Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Haftbefehls wegen Einbruchsdiebstahls verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn hat die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls wegen zweier Wohnungseinbruchsdiebstähle als unbegründet verworfen. Es sieht einen dringenden Tatverdacht gestützt auf DNA-Spuren, Identifikation von Diebesgut und weitere Indizien. Zudem begründet die Kammer Wiederholungsgefahr wegen hoher Tatwirkung, Gruppenzusammenhangs und fehlender Einnahmequelle. Die Untersuchungshaft wird als verhältnismäßig erachtet.
Ausgang: Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Haftbefehls als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Ein dringender Tatverdacht kann sich aus forensischen Spuren (z. B. DNA) in Verbindung mit weiteren kriminalistischen Indizien und Identifizierungen des Diebesgutes ergeben.
Die Zuordnung einer Spur auf Gegenständen, die nicht Teil alltäglicher, zufälliger Berührungen sind, kann zur Annahme führen, dass der Spurenleger bewusst Zugang zum Tatort erlangt hat.
Eine Übereinstimmung von Spuren mit in einer Datenbank gespeicherten Personendaten auf neuem Tatmaterial kann für die Begründung eines dringenden Tatverdachts ausreichend sein.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) setzt voraus, dass die Anlasstat einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweist; planmäßiges, routiniertes Vorgehen und hoher Entwendungsschaden können diesen Schweregrad begründen.
Kontakt zu mutmaßlichen Mittätern, anhaltende Verbindungen zu einer Tätergruppe sowie das Fehlen legitimer Einnahmequellen können eine Gefahr begründen, dass der Beschuldigte gleichartige Straftaten wiederholt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aufrechterhalten.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, die im Einzelnen im Haftbefehl vom 07.08.2018 aufgeführten zwei Taten – Wohnungseinbruchsdiebstahl – begangen zu haben. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachtes führen zu keiner vom Haftbefehl abweichenden Beurteilung.
In Bezug auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl zu Lasten der geschädigten O (Fall ##) trägt der Beschwerdeführer schon keine konkreten Tatsachen vor, wie die DNA-Spuren, die gemäß des Gutachtens vom 05.06.2018 der Firma “A“ dem Beschuldigten ohne vernünftige Zweifel zuzuordnen sind und diesen daher als Mitverursacher der Spur 004 ausweisen, entstanden sein sollen. Die reine Hypothese, das Geländer befinde sich an einem von außen frei zugänglichen Bereich und daher könnten aus dem Vorhandensein der DNA keine Rückschlüsse auf ein unberechtigtes Betreten des Balkons und der Wohnung gezogen werden, greift nicht durch. Zwar stellt das Vorhandensein einer solchen Spur alleine keinen Tatnachweis dar. Jedoch gehört ein im Hochparterre gelegenes Balkongeländer nicht zu den Gegenständen mit denen jedermann rein zufällig im Rahmen des alltäglichen Lebens in Berührung kommt. Eine solche Spur ist vielmehr damit zu erklären, dass der Spurenleger das Geländer bewusst angefasst hat, etwa beim Übersteigen des Geländers, um auf den Balkon zu gelangen. Dass der Beschuldigte bei einer anderen Gelegenheit, etwa einem Besuch bei der Geschädigten O, mit dem Balkongeländer in Berührung gekommen ist, ergibt sich weder aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis noch wird eine solche Gelegenheit vom Beschuldigten selber vorgetragen.
Die vom Verteidiger im Hinblick auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl zu Lasten des Geschädigten X (Fall #) vorgetragenen Bedenken, dass die vorhandene DNA-Spur auf der neuen W Dose lediglich mit den in der Y Datenbank gespeicherten Daten des Beschuldigten verglichen worden ist, greifen ebenfalls nicht durch. Zur Begründung eines dringenden Tatverdachtes, mithin einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, ist eine solche Übereinstimmung ausreichend. Laut dem Spurensicherungsbericht des Kriminalhauptkommissar B (Bl. ##f der Fallakte #) handelt es sich bei der W Dose auch um Neuware, so dass eine Spurenlegung außerhalb der Räumlichkeiten des Geschädigten X zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich erscheint. Genauere Angaben dazu, wann der Beschuldigte mit der W Dose in Kontakt gekommen sein will, trägt er im Übrigen weder vor noch ergeben sich Hinweise aus der Ermittlungsakte. Dabei ist dies aber nicht das einzige Indiz, welches den Beschuldigten mit der Tat in Zusammenhang bring. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 26.03.2018 gegen 18:57 Uhr (Tatzeit 22.03., 12:00 Uhr – 24.03.10:25 Uhr) im Bereich der Wohnung des Geschädigten X, hinter der Kirche, wurde der Beschuldigte zusammen mit K, C und Z (Aktenvermerk Bl. ## der Fallakte #) angetroffen. Dabei führte K eine Herrenhandtasche bei sich. Bei der Nachschau durch die Polizeibeamten wurden in dieser Handtasche vier Armbanduhren aufgefunden, von denen drei vom Geschädigten X als Stehlgut identifiziert wurden. Der Geschädigte X ist Goldschmied und Uhrmacher und konnte aufgrund seiner darauf beruhenden Sachkunde die Uhren als sein Eigentum bzw. als Gegenstände, die bei der Tat entwendet wurden, identifizieren. In der Gesamtschau sind die vorliegenden Indizien mithin ausreichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten auch insoweit zu begründen.
Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) liegt vor. Die Kammer verkennt nicht, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur gegeben ist, wenn die einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad ausweist. Insoweit ist eine restriktive Auslegung des Haftgrundes geboten. Es können daher nur Anlasstaten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittleren Kriminalität liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen. Bei den im Haftbefehl genannten Taten handelt es sich um Wohnungseinbruchsdiebstähle, wobei Diebesgut in Höhe von 9.000,00 Euro (Fallakte ##) bzw. 19.5000,00 Euro (Fallakte #) entwendet wurde und die Täter offensichtlich systematisch die Bereiche des Wohnraumes durchsucht haben, in denen häufiger wertvolle Gegenstände aufbewahrt werden. So wurde im Fall des Geschädigten X auch die Matratze des Bettes hochgehoben, was den Verdacht auf ein planmäßiges und routiniertes Handeln nahelegt. In beiden Fällen wurde sich in einer Art Zugang zum Wohnraum beschafft, der mit einer erheblichen Lärmentwicklung einhergeht. Im Fall des Geschädigten X wurde das Türblatt der Hauseingangstür eingetreten, im Fall der Geschädigten O das Fenster mit einem Stein eingeschlagen. Ein solches Vorgehen lässt darauf schließen, dass sich der Täter bei Ausführung der Tat sicher fühlte, mithin eine Entdeckung durch Dritte für unwahrscheinlich hielt. Dies legt den Schluss nahe, dass der Täter sich zuvor davon vergewissert hat, dass die Bewohner nicht Zuhause und auch Dritte – wie Nachbarn – wahrscheinlich nicht auf den entstehenden Lärm aufmerksam werden würde.
Darüber hinaus besteht im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil des Geschädigten X der Verdacht, dass der Beschuldigte mit K zusammengearbeitet hat.
Insgesamt stellen die im Haftbefehl genannten Taten nach Ansicht der Kammer mithin Anlasstaten dar, die den im § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO geforderten Schweregrad aufweisen.
Es liegen auch ausreichend Umstände vor, die die Gefahr der Begehung gleichgearteter schwerwiegender Straftaten durch den Beschwerdeführer begründen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Beschuldigten lediglich dringend verdächtigt ist bezüglich Taten in einem Zeitraum vom 10.-24.03.2018, mithin mehr als vier Monate vor seiner Festnahme am 14.08.2018. Jedoch ergibt sich aus den im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Maßnahmen, dass der Beschuldigte auch im Mai 2018, genauer am 16.05.2018, noch telefonischen Kontakt zu anderen Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens hatte. An diesem Tag hat er mit einer männlichen Person telefoniert, die einen Anschluss nutzte, der K zugeordnet wird. Es ist anzunehmen, dass es in dem Telefonat um eine ausgelöste Alarmanlage und den Rückzug vom vermeintlichen Tatobjekt geht. Zwar kann alleine der Inhalt des mitgehörten Telefonates keinen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf einen weiteren Einbruchsversuch in einem Wohnhaus in L, S-Straße, begründen. Jedoch belegt dieses Telefonat eindeutig, dass der Beschuldigte noch im Kontakt mit Personen stand, die einer Vielzahl von Taten in einem Zeitraum vom 09.02 bis zum 20.07.2018 verdächtig sind. Es ist mithin zu erwarten, dass der Beschuldigte auch in Zukunft weiter in Kontakt mit diesen Personen steht und sich gemeinsam mit diesen oder alleine zur Begehung weiterer Einbruchstaten entschließt. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über keine andere Einnahmequelle mehr. Dabei ist dem Verteidiger insoweit zuzustimmen, dass der bestehende Ausbildungsplatz zwischen dem 01.06.-13.08.2018 (siehe Vermerk KHK Q, Bl. ### d. Hauptakte) eine Tatgeneigtheit des Beschuldigten beeinflusst haben könnte. Ein solches Ausbildungsverhältnis besteht jedoch zurzeit nicht mehr, so dass – ebenso wie im Zeitpunkt der im Haftbefehl genannten Taten – der Beschuldigte über keine andere Einnahmequelle mehr verfügt. Auch bringt das übrige Ermittlungsergebnis den Beschuldigten immer wieder in die Nähe von weiteren Tatorten bzw. Taten, so dass seine Einbindung in eine Gruppierung, die sich zur Begehung von Einbruchsdiebstahl zusammengefunden hat, als wahrscheinlich anzusehen ist.
Die Kammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände auch das junge Alter des Beschuldigten – er ist lediglich 18 Tage vor der ersten Tat 21 Jahre alt geworden und daher nunmehr als Erwachsener zu behandeln – sowie die Tatsache, dass er bisher noch nicht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt worden ist, berücksichtigt.
Gleichwohl ist die Kammer der Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Straftaten zumindest gemäߠ § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt.
Die seit dem 14.08.2018 andauernde Untersuchungshaft ist verhältnismäßig. Andere Maßnahmen gem. § 116 StPO sind nicht ausreichend, um der bestehenden Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.