Schüsse auf Wohnhaus: versuchte gefährliche KV, Waffenbesitz und Unterbringung nach § 63 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie tateinheitlicher Verstöße gegen das WaffG, nachdem er mit drei Schusswaffen über 70 Schüsse auf ein bewohntes Haus abgegeben hatte. Zentral war, ob (auch) ein Tötungsvorsatz vorlag und wie sich eine schizoaffektive Störung auf die Schuldfähigkeit auswirkt. Einen bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer nicht sicher feststellen, wohl aber bedingten Verletzungsvorsatz. Wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) verhängte sie drei Jahre Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung nach § 63 StGB an.
Ausgang: Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe; Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB; Freispruch vom versuchten Tötungsdelikt mangels Nachweises eines Tötungsvorsatzes.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Verletzungsvorsatz kann bei Schüssen auf eine geschlossene Wohnungstür bzw. in Fenster in Oberkörperhöhe auch dann vorliegen, wenn der Täter behauptet, nur Sachschaden beabsichtigt zu haben, sofern er die Anwesenheit von Personen für möglich hält und Treffer gleichgültig hinnimmt.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) scheidet aus, wenn der Täter das weitere Tatgeschehen erst aufgrund des Eingreifens der Polizei beendet und damit die Beendigung nicht freiwillig ist.
Ein bedingter Tötungsvorsatz ist bei Schussabgaben in ein bewohntes Gebäude nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit sicher abzuleiten, wenn nach den Gesamtumständen nicht auszuschließen ist, dass der Täter auf ein Ausbleiben tödlicher Verläufe vertraut hat.
Liegt eine schizoaffektive Störung vor, kann bei erhaltener Unrechtseinsicht die Einsichts- und Planungsfähigkeit erhalten sein, während die motivationale Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist (§ 21 StGB).
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben der (zumindest) erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Gefährlichkeitsprognose voraus, wonach infolge des fortbestehenden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Gewalttaten zu erwarten sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen dazu tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Besitz und Führen von zwei Schusswaffen sowie Besitz von Munition) zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern darin entstandenen notwendigen Auslagen.
- § 52 Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziffer 2 a und b WaffG, §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2, 21, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 63 StGB –
Gründe
A
I.
(diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten:
Schon während der Trennung von seiner damaligen Ehefrau lernte der Angeklagte Frau S, die Mutter von W, der später Geschädigten und Nebenklägerin dieses Verfahrens, über das Internet kennen. Auf diese Beziehung wird im Rahmen des Tatvorgeschehens noch weiter einzugehen sein.
Nach Beendigung der Beziehung zur Frau S lernte der Angeklagte wieder über ein Kontaktforum in Internet seine jetzige Freundin O2 kennen. Es handelt sich dabei um eine in der Ukraine lebende Frau, die der Angeklagte bereits mehrfach besucht hat. Eine Beziehung zu dieser möchte er dadurch ermöglichen, dass er als Fernfahrer tätig wird und O2 auf seinen Touren mitnehmen kann.
Neben den Verhältnissen zu Frauen spielte die Musik im Leben des Angeklagten eine entscheidende Rolle. Der Angeklagte macht seit mehreren Jahrzehnten Musik und gründete seine eigene Band „Q“. Ein Teil seiner Songtexte schrieb er selber. Dabei ist er der Ansicht, die Texte werden ihm von dem „Alten“ bzw. „Vater“ - damit meint er Gott – vorgegeben, zumeist sehr plötzlich und häufig mitten in der Nacht. Daher hatte er sich auch ein sehr komplexes und funktionsfähiges technisches Gerät zum Aufzeichnen von Stimmen gebaut. Im Rahmen der Lieder verarbeitete der Angeklagte auch seine jeweilige Lebenssituation. Seine Neigung, der eigenen sexuellen Befriedigung eine wichtige Rolle in seinem Leben einzuräumen, fand daher auch Eingang in seine Songtexte. So hat er nach seiner Interpretation in einem Lied „S2“ mit der Waffe nicht die Schusswaffe, sondern sein männliches Geschlechtsteil besungen. Für die Aufnahmen seiner Band richtete er sich im Keller des Ladenlokals in der H-Straße ein Tonstudio ein. Dieses stellt er auch befreundeten Musikern, so etwa Frau T, für eigene Aufnahmen zur Verfügung. Dabei investierte er auch erhebliche Summen in seine musikalischen Projekte und lieh sich dafür bei seiner langjährigen Bekannten U einen fünfstelligen Geldbetrag. Als nächstes großes Projekt wollte er eine Show an einem Flughafen ausrichten und der Erlös sollte alleinerziehenden Müttern zu Gute kommen. Für dieses Projekt kaufte er trotz seiner finanziell schlechten Lage sieben höherwertige Autos und einen Sattelzuganhänger.
Aber trotz der intensiven Beschäftigung mit der Musik empfand der Angeklagte sein privates Leben nicht als erfüllt. Er ließ sich daher erstmals im Jahre 1999 wegen depressiver Verstimmungen von der Psychologin I therapeutisch begleiten. Im Rahmen dieser Intervention kam es zu 30 Sitzungen, in denen die Gefühle und Probleme des Angeklagten besprochen wurden. Dabei war die Beziehung des Angeklagten zu Frauen und seine Suche nach der richtigen Partnerin ein zentrales Thema. Daneben spielte sein aus seiner Sicht vorhandener Hang, sich im Übermaß für die Belange Dritter einzusetzen – etwa neue Augenoptikergeschäfte zu eröffnen – eine Rolle. Seine Gefühlslage war dabei von heftigen Wechseln zwischen einer tiefen Verzweiflung und Phasen hoher Produktivität mit überhöhten Ideen gekennzeichnet. Die Stimmungsschwankungen vollzogen sich teilweise innerhalb einer einzigen Sitzung. Die therapeutische Begleitung endete zunächst im Mai 2000. Frau I diagnostizierte bei dem Angeklagten eine depressive Verstimmung mit manischen Elementen sowie eine Art „Helfersyndrom“. Sie sah den Angeklagten nach der Begleitung als gefestigt an. Im Jahre 2010 nahm der Angeklagte zu der Therapeutin wieder Kontakt auf und führte mit dieser drei bis viermal ein Gespräch, wenn er aufgrund seiner Situation wieder zu Stimmungsschwankungen neigte. Zuletzt traf sich der Angeklagte im Mai 2012 mit der Therapeutin, um die Ereignisse vom Herbst 2011 – siehe Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 22.05.012 - zu verarbeiten. Dabei hatte er schon kurz nach dem Geschehen telefonischen Kontakt zu Frau I aufgenommen.
Andere Erkrankungen, die Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortung hätten Einfluss nehmen können, liegen nicht vor.
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt auch keinen Alkohol im Übermaß.
Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.09.2012 wie folgt vorbestraft:
1.
Das Amtsgericht C2 verurteilte ihn am 11.11.2009 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen gem. §§ 229, 230 Abs. 1 StGB zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro.
2.
Am 22.05.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht T5 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau S gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Angeklagte und Frau S hatten sich im Februar 2010 via Internet kennengelernt. Daraufhin zog Frau S in das Haus des Angeklagten. Inzwischen hat dieser sein Haus auf die Zeugin S übertragen, um es vor dem Zugriff der Gläubiger zu bewahren. Im Laufe der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S kam es immer wieder zu Streitigkeiten und handgreiflichen Übergriffen, die im Wesentlichen damit zusammenhingen, dass die Zeugin S sehr eifersüchtig war und der Angeklagte seinerseits impulsiv reagierte. So geriet der Angeklagte am 09.10.2011 gegen 18.00 Uhr mit der Zeugin S im gemeinsam bewohnten Haus O-Weg in U2 erneut in Streit. Im Zuge des Streites schlug der Angeklagte die Geschädigte mehrmals ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand beziehungsweise der Faust in das Gesicht. Hierdurch stürzte die Zeugin zu Boden. Doch schlug der Angeklagt weiterhin auf sie ein. Zudem trat er mehrfach mit dem beschuhten Fuß nach ihr und trat sie unteranderem auch an den Kopf, sodass sie eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit erfuhr. Die Zeugin S erlitt verschiedene Prellungen, unter anderem auch eine Jochbogenfraktur.
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt, sein Bedauern hierüber geäußert und auch dargelegt, sich zum Teil nicht mehr erinnern zu können, da er keine Kontrolle mehr über sich gehabt habe…“
II.
1. Tatvorgeschehen
Den Beginn der Beziehung zu Frau S sah der Angeklagte wieder als „Zeichen vom Vater“ an. Er war am 09.02.2010, nachdem er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nach Hause gekommen und am Boden zerstört. Er entschied sich daher, im Internet auf einem Forum für Partnersuche nach einer neuen Bekanntschaft zu suchen, um zumindest privat wieder eine positive Aussicht zu haben. Nach seiner Auffassung ungewöhnlich schnell – „nach nur zwei Klicks“ – stieß er auf die Anzeige von Frau S. Da diese ihm gefiel, schrieb er ihr eine E-Mail und erhielt – aus seiner Sicht wieder ungewöhnlich schnell – eine positive Antwort. Diese rasche Kontaktaufnahme mit Frau S deutete der Angeklagte als göttliches Zeichen für die Zukunft. Es entwickelte sich zunächst eine Bekanntschaft, die schnell zu einer intimem Beziehung wurde. Frau S behielt zwar ihre Arbeitsstelle und Wohnung in L2, besuchte den Angeklagten aber häufig in U2 und übernachtete dort regelmäßig.
Etwa zur selben Zeit zeichnete sich ab, dass der Angeklagte aufgrund seiner finanziellen Situation auch das Eigentum an dem Haus im O-Weg verlieren würde. Die finanzierenden Banken leiteten insoweit die Zwangsvollstreckung ein, wobei es im ersten Termin nicht zu einer Versteigerung kam. Der Angeklagte sah in dem Haus aber seine Altersvorsorge und wollte eine Versteigerung oder Veräußerung auf jeden Fall verhindern. Er kam daher auf die Idee, seine neue Lebenspartnerin S um Hilfe zu bitten. Diese sollte das Eigentum an dem Haus erwerben und ihm ein lebenslanges Wohnrecht gewähren. Die Kreditkosten sollten durch die Mieten der übrigen Wohnungen bezahlt werden. Er schlug dies Frau S vor, die zu diesem Zeitpunkt im Angeklagten den Partner sah, mit dem sie „alt werden“ wollte. Sie fand die Aussicht, in dem Haus in U2 in einer Wohnung gemeinsam zu leben und die anderen Wohnungen zur Finanzierung der Kredite zu vermieten, gut und willigte daher in den Plan ein. Im Folgenden kümmerte sich der Angeklagte um die praktische Abwicklung des Plans; so verhandelte er im Namen und mit Vollmacht von Frau S mit den Banken, zahlte eine noch offene Rechnung von Frau S, um einen Schufa-Eintrag zu löschen, und vereinbarte den Notartermin. Frau S selber hatte wenig Erfahrung mit solchen finanziellen Angelegenheiten und auch kein weitergehendes Interesse an der genauen Ausgestaltung. Sie vertraute dem Angeklagten und erteilte ihm daher alle notwendigen Vollmachten. Das zwischen ihr und dem Angeklagten mündlich vereinbarte lebenslange Wohnrecht wurde jedoch nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen, um eine Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Vorliegens eines Scheingeschäftes zu vermeiden. Im Zeitpunkt des Verkaufes gingen aber beide Vertragsparteien davon aus, dass man gemeinsam in dem Haus seinen Lebensabend verbringen würde.
Die Beziehung zwischen Frau S und dem Angeklagten entwickelte sich aber anders als gedacht. Der Angeklagte fühlte sich zunehmend eingeengt und flüchtete sich in seine Musikprojekte. Frau S hingegen war eifersüchtig auf die bestehenden Kontakte des Angeklagten zu anderen Frauen. Sie hatte zwar keine positive Kenntnis von anderen Intimkontakten des Angeklagten, war aber misstrauisch und kontrollierte daher sein Handy sowie E-Mails. Der Verdacht von Frau S war auch insoweit berechtigt, als dass der Angeklagte während ihrer Beziehung weiterhin zu Prostituierten ging. Er hatte auch über die Jahrzehnte zu manchen Prostituierten eine aus seiner Sicht freundschaftliche Beziehung entwickelt und sah in einem – auch intimen Kontakt – kein Fremdgehen im eigentlichen Sinne. Ihn störte es jedoch, dass Frau S sich so in seine Angelegenheiten einmischte und fühlte sich zunehmend in der Beziehung nicht wohl.
Letztlich eskalierte die Spannung zwischen dem Angeklagten und Frau S aus nicht mehr aufklärbarem Grund am 09.10.2011. Es kam zu dem bereits erwähnten körperlichen Übergriff des Angeklagten auf Frau S. Diese rief, nachdem sich der Angeklagte aus der Wohnung entfernt hatte, die Polizei, die letztlich ein Aufenthaltsverbot/Bereichsbetretungsverbot gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW gegen den Angeklagten für den Bereich der Wohnung/Haus O-Weg aussprach. Der Angeklagte war nach der Tat zunächst zu einer Bekannten nach B gefahren, kehrte aber am 10.10.2011 nach U2 zurück und nahm das Verbot nach PolG auf der Polizeidienststelle zur Kenntnis. Ferner kam es auf Grund dieses Vorfalls zu der vorerwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg am 22.05.2012. Der Angeklagte kehrte nach der Tat nicht mehr in die Wohnung am O-Weg zurück. Auch verblieben ein Großteil seiner persönlichen Sachen sowie Möbel in dem Haus. Seinen Wohnungsschlüssel gab er einem guten Bekannten, Herrn T2, der diesen an Frau S weiterleitete. Der Angeklagte lebte bis zur Tat in den Kellerräumen seines Betriebes in der H-Straße, wobei sanitäre Einrichtungen ebenso wie eine Kochgelegenheit nur in Ansätzen vorhanden waren. Offiziell betrieb der Angeklagten kein Augenoptikergeschäft mehr. Er ging aber dennoch seinem Beruf soweit nach, dass er seine laufenden Ausgaben finanzieren konnte; soziale Leistungen nahm er nicht in Anspruch. Die Geschäftsräume in der H-Straße wurden ihm jedoch im Sommer 2012 gekündigt und er musste diese bis zum 31.09.2012 räumen.
2. Unmittelbares Tatvorgeschehen
Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und Frau S war nach der häuslichen Gewalt am 09.10.2011 beendet. Auch der telefonische Kontakt brach alsbald ab. Der Angeklagte bekam aber mit, dass Frau S aus der Wohnung auszog und erreichte, dass das Betretungsverbot für die Wohnung verlängert wurde. Der Angeklagte wehrte sich auf dem Rechtswege gegen diese Verlängerung. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung erhielt der Angeklagte das Recht, die Wohnung auf Zeit wieder in Besitz zu nehmen. Jedoch war dem Angeklagten die Durchsetzung dieses Rechtes nicht möglich, da inzwischen die Tochter der Angeklagten, W, mit ihrem Lebenspartner W2 in die Wohnung eingezogen war. Der Angeklagte war über seine Lage verzweifelt und machte, ohne dafür allerdings konkrete Anhaltspunkte zu haben, die neuen Bewohner seiner Wohnung sowohl für die Trennung von Frau S als auch für den Verlust des Wohnraumes verantwortlich. Er entwickelte die Vorstellung, dass alles von Anfang an so geplant gewesen sei und deutete Geschehnisse als Zeichen. So war der Zustand der gesundheitlich ohnehin angegriffenen Frau W einmal so schlecht gewesen, dass eine ärztliche Intervention lebensrettend wurde. Aus der Sicht des Angeklagten haben die Ärzte dadurch das vorher bestimmte Schicksal verändert und zu der weiteren Entwicklung beigetragen. Auch deutete der Angeklagte einen Besuch von Frau W und Herrn W2 bei ihm und Frau S zu einer Zeit, zu der die Beziehung noch intakt war, nunmehr als geplante „Besichtigung“ der später zu beziehenden Wohnung. Der Angeklagte verstieg sich immer mehr in die Vorstellung, für seine – tatsächlich schwierige – Lage seien allein die beiden neuen Bewohner der Wohnung, Frau W und Herr W2, verantwortlich. Auch dass Frau S ihm das Wohnrecht nicht mehr zubilligen wollte, war aus seiner Sicht bedingt durch die Einflussnahme von W und W2. Er sah sich als Opfer einer Verschwörung, in der es von Anfang an darum gegangen sei, ihm das Haus wegzunehmen. Der Angeklagte begann, Racheideen zu entwickeln. Er war insoweit nicht mehr in der Lage zu erkennen und zu bewerten, auf Grund welcher Umstände er in die jetzige Situation gelangt war, etwa die Tatsache, dass es seine Idee gewesen war, dass Haus durch den Verkauf an Frau S dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tatsache, dass die Beziehung letztlich erst durch seinen, des Angeklagten, körperlichen Übergriff auf Frau S beendet worden war. Der Hass auf Frau W und Herrn W2 steigerte sich soweit, dass der Angeklagte nachts nicht mehr schlafen konnte und sich vorstellte, die Beiden zu töten. Dieser Wunsch wurde auch so real, dass sich der Angeklagte im Mai eine halbautomatische Kurzwaffe Marke T3 nebst Munition im Ausland besorgte. Er musste allerdings feststellen, dass die beschaffte Munition für die besorgte Waffe nicht geeignet war. Mit Hilfe eines Freundes und Informationen aus dem Internet gelang es dem Angeklagten jedoch, die Waffe so zu modifizieren, dass die erstandene Munition mit dieser verschossen werden konnte. Er probierte die Waffe auch aus und bemerkte, dass es zu erheblichen Querschlägern im geschlossenen Raum kommen konnte. Da er die Funktionstüchtigkeit der Waffe aber als nicht zuverlässig ansah, besorgte er sich noch zwei Revolver nebst zugehöriger Munition.
Der Gedanke, sich an Frau W und Herrn W2 zu rächen, war stets präsent und als der Angeklagte dann noch die Kündigung für sein letztes Ladenlokal in der H-Straße bekam, entschied er sich, seine Pläne in die Tat umzusetzen. Er fasste den Entschluss, am 31.08.2012 abends zum Haus im O-Weg zu fahren, dort eine Scheibe der Wohnung W/W2 einzuschlagen und die Attrappe einer Handgranate hineinzuwerfen. Sodann wollte er, die Verwirrung ausnutzend, in die Wohnung mittels einer Trittleiter einsteigen und W und W2 töten. Die Tötung sollte langsam und für die Opfer qualvoll erfolgen, um auch etwas „Spaß“ an der Sache zu haben. In seiner Vorstellung erlaubte ihm Art. 5 der intergalaktischen Grundordnung („Du sollst nicht töten“) eine solche Tat, da ja kein absolutes Verbot im Sinne „Du darfst nicht…“ ausgesprochen werde. W und W2 hatten zur Überzeugung des Angeklagten sein Leben bewusst zerstört. Sie waren – so seine Überzeugung – für seine ausweglose Lage verantwortlich und hätten auch billigend in Kauf genommen, dass er, der Angeklagte, Selbstmord begehen könnte. Sein Hass gegen diese beiden Personen erstreckte sich allerdings nicht auf seine ehemalige Lebensgefährtin S.
Am 31.08.2012 fuhr der Angeklagte morgens in den O-Weg; er fühlte sich gut und in der Lage, die Tat an diesem Tage durchzuführen. Es war auch Vollmond, der rechte stellare Zeitpunkt für die Tat. Er schrieb noch einen Brief an Frau U, eine langjährige Bekannte, die ihm Geld für die Umsetzung seiner Musikprojekte geliehen hatte und daher Eigentümerin aller im Besitz des Angeklagten befindlichen Kraftfahrzeuge war. Er erteilte ihr in dem Brief daher Anweisungen in Bezug auf die Fahrzeuge sowie seine sonstigen finanziellen Angelegenheiten. Der Angeklagte verließ sodann das Ladenlokal in der H-Straße. Er fuhr in den O-Weg, stellte dort aber fest, dass das Fahrzeug von W und W2 nicht wie sonst vor der Garage stand. Dies wertete der Angeklagte als ein Zeichen, dass er seine Tat nicht an diesem Tage durchführen sollte. Er fuhr zurück in die H-Straße. Im Laufe des Tages fühlte er sich immer schwächer und entschied, dass ihm an diesem Tag die Kraft fehle, die Tat tatsächlich wie geplant durchzuführen. Er schaute zwar am Abend nochmal im O-Weg nach und sah nunmehr auch das Fahrzeug dort stehen. Gleichwohl führte er die Tat nicht aus.
Am 01.09.2012 fühlte sich der Angeklagte wieder kraftlos. Als er an diesem Tag im Internet chattete, bemerkte er, dass eine Person mit dem Nickname „In dubio mitius“ (Im Zweifel das Mildere) versucht hatte, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Außerdem bekam er eine Postkarte von einer Bekannten in die Hand, auf der das Wort „Frieden“ stand. Er traf sich auch mit seinem Bekannten T2 und besprach beiläufig die Fragestellung, ob er – der Angeklagte – tatsächlich in der Lage sei, einen Menschen zu töten. T2 nahm dieses Gespräch nicht ganz ernst, sagte aber sinngemäß zum Angeklagten „Du schaffst das eh nicht. Das passt nicht zu dir“. Aufgrund dieser Umstände, die er als „Zeichen des Vaters“ deutete, zweifelte der Angeklagte an seinem Vorhaben.
3. Tatgeschehen
Als der Angeklagte am nächsten Tag, dem 02.09.2012, erwachte, frühstücke er zunächst und begann sodann, am Computer das Spiel „Solitär“, eine Art Patience, zu spielen. Die Patiencen gingen drei Mal in Folge auf, was er wiederum als Zeichen deutete, er solle die Tat an diesem Tage begehen. Er befand sich jedoch nach seiner Vorstellung auch an diesem Morgen im Zwiegespräch mit „Gottvater“, der ihm sagte, er brauche die beiden Opfer nicht zu töten. Es reiche doch, wenn er Pistolen- und Revolverschüsse auf das Haus abgebe und dieses beschädige. Eine solche Tat erschien dem Angeklagten auch ausreichend, um seinen Hass und seine Wut abzubauen und die beiden Opfer für das ihm angetane Unrecht zu bestrafen. Auch kam es ihm nunmehr darauf an, festgenommen zu werden. Den Gefängnisaufenthalt sah er als einzige Lösung für das sich am Ende des Monats stellende Problem einer Obdachlosigkeit; auch wollte er Ruhe finden und zu sich kommen. Der Angeklagte hatte sich im Vorfeld bei einem Gefängnisangestellten über das Leben in einer Justizvollzugsanstalt informiert. Ihm erschien das geordnete Leben, ohne selber Entscheidungen fällen zu müssen, als gute Möglichkeit, wieder auf die Beine zu kommen. Er wollte sich dort „generalüberholen“ lassen. Aufgrund seiner weiteren Zwiesprache mit Gott fertigte er dann eine Schablone an, auf der ein Kreuz aus sieben Punkten mit jeweils ca. 7 cm Abstand dargestellt war. Diese Schablone wollte er an die Tür des Hauses O-Weg hängen, um ein „sauberes Symbol“ bei seiner Tat dort zu hinterlassen. Des Weiteren legte der Angeklagte die drei Schusswaffen sowie die Munition und eine gepackte Tasche mit Sachen, die er mit in die Justizvollzugsanstalt nehmen wollte, in sein Fahrzeug. Aufgrund der Zeichen am Vortag und am Morgen des 02.09.2012 sowie des Gespräches mit T2 hatte der Angeklagte aber nicht mehr vor, W2 und W zu töten. Von seinem Tatplan für den 31.08.2012 hatte sich der Angeklagte gelöst. Er wollte vielmehr eine Vielzahl von Schüssen auf die zur Wohnung W/W2 gehörenden Fenster sowie das sonstige Eigentum der Opfer – etwa den üblicherweise vor der Garage abgestellten Wagen – abgeben. Dabei war ihm trotz seines übermächtigen Hasses auf die Opfer zwar bewusst, dass er weder Schusswaffen und Munition besitzen und erst recht nicht damit in der geplanten Weise um sich schießen und Personen oder Sachen gefährden oder treffen durfte. Er war aber aufgrund seines wahnhaften Erlebens in Form einer Fixierung auf W und W2 als Urheber für seine Situation nur erheblich eingeschränkt in der Lage, sich entsprechend dieser Einsicht zu steuern.
Der Angeklagte fuhr zunächst zur Wohnung von Frau U. Dort stellte er eine Kiste, in der sich die Fahrzeugpapiere der Kraftfahrzeuge sowie einige andere privaten Unterlagen, darunter der am 31.08.2012 verfasste Brief, befanden, ohne zu klingeln vor der Tür ab. Sodann rief er seinen Freund T2 an und bat ihn, um 12.00 Uhr zum O-Weg zu kommen und zu filmen. Er erklärte dazu, es werde etwas passieren, aber niemand werde zu Schaden kommen. Der Angeklagte suchte sodann noch einen Schnellimbiss auf, um etwas zu essen, bevor er in den O-Weg fuhr.
Dort stellte er gegen 12.00 Uhr sein Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn vor dem Haus O-Weg ab. Das Autoradio spielte laut die eigenen Songs „K“ und „J“. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und legte die drei Waffen nebst Munition auf die Motorhaube. Er nahm eine Waffe sowie die Schablone nebst Klebeband und ging zum Haus. An der Haustür angekommen bemerkte er, dass diese nicht verschlossen war. Dies sah er als Zeichen und eine Prüfung Gottes an, ob er nicht vielleicht doch noch die gehassten Personen töte. Der Angeklagte „widerstand“ jedoch dieser „Versuchung“. Er befestigte die Schablone an der Haustür und betrat sodann den Hausflur. Er begab sich bis zur Wohnungstür der Wohnung W/W2 und schoss in 170 cm Höhe durch die geschlossene Tür. Dabei ging er davon aus, dass die beiden Personen W/W2 sich in der Wohnung aufhielten. Ihm war auch bekannt, dass der hinter der Wohnungstür befindliche Flur in einen offenen Ess-/Wohnbereich mit Treppenaufgang ins erste Obergeschoss mündete. Daher war ihm die Möglichkeit einer Verletzung einer in der Wohnung befindlichen Person bewusst und er nahm eine solche zur Verfolgung seines Zieles, das Haus durch Schüsse zu beschädigen, in Kauf. Aufgrund der von ihm als „Zeichen“ gedeuteten Umstände der letzten Tage vertraute er jedoch darauf, dass kein Schuss so unglücklich verlaufen werde, dass dabei jemand zu Tode kommt. Auch hier sah der Angeklagte davon ab, etwa durch Eintreten der Wohnungstüre, in die Wohnung W/W2 einzudringen, um seinen Plan vom 31.08.2012 durchzuführen und die Bewohner zu töten.
Stattdessen verließ er nach dem Schuss den Hausflur und schloss die Haustür hinter sich. Den nächsten Schuss gab er auf ein Fenster im Erdgeschoss ab, wobei nicht mehr aufklärbar ist, ob dieses zur Küche oder zum Essbereich gehört. Der dritte Schuss ging durch das Fenster im ersten Obergeschoss, welches zu einem dort befindlichen Arbeitszimmer gehört. In diesem Zimmer hielt sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Frau W auf. Sie saß vor einem Computer und hatte die ersten zwei Schüsse zwar wahrgenommen, aber nicht als solche erkannt. Als nunmehr das Fenster in ihrer unmittelbaren Nähe getroffen wurde, erkannte sie, dass es sich um Schüsse handelte, schrie laut auf und lief in geduckter Haltung aus dem Raum. Während des Verlassens des Raumes bemerkte sie noch einen weiteren Einschuss in das Arbeitszimmer. Als nächsten hörte sie einen Einschuss im Nebenraum. Sie rief dem im Bad befindlichen Herrn W2 zu, dass auf sie geschossen werde und sie sei sicher, dass es der Angeklagte sei. Sie gelangte ins Schlafzimmer, das zur rückwärtigen Seite des Hauses gelegen ist, und schrie laut, dass die Nachbarn die Polizei rufen sollten.
Der Angeklagte stand während dessen auf der Straße und schoss ruhig und gezielt auf die Fenster der Wohnung W2/W. Die Schreie hatten ihm zwar klar vor Augen geführt, dass die Bewohner Angst hatten. Das hielt ihn aber nicht davon ab weiterzuschießen. Ihm war zwar durch das Probeschießen in der H-Straße klar, was bei Schüssen in Räumen alles passieren konnte. Dass Frau W und Herr W2 – etwa durch Querschläger – getroffen und verletzt werden könnten, nahm er aber hin und vertraute lediglich darauf, dass er sie nicht so unglücklich treffen werden, dass sie zu Tode kommen. Daher schoss er weiterhin ruhig und gezielt abwechselnd mit den drei Waffen auf die Fenster, die Garagen und das vor diesen abgestellte Auto der Geschädigten. Auf einen ihm gehörenden Anhänger, der ebenfalls vor den Garagen stand, schoss er nicht. Der Angeklagte lud die Waffen immer wieder nach und hatte zeitweise zwei Waffen in den Händen. Er traf einmal ein zur Wohnung D gehörendes Fenster im zweiten Obergeschoss des Hauses O-Weg. Ansonsten traf er nur Fenster, die zur Wohnung von W/W2 gehörten, sowie die Fassade in unmittelbarer Nähe der Fenster. Vorbeikommende Passanten oder Autofahrer nahm der Angeklagte zwar wahr, bedrohte diese aber nicht, sondern grüßte bisweilen freundlich. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt fiel dem Angeklagten wieder die an der Haustür angebrachte Schablone mit dem Kreuz ein. Er trat vor die Hauseingangstür und gab sieben aufgesetzte Schüsse ab, wobei die Patronen die Tür nicht durchschlugen. Insgesamt gab der Angeklagte mehr als 70 Schüsse ab.
Die Polizei, die von den Mitbewohnern des Hauses, Nachbarn und Dritten informiert worden war, traf im O-Weg ein. Der Angeklagte hörte zwar, dass ihn ein Polizeibeamter – es war Polizeihauptkommissar M, der aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war und eine Schutzweste anlegte – aufforderte, die Waffe wegzulegen. Er reagierte jedoch nicht sofort, sondern gab noch einige Schüsse ab. Dann war ihm aber klar, dass mit dem Eintreffen der Polizei ein weiteres Beschießen des Hauses nicht in Betracht kam, wollte er sich nicht selbst in Gefahr bringen, wenn die Polizei bei ihrem Einschreiten Gewalt anwenden würde. Daher legte er die Waffen auf der Motorhaube ab. Dort befanden sich noch einige Patronen. In der Selbstladepistole T3 1917 war noch eine Patrone im Patronenlager und drei Patronen im festverbauten Kastenmagazin. Die beiden Kipplaufrevolver waren leer. Der Angeklagte zündete sich sodann eine Zigarette an und ließ die Festnahme ohne Widerstand über sich ergehen. Auf die Ansprache des Polizeibeamten M „Was soll die Scheiße?“ antwortete er nur mit den Worten „Es ist doch nichts passiert.“
Der Angeklagte war sich bei Begehung der Tat aufgrund einer schizoaffektiven Störung zwar des Umstands bewusst, dass er weder Waffen noch Munition besitzen oder gar benutzen durfte, schon gar nicht, um dadurch Dritte, hier W und W2, in die Gefahr zu bringen, verletzt zu werden. Er war aber in seiner Fähigkeit, sich entsprechend zu verhalten, erheblich eingeschränkt.
4. Folgen der Tat
Bei der Tat wurde keiner der Bewohner des Hauses O-Weg körperlich verletzt. Gleichwohl leiden die Geschädigten W2 und W unter den Geschehnissen. Beide nahmen zunächst zweimal psychologische Betreuung in Anspruch. In den ersten drei Wochen litt die Geschädigte W noch unter Angstzuständen und verließ die Wohnung nur selten. Sie nimmt auch Antidepressiva ein. Aufgrund einer schon vorher vorhandenen erheblichen Grunderkrankung sowie der psychischen Probleme durch die Tat hat die Geschädigte W einen Antrag auf Frührente gestellt. Der Geschädigte W2 hat sich letztlich gegen die Einnahme von Medikamenten entschieden. Beide Geschädigten wohnen aber weiterhin in der Wohnung und haben auch bis zum Ende des von der Kammer durchgeführten Ortstermins die durch den Angeklagten verursachten Schäden nicht beseitigt.
Der Angeklagte wurde am 02.09.2012 vorläufig festgenommen. Am 03.09.2012 erließ das Amtsgericht Bonn einen Haftbefehl wegen versuchten Mordes. Seit diesem Tag befand sich der Angeklagte bis zur 19.04.2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L3. Dort fühlte er sich auch wohl und bezeichnete die Zeit als die glücklichste seines Lebens. Er habe da viele gute Menschen getroffen und interessante Gespräche geführt. In der Zeit vom 04. bis 21.02.2012 war der Angeklagte in den LVR-Kliniken F gemäß § 81 StPO untergebracht. Mit der Urteilsverkündung wurde er nach § 126 a StPO vorläufig untergebracht.
B
1.
Der Angeklagte hat sich – soweit nicht nachfolgend Abweichendes mitgeteilt wird – in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Dies betrifft sowohl seinen persönlichen Werdegang, hier die schulische und berufliche Entwicklung, seine Aktivitäten auf dem Gebiet der Musik, das Kennenlernen von Frau S, die Entwicklung der Beziehung bis hin zur häuslichen Gewalt als auch den äußeren Rahmen der Tat. Insbesondere die Angaben zu einer zunächst am 31.08.2012 geplanten Tötung der Nebenkläger sowie zur Aufgabe des ursprünglichen Plans beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Grund gefunden, diese mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Sie werden darüber hinaus bestätigt und ergänzt durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung. So hat Frau S den Beginn und die Entwicklung der Beziehung bis hin zur häuslichen Gewalt bestätigt. Auch die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Hauskauf wurden von ihr entsprechend den Angaben des Angeklagten geschildert, wobei sie in Bezug auf das vereinbarte Wohnrecht in ihrer Aussage sehr oberflächlich blieb. Sie hat insoweit angegeben, sie könne sich so genau an eine Vereinbarung nicht erinnern und nach der häuslichen Gewalt hätte er halt aus ihrem Haus raus gemusst. Der juristische Begriff „Wohnrecht“ sage ihr nichts und ein solches habe sie auch nicht vereinbart. Diesen scheinbaren Widerspruch hat die Kammer aber dem mangelnden juristischen Verständnis der Zeugin in Bezug auf ein Wohnrecht zugeschrieben. Denn auf Nachfragen hat auch die Zeugin S erklärt, es sei vereinbart worden, in dem Haus gemeinsam „alt zu werden“ und sie habe es nur zu diese Zweck gekauft.
Die Zeugin I hat die Angaben des Angeklagten zu einer psychotherapeutischen Begleitung bestätigt und ihre damalige fachliche Einschätzung des gesundheitlichen Zustands des Angeklagten im Zeitpunkt der Behandlung mitgeteilt. Sie hat ausgeführt, dass der Angeklagte damals an einer depressiven Verstimmung gelitten habe und sie auch manische Komponenten wahrgenommen habe. Außerdem habe der Angeklagte sein Handeln häufig nach den Belangen anderer ausgerichtet und sie habe darin eine Art „Helfersyndrom“ gesehen. In Bezug auf den Inhalt der Beratungsgespräche hat sie ebenfalls die Angaben des Angeklagten bestätigt. Eine Beschäftigung mit dem Thema „Beziehung zu Gott/Vater“ hat sie verneint, wobei die Kammer nicht verkennt, dass ihre Aussage insgesamt von einer gewissen Beschönigungstendenz geprägt war. Offensichtlich hatte sie auch ein zumindest freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten entwickelt, den sie im Rahmen der Hauptverhandlung auch – für ein Patienten-Therapeuten-Verhältnis unüblich – „duzte“.
Die Angaben des Angeklagten zu den äußeren Umständen der unmittelbaren Tatbegehung wurden durch eine Vielzahl von gehörten Zeugen sowie durch die objektiven Tatortbefunde bestätigt und ergänzt. Hier zu erwähnen sind neben den vor Ort festgestellten Schusspuren am Haus, der Garage, den Fahrzeugen sowie der Wohnung W/W2, die Beschreibungen der Art der Tatausführung von den Zeugen D, E, T5, T4 und O3 sowie den Zeuginnen L, Dr. A und O3. Alle Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass der Angeklagte ruhig und gezielt auf das Haus geschossen habe. Dabei habe er immer wieder die Waffen nachgeladen und teils mit einer, teils mit zwei Waffen gleichzeitig geschossen. Die als Autofahrer in der Nähe des Geschehens vorbeikommende Zeugin Dr. A und der Zeuge T4 haben weiter bekundet, dass sie für sich selber oder auch Passanten keine Gefahr in dem Angeklagten gesehen hätten. Dieser habe nur das betreffende Haus im Visier gehabt. Er habe sogar während der Tat freundlich mit einem Passanten gesprochen.
2.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung das Folgende angegeben:
a)
In Bezug auf die Reihenfolge der Schussabgabe hat er in der Hauptverhandlung angegeben, er könne sich an eine Reihenfolge der Schüsse nicht erinnern. Er habe aber in der Haft nachgedacht und seine Schilderung entspräche daher der am wahrscheinlichsten Reihenfolge der Schussabgabe. Er habe also zunächst auf die Fassade geschossen und in die Fenster im ersten Stock. Erst als er sich sicher gewesen sei, dass sich alle in Sicherheit gebracht hätten, wären die Schüsse in die Fenster im Erdgeschoss erfolgt. Denn er habe an diesem Tag niemanden verletzen, sondern nur größtmöglichen Schaden anrichten wollen. Er habe zwar grenzenlosen Hass gegen die Nebenkläger empfunden, jedoch die Intuition bzw. Eingebung gehabt, es sei ausreichend, das Eigentum zu beschädigen, um ins Gefängnis zu kommen. Er spreche bewusst von Intuition/Eingebung, weil man ihm im Gefängnis geraten habe, nicht zu erzählen, dass er mit dem „Vater“ im Gespräch sei. In seiner ersten polizeilichen Vernehmung hatte der Angeklagte nämlich die Rolle von Gott und sein Verhältnis zu diesem noch als wesentlich bestimmender beschrieben. So habe etwa der Vater ihm am Tatmorgen gesagt: „Q2, was willst du, Du willst ja eigentlich ins Gefängnis und raus aus der ganzen Scheiße, dazu musst Du sie nicht töten. Geh dahin, ballere Deine Magazine leer und statuierte ein Exempel. Danach kommst du auf jeden Fall ins Gefängnis“. Er habe daraufhin gedacht „High Noon“ und die Tat dann begangen. Zusammen mit Gott habe er das Kreuz entworfen und sieben Punkte gewählt, da dies eine göttliche Zahl sei. Anders als in der Hauptverhandlung hat er in seiner ersten polizeilichen Vernehmung auch angegeben, er habe zuerst auf die Fenster in der ersten Etage geschossen, die zum Arbeitszimmer gehörten. Auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung hat er angegeben, er habe die Reihenfolge nicht mehr sicher in Erinnerung.
b)
Den festgestellten Schuss durch die Wohnungstür hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt zwar schließlich eingeräumt. Zunächst hatte er aber angegeben, diesen auf Kniehöhe abwärts, schräg nach unten gerichtet abgegeben zu haben, damit Keiner zu Schaden habe kommen können. Auf Nachfragen der Kammer, ob er sich denn jetzt an den Schuss auf die Wohnungstür erinnern könne, bejahte er dies zunächst. Er habe die Erinnerung an diesen Schuss bei der zweiten polizeilichen Vernehmung durch die Polizeibeamtin X wiedererlangt. Dabei hatte der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung noch angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ins Haus gegangen zu sein, könne aber nicht ausschließen, im Eifer des Gefechtes durch den Flur in die Wohnungstür hineingeschossen zu haben. Anschließend hat er im Rahmen des von der Kammer durchgeführten Ortstermins – bei diesem wurde das Einschussloch in der Wohnungstür in Höhe von ca. 170 cm in Augenschein genommen - sinngemäß erklärt, dann habe er wohl doch höher geschossen, er erinnere sich halt nicht. Seine vorherigen Angaben seien nur der wahrscheinlichste Ablauf gewesen.
c)
Zum Motiv seiner Tat hat er angegeben, er habe die Nebenkläger schädigen wollen, weil diese für seine ausweglose Lage zum Tatzeitpunkt verantwortlich gewesen seien. Die Nebenkläger hätten schon von Anfang seiner Beziehung mit Frau S an ihm das Eigentum an seinem Haus nehmen und in die Wohnung einziehen wollen. Sie seien auch dafür verantwortlich, dass die Beziehung zwischen ihm und Frau S gescheitert sei. Auch, dass er Ende September 2012 obdachlos geworden wäre und keine finanziellen Mittel für eine neue Wohnung mehr gehabt habe, hätten die Nebenkläger zu vertreten. Insbesondere hätten diese seine Perspektivlosigkeit für die Zukunft und damit einen Selbstmord von ihm „billigend in Kauf“ genommen. Ihm sei diese Verschwörung erst deutlich geworden, nachdem Frau S sich nach der häuslichen Gewalt am 09.10.2011 von ihm getrennt habe. Da hätten sich auch ihm gegenüber der Nebenkläger W2 und die Nebenklägerin W auf die Seite von Frau S – und somit gegen ihn – gestellt. Diese zwei Personen hätten dann auch Frau S soweit beeinflusst, dass sie das Betretungsverbot für die Wohnung im O-Weg habe verlängern lassen, obwohl sie in der Wohnung nicht mehr gelebt habe. Er habe dann gerichtlich zwar nochmals eine Erlaubnis zur Inbesitznahme der Wohnung erstritten, diese aber nicht durchsetzten können, da in dem Zeitpunkt schon die Nebenkläger in der Wohnung lebten und nicht freiwillig den Besitz - zumindest vorübergehend – aufgegeben hätten. Einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung seines Anspruches habe er aber nicht bezahlen können. Eigentlich habe es nicht soweit kommen sollen, denn es sei der Plan des „Vaters“ gewesen, dass Frau W an einer Erkrankung sterben solle. Sie sei aber durch die Intervention von Ärzten am Leben gehalten worden und habe dann Frau S gegen ihn aufgebracht. Dies sei kein Zufall, denn er könne „aufgrund seiner Lebenserfahrung ausschließen, dass es auf diesem Planeten Zufälle gibt“. Es gäbe aber ein Schicksal, dass zwar vorherbestimmt sei, aber durch die Taten der Menschen beeinflusst werden könne. So sei es sein Schicksal gewesen, dass durch die Handlungen der Ärzte Frau W noch lebe und eine Intrige gegen ihn habe spinnen können. Schon beim Verkauf des Hauses sei er auf diese „Venusfalle“ hereingefallen, wobei Frau S von ihrer Tochter sowie Herrn W2 benutzt worden sei.
Auch hat der Angeklagte in seiner Einlassung vorgetragen, die Nebenkläger seien ja in der Lage gewesen, sein Handy zu orten und ihn so zu überwachen. Diese hätten mithin stets gewusst, wo er sich aufhalte und dass er über keine eigene Wohnung mehr verfügte.
d)
Des Weiteren hat er abweichend von den Feststellungen angegeben, er habe den Nebenklägern am 02.09.2012 kein körperliches Leid antun wollen. Er sei sich aufgrund seiner Vorsichtsmaßnahmen, nämlich zunächst auf die Fassade und die oberen Fenster zu schießen, und der vor der Tat vorhandenen Zeichen sicher gewesen, dass niemand körperlich verletzt wird. Er habe aber etwas tun müssen gegen die Nebenkläger und schließlich habe er ins Gefängnis gewollt.
3.
Soweit diese Angaben von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
a)
Die Angaben zu der Schussabfolge sind widerlegt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W2 und W. Beide haben angegeben, sie hätten sich in den Räumen im ersten Stock aufgehalten, als von unten zweimal ein Geräusch wie ein dumpfer Schlag zu hören gewesen sei. Die Zeugin W hat dann weiter ausgeführt, dass sie ihren Lebenspartner, den Zeugen W2, gerufen habe, da sie angenommen habe, unten sei etwas umgefallen. Erst dann sei der erste Schuss durch das Fenster des Arbeitszimmers im ersten Stock erfolgt und sie habe sich in Sicherheit gebracht. Bei dieser Schilderung, die sie auch im Rahmen des Ortstermins wiederholt hat, war die Zeugin emotional sichtlich angespannt. Dennoch neigte sie an dieser Stelle nicht zu Übertreibungen oder ausschweifendem Erzählen, die eine unberechtigte Belastungstendenz hätten erkennen lassen. Sie hat vielmehr nachvollziehbar ihre Angst in dem Moment, indem sie erkannt hatte, dass auf sie geschossen wurde, geschildert. Noch in der Hauptverhandlung weckte die Erinnerung und Schilderung der Situation nachvollziehbare Emotionen bei der Nebenklägerin. Dennoch hat sie weiter erklärt, durch die umherfliegenden Glassplitter nicht verletzt worden zu sein und nach einem Aufschrei zunächst nur einen weiteren Schuss durch das Fenster zum Arbeitszimmer bemerkt zu haben. Dann habe es in anderen Räumen Einschüsse gegeben. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, diesen Angaben nicht zu glauben. Zum einen entsprachen die Angaben der Aussage des Zeugen W2, der die Angaben der Zeugin W, insbesondere zur Wahrnehmung von nicht unmittelbar zuzuordnenden Geräuschen zunächst im Erdgeschoss und sodann von Schüssen im weiteren Verlauf in seiner Vernehmung bestätigt hat. Zwar war die Aussage dieses Zeugen deutlich von einer Belastungstendenz sowie einer Tendenz, eigene Beteiligungen an der Eskalation des Geschehens herunterzuspielen, gekennzeichnet. Die übertriebenen Schilderungen des Geschehens betrafen aber auch in dieser Aussage nicht den Beginn der Tat, sondern die Art und Anzahl der folgenden Schüsse. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Angeklagte die von ihm in der Hauptverhandlung geschilderte Reihenfolge nur als die wahrscheinlichste dargestellt hat. Eine konkrete Erinnerung hatte er auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht. Mithin ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte zunächst einmal auf die Wohnungseingangstür schoss, dann das Haus verließ und einen Schuss auf ein Fenster im Erdgeschoss abgegeben hat.
b)
Das der Schuss auf die Hauseingangstür nicht abwärtsgerichtet in Höhe der Beine, sondern in Höhe von 170 cm erfolgte, steht aufgrund der Inaugenscheinnahme des Einschusses bei der Ortsbesichtigung fest. Darüber hinaus haben die ebenfalls beim Ortstermin anwesenden Spurensicherungsbeamten Kriminalhauptkommissar X2 und H2 – als Zeugen gehört – angegeben, die Schusspuren in der Tür sein auch bei Erstellen des Spurensicherungsberichtes am 02.09.2012 um 13.50 Uhr vorhanden gewesen sein. Der Angeklagte hat diese Tatsache im Ortstermin sinngemäß mit den Worten, dann war es halt höher, kommentiert. Die Polizeibeamten haben des Weiteren bestätigt, dass die noch vorhandenen Spuren an den Fenstern, der Fassade und im Innenraum der Wohnung dem damaligen Schadensbild entsprechen. Daher ist auch die Einlassung des Angeklagten, zunächst bewusst mehrmals auf die Fassade geschossen zu haben, widerlegt. Die Fassade des Hauses wies nämlich nur Beschädigungen in unmittelbarer Nähe von Fenstern auf. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte – ein unerfahrener Schütze – auch in diesen Fällen die Scheiben hat treffen wollen, das Ziel aber jeweils knapp verfehlt hat. Einen anderen Schluss lassen die knappen Schussablagen neben den Fenstern nicht zu. Jedenfalls hat die Kammer nicht einen einzigen Einschuss festgestellt, der entfernt von einem Fenster eingeschlagen wäre und der somit allein der Fassade gegolten hätte. Im übrigen hätten Schüsse auf die Fassade, wie die Fehlschüsse in der Nähe der Fenster belegen, nicht die von dem Angeklagten erstrebten, nachhaltigen Beschädigungen am Objekt erreichen können.
c)
Die Einlassung des Angeklagten, die Nebenkläger hätten schon von Beginn seiner Beziehung mit Frau S an geplant, ihm sein Eigentum abzunehmen, ist nicht mit der im Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehenden Einlassung des Angeklagten sowie den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme vereinbar und widerlegt. Im Einzelnen:
(1)
Zunächst steht bereits aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten fest, dass es seine Idee war, das Haus an Frau S zu verkaufen. Er wollte damit verhindern, dass er sein Eigentum an einen Dritten im Wege der Zwangsversteigerung verliert. Dabei hat er alle notwendigen Verhandlungen mit den Schuldnern geführt und auch die Finanzierung für Frau S geregelt. Dass in diesem Zeitpunkt die Nebenkläger in irgendeiner Weise an der Übereignung beteiligt waren, ist weder nach der Einlassung des Angeklagten, noch nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen von Frau S sowie der Nebenkläger, alle als Zeugen gehört, ersichtlich. Die Zeugin S hat - unter Berücksichtigung ihres Auftretens in der Hauptverhandlung nachvollziehbar - erklärt, sie habe keine Ahnung und kein Interesse an finanziellen Angelegenheiten. Der Angeklagte habe ihr den Kauf vorgeschlagen und erklärt, die Zinsen für die Kredite würden über die Mieten finanziert, so dass sie keine zusätzlichen Kosten habe. Sie habe ihn dann alles regeln lassen. Danach waren in die Übertragung des Hauses allein der Angeklagte und Frau S eingeschaltet.
Auch die Tatsache, dass im Folgenden ein lebenslanges Wohnrecht des Angeklagten nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wurde, steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin S fest. Es haben nicht die Nebenkläger eine Aufnahme des Wohnrechts in den Notarvertrag verhindert, sondern – so auch die Einlassung des Angeklagten – die Notarin hat hierzu geraten, da der Vertrag sonst für die Gläubiger als Scheingeschäft anfechtbar gewesen wäre.
(2)
Tatsächlich haben sich die Nebenkläger erst eingeschaltet, nachdem der Angeklagte im Rahmen der häuslichen Gewalt die Zeugin S erheblich verletzt hatte. Dies wird nicht nur vom Angeklagten in seiner Einlassung so mitgeteilt, sondern auch von den Nebenklägern als Zeugen bestätigt. Diese haben auch angegeben, im Februar 2012, also in einem Zeitpunkt, indem die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau S in Bezug auf ein Betretungsverbot der Wohnung noch anhängig war, in die Wohnung gezogen zu sein. Die Zeugin W hat dazu angegeben, sie sei auf Bitten der Mutter eingezogen, da diese nicht mehr ruhig habe in der Wohnung leben können. Auch sei Frau S auf weitere Mieteinnahmen zur Finanzierung der Kredite angewiesen gewesen und daher seien sie in die Wohnung gezogen. Herr W2 habe dann auch hausmeisterliche Tätigkeiten übernommen. Diese Schilderung der Abläufe ist vor dem Hintergrund der stattgefundenen häuslichen Gewalt ebenso nachvollziehbar wie die Erklärung der Zeugin, von einem vereinbarten lebenslangen Wohnrecht zugunsten des Angeklagten habe sie keine Kenntnis gehabt. Denn bei der Aussage der Zeugin W war deutlich erkennbar, dass diese mit dem Begriff „lebenslanges Wohnrecht“ wenig anfangen konnte. Sie hat – ebenso wie die Zeugin S – auf Nachfragen immer wieder erklärt, das Haus gehöre doch der Zeugin S und diese habe den Angeklagten nicht mehr im Haus haben wollen. Der Angeklagte habe ihre Mutter doch geschlagen und habe deshalb das Haus verlassen müssen. Die Kammer hat danach keinen Grund, die Aussage der Zeugin, sie sei nur auf Bitten der Mutter in das Haus gezogen, in Zweifel zu ziehen.
Nach alledem steht fest, dass die Zeugen W2 und W durch ihr Verhalten nach dem 09.10.2011 zwar nicht zur Deeskalation der sich steigernden Streitigkeiten beigetragen haben. Dass sie aber bewusst handelten, um dem Angeklagten sein Eigentum an dem Haus und damit einhergehend seinen Wohnraum zu nehmen und ihn in einen Selbstmord treiben wollten, ist nicht erkennbar. Dafür, dass sie dies darüber hinaus von Anfang an vorhatten und Frau S – um mit den Worten des Angeklagten zu sprechen – als Venusfalle agierte, spricht nichts.
Hingegen belegt diese Fehlvorstellung des Angeklagten zur Tatzeit über die „Verantwortlichkeit“ der Nebenkläger für seine persönliche Situation mit Deutlichkeit die bei ihm vorliegende, krankhafte Neigung zur Realitätsverkennung. Diese Neigung beruht auf einer bei dem Angeklagten vorliegenden krankenhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung. Hierauf wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten näher einzugehen sein.
3)
Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen auf den Angaben der Nebenkläger. Diese haben zwar die Folgen der Taten zunächst überzeichnet dargestellt. Die Zeugin W hat ihre Angaben auf Nachfrage allerdings relativiert. Der Zeuge W2 hat die Erklärung, er habe als Folge der Tat seine Arbeitsstelle nicht mehr antreten können, nicht näher zu erläutern vermocht. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Nebenkläger durch die Folgen der Tat nicht mehr beeinträchtigt sind, als die bei solchen Taten üblicherweise zu erwarten ist und entsprechend so von der Kammer festgestellt worden ist.
C
1.
Der Angeklagte hat sich der versuchten gefährlichen Köperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
a)
Er hat nach den getroffenen Feststellungen zunächst auf die geschlossene Wohnungstür im Erdgeschoss auf Höhe von 170 cm und dann in Oberkörperhöhe in ein Fenster im Erdgeschoss geschossen. Diese beiden Schüsse schlugen in die den Einschüssen gegenüber liegenden Wände ein. Beide Schüsse sowie auch die weiteren Schüsse auf die Fenster waren objektiv dazu geeignet, eine Person in der Schusslinie erheblich zu verletzen. Dabei fallen auch alle vom Angeklagten verwendeten Waffen unter den Waffenbegriff des § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB. Da bei der Tat aber niemand verletzt wurde, ist sie im Versuchsstadium verblieben.
Von diesem Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist der Angeklagte auch nicht strafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten. Er hat den weiteren Beschuss des Hauses erst auf die Aufforderung des Polizeibeamten M eingestellt. Insoweit liegt schon keine Freiwilligkeit der Beendigung des Versuches vor. Die von dem Angeklagten vorgetragene Begründung für das Unterlassen weiterer Schüsse, nämlich dass er bereits mit seiner Tat fertig gewesen sei, als der Polizeibeamte eintraf, stellt eine unberechtigte Schutzbehauptung dar. Zum einen hat der Angeklagte auf die Aufforderung des Beamten M nicht unverzüglich das Schießen eingestellt, er war also offenbar noch nicht „fertig“. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte gerade nach der Abgabe einer Vielzahl von Schüssen das noch in der halbautomaischen Waffe vorhandenen Projektil sowie die auf der Motorhaube befindliche Projektile nicht mehr verschießen wollte, sondern – ohne erkennbaren Grund – nunmehr „fertig“ war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es nicht die Entscheidung des Angeklagten, sondern das Eingreifen der Polizei war, das die Schießerei beendet hat. Außerdem handelte es sich – sollte man der Einlassung des Angeklagten folgen – um einen aus seiner Sicht beendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung. Er hat bei einer Vielzahl von Schüssen die Verletzung von Menschen billigend in Kauf genommen und war bei Niederlegung der Waffen im Unklaren darüber, ob tatsächlich jemand verletzt worden war
b)
Der Angeklagte handelte auch mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz. Er hat zwar jeglichen Verletzungsvorsatz in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber jedenfalls aufgrund der konkreten Art der Ausführung der ersten beiden Schüsse – zum einen in 170 cm Höhe auf die geschlossene Wohnungstür, zum anderen in Oberkörperhöhe auf ein Fenster im Erdgeschoss – darauf zu schließen, dass es dem Angeklagten gleichgültig war, ob einer der Nebenkläger verletzt wird. Denn mangels Einsichtsmöglichkeit in die Bereiche hinter der Wohnungseingangstüre und hinter der Gardine des Fensters im Erdgeschoss hatte der Angeklagte keinen Grund darauf zu vertrauen, dass die Geschosse niemanden trafen. Auch in Bezug auf die weiteren Schüsse auf das Haus ist ein bedingter Verletzungsvorsatz zu bejahen. Der Angeklagte zielte, wie die Treffer bzw. die Schussablagen belegen, mit Ausnahme der Schüsse auf den Pkw und das Garagentor stets auf die Fenster mit dem Ziel, durch diese hindurch zu schießen. Selbst wenn die Schusswinkel bei den Schüssen in das Obergeschoss steil nach oben wiesen und zunächst Treffer in der jeweiligen Raumdecke zu erwarten waren, war dem Angeklagten durch die Schussversuche in der H-Straße klar, dass es zu unberechenbaren Querschlägern kommen konnte. Auch zeigte der von dem Angeklagten wahrgenommene Aufschrei von Frau W, dass die Bewohner seiner vormaligen Wohnung jedenfalls vor Querschlägern nicht sicher waren. Wenn der Angeklagte sodann ohne zeitliche Verzögerung weiter auf die Fenster im ersten Stock geschossen hat, konnte er auch insoweit nicht davon ausgehen, dass die Bewohner nicht getroffen würden. Entsprechend hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch angegeben, bei den ersten Schüssen bewusst so geschossen zu haben, dass eine Verletzung der Nebenkläger nicht wahrscheinlich gewesen sei. Die Gefahr einer Verletzung war ihm mithin schon nach der eigenen Einlassung durchaus bewusst. Dies spiegelt sich auch in seiner ersten Aussage bei dem Polizeibeamten M wieder, in der er diesem gegenüber erklärt hat, „es sei ja nichts passiert“. Darüber hinaus hatte der Angeklagte den Willen, nach der Tat für längere Zeit in Haft zu kommen, um sich zu erholen. Die Annahme, dass er alleine aufgrund einer – wenn auch erheblichen – Sachbeschädigung sowie einen Verstoßes gegen das Waffengesetz dieses Ziel erreichen könnte, hat der Angeklagte nicht plausibel machen können. Er hatte aber bei der Tat schon eine gepackte Tasche dabei, da er sicher von einer Inhaftierung ausging, eine solche sogar nach seinen Angaben sogar unter anderem Ziel seiner Tat war.
c)
Der Anklagevorwurf des versuchten Tötungsdeliktes konnte hingegen aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hat einen insoweit bestehenden Willen oder auch nur eine billigende Inkaufnahme in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt. Vorliegend kann ein solcher Vorsatz – anders als ein bedingter Verletzungsvorsatz – nicht allein aus dem besonders gefährlichen Einsatz von Schusswaffen und dem Beschuss der Fenster des Hauses sicher festgestellt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass das Schießen auf eine verschlossene Wohnungstür sowie durch Fenster, die nur teilweise einsehbar sind, den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe legen kann. Dies gilt umso mehr, als die ersten beiden Schüsse in Höhe des Oberkörpers, mithin lebenswichtiger Organe, abgegeben wurden. Jedoch sind gerade bei dem Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatzes aus objektiven Tatumständen die sonstigen Anhaltspunkte, insbesondere auch die Motivation des Angeklagten, besonders genau zu betrachten. Vorliegend hat der Angeklagte eingeräumt, detailliert eine Tötung der Nebenkläger für den 31.08.2012 geplant gehabt zu haben. Jedoch hat er von seinem – wie noch darzulegen sein wird – krankhaften Standpunkt aus plausibel dargelegt, warum er von der ursprünglich geplanten Tötung von W und W2 abgesehen habe. Er hat Zeichen und Zwiegespräche mit dem „Vater“ so gedeutet, dass es der Tötung der Beiden nicht bedürfe. Er hat die offene Hauseingangstür als Prüfung angesehen, die er bestanden habe, da er nicht versucht habe, in die Wohnung hineinzugelangen. Tatsächlich hat der Angeklagte auch die sich bietende Gelegenheit, die Wohnungstüre einzutreten und so in die Wohnung zu gelangen, um W und W2 sicher zu erschießen, nicht ausgenutzt. Bei dieser Sachlage kann die Kammer nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte auch bei der Vielzahl der abgegebenen Schüsse darauf vertraut hat, die möglichen und hingenommenen Treffer einer Person durch die abgegebenen Schüsse würden jedenfalls nicht so unglücklich verlaufen, dass diese Person stirbt.
d)
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.
e)
Der Angeklagte ist für diese Tat jedoch nur eingeschränkt verantwortlich im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Er leidet nämlich unter einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD 10 F 25.0), auf Grund derer er zur Tatzeit bei erhaltener Unrechtseinsicht in seiner motivationalen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Zu dieser Beurteilung gelangt die Kammer vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Tatvorgeschichte und zur Tat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig arbeitender Sachverständiger auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie bekannt ist. Der Sachverständige hat den Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung exploriert, wobei er ihn viermal in der Justizvollzugsanstalt L3 zu Gesprächen aufgesucht hat. Er hat die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt eingesehen und ein testpsychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. C eingeholt. Darüber hinaus hat der Gutachter an der Hauptverhandlung teilgenommen. Ein Besuch des Angeklagten in den LVR-Kliniken F war im Hinblick auf die Exploration unergiebig, weil der Angeklagte bei diesem Termin ein Gespräch mit dem Gutachter abgelehnt hat. Seine Beurteilung des Angeklagten gründet der Sachverständige auf die Angaben des Angeklagten während der Explorationen durch ihn selber, auf die bisherige Lebensgeschichte und auf die in der Hauptverhandlung erlangten Erkenntnisse. Die während der Unterbringung in den LVR-Kliniken F erhobenen Befunde – dort war eine akute Psychose des Angeklagten diagnostiziert worden – seien für die von ihm gefundene Beurteilung allenfalls insoweit von Bedeutung, als sich nichts ergeben hätten, was die Annahme einer schizoaffektiven Störung zur Tatzeit in Frage stellen könnte. Im Einzelnen hat der Gutachter zur Begründung seiner Beurteilung ausgeführt, dass der Angeklagte schon bei dem ersten Gespräch in seinem Verhalten auffällig gewesen sei. So sei dieser nach Betreten des Raumes erst einmal auf eine dort vorhandene Waage gestiegen und habe dies damit begründet, dass er sich ja zur „Generalüberholung“ in der Justizvollzugsanstalt befinde. Im Rahmen der Gespräche seien seine Gedankenabläufe sehr beschleunigt gewesen und er habe teilweise sehr abschweifend geantwortete. Auch sei eine Distanzminderung deutlich gewesen; so habe er etwa sinngemäß ohne thematischen Zusammenhang geäußert - am meisten interessiere ihm am Leben das „Poppen“ - also sexuelles Erleben und Geschlechtsverkehr. Insgesamt sei er bei allen Gesprächen sehr euphorisch gewesen. Teilweise habe er unrealistische Einordnungen vorgenommen. So habe er etwa die Zeit in der Justizvollzugsanstalt als „glücklichste Zeit in seinem Leben“ bezeichnet. Es seien narzisstischen Züge erkennbar geworden; der Angeklagte habe sich beispielsweise als „hochintelligenten Künstler“ bezeichnete, der ohne Rücksicht auf eigene Belange anderen helfe. Er habe die wirtschaftlich nicht sinnvolle Eröffnung mancher Betriebe auch mit diesem Helfersyndrom begründet. Er habe ja nur anderen helfen wollen, und die Betriebe nur deshalb eröffnet, damit diese weiterhin eine Arbeitsstelle hätten. Auch sei erkennbar geworden, dass er ein instabiles Selbstbild habe und zu emotionalen Schwankungen neige. So habe er in seinen manischen Phasen etwa finanzielle Ausgaben sehr leichtfertig getätigt und seine Chancen, durch seine Musik die geplanten Großprojekte finanzieren zu können, teilweise unrealistisch eingeschätzt. Insoweit sieht sich der Sachverständige durch die Bekundungen von Zeugen bestätigt: Die Zeugin I hat auch schon für die Zeit, in der sie den Angeklagten in den Jahren 1999/2001 als Therapeutin behandelt hat, seine Ideen häufig als „zu groß“ wahrgenommen und seine folgende Ernüchterung als erheblich bezeichnet. Sie hat erklärt, dass sie schon in jener Zeit die Stimmungsschwankungen des Angeklagten in Richtung einer manisch-depressiven Erkrankung gedeutet habe. Auch die Zeugen U und T2 haben bekundet, dass die Projekte und Ideen des Angeklagten teilweise sehr groß gewesen seien. Stimmungsschwankungen seien insbesondere im Zusammenhang mit Rückschlägen bei den Projekten oder innerhalb von Beziehungen häufig gewesen.
Als weiterer psychotischer Anteil der Erkrankung ordnete der Gutachter Dr. P, die von dem Angeklagten geschilderten Zwiegespräche mit Gott, den er als „Vater“ bezeichnet, ein. In der Exploration habe der Angeklagte zur Verdeutlichung dieser Gespräche auch ein Gerät erwähnt, mit dem er die Stimme des Vaters aufzeichne, um die Inhalte später im Rahmen seiner Musik zu verarbeiten. Das von dem Angeklagten dargestellte Verhältnis zu Gott gehe sicher über das Maß normaler Religionsausübung hinaus, habe aber noch nicht die Form eines Wahnes insoweit angenommen. Insbesondere sei durch nichts zu belegen, dass der Angeklagte aufgrund einer „göttlichen Weisung“ die Tat vorgenommen habe. Jedoch zeigte sich in seinem Verständnis seiner Beziehung zu Gott ein Größenwahn, da sich der Angeklagte als zweiten Menschen nach Gott und zu dessen direkter Familie gehörend ansehe. Bei der Einordnung des „Verhältnisses“ des Angeklagten zum „Vater“ hat der Sachverständige auch die Bekundungen der Zeugen U, T2 und S berücksichtigt, die bestätigt haben, dass der Angeklagte häufig davon berichtet habe, dass er mit seinem „Vater“ spreche. Die Zeugen haben übereinstimmend erklärt, insoweit habe der Angeklagte von Gott gesprochen, mit dem er in einer besonderen Beziehung stehe.
Auch die Tatsache, dass der Angeklagte über ein vertretbares Maß hinaus in Umständen/Ereignissen (nur zwei Klicks im Internet, um eine Partnerin zu finden, Aufgehen einer Patience drei Mal nacheinander) immer wieder Zeichen sähe, die ihn zu einem bestimmten Handeln bewegten, sei als psychotischer Anteil der Erkrankung zu werten.
Der Sachverständige Dr. P hat weiter ausgeführt, die Vorstellung des Angeklagten, Frau W und Herr W2 seien für den Verlust seines Eigentums und seine persönliche Lage zum Zeitpunkt der Tat verantwortlich, hätte bei dem Angeklagten angesichts des Zustandekommens des Übertragungsvertrages auf Frau S wahnhafte Züge angenommen. In diese Einschätzung füge sich auch die Annahme des Angeklagten, die Nebenkläger könnten sein Handy orten und würden ihn überwachen.
Dieser Einschätzung des Sachverständigen zum Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung (erstes biologisches Eingangsmerkmal des § 20 StGB) schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Eine Vielzahl der von dem Sachverständigen genannten Anknüpfungstatsachen, etwa die Größenideen, Wahnvorstellungen und Beispiele für manisches Verhalten des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt. Sie haben Eingang in die getroffenen Feststellungen gefunden. Auch der Eindruck, den der Angeklagte der Kammer in der Hauptverhandlung vermittelt hat, bestätigt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. P. Auch hier hat der Angeklagte die Bedeutung seiner Person herausgestellt und seinen Intellekt betont. Nicht nur dies, sondern auch die betont akkurate Bekleidung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (er trug stets ein gebügeltes, blaues Hemd und ein der Kluft von Pfadfindern vergleichbares Halstuch, das vorne mit einem Knoten gehalten wurde) belegen den von dem Sachverständigen festgestellten Narzissmus des Angeklagten. Der Angeklagte hat auch sein Verhältnis zum „Vater“ geschildert, allerdings – im Vergleich zum Ermittlungsverfahren – eher zurückhaltend, wobei er diese Zurückhaltung damit erklärt hat, dass man ihm in der Justizvollzugsanstalt geraten habe, diesen Aspekt in der Hauptverhandlung nicht zu sehr in den Vordergrund zu rücken. Schließlich hatte der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung an der durch nichts begründeten Vorstellung festgehalten, Frau W und Herr W2 hätten von Anfang an geplant, ihm das Haus, das er auf Frau S übertragen habe, zu entziehen.
Die festgestellte Tat ist auch auf die schizoaffektive Störung des Angeklagten zurückzuführen: Aufgrund seiner Fehlvorstellung über den Anteil der Nebenkläger an dem Verlust des Hauses hat der Angeklagte einen tiefen Hass gegenüber diesen beiden Personen entwickelt. Dieser Hass, der nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch durch die Tat noch nicht bearbeitet worden ist, führte nach langen, schlaflosen Nächten schließlich zum festgestellten Entschluss, die Nebenkläger zu töten und zu den hierzu erforderlichen Vorbereitungshandlungen, insbesondere Beschaffung der Waffen und der Munition. Die Aufgabe des Tötungsentschlusses wiederum ist auf Deutung von Zeichen (Fehlen des Fahrzeugs vor dem Haus, eine Postkarte mit dem Wort „Frieden“, der Kontakt mit dem Nickname „in dubio mitius“, Wahl eines geringeren Mittels) und das Verhältnis zum „Vater“ zurückzuführen, der – so die Einlassung des Angeklagten – ihn mit der Möglichkeit der Tötung der Nebenkläger nur habe auf die Probe stellen wollen. Schließlich wurde der 02.09.2012 als Tattag ausgewählt, weil in der Frühe drei Patiencen nacheinander aufgegangen seien. Darüber hinaus belegt auch die Fertigung einer Schablone mit einem Kreuz, gebildet aus sieben (heilige Zahl) Punkten und das Setzen von sieben Schüssen auf die Hauseingangstür den Einfluss der festgestellten Störung auf Tatentschluss und Tatdurchführung. Die manische Komponente der Störung zeigt sich mit Deutlichkeit in der Vielzahl der abgegebenen Schüsse und der eingesetzten Waffen.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war nicht aufgehoben. Dies wird bereits dadurch belegt, dass er mit seiner Festnahme rechnete, er also wusste, dass er einen Normverstoß beging. Auch die exekutive Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht beeinträchtigt. Er hat die Tat konkret geplant, von dieser fernmündlich seinen Freund T2 vorab benachrichtigt, ist zum Tatort gefahren, hat Waffen und Munition auf der Haube seines Fahrzeugs bereit gelegt und ist dann zielstrebig zur Tat geschritten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass durch die festgestellte schizoaffektive Störung des Angeklagten die motivationale Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war im Sinne von § 21 StGB. Die durch die Störung bedingte Wut auf die Nebenkläger – und hier sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – war Triebfeder für die Tat. Der Angeklagte war wahnhaft fixiert auf die Nebenkläger als Verantwortliche für seine Lage. Er sah keine andere Möglichkeit, als durch die Tat und eine folgende Inhaftierung eine Änderung herbei zu führen. Andere objektiv bestehende Möglichkeiten, wie etwa die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit und ärztlicher Hilfe in Bezug auf sein psychisches Empfinden und den Abbau seines Hasses gegen die Nebenkläger, hatte der Angeklagte störungsbedingt nicht mehr im Blick. Die Tat war eingebettet in die Vorstellung des Angeklagten über seine Beziehung zum „Vater“, wie die Wahl der Lieder, die der Angeklagte bei der Anfahrt zum Tatort hörte, und das Schießen eines Kreuzes in die Hauseingangstür belegen.
Hierdurch war die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aber nicht vollständig aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Der Hass auf die Nebenkläger hatte den Angeklagten nicht gehindert, von einem Tötungsvorsatz zu einem Tatgeschehen überzugehen, bei dem lediglich eine Verletzung der Nebenkläger billigend in Kauf genommen wurde. Auch hatte der Angeklagte trotz seines Hasses davon abgesehen, die Wohnungseingangstür der von den Nebenklägern bewohnten Wohnung einzutreten und sich so Zugang zu verschaffen, obwohl er hierzu die Möglichkeit hatte, nachdem er eine offen stehende Hauseingangstür angetroffen hatte. Diese Umstände belegen mit Deutlichkeit, dass der Angeklagte noch über eine Restfähigkeit verfügte, alternativ zu handeln
2.
Tateinheitlich (§ 52 StGB) stellt das Führen und Verwenden der Selbstladepistole der Marke T3 bei der Tatausführung einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz gem. §§ 1,2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 zum WaffG dar, denn bei der Waffe handelt es sich um eine halbautomatische Waffe im Sinne dieser Vorschrift. Das Führen und Verwenden der beiden Revolver stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG dar. Der Besitz der Munition stellt einen Verstoß gem. §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 dar. Der Angeklagte hatte auch keine Genehmigung zum Führen dieser Waffen sowie zum Besitz der Munition. Dass er eine solche benötigte, hat der Angeklagte, der Waffen und Munition entsprechend im Ausland erworben hat, eingeräumt.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war auch insoweit aufgrund der dargestellten krankhaften seelischen Störung erheblich eingeschränkt, § 21 StGB. Die Triebfeder für diese Tat ist deckungsgleich mit derjenigen, durch die der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass durch den Waffeneinsatz die Nebenkläger hätten verletzt werden können.
D
1.
Gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§§ 223, 224 Abs. 1 StGB) bestraft. Der Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs.1 WaffG wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in einem minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Verstoß gegen § 52 Abs. 3 WaffG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob der Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung anzuwenden ist oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zur Tatzeit in einer schwierigen, ihn belastenden persönlichen Lage befunden hat. Er hat in Bezug auf die Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch hat er sich zu den Rahmenbedingungen, aus denen die Kammer den bedingten Vorsatz abgeleitet hat, geständig eingelassen. Daneben ist das relativ hohe Alter (53 Jahre) des Angeklagten, indem er erstmals eine freiheitsentziehende Maßnahme erleidet, zu berücksichtigen. Andererseits ist der Angeklagte, auch einschlägig, vorbelastet und hat die Tat unter laufender Bewährung begangen. Er hat mit einer Vielzahl von Schüssen in ein Haus jedenfalls zwei Personen in die hohe Gefahr von Schussverletzungen (durch direkte Treffer oder Querschläger) gebracht. Das Tatgeschehen hat sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckt, in dem die Nebenkläger in Angst und Schrecken versetzt worden sind. Die psychische Beeinträchtigung von Frau W wirkt in besonderem Maße nach. Ist danach der Regelstrafrahmen nicht unangemessen hart, so bleibt die Kammer bei dieser Bewertung auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, dass die Tat der gefährlichen Körperverletzung im Versuchsstadium verblieben ist und der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuld gehandelt hat.
Allerdings hat die Kammer sowohl für den Versuch als auch mit Blick auf die erheblich verminderte Verantwortlichkeit des Angeklagten jeweils von den fakultativen Milderungsmöglichkeiten gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Danach ergibt sich ein doppelt gemilderter Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren sieben Monaten vorsieht. Die ebenfalls gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz sind die milderen Strafrahmen. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB war nach alledem die konkret festzusetzende Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
Bei der Zumessung der tat- und schuldangemessenen Strafe hat die Kammer nochmals die vorerwähnten Gesichtspunkte gewürdigt und ferner gesehen, dass der Angeklagte tateinheitlich Verstöße gegen das Waffengesetz begangen hat. Er hat drei Waffen im öffentlichen Raum zum Einsatz gebracht und durch eine Vielzahl von Schüssen erheblichen Schaden angerichtet.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen.
2.
Ferner war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat die Tat sicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Gewalthandlungen, zu erwarten sind und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch insoweit ist die Kammer durch den Psychiater Dr. P sachverständig beraten. Der Sachverständige hat die Gefährlichkeitsprognose auf das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung des Angeklagten gestützt. Er hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der affektiven Komponente der Erkrankung des Angeklagten und seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ein erhöhtes Rückfallrisiko gegeben ist. Vorliegend komme hinzu, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben, die er auch in der Hauptverhandlung getätigt hat, seine gegen die Nebenkläger bestehende Wut auch vor dem Hintergrund des Tatgeschehens immer noch nicht aufgearbeitet habe. Diese Einschätzung des Sachverständigen hat überdies in der Hauptverhandlung, an der die Nebenkläger auch teilgenommen haben, durch verbale Äußerungen des Angeklagten und entsprechende Gesten in Richtung der Nebenkläger Bestätigung gefunden. Bei dieser Sachlage – so der Sachverständige – seien die anzuerkennende hohe soziale Kompetenz und die Intelligenz des Angeklagten ebenso wenig geeignet, eine dem Angeklagten günstigere Prognose zu stellen wie der Umstand, dass, wie die Hauptverhandlung gezeigt habe, einige langjährige Freunde dem Angeklagten Halt geben. Denn dies habe auch die vorliegende, maßgeblich durch die Erkrankung des Angeklagten bedingte Tat nicht gehindert. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Dabei berücksichtigt sie auch, dass der Angeklagte alsbald nach Beendigung der Beziehung zu Frau S wieder eine mit erheblichen Problemen belastete Bindung eingegangen ist. Diese Beziehung zu einer Frau in der Ukraine und seine Pläne, nach einer Haftentlassung zunächst als Fernfahrer zu arbeiten, um diese möglichst häufig treffen zu können, offenbaren eine Risikokonstellation, die wieder zu einer erheblichen Enttäuschung des Angeklagten führen könnte. Dass dem Angeklagten ohne sachgerechte Bearbeitung der dargestellten Grunderkrankung die Mittel fehlen, eine solche – dann erneute – Enttäuschung sachgerecht und ohne Gewaltausbruch zu verarbeiten, hat die Beendigung der Beziehung zu Frau S und die sich daran anschließende Tat mit Deutlichkeit belegt.
Zur Behandlungsprognose hat der Sachverständige Dr. P ausgeführt, dass eine Behandlung der schizoaffektiven Störung grundsätzlich möglich ist. Es sei aber insoweit Aufgabe einer Therapie, beim Angeklagten die noch nicht vorhandene Krankheitseinsicht zu wecken, um sodann auch in Gesprächen die Therapie zu unterstützen. Im jetzigen Zustand des Angeklagten gebe es aber keine Alternative zu einer stationären Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer vor allem unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung deutlich zu Tage getretenen fehlenden Krankheitseinsicht nach eigener Prüfung an.
E
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
*weitere Entscheidung nach Rechtsmittel unter Landgericht Bonn 21 Ks 1-14