Berufung gegen Verurteilung wegen Körperverletzung: Landgericht spricht frei
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein. Das Landgericht Bonn hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten nach dreitägiger Hauptverhandlung frei. Die Kammer sah erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Übereinstimmung entscheidungserheblicher Zeugenaussagen, sodass die Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Eine andere Tat war zuvor nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und Angeklagter freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Bei verbleibenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit oder Widerspruchsfreiheit entscheidungserheblicher Zeugenaussagen ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
Widersprüchliche, unplausible oder nicht durch weitere Erkenntnisse gestützte Einzelzeugenaussagen genügen nicht zur tragfähigen Feststellung eines strafbaren Tatbestands.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung setzt eine zweifelsfreie Feststellung der tatbestandsmäßigen Einwirkung voraus; erhebliche verbleibende Zweifel verhindern eine Verurteilung.
Die Einstellung eines Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO kann neben der Fortführung oder Entscheidung über andere als nicht einbezogene Taten erfolgen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 211 Ds 305/14
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.03.2015, Aktenzeichen 211 Ds 305/14, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte den Angeklagten, dort noch zusammen mit dem Zeugen X, am 28.11.2014 angeklagt, am 15.03.2014 u.a. den Geschädigten und Zeugen L2 verletzt zu haben und sich dadurch der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben.
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Siegburg am 16.03.2015 unter anderem darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten Verletzungshandlungen zum Nachteil zweier unterschiedlicher Geschädigter, nämlich der Zeugen L und L2, umfassen und deshalb zwei Taten im prozessualen Sinn vorlägen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Der Hinweis ist auch zutreffend, denn die dem Angeklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen gehen auf verschiedene Handlungen zurück, die nach der Anklage nicht zeitgleich erfolgten.
Sodann hat das Amtsgericht das Verfahren bezüglich der Verletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen L, die der Angeklagte in modifizierter Ausführungsweise eingestanden hatte, auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Wegen der Tat zum Nachteil des Zeugen L2 hat das Amtsgericht den Angeklagten der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den seinerzeit Mitangeklagten X hat das Amtsgericht frei gesprochen. Insoweit wurde das Urteil rechtskräftig.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil durch seinen Verteidiger rechtzeitig am 23.03.2015 ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt. Dieses hat er in der Folgezeit nicht begründet, es war deshalb als Berufung zu führen.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Kammer hat den Angeklagten nach dreitägiger Hauptverhandlung nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen.
A.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, im Rahmen der zwischen weiteren Personen geführten tätlichen Auseinandersetzung den Zeugen L2 mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben, so dass dieser mit einer blutenden Kopfverletzung zu Boden fiel und das Bewusstsein verlor. Dem am Boden liegenden habe der Angeklagte Schläge und Tritte mit dem beschuhten Fuß versetzt, unter anderem gegen den Kopf.
B.
Dies konnte die Kammer nach Befragung von insgesamt sechs Zeugen jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen.
Der Angeklagte hat bestritten, überhaupt auf den L2 eingewirkt zu haben. Er hat lediglich eingeräumt, dem Zeugen L eine Ohrfeige verpasst zu haben, als dieser bereits in das Fahrzeug eingestiegen war, weil der ihn zuvor angespuckt habe. Insoweit ist das Verfahren jedoch vorläufig nach § 154 StPO eingestellt.
a) Einen Schlag des Angeklagten gegen den zunächst noch stehenden L2 hat lediglich der Zeuge L bekundet.
Das Gericht kann diesem Zeugen allein jedoch nicht glauben, da dessen Aussage insbesondere bezüglich des Vorgeschehens in unvereinbarem Widerspruch zur Darstellung des bei dem Vorfall auch nicht unerheblich verletzten Zeugen L3 steht. Diese ist ihrerseits durchaus plausibel.
Seinen Beitrag bei der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung versucht der Zeuge L nach Auffassung des Gerichts zu relativieren. Wahrnehmungen zu der tätlichen Auseinandersetzung will er nur vereinzelt gemacht haben.
Das Gericht hat insoweit einige Zweifel, ob der Zeuge L wirklich nicht gesehen hat, wie es zur Verletzung des L3 kam. Auch bleibt offen, weshalb er an seinem Bruder L2, der vor seinen Augen niedergeschlagen worden sein soll, vorbeigelaufen sein soll, um seinem weiteren Bruder zu helfen.
Die an diesen Stellen der Schilderung auch nach Nachfrage verbleibenden Zweifel verschließen dem Gericht die Möglichkeit, der Darstellung des Zeugen dort, wo er punktuell eine Tathandlung des Angeklagten bekundet, zweifelsfrei zu glauben.
b) Einen Tritt gegen den am Boden liegenden L2 haben lediglich die Zeugen T und P bekundet.
Der Zeuge T hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob er sicher sei, dass der Angeklagte, als er seitlich neben dem am Boden liegenden gestanden habe, tatsächlich gegen dessen Kopf getreten habe, geantwortet, er könne das so nicht bestätigen.
Zwar hat die Zeugin P dagegen auch auf ausdrückliche und mehrfache Nachfrage bestätigt, sie habe gesehen, dass der Angeklagte, als er hinter dem am Boden liegenden gestanden habe, einmal gegen dessen Kopf getreten habe.
Allein die Aussage dieser Zeugin vermochte jedoch nicht, die Kammer von der Richtigkeit des diesbezüglichen Anklagevorwurfes zu überzeugen.
Erhebliche Zweifel verbleiben, weil die Zeugin sich bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung, an der mehrere Personen beteiligt waren, ausschließlich an Beiträge des Angeklagten erinnern will. Ihre Erklärung, sie sei ausgestiegen und habe sich dann abgewandt, hält das Gericht insoweit nicht für überzeugend.
In Bezug auf den Tritt stimmen ihre Angaben bezüglich des Standortes des Angeklagten und bezüglich der Stoßrichtung des Trittes zudem nicht mit der Darstellung des Zeugen T überein.
Schließlich vermag das Gericht der Zeugin auch in Bezug auf deren Schilderung des Angriffes im Auto nicht ohne Weiteres zu folgen. Während der Angeklagte eingestanden hat, den hinten in der Mitte des Golfes sitzenden Zeugen L geohrfeigt zu haben, sagt die Zeugin, die rechts neben dem L gesessen hat, aus, der Angeklagte habe an ihr vorbei in den hinteren Fußraum des Fahrzeuges getreten und dabei den L getroffen.
Diese Zweifel ließen eine Verurteilung des Angeklagten allein aufgrund der Angaben dieser Zeugin nicht zu. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeugenaussagen, z.B. dazu, ob das Fahrzeug schon angefahren war, konnte die Kammer über die Widersprüche in der Aussage nicht hinwegsehen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.