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Landgericht Bonn·25 Ns 100 Js 199/11 - 191/12·11.12.2012

Epilepsie und Fahrtantritt: fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung trotz § 20 StGB beim Unfall

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte griff trotz bekannter Epilepsie und kurz zuvor aufgetretener Anfälle erneut zum Pkw und verursachte während eines anfallsbedingten Zustands der Schuldunfähigkeit mehrere Kollisionen. Streitpunkt war, ob wegen § 20 StGB insgesamt ein Freispruch geboten ist. Das LG verneinte dies: Strafbarkeit ergibt sich bereits aus dem schuldhaften Fahrtantritt bei vorhersehbarer Anfallsgefahr als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB). Die Berufung hatte nur hinsichtlich der Sperrfrist Erfolg; im Übrigen blieb es bei Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist erfolgreich; im Übrigen Verurteilung wegen § 315c StGB und Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer trotz bekannter Epilepsie und unmittelbar zuvor aufgetretener Anfälle ein Kraftfahrzeug führt, verwirklicht die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs wegen körperlicher Mängel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) bereits durch den Fahrtantritt, wenn ein anfallsbedingter Kontrollverlust vorhersehbar ist.

2

Schuldunfähigkeit im anfallsbedingten Zustand (§ 20 StGB) schließt eine Strafbarkeit nicht aus, wenn der Täter vor Eintritt der Schuldunfähigkeit durch pflichtwidrigen Fahrtantritt eine vorhersehbare Gefährdungslage im Straßenverkehr schafft (Vorverlagerung des Fahrlässigkeitsvorwurfs).

3

Bei einem Anfallsleiden ist das Risiko wiederholter, unvorhersehbarer Bewusstseinsstörungen typischerweise nicht unerheblich; dies ist bei der Prognose der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit eines gefährlichen Fahrverlaufs maßgeblich zu berücksichtigen.

4

Die gesamte Autofahrt vom Fahrtantritt bis zu den Unfallereignissen bildet regelmäßig eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO; eine künstliche Aufspaltung in mehrere Prozesshandlungen ist unzulässig.

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Erweist sich der Täter durch eine tatbezogene Straßenverkehrsgefährdung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sind Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und die Festsetzung einer Sperrfrist (§ 69a StGB) anzuordnen; die Sperrfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen.

Relevante Normen
§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB§ 20 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, § 69 StGB, § 69a StGB§ 111a StPO§ 467 StPO§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 28 Ds 34/12

Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 93/13 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wer in Kenntnis seiner Epilepsie-Erkrankung und unmittelbar zurückliegender Anfälle erneut ein Fahrzeug führt und dann – im anfallsbedingten Zustand der Steuerungsunfähigkeit gem. § 20 StGB – einen Verkehrsunfall verursacht, macht sich bereits durch den Antritt der Fahrt zumindest wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, weil er wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 07.08.2012, Aktenzeichen 28 Ds 34/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte ist der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig.

Sie wird zu der

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro

verurteilt.

Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Ihr darf für die

Dauer von fünf Monaten

keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren um 15 % reduziert wird. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse zu 15 %.

§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB.

Gründe

2

A)

3

Das Amtsgericht hatte die Angeklagte in der angefochtenen Entscheidung vom 07.08.2012 unter – inzwischen rechtskräftigem – Freispruch im Übrigen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dagegen hat die Angeklagte am 10.08.2012 und damit form- und fristgerecht ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches nach Zustellung des Urteils am 23.08.2012 in Ermangelung einer rechtzeitigen Revisionsbegründung als Berufung zu behandeln war.

4

Die Berufung hatte nur bezüglich der Dauer der anzuordnenden Sperrfrist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg, während sie im Übrigen zu verwerfen war. Die Berufungshauptverhandlung hat insoweit zu den folgenden Ergebnissen geführt:

5

B)

6

I.

7

( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten. )

8

Die Angeklagte ist weder strafrechtlich noch mit Verkehrsordnungswidrigkeiten bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten.

9

II. (Vorgeschichte)

10

1.

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Die Angeklagte leidet seit rund 24 Jahren an einer Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen. Diese Anfälle, wenn sie auftreten, dauern bei der Angeklagten einige Minuten und führen bei ihr zu Bewusstseinsaussetzern (Absencen) mit Sprachstörungen und postiktaler (nach dem Anfall) Amnesie, Verwirrtheit, wobei die Sprachstörungen nach dem eigentlichen Anfall erst allmählich abklingen. Seit Dezember 2005 bis zu einem nicht sicher feststellbaren Zeitpunkt nach der hiesigen Tat wurde sie deswegen von dem Arzt Dr. S behandelt. Dr. S verschrieb ihr im Wesentlichen das Antikonvulsivum Lamotrigin. Bei einer täglichen Dosis von zuletzt 200 mg war die Angeklagte seit dem Frühjahr 2008 nach eigenen Angaben anfallsfrei. Vom Spätsommer 2010 (ca. August 2010) bis Anfang 2011 unternahm die Angeklagte – zunächst in Abstimmung mit Dr. S – einen schrittweisen Abdosierungsversuch. Der Angeklagten war bewusst, dass sie während der Abdosierung nicht am Straßenverkehr teilnehmen durfte. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte davon ausging, dass sie nach einer erfolgreichen Abdosierung (nur) einen Zeitraum von drei Monaten abwarten müsste, innerhalb dessen sie nicht mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfte.

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Anfang 2011 (ca. um Karneval herum, im Jahre 2011 war dies Anfang März) traten bei der Angeklagten wieder Anfällen – bis zu drei täglich – auf,

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wobei die Kammer nicht genau klären konnte, ob die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt das Medikament Lamotrigin bereits vollständig ausgeschlichen hatte, oder es noch mit einer minimalen Restdosis einnahm.

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Wegen des Wiederauftretens der Anfälle erhöhte die Angeklagte in der Folgezeit wieder die Dosis des Medikaments Lamotrigin auf die vor dem Beginn des Abdosierungsversuchs eingenommene Menge von 200 mg/täglich. Dr. S stellte der Angeklagten jedenfalls Ende März 2011 und am 08.06.2011 jeweils ein Folgerezept über Lamotrigin aus.

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Ob es zwischen Karneval 2011 und Anfang Juli 2011 zu persönlichen Arztbesuchen der Angeklagten bei Dr. S kam, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.

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Dennoch kam es um Ostern 2011 herum – trotz des nunmehr wieder in alter Dosis eingenommenen Medikaments – zu weiteren Anfällen bei der Angeklagten. Am 06.07.2011 suchte die Angeklagte erneut Dr. S in seiner Praxis auf. An diesem Tag berichtete sie jedenfalls davon, dass zu Karneval 2011 Anfälle aufgetreten seien.

17

Ob die Angeklagte auch über die Anfälle zu Ostern 2011 berichtete, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.

18

2.

19

Genau eine Woche später, nämlich am 13.07.2011, kam es während einer Autofahrt der Angeklagten bei ihr zu einem erneuten epileptischen Anfall. Die Angeklagte befuhr kurz vor 17.00 Uhr mit ihrem Pkw in C2 die C3. Beim Rechtsabbiegen in die X2 Straße erlitt die Angeklagte einen epileptischen Anfall und streifte infolgedessen mit ihrer gesamten rechten Fahrzeuglänge den vorderen linken Bereich eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten Kleinbusses Q des Zeugen C. Nach der Kollision, die die Angeklagte nicht bewusst als Kollision mit einem Pkw registriert hatte, blieb sie mit abgewürgtem Motor auf der Fahrbahn der X2 Straße stehen. Aufgrund der mit dem Anfall verbundenen kurzfristigen Bewusstseinsstörung war sie der Ansicht, noch im Bereich der C3 zu nahe an eine rechts gelegene Mauer herangefahren zu sein.

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Da ihr die Kollision mit dem Q nicht bewusst war, fuhr die Angeklagte nach Hause. Dort stellte sie fest, dass ihr Fahrzeug auf der gesamten rechten Fahrzeuglänge  beschädigt war. Sie begab sich sodann zu Fuß zur Unfallstelle zurück und suchte an der Mauer, der sie gefühlsmäßig zu nahe gekommen war, nach Kollisionsspuren, ohne diese allerdings zu finden. Anschließend ging sie wieder nach Hause zurück. POK O gegenüber, der sie dort anschließend antraf, machte sie Angaben zur Sache, erwähnte aber ihre langjährige Epilepsieerkrankung nicht, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit der Krankheit bewusst war, dass sie während der Autofahrt einen epileptischen Anfall erlitten hatte. Auch in ihrer schriftlichen Einlassung vom 21.07.2011 (Bl. ## d. A.) erwähnte sie mit keinem Wort, dass ein epileptischer Anfall beim Unfallgeschehen eine Rolle gespielt haben könnte. Die Angeklagte erhöhte jedoch die tägliche Dosis von Lamotrigin von 200 auf 300 mg täglich.

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Inwieweit dies eigenverantwortlich oder unter Einbindung von Dr. S passierte, konnte die Kammer nicht sicher klären.

22

III. (Die Tat)

23

Am 16.09.2011 setzte sich die Angeklagte erneut an das Steuer ihres Pkw, zündete den Motor und befuhr anschließend mit ihrem Pkw öffentliche Straßen, obwohl ihr ihre epileptischen Anfälle von Karneval 2011, Ostern 2011 sowie vom 13.07.2011, währenddessen es zu dem vorstehend beschriebenen Unfall vom 13.07.2011 gekommen war, bewusst waren. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Angeklagte vorhersehen können – und müssen –, dass

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es bei ihr – trotz Medikation jederzeit wieder zu einem epileptischen Anfall kommen könnte;

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sie während eines Anfalls nicht mehr in der Lage wäre, ein Kfz bewusst und situationsangepasst, d. h. sicher zu führen; und

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dadurch an fremden Sachen und/oder Leib und Leben anderer Menschen erhebliche Sach- und/oder Gesundheitsschäden entstehen könnten.

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Tatsächlich erlitt die Angeklagte während dieser Autofahrt wieder einen epileptischen Anfall, während sie sich gegen 17.00 Uhr auf der B ## von C2 in Richtung U2 fahrend ca. bei km 1,700 befand. Infolgedessen fuhr sie zunächst auf den vor ihr fahrenden Pkw O2 des Zeugen X auf, wodurch die Anhängerkupplung des O2 verbogen wurde. Anschließend setzte sie zum Überholen des O2 an, obwohl dort das Überholen durch Zeichen 276 (lfd. Nr. 53 zu Anlage 2 zur StVO) für Kraftfahrzeuge aller Art verboten war. Den Überholvorgang beendete die Angeklagte sodann derart zu früh, dass es beim Wiedereinscheren nach rechts zu einem Kontakt ihres rechten Vorderkotflügels mit dem linken vorderen Kotflügel des O2 kam.

29

Nachdem sie den O2 überholt hatte, setzte die Angeklagte zunächst ihre Fahrt fort und bog schließlich nach rechts auf die L ## in Richtung B2 ab. Dabei kam sie bereits am Beginn der Rechtsabbiegerfurt von der B ## zur L ## nach links von der Fahrbahn ab, überfuhr den Bordstein zu Beginn der dortigen dreieckig geformten Verkehrsinsel und streifte anschließend mit dem vorderen linken Kotflügel den am anderen – schmalen – Ende der Verkehrsinsel befindlichen Ampelmast, woraufhin der Pkw B der Angeklagten mit luftleerem linken Vorderrad stehen blieb. Gegenüber dem Zeugen X zeigte die Angeklagte sich anschließend desorientiert und fragte diesen, was überhaupt geschehen sei. Am Pkw des Zeugen entstand ein Schaden von rund 2.000,-Euro.

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IV. (nach der Tat)

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Der Führerschein der Angeklagten wurde zunächst am Tattag sichergestellt, ihr jedoch dann auf Anweisung der Staatsanwaltschaft C4 bereits am 20.09.2012 zurück gegeben.

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Im Nachgang zum Vorfall vom 16.09.2012 wechselte die Angeklagte den sie behandelnden Arzt und ist nunmehr an die Uniklinik C4 ambulant in Behandlung. Nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten hatte sie zuletzt zu Ostern 2012 (8./9. April 2012) einen epileptischen Anfall und ist seitdem anfallsfrei.

33

Mit Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2012 wurde die Fahrerlaubnis der Angeklagten nach § 111 a StPO vorläufig entzogen und die Angeklagte reichte daraufhin ihren Führerschein am 02.05.2012 um 14.45 Uhr auf der Polizeiwache in U2 zu den Akten.

34

C)

35

I.

36

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung. Anlass, an den Angaben der Angeklagten zu zweifeln, hat die Kammer nicht gefunden.

37

II.

38

Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. L2 und des Zeugen Richter am Amtsgericht V sowie den weiteren einvernehmlich urkundlich eingeführten Zeugenangaben und verlesenen Urkunden.

39

1.

40

Die Angeklagte hat sich abweichend zu den vorstehenden Feststellungen in der Berufungshauptverhandlung über ihren Verteidiger, ohne weitere über die Bestätigung der Angaben des Verteidigers hinausgehende Nachfragen zuzulassen, dahin eingelassen, sie habe immer noch Schwierigkeiten, daran zu glauben, dass der Unfall vom 13.07.2011 durch einen Anfall verursacht worden sei. Sie sei sich bis heute nicht sicher, ob sie den Unfall vom 13.07.2011 nicht dadurch verursacht habe, dass sie für einen Moment schlicht "gepennt" habe und abwesend gewesen sei. Ihre epileptischen Anfälle – sowohl vorher als auch nachher – seien nämlich immer anders gewesen. Während solcher Anfälle habe sie sich an die Zeit während des Anfalls nicht erinnern können, was für solche epileptischen Anfälle auch typisch sei. Am 13.07.2011 sei es jedoch anders gewesen. Sie könne sich noch an vieles erinnern, wie sie der Mauer zu nahe gekommen sei, an den Knall, wie sie mit abgewürgtem Motor auf der Straße gestanden und die Leute sie angeschaut hätten. Sie sei dann auch direkt wieder ziemlich klar gewesen. Sie habe in dem Moment gedacht, an die Mauer gekommen zu sein, habe sich die Mauer dann angeschaut, aber nichts feststellen können. Am 16.09.2011 sei das ganz anders gewesen. Da habe sie einige Zeit gebraucht um zu verstehen, was passiert sei und zuerst gar nicht verstanden, was der Polizeibeamte von ihr gewollt habe. Erst durch und nach dem 2. Unfall sei ihr bewusst geworden, dass auch der Unfall vom 13.07.2011 durch einen – vielleicht etwas andersartigen und vielleicht ganz schwachen – epileptischen Anfall ausgelöst worden sei. Vor dem 2. Unfall sei ihr das aber überhaupt nicht klar gewesen. Kurz nach dem 2. Unfall, nämlich am 21.09.2011 habe sie dann ihren Arzt Dr. S aufgesucht und ihm mitgeteilt, durch einen epileptischen Anfall einen Unfall verursacht zu haben. Das hätte sie auch nach dem 1. Unfall gemacht, wenn ihr das schon klar gewesen wäre.

41

Sie habe niemals verschwiegen, dass sie nach dem Ausschleichen des Medikaments wieder Anfälle hatte. Bei einem Termin bei Dr. S am 23.02.2011 sei sie nach ihrer Erinnerung mit dem Medikament bereits auf "Null" gewesen, und bis dahin habe es auch noch keine Anfälle gegeben.

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Wenn sie Anfälle habe, dann kämen die immer in relativ gleichmäßigen Abständen von ca. vier bis fünf Wochen und es gebe dann meist mehrere – bis zu drei – Anfälle innerhalb von vierundzwanzig Stunden. Nach den Anfällen an Karneval habe sie das Medikament wieder aufdosiert, wodurch ihre Restbestände schnell verbraucht gewesen seien, weshalb sie sich am 31.03.2011 telefonisch in der Praxis Dr. S gemeldet und mitgeteilt habe, wieder einen Anfall gehabt zu haben, weshalb sie neues Lamotrigin brauche. Sie habe sich dann ein Rezept über dieses Medikament geben lassen und die Dosis wieder hochgefahren. Am 08.06.2011 habe sie sich ein weiteres Rezept geben lassen. Sie verstehe deshalb nicht, weshalb Dr. S am 06.07.2011 überrascht gewesen sein will, dass sie wieder Anfälle gehabt habe. Als im Juli 2011 dann drei Monate seit dem letzten Anfall zu Ostern vergangen gewesen seien, habe sie gedacht, dass jetzt alles wieder so sei wie in der jahrelangen Zeit ab 2007. Dass 3 übliche Zeitspannen von 4-5 Wochen ohne Anfälle vergangen gewesen seien, habe sie in ihrer Auffassung, alles sei wieder wie früher, bestärkt. Dr. S habe ihr dann am 06.07.2011 geraten, zur Sicherheit mit der Dosis noch höher zu gehen, was sie auch gemacht habe. Diese Kombination längerer Anfallfreiheit und Erhöhung der Dosis habe mit dazu beigetragen, dass sie am 13.07.2011 gar nicht auf die Idee gekommen sei, einen Anfall gehabt zu haben.

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Nach dem 16.09.2011 habe sie kein Kraftfahrzeug mehr geführt, auch nicht in den Zeiten, als sie ihren Führerschein noch besessen habe. Sie habe aber weitere Anfälle gehabt, obwohl sie täglich hohe Dosen des Medikaments eingenommen habe. Anfang 2012 habe sie dann den Arzt gewechselt und sei jetzt bei Professor Dr. U von der Uniklinik C4 in Behandlung. Diese habe ihr schließlich ein zusätzliches Medikament empfohlen, unter dessen Einnahme sie seit April 2012 keinen einzigen Anfall mehr gehabt habe.

44

Die Angeklagte ist der Ansicht, strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein. Schuld sei allein Dr. S, der sie falsch behandelt bzw. beraten habe.

45

2.

46

Soweit die vorstehende Einlassung der Angeklagten im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer steht, ist diese widerlegt.

47

a)              Zum einen handelt es sich bereits nur um eine durch ihren Verteidiger Dr. L vorgebrachte Teileinlassung, zu der die Angeklagte nicht bereit war, Nachfragen der Kammer zuzulassen, die sich bereits dadurch ergeben hätten, dass die Einlassung der Angeklagten im Verlaufe des vorliegenden Ermittlungsverfahrens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung nicht gleichbleibend geblieben ist.

48

Bis zum rechtskräftigen Freispruch bezüglich der Vorwürfe vom 13.07.2011 hatte die Angeklagte selbst die Ereignisse jenes Tages als selbstverständlich auf einen epileptischen Anfall zurückzuführende Folgen dargestellt.

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So hatte sich die Angeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 08.05.2012 ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung und der dies bestätigenden Aussage des Zeugen Richter am Amtsgericht V dahin eingelassen, ja sicher hätte bei beiden Vorfällen die Erkrankung eine entscheidende Rolle gespielt. Nach dem Abbiegen von der C3 habe sie gedacht, warum fährst du gegen die rechte Mauer. Sie habe einen "Black out" gehabt und sei erst wieder zu sich gekommen, als sie da mit ihrem Auto auf der Straße gestanden habe und der Motor ausgegangen gewesen sei. Irgendwie sei es ihr da schon seltsam gewesen und im Hintergrund habe sie einen Knall gehört. Sie habe nicht gemerkt, dass das Auto gekommen sei, sonst wäre sie doch zu C hingegangen. Sie habe auch vor diesen beiden Unfällen schon Anfälle gehabt und die Dosis des Medikaments wieder auf 300 mg erhöht.

50

Auch im Rahmen ihrer Exploration durch den Sachverständigen am 24.05.2012 hat die Angeklagte diesem gegenüber zum Unfallereignis vom 13.07.2011 abweichend zur jetzigen Einlassung angegeben, sie sei vorher noch im S2 einkaufen gewesen. Bei der Weiterfahrt zu ihrem Haus habe sie sich an der Unfallstelle gewundert, warum sie nur so dicht an die Mauer gerate. Danach habe sie eine kurze Erinnerungslücke. Das erste was ihr dann wieder bewusst geworden sei, sei die Tatsache gewesen, dass sie plötzlich mit dem Auto mitten auf der Straße gestanden habe und der Motor aus gewesen sei. Dabei habe sie sich nicht erklären können, warum der Motor aus gewesen sei. Es sei ihr so vorgekommen, als habe es einen Knall wie im "Hinterkopf" gegeben, wobei sie sich an eine Kollision nicht erinnern könne. Die gesamte Situation sei ihr sehr seltsam vorgekommen, insbesondere weil dort auch Leute herum gestanden hätten und diese sie in ihrem Auto sitzend angeschaut hätten, ohne dass diese irgendwie reagiert, oder in irgendeiner Form gestikuliert oder sie sonst aufgefordert hätten, etwas zu tun. Nachdem sie sich diese Situation nicht habe erklären können, habe sie ihre Weiterfahrt nach Hause fortgesetzt. Als dann dort die Polizei erschienen sei, sei sie über die geschilderten Vorwürfe gegen sie sehr schockiert gewesen und ihr sei bewusst geworden, dass der Unfall nur im Zusammenhang mit einem erneut aufgetretenen epileptischen Anfall zu Stande gekommen sein könne.

51

Schließlich hatte sich die Angeklagte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 07.08.2012 dahin eingelassen, sie habe am 13.07.2011 mit ihrem Auto auf der Straße gestanden und der Motor sei aus gewesen und sie habe sich gefragt, ob sie einen Unfall gebaut habe. Es hätten Leute auf der Straße gestanden, von denen aber keiner eine Miene verzogen hätte. An eine Kollision habe sie keine Erinnerung.

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Erst nachdem sie bezüglich der Ereignisse vom 13.07.2011 einerseits rechtskräftig freigesprochen worden war und andererseits in 1. Instanz der ihr für den 16.09.2011 gemachte Schuldvorwurf unter Berücksichtigung ihrer Erlebnisse vom 13.07.2011 an das Antreten der Fahrt am 16.09.2011 angeknüpft worden war, hat die Angeklagte die Darstellung ihrer subjektiven Einordnung der Vorgänge vom 13.07.2011 geändert.

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Die aktuelle von der Angeklagten vorgebrachte subjektive Einordnung der Vorgänge vom 13.07.2011 durch sie (Zuordnung der Ereignisse vom 13.07.2011 zu einem epileptischen Anfall erst nach dem 16.09.2011) stellt sich daher aus Sicht der Kammer als Schutzbehauptung dar, der nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte bereits am 13.07.2011, nachdem sie von der Polizei zu dem Unfall von diesem Tage befragt worden war, die Ereignisse vom 13.07.2011 mit einem erneuten epileptischen Anfall bei ihr in Zusammenhang gebracht hatte.

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b)              Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. L2, welche die Kammer sich nach kritischer Überprüfung als nachvollziehbar zu eigen macht, besteht bei der Angeklagten seit mindestens 1988 ein cerebrales Anfallsleiden, welches sich unter Auswertung der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen als Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen unbekannter Ätiologie (Herkunft) darstellt, wobei die von der Angeklagten beschriebenen Abläufe der Anfälle stimmig seien. Das Anfallsleiden der Angeklagten lasse sich auch in objektiven Befunden bestätigen. So sei bei den bei der Angeklagten durchgeführten EEGs wiederholt bei sonst normalem Alpha-EEG jeweils ein links frontotempooraler Dysrhythmieherd, wenn auch ohne aktuell epilepsie-typische Potenzialabläufe beschrieben worden, zuletzt bei einem EEG am 21.05.2012.

55

D)

56

I.

57

Was den Vorfall vom 13.07.2011 und den insoweit  erhobenen Vorwurf der Unfallflucht anbelangt, war die Angeklagte bereits in erster Instanz – inzwischen rechtskräftig – mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freigesprochen worden. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen war, dass die Kollision während einer durch einen epileptischen Anfall hervorgerufenen Bewusstseinsstörung geschah, hatte die Angeklagte die am 13.07.2011 erfolgte Kollision mit dem parkenden Pkw zunächst nicht bemerkt. Von daher fehlte es ihr bei der anschließenden Entfernung vom Unfallort bereits am notwendigen Vorsatz.

58

II.

59

1.

60

Hinsichtlich des Vorfalles vom 16.09.2011 war der Vorwurf der Verkehrsunfallflucht ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten. Auch hinsichtlich dieses Tatkomplexes hat der Gutachter überzeugend bekundet, dass Ursache des Unfalles ein epileptischer Anfall war, der zur Schuldunfähigkeit auch – bei noch fortbestehendem Anfall – während des Entfernens vom ersten Unfallort (dem Überholen mit seitlicher Kollision) führte, so dass die Angeklagte insoweit weder vorsätzlich handelte noch schuldfähig war.

61

2.

62

Gleichwohl konnte die Angeklagte bezüglich der Tat vom 16.09.2011 nicht freigesprochen werden. Denn sie hat sich bereits durch den Fahrtantritt am 16.09.2011 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

63

a)              Insoweit handelt es sich auch (noch) um – im Abgleich mit der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen – dieselbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO.

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Die prozessuale Tat ist dabei ein konkretes Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur prozessualen Tat wird dabei – ohne Rücksicht darauf, ob sachenrechtlich Tateinheit oder Tatmehrheit vorläge – das gesamte Verhalten des Täters gezählt, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt; dabei kann dann auch eine zeitliche Abweichung der Tat, wegen der verurteilt wird, von dem in der Anklage angenommenen Zeitpunkt unschädlich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rz. 2 m.w.N.).

65

Nach diesem Maßstab stellt sich zur Überzeugung der Kammer die gesamte von der Angeklagten am 16.09.2011 durchgeführte Autofahrt vom Fahrtantritt bis zu den in der Anklageschrift erwähnten Unfallereignissen auf der Landstraße als eine prozessuale Tat dar. Diese einheitliche Fahrt der Angeklagten in verschiedene prozessuale Taten auseinander zu reißen wäre künstlich.

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b)              Spätestens nach dem Unfall vom 13.07.2011 war der Angeklagten bewusst, dass der Abdosierungsversuch gescheitert war und es auch trotz Wiedereinnahme des Medikaments bereits zweimal (zu Ostern 2011 und am 13.07.2011) zu Anfällen gekommen war. Auch wenn die Angeklagte nach dem Vorfall vom 13.07.2011 die Dosierung des Medikaments nochmals erhöht hatte, so wusste sie aufgrund ihrer jahrzehntelange Erfahrungen mit der Epilepsie trotzdem ohne jede Zweifel, dass auch dadurch keine Anfallfreiheit garantiert werden konnte. Ihr war daher – erst recht aufgrund ihrer jahrzehntelangen Arbeit als Rechtsanwältin – auch bewusst, dass sie auf absehbare Zeit – selbst nach ihrer eigenen Einlassung für mindestens drei Monate – kein Kraftfahrzeug mehr führen durfte und im Falle eines Anfalls beim Führen eines Kraftfahrzeuges erhebliche Sach- und/oder Personenschäden drohen würden und sogar wahrscheinlich wären. Das Ganze war für die Angeklagte auch ohne weiteres vermeidbar.

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Schon der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.11.1994 (BGHSt 40, 341) folgendes festgestellt:

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„Es ist eine diese Krankheit geradezu prägende Eigenart des Anfallsleidens, dass das Risiko einer Wiederholung von Anfällen grundsätzlich nicht unerheblich ist und der Erkrankte jederzeit unvorhersehbar in einen bewusstseinsveränderten Zustand geraten kann, in dem er die Situationsübersicht verliert.“

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Da die Angeklagte über jahrzehntelange Erfahrungen mit der Epilepsie verfügt und zumindestens durchschnittlich intelligent ist, war ihr dieses Risiko bei Fahrtantritt am 16.09.2011

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– dieser Tag lag weniger als drei Monate, nämlich nur zwei Monate und drei Tage nach dem letzten von der Angeklagten erlittenen Anfall vom 13.07.2011 –

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auf jeden Fall bewusst. Insoweit geht das Gericht von einer bewussten Fahrlässigkeit aus.

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c)              Zum Zeitpunkt des Fahrtantritts war die Angeklagte auch voll schuldfähig.

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Mangels eines epileptischen Anfalls zum Zeitpunkt des Fahrtantritts lagen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zu diesem Zeitpunkt auch (noch) nicht vor. Auch andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

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E)

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I.

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Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

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Für eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung sieht § 315 c Abs. 3 Nr. 2 StGB einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass

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die Angeklagte nicht vorbestraft ist;

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sie bislang auch keine Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat;

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kein Personenschaden entstanden ist;

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der angerichtete Sachschaden nicht allzu hoch ist;

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die Angeklagte neben der Strafe mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung zu belegen war und

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die Angeklagte ihren Führerschein bereits seit dem 02.05.2012 nicht mehr zur Verfügung hat, ohne dass die Zeit vom 02.05.2012 bis zum heutigen Tage auf die zu verhängende Sperrfrist gem. § 69 a StGB angerechnet werden könnte.

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Strafschärfend hingegen war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass

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die Angeklagte außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Landstraße gefahren ist, bei der aufgrund der höheren dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Falle eines erneuten Anfalles mit gravierenderen Folgen gerechnet werden musste.

89

Nach Abwägungen aller vorstehenden für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und weiterer Berücksichtigung auch der Folgen, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten ausgehen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), hält die Kammer eine

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Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro

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für erforderlich, aber auch ausreichend um dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld der Angeklagten gerecht zu werden. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, die niemandem mehr unterhaltspflichtig ist und netto mindestens 1.200 Euro monatlich zur Verfügung hat, woraus sich durch die Division durch den Faktor 30 ein Tagesverdienst von mindestens 40,00 Euro netto ergibt.

92

II.

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1.

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Der Angeklagten war gem. § 69 StGB ihre Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen

95

Durch ihr Verhalten vom 16.09.2012 hat sich die Angeklagte nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ihre Fahruntauglichkeit besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch noch am Tage der Berufungshauptverhandlung weiter fort. Denn zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit ist nach den vom Sachverständigen anhand der aktuellen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 02.11.2011 für die Kammer nachvollziehbar abgeleiteten Kriterien mindestens ein Jahr der Anfallfreiheit nach dem letzten Anfall erforderlich, hier also eine Anfallfreiheit bis nach dem 08./09. April 2013 (Ostern 2012 war am 08./09. April 2012). Wie der Sachverständige ausführte, unterscheiden die Begutachtungsleitlinien in dem die Epilepsieerkrankung betreffenden Abschnitt 3.9.6 (Seite 49 ff.)

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das erstmalige Auftreten eines Anfalls und

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das Auftreten wiederholter Anfälle

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und führen aus, dass bei wiederholten Anfällen, die mit Bewusstseinsstörungen und/oder motorischen, sensorischen oder kognitiven Behinderungen einhergehen, wie sie bei den Anfällen der Angeklagten auftreten, eine mindestens einjährige anfallsfreie Beobachtungszeit erforderlich ist, um eine Fahreignung wieder bejahen zu können. Sodann wird in den Leitlinien unter der Überschrift "Beendigung einer antiepileptischen Therapie" ausgeführt:

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"Bei schrittweiser Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei einem Menschen, der aktuell fahrgeeignet ist, ist die Kraftfahreignung für die Dauer der Reduzierung des letzten Medikamentes sowie für die ersten drei Monate ohne medikamentöse Therapie nicht gegeben. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich (z.B. insgesamt weniger Anfälle, Epilepsie-Syndrom mit niedrigem Rezidivrisiko, erfolgreiche Epilepsie-chirugische Behandlung).“

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und unter der Überschrift „Anfallsrezidiv bei bestehender Fahreignung“

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"Kommt es nach langjährigem anfallsfreien Verlauf zu einem "sporadischen" Anfall (oder mehreren Anfällen innerhalb von 24 h), so kann die Kraftfahreignung schon nach einer Fahrpause von 6 Monaten wieder bejaht werden, sofern die fachneurologische Abklärung keine relevanten Aspekte, die ein erhöhtes Rezidivrisiko und damit eine Fahrpause von einem Jahr bedingen. Lassen sich in einer solchen Situation relevante Provokationsfaktoren eruieren, die in Zukunft gemieden oder verhindert werden, so kann die Fahrpause auf 3 Monate verkürzt werden.“

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Der Sachverständige führte dazu überzeugend aus, dass es bei der Angeklagten in Folge ihres Versuches, die bestehende Medikation zu beenden, nicht nur zu einem, nur "sporadischen“ Anfall gekommen sei, sondern zu mehreren Anfällen, und zwar sogar nach Wiedereinnahme der Medikamente. Daher sei für die Angeklagte ohne weiteres davon auszugehen, dass ein anfallsfreier Zeitraum von einem Jahr erforderlich sei, um ihre Fahreignung wieder herzustellen. Eine Frist von nur drei Monaten sei dagegen nicht anzunehmen, denn weder sei ein erfolgreicher Absetzungsversuch der Medikation gelungen, noch seien für die Angeklagte – abgesehen davon, dass mehr als nur ein Anfall passiert sei – vermeidbare oder verhinderbare Faktoren bekannt, die ihre Anfälle auslösten.

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2.

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Darüber hinaus hatte die Kammer gem. § 69 a StGB die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Angeklagten für eine von der Kammer festzusetzenden Dauer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

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a)              Für die Bemessung der Dauer stand der Kammer ein Sperrfristrahmen zur Verfügung der gem. § 69 a StGB grundsätzlich sechs Monate bis zu fünf Jahre betragen kann, sich jedoch im Hinblick auf die bereits am 02.05.2012 erfolgte Abgabe des Führerscheins zur Akte gem. § 69 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 StGB auf einen Sperrfristrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren reduziert.

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b)              Innerhalb dieses Rahmens hat die Kammer sodann nochmals alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und insbesondere die im vorstehenden Abschnitt wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen zu den zeitlichen Erfordernissen zur Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit (ein Jahr Anfallfreiheit) berücksichtigt, wobei die Kammer insoweit strafrechtlich von der nicht zu widerlegenden Einlassung der Angeklagten auszugehen hatte, den letzten Anfall zu Ostern 2012 (08./09.04.2012) gehabt zu haben. Die Kammer hält danach eine

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Sperrfrist gem. § 69a StGB von fünf Monaten

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binnen derer die Straßenverkehrsbehörde der Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, für erforderlich, aber auch ausreichend.

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Dabei ist auch der Berufungskammer – wie bereits dem Gericht des ersten Rechtszugs – bewusst, dass die Straßenverkehrsbehörde auch nach Ablauf der vorstehenden Sperrfrist aufgrund des in der Tat und im Prozessverhalten zu Tage getretenen uneinsichtigen Verhaltens der Angeklagten hohe Hürden für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis setzen wird und insbesondere bei der dort präventiv zu treffenden Entscheidung nicht an den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Berücksichtigung der nicht zu widerlegenden Einlassungen, seit Ostern 2012 keine Anfälle mehr gehabt zu haben) gebunden sein dürfte.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.