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Landgericht Bonn·24 Qs-112 Js 376/09-5/10·21.01.2010

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Vertrauensschutz

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, hatte Erfolg. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil die zur Entziehung führenden dringenden Gründe bereits spätestens mit der Anklageerhebung bekannt waren und trotz Bestätigung in vorangehenden Sitzungen nicht rechtzeitig angeordnet wurden. Zudem sprach das unauffällige Weiterfahren des Beschuldigten für Vertrauensschutz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Kosten trägt Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt dringende Gründe voraus, die zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht verjährt oder bereits bekannt sein dürfen.

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Bestehen die der Entziehung zugrunde liegenden dringenden Gründe bereits bei oder vor der Anklageerhebung und wurde die Maßnahme nicht rechtzeitig beantragt, kann Vertrauensschutz gegen eine spätere Anordnung sprechen.

3

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seither unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, sind bei der Abwägung gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach § 467 StPO (analog) zugunsten der Staatskasse getroffen werden, wenn der Beschwerdeführer Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 und 2 StGB§ 111a StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegburg, 202 Ds 186/09

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.12.2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

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Zwar ist vor allem nach den Bekundungen der Zeugen B und M im Rahmen der ersten vom ##.11.2009 bis zum ##.12.2009 an drei Sitzungstagen andauernden Hauptverhandlung in dieser Sache davon auszugehen, dass der Angeklagte entsprechend dem Vorwurf der Anklage vom ##.##.2009 am ##.##.2008 gegen ##:## Uhr in C auf der BAB ## in Fahrtrichtung L durch seine Fahrweise einen Menschen rechtswidrig zu einer Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 und 2 StGB genötigt hat sowie als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr sich vom Unfallort entfernt hat, bevor er zugunsten des anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Feststellungen ermöglicht hat.

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Allerdings stehen aufgrund des langen Zeitablaufs schon Gründe des Vertrauensschutzes der mit Beschluss vom 16.11.2009 angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen. Denn die zur vorläufigen Entziehung berechtigenden dringenden Gründe im Sinne des § 111 a StPO waren spätestens ein Jahr nach der Tat, nämlich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung im August 2009 der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vollständig bekannt, ohne dass die vorläufige Entziehung beantragt worden wäre. Der Vorwurf der Anklage erfuhr nach Eröffnung des Verfahrens am ##.##.2009 in der Sitzung vom 16.11.2009 durch die Zeugen B und M Bestätigung. Gleichwohl erfolgte auch weder zu diesem Zeitpunkt noch in der weiteren Sitzung am 07.12.2009 - in der sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls gerade keine neuen den Angeklagten belastenden Umstände ergaben, insbesondere das angetäuschte Rammmanöver nicht thematisiert wurde - die vorläufige Entziehung.

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Zusätzlich zu der über ein Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf am ##.##.2008 bis hin zur Beschlussfassung des Amtsgerichts am 16.12.2009 ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO (analog).