Mord aus Eifersucht nach Geiselnahme: lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schuldschwere
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte zwang seine frühere Partnerin unter Waffendrohung, zu dem von ihm verdächtigten neuen Partner zu fahren, und eröffnete später auf einem Parkplatz das Feuer. Er tötete die Frau und versuchte, den neuen Partner sowie einen unbeteiligten Zeugen zu töten; zudem leistete er bewaffnet Widerstand gegen uniformierte Polizeibeamte. Das LG Bonn wertete das Geschehen u.a. als Geiselnahme, Mord aus niedrigen Beweggründen sowie versuchten Mord (heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen). Es verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und stellte besondere Schuldschwere fest.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes u.a. zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; besondere Schuldschwere festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Geiselnahme (§ 239b StGB) liegt vor, wenn der Täter das Opfer entführt, um es durch Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung zur Einwirkung auf einen Dritten zu nötigen.
Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) können vorliegen, wenn der Täter aus übersteigerter Eifersucht und Besitzdenken tötet, um das Opfer für die Abwendung zu „bestrafen“ („wenn ich sie nicht haben kann, soll sie kein anderer haben“).
Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; Arg- und Wehrlosigkeit bestehen auch, wenn das Opfer aufgrund eines verdeckten Waffenvorhalts mit einem Angriff nicht rechnet.
Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet aus, wenn der Täter den Tötungsversuch nicht freiwillig aufgibt, sondern die Vollendung nur wegen äußerer Umstände (Deckung, Munitionsmangel, Ladehemmung, Flucht des Opfers) unterbleibt.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) erfordert, dass der Täter die Amtsträgereigenschaft erkennt; bei uniformierten Beamten und eindeutig als Polizei gekennzeichnetem Fahrzeug kann von Erkennbarkeit ausgegangen werden.
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Mordes, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Totschlages, Geiselnahme, Nötigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Schuld wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen.
- §§ 113 Abs. 1 und 2, 211, 212, 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2 und 5, 239b, 240; 22, 23, 52, 53, 57a Abs. 1 Ziffer 2 StGB-
Gründe
A.
Hier Angaben zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten.
Grundsätzlich ist er strafrechtlich voll verantwortlich.
Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
B.
I.
Im Januar 1999 nahm der Angeklagte in dem Reitstall A in Ort ein neues Hobby, das Reiten, auf.
Im April 1999 lernte er die dort ebenfalls reitende Frau B, das spätere Tatopfer, kennen.
Die zu diesem Zeitpunkt 34 Jahre alte Frau B war verheiratet, lebte aber seit Anfang 1999 von ihrem Ehemann, dem Zeugen T B, getrennt. Die Ehe war jedoch noch nicht geschieden.
B hatte aus dieser Ehe eine damals 5 Jahre alte Tochter mit Namen C, mit der sie gemeinsam in ihrer Eigentumswohnung in der Straße in Ort1 wohnte. C besuchte den Kindergarten an der Straße 2 in Ort1.
Auch nach ihrer Trennung hatte Frau B noch regelmäßigen Kontakt zu ihrem Ehemann, mit dem sie zunächst weiterhin eine Firma für Werbeaufnahmen betrieb. Auch übernachtete die gemeinsame Tochter jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater.
Der Angeklagte und Frau B unternahmen mehrfach gemeinsame Ausritte, ohne dass es zunächst zu einer näheren Beziehung zwischen beiden kam.
Im Laufe der Zeit kamen sich beide aber doch näher. Nach einer schriftlichen Aufzeichnung des Angeklagten begannen sie am 28.11.1999 ein Verhältnis.
Für den damals 33 Jahre alten Angeklagten war dieses die erste Beziehung zu einer Frau.
Diese Beziehung verlief zunächst harmonisch. Der Angeklagte “hofierte” Frau B, was diese genoss, und kümmerte sich um ihre Tochter C.
Das Verhältnis trübte sich aber bereits nach kurzer Zeit:
Frau B erschien der Angeklagte, der bis dahin von seinem Vater weitestgehend versorgt worden war, zu kindlich, unreif und unselbständig.
Bereits um die Karnevalszeit 2000 berichtete sie der Zeugin 1, die ebenfalls ein Kind in dem Kindergarten hatte und die sie von gemeinsamen Veranstaltungen des Kindergartens kannte, der Angeklagte sei nicht der richtige für sie.
Ihrer Schwester, der Zeugin 2, erzählte sie zu einem späteren Zeitpunkt, der Angeklagte sei furchtbar eifersüchtig. Er wolle sie sofort heiraten. Sie solle aufhören zu arbeiten und mit ihm Kinder haben. Der Angeklagte verdiene aber nicht viel. Sein Verdienst würde gerade dazu reichen, die laufenden Kosten für die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu begleichen. Zudem verwende er seinen gesamten Verdient für seine Hobbys.
Sie habe mehrfach mit ihm Schluss gemacht. Nächtelang hätten sie über dieses Problem diskutiert, der Angeklagte “könne und wolle aber nicht verstehen, dass ihre Beziehung keine Grundlage habe”.
Ihrer Mutter, der Zeugin 3, sagte sie, der Angeklagte sei sehr unselbständig und von seinen Eltern abhängig. Sie klagte darüber, sie fühle sich eingeengt. Der Angeklagte wolle sie immer enger an sich binden, sie demgegenüber wolle mit ihrer Tochter alleine leben.
II.
In dieser Situation, in der für sie die Beziehung zu dem Angeklagten beendet war, begann Frau B eine Beziehung mit dem weiteren späteren Tatopfer, dem 45 Jahre alten D.
D war zum damaligen Zeitpunkt verheiratet und hatte eine Tochter, die ebenso wie die Tochter von Frau B den Kindergarten an der Straße 2 in Ort1 besuchte. B kannte den Zeugen D bereits seit ca. drei Jahren. Beide hatten sich bei Veranstaltungen des Kindergartens, für den sich beide engagierten, kennengelernt.
Nachdem sich seine Ehefrau am 14.2.2000 von ihm getrennt und mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen war, lebte auch der Zeuge D allein.
Da B in der Beziehung zu dem Angeklagten keine Zukunft mehr sah, kamen sie und der Zeuge D sich in der Folgezeit näher.
Seit Mai 2000 kam es zu sporadischen intimen Kontakten.
III.
Da der Angeklagte die Trennungserklärungen von Frau B nicht zu akzeptieren schien, sie aber die Trennung wollte, versuchte Frau B den persönlichen Kontakt zu ihm einzuschränken.
Sie wollte und konnte den Kontakt aber nicht vollständig abbrechen, zumal sich ihre Tochter gut mit dem Angeklagten verstand. Sie hätte ihrer Tochter nicht vermitteln können, warum diese den Angeklagten nicht mehr sehen sollte. Auch war Frau B bewußt, dass sie weiterhin auf dem Reiterhof mit dem Angeklagten zusammentreffen würde.
Am 3.6.2000 brachte Frau B wie üblich ihre Tochter zu ihrem Ehemann. Hierbei erzählte sie der in der Wohnung anwesenden Zeugin 04, der neuen Lebensgefährtin ihres Ehemannes, sie habe den Angeklagten aufgefordert, ihr seinen Schlüssel für ihre Wohnung zurückzugeben. Dieses habe der Angeklagte aber abgelehnt. Die Zeugin riet Frau B, ein neues Türschloss einzubauen.
Bei seiner Festnahme wurde bei dem Angeklagten ein Schlüsselbund gefunden, an dem sich auch der Schlüssel zu der Wohnung der Geschädigten B befand.
Ab Anfang Juni 2000 beschränkte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und Frau B auf Telefongespräche. Der Angeklagte widmete sich seinen Hobbys.
Da Frau B die Beziehung zu dem Angeklagten als beendet ansah, sagte sie auch den gemeinsamen Urlaub mit dem Angeklagten ab, den beide eigentlich über den Geburtstag des Angeklagten, den 00.00.0000, geplant hatten und für den sich der Angeklagte bereits Urlaub genommen hatte.
Nach der späteren Tat von der Polizei befragt, gab der Vater des Angeklagten, der Zeuge 5, an, er habe den Eindruck gehabt, Frau B habe den Urlaub deshalb abgesagt, da zu diesem Zeitpunkt aus der Beziehung "die Luft raus " gewesen sei.
Am Tag seines Geburtstages (00.0.0000) besuchte Frau B gemeinsam mit ihrer Tochter den Angeklagten und schenkte ihm eine Lithografie, die Husaren-Uniformen zeigte. Wahrscheinlich wollte die als einfühlsam beschriebene Frau B gegenüber dem Angeklagten hiermit die Form wahren, eventuell hatte sie das Geschenk aber auch bereits “in besseren Tagen” für den Angeklagten erworben und es erschien ihr aufgrund seines besonderen Hobbys nur für diesen geeignet.
Später berichtete Frau B ihrer langjährigen und engen Freundin, der Zeugin 6, sie habe mit dem Angeklagten auch an seinem Geburtstag - wie bereits bei mehreren Anlässen zuvor - darüber gesprochen, dass ihre Beziehung beendet sei.
Er habe “das aber wieder nicht verstehen wollen”.
Zwei Tage später, am 00.0.2000, einem Samstag, fand im Kindergarten ein Sommerfest statt. Frau B nahm gemeinsam mit ihrer Tochter an dem Fest teil.
Ursprünglich hatte Frau B auch den Angeklagten hierzu eingeladen, angesichts der Verschlechterung ihrer Beziehung hatte sie ihn aber wieder ausgeladen. Zur Begründung hatte sie angegeben, der Vater von C wolle auch kommen. Der Angeklagte war hierüber ungehalten.
Auf dem Sommerfest führte sie ein Gespräch mit der Zeugin 1, bei deren Mann Frau B seit Juni 2000 nach der Auflösung der zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann betriebenen Firma beschäftigt war.
Auch ihr erzählte Frau B, sie habe dem Angeklagten gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammen sein. Sie habe ihm gesagt, es sei Schluss.
Er habe “das aber nicht verstehen wollen”.
Am 20.06.2000 erzählte Frau B bei einem gemeinsamen Spaziergang ihrer Schwester, der Zeugin 2, von ihrer Entscheidung, die Beziehung zu dem Angeklagten zu beenden. Sie sagte hierbei:
“Er will das einfach nicht verstehen”.
Am Freitag, dem 23.6.2000, teilte Frau B dem Angeklagten telefonisch mit, sie wolle sich nachmittags in Ort7 mit ihrer Freundin (der Zeugin 6) treffen. Sie werde um 20.00 Uhr zurückkehren und sich anschließend noch mit anderen Müttern aus dem Kindergarten treffen, um sich wegen des für den nachfolgenden Morgen geplanten Kindergartenfestes zu besprechen.
Ihre Tochter C übernachtete in der Nacht von Freitag, dem 23.6.2000, auf Samstag mit den übrigen Kindergartenkindern, die alsbald eingeschult werden sollten, im Kindergarten. Am Samstagmorgen um 9.30 Uhr sollte in den Räumen des Kindergartens zum Abschluss der Übernachtungsfeier ein gemeinsames Frühstück der Kinder und ihrer Eltern stattfinden. Frau B, die im Kindergarten sehr aktiv war, hatte sich bereit erklärt, die hierzu benötigten Brötchen zu besorgen und zu dem Treffen mitzubringen.
IV.
Der Angeklagte, der die Trennung durch Frau B nicht akzeptieren wollte, hatte den Verdacht, dass Frau B eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hatte und sich deshalb von ihm trennen wollte.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Angeklagte bemerkt, dass Frau B von angeblichen Treffen mit Kindergartenmüttern erst am frühen Morgen zurückgekehrt war, während er in der Wohnung auf ihre Tochter C aufgepaßt hatte.
Gegenüber seinem Vater, dem Zeugen 5, äußerte er, solche Treffen könnten doch nicht so lange dauern, da alle Mütter am nächsten Tag mit ihren Kindern wieder „früh raus“ müssten. Nach der späten Rückkehr von einem dieser Treffen habe er B deshalb zur Rede gestellt. Sie habe ihm hierauf gesagt, sie sei nach dem Treffen noch zu dem Zeugen D gegangen und habe ihm bei einem Computerproblem geholfen. Frau B pflege offensichtlich näheren Kontakt zu diesem D.
Der Angeklagte hatte deshalb den Zeugen D als neuen Liebhaber von B in Verdacht.
Aufgrund dieses Verdachtes beobachtete der Angeklagte in der Folgezeit B und die Wohn- und Lebensverhältnisse D.
So berichtete er seinem Vater, D wohne nicht an der Anschrift des Baustoffhandels in der Straße 2, sondern in einem Haus an der Straße “X” in Ort1. Wenn Frau B mit ihrem eigenen Fahrzeug bei der Baustoffhandlung erscheine, stelle sie das Auto - versteckt - hinter den Toren ab. Wenn sie mit dem Cabrio der Freundin ihres Noch-Ehemannes vorfahre, parke sie diesen Wagen demgegenüber offen sichtbar draußen.
Aufgrund seines Verdachtes, B unterhalte eine Beziehung zu dem Zeugen D, hatte der Angeklagte bei einem Aufenthalt in der Wohnung von Frau B ihren Toilettenschrank nach entsprechenden Beweisen durchsucht. Hierbei hatte er eine geöffnete Packung mit Kondomen gefunden, aus der drei Kondome fehlten, ohne dass er - beide hatten seit längerer Zeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt - als Verwender dieser Kondome hätte in Betracht kommen können.
V.
Der Angeklagte vermutete deshalb, es handele sich bei dem von B für den Abend des 23.6.2000 angegebenen Treffen mit den Kindergartenmüttern wieder nur um einen Vorwand, um sich mit D treffen zu können. Da er keinen Rat wußte, fragte er seinen Vater, wie er sich verhalten solle.
Dieser schlug ihm vor, er solle sich mit seinem Fahrzeug an der Autobahnausfahrt Ort 8 postieren und dort beobachten, ob Frau B mit ihrem Auto zu der von ihr angegeben Zeit aus Ort7 komme und in die Richtung ihrer Wohnung fahre.
Diesem Ratschlag kam der Angeklagte nach.
Am Abend fuhr er mit seinem PKW zu der Autobahnausfahrt Ort 8 und wartete dort auf das Fahrzeug der von Ort7 zurückfahrenden Frau B.
Kurz nach 20 Uhr bemerkte er den PKW von Frau B, als diese die Autobahn verließ.
Frau B hatte zuvor tatsächlich, wie von ihr angegeben, in Ort7 ihre Freundin, die Zeugin 6, besucht, und fuhr mit ihrem PKW in Richtung Ort1.
Der Angeklagte fuhr hierauf zunächst nach Hause zurück und berichtete seinem Vater von seiner Beobachtung.
Anschließend sah er gemeinsam mit seinem Vater fern.
Gegen 22.30 Uhr schlief der Vater oben in seinem Schlafzimmer ein.
Trotz seiner Beobachtung, wonach B mit ihrem PKW tatsächlich gegen 20 Uhr aus Ort7 zurückgekehrt und in Richtung Ort1 gefahren war, glaubte der Angeklagte nicht daran, dass sie sich im Anschluss mit Kindergarteneltern getroffen hatte. Vielmehr ging er davon aus, sie habe sich - wie schon die Male davor - wieder mit D getroffen.
Deswegen beschloß er, zu der Wohnung von B zu fahren, um festzustellen, ob sie inzwischen zurückgekehrt war.
Für den Fall, dass Frau B ihn angelogen und wieder mit D zusammengetroffen war, wollte er beide zur Rede stellen. Beide sollten ihm “die Wahrheit ins Gesicht sagen”.
Da er nicht glaubte, Frau B und Herr D würden seiner Aufforderung zu einem entsprechenden Gespräch freiwillig folgen, wollte er sie mit Waffengewalt hierzu zwingen.
Um für alle in dieser Situation denkbaren Eventualitäten gerüstet zu sein, suchte der Angeklagte in den Waffenschränken des elterlichen Hauses verschiedene Waffen zusammen, wobei er offensichtlich Wert darauf legte, solche Waffen auszuwählen, deren Munition untereinander austauschbar sein würde.
Hierbei wählte er folgende Waffen aus:
1)
Ein Schnellfeuergewehr Marke XX XX, Kaliber 7,62 mm, sowie eine Ladehilfe.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen KHK 1 handelt es sich bei diesem Gewehr um eine vollautomatische Kriegswaffe, welche sowohl für die Abgabe von einzelnen Schüssen (Einzelfeuer) als auch für die Abgabe von Feuerstößen (Dauerfeuer) ausgerichtet ist. Es hat in der Feuerart “Dauerfeuer” eine Schussfrequenz von 400-600 Schuss in der Minute, so dass der Inhalt des Magazins von 20 Patronen in 2-3 Sekunden verschossen werden kann.
2)
Eine Repetierbüchse Marke X 80, Kaliber 7,62 mm, mit Zielfernrohr.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen KHK 1 handelt es sich bei dieser Waffe um eine Präzisionswaffe, die aufgrund ihrer Bauart und des aufgesteckten Zielfernrohres zur präzisen Bekämpfung von Zielen bis in einer Entfernung von 100 m geeignet ist.
3)
Eine Maschinenpistole MP xx, Kaliber 9 mm.
Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen KHK 1 um eine vollautomatische Kriegswaffe, welche von ihrer Bauart her nur für die Abgabe von Feuerstößen (Dauerfeuer) vorgesehen ist; die kontrollierte Abgabe nur eines einzelnen Schusses kann demgegenüber, wenn überhaupt, nur durch intensives Training und sehr kurzes Betätigen des Abzughebels erreicht werden.
4)
Eine Selbstladepistole XXXXX 08 (Nr. 0000), Kaliber 9 mm, nebst Magazin.
5)
Eine Selbstladepistole XXXXXXX P 38, Kaliber 9 mm, mit Magazin.
6)
In einem an seiner rechten Körperseite am Gürtel befestigten Holster führte er eine weitere Selbstladepistole XXXXX 08 (Nr. 0000r) mit 7 Patronen Kaliber 9 mm XXXXX mit sich, die er zuvor fertiggeladen und gesichert hatte. Zusätzlich steckte er ein weiteres Magazin für die XXXXX 08 in die Jackentasche, welches er mit weiteren 7 Patronen Kaliber 9 mm bestückt hatte.
Wie nach den Taten von der Spurensicherung festgestellt werden konnte, führte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mindestens 378 Patronen mit sich.
Er legte die Waffen in seinen Wagen und fuhr so bewaffnet zu dem Haus in der Straße 1, wo B wohnte.
Dort stellte er fest, dass Frau B nicht zuhause war. Er stieg zunächst wieder in sein geparktes Fahrzeug, um auf die Rückkehr von Frau B zu warten.
Als Frau B Laufe der Nacht nicht in ihre Wohnung zurückkehrte, bestätigte sich bei ihm sein Verdacht, dass sie sich nicht mit den "Kindergartenmüttern" getroffen hatte, denn wenn sie sonst einen Abend bei Freunden oder Bekannten verbracht hatte, war sie immer spätestens gegen 24.00 Uhr zurückgekehrt.
Er ging deshalb davon aus, Frau B halte sich bei dem Zeugen D auf.
Er beschloss, in die Xstraße zu fahren.
Wie von dem Angeklagten vermutet, hatte B sich nach ihrer Rückkehr aus Ort7 an diesem Abend tatsächlich nicht mit anderen Kindergartenmüttern getroffen, sondern war gegen 20.30 Uhr zu D nach Hause gefahren und hatte ihr Auto dort an einer am Ende der Straße liegenden Wendeschleife geparkt.
Gegen 20.50 Uhr fuhren D und B in Ds Wagen nach Ort 7, wo sie sich mit Bekannten in einem Lokal trafen und erst gegen 0.30 Uhr wieder zu Ds Haus zurückkehrten. Frau B verbrachte die Nacht bei dem Zeugen D.
Als der Angeklagte in die Xstraße einfuhr, bemerkte er im Bereich der Wendeschleife den dort abgestellten Wagen von B.
Der Angeklagte sah nun seinen Verdacht, Frau B habe ihn belogen, bestätigt.
Gegen 2.30 Uhr klingelte es mehrmals an der Haustür des Zeugen D. Der Zeuge D nahm zunächst an, es handele sich um seine Stammtischfreunde, die auf dem Weg von der Kneipe nach Hause noch einmal bei ihm vorbeischauen wollten. Da er mit Frau B allein sein wollte, öffnete er die Tür nicht.
Es spricht vieles dafür, dass es der Angeklagte war, der geschellt hat, um in das Haus zu gelangen und dort anschließend beide - wie von ihm geplant - zur Rede zu stellen.
Jedenfalls teilten dem Zeugen D nach der Tat auf sein Befragen seine Freunde mit, sie hätten an dem fraglichen Morgen nicht bei ihm geschellt.
Da der Angeklagte nicht in das Haus gelangen konnte, beschloss er zu warten, bis Frau B und Herr D das Haus verlassen würden.
VI.
Am Morgen des Samstags - 24.6.2000 - verließen D und Frau B gegen 6.30 Uhr nacheinander das Haus.
D fuhr mit seinem PKW, einem dunklen Wagen, zu seinem Baustoffhandel in die Straße 2 in Ort 1, Frau B fuhr mit ihrem PKW zu ihrer Wohnung in der Straße 1 in Ort 1 zurück.
Der Angeklagte folgte Frau B mit seinem PKW bis zu ihrer Wohnung.
Frau B muss den Angeklagten bemerkt und zunächst in ihre Wohnung gelassen haben.
Dort warf der Angeklagte Frau B vor, sie habe die Nacht mit D verbracht.
In der Folgezeit zwang der Angeklagte Frau B unter Verwendung seiner Selbstladepistole XXXXX 08 (Nr.0000n) mit ihm in ihren PKW zu steigen und ihn zu der Baustoffhandlung des Zeugen D in der Straße 2 zu fahren. Dort sollte Frau B unter dem Eindruck der auf sie gerichteten Waffe Herrn D veranlassen, zu ihnen zu kommen.
Der Angeklagte plante, auch D in den PKW zu zwingen und mit beiden gemeinsam an einen für Dritte nicht einsehbaren Ort zu fahren. Dort wollte er beide zur Rede stellen.
Nicht auszuschließen ist, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt auch daran dachte, bei einem bestimmten Ausgang des Gespräches B und den Zeugen D zu erschießen.
Auf dem Firmengelände angekommen, veranlasste der Angeklagte Frau B, ihr Fahrzeug sogleich zu wenden, so dass es mit der Front in Richtung Ausfahrt stand, um so später eine schnelle Abfahrt zu ermöglichen.
Nachdem sie angesichts des starken Kundenandranges in dem Baustoffhandel zunächst eine Weile im Auto sitzen geblieben waren, stiegen beide aus.
Hierbei hielt der Angeklagte die durchgeladene Pistole XXXXX 08 schussbereit in der rechten Hand. Damit die umstehenden Personen die Waffe nicht erkennen konnten, steckte er die Hand mit der Waffe in die rechte Jackentasche, wo sie - wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugt hat - nicht als Waffe erkennbar war.
Der Angeklagte veranlasste Frau B, D zu einem Gespräch herbeizurufen, was diese in Ansehung der Bewaffnung des Angeklagten auch tat.
D erwiderte, er müsse erst einige Kunden bedienen, werde aber anschließend zu ihr kommen. Beide warteten zunächst eine Weile neben dem Fahrzeug von Frau B auf das Eintreffen D.
Dem Zeugen 7, einem in dem Baustoffhandel beschäftigten Lagerarbeiter, fiel, als er über den Betriebshof ging, auf, dass Frau B in seine Richtung sah. Sie machte große Augen und einen verängstigten Eindruck. Er hatte das Gefühl, als wolle Frau B ihm irgend etwas sagen.
Nach einiger Zeit fiel Frau B ein, dass sie versprochen hatte, für das Frühstück im Kindergarten die Brötchen zu kaufen. Sie sagte dem Angeklagten, sie müsse vom Büro des Baustoffhandels dem Kindergarten Bescheid sagen, dass jemand anderes die Brötchen holen müsse. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Hierauf ging Frau B, dicht gefolgt von dem Angeklagten, in Richtung des Büros des Baustoffhandels. Auf dem Weg dorthin begegnete ihr der Zeuge 7. Als dieser etwa 50 cm von ihr entfernt war, flüsterte Frau B ihm mit großen, verängstigten Augen zu:
“Verschwindet hier!”
Der Zeuge, der die Gefährlichkeit der Situation nicht erkennen konnte, wußte mit diesen Worten aber nichts anzufangen.
In den Geschäftsräumen bat Frau B, telefonieren zu dürfen. Der Zeuge D, der gerade einen Kunden bediente, wies ihr den Weg in sein Büro. Der Angeklagte, der eine Flucht von Frau B oder eine Warnung am Telefon fürchtete, wollte ihr in das Büro folgen. D, dem der Angeklagte unbekannt war und der die Gefährlichkeit der Situation ebenso wie zuvor der Zeuge 7 nicht erkannte, wies ihn aber an, vor dem Büro zu warten.
Der Angeklagte folgte Frau B dennoch bis in den Türrahmen des Büros. Frau B rief von dem dortigen Telefon den Kindergarten an. Der sich meldenden Kindergärtnerin, der Zeugin 8, teilte sie mit, sie könne nicht wie verabredet für das am Vormittag im Kindergarten stattfindende Frühstück die Brötchen besorgen. Der Zeugin 8, die Frau B aus ihrer Mitarbeit im Kindergarten persönlich kannte, fiel bei diesem Gespräch auf, dass die Stimme von Frau B aufgeregt und angespannt klang. Auf ihre Nachfrage, was los sei, antwortete Frau B in Ansehung des im Türrahmen stehenden und das Gespräch überwachenden bewaffneten Angeklagten nur kurz:
“Ich kann jetzt nicht reden, wir sprechen später darüber.”
Anschließend verließen Frau B und der Angeklagte das Gebäude, wobei der Angeklagte ihr in kurzem Abstand folgte, während er die Waffe weiterhin schussbereit, wenn auch durch die Jacke versteckt, in der rechten Hand hielt. Sie warteten auf dem Hof, bis sich der Zeuge D zu ihnen gesellte.
D fiel auf, dass Frau B käsebleich war und “geschockt” aussah. Auch bemerkte er, dass der Angeklagte, den er zu diesem Zeitpunkt nicht kannte, die ganze Zeit ganz dicht hinter Frau B stand. Er maß diesen Beobachtungen zunächst aber keine besondere Bedeutung bei.
Frau B sagte D, der Mann in ihrer Begleitung wolle etwas mit ihm besprechen.
D, der fürchtete, wegen des weiterhin starken Kundenandranges ständig gestört zu werden, schlug vor, das Gelände des Baustoffhandels zu verlassen und kurz auf die gegenüberliegende Straßenseite auf den Parkplatz des Kindergartens zu gehen.
Diese Wendung kam für den Angeklagten, der geplant hatte, beide nun zum Einsteigen in das Fahrzeug von Frau B zu bewegen, überraschend.
Offensichtlich hatte er aber bei der Fahrt zum Betriebsgelände des Baustoffhandels oder während des Wartens auf D den auf dem gegenüberliegenden Parkplatz abgestellten PKW des Zeugen D erkannt und sah nun die Chance, mit seinen beiden Opfern mit diesem Fahrzeug wegzufahren.
Gemeinsam gingen sie deshalb über die Straße in Richtung des gegenüberliegenden Parkplatzes vor dem Kindergarten, wobei der Angeklagte mit der schussbereiten Pistole an der Seite von Frau B lief.
D blieb mit Frau B und dem Angeklagten in der Nähe des rechten die Einfahrt begrenzenden gemauerten Pfostens stehen. Auch hier hatte der Angeklagte ständig seine rechte Hand mit der - für D nicht sichtbaren - schussbereiten Pistole in der Jackentasche.
Dort stehend wurden sie von der Kindergärtnerin, der Zeugin 8, bemerkt, die sich nach dem vorangegangenen Telefonat mit Frau B in ihr Auto gesetzt hatte, um anstelle von Frau B die für das gemeinsame Frühstück erforderlichen Brötchen einzukaufen. Als sie mit dem Auto an den drei im Bereich der Parkplatzausfahrt stehenden Personen vorbeifuhr, bemerkte sie, dass Frau B kreidebleich war. Die Zeugin 8, die sich diesen Gesichtsausdruck von Frau B nicht erklären konnte, sah sie fragend an, aber Frau B schüttelte nur den Kopf.
Der Angeklagte forderte den Zeugen D auf, sie sollten sich gemeinsam in Ds Auto setzen, das als drittes Fahrzeug auf der rechten Seite des Parkplatzes abgestellt war.
Diesem erschien die Art und Weise, wie der Angeklagte das sagte, so, als wolle er ihm sein weiteres Verhalten diktieren. Der Zeuge, der die Gefährlichkeit der Situation nicht erkannte und erkennen konnte, wurde hierauf ungehalten und sagte dem Angeklagten, er bestimme immer noch selber, wann er sich mit wem in sein Auto setze.
Frau B, die D auf die Gefährlichkeit der Situation aufmerksam machen wollte, rief ihm hierauf spontan zu:
„Vorsicht, der hat eine geladene Waffe mit!”
Der Angeklagte zog daraufhin seine rechte Hand mit der Pistole aus der Jackentasche.
Der Zeuge, der die für ihn völlig überraschende Entwicklung nicht richtig einordnete, rief dem Angeklagten zu:
“Was soll dat? Ist das ne Gas- oder eine Schreckschusspistole?”
Gleichzeitig hob er die Hände, damit weitere Personen, die sich auf dem Parkplatz aufhielten, erkennen konnten, was geschah.
In diesem Moment - es war etwa 9.30 Uhr - fuhr der Zeuge 10, den D als Vater eines ebenfalls an der Übernachtung teilnehmenden Kindergartenkindes erkannte, mit seinem offenen Cabriolet an ihnen vorbei auf den Parkplatz und parkte seinen Wagen etwa 8 m entfernt schräg vor einer Garage.
Diese Garage verfügt im oberen Bereich der hölzernen Garagentüren über kleine Sichtfenster.
Als 10 ausstieg, drehte sich D etwas zu ihm hin und rief ihm sinngemäß zu:
“10, ruf mal die Polizei, ich glaube hier tut sich was”.
In dieser Situation erkannte der Angeklagte, dass er seinen ursprünglichen Plan, D und B an einen anderen Ort zu verbringen, nicht mehr ausführen konnte.
Er beschloss deshalb, seinen ursprünglichen Plan aufzugeben und Frau B und Herrn D ohne vorherige Aussprache sofort auf dem Parkplatz zu töten.
Als der Angeklagte bemerkte, dass der Zeuge 10 ein Handy in der Hand hielt, gab er, um ein Eingreifen des Zeugen zu verhindern, einen gezielten Schuss in Richtung des Oberkörpers des Zeugen ab. Hierbei stand er etwa 10-15 m von dem Zeugen entfernt. Ob dieser Schuss den Zeugen töten würde, war ihm in dieser Situation zumindest gleichgültig.
Das Projektil verfehlte den 1,80 m großen Zeugen 10 nur knapp am Kopf, durchschlug in der Höhe von 2,12 m die obere linke Scheibe des hinter dem Zeugen befindlichen linken Garagentores, streifte im Inneren der Garage zunächst die gemauerte Einfassung der Türöffnung und prallte in einer Höhe von 2,22 m gegen den Putz.
Später wurde das Projektil im Rahmen der Spurensicherung auf dem Boden der Garage gefunden.
10 hechtete daraufhin hinter ein geparktes Auto und suchte dort Deckung.
Unmittelbar nach diesem Schuss auf 10 gab der Angeklagte einen weiteren Schuss auf die etwa einen Meter von ihm entfernt stehende B ab, um sie zu töten.
Motiv hierfür war, dass sich B dem Zeugen D zugewandt hatte und der Angeklagte erkannte, dass er sie nicht mehr zu einer Rückkehr zu ihm bewegen konnte. In dieser Situation sollte sie auch keine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten können.
Das Projektil traf das sich abwendende Opfer in Höhe des linken Schulterblattes und trat nach Durchschlagen der Wirbelsäule und der Lunge im Bereich der rechten Achselhöhle wieder aus. Frau B fiel zu Boden.
Der neben Frau B stehende D bemerkte ein fürchterliches Dröhnen in seinen Ohren.
Er war sich weiterhin nicht bewusst, dass es sich bei der Pistole in der Hand des Angeklagten um eine scharfe Waffe handelte und flüchtete in Richtung der hinteren geparkten PKW, um dazwischen Schutz zu suchen.
Der Angeklagte richtete die Waffe auf den flüchtenden D und gab drei Schüsse auf ihn ab, um ihn zu töten.
Eines der Projektile trat hinten an der rechten Schulter des flüchtenden D ein, durchdrang die Halsweichteile und trat vorne rechts am Hals wieder aus.
Ein weiteres Projektil durchschlug im Bereich der rechten Brusttasche eine Hemdfalte, ohne jedoch den Körper Ds zu berühren.
Das dritte Projektil verfehlte D.
Später wurde im Rahmen der Spurensicherung ein Projektil im Kofferraum eines am Ende der Parkbuchten abgestellten VW Golf sichergestellt. Es hatte die Heckleuchte durchschlagen und war im Wageninneren steckengeblieben.
Der Angeklagte wollte den Zeugen D töten, da ihm bewußt geworden war, dass er B nicht zu einer Rückkehr zu ihm bewegen konnte und sie deshalb ihre Beziehung zu D fortsetzen würde. Wenn er Frau B nicht für sich zurückgewinnen konnte, sollte auch der Zeuge D seine Beziehung zu ihr nicht fortsetzen können.
Bei Abgabe der Schüsse war dem Angeklagten bewußt, dass D bis zu dem Moment, als er seine Waffe aus der Jackentasche gezogen hatte, mit keinem Angriff gerechnet hatte. Aus dieser Arglosigkeit heraus hatte D den Vorschlag gemacht, von dem Betriebsgelände des Baustoffhandels auf das offene Gelände des Parkplatzes zu gehen. Dem Angeklagten war auch bewußt, dass D hier wehrlos war.
Da D hinter den geparkten Wagen zwar einerseits vor weiteren Schüssen geschützt, andererseits aber durch die angrenzende Mauer an einer Flucht gehindert war, beschloss der Angeklagte, zunächst die Tötung der B zu Ende zu bringen, um ihr jede Chance zur Flucht zu nehmen, die möglicherweise bestanden hätte, wenn er zunächst D verfolgt hätte.
Der Angeklagte wandte sich daher der zuvor bereits von einem Projektil getroffenen und hilflos am Boden liegenden B zu und gab aus ca. 1 ½ Metern Entfernung gezielt zwei Schüsse auf sie ab.
Ein Projektil trat im linken Oberschenkel des Opfers ein und am Gesäß wieder aus.
Das zweite Projektil trat in aufsteigender Linie in den Oberkörper des liegenden Opfers ein, durchdrang u.a. den Zwölffingerdarm, die Leber und die Lunge und trat am rechten Schulterblatt wieder aus.
Frau B war bei der Abgabe dieser beiden Schüsse bei Bewußtsein und erlebte, wie der Angeklagte beide Schüsse auf sie abfeuerte.
Die Schussabgabe auf Frau B und D wurde von dem Zeugen 10 beobachtet, der zwischenzeitlich um das Fahrzeug, hinter das er sich nach dem Schuss des Angeklagten geworfen hatte, herumgekrochen war und deshalb den Bereich des Parkplatzes einsehen konnte.
Dem Zeugen 11, der gemeinsam mit dem Zeugen C D, dem Bruder des Zeugen D, nach dem ersten Schuss das Geschehen durch das zur Straßenseite gelegene große Schaufenster der gegenüberliegenden Baustoffhandlung beobachtete, fiel hierbei die Ruhe auf, mit der der Angeklagte die Schüsse auf das bereits hilflos am Boden liegende Opfer abgab. Es schien ihm, als wolle er sein Opfer hinrichten.
Die Schussabgabe wurde auch von den Zeuginnen 10 und 12 beobachtet. Sie hatten zuvor ihre beiden Fahrzeuge auf dem Parkplatz geparkt und waren anschließend in Richtung des Kindergartens gegangen, um dort mit ihren Kindern an dem gemeinsamen Frühstück teilzunehmen. Als die Schüsse fielen, waren sie ca. 15 bis 20 Meter von dem Angeklagten entfernt. Nach dem ersten Schuss wurden sie auf das Geschehen aufmerksam. Während sich die Zeugin 12 hinter dem Gebäude des Kindergartens in Sicherheit brachte, verfolgte die Zeugin 10 das weitere Geschehen durch den Zaun des an den Kindergarten angrenzenden Spielplatzes.
Auch der Zeuge 13 wurde Zeuge der Schüsse. Er hatte zuvor sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt und wartete an der Parkplatzeinfahrt an der Straße 2 auf das Eintreffen eines Bekannten. Er lief nach den Schüssen über die Straße 2 hinter das Gebäude des Kindergartens, um sich in Sicherheit zu bringen.
Nach den Schüssen auf Frau B begab sich der Angeklagte mit vorgehaltener Waffe zu D, der sich zwischen zwei Autos auf den Boden geworfen hatte.
Er stellte sich in etwa 2 - 2,5 m Entfernung breitbeinig vor den auf dem Rücken liegenden Zeugen D. Dieser bemerkte erst jetzt seine blutende Halsverletzung und erkannte, dass der Angeklagte eine scharfe Waffe in der Hand hielt und rief ihm entsetzt zu:
“Das sind ja echte Patronen!”
Der Angeklagte sagte hierauf nichts, sondern richtete die Waffe gezielt auf den Oberkörper Ds und drückte ab.
Es löste sich aber kein Schuss.
Hierauf betätigte der Angeklagte erneut den Abzugshahn, wiederum löste sich kein Schuss, da der Angeklagte das mit sieben Patronen gefüllte Magazin der Waffe leergeschossen hatte.
D hörte nur das “Klack”, “Klack” des Schlagbolzens.
Der Zeuge hatte die Augen auf und “sein Leben lief innerhalb von Bruchteilen von Sekunden in seinem Geist vorbei”.
Der Angeklagte, der jetzt auch bemerkte, dass das Magazin leer war, ließ mit einer Hand das Magazin aus der Waffe gleiten, steckte es ein, griff mit der linken Hand in seine Innentasche und holte dort das von ihm zusätzlich mitgeführte und mit weiteren 7 Patronen aufmunitionierte Ersatzmagazin heraus.
Während dieses Vorganges sprang D auf und lief in gebückter Haltung im Zickzacklauf über den Parkplatz in die Richtung seines gegenüberliegenden Baustoffhandels.
Der Angeklagte schob das Magazin in die Waffe, lud sie fertig und nahm die Verfolgung Ds auf.
Hierbei gab er - wie die später von der Spurensicherung sichergestellten Patronenhülsen belegen - noch auf dem Parkplatz stehend einen und beim Überqueren der Straße 2 drei weitere Schüsse in Tötungsabsicht auf D ab, die diesen aber verfehlten.
Während der Schussabgabe wurde der Angeklagte von den Zeugen 15 und 16, zwei Paketzustellern, die ihr Fahrzeug aus Richtung Ort 3 gesehen vor der Parkplatzeinfahrt abgestellt hatten, beobachtet. Sie glaubten zunächst an Filmaufnahmen, brachten sich dann jedoch hinter ihrem Fahrzeug in Sicherheit.
Eines der von dem Angeklagten auf den fliehenden D abgefeuerten Projektile prallte auf seinem Flug gegen einen festen Gegenstand, denn die kurz vor der Parkplatzeinfahrt auf dem Gehweg der Straße 2 gehende Zeugin 22 wurde von einem umherfliegenden Splitter am Hals getroffen.
Der Angeklagte folgte seinem Opfer auf das Gelände des Baustoffhandels, wo sich ihm aber der Zeuge C D, der zwischenzeitlich von der Schaufensterscheibe zum Betriebseingang gelaufen war, in den Weg stellte.
Der Angeklagte stand dem Zeugen C D mit der Pistole in der Hand gegenüber und suchte das Gelände nach dem zuvor geflüchteten D ab, um anschließend sein Tötungsvorhaben beenden zu können.
Der Zeuge 23, der mit seinem PKW auf dem Gelände des Baustoffhandels stand, bemerkte, wie der Angeklagte noch auf dem Gelände versuchte, auf den flüchtenden D zu schießen. Er löste sich aber kein Schuss. Der Zeuge hatte den Eindruck, als habe die Waffe eine Ladehemmung gehabt.
Dieses war offensichtlich zutreffend.
Dem am Hals stark blutenden D gelang es deshalb, sich in den Geschäftsräumen des Baustoffhandels zu verstecken.
Weil seine Waffe versagte und er so gegen den ihm gegenüberstehenden Zeugen C D, keine Chance zu haben glaubte, drehte der Angeklagte um und flüchte zu Fuß über die Straße 2 in Richtung der Straße 1, wo sein Auto stand. Hierbei wurde er von dem Zeugen C D verfolgt.
Auf der Flucht versuchte er, die Ladehemmung seiner Waffe durch Zurückziehen des Schlittens zu beseitigen, wobei er zwei Patronen verlor, die später im Rahmen der Spurensicherung 44 m von der Einfahrt der Fa. D entfernt auf dem Gehweg gefunden wurden.
Der Zeuge 14 rief um 9.31 Uhr über sein Handy die Polizei zur Hilfe.
C.
I.
1)
Unmittelbar nach der Tat begab sich der Zeuge 10 zu der am Boden liegenden Frau B. Sie sagte leise zu ihm:
„Hilf mir!“
Danach verlor sie das Bewußtsein.
Frau B wurde am Tatort zunächst notärztlich behandelt und anschließend mit einem Rettungshubschrauber in das Klinikum Ort 4 verbracht, wo sie trotz einer Notoperation unter Eröffnung des Herzbeutels am gleichen Tage gegen 11 Uhr an Verbluten verstarb.
2)
Nachdem die übrigen Eltern ihre Kinder nach und nach aus dem Kindergarten abgeholt hatten, blieb nur die Tochter des Opfers, die 6 Jahre alte C B, allein zurück.
Sie wurde zunächst von der Kindergärtnerin, der Zeugin 8 betreut.
Nachdem die Gewissheit bestand, dass Frau B den Verletzungen erlegen war, offenbarte am Nachmittag ein Seelsorger dem Kind, dass seine Mutter verstorben sei. Nach Aussage der hierbei anwesenden Zeugin 8 schien das Kind die Tragweite dieser Erklärung sofort zu verstehen.
C lebt heute bei der Zeugin 2, der Schwester der B. Sie besucht mit ihrer Cousine gemeinsam die 1. Klasse einer Grundschule.
C scheint sich zwischenzeitlich in die Familie der Zeugin 2 gut eingelebt zu haben.
Frau 2 nimmt jedoch psychologische Beratung in Anspruch, um etwaige versteckte Auffälligkeiten des Kindes frühzeitig erkennen und ihnen begegnen zu können.
Die mittlerweile 7 Jahre alte C weiß inzwischen, dass der Angeklagte ihre Mutter getötet hat. Seit diesem Zeitpunkt hat sie von dem Angeklagten nicht mehr gesprochen.
3)
Der Sachverständige Prof. Dr. 24 hat bei der von ihm am 25.06.2000 im Institut für Rechtsmedizin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn durchgeführten Obduktion der Leiche von Frau B folgende Feststellungen getroffen:
Körpergröße 156 cm, Körpergewicht 56 kg,
Einschuss der Außenseite des linken Oberschenkels 77 cm oberhalb der Sohlenebene mit von links außen nach mittig innen ansteigendem Schusskanal und Ausschuss im Bereich des linken Gesäßes, 86 cm oberhalb der Sohlenebene und 13 cm links der Mittellinie.
Einschuss des linken Oberbauches unterhalb des linken Rippenbogens 101 cm oberhalb der Sohlenebene mit Schusskanalverlauf durch die Bauchwand, den Zwölffingerdarm, die Leber im Bereich des rechten Leberlappens, die rechte Nebenniere, das Zwerchfell, den rechten Lungenober- und -unterlappen und Ausschuss aus der rechten Brusthöhle mit Durchschuss durch das rechte Schulterblatt und Ausschuss im Bereich des Rückens rechts 132 cm oberhalb der Sohlenebene und 14 cm rechts der Mittellinie.
Hämatopneumothorax rechts mit 400 ml Blut in der rechten Brusthöhle.
Einschuss des Rückens links 126 cm oberhalb der Sohlenebene und 9,5 cm links der Mittellinie im weiteren Schusskanalverlauf durch die Wirbelsäule, Eintritt des Projektils in die rechte Brusthöhle, relativ horizontaler Durchschuss durch rechten Lungenober- und -unterlappen, Ausschuss aus der rechten Brusthöhle und Austritt des Projektils in der rechten hinteren Achselhöhlenfalte 132 cm oberhalb der Sohlenebene.
Zahlreiche Hautvertrocknungen sowie Oberhaut- und Lederhautdurchtrennungen der Beuge- und Innenseite des rechten Oberarms, hierzu korrespondierend der Brustkorbseitenwand rechts sowie der rechten Lendenregion bis zum oberen äußeren Quadranten des rechten Gesäßes.
Ausblutungsblässe der inneren Organe mit Hervortreten der Organeigenfarbe von Leber, Nieren und Schilddrüse. Ganz geringe Ausdehnung und Intensität der Totenflecke. Feinstreifige Herzinnenhautblutungen.
Als Todesursache stellte der Sachverständige Verbluten bei mehrfacher Durchschussverletzung mit Verletzung lebenswichtiger innerer Organe fest.
II.
Der Zeuge D wurde nach der Tat in die Universitätsklinik Ort9 verbracht. Bei der Aufnahme war er nach den Feststellungen des behandelnden Arztes, des sachverständigen Zeugen Dr. 25, voll orientiert.
Er stellte eine Durchschussverletzung im Bereich der Weichteile des rechten Halses fest.
Die Wunde wurde zur sekundären Wundheilung offen gelassen, wobei ein erheblicher Wunddefekt bestand, der am 3.7.2000 locker verschlossen wurde.
Die Vernarbung der Wunde wird eine Beweglichkeitsbehinderung verursachen, jedoch werden keine relevanten bleibenden Schäden zurückbleiben.
Psychisch hat der Zeuge D das Geschehen noch nicht verarbeitet.
Dass er die Schussverletzung überlebt hat, war reiner Zufall. Nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. 25 drang die Kugel nur etwa 1 cm neben der Hauptschlagader ein. Wäre diese getroffen worden, wäre der Zeuge verblutet.
Auch ist es einem Zufall zu verdanken, dass das zweite Projektil nur das Hemd Ds streifte und nicht in seinen Körper eindrang.
Hinzukommt, dass in der Situation, in der dem Zeugen ein Ausweichen nicht möglich war, er nur deshalb überlebt hat, weil sich kein Schuss abfeuern ließ.
D.
I.
Im Verlauf seiner anschließenden Flucht versteckte sich der Angeklagte mit seinem mit den Waffen beladenen Fahrzeug in einer von seinem Vater in Ort 1 angemieteten Garage.
Nachdem Zeugen der Polizei gemeldet hatten, sie hätten das Fluchtfahrzeug in Ort 1 gesehen, wurden die Kriminalbeamten KOK 26 und KHK 27 zu der Garage entsandt. Da diese verschlossen war, forderten sie den Vermieter der Garagen, den Zeugen 17, auf, ihnen das Garagentor mit seinem Zweitschlüssel zu öffnen. Dabei rechneten sie selbst nicht damit, den Angeklagten in der verschlossenen Garage anzutreffen.
KOK 26 und der Zeuge 17 begaben sich zu der Garage, wo 17 das Garagentor aufschloss und es öffnete.
In diesem Moment trat ihnen - für die Polizeibeamten und den Zeugen überraschend - der Angeklagte mit der MP 40 im Anschlag entgegen. Er richtete wortlos den Lauf der Waffe auf die beiden, die daraufhin - wie vom Angeklagten beabsichtigt - flüchteten und sich in Deckung brachten.
Anschließend konnte er - wie von ihm beabsichtigt - mit seinem Fahrzeug flüchten.
Dass er die zivil gekleideten Beamten hierbei als Polizeibeamten erkannt hat, steht nicht fest.
Insbesondere der Zeuge 17, der von den Polizeibeamten über den Grund für das Betreten der Garage nicht informiert worden war, war über das Erlebte entsetzt.
II.
Im Verlauf seiner weiteren Flucht fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug in das Waldgelände Ort 5.
Dort stellte er sein Fahrzeug ab und setzte die Flucht zu Fuß fort. Hierbei führte er die Maschinenpistole MP 40- gefüllt mit 14 Patronen - , zwei Ersatzmagazine für diese Waffe - gefüllt mit 20 bzw. 21 Patronen - , eine XXXXX 08, eine XXXXXX P 38, - beide jeweils mit 7 Patronen gefüllt -, sowie 50 Patronen und ein Fernglas mit sich.
Die Selbstladepistole XXXXX 08, die er auf dem Parkplatz in Ort1 verwendet und die dort eine Ladehemmung gehabt hatte, ließ er im Wagen zurück.
Nach 20.30 Uhr traf er auf die bei der Umstellung des Waldgeländes eingesetzten uniformierten Beamten P 2 und P 3, die mit ihrem Streifenwagen einen parallel zu der BAB 000 verlaufenden Feldweg befuhren.
Nachdem der auf der Beifahrerseite sitzende P 3 den Angeklagten mit gezogener Dienstwaffe aufgefordert hatte, stehen zu bleiben und sich nicht zu bewegen, antwortete der Angeklagte in ruhigem Ton, sachlich und bestimmend:
“Keine Bewegung?”
Dann ging er mit der im Anschlag gehaltener Maschinenpistole MP 40 auf den Zeugen P 3 zu, wobei der Lauf auf dessen Kopf gerichtet war.
Dem im Auto sitzenden, mit einer schusssicheren Weste bekleideten Zeugen P 3 wurde in dieser Situation schlagartig bewußt, wie wenig Schutz ihm diese Weste angesichts der auf seinen ungeschützten Kopf gerichteten Maschinenpistole bieten konnte.
Er senkte daraufhin seine Dienstwaffe und forderte den Angeklagten auf, weiter zu gehen und Ruhe zu bewahren.
Der Angeklagte entfernte sich langsam rückwärts gehend vom Streifenwagen.
Nach ca. 15 m machte er eine langsame Drehung um 360 Grad und gab anschließend mit der Maschinenpistole einen Schuss in Richtung des Polizeifahrzeuges ab, um die Polizeibeamten an seiner Verfolgung zu hindern.
Das Projektil durchschlug den Kühler des Streifenwagens, woraufhin der P 3 seinerseits das Feuer eröffnete, den Angeklagten aber nicht traf, sodass dieser seine Flucht fortsetzen konnte.
Die Zeugen P 3 und P 2 nahmen zunächst mit ihrem PKW die Verfolgung auf, mussten diese aber nach wenigen Metern abbrechen, da aus dem Einschussloch im Kühler das Kühlerwasser auslief.
III.
Die Flucht des bewaffneten Angeklagten konnte erst gegen 21.30 Uhr in einer Obstplantage durch den Einsatz von SEK-Kräften gestoppt werden.
Hierbei erlitt der Angeklagte einen Unterschenkeldurchschuss.
Ein weiteres Projektil aus der Dienstwaffe der SEK-Kräfte traf die Jacke des Angeklagten, es prallte jedoch auf den Inhalt der Jackentasche und zerlegte sich dort, ohne den Körper des Angeklagten zu verletzen.
In dieser Situation brachte sich der Angeklagte mit der von ihm mitgeführten Selbstladepistole XXXXXXX P 38 selbst einen lebensgefährlichen Thoraxdurchschuss bei.
Die fragliche Waffe konnte vorgespannt, mit zurückgezogenem Hahn neben dem zu Boden gegangenen Angeklagten sichergestellt werden.
Der Angeklagte war bei der Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
IV.
Bei der Untersuchung des von dem Angeklagten auf seiner Flucht in dem Waldgelände zurückgelassenen Fahrzeuges wurde das XXXXX 80 Repetiergewehr, die auf dem Parkplatz benutzte Pistole X 08, Nr. x0000 sowie das Schnellfeuergewehr XX gefunden, dessen Sicherungshebel auf der Position Dauerfeuer stand. Insgesamt befanden sich im Fahrzeug weitere 254 Patronen.
E.
Der Angeklagte wurde in die Neurochirurgie der Universitätskliniken auf dem Ort10 verbracht und dort operiert.
Am 26.6.2000 suchte ihn dort auf der Intensivstation der Chirurgischen Abteilung der Zeuge KHK 4 auf. Ihm gegenüber äußerte der Angeklagte nach dem Hinweis des Zeugen, er habe B erschossen: „das ist doch meine Freundin.
Am 12.7.2000 suchte den Angeklagten sein Vater, der Zeuge 5, in der Intensivabteilung auf. Dem begleitenden Polizeibeamten, dem Zeugen P 5 fiel hierbei auf, dass der Angeklagte in dem Gespräch mit seinem Vater kein Wort des Bedauerns über die Tat verlor, sondern sich intensiv über den Verbleib seiner persönlichen Gegenstände, wie seiner Uhr, des Autos sowie des Bargeldes erkundigte.
Am 17.7.2000 wurde der Angeklagte schließlich über die JVA Ort 11 in das Justizvollzugskrankenhaus Ort 12 verlegt.
Von dort aus wurde er am 29.8.2000 der JVA Ort11 zugeführt, wo er sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 25.6.2000 in Untersuchungshaft befindet.
F.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er und Frau B seien sich langsam nähergekommen. Ihre Tochter C habe schnell eine so große Zuneigung zu ihm entwickelt, dass sie nach einer gewissen Zeit gegenüber B äußert habe: Nicht Mama, den Y behalten wir."
Diesem Wunsch der Tochter C habe entsprochen, dass das Verhältnis zwischen B und ihm immer enger geworden sei. B sei die erste Frau gewesen, mit der er sexuelle Kontakte gehabt habe. B habe ihn als denjenigen Partner bezeichnet, mit dem sie ihre Zukunft gestalten wolle. Man habe sich sogar Gedanken darüber gemacht, welchen Ehenamen man nach einer Heirat führen wolle.
Auch später habe sich die Beziehung zwischen ihnen nicht verschlechtert.
Zwar sei der Austausch von Zärtlichkeiten zurückgegangen und habe sich auf ein Küßchen auf die Wange beschränkt. Er habe dieses aber auf die starke Beanspruchung von Frau B im Rahmen der Firmenauflösung zurückgeführt. Den letzten Geschlechtsverkehr mit Frau B habe er etwa vier Wochen vor der Tat gehabt.
Er habe auch nicht den Verdacht gehabt, Frau B habe ein Verhältnis zu einem anderen Mann. Frau B habe sich mit vielen Menschen getroffen und ihm hiervon bereitwillig und offen erzählt. Er sei deshalb nicht eifersüchtig gewesen.
Zu keinem Zeitpunkt habe Frau B ihm gesagt, dass die Beziehung beendet sei. Sie habe ihm lediglich mitgeteilt, sie benötige wegen der Auflösung des zuvor gemeinsam mit ihrem Mann betriebenen Geschäftes etwas Ruhe, was er akzeptiert habe.
In den letzten Wochen vor den Ereignissen vom 24.06.2000 habe er aber zunehmend das Gefühl gewonnen, dass in dem Verhältnis zwischen B und ihm etwas nicht mehr so ganz stimmte. Zwar habe man weiterhin gemeinsame Unternehmungen gemacht, B habe mit C auch weiter seinen Vater besucht und in der Woche vor dem 24.06.2000 habe man gemeinsam noch einen Sandkasten für die Tochter C eingerichtet. Er habe sich aber des Eindrucks nicht ganz erwehren können, dass B zwar nicht gerade Geheimnisse vor ihm habe, aber doch Dinge unternahm, von denen sie ihm nichts oder nur bruchstückhaft erzählte.
In dieser Zeit habe er auch festgestellt, dass eine Packung mit Kondomen geöffnet gewesen sei und drei Kondome hieraus gefehlt hätten, ohne dass er als Verwender hätte in Betracht kommen können.
Am Abend des 23.06.2000 habe sich B, wie sie ihm berichtet habe, mit zwei "Kindergartenmüttern" treffen wollen, von denen sie eingeladen worden sei. Das sei durchaus möglich gewesen, er habe gefühlsmäßig aber nicht ausschließen können, dass B ihn falsch informiert habe.
Er habe deshalb nach einem Gespräch mit seinem Vater zunächst die Autobahnabfahrt Ort8 beobachtet und hierbei gesehen, dass Frau B gegen 20 Uhr, wie von ihr angegeben, mit ihrem Fahrzeug aus Richtung Ort7 zurückgekehrt und in Richtung Ort 1 gefahren sei.
Nachdem sein Vater zu Bett gegangen sei, habe er gegen 23.00 Uhr beschlossen, die Wohnung von B aufzusuchen, um festzustellen, ob sie inzwischen von der Einladung zurückgekehrt sei.
Nachdem der Angeklagte zunächst erklärt hatte, er sei mit Frau B an diesem Abend in ihrer Wohnung verabredet gewesen, gab er auf Befragen der Kammer an, er sei jeden Freitag vor 20 Uhr in die Wohnung von Frau B gefahren, um deren Tochter zu Bett zu bringen. Später räumte er ein, das Treffen sei nicht abgesprochen worden.
Er sei zu dem Haus in der Straße 1, wo B wohnte, gefahren, habe aber festgestellt, dass die Wohnungsfenster unbeleuchtet gewesen seien. Auf sein Klingeln sei keine Reaktion erfolgt.
Er sei wieder in sein geparktes Fahrzeug eingestiegen und habe beschlossen auf seine, wie er geglaubt habe, bald nach Hause zurückkehrende Freundin zu warten. Von Zeit zu Zeit sei er aus seinem Wagen ausgestiegen, den er, weil vor dem Haus von B keine Parkplätze frei gewesen seien, so habe abstellen müssen, dass er das Haus nicht habe sehen können, und sei wartend vor dem Haus auf und ab gegangen.
Dabei habe er in einem Holster, das auf der rechten Seite am Gürtel befestigt gewesen sei, eine Pistole mit sich geführt.
Das hatte nichts mit B zu tun gehabt, vielmehr habe er häufig, wenn er in der Wohnung von B gewesen sei, vom Balkon der Wohnung beobachten können, dass sich am späten Abend bzw. in der Nacht auf und vor dem Gelände der gegenüberliegenden Schule zwielichtig erscheinende Personen aufgehalten hätten, die dort offenbar lichtscheuende Geschäfte abgewickelt hätten.
Gegen eine etwaige Bedrohung durch diese Personen habe er sich schützen wollen und habe deshalb auch die Pistole im Handschuhfach seines Wagens mitgebracht, weil er von vornherein nicht habe ausschließen können, dass er längere Zeit in der Nacht vor dem Haus von B auf sie werde warten müssen.
Vor diesem Zeitpunkt habe er noch nie eine Waffe getragen, wenn er zu B gefahren sei.
Die Waffe sei mit sieben Patronen aufmunitioniert, fertiggeladen aber gesichert gewesen. Zusätzlich habe er ein ebenfalls mit sieben Patronen bestücktes Ersatzmagazin mit sich geführt.
Etwa um 1.00 Uhr des 24.06.2000 habe sich bei ihm der Verdacht verdichtet, dass sich B in Wirklichkeit nicht mit den beiden "Kindergartenmüttern" getroffen habe, denn wenn sie sonst einen Abend bei Freunden oder Bekannten verbracht habe, sei sie immer spätestens gegen 24.00 Uhr zurückgekehrt. Es sei auch für ihn nichts Ungewöhnliches gewesen, die Rückkehr von B abzuwarten.
Er habe überlegt, wo sich B tatsächlich aufhalten könnte, und in diesem Zusammenhang sei ihm der Name "D" eingefallen. Herrn D habe er nicht persönlich, sondern lediglich aus den Erzählungen von B, die ihm von Kontakten mit Herrn D erzählt habe gekannt. B habe ihm auch beiläufig erzählt, Herr D führe einen Baustoffhandel, der gegenüber dem Kindergarten liege. Herr D wohne in einem Haus in der Xstraße, aus dem seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter ausgezogen sei; dabei habe sie die Gardinen mitgenommen, und deshalb sehe das Haus, da keine neuen Gardinen aufgehängt worden seien, etwas eigenartig aus.
Er habe beschlossen, in die Xstraße zu fahren. Hierbei habe er eigentlich gehofft, seine Freundin hier nicht anzutreffen.
Dort angekommen habe er nach wenigen Metern auf der linken Seite ein Haus bemerkt, hinter dessen Fenstern keine Gardinen hingen. Das Haus sei unbeleuchtet gewesen und ihm sei auch sonst nichts Besonderes aufgefallen. Er habe daher zu dem Haus von B in der Straße 1 zurückkehren wollen. Zu diesem Zweck habe er aber zunächst bis zum Ende der Xstraße fahren müssen, da es erst dort eine Wendemöglichkeit gegeben habe. Beim Wenden seines Wagens habe er das am Rand geparkte Fahrzeug von B, einen grauen Wagen bemerkt. Er sei aus seinem Wagen ausgestiegen, um sich zu vergewissern, ob es sich tatsächlich um den Wagen seiner Freundin handele. Das sei der Fall gewesen.
In dieser Situation hab er beschlossen, in der Nähe des Hauses von Herrn D zu warten, um festzustellen, ob B tatsächlich die Nacht dort verbrachte. Zu diesem Zweck sei er an dem Haus von Herrn D vorbeigefahren - an dem er übrigens zu keinem Zeitpunkt geklingelt habe - und habe seinen Wagen in einer Nebenstraße der Straße 2 in der Nähe der Einfahrt zu der Tankstelle geparkt, von wo er zwar das Haus von Herrn D nicht im Blick gehabt habe, jedoch ein kleines Stück der Xstraße habe einsehen können.
Kurz nach 7.00 Uhr habe er bemerkt, dass ein dunkelfarbener Wagen die Xstraße herunterfuhr; kurze Zeit, etwa vier bis fünf Minuten, später sei B in ihrem PKW gefolgt. Er habe seinen Wagen gestartet und sei in die Straße2 eingebogen, auf der er hinter dem Fahrzeug von B hergefahren sei. Diese habe ihn sofort bemerkt, wie an einem entsprechenden Handzeichen zu erkennen gewesen sei. Er sei hinter dem Wagen von B hergefahren, und B und er hätten ihre Wagen hintereinander vor dem Haus in der Straße 1 geparkt, wo B wohnte. Nach dem Aussteigen habe B ihn mit den Worten: "Spionierst Du mir jetzt nach?" begrüßt. Er habe geantwortet: "Mir bleibt ja nichts anderes übrig, weil Du mir anscheinend nicht die Wahrheit sagst."
B habe ihn gefragt, ob er mit in die Wohnung kommen wolle, was er bejaht habe. In der Küche der Wohnung habe B Kaffee für beide gekocht und ihm ein paar Marmeladenbrote geschmiert. Nachdem beide am Küchentisch Platz genommen hätten, habe B ihm gestanden, dass sie ihn, was den vorhergehenden Abend betraf, angelogen habe. Tatsächlich habe sie die Nacht bei D verbracht. B habe ihm auch offenbart, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg bereits fünfmal mit Herrn D geschlafen habe.
Durch diese Nachricht sei er einigermaßen geschockt gewesen, zumal sie ihm zuvor zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, sie sei mit ihrer Beziehung nicht mehr zufrieden, oder gar, sie wolle sich von ihm trennen.
Er habe daher die aus seiner Sicht allein logische Frage gestellt, wie es denn jetzt weitergehen solle, insbesondere, was ihre Beziehung angehe. B habe achselzuckend geantwortet: "Ich kann es Dir nicht sagen, ich weiß es nicht." Da sie die gleiche Antwort auch gegeben habe, als er seine Frage mehrfach wiederholt habe, habe er vorgeschlagen, gemeinsam zu Herrn D zu fahren, um zusammen mit ihm eine Antwort auf die Frage zu finden, wie es weitergehen solle.
B habe diesen Vorschlag kurz erwogen, ihn dann aber als vernünftig bezeichnet und eingewilligt.
B habe ihm bei dieser Gelegenheit auch den Schlüssel zu ihrer Wohnung zurückgegeben, den er ihr einige Zeit zuvor auf ihre Aufforderung hin gegeben habe.
Da B am selben Morgen im Kindergarten an einem gemeinsamen Frühstück der Kinder mit den Eltern und den Erzieherinnen habe teilnehmen sollen und zu diesem Zweck in der Nähe des Kindergartens noch Brötchen habe besorgen müssen, sei man gemeinsam in dem Wagen von B in Richtung Kindergarten gefahren, dem gegenüber das Geschäft von Herrn D lag.
B sei damit einverstanden war, gemeinsam mit ihm in ihrem eigenen Wagen zu fahren, obwohl sie gewusst habe, dass er eine Pistole bei sich geführt habe.
Dieses habe sie in der Küche bei dem gemeinsamen Frühstück daran gemerkt, dass er seine Jacke, unter der die Pistole als Ausbeulung zu vermuten war, nicht habe ausziehen wollen. Er habe ihr erklärt, wieso er die Waffe am Vorabend mit sich geführt habe. B habe dafür Verständnis geäußert und lediglich geäußert, er solle nicht mit der Pistole herumspielen; sie habe Angst vor Waffen.
Er habe B also zu keinem Zeitpunkt, weder direkt noch indirekt, mit der Pistole bedroht. Das wäre auch in keiner Weise erforderlich gewesen, denn B habe die Wohnung, um ein Gespräch mit Herrn D zu fahren, ebenso freiwillig verlassen, wie sie damit einverstanden gewesen sei, gemeinsam mit ihm zu der Baustoffhandlung von Herrn D zu fahren.
Dort angekommen, sei B auf das Gelände des Geschäfts gefahren und habe ihren Wagen in der Nähe der Einfahrt geparkt, mit Fahrtrichtung zur Straße 2. B und er seien aus dem Wagen ausgestiegen und hätten darauf gewartet, dass Herr D sein Büro verlasse, was kurze Zeit später auch geschehen sei. Er wisse nicht mehr, ob Herr D das Büro allein verlassen habe oder ob er in Begleitung von anderen Personen gewesen sei. Als er B gesehen habe, habe diese ihn gefragt, ob er Zeit für sie und ihn habe. Herr D habe etwa mit den Worten: "Ich komme gleich“ geantwortet.
B, die Brötchen für das gemeinsame Frühstück im Kindergarten zu besorgen gehabt hätte, habe gefürchtet, dass es mit der Besorgung zeitlich zu knapp werden könne, weil man ja das gemeinsame Gespräch mit Herrn D führen wollte. Sie habe ihm daher erklärt, sie wolle im Büro fragen, ob sie im Kindergarten anrufen könne. Man sei gemeinsam ins Büro gegangen, wo B, nachdem sie ihr Anliegen vorgebracht habe, in einen Nebenraum verwiesen worden sei, von wo sie im Kindergarten angerufen und die Nachricht hinterlassen habe jemand anderes solle sich um die Besorgung der Brötchen kümmern.
Anschließend hätten er und B auf dem Hof neben dem Wagen darauf gewartet, dass Herr D, der inzwischen wieder in das Büro gegangen war, herauskommen würde. Da sich in dem Büro und auf dem Hof eine Anzahl von Personen befunden hätten, habe er B vorgeschlagen, Herrn D doch zu bitten, das gemeinsame Gespräch in seinem Fahrzeug zu fuhren. B habe ihm zuvor gezeigt, dass der Wagen von Herrn D auf dem Parkplatz des Kindergartens stand, in dem Wagen würde das Gespräch nicht von Kunden der Baustoffhandlung gestört werden.
B habe seine Anregung an Herrn D weitergegeben. Alle drei Personen seien, angeführt von Herrn D, auf dessen Fahrzeug zugegangen; B sei neben oder schräg hinter ihm gegangen. Irgendeine Zwangssituation habe nicht bestanden. B und Herr D seien völlig freiwillig in Richtung auf den Wagen gegangen.
Seine Hand habe sich nach seiner Erinnerung keineswegs fortwährend in der rechten Jackentasche befunden. Das sei auch zwecklos gewesen, denn die Pistole habe sich weiterhin in dem Holster befunden und hätte im Übrigen in die Tasche der Jacke gar nicht hineingepaßt.
Erst zu diesem Zeitpunkt habe Herr D gefragt, um was es denn eigentlich gehe, und er habe sinngemäß geantwortet, dass er mit ihm und B über die vergangene Nacht sprechen wolle. Dabei habe er noch einmal gebeten, dass man sich zu diesem Zweck in den Wagen von Herrn D setze. Nach seiner Erinnerung habe Herr D auf diesen Wunsch weder positiv noch negativ reagiert.
In diesem Moment habe B gegenüber Herrn D sinngemäß geäußert, er habe eine geladene Waffe bei sich. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern, wie er auch nicht sagen könne, woher B über den Ladezustand der Waffe informiert gewesen sein sollte. In diesem Moment sei die Pistole zum ersten Mal erwähnt worden, und ihm sei schlagartig bewußt geworden, dass er die Waffe, die er nach dem Gespräch in der Wohnung von B völlig vergessen habe, immer noch bei sich führte.
Auf die Worte von Frau B habe sich Herr D zu einer zwischen den geparkten Fahrzeugen hervortretenden Person gewandt und ihr in etwa zugerufen: "Ruf' doch mal die 110 an!". Er habe in die Richtung der anderen Person geschaut und einen ihm unbekannten Mann wahrgenommen, der ein Handy in der Hand gehabt habe.
An diesem Punkt beginne das "schwarze Loch" in seinen Erinnerungen.
Er wisse weder noch etwas über seine Empfindungen, noch was er von diesem Moment an getan habe.
Alles Folgende sei für ihn automatisch, wie ohne seine eigene Beteiligung, abgelaufen. Er meine jetzt, sich in kleinsten Bruchstücken daran erinnern zu können, dass er tatsächlich geschossen und dass er irgendwann einmal eine Ladehemmung gehabt habe. Über die Einzelheiten der Schüsse wisse er jedoch nichts mehr, auch nicht, hinter wem er irgendwann einmal hergelaufen sei.
Seine Erinnerung setzte, wenn auch teilweise unvollständig, erst wieder ein, als er sein vor dem Haus von B geparktes Fahrzeug erreicht habe. Er habe sich hineingesetzt und sei auf direktem Weg nach Hause gefahren. Dort habe er in seinem Zimmer das Sturmgewehr XX und die Maschinenpistole MP 40 und die dazugehörigen etwa zwei bis vier Magazine geladen. Im Tresorraum im Keller habe er den Waffensicherheitsschrank aufgeschlossen und ihm die Repitiersportbüche Marke XXXXX Mod. 80, außerdem die Selbstladepistole XXXXX 08 und XXXXXXX P 38 samt Reservemagazinen entnommen. Für die beiden letztgenannten Waffen habe er Munition in den handelsüblich abgepackten Päckchen mitgenommen. Die Waffen, Magazine und Munition habe er in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt, sich hineingesetzt und sei auf der B 0 in Richtung Ort8 gefahren
Er habe diese Richtung gewählt, um dort die Tankstelle aufzusuchen und sein Fahrzeug zu tanken. Er tanke seinen Wagen immer am Samstag, weil er während der Woche wegen seiner beruflichen Tätigkeit keine Zeit dafür habe.
Er habe damals zwar nicht gewußt, was er getan habe, ihm sei aber bewußt gewesen, dass er etwas getan habe, wofür er gesucht werden würde.
Von Ort8 sei er nach Ort 1 zu der dort von dem Vater angemieteten Garage gefahren, habe seinen Wagen hineingestellt und das Tor von innen verschlossen. Er könne sich nicht daran erinnern, um welche Uhrzeit er zu der Garage gefahren sei, wie lange er sich dort aufgehalten und was er während dieser Zeit getan habe.
Die Erinnerung setze erst wieder ein, als irgendwann Stimmen vor der Garage zu hören gewesen seien. Er sei davon ausgegangen, dass er, wenn das Tor der Garage geöffnet würde, bemerkt werden müsse. Er habe die von ihm mitgeführte MP 40 zur Hand genommen. Kurz darauf sei tatsächlich das Tor geöffnet worden und er habe zwei Männer wahrgenommen, von denen der eine der Vermieter der Garage, Herr 17, gewesen sei. Als die beiden Männer ihn bemerkt hätten, seien sie sofort und sehr schnell davongelaufen.
Anschließend sei er mit seinem PKW wieder weggefahren, und zwar durch Ort13 und ein Stück durch Ort 1. Er habe das Waldgelände Ort 5 aufgesucht, wo er seinen Wagen im Wald, etwa 25 m vom Weg entfernt, abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug verlassen und vom Waldrand aus beobachten können, dass alle Straßen, die zum Wald führten, bereits von Streifenwagen gesperrt worden waren. Außerdem seien das Waldgebiet und das umliegende Gelände von einem Polizeihubschrauber überflogen worden.
Er habe seinen abgestellten Wagen zurückgelassen; der Wagen sei verschlossen gewesen, und im Kofferraum hätten sich die Sportbüchse XXXXX und das XX Sturmgewehr, im Innenraum nach seiner Erinnerung in der Seitentasche der Fahrertür die XXXX 08 befunden.
Die Pistole 08, die Pistole P 38 und die Maschinenpistole MP 40 mit Magazinen und Munition habe er mit sich geführt.
Er sei Fuß weiter gegangen und zwar in Richtung auf das elterliche Haus; diese Richtung habe sich auch bei seinen späteren Bewegungen nicht geändert.
Er habe den Wald durchquert und ihn in der Nähe einer Streuguthalle, die an einem parallel zur A 000 verlaufenden Feldweg steht, verlassen. Er habe an einer Böschung etwas oberhalb des Weges gestanden, als sich auf diesem ein weißer PKW genähert habe. Das Fahrzeug habe unterhalb und etwas schräg vor ihm angehalten.
Die auf der Beifahrerseite sitzende männliche Person habe sich zu ihm gewandt, die Tür geöffnet und ihre Pistole auf ihn gerichtet, sei aber im Fahrzeug sitzengeblieben. Die Person habe etwas gesagt, an das er sich nicht mehr erinnern könne.
Er sei die Böschung hinuntergegangen, die Maschinenpistole vor der Brust, und habe nun vor dem weißen PKW, der für ihn nicht als Streifenwagen oder sonstiges offizielles Fahrzeug erkennbar gewesen sei, gestanden. Soweit er sich erinnere, habe der Beifahrer in diesem Augenblick gesagt: "Gehen Sie weg!"
Er habe sich, langsam rückwärts auf dem Weg gehend, von dem Fahrzeug entfernt. Nachdem auf diese Weise etwa 15 bis 20 m zurückgelegt habe, sei er von den beiden Insassen des Fahrzeuges, die ausgestiegen seien und seitlich daneben gestanden hätten, unter Beschuss genommen worden, wobei beide Personen jeweils mindestens drei Schüsse auf ihn abgegeben hätten.
Er habe daraufhin seine Maschinenpistole, die er tief gehalten habe, genommen und auf den Kühler des Fahrzeugs, neben dem die beiden Personen auf den Seiten gestanden hätten, geschossen.
Im Rahmen seiner Festnahme habe er versucht mit der Pistole
P 38 in sein Herz zu schießen.
Sein Erinnerungsvermögen setze erst wieder ein, als er festgestellt habe, dass er sich in einem Krankenhaus befunden habe, ohne allerdings zu wissen, aus welchen Gründen er stationär behandelt werde.
G.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, als Schutzbehauptung anzusehen, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist.
I.
In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest, dass Frau B die Beziehung zu dem Angeklagten beendet und ihm dieses auch mehrfach in persönlichen Gesprächen mitgeteilt hatte. Der Angeklagte akzeptierte diese Trennungserklärungen nicht. Er „wollte“, wie Frau B gegenüber den Zeuginnen 6, 1 und 2 äußerte, „dieses nicht verstehen“.
1)
Hierfür spricht, dass Frau B ihren Kontakt zu dem Angeklagten in den Wochen vor der Tat auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert hatte. So forderte sie ‑ wie sie gegenüber der Zeugin 4 angab - vor dem 03.06.2000 von dem Angeklagten die ihm zuvor überlassenen Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung in der Straße 1 zurück, was der Angeklagte verweigerte. Auch sagte sie den ursprünglich über den Geburtstag des Angeklagten geplanten gemeinsamen Urlaub ab. Schließlich lud sie ihn in Ansehung der beendeten Beziehung von dem Sommerfest des Kindergartens am 17.06.2000 wieder aus.
2)
Der Angeklagte seinerseits hat auch bemerkt, dass Frau B an der Beziehung nicht festhalten wollte. Nur so ist zu erklären, dass er im Badezimmer von Frau B den dortigen Vorrat an Kondomen überprüfte, wobei er feststellte, dass Kondome fehlten, für die er als Verwender nicht mehr in Betracht kam.
3)
Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Angeklagte nicht nur die Beendigung der Beziehung durch Frau B nicht „verstehen“ wollte, sondern dass er als eigentlichen Grund für die Beendigung der Beziehung ein Verhältnis von Frau B zu dem Zeugen D ansah.
Hierfür spricht, dass der Angeklagte sowohl das Verhalten von Frau B beobachtet, als auch die Wohn- und Lebensverhältnisse des Zeugen D ausgekundschaftet hat. So konnte der Angeklagte seinem Vater, dem Zeugen 5, erzählen, Frau B verstecke bei ihren Besuchen im Baustoffhandel des Zeugen D ihr Fahrzeug hinter der dortigen Toreinfahrt. Wenn sie hingegen mit dem Fahrzeug der Freundin ihres Ehemannes vorfahre, parke sie dieses offen vor dem Geschäft. Auch wußte der Angeklagte, dass der Zeuge D nicht auf dem Gelände des Baustoffhandels selbst, sondern in der Xstraße wohnte.
Dafür, dass der Angeklagte davon ausging, Frau B habe sich einem anderen Mann zugewandt, spricht auch das Gespräch, welches der Angeklagte am Vorabend der Tat, am 23.06.2000, führte.
Auch spricht die von ihm gegen 20.00 Uhr unternommene Kontrollfahrt zur Autobahnausfahrt Ort8 dafür, dass der Angeklagte davon ausging, Frau B habe in Wahrheit etwas anderes vor, als sich ‑ wie von ihr angegeben - mit Kindergartenmüttern zu treffen.
4)
Als der Angeklagte am Abend des 23.06.2000 beschloß, zur Wohnung der Geschädigten B zu fahren, tat er dieses daher mit dem Ziel, Gewißheit zu bekommen, ob die von ihm gehegte Vermutung, Frau B habe mit dem Zeugen D ein Verhältnis, zutreffend war.
5)
Nach der Überzeugung der Kammer führte der Angeklagte bereits bei Beginn der Fahrt am Freitagabend sämtliche später bei ihm bzw. in seinem Fahrzeug aufgefundenen Waffen mit.
Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, er habe die Waffen ‑ mit Ausnahme der XXXXX 08, welche er in einem Holster bei sich geführt habe - erst nach der Tat am Morgen des 24.06.2000 in das Fahrzeug eingeladen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Einklang zu bringen ist.
Hiergegen spricht zunächst der Umstand, dass sein Vater, der Zeuge 5, am Tattag gegen 16 Uhr von dem Zeugen KHK 4 befragt, angegeben hat, er habe seinen Sohn zuletzt am Abend des Vortages gesehen.
Dass der Zeuge in der Hauptverhandlung vor der Kammer diese damalige Aussage dahingehend zu relativieren suchte, er habe damals nur ausdrücken wollen, er habe an dem fraglichen Morgen nicht mit seinem Sohn gesprochen, war angesichts des gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs zwar nachvollziehbar, vermag jedoch an der Sachlage nichts zu ändern.
Berücksichtigt man, dass nach der insoweit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen 5 die Lang- und Kurzwaffen in verschiedenen Etagen des Hauses aufbewahrt wurden, so mußte der Angeklagte, um die insgesamt drei Lang- und drei Kurzwaffen zusammenzusuchen und aufzumunitionieren, mehrfach innerhalb des Einfamilienhauses umhergehen. Dass er hierbei ‑ hätte sich das Geschehen tatsächlich erst am Samstag abgespielt - nicht mit seinem im Hause anwesenden Vater zusammengetroffen wäre, hält die Kammer für ausgeschlossen.
Auch sieht es die Kammer als ausgeschlossen an, dass der Vater des Angeklagten, der Zeuge 5, durch die morgendliche Versorgung seiner kranken Ehefrau abgelenkt war und er deshalb den im Haus umherlaufenden Angeklagten nicht bemerkt hat.
Berücksichtigt man, dass der Angeklagte die Tat gegen 9.30 Uhr verübte und dass er anschließend zunächst zu Fuß zu seinem in der Straße 1 abgestellten Fahrzeug laufen musste, so hätte er unter Berücksichtigung der Fahrtstrecke von Ort 1 bis zu seinem Elternhaus in Ort 1a frühestens um 9.45 Uhr dort eintreffen können. Zu diesem Zeitpunkt wäre sein Vater mit der morgendlichen Versorgung seiner Ehefrau aber bereits fertig gewesen.
Zudem hätte eine Rückkehr in das Haus unmittelbar nach der Tat für den Angeklagten ein großes Risiko bedeutet, zumal er davon ausgehen mußte, dass er als Täter schnell erkannt worden war und unmittelbar nach seiner Identifizierung ‑ wie dann auch tatsächlich geschehen - Polizeibeamte zu seiner Meldeanschrift kommen würden.
II.
Die Geschädigte B ist auch nicht freiwillig mit dem Angeklagten zu der Baustoffhandlung D gefahren, um dort ein Gespräch zwischen dem Zeugen D und dem Angeklagten zu vermitteln.
1)
Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass Frau B keinen Grund gehabt hat, einem Gespräch mit dem Zeugen D zuzustimmen.
Aus ihrer Sicht konnte ein solches Gespräch kein positives Ergebnis für ihre Beziehung zu dem Angeklagten bringen. Dass die Beziehung aus ihrer Sicht beendet war, hatte sie dem Angeklagten bereits mehrfach erklärt. Er hatte dieses „aber nicht verstehen wollen“. Nachdem der Angeklagte nunmehr positiv wußte, dass sie nicht nur die Beziehung zu ihm beendet, sondern zwischenzeitlich eine andere Beziehung zu dem Zeugen D aufgenommen hatte, gab es zwischen ihr und dem Angeklagten nichts mehr zu besprechen, was Auswirkungen auf die ehemals zwischen ihnen bestehende Beziehung haben konnte.
Auch konnte aus der Sicht von Frau B ein Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen D keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse herbeiführen, da sie für den Angeklagten nichts mehr empfand.
2)
Gegen die Einlassung des Angeklagten, Frau B sei freiwillig mit ihm zu der Baustoffhandlung D gefahren, spricht auch der Umstand, dass Frau B an diesem Morgen ein gemeinsames Frühstück mit den anderen Eltern und den Kindern in dem Kindergarten geplant hatte. Dieses Fest sollte der Höhepunkt des Abschiedes ihrer Tochter C aus dem Kindergarten vor dem anschließenden Wechsel in die Schule sein. Frau B, die als engagierte Mithelferin in dem Kindergarten beschrieben wurde, hatte sich bereit erklärt, für dieses Frühstück die Brötchen zu besorgen. Mit ihr „stand und fiel“ daher das Frühstück und das Fest des Kindergartens. Sie hatte daher überhaupt keine Veranlassung, vor dem eigentlichen Kindergartenfest weitere Termine wahrzunehmen.
3)
Letztlich widerspricht auch die Einlassung des Angeklagten, Frau B habe ihm in dieser Situation den Schlüssel zu ihrer Wohnung wieder ausgehändigt, jeder Lebenserfahrung.
Berücksichtigt man, dass die Beziehung zu dem Angeklagten für Frau B beendet war und der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Einlassung zuvor positiv erfahren hatte, dass Frau B mehrfach Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen D gehabt hatte, läge nichts ferner, als dass Frau B gerade in dieser Situation ‑ freiwillig - dem Angeklagten den Schlüssel zu ihrer Wohnung wieder ausgehändigt haben sollte.
4)
Auch spricht der Umstand, dass der Angeklagte und Frau B gemeinsam mit dem Fahrzeug von Frau B zu der Baustoffhandlung fuhren, nicht für ein freiwilliges Handeln von Frau B.
Dem Angeklagten war es nicht möglich, einerseits Frau B mit der Waffe zu bedrohen und andererseits selbst sein Fahrzeug zu lenken. Es lag daher nahe, Frau B zu zwingen, mit ihrem Fahrzeug in die Baustoffhandlung des Zeugen D zu fahren.
5)
Gegen eine freiwillige Mitfahrt von Frau B zu der Baustoffhandlung spricht auch das von den Zeugen 7 und D beobachtete Verhalten von Frau B und des Angeklagten auf dem Gelände des Baustoffhandels.
Frau B versuchte zunächst mit den Augen Kontakt zu dem Zeugen 7 aufzunehmen, später versuchte sie ihn mit den Worten „verschwindet hier“ vor der drohenden Gefahr durch den Angeklagten zu warnen. Den Zeugen fiel übereinstimmend auf, dass der Angeklagte ständig neben Frau B stand, wobei seine rechte Hand ständig in der rechten Jackentasche war.
Auch das Verhalten des Angeklagten, als Frau B mit dem Kindergarten telefonieren wollte, belegt, dass er Frau B zu keinem Zeitpunkt allein lassen oder ihr die Möglichkeit zur Flucht geben wollte.
Dass Frau B während dieses Telefonates angespannt und aufgeregt war, belegt im übrigen auch die Aussage der Kindergärtnerin, der Zeugin 8. Die Antwort von Frau B auf die Frage der Zeugin 8, was denn los sei, belegt, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei sprechen konnte und sich in Ansehung des im Türrahmen stehenden Angeklagten in einer Zwangslage befand.
III.
Vielmehr wollte der Angeklagte von Anfang an Frau B unter Drohung mit der Waffe dazu zwingen, den Zeugen D herbeizurufen. Anschließend wollte er diesen ebenfalls zwingen, in das Auto von Frau B einzusteigen und wollte mit beiden an einen für Dritte nicht einsehbaren Ort fahren.
Hierfür spricht, dass der Angeklagte Frau B zwang, ihr Fahrzeug nach der Einfahrt in das Gelände des Baustoffhandels sofort zu wenden und mit der Fahrtrichtung zur Ausfahrt abzustellen.
Für den Willen, beide Personen an einen anderen Ort zu verbringen, spricht auch, dass der Angeklagte, nachdem der Zeuge D überraschend vorgeschlagen hatte, auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu gehen, den Zeugen D dort aufforderte, sich in dessen Auto zu setzen, um dann - so sein nunmehr abgeänderter Plan - mit ihm und Frau B in diesem Fahrzeug wegzufahren.
IV
Die Feststellungen zu den Geschehnissen auf dem Parkplatz an der Straße 2 und auf dem Gelände der Baustoffhandels, hinsichtlich derer sich der Angeklagte auf eine Erinnerungslücke beruft, sind durch die Aussagen der Zeugen 11, 23, 12, 16, C D und D, 14, 15, 22, 13 sowie der Eheleute 10 bewiesen.
V.
Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, er habe das Fahrzeug der Zeugen P3 und P4 und P2 in dem Waldgelände am Ort 5 nicht als Polizeifahrzeug identifiziert und die Zeugen selbst nicht als Polizeibeamte erkennen können, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist.
Auf den von der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Lichtbildmappe I Bild 99, 100, 122, 123) ist das Fahrzeug, in dem die beiden Zeugen saßen, aufgrund seiner grün-weißen Lackierung, des Schriftzuges „Polizei“ und des blauen Rundumlichtes eindeutig als Polizeifahrzeug zu identifizieren.
Die in dem Polizeiwagen sitzenden Zeugen P3 und P2 trugen bei dem Einsatz Uniformen und waren als
Polizeibeamte erkennbar.
H.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als er Frau B unter Bedrohung mit der Waffe zwang, zu dem Baustoffhandel des Zeugen D zu fahren, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB erfüllt.
Er hat Frau B entführt, um sie durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung dazu zu nötigen, den Zeugen D, der sie ‑ anders als den Angeklagten - kannte, herbeizurufen.
II.
Die Tötung von B stellt sich rechtlich als Mord im Sinne des § 211 StGB dar. Der Angeklagte hat Frau B vorsätzlich getötet.
Er handelte hierbei aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe StGB).
Bei der Beurteilung, ob die Beweggründe eines Täter als „niedrig“ anzusehen sind, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Tötungshandlung das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind (vgl. BGH StV 2000, 76; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 211 Rn. 5a und b, LK-Jähnke, 10. Aufl., § 211 Rn. 26 m.W.N.).
Die hierbei vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände der Tat ergibt, dass sich die Motivation des Angeklagten zur Tötung von Frau B als besonders verwerflich darstellt.
Die Tötung von Frau B erfolgte aus übersteigerter Eifersucht. Der Angeklagte wollte Frau B für den Verrat bestrafen, den sie dadurch begangene hatte, dass sie ihn verlassen und sich einem anderen Mann, dem Zeugen D, zugewandt hatte. Wenn er schon Frau B „nicht haben“ konnte, sollte dieses auch kein anderer können.
Die eigentliche Tatbegehung war von einem unbedingten Vernichtungswillen getragen, was insbesondere durch die zwei Schüsse auf die bereits durch ein Projektil getroffene, am Boden liegende Frau B belegt wird. Sie wurde von dem Angeklagten förmlich hingerichtet.
III.
Die Schüsse auf den Zeugen D stellen sich rechtlich als versuchter Mord im Sinne des § 211, 22, 23 StGB dar.
Der Angeklagte feuerte in Tötungsabsicht insgesamt sieben Projektile auf den Zeugen D ab. Hinzu kommen die zwei Schußversuche auf den hinter dem Auto liegenden Zeugen D, bei denen sich keine Patronen mehr im Patronenlager befanden sowie der weitere Schußversuch auf dem Gelände des Baustoffhandels, wo die Waffe eine Ladehemmung hatte.
1)
Der Angeklagte handelte hierbei heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2, 2. Gruppe StGB.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt (vgl. statt weiterer Tröndle-Fischer, StGB, 49. Aufl., § 211 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Das Opfer ist arglos, wenn es sich keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (BGHSt 18, 87, 88; 19, 321, 322).
Der Zeuge D war, als er mit dem Angeklagten auf das Gelände des Parkplatzes an der Straße 2 ging, arglos. Er versah sich keines Angriffs des Angeklagten, der bis zu diesem Zeitpunkt seine in der rechten Hand geführten Waffe in der Jackentasche verborgen hatte. Für die Arglosigkeit des Zeugen D spricht insbesondere der Umstand, dass er es war, der vorschlug, das ihm bekannte und zumindest eine gewisse Deckung bietende Gelände des Baustoffhandels zu verlassen und mit dem Angeklagten und Frau B auf den offenen und keine Deckung mehr bietenden Parkplatz zu gehen.
Dem Angeklagten war diese Arglosigkeit des Zeugen D auch bewußt, da er diese gerade für seinen ursprünglichen Tatplan ausnutzen wollte, ihn unter einem Vorwand in sein Auto zu locken, um anschließend mit ihm und Frau B wegfahren zu können.
Als der Angeklagte auf dem Parkplatz die Waffe zog, war der Zeuge D ‑ wie auch der Angeklagte erkannt hat - wehrlos, da er durch den Angriff des Angeklagten überrascht war und ihm keine Mittel zur Gegenwehr zur Verfügung standen.
Selbst wenn zwischen dem Ziehen der Waffe und den anschließenden Schüssen auf D eine Zeitspanne von wenigen Sekunden verstrichen sein sollte, würde dieses an der rechtlichen Einordnung als heimtückische Tötung nichts ändern.
Denn Heimtückisch handelt auch derjenige, der dem Opfer offen feindselig gegenüber tritt, nachdem er es in einen Hinterhalt gelockt hat (BGHSt 22,77). Das gleiche gilt, wenn das überraschte Opfer mit einem gefährlichen Angriff nicht rechnet und ihm daher auch nicht ausweichen kann (BGH NStZ 84, 261; 93, 438).
2)
Bei der versuchten Tötung des Zeugen D handelte der Angeklagte auch aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe StGB).
Der Angeklagte erkannte auf dem Parkplatz, dass er Frau B nicht zu einer Rückkehr zu ihm bewegen konnte. Wenn er keine Beziehung zu Frau B haben konnte, sollte dieses auch dem Zeugen D, den er als eigentlichen Grund für die Beendigung der Beziehung zu ihm durch Frau B ansah, möglich sein. Er wollte den Zeugen D für sein Eindringen in die Beziehung zwischen ihm und Frau B abstrafen.
3)
Von dem Tatbestand des versuchten Mordes ist der Angeklagte auch nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten.
Vielmehr versuchte er mit absolutem Vernichtungswillen, die Tötung Ds zu vollenden. Er gab diesen Tatentschluß nicht freiwillig auf, sondern konnte nur aufgrund einer Ladehemmung seiner Waffe keine weiteren Schüsse auf D abgeben, zumal dieser sich zwischenzeitlich in die Büroräume seiner Baustoffhandlung geflüchtet hatte.
4)
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt zugleich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 224 StGB in den Fallvarianten der Körperverletzung mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Ziffer 1 StGB) und der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB).
5)
Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
IV.
1)
Der Schuss auf den Zeugen 10 stellt sich rechtlich als versuchter Totschlag im Sinne der §§ 212, 22, 23 StGB dar. Bei der Abgabe des Schusses auf den Zeugen 10 nahm der Angeklagte die Tötung des Zeugen zumindest billigend in Kauf.
Aufgrund der objektiven Spurenlage feuerte er den Schuß in Richtung des vor der Garage stehenden Zeugen 10 ab. Das Projektil trat in einer Höhe von 2,12 m in eine Glasscheibe des Garagentores ein, vor dem der 1,80 m große Zeuge 10 stand. Das Projektil traf im Inneren der Garage in einer Höhe von 2,22 m gegen den Putz, so dass von einem leicht aufsteigenden Schußkanal ausgegangen werden muß.
2)
Von diesem Versuch des Totschlages ist der Angeklagte auch nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten.
In rechtlicher Hinsicht war von dem Vorliegen eines unbeendeten Versuchs im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB auszugehen.
Zwar hatte der Angeklagte durch den Schuss auf den Zeugen 10 sein außertatbestandsmäßiges Ziel, die Nichteinmischung des Zeugen 10 in das anschließende Tatgeschehen, erreicht. Das allein maßgebliche gesetzliche Tatbestandsmerkmal des § 212 StGB, die Tötung, hatte er jedoch nach seiner Einschätzung mit diesem Schuß noch nicht verwirklicht (vgl. hierzu BGH Entscheidung des großen Senates in NstZ 93,399).
Allerdings erfolgte dieser Rücktritt nicht freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, da dem Angeklagten die Abgabe weiterer Schüsse auf 10 deshalb nicht möglich war, weil dieser sich hinter einen Pkw in Deckung gebracht hatte. Auch war ihm ein unmittelbares Nachsetzen zu der Position von 10 nicht möglich, da Frau B und der Zeuge D, die er töten wollte, während dieser Zeit die Möglichkeit zur Flucht gehabt hätten. Nach der Tötung von Frau B und den Schüssen auf D war ihm eine Rückkehr zu dem hinter einem Fahrzeug liegenden Zeugen 10 deshalb nicht möglich, weil D über den Parkplatz in Richtung des Baustoffhandels flüchtete und der Angeklagte diesen ‑ um sein Tötungsvorhaben abschließen zu können - verfolgen mußte.
Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob sich das Tatgeschehen hinsichtlich des Zeugen 10 rechtlich nicht sogar als fehlgeschlagener Versuch darstellt, von dem ein Rücktritt ausgeschlossen wäre.
3.
Demgegenüber stellt sich das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Mord im Sinne des § 211 StGB in der Fallvariante der Ermöglichung einer Straftat (§ 211 Abs. 2, 3. Gruppe) dar.
Durch die Abgabe des Schusses auf 10 wollte der Angeklagten die nachfolgend geplante Tötung von Frau B und des Zeugen D nicht erst ermöglichen. Denn selbst wenn der Zeuge 10 über sein Handy die Polizei gerufen hätte, wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, die Schüsse auf Frau B und den Zeugen D abzugeben und anschließend - noch vor dem Eintreffen der Polizei - zu flüchten.
V.
1)
Das Verhalten des Angeklagten an der Garage in Ort 1 gegenüber den Zeugen KHK 26, KHK 27 und 17 stellt sich rechtlich als Nötigung im Sinne des § 240 StGB dar.
Der Angeklagte hat die Zeugen unter Vorhalt der geladenen Maschinenpistole MP 40 genötigt, den Bereich der Garage zu verlassen, um seine anschließende Flucht zu ermöglichen. Der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber den Zeugen keine verbalen Drohungen ausgestoßen hat, ist unerheblich, da die von dem Angeklagten in Anschlag gehaltene Maschinenpistole MP 40 jede weitere verbale Drohung unnötig machte.
2).
Demgegenüber hat sich der Angeklagte nicht des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, da zu seinen Gunsten davon auszugehen war, dass er die Zivilkleidung tragenden Polizeibeamten KHK 26 und KHK 27 nicht als Polizeibeamte und damit Amtsträger im Sinne des § 113 StGB erkannt hat.
VI.
1)
Der Geschehensablauf an der Bundesautobahn in der Nähe der Raststätte Ort 5 stellt sich rechtlich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB dar, da der Angeklagte die Polizeibeamten P3 und P2, zwei Amtsträgern, welche aufgrund ihrer Uniform auch als solche erkennbar waren, durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet hat.
2)
Demgegenüber stellt sich die Schussabgabe nicht als versuchtes Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211, 212 StGB dar. Aufgrund des Einschlagpunktes des Projektils im Kühlerbereich des Polizeifahrzeuges kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses die Tötung eines der Polizeibeamten auch nur billigend in Kauf genommen hätte.
I.
I.
Der Angeklagte handelte in allen Fällen rechtswidrig.
II.
Der Angeklagte handelte bei der Begehung der Taten schuldhaft im Sinne des § 20 StGB.
Auch war bei der Begehung der Tat seine Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB vermindert.
1)
Nach den überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. 18 und des Psychologen Prof. Dr. 21, welche der Kammer aus einer Vielzahl von Verhandlung als äußerst sachkundige und erfahrene Gutachter bekannt sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten weder wegen einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 1. Alternative) noch wegen Schwachsinns (§ 20 3. Alternative StGB) erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben waren.
2)
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Störungen, die dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wären, liegen nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. 18 ebensowenig vor, wie für eine Ausgangssituation, die als Persönlichkeitsdisposition im weitesten Sinne geeignet wäre, gleichsam das Bett für ein Affektdelikt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu schaffen.
Weder im testpsychologischen noch im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund wurde eine "abnorme Wesensart", eine über eine Akzentuierung durch bestimmte Merkmale hinausgehende Persönlichkeitsstörung, festgestellt. Der testpsychologische und der klinisch-psychiatrische Untersuchungsbefund zeigten dabei ein hohes Maß an Übereinstimmung.
Zwar wurde eine leicht schizoid-selbstgenügsame, zwanghafte Grundkonstitution deutlich, die jedoch nicht zu einer Akzentuierung der Persönlichkeit oder gar zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung führt. Bei gut durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit fanden sich gewisse Defizite im Bereich der sozialen Intelligenz, nicht jedoch ein ausgeprägt paranoider oder zwanghafter Kognitions- und Funktionsstil.
So ist es nach den Ausführungen der Sachverständigen denkbar, dass der Angeklagte in einer für schizoide und zwanghafte Züge tragende Persönlichkeiten charakteristischen Weise eine Entscheidung fällte und diese als neue Direktive betrachtete, die er schließlich konsequent, kompromisslos und radikal ausführte.
Eine strukturell bedingte Inklination zum Affektdelikt, wie sie etwa besonders mit dem Bild der dissozialen, explosiblen, stimmungslabilen oder histrionischen Wesensart zu verbinden wäre, fand sich jedoch nicht.
Nicht erkennbar waren bei der Begutachtung auch Auffälligkeiten, die ein Zustandsbild kennzeichnen müssten, an dessen Ende ein Vorfallsgeschehen als Ausdruck einer sogenannten protrahierten Konfliktreaktion stünde.
Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen entwickeln sogenannte protrahierte Konfliktreaktionen sich subakut allmählich und sind überwiegend von regressiven Tendenzen und Verhaltensmustern bestimmt, was beispielsweise mit einer Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils infolge der fortschreitenden Unfähigkeit zur Alltagsstrukturierung und Bewältigung wenig vereinbar ist.
Es fanden sich zudem im Vorfeld des möglichen Tatgeschehens keine psychopathologisch fassbaren Auffälligkeiten, etwa in Gestalt depressiver, Erschöpfungs- oder hypochondrischer Reaktionen, die dann etwa von ihrem Ausprägungsgrad her psychotische Qualität im Sinne krankhafter seelischer Störung erreicht hätten.
Hinweise auf eine so genannte progrediente Verstrickung in problematische oder gar delinquente Verhaltensweisen infolge einer zunehmenden Erschöpfung von Abwehr und Bewältigungspotentialen waren ebenfalls nicht erkennbar, so dass von einer Überforderung der Fähigkeiten, zu einer möglichen Absicht, B zu töten, entgegengerichtete, kritische Vorstellungen wirksam werden zu lassen, gegenregulatorischer Kräfte zu mobilisieren, nicht gesprochen werden kann.
Voraussetzung dafür wäre nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin eine entsprechende Strukturierung der Persönlichkeit und/oder das Wirksamwerden psychopathologisch fassbarer Störungen im Vorfeld des möglichen Tatgeschehens.
Eine bei Endzuständen solcher Entwicklungen bisweilen anzutreffende massive Depravierung und Entindividualisierung, die "typisierende Umprägung", und massive strukturelle Einbußen, eine Deformierung und Primitivierung des IchGefüges, die psychopathologisch diagnostizierbar und als schwere seelische Abartigkeit zu fassen sein müssten, waren jedoch bei dem Angeklagten nicht festzustellen.
Genauso wenig fanden sich bei der Begutachtung Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte eine abnorme seelische, nämlich paranoide oder expansive Entwicklung genommen haben oder in eine paranoide Psychose hineingeraten sein könnte.
3)
Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung spricht auch nicht die von dem Angeklagten angegebene Tatamnesie.
Die Sachverständigen hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, unter wahrnehmungs-, gedächtnis- und handlungspsychologischem Aspekt könne die von dem Angeklagten angegebene Tatzeitamnesie nicht einer affektbedingten, also tatzeitverankerten und "echten" Erinnerungsstörung mit reiner Affektgenese zugeordnet werden, sondern sei ggf. auf postdeliktische intrapsychische Kompensationsvorgänge zurückzuführen. Denkbar sei auch, dass der Angeklagte diese Erinnerungslücke nur vorgebe, da diese - anders als umgekehrt die erhaltene Erinnerung, zu der der Angeklagte sich bekenne - generell nicht beweisbar sei.
Die von dem Angeklagten angegebene Tatzeitamnesie kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen deshalb nicht als affektgenetisch bedingt beurteilt werden, weil einerseits die von dem Angeklagten angegebene zeitliche Ausdehnung zu groß ist und weil andererseits der Angeklagte in dem von der Erinnerungsstörung umfassten Zeitintervall einen komplexen Handlungsverlauf gestaltet hat.
Zwar konnte die Sachverständige eine erregungsbedingte Beeinträchtigung der zentralnervösen Informationsverarbeitung im Sinne einer Engrammierungs-, also Speicherungsstörung nicht ausschließen.
Das weitere Geschehen zeigt jedoch, dass der Angeklagte die Situation erfasst, analysiert und dass das eigene Verhalten erkannt und auch mögliche Folgen antizipierend durchleuchtet hat.
Der von dem Angeklagten gestaltete komplexe Handlungsablauf zeigte hierbei keinerlei Anzeichen einer Aufhebung oder erheblichen Beeinträchtigung des Realitätskontaktes infolge effektiver Erregtheit, der beim Auftreten einer affektbedingten Amnesie eine unumgängliche Folge darstellen würde.
So war der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens „Herr der Lage“. Er setzte sein Vorhaben zielgerichtet durch, war in der Lage, sich auch auf geänderte Situationen einzustellen und auch komplexe Handlungsabläufe wie das Nachladen der Waffe zu bewältigen. Diese Handlungen, die kognitive Leistungen einer durchaus nicht unerheblichen Komplexität voraussetzen, stellen sich nach dem überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen als intentionsgeleitet dar.
Auch das nachtatliche Verhalten spricht für eine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der psychischen Funktionen, denn es war dem Angeklagten nicht nur infolge seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, sondern auch infolge seiner situationsadäquaten effektiven Antriebslage möglich, sich zum PKW, der Garage des Zeugen 17, dem Waldstück, vom Streifenwagen der Zeugen P 2 und P 3 hinweg und in die Obstplantage zu begeben.
J.
I.
Hinsichtlich der Geiselnahme im Sinne des § 239b StGB hatte die Kammer von einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren auszugehen.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
- er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist;
- Anlaß für die Tat auch eine Enttäuschung über die Beendigung der Beziehung zu der später getöteten Frau B war;
- der Angeklagte aufgrund seines bisherigen Lebensweges eine nur eingeschränkte soziale Kompetenz erworben hatte, um mit den mit der Beendigung einer Beziehung einhergehenden Enttäuschungen fertig werden zu können.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch die professionelle Begehungsweise zu berücksichtigen.
Unter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer die Verhängung einer Strafe von
sechs Jahren
für erforderlich und angemessen an, um das Unrecht der Tat zu ahnden.
II.
Hinsichtlich des Mordes an B sieht das Gesetz als einzig mögliche Strafe die
lebenslange Freiheitsstrafe
vor.
III.
Hinsichtlich des versuchten Mordes an D hatte die Kammer zunächst von der Strafandrohung des § 211 StGB, der lebenslangen Freiheitsstrafe, auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 2 StGB hatte die Kammer im Hinblick auf den Umstand, dass es bei dem Versuch des Mordes geblieben ist, zu erwägen, ob der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war.
Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht.
Zu Gunsten des Angeklagten hat sie zwar berücksichtigt, dass
- er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist;
- dass der Zeuge D die Tat überlebt hat;
- Anlaß für die Tat auch eine Enttäuschung über die Beendigung der Beziehung zu der später getöteten Frau B war;
- der Angeklagte aufgrund seines bisherigen Lebenswegen eine nur eingeschränkte soziale Kompetenz erworben hatte, um mit den mit der Beendigung deiner Beziehung einhergehenden Enttäuschungen fertig werden zu können.
Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass
- der Angeklagte bei der Tatbegehung mit unbedingtem Vernichtungswillen handelte. Er setzte mehrfach zur Tötung des Zeugen D an. Dass dieser die Tat überlebt hat, ist ein reiner Glücksfall. Das Projektil, welches D im Halsbereich traf, hätte die Halsschlagader durchtrennen können. Das Projektil, welches eine Hemdfalte im Bereich der Brusttasche durchschlug, hätte beim Eindringen in den Körper D töten können. Der Angeklagte stand später vor dem auf dem Boden liegenden Zeugen D und betätigte in Tötungsabsicht zweimal den Abzugshahn, der auf D gerichteten Waffe, ohne dass sich ein Schuß löste. Auch bei Abgabe dieser Schüsse hätte D keine Überlebenschance gehabt. Der Angeklagte verfolgte D und gab hierbei weitere vier Schüsse auf ihn ab, die ihn ‑ was ebenfalls nur einem glücklichen Umstand zu verdanken ist - nicht trafen. Im Bereich der Baustoffhandlung versuchte der Angeklagte erneut, den bereits am Boden liegenden Zeugen D zu töten. Dass dieser überlebte, ist allein einer Ladehemmung der Waffe XXXXX 08 zu verdanken;
- dass der Angeklagte tateinheitlich zu dem Delikt des versuchten Mordes auch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB in gleich zwei Alternativen begangen hat;
- der Angeklagte die Tat zu einem Zeitpunkt verübt hat, zu dem sich zahlreiche Personen auf dem Parkplatz und der angrenzenden Straße aufhielten.
Die Gesamtwürdigung ergibt, dass das Unrecht der Tat so schwer wiegt, dass es mit dem Unrecht einer vollendeten Tat gleichzusetzen ist.
Nach alledem sah die Kammer allein die Verhängung der nach § 211 StGB angeordneten
lebenslangen Freiheitsstrafe
als erforderlich und angemessen an, um das Unrecht der Tat zu ahnden.
IV.
1)
Bei der Bestimmung des Strafrahmens für den versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen 10 hatte die Kammer zunächst zu prüfen, ob ein minderschwerer Fall des Totschlages - § 213 StGB - vorliegt und hat dieses im Ergebnis verneint.
Der Angeklagte ist durch den Zeugen 10 in keiner Weise provoziert worden.
Es handelt sich auch nicht um einen sonstigen minderschweren Fall im Sinne des § 213 StGB. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung der Tat waren folgende Gesichtspunkte in die Abwägung, welcher Vorschrift der Strafrahmen vorliegend zu entnehmen ist, einzubeziehen:
Strafmildernd war zu berücksichtigen,
- dass es lediglich bei dem Versuch des Totschlages
geblieben ist und das Opfer keine Verletzungen erlitten hat;
- dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in
Erscheinung getreten ist;
- dass die Tat gegenüber dem Zeugen 10 einem
spontanen Entschluß entsprang.
Demgegenüber fiel strafschärfend ist Gewicht, dass der Angeklagte die Tat gegenüber einer unbeteiligten Person beging. Es hätte somit jede auf dem Parkplatz befindliche Person treffen können.
Nach Abwägung aller dieser Umstände ist die Kammer der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um eine Tat handelt, die so deutlich von den sonstigen Erscheinungsformen des versuchten Totschlags abweicht, dass er dem in § 213 StGB besonders benannten minderschweren Fall der Provokation gleichzustellen wäre.
2)
Die Kammer hatte daher gemäß § 212 StGB von einem Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahren auszugehen.
Die Kammer sah es in diesem Fall als gerechtfertigt an, von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, so dass sie bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten auszugehen hatte.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die bereits bei der Abwägung des Vorliegens eines minderschweren Falles dargelegt worden sind, sah die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
als erforderlich und angemessen an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
V.
Hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil der Zeugen KHK 26, KHK 27 und 17 hatte die Kammer gemäß § 240 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auszugehen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt,
- dass der Angeklagte keine unmittelbare Gewalt angewandt hat, wenngleich auch nicht verkannt werden durfte, dass die Gewaltandrohung in Form der im Anschlag gehaltenen MP 40 äußerst massiv war;
- dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Gewalt gegen mehrere Personen richtete.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelstrafe von
neun Monaten
für erforderlich und angemessen.
VI.
Hinsichtlich der Straftat der Widerstandsleistung gegen Vollstreckungsbeamte zum Nachteil der Zeugen P3 und P2 hatte die Kammer von einem besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Ein besonders schwerer Fall war deshalb anzunehmen, da das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Ziffer 1 StGB erfüllt ist, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden.
Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass keine Veranlassung besteht, von dieser Regelvermutung abzuweichen.
Zwar war zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er bei der Tatbegehung die Waffe nicht nur bei sich geführt, sondern sie tatsächlich durch Abgabe eines Schusses auf das Polizeifahrzeug auch eingesetzt hat.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer daher die Verhängung einer Einzelstrafe von
drei Jahren
für erforderlich und angemessen an.
VII.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 als Gesamtstrafe auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen war.
VIII.
Die Kammer hatte schließlich zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben ist.
Dieses hat die Kammer im Ergebnis bejaht.
Die Schuld eines Angeklagten wiegt dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Im Rahmen der Abwägung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
- dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist;
- dass Frau B als erste Partnerin in seinem Leben eine besondere Rolle spielte, deren Verlust ihn besonders getroffen hat;
- dass er eine eingeschränkte schwache soziale Kompetenz hatte.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen entscheidend zu berücksichtigen,
- dass er einen vollendeten Mord (zum Nachteil B) und einen versuchten Mord (zum Nachteil D) begangen hat, wobei es bei dem Mordversuch nur aufgrund glücklicher, von dem Angeklagten nicht zu beherrschender Umstände nicht zum Eintritt des Todes des Opfers gekommen ist und durch die Begehung dieses Deliktes zugleich zwei Mordmerkmale erfüllt waren;
- dass der Angeklagte einen weiteren Tötungsversuch begangen hat;
- dass der Angeklagte unbarmherzig, brutal und gefühlskalt handelte und seine Tat von unbedingtem Vernichtungswillen gegenüber den Opfern B und D getragen war;
- dass sowohl Frau B als auch der Zeuge D die Tat bewußt erlebt haben;
- dass durch die Tat die jetzt 7-jährige C B Halbwaisin geworden ist, wobei die Kammer auch berücksichtigt hat, dass das Kind zum Tatzeitpunkt alt genug war, seine Mutter und ihre Wichtigkeit für das Kind bewußt zu erleben und den eingetretenen Verlust zu erkennen.
K.
Soweit der Angeklagte für den Fall, dass die Kammer in ihrem Urteil bei der Strafzumessung nicht von einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB oder zumindest von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehen wird, Hilfsbeweisanträge gestellt hat, waren diese zurückzuweisen.
1)
Der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch Frau 28 war zurückzuweisen, weil der gleichlautende Beweisantrag bereits in der Sitzung vom 22.03.2000 zurückgewiesen worden ist.
2)
Der Antrag, Herrn Prof. Dr. med. 19, Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Straße 3, Ort 6 mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, um festzustellen, dass der Angeklagte auch und insbesondere unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten am 24.06.2000 wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bzw. dass er in einer oder beiden dieser Fähigkeiten erheblich eingeschränkt war, war gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abzulehnen.
Durch die Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. med. 18, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie und des Sachverständigen Prof. Dr. 19, Leiter des Funktionsbereiches Klinische und experimentelle Psychopathologie der Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität Ort 7 ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen.
An der Sachkunde der Gutachter besteht aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für die Kammer kein Zweifel.
Die Gutachten waren widerspruchsfrei und sind von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Dass der neue Gutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der gehörten Sachverständigen überlegen sind, ist nicht dargelegt.
L.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 472 StPO.