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Landgericht Bonn·27 Qs 5/18·17.12.2018

Durchsuchung bei Drittbetroffenem im Kartellverfahren: Beschwerde unbegründet

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der im Rahmen kartellrechtlicher Ermittlungen wegen Absprachen bei Tiefbauvergaben ergangen war. Streitig war u.a., ob die Durchsuchung bei ihm als „anderer Person“ (§ 103 StPO) auf ausreichenden Tatsachen beruhte und verhältnismäßig war. Das LG Bonn hielt die Beschwerde trotz Vollzugs der Durchsuchung für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück. Ein einfacher Verdacht gegen die juristische Person sowie tatsächliche Anhaltspunkte für Beweismittel in den Privaträumen lagen vor; die Maßnahme und die Beweismittelumschreibung seien verhältnismäßig und hinreichend bestimmt. Wegen verweigerter Akteneinsicht stellte das Gericht die Entscheidung unter Abänderungsvorbehalt nach späterer Akteneinsicht und weiterer Begründung.

Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen einen bereits vollzogenen Durchsuchungsbeschluss ist zur nachträglichen Kontrolle eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs weiterhin zulässig.

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Eine Durchsuchung nach § 103 StPO setzt neben dem (einfachen) Tatverdacht gegen den Beschuldigten Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass sich gesuchte Personen, Spuren oder Beweisgegenstände in den zu durchsuchenden Räumen befinden.

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Der für die Durchsuchung erforderliche einfache Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; die Durchsuchung darf nicht der erstmaligen Verdachtsbegründung dienen.

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Im Beschwerdeverfahren ist für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses abzustellen; nachträglich erlangte Erkenntnisse dürfen nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden.

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Beweisgegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss nicht im Einzelnen bezeichnet werden; eine gattungsmäßige, hinreichend konkretisierte Umschreibung genügt, wenn Such- und Beschlagnahmeumfang eindeutig abgrenzbar sind.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB§ 82 Abs. 1 GWB§ 9 OWiG§ 14 OWiG§ 30 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 50 Gs 348/18

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.02.2018 – Az: 50 GS 348/18 – wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt einer möglichen Abänderung für den Fall einer weitergehenden Begründung durch den Beschwerdeführer nach Erhalt vollständiger Akteneinsicht.

Gründe

2

I.

3

Das Bundeskartellamt führt gegen die Zer Wasserbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: X) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen beziehungsweise abgestimmter Verhaltensweisen. Anlass des Verfahrens bildet dabei zunächst ein anonymer Hinweis an den Vertrauensanwalt der Zer Justiz aus dem Jahr 2015, der den Einkaufsleiter der X sowie Anbieter von Tiefbauleistungen aus Z und K eben solcher Absprachen bezichtigte.

4

Auf Grundlage dieses Hinweises, welcher anhand eines Fragenkataloges anonym in Details ergänzt wurde, sowie weiterer Ermittlungen besteht der Verdacht, dass diverse Tiefbauunternehmen im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben von Bauaufträgen für Tiefbauleistungen bzw. entsprechender Rahmenverträge wettbewerbswidrige Absprachen getroffen haben. Der Verdacht bezieht sich dabei insbesondere auf Preisabsprachen.

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Nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen beziehen sich die getroffenen Absprachen zumindest auf die Vergabeverfahren der X, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, an den vorgenannten Absprachen beteiligt gewesen zu sein bzw. diese gefördert zu haben. Die X hat insoweit im Frühjahr 2016 nach internen Ermittlungen vorsorglich einen Bonusantrag (Marker) beim Bundeskartellamt gestellt. Der Beschwerdeführer ist Ansprechpartner in der Organisationseinheit Einkauf Bauleistungen der X.

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Vor diesem Hintergrund wurden bereits im August 2017 Durchsuchen bei einer Vielzahl von Bauunternehmen in Z und K durchgeführt. Daraufhin stellte eines dieser Bauunternehmen im Oktober 2017 selbst einen Bonusantrag beim Bundeskartellamt, anlässlich dessen dieses umfassend u.a. zu dem – in Verdacht stehenden – Kartellkreis X vortrug.

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Im Einzelnen besteht der Verdacht, dass verschiedene Unternehmen spätestens seit 2003 Ausschreibungen der X von Rahmenverträgen, aber auch von Einzelprojekten aus dem Bereich des leitungsbezogenen Erdbaus, des Trinkwasserrohrbaus und des Abwasserrohrbaus abstimmten, indem diese im Rahmen der jeweiligen Treffen zumindest teilweise sowohl die Reihenfolge der Bieter als auch die Bieterergebnisse festlegten. Die Koordination dieser Absprachen soll von einigen ausgewählten Vertretern der an den Absprachen beteiligten Unternehmen gesondert vorgenommen worden sein. Nach bestimmten Kriterien, namentlich u.a. der Häufigkeit von zuvor abgegebenen Schutzangeboten, der zeitlichen Entfernung zum letzten Auftrag und der Häufigkeit der Angebotsaufforderung durch die X, einigten sich Vertreter der an den Absprachen beteiligten Unternehmen darauf, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte. Wenn eine Absprache über eine Ausschreibung geschlossen wurde, umfasste diese in der Regel auch eine Verständigung über die Erstellung der Schutzangebote. Der Verdacht bezieht sich dabei auf öffentliche Ausschreibungen und freihändige Vergaben sowie überwiegend auf beschränkte Ausschreibungen. Bei Letzteren forderte die X in einem ersten Schritt Unternehmen zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren auf, um für das jeweilige Bauvorhaben geeignete Unternehmen zu finden. In einem zweiten Schritt wählte die X einige von diesen aus und forderte sie zur Abgabe von Angeboten auf.

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Die Abstimmung über die Ausschreibungsergebnisse soll nahezu ausschließlich im Rahmen multilateraler Treffen, nicht hingegen telefonisch, erfolgt sein. Dies sei auf die von den Kartellteilnehmern getroffenen Vorsichtsmaßnahmen zurückzuführen. Bei den Treffen sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Absprachen zur Vermeidung einer möglichen Abhörung nicht telefonisch geführt werden sollten. Zudem sei vermieden worden, Handys zu den Treffen mitzunehmen – in früheren Zeiten seien zunächst nur die Akkus aus den Handys genommen worden –, um ein mögliches Abhören zu erschweren.

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Dabei sollen weiteren Hinweisen zufolge die Absprachen durch die Ausschreibungspraxis der X gefördert worden sein. So seien häufig die anstehenden Vergaben zwar veröffentlicht, jedoch nur bestimmten Unternehmen die Vergabeunterlagen zugesandt worden. Darüber hinaus seien unterschiedliche Arbeiten zusammen und zudem solche, die Spezialfertigkeiten verlangen und daher nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden konnten, vergeben worden. Für diese – auf die Teilnehmer des Kartellkreises zugeschnittene –Vergabepraxis soll u.a. der Beschwerdeführer mitverantwortlich gewesen sein.

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Hinzukommend soll den Organisatoren der multilateralen Treffen – ohne eine entsprechende Auskunft der am Kartell beteiligten Unternehmen – vorab bekannt gewesen sein, welche Unternehmen an einer Ausschreibung beteiligt waren, insbesondere im Rahmen von beschränkten Ausschreibungen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, womit diese gezielt zu den persönlichen Treffen zur Absprache der Ausschreibungen eingeladen werden konnten.  Darüber hinaus soll bei einem Teil der Ausschreibungen der Moderator über interne Kalkulationsschätzungen der X verfügt haben, aus denen sich ergeben haben soll, welche Kosten für welchen Leistungsbestandteil von der Planungsabteilung der X geschätzt wurden.

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Insoweit besteht der Verdacht, dass der vorgenannte Informationsfluss seitens Mitarbeitern der X, die Einblicke in Kostenschätzungen sowie die Hoheit über die Auswahl der Bieter haben – darunter der Einkaufsleiter sowie der Beschwerdeführer, der als Ansprechpartner im Einkauf der X für Ausschreibungen und die Kontakte mit den anbietenden Unternehmen zuständig war –, zustande kam. Der Beschwerdeführer ist zudem verdächtig, Unternehmen, die sich am Kartellkreis beteiligten, bei einer Beauftragung wohlwollender gegenübergestanden und diese so bei der Auftragsvergabe begünstigt zu haben.

12

Die vorgeworfenen Verhaltensweisen verstoßen als verbotene horizontale Absprachen zwischen Wettbewerbern und – soweit es um eine Beteiligung der X, des Beschwerdeführers sowie weiterer Mitarbeiter der X an den Absprachen geht – als vertikale Absprachen gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB, §§ 9, 14, 30, 130 OWiG sowie gegen § 298 StGB. Das Bundeskartellamt führt gemäß § 82 Abs. 1 GWB nur Verfahren gegen die Tiefbauunternehmen, die Verfahren gegen natürliche Personen einschließlich des Antragstellers werden von der Staatsanwaltschaft Z geführt.

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Das Amtsgericht Bonn hat am 27.02.2018 – Az.: 50 Gs 348/18 – auf Grundlage der vorgenannten Verdachtslage und auf entsprechenden Antrag des Bundeskartellamts einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer als andere Person gemäß §§ 103, 105 StPO zur Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten pp. an der G-Straße A in Z erlassen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf den bei der Akte befindlichen Beschluss als solchen verwiesen.

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Am 08.03.2018 fand an der vorgenannten Anschrift die auf diesen Beschluss gestützte Durchsuchung der Räumlichkeiten statt.

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Mit Schreiben vom 23.02.2018, bei dem Amtsgericht Bonn per Fax eingegangen am selben Tage, legte der Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den diesen betreffenden Durchsuchungsbeschluss ein und beantragte Akteneinsicht. Zur Begründung führte er aus, dass der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde gelegte Verdacht allein auf Vermutungen beruhe, nicht jedoch – wie erforderlich – auf konkreten Tatsachen. Darüber hinaus behielt sich der Verteidiger eine weitere Begründung nach Gewährung von Akteneinsicht vor.

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Mit Schreiben vom 18.04.2018 hat das Bundeskartellamt zu der Beschwerde und dem Antrag auf Akteneinsicht Stellung genommen und in Bezug auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ausgeführt, dass die Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer als „andere Person“ gemäß § 103 StPO gerechtfertigt gewesen sei, da dieser zwar in Verdacht stehe, als Mitarbeiter der X an den Absprachen der Tiefbauunternehmen beteiligt gewesen zu sein, allerdings im Verfahren des Bundeskartellamtes wegen dessen fehlender Zuständigkeit hinsichtlich der Verfolgung von natürlichen Personen kein Betroffener, sondern Dritter im Sinne des § 103 StPO sei. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die bei der Akte befindliche Stellungnahme als solche verwiesen.

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Das Akteneinsichtsgesuch lehnte die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes mit Schreiben vom 28.03.2018 – wie auch schon zuvor vom Verteidiger des Beschwerdeführers gestellte Akteneinsichtsgesuche – unter Hinweis auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks des vom ihm geführten Verfahrens ab.

18

Das Amtsgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 30.04.2018 der hier gegenständlichen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses nicht abgeholfen.

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Das Verfahren ist sodann der Kammer zur Entscheidung vorgelegt worden.

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Seitens der Kammer wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers zunächst eine Frist von sechs Wochen zur Stellungnahme auf die Ausführungen des Bundeskartellamtes eingeräumt, welche dann nochmals verlängert wurde.

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Der Verteidiger hat von dieser Gelegenheit zur Erwiderung bis zum heutigen Tage keinen Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 20.07.2018 bat er darum, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zurückzustellen

22

II.

23

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

24

1.

25

Die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Durchsuchung als solche erledigt, so dass der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr aufgehoben werden kann. Dennoch stehen die Erledigung der Durchsuchungsanordnung und der damit verbundene Grundrechtseingriff aus Art. 2, 13 GG durch Vollzug einer Überprüfung nicht wegen prozessualer Überholung entgegen. Vielmehr bedingt das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene in diesen Fällen tiefgreifender Grundrechtsverletzungen die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs auch nachträglich überprüfen lassen kann (BVerfG NJW 1997, 2163; NJW 1999, 273).

26

2.

27

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

28

Die erfolgte Anordnung der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer als Drittbetroffenen im Verfahren des Bundeskartellamtes gegen die X im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 103 StPO ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine Durchsuchung bei anderen Personen – mithin Nicht-Beschuldigten – nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Voraussetzung ist zudem das Vorliegen eines auch für die Durchsuchung bei dem Beschuldigten nach Maßgabe des § 102 StPO erforderlichen einfachen Verdachts.

30

a)

31

Es bestand ein Verdacht jedenfalls einer Ordnungswidrigkeit auch gegen die X, da eine ausreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass diese an verbotenen Absprachen beteiligt war.

32

Der für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten („Verdächtigen“ – hier die X) im Sinne des § 102 StPO allein erforderliche „einfache“ Verdacht muss durch Tatsachen dahin konkretisiert sein, dass eine Straftat – oder hier eine Ordnungswidrigkeit – begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. Karlsruher-Kommentar-Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 102 Rn. 1 m.w.N.). Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfG StV 2010, 665 m.w.N.). Prüfungsmaßstab ist hierbei auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren, etwa, weil sie erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden (vgl. BVerfG NJW 2011, 291).

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Nach Maßgabe dessen bestand hier zur Zeit der amtsgerichtlichen Entscheidung ein ausreichender einfacher Verdacht gegen die X als Verdächtige im Sinne des § 102 StPO.

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Angesichts der verschiedenen (anonymen) Hinweise sowie der detaillierten Informationen aus dem Bonusantrag des an den Absprachen beteiligten Unternehmens und des weitergehenden Ergebnisses der Ermittlungen des Bundeskartellamts bestand der zuvor bezeichnete Verdacht, dass die X an verbotenen Karellabsprachen beteiligt war. Insbesondere vor dem Hintergrund des praktizierten – gerade die Kartellteilnehmer begünstigenden – Vergabeverfahrens sowie der den Organisatoren des Kartellkreises vorliegenden internen Informationen über die Teilnahme konkreter Unternehmen am jeweiligen Vergabeverfahren sowie die Kalkulationsschätzungen, besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Beteiligung derselben.

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b)

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Darüber hinaus war zur Zeit der Anordnung der Durchsuchung aufgrund der gegebenen Umstände davon auszugehen, dass diese zur Auffindung von Beweismaterial beim Beschwerdeführer führen wird. Es lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die gesuchten Beweismittel bei der Durchsuchung aufgefunden werden.

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Zunächst besteht auch gegenüber dem Beschwerdeführer ein hinreichender Verdacht einer Beteiligung an den wettbewerbswidrigen Absprachen. Insoweit wurde dieser von verschiedenen Hinweisgebern konkret benannt. So soll er neben dem Leiter des Einkaufs für die beschriebene – die Kartellteilnehmer begünstigende – Vergabepraxis verantwortlich gewesen sein. Darüber hinaus habe er als Ansprechpartner im Einkauf der X seit der Teilnahme eines Unternehmens am Kartellkreis einer Beauftragung desselben „in auffälliger Weise“ wesentlich wohlwollender gegenübergestanden als vor der Teilnahme.

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Insoweit lagen bestimmte Tatsachen vor, die in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die an den wettbewerbswidrigen Absprachen Beteiligten erhöhte Vorsicht bei der Organisation sowie der Durchführung der Absprachen walten ließen, den Schluss darauf zulassen, dass sich die gesuchten Unterlagen, die als Beweismittel gegen die X in Betracht kommen, gerade nicht in den Büroräumlichkeiten der X sondern vielmehr in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers befanden.

39

c)

40

Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind auch im Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung der Beweismittel in allen Einzelheiten ist dabei nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt und so weit konkretisiert sind, dass weder bei dem Betroffenen noch von den vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Dies ist hier der Fall, indem in der Durchsuchungsanordnung der Bezug zu beweiserheblichen Unterlagen im Zusammenhang mit den der X vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten, welche zuvor dargestellt wurden, hergestellt wird und welche im Einzelnen aufgeführt wurden.

41

d)

42

Die Anordnung der Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers erwies sich auch als verhältnismäßig.

43

Durchsuchungen stellen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar; sie sind stets ein tiefgreifender Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb – und insbesondere bei Durchsuchungen bei einem Dritten – bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken (Karlsruher Kommentar-Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 102 Rn 12). Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG NJW 2011, 2275; NJW 2008, 1937). Die Unverhältnismäßigkeit einer Durchsuchung kann sich auch aus dem voraussichtlichen Umfang der Durchsuchung ergeben (BVerfGE 59, 95). Sie kann unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffenen zunächst nicht zur freiwilligen Herausgabe des Beweisgegenstandes aufgefordert wird (Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 103 Rn. 1a m.w.N.).

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Nach Maßgabe dessen bestehen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Anordnung der Durchsuchung in den Privaträumlichkeiten des Beschwerdeführers.

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Zunächst ist insoweit zu beachten, dass es sich bei den der X vorgeworfenen Absprachen, an denen eine Beteiligung des Beschwerdeführers nahe liegt, angesichts des Umfangs des Vorwurfs – in Rede stehen regelmäßig stattgefundene, wettbewerbswidrige Absprachen seit mindestens 2003 – nicht um ein lediglich unerhebliches Fehlverhalten oder einen Bagatellvorwurf handelt. Auch der oben dargelegte Verdachtsgrad sowohl gegenüber der X als auch und insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer, was seine Einbindung in ein solches System der Absprachen angeht, war in einem eine Durchsuchung durchaus rechtfertigenden Bereich. Mildere, den gleichen Erfolg zeitigende Maßnahmen waren zudem nicht erkennbar. Insbesondere ist ein vorausgehendes, freiwilliges Herausgabeverlangen vor dem Hintergrund kriminalistischer Erfahrung regelmäßig nicht geeignet, den gewünschten Erfolg, die Erlangung von Geschäftsunterlagen u.ä., in gleicher Weise zu gewärtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicher strafrechtlicher Konsequenzen den Beschwerdeführer betreffend. Darüber hinaus bestand für den Beschwerdeführer nach dem Durchsuchungsbeschluss die Möglichkeit, die konkret bevorstehende Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände abzuwenden.

46

3.

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Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bislang keine Akteneinsicht seitens des Bundeskartellamtes vor dem Hintergrund einer Gefährdung des Untersuchungszwecks des vom Bundeskartellamt geführten Verfahrens erhalten hat. Vor diesem Hintergrund und zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Kammer die vorliegende Entscheidung unter den Vorbehalt einer möglichen Abänderung dieser im Falle einer weitergehenden Begründung durch den Beschwerdeführer nach Akteneinsicht gestellt. Eine weitere Aufschiebung der Entscheidung hingegen war in Anbetracht des bisherigen Zeitablaufs nicht geboten.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.