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Landgericht Bonn·26 Ns-117 Js 2338/13-140/14·23.11.2014

Berufung: Freispruch mangels Vorsatzes bei angeblicher Leistungserschleichung (§265a StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte gegen eine Verurteilung wegen Leistungserschleichung Berufung ein. Das Landgericht Bonn hob das Urteil auf und sprach sie frei, weil es an dem für § 265a StGB erforderlichen Vorsatz fehlte: Das bloße Vergessen der Entwertung eines bereits erworbenen Mehrfahrtenfahrscheins ist regelmäßig nur fahrlässig. Zeugenaussagen und frühere Verurteilungen reichten nicht für einen Vorsatznachweis.

Ausgang: Berufung der Angeklagten stattgegeben; Verurteilung aufgehoben und Angeklagte wegen fehlenden Vorsatzes freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatbestand der Leistungserschleichung (§ 265a StGB) setzt einen zielgerichteten Vorsatz voraus; bloßes Vergessen des Entwertens eines ordnungsgemäß erworbenen Fahrscheins ist regelmäßig nur fahrlässig und damit nicht strafbar.

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Bei der Würdigung des Tatvorsatzes rechtfertigen wiederholte Vorstrafen allein ohne weitere konkrete Indizien keinen Schluss auf einen gegenwärtigen Vorsatz.

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Eine Zeugenaussage, die sich nicht an eigene erinnerliche Wahrnehmungen anknüpft, sondern im Wesentlichen auf Formularangaben beruht, ist für den Nachweis von Vorsatz nur eingeschränkt beweiskräftig.

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Unterschiedliche Regelungen und praktizierte Kulanz bei der Fahrscheinentwertung im öffentlichen Verkehr können zu berechtigten Missverständnissen führen und sind bei der Prüfung des Vorsatzes zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 154 StPO§ 265a Abs. 1, Abs. 3 StGB§ 265a StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 203 Ds 8/14

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28.07.2014, Az. 203 Ds 8/14, aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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Das Amtsgericht Siegburg hat die Angeklagte in der angefochtenen Entscheidung vom 28.07.2014 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 01.08.2014 rechtzeitig Berufung eingelegt.

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Die Berufung der Angeklagten hatte Erfolg, die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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A.

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Nachdem das Amtsgericht das Verfahren wegen des Vorwurfes, der den Vorgang vom 13.09.2013 betrifft, bereits in der Hauptverhandlung vom 28.07.2014 gemäß § 154 StPO eingestellt hat, geht es allein noch um die weitere in der zugelassenen Anklage enthaltene Tat vom 23.09.2013. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten vorgeworfen, an diesem Tag gegen 09:53 Uhr den Zug der E AG Nr. ##### von T in Fahrtrichtung L Messe/E2 ohne gültigen Fahrausweis benutzt zu haben.

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Die Kammer hat hierzu in der Hauptverhandlung festgestellt, dass die Angeklagte, als sie diesen Zug am 23.09.2013 benutzte, im Besitz einer Mehrfahrtenkarte war, diese jedoch nicht entwertet hatte.

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Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe die Mehrfahrtenkarte unmittelbar vor Fahrtantritt erworben, dann aber vergessen, diese vor dem Einsteigen abzustempeln. Dies habe sie, noch bevor sie sich hingesetzt habe, sogleich dem Kontrolleur, dem Zeugen G, mitgeteilt.

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Der Zeuge G konnte sich an den Vorgang im Einzelnen nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt der Anlage zur Strafanzeige vom 16.10.2013 hat er jedoch bestätigt, dass in allen derartigen Fällen die in diesem Formular enthaltenen Angaben den von ihm in das System eingegebenen Daten entsprechen. Dies gelte z.B. auch für den hier vermerkten Umstand, dass die Angeklagte im Besitz eines nicht entwerteten Mehrfahrtenausweises gewesen sei.

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Grundsätzlich seien Fahrgäste, die einen nicht entwerteten Fahrschein vorlegen, für ihn genauso zu behandeln, wie Fahrgäste, die keinen Fahrschein besäßen. Allerdings bestehe für ihn ein gewisser Ermessensspielraum. In Kulanzfällen sei es ihm gestattet, einen Fahrschein im Zug nachzuentwerten und auf eine Datenaufnahme zwecks Anzeigenerstattung zu verzichten. Ob er in dieser Weise kulant agiere, hänge davon ab, wie „nett“ die Fahrgäste aufträten.

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B.

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Der Tatvorwurf der Leistungserschleichung nach § 265a Abs. 1, Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, das Entgelt nicht zu entrichten.

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Ein Fahrgast, der einen noch zu entwertenden Fahrschein erworben hat, dann aber vor dem Einsteigen lediglich vergisst, diesen zu stempeln, handelt sorgfaltswidrig und damit allenfalls fahrlässig. In einem solchen Fall fehlt es gerade an dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen zielgerichteten Willen, das Entgelt nicht zu entrichten. Eine lediglich fahrlässige Begehungsweise ist vom Tatbestand der Strafnorm des § 265a StGB nicht erfasst.

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Die Kammer verkennt nicht, dass die Einlassung eines Angeklagten, er habe lediglich das Abstempeln vergessen, auch eine bloße Schutzbehauptung darstellen kann. In Fällen dieser Art ist es daher auch möglich, trotz entsprechender Einlassung aus etwaigen Indizien auf einen Tatvorsatz eines Angeklagten zu schließen.

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An solchen Indizien fehlt es vorliegend jedoch. Allein der Umstand, dass die Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, lässt den Schluss, sie habe weiterhin entsprechende Straftaten begehen wollen, nicht zu.

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Bei der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung kann dem Gedanken der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Verkehrsunternehmens im übrigen keine besondere Bedeutung zukommen.

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Im Gegenteil. Die zivilrechtlich sehr unterschiedlich ausgestalteten Möglichkeiten, das Entgelt für Beförderungsleistungen zu entrichten, schaffen beachtlichen Raum für Fehl- und Missverständnisse auf Seiten der Fahrgäste.

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So ist kaum nachzuvollziehen, warum zum Beispiel in Zügen der E AG das Nachlösen im Zug in einigen Fällen zugelassen ist, in anderen jedoch nicht. Ebenso unverständlich muss es dem redlichen Fahrgast erscheinen, dass in einigen Verkehrsmitteln Geräte zum Abstempeln von Fahrscheinen vorhanden sind, in anderen aber nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Fahrgast, der sich beim Einsteigen darauf verlässt, in der Bahn oder im Bus noch abstempeln zu können, Gefahr läuft, dann, wenn diese Möglichkeit in dem gewählten Verkehrsmittel nicht besteht, als Straftäter angezeigt zu werden, zumindest dann, wenn er nicht „nett“ genug auftritt.