Beschluss zur Notveräußerung von sichergestellten Reifensätzen aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Notveräußerung von 101 sichergestellten Felgen-/Reifensätzen; das Amtsgericht ordnete dies an. Das Landgericht Bonn hob den Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da die Voraussetzungen des § 111l Abs.1 StPO nicht vorliegen. Verwahrkosten und Verfahrensdauer rechtfertigen hier keine Notveräußerung; auch droht keine erhebliche Wertminderung. Die Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Notveräußerung zurückgewiesen; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Anordnung zur Notveräußerung ist die Beschwerde statthaft (§ 304 StPO).
Die Notveräußerung nach § 111l Abs.1 StPO setzt voraus, dass die Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder eine erhebliche Wertminderung droht.
Bei der Interessenabwägung sind die tatsächlichen und zu erwartenden Verwahrungskosten, die voraussichtliche Verfahrensdauer und der Gegenstandswert zu berücksichtigen; geringe Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum Objektwert rechtfertigen keine Notveräußerung.
Sind die Voraussetzungen der Notveräußerung nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs.1 StPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 653 Ls 10/15
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.12.2015 wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 13.01.2015, die Notveräußerung der ausweislich des Pfändungsprotokolls vom 18.12.2014 sichergestellten Reifensätze zu veranlassen, wird zurückgewiesen.
Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist gemäß § 304 StPO statthaft (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2011, 345).
Die Voraussetzungen der Notveräußerung nach § 111 l Abs. 1 StPO liegen indes nicht vor.
Denn die Aufbewahrung der am 18.12.2014 sichergestellten 101 Felgensätze mit Reifen im Gesamtwert von rund 100.000 Euro ist nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Diese betragen 303 Euro monatlich, so dass bei durchschnittlicher Dauer eines die Instanzen durchlaufenden Strafverfahrens von drei Jahren Kosten von ca. 10.000 Euro zu erwarten stehen, die im vorliegenden Fall lediglich 10 % des Gegenstandswertes der sichergestellten Objekte ausmachen. Aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.01.2015 geht hervor, dass die Felgensätze jeweils mehr als 1.000 Euro wert sein dürften, ohne dass die Reifen berücksichtigt worden sind. Bislang sind Aufbewahrungskosten in Höhe von 3.663 Euro entstanden, die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn ist für den 31.03.2016 und 14.04.2016 terminiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die noch zu erwartenden Verwahrungskosten einen wirtschaftlich denkenden Eigentümer dazu veranlassen würden, die Reifensätze schnellstmöglich zu veräußern.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch die weitere Verwahrung der Reifensätze eine erhebliche Wertminderung droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.