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Landgericht Bonn·25 Ns - 335 Js 622/16 - 205/16·04.04.2017

Berufung gegen Verurteilung wegen „Haut ab, sonst Paris!“ als versuchte Nötigung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Berufung gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit zwei Beleidigungen zu fünf Monaten Freiheitsstrafe. Streitpunkt war, ob die Äußerung „Haut ab, sonst Q2!“ eine Drohung mit empfindlichem Übel darstellt, obwohl ihm Mittel für einen Terroranschlag fehlten. Das LG bejahte eine (Schein-)Drohung aus Opfersicht und sah die Tat als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB an. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte es wegen fehlender günstiger Sozialprognose ab; die Berufung wurde kostenpflichtig verworfen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die erstinstanzliche Verurteilung wurde kostenpflichtig ohne Erfolg verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung i.S.d. § 240 StGB kann auch als Scheindrohung tatbestandsmäßig sein, wenn sie aus Sicht des Adressaten den Anschein der Ernstlichkeit erweckt; die tatsächliche Realisierbarkeit des angekündigten Übels ist nicht entscheidend.

2

Für die Bewertung, ob eine Drohung „mit einem empfindlichen Übel“ vorliegt, ist maßgeblich, ob der Täter mit der Äußerung auf die Willensbildung des Opfers einwirken will und der Adressat die Übelsverwirklichung für möglich halten muss.

3

Eine Drohung mit einer Gewalttat, die darauf gerichtet ist, eine rechtmäßige Diensthandlung von Polizeibeamten zu unterbinden, ist regelmäßig als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.

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Ein Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter die Tat nicht freiwillig aufgibt, sondern der Versuch daran scheitert, dass das eingesetzte Nötigungsmittel den erstrebten Erfolg nicht herbeiführt (fehlgeschlagener Versuch).

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Die Aussetzung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus; wiederholte einschlägige Vorbelastungen, Bewährungsversagen und hohe Rückfallgeschwindigkeit können diese Prognose entkräften.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 JGG§ 47 JGG§ 185 StGB§ 194 StGB§ 52 StGB§ 240 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 702 Ds 74/16

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2016, Az. 702 Ds 74/16 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

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I.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen Fällen der Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.08.2016 Rechtsmittel eingelegt. Das unbegründet gebliebene Rechtsmittel war als Berufung zu werten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

4

II.

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( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

6

( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

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Nach Entlassung aus der Strafhaft in einem anderen Verfahren im November 2013 (siehe unter insoweit im Anschluss an den Beschluss des Amtsgerichts X2 vom 27.11.2013 zur Aussetzung des Rests der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts C2 vom 21.09.2012) suchte er sich einen Aushilfsjob bei dem Supermarkt „F2“ in C3, den er ab Januar 2014 ausübte. Ab August 2014 begann er in diesem Supermarkt eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Diese Ausbildungsstelle verlor er allerdings aufgrund der in dem Verfahren Amtsgericht C2, Aktenzeichen: ### Ls - ### Js ###/14 - ##/14, angeordneten Untersuchungshaft, die vom 15.08.2014 bis zum 30.01.2015 dauerte.

8

Der Angeklagte, der weiterhin im elterlichen Haushalt lebt, ist seit Januar 2014 mit seiner langjährigen Freundin verlobt, die als Rechtsanwaltsfachangestellte gearbeitet hat. Zurzeit ist sie arbeitslos.

9

Der Angeklagte hat insgesamt circa 8.000,00 Euro Schulden, die er derzeit nicht zurückbezahlt. Zu den Verbindlichkeiten gehören verschiedene Gerichtskosten aus vorangegangenen Verfahren in Höhe von circa 3.800,00 Euro, Schulden gegenüber einer Versicherung in Höhe von 500,00 Euro, offene Verbindlichkeiten aus verschiedenen Verträgen in Höhe von 1.500,00 Euro und ein noch offenes Schmerzensgeld gegenüber einem vormals Geschädigten in Höhe von 1.500,00 Euro. Zwischen Oktober 2015 und April 2016 arbeitete er auf 400,00 Euro-Basis bei einem I3-Markt.

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Er war seit Mai 2016  - ohne eine entsprechende Ausbildung und trotz mehrerer Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung - im Sicherheitsdienst in einem Flüchtlingsheim tätig und verdiente dort rund. 1.500,00 Euro pro  Monat.

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Seit Kurzem wohnt der Angeklagte bei einer Schwester in X2. Er ist dort auch in einer Fabrik in Vollzeit als Arbeiter tätig. Seine Verlobte will dem Angeklagten nach X2 folgen.

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Nach seinen eigenen Angaben konsumiert der Angeklagte alkoholische Getränke nicht mehr jedes Wochenende, sondern nur noch unregelmäßig auf speziellen Veranstaltungen. Er konsumiert allerdings nach wie vor etwa jeden zweiten Tag nach der Arbeit Marihuana (1 Joint).

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Die ihm im Rahmen der Bewährungsstrafe auferlegte Weisung, regelmäßigen Kontakt zur Suchtberatungsstelle „Up date“ zu halten, hat er nicht erfüllt. Auch die weitere Auflage, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen bzw. ein Antigewalttraining zu absolvieren, ist noch nicht erfüllt. Insoweit hat es lediglich fünf psychotherapeutische Gespräche gegeben. Der Angeklagte plant die Fortführung  der Therapie, die das Antigewalttraining setzten soll, in X2.

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Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug enthält insgesamt sieben Eintragungen:

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1.

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Am 07.05.2008 sah die Staatsanwaltschaft C2 im Verfahren ### Js ###/08 von der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab.

17

2.

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Am 30.10.2008 stellte das Amtsgericht C2 das Verfahren ## Ds ###/08 gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG ein.

19

3.

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Am 01.12.2009 stellte das Amtsgericht C2 das Verfahren ## Ds #/09 gegen den Angeklagten wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein.

21

4.

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Am 26.09.2011 verhängte das Amtsgericht C2 im Verfahren ## Ls ##/11 gegen ihn wegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung sowie Körperverletzung in zwei Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgelegt.

23

5.

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Am 15.03.2012 verurteilte das Amtsgericht C2 den Angeklagten im Verfahren ## Ls ###/11 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

25

6.

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Am 21.09.2012 verhängte das Landgericht C2 gegen den Angeklagten im Verfahren ## KLs ##/12 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden zuletzt genannten Entscheidungen eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier  Monaten. Mittlerweile ist der Rest der Jugendstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts X2 vom 27.11.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Die Bewährungszeit lief noch bis zum 11.12.2016.  Das Landgericht hat damals folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

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„1. Tat vom 19.02.2012 im Nachtbus N 2

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In der Nacht vom 18.02.2012 (Karnevalssamstag) auf den 19.02.2012 (Karnevalssonntag) trafen die Angeklagten F und E nach Mitternacht am C-Platz zufällig aufeinander, als sie beide auf dem Heimweg waren.

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Der Angeklagte F hatte die Stunden zuvor zunächst auf dem Karnevalsumzug in C4 und dann bei einem Freund in C5 sowie in der C2er Innenstadt am Hauptbahnhof und am C-Platz verbracht. Dabei hatte er auf dem Karnevalsumzug mit drei oder vier anderen Personen eine 1-Liter-Flasche Wodka sowie in der Wohnung des Freundes in C5 mit einer anderen Person eine weitere 1-Liter-Flasche Wodka getrunken. Bevor er in die C2er Innenstadt gefahren war, hatte er sich Wodka in eine Flasche mit einem Fassungsvermögen von 0,3 bis 0,4 Liter gefüllt und diese ebenfalls im Laufe des Abends getrunken. Darüber hinaus hatte er bei dem Freund in C5 eine unbekannte Anzahl von Marihuana-Joints geraucht.

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Der Angeklagte E hatte am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 18.02.2012 begonnen, mit einer Gruppe von 3 – 5 Personen in der C2er Innenstadt Karneval zu feiern. Dabei hatten sie eine Flasche Wodka sowie zwischendurch auch Jägermeister getrunken, wobei die genaue Menge nicht festgestellt werden konnte.

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Aufgrund ihrer angeregten Unterhaltung verpassten die Angeklagten F und E zunächst den vom Hauptbahnhof in C2 (ZOB) um 01.31.20 Uhr abfahrenden Nachtbus der Linie N # in Richtung C6. Daher rannten sie zur nächsten Haltestelle I2straße und bestiegen ihn dort gegen 01.33.52 Uhr durch die vordere Eingangstür. Die angegebenen Zeiten sind – wie auch die nachfolgenden Zeitangaben – dem Überwachungsvideo aus dem Nachtbus N # mit der Dateibezeichnung "Fzg.-Nr. #### (##-##-#$-##-##-#$)_############_##.$$#.$$$#" entnommen.

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Bei dem Bus handelte es sich um einen Gelenkbus. Dieser wies im hinteren Bereich vor der letzten, aus vier Sitzplätzen bestehenden Reihe zwei gegenüberliegende Reihen mit jeweils drei Sitzplätzen aus. Auf dem mittleren Sitzplatz der Reihe in Fahrtrichtung links saß der Geschädigte C7. Ihm gegenüber saß – ebenfalls auf dem mittleren Sitzplatz – der Zeuge C8. Beide unterhielten sich über den Mittelgang hinweg und tranken dabei Bier aus mitgebrachten 0,5 l-Flaschen.

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Da im vorderen und mittleren Teil des Busses die Fahrgäste bereits dicht gedrängt im Mittelgang standen, gingen die Angeklagten F und E zwischen den vielen Personen sicher und zielstrebig bis ganz nach hinten durch, ohne andere Fahrgäste anzurempeln oder auf andere Weise zu provozieren. Als sie an den Zeuginnen I und T vorbeigingen, die an der mittleren Tür standen, fiel von Seiten eines der Angeklagten eine Äußerung, die jedenfalls die Begriffe "Krankenwagen" und "Verletzter" enthielt. Von wem die Äußerung kam, welchen genauen Wortlaut sie hatte und in welchem Zusammenhang sie stand, konnte nicht festgestellt werden.

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Den hinteren Bereich des Busses erreichten die Angeklagten F und E zwischen 01.35.00 und 01.35.04 Uhr. Während sich der Angeklagte F ohne zu zögern neben den Zeugen C8 setzte, blieb der Angeklagte E zunächst im Mittelgang stehen. Beide begrüßten unbekannt gebliebene Personen, die in der letzten Reihe saßen, und unterhielten sich kurz mit ihnen. Danach begab sich der Angeklagte E wieder ein Stück nach vorne und setzte sich dort in Fahrtrichtung links auf einen freien Sitzplatz am Fenster neben eine unbekannt gebliebene männliche Person.

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Zwischen dem Angeklagten F und dem Geschädigten C7 kam es ab etwa 01.35.30 Uhr zunächst zu Blickkontakten und dann zu einem kurzen Gespräch, dessen genauer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Im Verlauf dieses Gesprächs streckte der Angeklagte F dem Geschädigten C7 auf Kniehöhe die Faust entgegen, wobei er lachend etwas sagte. Der Geschädigte C7 schüttelte abwehrend den Kopf und lächelte dabei. Nachdem der Angeklagte F auch zu dem neben ihm sitzenden Zeugen C8 etwas gesagt hatte und dieser ihn zwar angeschaut, ihm aber nicht geantwortet hatte, beachteten der Geschädigte C7 und der Zeuge C8 den Angeklagten F nicht weiter und stießen gegen 01.36.02 Uhr mit ihren Bierflaschen erneut an. Der Angeklagte F rief daraufhin gegen 01.36.17 Uhr etwas in Richtung des Angeklagten E und machte dabei mehrere undefinierbare Handbewegungen. Dieser drehte sich kurz um und antwortete ebenfalls gestikulierend.

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In den nächsten knapp zwei Minuten kam es zu keiner erneuten Kontaktaufnahme zwischen den beiden Angeklagten. Auch ein weiteres Gespräch zwischen dem Angeklagten F und dem Geschädigten C7 bzw. dem Zeugen C8 fand nicht statt. Vielmehr unterhielten sich der Geschädigte C7 und der Zeuge C8 wieder miteinander.

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Nachdem gegen 01.38.05 Uhr Sitzplätze in der letzten Reihe frei geworden waren, weil mehrere Fahrgäste aus dem hinteren Teil des Busses an der nächsten Haltestelle aussteigen wollten, setzte sich der Angeklagte F dorthin.

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Gegen 01.38.12 Uhr schaute der Angeklagte E auf die im Mittelgang an ihm vorbeilaufenden Personen und dann nach hinten, stand kurz danach ebenfalls auf, ging nach hinten und blieb gegen 01.38.24 Uhr im Mittelgang zwischen dem Geschädigten C7 und dem Zeugen C8 und vor dem Angeklagten F stehen. Nachdem er zunächst kurz den links von ihm sitzenden Zeugen C8 angesehen hatte, schaute er nach rechts zu dem Geschädigten C7, der ihn aufforderte, aus dem Weg zu gehen. Der Angeklagte E fragte diesen daraufhin, was sein Problem sei. Unter Hinweis darauf, dass der Geschädigte C7 nicht sein Gott sei, weigerte er sich wegzugehen.

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Daraus entstand eine verbale Auseinandersetzung, deren genauer Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung übergab der Geschädigte C7 seine Bierflasche hinter dem Rücken des Angeklagten E an den Zeugen C8, der sie – ebenso wie bereits zuvor seine eigene Bierflasche – zunächst an einen anderen Fahrgast weiterreichen wollte, davon aber absah und auch seine eigene Flasche wieder zurückholte. Wenig später wies der Angeklagte E den Geschädigten C7 auf die vielen Kameras im Bus hin und forderte ihn provokativ auf, ihn zu schlagen. Dabei ging er sehr nah an das Gesicht des Geschädigten C7 heran. Währenddessen rief der Angeklagte F mehrfach zu dem Angeklagten E, dessen üblichen Spitznamen gebrauchend: "T2, lass es!".

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Gegen 01.39.08 Uhr blickte der Geschädigte C7 kurz nach vorne in Richtung der Kameras, sprang dann unvermittelt auf und griff den Angeklagten E mit beiden Händen an den Hals. Dabei versuchte er, ihn von sich weg auf den schräg gegenüber liegenden Sitz neben den Zeugen C8 zu drücken. Der Angeklagte E begann, sich zu verteidigen. Da er sich bereits zuvor mit der rechten Hand an einer Haltestange festgehalten hatte, gelang es ihm, sich zurückzuziehen und den Geschädigten C7 mit der linken Hand gegen das Fenster und die oberhalb davon befindliche, leicht schräg in Richtung des Dachs verlaufende Buswand und sodann wieder auf dessen Sitz zurückzudrücken. Der Geschädigte C7 befreite sich jedoch, versetzte dem Angeklagten E mit der rechten Hand einen Schlag auf das linke Auge, wodurch dieses in der Folgezeit zu schwoll, und drängte ihn in den Mittelgang in Richtung der hinteren Tür zurück. Der Angeklagte F, der anfangs versucht hatte, zu Gunsten des Angeklagten E in die tätliche Auseinandersetzung einzugreifen, war zuvor von dem Zeugen C8 zurückgehalten worden.

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Der Angeklagte E wich fast bis zur hinteren Tür zurück, während der Geschädigte C7 im Mittelgang zwischen den beiden gegenüberliegenden Reihen mit den jeweils drei Sitzplätzen stehen blieb. Um sich für den vorangegangenen Schlag auf sein linkes Auge zu rächen, stürmte der Angeklagte E jedoch wieder nach hinten und versetzte dem Geschädigten C7 mit der rechten Faust einen Schlag in dessen Gesicht. Davon ließ er sich auch durch den Zeugen U, der versuchte, ihn zurückzuhalten, nicht abbringen. Der Geschädigte C7 schlug mit der linken Faust zurück. Ihm gelang es wiederum, den Angeklagten E in den Mittelgang in Richtung der hinteren Tür zurückzudrängen.

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Währenddessen war der Angeklagte F von der letzten Sitzreihe aufgestanden und hatte das von ihm ohne Wissen des Angeklagten E zum Zwecke der Selbstverteidigung ständig mitgeführte Klappmesser, dessen Klingenlänge nicht festgestellt werden konnte, gezogen und hielt es in der rechten Hand. Ohne dass dies zwischen den beiden Angeklagten vorher abgesprochen war, stürzte er von hinten auf den Geschädigten C7, der mit dem Rücken zu ihm stand und sich an einer Haltestange festhielt, zu und in Fahrtrichtung links an ihm vorbei. Dabei hielt er ihn mit der linken Hand an der linken Schulter fest und stach ihm im Vorbeilaufen, ohne genauer zu zielen, mit dem Messer in den Rücken, um Vergeltung für dessen Angriff auf den Angeklagten E zu üben. Nachdem er an dem Geschädigten C7 vorbeigelaufen war und sich mit dem Angeklagten E an der hinteren Tür befand, wollte er aus dem gleichen Grund noch einmal zurück und bewegte sich erneut auf den Geschädigten C7 zu, wurde aber von dem Angeklagten E zurückgehalten.

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Als der Bus an der Haltestelle C9straße hielt, verließen ihn die Angeklagten F und E rennend durch die hintere Tür. Sie wurden kurz danach im Bereich I4-Ring und G-Gasse von der Polizei aufgegriffen.

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Dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten F und E bei der Begehung der Tat aufgrund des oben dargelegten vorangegangenen Konsums von Alkohol und – jedenfalls bei dem Angeklagten F – Marihuana erheblich vermindert war, kann nicht ausgeschlossen werden.

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Der Geschädigte C7 erlitt infolge des Schlages durch den Angeklagten E Prellungen. Der durch den Angeklagten F ausgeführte Messerstich traf den Geschädigten C7 am rechten unteren Rücken in Höhe des zweiten bis dritten Lendenwirbelkörpers und führte zu einer ca. 5 cm langen und ca. 2 – 3 cm tiefen intramuskulären Schnitt-/Stichverletzung. Neben einer venösen Blutung kam es zu kleineren Sickerblutungen. Es bestand aber zu keiner Zeit Lebensgefahr. Der Geschädigte C7 wurde am 19.02.2012 zunächst ambulant in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums C2 behandelt. Dabei wurde nach einer umfangreichen Diagnostik eine lokale Wundbehandlung mit Wundverschluss vorgenommen. Nachdem sich der Geschädigte C7 noch am gleichen Abend selbständig aus der Klinik entlassen hatte, kehrte er am nächsten Tag dorthin zurück. Zur weiteren Überwachung des Heilungsverlaufs erfolgte die stationäre Aufnahme und Behandlung. Dabei zeigte sich ein in Organisation befindliches Hämatom im Bereich des M. errector spinae rechts bei reizlosen Wundverhältnissen. Am 22.02.2012 verließ der Geschädigte C7 erneut die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums C2. Er begab sich dann für elf bis vierzehn Tage zur stationären Behandlung in das N Krankenhaus C2 S2. Dort wurde das Hämatom operativ entfernt. Im Anschluss daran musste er unter anderem über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten zwei- bis dreimal in der Woche zur Massage. Der Geschädigte C7, der einen Grad der Behinderung von 70 % aufweist, wobei 50 % auf einer Suchterkrankung infolge früheren Kokainkonsums und 20 % auf einer paranoiden Schizophrenie beruhen, und sich aufgrund dessen bereits seit längerem in psychiatrischer Behandlung befand, litt zudem in den ersten Monaten nach dem Vorfall unter Panikattacken und Angstzuständen. Aus dem Haus traute er sich nur mit einer Schutzweste. Die Dosen der ihm in Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung ohnehin verabreichten Medikamente mussten gesteigert werden. Im September 2012 hat er darüber hinaus eine Traumatherapie begonnen. Schließlich ist der Geschädigte C7 bis heute arbeitsunfähig krankgeschrieben.

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Der Angeklagte F hat sich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten C7 entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung angenommen.

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2.Tat vom 10.03.2012 in der Wohnung des Zeugen B

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In der Nacht vom 09.03.2012 auf den 10.03.2012 befand sich der Geschädigte A mit zwei unbekannt gebliebenen Freunden auf einer Studentenparty in der D Bar in C10. Zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit nach Mitternacht stieß der Angeklagte E zu der Gruppe. Er war mit der Straßenbahn aus L nach C10 gekommen und von dem Geschädigten A und dessen Freunden am Bahnhof abgeholt worden. Auf dem Weg dorthin hatte er sich bereits eine kleine Flasche Jägermeister besorgt und diese alleine getrunken. Gemeinsam kehrten sie in die D Bar zurück, nachdem sie zuvor eine Flasche Whisky und eine Flasche Cola gekauft hatten. Diese schmuggelten sie auf die Party und konsumierten sie dort zusammen. Zudem tranken sie einige Gläser Wodka-S3 und rauchten mehrere Marihuana-Joints. Während des Aufenthalts in der D Bar telefonierten die Angeklagten E und F miteinander. Dabei erzählte der Angeklagte F dem Angeklagten E, dass er sich in der Wohnung des Zeugen B am F3ring ## in C2 befinde, und lud ihn ein, auch dorthin zu kommen.

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Als die D Bar gegen 03.00 Uhr schloss, entschied sich der Angeklagte E, zu der Wohnung des Zeugen B zu fahren. Der Geschädigte A begleitete ihn, weil er seinen Schlüssel vergessen hatte und daher zu dieser fortgeschrittenen Stunde nicht nach Hause gehen wollte. Die zwei Freunde des Geschädigten A fuhren dagegen nicht mit. Bereits auf der Fahrt kam es zwischen dem Geschädigten A und dem Angeklagten E zu einer verbalen Auseinandersetzung, dessen Ursache und Inhalt nicht festgestellt werden konnten.

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Als die beiden in der Wohnung ankamen, befanden sich dort neben dem Zeugen B die Angeklagten F und O2, die bereits den Abend zusammen verbracht hatten. Mit einer Person namens N2 und zwei unbekannt gebliebenen Mädchen waren sie von 20 Uhr bis Mitternacht zunächst in der C2er Innenstadt unterwegs gewesen und hatten im I5 zusammen drei Flaschen Wodka getrunken sowie mehrere Marihuana-Joints geraucht. Nachdem die Mädchen gegangen waren, waren sie mit dem Nachtbus in die Wohnung des Zeugen B gefahren und hatten dort aus einer mitgebrachten Wodkaflasche getrunken. Bis zum Eintreffen des Angeklagten E und des Geschädigten A war auch die Person namens N2 gegangen.

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Zunächst saßen alle Anwesenden in dem Wohnzimmer zusammen: der Geschädigte A auf einer Couch, der Angeklagte O2 auf einer anderen Couch und die Angeklagten F und E auf der Heizung. Mit Ausnahme des Geschädigten A tranken alle Anwesenden aus einer bereits angebrochenen Flasche Whisky, die in der Wohnung noch vorhanden war. Nach etwa einer Stunde verließ der Zeuge B für kurze Zeit die Wohnung.

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Während seiner Abwesenheit kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten A und dem Angeklagten F, dessen Anlass und Inhalt nicht festgestellt werden konnten. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung stand der Geschädigte A von der Couch auf und forderte den Angeklagten F auf: "Lass uns das eins gegen eins machen!" Daraufhin schlug der Angeklagte F dem Geschädigten A unmittelbar mit der Faust auf die Nase. Dieser fiel zurück auf die Couch. Seine Nase blutete. Als er erneut aufstehen wollte, traten ihn alle Angeklagten, einem spontan gefassten gemeinsamen Tatplan folgend, mit ihren unbeschuhten Füßen mehrfach gegen den Kopf und den Arm und schlugen ihn.

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Der Angeklagte O2 holte sodann ein Gemüsemesser aus der Küche und gab es dem Angeklagten E, der hiermit mehrfach versuchte, den Geschädigten A in den linken Arm zu stechen, um ihn zu verletzen. Währenddessen hielt der Angeklagte F den Geschädigten A fest. Da dieses Messer zu stumpf war und daher der gewünschte Erfolg nicht erzielt werden konnte, wies der Angeklagte E den Angeklagten O2 an, ein anderes Messer zu holen. Mit dem von dem Angeklagten O2 gebrachten zweiten Messer, dessen Klingenlänge nicht festgestellt werden konnte, stach der Angeklagte E weiter zu, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er nicht richtig auf den Geschädigten A einstach, sondern ihn mit dessen Spitze nur "anritzte". Dadurch fügte er ihm zwei Schnitt-/Stichverletzungen am linken Unterschenkel sowie jeweils eine Schnitt-/Stichverletzung am linken Unterarm und am linken Oberarm zu. Die maximale Länge dieser Schnitt-/Stichverletzungen betrug ca. 3 cm. Ihre genaue Tiefe konnte nicht festgestellt werden. Währenddessen hielt der Angeklagte F den Geschädigten A weiterhin fest.

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Ferner riss der Angeklagte E dem Geschädigten A dessen Halskette ab und schlug ihm hiermit heftig auf den Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde am Kopf erlitt.

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Als der Angeklagte O2 das von dem Angeklagten E erlangte Messer dem Geschädigten A auf die Brust setzte, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er von vornherein nicht beabsichtigte, den Geschädigten A mit dem Messer zu stechen, sondern dies nur antäuschte, rief der Angeklagte F: "Jetzt reicht es" und hielt seine Hand dazwischen.

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Daraufhin ließen alle Angeklagten von dem Geschädigten A ab und zwangen ihn, die Wohnung des Zeugen B zu verlassen, ohne ihm vorher Zeit zu geben, seine Schuhe anzuziehen. Der Angeklagte O2 trat ihn dabei auch.

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Dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten F, E und O2 bei der Begehung der Tat aufgrund des oben dargelegten vorangegangenen Konsums von Alkohol und Marihuana erheblich vermindert war, kann nicht ausgeschlossen werden.

58

Nach dem Verlassen der Wohnung verständigte der Geschädigte A selbst telefonisch den Rettungswagen. Er traf den Zeugen B wenig später vor oder in der Nähe des Eingangs zu dem Haus F3ring ##, und dieser wartete mit ihm bis zum Eintreffen des Rettungswagens. Der Geschädigte A wurde in das N Krankenhaus C2 S2 eingeliefert.

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Durch die Tat erlitt der Geschädigte A eine Nasenbeinprellung, die vorgenannten Schnitt-/Stichverletzungen am linken Unterschenkel und linken Arm sowie die vorgenannte Platzwunde am Kopf. Ferner bildete sich am linken Unterschenkel ein Hämatom mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, das in den folgenden Tagen von selbst wieder zurückging. Vom 10.03.2012 bis zum 14.03.2012 wurde er im N Krankenhaus C2 S2 stationär behandelt. Um einer Wundinfektion vorzubeugen, bekam er ein Antibiotikum. Im Anschluss an die stationäre Behandlung musste er einige Male zur Nachsorge kommen. Er ging zudem auf Empfehlung der behandelnden Ärzte für einige Tage an Krücken, um die Heilung der Wunden an dem linken Bein nicht zu gefährden. Die Schnitt-/Stichverletzungen sind inzwischen verheilt; allerdings hat der Geschädigte A Narben zurückbehalten.

60

Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten A entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung angenommen.“

61

7.

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Am 30.01.2015 verurteilte das Amtsgericht C2 den Angeklagten im Verfahren  ### Ls ##/14 wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht C2 aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.06.2015 das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nochmals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 29.06.2015 rechtskräftig. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 28.06.2018. In diesem Verfahren verbüßte der Angeklagte rund fünf Monate Untersuchungshaft. Der Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

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„1. Vorgeschichte

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Am Abend des 13.08.2014 hielt sich der Angeklagte am Rhein in C2 auf. Dort begann er ab ca. 19 bzw. 20 Uhr Wodka in erheblichen Mengen, mindestens 0,5 Liter, zu sich zu nehmen. Im Laufe des Abends bzw. der Nacht begab er sich in die J-Straße in Bonn.

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2.Eigentliches Tatgeschehen

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Am 14.08.2014 gegen ca. 04:00 Uhr bestieg er mit einem bislang unbekannten Mittäter das Taxi des Zeugen S, das am Bordell in der J-Straße stand. Hierbei setzte sich der Angeklagte auf den Beifahrersitz, während sein Begleiter, der eine fast vollständig gefüllte Cola-Glasflasche bei sich führte, auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nahm. Sie erklärten dem Zeugen S, dass sie zu dem Ortsteil C11 gefahren werden wollten. Während der Fahrt in der Nähe des sog. F4 fragte der Zeuge den Angeklagten und seinen Begleiter nach dem konkreten Fahrtziel am C11, worauf ihm die C12 Allee genannt wurde. Der Zeuge glaubte daraufhin, jedenfalls den Angeklagten als einen früheren Fahrgast wiederzuerkennen, der gemeinsam mit drei weiteren Männern bzw. männlichen Jugendlichen zwei oder drei Monate zuvor von ihm zur C12 Allee gefahren wurde und am Zielort mit seinen Begleitern ohne den Fahrpreis von ca. 7-8 Euro zu bezahlen geflüchtet war. Aus Vorsicht steckte sich der Zeuge S daraufhin seine sichtbar im Fahrzeug liegende Geldbörse und sein Mobilfunktelefon unter sein T-Shirt. Auf die Frage des Angeklagten, was er da mache, konfrontierte der Zeuge ihn und seinen Begleiter mit seinem Verdacht. Der Angeklagte, der sich zu Unrecht beschuldigt und in seiner Ehre verletzt fühlte, wurde daraufhin wütend und verlangte von dem Zeugen, das Taxi anzuhalten, um auszusteigen und zu Fuß weiterzugehen. Der Zeuge S brachte daraufhin das Fahrzeug auf dem I4-Ring in Höhe der Q-Straße zum Stehen. Unmittelbar danach schlug der bislang unbekannte Begleiter des Angeklagten dem Zeugen, von der Rückbank aus, die mitgeführte, fast volle Glasflasche auf den Hinterkopf. Der Angeklagte, der von diesem Schlag, ebenso wie der Zeuge S überrascht war, entschied sich, nunmehr auch den Zeugen körperlich anzugreifen, und schlug ihn vom Beifahrersitz aus mit der Faust auf das rechte Auge. Nach mehreren Schlägen bzw. einer Rauferei verließen der Angeklagte und sein Begleiter sowie zuletzt auch der Zeuge S das Fahrzeug. Der Zeuge, der zwischen den beiden Angreifern an der Fahrertür seines Fahrzeugs stand, hielt diese mittels eines Pfeffersprays zunächst auf Distanz. Während dieses Pfeffersprayeinsatzes warf der bislang unbekannt gebliebene Mittäter des Angeklagten aus wenigen Metern Entfernung die Cola-Glasflasche in Richtung des Zeugen bzw. an diesem vorbei, die dann auf dem Asphalt zersplitterte. Hieran anschließend schleuderte er ein Mobilfunktelefon in Richtung des Zeugen, das gegen die Fahrertür des Taxis schlug. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob diese Würfe - erfolglos - in Verletzungsabsicht oder nur zur Einschüchterung bzw. zum Zwecke der Beschädigung der Fahrertür erfolgten. Nachdem dem Zeugen S das Pfefferspray ausging, rief der Angeklagte: "Der hat kein Pfefferspray mehr." Der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter schlugen und traten nunmehr gemeinsam auf den Zeugen ein und brachten ihn hierdurch zu Boden, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Art von Schuhen die beiden Angreifer trugen und wo die Tritte den Zeugen genau trafen. Der Zeuge S, der ein T-Shirt, ein langärmeliges Hemd und darüber ein kurzärmeliges Polo-Shirt trug, ging irrigerweise davon, dass der Angeklagte und sein Mittäter mit den Schlägen und Tritten das Ziel verfolgten, seine Geldbörse und sein Mobiltelefon zu entwenden, und hielt deshalb diese Gegenstände, die sich weiterhin unter seiner Oberbekleidung befanden, fest. Der Angeklagte und sein Mittäter, denen es allerdings "nur" darum ging, den Zeugen zusammenzuschlagen und zu demütigen, schlugen weiter auf den zunächst knieenden und anschließend auf dem Boden liegenden Zeugen ein und zogen ihm sowohl das Polo-Shirt als auch das langärmelige Hemd aus. Sie versuchten jedoch weder nach der Geldbörse oder dem Mobilfunktelefon zu greifen noch machten sie Anstalten, die Hände des Zeugen, die dieser zum Schutze seiner Sachen vor seinem Bauch hielt, wegzuziehen. Als der Zeuge J, der auf dem Weg zur Arbeit war, sich mit seinem Fahrzeug hupend dem Tatort näherte, ließen der Angeklagte und sein Mittäter endlich von dem Geschädigten S ab und liefen davon.

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Der Zeuge S trug durch das Geschehen ein geschwollenes Auge, eine Beule am Hinterkopf und Abschürfungen an beiden Ellenbogen und beiden Knien davon, wobei die Beule am Hinterkopf von dem Schlag mit der Glasflasche durch den unbekannt gebliebenen Begleiter des Angeklagten verursacht wurde. Der Zeuge litt ca. 2-3 Wochen unter Schmerzen, die den gesamten Körper betrafen. Er ging jedoch bereits am Folgetag wieder arbeiten. Hämatome stellten sich nicht ein.

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3.Nachtatgeschehen, Alkoholisierung

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Gegen 04:25 Uhr wurde der Angeklagte, der im normalen Gehtempo unterwegs war, im Rahmen der Nahbereichsfahndung durch die Polizeibeamten PHK I6 und PK M in E2 angehalten. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,41 mg/l. Der Angeklagte wurde nach Feststellung seiner Personalien vor Ort entlassen. Gegen 05:30 Uhr wurde der Angeklagte erneut von den beiden Polizeibeamten in E2, Nähe S4straße, angetroffen; insoweit hatte der Zeuge J der Polizei mitgeteilt, dass er einen der Täter vor seiner Arbeitsstätte gesehen habe. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 06:15 Uhr einen Wert von 0,79 mg/l. Bei beiden Zusammentreffen mit den Polizeibeamten zeigte der Angeklagte ein unauffälliges Verhalten und wirkte zeitlich und örtlich orientiert. Ausfallerscheinungen wies er nicht auf. Seine Aussprache war klar und er verhielt sich freundlich; allerdings zeigte er sich über die Situation, vor allem über das Verbringen zur Wache, amüsiert und belustigt. Die um 08:25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille. Zum Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration, bei Rückrechnung zugunsten des Angeklagten, 2,30 Promille. Zudem stand er unter geringen Einfluss von Cannabis / THC. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen, war weder beschränkt noch aufgehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dagegen nicht.“

70

In dem Bewährungsverfahren betreffend die letzte Verurteilung kam es am 04.12.2015 zu einem Anhörungstermin, der von der Bewährungshelferin aufgrund des nicht guten Bewährungsverlaufs angeregt worden war (insbesondere wegen der Vernachlässigung der Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des LG C2).

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III.

72

Am 19.12.2015 gegen 03:30 Uhr war der Angeklagte im Nordtunnel des C2er Bahnhofs unterwegs. Er war zuvor auf einer Weihnachtsfeier seines Fußballvereins am Sportplatz I7 gewesen, wobei er alkoholischen Getränken in erheblichem Maße zugesprochen hatte. Insbesondere hatte er Spirituosen (Wodka, Jägermeister und Whisky) in nicht mehr konkretisierbaren Mengen getrunken. Anschließend war der Angeklagte, der zuvor nach seinen eigenen Angaben circa drei bis vier Monate keine alkoholischen Getränke zu sich genommen hatte, in die Stadt gegangen.

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Im Nordtunnel des C2er Hauptbahnhofs bemerkte er die hinter ihm gehenden Polizeibeamten N3 und X3, die als uniformierte Polizeibeamte der Bundespolizei den Hauptbahnhof sowie im Wege der Amtshilfe den Bereich vor der zu diesem Zeitpunkt unbesetzten Wache „H“ bestreiften. Der Angeklagte bezeichnete die beiden Polizeibeamten mehrfach -  von diesen wahrnehmbar - als "Scheiß Bullen". Der Angeklagte wollte damit seine Missachtung gegenüber den beiden Beamten zum Ausdruck bringen.

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Als die beiden Beamten sich ihm näherten, rief er ihnen zu "Haut ab, sonst Q2!", um die Polizeibeamten vor allem von ihrem vorgesehenen Weg (des Streifgangs) und die Annäherung an ihn widerrechtlich abzuhalten. Mit der Wendung "sonst Q2" bezog sich der Angeklagte bewusst auf die nur wenige Wochen zuvor am 13.11.2015 begangenen islamistisch motivierten Terroranschläge in Q2, bei denen 130 Menschen getötet und über 300 verletzt worden waren. Gleichwohl - also trotz der Drohung des Angeklagten – setzten die beiden Polizeibeamten N3 und X3 ihren Streifgang fort, stellten den Angeklagten und kontrollierten ihn polizeilich.

75

Zur Vorfallzeit war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. Seine Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen, war weder beschränkt noch aufgehoben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war. Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dagegen nicht.

76

Der Angeklagte verfügte zur Tatzeit am Tatort nicht über die Mittel, um sofort im C2er Bahnhof einen Terroranschlag durchzuführen. Insbesondere war er nicht im Besitz von Sprengstoff.

77

Die beiden Polizeibeamten X3 und N3 haben jeweils am 19.12.2015 schriftlich Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt und ihre Strafanträge zur Akte genommen.

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IV.

79

1.

80

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden. Es gab für die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu seiner Vita zu zweifeln. Die Angaben schienen plausibel. Die Bewährungshelferin des Angeklagten, die Zeugin X, hat ergänzend zu Person des Angeklagten bekundet. Auf ihren glaubhaften Angaben beruhen insbesondere die Feststellungen der Kammer zum Bewährungsverlauf. Dass der Angeklagte die Bewährungsauflagen nicht oder erst zum Teil erfüllt hat, hat der Angeklagte im Übrigen nicht in Abrede gestellt.

81

2.

82

Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf seiner eigenen geständigen Einlassung. Er hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er das vom Amtsgericht festgestellte Geschehen so einräume. Insbesondere habe er die Polizeibeamten als “Scheißbullen“ betitelt und sie also auch beleidigt. Ihm tue das auch leid. Es sei im „Suff“ geschehen. Er habe auch zu den beiden Beamten, als diese sich ihm genähert hätten, gesagt „Haut ab, sonst Q2!“. Er sei auch richtig, dass er mit dem Spruch "Haut ab, sonst Q2!" auf die islamistisch motivierten Terroranschläge vom 13.11.2015 angespielt habe.

83

Er habe das allerdings nicht ernst gemeint. Er sei eben im „Suff“ geschehen. Denn schließlich habe er nicht über die Mittel verfügt, um sofort im C2er Bahnhof einen Terroranschlag durchzuführen.  Nach Überzeugung der Kammer kommt es indes aus Rechtsgründen nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte selbst die Drohung ernst gemeint hat.

84

V.

85

Nach dem getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zunächst wegen zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung nach §§ 185, 194, 52 StGB strafbar gemacht. Die Strafanträge sind gestellt worden.

86

Ferner hat er sich auch wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Anders als die Verteidigung meint, liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne der vorgenannten Norm vor. Im Einzelnen:

87

In der Literatur und der Rechtsprechung finden sich folgende Eingrenzungen des Begriffes einer „Drohung mit einem empfindlichen Übel“. Nach Küpper (Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar, 2. Auflage 1995, zu § 240, zitiert nach juris) ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ihre Ernsthaftigkeit bestimmt sich aus der Sicht des Opfers. Es genügt der Anschein der Ernstlichkeit. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das angekündigte Übel tatsächlich realisierbar ist („Scheindrohung“). Der Täter muss nur mit dem Willen und in der Vorstellung handeln, durch seine Äußerung im Anderen Furcht vor der Verwirklichung des Übels zu erwecken, um dessen Entschließungen zu beeinflussen. Es genügt – so Hebetha (im gleichen Anwaltskommentar, zu § 249, a.a.O) - das Bestreben des Täters, dass der Adressat die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels für möglich hält (wenigstens zweifelt). Eine Ankündigung eines Übels, das erst später oder gar ernst nach dem Eintritt einer Bedingung verwirklicht werden soll, kann eine Drohung sein. Je ungewisser allerdings der Eintritt der Bedingung ist, um so mehr können Zweifel an der Ernstlichkeit der Drohung am Platze sein (BGHSt 16, 367 zu § 114 StGB).

88

Der Angeklagte hat mit der Wendung „Haut ab, sonst Q2!“ bewusst Bezug genommen auf einen Terroranschlag. Mit diesem Anschlag wird allerdings nicht nur einen Sprengstoffanschlag assoziiert, sondern eine massive Gewaltanwendung im Allgemeinen. Der Angeklagte wollte durch die Bezugnahme auf ein solches Ereignis erreichen, dass die Polizeibeamten ihm fernbleiben. Er hat damit versucht, auf ihre Willensbildung Einfluss zu nehmen. Denn ansonsten hätte er dies nicht zum Ausdruck gebracht. Dass er nicht über die Mittel verfügte, um sofort und unmittelbar eine Gewalttat im Ausmaße der Q2er Anschläge zu begehen, ist nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend. Denn er war jedenfalls in der Lage, irgendeine Form von Gewalt zu verüben. Dass die Polizeibeamten eine Drohung mit einer Gewalttat – zumal an einem Ort mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko – erst nehmen (müssen) und einschreiten (müssen), versteht sich von selbst, zumal gerade der C2er Hauptbahnhof bereits Tatort eines geplanten Anschlages war.

89

Der Angeklagte ist auch nicht etwa, vom Versuch der Nötigung im Sinne des § 24 StGB zurückgetreten. Denn er hat die Tat nicht freiwillig aufgegeben. Es liegt vielmehr ein fehlgeschlagener Versuch vor. Er hat es mit dem eingesetzten Drohungsmittel nicht vermocht, den Willen der Polizeibeamten zu beugen.

90

Der Angeklagte ist wegen dieser Tat auch zu bestrafen. Insbesondere ist die Tat rechtwidrig im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Denn die Androhung einer Gewalttat zu dem Zweck, eine rechtmäßige Diensthandlung von Polizeibeamten zu unterbinden, ist als verwerflich anzusehen. Rechtfertigungs-oder Entschuldigungsgründe sind darüber hinaus nicht ersichtlich.

91

Allerdings kann - wie vom Amtsgericht bereits festgestellt und vom Angeklagten ausdrücklich anerkannt - nicht ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im gesamten Tatzeitraum infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses und der darauf beruhenden Intoxikationspsychose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung handelt, erheblich vermindert war.

92

Aufgehoben war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dagegen nicht. Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, sich an die Tat noch erinnern zu können. Er hat sich selbst – anwaltlich beraten – ausdrücklich nicht darauf berufen, aufgrund des konsumierten Alkohols gänzlich schuldunfähig zu sein.  Die Kammer hat daher – im Einvernehmen mit der Verteidigung – auch kein weiteres Gutachten zur Frage der Schuldunfähigkeit eingeholt.

93

VI.

94

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

95

1.

96

Bei der Bemessung der Strafe ist zunächst von dem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

97

Der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB ist allerdings zum einen gemäß §§ 21, 49 Abs.1 StGB zu mildern, wodurch sich ein solcher von Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten bis Geldstrafe ergibt. Bei dem Angeklagten lag zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer alkoholbedingten Intoxikationspsychose vor, die gemäß § 21 StGB seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte. Zwar hat der Angeklagte diesen Zustand selbst verschuldet und die abstrakte Gefahr übermäßiger Alkoholaufnahme ist allgemein bekannt und dies hätte auch von dem Angeklagten erkannt werden können und müssen; dies insbesondere deshalb, da er bereits vorherige Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat (Urteil des Amtsgerichts C2 vom 30.01.2015, Aktenzeichen: ### Ls ##/14 - ### Js ###/14). Jedoch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er alkoholkrank ist. Eine Strafrahmenverschiebung erschien der Kammer daher veranlasst.

98

Der Strafrahmen war darüber hinaus gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wodurch sich ein solcher von Freiheitsstrafe bis ein Jahr acht Monaten oder Geldstrafe ergibt.

99

Innerhalb des so bemessenen Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten strafmildernd insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich inzwischen gezeigt hat und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Es war auch zu sehen, dass er mit dem Widerruf der noch offenstehenden Bewährungsstrafen und nunmehr mit einer längeren Strafhaft zu rechnen hat.

100

Zulasten des Angeklagten war strafschärfend hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er die Tat unter zweifach laufender Bewährung begangen, wobei ihn eine hohe Rückfallgeschwindigkeit in kriminelles Verhalten auszeichnet. Denn er hat die verfahrensgegenständliche Tat nur circa sechs Monate nach der Entscheidung des Landgerichts C2 vom 29.06.2015 (Landgericht C2, ## Ns ##/15 - ### Js ###/14) begangen hat, durch welche dem Angeklagten entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nochmals eine Bewährungschance eingeräumt worden war. Er hat tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand (Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen) begangen.

101

Unter Abwägung aller vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer mit dem Amtsgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

102

fünf Monaten

103

für tat- und schuldangemessen erachtet.

104

Unter Beachtung von § 47 Abs. 1 StGB konnte diese Freiheitsstrafe nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

105

Nach § 47 Abs. 1 StGB darf eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten einer Geldstrafe nur dann verhängt werden, wenn diese Sanktion nach einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände unerlässlich ist, und zwar entweder zur Einwirkung auf den Täter, d.h. aus spezialpräventiven Gründen, oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, d.h.  aus generalpräventiven Gründen. Der Angeklagte hat die verfahrensgegenständliche Tat nur circa sechs Monate nach der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht C2 in dem Verfahren ## Ns ##/15 - ### Js ###/14, begangen und dadurch gezeigt, dass er durch eine Geldstrafe nicht mehr ausreichend beeindruckt werden kann. Insbesondere der Umstand, dass er die Tat unter zweifach laufender Bewährung beging, lässt die hiesige Vorsatztat nicht als einmaligen, letztmaligen "Ausrutscher" erscheinen. Der Angeklagte hatte durch die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29.06.2015 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts C2 nochmals, insoweit "mit Bedenken", eine Bewährungsstrafe erhalten, obwohl er bereits die damalige Straftat unter laufender Bewährung begangen hatte. Dennoch hat der Angeklagte nur wenige Monate nach dieser Verurteilung die hiesige Tat begangen. Die Kammer erachtet deshalb mit dem Amtsgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände zur Einwirkung auf ihn als schlichtweg unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.

106

2.

107

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann hingegen nicht mehr nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

108

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.

109

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr vertretbar gewesen. Bei dem Angeklagten ist aus Sicht der Kammer die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose zu verneinen. Bedacht wurde insbesondere, dass eine günstige Sozialprognose nicht allein deshalb verneint werden darf, weil der Angeklagte vielfach und erheblich vorbestraft und ein mehrfacher Bewährungsversager ist. Ferner wurde in die Abwägung eingestellt, dass Bewährungsauflagen und -weisungen, insbesondere die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Auflage von Sozialstunden, Geldzahlungen sowie die Weisung einer Therapie geeignet sein können, die Resozialisierung eines Probanden zu fördern. Trotzdem erscheint - selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht in Strafvollzug bestehenden Sanktionen - die Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhaltens bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten, da nicht zu übersehen ist, dass die vorherigen mehrfachen Strafaussetzungen zur Bewährung und mehrfachen Erfahrungen mit Inhaftierung (Teilvollstreckung in Höhe von ca. 18 Monaten der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts C2 vom 21.09.2012 und rund fünf Monate Untersuchungshaft in dem Verfahren Amtsgericht C2, Aktenzeichen: ### Ls ##/14) nicht nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben. Dies folgt bereits daraus, dass der Angeklagte vorliegend nur rund. sechs Monate nach der letzten Verurteilung erneut eine vorsätzliche Straftat begangen hat, obwohl er unter zweifach laufender Bewährung stand.

110

Auch die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich offensichtlich bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Er will nun bei seiner Schwester in X2 neu anfangen und hat dort auch bereits Arbeit gefunden. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass der Angeklagte seine bisherigen Bewährungschancen nicht genutzt hat. Den ihn erteilten Auflagen ist er bislang nicht ausreichend nachgekommen. So hat er inzwischen keinen Kontakt mehr zur Suchtberatungsstelle. Er hält dies nicht für nötig, weil er seinen Alkoholkonsum eingeschränkt haben will. Auf der anderen Seite erklärt der Angeklagte freimütig, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Schon allein dieser Umstand lässt befürchten, dass der Angeklagte sich in der Zukunft erneut strafbar machen wird. Denn mit dem Konsum des illegalen Betäubungsmittels sind in der Regel Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verbunden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat nur circa zwei Wochen nach einer Anhörung im Bewährungsverfahren Amtsgericht C2, Aktenzeichen ### Ls ##/14 Bew, begangen hat, die aufgrund des schlechten bzw. eher mäßigen Bewährungsverlaufs angesetzt worden war.

111

Die Kammer ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - vor allem aufgrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten in kriminelles Verhalten - nicht davon überzeugt, dass im Falle der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Lebens höher ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straffälligkeit. Vielmehr geht die Kammer vom Gegenteil aus.

112

VII.

113

Die Kostenentscheidung der Kammer beruht auf § 473 StPO.