Insiderhandel mit Optionsscheinen: Verurteilung wegen Erwerbs und Weitergabe von Insiderinfos
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte einen Wertpapierhändler wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 34 Fällen und den Informanten wegen Mitteilung von Insiderinformationen in Tateinheit mit Erwerbsempfehlung in 5 Fällen. Grundlage waren vorab weitergegebene, nicht öffentliche, kursrelevante Informationen zu Ad-hoc-Mitteilungen (u.a. Dividende, Umtauschverhältnis, Prognose/EBITDA, Einstieg eines Investors, Gewinnwarnung), die für Optionsschein-Geschäfte genutzt wurden. Das Gericht bejahte Insiderinformationen i.S.d. §§ 13, 14 WpHG und ließ Mitursächlichkeit der Information für die Anlageentscheidung genügen. Es verhängte Freiheitsstrafen (für den Informanten zur Bewährung) und ordnete Verfall der erlangten Gewinne nach dem Nettoprinzip unter Abzug u.a. von Steuern an.
Ausgang: Angeklagte wegen Insiderhandels bzw. Weitergabe/Empfehlung verurteilt; Verfall von 761.460 € bzw. 48.000 € angeordnet, teils Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Insiderinformationen i.S.d. § 13 WpHG liegen vor, wenn konkrete, nicht öffentlich bekannte Umstände über einen Emittenten geeignet sind, bei Bekanntwerden den Marktpreis erheblich zu beeinflussen; die spätere Kursentwicklung kann hierfür ein Indiz sein.
Eine Insiderinformation kann auch einen zukünftigen Umstand betreffen, wenn dessen Eintritt überwiegend wahrscheinlich ist; eine fehlende „100%ige“ Sicherheit steht der Einordnung als Insiderinformation nicht entgegen (§ 13 Abs. 1 S. 3 WpHG).
Ein Erwerb von Insiderpapieren „unter Verwendung“ einer Insiderinformation (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) setzt nicht voraus, dass die Information alleinige Ursache der Anlageentscheidung ist; es genügt, dass sie für Zeitpunkt oder Umfang des Geschäfts mitbestimmend (mitursächlich) war.
Optionsscheine, die als Finanzinstrumente zum Börsenhandel zugelassen sind, können Insiderpapiere i.S.d. § 12 WpHG sein; Insiderhandel erfasst daher auch den Handel mit derivativen Produkten auf Aktien.
Bei der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB ist der durch die Tat erlangte Vermögensvorteil grundsätzlich nach dem Nettoprinzip zu bestimmen; die Abschöpfung darf nicht dazu führen, dass unbeteiligtes Vermögen erfasst wird, sodass tatbezogene Abzugsposten (u.a. Steuerlasten) zu berücksichtigen sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Angeklagte S wird wegen des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
2. Der Angeklagte U wird wegen der Mitteilung von Insiderinformationen in Tateinheit mit der Empfehlung zum verbotenen Erwerb von Insiderpapieren in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Beim Angeklagten S werden 761.460,- Euro nebst Hinterlegungszinsen für verfallen erklärt.
4. Beim Angeklagten U werden 48.000,- Euro nebst Hinterlegungszinsen für verfallen erklärt.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Vergehen, strafbar gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 c) i.V.m. §§ 14 Absatz 1 Nr. 1, 39 Absatz 2 Nr. 3 und 4 WpHG, §§ 53, 73 ff. StGB.
Gründe
A.
Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:
I.
Persönliche Verhältnisse
1. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagte S
2. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagte U
II.
Tatvorgeschichte
Die beiden Angeklagten sind seit der gemeinsamen Schulzeit befreundet. Die Freundschaft wurde auch nach dem Abitur weiter gepflegt, beispielsweise bei gemeinsamen Urlauben, selbst als U D verließ und nach R zog. U wusste auch, dass S sich intensiv mit dem Wertpapierhandel beschäftigte.
S verfügte über diverse Konten, über die er auch Wertpapiergeschäfte abwickelte. So unterhielt er ein Konto bei der I S.A., der MD und der C AG. Darüber hinaus investierte er Ende des Jahres 2004 in eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der W AG in N. Diese unterhielt als Deckungsstock ein Konto bei der LB (V) Q AG in A. Das Depot bei der LB (V) wurde von S verwaltet. Schließlich hatte auch der Vater von S bei der LB (V) ein eigenes Depot, für welches E S Vollmacht hatte.
Im Jahre 20## wollte U Aktien der J AG erwerben. Er bat S, ihm den entsprechenden Geldbetrag vorzustrecken, d.h. mit dem Geld für ihn Aktien der J AG zu kaufen. U wusste, dass S das hierfür erforderliche Depot hatte. Entgegen der Erwartung Us fiel der Kurs der Aktie dann stark, von circa 40,- € auf 20,- €. U bat S, die Aktien wieder zu verkaufen. Den Verlust zahlte U an S in der Folgezeit ratenweise nebst Zinsen zurück. Dieses Treuhandgeschäft wurde später zum Muster für die Zusammenarbeit bei den Insidergeschäften.
Aufgrund seiner beruflichen Stellung als "V P I R" wurden U ab 20## die Insiderinformationen, die zu einer maßgeblichen Änderung des Aktienkurses (Kursanstieg bzw. Kursrückgang) der E2AG und der J AG führen mussten, vorab bekannt. Er hatte daher gegenüber den übrigen Teilnehmern des Aktienmarktes einen Wissensvorsprung, der hinsichtlich der E2aktien auch finanzielle Vorteile bringen konnte. Im Sommer 20## entstand bei einem gemeinsamen Gespräch der Angeklagten daher die Idee, die Insiderkenntnisse von U für Aktiengeschäfte zum beiderseitigen Vorteil zu nutzen.
III.
Allgemeines zum Handel mit Optionsscheinen
Ein Optionsschein (englisch: warrant) ist ein Wertpapier, welches den Besitzer gegenüber dem Emittenten des Wertpapiers berechtigt, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge eines Optionsgegenstandes – des sogenannten Basiswerts (englisch: underlying) – zu einem im voraus festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, zu kaufen oder zu verkaufen. Optionsscheine gehören zur Gruppe der handelsrechtlichen Zertifikate.
Eine Kaufoption wird auch als Call, eine Verkaufsoption als Put bezeichnet. Optionsgegenstände können z.B. Aktien sein. Der in Calls investierende Anleger rechnet mit einem Kursanstieg des Basiswerts, der in Puts investierende Anleger mit einem Kursrückgang des Basiswerts.
Mit dem Ausübungspreis wird bei der Ausgabe des Optionsscheins festgelegt, zu welchem Preis der Basiswert bei Ausübung der Option gekauft bzw. verkauft werden kann. Dieser Preis wird auch Basispreis (englisch: strike) genannt und bleibt grundsätzlich bis zum Ende der Laufzeit unverändert.
Bei einem traditionellen Optionsschein wird bei Ausübung der Option der Basiswert tatsächlich geliefert. Im Gegensatz dazu stehen die "nackten Optionsscheine" (englisch: naked warrants), bei denen nicht der Basiswert geliefert, sondern der Differenzbetrag an den Besitzer des Optionsscheins gezahlt wird. Eine Untergruppe der naked warrants sind die "gedeckten Optionsscheine" (englisch: covered warrants), die vom emittierenden Bankhaus durch eine entsprechende Gegenposition abgesichert sind.
Die Option kann (je nach Optionsschein) entweder am Verfallstag oder jederzeit während der Laufzeit ausgeübt werden. Der Besitzer eines Optionsscheins kann auf das Recht, die Option auszuüben, auch verzichten. In diesem Fall verfällt der Optionsschein wertlos.
Ohne Laufzeitbegrenzung lässt sich mit einer Sonderform von Optionsscheinen, sog. "Open End Turbos" oder "Turbo-Endlos-Scheine" spekulieren. Die Laufzeit bei diesen Scheinen endet jedoch mit dem Eintritt eines Knock-Out – Ereignisses oder mit Einlösung durch den Anleger. Mit Open End Turbos Long wird auf steigende Kurse, mit Open End Turbos Short auf fallende Kurse spekuliert.
Kennzeichnend für Optionsscheine ist ihre Hebelwirkung (englisch: leverage). Mit geringem Kapitaleinsatz können bei entsprechender Bewegung des Basiswerts überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden. Ebenso sind aber auch überdurchschnittliche Wertminderungen bis hin zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals möglich. Das hat folgenden Hintergrund: Der Preis für einen Optionsschein (z.B. Call) ist wesentlich geringer als der Preis des Basiswerts, denn die Call - Option berechtigt nicht dazu, den Basiswert unentgeltlich zu erwerben, sondern nur dazu, den Basiswert zum Ausübungspreis zu erwerben. Das heißt, der Preis der Call - Option ist nicht der (erwartete) Wert des Basiswerts, sondern im Grundsatz nur die (erwartete) Differenz zwischen dem Kurs des Basiswerts und dem Ausübungspreis. Daneben bestimmen u.a. die Laufzeit der Option und die Volatilität (= Häufigkeit und Intensität der Kursschwankungen) des Basiswerts den Preis der Option. Das führt dazu, dass bei einem Kursanstieg des Basiswerts der Börsenpreis der Option überproportional steigen kann.
Kauf- und Verkaufsorder für Optionsscheine können – ebenso wie bei Aktien – durch Angabe der Wertpapierkennnummer (WKN) beauftragt werden. Mittlerweile ist die WKN durch die International Securities Identification Number (ISIN) abgelöst worden.
IV.
Tathandlungen
1. Handel mit Optionsscheinen auf Aktien der B (Anhebung der Prognose / Dividende 20##)
Am 11.11.20##, gegen 06.30 Uhr, veröffentlichte die E2AG die Ad hoc - Mitteilung, dass der Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 20## eine Dividende von 0,62 € anstrebe. Der Aktienkurs der E2AG schloss am 10.11.20## mit 15,01 €. Nach Veröffentlichung der Mitteilung stieg der Aktienkurs am 11.11.20## auf bis zu 15,80 €.
U war darüber informiert, dass über die Erwartung des Marktes hinausgehend eine Dividende von 0,50 € bis 0,60 € geplant war. Diese nicht öffentliche Kenntnis verbunden mit dem Hinweis "dass da eine Mitteilung mit der Höhe der Dividende kommt", gab er telefonisch (spätestens) am 09.11.20## von einer Telefonzelle in der X in R an S weiter. Mittels Diensthandy hatte U S vorab informiert, dass er ihn (nach Dienstschluss von einer öffentlichen Telefonzelle aus) anrufen werde. U bat S, ihm einen Betrag iHv. 16.000,- € zu leihen, d.h. für ihn Wertpapiere zu diesem Betrag zu kaufen.
Sodann erwarb S noch vor der öffentlichen Bekanntgabe der Dividendenhöhe Call - Optionsscheine der
Y S.A. auf Aktien der E2AG mit der Wertpapierkennnummer (WKN) **#K**. Dieser Optionsschein notierte am 10.11.20## in Z mit dem Schlusskurs von 1,77 €. Der erste Kurs nach Veröffentlichung der Ad hoc - Mitteilung notierte am 11.11.20## mit 2,19 €. Aufgrund der Insiderinformation konnte S davon ausgehen, dass der Aktienkurs steigen werde und die Optionen einen durch die Hebelwirkung noch verstärkten Gewinn abwerfen würden.
Folgende Einzelgeschäfte wurden von S bei verschiedenen Banken getätigt:
Fall 1:
S erteilte am Morgen des 10.11.20## um 08.55 Uhr zugunsten seines Depots bei der I eine Order zum Kauf von 55.000 Stück der vorbezeichneten Call – Optionsscheine (Kurs 1,88 €).
Fälle 2 + 3:
Unmittelbar danach, zunächst um 09.01 Uhr, orderte S über die C AG zugunsten seines Depots 9.000 Stück Optionsscheine (Kurs 1,85 €) und später, ebenfalls noch am 10.11.20## um 19.20 Uhr, 5.000 Stück, diesmal billigst (Kurs 1,87 €).
Fall 4:
Dazwischen, um 12.56 Uhr, orderte S 50.000 Stück Optionsscheine zugunsten seines Depots bei der MD zum Kurs von 1,87 €.
Sämtliche Transaktionen erfolgten ohne Beratung oder Kaufempfehlung der Bank. Auf das erhöhte Kursrisiko durch die Hebelwirkung des Optionsscheins und das Totalverlustrisiko wurde S hingewiesen. Alle Orders gelangten taggleich zur Ausführung. Sämtliche der über drei Banken erworbenen Optionsscheine veräußerte S nur einen Tag später, am 11.11.20##, und zwar zum Kurs von 2,38 € (I), 2,40 € (C) und 2,32 € (MD).
Insgesamt erwarb S 119.000 Stück Optionsscheine mit der WKN **#*** und erzielte bei einem Einsatz von 222.900,00 € und einem Erlös von 280.500,00 € einen Kursgewinn in Höhe von 57.600,00 €.
Von diesem Kursgewinn übergab S an U einen Betrag in Höhe von 4.000,- € (so U) oder von 6.000,- bis 7.000,- € (so S) in bar.
2. Handel mit Optionsscheinen auf Aktien der J AG (Spanne Umtauschverhältnis)
Am 08.11.20## schlossen die E2AG und die J AG eine Grundsatzvereinbarung über Eckpunkte einer möglichen Verschmelzung der J AG auf die E2AG. Das Umtauschverhältnis der Aktien der J AG in Aktien der E2AG sollte noch ermittelt werden.
Am 25.01.20##, gegen 22.54 Uhr, veröffentlichte die E2AG eine Mitteilung gemäß § 15 WpHG, wonach man sich mit der J AG auf eine Spanne für das Umtauschverhältnis bei der angestrebten Verschmelzung verständigt habe. Das im Verschmelzungsvertrag festzulegende Umtauschverhältnis werde voraussichtlich zwischen 0,45 und 0,55 Aktien der E2AG für je eine Aktie der J AG liegen.
Der Aktienkurs der J AG schloss am 24.01.20## mit 9,80 €. Nach Veröffentlichung der Mitteilung fiel der Aktienkurs am 26.01.20## auf bis zu 9,00 €.
Diese Tatsache, die bei ihrer Bekanntgabe zu einer maßgeblichen Änderung des Aktienkurses der J AG (fallender Kurs) führen musste, war U vorab bekannt geworden. Am Abend des 24. Januar 20## hatte er die Information von H, seinem Vorgesetzten in D, telefonisch erhalten.
Sein Sonderwissen von dem Umtauschkurs und dem Umstand, dass dieser öffentlich kommuniziert werden sollte, gab U telefonisch an S weiter, und zwar von einer Telefonzelle in G / R, wo U damals wohnte. U bat S, für ihn 16.000,- € einzusetzen.
Sodann erwarb S bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe der Spanne des Umtauschverhältnisses Put - Optionsscheine auf Aktien der J AG mit den WKN **##** und **#*'*. Aufgrund der erhaltenen Insiderinformation konnte er davon ausgehen, dass der Aktienkurs der J AG fallen werde. Infolge der mit den Optionsscheinen verbundenen Hebelwirkung konnte er den erwarteten Gewinn noch erheblich steigern.
Folgende Einzelgeschäfte wurden von S bei verschiedenen Banken getätigt:
Fall 5:
Noch in der Nacht des 25.1.20## gegen 02.36 Uhr orderte er per Internet über das bei der C AG zugunsten von Frau T geführte Konto 39.650 Stück Optionsscheine mit der WKN **##** (Kurs 1,31 €). Diese wurden am 07.02.20## zu einem Kurs von 1,77 € veräußert. Über das Konto seiner Verlobten war S verfügungsbefugt.
Fälle 6 + 7:
Am Morgen des gleichen Tages, in der Zeit von 09.07 Uhr bis 09.13 Uhr, orderte S über die I 67.000 Stück (in zwei Tranchen von 42.000 und 25.000 Stück) zum Kurs von 1,35 € bzw. für sein bei der MD geführtes Konto 74.000 Stück (Kurs 1,35 €), jeweils in der gleichen Gattung. Der letzte Auftrag wurde jedoch nur in Höhe von 50.000 Stück ausgeführt.
Die 67.000 Stück bei der I wurden in zwei Schritten wieder veräußert: 10.000 Stück zu einem Kurs von 2,19 € am 10.02.20## und 57.000 Stück zu einem Kurs von 2,67 € am 01.03.20##.
Die 50.000 Stück bei der MD wurden in zwei Schritten veräußert: 10.000 Stück zu einem Kurs von 2,19 € am 10.02.20## und 40.000 Stück zu einem Kurs von 2,73 € am 09.03.20##.
Fall 8:
Ebenfalls am 25.01.20## veranlasste S über die Vermögensverwaltung der LB (V) einen weiteren Kauf über 65.000 Stück Optionsscheine der WKN **##** (Kurs 1,32 €). Diese wurden in drei Tranchen (10.02.20##: 10.000 Stück zu einem Kurs von 2,19 €; 01.03.20##: 40.000 Stück zu einem Kurs von 2,67 € und 09.03.20##: 15.000 Stück zu einem Kurs von 2,73 €) wieder verkauft.
Fälle 9 + 10:
Am Nachmittag des 25.1.20##, um 16.27 Uhr und um 16.52 Uhr, orderte S über die I 93.000 Stück (Kurs 2,16 €) bzw. über die MD 23.900 Stück (Kurs 2,17 €) der Optionsscheine mit der WKN **##**, jeweils zugunsten seines Depots.
Die 93.000 Stück bei der I wurden am 10.02.20## zu einem Kurs von 2,94 €, die 23.900 Stück bei der MD am 10.02.20## zu einem Kurs von 2,94 € wieder verkauft.
Insgesamt erwarb S 338.550 Stück Optionsscheine - mit den Wertpapierkennnummern **##** (insofern 221.650 Stück) sowie **#*#* (insofern 116.900 Stück) - und erzielte bis zum 09.03.20##, dem letzten Veräußerungstag, bei einem Einsatz von 548.434,50 € und einem Erlös von 888.706,50 € einen Kursgewinn in Höhe von 340.272,- €.
Von diesem Kursgewinn übergab S an U einen Betrag in Höhe von 8.000,- € (so U) oder von 15.000,- bis 17.000,- € (so S) in bar.
3. Reduzierung der Prognose 20##
Am 9.11.20##, um 06.33 Uhr, veröffentlichte die E2AG eine Ad hoc - Mitteilung, u. a. mit Zahlen des 3. Quartals 20## sowie zukünftigen Erwartungen. Unter anderem teilte die E2AG mit, dass im Jahr 20## Mehrausgaben in allen strategischen Geschäftsfeldern von insgesamt 1,2 Mrd. Euro beabsichtigt seien und dadurch bedingt ein Rückgang des bereinigten Konzern - EBITDA für das Jahr 20## auf über 20 Mrd. Euro geplant sei. Der Aktienkurs der E2AG schloss am 08.11.20## mit 15,02 € (Xetra). Nach Veröffentlichung der Mitteilung fiel der Aktienkurs am 09.11.20## auf bis zu 14,48 €. Bei dem EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) handelt es sich um den Gewinn eines Unternehmens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.
Im Team Investor Relations in R hatte U an den Zahlen für das dritte Quartal 20## mitgewirkt. Daher wusste er, dass sich die Prognose für das EBITDA für 20## verringern würde. Er informierte S Anfang November telefonisch darüber, dass die E2AG u.a. eine Prognose veröffentlichen werde, wonach das bereinigte Konzern - EBITDA für 20## zurückgehen werde, d.h. ein Rückgang auf 20,2 bis 20,7 Mrd. Euro geplant sei, und bat S, er solle für ihn 15.000,- € einsetzen.
Sodann erwarb S bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe der Reduzierung der Prognose für das Jahr 20## Put - Optionsscheine &&&. $ $$$$$$ &&&, WKN ***#*# auf Aktien der E2AG. Aufgrund der von U erhaltenen Insiderinformation setzte er wieder auf fallende Kurse.
Folgende Einzelgeschäfte wurden von S bei verschiedenen Banken getätigt:
Fall 11:
Am 07.11.20## um 8.50 Uhr orderte S über sein Depot bei der I 100.000 Stück der genannten Optionsscheine zum Kurs von 1,05 €.
Fall 12:
Am gleichen Tag um 9.21 Uhr orderte er bei der I weitere 200.000 Stück Optionsscheine derselben Gattung zum Kurs von 1,06 €.
Fall 13:
Um 16.22 Uhr orderte er bei derselben Bank weitere 150.000 Stück Optionsscheine derselben Gattung zum Kurs von 1,02 €.
Von den bei der I gekauften Optionsscheine zur WKN ***#** verkaufte S am 09.11.20##, also nach der Veröffentlichung der Ad hoc - Mitteilung, 400.000 Stück (100.000 Stück á 1,46 €, 100.000 Stück á 1,45 €, 100.000 Stück á 1,46 €, 28.000 Stück á 1,46 € und 72.000 Stück á 1,46 €) und am 10.11.20## die verbliebenen 50.000 Stück á 1,44 €.
Fall 14:
Am 07.11.20## orderte S über die Vermögensverwaltung der LB (V) weitere 123.000 Stück der vorbezeichneten Optionsscheine zum Kurs von 1,05 €. Diese verkaufte er am 09.11.20## zum Kurs von 1,45 €.
Insgesamt erwarb S 573.000 Stück Optionsscheine der WKN ***#*# zu einem Kurswert in Höhe von 599.150,- €. Bei einem Erlös von 833.350,-€ erzielte er einen Kursgewinn in Höhe von 234.200,- €.
Von diesem Kursgewinn übergab S einen Betrag in Höhe von 15.000,- € in bar an U.
4. Einstieg K bei der B
In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 24.4.20## gaben die K und die L1 - Bankengruppe die Unterzeichnung eines Vertrages über den Kauf von 4,5 % des eingetragenen Aktienkapitals der E2AG (191,7 Mio. Aktien) bekannt. Der Preis pro Aktie sei auf 14,00 € festgesetzt worden. Dies entspräche einem Aufschlag von 2,6 % gegenüber dem Schlusskurs der Aktie von 13,65 € an der G1er Wertpapierbörse vom 21.4.20##.
Diese Information erhielt U vorab während eines Telefonats zwischen seinem Der Vorgesetzten bei der E2AG M1 und seinem Rer Vorgesetzten bei der E2AG Q1, das Telefon war auf laut gestellt. U informierte S vor dem 21.04.20## telefonisch über die zu erwartende Pressemitteilung betreffend den Aktienkauf durch K und bat S, er sollte für ihn rund 160.000,- € einsetzen.
Der Aktienkurs der E2AG – Aktie schloss am 21.04.20## mit 13,65 € (Xetra). Nach Veröffentlichung der Mitteilung stieg der Aktienkurs am 24.04.20## auf bis zu 14,33 €.
S setzte jetzt bei dem Kauf der Optionsscheine aufgrund der erhaltenen Insiderinformation auf einen Kursanstieg und erzielte so einen beträchtlichen Gewinn.
Folgende Einzelgeschäfte wurden von S bei verschiedenen Banken getätigt:
Fall 15:
Am 21.4.20## um 10.37 Uhr erteilte S zunächst für das bei der C auf den Namen seiner Freundin T geführte Konto einen Kaufauftrag über 141.000 Stück Call - Optionsscheine der D1 &&&&&& $$$, WKN **####. Nachdem ungefähr vier Stunden später die Order noch nicht ausgeführt worden war, meldete sich S telefonisch gegen 14.18 Uhr bei der Orderhotline der Bank. Im Verlauf des Telefonats veranlasste S die Anpassung des zuvor online gesetzten Limits von 0,94 € auf 1,00 € und setzte dementsprechend die ursprüngliche Orderstückzahl unter Ausnutzung des vorhandenen Kontoguthabens auf 132.500 Stück herab.
Diese Optionsscheine veräußerte er wieder am 24.04.20## (drei Tranchen á 20.000, 50.000 und 62.500 Stück zu einem Kurs von jeweils 1,52 €).
Fall 16:
Am 21.4.20## gegen 15.26 Uhr orderte S über sein Depotkonto bei der I 270.000 Stück Optionsscheine der gleichen Gattung zu einem Kurs von 1,01 €.
Fall 17:
Bereits wenige Minuten später, um 15.42 Uhr, erteilte S bei der I erneut eine Order, diesmal über 70.000 Stück des bezeichneten Optionsscheins zu einem Kurs von 1,01 €.
Die bei der I gekauften 340.000 Stück Optionsscheine der WKN ** #### verkaufte S am 25.04.20## in zwei Schritten á 300.000 und 40.000 Stück zu einem Kurs von 1,5 €.
Fall 18:
Ebenfalls am 21.04.20##, um 14.47 Uhr, erreichte die C1 als deutsche Korrespondenzbank der LB (V) eine Kauforder Ss für 92.500 Stück der vorbezeichneten Optionsscheine zu einem Kurs von 1,- €.
Fall 19:
Am selben Tag, dem 21.04.20##, um 15.46 Uhr, orderte S über die LB (V) weitere 117.500 Stück der genannten Optionsscheine zum Kurs von 1,- €.
Fall 20:
Um 16.31 Uhr schließlich erteilte S über die LB (V) eine Kauforder über 100.000 Stück dieser Optionsscheine zu einem Kurs von 1,- €.
Die über die LB (V) erworbenen Optionsscheine der WKN ** #### veräußerte S am 25.04.20## in zwei Schritten á 210.000 Stück und 100.000 Stück zu einem Kurs von 1,50 €.
Insgesamt erwarb S 782.500 Stück Optionsscheine der WKN ** #### zu einem Kurswert in Höhe von 785.900,- €. Bei einem Erlös von 1.176.400,- € erzielte er in dieser Zeitspanne einen Kursgewinn in Höhe von 390.500,- €.
Von diesem Kursgewinn erhielt U von S einen Betrag in Höhe von 44.000,- € (so U) oder von 85.000,- € (so S).
5. Handel mit Optionsscheinen auf Aktien der B (Gewinnwarnung)
Am 9.8.20## um 22.48 Uhr informierte die E2AG in einer Ad hoc - Mitteilung über neue Ansätze in der Umsatz- und Ergebnisplanung und u. a. über den erwarteten Rückgang des bereinigten EBITDA für das Geschäftsjahr 20## von ursprünglich 20,2 Mrd. € bis 20,7 Mrd. € auf nunmehr 19,2 bis 19,7 Mrd. €.
U befand sich damals zur Vorbereitung der Präsentation der Halbjahreszahlen, welche ihm seit Ende Juli 20## vorlagen, in D. Das Ergebnis für das 1. Halbjahr wies zwar einen Umsatz am unteren Rand des Consensus, also der Erwartungen des Marktes, aus, jedoch gab es Anzeichen zukünftiger erheblicher EBITDA - Unterschreitungen in den maßgeblichen Geschäftsfeldern.
Im Bereich Investor Relations wurde die Möglichkeit einer Gewinnwarnung diskutiert. Anfang August 20## informierte U S persönlich darüber, dass nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der Halbjahreszahlen mit einer Gewinnwarnung zu rechnen sei. Die Entscheidung dazu war Anfang August bei der E2AG noch nicht gefallen. Eine Unsicherheit bestand für U aber nur deswegen, weil der Vorstandsvorsitzende der E2AG, S1, bereits früher einmal eine Gewinnwarnung ausgesprochen hatte. Eine weitere Gewinnwarnung hätte er möglicherweise aus persönlichen Gründen verhindern wollen. Ungeachtet dessen bat U S, für ihn 300.000,- € (so die Darstellung U) oder 400.000,- € (so die Darstellung S) einzusetzen.
Am Abend des 09.08.20## entschied der Vorstand, dass eine Gewinnwarnung herausgegeben werden sollte. Dr. F, Mitglied des Vorstands, informierte u.a. auch U darüber, dass nach Besprechungen im Vorstand und Teilen des Aufsichtsrats das EBITDA 20## reduziert werde und eine Ad hoc – Mitteilung erfolgen müsse. Dr. F bemerkte dazu: "Das wird kein guter Tag für die U1-Aktie werden."
S erwarb bereits vor der öffentlichen Bekanntgabe der Gewinnwarnung Put - Optionsscheine auf Aktien der E2AG, und zwar erwarb er drei Gattungen von Optionsscheinen, nämlich WKN **#*#*, **#*#* und **####, über Depotkonten, deren formeller Inhaber er war, sowie über Depotkonten, deren wirtschaftlich oder faktisch Berechtigter er war. Sämtliche Orders erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch S und ohne Beratung der Banken.
S hatte sich zwar seit einiger Zeit mit der Kursentwicklung der E2AG – Aktie beschäftigt. Er hätte daher möglicherweise im kleinen Ausmaß auf einen sinkenden Kurs spekuliert. Aber erst durch die Insiderinformation, die er von U Anfang August 20## erhielt, war er sich über den Erfolg einer Investition zu diesem Zeitpunkt derart sicher, dass er im großen Ausmaß Optionsscheine kaufte, mit denen er auf fallende Kurse setzte. Die Insiderinformation U war daher zumindest mit ursächlich für das Ausmaß und den Zeitpunkt der Spekulationsgeschäfte.
Im Einzelnen handelte S wie folgt:
Fall 21:
Am 03.08.20## gegen 08.56 Uhr orderte S über die Vermögensverwaltung der LB (V) 100.000 Stück der Optionsscheine der WKN **#*#* zum Kurs von 0,84 €. Diese verkaufte er am 11.08.20## zum Kurs von 1,91 €.
Fälle 22 - 24:
Am 03.08.20## orderte S über sein Depotkonto bei der I dreimal jeweils 100.000 Stück Optionsscheine der WKN **#*#* und zwar zu einem Kurs von 0,79 €, 0,80 € und wieder 0,79 €.
Fall 25:
Am 04.08.20## orderte S erneut über sein Depotkonto bei der I 100.000 Stück Optionsscheine der WKB **#*#* zu einem Kurs von 0,75 €.
Fall 26:
Am 09.08.20## orderte S über sein Depotkonto bei der I 148.600 Stück der genannten Optionsscheine zu einem Kurs von 0,90 €.
Fall 27:
Am 09.08.20## orderte S schließlich über sein Depotkonto bei der I 2.500 Stück der genannten Optionsscheine zu einem Kurs von 0,88 €.
Die zwischen dem 03.08. und 10.08.20## bei der I erworbenen Optionsscheine der WKN **#*#* verkaufte S am 10. und 11.08.20## in drei Tranchen (10.08.20##: 150.000 Stück á 1,80 €, 11.08.20##: 200.000 Stück á 1.82 € und schließlich restliche 201.100 Stück zu einem Kurs von 1,78 €).
Fall 28: (Fälle 8 und 9 auf Seite 20 der Anklage)
Am 04.08.20## orderte S über die Vermögensverwaltung der LB (V) 200.000 Stück Optionsscheine der WKN **#*#* zum Kurs von 0,67 €. Diese verkaufte er am 07.08.20## zum Kurs von 0,81 €.
Fall 30:
Am 09.08.20## orderte S erneut über die Vermögensverwaltung der LB (V) 200.000 Stück Optionsscheine der WKN **#*#* zum Kurs von 0,94 €. Diese verkaufte er am 10.08.20## zum Kurs von 1,80 €.
Fall 31:
Ebenfalls am 09.08.20## orderte S über die Vermögensverwaltung der LB (V) 200.000 Stück Optionsscheine der WKN ** #### zum Kurs von 0,98 €. Diese verkaufte er am 10.08.20## zum Kurs von 1,80 €.
Fall 32:
Zu Gunsten des Depots seines Vaters X1 S bei der LB (V) orderte E S am 09.08.20## 152.000 Stück Optionsscheine der WKN ** #### zum Kurs von 0,96 €. Diese verkaufte er am 10.08.20## zum Kurs von 1,80 €.
Fall 33:
Für das bei der C auf den Namen seiner Freundin T geführte Konto kaufte S am 09.08.20## 77.500 Stück Put - Optionsscheine der D1 &&&&&& $.&&& $$.&&&&, WKN ** #### zu einem Kurs von 0,89 €. Diese verkaufte er am 10.08.20## zu einem Kurs von 1,80 €.
Fall 34:
Zu Gunsten des Depots von Frau S bei der MD kaufte S am 09.08.20## mit Zustimmung von Frau S 29.200 Stück Optionsscheine der WKN ** #### zu einem Kurs von 0,89 €. Diese Optionsscheine wurden am 10.08.20## zu einem Kurs von 1,81 € verkauft.
Fall 35:
Zu Gunsten seines eigenen Depots bei der MD kaufte S am 09.08.20## 200.000 Stück der genannten Optionsscheine der WKN ** #### zu einem Kurs von 0,89 €. Diese Optionsscheine verkaufte S am Folgetag zu einem Kurs von 1,81 €.
Insgesamt erwarb S in den Fällen 21 – 35 Put - Optionsscheine im Wert von 1.469.823,- € und erzielte bis zum 11.8.20##, dem letzten Veräußerungstag, einen Erlös in Höhe von 2.892.910,- €, was einem tatsächlichen Kursgewinn in Höhe von 1.420.087,- € entspricht. In dem letzteren Betrag sind der Kursgewinn zu Gunsten des Depots von X1 S in Höhe von 127.680,- € sowie der Kursgewinn von S in Höhe von 26.864,- € enthalten.
Zu einer Übergabe des auf U entfallenden Gewinnanteils kam es nicht mehr.
V.
Tatnachgeschichte
S fiel der C2 [C2] im Rahmen der laufenden Überwachung der börslichen Geschäfte in Optionsscheinen auf. Außerdem gab es mehrere Verdachtsanzeigen von Banken. Am 22.08.20## durchsuchten die Ermittler die Wohnung und die Firma des Angeklagten. Aufgrund einer Spontanäußerung der Schwester des Angeklagten zur Freundschaft zwischen S und U und zur Beschäftigung von U bei der E2AG wurden die Ermittlungen entsprechend ausgeweitet. U war bis dahin als möglicher Informant nicht bekannt gewesen.
S wurde am 19.12.20## verhaftet und befand sich seit dem 20.12.20## in Untersuchungshaft in der JVA S2. Er wurde vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab dem 09.01.20## verschont.
U wurde am 20.12.20## festgenommen und befand sich ebenfalls in der JVA S2. Er wurde am 28.12.20## vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Zeitgleich mit der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse am 22.08.20## wurden Pfändungsbeschlüsse in das Vermögen S vollstreckt. Diese gingen hinsichtlich der MD und der C ins Leere. Jedoch konnte ein Betrag von 275.238,00 € nebst Zinsen im Wege der Rechtshilfe bei der I vorläufig zum Zwecke des Verfalls gesichert werden.
Darüber hinaus konnten Forderungen S gegen die E1 GmbH in Höhe von 2.073,64 € gepfändet werden.
S leistete zur Verschonung eine Kaution in Höhe von 711.260,24 € an die Gerichtskasse in D, wobei dieses Geld bei einem möglichen Verfall ebenfalls der Staatskasse zusteht. U leistete zur Verschonung eine Kaution in Höhe von 100.000 € an die Gerichtskasse in D, wobei dieses Geld bei einem möglichen Verfall ebenfalls der Staatskasse zusteht.
Im Juli 20## erstattete S bei dem Finanzamt Selbstanzeige wegen der Gewinne aus den Wertpapiergeschäften. Die insoweit von X1 und S zu zahlende Steuer beträgt rund 90.000 €, E S hat Steuern in Höhe von rund 923.000 € zu zahlen.
Auch U hat wegen der Beträge aus den Jahren #####/#### Selbstanzeige bei dem deutschen Finanzamt eingereicht und im März dieses Jahres die Steuererklärung für 20## abgegeben. Er hat für die Gewinne aus den Wertpapiergeschäften Steuern in Höhe von rund 23.000 € zu zahlen.
B.
Beweiswürdigung
I. Zur Person der Angeklagten und zur Tatvorgeschichte
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zur Tatvorgeschichte beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die übereinstimmend u.a. bekundet haben, seit Schulzeiten miteinander befreundet gewesen zu sein. Ebenso haben beide Angeklagten erklärt, dass U im Jahr 20## mittels eines Darlehens von S mit Aktien der J spekuliert habe. Die Einzelheiten dieses Geschäfts sind bestätigt worden durch die insoweit verlesenen Urkunden. Auch dass darüber gesprochen wurde, die Insiderkenntnisse von U zu nutzen, haben beide Angeklagte im Wesentlichen gleichlautend bestätigt.
II. Zu den Tathandlungen
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten U am zweiten Verhandlungstag für den Fall eines umfassenden Geständnisses die Beantragung einer Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Die Kammer ist dieser von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Strafmaßerwartung nicht entgegen getreten.
1) U hat sich daraufhin umfassend und detailliert zur Sache eingelassen: Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen den Angeklagten in der tatkritischen Zeit beruhen daher im Wesentlichen auf seinen Angaben.
2) Auch S hat sich im Anschluss an die Angaben von U zu den Vorwürfen geäußert.
a) Hinsichtlich der Fallkomplexe 1 bis 4 hat S sich weitgehend geständnisgleich eingelassen, wenngleich er teilweise in Abrede gestellt hat, dass die erhaltenen Insiderinformationen für die Wertpapiergeschäfte kausal gewesen seien. Insbesondere im Tatkomplex 5 will er aus eigenem Antrieb investiert haben. Er will U Anfang August angerufen haben und nicht umgekehrt.
b) Im Einzelnen hat sich S zu den Tathandlungen wie folgt eingelassen:
" […]
Es gibt außer den angeklagten Fällen 1 bis 4 keinen Fall, in dem Insiderwissen benutzt worden ist, zum Vorteil für uns beide oder zum Vorteil für mich alleine. Herr U. vermutete in jedem der Fälle 1 bis 4, dass ich erhebliche Einsätze für meine Person vornehmen würde, fragte aber nie ausdrücklich nach deren Höhe. …
Grundsätzlich kann zu den Fällen 1, 2, 3 und 4 gesagt werden, dass Herr U. immer die Initiative ergriff, um so genannte Insiderinformationen an mich weiterzugeben. Diese Informationen dienten Herrn U. vor allen Dingen dazu, anhand von Geldeinsätzen in Form eines Kredites, den er bei mir aufnahm, Gewinne aus seinen Informationen zu ziehen. Nebeneffekt war für Herrn U., dass er in Kauf nehmen musste, dass ich die Informationen auch für mich nutzen könnte, was ich in allen 4 Fällen aber nicht sagte. …
Absicht von Herrn U. war mit der Weitergabe seiner Informationen nicht, mich zu begünstigen, sondern für sich daraus einen positiven Nutzen zu ziehen.
Fall 1) Dividende 11.11.20##:
... Herr U. fragte mich, was nach meiner Meinung das beste Instrument wäre, von einer positiven Kursreaktion der E2 zu partizipieren. Ich erklärte ihm die Funktionsweise von Hebel-Zertifikaten. …
Aufgrund meiner Vorüberlegungen und der Tatsache, dass ich auch ohne diese Information Hebel-Zertifikate gekauft hätte, waren die Käufe für mich selbstverständlich, vor allem, weil ich von je her spekulative Geschäfte getätigt habe …
Im Fall 2 (Umtauschverhältnis E2/J) erhielt ich erneut überraschend einen Anruf von Herrn U. aus R …
Unabhängig von dem überraschenden Telefonat hatte ich für mich schon vorher beschlossen, auf jeden Fall ein Engagement einzugehen, auf fallende J-Kurse zu setzen. Nur der Kauftag, der vor dem 4.2.20## liegen musste (Auslaufen der Barofferte), stand für mich noch nicht fest. Diese Entscheidung wurde mir durch das Telefonat von Herrn U. abgenommen.
Fall 3): Reduzierung der Prognose für 20##
Am 02.11.20## nahm Herr U. telefonisch Kontakt zu mir auf mit der Bitte um Rückruf. Im darauf folgenden Gespräch sagte er, dass die E2 die Reduzierung der Prognose für 20## im Zuge der 3. Quartalszahlen wahrscheinlich bekannt geben würde. …
Schon nach unserem ersten Telefonat am 02.11.20## wirkte Herr U. keinesfalls so sicher, ob eine Gewinnwarnung für 20## bekannt gegeben würde. Auch am 07.11.20##, nach dem Kauf der Put - Zertifikate durch mich, war sich Herr U. immer noch nicht sicher, ob es zu einer Gewinnwarnung kommen würde, vor allem auch nicht, wie der Kurs der E2 sich verhalten würde, wenn die Gewinnwarnung wirklich kommen sollte.
Da der Termin für die 3. Quartalszahlen fest stand und in der Presse, vor allem durch Herrn S1, als auch bei den Analysten schon klare Äußerungen auf eine Reduzierung der Prognose für 20## hindeuteten, ging ich das Risiko ein, mich mit einem größeren Betrag zu engagieren.
Fall 4): K
…
Im Fall K gab es im Vorhinein keine Informationen in der Presse noch hatten Analysten dieses Thema erwähnt. Wie auch in Fall 1), 2) und 3) ging die Initiative von Herrn U. aus. Nur im Fall 4) war mir die Informationslage überhaupt nicht bekannt.
Fall 5 Gewinnwarnung 20##
Grundsätzlich muss man sagen, dass der Informationsfluss in dem Fall 5 genau anders herum war wie in den Fällen 1, 2, 3 und 4. In diesem Fall informierte ich Herrn U. über meinen Kenntnisstand, was sowohl die Pressemitteilungen als auch die Analystenstimmen anging. Hierbei erklärte ich Herrn U., wie ich die Situation einschätzen würde und wie sich meiner Meinung nach die Informationslage immer weiter verdichtet hätte.
Im Fall 5 wurde mein Meinungsbild nicht nur durch eine absolut negative Aura was die Pressemitteilungen, als auch die Analystenstatements anging bestimmt, sondern es spielten noch zwei andere für mich sehr wichtige Parameter eine entscheidende Rolle. Das Chartbild der E2 - Aktie wies einen eindeutigen Verlauf auf, welches mit dem näher kommenden Termin für die Halbjahreszahlen immer eindeutiger wurde und fast keine andere Interpretation zuließ, dass der Kurs, der sich in ein Dreieck hineinbewegte, gar nicht anders konnte, als nach unten aus dem Chartbild auszubrechen => Kursverluste der E2-Aktie.
Der Markt wartete förmlich mit der Bekanntgabe der Halbjahreszahlen auf ganz schlechte Nachrichten. Ein ganz wichtiges anderes Indiz für den zu erwartenden negativen Ausschlag der E2- Aktie waren die ca. 2 Wochen zuvor erfolgten Halbjahreszahlen des Mitbewerbers G2, welche sehr schlecht ausfielen und den Kurs dieser Aktie belastet hatten. …
Hinzu kam für mich mittlerweile eine gewisse Vertrautheit und Sicherheit, was den Umgang mit Zertifikaten auf die E2 zu bestimmten Terminen anging. Im Fall 5 waren einfach zu viele Hinweise existent, die den Kurs der E2-Aktie mit Bekanntgabe der Halbjahreszahlen 20## nur belasten konnten."
c) Soweit S bestreitet, dass die von U erhaltenen Insiderinformationen für seine Handlungen kausal gewesen seien, folgt ihm die Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Insiderinformationen zumindest mit ursächlich für den Kauf der Optionsscheine waren, § 14 WpHG ("unter Verwendung einer Insiderinformation"). Dass eine Insiderinformation für den Erwerb mitbestimmend war, reicht aus (Mennicke in Fuchs, WpHG, § 14, Rz. 57).
aa) Betreffend den ersten Tatkomplex war zwar bekannt, dass die E2AG eine "anständige" bzw. eine "attraktive" Dividende in Aussicht gestellt hatte. Einzelne Marktteilnehmer erwarteten daher eine Dividende von 0,45 Euro, 0,48 Euro oder 0,50 Euro. Diese Marktteilnehmer haben ihre Prognosen, die im Einzelnen in der Hauptverhandlung verlesen wurden, bei www.wallstreet-online.de eingestellt.
Nicht bekannt war aber, dass eine Dividende bis 0,62 Euro angestrebt wurde. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass S an einem Tag einen für ihn ungewöhnlich hohen Betrag von 222.900,- € investiert hat, spricht dafür, dass die erhaltene Insiderinformation zumindest mit ursächlich für den Kauf war. Dass der Betrag von 222.900,- € für S damals ungewöhnlich war, ergibt sich aus den von S überreichten, im Termin verlesenen Aufstellungen über "Käufe & Verkäufe aus dem Jahr 20##" bzw. aus den Vorjahren. Regelmäßig investierte S damals für sich wie für das Konto T Beträge in der Größenordnung von rund 30.000,- € bis knapp 95.000,- €, teilweise aber auch geringere Summen. Kennzeichnend für sein vorsichtiges Agieren sind beispielsweise Kauf und Verkauf des Wertpapiers der E2AG der WKN ###### für das Depot bei der C: Am 29.12.20## kaufte S 6.000 Stück für knapp 40.000 €, die er am 07.01.20## wieder verkaufte. Der erzielte Gewinn veranlasste ihn, am selben Tag 14.000 Stück für knapp 80.000 € zu kaufen, die er am 13.01.20## wieder verkaufte. Abermals erfolgreich investierte er nochmals in das Wertpapier und kaufte 19.400 Stück am 14.01.20## für knapp 80.000 €, die er am 20.01.20## verkaufte. Wieder erzielte S hiermit einen Gewinn und kaufte ein letztes Mal 19.000 Stück für rund 87.000 €, die er am 27.01.20## mit Gewinn verkaufte. Trotz dieses Erfolgs blieb er jeweils mit seinem Einsatz unter 90.000 €.
S hat zwar in den Jahren 20## und 20## auch höhere Beträge investiert, doch geschah dies im Wesentlichen für Investitionen in Aktien, die mit dem hochspekulativen Investment in Optionsscheine nicht vergleichbar sind. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 20## investierte S höhere Beträge in Wertpapiere.
bb) Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes hat S eingeräumt, dass die von U erhaltene Insiderinformation den Tag, an welchem er die Wertpapiere erworben hat, wie den Umfang des Investments beeinflusst hat: "Letztlich bestimmte der Anruf von Herrn U. das Timing als auch die Höhe meiner Zertifikatkäufe." Auch hat S in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er habe einem Mitarbeiter der MD gegenüber erklärt, ein Bekannter von ihm bei der E2AG habe den Kauf von Put – Optionsscheinen auf J Aktien empfohlen. Auch diese Äußerung gegenüber einem Dritten zeigt, dass die Insiderinformation zumindest mit ursächlich für den Kauf war.
cc) Betreffend die Ad hoc – Mitteilung vom 09.11.200## hat S erklärt, U habe ihn am 02.11.20## angerufen und um Rückruf gebeten. Im folgenden Gespräch "sagte er, dass die E2 die Reduzierung der Prognose für 20## im Zuge der 3. Quartalszahlen wahrscheinlich bekannt geben würde. Er würde gerne ca. 30.000,- Euro einsetzen mittels eines Kredites, den ich ihm wieder einräumen sollte." S hat das zwar relativiert, einerseits habe U nicht sicher gewirkt, andererseits hätten bei den Analysten schon klare Äußerungen auf eine Reduzierung der Prognose für 20## hingedeutet. Auch diese Relativierungsversuche ändern nichts daran, dass bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls von einer Mitbestimmung Ss durch Us Informationen auszugehen ist. U war jedenfalls sicher genug, einen für ihn ungewöhnlich hohen Betrag von 30.000,- € einzusetzen.
dd) Hinsichtlich des vierten Tatkomplexes hat S zugegeben, von U die Insiderinformation erhalten zu haben, die ihm vorher weder aus der Presse noch aus Stellungnahmen von Analysten bekannt war.
ee) Auch in Bezug auf den fünften Tatkomplex steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass U eine Insiderinformation an S übermittelt hat, worauf dieser Wertpapiere gekauft hat. Die gegenteilige Einlassung Ss, die Initiative sei in diesem Fall von ihm ausgegangen, er habe U von dem Investment überzeugen müssen, hält die Kammer für widerlegt.
Warum U die Unwahrheit sagen und sich in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Wenn denn S die Initiative zu den Geschäften im August 20## gegeben hat, hätte nichts näher gelegen, als dass U dies geschildert hätte. Dies umso mehr, als U sich bereits hinsichtlich der ersten vier Tatkomplexe belastet hat.
Anhaltspunkte dafür, dass U durch eine - insoweit – unwahre Aussage S hätte belasten wollen, bestehen nicht. Das Aussageverhalten Us wie seine Aussage selbst war bei allen fünf Tatkomplexen konstant. Kleinere Erinnerungslücken – die Angeklagten haben den auf U entfallenden (Gewinn)anteil unterschiedlich erinnert – hat U korrigiert. Auch die objektiven Umstände sprechen dafür, dass U von sich aus S angerufen und ihm mitgeteilt hat, dass es sehr wahrscheinlich eine Gewinnwarnung geben werde. U war Ende Juli / Anfang August in D und mit der Vorbereitung der Präsentation der Halbjahreszahlen beschäftigt. Er war näher als jeder außenstehende Dritte, näher auch als die meisten Mitarbeiter der E2AG an der Aufbereitung der Geschäftszahlen und ihrer Kommunikation nach außen beteiligt. Dabei erfuhr er, dass die bisherige Gewinnprognose zu hoch war. Auch das lässt es als unglaubhaft erscheinen, dass S U überzeugt haben will.
Genauso wenig vermag die Kammer der Einschätzung der Rechtsabteilung der E2AG, wie sie sich im Schreiben vom 25.05.20## an die Staatsanwaltschaft ausdrückt, der Bereich IR habe die "Halbjahres-Ist-Zahlen insgesamt als nicht kursrelevant betrachtet", folgen. Diese Aussage lässt unbeachtet, dass die Zahlen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens widerspiegeln und u.a. der Rückgang des EBITDA bereits zu der Ad hoc – Mitteilung vom 09.11.20## Anlass gegeben hatte. Zudem hat jedenfalls U selbst die Halbjahreszahlen als Grundlage seiner Überzeugung genannt, dass es eine Gewinnwarnung geben werde.
Soweit U ein Risiko gesehen hat, dass es nicht zu einer Gewinnwarnung kommen werde, weil der damalige Vorsitzende des Vorstands, S1, möglicherweise eine Gewinnwarnung hätte verhindern wollen, wurde dies durch den ungewöhnlich hohen Einsatz Us relativiert. Anders als in den vier vorhergehenden Tatkomplexen investierte er diesmal einen Betrag von 300.000,- € oder 400.000,- €.
Zu der Darstellung Ss, er habe U erst nach und nach in einem Gespräch am 7. oder 8. August 20## überzeugen können, dass der Kurs der Aktie sich mit Bekanntgabe der Halbjahreszahlen nach unten entwickeln müsste, und erst kurz vor dem 09.08.20## habe U sich entschieden zu investieren, passt nicht, dass S nach Wertpapierkäufen von 400.000 Stück am 03.08.20## und 300.000 Stück am 04.08.20## am 07.08.20##, also zu der Zeit, als er U überzeugt haben will zu investieren, 200.000 Stück an Optionsscheinen verkauft hat. Erst kurz vor der Ad hoc – Meldung am 09.08.20## hat S dann wieder erhebliche Mengen an Optionsscheinen gekauft.
Für die Ausnutzung von Insiderinformationen spricht aber auch die sukzessive Steigerung der Investitionen in die Optionsscheine, die an sich auch das Risiko des Totalverlustes beinhalteten und daher als sehr spekulatives Investment anzusehen sind.
Schließlich sprechen auch die übrigen Indizien dafür, dass S aufgrund einer Insiderinformation gekauft hat:
- S hat für sich selbst knapp 900.000 € im fünften Tatkomplex investiert (wenn man die Käufe für seinen Vater und die Schwester sowie 400.000 € für U abzieht). Das ist nochmals deutlich mehr als in den anderen vier Tatkomplexen.
- Er hat in diesem Fall nicht nur für sich selbst, sondern auch für seinen Vater und seine Schwester Optionsscheine gekauft, d.h. für Angehörige, bei denen er sicherer sein musste als sonst, dass das Investment erfolgreich war.
- Der Kursverlauf der Aktie der E2AG pendelte während des Monats Juli 20## zwischen 12,30 € und 12,00 € (Börsenplatz Xetra). Am 10.08.20## wurden bei Xetra mehr als dreimal so viele E2AG – Aktien gehandelt wie am Vortag.
d) Auch was die generelle Initiative zu den Insidergeschäften angeht, folgt die Kammer der glaubhaften Aussage Us. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2009 das Folgende erklärt:
"Zur Initiative hinsichtlich der Nutzung von Insiderwissen möchte ich noch folgendes sagen:….. Ich sollte mich bei ihm melden, wenn ich kursrelevante Informationen habe. S hat mich nach den ersten Informationen angehalten weiter zu machen. Wenn Du wieder was hast, melde Dich."
Dass diese Schilderung von U zutreffend ist, ergibt sich auch aus den äußeren Umständen der einzelnen Taten. So aus dem systematischen Vorgehen bei der Investition in B-Derivate, der treffsicheren Wahl des jeweiligen Optionstyps (Call oder Put) und des derivativen Finanzinstruments, aus dem jeweils treffsicheren Timing bei der Ordererteilung, aus der ungewöhnlichen Größenordnung der Transaktionen - sowohl absolut als auch relativ für eine natürliche Person im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern - und aus dem Unterlassen einer Risikoverteilung bei den Optionen. Die Zeugin O, Beamtin bei der C2, hat bekundet, dass nur sehr wenige Akteure mehr als 10.000 Stück eines Zertifikates kauften. Bei S sei (betreffend den fünften Tatkomplex) auffällig gewesen, dass das Volumen der Zertifikate bei der E3 Bank mit rund 600.000 Stück fast vollständig von ihm gekauft worden sei. So ein Volumen sehe man selten.
e) Die Feststellungen zu den Details der einzelnen Wertpapiertransaktionen wie zum Kursverlauf der Wertpapiere beruhen auf den verlesenen Urkunden, die mit S in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert worden sind.
III. Zur Tatnachgeschichte
Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, den Bekundungen der C2 – Mitarbeiter I1 und O sowie den verlesenen Urkunden.
C.
Rechtslage
1. Der Angeklagte S hat in 34 selbständigen Handlungen entgegen § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, nämlich unter Verwendung einer Insiderinformation sogenannte Insiderpapiere für eigene und für fremde Rechnung erworben.
2. Der Angeklagte U verfügte in fünf selbständigen Handlungen auf Grund seines Berufs über eine Insiderinformation, die er einem Dritten mitgeteilt und den Erwerb eines Insiderpapiers empfohlen hat.
3.a) Die von U an S weitergegebenen Informationen waren in allen fünf Tatkomplexen Insiderinformationen im Sinne der §§ 14 I Nr. 1., 13 WpHG. Denn in allen fünf Tatkomplexen informierte U S konkret über nicht öffentlich bekannte Umstände. Im Vorfeld der Ad hoc – Mitteilung der E2AG vom 11.11.20## erwartete der Markt zwar, dass die E2AG für das Jahr 20## eine "anständige Dividende" zahlen werde. Nicht öffentlich bekannt war und nicht erwartet wurde jedoch, dass eine Dividende von 0,50 bis 0,60 € geplant war. Im Vorfeld der Ad hoc – Mitteilung der E2AG vom 25.01.20## war nicht öffentlich bekannt, dass das Umtauschverhältnis der E2AG – Aktie zur T – J2 AG – Aktie 0,45 bis 0,55 € betragen sollte. Im Vorfeld der Ad hoc – Mitteilung vom 09.11.20## war nicht öffentlich bekannt, dass die E2AG die Reduzierung der Prognose für das EBITDA 20## auf 20,2 – 20,7 Mrd. Euro plante. Im Vorfeld der Presseerklärung von M1 Bankengruppe und K Group war nicht öffentlich bekannt, dass K 4,5% des eingetragenen Aktienkapitals der E2AG kaufen wollte.
Und schließlich war im Vorfeld der Ad hoc – Mitteilung vom 09.08.20## nicht öffentlich bekannt, dass die E2AG für 20## eine unerwartet hohe Gewinnwarnung herausgeben werde, wonach ein Rückgang des prognostizierten EBITDA 20## auf 19,2 – 19,7 Mrd. € (anstatt 20,2 – 20,7 Mrd. €) geplant war. Zwar war am Markt bekannt, dass die E2AG ihre Prognose senken werde. Unbekannt war die Höhe des geplanten Rückgangs der Prognose. Dem korrespondiert die Erklärung der Zeugin O, auch das C2 habe diesbezüglich eine Insiderinformation angenommen.
Unerheblich ist, dass die Entscheidung des Vorstands, eine Gewinnwarnung zu veröffentlichen, erst am Abend des 09.08.20## getroffen wurde, während S schon am 03.08.20## mit seinen Optionskäufen begann, denn auch ein erst in Zukunft eintretender Umstand kann Gegenstand einer Insiderinformation sein, § 13 Abs. I S. 3 WpHG. Dass die Gewinnwarnung kommen werde, war zwar nicht mit 100%iger Sicherheit zu erwarten, jedoch so überwiegend wahrscheinlich, dass U, der die Halbjahreszahlen kannte, einen für ihn ungewöhnlich hohen Geldbetrag investieren wollte. Die Gewinnwarnung war zudem ein Umstand, der als besonders bedeutend für den Markt anzusehen ist (vgl. Mennicke / Jakovou in: Fuchs, WpHG, § 13, Rz. 68).
b) Alle diese nicht öffentlich bekannten Umstände bezogen sich auf einen Emittenten von Wertpapieren, d.h. die E2AG, bei dem zweiten Tatkomplex auch auf die T – J2 AG.
c) Die von S gehandelten Optionsscheine waren Insiderpapiere im Sinne des § 12 WpHG, d.h. Finanzinstrumente gem. § 2 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2b WpHG, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen waren.
d) Die zu lit. a) genannten fünf Umstände waren geeignet, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Das zeigt sich zunächst an den jeweiligen von der Kammer festgestellten Kurssprüngen der E2AG – Aktie bzw. der J - Aktie, die nach Veröffentlichung der jeweiligen Ad hoc - Mitteilungen bzw. nach Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 24.04.20## festzustellen waren und die sich – aufgrund des Hebeleffekts bei den von S gekauften Optionsscheinen – ungleich stärker als bei einer Aktie auswirken mussten. Insoweit ist anerkannt, dass die spätere Kursentwicklung nach der Veröffentlichung der Information als Indiz herangezogen werden kann (Mennicke / Jakovou, aaO. § 13, Rz. 165). Auch die Zeugin O hat bekundet, die Kursentwicklung sei (für die C2) ein wichtiges Indiz für die Frage, ob eine Insiderinformation vorliege.
Der Umstand, dass die E2AG die genannten Umstände mittels Ad hoc – Mitteilungen veröffentlicht hat, spricht weiter dafür, diese Umstände als kursrelevant im Sinne von § 13 Abs. I S. 1 WpHG anzusehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Einschätzung nicht von der C2 geteilt wird, da diese eigenverantwortlich zu prüfen hat, ob eine Insiderinformation vorliegt. So hat die Zeugin O erklärt, es sei nicht wesentlich, dass die E2AG eine Information in eine Ad hoc aufnehme. Doch habe eine Ad hoc ein höheres Gewicht als eine Pressemitteilung.
Darüber hinaus hat auch die C2 als erfahrener Marktbeobachter die genannten Umstände als kursrelevant angesehen.
Und schließlich hat im fünften Tatkomplex das Vorstandsmitglied Dr. F, der U über die bevorstehende Gewinnwarnung informierte, hinzugefügt: "Das wird kein guter Tag für die U1-Aktie werden."
4. S hat unter Verwendung der von U mitgeteilten Insiderinformationen die oben genannten Wertpapiere gekauft, § 14 WpHG.
5. Die von S begangenen 34 Taten stehen in Tatmehrheit, § 53 StGB: Die Investitionsentscheidungen Ss an verschiedenen Tagen sind ebenso als Einzeltaten zu betrachten, wie die Investitionen in verschiedene Wertpapiere oder zu Gunsten verschiedener Konten. Ebenso stellen die Investitionen bei verschiedenen Banken verschiedene Fälle dar. Problematisch war, ob von einer oder von mehreren Taten auszugehen ist, wenn Investitionen bei einer Bank in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind. Die Kammer ist von mehreren Fällen ausgegangen, wenn die jeweiligen Banken die Order gesondert erfasst haben (insbesondere bei unterschiedlichen Kursen). Allein die Fälle 28 und 29 der Anklage sind von der Kammer als tateinheitlich erfasst worden.
Die von U begangenen fünf Taten stehen ebenfalls in Tatmehrheit, § 53 StGB.
6. Vorsatz
Beide Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt.
U wusste, dass er Insider war und es sich bei den hier in Rede stehenden Informationen um Insidertatsachen handelte. Das gilt nicht nur für den zweiten Tatkomplex, bei dem U angegeben hat, er habe kein gutes Gefühl gegenüber H, weil er die ihm mitgeteilte Information an S weiter gegeben habe. Vielmehr war U Kenner des Unternehmens und der Branche. Nach seiner Erklärung "fürchtete er, dass die Sache aufgedeckt werden könnte." Unerheblich ist, dass U nicht auf der Liste der Insider bei der E2AG stand.
Ebenso wusste S, dass ihm Insidertatsachen mitgeteilt wurden. Als Kenner des Marktes wusste auch er, welche Informationen öffentlich bekannt waren und welche nicht.
Darüber hinaus zeigen die Umstände der Informationsweitergabe wie das weitere Geschehen, dass beiden Angeklagten bewusst war, dass U an S Insiderinformationen weitergab und dieser aufgrund von Insiderinformationen handelte: Die Telefonate führte U von öffentlichen Telefonzellen aus, nachdem er diese Telefonate zuvor mittels seines Diensthandys angekündigte hatte; der Gewinn wurde von S an U bar übergeben. Den Anteil Us an dem Gewinn aus dem vierten Tatkomplex überreichte S ihm zudem in M3, wo er – ausgenommen ein geringerer Geldbetrag von 14.000,- € – zunächst in einem Schließfach gelagert wurde. Aufzeichnungen über die Geschäfte wurden – anders noch als das Geschäft aus dem Jahr 20## – nicht geführt. Zudem verteilte S die jeweiligen Investments auf verschiedene Banken in Deutschland, M3 und der V. Schließlich meldeten beide Angeklagten den Gewinn aus den hier relevanten Wertpapiergeschäften bis zum Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen nicht gegenüber dem Finanzamt.
D.
Strafzumessung
Der Strafrahmen des § 38 Wertpapierhandelsgesetzes beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für jeden Einzelfall. Einen "besonders schweren Fall" und damit einen höheren Strafrahmen bei besonders hohen Gewinnen oder "gewerbsmäßigen Handeln" kennt das Wertpapierhandelsgesetz – anders als die Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Betrug und zur Untreue – nicht.
1. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten S berücksichtigt,
- dass er nicht vorbestraft ist;
- dass er an der steuerlichen Aufarbeitung der Gewinne nach der Tatentdeckung mitgewirkt hat und insoweit um Schadenswiedergutmachung bemüht war;
- dass er sich zur Sache eingelassen hat, dabei teilweise ein Geständnis abgelegt hat und, soweit er die Tatvorwürfe bestritten hat, insbesondere im letzten Tatkomplex, zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat.
- Zu seinen Gunsten ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass die von ihm gemachten Angaben zu den Vermögensvorteilen seines Mitangeklagten zutreffend sind.
- Weiter waren die Dauer des Ermittlungsverfahrens und die Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
- Schließlich hat der Angeklagte Reue bekundet.
Gegen den Angeklagten S spricht die Höhe des erlangten Vermögensvorteils. Die Kammer hat dabei die Einzelstrafen vor allem nach der Höhe der erzielten Gewinne differenziert. Zwar kennt das Wertpapierhandelsgesetz keinen besonders schweren Fall, dennoch ist die Höhe des angestrebten Vorteils ein Kennzeichen für die rechtsfeindliche Gesinnung des Täters.
Entsprechend der Höhe der Gewinne hat die Kammer folgende Tagessätze (Ts) bzw. Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen:
| 1.000 bis 2.500 | 20 Ts |
| 2.500 bis 5.000 | 30 Ts |
| 5.000 bis 7.500 | 60 Ts |
| 7.500 bis 10.000 | 90 Ts |
| 12.500 bis 15.000 | 120 Ts |
| 17.500 bis 20.000 | 150 Ts |
| 20.000 bis 25.000 | 6 Monate |
| 25.000 bis 30.000 | 7 Monate |
| 30.000 bis 35.000 | 8 Monate |
| 35.000 bis 40.000 | 9 Monate |
| 40.000 bis 45.000 | 10 Monate |
| 45.000 bis 50.000 | 11 Monate |
| 50.000 bis 60.000 | 12 Monate |
| 60.000 bis 70.000 | 13 Monate |
| 70.000 bis 80.000 | 14 Monate |
| 80.000 bis 90.000 | 15 Monate |
| 90.000 bis 100.000 | 16 Monate |
| 100.000 bis 120.000 | 17 Monate |
| 120.000 bis 150.000 | 18 Monate |
| 150.000 bis 180.000 | 19 Monate |
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000,- Euro beträgt der Tagessatz 120,- Euro.
Daraus ergeben sich im Einzelnen folgende Strafen:
| Fall | Datum | Umsatz/Gewinn | |
| 01 | 10.11.## | 103.400,- Euro / 27.500,- Euro | 7 Monate |
| 02 | 10.11.## | 16.650,- Euro / 4.950,- Euro | 30 Ts |
| 03 | 10.11.## | 9.350,- Euro / 2.650,- Euro | 20 Ts |
| 04 | 10.11.## | 93.500,- Euro / 22.500,- Euro | 6 Monate |
| 05 | 25.01.## | 51.941,50 Euro / 18.239,- Euro | 150 Ts |
| 06 | 25.01.## | 90.450,- Euro / 83.640,- Euro | 15 Monate |
| 07 | 25.01.## | 67.500,- Euro / 63.600,- Euro | 13 Monate |
| 08 | 25.01.## | 85.800,- Euro / 83.850,- Euro | 15 Monate |
| 09 | 25.01.## | 200.880,- Euro / 72.540,- Euro | 14 Monate |
| 10 | 25.01.## | 51.863,- Euro / 18.403,- Euro | 150 TS |
| 11 | 07.11.## | 105.000,- Euro / 40.555,- Euro | 9 Monate |
| 12 | 07.11.## | 212.000,- Euro / 79.111,- Euro | 14 Monate |
| 13 | 07.11.## | 153.000,- Euro / 65.334,- Euro | 13 Monate |
| 14 | 07.11.## | 129.150,- Euro / 49.200,- Euro | 11 Monate |
| 15 | 21.04.## | 132.500,- Euro / 68.900,- Euro | 13 Monate |
| 16 | 21.04.## | 272.700,- Euro / 132.300,- Euro | 18 Monate |
| 17 | 21.04.## | 70.700,- Euro / 34.300,- Euro | 8 Monate |
| 18 | 21.04.## | 92.500,- Euro / 46.250,- Euro | 10 Monate |
| 19 | 21.04.## | 117.500,- Euro / 58.750,- Euro | 12 Monate |
| 20 | 21.04.## | 100.000,- Euro / 50.000,- Euro | 11 Monate |
| 21 | 03.08.## | 84.000,- Euro / 107.000,- Euro | 17 Monate |
| 22 | 03.08.## | 79.000,- Euro / 101.000,- Euro | 16 Monate |
| 23 | 03.08.## | 80.000,- Euro / 100.000,- Euro | 16 Monate |
| 24 | 03.08.## | 79.000,- Euro / 101.000,- Euro | 16 Monate |
| 25 | 04.08.## | 75.000,- Euro / 105.000,- Euro | 17 Monate |
| 26 | 09.08.## | 133.740,- Euro / 133.730,- Euro | 18 Monate |
| 27 | 10.08.## | 2.200,- Euro / 2.288,- Euro | 20 Ts |
| 28 | 04.08.## | 134.000,- Euro / 28.000,- Euro | 7 Monate |
| 30 | 09.08.## | 188.000,- Euro / 172.000,- Euro | 19 Monate |
| 31 | 09.08.## | 196.000,- Euro / 164.000,- Euro | 19 Monate |
| 32 | 09.08.## | 145.920,- Euro / 127.680,- Euro | 18 Monate |
| 33 | 09.08.## | 68.975,- Euro / 70.525,- Euro | 13 Monate |
| 34 | 09.08.## | 25.988,- Euro / 26.864,- Euro | 7 Monate |
| 35 | 09.08.## | 178.000,- Euro / 184.000,- Euro | 19 Monate |
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die höchste Einzelstrafe beträgt hier 19 Monate. Die Summe der Einzelstrafen überschreitet die gesetzliche Höchststrafe von 15 Jahren. Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
für tat- und schuldangemessen angesehen. Dabei hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen und motivischen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt. Außerdem wurde jeweils dasselbe Delikt des Insiderhandels verwirklicht, so dass der Strafabschlag besonders hoch ausfallen konnte.
2. Bei U hatte die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen auszugehen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Dies wiegt allerdings nicht sehr schwer, da der Täter bei dem Verrat von Insiderinformationen kaum jemals die Chance erhält, nochmals eine ähnliche Tat zu begehen. Bei dem Angeklagten fällt vielmehr vor allem ins Gewicht, dass er durch die hier in Rede stehenden Taten seine Anstellung bei der E2AG verloren und er keine Chance hat, in absehbarer Zeit eine vergleichbare Position zurück zu erhalten. U war auf dem Weg, in R eine beachtliche Karriere zu machen, die angesichts seines beruflichen Werdegangs als Sportstudent nicht vorherzusehen war. Durch die Kündigung seines Arbeitsvertrages ist er daher im Vergleich mit S tief gefallen. Bei S hat sich beruflich fast nichts geändert.
Noch wichtiger ist allerdings das Prozessverhalten von U. Er hat es schon zu Beginn des Prozesses durch seine geständnisgleichen Erklärungen überhaupt erst möglich gemacht, dass wesentliche Tatumstände bekannt geworden sind. Dabei hat er nicht lediglich ein schlankes Geständnis abgelegt, sondern er hat über mehrere Tage der Kammer Rede und Antwort gestanden und so differenziert zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Viele Details, die bis zum Prozessbeginn nicht bekannt waren, sind durch seine Angaben erst in die Feststellungen eingeflossen. Auch wenn U sich während der Beweisaufnahme in einigen Punkten korrigieren musste, war insgesamt doch zu erkennen, dass er "reinen Tisch machen wollte". Sein Verhalten ist auch dann mit einer relativ milden Strafe zu ahnden, wenn man zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Taten auch eigene finanzielle Vorteile erlangen wollte. Auch dies sind Tatumstände, die ohne sein Geständnis nicht bekannt geworden wären. Zu seinen Gunsten spricht schließlich auch, dass er - wie S – nunmehr bemüht ist, seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
Bei den einzelnen Strafen hat die Kammer in den fünf Fällen einerseits berücksichtigt, welchen persönlichen Vorteil der Angeklagte U für sich angestrebt hat und welchen Gewinn S in den fünf Tatkomplexen tatsächlich erzielt hat. Diesem zweiten Aspekt – Gewinne von S – hat die Kammer allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen, da U über den genauen Umfang der von S jeweils getätigten Investitionen nicht informiert war. Vielmehr ging er davon aus, dass S zwar mehr als er investierte, doch nicht mehr als etwa das Doppelte seines Einsatzes.
Folgende Einzelstrafen hat die Kammer bei U für tat- und schuldangemessen angesehen:
| Fall | Tatkomplex | Gewinn S | Bar-Anteil U | Einzelstrafe |
| 01 | Prognose 20## | 57.600 € | 4.000,- € | 30 Ts |
| 02 | Umtauschver. 20## | 340.272 € | 8.000,- € | 60 Ts |
| 03 | Prognose 20## | 234.200 € | 15.000,- € | 90 Ts |
| 04 | K 20## | 390.500 € | 44.000,- € | 7 Mo |
| 05 | Gewinnwrng. 20## | 1.420.087 € | (300.000,- €) | 9 Mo |
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500,- Euro beträgt die Höhe des Tagessatzes 30,- Euro.
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen angesehen.
Diese Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB). Angesichts des Prozessverhaltens des Angeklagten U ist davon auszugehen, dass er durch das Strafverfahren ausreichend beeindruckt ist und er zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.
II.
Verfall
Die Kammer hat bezüglich beider Angeklagten die Abschöpfung der mit den Straftaten erlangten Gewinne angeordnet. Rechtsgrundlage für eine solche Verfallsanordnung ist § 73 StGB. Da es keine Geschädigten gibt, sondern der Aktienmarkt nur ganz generell beeinträchtigt wurde, ist hier die Anordnung des Verfalls zugunsten der Staatskasse möglich.
Bei der Bemessung der Höhe des Verfallsbetrages ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage von dem Bruttoprinzip ausgegangen, d.h. jeder Erlös aus den einzelnen Wertpapiergeschäften sollte für verfallen erklärt werden. Bei dieser Betrachtungsweise wäre ein Verfallsbetrag von ca. 6 Mio. Euro heraus gekommen.
Die Kammer ist diesem Ansatz nicht gefolgt, weil eine solche Berechnungsweise dazu geführt hätte, dass die Angeklagten mit ihrem strafrechtlich nicht belasteten Vermögen in Anspruch genommen worden wären. Dies widerspricht aber dem Grundsatz, wonach die Verfallsanordnung keine zusätzliche Strafe sondern bloße Abschöpfung von Vermögensvorteilen sein soll.
Ausgangspunkt der Bemessung des Verfalls muss daher der durch die Straftaten insgesamt erzielte Gewinn sein. Dieser betrug hier ca. 2,4 Mio. Euro. Dabei ist aber weiter zu berücksichtigten, dass die Angeklagten diese Gewinne nunmehr versteuern müssen. Dieser Steueraspekt ist bei anderen Straftaten, beispielsweise im Betäubungsmittelhandel, nicht in gleicher Weise gegeben. Es ist aber offensichtlich, dass eine erneute Inanspruchnahme durch den Steuerfiskus ebenfalls die Gefahr beinhaltet, dass es zu einer finanziellen Bestrafung der Angeklagten kommen könnte. Die voraussichtlichen Steuerbelastungen, die bei S ca. 923.000,- Euro und bei U ca. 23.000,- Euro betragen, sind daher zusätzlich als Abzugspositionen beim Gewinn zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, dass S erhebliche Bankgebühren zu zahlen hatte und er darüber hinaus größere Zahlungen an U geleistet hat. Zugunsten von S waren dabei die von ihm gemachten Angaben zu den Zahlungen an U zu berücksichtigen, d.h. zu seinen Gunsten war von einem Betrag von 124.000,- Euro auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieser Abzugsposten war daher bei S ein Betrag von 761.400,- Euro für verfallen zu erklären und zwar nebst den angefallenen Hinterlegungszinsen.
Bei U war ein Betrag von 48.000,- Euro für verfallen zu erklären, das heißt in Höhe des von ihm (nach seiner Darstellung) von S erlangten Betrags von 71.000,- Euro abzüglich der zu zahlenden Steuern.
E.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I S. 1 StPO.