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Landgericht Bonn·25 Ns 665 Js 315/12 - 207/12·19.02.2013

Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen: Hundehalter muss an unübersichtlicher Stelle sichern

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn änderte auf die Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch ab. Es bejahte eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, weil der Hundehalter seine ungestüme Hündin an einer unübersichtlichen Wegbiegung nicht anleinte bzw. nicht hinreichend kontrollierte und diese eine Joggerin biss. Aus der Haltereigenschaft folge eine Garantenstellung; der Ablauf sei nach Vorfällen zuvor vorhersehbar und durch Anleinen vermeidbar gewesen. Statt einer Geldstrafe verhängte das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (40 Tagessätze zu je 150 EUR).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Rechtsfolgenausspruch abgeändert und Verwarnung mit Strafvorbehalt statt Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fahrlässige Körperverletzung kann durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täter eine Garantenpflicht trifft, Gefahren aus einer von ihm beherrschten Gefahrenquelle abzuwenden.

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Der Halter eines nicht dem Erwerb dienenden Tieres (Luxustier) ist aufgrund seiner Haltereigenschaft Garant i.S.d. § 13 StGB dafür, dass Dritte bei dessen Haltung und Ausführung nicht zu Schaden kommen; Anknüpfungspunkt ist u.a. die Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB.

3

Pflichtwidrig handelt ein Hundehalter, der einen jungen, ungestümen Hund an einer unübersichtlichen Stelle im öffentlichen Raum nicht anleint bzw. nicht so kontrolliert, dass ein Anspringen oder Beißen von Passanten verhindert wird, auch wenn kein allgemeiner Leinenzwang besteht.

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Für die Fahrlässigkeit genügt, dass der konkrete Geschehensablauf nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbar und durch einfache Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Anleinen bzw. Verkürzen und straffes Führen einer Leine) vermeidbar ist.

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Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) kommt in Betracht, wenn nach Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erwarten ist, dass der Täter auch ohne sofortige Strafvollstreckung straffrei bleibt und die Verteidigung der Rechtsordnung eine unmittelbare Bestrafung nicht gebietet.

Relevante Normen
§ 229 Abs. 1, 230, 13 StGB, 49 Abs. 1, 59 Abs. 1, 59a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 229 StGB§ 13 StGB§ 13 Abs. 1 StGB§ 833 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 75 Ds 127/12

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20.08.2012, Az. 75 Ds 127/12, im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- Euro bleibt vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren um 20 % reduziert wird. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse zu 20 %.

§§ 229 Abs. 1, 230, 13, 49 Abs. 1, 59 Abs. 1, 59 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB

Gründe

2

A)

3

Das Amtsgericht hat den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte am 20.08.2012, durch seinen erstinstanzlichen Verteidiger Berufung eingelegt und durch seinen zweitinstanzlichen Verteidiger am 24.08.2012 ein nicht näher bestimmtes Rechtsmittel, welches inzwischen nach Zustellung des Urteils am 06.11.2012 am 30.11.2012 ebenfalls als Berufung bezeichnet und begründet worden ist.

4

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Ergebnissen geführt:

5

B)

6

I.

7

(diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

8

Der Angeklagte fühlt sich unter Berücksichtigung seines Alters als gesund. Er ist seit 1960 im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw und Lkw und besitzt darüber hinaus seit Anfang der 1970er Jahre einen Jagdschein. Insoweit hatte er bis vor ca. 15 Jahren ein eigenes Jagdrevier in der Eifel.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

10

II.

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1.              Vorgeschichte

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Der Angeklagte, der bereits in den Jahren zuvor Weimaraner Hunde gehalten hatte, hielt sich ab 2011 die im Januar 2011 geborene Weimaraner-Hündin „E“. Weimaraner Hündinnen werden bis zu 65 cm groß und 35 kg schwer und werden hauptsächlich als Jagdhunde geführt, weil sie über entsprechende Jagdinstinkte verfügen. Charakteristisch ist das silber-, reh- oder mausgraue Fell. Die Ohren sind breit und ziemlich lang, etwa den Mundwinkel erreichend, hoch und schmal angesetzt, unten spitz abgerundet.

13

Der Angeklagte ließ die Hündin „E“ ab dem Frühsommer 2011 durch eine als Hundetrainerin arbeitende Tierpflegerin und ausgebildete Tierarzthelferin, die Zeugin X, schulen. Diese Schulung bezog sich im Zeitraum des Jahres 2011 bis zu den hier gegenständlichen Vorgängen im Januar 2012 auf das Erlernen einfacher Kommandos wie „Platz“, „Sitz“ und „bei Fuß“. Dabei holte die Zeugin X die Hündin zum Teil beim Angeklagten ab und trainierte mit ihr in Abwesenheit des Angeklagten auch unter Herbeiführung von Belastungssituation durch das Ausführen der Hündin in den Rheinauen oder an einem Pausenhof mit spielenden Kindern vorbei. Zu einem anderen Teil wurde das Training in der häuslichen Umgebung des Angeklagten durchgeführt. Dabei ließ sich die Hündin an der Leine gut führen. Die Zeugin X trainierte die Hündin ca. zweimal wöchentlich. Auch bei verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsterminen in den Praxen der Tierärzte Dr. S und der Tierärzte E2. I u. T im Verlaufe des Jahres 2011 erwies sich die Hündin als freundlich, aufgeschlossen und umgänglich.

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Jedoch zeigte die Hündin „E“, die zum hier relevanten Tatzeitpunkt bereits ausgewachsen war, bis in das Frühjahr 2012 hinein außerhalb der Tierarztpraxen und kontrollierten Trainingssituationen ein ungezogenes, zeitweilig rüpelhaftes, ihre Grenzen ausprobierendes und distanzloses Verhalten. Insbesondere hatte die Hündin „E“ jedenfalls damals die Angewohnheit, wenn sie nicht an der Leine geführt wurde, distanzlos auf Menschen zuzulaufen und diese – mit ihren damals ca. 35 kg – anzuspringen. Die Hündin E war zwar im hier relevanten Zeitraum bis zum Januar 2012 während des Trainings grundsätzlich abrufbar, neigte aber dazu, bei plötzlichen Bewegungen loszulaufen und ihrem Jagdinstinkt nachzugeben. Dies war dem Angeklagten auch aufgrund seiner Gespräche mit der von ihm engagierten Hundetrainerin X bekannt.

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Bereits vor dem hier gegenständlichen Vorfall war es zu zwei Konfrontationen der Hündin „E“ mit Passanten gekommen.

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a)              Der Angeklagte ging zu einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Spätsommer oder frühen Herbst des Jahres 2011 mit seiner Hündin „E“ in der Nähe seines Wohnsitzes (G-weg) außerhalb der geschlossenen Ortslage im L spazieren. Dabei war die Hündin nicht angeleint. Dem Angeklagten und seiner Hündin kamen die Zeugin O2 und ihr damals vier Jahre alter Sohn entgegen. „E“ und der Sohn der Zeugin O gingen aufeinander zu. Der Angeklagte rief den Hund zunächst zu sich, woraufhin die Zeugin O äußerte, das sei schon in Ordnung, weil sie zunächst davon ausging, bei dem Hund handele es sich um den Weimaraner „B“, den der Angeklagte vor „E“ gehalten hatte. Während „E“ und das Kind miteinander spielten, schnappte die Hündin „E“ mit ihrem Maul am Oberschenkel des Kindes zu. Hierdurch wurde die Oberfläche der Haut des Kindes zwar nicht verletzt. Das Kind erschrak sich jedoch und fing an zu schreien. Dadurch wurde der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich mit O2 unterhalten hatte, auf den Vorgang aufmerksam, verwies gegenüber der Zeugin O2 auf die Jugend des Hundes und meinte, der Hund habe ja nur spielen wollen. Das Kind erlitt am Oberschenkel ein Hämatom, welches nach ca. zehn Tagen folgenlos abgeheilt war. Das Kind hat jedoch seitdem jedenfalls Respekt vor Hunden. Mangels erheblicher Verletzungen des Kindes veranlasste die Familie O2 wegen des Hundes nichts.

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b)              Am Morgen des Sonntag, 08.01.2012, war der Angeklagte erneut mit seiner Hündin „E“ im L in einem Bereich ohne allgemeinen Leinenzwang auf einem kleinen Seitenpfad unterwegs, ohne diese an der Leine zu führen. Die Hündin lief dabei einige Meter vor dem Angeklagten her und gelangte dabei von seitlich auf einen etwas größeren – aber ebenfalls nicht asphaltierten – Pfad im L, auf dem sich der Zeuge Dr. K3 und in seiner Begleitung, aber einige Meter dahinter, der Zeuge O, der Ehemann der Zeugin O2, seit ca. 8.00 Uhr auf einer Joggingrunde durch den Wald befanden. Obwohl Dr. K3 beim Anblick des Hundes sofort stehen blieb, lief E interessiert um den Zeugen herum, sprang ihn dann an und schnappte mit ihrem Maul im Bereich des Gesäßes des Zeugen Dr. K3 zu. Dabei blieben allerdings sowohl die Sporthose des Zeugen unbeschädigt als auch die Haut des Zeugen unverletzt. Auch Bissmale in Form von Hämatomen bildeten sich nicht aus. Wohl aber war Speichel der Hündin „E“ auf der Hose des Zeugen Dr. K3 deutlich zu erkennen. Als der Angeklagte hinzu kam, war der eigentliche Körperkontakt zwischen der Hündin und dem Zeugen Dr. K3 bereits beendet. Dr. K3 beschwerte sich beim Angeklagten darüber, von der Hündin gebissen worden zu sein, und fordert ihn auf, den Hund zurück zu befehlen. Der Angeklagte stellte jedoch einen Biss durch „E“ zunächst in Abrede, ging auf Dr. K3 und die Hündin „E“ zu und ergriff diese am Halsband. Dabei wurde ihm von Dr. K3 der Speichel der Hündin auf der Sporthose des Zeugen gezeigt. Der Angeklagte schlug dem Zeugen Dr. K3 vor, einen befreundeten Arzt die vermeintlich verletzte Körperstelle ansehen zu lassen. Hierauf ging der Zeuge Dr. K3, zumal selbst Arzt, nicht ein und berichtete seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. K den Vorfall noch am selben Tag.

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2.              Die Tat

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Acht Tage später, am Montag, 16.01.2012, befand sich der Angeklagte erneut mit seiner Hündin „E“ außerhalb der geschlossenen Ortslage in der Nähe seines Wohnhauses auf einem schmalen Waldweg im L. Bei dem Ort des Geschehens handelt es sich um einen uneingeschränkt öffentlich zugänglichen Waldweg, auf dem kein allgemeiner Leinenzwang besteht. Dieser Waldweg machte in Laufrichtung des Angeklagten im weiteren Verlauf eine Biegung von 90 Grad mit der Folge, dass für den Angeklagten nicht erkennbar war, ob und ggfs. wer ihm entgegen kam. Die Hündin E lief wiederum im Abstand von mindestens fünf Metern vor dem Angeklagten her. Die Kammer konnte dabei nicht mit der dafür erforderlichen sicheren Überzeugung feststellen,

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ob der Angeklagte dabei eine am Halsband der Hündin befestigte zehn Meter lange Lederleine an deren Ende locker in den Händen hielt, die nach fünf Metern im Abstand von einem Meter Knoten aufwies, oder aber die Hündin überhaupt nicht angeleint war.

21

Jedenfalls nahm der Angeklagte die nun vor ihm liegende Biegung des Weges nicht zum Anlass, die Hündin „E“ nunmehr anzuleinen oder aber eine ggfs. vorhandene Leine auf Zug zu setzen, um so die Hündin für den Fall kontrollieren zu können, dass sich Passanten nähern würden. Dabei war für den Angeklagte durch die abknickende Wegführung nicht verlässlich feststellbar, ob der vor ihm liegende Wegabschnitt hinter der Biegung frei war, oder sich dort Menschen aufhielten oder sich näherten. Dem Angeklagten war in dieser Situation durch die vorangegangenen Ereignisse in Verbindung mit seiner langjährigen Erfahrung als Hundehalter bewusst, dass es angesichts des ungestümen und distanzlosen Charakters seiner noch jungen Hündin geboten war, diese an solchen unübersichtlichen Stellen unter Kontrolle zu nehmen, d. h. so an die Leine zu nehmen, dass er ein unkontrolliertes Loslaufen von E verhindern könnte, auch wenn ein allgemeiner Leinenzwang für dieses Gebiet nicht bestand.

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Als an der erwähnten Biegung nunmehr gegen 9.00 Uhr die Zeugin Dr. K joggend auftauchte, die sich auf ihrer Joggingrunde durch den Wald befand, wurde diese von der Hündin „E wahrgenommen. Obwohl Dr. K beim Anblick des Hundes in der Erwartung unmittelbar stehen blieb, der Angeklagte werde die Hündin nunmehr anleinen (eine nach der Einlassung des Angeklagten vorhandene lange Lederleine hatte die Zeugin nicht wahrgenommen), lief „E“, die zu diesem Zeitpunkt ca. 35 Kilo wog, ihren Jagdinstinkt auslebend auf die Zeugin zu, fletschte ihre Zähne, sprang die Zeugin an, rutschte mit ihren Vorderpfoten an der Zeugin wieder ab und biss insgesamt dreimal zu, und zwar zunächst in den rechten Ellenbogen, dann in die rechte Flanke oberhalb der Gürtellinie und schließlich in den rechten Oberschenkel im Übergangsbereich zum rechten Gesäß. Der Angeklagte, der zuvor keine Anstalten unternommen hatte, die Hündin „E“ zurückzurufen oder über eine Leine zu kontrollieren, erreichte schließlich die Zeugin und seine Hündin, dementierte auf entsprechenden Vorhalt der Zeugin, dass die Hündin sie gebissen habe, zunächst ein solches Verhalten seines Tieres, obwohl Dr. K dem Angeklagten ihre kaputte Sporthose zeigte. Der Angeklagte fasste die Hündin „E“ am Halsband, zog sie von der Zeugin K weg und setzte mit der Hündin dazu an, seinen Weg fortzusetzen. Von der Zeugin K auf deren nachfolgend noch näher beschriebenen Verletzungen angesprochen, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, doch einen Arzt aufzusuchen und nannte der Zeugin schließlich auf deren nochmalige Aufforderung hin seinen Namen und seine Anschrift.

23

Die Zeugin erlitt durch den Vorfall mehrere Verletzungen, zu deren Ausmaß zu den Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 9 und 10 der Akten Bezug genommen wird, nämlich

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eine kleine Quetschung mit Hämatom am rechten Unterarm mit kleiner Hautverletzung (Bl. 9 unten links);

26

eine Quetschung mit doppeltem Hämatom an der rechten Flanke oberhalb der Gürtellinie ohne Hautverletzung (Bl. 9 oben rechts); sowie

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eine mehrere Zentimeter lange Quetsch- und nach außen blutende Bisswunde am rechten Oberschenkel im Übergangsbereich zum rechten Gesäß, bei welcher die Hündin im oberen Bereich der Wunde eine Substanzverlust verursachte, der dazu führte, dass auch nach der ca. zwei Wochen dauernden Ausheilung dieser Wunde eine kleine Narbe verblieb (Bl. 10 unten links und unten rechts).

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Die weiteren Lichtbilder (Bl. 9 oben links sowie Bl. 10 oben links und rechts) zeigen die oben genannten Wunden zu tara 2 und 3 jeweils im Überblick.

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3.              nach der Tat

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Der Haftpflichtversicherer des Angeklagten zahlte an die Zeugin Dr. K einen Betrag von insgesamt 700 Euro, davon 100 Euro auf die materiellen Schäden der Zeugin und 600 Euro als „Schmerzensgeld“, was die Zeugin als Ausgleich sämtlicher zivilrechtlicher Ansprüche akzeptierte.

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Das Ordnungsamt der Stadt C nahm den vorstehend geschilderten Vorgang zum Anlass, den Hund durch das Veterinäramt der Stadt C darauf untersuchen zu lassen, ob die Hündin „E“ als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen sei. Daraufhin suchte der beim Veterinäramt der Stadt C beschäftigte Tierarzt H2, den die Kammer im hiesigen Verfahren – auf Vorschlag der Verteidigung – als Sachverständigen hinzugezogen hat, den Angeklagten im Februar 2012 unangekündigt auf, untersuchte die Hündin „E“ und deren Verhalten. Dabei konnte der Sachverständige beobachten, dass die Hündin „E“ dazu neigt, fremde Personen distanzlos anzuspringen, Während dieser Untersuchung war auch die Zeugin X anwesend, die dem Sachverständigen H2 berichtete, die Hündin werde bereits insbesondere auch wegen ihrer stürmischen Neigung auf ein besseres Gehorsam trainiert. Der Sachverständige H2 kam damals gegenüber dem Ordnungsamt zum Ergebnis, dass die Hündin nicht als „gefährlich“ im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen sei, woraufhin das Ordnungsamt davon absah bzgl. der Hündin „E“ einen lebenslangen Maulkorb- und Leinenzwang zu verhängen.

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C)

33

I.

34

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben und dem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bundeszentralregisterauszug vom 30.10.2012.

35

II.

36

1.

37

Die Feststellungen zur Sache beruhen zum äußeren Ablauf der Ereignisse auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der den äußeren Ablauf einschließlich der von der Zeugin Dr. K erlittenen Verletzungen in der Berufungsinstanz so wie festgestellt eingeräumt hat. Diese Einlassung des Angeklagten zu den äußeren Abläufen im Umfang der vorstehend getroffenen Feststellungen wird darüber hinaus durch die Angaben der Zeugen Herr und Frau Dr. K, Herr und Frau O sowie H und durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt und ergänzt.

38

2.

39

Soweit der Angeklagte sich ergänzend dahin eingelassen hat, bei dem Vorfall vom 08.01.2012 zwischen seiner Hündin und dem Zeugen Dr. K3 sei auch der Zeuge Dr. N anwesend gewesen und dieser habe ihm gegenüber geäußert, die Jogger würden spinnen, was er – der Angeklagte – dahin interpretiert habe, dass auch der Zeuge Dr. N nicht geglaubt habe, dass Dr. K von der Hündin gebissen worden sei, ist diese Einlassung durch die Aussage des von der Kammer daraufhin vernommenen Zeugen Dr. N widerlegt worden. Der Zeuge Dr. N hat nämlich glaubhaft bekundet, bei der eigentlichen Interaktion zwischen der Hündin und Dr. K3 sicher nicht zugegen gewesen zu sein. Er sei vielmehr beim Ausführen seines eigenen Hundes erst später auf die Zeugen Dr. K3 und O getroffen. Diese hätten ihm dann davon erzählt, dass einer von ihnen kurz zuvor von einem Hund gebissen oder gezwackt worden zu sein. Aufgrund der Beschreibung des Hundes sei für ihn dabei klar gewesen, dass es sich dabei um die Weimaraner Hündin des Angeklagten gehandelt haben müsse. Eine Beschädigung der Sportkleidung des Joggers, der gebissen worden sein wollte, habe er allerdings nicht wahrgenommen, weshalb er auch mehr von einem Zwacken als von einem richtigen Biss ausgegangen sei.

40

3.

41

Der Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, die Hündin E sei von ihm am 16.01.2012 an einer insgesamt zehn Meter langen Laufleine ausgeführt worden, die nach den ersten fünf Metern im weiteren Verlauf im Abstand von jeweils einem Meter Knoten aufweise, um die Leine so auch straff führen zu können. Zu dem Zeitpunkt als Dr. K aufgetaucht sei, habe er die Leine jedoch nicht an einem der Knoten auf Zug gehabt, sondern die Hündin habe an der losen Leine Auslauf gehabt.

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Insoweit hat die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen können. Die ansonsten insgesamt überzeugend und ohne Belastungstendenz bekundende Zeugin Dr. K hat bekundet, an der Hündin an dem Tattag keine Leine gesehen zu haben, als die Hündin über einen Abstand von vier – fünf Metern auf sie zugelaufen sei. Außerdem habe der Angeklagte die Hündin nach dem Vorfall am Halsband gefasst, um die Hündin von ihr wegzubekommen. Dies könnte dagegen sprechen, dass der Angeklagte an diesem Tag überhaupt eine Leine benutzt hatte.

43

4.

44

Die Feststellungen zum Charakter und zum Verhalten der Hündin E im allgemeinen im tatrelevanten Zeitraum von 2011 bis zum 16.01.2012 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Beobachtungen und Bekundungen und Bewertungen des Sachverständigen Tierarztes H2 vom Veterinäramt der Stadt C und der Zeugin X.

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So bekundete die Zeugin X, die Hündin E sei ein junger und grundsätzlich freundlicher Hund, mit der sie ab dem ca. vierten Lebensmonat im Frühjahr 2011 angefangen habe, einfache Kommandos zu trainieren (sitz – Platz – Fuß). Dies habe sie ca. zweimal pro Woche getan. Sie habe aber auch feststellen müssen, dass die Hündin „E“ sich immer wieder distanzlos und rüpelhaft verhalten habe und andere Personen angesprungen sei.

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Der Sachverständige hat im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ausgeführt, er habe die Hündin erstmals im Februar 2012 gesehen, als er einen nicht angekündigten Hausbesuch bei dem Angeklagten gemacht habe. Dort habe er zunächst nur die Ehefrau des Angeklagten antreffen können. Dann sei der Angeklagte mit der Hündin und in Begleitung der Zeugin X erschienen. Als der Angeklagte die Hündin im Haus von der Leine gelassen habe, habe die Hündin auch ihn erst einmal stürmisch – wenn auch nicht aggressiv – angegangen und dabei auch angesprungen. Die Zeugin X habe ihm gegenüber geäußert, die Hündin mache gerade eine Ausbildung durch, um ein besseres Gehorsam zu erreichen und das Anspringen abzustellen. Er sei in seiner Gesamteinschätzung dazu gekommen, die – allerdings stürmische – Hündin nicht als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen, habe aber deutlich gemacht, dass der Hund so zu führen ist, dass anderer Personen nicht gefährdet werden. Beim Führen von Weimaraner Hunden dürfe nie vergessen werden, dass diese den Instinkt von Jagdhunden hätten, und Jogger würden aufgrund ihres vom Hund wahrgenommenen Bewegungsmusters instinktiv als Beute wahrgenommen, die es zu stellen gilt. Bleibt dann der Jogger stehen, gehe der Hund instinktiv davon aus, die Beute gestellt zu haben, was zum Instinkt führe, die gestellte Beute nunmehr zu fixieren und damit zu sichern.

47

5.

48

Der Angeklagte ist auch während der Berufungshauptverhandlung der Ansicht geblieben, es habe sich um ein rein spielerisches Verhalten des Hundes im Sinne eines leichten Schnappens gehandelt, das im Übrigen durch die beteiligten Personen maßgeblich mit verursacht worden sei. Der betroffene Weg sei eigentlich zum Joggen gar nicht geeignet, da er uneben sei. Er habe deshalb mit Joggern nicht rechnen können. Der Vorfall sei für ihn gänzlich unvermeidbar gewesen, weil die Zeugin Dr. K an einer unübersichtlichen Stelle urplötzlich hinter einer Kurve aufgetaucht sei. Dass der Hund sich in einer solchen Situation erschrecke und entsprechend reagiere sei üblich und deswegen habe die Zeugin den Vorfall insgesamt selbst verschuldet.

49

D)

50

Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen gem. § 229, 13 StGB schuldig gemacht, denn er hat die Verletzungen der Zeugin Dr. K dadurch ursächlich herbeigeführt, dass er es – objektiv und subjektiv pflichtwidrig – unterließ, seine Hündin an der unübersichtlichen Wegbiegung anzuleinen, bzw. so unter Kontrolle einer ggfs. vorhandenen Leine zu nehmen, dass die Hündin nicht mehr auf andere Personen losrennen und diese anspringen und beißen könnte.

51

Der Angeklagte war als Halter der Hündin E im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB Garant dafür, dass von ihm durch das Ausführen der Hündin geschaffenen Gefahrenquelle „Hündin“ keine Verletzungen hervorgerufen werden. Eine solche Garantenstellung der Halter von sog. „Luxustieren“, also Tieren, die nicht dem Erwerb des Halters dienen, ergibt sich dabei insbesondere aus der eine – zivilrechtlich verschuldensunabhängige – Haftung begründenden Vorschrift des § 833 Satz 1 BGB.

52

Der Gang der Geschehnisse war objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. Insoweit stützt sich die Kammer auf den dazu gehörten gerichtlichen Sachverständigen, den bei der Stadt C beschäftigten Tierarzt H2, der sein Gutachten wie im folgenden dargestellt erstattet hat, was sich die Kammer nach eigenständiger Nachvollziehung seiner Ausführungen zu eigenen macht.

53

Objektiv war der Gang der Ereignisse vorhersehbar und vermeidbar. Weimaraner Hunde sind mit einem ausgeprägten Jagdinstinkt ausgestattet. Dieser lässt sie sich bewegende Personen, z. B. Jogger, als Beute erfassen, die es zu stellen und anschließend zu fixieren gilt. Selbst wenn der Jogger unmittelbar nach Sichtkontakt mit dem Hund stehen bleibt, wird dies durch den Jagdhund als „Beute gestellt“ interpretiert und auch eine gestellte Beute gilt es beim Ausleben des Jagdinstinktes dann zu fixieren. Vermeidbar wird dieser Ablauf, wenn man den Hund in nicht übersichtlichem Gelände – unabhängig davon, ob ein allgemeiner Leinenzwang besteht oder nicht – anleint und durch das Führen an der Leine verhindert, dass der Hund seinen Jagdinstinkt auslebt.

54

Subjektiv war für den Angeklagten jedenfalls nach dem acht Tage zuvor passierten Zusammentreffen der Hündin mit dem ebenfalls joggenden Dr. K3 der hier gegenständliche Gang der Ereignisse ebenfalls subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. Der Angeklagte wusste, dass seine Hündin noch jung, ungestüm und nicht vollständig ausgebildet ist. Er hätte die Hündin vor der Annäherung an die nicht einsehbare Wegbiegung einfach an eine Leine nehmen oder aber eine ggfs. bereits vorhandene Leine so verkürzen und auf Zug setzen müssen, dass er unmittelbare Kontrolle über die Hündin bekommen hätte. Dann wäre es der Hündin auch nicht mehr möglich gewesen, auf die Zeugin Dr. K zuzulaufen und diese anzufallen. Eine ggfs. vorhandene Leine locker zu lassen, war dagegen nicht geeignet, die erforderliche Kontrolle zu behalten. Denn bei einer lockeren Leine ist es der – 35 Kilo schweren – Hündin möglich über einige Meter Geschwindigkeit aufzunehmen, bevor die Leine anspannt, und damit eine derartige Energie zu entfalten, die es dem Angeklagten nicht mehr ermöglicht, die Leine zu halten.

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E)

56

I.

57

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

58

1.

59

Für den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung steht ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Verfügung. Im Hinblick darauf, dass der dem Angeklagten zu machende Vorwurf in einem Unterlassen besteht, hat die Kammer von dem ihr zustehenden Ermessen gem. § 13 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und diesen Strafrahmen gem. § 49 Abs. 1 StGB dahin gemildert, dass nur noch von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten auszugehen war.

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Innerhalb dieses reduzierten Strafrahmens hat die Kammer sodann zu Gunsten des Angeklagten insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass

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der Angeklagte das äußere Tatgeschehen in der Berufungshauptverhandlung geständig eingeräumt hat, auch wenn ihm insoweit Einsicht und Reue nicht zugutegehalten werden können;

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die Tat bereits über ein Jahr zurück liegt;

64

er bislang – und bis in ein hohes Lebensalter hinein – strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; und

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die Verletzung der Zeugin – allerdings von einer kleinen Narbe abgesehen – letztendlich komplikationslos verheilt ist.

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Dagegen mussten sich strafschärfend zu seinen Lasten auswirken, dass

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die eingetretenen Verletzungen, die mit einem – wenn auch geringen – Substanzverlust einhergingen, nicht ganz unerheblich waren und dadurch bei der Zeugin Dr. K eine – wenn auch kleinere – Narbe verblieben ist.

69

Unter Abwägung aller vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wird der Angeklagte

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verwarnt

71

und die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe im bereits leicht erhöhten Bereich in Höhe von

72

40 Tagessätze zu je 150,00 Euro

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bleibt vorbehalten, § 59 Abs. 1 Satz 1 StGB. Eine solche Verwarnung mit Strafvorbehalt ist – nach Maßgabe der nachfolgend zu Nr. II. wiedergegebenen Überlegungen erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden.

74

2.

75

Die Tagessatzhöhe von 150,00 Euro bemisst sich nach den monatlichen Einkünften des Angeklagten, die nach dessen eigenen plausiblen Angaben bei ca. 6.000 Euro netto monatlich liegen. Davon hat die Kammer für die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Angeklagten, die – unwiderlegt – über keine eigenen Einnahmen verfügt, einen pauschalen Abschlag von 25 % gemacht. Damit verblieben 4.500 Euro monatlich, was – dividiert durch 30 – zu einem Tagessatz von 150,00 Euro führt.

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II.

77

Auch wenn die bis in die Berufungshauptverhandlung nicht vorhandene vollständige Einsicht in das von ihm begangene Unrecht von der Kammer nicht übersehen und im Rahmen der Gesamtwürdigung – insbesondere auch bei der Bemessung der Weisung gem. § 59 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB – Berücksichtigung gefunden hat, so geht die Kammer doch davon aus, dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 StGB vorliegen:

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Nr. 1              Aus Sicht der Kammer steht zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Die Hündin ist im weiteren Verlauf des Jahres 2012 weiter geschult worden und der Angeklagte legt nun auch die erforderliche Sorgfalt bei der Ausführung der Hündin an den Tag.

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Nr. 2              Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täter liegen besondere Umstände vor, die hier eine sofortige Verhängung der Strafe entbehrlich erscheinen lassen; insbesondere ist der Angeklagte bis in das hohe Lebensalter von über 70 Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; und

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Nr. 3              Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die unmittelbare Verurteilung zu einer Strafe nicht; insoweit war in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen, dass dem Angeklagten gem. § 59 a Abs. 2 Nr. 3 StGB angewiesen worden ist, nicht unerhebliche Beträge von jeweils 3.000,00 Euro an die Staatskasse und Betreuungseinrichtung für schwerst mehrfach körperbehinderte Personen zu zahlen.

81

III.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO.