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Landgericht Bonn·24 Ks 930 Js 1178/14 12/14·19.04.2015

Totschlag durch herbeigeführten Verkehrsunfall im Rahmen eines „Doppelsuizids“

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr in suizidaler Absicht mit seiner Ehefrau als Beifahrerin gezielt gegen einen Baum; die Ehefrau starb später an den Unfallverletzungen. Streitig war u.a., ob ein Mordmerkmal (Heimtücke) vorliegt und ob die Schuldfähigkeit vermindert war. Das Landgericht verurteilte wegen Totschlags und verneinte Heimtücke mangels feindlicher Willensrichtung. Wegen akuter Belastungsreaktion nahm es eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an, bejahte einen minder schweren Fall (§ 213 StGB) und setzte die zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.

Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (Heimtücke verneint).

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötet der Täter einen anderen vorsätzlich, ohne dass ein Mordmerkmal feststellbar ist, ist der Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB erfüllt.

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Heimtücke setzt neben der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eine feindliche Willensrichtung voraus; fehlt es hieran, scheidet Heimtücke aus.

3

Eine akute Belastungsreaktion kann als tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB einzuordnen sein und zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB führen.

4

Ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tatbild, Täterpersönlichkeit sowie tatvor- und nachtäglichen Umständen zu beurteilen.

5

Ist die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bereits tragend bei der Annahme eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) berücksichtigt, kommt eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB regelmäßig nicht zusätzlich in Betracht.

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 213 StGB§ 21 StGB§ 56 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 212 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

              - §§ 212, 213, 21, 56 StGB -

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

A

4

I.

5

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

7

II.

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1.              Tatvorgeschehen

9

Die Eheleute M lebten – wie erwähnt – seit 19## bis zur Tat mit dem gemeinsamen Sohn, L M, und dessen Familie in einem Zweiparteienhaus in C, wo sie die untere Etage bewohnten. Sie waren im Zeitpunkt der Tat seit über 60 Jahren verheiratet. Die über 63 Jahre währende Beziehung war sehr innig und bis zuletzt geprägt von liebevoller Zuwendung.

10

Frau M hatte, ebenso wie der Angeklagte, zunehmend mit starken körperlichen Gebrechen zu kämpfen. Bereits in den 1960er Jahren erkrankte sie an Morbus Bechterew. Zudem litt sie seit einigen Jahren an einer Blutarmut, wegen derer sie alle drei bis sechs Wochen im Krankenhaus Bluttransfusionen erhielt. Darüber hinaus musste sie sich im Jahr 2012 einer Schilddrüsen-Totaloperation unterziehen und litt an einer Nierenunterfunktion. Aufgrund dieser Erkrankungen musste sie eine immense Menge an Medikamenten zu sich nehmen. Die Nebenwirkungen führten unter Anderem dazu, dass es zu erheblichen Wassereinlagerungen in den Beinen kam. Auch aufgrund dessen war Frau M bereits seit Sommer 2013 stark gehbehindert und außerhalb des häuslichen Bereichs auf einen Rollator bzw. Rollstuhl angewiesen. Nach einer Wirbelsäulenoperation im Juni 2013 erkrankte Frau M an Demenz des Typs Alzheimer, die sich bis zu ihrem Tode so verschlimmerte, dass sie zuletzt völlig desorientiert war; teilweise erkannte sie nicht einmal den gemeinsamen Sohn L M. Vor diesem Hintergrund erhielt sie Pflegestufe 2.

11

Aufgrund der Demenzerkrankung sowie der Gehbehinderung war Frau M nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen; so konnte sie sich nicht mehr alleine waschen, duschen oder zur Toilette gehen. Sie wurde daher vom Angeklagten versorgt, der – aufopferungsvoll – die tägliche Körperpflege und die Medikamentenvergabe übernahm. Zudem erledigte er den Wohnungsputz sowie – dies teilweise zusammen mit seiner Ehefrau – die Einkäufe und bereitete die Mahlzeiten zu bzw. holte diese beim Metzger ab.

12

Infolge der Demenzerkrankung und der damit in Zusammenhang stehenden Hilflosigkeit kam es bei Frau M zudem zu einer erneuten Angststörung. Eine solche hatte sie bereits nach einem Überfall im Jahr 1967, bei dem sie auch vergewaltigt werden sollte, entwickelt. Sie hatte sich deshalb bereits im Jahr 1988 in Behandlung in den Rheinischen Landeskliniken N befunden. Frau M hatte infolge der Demenzerkrankung panische Angst davor, dass der Angeklagte körperlich nicht mehr in der Lage sein würde, sie weiter zu pflegen und sie daher – ohne ihn – in ein Pflege- oder Altersheim verlegt und so von ihm getrennt würde. Sie äußerte daher auch immer wieder gegenüber dem Angeklagten, dieser solle sie nicht alleine lassen, was der Angeklagte ihr auch stets versprach. Diese Angstzustände verschlimmerten sich so sehr, dass sie deswegen im September 2014 in der LVR-Klinik in C2 behandelt wurde.

13

Seit Mitte des Jahres 2014 besuchte Frau M auf Veranlassung des Sohnes L M zur Entlastung des Angeklagten – zunächst gegen den Willen des Angeklagten - die Pflegeeinrichtung  „Haus S“ zur Kurzzeitpflege; dies zunächst einmal, dann zweimal und zum Schluss fünfmal die Woche. Frau M wollte dies zunächst nicht, da sie Angst hatte, dass der Angeklagte nicht mehr da wäre, wenn sie abends zurückkommt. So begleitete der Angeklagte seine Ehefrau in den ersten Wochen in die Einrichtung „Haus S“. Zudem musste er, wenn sie nachmittags zurückkam, zu Hause sein. Darüber hinaus hatte der Sohn des Angeklagten zur weiteren Entlastung des Vaters eine ambulante Pflege organisiert, die allerdings nur einmal bis zum Versterben von Frau M zum Einsatz kam.

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Zwei Tage vor der Tat, am Freitag, dem ##.11.2014, befand sich Frau M zwecks Bluttransfusionen im Krankenhaus. Der Angeklagte, der sich bei ihren Krankenhausaufenthalten wegen ihrer Angstzustände stets mit aufnehmen ließ, konnte auf dem linken Auge plötzlich sehr schlecht sehen. Er wurde daraufhin bei der Augenärztin vorstellig, die eine sofortige Operation empfahl, da die Gefahr einer vollständigen Erblindung bestand. Da der Angeklagte seine Frau, die sich noch im Krankenhaus befand, wegen ihrer Angstzustände nicht alleine lassen wollte, wurde diese Operation auf Montag, den ##.11.2014, verschoben. Zu diesem Zweck war erstmalig beabsichtigt, Frau M in der Pflegeeinrichtung „Haus S“ auch über Nacht unterzubringen, da sie die dortige Umgebung kannte. Gleiches war für eine Operation zur Behandlung des Bauchaortaaneurysma angedacht, die wegen der vorrangigen akuten Augenproblematik vom ##.11.2014 auf den ##.11.2014 verschoben wurde. Der Angeklagte hatte wegen dieser bevorstehenden Operationen panische Angst zu erblinden und ebenfalls an Demenz zu erkranken und sich dann nicht mehr um seine Ehefrau kümmern zu können. Zudem fürchtete er, seine Ehefrau werde die Unterbringung in der Tagespflegeeinrichtung über Nacht nicht verkraften. Auch wollte er nicht, dass sein Sohn dann zwei Pflegefälle zu betreuen hätte. Dies stürzte ihn in einen Zustand tiefer Verzweiflung. Seine Ängste vertraute er niemandem an.

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Als Frau M am Samstag, dem ##.11.2014, aus dem Krankenhaus entlassen wurde und abends mit dem Angeklagten heimkehrte, bemerkte sie dort die zwei Koffer, die der Angeklagte zwischenzeitlich im Hinblick auf die anstehenden Operationen gepackt hatte und fragte ihn, wofür diese seien. Der Angeklagte antwortete ihr daraufhin, dass er doch operiert werden müsse, woraufhin sie entgegnete: „Nein, lass mich nicht alleine.“

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In der Nacht vom ##. auf den ##.11.2014 schlief der Angeklagte fast überhaupt nicht. Seine Ehefrau rief ihn einige Male, weil sie zur Toilette musste, wofür sie – ebenso wie für das anschließende Zubettgehen – die Hilfe des Angeklagten benötigte. Der Angeklagte dachte: „Ich kann sie nicht alleine lassen“. So gelangte er in dieser Nacht zu der Erkenntnis, dass es der einzige Ausweg sei, gemeinsam zu sterben. Naheliegende Alternativen zu erkennen, war er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage. Gegen 2.00 Uhr nachts begann er, die notwendigen Unterlagen für seine Kinder zur Bewältigung der sich ergebenden Nachlassschwierigkeiten herauszusuchen. Er verfasste zudem einen Brief an seinen Sohn, in dem er schrieb: „Wir haben Euch immer lieb gehabt und werden Euch immer lieb haben, denkt nur gut an uns. Kuss Vater und Mutter“.

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Am Morgen des ##.11.2014 stand der Angeklagte früh auf und bereitete für sich und die Getötete ein leckeres Frühstück zu, da er seine Ehefrau in den gemeinsamen letzten Stunden noch einmal verwöhnen wollte. Dann zog er sich und seine Ehefrau an und sagte ihr, man könne einen Ausflug zu der gemeinsamen Tochter J machen, die in L2 wohnt. Tatsächlich aber hatte er den Plan gefasst, mit dem Auto gegen einen Baum zu fahren, um so sich und seine Ehefrau zu töten.

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2.              Tatgeschehen

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Am späten Vormittag stiegen der Angeklagte und seine Ehefrau in den Pkw N2 $-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ###. Der Angeklagte legte sowohl sich als Fahrer als auch seiner Ehefrau als Beifahrerin den Sicherheitsgurt an, da er vermeiden wollte, dass er und seine Ehefrau aufgrund des Aufpralls durch die Windschutzscheibe geschleudert würden. Sie verließen sodann mit dem Pkw die gemeinsame Wohnanschrift und fuhren bei sonnigem und trockenem Wetter in Richtung T. Möglicherweise hatte der Angeklagte noch vor, seine Tochter anzurufen, kam aber mit der Freisprecheinrichtung seines Fahrzeugs nicht zurecht. Gegen 11.00 Uhr fuhr der Angeklagte die Ter Straße zwischen den Ortsteilen C3 und T2 mehrfach auf und ab, da er sichergehen wollte, bei seinem Vorhaben keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Frau M fragte ihn mehrfach, wohin sie denn fahren würden. Der Angeklagte antwortete hierauf nicht. Er sagte seiner Frau auch nicht, was er vorhatte.  Daher ist davon auszugehen, dass Frau M nicht ahnte, was der Angeklagte plante.

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Als dem Angeklagten die Situation schließlich günstig erschien, gab er Gas und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 78 km/h in Fahrtrichtung T frontal gegen einen rechts neben der Fahrbahn gewachsenen Baum. Hierbei beabsichtigte er seinen eigenen Tod sowie den seiner Ehefrau. Der Pkw prallte vom Baum ab und kam quer zur Fahrbahn zum Stehen. Das Fahrzeug wurde im Frontbereich durch die Kollision sehr stark deformiert, insbesondere im Bereich der Beifahrerseite. Beide Airbags wurden ausgelöst.

21

Der Polizeibeamte F, der mit seinem Dienstfahrzeug in Richtung C2 unterwegs war, beobachtete den Unfall und verständigte den Rettungswagen sowie die Polizei. Ersthelfer zogen den Angeklagten und seine Frau aus dem Fahrzeug zur Erstversorgung heraus. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bei Bewusstsein und ansprechbar. Frau M klagte über Schmerzen in den Beinen. Der Angeklagte äußerte bereits gegenüber den Ersthelfern, dass er sich und seine Frau habe umbringen wollen. Die Eheleute M wurden notärztlich versorgt.

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Frau M erlitt durch den Unfall ein Hochrasanztrauma sowie Brüche der Unterschenkel, des siebten Halswirbelkörpers, der Dornfortsätze drei bis sechs, des achten und zehnten Brustwirbelkörpers sowie des dritten Lendenwirbelkörpers, zudem multiple Blutergüsse. Sie wurde reanimationspflichtig in das Notfallzentrum der Uniklinik C2 eingeliefert und nach der Erstversorgung der chirurgischen Intensivstation zugeführt. Bei Aufnahme in die Uniklinik C2 wurde sie zur psychischen Abschirmung und Reduzierung des Leidens mit Propofol sediert. Nach mehreren Operationen verstarb Frau M an den schwerwiegenden Verletzungen und Knochenbrüchen, die sie bei dem Unfall erlitten hatte, am ##.11.2014.

23

Der Angeklagte wurde unmittelbar nach dem Unfall in das N3 Krankenhaus in C2 eingeliefert. Dort wurden eine Rippenprellung und eine Wirbelfraktur festgestellt. Bei der Fahrt im Rettungswagen wurde er von den Polizeibeamten C4 und T3 aufgrund seiner vorangegangenen Äußerungen zur Bewachung begleitet. Auch diesen gegenüber äußerte er fortwährend, dass er mit seiner Ehefrau zusammen sterben wollte. Er war emotional aufgewühlt, weinte und war sehr in Sorge um seine Ehefrau.

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3.              Nachtatgeschehen

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Der Angeklagte wurde am ##.11.2014 um 17.20 Uhr vorläufig festgenommen und am ##.11.2014 um 11.00 Uhr entlassen. Es erfolgte eine Zwangseinweisung in die LVR-Klinik C2 nach PsychKG, da er fortwährend Suizidgedanken äußerte.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 11.11.2014,  Az.: ## XIV ####/## $, wurde die vorläufige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik bis längstens zum 25.11.2014 angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 24.11.2014, Az.: ## XIV ####/## $, wurde die vorläufige Unterbringung bis längstens zum 05.01.2015 verlängert, da er kurz zuvor mit einer Nagelfeile einen weiteren Suizidversuch unternommen hatte. Der Angeklagte befand sich sodann noch bis zum 19.01.2015 in der LVR-Klinik in C2 und ist seitdem in tagesklinischer Behandlung.

27

Die im Hinblick auf die Tat zunächst reaktiv depressive Situation des Angeklagten hat sich, nachdem sie sich zunächst gebessert hatte, zu einer depressiven Phase entwickelt. Der Angeklagte leidet unter dem Verlust seiner geliebten Ehefrau.

28

Die Familie der Eheleute M einschließlich der beiden Schwestern von Frau M zeigt Verständnis für den Angeklagten und seine Tat.

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Den am 28.11.2014 vom Amtsgericht C2, Az.: ## Gs ####/14, erlassenen Haftbefehl hat die Kammer mit Beschluss vom 16.12.2014 mangels Fluchtgefahr aufgehoben.

30

B

31

1.

32

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt.

33

Hingegen konnte das Vorliegen eines Mordmerkmals aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Heimtücke liegt nicht vor, da der Angeklagte nicht in feindlicher Willensrichtung handelte.

34

2.

35

Im Zeitpunkt der Tat litt der Angeklagte infolge der akuten Belastungsreaktion, die durch den Konflikt der bevorstehenden Augenoperation und die damit in Zusammenhang stehende Trennung von seiner Ehefrau sowie die drohende Erblindungsgefahr ausgelöst wurde, an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.d. 2. Alternative des § 20 StGB, infolge derer seine Steuerungsfähigkeit auf motivationaler Ebene gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt war.

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Die Kammer hat sich zur Beurteilung dieser Frage sachverständiger Beratung durch  den Sachverständigen Dr. med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, versichert. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es dem Angeklagten einzig immer nur um die Bedürfnisse seiner Ehefrau gegangen sei, er alle Geschehnisse aus ihrer Sicht wahrgenommen und entsprechend so berichtet habe. Der Angeklagte habe sich durch die Pflege seiner demenzkranken Ehefrau in einer seit etwa einem Jahr erheblich angespannten affektiven Situation befunden. Hierbei habe die Belastung weniger aus der rein kognitiven Beeinträchtigung der Ehefrau als vielmehr aus ihrer schweren organisch-affektiven Störung bzw. organischen Angsterkrankung resultiert. Unter dem erheblichen Druck der bevorstehenden Augenoperation sei es bei dem Angeklagten am Tattag zu einer dramatischen Zuspitzung der Affekte mit erheblicher Einengung des Denkens bei gleichzeitig fortbestehendem Dilemma (Notwendigkeit der eigenen Operation/Betreuung der Ehefrau) gekommen. Der Angeklagte habe allein im Interesse seiner Ehefrau keine andere Lösungsmöglichkeit gesehen, als zusammen mit ihr aus dem Leben zu scheiden. Die Kriterien einer akuten Belastungsreaktion im Sinne des ICD-10 seien insgesamt als erfüllt anzusehen. Hingegen sei eine darüber hinaus bestehende schwerwiegende psychiatrische Erkrankung des Angeklagten auszuschließen. Die zuvor bestandene affektive Situation erfülle allenfalls die Kriterien einer depressiven Anpassungsstörung, Hinweise für eine rezidivierende depressive Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Insbesondere sei eine dementielle Symptomatik ganz klar auszuschließen, auch für ein psychotisches Erleben fänden sich keinerlei Hinweise. Ebenfalls hätten sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder Schwachsinn gefunden.

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Unter Berücksichtigung der Entwicklung der äußerst engen Beziehung zwischen der Ehefrau und dem Angeklagten, der Entwicklung der prädeliktischen Situation, dem äußeren und inneren Tatablauf und des Nachtatverhaltens seien sehr klare Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat zu sehen. Bei dem Angeklagten habe zum Tatzeitpunkt eine solchermaßen tiefgreifende Einengung des Bewusstseins mit einem derart erschütterten seelischen Gefüge vorgelegen, dass seine Steuerungsfähigkeit hierbei erheblich vermindert gewesen sei. Hierbei sei die exekutive Steuerungsfähigkeit weitgehend erhalten gewesen, da der Angeklagte den Pkw sonst nicht gezielt gegen einen Baum hätte fahren können. Betroffen gewesen sei in erster Linie die motivationale Steuerungsfähigkeit, welche infolge der Affektsituation erheblich gemindert gewesen sei. Es habe somit ein starker innerer Drang zur Tatausführung vorgelegen, in der Vorstellung, nur durch diesen gemeinsamen Suizid Ruhe zu finden und eine Lösung des vermeintlich unlösbaren, quälenden inneren Konfliktes (Versprechen der Frau gegenüber, diese nie alleine zu lassen und sich um sie zu kümmern einerseits gegenüber der Notwendigkeit der Durchführung der chirurgischen Eingriffe bei dem Angeklagten andererseits) herstellen zu können. Es habe sich dabei eher um einen Suizid aus Fürsorge für seine Frau als um einen klassischen Mitnahmesuizid gehandelt. Hingegen sei die Einsichtsfähigkeit unbeeinträchtigt gewesen. Auch eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit lasse sich ausschließen; hierfür sei der Tatablauf zu komplex gewesen; sowohl das Tatanlaufverhalten als auch das Nachtatverhalten sprächen dagegen.

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Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung uneingeschränkt an. Sie hat dabei die getroffenen Feststellungen zur Person und zur Tat sowie ihren Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung im Blick. Insbesondere die Einlassung des Angeklagten, er habe sich „nicht getraut“, seiner Frau von seinem Vorhaben zu erzählen, macht einzig aus dem Blickwinkel der ausgeprägten Angststörung der Getöteten Sinn. Aus dem Blickwinkel des Angeklagten wäre naheliegend gewesen, die Frage, warum er seiner Ehefrau nichts von seinem Vorhaben erzählt hat, damit zu beantworten, dass diese aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine Erklärung hierzu abzugeben. Dies bestätigt das vom Sachverständigen festgestellte besondere Beziehungsgeflecht der Eheleute M, das letztlich bei dem alles aus der Sicht seiner Ehefrau betrachtenden Angeklagten zu dem für die Tat ausschlaggebenden Tunnelblick geführt hat, der dem Angeklagten alternative Lösungsmöglichkeiten nicht mehr erkennen ließ.

39

C

40

I.

41

Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Überlegungen maßgebend:

42

Das Gesetz sieht für den Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor, im minder schweren Fall gemäß § 213 StGB  Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

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Für die Entscheidung, ob von einem minder schweren Fall auszugehen ist, war zu prüfen, ob das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH NStZ 1985, 546 ff.). Erforderlich hierfür ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, und zwar gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen.

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Da die vertypten Milderungsgründe des § 213 StGB erkennbar nicht vorlagen, hatte die Kammer zu prüfen, ob ein sonstiger minder schwerer Fall dieser Vorschrift vorlag, um danach den in Betracht kommenden Strafrahmen festzulegen.

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Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

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der Angeklagte zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein von Reue getragenes Geständnis abgegeben und zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Tat zu vertuschen,

49

der Angeklagte sich dem Verfahren und der Tat gestellt hat,

51

der Angeklagte, der ein hohes Lebensalter aufweist, bis zur Tat aufrecht durch das Leben gegangen ist, immer gearbeitet und seine Familie versorgt hat,

53

der Angeklagte unter dem von ihm selbst verschuldeten Verlust seiner Ehefrau leidet und sich infolge der Tat bei ihm eine Depression eingestellt hat. Nichts konnte den Angeklagten schwerer treffen als der Verlust seiner Frau.

54

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass

56

die Getötete bis zu ihrer Sedierung aufgrund der multiplen Knochenbrüche Schmerzen erleiden musste, auch wenn dies nicht beabsichtigt war,

58

der Angeklagte gegenüber seiner Frau einen Vertrauensbruch begangen hat, indem er sie nicht über sein Vorhaben aufgeklärt hat, wobei jedoch das besondere Beziehungsgeflecht der Eheleute wiederum mildernd zu gewichten ist.

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Diese Umstände führen zwar noch nicht dazu, dass die für den Angeklagten günstigen Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen hart erschiene.

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Dies ist nach Auffassung der Kammer indessen unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes der Fall, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Denn die Tat ist entscheidend durch das besondere Beziehungsgeflecht des Angeklagten und der Getöteten, welches letztlich zu dem für die Tat ausschlaggebenden Tunnelblick bei dem Angeklagten geführt hat, geprägt. Diese Umstände sind aber gleichermaßen ausschlaggebend für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB. Dem steht auch nicht der Vertrauensbruch entgegen, den der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau begangen hat. Denn auch dieser liegt in dem besonderen Beziehungsgeflecht des Ehepaares M, welches dem Angeklagten eine Offenbarung seines Vorhabens unmöglich machte, begründet.

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Damit ergibt sich ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

62

Die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Faktoren hat die Kammer in Ansehung der getroffenen Feststellungen zur konkreten Strafzumessung nochmals in den Blick genommen und dabei auch berücksichtigt, dass den mildernden Umständen, die bereits zur Annahme eines minder schweren Falls geführt haben, aufgrund dessen ein geringeres Gewicht zukommt. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Gesichtspunkt der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit bereits entscheidend in die Bewertung des Falles als minder schwer eingestellt worden ist.

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Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in dem sich so ergebenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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als tat- und schuldangemessen.

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II.

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Diese Strafe ist gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen.

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Dem Angeklagten ist eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose zu stellen, § 56 Abs. 1 StGB. Nichts spricht dafür, dass der reuige, geständige Angeklagte, der das Unrecht der Tat begriffen hat, erneut straffällig werden wird.

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Überdies liegen auch die zur Aussetzung der Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren notwendigen besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Diese sieht die Kammer in der besonderen Verbindung, die die Eheleute M zueinander hatten und in der die Tat letztlich wurzelt, sowie in dem hohen Lebensalter des Angeklagten begründet.

70

D

71

2.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.