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Landgericht Bonn·27 Qs 17/11·22.08.2011

Beschwerde gegen Anwesenheit bei Sichtung von IT‑Asservaten verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung/Sichtung von IT‑AsservatenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Gestattung, an der Sichtung vorläufig sichergestellter IT‑Asservate teilzunehmen; Bundeskartellamt und Amtsgericht lehnten ab. Das Landgericht Bonn verwarf die Beschwerde als unbegründet. Es stellt fest, dass sich kein Anwesenheitsrecht aus §§ 106, 110 StPO ergibt und eine Analogie nicht greift. Eine verfassungsrechtliche Ausnahmelage nach BVerfG liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Gestattungsantrags auf Anwesenheit bei Sichtung von IT‑Asservaten als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anwesenheitsrecht der Beschuldigten oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten bei der Sichtung vorläufig sichergestellter IT‑Asservate besteht nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage; fehlt diese, ist das Anwesenheitsrecht nicht zu gewähren.

2

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Durchsicht (§§ 106, 110 StPO) kommt nur bei Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke in Betracht; ohne solche Lücke ist Analogie ausgeschlossen.

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Ausnahmsweise kann zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein verfassungsrechtliches Anwesenheitsrecht geboten sein (BVerfG), insbesondere bei besonderen Gefahren für drittschützende Berufsgeheimnisse; hierfür bedarf es einer konkreten besonderen Lage.

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Das Ermessen der Ermittlungsbehörden über Umfang, Durchführung und Beendigung der Sichtung ist grundsätzlich zu respektieren; gegen die nachfolgende Auswahl und Sicherstellung einzelner Asservate stehen den Betroffenen gerichtliche Rechtsbehelfe offen.

Relevante Normen
§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 110 StPO§ 110 Abs. 3 StPO a. F.§ 106 Abs. 1 S. 1 StPO§ Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz§ 106 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 50 Gs 370/11

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.06.2011 – Az: 50 Gs 370/11 – wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer Auslagen trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

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I.

3

Gegen die Beschwerdeführerin wird in E2 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens veranlassten die E2ischen Wettbewerbsbehörden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch das Bundeskartellamt.  Im Rahmen der Durchsuchung stellte das Bundeskartellamt am 10.03.2011 einen großen Datenbestand der E AG als IT-Asservate vorläufig sicher.

4

Mit Schreiben vom 20.04.2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Gestattung der Teilnahme an der – gemeinsam mit den E2ischen Kartellbehörden – geplanten Sichtung der IT-Asservate durch das Bundeskartellamt beantragt. Mit Schreiben vom 10.05.2011 hat das Bundeskartellamt diesen Antrag zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer haben dann unter dem 06.06.2011 gerichtliche Entscheidung beantragt, woraufhin das Amtsgericht Bonn durch Beschluss vom 27.06.2011 die Zurückweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 20.04.2011 durch das Bundeskartellamt bestätigt hat. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn (dort Bl. 2 f.) verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 01.07.2011 zugegangen war, hat die Beschwerdeführerin unter dem 08.07.2011 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.07.2011 begründet. Nach Anhörung des Bundeskartellamts hierzu hat das Amtsgericht Bonn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer, die die Beschwerdeführerin nochmals angehört hat, zu Entscheidung vorgelegt.

6

II.

7

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Zu Recht hat das Amtsgericht Bonn den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der begehrten Anwesenheit bei der geplanten Durchsicht der vorläufig sichergestellten IT-Asservate gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) iVm § 46 Abs. 1 OWiG zurückgewiesen.

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1.  

10

Unabhängig davon, ob die Durchsicht der sichergestellten IT-Asservate noch Teil der Durchsuchung selbst ist oder diese im Anschluss an die beendete Durchsuchung erfolgen soll, steht weder der Beschwerdeführerin noch ihren Verfahrensbevollmächtigten ein Anwesenheitsrecht bei der geplanten Durchsicht der IT-Asservate zu. Insofern schließt sich die Kammer uneingeschränkt den Ausführungen des Amtsgerichts Bonn in dem angefochtenen Beschluss sowie den Ausführungen des Bundeskartellamts vom 08.08.2011 an. Ergänzend war folgendes auszuführen:

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a)

12

Ein solches Anwesenheitsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus dem neugefassten § 110 StPO. Die insoweit bestehende Regelung in § 110 Abs. 3 StPO a. F. wurde mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBl. I, S. 2198) – ohne Begründung – ersatzlos gestrichen. Ebenso kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Bestimmung des § 106 Abs. 1 S. 1 StPO berufen, weil – wie das Amtsgericht Bonn zutreffend ausgeführt hat – sich die zu sichtenden IT-Asservate als Gegenstände nicht im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befinden. Selbst wenn man hier im Rahmen des Sichtungsverfahrens nach § 110 StPO von einer Fortdauer der Durchsuchung ausgehen wollte, befinden sich die IT-Asservate jedenfalls deshalb nicht im Gewahrsam der Beschwerdeführerin, weil es sich dabei um gefertigte digitale Kopien der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Datenbestände handelt.

13

b)

14

Auch lässt sich ein Anwesenheitsrecht nicht auf eine analoge Anwendung der §§ 106, 110 StPO begründen, weil es hierfür an einer vom Gesetzgeber nicht gewollten, planwidrigen Regelungslücke fehlt. Wenn der Gesetzgeber bei Neufassung des § 110 StPO ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht hätte neu regeln wollen, so hätte es ihm freigestanden, die §§ 106, 110 StPO entsprechend zu fassen. Einer ausführlichen Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung, zu der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berufen ist, bedurfte es hierzu nicht. Hiervon geht letztlich auch das Bundesverfassungsgericht in den zitierten Entscheidungen selbst aus (BVerfG NJW 2009, 2431, 2437).

15

c)

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Mangels einfachgesetzlicher Anspruchsgrundlage kann es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen (BVerfG NJW 2005, 1917, 1922; NJW 2009, 2431, 2437). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt aus den in Bezug genommenen Gründen des angefochtenen Beschlusses indes nicht vor.

17

Das Bundesverfassungsgericht leitet in den angeführten Entscheidungen die ausnahmsweise Notwendigkeit eines verfassungsrechtlichen Anwesenheitsrechts aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 110 StPO ab. Das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. In dem Sichtungsverfahren nach § 110 StPO liegt selbst noch keine Beschlagnahme, sondern es dient vorbereitend dazu, allein mögliche und zulässige Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2005, 1917, 1921; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 110 Rz. 9). § 110 StPO soll also gerade die Intensität des Eingriffs für die Betroffenen in deren Interesse minimieren. Dabei betreffen die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Konstellationen, bei denen Gewahrsamsinhaber der im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellten IT-Asservate jeweils zumindest auch Träger von drittschützenden Berufsgeheimnissen waren (z. B. Rechtsanwälte). Hier besteht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter, bei der die Hinzuziehung beispielsweise unverdächtiger Sozien zur Bewertung von Datenstruktur und Relevanz der Daten den grundrechtlichen Eingriff zulasten Dritter minimieren kann. Eine solche besondere Ausnahmelage liegt im hiesigen Verfahren gerade nicht vor, weil die zu sichtenden IT-Asservate allein den Datenbestand der Beschwerdeführerin als Beschuldigte betreffen und diese nicht von Gesetzes wegen besonderen Geheimhaltungsinteressen gegenüber Dritten unterliegt.

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d)

19

In Abwesenheit des geforderten Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten obliegt die Entscheidung, in welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht vorzunehmen und zu gestalten und wann diese zu beenden ist, dem eigenverantwortlichen Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden (vgl. BGH NStZ 2003, 670, 671). Überdies bleibt es der Beschwerdeführerin nach Durchführung des Sichtungsverfahrens unbenommen, der Auswahl der sicherzustellenden IT-Asservate durch die Kartellbehörden zu widersprechen und gegen eine etwaige Beschlagnahme gerichtlich vorzugehen. Jene Verteidigungsrechte sind in diesem Stadium des Verfahrens nicht dergestalt betroffen, dass es einer Gewährung der Anwesenheit bei der Sichtung im Sinne von § 110 StPO bedürfte.

20

2.

21

Entsprechend war der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, zurückzuweisen, da das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt.

22

3.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.