Beihilfe eines Arbeitnehmers zu § 266a StGB durch Annahme von Schwarzlohn
KI-Zusammenfassung
Nach Freispruch durch das AG hob das LG auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in zehn Monaten. Der Angeklagte hatte sich mit einem Bauunternehmer auf (teilweise) nicht gemeldete Beschäftigung und Barauszahlungen verständigt und dadurch die Nichtabführung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen gefördert. Das Gericht bejahte Vorsatz und Tatförderung bereits durch die Bereitschaft zur Einbindung in das System. Es verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € und legte dem Angeklagten die Kosten auf.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Freispruch aufgehoben und Verurteilung zu 90 Tagessätzen.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB kann auch der faktische Unternehmensleiter sein, der die Geschäfte tatsächlich führt, obwohl formell andere Geschäftsführer bestellt sind.
Ein materielles Sozialversicherungsverhältnis entsteht mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrags ist hierfür nicht erforderlich.
Die Tatbestände des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind nicht davon abhängig, dass Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird; maßgeblich ist die Beitragsabführungspflicht bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs.
Beihilfe (§ 27 StGB) liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Einverständnis und die vorherige Absprache über (teilweise) inoffizielle Entlohnung die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen fördert; Kausalität im Sinne der Bedingungstheorie ist nicht erforderlich.
Fördert der Gehilfe durch eine einheitliche Mitwirkung mehrere Haupttaten desselben Haupttäters, ist dies regelmäßig als eine einheitliche Beihilfetat zu bewerten.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.07.2016 aufgehoben.
Der Angeklagte J ist schuldig einer tateinheitlichen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in zehn Fällen.
Er wird deswegen zu der Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 30 €
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht sowie des Berufungsverfahrens.
- Angewendete Vorschriften: §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 StGB -
Gründe
A.
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 13 Fällen freigesprochen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
B.
I.
(Werdegang des Angeklagten)
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Im Jahr 1999 ging er deswegen mit seiner Familie nach Deutschland und beantragte dort Asyl. Die Familie kam zunächst in einem Aufnahmelager in Frankfurt unter, von wo sie nach Köln verwiesen wurde. Schließlich wurde ihr I3 als Wohnort zugewiesen. Das Asylverfahren verlief erfolglos; jedoch wurde dem Angeklagten und seiner Familie aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Mit Beginn seines dauernden Aufenthalts in Deutschland im Jahr 2002 begann der Angeklagte, bei verschiedenen Gelegenheiten auf dem Bau zu arbeiten. Er war in diesem Fach ungelernt, hatte aber über Landsleute entsprechende Gelegenheiten erhalten und dies sodann in der Folgezeit zu seinem ausgeübten Beruf gemacht. Hierbei war er immer wieder fest bei Bauunternehmungen angestellt im Wechsel mit Zeiträumen, in denen konjunktur- oder witterungsbedingt seine Arbeitsverträge gekündigt waren. So bezog er etwa vom 05.10.2006 bis zum 22.04.2007 sowie vom 03.02. bis 30.04.2010 Arbeitslosengeld. In Laufe dieser Tätigkeit des Angeklagten kam es dann auch zu den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten.
Bis ins Jahr 2014 lebte die Familie des Angeklagten in einer angemieteten Wohnung in I3. Ende 2014 erwarb er für 193.000 € ein Hausgrundstück an der T-Straße in I3. Hierfür nahmen er und sein Sohn G ein Darlehen über 130.000 € bei der W2-Bank in U auf; den Rest des Kaufpreises finanzierten sie über Darlehen von Freunden und Verwandten, unter anderem einem in Österreich lebenden Schwager des Angeklagten. In diesem Haus wohnen der Angeklagte und seine Frau sowie G, der zwei Kinder hat, mit seiner Familie.
Seit Oktober 2016 ist der Angeklagte wieder, nachdem er vorübergehend arbeitssuchend gewesen war, für eine Bauunternehmung aus Dortmund tätig. Er verdient dort 1.900 € netto monatlich und fährt täglich mit seinem Pkw zu seinem Einsatzort im Bereich Dortmund. Hierdurch entstehen ihm monatlich Fahrtkosten von 260 bis 280 €. Die Ehefrau des Angeklagten ist nicht berufstätig, so dass er allein zum Familieneinkommen beiträgt. Auf die Darlehensverbindlichkeit bei der W2-Bank zahlt er - neben seinem Sohn G, der denselben Anteil trägt - monatlich 545,50 €. Sonstige Einkünfte oder andere Verbindlichkeiten hat der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte raucht nicht und konsumiert keinen Alkohol. Nennenswerte Erkrankungen oder Unfälle sind nicht bekannt geworden.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
(Tatvorgeschehen und Hintergrund)
Der Zeuge T war seit geraumer Zeit im Bereich Köln/Bonn als Bauunternehmer tätig. Dabei hatte er sich darauf spezialisiert, als Subunternehmer für größere Bauauftragnehmer tätig zu werden und dabei im Wesentlichen Lohnleistungen im Rohbaugewerbe anzubieten.
Zu Beginn des Jahres 2010 gehörten dem Zeugen T als wirtschaftlich eigentlich Berechtigtem die Unternehmungen V GmbH und E mit Sitz in C sowie W GmbH mit Sitz in F. Zwar waren insofern eine Frau V, ein Herr T2 sowie ein Herr W formell bestellte Geschäftsführer. De facto steuerte T aber nicht nur alle Geschäfte dieser Firmen, letztlich handelte es sich bei diesen um ein einziges Unternehmen des T. Dessen Ziel war es, auf dem Bausektor erfolgreich aufzutreten, wobei es unter anderem die enorme Konkurrenz auszustechen galt. T war bewusst, dass dies im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes jedenfalls für ihn nicht anders realisierbar war, als in großem Stile auf illegale Beschäftigungsverhältnisse zurückzugreifen. Er baute deswegen ein von ihm kontrolliertes Firmengeflecht auf, das wie folgt funktionierte:
Die weit überwiegende Zahl der für ihn arbeitenden Personen wurde mit geringeren Löhnen bei den zuständigen Stellen angemeldet, als diese tatsächlich ausgezahlt bekamen. Manche Arbeitnehmer wurden zeitweise gar nicht angemeldet. Damit konnte T seine Kosten niedrig halten und bei Ausschreibungen bessere Angebote abgeben. Er kalkulierte - was vergleichsweise preiswert war - dabei mit Stundenlöhnen zwischen 25 und 30 €. Die V GmbH sollte insoweit, quasi als oberste Stufe, als nach außen seriöses Unternehmen die Aufträge der größeren Baufirmen an Land ziehen. Insoweit rechnete sie in der Regel nach Angebot auf Basis von Einheitspreisen ab. Die Abwicklung der eigentlichen Arbeiten, als nächste Stufe, fand über Subunternehmen statt, bei denen die Arbeitnehmer offiziell gemeldet wurden und zu denen die E GmbH und die W GmbH gehörten. Bei der V GmbH sollten dagegen offiziell nur die Poliere beschäftigt sein. Formell erhielt der jeweilige Subunternehmer einen Bauauftrag von der V GmbH. Der jeweilige Auftrag wurde dann von den angeblichen Arbeitskräften des Subunternehmers, die in Wirklichkeit für T arbeiteten und was ihnen allen auch bekannt und bewusst war, ausgeführt. Die V GmbH überwies hierzu auf Rechnungen der jeweiligen Firma Geld für die angeblichen Fremdleistungen (sog. Abdeckrechnungen) und verbuchte diese als Betriebsausgaben. Nach Abführung der Sozialabgaben, Steuern und weiteren Beiträge für die offiziellen Lohnzahlungen durch das Subunternehmen, die nur einen Bruchteil der überwiesenen Rechnungsbeträge ausmachten, erhielt T das restliche Geld in der Regel in bar zurück. Am Ende eines Monats wurden auf Ts Veranlassung sodann die Ausgangsrechnungen der Subunternehmen an die V GmbH den bereits geflossenen Geldern angepasst, um auf beiden Seiten einen ordnungsgemäßen Ablauf vorzutäuschen.
Um für die Behörden möglichst unauffällig zu agieren, zog T in dieses System noch eine weitere, dritte Stufe ein. Auf dem schwarzen Bausektor gibt es Akteure, die gegen eine Servicegebühr von 8 - 10 % der Rechnungssumme nichts anderes machen, als Abdeckrechnungen anzubieten. Diese so genannten Serviceunternehmen sind in der Regel registrierte, im Baugewerbe selbst aber inaktive Strohmannfirmen. Sie bieten oft ein Paket aus Firmenpapieren, Blankorechnungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Stempeln, Visitenkarten etc. an. Die genannten Unterlagen werden am Anfang der geschäftlichen Zusammenarbeit ausgehändigt und ermöglichen bei Bedarf auch die Selbstherstellung der Rechnungen, wenn Korrekturen vorzunehmen sein sollten. Des Weiteren werden die Visitenkarten auf den Baustellen verteilt, damit die Arbeiter bei Nachfragen vom Zoll oder anderer Stellen ihren angeblichen Arbeitgeber benennen können. T setzte im Jahr 2010 zunächst - unter Vermittlung eines G Q2 - vor allem auf die Dienste der B2- und H mbH (im Folgenden C2 Baugesellschaft), die wiederum als Subunternehmerin der E GmbH und der W GmbH fungierte. Wenn nun - wie beschrieben - am Monatsende der Bedarf an Rechnungsgrößen ermittelt war, wurden ausgestellte Blankorechnungen anschließend seitens der C2 Baugesellschaft vervollständigt und u.a. an die W GmbH gerichtet. Später wurden entsprechende Abdeckrechnungen ‑ ebenfalls über G Q2 vermittelt - auch über eine D GmbH, eine B3 GmbH aus L und eine N GmbH aus F2 erstellt.
Nachdem 2011 trotz dieser Maßnahmen die Geschäfte der W GmbH schlecht gelaufen waren und sich die Insolvenz andeutete, benötigte T eine neue Subunternehmerhülle für die V GmbH zur Anmeldung seiner Arbeitnehmer. Am 04.05.2011 gründete er die Q GmbH (im Folgenden Q) mit Sitz in C3. Hier wurde W auch wieder formell Geschäftsführer. Außerdem ließ T am 15.08.2011 die I GmbH (im Folgenden I) mit Sitz in L2 gründen. Alleinige offizielle Gesellschafterin und Geschäftsführerin der I wurde T3, die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war. In dieser Zeit wurde auch anstelle der erkrankten Frau V ein H weiterer offizieller Geschäftsführer der V GmbH.
Kurz nach Gründung der Q geriet die W GmbH zum ersten Mal in den Fokus der Behörden. Das Hauptzollamt Aachen sah sich Anfang August 2011 zur Überprüfung der Geschäftsunterlagen der W GmbH veranlasst, so dass T das längst beschlossene Auslaufenlassen dieser Firma forcierte. Die internen Abläufe bei der Q und der I in Bezug auf Rechnungsstellung usw. unterschieden sich nicht von denen bei der W GmbH. Letztlich schöpfte T damit erhebliche Bargeldbeträge aus den ursprünglich seitens der Bauauftraggeber geleisteten Zahlungen ab, die er - wie im Folgenden beschrieben - unter anderem zur Bezahlung der Schwarzlohnanteile seiner Arbeiter einsetzte.
Einer der engsten Mitarbeiter des T war der Zeuge S4, der seinerzeit noch den Namen T3 führte. S4, der bereits zuvor zu dem Unternehmen des T hinzugestoßen war, war offiziell ab dem 01.11.2009 bei der V GmbH angestellt und als Bauleiter tätig. Er erstellte Aufmaße, kümmerte sich um die Buchhaltung und arbeitete dem Steuerberater der V GmbH bezüglich der Anmeldungen zur Sozialversicherung zu. Auch S4 wusste, dass die von ihm an den Steuerberater weitergeleiteten Informationen betreffend der Höhe der Löhne und der Anzahl der von den Arbeitnehmern erbrachten Stunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, sondern zu niedrig waren. Für seine Tätigkeit erhielt er monatlich 2.000 € netto ausgezahlt. Er blieb jedoch weiterhin, was er wusste und billigte, offiziell nur mit 1.250 € brutto angemeldet. Zum 01.04.2010 wurde S4 bei der W GmbH angestellt, wobei sich weder seine Tätigkeit, sein offizielles noch sein tatsächliches Gehalt veränderten.
Die Organisation und die Einteilung der Arbeitnehmer auf den Baustellen bestimmte ebenfalls T in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter L3. Dieser nahm die Rolle eines so genannten Läufers ein, d.h. er fuhr über die Baustellen, brachte dort kleinere Materiallieferungen vorbei, verteilte Geld und Papiere an die Arbeiter und sammelte die von den Polieren geführten Stundenzettel ein, die die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aufführten. Darüber hinaus half er den Polieren bei der Organisation der Arbeiter für die einzelnen Baustellen. Beim Geldverteilen halfen ihm auch der Zeuge S4 und der ebenfalls im Büro das T tätige Mitarbeiter Q2. Ihren Lohn erhielten die Arbeiter in der Regel in bar in zwei Raten. Zunächst wurde am Monatsersten ein Vorschuss, meist pauschal 1.000 €, bezahlt. Die zweite Zahlung, also der Restlohn, erfolgte grundsätzlich am 15. eines Monats. Die Höhe der Vorschüsse bestimmte T, den Rest rechnete er anhand der ihm von den Polieren zur Verfügung gestellten Stundenzettel der Arbeiter aus. Die Höhe der Stundenlöhne hatte er zuvor mit den einzelnen Arbeitern vereinbart, wobei Nettostundenlöhne von neun bis zu 17 € gezahlt wurden.
Bei der Berechnung des Restbetrags ging T so vor, dass er zunächst die von den Polieren gemeldeten, auf den abgelaufenen Monat entfallenden Arbeitsstunden eines jeden Beschäftigten mit dem konkret vereinbarten Stundenlohn multiplizierte und so eine Lohnsumme errechnete. Von dem Betrag dieser Lohnsumme zog er sodann den zum Monatsersten gezahlten Vorschuss ab und verglich diese Abrechnung mit dem für den Arbeitnehmer entrichteten Bruttolohn, wie dieser sich aus dem offiziellen Teil der Lohnbuchhaltung ergab. Verblieb nunmehr unter Abzug des offiziellen Bruttolohns und unter Anrechnung des Abschlags ein Rest, sah er diesen Betrag - in der Regel Schwarzlohn - zur Auszahlung vor. Sollte der Mitarbeiter bereits zu viel an Vorschuss erhalten haben, hielt T die Differenz für die nächste Abrechnung nach. Es kam auch vereinzelt vor, dass noch andere Beträge, etwa Sondervorschüsse oder Nachzahlungen berücksichtigt wurden, so dass der Auszahlungsbetrag zum 15. eines Monats entsprechend variieren konnte.
In einigen wenigen Monaten, überwiegend im beschäftigungsschwachen Winter, stand T zuweilen zu wenig Bargeld zur Verfügung, um die Löhne vollständig auszuzahlen. In diesen Fällen hielt er ebenfalls nach, wie viel Geld dem jeweiligen Arbeitnehmer noch zustand. Sobald er hierüber verfügte, wurde es wie beschrieben in den Folgemonaten nachgezahlt.
Den so errechneten Restlohn sortierte T zusammen mit den offiziellen Lohnabrechnungen in Briefumschläge, auf deren Außenseite er den Namen des Arbeiters aufschrieb. Die verschlossenen Umschläge übergab er dann an L3 bzw. an S4 oder Q2, je nachdem, wer gerade Zeit zum Verteilen auf den Baustellen hatte. Oft fand eine Übergabe an die Genannten bzw. an die Arbeiter selbst auch in Eiscafés in F3-M und F3-M2, sowie C4, S5 oder andernorts statt. Die Arbeiter mussten dann darauf vertrauen, dass der den offiziellen Nettolohn übersteigende Barbetrag der vereinbarten Entlohnung für die zusätzlich inoffiziell geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Sofern sie ihre eigene Stundenleistung nachgehalten hatten, konnten sie jedenfalls durch Vergleich mit der offiziellen Abrechnung eine entsprechende Rückrechnung durchführen.
Regelmäßig trafen sich sonntagnachmittags in besagten Eiscafés insbesondere in C4 T, S4, Q2 und L3. Dort wurde unter anderem besprochen, welche Arbeiter auf welcher Baustelle eingesetzt werden und wer die Gelder und sonstigen Unterlagen, wie Arbeitgeberbescheinigungen, Abrechnungen etc. auf den Baustellen verteilen sollte. Die Arbeiter selbst wussten von diesen Treffen und manche kamen vorbei, um Geld abzuholen oder auch berufliche oder persönliche Probleme mit T zu besprechen. Teilweise erschienen auch die Poliere und übergaben Stundenzettel.
Bezüglich der Höhe der offiziellen Anmeldungen beriet sich T in der Regel mit dem Zeugen S4. S4, der im deutschen Abgabenrecht über bessere Kenntnisse verfügte, war dabei - freilich ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Meldungen - bemüht, wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen und auch für die Arbeitnehmer zu vermeiden. So sorgte er etwa dafür, dass die offiziellen Stundenmeldungen die tarifvertraglichen Grenzen für Zuschläge nicht überschritten. Auch achtete er darauf, dass gerade in Zeiten geringer Beschäftigung im Winter die offizielle Mitarbeiterzahl nicht unter 30 rutschte, um die Zahlungen der Umlage nach § 3 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu umgehen. Aber auch die Beschäftigten selbst konnten dahingehend Wünsche äußern, wie hoch sie offiziell angemeldet werden möchten, insbesondere, um neben dem offiziellen und dem Schwarzlohn Sozialleistungen beziehen zu können. Dabei versuchten S4 und T stets, diese Wünsche in einen Ausgleich mit ihren vorbezeichneten Interessen als Arbeitgeber zu bringen. Dazu gehörte auch, dass die Beschäftigung von Personen ausschließlich ohne Anmeldung zwar vermieden werden sollte, aber je nach Konstellation doch vorgenommen wurden. Insbesondere aber hatte T keinerlei Interesse daran, Bauarbeiter ausschließlich offiziell zu beschäftigen, da er dann einer internen Berechnung zufolge die Lohnstunde für mindestens 33 € hätte verkaufen müssen.
S4 führte eine Liste sämtlicher Arbeitnehmer, die er monatlich aktualisierte und die sämtliche Daten, wie Vor- und Nachnamen, Adresse, Steuerklasse, etc. enthielt. S4 druckte die Liste jeden Monat für T aus. Die Umsetzung der Anmeldung der offiziellen Werte erfolgte in der Regel so, dass S4 die von T entschiedenen Offiziallöhne mithilfe einer von ihm gefertigten Exceldatei in fiktive Arbeitsstunden umrechnete. Diese gab S4 mit den Höhen der Offiziallöhne an den Steuerberater weiter, welcher die Anmeldungen abschließend vorbereitete und durchführte. Zur Koordinierung des Ganzen hatte der Mitarbeiter Q2 Ende 2010 im Auftrag des T eine Dropbox installiert, einen Filehosting-Dienst, der es ermöglichte Dateien über das Internet auf einen zentralen Datenspeicher abzulegen. So hatten unter anderem T, S4 und Q2 Zugriff auf sämtliche Dateien des Dropboxzuganges, was eine Übersicht über und die Anfertigung von fingierten Unterlagen für die Arbeitnehmer, wie Arbeitsverträge und sonstige Bescheinigungen der unterschiedlichen Firmen, erleichterte.
Ähnlich vollzog sich auch die Abwicklung der Rechnungsstellung und Bezahlung innerhalb der verschiedenen Stufen der T-Unternehmen. S4 war derjenige, der die Rechnungen der Subunternehmen auf der 2. Stufe, im hier gegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen der W GmbH, sowie die Blankorechnungen für die Serviceunternehmen auf der 3. Stufe vorschrieb, damit diese sodann den Betrag offiziell bei der V GmbH abrechnen konnten. Ebenfalls am Ende des Monats gingen S4 und W das Kassenbuch der W GmbH durch. Hier überprüfte S4 im Auftrag Ts, ob die Einnahmen und Ausgaben ungefähr zueinander passten, oder ob noch weitere Gegenrechnungen erstellt werden mussten. Der technische Leiter der V GmbH, L3, erstellte wiederum die Rechnungen an die Auftraggeber der V GmbH.
In dem Zeitraum ab 2010 hatte das so gestaltete Unternehmen des T eine stets wechselnde Anzahl an Mitarbeitern. Zeitweise waren bis zu 160 Arbeitnehmer dort beschäftigt.
III.
(Tatgeschehen)
Spätestens Anfang 2010 bekam auch der Angeklagte die Information über einen Bekannten, dass es bei dem Unternehmen des Zeugen T die Möglichkeit zur Beschäftigung als Bauarbeiter gebe. Der Angeklagte erhielt Ts Telefonnummer und rief ihn an. Bei dem Gespräch, das auf Serbokroatisch geführt wurde, stellte er sich als Arbeiter vor und vereinbarte mit T eine Probearbeit. Kurz darauf fand sich der Angeklagte auf einer Baustelle ein und wurde einer Kolonne zugeteilt. Nachdem er aus Sicht des T ordentlich gearbeitet hatte, gehörte er alsdann zu dessen ständigem Mitarbeiterstamm. Er war so zunächst in der Zeit vom 01.05.2010 bis zum 15.12.2010 aufgrund am 28.04.2010 geschlossenen Arbeitsvertrags bei der W GmbH mit einem offiziellen Festlohn von 1.500 € monatlich angestellt. Zum 15.12.2010 wurde dem Angeklagten dann witterungsbedingt gekündigt; mit dem 16.12.2010 wechselte er in den Bezug von Arbeitslosengeld. Etwa zu diesem Zeitpunkt reiste der Angeklagte in seine serbische Heimat und kehrte am 08.01.2011 wieder nach I3 zurück.
Inwieweit der Angeklagte bis dahin bereits in das vorbezeichnete System der Entlohnung durch T und seine Unternehmungen eingebunden war und insbesondere, ob und inwieweit er neben dem Festgehalt bei der W GmbH im Jahr 2010 auch Schwarzlohn erhalten hatte, ist nicht näher festgestellt worden. Jedenfalls traf er jetzt, im Januar 2011, mit T die Absprache, zunächst ohne offizielle Anmeldung bei diesem beschäftigt zu sein. Der Stundenlohn sollte 14 € betragen. Hintergrund war auch, dass der Angeklagte weiterhin in Bezug von Arbeitslosengeld war. Dem Angeklagten war hierbei bewusst und aus seinen vorherigen Arbeitsverhältnissen auch bekannt, dass bei der Entlohnung durch den Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und dass, soweit er ohne offizielle Anmeldung oder nur bei teilweiser Anmeldung als Arbeitnehmer tätig und dafür entlohnt wird, diese Beiträge nicht abgeführt werden. Der Angeklagte, der das System der Begleichung von Lohnzahlungen durch Anzahlungen zum 1. und Abrechnungen zum 15. eines Monats kannte, brachte dabei T gegenüber zum Ausdruck, mit dieser Art und Weise der Entlohnung auch künftig einverstanden zu sein. Dies war gerade deswegen der Fall, da er nur so die Möglichkeit hatte, überhaupt für T, der ausschließlich mit diesem System arbeitete, tätig zu sein. Dabei war ihm bewusst, dass T ebendiese Bereitschaft voraussetzte und bei ihm erkannte. Außerdem war diese Weise der Entlohnung für ihn günstig, da sie einen höheren faktischen Verdienst bedeutete, als wenn er gar nicht oder vollständig offiziell angemeldet arbeiten würde.
Der Angeklagte arbeitete so im Januar 2011 insgesamt 157,5 Stunden und im Februar 2011 insgesamt 180 Stunden auf Baustellen des T, jeweils nach Anzahlung in Höhe von rund 1.000 € insgesamt entlohnt mit 2.205 € für Januar und mit 2.520 € für Februar 2011. Eine Anmeldung zur Lohnsteuer oder zur Sozialversicherung erfolgte absprachegemäß nicht.
Ab März 2011 war der Angeklagte sodann wieder fest bei der W GmbH angestellt. Er arbeitete im Monat März 2011 insgesamt 224 Stunden, im April 2011 insgesamt 183 Stunden und im Mai 2011 insgesamt 228 Stunden auf entsprechenden Baustellen. Auf Absprache mit T beruhend fand, was der Angeklagte wusste, für diese Arbeitsleistungen nur teilweise eine Abrechnung über die offizielle Lohnbuchhaltung statt. Ob die entsprechende Aufteilung zwischen offiziell gemeldeter und tatsächlicher Lohnhöhe dabei auf einem Wunsch des Angeklagten oder auf innerbetrieblicher Erwägung von S4 und T beruhte, konnte insofern nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurden für alle drei Monate jeweils nur 72 Stunden Arbeitsleistung zu je 10,90 € in die Lohnbuchhaltung übernommen, so dass der Angeklagte jeweils brutto 784,80 € erhielt. Hiervon wurden jeweils 163,82 € an sozialversicherungsrechtlichen Abgaben an die B4 Rheinland/Hamburg unter der Versicherungsnr. #########$### des Angeklagten abgeführt. Der Angeklagte erhielt darüber hinaus für März 2011 2.351,20 €, für April 2011 1.777,20 € sowie für Mai 2011 2.407,20 € ausgezahlt, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung abgeführt wurden.
Der Angeklagte war auch in der folgenden Zeit als Arbeitnehmer des T tätig und zunächst weiterhin über die W GmbH angestellt. Insofern sind eventuelle Tätigkeiten des Angeklagten in der Zeit von Juni 2011 bis Mai 2012 indes nicht von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf umfasst. Diesbezüglich wurden auch keine näheren Feststellungen getroffen.
Im Juni 2012 war der Angeklagte jedenfalls wieder bei der V GmbH gemeldet. Mittlerweile hatten die - bereits erwähnten - zunächst verdachtslosen Überprüfungen bei der W GmbH durch das Hauptzollamt Aachen dazu geführt, dass dort, insbesondere seitens des Zeugen K als Ermittlungsführer, der Verdacht nicht ordnungsgemäßer Abrechnung entstanden war. Diesen führten der Zeuge K und seine Kollegen unter anderem darauf zurück, dass erhebliche Lohnleistungen berechnet, aber nur wenig Personal gemeldet war. Auf entsprechende Anregung erließ das Amtsgericht Bonn unter dem 19.06.2012 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Räumlichkeiten der W GmbH und unter anderem des T und des S4. Die Durchsuchung wurde am 04.07.2012 durchgeführt und führte zur Sicherstellung zahlreicher Geschäftsunterlagen.
Die Verantwortlichen der V GmbH und der nachgeordneten Unternehmen, allen voran T, S4 und Q2, waren nunmehr aufgeschreckt. Nach einem kurzen Krisengespräch kamen sie überein, das bisherige System zwar weiterzuführen, allerdings vorsichtiger zu sein und mehr Arbeiter bei der V GmbH selbst anzustellen sowie diese auch zu einem größeren Teil offiziell anzumelden. Dem trugen sodann - wie seine Anmeldung nunmehr bei der V GmbH - die folgenden Lohnabrechnungen des Angeklagten Rechnung.
Der Angeklagte arbeitete, auf der vorausgegangenen Vereinbarung mit T beruhend, im November 2012 insgesamt 197 Stunden und im Dezember 2012 insgesamt 108 Stunden für 14 € je Stunde auf den Baustellen des T und unter Anmeldung über die V GmbH. Für November 2012 betrug das in der Lohnbuchhaltung geführte Festgehalt nunmehr 2.000 € brutto, das unter Abzug von 37,66 € Lohnsteuer und 414,50 € Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 1.547,84 € netto betrug. Tatsächlich erhielt der Angeklagte weitere 758 € bar ausbezahlt, die weder zur Besteuerung noch zur Sozialversicherung gemeldet wurden. Für Dezember 2012 belief sich die offizielle Meldung auf ein Festgehalt von brutto 933,33 €, das bei Abzügen von 17,50 € für Lohnsteuer und von 193,43 € für Sozialversicherungsbeiträge auf ein Netto von 722,40 € lautete. Daneben erhielt der Angeklagte mindestens weitere 145,67 € bar ausbezahlt, die weder zur Besteuerung noch zur Sozialversicherung gemeldet wurden.
Im Januar 2013 kam es nur zu einer geringfügigen Beschäftigung des Angeklagten bei T, die allerdings - ähnlich wie zuvor im Januar 2011 - überhaupt nicht offiziell gemeldet wurde. Der Angeklagte arbeitete insoweit 45 Stunden zu je 14 € und erhielt einen Abschlag von 500 € sowie anschließend weitere 130 € ausbezahlt. Auch diese Beträge wurden weder zur Besteuerung noch zur Sozialversicherung gemeldet.
Für die nachfolgende Zeit sind Feststellungen noch für die Monate März und Juli 2013 getroffen worden. Insoweit kam es wiederum unter Anmeldung bei der V GmbH zur Ableistung von 196 Arbeitsstunden zu 14 € Stundenlohn im März und 222 Arbeitsstunden - mit nunmehr allerdings nicht ausschließbar nur 13 € Stundenlohn - im Juni 2013. In beiden Monaten war der Angeklagte mit einem Festgehalt von 2.000 € brutto gemeldet, von dem jeweils 33,50 € Lohnsteuer und 408,50 € Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbehalten und abgeführt wurden. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte für März 2013 weitere 744 € und für Juli 2013 weitere 886 € ausbezahlt, die weder zur Besteuerung noch zur Sozialversicherung gemeldet wurden.
Soweit Anteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag angefallen sind, sind diese sämtlichst an die B4 Rheinland/Hamburg abgeführt worden.
Aufgrund seines Einverständnisses und seiner Kooperation hat der Angeklagte dem Zeugen T ermöglicht, in Bezug auf seine Person Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbetrag in folgender Höhe nicht abzuführen:
| Monat | Stunden | offizieller Nettolohn | insgesamt ausbezahlter Lohn | Schaden Sozialversich. |
| Januar 11 | 157,5 | 0 € | 2.205,00 € | 1.710,18 € |
| Februar 11 | 180 | 0 € | 2.520,00 € | 1.866,40 € |
| März 11 | 224 | 620,80 € | 2.972,18 € | 1.360,74 € |
| April 11 | 183 | 620,80 € | 2.398,18 € | 1.101,44 € |
| Mai 11 | 228 | 620,80 € | 3.028,18 € | 1.382,16 € |
| November 12 | 197 | 1.547,84 € | 2.305,84 € | 532,89 € |
| Dezember 12 | 108 | 722,40 € | 1.079,00 € | 250,74 € |
| Januar 13 | 45 | 0 € | 630,00 € | 494,78 € |
| März 13 | 196 | 1.710,00 € | 2.302,00 € | 505,79 € |
| Juli 13 | 222 | 1.558,00 € | 2.444,00 € | 605,76 € |
| Summe | 9.810,88 € |
Hiervon sind auch später keine Beiträge an die B4 Rheinland/Hamburg nachentrichtet worden.
IV.
(Nachtatgeschehen)
Die seitens des Hauptzollamtes Aachen andauernden Ermittlungen führten dort im weiteren Laufe des Jahres 2012 und Anfang 2013 zur Erhärtung des Verdachts, dass T mit seinen Unternehmen im großem Stil illegale Beschäftigungsverhältnisse sowie ein Netz von Subunternehmen zwecks Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse unterhielt. Auf Antrag des Hauptzollamtes wurden zwischen dem 05.07. und 23.09.2015 verschiedene Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich der gegenständlichen Unternehmen sowie der beteiligten Personen erlassen, ferner am 23.09.2013 Haftbefehl gegen T. Am 15.10.2013 wurden diese Ermittlungsanordnungen vollstreckt. T und S4 wurden festgenommen. In der Folgezeit arbeiteten die Unternehmen zwar bis zum Ende des Jahres Aufträge ab. Mangels hinreichender Leitung brach der Geschäftsbetrieb jedoch bald zusammen. Insbesondere wurden zuletzt auch keine oder nur noch wenige Löhne ausgezahlt.
T verblieb bis 21.11.2014 in Untersuchungshaft. S4, gegen den am 16.10.2013 Haftbefehl erging, wurde bereits am 02.12.2013 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Zuletzt am 26.06.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktenzeichen ### Js ###/## Anklage gegen T, S4, Q2, W, L4, E2 und L3 wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des einfachen und des gewerbsmäßigen Betrugs sowie der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.12.2014 (## KLs #/##) wurden ‑ mittlerweile rechtskräftig - T deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und S4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Auch die übrigen Angeklagten erhielten Freiheits- bzw. Geldstrafen.
Im Nachgang zu vorgenanntem Verfahren leitete die Staatsanwaltschaft Bonn eine Reihe von Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Arbeitnehmer des T ein, so unter anderem gegen den Angeklagten wegen des hier gegenständlichen Vorwurfs mit Verfügung vom 27.03.2015. Zuvor hatte bereits das Hauptzollamt mit Verfügung vom 22.05.2014 ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Agentur für Arbeit im Hinblick auf die im Januar und Februar 2011 dieser gegenüber verschwiegenen Lohnzahlungen eingeleitet (### Js ####/##). Nachdem dort unter dem 03.08.2015 durch das Amtsgericht Siegburg Strafbefehl erlassen worden war, wurde der Angeklagte sodann durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 12.10.2015 insoweit freigesprochen.
V.
(Frühere Verfahrensgegenstände)
Soweit dem Angeklagten mit Strafbefehl vom 18.04.2016 in hiesiger Sache weiterhin Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch die Auszahlung von Schwarzlohn in den Monaten Februar und April 2013 vorgeworfen worden ist, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB in den übrigen Tatzeiträumen (Januar bis Mai 2011, Juni 2012, November 2012 bis Januar 2013, März 2013, Juli 2013) beschränkt.
C.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung sowie auf den hierzu ergänzend verlesenen Urkunden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Anlass, an den Angaben des Angeklagten insoweit zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden.
Die Feststellungen zu der ausgeurteilten Tat beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den Bekundungen der unmittelbaren Zeugen T, S4 und S3 sowie der aus dem Bereich der Ermittlungsbehörden weiterhin einvernommenen Zeugen K und I2, wovon letzterer zugleich als Sachverständiger gehört worden ist. Schließlich hat sich die Kammer auf zahlreiche eingeführte Urkunden gestützt, wie dies ebenfalls aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Im Einzelnen:
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf eingelassen. Dabei hat er die gesamten Rahmenumstände, d.h. seine Anstellung bei und seine Tätigkeit für die Unternehmen des T, deren Dauer, das Mitwirken und die Aufgaben der übrigen Beteiligten sowie grundsätzlich auch die Art und Weise der Lohnauszahlungen entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt. Den Vorwurf, im Rahmen dieser Tätigkeit neben offiziellem Lohn auch Schwarzlohn erhalten und in drei Monaten sogar ausschließlich schwarz gearbeitet zu haben, hat er jedoch bestritten. Hierzu hat er geäußert, jedenfalls er habe weder im Januar und Februar 2011 sowie im Januar 2013 überhaupt für T gearbeitet, noch habe er in der übrigen Zeit über den mit den offiziellen Lohnabrechnungen erfassten Lohn hinaus Zahlungen erhalten. Zwar sei es zutreffend, dass die Poliere wochenweise Stundenzettel ausgefüllt und an die Firmenleitung weitergereicht hätten. Wenn diese Zettel aber mehr Stunden als in der offiziellen Abrechnung ausgewiesen hätten, dann sei dies falsch. Insoweit hat der Angeklagte gemutmaßt, entweder die Poliere oder aber die führenden Mitarbeiter wie S4, Q2 oder L3 müssten dann die Stundenzettel frisiert und sich den zu viel angesetzten Lohn in die eigene Tasche gesteckt haben. Er selbst, der Angeklagte, habe sich seine geleisteten Stunden notiert und diese hätten jeweils mit der offiziellen Lohnabrechnung übereingestimmt. Schließlich hat er behauptet, wegen seiner Rückreise am 08.01.2011 nach Deutschland und des Umstandes, im Januar und Februar 2011 Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten zu haben, habe er in dieser Zeit gar nicht für die W GmbH bzw. für T arbeiten können.
Soweit diese Einlassung den getroffenen Feststellungen widerspricht, ist sie durch die übrigen Beweismittel widerlegt. Insoweit hat sich die Kammer vor allem auf die Bekundungen der Zeugen T und S4 einerseits sowie die durch den Zeugen K vermittelte Auswertung der Lohnunterlagen der T-Firmen einschließlich deren Verlesung und Inaugenscheinnahme andererseits gestützt.
Sowohl der Zeuge T als auch der Zeuge S4 haben im Rahmen ihrer wiederholten Vernehmungen jeweils für sich und aus ihrer jeweiligen Perspektive das Zustandekommen, die Struktur und die Vorgehensweise der Tätigkeit dieser Unternehmen geschildert. Dabei hat der Zeuge T ausgesprochen authentisch beschrieben, dass er zunächst mit Vorgängerunternehmen am Markt habe aktiv sein wollen und zunehmend Schwierigkeiten mit den Finanzämtern bekommen habe, da seine Buchführung nicht in Ordnung gewesen sei, zumal die Art und Weise seines Wirtschaftens - offiziell neben schwarz - hierfür anfällig gewesen sei. Als dann der Zeuge S4 zu ihm gestoßen sei, habe er dessen Dienste dankbar angenommen und mit diesem zusammen sodann das System der doppelten Buchführung einschließlich der Eingliederung verschiedener Subunternehmerstufen eingeführt. Dies wiederum hat der Zeuge S4 so bestätigt und dahin ergänzt, dass T derjenige gewesen sei, der die Löhne mit den Arbeitern ausgemacht und den Umfang der jeweiligen Tätigkeit erfragt habe. Seine, S4s, Aufgabe sei dann aber gewesen, den ihm von T genannten Betrag für den gewünschten offiziellen Lohn so in eine Abrechnung zu „übersetzen“, dass diese weder auffällig noch nachteilig für die Firma sein werde. Deswegen habe er die eigentliche Schwarzlohnbuchhaltung auch nicht geführt, was wiederum Ts Aufgabe gewesen sei.
Den Modus dieser Schwarzlohnbuchhaltung hat der Zeuge T seinerseits unter Vorhalt und im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme bei der Durchsuchung aufgefundener Stundenzettel und Monatslisten ausführlich erläutert. Er hat dabei nicht nur die festgestellten Abläufe der Lohnabrechnung beschrieben, sondern auch das Zustandekommen der von ihm selbst handschriftlich gefertigten Aufstellungen erklärt. Diese hat er dabei anhand der Handschrift und auch aus der Erinnerung jeweils als von ihm selbst stammend bestätigt. Hiernach habe er für jeden Arbeiter in einer ersten Spalte die Stundenzahl des Monats erfasst und dann in einer zweiten Spalte die Gesamtlohnsumme ausgerechnet. In einer dritten Spalte habe er dann den Betrag geschrieben, der dem Arbeiter noch zum 15. des Folgemonats auszuzahlen sei, nachdem vorher offizieller Bruttolohn und ggf. noch ein Rest aus dem Abschlag zum Monatsersten abgezogen worden sei. Bereits im Vergleich mit den vom Angeklagten selbst vorgelegten offiziellen Stundenabrechnungen für die hier gegenständlichen Monate ergibt sich daraus in allen Fällen exakt und jeweils rechnerisch nachvollziehbar der betragsmäßige Überhang, wie er der festgestellten, zusätzlich ausgezahlten Schwarzlohnsumme entspricht.
Im Übrigen haben beide Zeugen im Rahmen ihrer Bekundungen übereinstimmend angegeben, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich für alle für die oder unter der V GmbH tätigen Arbeiter gegolten habe. Ausnahmen seien nur in seltenen Einzelfällen gemacht worden und hätten im Wesentlichen die so genannten Eisenbieger betroffen, die aufgrund ihrer speziellen Tätigkeit auf viel geringere Einsatzzeiten gekommen seien. Beide Zeugen konnten sich auch daran erinnern, dass der Angeklagte dort als normaler Maurer tätig gewesen sei. Insoweit vermochte der Zeuge T zu bestätigen, dass der in den Listen und auf Stundenzetteln vorkommende - ggf. zusammen mit dem Nachnamen J notierte - Name „E3“ oder „E4“ den Angeklagten betreffe. Indessen konnten sich beide Zeugen an einen konkreten Einsatz des Angeklagten und die genaue Art und Weise seiner Entlohnung nicht erinnern. Insbesondere der Zeuge T hat insofern - nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass er mit den Arbeitern bei der laufenden Abrechnung nicht unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern auf die Stundenzettel der Poliere vertraut und im Nachgang die Umschläge zur Abrechnung wieder den genannten Mittelsleuten weitergereicht habe.
Dass der Angeklagte tatsächlich gearbeitet hat und, wie dies festgestellt ist, entlohnt worden ist, ergibt vor dem Hintergrund der vorstehenden Bekundungen eine Gesamtschau der seitens des Hauptzollamtes ausgewerteten und im Detail zusammengestellten Buchhaltungsunterlagen. Insofern liegen für zahlreiche, unter anderem betreffend die hier noch maßgeblichen zehn Monate in den Jahren 2011 bis 2013, Stundenzettel und Monatslisten vor, deren Eintragungen dies belegen. Insoweit hat der Zeuge K als seitens des Hauptzollamtes eingesetzter Ermittlungsführer - als solches und im Ergebnis sodann wieder vom Zeugen T bestätigt - berichtet, diese Unterlagen im Rahmen der Durchsuchungen bei der V GmbH und den weiteren Firmen in einer Art Archiv gefunden zu haben. Die das Jahr 2013 betreffenden Unterlagen habe man daneben in einer Aktentasche Ts aufgefunden. Dabei seien die Unterlagen zwar nicht vollständig und einer geordneten Buchhaltung entsprechend abgeheftet gewesen. Es seien in den Ablagen aber jeweils teils Stundenzettel, teils offizielle Lohnabrechnungen und teils Monatslisten in der Weise beieinander gefunden worden, dass jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zeiträume eine eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei. Durch Inaugenscheinnahme und Verlesung der so vom Hauptzollamt zu den Akten gereichten Unterlagen vermochte sich die Kammer von der Richtigkeit dieser Ermittlungserkenntnisse zu überzeugen. Beispielsweise sind unter anderem für die Monate November und Dezember 2012 jeweils eindeutig datierte Stundenzettel gefunden worden, die einerseits den Angeklagten namentlich aufweisen, weiterhin in ihrer Addition die auf der Monatsliste verzeichneten Gesamtstunden ergeben und schließlich dort wieder mit der zugehörigen Lohnsumme bei dem Namen des Angeklagten verzeichnet sind. Diese Zahlen stehen - wie bereits angesprochen - ihrerseits wiederum im Einklang mit den jeweiligen offiziellen Lohnabrechnungen. Aber auch in allen übrigen Monaten konnte, selbst wenn etwa einzelne Stundenrapporte oder genaue Datumsangaben fehlten, auf Grund in sich stimmiger Beleglage eine plausible Zuordnung erfolgen. Insoweit ist, rechnerisch eindeutig, seitens des Zeugen T ein Stundenlohn von 14 € für den Angeklagten zu Grunde gelegt worden – ein Umstand, den die Zeugen T und S4 wiederum zwar nicht exakt erinnerten, aber jeweils für ausgesprochen nahe liegend gehalten haben. Auf diese Weise vermochte die Kammer auch die für die Monate Januar und Februar 2011 sowie Januar 2013 festgestellten Stunden und Lohnsummen dem Angeklagten zuzuordnen. Dabei schließt die Kammer aus den Abläufen um die Tätigkeiten des Angeklagten, auch wenn sich der Zeuge T an konkrete Inhalte solcher Absprachen nicht zu erinnern vermochte, dass letztere in der Weise stattgefunden haben, dass Umfang und Modus von Arbeitsleistung und Abrechnung auch unter Einbeziehung des Angeklagten besprochen worden sind. Denn insbesondere Anfang 2011 nahm der Angeklagte eine in Ts System geltende Ausnahme in Anspruch, als er eine Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld verlangte. Eine hiermit korrelierende und friktionsweise Abwicklung war nach dem von den Zeugen T und S4 beschriebenen internen Abrechnungsprozedere nur denkbar, wenn dieser Umstand zuvor ausdrücklich geklärt war.
Die vorstehend wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen T und S4 hält die Kammer für zuverlässig. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass beide Zeugen wegen ihrer Rolle und ihrer Tätigkeiten mittlerweile rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, und dies im Wesentlichen auch deswegen, da sie sich in gleicher Weise bereits zuvor in den sie betreffenden Strafverfahren geäußert hatten. Insoweit stehen ihren nunmehrigen Schilderungen im Einklang mit denjenigen, wie sie ausweislich des durch Selbstlesung eingeführten Urteils der 9. Strafkammer vom 23.12.2014 in dem früheren Verfahren gemacht worden sind. Damals wie heute waren beide Zeugen dabei jeweils in der Lage, die sie betreffenden Sachverhalte nicht nur in sich stimmig und miteinander korrelierend, sondern auch so wiederzugeben, dass für den Außenstehenden Anlass und Abläufe des Wirtschaftens der T-Unternehmen nachvollziehbar geworden sind. Dabei habe beide Zeugen keine übermäßige Belastungstendenz in Richtung des Angeklagten gezeigt, sondern sich hinsichtlich dessen Einbindung auf die aus ihrer jeweiligen Rolle erwartbaren Wahrnehmungen beschränkt. So hat insbesondere der Zeuge T auch eingeräumt, dass es in dem Stundenabrechnungssystem Fehler gegeben habe und er selbst zu den hier dem Angeklagten zugeordneten Stunden keine konkreten Angaben mehr machen könne. Letztlich vermochten beide Zeugen ihre Erinnerungen anhand vorgehaltener Schriftstücke, wie etwa der Stundenzettel und Lohnlisten, aber auch anhand vom Zeugen K zusammengetragener Ermittlungserkenntnisse plausibel zu präzisieren und ergänzen. Hierzu zählt nicht zuletzt eine für sich selbst sprechende Passage auf dem Telefon des Zeugen T aufgefundener WhatsApp-Kommunikation, in der dieser zur Vorbereitung der über 1.745,90 € lauteten offiziellen Monatsabrechnung Juni 2012 an S4 schreibt „G 1800€ … E4 1800€ … Und beim D2 und W3 D3 die tatsächlichen Stunden“. Dass die Zeugen mit ihren Bekundungen unzutreffende oder gar den Angeklagten zu Unrecht belastenden Angaben gemacht haben, kann die Kammer mithin ausschließen.
Soweit der Angeklagte allgemein behauptet hat, die vom Zeugen T herangezogenen Stundenzettel seien unzuverlässig, vor allem weil Dritte ein Interesse daran gehabt hätten, fälschlich höhere Stundenzahlen zu notieren, folgt dem die Kammer nicht. Dies gilt auch, insofern der Angeklagte dies mit dem Hinweis auf seinen Bezug von Arbeitslosengeld in den Monaten Januar und Februar 2011 und seiner Rückreise aus Serbien am 08.01.2011 unterlegt hat. Erst genannter Umstand steht nicht nur nach aller Erfahrung der Kammer aus früheren Verfahren, sondern auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem festgestellten Geschehen nicht entgegen, da gerade der Bezug von Arbeitslosengeld eine besondere Motivation darstellen kann, - um doppelt entgolten zu werden - ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis zu verschweigen. Und gerade solche Vorgehensweisen haben nach den Bekundungen des Zeugen T tatsächlich stattgefunden, um den Arbeitern - soweit wie möglich - entgegenzukommen. Wenn deswegen auch in geringerem Umfang ausschließlich schwarz abgerechnete Beschäftigungsmonate vorgekommen seien - so der Zeuge T weiter -, habe es insoweit immer einer besonderen Absprache mit dem Arbeiter bedurft. Und die in den Listen von T für Januar 2011 zu „E3“ aufgeführten 157,5 Stunden fügen sich exakt in dieses Bild, da die Stundenzahl für Januar den ab dem 10.01.2011 verbleibenden Zeitraum mit 16 Arbeitstagen zwanglos abbildet, zumal vor dem Hintergrund, dass nach den Zeugen T und S4 das monatliche Vollpensum üblicherweise ca. 200 Stunden betragen habe.
Die Mutmaßung des Angeklagten zur Fälschung der Stundenzettel ist daneben aber auch aus einem ganz anderen Grunde abwegig: Sie bedeutete, dass der komplexe, über mehrere Jahre und mit bis zu 160 Mitarbeitern, d.h. mit bis zu 20 Kolonnen betriebene Apparat der T-Firmen in großem Stil und systematisch hintergangen worden sein müsste. Dies würde wiederum, was die seitens des Zeugen K berichteten und anhand einer Excel-Auswertung veranschaulichten Berechnungen zu den Differenzen zwischen offizieller Buchhaltung und Schwarzabrechnung - in dem Verfahren von der 9. Strafkammer sind monatliche Nettolohndifferenzen jeweils im 6-stelligen Bereich festgestellt worden - eindrucksvoll belegen, bedeuten, dass namhafte Teile dieser Differenzen Ts Kalkulation entzogen worden wären. Dass aber das beschriebene Wirtschaften solche Defizite aufgewiesen hätte, ist weder ersichtlich noch haben die Zeugen T und S4 hiervon berichtet. Vielmehr haben beide Zeugen angegeben, dass es seinerzeit nur dann zu finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei, wenn Auftraggeber ihrerseits nicht oder nur stockend gezahlt hätten. Außerdem seien vereinzelte Beschwerden von Arbeitern allenfalls dann gekommen, wenn diese hier und da - ggf. versehentlich - zu wenig Lohn erhalten hätten. Dass sich Arbeiter indessen geäußert hätten, dass zu viel Lohn abgerechnet worden sei, sei ihnen erst zu Ohren gekommen, seitdem es Verfahren wie das vorliegende gebe. Schließlich ist auch praktisch ausgeschlossen, dass irgendwelche - vom Angeklagten mal als Poliere bezeichnet, mal mit S4 oder mit L3 benannt - Mittelsleute ein solches System des Abzweigens hätten einrichten können. Denn dann müsste derjenige, der die Stundenzettel fälscht, im Einzelnen nachtragen, bei welchem der Arbeiter welche Fälschung möglich und plausibel ist, müsste dies dann festhalten und später im Fall der Auszahlung exakt den darauf entfallenden Betrag aus dem Umschlag des Arbeiters wieder entnehmen. Wie dies innerhalb des dynamischen, von zahlreichen personellen Wechseln und einer gewissen Beliebigkeit der Abläufe geprägten Systems hätte etabliert werden sollen, ist nicht erklärbar. Letztlich hat auch der Zeuge S3, der nach seinen Angaben zeitweise mit dem Angeklagten als stellvertretender Kolonnenführer zusammengearbeitet habe und teils für die Erstellung der Stundenzettel zuständig gewesen sei, einen standardmäßigen Ablauf beschrieben, der für ein vom Angeklagten gemutmaßtes Geschehen keinen Raum lässt. So habe der Zeuge nämlich die Stundenzettel selbst erstellt und an wechselnde Läufer zwecks Übermittlung an T übergeben. Die Umschläge mit den Abrechnungen habe er selbst aber nie mehr gesehen, da sie den Arbeitern unmittelbar gegeben worden seien. Soweit dem Zeugen die bei den Durchsuchungen gefundenen Stundenzettel mit seinem Namen gezeigt worden sind, konnte er diese alle anhand seiner Handschrift wiedererkennen. Eine Fälschung dieser Zettel, die somit Grundlage für das hier maßgebliche Verständnis der Stundenlisten des T waren, kommt folglich weder durch ihn - er hätte nichts davon - noch durch einen Dritten - mangels Information zu den Stunden - in Betracht. Die entsprechende Mutmaßung des Angeklagten bleibt - vergleichbar mit dem berichteten Verhalten anderer Arbeiter in gegen sie gerichteten Verfahren - erkennbar eine pauschale Schutzbehauptung.
Der Zuverlässigkeit der für die Berechnung der vom Angeklagten geleisteten und entgoltenen Arbeitsstunden herangezogenen Erkenntnisse des Hauptzollamtes steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte für die Woche vom 25. bis 29.06.2012 Verschiedenes vorgebracht hat, woraus sich seine Urlaubsabwesenheit in dieser Woche ergeben soll. Insoweit vermochte es die Kammer nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte jedenfalls am Abend des 24.06.2012, einem Sonntag, noch in Novi Pazar in Serbien aufhielt. Selbst wenn mit Rücksicht hierauf die Aufschreibung von jeweils 10 Arbeitsstunden an allen Tagen der folgenden Woche auf einer Baustelle in C5 ‑ jedenfalls teilweise - unzutreffend sein sollte, stehen damit die Aufschreibungen als solches und im Übrigen nicht in Frage. Denn in diesem, vom Angeklagten als einzigem Zeitpunkt konkret herausgegriffenen Fall gibt es nach der Einvernahme des Zeugen S3 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei der Erstellung dieses Wochenrapports ein Fehler unterlaufen sein kann. Der Zeuge, der im Übrigen von der Fragestellung betreffend das Fälschen eines Stundenzettels ersichtlich überrascht war, konnte ausgesprochen nachvollziehbar erklären, dass er bei der Stundenaufschreibung am Ende einer Arbeitswoche grundsätzlich die Namen der Kolonnenmitglieder von der Eintragung der Vorwoche zu übernehmen und lediglich einzelne von ihm zuvor vermerkte Abweichungen zu berücksichtigen pflegte. Eine Kontrolle durch die einzelnen Arbeiter habe er anschließend nicht mehr vornehmen lassen. Und bei der Baustelle in C5 habe es sich - was auch die Zeugen T und S4 so geschildert haben - um ein recht unübersichtliches Baufeld mit verschiedenen Häusern gehandelt, bei dem er nicht jedes Kolonnenmitglied jeden Tag gesehen habe. Ob der Angeklagte in der besagten Woche ganz oder teilweise nicht anwesend gewesen sei, konnte er nicht mehr erinnern. Er sei Mitglied der Kolonne und regelmäßig zusammen mit seinem Sohn G J vor Ort gewesen. Indem besagte Stundenzettel sowohl in der Vorwoche als auch in der Woche ab dem 26.05.2012 jeweils zwei aufeinander folgende, mit Stunden identisch ausgefüllte Zeilen „J E3“ und „J G“ aufweisen, liegt nahe, dass dem Zeugen eine fehlende Präsenz des Angeklagten schlicht entgangen sein kann und deswegen einen Niederschlag nicht gefunden hat. Darüber, ob sich der Angeklagte im Nachgang über eine Zuvielzahlung an Lohn beschwert hätte, ist nichts festgestellt worden, was - sollte tatsächlich eine Überzahlung erfolgt sein - auch nicht zwingend zu erwarten gewesen wäre. Letztlich hat der Angeklagte selbst nach den Bekundungen des Zeugen S3 - soweit ersichtlich - seine bisherige Mutmaßung zur Fälschung der Stundenzettel nicht aufrechterhalten, sondern erklärt, er vertraue dem Zeugen, der sicherlich nichts einbehalten habe. Dieser müsse sich vielmehr bei der Stundenaufschreibung vertan haben.
Die Angaben des Zeugen S3, der erst nach dem 7. Hauptverhandlungstag ermittelt und geladen worden ist, hält die Kammer auch für zuverlässig. Der Zeuge war bisher nicht Subjekt von Ermittlungen und bemühte sich bei seiner, aus seiner Sicht eher unerwarteten Einvernahme ersichtlich um eine möglichst detaillierte Erläuterung des von der Kammer erfragten Prozederes der Stundenaufschreibung. Diese konnte - wie beschrieben - von ihm mit Hilfe der Stundenzettel auch anschaulich erarbeitet und auf Nachfrage plausibel ergänzt werden. Dass der Zeuge dabei in irgendeiner Weise tendenzielle oder bewusst unrichtige Angaben gemacht hätte, war nicht erkennbar.
In Anbetracht des Vorstehenden hat die Kammer hinreichend konkrete Feststellungen dazu, inwieweit der Angeklagte im Juni 2012 über die aufgrund seiner offiziellen Lohnabrechnung vom 10.07.2012 abgerechneten 158 Stunden hinaus gearbeitet hat, nicht treffen können. Sie hat deswegen diesen Monat bei dem ihm zur Last gelegten Geschehen unberücksichtigt gelassen.
Einer Entscheidung über den seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Hilfsbeweisantrag bedurfte es nach alledem indessen nicht.
Soweit die Kammer für den Monat Juli 2013 in Abweichung zu den übrigen Beschäftigungszeiten von einem vorab vereinbarten Stundelohn von nur noch 13 € ausgegangen ist, hat sie sich hierbei wiederum - und insoweit zu Gunsten des Angeklagten - an dem vorgefundenen Zahlenmaterial orientiert. Denn für diesen Monat hatten der Zeuge K und die weiteren Ermittler des Hauptzollamtes in der vom Zeugen T mitgeführten Aktentasche eine Stundenliste „7“ - vom diesem Zeugen auch so zugeordnet - gefunden, in der für „E3“ 222 Stunden und ein restlicher Auszahlungsbetrag von 1.330 € notiert sind, jedoch kein Gesamtstundenlohn. Die Summe des aus der Lohnbuchhaltung ersichtlichen Nettolohns für diesen Monat von 1.558 € und vorgenanntem Betrag entspricht mit 2.888 € nahezu exakt einer Lohnsumme von 222 x 13 € (= 2.886 €), so dass - auch wenn besagte Nachverrechnungen den Auszahlungsbetrag reduziert haben können - sicherheitshalb insoweit von einem niedrigeren Stundenlohn auszugehen ist.
Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer für den Monat Dezember 2012 von einem dem Angeklagten insgesamt ausgezahlten Lohn von jedenfalls 868,07 € ausgegangen, obschon in der diesbezüglichen Stundenliste ein Eintrag von 108 für eine höhere Stundenzahl spricht, der bei 14 € je Stunde eine Lohnsumme von 1.512 € bedeuten würde. Die Liste weist indessen an Summen die Eintragungen „500 + 500 79“ aus, womit letztlich auch ein Betrag von 1.079 € in Betracht kommt. Da auch hier eventuelle Nachverrechnungen nicht aufgeklärt werden konnten, hat die Kammer deswegen die 1.079 € als Maximalbetrag veranschlagt und davon den offiziellen Bruttolohn von 933,33 € in Abzug gebracht, wodurch ein mindestens sicher ausgezahlter Schwarzlohnanteil von 145,67 € verbleibt.
Die auf diese Weise ermittelten, aus den Feststellungen ersichtlichen und neben den offiziellen als insgesamt verdient ausgewiesenen Lohnsummen standen somit jeweils für eine Hochrechnung auf ein Bruttoentgelt i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV zur Verfügung. Für die konkrete Durchführung der Hochrechnung hat sich die Kammer der Auskünfte und gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen I2 bedient. Der Zeuge ist Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV) und war, zuletzt angeleitet durch die Kammer, mit einer Ermittlung der bezüglich des Angeklagten nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung befasst. Nachdem dem Zeugen die genannten Nettolohnbeträge vorgegeben worden waren, hat er diese durch die der DRV zur Verfügungen EDV-Systeme auf monatliche Bruttolohnsummen hochgerechnet und im einem zweiten Schritt von diesen die jeweils gültigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ermittelt. Diese Berechnungen hat der Zeuge der Kammer zur Verfügung gestellt und in der Hauptverhandlung - auch als Sachverständiger - erläutert.
Bei der Bruttolohnhochrechnung ist der Zeuge dabei in der Weise vorgegangen, dass der jeweilige Monatsnettolohn - durch ein Berechnungsprogramm unterstützt - so lange beaufschlagt wird, bis einerseits die im jeweiligen Jahr und für den zuständigen Versicherungsträger geltenden Sozialversicherungsanteile sowie andererseits die mit der maßgeblichen Lohnsteuerklasse nach der Einkommensteuertabelle zu entrichtenden Lohnsteuern enthalten sind. Soweit der Angeklagte in den fraglichen Monaten teilweise offiziell gemeldet war, ist er nach der von ihm gewählten Steuerklasse (hier III) veranlagt worden, im Übrigen, also in den Monaten Januar und Februar 2011 und Januar 2013, gemäß § 39c EStG mit der Steuerklasse VI. Kirchensteuer und Kinderfreibeträge sind außer Betracht geblieben. Für die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung war die für den Angeklagten gemäß § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle die B4 Rheinland/Hamburg, wo er gemeldet war. Dabei sind den Hochrechnungen die, wie es der Zeuge I2 entsprechend bestätigt hat, folgenden Sozialversicherungssätze und Bemessungsgrenzen der B4 Rheinland/Hamburg zu Grunde gelegt worden:
| 2011 | |
| Krankenversicherung (KV) (einschließlich Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 %) | 15,5% |
| Rentenversicherung (RV) | 19,9% |
| Arbeitslosenversicherung (AV) | 3,0% |
| Pflegeversicherung | 1,95% |
| Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI a.F. | 0,25 % |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 3.712,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen- und Rentenversicherung monatlich | 5.500,00 € |
| 2012 | |
| Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 %) | 15,5% |
| Rentenversicherung | 19,6% |
| Arbeitslosenversicherung | 3,0% |
| Pflegeversicherung | 1,95% |
| Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI a.F. | 0,25 % |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 3.825,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen- und Rentenversicherung monatlich | 5.600,00 € |
| 2013 | |
| Krankenversicherung (einschließlich Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 %) | 15,5% |
| Rentenversicherung | 18,9% |
| Arbeitslosenversicherung | 3,0% |
| Pflegeversicherung | 2,05% |
| Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI a.F. | 0,25 % |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 3.937,50 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosen- und Rentenversicherung monatlich | 5.800,00 € |
Hiernach sind folgende Monatsbruttoentgelte ermittelt worden:
| Monat | offizieller Nettolohn | insgesamt ausbezahlter Lohn | tatsächliches Bruttoentgelt | |
| Januar 11 | 0 € | 2.205,00 € | 4.598,53 € | |
| Februar 11 | 0 € | 2.520,00 € | 5.280,71 € | |
| März 11 | 620,80 € | 2.972,18 € | 4.455,37 € | |
| April 11 | 620,80 € | 2.398,18 € | 3.492,88 € | |
| Mai 11 | 620,80 € | 3.028,18 € | 4.548,98 € | |
| November 12 | 1.547,84 € | 2.305,84 € | 3.309,90 € | |
| Dezember 12 | 722,40 € | 1.079,00 € | 1.549,74 € | |
| Januar 13 | 0 € | 630,00 € | 1.299,13 € | |
| März 13 | 1.710,00 € | 2.302,00 € | 3.274,03 € | |
| Juli 13 | 1.558,00 € | 2.444,00 € | 3.525,83 € |
Auf diese Bruttoentgelte waren sodann wiederum die oben genannten Beitragssätze zur Sozialversicherung anzuwenden und die bereits im Rahmen der offiziellen Anmeldung entrichteten Beiträge in Abzug zu bringen:
| Monat | Arbeitgeber- anteil | Arbeitnehmer- anteil | bereits abgeführt | Schaden Sozialversich. |
| Januar 11 | 833,74 € | 876,44 € | 0 € | 1.710,18 € |
| Februar 11 | 911,85 € | 954,55 € | 0 € | 1.866,40 € |
| März 11 | 817,35 € | 860,05 € | 316,66 € | 1.360,74 € |
| April 11 | 688,97 € | 729,13 € | 316,66 € | 1.101,44 € |
| Mai 11 | 828,06 € | 870,76 € | 316,66 € | 1.382,16 € |
| November 12 | 647,91 € | 685,96 € | 801,00 € | 532,89 € |
| Dezember 12 | 303,36 € | 321,18 € | 373,80 € | 250,74 € |
| Januar 13 | 240,60 € | 254,18 € | 0 € | 494,78 € |
| März 13 | 631,07 € | 668,72 € | 794,00 € | 505,79 € |
| Juli 13 | 679,61 € | 720,15 € | 794,00 € | 605,76 € |
| Summe | 9.810,88 € |
D.
Der Angeklagte hat sich durch die vorstehend getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht.
Er hat die vom Zeugen T als seinem Arbeitgeber in den festgestellten zehn Monaten begangenen Haupttaten, nämlich nur einen Teil seines Lohnes oder in drei Fällen diesen gar nicht bei der zuständigen Einzugsstelle für den Sozialversicherungsbeitrag zu melden, durch seine Bereitschaft, sich in das Entlohnungssystem einzugliedern und auf dieser Basis im Betrieb des T mitzuarbeiten, erst möglich gemacht. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I.
(Haupttat)
Der Zeuge T hat in zehn Fällen (Monate Januar bis Mai 2011, November 2012 bis Januar 2013, März 2013 und Juli 2013) vorsätzlich und rechtswidrig für den Angeklagten gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der B4 Rheinland/Hamburg gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB vorenthalten und durch dieselben Handlungen gemäß §§ 266a Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB jeweils der B4 Rheinland/Hamburg die Arbeitgeberanteile am für den Angeklagten zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag dadurch vorenthalten, dass er dieser gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben zu dessen Beschäftigungsverhältnis gemacht hat.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Zeuge T Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB, auch wenn formell für die W GmbH und die V GmbH andere Personen als Geschäftsführer bestellt waren. T war in Wirklichkeit über den gesamten Zeitraum die einzige Person, die die Kontrolle inne hatte und bei der alle Informationen und Entscheidungen zusammenliefen. Er nahm für die V GmbH und die weiteren, zugehörigen Unternehmen in tatsächlicher Hinsicht die Aufgaben eines Geschäftsführers war. Er haftete insofern gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV gegenüber der Einzugsstelle auch für die hier maßgeblichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile.
Der Angeklagte stand insofern in einem materiellen Sozialversicherungsverhältnis. Ein solches wird durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV begründet und liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Erbringung von Arbeitsleistungen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit zu fordern berechtigt und dem Beschäftigten deshalb zur Zahlung eines Lohnes verpflichtet ist. Die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages ist dabei nicht notwendig (vgl. Schönke/Schröder, 29. Auflage, § 266a, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier unter anderem für den Angeklagten, der den Weisungen des Angeklagten T als faktischem Geschäftsführer der V GmbH und der W GmbH unterworfen sowie in die Arbeitsorganisation eingegliedert war und von dort seinen Lohn erhielt, gegeben.
Mit der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Angeklagten in den jeweiligen Beschäftigungsmonaten entstand auf Grund der zuvor mit T getroffenen Stundenlohnabrede ein damit korrelierender Lohnanspruch, der - soweit der Fall - in Höhe des vereinbarten Abschlags zum 1. eines Monats sowie im Übrigen zum 15. des Folgemonats fällig war. Betreffend die Monate März bis Mai 2011, November und Dezember 2012, März und Juli 2013 hat es T auf Grund der zu niedrigen offiziellen Anmeldungen in dem jeweils festgestellten Umfang unterlassen, die diesbezüglichen Arbeitnehmerbeiträge vollständig an die B4 Rheinland/Hamburg abzuführen. In den Monaten Januar und Februar 2011 sowie Januar 2013 hat er der B4 Rheinland/Hamburg insoweit unrichtige Angaben gemacht, als er im Rahmen der Mitarbeitermeldungen hinsichtlich des Angeklagten jeweils keinen beitragswirksamen Lohnanspruch mitgeteilt hat.
Sollte der Angeklagte in einigen Monaten Teile seines Lohnes wegen Zahlungsschwierigkeiten bei T verspätet erhalten haben, ändert dies an der Tatbegehung durch diesen nichts. Denn die Tathandlungen in § 266a Abs. 1, 2 StGB sind unabhängig davon strafbar, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. In allen hier festgestellten Beschäftigungsmonaten bestand jedenfalls auf Grund der Fälligkeit des jeweiligen Lohnanspruchs eine Beitragsabführungspflicht. Diese zu erfüllen, war T auch in zumutbarer Weise möglich, da es sich allenfalls um kurze Liquiditätsstockungen handelte, die der im Baugewerbe erfahrene T vorauszusehen vermochte und, etwa durch geringere eigene Entnahmen oder die Bildung von Rücklagen, abzufedern in der Lage gewesen wäre.
Die so begangenen Taten des T waren auch rechtswidrig.
Die Kammer hat von der Wiedergaben der konkurrenzrechtlich vollständigen Darstellung der Haupttaten im Tenor abgesehen, um dessen Verständlichkeit zu bewahren.
II.
(Beihilfe)
Der Angeklagte hat hierzu Beihilfe geleistet i.S.v. § 27 StGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt; ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (BGH NStZ 2008, 284). Auch das Gewicht des Tatbeitrags ist für das Vorliegen von Beihilfe grundsätzlich nicht maßgeblich (Fischer, StGB, § 27 Rn. 14). Eine Beihilfe ist allerdings dann zu verneinen, wenn dem Tatbeitrag objektiv betrachtet jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder er erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (Waßmer in Anwaltskommentar StGB, § 27 Rn. 9). So genügt auch das bloße "Dabeisein" nicht. Entscheidend ist gerade im Bereich der Entgegennahme von inoffiziellen Lohnzahlungen oder Schwarzgeld, auf welchem Verhalten der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt und ob sich die Förderung der Haupttat ggf. auf ein Unterlassen beschränkt (OLG Stuttgart wistra 2000, 392).
Bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung steht die Tatförderung des Haupttäters T durch den Angeklagten als Arbeitnehmer außer Frage. Aus Tätersicht war eine Mitwirkung der Arbeitnehmer - wie hier des Angeklagten - nachgerade notwendig, um das System des Nebeneinanders von offizieller und inoffizieller Entlohnung aufrecht zu erhalten. Denn dies setzte deren Einverständnis zu den Modalitäten und zu dem Verhältnis der Lohnanteile voraus. Insbesondere konnte eine betriebsintern effiziente Abrechnung nur stattfinden, wenn die Arbeitnehmer den Inhalt des am 15. eines Monats überreichten Abrechnungsumschlags verstehen und akzeptieren würden. Ungeachtet dessen haben alle betroffenen Arbeitnehmer - und auch der Angeklagte - aktiv und im Vorfeld an dem Funktionieren dieses Systems mitgewirkt. Spätestens mit der Absprache vor Aufnahme der Tätigkeit, in welchem Umfang eine offizielle oder inoffizielle Entlohnung stattfinden soll, war die Bereitschaft eines jeden Arbeitnehmers klar und eine für T belastbare Aussage, der er vertraute. Dies gilt vorliegend auch für den Angeklagten spätestens im Januar 2011, als er nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wieder für T zu arbeiten begann und dafür - zunächst neben dem Bezug von Arbeitslosengeld - ausschließlich Schwarzlohn erhalten sollte.
Diese Zusage und die Bereitschaft zur Mitwirkung hat der Angeklagte über die gesamte Dauer seiner Anstellungen bei T aufrecht erhalten und teilweise, was erneutes aktives Tun darstellt, modifiziert. Da jedoch nicht näher festgestellt worden ist, in wie vielen Fällen solche geänderten Absprachen stattgefunden haben und ob diese Änderungen ggf. teils vorab zusammengefasst besprochen worden sind, hat die Kammer die Mitwirkung des Angeklagten als eine einheitliche Tat bewertet. Denn fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines Haupttäters, so liegt nur eine einzige Beihilfe vor (Weißer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, § 27 Rn. 42). Auf den gegenüber dem Vorwurf des Strafbefehls veränderten rechtlichen Gesichtspunkt ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Im Übrigen scheidet eine eigene (Mit-)Täterschaft des Angeklagten aus, da er nicht Arbeitgeber i.S.v. § 266a StGB ist.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich in dem für einen Gehilfen nötigen Umfang. Er wusste um die Begehung der Haupttat durch T, wobei es ausreicht, dass er deren wesentlichen Merkmale erkennen muss (Fischer, StGB, § 27 Rn. 22). Ihm war bewusst und es kam ihm auch darauf an, dass ein Teil des von T ausgezahlten Lohns nicht zur Berechnung von Sozialversicherungsabgaben herangezogen werden würde. Hierneben war ihm klar, dass T die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge deswegen nicht abführen würde, weil er selbst sich hiermit einverstanden erklärte und den Umfang seiner Tätigkeit zuvor abgesprochen hatte.
Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt auch in vollem Umfang im Sinne der §§ 20, 21 StGB verantwortlich.
Für eine Anwendung von § 266a Abs. 6 StGB auf das Verhalten des Angeklagten ist gemäß §§ 28 Abs. 2, 29 StGB sowie auch im Übrigen kein Raum.
E.
I.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Strafrahmen des besonders schweren Falles sieht gemäß § 266a Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Insoweit war zugunsten des Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen, dass
er nicht vorbestraft ist,
die Tat vor dem Hintergrund seiner Migration, des damit einher gehenden ausbildungsfremden Einsatzes und verständlicher finanzieller Bedürfnisse begangen worden ist,
er insofern auch in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Haupttäter T gestanden hat,
die Tat schon längere Zeit zurückliegt.
Zulasten des Angeklagten war hingegen zu sehen, dass
die Beihilfe über einen langen Beschäftigungszeitraum fortgeführt worden ist,
die Beihilfe die tateinheitliche Begehung der Tatbestände des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB gefördert hat, was allerdings in der vorliegenden Konstellation auch so angelegt war,
bereits ein nicht unerheblicher Schaden am Beitragsaufkommen des Sozialversicherungsbeitrags eingetreten ist.
In Anbetracht dieser sowohl für als auch gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer einen besonders schweren Fall i.S.v. § 266a Abs. 4 StGB nicht gesehen. Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe sodann nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass der Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten beträgt. Allerdings war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beurteilung des Handelns des Angeklagten als Gehilfe vorliegend nicht alleine darauf beruht, dass er mangels Arbeitgebereigenschaft nicht Täter sein kann, sondern dass sein Verhalten insgesamt über das eines Gehilfen - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - nicht hinausreicht. Die Kammer hat dem Angeklagten deswegen eine weitere Milderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugebilligt und die konkrete Strafe mithin einem Strafrahmen entnommen, der Geldstrafe bis zwei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe vorsieht.
Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, unter zusammenfassender Würdigung seiner Person sowie der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bisher nicht bestraften Angeklagten in der Gesellschaft hat die Kammer deswegen auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von
90 Tagessätzen
erkannt.
Die Höhe des Tagessatzes von 30 € entspricht den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Insofern hat die Kammer zu dessen Ermittlung von dem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 € einen Betrag von 280 € für beruflich bedingte Fahrtkosten (Werbungskosten) sowie einen weiteren Betrag von 220 € für auf die Hausfinanzierung anteilig zu entrichtende Schuldzinsen in Abzug gebracht. Ferner hat sie als weiteren Abzug die Unterhaltsverpflichtung für die nicht verdienende Ehefrau in Höhe von 500 € berücksichtigt, so dass für die Berechnung des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB letztlich ein Monatseinkommen von 900 € zur Verfügung stand.
II.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die - über die erfolgte Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung hinaus - einen zu beziffernden Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gelten lassen müsste, liegt nicht vor.
Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 2225; BGH NStZ 2008, 234). Dies sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat (BVerfG NJW 2003, 2225).
Davon ausgehend war hier auch in Anbetracht der länger zurückliegenden Taten eine rechtstaatswidrige Verzögerung in diesem Sinne nicht gegeben. Die hier festgestellte Tat war erst mit der letzten geförderten Haupttat im August 2013 beendet. Vor dem Hintergrund des Umfanges der notwendigen, über die einzelne Beteiligung des Angeklagten weit hinaus gehenden Ermittlungen ist die konkrete Einleitung des gegenständlichen Verfahrens im März 2015 noch als angemessen zu bewerten. Gleiches gilt schließlich für die Führung und Dauer des anschließenden, über zwei Instanzen geführten gerichtlichen Verfahrens, innerhalb dessen allein die Hauptverhandlung vor der Kammer nahezu drei Monate in Anspruch genommen hat.
F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.