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Landgericht Bonn·25 Ns 200 Js 128/12 - 132/13·24.09.2013

Berufung: Freispruch wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB) bei Beleidigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeleidigungsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen zweier Beleidigungen verurteilt; in der Berufung sprach das Landgericht Bonn ihn frei. Streitpunkt war, ob seine scharfen Briefe durch §193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind. Das Gericht bejahte dies, weil die JVA einen vollziehbaren Beschluss vorsätzlich und rechtswidrig nicht umsetzte. Die Äußerungen dienten der Durchsetzung berechtigter Interessen und sind damit gedeckt.

Ausgang: Berufung des Angeklagten stattgegeben; Freispruch wegen Rechtfertigung der Äußerungen nach §193 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

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Äußerungen, die den Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) erfüllen, können durch §193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen.

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Die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach §193 StGB kann insbesondere gegeben sein, wenn der Täter durch die rechtswidrige Nicht‑Umsetzung eines vollziehbaren gerichtlichen Beschlusses in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

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Auch grenzüberschreitende oder scharfe Formulierungen sind von §193 StGB gedeckt, soweit sie im Rahmen der Verteidigung oder Durchsetzung berechtigter Interessen gegenüber dem Verantwortlichen für die rechtswidrige Maßnahme erfolgen.

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Die vorsätzliche und rechtswidrige Unterlassung der Umsetzung eines vollziehbaren Beschlusses durch eine Dienststelle kann das berechtigte Interesse begründen, welches die Strafbarkeit wegen Beleidigung ausschließt.

Relevante Normen
§ 185, 193 StGB, 116 Abs. 3 StVollzG§ 267 Abs. 5 StPO§ 193 StGB§ 185 StGB§ StVollzG§ 116 Abs. 3 StVollzG

Leitsatz

Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gegen den Vorwurf der Beleidigung nach vorsätzlicher rechtswidriger Nicht-Umsetzung eines vollziehbaren Beschlusses der Strafvollstreckungskammer durch die JVA

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts T vom 14.05.2013, Az. ## Ds ##/##, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

G r ü n d e :(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

Rubrum

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G r ü n d e :(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)

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A)

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Das Amtsgericht T hatte den Angeklagten in der angefochtenen Entscheidung vom 14.05.2013 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu Einzelstrafen von 60 Tagessätzen und 40 Tagessätzen verurteilt und diese auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 Euro zurückgeführt. Dagegen hat der Angeklagte am 21.05.2013 und damit form- und fristgerecht ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches nach Zustellung des Urteils am 11.06.2013 in Ermangelung einer rechtzeitigen Revisionsbegründung als Berufung zu behandeln ist.

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Diese Berufung des Angeklagten war erfolgreich und führte zu seinem Freispruch aus rechtlichen Gründen. Die Berufungshauptverhandlung hat insoweit zu folgenden Ergebnissen geführt:

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B)

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I.

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Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 21.01.2013 war dem Angeklagten vorgeworfen worden, durch zwei selbständige Handlungen jeweils einen anderen beleidigt zu haben, indem er am 22.07.2012 ein Schreiben an den Leiter der JVA Y verfasste, welches später auch im Internet veröffentlicht wurde und am 31.07.2012 einen Brief an den JVA-Beamten I verfasste und diesen am 03.08.2012 bei der Anstaltsleitung der JVA Y zur Weitergabe an den Beamten I weitergab. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, beide Schreiben verfasst zu haben, hatte in dem ersten Schreiben angeregt, den JVA-Beamten I psychiatrisch-medizinisch auf seinen Geisteszustand und einer damit verbundenen Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, weil der Beamte aus Sicht des Angeklagten an Realitätsverlust und einem beschränkten Geisteszustand leide. In dem zweiten an den Beamten selbst gerichteten Schreiben hatte der Angeklagte dieses Ansinnen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, mit dem Beamten I, dem der Angeklagte Blödheit bescheinigte, sei der „Bock zum Gärtner“ gemacht worden.

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II.

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Aufgrund der nachfolgend noch aufzuzeigenden Vorgeschichte waren diese ansonsten am Maßstab des § 185 StGB eigentlich grenzüberschreitenden Äußerungen des Angeklagten durch § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, nachdem der Angeklagte erfahren musste, dass selbst eine obsiegende Inanspruchnahme des Rechtsweges nicht dazu führte, dass sich die JVA Y und ein Teil ihrer Bediensteten sich ihm gegenüber rechtmäßig verhalten. Der vom Angeklagten in den Briefen angegangene Beamte I war dabei auf Seiten des Leiters der JVA Y als jeweiligem Antragsgegner als alleiniger Sachbearbeiter mit der Bearbeitung der vom Angeklagten jeweils eingeleiteten Verfahren gegen Maßnahmen der JVA Y gegen ihn bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn befasst.

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Nachdem der Angeklagte längere Zeit in der Buchbinderei der JVA Y gearbeitet hatte, war er am 22.12.2011 vorläufig und mit Verfügung des Leiters der JVA vom 03.01.2012 endgültig von der Arbeit abgelöst worden und im Wege der Disziplinarmaßnahme mit zwei Einkaufssperren für den 11.01.2012 und 22.02.2012 belegt worden. In dem daraufhin zur Überprüfung vom Angeklagten eingeleiteten Verfahren nach dem StVollzG hatte das Landgericht Bonn – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 03.04.2012, Az. 52 StVK 3/12 und 22/12 sowie 55 StVK 14/12 und 28/12, zugunsten des Angeklagten

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die durch Verfügung vom 03.01.2012 erfolgte Ablösung des Angeklagten von der Arbeit in der Buchbinderei aufgehoben und den Leiter der JVA Y verpflichtet, den Angeklagten wieder an seinem alten Arbeitsplatz in der Buchbinderei einzusetzen (52 StVK 3/12); und

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festgestellt, dass die Verhängung der beiden Einkaufssperren für den 11.01. und 22.02.2012 rechtswidrig waren (55 StVK 14/12 und 28/12)

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Der Beschluss war dem Leiter der JVA Y am 10.04.2012 zugestellt worden. Obwohl Entscheidungen nach dem StVollzG mit ihrem Erlass auch bereits vor Rechtskraft wirksam und vollziehbar sind und daher vom Leiter der JVA Y bereits mit der Zustellung am 10.04.2012 umzusetzen gewesen wären, weil Rechtsbeschwerden gem. § 116 Abs. 3 StVollzG gerade keine aufschiebende Wirkung haben, hat der Leiter der JVA Y diese Entscheidung des Landgerichts Bonn bis zur Verlegung des Angeklagten aus der JVA Y in die JVA C am 04.09.2012 nicht umgesetzt, auch nicht, nachdem die Entscheidung ab dem 13.07.2012 rechtskräftig war. Dass dieses rechtswidrig war, musste das Landgericht Bonn – StVK – auf Antrag des Angeklagten in einem weiteren Verfahren mit Beschluss vom 29.11.2012, Az. 55 StVK 423/12, ausdrücklich feststellen.

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Diese rechtswidrige Nicht-Umsetzung erfolgte auch vorsätzlich, was sich daraus ergibt, dass

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der Leiter der JVA Y mit seiner Rechtsbeschwerdeschrift vom 09.05.2012 auch den Antrag gestellt hat, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen, woraus sich ergibt, dass er sich seiner Pflicht zur Umsetzung bewusst war und

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weder die StVK Bonn noch das OLG Hamm als Rechtsbeschwerdegericht jemals eine solche vorläufige Aussetzung des Vollzugs angeordnet haben.

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Vielmehr hatte das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 12.07.2012, Az. III-1 Vollz (Ws) 243 – 246/12, als unzulässig verworfen, wodurch der Beschluss der StVK Bonn ab dem 13.07.2012 rechtskräftig war, aber trotzdem weiterhin von der JVA Y bis zur Verlegung des Angeklagten nicht umgesetzt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.