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Landgericht Bonn·27 KLs 8/23·27.07.2023

LG Bonn: Körperverletzung und Bedrohung mit Beilankündigung – 2 Jahre Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen eines Angriffs auf seine Partnerin an Heiligabend 2022 verurteilt. Streitentscheidend war, ob trotz Zeugnisverweigerung der Geschädigten ihre früheren Angaben und das Tatgeschehen beweisbar sind und ob eine ernstliche Bedrohung vorlag. Das Gericht stützte die Überzeugung u.a. auf Zeugenaussagen von Ersthelferinnen, Polizeibeamtinnen, Lichtbilder und ein rechtsmedizinisches Gutachten und bejahte vorsätzliche Körperverletzung sowie Bedrohung (§§ 223, 241 StGB) in Tateinheit. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde wegen Bewährungsversagens und fehlender positiver Sozialprognose abgelehnt.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Bewährung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch bei Zeugnisverweigerung des Tatopfers kann eine Verurteilung auf mittelbaren Beweismitteln beruhen, wenn deren Glaubhaftigkeit durch objektive Umstände (z.B. Verletzungsbilder, sachverständige Begutachtung) hinreichend gestützt wird.

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Eine Bedrohung gemäß § 241 StGB setzt voraus, dass die Ankündigung eines Verbrechens nach der Sicht eines objektiven Dritten unter den Gesamtumständen den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt; eine tatsächliche Ausführungsabsicht ist nicht erforderlich.

3

Für den Bedrohungsvorsatz genügt dolus eventualis, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die Drohung beim Bedrohten als ernst gemeint verstanden wird.

4

Körperverletzung und Bedrohung stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn beide Handlungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Teil eines einheitlichen Tatgeschehens sind.

5

Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) scheidet regelmäßig aus, wenn der Täter unter laufender Bewährung erneut einschlägig straffällig wird und keine besonderen Umstände eine günstige Sozialprognose tragen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 241 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 252 StPO

Tenor

für Recht erkannt:

1.         Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig.

2.         Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

              verurteilt.

3.         Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 StGB

Gründe

2

A.

3

I.

4

Der 27 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1996 in A (Peru) geboren. Er hat zwei jüngere Halbschwestern mütterlicherseits. Sein Vater arbeitete als Helfer im Elektrohandwerk, seine Mutter war Hausfrau. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser noch im Kindesalter war. Im Jahr 2005 wanderte der Angeklagte mit seiner Mutter und seinen Halbschwestern nach Deutschland aus, wo inzwischen auch der Vater lebte. Als im Jahr 2010 die Mutter verstarb, wurden der Angeklagte und seine Halbschwestern zunächst in einem Kinderheim in Rheinland-Pfalz untergebracht, die beiden Schwestern kamen später in Pflegefamilien unter. Der Angeklagte hatte indessen Schwierigkeiten, wurde aufgrund seines Verhaltens als für den Aufenthalt im Kinderheim nicht geeignet eingestuft und absolvierte sodann im Alter von 15 oder 16 Jahren eine sechsmonatige Maßnahme des Jugendamtes in Form eines sog. Trainingslagers. Anschließend wurde der Angeklagte erneut in einem Kinderheim in D untergebracht, wo er bis zu seiner Volljährigkeit verblieb.

5

Seine schulische Ausbildung begann der Angeklagte in A, wo er bis zur dritten Klasse eine Schule besuchte. Nach dem Umzug nach Deutschland setzte er seine Schullaufbahn in der Grundschule fort. Die weitere schulische Laufbahn des Angeklagten verlief holprig, insbesondere in der 8. und 9. Klasse im Jahr 2010, als er ein Schuljahr wiederholen musste. Dennoch gelang es ihm, seine Schullaufbahn in den Jahren 2013 und 2014 auf einem Berufskolleg in D erfolgreich mit der Mittleren Reife abzuschließen. Im Jahr 2014 zog er in den Raum B um und begann eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer, die er aber nach einigen Monaten im Jahr 2015 abbrach. Rund ein Jahr später begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter bei der Firma C in B. Auch diese Ausbildung brach der Angeklagte ohne Abschluss ab, weil er sich im Jahr 2018 einem u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren durch Flucht entzog. Was der Angeklagte in den Folgejahren machte, konnte die Kammer nicht feststellen. Ende November 2021 stellte sich der Angeklagte auf Vermittlung seines Verteidigers den Behörden, der gegen ihn ergangene Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt und das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten im Jahr 2022 zu einer Bewährungsstrafe (dazu noch unten). Seit November 2021 lebt der Angeklagte von Sozialleistungen.

6

Der Angeklagte ist ledig und Vater zweier Töchter, die aus Beziehungen mit verschiedenen Frauen stammen und im August 2015 und im Juli 2017 geboren wurden. Auch die Beziehung zu der Kindsmutter der jüngeren Tochter ist mittlerweile beendet. Zu der jüngeren Tochter und deren Mutter hat der Angeklagte noch sporadischen Kontakt, zu der älteren Tochter und ihrer Mutter nicht. Unterhalt hat der Angeklagte für seine Kinder bisher nicht gezahlt.

7

Der Angeklagte hat Schulden gegenüber dem Jobcenter, über deren genaue Höhe er keinen Überblick hat.

8

Ernsthafte gesundheitliche Beschwerden hat der Angeklagte nicht. Im Herbst 2022 erlitt er eine Luxation der Schulter, die am 21.11.2022 operativ behandelt wurde.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:

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Am 31.08.2022, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Koblenz, Az. 28 Ls 2010 Js 52756/18, den Angeklagten wegen Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

11

Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zu Grunde:

12

„1.

13

Am 08.06.2018 verfügte der Angeklagte gegen 04:00 Uhr morgens in der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens E- Straße 000 in 00000 B, in der er sich tatsächlich zu dieser Zeit regelmäßig aufhielt, wissentlich und willentlich erlaubnislos über insgesamt 21,8 Gramm (netto) Marihuana von durchschnittlicher Qualität.

14

Das Marihuana konnte im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung sichergestellt werden. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung auf Eigentum und Besitz an dem sichergestellten Marihuana verzichtet.

15

2.

16

Am 01.08.2018 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin F, seine damals bereits längerfristig ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter, gegen 03:53 Uhr telefonisch und kündigte an, zu wissen, dass die Zeugin ein Verhältnis mit dem Zeugen I habe. Er teilte der Zeugin mit, er sei krank, er sei in der Lage die Zeugin und den Zeugen I umzubringen und er würde dafür auch ins Gefängnis gehen. Diese Aussagen reihten sich ein in vielfältige vorhergehende kontrollierende und Druck ausübende Nachrichten und Konversationen gegenüber der Zeugin F. Die Zeugin steht bis zum Tag der Hauptverhandlung unter dem Eindruck, den der Angeklagte hinterlassen hat. Sie hat nach wie vor Angst vor ihm und leidet an der erheblichen psychischen Belastung.

17

Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Zeugin entschuldigt.

18

3.

19

ln den frühen Morgenstunden des 01.08.2018, gegen 04:30 Uhr, verabredete sich der Angeklagte mit dem Zeugen I. Dieser war zuvor über viele Jahre sein bester Freund. Der Angeklagte war eifersüchtig auf den Zeugen I, weil er davon ausging, dass der Zeuge mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin F, ein Verhältnis habe. Obwohl er selbst zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Lebensgefährtin hatte, die ein Kind von ihm erwartete, störte ihn diese Vorstellung so sehr, dass er es dem Zeugen heimzahlen wollte. Er verabredete sich mit ihm per WhatsApp und es kam zu einem Treffen am G - Kreisel in B. Der Zeuge I hatte am Abend zuvor mit der Zeugin F gemeinsam nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Er wusste von der Zeugin F, dass der Angeklagte mit ihm sprechen wolle und aufgebracht sei. Er wollte dennoch aufgrund der langjährigen Freundschaft mit dem Angeklagten sprechen. Für den Zeugen I war der Angeklagte wie ein Teil seiner Familie.

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Der Angeklagte zog bei dem Zusammentreffen mit dem Zeugen unvermittelt aus der linken Hosentasche eine Schreckschusswaffe HH 9 mm und aus der rechten Hosentasche ein Magazin. Er lud die Waffe und hielt sie dem Zeugen I an die rechte Schläfe und drohte ihn zu töten. Im weiteren Verlauf der auch verbal geführten Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen I und dem Angeklagten zog der Angeklagte zusätzlich ein Messer aus seiner Tasche und schnitt dem Zeugen I langgezogen vom Ohr hin zum Kinn zunächst in die linke und dann in die rechte Gesichtshälfte. Der Zeuge I versuchte daraufhin zu fliehen. Der Angeklagte verfolgte ihn und brachte ihn durch einen Schlag in den Nacken zu Fall und trat sodann mehrfach mit beschuhten Füßen in die Magengegend des auf dem Boden liegenden Zeugen I, bevor er letztlich von diesem abließ und sich entfernte. Im Folgenden entzog sich der Angeklagte bis zum 29.11.2021 durch Flucht der Strafverfolgung.

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Der Zeuge I erlitt an der linken Wange einen tiefen ca. 8 cm langen Schnitt und an der rechten Wange eine oberflächliche Schnittverletzung ebenfalls von einiger Länge. Er musste stark unmittelbar blutend ins Krankenhaus gebracht, dort operativ behandelt und kurzzeitig stationär aufgenommen werden. Er erlitt neben den Schnittverletzungen im Gesicht, weitere Schürfungen und Prellungen im Gesicht und am Körper, insbesondere im Bauchbereich, wohin der Angeklagte getreten hatte. Auch nach der stationären Entlassung steht der Zeuge I bis zum Tag der Hauptverhandlung deutlich unter dem Eindruck des Erlebten. Er hat unmittelbar nach der Tat zunächst aufgrund einer langwierigen Krankschreibung seine Anstellung verloren. Es ist ihm in der Zwischenzeit gelungen, eine neue Anstellung zu bekommen. Er leidet psychisch nach wie vor unter den Folgen. Zudem sind insbesondere die langgezogenen strichförmigen Narben im Gesicht nach wie vor deutlich zu erkennen, wenn auch durch den getragenen Bart des Zeugen teilweise überdeckt.“

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II.

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Im Dezember 2022 führte der Angeklagte eine Beziehung mit J, der Geschädigten des nachfolgenden Tatgeschehens. Am Abend des 24.12.2022, zu einem Zeitpunkt nach 18:00 Uhr, schlug er ihr vor, spazieren zu gehen und fuhr mit ihr mit dem Auto von ihrer Wohnung in K nach L in ein Waldgebiet in der Nähe des Hauses M-Straße 0. Dort stiegen die beiden aus und sodann griff der Angeklagte J unvermittelt an. Er schlug ihr mehrfach heftig und schmerzhaft mit der Hand in das Gesicht und packte sie schmerzhaft am Hals. Ferner trat oder schlug er sie schmerzhaft auch gegen den linken Oberschenkel. Durch die Schläge und Tritte des Angeklagten erlitt J mehrere Verletzungen im Gesicht, insbesondere ein Monokelhämatom am linken Auge, eine Einblutung im Bereich der linken Augenhöhle, eine Hautabschürfung im linken mittleren Oberlippenbereich unterhalb der linken Nasenöffnung, eine Schwellung der linken Wange, ferner eine Schwellung und Hämatome an der Außenseite des linken Oberschenkels und schließlich durch das Anpacken am Hals dort Kratz- und Druckstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verletzungsbildes in der Tatnacht wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 11 bis 13 d.A. Bezug genommen.

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Außerdem kündigte der Angeklagte J an, er werde ihre Hände und ihren Kopf mit einem Beil abhacken, das er – was J wusste – im Auto mit sich führte. J nahm diese Drohung – wie der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte – ernst. Es gelang ihr, den Angeklagten in den Genitalbereich zu schlagen oder zu treten, so dass dieser von ihr abließ, und J verletzt und verängstigt in den Wald hinein flüchten konnte. Dabei ließ sie ihre Handtasche mit ihrem Schlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen und ihr Handy zurück, und versteckte sich zunächst einige Zeit im Wald, weil sie durch das Verhalten des Angeklagten stark verängstigt war.

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Schließlich orientierte sie sich im Dunkeln an dem Glockenläuten der Kirche des nahegelegenen Ortes und erreichte so gegen 23:00 Uhr das in der Nähe des Waldstückes gelegene Haus M-Straße 0 in L. Dort bat sie N um Hilfe, die sich im Hof des Hauses befand und nach einer Weihnachtsfeier gerade im Begriff war, nach Hause zu fahren. J berichtete ihr u.a., überfallen worden zu sein, und N rief deswegen und auch wegen des Zustandes von J weitere Familienmitglieder aus dem Haus hinzu, u.a. auch O. Die Anwesenden brachten J dann ins Haus, um dort auf den zwischenzeitlich von einem Familienmitglied alarmierten Rettungsdienst und die Polizei zu warten. In der Wohnung untersuchte O, eine Medizinstudentin, J, unterhielt sich mit ihr und beruhigte sie, bis die Einsatzkräfte eintrafen, wobei J ihr auch von den Geschehnissen berichtete.

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Im Zuge der Ermittlungen betreffend den Vorfall fand der Polizeibeamte PK P noch in der Nacht vom 24. auf den 25.12.2022 das Fahrzeug, mit dem der Angeklagte J in das Waldgebiet gefahren hatte – einen auf Q zugelassenen silbernen Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen $ - $$ 001 – am Fahrbahnrand der M-Straße auf Höhe des dortigen Supermarktes R abgeschlossen abgestellt. An dem Fahrzeug befanden sich an den Reifen und Radkästen Anhaftungen von frischem Mutterboden/Matsch. Betreffend die weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit des Fahrzeugs und der Abstellsituation wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 16 bis 20 d.A. Bezug genommen.

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J wurde sodann von der eingetroffenen RTW-Besatzung am frühen Morgen des 25.12.2022 in ein Krankenhaus nach K gebracht. Sie lehnte eine stationäre Aufnahme ab und wurde sodann von der Polizeibeamtin PHKin S zu ihrer Wohnanschrift gebracht, an der sie dann zunächst in der Wohnung einer Freundin bleiben wollte.

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Am 25.12.2022 suchten die Polizeibeamtinnen PHKin T und PKin U J in K auf, um deren Aufenthaltsort unter Sicherheitsaspekten in Augenschein zu nehmen und dieser im Rahmen eines Sicherheitsgesprächs Verhaltensempfehlungen zum Schutz vor einer etwaigen Rückkehr des Täters zu geben. Sie trafen sie bei einer Freundin in einer anderen Wohneinheit ihres Wohnhauses an. Die Verletzungen von J waren zu diesem Zeitpunkt noch gut zu erkennen, das Monokelhämatom hatte sich dunkel verfärbt. Wegen der Einzelheiten des Zustandes der Verletzungen am 25.12.2022 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vier Lichtbilder Bl. 51 bis 54 d.A. Bezug genommen.

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Parallel dazu ermittelte die Polizei im Rahmen einer beabsichtigten Gefährderansprache an der Meldeanschrift V-Straße in W, die der Angeklagte im Rahmen der Bewährungsauflagen des Verfahrens 28 Ls 2010 Js 52756/18, AG Koblenz, angegeben hatte, dass dieser dort zu keinem Zeitpunkt tatsächlich wohnhaft gewesen war. Da auch weitere Recherchen zum aktuellen Aufenthaltsort des Angeklagten keine Erkenntnisse brachten, wurde schließlich am 09.01.2023 vom Amtsgericht Siegburg Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Angeklagten erlassen. Am 13.01.2023 fiel der Angeklagte Polizeibeamten auf, als er in X den silbernen Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen $ - $$ 001 führte. Nachdem er diesen geparkt hatte und aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, wurde er festgenommen.

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In der Folgezeit besuchte J den Angeklagten ab dem 23.03.2023 regelmäßig mehrmals im Monat in der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X.

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B.

32

I.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So, wie dieser seine Lebensumstände und seinen Werdegang geschildert hat, hat die Kammer diese auch festgestellt. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Auf Nachfragen der Kammer hat dieser bereitwillig über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft gegeben, wollte indessen aber keine konkreten Angaben dazu machen, wo und wovon er in den Jahren seiner Flucht gelebt hat.

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Die Angaben zu der Schulterverletzung beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dazu vorgelegten Krankenunterlagen, wie dem OP-Bericht vom 21.11.2022 und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Schmerzmittelverordnung vom 22.11.2022.

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Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 23.05.2023 sowie den dazu verlesenen Urkunden.

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II.

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Der Angeklagte hat sich schweigend verteidigt. Indessen ist die Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt, dass sich das Tatgeschehen wie festgestellt zugetragen hat.

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Zwar hat sich die Zeugin J in der Hauptverhandlung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO berufen, keine Angaben zu dem Geschehen gemacht und auch der Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren widersprochen. Dennoch ist die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen O und N sowie aufgrund der Lichtbilder von den Verletzungen der Zeugin J und des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Y, Facharzt für Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität D, überzeugt, dass der Angeklagte die Geschädigte wie festgestellt geschlagen und bedroht hat.

39

Die Zeuginnen N und O haben der Kammer glaubhaft darüber berichtet, was die Zeugin J ihnen am Tatabend über die Geschehnisse im Wald erzählt hat, und in welchem Zustand diese war, als sie am Abend des 24.12.2022 am Haus M-Straße in L um Hilfe gebeten hat.

40

Dass der Angeklagte der Zeugin J im Rahmen der Geschehnisse auch damit gedroht hat, ihr mit einem Beil Kopf und Hände abzuhacken, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben, die die Zeugin J am Tag nach der Tat im Rahmen des Sicherheitsgespräches gegenüber den Polizeibeamtinnen PHKin T und PKin U gemacht hat.

41

Im Einzelnen:

42

1.

43

Zunächst hat die Zeugin J den Grund ihrer Verletzungen und die Umstände des Geschehens, so wie es die Kammer festgestellt hat, den Zeuginnen N und O im Anschluss an das Geschehen geschildert.

44

a)

45

Die Zeugin N hat dazu glaubhaft bekundet, dass eine Frau – die Zeugin J – ihr gegen 23:00 Uhr vor dem Haus M-Straße 0 in L aufgefallen sei, weil diese dort vor dem Tor gestanden habe und sich kaum auf den Beinen habe halten können. Die Zeugin J habe ihr auf Nachfrage berichtet, dass sie Hilfe brauche. Sie sei mit ihrem Freund unterwegs gewesen und dieser habe ihr weh getan. Ihr sei sofort aufgefallen, dass die Zeugin J ein geschwollenes Auge und aufgeplatzte Lippen gehabt habe. Auch habe sie völlig aufgelöst und verweint ausgesehen, ihre Haare seien zerzaust und die Kleidung durchnässt gewesen und an der Hose habe sich Dreck befunden, als sei sie mit dem matschigen Boden im nahen Wald in Kontakt gekommen. Bei ihrer Erklärung habe die Zeugin J – so die Zeugin O weiter – auch einen Spaziergang erwähnt, weitere Details habe diese ihr aber nicht berichtet. Die Frau habe auf sie insgesamt einen aufgelösten und verängstigten Eindruck gemacht, insbesondere habe sie sich immer wieder ängstlich umgeschaut. Sie selbst habe in dieser Situation am Tor deshalb auch Angst bekommen und direkt weitere Familienmitglieder aus dem Haus dazu gerufen. Mit diesen habe sie dann gemeinsam entschieden, die Zeugin J sicherheitshalber ins Haus zu holen. Ihre „Schwägerin“ bzw. die Freundin ihres Bruders N, die Zeugin O, habe die Zeugin J dann untersucht. Daran sei sie – die Zeugin N – aber nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Sie habe lediglich mitbekommen, dass die „Schwägerin“ das Bein der Zeugin gedrückt habe, wobei die Zeugin J dann das Gesicht verzogen und gesagt habe, dass das weh tue.

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Die Zeugin O, zum Tatzeitpunkt nach glaubhaften Angaben Medizinstudentin im letzten Studienjahr, hat bei ihrer Vernehmung vor der Kammer berichtet, sie sei hinzu gekommen, als sich die Zeugin N im Hof mit einer Frau – der Zeugin J – befunden habe, die recht aufgebracht gewirkt habe. Sie – die Zeugin O – habe bereits im schlechten Licht im Hof auf der linken Wange der Zeugin J ein Hämatom bemerkt. Die Turnschuhe, der Jogginganzug und der Wintermantel der Zeugin J seien durchnässt gewesen. Von der Zeugin N habe sie dann erfahren, dass die Zeugin J überfallen worden sei. Ihr selbst habe die Zeugin J berichtet, dass sie im Wald gewesen sei und sich dort versteckt habe, und dass sie nicht gewusst habe, wo sie sich befinde und wie spät es sei. Weiteres habe die Zeugin dann zunächst nicht erzählt. Weil die Zeugin J mehrfach erklärt habe, dass sie schreckliche Angst habe, hätten sie diese ins Haus gebracht, während ein Familienmitglied die Polizei verständigt habe.

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Sie habe dann – so die Zeugin O weiter – im Wohnzimmer mit der Zeugin J gesprochen und versucht, sie zu beruhigen. Zunächst habe sie sich der Zeugin vorgestellt und so auch deren Vornamen erfahren. Im Rahmen der Beleuchtung des Wohnzimmers sei das Hämatom linksseitig unter dem Auge sehr gut als Monokelhämatom zu erkennen gewesen. Das linke Auge sei rot und blau und angeschwollen, wenn auch nicht völlig zugeschwollen gewesen, und in der Sclera – der weißen Augenhaut – seien Einblutungen zu erkennen gewesen. Sie habe aufgrund der Art der Verletzungen befürchtet, dass eine Hirnblutung vorliegen könnte, weswegen sie die Zeugin J auch zügig habe näher untersuchen wollen. Sie habe dies der Zeugin vorgeschlagen und dazu auch erläutert, dass sie Medizinstudentin sei. Die Zeugin sei mit einer Untersuchung einverstanden gewesen. Bei der Untersuchung der Pupillenreaktion mit der Handytaschenlampe habe sie feststellen können, dass die Pupillen beidseits mittelweit und lichtreagibel gewesen seien, weswegen sie eine Hirnblutung zunächst ausgeschlossen habe. Wegen des auffälligen Humpelns habe sie auch das linke Bein der Zeugin J näher untersucht und festgestellt, dass der obere Bereich des Oberschenkels lateral – also im Außenbereich – druckschmerzhaft gewesen sei. Die Zeugin J habe sich – so die Zeugin O – auch mit den Händen an dieser Stelle des Oberschenkels gerieben, wie man das tue, wenn man Schmerzen habe.

48

Die Zeugin J habe – so berichtete die Zeugin O der Kammer weiter – zu Beginn des Gesprächs noch sehr aufgebracht gewirkt. Sie habe auch später noch mehrfach wiederholt, dass sie sich in Todesangst im Wald versteckt und befürchtet habe, ihren Sohn nie wiederzusehen. Zu Beginn des Gesprächs habe sie gezittert und ihr – der Zeugin O – sei im Rahmen der Untersuchung aufgefallen, dass die Zeugin J kalte Hände gehabt habe. Sie selbst habe den Eindruck gehabt, dass diese zwar große Angst habe, verwirrt sei sie aber nicht gewesen. Sie sei zu Zeit, Ort und Person orientiert gewesen und habe dem Gespräch folgen können, was für sie selbst auch ein Hinweis darauf gewesen sei, dass kein Hirnnerv beeinträchtigt gewesen sei. Dass die Zeugin J gedanklich immer wieder zu ihrer Angst, ihren Sohn nicht wiederzusehen, gesprungen sei, habe auf sie selbst aus der Situation heraus verständlich gewirkt. Hinweise auf eine Beeinflussung der Zeugin J durch Alkohol oder Drogen, etwa Alkoholgeruch, habe sie nicht wahrnehmen können.

49

Sie habe die Zeugin J – so die Zeugin O weiter – auch gefragt, was passiert sei. Dazu habe ihr die Zeugin J erzählt, dass sie eigentlich aus K komme. Gegen 18:00 Uhr habe sie das Weihnachtsessen vorbereitet und dann habe „er“ sie nach einem Spaziergang gefragt. In diesem Zusammenhang sei ihr – der Zeugin O – selbst erstmals die Erkenntnis gekommen, dass der Täter jemand gewesen sei, der der Zeugin J bekannt gewesen sei. Die Zeugin J habe ihr auch berichtet, dass sie mit „seinem“ Auto von K aus in den Wald gefahren seien. Im Wald seien sie ausgestiegen und spazieren gegangen und dann sei sie von „ihm“ unvermittelt angegriffen worden. Hierzu habe ihr die Zeugin J aber keine Einzelheiten geschildert, nur, dass sie irgendwann habe weglaufen können, sich dann längere Zeit versteckt habe, bis sie sich am Glockenläuten einer Kirche orientieren und so zu dem an einem Waldweg gelegenen Haus M-Straße 0 habe gelangen können.

50

Im Verlauf des Gesprächs habe sich die Zeugin J – so die Zeugin O – zusehends beruhigt und ihr dann auch erzählt, dass ihr „sowas“ in der Familie oder in Partnerschaften noch nie passiert sei. Sie habe auch gefragt, was man tun könne, damit „er“ nicht mehr zu ihr und ihrem Sohn dürfe. Sie – die Zeugin O – habe hierzu auf die Polizei verwiesen.

51

Betreffend die Identität des Täters habe sie selbst – so die Zeugin O – zu Beginn noch die Vorstellung gehabt, die Zeugin J sei von einer ihr unbekannten Person „überfallen“ oder „ausgeraubt“ worden – insoweit erinnere sie sich an die genaue Wortwahl der Zeugin J nicht mehr. Allerdings sei ihr dann während des Gesprächsverlaufes klargeworden, dass der Täter dem persönlichen Umfeld der Zeugin angehören müsse, u.a. weil sie von dem gemeinsamen Spaziergang am Heiligabend berichtet und überlegt habe, wie sie einen weiteren Kontakt des Täters zu ihr und auch ihrem Sohn verhindern könne. Sie selbst habe daher den Eindruck gewonnen, dass der Täter der Lebensgefährte der Zeugin sei, ausdrücklich habe die Zeugin ihre Beziehung zu dem Täter allerdings nicht spezifiziert. Sie sei bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes bei der Zeugin J geblieben. Nach der Befragung durch die Polizei habe sie mit ihrem Mobiltelefon ein Sprachmemo über ihre Wahrnehmungen aufgenommen, weil sie sich schon gedacht habe, „dass da noch was kommt“.

52

b)

53

Die Angaben der beiden Zeuginnen sind nach Überzeugung der Kammer auch glaubhaft.

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Beide Zeuginnen waren nach dem Eindruck der Kammer sichtlich darum bemüht, das Geschehen an der Anschrift M-Straße 0 nach dem Eintreffen der Zeugin J und deren Angaben zu der Tat so zu schildern, wie ihnen dies in Erinnerung war. Dabei räumten beide Zeuginnen auch Erinnerungslücken unumwunden ein. So erklärte z.B. die Zeugin N, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wie genau die Bekleidung der Zeugin J gewesen sei. Auch berichtete sie, dass die Zeugin sinngemäß gesagt habe, ihr Freund habe ihr weh getan, dass sie sich aber nicht mehr daran erinnern könne, ob oder was sie zu der Art der Verletzungshandlungen genau gesagt habe. Das Gespräch im Wohnzimmer habe ihre „Schwägerin“ geführt, sie habe dabei nicht zugehört, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass möglichst wenig Leute um die Zeugin herum sein sollten, und sie sich deshalb nicht eingemischt habe. Auch die Zeugin O hat erklärt, dass die Zeugin zu der Art der Verletzungshandlungen keine konkreteren Angaben gemacht habe. Betreffend die Untersuchung des Beines gab die Zeugin an, dass sie sich erst auf den Vorhalt der Angaben der Zeugin N, sie habe das Bein der Zeugin durch Abtasten untersucht, daran erinnern könne. Ihr sei zunächst nur der Umstand, dass die Zeugin gehumpelt und später mit den Händen an dem Oberschenkel gerieben habe, in Erinnerung gewesen.

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Für die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen spricht auch, dass diese die Geschehnisse an der Anschrift M-Straße 0 am 24.12.2022 jeweils aus ihrer eigenen Perspektive geschildert haben, wobei sich die Angaben der beiden Zeuginnen wechselseitig ergänzen. Widersprüche – auch zu ihren Angaben bei ihren Vernehmungen durch die Polizei am 11.04.2023 bzw. 17.04.2023 – ergeben sich nicht, vielmehr fügen sich die Schilderungen nahtlos ineinander ein. Belastungstendenzen ließen die beiden Zeuginnen keine erkennen. Insbesondere waren diese bei ihren Schilderungen ersichtlich in der Lage, zwischen Rückschlüssen aus ihren eigenen Wahrnehmungen und Angaben der Zeugin J ihnen gegenüber zu trennen. So erklärte die Zeugin N beispielsweise auf den Vorhalt der Angaben gegenüber dem Beamten KHK Z bei ihrer telefonischen Befragung vom 11.04.2023, soweit sie dort gesagt habe, die Zeugin J habe ihr gegenüber angegeben, sie sei von ihrem Freund „zusammengeschlagen“ worden, habe die Zeugin J selbst die Formulierung „zusammengeschlagen“ nicht verwendet, vielmehr handele es sich bei diesem Begriff um eine Schlussfolgerung von ihr selbst. Auch die Zeugin O berichtete z.B., dass sie aus den Angaben der Zeugin im Verlauf des Gespräches den eigenen Rückschluss gezogen habe, es handele sich um den Partner der Zeugin. Ausdrücklich gesagt habe diese dies aber nicht.

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Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass insbesondere die Zeugin O bei ihrer Vernehmung vor der Kammer die von ihr detailliert und mit besonderem Sachverständnis geschilderten Verletzungen der Zeugin J im Gesicht und am Auge sowie am Bein zutreffend wiedergegeben hat. Die Zeugin O war zum Tatzeitpunkt Medizinstudentin im letzten Studienjahr, was sie in besonderer Weise zur Wahrnehmung des gesundheitlichen Zustandes der Zeugin befähigt. Dass sie ihre Aufmerksamkeit auch auf die Pupillenreaktion, Situationsorientiertheit und Auffälligkeiten in der Gesprächsführung gerichtet und deshalb auch dazu noch detaillierte Angaben machen konnte ist, vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung und des Umstandes, dass sie aufgrund des Verletzungsbildes den neurologischen Zustand der Zeugin J klären wollte, unschwer nachvollziehbar. Ihre Angaben zu dem Gesundheitszustand der Zeugin J am Abend des 24.12.2022 waren detailliert und nachvollziehbar und decken sich – wie auch der bei der Vernehmung der Zeugin anwesende und dazu befragte Sachverständige Prof. Dr. Y der Kammer auf Nachfrage bestätigt hat – mit den Verletzungen, wie sie auf den am 24.12.2022 von der Polizei gefertigten Lichtbildern von der Zeugin J ersichtlich sind.

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Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin O wird zudem dadurch gestützt, dass diese sich mit den Angaben der Zeugin in einem Sprachmemo decken, das die Zeugin O am Tattag betreffend ihre Wahrnehmungen zu den Verletzungen und Angaben der Zeugin J gemacht hat, um diese für eine spätere mögliche Vernehmung zu dokumentieren. Auch dies zeigt, dass die Zeugin um eine möglichst zutreffende und objektive Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen bemüht war.

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2.

59

Die Kammer ist aber nicht nur davon überzeugt, dass die Zeuginnen O und N glaubhaft über die von ihnen wahrgenommenen Geschehnisse berichtet haben. Sie ist ebenso davon überzeugt, dass das, was die Zeugin J den beiden Zeuginnen über den Tatablauf und die Ursache ihrer Verletzungen am 24.12.2022 berichtet hat, auch zutreffend ist.

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Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass ihr mangels eigener Angaben in der Hauptverhandlung der persönliche Eindruck von der Zeugin J fehlt, der für die Frage der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben von Bedeutung ist. Indessen wird die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin J gegenüber den Zeuginnen O und N durch objektive Kriterien gestützt.

61

a)

62

Zunächst sprechen für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin J die von den Zeuginnen N und O, insbesondere der Zeugin O, am 24.12.2022 festgestellten Verletzungen der Zeugin J, die noch am selben Abend im Rettungswagen durch den Ermittlungsbeamten PK P auf den sechs Lichtbildern Bl. 11 bis 13 d.A. festgehalten wurden. Auf diesen Lichtbildern sind unschwer der blau-schwarz verfärbte und stark angeschwollene Bereich um das linke Auge der Zeugin J mit der Einblutung in die linke Augenhöhle, eine Hautabschürfung links oberhalb der Oberlippe bzw. unterhalb der linken Nasenöffnung, eine Rötung auf der Wange sowie ein Hämatom und eine leichte Schwellung an der Außenseite des linken Oberschenkels sowie schließlich Kratz- und Druckstellen am Hals der Zeugin J zu erkennen. Insbesondere das Hämatom am Auge und die Verletzungen oberhalb der Oberlippe waren sodann auch auf den vier weiteren Lichtbildern Bl. 51 bis 54 d.A., die die Zeugin PKin U am 25.12.2022 anlässlich des Sicherheitsgespräches angefertigt hat, noch unschwer zu erkennen.

63

b)

64

Diese Verletzungen sind mit den Schilderungen der Zeugin J über den Tathergang unschwer in Einklang zu bringen.

65

Dazu hat sich die Kammer von dem Sachverständige Prof. Dr. Y, Facharzt für Rechtsmedizin von der Universität D, sachverständig beraten lassen. Dieser hat sein Gutachten anhand der von der Zeugin J gefertigten Lichtbilder Bl. 11 bis 13 d.A. sowie anhand der Beschreibungen des Verletzungsbildes durch die Zeugin O erstattet.

66

Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass aus den Lichtbildern Bl. 11 bis 13 d.A. unschwer ersichtlich sei, dass die Zeugin J durch den mehrfachen Einfluss stumpfer Gewalt verletzt worden sei. So befänden sich die Verletzungen im Bereich des linken Auges, im Bereich zwischen Oberlippe und Nase sowie im Bereich der oberen und mittleren linken Wange. Im Bereich des linken Auges sei – wie die Zeugin O zutreffend festgestellt habe – ein Monokelhämatom zu diagnostizieren. Dass es sich um eine mehrfache und stumpfe Gewalteinwirkung auf das Gesicht der Zeugin handeln müsse, ergebe sich, so der Sachverständige, aus Art und Lage der Verletzungen unter besonderer Berücksichtigung des Weichteilbildes. Ob allein schon das Monokelhämatom für sich von mehreren gewaltsamen Einwirkungen herrühre, sei – so der Sachverständige weiter – nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Anhaltspunkte für eine stumpfe Gewalt durch Gegenstände ergäben sich aus dem Verletzungsmuster nicht. Vielmehr seien Art und Lage der Verletzungen typisch für eine stumpfe Gewalteinwirkung durch heftige Schläge. Insoweit sprächen zwar auch bereits die schweren Einblutungen für mehrere Schläge auf das Auge. Angesichts der Beschaffenheit der Augenhöhle, insbesondere dem dort vorhandenen fragilen Knochenaufbau um das Auge – Orbitaboden und Orbitadach –, könnte diese Einblutung indessen auch mit nur einem Schlag entstanden sein. Die punktuelle Blutung oberhalb der Oberlippe und unterhalb der Nase könne indessen schon aufgrund von Art und Lage nicht durch dieselbe stumpfe Gewalteinwirkung wie die Verletzung am Auge entstanden sein. Dies gelte auch für die auf der linken Wange ersichtliche Rötung und Schwellung. Insoweit sei anhand der Lichtbilder und den daraus ersichtlichen Verletzungen von mehreren – mindestens drei – stumpfen Gewalteinwirkungen auf das Gesicht der Zeugin J auszugehen.

67

Auch zeigten die Bilder Einwirkungen stumpfer Gewalt am Hals der Zeugin. Dabei dürfte es sich – so der Sachverständige – um Kratz- und Druckstellen handeln. Am Hals seien an der rechten und linken Außenseite Rötungen und leichte Verfärbungen erkennbar, dabei handele es sich nicht um typische Sturz- oder Anstoßareale. Auch Schlagverletzungen durch Faust oder flache Hand würden ein anderes Muster zeigen. Vielmehr sei das Verletzungsmuster am Hals typisch für ein Zupacken mit einer Hand; denn das hier zu erkennende fleckförmige Muster passe zu Fingerkuppen. Die stärkere Rötung auf der rechten Halsseite könne – so der Sachverständige – unschwer damit in Einklang gebracht werden, dass dabei die – auf den Fotos sichtbare – Halskette über die Haut am Hals entlanggezogen wurde. Hinweise für eine kreislaufrelevante Kompression des Halses ließen sich – so der Sachverständige – weder den Lichtbildern noch den Beschreibungen der Zeugin O zu entnehmen.

68

Aus den Lichtbildern von dem linken Oberschenkel der Zeugin J sei ferner ersichtlich, dass auch auf diesen durch stumpfe Gewalt eingewirkt worden sei. Es seien Rötungen und Schwellungen an der Außenseite des Oberschenkels erkennbar, die aufgrund der Lage auch insoweit von mehreren – mindestens zwei – stumpfen Gewalteinwirkungen herrührten. Ob diese Beinverletzungen durch Tritte oder durch Schläge verursacht worden seien, sei allein anhand des Verletzungsbildes nicht rekonstruierbar, ebenso denkbar wären insoweit Einwirkungen mit Knüppel oder Schlagstock.

69

Sämtliche Verletzungen seien – so der Sachverständige Prof. Dr. Y – unschwer mit den Schilderungen der Zeugin J gegenüber den Zeuginnen N und O in Einklang zu bringen. Die Verletzungen sowohl im Gesicht als auch am Bein deuteten sämtlich – so der Sachverständige – auf stumpfe Gewalteinwirkung hin.

70

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen, Facharzt für Rechtsmedizin und Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D, bestehen keine Zweifel. Das Gutachten ist nachvollziehbar und beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen.

71

Soweit sich aus einem Arztbrief der Ambulanz der AA-Klinik K vom 25.12.2022 noch weitere Verletzungen der Zeugin J ergeben haben, zu denen auch der Sachverständige Prof. Dr. Y Ausführungen gemacht hat, legt die Kammer diese bei ihrer Entscheidung ausdrücklich nicht zu Grunde. Insoweit besteht nach Überzeugung der Kammer ein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO, weil die Zeugin J den Zeuginnen PHKin T und PKin U den Brief auf ausdrückliche Nachfrage gezeigt und zum Abfotografieren zur Verfügung gestellt hat (dazu noch unten). Deswegen hat die Kammer auch die Ausführungen, die der Sachverständige Prof Dr. Y bei der Erstattung seines Gutachtens auf der Grundlage des Arztbriefes gemacht hat, nicht verwertet. Indessen lassen sich die Ausführungen, die dieser auf der Grundlage des Arztbriefs gemacht hat, von denen, die auf der Grundlage der Lichtbilder und der Angaben der Zeugin O erfolgten, unschwer trennen. Der Sachverständige Prof. Dr. Y hat ausdrücklich erläutert, dass seine Erkenntnisse zu Anzahl, Schwere und Ursache der Verletzungen allein auf den Lichtbildern der Zeugin J und den Bekundungen der Zeugin O beruhen. Die Angaben zu den weiteren, aus dem Arztbrief erkennbaren Verletzungen seien zu vage – insbesondere ohne konkrete Angaben zu Lage und Umfang – als dass diese Rückschlüsse auf die Art und Weise der Verletzungshandlungen zulassen würden.

72

c)

73

Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin J gegenüber den Zeuginnen O und N sprechen zudem die Umstände, unter denen die Zeugin in der M-Straße 0 um Hilfe gebeten hat, sowie ihr äußerlicher und psychischer Zustand an diesem Abend.

74

So erschien die Zeugin überraschend am Heiligabend zu später Stunde vor der Haustüre unbekannter Leute in L, und bat durchnässt und mit verschmutzter Kleidung um Hilfe, wobei sie kalte Hände hatte und zitterte. Dies lässt sich mit dem geschilderten plötzlichen Überfallgeschehen im Wald und mit einem anschließenden längeren Verstecken im Wald unschwer in Einklang bringen. Zudem machte die Zeugin J auf die Zeuginnen N und O einen aufgelösten und stark verängstigten Eindruck, und sah sich am Gartentor immer wieder um, sodass sich die weiteren Anwesenden schließlich entschlossen, die Zeugin J ins Haus zu bringen, wo die Zeugin J weiter mehrfach und – nach dem Eindruck der Zeugin O auch aufrichtig – erklärte, nicht nur während des Vorfalls große Angst gehabt zu haben, sondern diese auch weiterhin zu haben.

75

Darin fügt sich ein, dass die Zeugin J auch am Folgetag noch unter dem Eindruck des in der Nacht Geschehenen gestanden hat. Dazu haben die Zeuginnen PHKin T und PKin U bekundet, am Nachmittag des 25.12.2022 zum Wohnhaus der Zeugin J gefahren zu sein, um dort die Wohnsituation im Hinblick auf möglicherweise zu veranlassende Schutzmaßnahmen zu prüfen und mit der Zeugin J ein Sicherheitsgespräch durchzuführen. Der Zeugin J sei in einem längeren Gespräch erklärt worden, wie sie sich verhalten solle, insbesondere wenn der Täter die erneute Kontaktaufnahme mit ihr versuche. Die Zeuginnen erinnerten sich übereinstimmend daran, dass sie sich für das Sicherheitsgespräch Zeit genommen hatten, da die Zeugin J durch die Vorgänge in der Nacht noch sehr verängstigt gewesen sei. Dies habe sich – wie die Zeugin PKin U bekundet hat – zum Beispiel daran gezeigt, dass die Zeugin J jedes Mal erschrocken sei, wenn eine Person den Raum betreten habe, sodass sie – die Zeugin PKin U – ihre Rückkehr laut angekündigt habe, nachdem sie Fotos der Fenster und Türen des Gebäudes von außen angefertigt hatte. Die Zeugin PHKin T hat zudem berichtet, dass die Zeugin J nicht allein habe vor die Tür gehen wollen, als sie gemeinsam auf den Schlüsseldienst gewartet hätten, und dass diese sich erkundigt habe, ob sie sich am nächsten Werktag allein zu einem Mobilfunkladen begeben solle, um sich eine Prepaidkarte zu besorgen.

76

d)

77

Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen der Zeugin J zum Tatablauf – bewusst oder unbewusst – unzutreffend sein könnten, hat die Kammer demgegenüber nicht.

78

Es ist schon nicht ersichtlich, warum sich die Zeugin J ein solches Tatgeschehen ausdenken sollte. Soweit die Zeugin auf die Zeuginnen O und N „aufgelöst“ bzw. „aufgebracht“ wirkte, spricht auch das nicht gegen die objektive Richtigkeit ihrer Schilderungen. Denn bei einem Tatgeschehen, wie es die Zeugin J geschildert hat, ist eine Aufregung des Opfers nachvollziehbar und verständlich. Für die durch das Geschehen verursachte Aufregung spricht auch, dass die Zeugin J – wie die Zeugin O berichtet hat – während des Gesprächs in der Wohnung und der Untersuchung immer ruhiger wurde. Die Zeugin O, die als Medizinstudentin im letzten Studienjahr über gewisse klinische Erfahrung verfügt, bemerkte zudem auch keine Hinweise auf einen Alkohol- oder Drogeneinfluss.

79

Die Kammer kann insbesondere auch ausschließen, dass die Zeugin J einzelne oder alle der beschriebenen Verletzungen bei einer anderen Gelegenheit oder etwa durch einen Sturz während ihrer Flucht bei Dunkelheit durch den Wald erlitten haben könnte.

80

Zunächst hat sie der Zeugin O berichtet, dass sie so etwas wie die während des Tatgeschehens erlittenen Tätlichkeiten noch nie erlebt habe.

81

Ferner hat der Sachverständige Prof Dr. Y dazu ausgeführt, dass die Verletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberschenkel nicht in für Sturz- oder Anstoßverletzungen exponierten Körperregionen befindlich, aber typisch für Gewalthandlungen Dritter seien. Da für ein – so der Sachverständige wörtlich – „bizarres“ Sturz- oder Anstoßgeschehen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, schließt die Kammer ein solches unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme aus.

82

3.

83

Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte der Zeugin J am Tatabend auch angedroht hat, ihr mit einem Beil die Hände und den Kopf abzuhacken. Dies hat die Zeugin J nur kurze Zeit nach der Tat den Zeuginnen PKin U und PHKin T erzählt, als diese die Zeugin J am 25.12.2022 aufgesucht haben, um mit der Zeugin ein Sicherheitsgespräch zu führen.

84

a)

85

Dazu haben die beiden Zeuginnen PKin U und PHKin T vor der Kammer übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass sie die Zeugin J am 25.12.2022 aufgesucht hätten, um mit dieser ein Sicherheitsgespräch zu führen, wobei die Zeugin spontan weitere Angaben zum Tathergang in der voran gegangenen Nacht gemacht und berichtet habe, dass ihr der Täter in dem Waldstück neben den Tätlichkeiten auch angekündigt habe, ihr mit einem Beil die Hände und den Kopf abzuhacken. Das Beil habe sie – so die Zeugin J – auch gesehen, es habe sich im Kofferraum des Pkw befunden. Der Täter habe von ihr abgelassen, als sie ihm in den Genitalbereich geboxt habe.

86

Diese Angaben habe die Zeugin J – so die Zeugin PHKin T ausdrücklich – auch nicht auf Nachfrage gemacht. Es habe zu weiteren Nachfragen zum Tathergang keine Veranlassung gegeben, da eine Erstbefragung zum Tathergang bereits in der Tatnacht stattgefunden habe und eine weitere ausführlichere Vernehmung durch die Kriminalpolizei noch geplant gewesen sei. Die Zeugin J habe – so die Zeugin PHKin T – anlässlich des Gespräches sehr verängstigt gewirkt und unter dem Eindruck des Geschehens gestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Zeugin J von sich aus auf den Tatablauf zu sprechen gekommen. Soweit die Zeugin J indessen anlässlich des Gespräches auch einen Arztbrief der Klinik vom Tag zuvor übergeben habe, sei dies auf Nachfrage ihrerseits – so die Zeugin PHKin T – erfolgt. Insoweit habe sie die Zeugin J darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Verletzungen durch Arztdokumente bei der Strafverfolgung hilfreich sein könnte.

87

Die Angaben der beiden Zeuginnen PKin U und PHKin T sind glaubhaft. Sie decken sich mit dem Inhalt des von der Zeugin PHKin T zu dem Sicherheitsgespräch vom 25.12.2022 gefertigten Aktenvermerk. Auch haben beide Zeuginnen Anlass und Ablauf des Sicherheitsgesprächs, teilweise sich auch wechselseitig ergänzend, aus ihrer jeweiligen Perspektive schlüssig und nachvollziehbar geschildert. So hat die Zeugin PKin U berichtet, dass sich hauptsächlich ihre Kollegin mit der Zeugin unterhalten habe, während sie selbst Fotos gefertigt habe. Auch hat die Zeugin PHKin T auf Nachfrage zu den Umständen der Übergabe des Arztbriefes ohne Zögern und nachvollziehbar geschildert, dass sie die Zeugin J danach gefragt habe, um die Verletzungen später dokumentieren zu können.

88

b)

89

Die Kammer ist zudem auch insoweit davon überzeugt, dass die Zeugin J die Geschehnisse im Wald gegenüber den Zeuginnen PHKin T und PKin U zutreffend wiedergegeben hat.

90

Die Kammer schließt zunächst aus, dass die Zeugin J diese Drohungen des Angeklagten erfunden hat. Es ist schon kein Grund ersichtlich, die Geschehnisse vom Vortag durch zusätzlich erfundene Todes- und Verstümmelungsdrohungen aufzubauschen. Dass die Tat vom Vortag von der Polizei ernst genommen wurde und diese schon deswegen um dem Schutz der Zeugin bemüht war, haben sowohl die Polizeibeamtinnen PHKin T und PKin U als auch die Zeugin PHKin S und der mit den Ermittlungen betraute Zeuge KHK Z überstimmend berichtet, und dies war auch für die Zeugin J durch die Sicherheitsmaßnahmen – sie wurde in der Tatnacht aus Sicherheitsgründen von der Zeugin PHKin S nach Hause gebracht und rund zwölf Stunden später erschienen zwei Polizeibeamtinnen, um die Sicherheitslage noch einmal zu beurteilen – unschwer ersichtlich.

91

Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin J auch ihre Schilderung, dass der Angeklagte ihr das Abhacken von Kopf und Händen mit einem Beil angedroht habe und sie das Beil im Kofferraum des Pkw auch gesehen habe. Hätte die Zeugin diese Drohung erfunden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie – um die Ernsthaftigkeit der Drohung zu untermauern – die naheliegende Behauptung aufstellt, der Angeklagte habe dabei das Beil auch in der Hand gehabt, und nicht nur, dass ihr bekannt gewesen sei, dass er ein solches dabei gehabt habe.

92

Dass die Zeugin J über die Drohungen, ihr mit dem Beil die Hände und den Kopf abzuhacken, nicht bereits in der Tatnacht den Zeuginnen O und N berichtet hat, spricht dabei nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Zwar stellt dies eine erheblich einschüchternde und gerade unter den Umständen des unvermittelten Angriffs im Wald besonders beängstigende Drohung dar, weswegen eine zeitnahe Schilderung naheliegend gewesen wäre. Andererseits handelte sich bei dem Angriff um ein unerwartetes Geschehen, bei dem die Zeugin J auch erhebliche Verletzungen erlitten hat. Sie stand nach dem Geschehen unter dem unmittelbaren Eindruck der erlittenen körperlichen Misshandlungen, war erheblich verängstigt und aufgebracht und hatte Schmerzen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch für die Zeugin zunächst die Feststellungen des Umfangs ihrer Verletzungen im Vordergrund stand. Bei einem solchen Geschehensablauf ist es vielmehr typisch, dass dieser nachträglich noch um Einzelheiten ergänzt wird. Darin fügt sich ein, dass die Zeugin J nach dem Eindruck der beiden Zeuginnen PHKin T und PKin U auch während des Sicherheitsgesprächs nach wie vor aufrichtig besorgt und sehr ängstlich gewirkt hat.

93

4.

94

Dass der Angeklagte derjenige war, der der Zeugin J am Abend des 24.12.2022 die festgestellten Verletzungen zugefügt hat, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme fest.

95

a)

96

Die Zeugin N hat zu der Identität des Täters glaubhaft bekundet, die Zeugin J habe ihr gegenüber geäußert, dass ihr Freund sie geschlagen habe. Auf Nachfrage des Verteidigers hat sie ausdrücklich und glaubhaft erklärt, sie sei sich sicher, dass die Zeugin J „mein Freund“ und nicht „ein Freund“ gesagt habe.

97

Die Zeugin O hat dazu glaubhaft berichtet, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, die Zeugin J sei von einem ihr Unbekannten attackiert worden, dann aber im Verlauf des Gespräches den gegenteiligen Eindruck gewonnen habe, dass es sich bei dem Täter tatsächlich um eine Person in einer engen persönlichen Beziehung zur Zeugin J gehandelt haben müsse. Diese habe nämlich während des Gesprächs mehrfach die Sorge geäußert, der Täter könne ihrem Sohn etwas antun, und außerdem darauf hingewiesen, ihr sei so etwas in der Familie und in Beziehungen bisher noch nicht passiert. Auch die Umstände, nämlich das Vorbereiten des Essens und ein in zeitlichem Zusammenhang stehender Spaziergang mit dem Täter an Heiligabend – einem Tag, den man typischerweise mit nahestehenden Personen verbringt – hätten für die Zeugin O diesen Eindruck verstärkt. Ausdrücklich habe die Zeugin J dies aber nicht gesagt, sondern auf ihre Nachfrage zu dem Täter ausweichend geantwortet.

98

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt davon, dass die Bezeichnung des Täters als „mein“ Freund durch die Zeugin J dahingehend zu verstehen ist, dass diese mit dem Täter zum Tatzeitpunkt eine intime Beziehung führte. Dafür, dass dieser Partner der Zeugin der Angeklagte war, spricht der Umstand, dass die Zeugin J den Angeklagten in der Untersuchungshaft in der JVA X ab März 2023 regelmäßig, nämlich nahezu wöchentlich, besucht hat. So ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Besuchslisten zahlreiche Besuche im Zeitraum ab dem 23.03.2023, nämlich dann auch am 30.03.2023, 06.04.2023, 11.04.2023, 18.04.2023, 02.05.2023, 06.06.2023, 13.06.2023, ferner waren bis Ende Juli mehrere weitere Besuche geplant. Darin fügt sich ferner nahtlos ein, dass die Zeugin PHKin S, die die Zeugin J nach deren Entlassung aus dem Krankenhaus K in der Tatnacht nach Hause gebracht hat, um sicherzustellen, dass der Täter dort nicht auf sie wartet, glaubhaft berichtet hat, sie habe dabei im Wohnhaus ein kurzes Gespräch zwischen der Zeugin J und einer Mitbewohnerin, die die Tür geöffnet habe, mitbekommen. Diese habe gefragt, ob das der „BB“ gewesen sei, was die Zeugin J bejaht habe.

99

Für die Identität des Angeklagten als der Täter spricht zudem, dass der von ihm genutzte Mercedes in Tatortnähe abgestellt war und bei Auffinden durch den Zeugen PK P – wie dieser der Kammer berichtet hat – kurz nach der Tat frische Anhaftungen von Dreck aufwies, die sich mit der von der Zeugin J beschriebenen Fahrt in den Wald in Übereinstimmung bringen lassen. Zwar ist dieser Mercedes auf einen Q zugelassen. Dass der Angeklagte diesen Wagen nutzt, zeigt indessen der Umstand, dass er am 13.01.2023 beim Führen dieses Fahrzeugs durch Polizeibeamte in X beobachtet und beim Verlassen des Fahrzeugs festgenommen wurde.

100

b)

101

Der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte der Täter des Überfalls auf die Zeugin J am 24.12.2022 war, steht auch der Umstand, dass sich dieser im Herbst 2022 an der Schulter verletzt hat, nicht entgegen.

102

aa)

103

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 05.07.2023 im Rahmen der Erörterung seines Lebenslaufs angegeben, dass er sich bei einem Fahrradsturz im September oder Oktober 2022 die rechte Schulter ausgekugelt habe. Er sei infolgedessen in physiotherapeutischer Behandlung gewesen, habe auch eine Schiene tragen müssen und sei schließlich in der Uniklinik X im Oktober oder November 2022 operiert worden. Eine weitere Behandlung sei danach nicht mehr erfolgt, um die angeratene Fortsetzung der Physiotherapie habe er sich in der Folge nicht gekümmert. Er habe nach der Operation im vorderen Schulterbereich Druckschmerz und Bewegungseinschränkungen gehabt. Zur Dauer dieser Beschwerden hat der Angeklagte auf Nachfrage sodann zunächst angegeben, sich daran nicht mehr genau erinnern zu können. „Die ersten Wochen“ sei es ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, schwere Lasten zu tragen oder die Schulter nach außen oder innen zu rotieren. Auf weitere Nachfrage, welche Beschwerden er konkret am 24.12.2022 noch gehabt habe, hat der Angeklagte dann erklärt, dass er zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall auch noch Schmerzen und auch Beschwerden bei „extremen“ Rotationsbewegungen nach außen oder innen gehabt habe.

104

bb)

105

Diese Verletzung des Angeklagten steht dem festgestellten Tathergang schon nach Art und Folgen nicht entgegen.

106

Ausweislich der dazu auch vorgelegten Atteste und des OP-Berichts handelte es sich um eine Luxation des Oberarmknochens nach vorne aus dem Schultergelenk, wie der Angeklagte diese auch beschrieben hat. Die Verletzung wurde ausweislich des OP-Berichts am 21.11.2022 operativ versorgt. Wie allgemein und ohne Zuhilfenahme besonderen medizinischen Sachverstandes bekannt ist, macht eine solche Verletzung und die aus der anschließenden Operationen üblicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen, wie sie der Angeklagten auch selbst beschrieben hat, für sich genommen die Ausführung der festgestellten Tathandlungen weder unmöglich noch unwahrscheinlich. So hat der Angeklagte auf Nachfragen selbst angegeben, dass er aufgrund dieser Verletzung bei Rotation nach außen oder innen bzw. beim Tragen schwerer Lasten Druckschmerz und Bewegungseinschränkungen verspürt habe, diese Beschwerden habe er bei „extremer“ Rotation auch an Weihnachten 2022 noch verspürt. Damit war die Beweglichkeit des rechten Armes bzw. der Schulter am Tattag selbst nach den eigenen Angaben des Angeklagten nicht so sehr eingeschränkt, dass er zur Ausführung von Schlägen und der Verursachung der festgestellten Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre. Das Vorliegen von Schmerzen allein hindert die Tathandlung ohnehin nicht.

107

5.

108

Die Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHK Z, der mit der Ermittlungsführung betraut war, ferner auf den Angaben der Zeuginnen PHKin S, PHKin T und PKin U und des Zeugen PK P.

109

C.

110

I.

111

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und der Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

112

1.

113

Indem der Angeklagte die Zeugin J mehrfach heftig in das Gesicht geschlagen, sie auf den Oberschenkel geschlagen oder getreten und sie qm Hals gepackt hat, hat er sie körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

114

Dabei handelte der Angeklagte auch vorsätzlich. Die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen und der festgestellte Tathergang lassen keinen anderen Rückschluss zu, als dass der Angeklagte die Verletzungen und Schmerzen der Zeugin zumindest billigend in Kauf genommen hat.

115

2.

116

Der Angeklagte hat die Zeugin J mit der Begehung von Verbrechen gemäß den §§ 212, 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB bedroht, indem er ihr angedroht hat, er werde ihr die Hände und den Kopf „abhacken“.

117

Diese Ankündigungen erweckten angesichts der Gesamtumstände objektiv auch den erforderlichen Eindruck der Ernstlichkeit. Maßgeblich ist insoweit die Sicht eines objektiven Dritten. Die Ankündigung des Angeklagten erfolgte im Zusammenhang mit einem tätlichen Angriff, im Rahmen dessen die Zeugin J auch erheblich verletzt wurde. Zudem hatte der Angeklagte – wie die Zeugin J gegenüber den Zeuginnen PKin U und PHKin T erklärt hat – nach ihrer Kenntnis bei dem Vorfall im Wald tatsächlich auch ein Beil dabei, wenn auch nicht in der Hand. Darin fügt sich ein, dass die Zeugin J noch erheblich verängstigt war, als sie während des Sicherheitsgesprächs den Zeuginnen PHKin T und PKin U von der Bedrohung berichtete.

118

Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte, der diese Drohung im Rahmen eines tätlichen Angriffs in einem Waldgebiet aussprach, betreffend die Bedrohung zumindest mit dolus eventualis handelte. Auf die Frage, ob der Angeklagte die Drohung tatsächlich auch wahrmachen wollte, kommt es nicht an.

119

3.

120

Die beiden Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. Sowohl die Körperverletzungen als auch die Bedrohung erfolgten in einem so engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, dass von einem einheitlichen Gesamtgeschehen und damit von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist.

121

4.

122

Das mangels Strafantrag erforderliche besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft Bonn in der Hauptverhandlung am 26.07.2023 bejaht.

123

II.

124

Die Tat erfolgte auch nicht gerechtfertigt und schuldhaft.  Das Vorliegen einer Notwehr- oder Entschuldigungssituation kann die Kammer ausschließen, denn für eine Sachlage, die den Angeklagten rechtfertigen oder entschuldigen würde, ist hier nichts ersichtlich.

125

Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. §§ 21, 20 StGB gewesen ist.

126

D.

127

I.

128

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

129

§ 223 Abs. 1 StGB sieht für vorsätzliche Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, § 241 Abs. 2 StGB für Bedrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, so dass gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB anzuwenden war.

130

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hatte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass

131

-         die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass die Geschädigte an der Strafverfolgung betreffend den Angeklagten ersichtlich kein Interesse hat;

132

-         der Angeklagte in dieser Sache als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist;

133

-         dem Angeklagten der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz droht.

134

Zu Lasten des Angeklagten hatte die Kammer hingegen zu berücksichtigen, dass

135

-         der Angeklagte mehrfach auf Gesicht und Bein der Geschädigten eingeschlagen und diese dadurch jedenfalls am linken Auge auch eine erhebliche Verletzung davongetragen hat;

136

-         er tateinheitlich eine Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht hat;

137

-         er zur Tatzeit unter laufender Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung stand;

138

-         die Verurteilung durch das Amtsgericht Koblenz im August 2022 erfolgt ist und damit die Rückfallgeschwindigkeit hoch war.

139

Unter Abwägung der vorstehenden Strafzumessungsgründe erachtet die Kammer die Freiheitstrafe von

140

zwei Jahren

141

für tat- und schuldangemessen.

142

II.

143

Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung lagen nicht vor.

144

Gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren die Vollstreckung der Strafe zu Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, und darüber hinaus nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Im Rahmen der Sozialprognose sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, seine Lebensverhältnisse sowie die Wirkung, die von einer Aussetzung zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Im Übrigen verlangt § 56 Abs. 1 StGB keine sichere Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit einer straffreien Führung, wobei es ausreicht, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Hingegen reicht die bloße Hoffnung auf ein künftiges straffreies Verhalten nicht aus.

145

Gemessen daran kam eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Der positiven Sozialprognose steht vor allem der Umstand entgegen, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung aus einer Verurteilung u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung stand. Zwar gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Rückfälligkeit innerhalb einer Bewährungszeit eine günstige Sozialprognose in jedem Fall ausschließt. Allerdings kann bei Vorbestrafung und Bewährungsversagen von einer begründeten Erwartung künftiger Straffreiheit nur gesprochen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die solches Gewicht haben, dass sie die vom Vorleben des Angeklagten und insbesondere seinem Bewährungsversagen her ungünstige Zukunftserwartung in großem Maße positiv beeinflussen können. Solche Umstände, wie etwa eine Änderung der Lebensweise, eine Änderung der persönlichen oder sozialen Beziehungen und einer damit einhergehenden Übernahme von Verantwortung oder aber eine positive und nachhaltige Änderung der beruflichen Situation, sind hier indessen nicht ersichtlich.

146

Der Angeklagte hat weder nachhaltige feste soziale Bindungen, noch hat er beruflich Fuß gefasst. Er ist zwar Vater zweier Kinder, hat indes nur sporadischen Kontakt zu dem jüngeren Kind und dessen Mutter. Auch zu seinem Vater hat er nur losen Kontakt. Zudem hat ihn auch die aktuelle Beziehung zu der Zeugin J nicht von weiteren erheblichen Straftaten abgehalten. Dass der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals Haft verbüßt hat, reicht nach Überzeugung der Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit nach der Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Koblenz allein nicht aus, um die aufgrund des Bewährungsversagens ungünstige Zukunftserwartung in hinreichendem Maße positiv beeinflussen zu können.

147

Die Kammer sieht daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte auch ohne eine Vollstreckung der Strafe in Zukunft straffrei führen wird. Vielmehr bedarf es nach Überzeugung der Kammer des Strafvollzuges, um den Angeklagten ausreichend zu beeindrucken.

148

E.

149

Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.

150

F.

151

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.