vorstellung, dass er am Umsatz der X2 GmbH dadurch profitieren würde, dass am Ende des Jahres eine Gewinnausschüttung an seine holländische Firma erfolgen werde. Er ging davon aus, dass insbesondere über Q Lieferanten und Abnehmer von Computerteilen problemlos zu bekommen seien. Q teilte ihm mit, er habe immer Lieferanten an der Hand. Der Angeklagte Z wusste weiter, dass Q einen großen Abnehmer, die Firma G5 GmbH in M, hatte. Nach seiner Vorstellung sollte die X2 GmbH letztlich nur dazu dienen, es den eigentlichen Abnehmern der aus dem Ausland gelieferten Cpu's wie z. B. der Fa. G5 GmbH zu ermöglichen, die Waren rechnungsmäßig über eine deutsche Firma zu erwerben und in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuern beim Finanzamt geltend zu machen. Es war ihm klar, dass der einzige Vorteil der X2 GmbH gegenüber anderen Firmen am Markt darin bestand, dass sie die Waren von Lieferanten bezog, die keine Umsatzsteuer zahlten, und die X2 so billiger CPU's liefern konnte.
Anfang des Jahres 2000 lernte der Angeklagte Z über den gesondert verfolgten C den Angeklagten W3 kennen. Der Angeklagte W3 wollte in Deutschland unter anderem für den Handel mit Weinen und Spirituosen eine GmbH gründen. Der Angeklagte Z vermittelte den Kontakt zu der gesondert verfolgten Niederländerin H3, die als Geschäftsführerin einer Firma B GmbH eine Vielzahl von GmbH- Mänteln anbot. Diese erstellte den Entwurf für den Notarvertrag. Auf Veranlassung von Q erwirkte der Angeklagte Z Änderungen des Entwurfs dahingehend, dass als Geschäftszweck auch der lm- und Export von Elektronikerzeugnissen und als Firmenname G GmbH festgelegt wurde. Die weitere Abwicklung wurde sodann von Herrn C vorgenommen, der auch beim Abschluss des Notarvertrages am 10.02.2000 zugegen war.
An diesem Tag kaufte der Angeklagte W3 in U2 von der B GmbH die Geschäftsanteile der B2 Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH. Er änderte den Namen der Gesellschaft in W2 GmbH und den Geschäftszweck in An- und Verkauf von Waren jeglicher Art, insbesondere den lm- und Export elektronischer Erzeugnisse. Der Angeklagte W3 bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer.
Auf der Fahrt zum Notar wurde der Angeklagte W3 von C darüber informiert, dass die G GmbH innerhalb eines Umsatzsteuerkarussells dazu benutzt werden sollte, Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu schreiben, ohne dass dem tatsächliche Lieferungen zugrunde lagen. C erklärte dem Angeklagten W3, dass Rechnungen geschrieben würden, ohne dass über die konkrete Größenordnung gesprochen wurde. Der Angeklagte W3 erklärte sich damit einverstanden, sich daran zu beteiligen.
Er übernahm das Bankkonto der B2 GmbH und ließ Frau H3 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen beantragen. Ferner unterschrieb er zehn Blankoformulare mit dem Vermerk „Scheck erhalten". Darüber hinaus kaufte er im Beisein des Angeklagten Z und von Herrn C drei Mobiltelefone und meldete sie vor dem 24.02.2000 auf den Namen seiner Firma an. Er überließ die unterschriebenen Blankoformulare und die Telefone Herrn C, der ihn darum gebeten hatte. Ihm war bewusst, dass die von ihm gebilligte Ausstellung falscher Rechnungen unmittelbar bevorstand. Die Rechnungen, die in der Folgezeit für die Telefone eingingen, reichte der Angeklagte. W3 an Herrn C bzw. den Angeklagten Z weiter.
Der Angeklagte Z erhielt für die Vermittlung der G GmbH von Herrn Q eine Provision in Höhe von ca. 4.000,00 bis 5.000,00 DM. Mit dem Angeklagten W3 war vereinbart, dass er einen Teil vom Gewinn aus den Geschäften der G GmbH erhalten werde. Tatsächlich sind keine Zahlungen an den Angeklagten W3 geflossen.
Da sich unter der zuerst vom Angeklagten Z vermittelten Adresse J Weg in U3 kein Briefkasten für die Firma befand, vermittelte der Angeklagte Z eine neue Büroanschrift in einem Bürocenter von Frau L3 in der O-Straße in U3. Der Vertrag, der eine Laufzeit vom 20.03. bis 30.09.2000 vorsah, wurde dem Angeklagten W3 zugeschickt und von ihm unterschrieben. Der Angeklagte W3 wurde vom Angeklagten Z Frau X3 in den Geschäftsräumen der W-Com GmbH in der E-Straße in K vorgestellt.
In der Zeit vom 22.02.2000 bis 12.04.2000 schrieben Mitarbeiter von Herrn Q für die G GmbH - teilweise auf einem vom Angeklagten Z entworfenen Briefkopf - insgesamt 45 Rechnungen an die X2 GmbH mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 16 %. lm Februar 2000 wurden drei Rechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis von insgesamt 281.092,00 DM, im März 2000 30 Rechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis von insgesamt 5.290.824,00 DM und im April 2000 12 Rechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis von insgesamt 3.914.702,00 DM für angebliche Lieferungen von CPU's ausgestellt. Die Lieferungen erfolgten jeweils ohne Einschaltung der G GmbH direkt aus dem Ausland an die X2 GmbH. Der Angeklagte W3 kümmerte sich während der gesamten Zeit nicht um die einzelnen Geschäfte seiner Firma. Er rechnete jedoch damit und nahm es billigend in Kauf, dass fingierte Rechnungen geschrieben wurden und diese vom Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug benutzt wurden. Trotz dieser Kenntnis gab er keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und April 2000 ab. Er hatte auch von vornherein die Absicht, weder beim Finanzamt Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen noch Umsatzsteuern zu zahlen.
Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten Z und W3 gab die Geschäftsführerin X3, vertreten durch die von ihr bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft Z3, für die X2 GmbH inhaltlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar bis April 2000 ab, indem die in den Rechnungen der G GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer in Abzug gebracht wurden. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der G GmbH belief sich in der Umsatzsteuervoranmeldung vom 07.04.2000 für den Monat Februar 2000 auf 281.092,00 DM, in der Umsatzsteuervoranmeldung vom 11.05.2000 für den Monat März 2000 auf 5.290.824,00 DM und in der Umsatzsteuervoranmeldung vom 13.06.2000 für den Monat April 2000 auf 3.914.702,00 DM. Die Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben jeweils eine Zahllast der X2 GmbH. Zu Gunsten der beiden Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die Geschäftsführerin X3 wusste, dass die G GmbH tatsächlich keine Leistungen erbrachte und sie somit die in den Rechnungen der G ausgewiesenen Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern hätte geltend machen dürfen.
Die Geschäftsführerin X3 der X2 GmbH lieferte die CPU's weiter an die Firmen G5 GmbH in M und L GmbH (im Folgenden G2 GmbH) in A. Der Firma G5 GmbH stellte sie folgende Rechnungen aus: lm Monat Februar 5 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 282.504,00 DM; im Monat März 2000 insgesamt 25 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer von insgesamt 2.496.832,00 DM; im April 2000 12 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.794.296,00 DM. Gegenüber der Firma G2 GmbH erteilte die Geschäftsführerin folgende Rechnungen: lm März 2000 16 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.815.200,00 DM und im April 2000 7 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.151.280,00 DM. Bei den Rechnungen handelte es sich jeweils um die Beträge aus den Rechnungen der G GmbH an die X2 GmbH zuzüglich eines Gewinnaufschlags.
Die Firmen G5 und G2 GmbH machten die Umsatzsteuer aus den vorgenannten Rechnungen der X2 GmbH in ihren monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ebenfalls als Vorsteuerabzug geltend. Die Vorsteuerabzüge beliefen sich bei der Firma G5 GmbH aus diesen Rechnungen für Februar 2000 auf 282.504,00 DM, für März 2000 auf 2.496.832,00 DM und für April 2000 auf 1.794.296,00 DM. Die Umsatzsteuervoranmeldungen endeten in den Monaten Februar und April mit einer Zahllast für die G5 GmbH. Den für den Monat März 2000 errechneten Erstattungsanspruch in Höhe von 64.461,40 DM erkannte das Finanzamt im Wege der Verrechnung an.
Bei der Firma G2 GmbH wurden aus den Rechnungen der X2 GmbH im Monat März 2000 Vorsteuern in Höhe von 2.815.200,00 DM, im April 2000 in Höhe von 2.151.280,00 DM geltend gemacht. Die sich in den Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils ergebenden Erstattungsansprüche erkannte das Finanzamt ebenfalls an. Die falschen Umsatzsteuervoranmeldungen der G5 GmbH für die Monate Februar bis April 2000 gingen am 17.07.2000 beim Finanzamt M, diejenigen der G2 GmbH für März 2000 am 05.04.2000 und für April 2000 am 10.05.2000 beim Finanzamt A2 ein. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten Z davon aus, dass den Geschäftsführern U3 und J2 bei der G5 GmbH und dem Geschäftsführer Q2 bei der G2 GmbH bekannt war, dass die X2 GmbH nur rechnungsmäßig zum Zwecke des unberechtigten Umsatzsteuerausweises zwischengeschaltet war, letztlich die Waren aber direkt aus dem Ausland bezogen wurden.
Nach dem 12.04.2000 entfaltete die X2 GmbH mit Ausnahme einer letztlich fehlgeschlagenen Bestellung von CPU's bei einer Firma X in den USA bis Ende August 2000 keine geschäftlichen Tätigkeiten mehr. Der Angeklagte W3 zog von Belgien nach T2 um.
Ab Ende August 2000 nahm die X2 GmbH ihre Geschäftstätigkeit wieder auf. Vorbereitend für das dabei verwendete Umsatzsteuerkarussel vermittelte der Angeklagte Z auf Anweisung von Q dem gesondert verfolgten belgischen Chauffeur W4 am 27.10.1999 den Kauf der Gesellschaftsanteile der bis dahin in R nördlich von S2 ansässigen Firma N GmbH (im Folgenden G4 GmbH). Die Kosten für den Kauf übernahm Q. Der Angeklagte Z erhielt von ihm eine Provision in Höhe von ca. 5.500,00 DM. Der Geschäftsführer der G4 GmbH, Herr W4, fragte beim Angeklagten Z im August 2000 wegen .einer Sitzverlegung nach D2 an. Über einen Bekannten in D2 vermittelte Z der G4 GmbH dort neue Büroräume. Nach der Sitzverlegung erhielt Z von Q den Hinweis, dass die G4 GmbH nunmehr fertig sei und im Rahmen des Umsatzsteuerkarussells tätig werden könne. Z teilte daraufhin dem Geschäftsführer W4 mit, er solle sich wegen Lieferungen an die X2 GmbH bei deren Geschäftsführerin X3 in K melden.
Ebenfalls auf Anweisung des Herrn Q vermittelte der Angeklagte Z einem gesondert verfolgten angeblichen O3 den Kauf sämtlicher Anteile der B4 GmbH (im Folgenden B4) von der B GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführerin H3. Der Angeklagte Z war beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 20.03.2000 in U2 anwesend und führte für den angeblichen O3 auch die Vertragsverhandlungen mit dem von Frau H3 ausgesuchten Büroservice in U2. Für die Vermittlung erhielt er von Q eine Provision und weitere 1.000,- DM von Frau H3. Am 12.04.2000 änderte der angebliche O3 den Namen der B4 in E GmbH und den unternehmenszweck in An- und Verkauf von Waren jeglicher Art.
lm August 2000 wurden von der E GmbH unter dem Namen B4 an die G4 GmbH für die angebliche Lieferung von CPU's drei Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer von insgesamt 379.360,00 DM und im September 2000 17 weitere Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 5.523.221,00 DM geschrieben. Tatsächliche Lieferungen erfolgten insoweit nicht. Vielmehr wurde die Ware direkt aus dem Ausland angeliefert. Die E GmbH gab keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und zahlte keine Umsatzsteuern.
Die Firma G4 GmbH reichte am 13.10.2000 beim Finanzamt D2 Körperschaften II eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2000 ein. Darin wurden die in den fingierten Rechnungen der Firma E GmbH enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 5.902.581,00 DM für die Monate August und September 2000 als Vorsteuerbeträge geltend gemacht, so dass sich die Umsatzsteuerzahllast auf 30.788,00 DM verringerte.
Für die G4 GmbH erstellte der gesondert verfolgte C an die X2 GmbH im August 2000 3 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 381.472,00 DM und im September 2000 15 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.810.595,36 DM. Die Geschäftsführerin X3 der X2 GmbH veräußerte die CPU's weiter an die Firmen G5 GmbH, G2 GmbH und I GmbH in Z3 bei Q3. Sie erstellte an diese Firmen folgende Rechnungen: An die Firma G5 GmbH im August 2000 4 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 240.864,00 DM und im September 2000 15 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.391.678,12 DM; an die Firma G2 GmbH im August 2000 3 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 143.040,00 DM und im September 2000 18 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 2.962.710,08 DM; an die Firma I GmbH im September 2000 2 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 301.440,00 DM.
Der Angeklagte Z ging davon aus, dass innerhalb der Lieferkette zwischen den Firmen G4 und X2 sowie zwischen der X2 und deren Abnehmern tatsächlich Lieferungen erfolgten. Er wusste, dass auf der Stufe vor der G4 GmbH eine weitere Firma eingeschaltet war, die fingierte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellte, um so in Deutschland den nachfolgenden Firmen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, obwohl dies bei dem Erwerb aus dem Ausland an sich nicht möglich war. Ihm war auch bekannt, dass die vorgeschaltete Firma keine Umsatzsteuervoranmeldung abgab und auch nicht beabsichtigte, eine Jahressteuererklärung einzureichen oder Umsatzsteuer zu zahlen.
Für die Firma X2 GmbH gab deren Geschäftsführerin X3 für August und September 2000 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab. Am 20.09.2000 fand in den Geschäftsräumen eine Durchsuchung wegen des Verdachtes der Umsatzsteuerhinterziehung statt, in deren Verlauf Frau X3 festgenommen wurde.
Die Firmen G5, G2 und I GmbH machten die in den vorgenannten Rechnungen der Firma X2 GmbH für die Monate August und September 2000 ausgewiesene Umsatzsteuer jeweils in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die betreffenden Monate geltend. Die Umsatzsteuervoranmeldung der G5 GmbH für August 2000, die am 16.10.2000 beim Finanzamt M einging, enthielt einen Erstattungsbetrag, der vom Finanzamt im Wege der Verrechnung anerkannt wurde. Die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2000 ging am 24.01.2000 beim Finanzamt M ein und endete mit einer Zahllast der G5 GmbH.
Die Firma G2 GmbH reichte die Umsatzsteuervoranmeldung für August am 14.09.2000 und für September am 09.11.2000 beim Finanzamt A2 ein. Sie endeten jeweils mit Erstattungsansprüchen. Dieser wurde vom Finanzamt nur für den Monat August 2000, nicht aber für den Monat September 2000 anerkannt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma I, die am 03.11.2000 beim Finanzamt F2 einging, enthielt als abziehbaren Vorsteuerbetrag eine Summe von 285.232,59 DM aus den Rechnungen der X2 GmbH. Die Voranmeldung endete mit einer Zahllast der Firma I GmbH. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten Z davon aus, dass auch der Geschäftsführer I der I GmbH wusste, dass die X2 GmbH nur rechnungsmäßig zum Zwecke des unberechtigten Umsatzsteuerausweises zwischengeschaltet war, letztlich die Waren aber direkt aus dem Ausland bezogen wurden.
B.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten, auf den Angaben der früheren Mitangeklagten X3, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Bundeszentralregisterauszügen.
Soweit sich der Angeklagte W3 abweichend von den Feststellungen dahin eingelassen hat, er habe die Vorstellung gehabt, die Rechnungen selbst schreiben zu müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte W3 damit rechnete und es billigte, dass die Rechnungen von Dritten geschrieben wurden. Er hat sich während der gesamten Zeit um die Geschäfte nicht gekümmert. Außerdem hat er Herrn C die Handys überlassen, mit denen die Bestellungen entgegengenommen werden konnten, und darüber hinaus 10 Blankoformulare mit dem Vermerk „Scheck erhalten“ unterschrieben. Das zeigt, dass die Geschäfte nach seiner Vorstellung gerade ohne seine weitere Mitwirkung abgewickelt werden sollten. Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte W3 darüber im Klaren war, dass der Beginn der Manipulationen nach Abschluss der Firmeninstallation unmittelbar bevorstand.
C
Die Angeklagten haben sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 u. 4 AO der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, und zwar der Angeklagte W3 in 6 Fällen, der Angeklagte Z in 20 Fällen, davon in einem Fall versucht.
Der Angeklagte W3 war als Geschäftsführer der G GmbH nach § 34 Abs. 1 AO dazu verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Dazu gehörte nach § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Voranmeldungszeitraum betrug einen Kalendermonat, da sich die voraussichtliche Steuer auf mehr als 12.000,- DM im Kalenderjahr belief. Gem. § 14 Abs. 3 UStG wird Umsatzsteuer auch dann geschuldet, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Das ist hier der Fall, da den in den Rechnungen der G GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen. Die Lieferungen erfolgten vielmehr direkt aus dem Ausland an die X2 GmbH. Dabei handelte es sich nicht nur um einen abgekürzten Lieferweg. Vielmehr sollte durch das Ausstellen von Rechnungen seitens der G GmbH lediglich der X2 GmbH ein entsprechender Vorsteuerabzug ermöglicht werden, ohne dass ein Zwischenerwerb bei der G GmbH stattfand. Steuerschuldner ist bei derartigen Scheinrechnungen i.S.v. § 14 Abs. 3 UStG der Aussteller der Rechnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 USIG). Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen haben sich die beiden Angeklagten der Steuerhinterziehung in 3 Fällen schuldig gemacht:
Fall 1: Nichtanmeldung der Umsatzsteuer der G GmbH aus den Rechnungen an die X2 GmbH für den Monat Februar 2000;
Fall 2: Nichtanmeldung der Umsatzsteuer der G GmbH aus den Rechnungen an die X2 GmbH für den Monat März 2000;
Fall 3: Nichtanmeldung der Umsatzsteuer der G GmbH aus den Rechnungen an die X2 GmbH für den Monat April 2000.
Der Angeklagte Z ist gem. § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zu bestrafen. Denn er hat zu diesen Taten einen eigenen Tatbeitrag geleistet, in dem er die Gründung der G GmbH vermittelte und ihr u.a. eine Büroadresse verschaffte. Er wollte die Tat auch als eigene, da die Nichtanmeldung der Umsatzsteuern durch die G GmbH im Gesamtsystem der Steuerhinterziehung notwendige Voraussetzung dafür war, dass die X2 GmbH die CPU's verbilligt beziehen und dennoch Vorsteuerbeträge geltend machen konnte. An diesem System wollte der Angeklagte Z durch seine Gewinnbeteiligung bei der X2 GmbH auch selbst profitieren. Er hätte es zudem verhindern können, dass die in den Rechnungen der G GmbH zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuern auf der nächsten Stufe bei der X2 GmbH geltend gemacht wurden. Auf diese Weise hätte er der Verwirklichung des von der G GmbH geschaffenen Risikos entgegenwirken können.
Die frühere Mitangeklagte X3 hat als Geschäftsführerin der X2 GmbH falsche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, da sie die Umsatzsteuern aus den Rechnungen der G GmbH als Vorsteuern geltend gemacht hat, obwohl dem keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde lagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Voranmeldungen stellen eine Steuerverkürzung dar, da Steuern nach § 370 Abs. 4 S. 1 AO auch dann verkürzt sind, wenn eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Da die Voranmeldungen jeweils mit einer Zahllast der X2 GmbH endeten, galten die Voranmeldungen ohne weitere Zustimmung des Finanzamts als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 S. 1 AO). Beide Angeklagte haben sich insoweit als Mittäter einer Umsatzsteuerhinterziehung schuldig gemacht. Beide sahen die Steuerhinterziehung durch die X2 GmbH als Ergänzung ihres eigenen Tatanteils an, da dies notwendiger Bestandteil des Umsatzsteuerkarussels war. Sie hatten auch Tatherrschaft: Der Angeklagte W3 hätte durch Stornierung der Rechnungen der G GmbH deren weitere Verwendung in der Umsatzsteuervoranmeldung der X2 GmbH verhindern können; der Angeklagte Z hätte als Gesellschafter der X2 GmbH in entsprechender Weise auf die Angeklagte X3 einwirken können. Z leistete durch Errichtung der X2 GmbH auch einen eigenen Tatbeitrag. Der Tatbeitrag des Angeklagten W3 liegt in dem von ihm geduldeten Ausstellen der falschen Rechnungen im Namen der G GmbH. Die Kammer geht zugunsten der beiden Angeklagten davon aus, dass Frau X3 selbst vorsätzlich handelte und die beiden Angeklagten demnach die Tat nicht in mittelbarer Täterschaft begangen haben.
Dadurch haben sich die beiden Angeklagten der Steuerhinterziehung in 3 weiteren Fällen schuldig gemacht:
Fall 4: Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH aus den Rechnungen der G GmbH für Februar 2000;
Fall 5: Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH aus den Rechnungen der G GmbH für März 2000;
Fall 6: Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH aus den Rechnungen der G GmbH für April 2000;
Die Umsatzsteuervoranmeldungen der Firmen G5 GmbH und G2 GmbH waren ebenfalls falsch. Diese Firmen kauften die CPU's nur deshalb von der X2 GmbH, um die Waren rechnungsmäßig über eine deutsche Firma zu erwerben und so die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen zu können. Zwar geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass tatsächlich Lieferungen von der X2 an diese beiden Firmen erfolgten. Die X2 GmbH wurde dabei jedoch nicht als Unternehmer i.S.v. § 3 UStG tätig. Denn sie diente lediglich zum Erstellen einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Wirtschaftlich bezogen die Firmen G5 und G2 die Waren jedoch direkt von den ausländischen Lieferanten. Die Voranmeldungen der Firma G5 GmbH für die Monate Februar und April 2000 standen nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, da sie mit einer Zahllast der G5 endeten. Für die Voranmeldungen der G5 für März 2000 und der G2 GmbH für März und April 2000 ist eine entsprechende Steuerfestsetzung nach § 168 S. 2 AO durch die Zustimmung der Finanzbehörden erfolgt.
Der Angeklagte Z hat sich insoweit als Mittäter einer Steuerhinterziehung in 5 weiteren Fällen schuldig gemacht:
Fall 7: Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für Februar 2000;
Fall 8: Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für Marz 2000;
Fall 9: Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für April 2000;
Fall 10: Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für März 2000;
Fall 11. Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für April 2000.
Durch die Installation der X2 GmbH hat der Angeklagte Z die Steuerhinterziehungen der beiden Abnehmer erst ermöglicht und hätte sie durch eine Stornierung der ausgestellten Rechnungen noch verhindern können.
Der gesondert verfolgte O3 war als Geschäftsführer der E GmbH dazu verpflichtet, die in den Rechnungen an die G4 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt anzumelden (§§ 34 AO, 14 Abs. 3, 18 UStG). Infolge der Nichtabgabe entsprechender Erklärungen hat sich der Angeklagte Z entsprechend den Ausführungen zu den Fällen 1 bis 3 in folgenden weiteren Fällen als Mittäter einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht:
Fall 12: Nichtanmeldung der Umsatzsteuer der E GmbH aus den Rechnungen an die G4 GmbH für August 2000;
Fall 13: Nichtanmeldung der Umsatzsteuer der E GmbH aus den Rechnungen an die G4 GmbH für September 2000.
Die G4 GmbH gab falsche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in dem sie die Umsatzsteuern aus den Rechnungen der E GmbH geltend machte, da diesen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen. Der Angeklagte Z handelte auch insoweit als Mittäter, da er die Gründung der G4 GmbH gerade zu diesem Zweck vermittelt hatte. Dadurch hat er sich in folgenden weiteren Fällen strafbar gemacht:
Fall 14: Vorsteuerabzug bei der G4 GmbH aus den Rechnungen der E GmbH für den Monat August 2000;
Fall 15: Vorsteuerabzug bei der G4 GmbH aus den Rechnungen der E GmbH für den Monat September 2000.
Soweit eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Steuerhinterziehung dadurch in Betracht kommt, dass die X2 GmbH beabsichtigte, die in den Rechnungen der G4 GmbH an die X2 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern durch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen geltend zu machen, ist das Verfahren nach § 154 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden (Fälle 16 und 17 der Anklage).
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 7 bis 11 waren auch die Umsatzsteuervoranmeldungen der Firmen G5, G2 und I GmbH für die Monate August und September falsch. Der Angeklagte Z hat sich dadurch in folgenden weiteren Fällen als Mittäter einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht, wobei es im Fall 21 beim Versuch blieb:
Fall 18: Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für August 2000;
Fall 19: Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für August 2000;
Fall 20: Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für September 2000;
Fall 21: Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für September 2000;
Fall 22: Vorsteuerabzug bei der I GmbH aus den Rechnungen der X2 GmbH für September 2000.
Die wegen der angemeldeten Erstattungsbeträge für die Steuerfestsetzung erforderliche Zustimmung der Finanzbehörde nach § 168 S.2 AO ist hinsichtlich der Firma G2 nur für den Monat August, nicht aber für den Monat September 2000 erfolgt, so dass für diesen Monat nur ein Versuch der Steuerhinterziehung vorliegt. Hinsichtlich der Firma G5 liegt für den Monat August 2000 die nach § 168 S. 2 AO erforderliche Zustimmung der Finanzbehörde vor. Für September 2000 ergibt sich die Festsetzung für die Firmen G5 und I GmbH aus § 168 S.1 AO, da Zahllasten angemeldet wurden.
Sämtliche Taten stehen nach § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.
D.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer bei beiden Angeklagten für jede einzelne Tat den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Abweichend davon ist die Kammer für den Versuch der Steuerhinterziehung im Fall 21 gem. §§ 23, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei der Freiheitsstrafe von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren und 9 Monaten ausgegangen.
I.
Der Strafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen nicht zu Grunde zu legen. Ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es für das Regelbeispiel nach Nr. 1 an einem groben Eigennutz der beiden Angeklagten. Aus grobem Eigennutz handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen. Je nach Lage des Einzelfalls kann eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß zwar indizielle Wirkung für die Annahme grob eigennützigen Verhaltens entfalten. Erforderlich ist jedoch eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, wobei insbesondere die vom Täter gezogenen Vorteile neben den sonstigen Tatumständen zu berücksichtigen sind. Auch erhebliche Strafmilderungsgründe wie ein rückhaltloses Geständnis können gegen die Annahme eines besonders schweren Falls sprechen (BGH, Beschl. v. 22.06.1990, BGHR, AO § 370 Abs.3 Nr. 1, Eigennutz 3).
Vorliegend hat der Angeklagte W3 aus den Taten keine persönlichen Vorteile gezogen. Der Angeklagte Z hat lediglich für die Vermittlung der Firmengründungen bei der G GmbH, der E GmbH und der G4 GmbH Provisionen in Höhe von jeweils ca. 4.000,- bis 5.500,- DM erhalten. Demgegenüber hat er aus der von ihm gegründeten X2 GmbH selbst keine Vorteile gezogen, sondern vielmehr das Stammkapital mit Unterstützung seines Vaters investiert. Ob und in welcher Größenordnung der Angeklagte Z bei einer Weiterführung der Geschäfte der X2 GmbH am Ende profitiert hätte, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Trotz der Steuerhinterziehungen von mehreren Millionen DM liegt unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der umfassenden Geständnisse beider Angeklagter nach Auffassung der Kammer kein besonders schwerer Fall im Sinne von § 370 Abs. 3 AO vor.
II.
Hinsichtlich des Angeklagten W3 war bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die Taten in der Hauptverhandlung, wenn auch erst nach und nach, gestanden hat. Strafmildernd wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte W3 keine finanziellen Vorteile gezogen hat und nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Ihm ist im Kern vorzuwerfen, dass er sich nach Gründung der Firma nicht um die Sache gekümmert hat. An den eigentlichen Geschäften hat er jedoch nicht aktiv mitgewirkt. Erst recht gehörte er nicht zu den zentralen Betreibern des Umsatzsteuerkarussels. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle bei Serienstraftaten von Tat zu Tat geringer wird. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er über 2 Jahre außerhalb seines Heimatlandes, nämlich in Italien und Deutschland, in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft war und dass er an der Beerdigung seines während dieser Zeit verstorbenen Vaters nicht teilnehmen konnte. Strafschärfend wirkte sich hingegen insbesondere die Höhe des Schadens bzw. des von der G GmbH insoweit durch die Rechnungstellung mit Umsatzsteuerausweis geschaffenen Risikos aus. Der Schaden bestand nicht nur in einer Steuerverkürzung auf Zeit. Vielmehr richtete sich das Handlungsziel von vorneherein auf eine endgültige Steuerverkürzung, da die fehlenden bzw. falschen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht durch Jahreserklärungen berichtigt werden sollten. Bei der Strafzumessung war weiter zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf der Ebene der G GmbH liegt, bei der der Angeklagte W3 selbst gehandelt hat bzw. hätte handeln müssen.
Unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für den Angeklagten W3 für tat- und schuldangemessen:
Für den Fall 1 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 281.092,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten;
für den Fall 2 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 5.290.824,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten;
für den Fall 3 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 3.914.702,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten;
für den Fall 4 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 281.0;82,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
für den Fall 5 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 5.290.824,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für den Fall 6 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 3.914.702,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Bei der aus diesen Einzelstrafen nach §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich letztlich im Hinblick auf den verursachten Schaden nicht um sechs, sondern nur um drei wirtschaftliche Vorgänge handelt. Die Summe des vom Angeklagten W3 verursachten Schadens beläuft sich auf insgesamt 9.486.618,- DM. Dem Angeklagten W3 ist in erster Linie vorzuwerfen, dass er durch die Vorgänge bei der G GmbH, für die er als Geschäftsführer verantwortlich war, die Steuerhinterziehungen begangen hat. Im Verhältnis dazu wirkt sich die Weiterverwendung der von der G GmbH erstellten Rechnungen durch die X2 GmbH lediglich insoweit aus, als dadurch die Gefahr der endgültigen Steuerhinterziehung weiter verstärkt wurde. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten hat die Kammer für den Angeklagten W3
eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten
für angemessen erachtet.
Auf diese Strafe ist gem. § 51 StGB die Auslieferungshaft vom 14.10.2000 bis 27.11.2001 in Italien im Verhältnis 1:1 anzurechnen, da die Haftverhältnisse unter Berücksichtigung der Schilderungen des Angeklagten als gleichwertig mit einer Untersuchungshaft in Deutschland anzusehen sind. Des weiteren ist die vom 27.11.2001 bis 01.10.2002 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
III.
Hinsichtlich des Angeklagten Z waren bei der Strafzumessung folgende Umstände strafmildernd zu berücksichtigen: Der Angeklagte Z ist nicht vorbestraft. Er hat bereits im Rahmen der Ermittlungen ein weitgehendes Geständnis abgelegt und dabei zumindest zum Teil auch die Hintergründe der Taten, insbesondere hinsichtlich Q und C, weitgehend aufgeklärt. Er hat die Taten auch glaubhaft bereut. Mit Ausnahme der von ihm erhaltenen Provisionen hat er keine finanziellen Vorteile aus den Straftaten gezogen, wenn er diese auch erhofft hatte. Auch er gehörte nicht zu den zentralen Betreibern des Umsatzsteuerkarussels. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass es sich um Serienstraftaten handelt, bei denen die Hemmschwelle von Tat zu Tat geringer wird. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte Z sich vom 13.03. bis 01.10.2002 außerhalb seines Heimatlandes in Untersuchungshaft befand. Strafschärfend fielen hingegen die Höhe des verursachten Schadens und sein Handeln mit direktem Vorsatz ins Gewicht. Er kannte die Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussels genau und hat sich daran selbst aktiv beteiligt. Der Schaden bestand nicht nur in einer Steuerverkürzung auf Zeit. Vielmehr richtete sich das Handlungsziel von vorneherein auf eine endgültige Steuerverkürzung, da die fehlenden, bzw. falschen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht durch Jahreserklärungen berichtigt werden sollten. Bei der Strafzumessung war weiter zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit auf der Ebene der X2 GmbH liegt, deren Gesellschafter der Angeklagte Z war.
Die Kammer hielt unter Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände für den Angeklagten Z folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
Für den Fall 1 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 281.092,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
für den Fall 2 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 5.290.824,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für den Fall 3 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der G GmbH in Höhe von 3.914.702,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr;
für den Fall 4 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 281 092,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten;
für den Fall 5 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 5.290.824,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten;
für den Fall 6 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der X2 GmbH in Höhe von 3.914.702,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für den Fall 7 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH in Höhe von 282.504,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
für den Fall 8 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH in Höhe von 2.496.832,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr;
für den Fall 9 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH in Höhe von 1.794.296,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten;
für den Fall 10 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH in Höhe von 2.815.200,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten;
für den Fall 11 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH in Höhe von 2.151.280,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr;
für den Fall 12 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der E GmbH in Höhe von 379.360,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten;
für den Fall 13 (fehlende Umsatzsteuervoranmeldung bei der E GmbH in Höhe von 5.523.221,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr;
für den Fall 14 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G4 GmbH in Höhe 379.360,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten;
für den Fall 15 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G4 GmbH in Höhe von 5.523.221,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für den Fall 18 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH in Höhe von 240.864;- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten;
für den Fall 19 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH in Höhe von 143.040,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten;
für den Fall 20 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G5 GmbH in Höhe von 2.391.678,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr;
für den Fall 21(versuchter unberechtigter Vorsteuerabzug bei der G2 GmbH in Höhe von 2.962.710,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten.
für den Fall 22 (unberechtigter Vorsteuerabzug bei der I GmbH in Höhe von 285.232,- DM) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten.
Aus diesen Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dabei hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Insbesondere war auch hier zu berücksichtigen, dass es sich nicht um 20 selbständige wirtschaftliche Vorgänge handelt, sondern bei den einzelnen Lieferungen bzw. Rechnungstellungen auf den verschiedenen Stufen des Steuerkarussels derselbe Schaden lediglich manifestiert worden ist. Der letztlich entstandene Gesamtschaden bemisst sich nach den auf den Ebenen G5, G2 und I realisierten Steuerhinterziehungen und ergibt eine Gesamtsumme von ca. 12 Mio DM. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
für angemessen erachtet.
Auf diese Strafe ist gem. § 51 StGB die Auslieferungshaft vom 30.03.2001 bis 13.03.2002 in den Niederlanden im Verhältnis 1:1 anzurechnen, da die Haftverhältnisse unter Berücksichtigung der Schilderungen des Angeklagten als gleichwertig mit einer Untersuchungshaft in Deutschland anzusehen sind. Des weiteren ist die vom 13.03.2002 bis 01.10.2002 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S.1 StPO.