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Landgericht Bonn·26 Ns-551 Js 353/12-26/13·03.07.2013

Festsetzung des Streitwerts im Adhäsionsverfahren auf 500 € (2. Instanz)

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn setzte den Streitwert des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz per Beschluss auf 500,00 € fest, weil der Angeklagte in erster Instanz zu Schmerzensgeld in dieser Höhe verurteilt worden war. Da die Berufung das gesamte Urteil angreift und keine konkreten Anträge gestellt wurden, war der Wert der Beschwerde maßgeblich (§47 GKG).

Ausgang: Streitwert des Adhäsionsverfahrens in 2. Instanz per Beschluss auf 500,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz richtet sich grundsätzlich nach dem in der Vorinstanz festgestellten Zahlungsbetrag, wenn dieser Gegenstand des adhäsorischen Anspruchs ist.

2

Wird die Berufung gegen das gesamte Urteil eingelegt und erfolgt keine konkrete Antragstellung zur Begrenzung, ist mangels abweichender Feststellung der Wert der Beschwerde maßgeblich (§47 GKG).

3

Das Gericht kann den Wert des Adhäsionsverfahrens in der Berufungsinstanz mit Beschluss feststellen und an den in erster Instanz geltend gemachten bzw. zugesprochenen Betrag anknüpfen.

4

Für die Bemessung des Streitwerts im Adhäsionsverfahren ist der zivilrechtlich entschiedene Betrag (z.B. Schmerzensgeld) als Orientierungsgröße heranzuziehen, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.

Relevante Normen
§ 47 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 202 Ds 438/12

Tenor

wird der Wert für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz in Abänderung des hiesigen Beschlusses vom 19.06.2013 auf 500,00 Euro festgesetzt, da der Angeklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe verurteilt worden ist. Durch die Berufungseinlegung war zunächst das gesamte Urteil angegriffen, so dass hier mangels konkreter Antragstellung der Wert der Beschwer maßgeblich war, § 47 GKG.

Rubrum

1

( Entscheidung ohne Gründe )