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Landgericht Bonn·24 Ks 920 Js 665/10 - 20/10·23.11.2011

LG Bonn: Pflegemutter ertränkt Pflegekind – Mord aus niedrigen Beweggründen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte nahm ein 9‑jähriges Pflegekind auf, isolierte es von der leiblichen Mutter und misshandelte es über Monate, u.a. durch Fesseln und Untertauchen in der Badewanne. Am 22.07.2010 drückte sie das Kind mindestens drei Minuten unter Wasser und tötete es. Das Gericht verurteilte sie wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Misshandlung Schutzbefohlener. Der Mitangeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen sowie wegen Freiheitsberaubung und Misshandlung Schutzbefohlener verurteilt.

Ausgang: Verurteilung: Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Mord), Mitangeklagter zu 6 Jahren 6 Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

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Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Tötung aus Enttäuschung, Wut oder Besitzdenken erfolgt, die auf einer zuvor selbst geschaffenen, eigensüchtigen Vereinnahmung des Opfers beruhen und jedem nachvollziehbaren Grund entbehren.

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Heimtücke scheidet aus, wenn das Opfer aufgrund früherer Misshandlungen mit einem erheblichen Angriff rechnen muss und deshalb nicht arglos ist, auch wenn es der körperlichen Überlegenheit des Täters ausgeliefert bleibt.

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Bei einem Ertrinkungstod kann aus rechtsmedizinischen Befunden auf eine Mindestdauer des Unter-Wasser-Haltens geschlossen werden; ergibt sich eine Mindestdauer von mehreren Minuten, trägt dies regelmäßig die Annahme eines Tötungsvorsatzes des aktiv Handelnden.

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Wer als Obhutsgarant eine laufende schwere Misshandlung eines Schutzbefohlenen wahrnimmt und trotz unmittelbarer Eingriffsmöglichkeit nicht einschreitet, verwirklicht die Körperverletzung (und bei Todesfolge § 227 StGB) durch Unterlassen, wenn er den Erfolg verhindern konnte und musste.

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Eine Freiheitsberaubung durch Fesselung endet mit der Entfesselung; ist nicht feststellbar, dass das Opfer danach durch Gewalt oder Drohung weiter festgehalten wird, fehlt es an der Qualifikation der Freiheitsberaubung mit Todesfolge.

Relevante Normen
§ 211, 225 Abs. 3, 227 Abs. 1, 239 Abs. 1, 13, 52 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 154, 154a StPO§ 265 Abs. 3 StPO§ 224, 225 Abs. 1, Abs. 3, 239 Abs. 1 und 4, 240 Abs. 1 StGB§ 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO

Tenor

Die Angeklagte Q X ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Misshandlung einer Schutzbefohlenen.

 

Sie wird deswegen zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

 

 

Der Angeklagte S X ist schuldig der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Misshandlung einer Schutzbefohlenen.

 

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

sechs Jahren sechs Monaten

verurteilt.

 

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen.

 

 

- §§ 211, 225 Abs. 3, 227 Abs. 1, 239 Abs. 1, 13, 52 StGB –

Rubrum

1

A

2

Zusammenfassung: Die Angeklagten (I) nahmen die zuletzt 9-jährige B4 S2 zuerst im Rahmen der Kurzzeitpflege und später dauerhaft als Pflegekind zu sich (II). Durch zahlreiche von Selbstsucht getragene Manipulationen erreichte die Angeklagte, dass B4 nicht mehr zu ihrer leiblichen Mutter zurück konnte und als psychisch stark gestörtes Kind galt (III). Ab Sommer 2009 wurde B4 von den Angeklagten körperlich misshandelt und insbesondere von der Angeklagten Q X in der Badewanne bis zur Atemnot untergetaucht (IV). Am Abend des 22.07.2010 ertränkte die Angeklagte B4, wobei der Angeklagte S X zeitweise zusah (V). Sodann riefen die Angeklagten den Notarzt, der jedoch nicht mehr helfen konnte (VI). Im Rahmen der Ermittlungen, bei denen der Angeklagte seine Frau belastete (VII), stellten die Behörden fest, dass die zuständige Mitarbeiterin im Jugendamt L2 die Akten nach der Tat teilweise manipuliert hatte (VIII). Die schweigende Angeklagte hat sich am Ende der Hauptverhandlung in einem Brief an die Ergänzungsrichterin dahingehend geäußert, dass der Angeklagte die Tat begangen habe (IX).

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I. Werdegang der Angeklagten

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1.

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( Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten Q X )

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2.

7

( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S X )

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II. Vorgeschichte:

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1. Die Situation der Angeklagten:

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a) Die Wohnung der Angeklagten im Hochparterre des Hauses an der Bstraße ##, der spätere Tatort, besteht aus drei Zimmern, Küche und Bad. Eines der Zimmer hatte der Sohn B2 bewohnt. Es wurde nunmehr von den Eheleuten als Schlafzimmer genutzt. Das zweite Zimmer bewohnte E. In dem geräumigen Wohn-/Esszimmer befand sich eine Couch mit Fernsehgelegenheit sowie ein Esstisch. Vor dem Wohnzimmer und der danebenliegenden Küche erstreckt sich ein Balkon mit einer rund 1 Meter hohen Brüstung mit angehängten Geranienkästen. Den Balkon nutzten die Angeklagten als Lager für Getränke und andere Vorräte. Ferner gab es in der Wohnung eine kleine Küche sowie ein fensterloses, wenige Quadratmeter großes Bad mit Waschbecken, WC und Badewanne.

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b) Die Beziehung der Eheleute X war davon geprägt, dass die Angeklagte den aktiven Part einnahm. Sie hat ein bestimmendes Wesen und gab in der Ehe den Ton an. Der Angeklagte ist von Natur aus konfliktvermeidend und befand sich darüber hinaus nach seiner Herzerkrankung zeitweilig in einer Phase mit depressiven Symptomen. Er sah seine Rolle im Wesentlichen darin, den Lebensunterhalt für die Familie durch seine berufliche Tätigkeit zu sichern und außerdem die Angeklagte bei den häuslichen Aufgaben zu unterstützen. Auch wenn die Eheleute zuweilen Entscheidungen besprachen und formal gemeinsam trafen, war es doch meist  die Angeklagte, die ihren Willen durchsetzte. Der Angeklagte trat hingegen teilweise träge und unterwürfig ihr gegenüber auf. Ab dem Jahr 2009 verschlechterte sich die Beziehung der Angeklagten. Das ohnehin bestehende emotionale Ungleichgewicht zwischen den Partnern mit der aktiven und dominierenden Angeklagten und dem sich unterordnenden Angeklagten war durch die Impotenz des Ehemannes weiter belastet worden. Die Angeklagte machte ihrem Mann wegen seiner Passivität Vorwürfe und verlangte weitgehende Unterstützung bei den alltäglichen Aufgaben im Haus, beim Putzen und Erledigen der Wäsche sowie bei der Kinderbetreuung. Der Angeklagte fühlte sich, auch vor dem Hintergrund der Knochenkrebserkrankung seiner Ehefrau, zur Mithilfe verpflichtet. Soweit es seine Erwerbstätigkeit beim Bundesumweltministerium zuließ, half er beim Erledigen der Einkäufe, mit Fahrdiensten oder bei der Führung des Haushalts. Ein Freund der Familie, C, beschrieb die Position des Angeklagten in der Familie pointiert als „Butler mit Ehering“. Die Angeklagte hielt die Situation dennoch nicht für zufriedenstellend. Sie forderte ihren Ehemann auf, aktiver zu werden und spielte offen mit dem Gedanken einer Trennung. Gegenüber Dritten berichtete sie, man befinde sich im Trennungsjahr und wenn sich der Angeklagte nicht ändere, werde sie sich scheiden lassen. Die Angeklagte verbrachte auch täglich längere Zeit, häufig mehrere Stunden, mit Kommunikation im Internet. Bei verschiedenen Flirt-Plattformen unterhielt sie ein Benutzerkonto. Über die Website „www.L.de“ lernte sie den in Hessen ansässigen M kennen. Mit diesem kommunizierte sie beinahe täglich. Man sandte sich E-Mails, SMS oder telefonierte. Allerdings trat die Angeklagte nicht unter ihrem eigenen Namen, sondern als „Q2“ in Erscheinung. Als Pseudonym – sog. Nickname – verwandte sie den Namen „B3“. Sie stellte in einem der Foren zu ihrem Namen das Foto einer anderen Person ein und behauptete Herrn A gegenüber, sie sei leitende OP-Schwester. Die Korrespondenz mit Herrn A wurde in freundschaftlich-flirtendem Tonfall gehalten. Diesem gegenüber behauptete sie, bei dem Mitangeklagten, der sich manchmal als „S“ am häuslichen Telefon meldete, handele es sich um ihren Schwager, ihr Ehemann sei verstorben. Sie berichtete Herrn A davon, eine leibliche Tochter namens B4 zu haben, die wegen Essproblemen in den V studiere und weiterhin ein Pflegekind namens B3, das schwer zu erziehen sei. Zu einem intimen Verhältnis zwischen Herrn A und der Angeklagten kam es allerdings nicht. Die Beiden trafen zum ersten Mal im Laufe des Gerichtsverfahrens persönlich aufeinander.

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c) Die Angeklagten waren im Bereich C2/C3 sozial integriert. So ging der Angeklagte gelegentlich zum Dartspielen, teilweise im Rahmen der sogenannten „Thekenliga“. Auch hielt er beispielsweise losen Kontakt mit seinem langjährigen Bekannten G. Die Angeklagte pflegte Bekanntschaften und Freundschaften, insbesondere innerhalb der Nachbarschaft, wobei sich auch intensivere Beziehungen entwickelten. So half sie der Tochter einer Bekannten aus der Nachbarschaft, I, bei den Hausaufgaben. Mit der rund fünfzehn Jahre jüngeren H war das Verhältnis so eng, dass diese die Angeklagte bat, die Patenschaft über ihre Tochter I2 zu übernehmen. Das 2003 geborene Mädchen hielt sich sodann häufig bei den Angeklagten auf, auch für Übernachtungsbesuche. Ebenso hatten beide Angeklagte eine engere freundschaftliche Beziehung mit dem Paar C und I3. C ging in der Bstraße ## ein und aus und unterstützte insbesondere die Angeklagte bei ihren Aufgaben. Dies war auch der Fall, nachdem er sich von Frau I3 getrennt hatte. Frau I3 hatte ebenso ein freundschaftliches, wenngleich ambivalentes Verhältnis zur Angeklagten. Denn die Angeklagte hatte durch Vorlage von Protokollen aus dem Internetchat, die von Frau I3 stammen sollten und mit dritten Männern geführt worden waren, dafür gesorgt, dass es zu der erwähnten Trennung der Beiden gekommen war. Gleichwohl war die Tochter D I3 in der Folgezeit häufiger bei den Angeklagten zu Besuch. Auf diese Weise bestand auch der Kontakt mit Frau I3 fort. Außerdem machte Frau T die Angeklagte zur Patentante ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter D. Beide Angeklagte waren auch gesellschaftlich in gewissem Rahmen engagiert. Der Angeklagte war in der Elternschaft in Es Klasse aktiv. Die Angeklagte trug für einige Zeit den Gemeindeboten für den örtlichen Pfarrer der evangelischen Gemeinde C3, Herrn M2, aus.

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Unumstritten war die Rolle der Angeklagten in der Nachbarschaft allerdings nicht. Der Angeklagten wurde nämlich nachgesagt, sie nehme es mit der Wahrheit nicht so genau. Diese Gerüchte waren berechtigt. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen oder aber um sich selbst einfach in einem besseren oder besonderen Licht darzustellen, sagte die Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten die Unwahrheit. Dabei trat bei der Angeklagten eine Tendenz zu Tage, ihr Leben zu „inszenieren“. Sie neigte dazu, Situationen zu dramatisieren oder bestehende Probleme aufzubauschen. Gleichzeitig präsentierte sie ihrem Umfeld positive Leistungen ihrer Person oder ihrer Familie in einem besonders günstigen und teilweise unrichtigen Licht. Die dramatisierende Komponente bestand zum Beispiel darin, dass sie eine Fehlgeburt bzw. den frühen Tod eines Säuglings gegenüber Bekannten und ihrem Ehemann häufig in den Mittelpunkt stellte und auch nach vielen Jahren Geburtstag und Todestag des Kindes „B3“ feierlich beging. Zu den vorgespiegelten Erfolgen gehörte, dass sie im Bekanntenkreis behauptete, ihr Sohn E sei im Gymnasium der Klassenbeste und würde sich für ein Studium bewerben. Tatsächlich besuchte dieser allerdings die Realschule. Weiter behauptete sie, die Wohnung an der Bstraße ## stünde im Eigentum der Angeklagten, wohingegen die Wohnung tatsächlich gemietet war. Der Angeklagte stellte entsprechende Unwahrheiten, soweit er sie mitbekam, jedenfalls gegenüber Dritten nicht richtig. Er selbst war aber auch Adressat von unrichtigen Angaben der Angeklagten. So erzählte sie ihm, sie sei gelernte Gerichtsdolmetscherin und habe in dieser Eigenschaft bis zu einem großen Drogenprozess, bei dem Drohungen gegen Verfahrensbeteiligte ausgesprochen worden seien, bei Gericht übersetzt. Tatsächlich war das jedoch nicht der Fall. Sie hatte nur für ihren ersten Ehemann T2 und dessen Verwandtschaft und Bekanntschaft in Ausländerangelegenheiten und bei anderen amtlichen Behördengängen Übersetzungshilfe geleistet und war infolgedessen im Kreise der asyl- und aufenthaltsgenehmigungssuchenden Jer als „die runde Dolmetscherin“ bekannt. Auch ließ sie den Angeklagten darüber im Unklaren, dass nicht ihr erster Ehemann, sondern ihr Freund C4 der Vater von B2 war.

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d) Der Alltag der Familie war davon geprägt, dass der Angeklagte beim C7 arbeitete, wohingegen die Angeklagte zu Hause Kinder betreute. Dies waren zunächst Kinder aus der Nachbarschaft. Ab dem Jahr 2005 wurde der Angeklagten über die ehrenamtlich betreute Tagesmütter-Vermittlungsstelle der Stadt C3 die Betreuung anderer Kinder vermittelt. Ab dem Jahr 2006 erhielt sie vom Jugendamt eine formelle Pflegeerlaubnis als Tagesmutter. Die Angeklagte trat den Kindern gegenüber zumeist liebevoll auf. Es entsprach ihrem Selbstverständnis, eine gute Betreuungsperson und Mutter zu sein, die von den Kindern als wichtige Bezugsperson anerkannt wird. Sie ließ sich von den Tageskindern und teilweise auch von den Eltern mit dem Namen „U“ ansprechen. Gegenüber Dritten machte die Angeklagte jedoch keinen uneingeschränkt positiven Eindruck. Jedenfalls stellte die Tagesmütter-Vermittlungsstelle in C3 fest, dass überdurchschnittlich viele Interessenten für Tagesmütter sich letztlich gegen eine Betreuung ihres Kindes durch die Angeklagte entschieden. Weil die Angeklagte jedoch besonders günstige Betreuungszeiten anbot und auch an Abenden und an Wochenenden für eine Kinderbetreuung zur Verfügung stand, fanden immer wieder Vermittlungen statt. Regelmäßig betreute die Angeklagte zwei, zuweilen auch drei Kinder. Soweit ersichtlich, gingen die Kinder zumeist gern in die Tagesbetreuung bei der Angeklagten.

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2. B4

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Das spätere Tatopfer, das Kind B4 S2, wurde am ##.##.2001 geboren. Der drogenabhängige Kindsvater starb, als B4 zwei Jahre alt war. Sie wuchs daraufhin zusammen mit ihrem älteren Bruder Q3 bei ihrer Mutter, Frau S3, der Nebenklägerin in diesem Verfahren, auf. Sie erhielt alsbald einen Notfallkindergartenplatz und wurde so von 8 bis 16 Uhr betreut, während die Mutter wieder zur Arbeit ging. Im Kindergarten trat B4 als fröhliches und unproblematisches Kind in Erscheinung. Weder gab es im Rahmen der Hygiene – Händewaschen, Zähneputzen nach dem Essen – noch im Bereich des Essverhaltens Auffälligkeiten. B4 war für ihr Alter klein und schmal und leicht untergewichtig. Aus Sicht der Kindergärtnerinnen, die bei B4 ein normales Essverhalten beobachteten, war aber der Zustand in keiner Weise bedenklich. Auch im Umgang mit Wasser trat B4 unbefangen auf. Wenn in den Sommermonaten im Kindergarten ein Planschbecken aufgebaut wurde, tobte B4 dort gerne mit den anderen Kindern und hatte auch keine Probleme damit, wenn sich die Kinder dort gegenseitig kurz untertauchten. Vielmehr nahm sie an diesen spielerischen Balgereien so teil wie alle anderen Kinder.

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Ihre häusliche Betreuung und Erziehung gestaltete sich indes problematisch. Ihre Mutter war Alkoholikerin und weil sie B4 gelegentlich mit einer „Alkoholfahne“ abholte, gab es von Seiten des Kindergartens Beschwerden. Die Verhältnisse entwickelten sich zusätzlich problembehaftet, als auch der neue Lebensgefährte von B4s Mutter, der zudem in die Familienwohnung einzog, alkoholkrank war. Im Jahr 2006, B4 war fünf Jahre alt, waren die familiären Verhältnisse so zugespitzt, dass der ältere Bruder Q3 auf eigenen Wunsch aus der Familie genommen wurde und in das Kinderheim Q4 in T3 kam. Das Jugendamt L2 forderte auch in Bezug auf die Betreuungssituation von B4 von Frau S3 Veränderungen ein. Daher entschied sich diese, der ihr Alkoholproblem bewusst und die auch bereit war, mit dem Jugendamt an Veränderungen zu arbeiten, dazu, von November 2006 bis Januar 2007 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie durchzuführen.

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3. B4 kommt zur Kurzzeitpflege in die Familie der Angeklagten

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Bei dieser Gelegenheit wurde B4 auf Vermittlung des Jugendamts zur Vollzeitpflege für mehrere Wochen in den Haushalt der Angeklagten gegeben. Damit B4 ein eigenes Zimmer in dieser Zeit bewohnen konnte, räumten die Angeklagten ihr bisheriges Schlafzimmer und übernachteten auf dem Sofa im Wohnzimmer. Für den zeitlich befristeten Aufenthalt wurden die räumlichen Verhältnisse vom Jugendamt als annehmbar eingestuft. Darüber hinaus erklärten die Angeklagten gegenüber dem Jugendamt, sie würden mit dem Gedanken spielen, aus der Wohnung auszuziehen und in eine geräumigere Unterkunft zu wechseln.

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Der Aufenthalt von B4 in der Familie gestaltete sich als im Wesentlichen unproblematisch. Allerdings fiel den Angeklagten auf, dass B4 wenig und langsam aß. Sie hielten daher B4 immer wieder dazu an, ausreichend und in möglichst kurzer Zeit zu essen. Auch der Kontakt zu B4s Mutter gestaltete sich unproblematisch. Diese telefonierte häufiger aus der Therapie heraus mit B4 und den Angeklagten. Sie hatte das Gefühl, dass B4 in der Familie gut aufgehoben sei. Unter den Erwachsenen entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis, man ging zum „Du“ über. Auch B4 erweckte bei ihrer Mutter den Eindruck, dass sie sich bei den Angeklagten wohlfühle.

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Nach Ende der Therapie holte Frau S3 B4 wieder zu sich. Im Frühjahr 2007, als die Nebenklägerin eine neue Anstellung hatte, trat erneut eine Situation ein, in der Betreuungsbedarf für B4 bestand. Mit Zustimmung ihrer Mutter wurde B4 für rund vier Monate im Haushalt der Angeklagten im Rahmen der Tagespflege betreut. In dieser Zeit traten ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf. Jedoch hatte sich in der Wahrnehmung der Angeklagten das Hygieneverhalten des Kindes ein wenig verschlechtert. Die Angeklagten brachten B4 daraufhin bei, wie man sich nach ihrer Auffassung ordentlich wusch. Sie lernte dies und hatte damit keine weiteren Probleme. Allerdings hatte sie – was bei gleichaltrigen Kindern vielfach zu beobachten ist – die Probleme beim Haarewaschen. Wenn das Wasser oder Seife in den Augen brannte, weinte sie. Mit einfachen Hilfsmitteln, wie dem Legen des Kopfes nach hinten und einem trockenen Waschlappen über den Augen, ließen sich die Schwierigkeiten jedoch beheben. In dieser Zeit badete B4 im Haushalt der Angeklagten auch ohne Probleme. Sie sträubte sich nicht, wenn sie in die Badewanne ging. Auch in Bezug auf die Nahrungsaufnahme gestaltete sich der Aufenthalt unproblematisch. Aus Sicht der Angeklagten hatten ihre konsequenten Ermunterungen, das Mädchen zum Essen zu bewegen, Erfolg. Mit kleinen Belohnungen gelang es ihnen, dass B4 in einem Zeitraum von vier Monaten rund vier Kilogramm zunahm.

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4. B4 im Heim

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Vom 10.08.2007 bis zum 25.07.2008 befand sich B4 im Kinderheim Q4. Der Heimaufenthalt war erforderlich geworden, weil die Mutter einen Rückfall bei ihrer Alkoholkrankheit erlitten hatte. B4 wurde in die sogenannte Orientierungsgruppe des Heimes aufgenommen. Ziel des Aufenthalts in einer Orientierungsgruppe, der regelmäßig rund sechs bis zwölf Monate dauert, ist es, im Wege der Diagnose möglichen medizinischen und psychologischen Förderungsbedarf zu identifizieren und über die weitere Betreuung des Kindes zu entscheiden. Die Kinder wohnen in Gruppen von acht bis zehn Mitgliedern. Jedem Kind ist eine sogenannte Bezugsbetreuerin zugeordnet. Im Fall von B4 war das die Erzieherin Frau K. Diese erlebte B4 als lebhaftes, offenes, neugieriges und kontaktfreudiges Kind. Gleichzeitig konnte B4 aber manchmal distanzlos und emotional schwankend auftreten. So gab es durchaus Situationen, in denen sie traurig und wütend war. Dies war insbesondere in Verbindung mit den Besuchen der Mutter im Heim der Fall. Diese stellten für B4 immer einen besonderen Höhepunkt im Heimalltag dar. Das Kind musste aber erleben, dass die Mutter aufgrund ihrer Alkoholerkrankung die Besuchstermine nicht immer einhielt. Teilweise kam sie unangemeldet, teilweise kam sie zu den verabredeten Terminen nicht oder beendete diese früher. Wenn ihre Mutter sie wieder verließ, war B4 ausgesprochen traurig. Sie weinte, schrie viel, trat gegen Türen und war nur schwer zu beruhigen. Insoweit war das – auch bei anderen Heimkindern zu beobachtende – Verhalten bei B4 ausgeprägter. Bei einer Gelegenheit kam es auch zu leicht selbstverletzendem Verhalten von B4. Sie steigerte sich derart in Wut und Trauer hinein, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Verletzungen oder länger sichtbare blaue Flecken trug sie jedoch nicht davon.

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Schwierigkeiten mit B4 konnte es nach ihrer Einschulung,  die während des Heimaufenthalts erfolgte, auch geben, wenn sie Hausaufgaben zu machen hatte. Sie zeigte Konzentrationsschwächen und brauchte Betreuung während der Hausarbeiten. Insbesondere wenn B4 sich überfordert fühlte, konnte sie eine totale Verweigerungshaltung an den Tag legen und teilweise steigerte sie sich in ihrer ablehnenden Haltung in Schreie hinein. In gewissem Rahmen war auch ihr Verhältnis zu Jungen auffällig. Die Erzieherinnen beobachteten mehrfach, dass B4 Kontakt zu Jungen suchte und sich insbesondere wiederholt in dem für sie eigentlich verbotenen Bereich des Jungenwaschraums aufhielt, insbesondere wenn Jungen in der Badewanne saßen. Es gab auch Situationen, in denen sie eng neben einem Jungen saß und wegrückte, wenn eine Erzieherin hinzu kam. Die Überlegungen der Betreuerinnen, wonach das Verhalten auf einen möglichen sexuellen Übergriff  des Lebensgefährten der Mutter in früherer Zeit zurückzuführen sein könnte, blieben im Bereich des Spekulativen. In punkto Sauberkeit war B4 dagegen verlässlich. So war sie zwar, wie auch in anderen Dingen, beim Waschen nicht die Schnellste. Aber sie hatte keine Probleme mit der Hygiene. Sie badete gerne im Kinderheim und planschte mit anderen Mädchen zusammen in der Wanne. Wenn B4 Haare waschen sollte, zeigte sich in der ersten Zeit des Heimaufenthaltes, dass sie davor Scheu hatte. Mit den schon beschriebenen Hilfsmitteln, den Kopf nach hinten und einen trockenen Waschlappen auf die Augen zu legen, stellte sich auch das Haarewaschen letztlich als unproblematisch heraus. Wenn im Sommer im Kinderheim ein Planschbecken aufgebaut wurde, planschte sie dort, wie alle anderen Kinder, gerne. Auffälligkeiten waren nicht zu verzeichnen. Auch das Essverhalten von B4 war nach Einschätzung der Betreuer unproblematisch. Zwar aß B4 langsamer als andere Kinder und benötigte daher für die Mahlzeiten oftmals länger als der Rest der Gruppe, insgesamt aß sie aber nach Einschätzung der Betreuer durchaus genug. Ein Erbrechen auf die Nahrungsaufnahme hin, sei es gewollt  oder unbeabsichtigt, gab es nicht.

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Insgesamt wurde B4 als „normales“ Kind in der Heimgruppe eingestuft, wobei bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, dass die Kinder im Kinderheim im Allgemeinen schwieriger in der Erziehung zu handhaben sind als Kinder in geregelten familiären Verhältnissen. Um mit den Worten von Frau K zu sprechen: Heimkinder tragen alle ihr „Päckchen“ mit sich herum.

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III. B4 kommt als Pflegekind zu den Angeklagten, Sommer 2008 – Sommer 2009

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Die Angeklagte Q X hatte während der Zeit, in der sich B4 im Kinderheim befand, zu dieser losen schriftlichen Kontakt gehalten. Als im Frühjahr 2008 das zuständige Jugendamt L2 mit Frau S3 über die weitere Betreuung von B4 sprach, riet die Angeklagte dieser, sich in dieser Frage anwaltlicher Unterstützung zu versichern.  Mit an das Jugendamt gerichtetem Anwaltsschriftsatz vom 28.04.2008 sprach sich Frau S3 gegen den angedachten Wechsel von B4 in eine „Fachpflegefamilie“ aus. Für eine Fachpflegefamilie hätte aus Sicht des Jugendamts und des Kinderheims gesprochen, dass die dort – definitionsgemäß – vorhandene Erziehungsperson mit pädagogischer Ausbildung die notwendige professionelle Herangehensweise an die Betreuung von B4 hätte leisten können. Frau S3 wollte aber schon deshalb keinen Wechsel von B4 zur in Aussicht genommenen Fachpflegefamilie, weil diese in B5 wohnte und  Frau S3 wegen der Entfernung und der schlechten Verkehrsanbindung kaum Kontakt zu B4 hätte halten können. Sie sprach sich daher für einen weiteren Verbleib von B4 im Heim aus und, wenn das nicht möglich sein sollte, für einen erneuten Wechsel B4s zur Familie der Angeklagten. Die Entscheidungsträger im Jugendamt entschieden sich in der Folge, nicht den Konflikt mit der noch weiterhin sorgeberechtigten Mutter von B4 zu suchen und nahmen daher von der Idee Abstand, das Kind in eine Fachpflegefamilie zu geben. Dem gemeinsamen Wunsch von Frau S3 und B4, dass Letztere wieder zu ihrer Mutter nach Hause zurückkehren könne, kam das Jugendamt aber auch nicht nach. Zwar gab Frau S3 an, sich von dem alkoholkranken Lebensgefährten getrennt zu haben. Dem Jugendamt erschien diese Entwicklung aber – auch vor dem Hintergrund des unzuverlässigen Besuchsverhaltens von Frau S3 – noch nicht ausreichend stabil, um B4 wieder zurück zur Mutter zu lassen. Vor diesem Hintergrund erfolgte letztlich im allgemeinen Einverständnis am 26.07.2008 der Wechsel von B4 aus dem Kinderheim in die Familie der Angeklagten. Das Jugendamt, die Angeklagten und auch Frau S3 waren sich dabei darin einig, dass die Aufnahme B4s in die Pflegefamilie nur auf ein Jahr angelegt sein sollte mit dem Ziel einer Rückführung B4s zu ihrer Mutter.

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In der Familie der Angeklagten war die Aufnahme B4s als Pflegekind zuvor gemeinsam beraten worden. Vor dem Hintergrund der weitgehend guten Erfahrungen mit B4 während der Kurzzeitpflege und angesichts des Umstandes, dass B4s Mutter dies auch wünschte, kamen die Angeklagten darin überein, für eine begrenzte Zeit B4 trotz der räumlichen Enge bei sich aufzunehmen. Dabei war auch maßgeblich die Vorstellung, B4 eine positive Entwicklung außerhalb eines Kinderheims zu ermöglichen. Schon zu diesem Zeitpunkt oder nur wenig später entwickelte die Angeklagte darüber hinaus den Wunsch, B4 wie eine eigene Tochter großzuziehen, von der sie geliebt wird und die sie ganz für sich haben kann.

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Entsprechend dem allgemeinen Einverständnis war der Beginn von B4s Aufenthalt in der Familie von der Kooperation der Erwachsenen geprägt. Wie schon bei früheren Gelegenheiten zogen die Angeklagten ins Wohnzimmer. Frau S3 kam am ersten Tag des Aufenthalts von B4 bei den Angeklagten in die Wohnung Bstraße ## und half bei der Ersteinrichtung des Kinderzimmers tatkräftig mit. B4 selbst war enttäuscht, weil sie sich gewünscht hatte, wieder zur Mutter zurückzukommen. Im Hinblick auf die Aussicht, in spätestens einem Jahr wieder zur Mutter zurückkehren zu können, war sie aber mit dem erneuten Einzug bei der Familie der Angeklagten sehr zufrieden.

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Das erste Jahr, in dem B4 als Pflegekind in der Familie der Angeklagten lebte, war von mehreren Entwicklungen geprägt: Erstens sorgte die Angeklagte dafür, dass B4 keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter hatte und setzte sich selbst unter Einsatz von Manipulation an deren Stelle. Zweitens traten Erziehungsschwierigkeiten mit B4 auf, die auch darauf beruhten, dass B4 zu viel essen musste. Schließlich gab die Angeklagte gegenüber dem Jugendamt vor, die als schwierig dargestellte Situation durch geeignete Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Im Einzelnen:

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1. Die Angeklagte als B4 „Mutter“

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Die anfängliche Kooperation zwischen den Erwachsenen, insbesondere der Angeklagten und Frau S3, kehrte sich schon bald in ihr Gegenteil um. In Absprache mit dem Jugendamt war geplant, dass B4 ihre Mutter in regelmäßigen Abständen würde sehen können. Teils sollte Frau S3 im Haushalt der Angeklagten zu Besuch sein, teils sollte B4 an Wochenenden tagsüber zu ihrer Mutter gehen. Aus mehreren Gründen wurde das Vorhaben nicht wie geplant umgesetzt. Teilweise gab es hierfür nachvollziehbare, an B4 Wohl orientierte Gründe. So erwies sich Frau S3, die nach wie vor mit ihrer Alkoholkrankheit zu kämpfen hatte, partiell als unzuverlässig. Sie hielt nicht alle verabredeten Termine ein. Außerdem traf sie mit B4 entgegen den vorher getroffenen Absprachen ihren ebenfalls alkoholkranken Lebensgefährten. Auch stellten die Angeklagten fest, dass sich B4 im Zusammenhang mit Kontakten mit ihrer Mutter als sehr angespannt zeigte und, wie schon im Kinderheim, schwer zu kontrollierende Gefühlsausbrüche nach den Besuchen hatte. Neben diesen objektiv nachvollziehbaren Gründen war der Kontaktabbruch aber auch durch von Selbstsucht getragene Motive bestimmt. Denn es entsprach dem Selbstverständnis der Angeklagten Q X, nunmehr als einzige verlässliche Bezugsperson von B4 zu gelten. Wie von den Tageskindern ließ sich die Angeklagte von B4 mit dem Namen „U“ ansprechen. Für B4 wollte sie aber darüber hinaus eine Art Mutterersatz sein und das Kind als eigenes besitzen.

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Das Thema Besuchskontakte wurde sehr schnell zum Streitpunkt zwischen der Angeklagten und B4s Mutter. Unter Vermittlung der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau H2, wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die die Umgangskontakte regeln sollte. Wie es ihrem Wesen entsprach, ging die Angeklagte jedoch aktiv und manipulativ vor und versuchte, Frau S3 aus der Rolle der zentralen Bezugsperson von B4 zu verdrängen. Dabei setzt sie ihren Bekanntenkreis aktiv für ihre Zwecke ein und nahm auch auf B4 selbst Einfluss, um ihr Ziel zu erreichen. Im Einzelnen:

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Als die Angeklagte von ihrer Bekannten H erfuhr, dass Frau S3 noch Kontakt mit ihrem alkoholkranken Lebensgefährten hatte, drängte sie Frau H, dies dem Jugendamt mitzuteilen. Frau H kam dem nach und schrieb am 18.08.2008 in einer E-Mail an Frau H2, dass weiterhin Kontakt zwischen B4s Mutter und deren Lebensgefährten bestehe. Ziel dieser E-Mail war es, Frau S3 als unzuverlässig darzustellen. Frau H war zu diesem Zeitpunkt der Meinung, dass sie B4 mit der E-Mail einen guten Dienst erwies. Ohne Drängen der Angeklagten hätte Frau H diese E-Mail nicht geschrieben.

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Auch auf B4 nahm die Angeklagte Einfluss. Sie machte dem Kind gegenüber klar, dass sie einen Kontakt zwischen B4 und ihrer leiblichen Mutter nicht wünschte. Für B4 war die Rivalität der beiden „Mütter“ sehr verstörend. Sie befand sich in einem starken Loyalitätskonflikt, da sie sich einerseits mit ihrer leiblichen Mutter eng verbunden fühlte, von dieser aber bei mehreren Gelegenheiten enttäuscht worden war, und andererseits eine gewisse Zuneigung zur Angeklagten hatte und die Aufnahme aus dem Heim in die Pflegefamilie nicht aufs Spiel setzen wollte. Das Verhalten der Angeklagten führte dazu, dass B4 sich entschied, sich zunächst gegen einen weiteren Kontakt mit der Mutter auszusprechen. Am 15.09.2008 telefonierte sie mit Frau H2 vom Jugendamt und bat darum, vor dem Hintergrund durch Frau S3 abgesagter Besuchstermine zunächst keinen regelmäßigen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben. Frau H2 hielt diesen Wunsch für zielführend, notierte aber zugleich, dass B4 „wahrscheinlich mit Hilfe“ der Angeklagten sehr deutlich äußere, dass sie traurig und wütend auf ihre Mutter sei. Unter der Prämisse, dass ein Kontaktabbruch nur für wenige Wochen erfolgen werde, sprach sich nun auch Frau H2 dafür aus und forderte die Nebenklägerin auf, sich mit Kontakten zurückzuhalten.

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Den so erreichten Kontaktabbruch zur leiblichen Mutter und ihr Einrücken in die Rolle als einzige Bezugsperson suchte die Angeklagte nun weiter zu sichern. Nunmehr forderte sie ihre Bekannte I3 auf, einen Brief an Frau H2 vom Jugendamt zu schreiben. Frau I3 kam der Bitte nach. Zunächst formulierte sie selbst ein Schreiben an Frau H2. Den Entwurf bekam die Angeklagte zu lesen. Weil ihr der Text nicht zusagte, formulierte die Angeklagte einen eigenen Text, den Frau I3 dann abschrieb und unter dem 30.11.2008 an das Jugendamt absandte. Dort heißt es unter anderem: „Es ist mir ein Bedürfnis Ihnen mitzuteilen, mit wie viel Geduld und Liebe und dennoch mit einer gewissen Strenge und Konsequenz Familie (Frau) X  B4 erzieht.“ An anderer Stelle wird ausgeführt: „Mir ist aufgefallen, dass B4 in unregelmäßigen Abständen einen Riesenschritt zurück macht. Bei Nachfrage bei Frau X sagt sie mir, dass B4 Kontakte zur Mutter hatte.“ Inhaltlich war Frau I3 zu diesem Zeitpunkt zwar der Meinung, dass es B4 in der Familie X besser habe als bei der – der Zeugin allerdings nicht weiter bekannten – Frau S3. Ein Bedürfnis, dies dem Jugendamt mitzuteilen, hatte die Zeugin jedoch zu keinem Zeitpunkt.

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Die Manipulation der Angeklagten Q X hatte den von ihr gewünschten Erfolg. Nach dem Wechsel von B4 in die Obhut der angeklagten Eheleute fand nur eine Hand voll Besuchskontakte statt. Bereits nach wenigen Monaten wurde B4s Mutter auf Telefonkontakte beschränkt. Eine kurzfristige Rückführung B4s zu ihrer Mutter – wie zunächst vorgesehen – kam somit nicht in Betracht. Im Dezember 2008 fiel daher im Jugendamt L2 die Entscheidung, B4 wegen des nicht bestehenden Kontakts mit der Mutter bis auf weiteres in der Familie der Angeklagten  zu lassen. In der Folge berichtete die Angeklagte dem Jugendamt, dass B4, seit sie in der Weihnachtszeit erfahren habe, dass sie weiter bei den Angeklagten leben könne, wesentlich entspannter und in ihrem Verhalten ausgeglichener geworden sei.

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Aus Sicht von Frau H2 war die Situation unbefriedigend. Bei einem Hilfeplangespräch am 09.02.2009 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass Umgangskontakte zwischen Frau S3 und deren Tochter, und seien diese nur telefonisch, von Seiten des Jugendamts gewünscht seien und ausdrücklich eingeübt werden sollten. Hierdurch sah die Angeklagte ihre Position als alleinige Bezugsperson von B4 in Gefahr. Wie es ihrem Wesen entsprach, wurde sie erneut manipulativ tätig. Gegenüber dem Jugendamt erweckte sie dabei den Anschein, an einem Kontakt von B4 mit ihrer Mutter interessiert zu sein. Sie stellte konkrete Pläne in den Raum, wonach B4 mit ihrer Mutter wöchentlich telefonieren und der Kontakt so ausgebaut werden solle, dass B4 möglichst monatlich Wochenenden bei der Mutter verbringen könne. Gleichzeitig bewegte sie aber B4 dazu, einen Brief an Frau H2 zu schreiben. Der am 06.03.2011 beim Jugendamt eingegangene Brief beginnt mit den Worten: „Liebe Frau H2. Ich möchte Dir ganz gerne schreiben was ich möchte. Ich möchte nicht mehr mit meiner Mama telefonieren weil die mal richtig anruft und dann wieder nicht. Ich bin ganz traurig und ganz toll sauer auf Mama. Mir geht es dann gar nicht gut…“ Gleichzeitig sorgte die Angeklagte dafür, dass sie selbst in dem Brief als neutral dargestellt („U sagt immer ich soll Mama so nehmen wie sie ist, aber das kann ich nicht.“) und die negativen Folgen des Kontakts deutlich in den Vordergrund gerückt wurden („Ich muss mir dann weh tun, kratzen oder Finger in den Hals stecken damit ich brechen kann. Nur so geht es mir dann langsam besser“). In einem darauf folgenden Gespräch vom 11.03.2009 erklärte B4 auch persönlich, dass sie keine Kontakte mehr wünsche. Auch hier war auffällig, dass B4 teilweise nicht altersgemäß sprach. Als Frau H2 B4 vorschlug, Besuchskontakte mit der Mutter im Jugendamt zu regeln, brach der in dem Kind brodelnde Loyalitätskonflikt endgültig hervor. B4 brach in sich zusammen. Sie weinte und konnte kaum reden. Diese heftige Reaktion schadete den Plänen der Angeklagten jedoch nicht. Denn Frau H2 wertete den Zusammenbruch dahingehend, dass B4 derzeit mit Besuchskontakten mit ihrer Mutter überfordert sei.

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Die Angeklagte flankierte ihr Ziel, die Telefonkontakte zwischen B4 und ihrer Mutter zu beenden, noch durch eine weitere Maßnahme. Sie suchte die Ärztin für Kinderheilkunde/Psychotherapie Dr. med. N auf. In einem Erstgespräch am 19.03.2009 schilderte die Angeklagte Frau Dr. N, dass B4 ein früher schwer vernachlässigtes und traumatisiertes Kind sei, das sich nunmehr bei den Angeklagten sehr wohl fühle. Zwar bestünden gelegentliche Telefonkontakte mit der leiblichen Mutter. Regelmäßige Kontakte würden von dieser aber nicht eingehalten. Nach den Telefonkontakten sei B4 tagelang verstört und – insoweit waren die Angaben jedenfalls unrichtig – es komme zu massiven autoaggressiven Handlungen. In einem Folgetermin am 26.03.2009 bei der Ärztin war auch B4 zugegen. Sie sagte zu den von der Angeklagten geschilderten Problemen zwar nicht viel, widersprach der Darstellung der Pflegemutter aber auch nicht. Die Ärztin hatte daher den Eindruck, dass B4 keine Kontakte mehr zur Mutter wolle. Auf dieser Grundlage stellte Frau Dr. N unter dem 27.03.2009 eine ärztliche Stellungnahme aus, wonach aus psychotherapeutischer Sicht die Kontakte zur Mutter völlig ausgesetzt werden sollten, „da diese immer wieder zu einer Traumatisierung führen, was auch langfristig eine psychische Stabilisierung des Kindes verhindern wird“. Bei dem Verfassen der ärztlichen Stellungahme verließ sich Frau Dr. N auf die Angaben der Angeklagten, denen von B4 nicht widersprochen worden war. Sie sah keine Veranlassung, der Angeklagten nicht zu glauben. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau Dr. N die Angeklagte bereits aus einer Behandlung des Sohns E  im Zusammenhang mit dem Tod des Halbbruders B2 kannte und ihr die Angeklagte dabei als besorgte und wohlmeinende Mutter in Erinnerung geblieben war.

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Mit dem Brief, den persönlichen Angaben von B4 und der ärztlichen Stellungnahme erreichte die Angeklagte ihr Ziel. Es war ihr nunmehr endgültig gelungen, Frau H2 vom Jugendamt für ihre Position einzunehmen und sich selbst als verlässliche, aktive und kooperative Pflegemutter darzustellen, wohingegen alle problematischen Aspekte mit der früheren Vernachlässigung und der gegenwärtigen Unzuverlässigkeit der leiblichen Mutter erklärt wurden. Die ohnehin unterbundenen Umgangskontakte und die noch sporadisch bestehenden Telefonkontakte zwischen B4 und ihrer Mutter wurden nunmehr auf Betreiben des Jugendamtes am 07.04.2009 vollständig eingestellt. Auch Dritten gegenüber schilderte die Angeklagte B4s frühere Kindheit in den dunkelsten Farben. Sie berichtete – frei erfunden – davon, dass B4 als Kind völlig vernachlässigt gewesen sei, in der heimischen Wohnung Zigarettenkippen vom Boden gegessen habe und auch sonst in elementarer Weise unterversorgt gewesen sei. Frau S3 war über die Entscheidung des Jugendamts sehr unglücklich und beschwerte sich hierüber öfter. Dass sie teilweise im angetrunkenen Zustand im Haushalt der Angeklagten anrief und diesen vorwarf, ihr das Kind vorzuenthalten, war allerdings ihren Bemühungen um Kontakt mit B4 eher abträglich.

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Gleichwohl wollte die Angeklagte ihre Position weiter festigen. Sie veranlasste B4 unter dem 20.06.2009 einen Brief an ihre Mutter zu schreiben, den sie zugleich in Kopie an das Jugendamt schickte. Darin schrieb B4 u.a.: „Bitte lass mir so viel Zeit wie ich brauche“, „Du sollst mich nicht unter Druck setzen“, „Lass mir Zeit mit Frau Dr. N daran zu arbeiten, sonst geht es mir wieder schlecht und das möchte ich nicht und Du doch auch nicht“, „Ich möchte bei P und U bleiben denn hier bin ich glücklich und hier kann ich viel lernen und ich fühle mich sehr wohl“. Dies war das letzte direkte Lebenszeichen, das die leibliche Mutter von B4 erhielt.

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2. Probleme der Angeklagten mit B4

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Wie ausgeführt hatte sich B4 zwar gewünscht, zu ihrer Mutter zu kommen, war aber anfangs mit dem Wechsel aus dem Heim zu den Angeklagten jedenfalls einverstanden. Sie mochte „U“ und war mit dem Aufenthalt bei den Angeklagten zufrieden. Jedoch schlug die anfänglich positive Grundstimmung schnell in das Gegenteil um. B4 war nicht nur von dem Loyalitätskonflikt, in den sie die Rivalität der „Mütter“ verstrickt hatte, verstört und reagierte entsprechend, sondern es trat bald noch ein weiteres zentrales Problem im Zusammenleben auf. Denn die Angeklagten waren der Meinung, zu einer gedeihlichen Entwicklung von B4 gehöre es, dass diese mehr und schneller esse. Tatsächlich war B4 beim Wechsel aus dem Heim schmal und leicht untergewichtig, in gesundheitlicher Hinsicht war es aber in keiner Weise erforderlich, dass sie zunimmt. Die stark übergewichtige Angeklagte hatte sich jedoch zum Ziel gesetzt, bei B4 eine Gewichtszunahme zu erreichen. B4 sollte die vermeintlich nötige Nahrung bekommen und zugleich sollte nach außen durch die Gewichtszunahme eine gute Pflege des Kindes demonstriert werden. Mit Billigung des Angeklagten stellte die Angeklagte für B4 Regeln auf, die für die Nahrungsaufnahme galten. B4 musste in bestimmten Zeiten festgelegte Mengen essen. So hatte sie etwa 15 Minuten Zeit für drei zusammengeklappte Butterbrote, 10 Minuten für einen Teller Suppe und 20 Minuten für ein normales Mittagessen. B4 fiel es sehr schwer, diesen Vorgaben nachzukommen. Häufig kaute sie sehr lange und hielt das Essen im Mund, konnte oder wollte es aber nicht herunterschlucken. Bald schon entwickelte sich in der Folge das Essen zu einem belastenden Faktor für die gesamte Familie. Der Druck der Angeklagten auf B4, mehr zu essen, war insofern erfolgreich, als er zu einer deutlichen Gewichtszunahme des Kindes führte. Während B4 im Sommer 2008 noch 20 kg gewogen hatte, brachte sie Anfang Dezember 2008 bereits 24 kg auf die Waage. Im April 2009 wog sie 28 kg, im Mai 2009 30 kg. Im Juni 2009 schrieb B4 an ihre Mutter, dass sie nunmehr 34 kg wiege und in fast einem Jahr 16 cm gewachsen sei. Bei ihrem Tod im Juli 2010 wog B4 beinahe 40 kg und war damit leicht übergewichtig.

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Prägend für die Situation war ferner die starke Kontrolle, die die Angeklagte über B4 auszuüben versuchte. So zeigte sie sich etwa im Bereich der Schule als sehr dominant. Sie war stark engagiert, erschien in kurzen Abständen bei den Lehrern, um sich über B4s Fortschritte zu informieren und trat insgesamt als „Übermutter“ auf. So forderte sie die Klassenlehrerin der 2. Klasse, Frau T4, auf sicherzustellen, dass B4 die tägliche Pausenmahlzeit – meist bestehend aus einem Brot und einem Apfel – tatsächlich aufesse. Auch hierbei schreckte sie vor Manipulationen nicht zurück, indem sie wahrheitswidrig behauptete, es bestünde mit dem Jugendamt eine Vereinbarung, wonach B4 regelmäßig gewogen werde und von der Pflegefamilie gewisse Gewichtszunahmen erwartet würden. Die Klassenlehrerin glaubte diese frei erfundene Geschichte und hielt B4 in der Pause daher so lange im Klassenzimmer, bis sie ihre Brote aufgegessen hatte. Dabei erschien ihr B4 aber als gut gelauntes, fröhliches, keineswegs verschüchtertes Kind, das gerne in die Schule ging, obschon sie bei verschiedenen Gelegenheiten selbst beobachten konnte, dass die Angeklagte recht barsch mit B4 umging. Auch sonst übte die Angeklagte eine enge Kontrolle über das Verhalten B4s aus. Wenn B4 nur wenige Minuten später als erwartet nach Hause kam, rief die Angeklagte sofort bei der Schulleitung an, um sich nach dem Verbleib des Kindes zu erkundigen. Das Verhältnis zwischen der Angeklagten und B4 wurde auch dadurch weiter belastet, dass B4 es teilweise gelang, die Pausenbrote zu verstecken oder in den Mülleimer zu werfen, um sie nicht essen zu müssen. Wenn dies die Angeklagte erfuhr, was bei einigen Gelegenheiten der Fall war, bezichtigte sie B4 der Lüge. Obschon die Angeklagte selbst häufig log, erklärte sie B4, dass es völlig unakzeptabel sei, nicht die Wahrheit zu sagen. Der Kontrollwunsch der Angeklagten führte auch dazu, dass sie Kontakte von B4 mit anderen Kindern teilweise unterband. B4 konnte mit Tageskindern oder mit D I3, die häufiger zu Besuch war, spielen. Weitergehende Kontakte versuchte die Angeklagte aber zu unterbinden. Als die Mutter der Tageskinder G2 und B6 N2 B4 anbot, tagsüber oder am Wochenende über Nacht bei N2 zu bleiben, um mit G2 spielen zu können, lehnte die Angeklagte dies mehrfach mit unterschiedlichen Begründungen ab und ließ dabei klar erkennen, dass sie die Idee nicht befürwortete. Als Frau T einmal B4 näher kam und fragte, warum sie so traurig sei, rief die Angeklagte noch am selben Abend bei Frau T an und erklärte, B4 habe sich beschwert, dass sie von Frau T so „angeglotzt“ worden sei. In der Folge unterließ Frau T weitere Versuche, mit dem Kind in ein vertrauliches Gespräch zu kommen. Schließlich gab es auch einen Jungen, mit dem B4 in der Schule näheren Kontakt hatte, und neben dem sie gerne sitzen wollte. Auch hier intervenierte die Angeklagte und untersagte dies gegenüber der Lehrerin.

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B4s schulische Leistungen waren zunächst unbefriedigend, weil B4 zu Beginn der zweiten Klasse Probleme hatte, dem Unterrichtsstoff zu folgen. Sie wurde daher zwischenzeitlich in die erste Klasse zurückgestuft. Ihre Klassenlehrerin musste feststellen, dass sie die Mitarbeit zuweilen total verweigerte, wenn sie das Gefühl hatte, überfordert zu sein. Dementsprechend gestaltete sich auch die Hausaufgabenbetreuung zu Hause als schwierig. B4 wollte häufig keine Hausaufgaben machen, was zu weiteren Spannungen innerhalb der Familie führte. Denn die Angeklagte konnte schlecht damit umgehen, dass B4 nicht die erwünschten schulischen Erfolge vorwies. Auch insoweit setzte die Angeklagte wieder das Mittel der Lüge ein, als sie der Klassenlehrerin gegenüber behauptete, B4s leibliche Mutter sei lediglich Sonderschülerin gewesen und habe für B4 keine weiteren Ambitionen. Beide Angaben entsprachen nicht der Wahrheit und dienten lediglich dazu, die eigenen weitergehenden Vorstellungen der Angeklagten über das schulische Fortkommen des Pflegekindes in besonders günstigem Licht darzustellen. Das ständige Bemühen der Angeklagten, gepaart mit entsprechendem Druck, führte allerdings dazu, dass die schulische Entwicklung von B4 im Weiteren positiv verlief. Mit den eintretenden schulischen Erfolgen wurde auch ihre Haltung zu Hausaufgaben besser. Im Mai 2009 wurde B4 wieder in die zweite Klasse hochgestuft und zum Jahresende in die dritte Klasse versetzt.

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Loyalitätskonflikt, Esszwang und eine durch die bisherige Lebenserfahrung verursachte allgemeine Labilität der Persönlichkeit von B4 führten dazu, dass das Kind im alltäglichen Umgang problematischer war, als es sich beide Angeklagte vorgestellt hatten. B4 verweigerte nicht nur, die von den Pflegeeltern erwünschte Menge zu essen, sondern sie spuckte teilweise auch das Essen absichtlich aus oder erbrach sich gezielt. Auch sonst folgte sie nicht immer. Sie konnte lautstark schreien, wenn die Dinge nicht nach ihrem Willen liefen und sich wie ein Kleinkind verhalten. Wenn sie sich in eine Situation hineinsteigerte, kam es vor, dass sie gewaltsam gegen Türen trat oder ihre Handgelenke gegen Schranktüren schlug. Es dauerte manchmal länger, bis B4 beruhigt werden konnte. Zu Beginn des Jahres 2009 kam – jedenfalls kann die Kammer dies nicht ausschließen – hinzu, dass B4 sich teilweise selbst an den Unterarmen kratzte, wenn sie in einer Situation unglücklich war. Länger sichtbare Verletzungen blieben aber in keinem Fall zurück.

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Mit diesen Reaktionen von B4 konnte insbesondere die Angeklagte nicht umgehen. B4s teilweises Aufbegehren widersprach ihren Vorstellungen in jeder Hinsicht. Denn dadurch brachte ihr das Kind nicht nur nicht die Zuneigung und Bewunderung entgegen, die sich die Angeklagte von einer Tochter gewünscht hatte, sondern B4 stellte auch innerhalb der Familie wie nach außen ihre Kompetenz als (Pflege-)Mutter in Frage. Die Angeklagte reagierte enttäuscht und gereizt. Ihr Tonfall gegenüber B4 verschärfte sich. B4 wurde häufig ausgeschimpft und musste zur Strafe jedenfalls häufig in der Ecke stehen, bzw. bekam Süßigkeiten- oder Fernsehverbot.

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3. Angebliche Problemlösungen

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Gegenüber dem Jugendamt und gegenüber Dritten beklagte sich die Angeklagte zwar häufig, was für ein schwieriges Kind B4 sei. Sie ordnete diese Schwierigkeiten aber stets in den Kontext einer früheren Vernachlässigung in der Herkunftsfamilie B4s ein. Zugleich erweckte sie gegenüber dem Jugendamt den Eindruck, dass sie, die Angeklagten, die geeigneten Personen seien, um die Probleme zu lösen und dass die notwendigen Schritte zur Lösung der Probleme bereits eingeleitet seien. Vor Lügen schreckte sie dabei nicht zurück.

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Mit einer verzerrten Darstellung hatte das Betreuungsverhältnis bereits begonnen. Die schriftliche Selbstauskunft, die das Jugendamt regelmäßig von Interessenten für eine Vollzeitpflegestelle einfordert, war nämlich nicht zutreffend ausgefüllt worden. In dieser Selbstauskunft, die die Angeklagte für sich und den Mitangeklagten anfertigte, zeichnete sie ein rosiges Bild von ihrer eigenen Jugend, das in keiner Weise der Wahrheit entsprach. Sie behauptete, in ihrer Kindheit habe sie sich geliebt gefühlt und eine Gleichbehandlung mit ihren Geschwistern erfahren, wohingegen sie sich tatsächlich stetig überfordert, ungeliebt und benachteiligt gefühlt hatte. Ihr Ziel war es dabei, sich möglichst als geeignete Pflegemutter für B4 darzustellen.

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Dieses Ziel verfolgte die Angeklagte auch, als sie Frau H2 im Hinblick auf die Wohnverhältnisse belog. Als diese nämlich Zweifel daran äußerte, ob die Wohnsituation – die Angeklagten schliefen auf der Couch im Wohnzimmer ihrer Mietwohnung – für die Unterbringung eines Pflegekindes angemessen sei, wehrte die Angeklagte entsprechende Veränderungswünsche mit der unrichtigen Behauptung ab, es handele sich um eine Eigentumswohnung, die nicht kurzfristig verkauft werden könne. Der Angeklagte, der bei diesem Gespräch ebenfalls zugegen war, stellte diese unrichtige Aussage jedenfalls nicht richtig. Als im Februar 2009 die Situation erneut angesprochen wurde, gab die Angeklagte scheinbar nach und behauptete, man überlege, die Wohnung zu verkaufen und ein kleines Häuschen zu kaufen, um genügend Platz für B4 und E zu haben.

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Schließlich log die Angeklagte auch im Hinblick auf eine angeblich erfolgende kinderpsychologische Behandlung von B4. Schon als die Frage zur Diskussion stand, ob B4 aus dem Heim in die Familie der Angeklagten wechseln könne, hatte die Angeklagte in Aussicht gestellt, sie werde B4 in kinderpsychologische Behandlung geben. Tatsächlich geschah dies nicht. Obschon die Angeklagte das Verhalten des Kindes als auffällig und therapiebedürftig schilderte, gab es bis März 2009 keine entsprechenden Termine. Gleichzeitig erklärte die Angeklagte gegenüber Frau H2 vom Jugendamt wahrheitswidrig, dass B4 bereits bei Frau Dr. N regelmäßige Therapietermine wahrnehme. Dabei schreckte die Angeklagte nicht davor zurück, die angebliche Therapie im Detail zu diskutieren. So wehrte sie im Gespräch am 01.12.2008 einen von Frau S3 gewünschten „Wechsel“ von der Therapeutin Dr. N zum Therapeuten Dr. G3, der B4 schon aus der Diagnostik im Jugendamt kannte, mit der Begründung ab, das entsprechende diagnostische Verfahren könne auch Frau Dr. N durchführen. Am 11.03.2009 behauptete die Angeklagte, dass sie „weiterhin“ in Kontakt mit der Psychologin stehe, die auch darüber informiert sei, dass sich B4 selbst kratze. Tatsächlich fand ein erstes Gespräch der Angeklagten mit Frau Dr. N erst am 19.03.2009 statt. Am 07.04.2009 behauptete die Angeklagte, B4 gehe dreimal in der Woche für je 45 Minuten zur Therapie. Zweimal in der Woche finde eine Spiel- und Gesprächstherapie statt, einmal die Woche würden Tests gemacht. Tatsächlich hatte zu diesem Zeitpunkt erst ein Vorstellungsgespräch von B4 bei der Psychologin am 26.03.2009 stattgefunden, die eigentlichen Therapiesitzungen begannen erst nach den Sommerferien im August 2009. Ungeachtet dessen behauptete die Angeklagte am 05.05.2009 gegenüber dem Jugendamt fälschlich, B4 gehe zweimal die Woche in die Therapie. Am 25.06.2009 stellte die Angeklagte in Aussicht, dass dies noch bis zu den Herbstferien der Fall sein werde. In demselben Gespräch erfand sie auch angebliche Reaktionen von B4 auf die Therapie, als sie behauptete, nach der Therapie ginge es B4 oft schlecht und das Kind denke dann viel über seine Mutter und seine Vergangenheit nach. Mit dieser Behauptung wollte sie sichergehen, dass keine Umgangskontakte mit B4s Mutter aufgenommen werden würden. Inhaltlich schilderte die Angeklagte der Therapeutin Dr. N B4 als so auffällig, dass diese zuerst keine ambulante Therapie übernehmen wollte und vorschlug, B4 tagesklinisch stationär zu behandeln. Die Angeklagte, die eine tagesklinische Behandlung verhindern wollte, behauptete daraufhin gegenüber Frau Dr. N wahrheitswidrig, das Jugendamt wolle keine neue anderweitige Unterbringung. Erst sei der Aufbau einer stabilen Beziehung zur Pflegefamilie erforderlich. Diese Angabe war insoweit wahrheitswidrig, als die Angeklagte in Bezug auf eine tagesstationäre Therapie und die entsprechende Empfehlung von Frau Dr. N mit Frau H2 überhaupt nicht gesprochen hatte. Auch in weiterer Hinsicht zeigte sich die Angeklagte gegenüber der Ärztin und dem Jugendamt manipulativ. Weil ihr B4s Verhalten teilweise zu anstrengend war, regte sie bei Frau Dr. N an, B4 das Beruhigungsmittel „Dipiperon“ zu verschreiben. Frau Dr. N lehnte dies ab. In einem Gespräch mit dem Jugendamt stellte die Angeklagte am 25.06.2009 den Sachverhalt dagegen fälschlich so dar, als ob Frau Dr. N die Anregung gegeben hätte, die Medikation mit Dipiperon zu versuchen. Letztlich wehrte sich B4s Mutter, die weiterhin sorgerechtsberechtigt war, gegen die Medikation, sodass es hierzu nicht kam.

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IV. Sommer 2009 bis 21.07.2010

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Spätestens ab Sommer 2009 war die Spirale aus engen Regeln betreffend Essen, Schule und die übrige Lebensgestaltung, Regelüberschreitungen von B4, darauf folgende Bestrafungen und weitere Einengung ihrer Freiräume weit fortgeschritten. Die Angeklagten gingen in der Folge dazu über, B4 nicht mehr nur durch Ecke stehen, Süßigkeiten- oder Fernsehverbot zu bestrafen, sondern sie verschärften die Sanktionen.

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- Soweit das nachfolgend geschilderte Verhalten der Angeklagten mit den Fällen 1-54 der Anklage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war, ist das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. -

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Wenn B4 nicht entsprechend den Zeitvorgaben aß oder sich sonst aus Sicht der Angeklagten ungehörig zeigte, wurde sie auch auf andere Weise bestraft: So wurde B4 häufiger auf den Balkon geschickt und musste dort stehen, teilweise längere Zeit und auch abends. Eine weitere Bestrafungsmethode war, dass B4 gezwungen wurde, Liegestütze oder eine „spitze Brücke“ zu machen, d.h. sich in Form eines gehaltenen Liegestütz für mehrere Minuten auf dem Boden aufzuhalten. Ferner stach die Angeklagte mit einem Kugelschreiber oder einer Nagelfeile B4 in den Oberarm oder in andere Körperteile. Auch der Angeklagte tat dies, besann sich dann aber anders und wiederholte diese Misshandlung nicht. Ferner schlug die Angeklagte B4 mit der Hand, mit dem Kochlöffel oder anderen stumpfen Gegenständen wie der Fernsehzeitung auf die Finger oder auf andere Körperteile. Zahlreiche Misshandlungen mit spitzen Gegenständen führten dazu, dass Narbenbildung auftrat. Jedenfalls im Juli 2010 wurde B4 so massiv geschlagen, dass zahlreiche Hämatome zurückblieben. Weil B4 ins Bett erbrochen hatte, ohne dies den Angeklagten mitzuteilen, oder aber auch einfach, um sie wegen anderen Ungehorsams zu bestrafen, ordnete die Angeklagte bei mehreren Gelegenheiten an, dass B4 die Nacht ohne Zudecke schlafen sollte.

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Die vorstehenden Misshandlungen wurden in der Regel von der Angeklagten, die tagsüber für die Erziehung von B4 zuständig war, vorgenommen. Der Angeklagte schlug und stach B4 deutlich weniger. Dies zum einen, weil er wegen seiner Arbeit  seltener als die Angeklagte im Haushalt anwesend war. Zum anderen aber auch, weil es ihm nicht behagte, so mit dem Kind umzugehen. Dieses Unbehagen äußerte der Angeklagte zuweilen auf unspezifische Weise, etwa indem er etwa „muss das sein?“ sagte. Letztlich trug der Angeklagte das Verhalten seiner Ehefrau gegenüber B4 aber mit. Wenn B4 in seiner Gegenwart z.B. auf den Balkon geschickt wurde oder sich hinknien musste, widersprach er nicht. Auch die Bestrafung, dass B4 nachts ohne Decke schlafen sollte, trug der Angeklagte mit, gleichzeitig hatte er Mitleid mit dem Mädchen. Wenn er, wie es manchmal geschah, nachts in B4s Zimmer übernachtete, damit diese ruhiger schlafen konnte, gab er ihr trotz des ausgesprochenen Deckenverbots seine Decke, damit dem Kind nicht kalt werde. In den frühen Morgenstunden nahm er die Decke dann wieder an sich, damit die Angeklagte dies nicht bemerke.

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Spätestens nach den Sommerferien 2009 begannen die Angeklagten, die aus ihrer Sicht bestehenden Essprobleme von B4 mit der Badewanne zu verknüpfen. Wenn B4 nicht so viel oder so schnell aß, wie es den Regeln entsprach, musste das Kind zur Strafe in die Badewanne. Dort wurde B4 mit lauwarmem Wasser abgeduscht. Dann musste sie in der Badewanne weiter essen. Für B4, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre anfängliche Scheu vor dem Waschen abgelegt hatte, war das Badezimmer wegen dieser Maßnahme nunmehr negativ besetzt. Sie begann, sich zu sträuben, wenn sie ins Badezimmer gehen sollte, sei es, dass sie dort wegen des Essens abgeduscht werden sollte, sei es, dass sie sich waschen sollte. Bei einer Gelegenheit im Sommer 2009 kam es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall: B4 rutschte beim Duschen aus und geriet mit dem Kopf unter das bereits für ein Sitzbad eingelassene Wasser. Nachdem B4 wieder hochgekommen war, war sie völlig verstört und deshalb ruhig, wollte sich aber nicht weiter waschen lassen. Die Angeklagte hatte gesehen, wie verstört B4 auf den Umstand reagiert hatte, dass sie mit dem Kopf unter Wasser gewesen war, und setzte dieses Mittel nunmehr bewusst ein. Um B4 dazu zu bringen, nunmehr widerstandslos allen Anweisungen Folge zu leisten und sich insbesondere fertig zu waschen, nahm die Angeklagte den Kopf des Kindes, drückte ihn nach vorne und hielt so das Gesicht für einige Sekunden unter Wasser. Der Angeklagte sah dies, schritt aber nicht ein. Er brachte lediglich Missbilligung zum Ausdruck („muss das sein?“) und verließ das Badezimmer. B4 war durch das gewaltsame Untertauchen so beeindruckt, dass sie nunmehr im Sinne der Angeklagten „funktionierte“. Sie wusch sich widerstandslos zu Ende und folgte auch sonst in den nächsten Tagen einwandfrei.

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Nach diesem Vorfall wussten beide Angeklagten, dass es ein probates Mittel gab, um B4 gefügig zu machen. Sie entwickelten daher die Bestrafungsmethode, B4 in der Badewanne mit dem Kopf unterzutauchen. Anfangs wurde das Mittel von der Angeklagten nur sehr selten eingesetzt. Allerdings schreckte die Angeklagte bereits im Sommer/Herbst 2009 nicht davor zurück, B4 auch in Gegenwart ihrer Bekannten I3 und deren damals achtjähriger Tochter D zur Bestrafung abzuduschen bzw. unter Wasser zu drücken. Ab diesem Zeitpunkt handelte es sich auch nicht mehr nur um ein wenige Sekunden dauerndes Untertauchen. Vielmehr hielt die Angeklagte das Kind so lange unter Wasser, bis es Atemnot bekam und sich seine Gesichtsfarbe veränderte.

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Auch der Angeklagte wandte das Erziehungsmittel des Untertauchens ein- bis zweimal an. Ihm widerstrebte es aber, das Kind derart zu misshandeln, sodass er dann damit aufhörte. Soweit er die Bestrafungsaktion seiner Ehefrau zur Kenntnis nahm, was einige Male geschah, unternahm er aber nichts dagegen. Vielmehr half er zuweilen, B4 ins Bad zu bringen, obwohl er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen wusste oder jedenfalls damit rechnete, dass B4 dort von seiner Frau nicht nur wenige Sekunden, sondern bis zur Atemnot untergetaucht werden würde. Ihm war klar, wie gefährlich das war. Dementsprechend bemerkte er seiner Frau gegenüber, dass das „irgendwann nicht gut gehen“ werde.

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Weil B4 das Badezimmer nunmehr mit dem zwangsweisen Untertauchen in Verbindung brachte, sträubte sie sich vehement, das Bad zu betreten. Auch wenn die Angeklagte B4 nur waschen wollte und keine Bestrafungsaktion im Sinn hatte, wehrte sich B4 mit Händen und Füßen dagegen, ins Bad gebracht zu werden. Dies führte dazu, dass sie zuweilen für Dritte ungewaschen erschien.

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Das laute Toben von B4 im Bad blieb nicht unbemerkt. Die zwei Stockwerke über der Wohnung der Angeklagten wohnende Frau H3 wurde davon häufiger nachts wach. Sie hörte auch sonst lautes Schreien der Angeklagten in Bezug auf B4. Sie wunderte sich, weshalb teilweise nachts Bedarf bestehen sollte, B4 zu baden. Weil sie vor der Angeklagten Angst hatte und keine „Feindin“ in ihrem eigenen Haus haben wollte, wandte sie sich zunächst nur an ihre Freundin B7. Frau B7, von Natur aus weniger zurückhaltend und sehr um das Wohl von B4 besorgt, drängte Frau H3 dazu, etwas zu unternehmen. Gemeinsam beschlossen sie schließlich, den Rektor der Grundschule, auf die sowohl die Tochter von Frau B7 als auch B4 gingen, Herrn C5, zu informieren. In einem Gespräch am 05.10.2009 erklärten die Frauen dem Schulleiter, dass sie Sorge um B4s Wohl hätten. Da diesem sowie Frau L3, der Klassenlehrerin der 3. Klasse, bereits aufgefallen war, dass sich die Angeklagte teilweise sehr barsch gegenüber B4 gab und diese auch wegen Kleinigkeiten schroff zurechtwies, nahm Herr C5 den Vorfall zum Anlass, die Angeklagte am 08.10.2009 persönlich auf die Problematik anzusprechen. Wie es ihrer Art entsprach, reagierte sie äußerst geschickt auf die eingetretene Situation. Sie trat dem Schulleiter nämlich scheinbar offen gegenüber und bedankte sich für seine Initiative. Sie erläuterte ihm, dass sie monatlichen Kontakt zum Jugendamt habe und dass die Schwierigkeiten daraus entstanden seien, dass sie bei B4 – wie bei jedem anderen Kind auch – konsequent auftreten müsse. Ferner wies sie auf das bestehende ärztliche Attest von Frau Dr. N hin, das eine frühkindliche Traumatisierung B4s bestätigte. Auf die Bitte von Herrn C5, ihren Umgang mit B4 zu reflektieren, sicherte die Angeklagte zu, auch mit ihrer eigenen Therapeutin zu besprechen, ob sie tatsächlich schroff wirke. Hierbei handelte es sich erneut um eine Lüge, denn in Wirklichkeit befand sich die Angeklagte selbst überhaupt nicht in therapeutischer Behandlung.

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Zwischenzeitlich hatte die Therapie von B4 bei Frau Dr. N begonnen. B4 nahm – wenn sie von der Angeklagten nicht krankgemeldet wurde – wöchentliche Termine bei der Therapeutin wahr. Zumeist war sie dort allein. Der Therapeutin gelang es allerdings nicht, einen vertrauensvollen Zugang zu B4 zu finden. Sie versuchte dies zwar und ermunterte das Mädchen, offen mit ihr zu sprechen. Wenn die Sprache aber auf Probleme kam, blockte B4 ab. Die Angeklagte hatte der Therapeutin – von B4 unwidersprochen – berichtet, dass diese Panikattacken habe, wenn sie in die Badewanne gehen solle. Dass sie selbst das Baden in Form einer Bestrafungsaktion zum Untertauchen nutzte, hatte sie der Therapeutin dagegen verschwiegen. Obwohl B4 hierzu reichlich Gelegenheit gehabt hätte, dies zu berichten, tat sie dies nicht. Von der Therapeutin angesprochen, erzählte sie nur vage von „meinem Problem mit dem Baden“. Sie behauptete, sie wisse auch nicht, woher das komme. Frau Dr. N hatte zwar zwischenzeitlich Zweifel, ob B4 ihr alles zutreffend offenbarte und wies das Kind daher mehrfach auf die ärztliche Schweigepflicht hin. Als B4 aber auch daraufhin keine weitergehenden Angaben machte, zog die Therapeutin den Schluss, dass bei B4 eine frühkindliche Traumatisierung vorliege, die nunmehr zutage trete.

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Das Verhältnis zwischen B4s Mutter und der Angeklagten war zunehmend von Misstrauen und gegenseitigen Vorwürfen geprägt. Im Herbst 2009 hatte Frau S3 seit nunmehr über sechs Monaten keinen direkten Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt und machte die Angeklagte hierfür verantwortlich. Frau H2 vom Jugendamt war bekannt, dass es wegen B4 in der Pflegefamilie Probleme gab. Sie wurde von der Angeklagten aktiv über alle Schwierigkeiten im Umgang mit B4 informiert, wobei die Angeklagte hierbei ihre eigene Rolle positiv darstellte und die Misshandlungen verschwieg. Auch war Frau H2 über das schwierige Verhältnis der „Mütter“ untereinander im Bilde. Sie war daher der Auffassung, dass eine Änderung der Betreuungssituation durch das Jugendamt hilfreich wäre. Aus der Zusammenarbeit mit anderen Fällen war ihr Herr Q5, ein Familienhelfer der Diakonie, bekannt. Sie hoffte, dass dieser die verfahrene Situation zwischen den beiden Frauen wieder verbessern und so neue Besuchskontakte zwischen B4 und ihrer leiblichen Mutter in Gang bringen könnte. Herr Q5, der seine Tätigkeit ab 01.01.2010 beginnen sollte, stellte sich zur Vorbereitung der Arbeit bereits am 12.11.2009 im Haushalt der Angeklagten diesen und B4 vor. B4 reagierte auf den Besuch sehr zurückhaltend. Sie war an diesem Tag sehr nervös, weil der Loyalitätskonflikt zwischen der leiblichen und der Pflegemutter wieder akut wurde. Sie lehnte es ab, mit Herrn Q5 alleine zu sprechen. Insgesamt erschien sie auffällig unruhig, wenn es um das Thema Besuchskontakte ging.

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Noch am Abend des Besuches von Herrn Q5 im Haushalt der Angeklagten kam es zu einem weiteren Zwischenfall. Die Angeklagte versuchte auch in dieser Nacht, B4 in die Badewanne zu bringen. Nicht aufklären konnte die Kammer, ob dies geschah, um B4 tatsächlich zu reinigen, ob die Angeklagte versuchte, das Kind durch Untertauchen gefügig zu machen oder ob sie gar in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch von Herrn Q5 eine traumatische Reaktion provozieren wollte, um die drohende Wiederaufnahme der Umgangskontakte mit der Mutter zu erschweren. Jedenfalls fürchtete B4, dass sie erneut bis an den Rand des Ertrinkens unter Wasser gedrückt werden würde. Sie schrie daher so laut, dass Frau H3 zwei Stockwerke höher dies hörte. Das Schreien war so laut und anhaltend, dass sich Frau H3 gegen 22.30 Uhr entschloss, die Polizei zu rufen. Der daraufhin erschienene Streifenbeamte PHK Q6 ließ sich zuerst von Frau H3 den Sachverhalt schildern. Gegen 23.00 Uhr klingelte PHK Q6 zusammen mit seinem Streifenkollegen bei den Angeklagten. Die Angeklagte trat ihnen mit nassen Haaren und im Nachthemd gegenüber. Der Angeklagte saß in Unterhose und Unterhemd mit einer Flasche in der Hand auf der Couch und beteiligte sich am Gespräch nicht. Auf die Frage nach dem Grund für den Lärm erklärte die Angeklagte, B4 hätten die Haare gewaschen werden sollen. Wegen ihrer „Wasserphobie“ mache sie in diesem Zusammenhang häufig Theater. Das sei immer so, wenn B4 gewaschen werde. So sei auch das Geschrei zu erklären. Auf die Frage der Beamten, warum B4 spät abends, gegen 22.00 Uhr, noch gebadet werden müsse, zeigten sich wiederum die manipulativen Fähigkeiten der Angeklagten. Sie erklärte ihnen, man habe bereits um 20.00 Uhr begonnen, B4 zu baden. Wegen ihrer massiven Gegenwehr habe sich der Vorgang stundenlang hingezogen. Als später dieselbe Situation von der Angeklagten mit der Therapeutin Frau Dr. N besprochen wurde, erklärte die Angeklagte auf die entsprechende Frage, B4 hätte um 22.00 Uhr bereits geschlafen. Weil sie ins Bett gemacht habe, hätte sie jedoch noch einmal geweckt und nachts gebadet werden müssen. Ob eine der beiden Versionen tatsächlich zutrifft, und wenn ja, welche, konnte die Kammer nicht aufklären.

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Auf Bitten der Polizisten wurde B4 ihnen vorgestellt. In Gegenwart der Angeklagten bestätigte B4 die Version ihrer Pflegemutter, wonach sie selbst der Auslöser für das Problem sei, weil sie unerklärbare Angst vor der Badewanne habe. Das Kind wirkte auf die Polizisten zwar nicht eingeschüchtert, trotzdem hatten sie ein schlechtes Gefühl in Bezug auf die Frage, ob es B4 in dem Haushalt gut gehe. Sie verfassten daher einen Einsatzbericht, den sie in Eigeninitiative dem Jugendamt in C3 schickten mit der Bitte zu prüfen, ob der Haushalt der Angeklagten der geeignete Ort für das Pflegekind B4 sei. Das für diesen Vorgang nicht zuständige Jugendamt C3 nahm Kontakt mit Frau H2 vom Jugendamt L2 auf. Zu diesem Zeitpunkt war Frau H2 aber bereits durch die Angeklagte von dem Polizeieinsatz informiert worden. Frau H2 prüfte zusammen mit dem zuständigen Team den Vorfall unter dem Aspekt der Kindeswohlgefährdung. Sie kam dabei letztlich zu der Einschätzung, dass mit den bereits eingeleiteten Maßnahmen, namentlich der nach ihrem Wissensstand bereits länger andauernden kinderpsychologischen Behandlung und der Einschaltung des Familienhelfers, ein Verbleib B4s in der Familie verantwortet werden könne.

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Der Schulrektor, Herr C5, war seinerseits von Frau B7 und Frau H3 auf den Polizeieinsatz hingewiesen worden. Er wandte sich erneut an die Angeklagte und gab seiner Sorge Ausdruck, dass es B4 in der Familie nicht gut gehe. Auch hier reagierte die Angeklagte wieder aktiv und zugleich verschleiernd. Sie erläuterte, dass das Jugendamt und auch die Therapeutin bestätigen würden, dass B4 beim Baden Schreianfälle bekomme und sie schlug vor, dass der Schulleiter selbst mit Frau H2 und der Psychologin spreche. Sie regte in der Folge einen gemeinsamen Gesprächstermin an, welcher dann tatsächlich am 30.11.2009 durchgeführt wurde.

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Zur Vorbereitung des Gesprächs nahm Herr C5 Kontakt mit der Therapeutin Frau Dr. N auf und berichtete von seiner Befürchtung, dass es B4 in der Familie der Angeklagten nicht gut gehe. In Telefonaten vom 16.11.2009 und 24.11.2009 zerstreute die Therapeutin letztendlich seine diesbezüglichen Bedenken. Nachdem die Angeklagte ihr Prellungen und blaue Flecken gezeigt hatte, die sie von Kämpfen mit B4 im Badezimmer davongetragen hatte und nachdem die Therapeutin ein erneutes Gespräch mit dem Kind selbst geführt hatte, das an diesem Tag nicht nur ungepflegt war, sondern auch erklärte, dass es beim Baden um sich schlage und ihm dies leid tue, neigte die Therapeutin der Auffassung zu, dass B4s Panikattacken auf schwere frühkindliche Störungen zurückzuführen seien. Diese Einschätzung teilte sie auch Herrn C5 mit. Sie räumte zugleich aber auch ein, es sei schwierig zu überprüfen, wie das Baden bei den Angeklagten tatsächlich ablaufe und sicher könne man sich nie sein. Im Ergebnis erklärte sie dem besorgten Schulleiter aber, dass es B4 nach ihrer Einschätzung bei den Angeklagten gut gehe.

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Bei dem Gespräch am 30.11.2009 waren beide Angeklagten, Frau H2 und Herr C5 zugegen. Beide Angeklagte erläuterten, dass ein nächtliches Duschen und Waschen erforderlich sei, weil B4 erbreche und dann das Bett abgezogen und ihre Kleider gewechselt werden müssten. Beide bestätigten auch, dass B4 sich mit Händen und Füßen gegen das Waschen wehre. Sie setzten diese Schwierigkeiten von B4 allerdings lediglich mit angeblich gemachten „schlimmen Erfahrungen“ von B4 in der Kindheit in Beziehung. Dass B4 zu diesem Zeitpunkt bereits in der Badewanne misshandelt worden war, verschwiegen sie. Frau H2 vom Jugendamt schlug sich bald auf die Seite der Angeklagten und erklärte dem Schulleiter, dass diese sich trotz der vorhandenen Schwierigkeiten sehr um das Wohl von B4 bemühen würden. Auch sie versicherte Herrn C5, dass es B4 in der Familie gut gehe. Dieser war hiervon allerdings nicht restlos überzeugt, zumal er zusammen mit seiner Kollegin Frau U2 B4s Klasse im ersten Schulhalbjahr 2009/2010 im Schwimmunterricht betreute. B4 fiel hierbei zwar wegen häufiger krankheitsbedingter Entschuldigungen auf. Wenn sie aber am Schwimmunterricht teilnahm, war sie in keiner Weise auffällig und konnte sich wie alle anderen Kinder unter die Dusche und ins Schwimmbecken begeben, ohne dass irgendwelche Probleme auftraten. Hierauf angesprochen erläuterten die Angeklagten, insoweit unterstützt durch Frau H2 und unter Berufung auf die Therapeutin, dass B4s Probleme auf spezifische Erfahrungen im familiären Kontext und im Zusammenhang mit dem Badezimmer zurückzuführen sein könnten. Gemeint waren insoweit traumatische Erfahrungen aus B4s Kindheit bei der leiblichen Mutter. Weil weder er selbst noch Frau U2 Anzeichen von Misshandlungen an B4s Körper hatten entdecken können und vor dem Hintergrund der Positionierung von Jugendamt und Therapeutin, sah der Schulleiter keine Handhabe, weiter aktiv zu werden. Um die Argumentation des Rektors, wonach B4 im Schwimmunterricht unauffällig sei, entkräften zu können, traf die Angeklagte eine weitere Maßnahme. Sie kontaktierte ihre langjährige Hausärztin Frau A2. Diese Allgemeinärztin hatte B4 schon seit dem ersten Aufenthalt bei den Angeklagten behandelt und auf Bitten der Angeklagten Atteste über tageweise Erkrankungen B4s ausgestellt. Nunmehr suchte die Angeklagte zusammen mit B4 Frau A2 auf und berichtete von Problemen B4s beim Baden. Auf Frage der Ärztin in Gegenwart der Angeklagten bestätigte das Kind, dass es sich nicht kontrollieren könne, wenn es das Badezimmer sehe. Daraufhin stellte Frau A2 unter dem 07.01.2010 ein Attest aus, wonach B4 an einer „Wasserphobie“ leide und daher „nicht in der Lage“ sei, am Schwimmunterricht teilzunehmen. Zugleich entschuldigten beide Angeklagten B4 im Januar und Februar 2010 vom Schwimmunterricht mit der Begründung, dass B4 wegen anstehender Augenuntersuchungen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfe.

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Im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz wurde der Angeklagte, der sonst im Wesentlichen die Machenschaften seiner Ehefrau mitgetragen und ihnen nicht widersprochen hatte, auch selbst offen manipulativ aktiv. So sorgte er im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau dafür, dass B4 am Tag nach dem Polizeieinsatz, dem 13.11.2009, nicht zur Schule ging. Die Angeklagte rief im Rektorat an, um B4 zu entschuldigen. Als Begründung gab die Angeklagte an, dass ihr Vater verstorben sei und man deshalb auf eine Beerdigung nach L4 fahre. Tatsächlich hatte die Angeklagte, wie bereits ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater und es gab auch keine Beerdigung. Der Angeklagte flankierte diese Lüge mit einer von ihm unterzeichneten unrichtigen schriftlichen Entschuldigung, in dem ebenfalls von einem „Todesfall in der Familie“ die Rede war. Weiter beschlossen die Angeklagten, dass der Polizeieinsatz es erforderlich mache, nunmehr auch gegenüber der Nachbarschaft aktiv zu werden. An einem der nächsten Tage ging der Angeklagte daher zusammen mit B4 durchs Haus und klingelte an allen Wohnungstüren. Sein Ziel war es, der Nachbarschaft zu versichern, dass die Schreie lediglich auf eine psychische Störung von B4 zurückzuführen seien und dass es ihr in der Familie tatsächlich gut gehe. So wurden die Beiden bei der unmittelbar über der Wohnung der Angeklagten wohnenden Nachbarin I4 vorstellig. Nachdem der Angeklagte dieser gegenüber vorgespiegelt hatte, dass es B4 gut gehe, fragte die Nachbarin B4, warum sie solche Probleme mit dem Baden habe. Auch Frau I4 gegenüber erweckte B4 den Eindruck, dass die Probleme allein bei ihr lägen, und dass sie nicht erklären könne, weshalb sie so auf die Badewanne reagiere. Dass sie bereits zwangsweise untergetaucht worden war, verschwieg sie.

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Für den Angeklagten S X  war mit dem Polizeieinsatz und dem daraus folgenden Rechtfertigungsbedarf eine Grenze erreicht. Als Frau H2 im Anschluss an den Termin beim Schulrektor fragte, ob die Angeklagten sich zutrauen würden, B4 trotz der zahlreich berichteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes weiter zu betreuen, verneinte der Angeklagte dies. Er erklärte, er würde das Angebot des Jugendamts, die Maßnahme zu beenden, gerne annehmen, da die Familie mit den Schwierigkeiten von B4 überfordert sei. Er sehe sich nicht in der Lage, B4 auf Dauer bei sich im Haushalt zu haben. Die Angeklagte widersprach ihrem Ehemann und erklärte, weitere Belastungen, wie die Situation, die zu dem Polizeieinsatz geführt habe, könne sie zwar nicht mehr gut aushalten. Eine Grenze sei aber noch nicht erreicht. Außerdem sehe sie, wie gut sich B4 in der Familie entwickelt habe und welche Vorteile es für B4 gebracht habe. Wie so häufig setzte sich die Angeklagte auch bei dieser ehelichen Auseinandersetzung durch. Bei einem am 02.12.2009 geführten Gespräch mit Frau H2 erklärte die Angeklagte, sie und ihr Ehemann wollten, dass B4 trotz der Probleme bei ihnen in der Familie verbleibe. Man könne die Belastung noch tragen, außerdem erwarte man sich weitergehende Unterstützung durch Herrn Q5 von der D2.

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Die Angeklagte hatte nicht nur ihren Mann auf ihre Linie eingeschworen, sondern beeinflusste auch B4 in ihrem Sinne. Das Mädchen, dem klar vor Augen geführt worden war, dass derzeit keine Perspektive auf Rückkehr zur Mutter bestand, und das auch sonst niemanden sah, dem es sich offenbaren wollte, tat wie ihm geheißen: Beim Hilfeplangespräch am 04.01.2010 erklärte B4 Frau H2, dass sie sich sehr wohl fühle in der Familie der Angeklagten. Sie bestätigte auch, dass sie weiterhin keine Kontakte zu ihrer leiblichen Mutter haben wolle. All diese Angaben machte das Mädchen, um seiner Pflegemutter zu gefallen oder um von dieser nicht bestraft zu werden. In der Folge stellte das Jugendamt L2 fest, dass die Unterbringung B4s bei den Angeklagten auf Dauer geeignet sei.

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Zwischenzeitlich hatte auch Frau I5 vom Jugendamt C3 dem Haushalt der Angeklagten einen Besuch abgestattet. Hintergrund war, dass eine Mutter aus der Nachbarschaft im Dezember 2009 dringend auf eine kurzzeitige Betreuung ihres Kindes angewiesen war. Da die im Jahr 2006 ausgestellte Pflegeerlaubnis der Angeklagten als Tagesmutter nur die Betreuung von zwei Kindern erlaubte, welche bereits durch die Kinder N2 belegt waren, war über die zeitlich beschränkte Erweiterung der Pflegeerlaubnis zu entscheiden. Frau I5 inspizierte daher  am 10.12.2009 die Wohnung und unterhielt sich mit der Angeklagten über die Gesamtsituation. Im Ergebnis hielt sie die Wohnverhältnisse auch für die vorübergehende Aufnahme eines dritten Kindes noch für ausreichend. Da die Angeklagte freundlich und entgegenkommend auftrat und hinsichtlich der Probleme mit B4, über die Frau I5 vom Jugendamt L2 im Groben informiert worden war, einen aktiven und bemühten Eindruck machte, genehmigte Frau I5 die zusätzliche Betreuung für den Monat Dezember 2009.

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Ab Januar 2010 nahm Frau H2 keine Hausbesuche mehr in der Familie der Angeklagten wahr. Sie war der Meinung, dass diese Aufgabe nunmehr Herrn Q5 zufallen würde. Herr Q5 seinerseits sah seine Hauptaufgabe in der Moderation der Kontakte unter den Erwachsenen und in der Wiederaufnahme von Besuchskontakten zwischen B4 und ihrer leiblichen Mutter. Auch Herrn Q5 nahm die Angeklagte schnell für ihre Darstellung ein, wonach die Probleme auf B4s frühkindliche Vernachlässigung zurückzuführen seien. In einem Gespräch am  21.1.2010 schilderte sie Herrn Q5, welche Maßnahmen sie angeblich ergriffen habe, um die Waschsituation für B4 leichter zu machen. Im Einzelnen behauptete sie, verschiedene Badesituationen ausprobiert zu haben (z.B. Baden zusammen mit einer vertrauten Freundin, Baden in Abwesenheit der Angeklagten, den Einsatz von Trockenshampoo und ein höchstens fünf Sekunden dauerndes Duschen unter dem Wasserstrahl). Trotz dieser Bemühungen der Angeklagten reagiere B4 aber panisch und fange an zu schreien und sich selbst zu verletzen. Dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach das Kind bis zur Atemnot in der Badewanne untergetaucht und dies als Erziehungsmittel eingesetzt hatte, verschwieg sie wohlweislich. Obwohl B4 zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise untergewichtig war, sondern mindestens Normalgewicht hatte, behauptete die Angeklagte, dass auch B4s Essverhalten problematisch sei. Um zu verhindern, dass wieder Umgangskontakte mit der Mutter aufgenommen würden, behauptete die Angeklagte, B4 reagiere immer panisch, wenn sie auf ihre leibliche Mutter angesprochen werde. Richtig war insoweit, dass B4 auf Herrn Q5 ausweichend reagierte und erkennbar verkrampfte, wenn das Gespräch auf ihre leibliche Mutter kam. Dass dies aber auf den von der Angeklagten hervorgerufenen Loyalitätskonflikt zurückzuführen war, verschwieg sie. Gleichzeitig suchte die Angeklagte aber zu verhindern, dass B4 aus der Familie herausgenommen werden könnte. Daher erklärte sie, dass B4 sich in der Schule stabilisiert habe und dass sich eine positive Gesamtentwicklung aufzeige. Frau S3, die ebenfalls von Herrn Q5 eingebunden wurde, regte angesichts der geschilderten Auffälligkeiten von B4 an, diese in der Kinder- und Jugendpsychiatrie stationär unterzubringen, damit dort die - von der Angeklagten behaupteten, der leiblichen Mutter aber gänzlich unbekannten - Auffälligkeiten geklärt werden könnten. Herr Q5 entschied demgegenüber, dass der Psychiatrieaufenthalt bis zur Beendigung der ambulanten Therapie zurückgestellt werden solle. Nur wenn diese nicht ausreichend sein sollte, solle die Therapeutin B4 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in T5 vorstellen. Diesen Plan teilte aber die Angeklagte der Therapeutin Dr. N nicht mit, so dass diese überhaupt nicht wusste, dass von einem möglichen Ende ihrer Therapie abhängen sollte, ob eine stationäre Aufnahme erfolgen sollte. Auf das Drängen von B4s Mutter, dass die Umgangskontakte wieder aufgenommen würden, erklärte Herr Q5 angesichts der von der Angeklagten geschilderten Verweigerungshaltung B4s, dass Frau S3 innerhalb der nächsten vier Wochen eine Postkarte schicken könne und man sodann B4s Reaktion hierauf abwarten solle. Ob diese Postkarte geschrieben und gegebenenfalls B4 tatsächlich ausgehändigt wurde, ist unklar.

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Ab Februar 2010 setzte die Angeklagte das Mittel des Untertauchens häufiger als bislang ein. Insgesamt drückte sie B4s Gesicht mindestens zehn Mal gewaltsam so lange unter Wasser, bis das Kind Atemnot bekam. B4, die das Badezimmer jetzt noch mehr mit Misshandlungen verband als dies schon zuvor der Fall gewesen war, wehrte sich mit Händen und Füßen, wenn sie ins Bad gebracht werden sollte. Die Angeklagte, die zumeist das Baden von B4 übernahm, wandte körperliche Gewalt an, um den Widerstand des Kindes zu brechen. Körperlich hatte B4 gegen die rund 130 kg schwere Angeklagte keine Chance. Gleichwohl schrie, kratzte, biss und wand sich das Kind, wann immer einer der Angeklagten sie in die Wanne bringen wollte. Im Gerangel schlug B4 auch mit dem Kopf gegen den Badewannenrand, gegen die Badezimmerwand oder sie verletzte sich an den Armaturen. Einmal wehrte sich B4 so heftig, dass die Armaturen daraufhin ausgetauscht werden mussten. Als B4 merkte, dass sie letztlich keine Mittel zur Verfügung hatte, um zu verhindern, dass sie in die Wanne gebracht wird, begann sie, während des Untertauchens in die Wanne einzukoten. Dies empfanden beide Angeklagten als sehr abstoßend. Teilweise forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, die Wanne sofort sauber zu machen, was dieser auch tat. Teilweise musste B4 dies übernehmen. In diesem Zusammenhang kam es auch dazu, dass B4 ihren eigenen Kot zum Mund führte. Inwieweit dies auf Druck der Angeklagten geschah, konnte die Kammer letztlich nicht mit Sicherheit aufklären. Denkbar ist auch, dass B4 eine bloße Drohung der Angeklagten Q X, beim nächsten Einkoten müsse sie den Kot essen, im Sinne einer Aufforderung missverstand und aus Angst den Kot zum Mund führte.

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Auch sonst war B4s Vertrauen zu den Angeklagten zutiefst zerstört. Sie schlug häufiger wild um sich, wenn ihr einer der Angeklagten zu nahe kam. Weil sich B4 mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln wehrte, trug auch die Angeklagte Verletzungen, insbesondere Hämatome und Bissverletzungen, davon. Diese zeigte die Angeklagte allen mit der Sache befassten Personen, insbesondere der Therapeutin und Herrn Q5, die daraufhin die Version der Angeklagten weiter bestätigt sahen, wonach B4s Verhalten auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Auch B4 erlitt Verletzungen. Sie schlug im Rahmen eines Kampfgeschehens derart hart auf der Badewanne oder den Armaturen auf, dass Teile der Schneidezähne abbrachen. Sie musste daraufhin zum Zahnarzt, der die abgeschlagenen Teile überbrückte.

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Nunmehr setzten die Angeklagten ein weiteres Mittel ein, um B4s Gegenwehr zu brechen. Wenn B4 sich nicht so verhielt, wie es von den Angeklagten gewünscht war, insbesondere wenn sie um sich schlug, fesselten die Angeklagten das Kind mit reißfestem Klebeband (sogenanntem Panzerband). Zunächst verwandten die Angeklagten hierfür eine Rolle Panzerband, die sie ohnehin im Haus hatten, um kleinere Reparaturen vorzunehmen. Später erwarben der oder die Angeklagte zusätzliche Rollen im Baumarkt, um ausreichend Material für B4s Fesselung zu haben. Wenn B4 um sich schlug oder sonst eine Fesselung angedacht war, hielt einer der Angeklagten die Hände des Mädchens fest, während der andere die Handgelenke umwickelte. Dasselbe geschah mit den Fußgelenken. Oftmals wehrte sich das Mädchen gegen diese Maßnahme nicht mehr, weil es aus der Erfahrung gelernt hatte, dass keine Chance bestand, die körperliche Überlegenheit der Angeklagten zu brechen. Insgesamt fesselten die Angeklagten B4 wenigstens 5 Mal. Häufig wurde die in den Augen der Angeklagten bestehende Unbotmäßigkeit des Mädchens, die aus Um-sich-schlagen, aber auch aus zu langsamem Essen bestehen konnte, bereits durch die Fesselung gebrochen. Wenn B4 sich beruhigt hatte und versprochen hatte, den Wünschen der Angeklagten nachzukommen, wurde sie nach wenigen Minuten wieder entfesselt. Beim Ablösen des Klebebandes wurden dem Kind dabei zuweilen Haare von der Haut mit abgerissen, was schmerzhaft war.

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Herr Q5, der eigentlich monatliche Termine in der Familie X wahrnehmen sollte, hatte von Februar bis April 2010 keinen persönlichen Kontakt mit B4. Ob die Angeklagte zum Mittel der Manipulation griff, um den Besuchskontakt zu verhindern, oder ob die Erklärungen zutreffend waren, wonach B4 während eines angekündigten Besuchs auf einer Theatervorstellung und während des anderen Besuchs bei einer Geburtstagsfeier sei, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls nutzte die Angeklagte am 15.04.2010 die Situation, um Herrn Q5 weiter in ihrem Sinne zu beeinflussen und eine Kontaktaufnahme mit der Mutter dauerhaft zu unterbinden. Sie erklärte nämlich in diesem Zusammenhang, B4 scheine beim Vater-Mutter-Kind-Spielen mit Freundinnen Szenen von früher nachspielen zu wollen und sei dabei so konfus, dass die anderen Kinder nicht mehr mit ihr spielen wollten. Am 29.04.2010 erklärte sie, B4 habe sich nach ihrem Eindruck selbst auf eine Geburtstagsfeier eingeladen, um den Kontakt mit Herrn Q5 zu vermeiden.

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Die zahlreichen Verletzungen, die B4 erlitten hatte, machten für die Angeklagte weitere Maßnahmen erforderlich, um die Situation nach außen zu verschleiern. Sie suchte am 07.05.2010 die Allgemeinärztin A2 auf, die ihr bereits im Januar 2010 bereitwillig ein Attest über B4s angebliche Wasserphobie ausgestellt hatte. Dieser berichtete die Angeklagte davon, dass B4 weiterhin sehr problematisch sei und insbesondere dazu neige, sich selbst zu verletzen. Auch berichtete sie davon, dass B4 ihren Kot selbst esse. Daraufhin stellte die Ärztin ohne weitere Untersuchung ein Attest „zur Vorlage beim Jugendamt“ aus, wonach B4 an „Autoaggression“ leide und sich selbst zum Teil schwere Verletzungen zufüge. Auch Frau Dr. N wurde von der Angeklagten erneut um die Erstattung eines Attestes gebeten. Unter dem 31.05.2010 stellte diese eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Inhalt aus: „Aufgrund frühkindlicher Traumatisierung kommt es bei B4 in bestimmten Situationen immer wieder zu selbstverletzenden Handlungen, die dann den fälschlichen Eindruck erwecken, das Kind sei misshandelt worden.“ Frau Dr. N stellte dieses Attest vor dem Hintergrund der bisherigen Behandlungsergebnisse und insbesondere der Angaben der Angeklagten aus. Die Angeklagte hatte dabei – anders als der Allgemeinärztin – der Therapeutin nicht mitgeteilt, dass B4 Kot esse. Hätte sie das getan, hätte sich Frau Dr. N sofort für eine stationäre Aufnahme B4s entschieden. Um die Bedenken der Therapeutin, ob die gegenwärtige Situation noch tragbar sei, zu zerstreuen, entwickelte die Angeklagte eine neue Idee. Sie erklärte, sie werde nunmehr einen professionellen Pflegedienst mit dem Baden von B4 beauftragen. Frau Dr. N begrüßte den Vorstoß. Wenig später berichtete die Angeklagte der Therapeutin jedoch, dass der Pflegedienst trotz der angewandten speziellen Haltegriffe beim Baden des Kindes ebenfalls auf erhebliche Probleme gestoßen sei. Tatsächlich war diese Geschichte frei erfunden. Einen Pflegedienst, der B4 baden sollte, gab es zu keinem Zeitpunkt. Das Attest von Frau Dr. N legte die Angeklagte Herrn Q5 vor, um zu belegen, dass B4s Verletzungen auf deren psychische Störung zurückzuführen sei. Auch in der Schule waren nunmehr teilweise Verletzungen von B4 aufgefallen. Diese konnten von der Angeklagten aber immer plausibel und unter Rückgriff auf die Atteste mit selbstverletzendem Verhalten erklärt werden.

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Die Geschehnisse im Haushalt der Angeklagten blieben den dort häufiger aufhältigen Kindern nicht völlig verborgen. Das damals sechs- bzw. siebenjährige Mädchen G2 N2, das zusammen mit seinem zwei- bzw. dreijährigen Bruder B6 ab September 2009 von der Angeklagten als Tagesmutter betreut wurde, bemerkte, wie unterschiedlich die Angeklagte die Tageskinder und B4 behandelte. Während die Angeklagte den Tageskindern gegenüber im Wesentlichen liebevoll auftrat und keine Erziehungsmaßregeln verwandte, die den Rahmen des Zulässigen überschritten, musste G2 feststellen, dass B4 von der Angeklagten viel häufiger und strenger gemaßregelt wurde. Die Angeklagte nannte B4 häufiger nicht bei ihrem Namen, sondern beschimpfte sie als „Bratze“. G2 bekam mit, dass B4 sich zur Strafe häufig in die Ecke stellen, Liegestütze machen oder eine sog. spitze Brücke halten musste. G2 konnte auch sehen, dass B4 zur Strafe, insbesondere wenn sie nicht die Essensvorgaben der Angeklagten einhielt, in das Badezimmer musste, sich hiergegen wehrte, darum bettelte, nicht ins Badezimmer zu müssen und schließlich vor Angst laut schrie. Dabei war es regelmäßig die Angeklagte, die B4 ins Badezimmer schickte. Wenn es aber darum ging, B4 gewaltsam in das Badezimmer zu bringen, war auch der Angeklagte zuweilen dabei. Als B4 bei einem Kampfgeschehen im Badezimmer – wie schon erwähnt –  die Zähne teilweise ausgeschlagen wurden, bekam G2 mit, wie die Angeklagten B4 einschärften, es dürfe nicht öffentlich werden, dass dies in der Badewanne geschehen sei. B4 solle sagen, dass die Verletzungen auf der Straße entstanden seien. G2 hätte B4, die sie als Freundin betrachtete und mit der sie auf die gleiche Schule ging, gerne geholfen. Sie hatte aber Angst, dass sie selbst schlecht behandelt werden könnte, weshalb sie nicht nur nicht einschritt, sondern auch ihre Beobachtungen für sich behielt. Auch die fünf- bzw. sechsjährige I2 H, die häufig im Haushalt ihrer Patentante zu Besuch war, machte Beobachtungen. Mindestens einmal war sie zugegen, als B4 wieder aus Sicht der Angeklagten Q X „nicht richtig“ gegessen hatte. Die Angeklagte nahm B4 dann an der Hand und führte sie ins Badezimmer. B4 bettelte die Angeklagte an, sie solle „das“ nicht wieder mit ihr machen. Die Angeklagte ließ sich hiervon aber nicht beirren. B4 schrie vor Angst. I2 beobachtete, wie die

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Angeklagte B4 trotzdem in die Badewanne schaffte und das Gesicht des Kindes zur Strafe unter Wasser drückte. Auch bei anderen Gelegenheiten bekam I2 mit, wie B4 von der Angeklagten ins Bad gebracht wurde und hörte laute Schreie des verängstigten Kindes. Den Angeklagten S X erlebte I2 nicht als übergriffig. Er war entweder nicht zu Hause oder bei den Kindern im Wohnzimmer, wenn B4 von der Angeklagten gebadet wurde. Als I2 mindestens einmal bei den Angeklagten über Nacht blieb, bemerkte sie nicht nur, dass B4 ohne Decke schlafen musste, sondern auch, dass B4 von einem oder beiden Angeklagten nachts aus dem Zimmer geholt und gebadet wurde. Unklar blieb, ob dieser Vorfall als Bestrafungsaktion diente oder ob es darum ging, eine durch Erbrochenes oder Urin verschmutzte B4 zu waschen. Jedenfalls offenbarte I2 sich weder ihrer Mutter noch anderen Personen, weil sie Angst um ihr eigenes Wohlergehen hatte. Sie wollte aber nicht mehr so gerne bei den Angeklagten über Nacht bleiben. Gleichwohl war von der zu diesem Zeitpunkt nichts ahnenden Mutter H vorgesehen worden, dass I2 in den Sommerferien 2010 eine Woche bei den Angeklagten verbringen sollte. Wegen der Festnahme der Angeklagten kam es hierzu allerdings nicht mehr.

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Im Umfeld der Angeklagten wurde nun auch den Erwachsenen die gereizte und angespannte Stimmung im Haushalt der Angeklagten deutlich. Beim Abholen ihrer Kinder bemerkte Frau N2, die Mutter von G2 und B6, häufiger Konflikte um B4. Das Kind musste nicht nur in der Ecke stehen. Frau N2 beobachtete auch, wie die Angeklagte stark erregt und mit nassem Kleid aus dem Badezimmer kam, nachdem sie versucht hatte, B4 zu baden. Die Angeklagte hatte Frau N2 zuvor unter ausführlicher Schilderung von B4s angeblich bestehenden psychischen Problemen und unter Hinweis auf ärztliche Atteste zu verstehen gegeben, dass die Schuld für die Situation bei B4s frühkindlicher Störung zu suchen sei. In dieses Bild, das sich Frau N2 bot, passte, dass die Angeklagte einmal aus dem Badezimmer kam und ihrem Mann zurief, er solle die Badewanne säubern, B4 habe „reingekackt“. Der Mitangeklagte kam der Aufforderung nach.

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Nicht nur Frau N2, sondern auch andere Personen fragten in dieser Zeit die Angeklagte kritisch, ob sich die Familie noch in der Lage sehe, B4 weiterhin zu betreuen. So rieten sowohl Frau A2 als auch C der Angeklagten, die Betreuung von B4 zu beenden und das Kind wieder zurück in ein Heim oder in eine andere Pflegestelle zu geben. Trotz aller selbstgeschaffener Probleme wollte die Angeklagte aber, dass B4 weiterhin in der Familie verbleibe. Würde doch ein Weggeben von B4 bedeuten, dass das Versagen der Angeklagten als Pflegemutter evident würde und dass sie ihren Wunsch, B4 als Tochter zu haben, endgültig aufgeben müsste. Wie es ihrem Naturell entsprach, ging die Angeklagte mit der Situation manipulativ um. Sie bestätigte die bestehende Problemlage und behauptete bewusst wahrheitswidrig und frei erfunden, dass B4 in absehbarer Zeit vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und in eine andere Einrichtung überführt werde. Um den Betreuungsbedarf und die psychischen Schwierigkeiten von B4 hervorzuheben, sprach die Angeklagte davon, dass B4 in eine „Anstalt“ wechseln solle. Sie nannte in diesem Zusammenhang auch konkrete Termine. Diese Termine wurden mehrfach nicht eingehalten, wofür die Angeklagte unterschiedliche Erklärungen parat hatte, die allesamt darauf hinausliefen, dass die jeweils angedachte Einrichtung kurzfristig überraschend keine Aufnahmekapazität mehr zur Verfügung habe. Auch ihrem Ehemann gegenüber, der zwar die Misshandlungen mittrug, aber zunehmend kritisch hinsichtlich des weiteren Verbleibs von B4 in der Familie war, sagte die Angeklagte die Unwahrheit und behauptete, das Jugendamt plane, B4 in Kürze aus der Familie herauszunehmen. Ähnliches berichtete sie Frau T, die als Termin für eine Herausnahme von B4 aus der Familie der Angeklagten den 28.07.2011 genannt bekam. Tatsächlich gab es keine derartigen Aktivitäten des Jugendamts. Im Gegenteil, die Angeklagte hatte nichts dergleichen mit Herrn Q5 oder Frau H2 besprochen.

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Vielmehr fand am 01.07.2010 ein Hilfeplangespräch statt, an dem neben B4s Mutter und Herrn Q5 auch die Angeklagte, nicht aber der Angeklagte, teilnahm. Dabei stellte die Angeklagte B4 als problematisches Kind mit Verhaltensauffälligkeiten in der Schule dar und hob hervor, dass B4 wegen schwieriger Erfahrungen in der Vergangenheit nach wie vor ihre Mutter nicht sehen wolle. Zugleich wirkte sie daraufhin, dass auch mit B4s Bruder Q3, der mittlerweile wieder im Haushalt seiner Mutter wohnte, keine Kontakte bestehen sollten. Aufgrund der Schwierigkeiten, die die Angeklagte auch noch im Hilfeplangespräch am 01.07.2010 schilderte, sah sich Frau S3 veranlasst, ausdrücklich zu fragen, ob sich die Familie der Angeklagten noch in der Lage sähe, B4 weiter zu betreuen. Die Angeklagte bejahte diese Frage. Auch sonst versuchte sie, den Eindruck zu zerstreuen, dass sie mit der Situation nicht zu Recht komme. Sie wies darauf hin, dass B4 ruhiger geworden sei, besser schlafe, sich sehr viel seltener übergebe und insgesamt offener sei. Als Gesamtfazit hielten die Beteiligten fest, dass der Aufenthalt von B4 in der Familie auf Dauer angelegt sei.

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Anfang Juli 2010 beschlossen die Angeklagten spontan, mit der Familie eine Urlaubsreise in das Gebiet des ehemaligen K2s zu unternehmen. Weil der Urlaub günstiger zu organisieren war, wenn er noch während B4s letzter Schulwoche stattfand, entschlossen sich die Angeklagten, bereits am 07.07.2010 die Reise anzutreten. Um den Eindruck zu erwecken, B4 sei erkrankt, ging die Angeklagte an diesem Tag in die Schule und holte B4 aus dem Unterricht. Hierzu gab sie gegenüber der Klassenlehrerin Frau L3 wahrheitswidrig an, B4 habe Unterleibsschmerzen und könne daher die Schule nicht weiter besuchen. Außerdem kontaktierte sie die Ärztin A2 und erbat von dieser ein Schulunfähigkeitsattest. Frau A2 stellte daraufhin bewusst wahrheitswidrig unter dem 07. 07. 2010 ein Attest aus, wonach B4 vom 07.07.2010 bis zum 14.07.2010 schulunfähig erkrankt sei. Der Urlaub in W verlief im Wesentlichen harmonisch. Allerdings kam es auch hier zu Schlägen, die zu Hämatomen bei B4 führten. Ansonsten wurden weder Essprobleme bekannt, noch kam es zu Schwierigkeiten beim Waschen. Weil B4 tatsächlich keine Probleme mit Wasser hatte, ging sie auch in diesem Urlaub freiwillig bis zu den Hüften ins Meer. Dies vermerkten die Angeklagten in einer Postkarte, die sie an Herrn Q5 schrieben.

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In der Nacht von Montag, 19.07.2010, auf Dienstag, 20.07.2010, kehrten die Angeklagten mit E und B4 abends in ihre Wohnung in C3 zurück. Sie hatten den Urlaub früher als ursprünglich vorgesehen abgebrochen, weil E erkrankt war. Den Dienstag verbrachte die Familie im Wesentlichen in der Wohnung, um auszupacken, zu schlafen und sich von der langen Autofahrt zu erholen. Die Stimmung im Haus war jedenfalls während eines zwischenzeitlichen Besuches von C, der sich während des Urlaubs um die Wohnung gekümmert hatte, gelöst.

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Am Mittwoch, dem 21.07.2010, traten Probleme auf. An diesem Tag wollten die Angeklagten erneut, dass B4 sich ins Badezimmer begebe. Ob hierbei eine erneute Bestrafungsaktion geplant war oder es lediglich darum ging, B4 zu waschen, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls wehrte sich das Mädchen und konnte sich dem Zugriff der Erwachsenen entziehen. Es rannte lediglich mit einer Unterhose bekleidet durch das Wohnzimmer auf den angrenzenden Balkon, kletterte auf die dort gelagerten Getränkestapel und sprang über die Brüstung. Auf Geheiß seiner Eltern folgte E seiner Pflegeschwester nach draußen. B4 schrie laut, dass sie „weg“ wolle und zu „Mama“ und „Papa“. Die Angeklagten kamen hinzu. Weil B4 laut schrie und sich strampelnd wehrte, setzte sich die Angeklagte auf das Kind. Wie viel ihres Körpergewichts von 130 kg sie dabei auf das Kind legte, um zu verhindern, dass B4 weglaufen und sich weiter wehren konnte, ist unklar. Jedenfalls fixierte sie das Mädchen so lange, bis B4 keine Gegenwehr mehr leistete. Durch die Schreie des Kindes waren Frau H3 und die dort zu Besuch weilende Frau B7 aufmerksam geworden und hatten die Szene vom Balkon des zweiten Obergeschosses aus beobachtet. Außerdem waren Frau I3 und der Angeklagte in den Garten hinzugekommen. Letzterer stand neben seiner Frau und machte entschuldigende Gesten in Richtung Obergeschoss. Frau B7, die weiterhin sehr um B4s Wohl besorgt war, wollte nicht lediglich aus der Ferne zusehen und ging in den Garten hinunter. Dort trat sie neben die vor Erregung stark schnaufende Angeklagte und das am Boden liegende Kind. Weil sie sah, wie verärgert und erregt die Angeklagte war, versuchte sie, sowohl das Kind als auch die Angeklagte zu beruhigen. Sie streichelte B4 über die Wange, sprach sie an und sagte, dass sie immer bereit sei, ihr zu helfen. Nach einer Weile entspannte sich die Situation etwas, die Angeklagte ließ von B4 ab und man ging gemeinsam in Richtung Hauseingang. Ob B4 noch an diesem Abend zur Strafe erneut in der Badewanne untergetaucht wurde oder nicht, konnte die Kammer nicht aufklären. Sicher ist, dass sie an diesem Tag oder an einem der vorangegangenen Tage an mehreren Körperstellen so fest geschlagen worden war, dass Hämatome zurückgeblieben waren. Frau B7 nahm ihre Beobachtung zum Anlass, sich an diesem oder am nächsten Tag an das Jugendamt zu wenden und auf die Kindeswohlgefährdung von B4 hinzuweisen. Da sie zunächst beim für diesen Fall unzuständigen Jugendamt C3 anrief und sodann beim Jugendamt L2 keinen Mitarbeiter erreichte, der sich für diesen Fall für zuständig hielt, wurde aufgrund ihres Hinweises nichts unternommen.

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V. Tattag

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Am Tattag, dem 22.07.2010, waren die Angeklagten, E und B4 im Haus in der Bstraße ##. Frühstück und Vormittag verliefen unauffällig. Die Stimmung war gelöst. Die Angeklagte beschäftigte sich gedanklich mit ihrer zukünftigen Auslastung als Tagesmutter. G2 N2 sollte eingeschult werden und es war abzusehen, dass nach Ende der Sommerferien B6 N2 einen Platz in einer Kindertagesstätte haben würde. Zwar würde auch dann noch Betreuungsbedarf durch die Angeklagte bestehen, weil Frau N2 im Schicht- und Wechseldienst arbeitete und die Betreuungszeiten von Schule und Kindertagesstätten insoweit nicht ausreichen würden. Weil die Kinder aber nur noch Betreuung zu Randzeiten benötigen würden, war die Angeklagte daran interessiert, weitere Tageskinder vermittelt zu bekommen. Sie hatte daher Frau N2 gebeten, gegenüber dem Jugendamt darauf zu drängen, dass ihre zwei während der Randzeit betreuten Kinder nur als ein „volles“ Kind gerechnet würden, um in der Folge trotz der Erlaubnis für die Betreuung von zwei Kindern noch ein drittes Kind beaufsichtigen zu können. Nunmehr wollte sich die Angeklagte darum kümmern, tatsächlich ein weiteres Kind vermittelt zu bekommen. Sie telefonierte daher mit Frau M3 von der ehrenamtlichen Vermittlungsstelle für Tageskinder in C3. Dieser berichtete sie bester Laune, dass sie zusätzliche Betreuungskapazitäten habe und bemühte sich um die Vermittlung weiterer Kinder. Dann rief sie bei Frau M4 vom Jugendamt C3 an und erkundigte sich, unter welchen Voraussetzungen ihre bis in das Jahr 2011 laufende Pflegeerlaubnis als Tagesmutter verlängert werden könnte. Freundlich und interessiert bat sie um Informationen um einen sog. „Aufbaukurs“ für Tagesmütter. Auch sonst war die Stimmung gut. Frau I3 kam am Vormittag vorbei, um sich nach Es Wohlbefinden zu erkundigen.

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Zum Mittagessen wurde die Situation angespannt. Aus Sicht der Angeklagten aß B4 den servierten Nudelsalat nicht ordentlich. Mittlerweile hatte sich ein Bestrafungsritual für solche Situationen eingespielt. Weil B4 die Zeitvorgabe nicht eingehalten bzw. nicht ordentlich gegessen hatte, nahm die Angeklagte die Hände des Kindes über den Kopf und fesselte sie. Dabei gerieten auch Haupthaare von B4 in das Panzerband. B4, die zunächst lautstark protestierte, war nach wenigen Minuten ruhig und die Angeklagte löste die Fesseln wieder. Daraufhin wurde das Essen ohne weitere Auffälligkeiten beendet. Den Nachmittag verbrachte B4 in ihrem Zimmer und die Angeklagten in der übrigen Wohnung. Der Angeklagte hatte vor, abends zum Dartspielen zu gehen. Als Frau I3 mit ihrer Tochter D gegen 18:00 / 18:30 Uhr erneut bei den Angeklagten klingelte, sagte der Angeklagte S X durch die Sprechanlage, dass er noch zum Dartspielen weg wolle, woraufhin die I3 wieder zu ihrer Wohnung zurückgingen.

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V. Die Tat

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Am Abend des 22.07.2010 gegen 18.30/19.00 Uhr, gab es zum Abendessen Früchtequark. B4 aß zunächst den Früchtequark. Als der Teller geleert war, er­brach sie sich jedoch und spuckte den Speisebrei wieder auf den Teller. Der Angeklagte entsorgte das Erbrochene in der Küche und brachte eine neue Portion Früchtequark. Nachdem sich B4 sodann mindestens noch ein weiteres Mal erbrochen hatte, bestimmten die Angeklagten, dass B4 ins Badezimmer gehen sollte. Der Angeklagte ließ zu diesem Zweck ein Sitzbad mit einer Wasserhöhe von links – am Abfluss – mindestens 14 cm und rechts mindestens 11 cm ein. B4, die erneut befürchtete, untergetaucht zu werden, wollte nicht in die Wanne gehen. Sie zog sich zwar aus. Als sie dann aber von den Angeklagten ins Badezimmer verbracht werden sollte, strampelte sie und schlug um sich. Daher beschlossen die Angeklagten erneut, das Mädchen zu fesseln. Der Angeklagte hielt jeweils Hände und Füße des Mädchens fest, die Angeklagte umwickelte die Handgelenke und die Fußgelenke mehrfach mit Panzerband. Sie trugen B4 in das Badezimmer. Weil B4 hierbei laut schrie oder bereits bei der Fesselung in der Erwartung, dass sie in die Badewanne sollte, laut geschrien hatte, klebte die Angeklagte einen weiteren Klebestreifen über ihren Mund, so dass sie nicht mehr schreien konnte. Beim Transport in die Wanne wehrte B4 sich durch Strampeln. Sobald sie ins Wasser gesetzt worden war, wurde sie aber ruhiger. Die Angeklagte entfernte den Klebestreifen vom Mund und die Fesselung der Hände. Möglicherweise wurden zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt vor B4s Tod auch ihre Füße entfesselt. Sodann forderte die Angeklagte B4 auf, sie solle sich waschen. Der Angeklagte verließ das Badezimmer und ging in das Wohnzimmer. Die Angeklagte verblieb zunächst bei B4. Möglicherweise holte sie sich zwischenzeitlich etwas zu trinken, um sich sodann wieder dem Kind in der Badewanne zu widmen. Der Angeklagte blieb zunächst im Wohnzimmer. Sei es, dass die Angeklagte nun selbst bei dem Baden von B4 Hand anlegte, sei es, dass die Angeklagte B4 wegen des Verhaltens beim Abendessen oder beim Baden maßregelte, vielleicht sogar untertauchte, jedenfalls wurde B4 wieder laut, begann zu schreien und sich zur Wehr zu setzen.

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Der Angeklagten reichte es nun. Sie war zornig und wütend, weil B4 erneut Widerstand leistete. Zorn und Wut der Angeklagten waren umso größer, als B4 bereits am Vortag laut geschrien und durch den Sprung vom Balkon für die gesamte Nachbarschaft sichtbar die Angeklagte als Pflegemutter bloßgestellt hatte. Die Angeklagte war auch enttäuscht, zeigte das Weglaufen vom Vortag doch, dass B4 ihr nicht die gewünschte Zuneigung entgegenbrachte. Sie sah daher, dass B4 nicht bereit war, die Rolle der erträumten Tochter auszufüllen, sondern nicht gehorchte und trotz aller Maßnahmen der Angeklagten weiter zurück zu ihrer Mutter wollte. Aus Wut und Enttäuschung drückte die Angeklagte B4, die auf dem Rücken lag, nunmehr mit beiden Händen auf den Brustkorb, so dass das Gesicht des Kindes unter Wasser geriet.

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Das Gesicht des Mädchens befand sich nur wenige Zentimeter unterhalb der Wasseroberfläche. Die Angeklagte hielt das Gesicht des Mädchens mindestens drei Minuten unter Wasser. Spätestens während dieses Drückens fasste die Angeklagte den Entschluss, das Mädchen zu ertränken. Wenn B4 sie, die Angeklagte, nicht liebte, nicht die Rolle der Tochter ausfüllen, sondern zu ihrer Mutter wollte, die sie doch mit so viel Mühe von ihr ferngehalten hatte und wenn B4 zudem noch vor aller Welt dokumentierte, dass sie von dieser Pflegemutter weg wollte, dann sollte sie sterben. Die Angeklagte hielt B4 deshalb unter Wasser und drückte selbst dann noch zu, als B4 nicht mehr nach Luft schnappte, nicht mehr strampelte, der Körper nach eingetretener Bewusstlosigkeit nur noch durch sogenannte klonisch-tonische Todeskrämpfe geschüttelt wurde, das Kind blau angelaufen war und mit leicht geöffnetem Mund im Wasser lag.

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Während die Angeklagte B4 ertränkte, betrat der Angeklagte wieder das Badezimmer. Er stand zunächst im Bereich der Tür des wenige Quadratmeter großen Raums und sah, wie die Angeklagte B4 unter Wasser drückte. Ihm war dieser Vorgang aus früheren Gelegenheiten wohl bekannt. Wenn er diese Form der „Erziehung“ zwar nicht gut hieß, so nahm er sie doch hin im Vertrauen darauf, dass seine Frau diese Erziehungsmaßnahme früh genug beenden werde. Für einen Zeitraum von mindestens 10 Sekunden, wahrscheinlich länger, beobachtete er die Situation. Als er bemerkte, dass sich die Gesichtsfarbe des unter Wasser gedrückten Mädchens ins Blaue hinein verändert hatte, wurde ihm klar, dass die Angeklagte B4 deutlich länger als sonst unter Wasser gedrückt hielt. Er machte einen Schritt auf die Badewanne zu, drückte seine Frau mit der Bemerkung „Hast Du einen an der Waffel?“ zur Seite und holte B4 aus der Wanne. Das Mädchen befand sich zu diesem Zeitpunkt in der letzten Phase des Todeskampfes. B4 war bereits bewusstlos und die meisten Vitalfunktionen waren erloschen. Möglich ist, dass vereinzelt noch eine sogenannte „Schnappatmung“ noch vorhanden war. Durch die Krämpfe bzw. die Schnappatmung und die Bewegungen des Körpers durch den Angeklagten trat Flüssigkeit und Erbrochenes aus B4s Mund aus und floss teilweise in die Badewanne, teilweise auf den Fußboden des Badezimmers.

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VI. Das Geschehen nach der Tat

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Der Angeklagte bemerkte, dass B4 leblos war und versuchte, sie zu reanimieren. Auch die Angeklagte bewertete die Situation nunmehr neu: sie bekam Angst vor den Folgen ihres Tuns. Die Angeklagten riefen nach E, damit dieser einen Notarzt rufe. E, der sich nur wenige Meter entfernt in seinem Zimmer aufgehalten und sich noch von seiner Krankheit erholt hatte, kam hinzu. Weil es ihm nicht sofort gelang, nach dem Notarzt zu telefonieren, übernahm die Angeklagte den Hörer. Atemlos setzte sie um 20:02 Uhr einen Notruf ab und unterstützte sodann den Angeklagten bei der Reanimation. Nach wenigen Minuten traf der Notarzt samt RTW ein. Die Notärztin Dr. E2 und die Rettungsassistenten T6 und T7 trafen den leblosen Körper von B4 auf dem Boden liegend an. Die Angeklagte saß auf dem Toilettendeckel. Der Angeklagte versuchte weiterhin, das Mädchen durch Herzmassage und Mund–zu-Mund-Beatmung zu reanimieren. Das Rettungsteam übernahm die Sofortmaßnahmen. B4 wurde intubiert, Erbrochenes vom Kehlkopfdeckel abgesaugt, und durch die Gabe von Adrenalin wurde versucht, wieder einen Kreislauf bei dem zu diesem Zeitpunkt bereits klinisch toten Mädchen aufzubauen. Auf Nachfrage des Rettungsteams, woher denn die sichtbaren Hämatome von B4 stammten, erklärten die Angeklagten – sei es nach ausdrücklicher Absprache, sei es auf stillschweigendes Einverständnis – B4 leide an einer Borderlinestörung und neige zu selbstverletzenden Handlungen. Die Angeklagte bemerkte ungefragt, man werde doch wohl nicht die Polizei holen, was Frau Dr. E2 zu der stillen Überlegung veranlasste, dass dies wohl keine schlechte Idee sei. Veranlasst wurde aber insoweit zunächst nichts. Auch berichteten die Angeklagten von einem Sturz vom Balkon am Vortag. Um B4s angeblich problematische Psyche zu belegen, überreichte die Angeklagte der Notärztin die Atteste von Frau A2 und Dr. N aus Mai 2010, die diese zu den Unterlagen nahm. Da B4 innerhalb der rund 30 minütigen Sofortversorgung vor Ort nicht reanimiert werden konnte, wurde sie um 20:47 Uhr unter Reanimationsbedingungen mit dem RTW in die Kinderklinik in T5 verbracht. Dort gelang es unter der Leitung von Oberarzt Dr. G4 kurzzeitig, wieder einen Kreislauf bei dem Kind herzustellen. Dieser war jedoch nur instabil und von kurzer Dauer. Um 21:52 Uhr wurde B4s Tod festgestellt.

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Keiner der Angeklagten hatte B4 im Rettungswagen begleitet. Der Angeklagte war jedoch mit dem eigenen Wagen dem Notarzt hinterhergefahren. Die Angeklagte, die ein nasses Nachthemd getragen hatte, hatte sich zunächst umgezogen und dann ihre Freundin T angerufen. Auch hatte sie Herrn Q5 über die Situation informiert. Sie hatte insoweit angegeben, B4 habe einen Unfall beim Baden erlitten und befinde sich nunmehr in der Kinderklinik. Im Krankenhaus warteten beide Angeklagten zusammen mit Frau T auf das Ergebnis der Wiederbelebungsbemühungen der Ärzte. Als ihnen mitgeteilt wurde, dass B4 verstorben war, reagierten beide Angeklagten sehr betroffen. Die Angeklagte musste würgen.

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VII. Gang der Ermittlungen

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- Die Kammer hält es zum besseren Verständnis der Einlassungen der Angeklagten, insbesondere derjenigen des Angeklagten S X, und der gebotenen Beweiswürdigung vorliegend ausnahmsweise für sachgerecht, den Gang der Ermittlungen genauer darzustellen. -

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Da B4 sichtbare Verletzungen aufwies und der Todeshergang jedenfalls fraglich war, informierte die Kinderklinik die Polizei. Das für Kapitalsachen zuständige Kommissariat nahm die Ermittlungen auf. Die Angeklagten wurden noch in der Nacht zur Polizei gebracht, als Beschuldigte belehrt und vernommen. Sie hatten sich zwischenzeitlich abgesprochen, gegenüber den Ermittlungsbehörden zu behaupten, es habe sich um einen Badeunfall gehandelt.

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In der ersten, noch in der Nacht auf den 23.07.2010 durchgeführten Vernehmung blieben beide Angeklagten bei dieser Version. Bereits zu  Beginn dieser ersten Vernehmung berichtete der Angeklagte S X, dass B4 ein auffälliges Kind sei und an einem Borderline-Syndrom leide. Mit dem Jugendamt und der Therapeutin sei vereinbart gewesen, dass B4 zum Essen feste Regeln einhalten sollte, so etwa 15 Minuten Zeit für drei zusammengeklappte Butterbrote, 10 Minuten für einen Teller Suppe und 20 Minuten für ein normales Mittagessen. Wegen der Erziehungsschwierigkeiten sei die Überführung von B4 in eine Einrichtung für psychisch kranke Kinder für den 28.07.2010 vorgesehen gewesen. Am Vortag sei sie über den Balkon gesprungen, weil sie sich nicht habe waschen wollen. Dabei habe sie sich Hämatome und Schürfwunden zugezogen. Eine frühere Herausnahme aus der Familie habe nicht funktioniert, weil kein geeigneter Betreuungsplatz habe gefunden werden können. Probleme habe es auch gegeben, weil B4 in der Schule nicht habe schwimmen wollen. Am Vortag habe sich B4 nach dem Balkonsprung allerdings freiwillig gewaschen. Weil B4 beim Frühstück die Zeit nicht eingehalten habe, habe sie in der Ecke stehen müssen. Das Mittagessen sei in Ordnung gewesen. Nach dem Abendessen habe B4 sich waschen sollen. Nachdem der Angeklagte das Bad verlassen habe, habe ihn seine Frau gerufen, weil sie B4 leblos mit dem Kopf unter Wasser in der Wanne gefunden habe. Die Angeklagte habe B4 dann auch aus der Wanne gezogen. Die blauen Flecken am Körper des Mädchens seien auf Selbstverletzungen zurückzuführen. Insgesamt habe man sich mit der Erziehung von B4 überfordert gefühlt. Jugendamt und Therapeuten hätten die Familie aber letztlich alleine gelassen, weil sie keine Möglichkeit gesehen hätten, B4 anderweitig unterzubringen. Über Selbstverletzungen berichtete der Angeklagte, dass B4 sich mit dem Finger die Nase blutig gekratzt habe, auf den Boden geschlagen habe oder in der Badewanne um sich geschlagen habe. Nach der rund dreistündigen polizeilichen Vernehmung wurde die vorläufige Festnahme des Angeklagten angeordnet.

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Nachdem der Angeklagte S X eine Nacht im Polizeigewahrsam verbracht hatte, wurde er am frühen Nachmittag des Folgetags,  des 23.07.2010, erneut vernommen. Er blieb zunächst bei der Version, wonach B4 ohne körperlichen Zwang in die Badewanne gegangen sei. Er behauptete, nach dem Einlassen der Wanne ins Ess-/Wohnzimmer gegangen und den Esstisch abgeräumt zu haben. Sodann habe er eine Fernsehsendung gesehen. Weil die Balkontür geöffnet gewesen sei und Züge vorbeigefahren seien, habe er offenbar nicht gehört, dass seine Frau bereits einmal nach ihm gerufen habe. Als er die Angeklagte dann habe rufen hören, sei er ins Badezimmer zurückgekehrt und habe B4 leblos auf dem Fußboden vor der Badewanne vorgefunden. Während der Wiederbelebungsversuche habe sich B4 immer wieder erbrochen. Nach rund 40 Minuten Vernehmungsdauer betrat der Ermittlungsbeamte KHK C6 das Vernehmungszimmer und konfrontierte den Angeklagten mit dem Umstand, dass zwischenzeitlich in der Wohnung größere Mengen gebrauchtes Panzerklebeband gefunden worden waren. Auf diesen Vorhalt räumte der Angeklagte ein, dass die Angeklagten damit B4s Füße zusammengebunden hätten, weil das Kind getreten habe. Zunächst behauptete er, sonst habe er nichts zusammengebunden. Auf den Vorhalt, dass Haare am Klebeband gefunden worden seien, räumte er sodann ein, dass auch die Hände gefesselt worden seien, wobei er die Hände festgehalten und die Angeklagte mit dem Klebeband gefesselt habe. Sodann schilderte er, dass die Angeklagten B4 so mit gebundenen Armen und Beinen ins Badezimmer gebracht und in die Badewanne gesetzt hätten. Als er wieder ins Badezimmer zurückgekehrt sei, seien B4s Hände frei und die Füße verbunden gewesen. Der Mund sei überhaupt nicht verbunden gewesen. Auf den Vorhalt, dass längere Haare, entsprechend Haupthaaren, am Klebeband aufgefunden worden seien, räumte der Angeklagte sodann ein, dass beide Angeklagten B4 im Wohnzimmer zunächst die Hände über den Kopf zusammengebunden und das Klebeband am Kopf fixiert hätten, damit die Arme und Hände hochgehalten blieben. Dies sei allerdings bereits zum Mittagessen geschehen. Grund sei gewesen, dass B4 rumgetobt habe und nicht habe essen wollen. Dann habe B4 sich beruhigt, sei entfesselt worden und habe das Mittagessen ordentlich gegessen. Weil sie nach dem Abendessen sich habe waschen sollen, habe sie getreten. Daraufhin hätten ihr die Angeklagten die Füße und die Hände gefesselt. Sie habe sich zuvor freiwillig ausgezogen. Sodann hätten beide Angeklagten das noch mit gefesselten Beinen um sich tretende Kind ins Badezimmer getragen und in die Badewanne gesetzt. Weil B4 laut geschrien habe, hätten die Angeklagten ihr den Mund mit Klebeband verschlossen. Dies sei erst im Badezimmer geschehen. Das Klebeband sei um den Mund herumgegangen, ca. 20 cm Klebestreifen seien verwendet worden. Auf konkrete Nachfrage rund anderthalb Stunden nach Vernehmungsbeginn, ob B4 auch unter Wasser gedrückt worden sei, erklärte der Angeklagte, dass seine Frau B4 etwa zwei bis drei Sekunden unter Wasser gedrückt habe. Er habe dies gesehen und sei dann aus dem Badezimmer gegangen, weil ihm das alles zu viel geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien B4s Füße noch gefesselt, die Hände und der Mund jedoch vom Klebeband befreit gewesen. Als er zurück ins Badezimmer gekommen sei, habe die Angeklagte ihm erklärt, dass B4 im Bad ausgerutscht sei. B4 habe bereits auf den Boden im Badezimmer gelegen. Angesichts der bis dahin deutlich divergierenden und nicht in sich stimmigen Erklärungen des Angeklagten wiesen die Vernehmungsbeamten ihn zu diesem Zeitpunkt eindringlich darauf hin, er solle die Wahrheit sagen. Daraufhin schwieg der Angeklagte, überlegte ca. 30 Sekunden und begann beinahe zu weinen. Daraufhin erklärte er, seine Frau habe B4 unter Wasser gedrückt. Er sei da noch im Bad gewesen. Als B4 - nach der Rückkehr des Angeklagten in das Badezimmer - wieder hoch gekommen sei, habe sie bereits begonnen, sich zu übergeben und sei blau im Gesicht gewesen. Die Angeklagten hätten B4 daraufhin zusammen aus der Badewanne gehoben und sofort mit der Wiederbelebung begonnen. B4 sei nicht mehr bei Bewusstsein gewesen, habe sich aber weiter erbrochen. Auf die Frage, wie lange die Angeklagte B4 unter Wasser gedrückt  und von wo er dies beobachtet habe, erklärte er, er habe an der Tür im Badezimmer gestanden und sei wie gelähmt gewesen, als die Angeklagte B4 unter Wasser gedrückt habe. Nach seinem Empfinden sei es nicht lange gewesen, schwer zu schätzen, nicht länger als eine Minute. Die Angeklagte sei über B4 gebeugt gewesen und habe das Kind mit den Händen auf dem Brustkorb unter Wasser gehalten. B4 habe zuvor geschrien. Er denke, die Angeklagte habe gewollt, dass B4 aufhöre zu schreien und habe deshalb gedrückt. Nach einer rund halbstündigen Pause wurde die Vernehmung fortgesetzt. Der Angeklagte erklärte, B4 habe am Tag vor ihrem Tod durch einen Sprung über die Balkonbrüstung eine Beule an der rechten Stirnseite erlitten. Seit rund einem viertel Jahr hätten die Angeklagten begonnen, B4 zu fesseln. Insgesamt etwa sechs- oder siebenmal, wenn B4 besonders aggressiv gewesen sei. Nach seiner Kenntnis habe B4 nichts davon gewusst, dass sie am 28. Juli in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln sollte. Wegen seiner Impotenz und wegen finanzieller Probleme in der Familie sei die Ehe mit der Angeklagten belastet gewesen. In Bezug auf B4 seien sich die Eheleute aber immer einig gewesen. Ihm tue furchtbar leid, was passiert sei. Er habe nie die Absicht gehabt, B4 weh zu tun oder ihr überhaupt irgendetwas anzutun. Nach kurzer Pause wurde die Vernehmung weiter fortgesetzt und der Angeklagte gefragt, woher die vielen blauen Flecken am Körper von B4 stammen würden. Dazu erklärte er, dass er selbst B4 mit einem Kochlöffel auf den Arm geschlagen habe. Er und die Angeklagte hätten B4 auch mal auf den Rücken geschlagen mit der flachen Hand. Woher die anderen blauen Flecken stammten, wisse er nicht. Mit anderen Gegenständen sei B4 nicht geschlagen worden, weder von ihm noch, nach seiner Kenntnis, von der Angeklagten. Zuletzt habe er B4 am Tag vor ihrem Tod auf den rechten Oberarm mit dem Kochlöffel geschlagen. Erneut zu den Fesselungen befragt erklärte er, die Angeklagten hätten sich damit vor B4, aber auch B4 vor sich selbst schützen wollen, weil diese immer angefangen habe, sich selbst zu verletzen. Das Fesseln sei nicht immer nur dann der Fall gewesen, wenn Wasser oder Waschen ins Spiel gekommen sei. Es habe auch andere Vorfälle gegeben, zum Beispiel, wenn ihr das Essen nicht geschmeckt habe. Dann sei sie etwa sechs bis sieben Minuten gefesselt worden und wäre danach wieder sehr ruhig gewesen. Das Thema sei „dann durch“ gewesen. Die anderen Verletzungen im Gesicht von B4 könne er sich nur durch den Sturz vom Balkon erklären. Nach insgesamt drei Stunden wurde die Vernehmung beendet.

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Die Angeklagte Q X wurde ebenfalls noch in der Nacht vom 22. auf den 23.07.2010 vernommen. Zunächst wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, der negativ verlief. Nach Belehrung als Beschuldigte erklärte die Angeklagte, insoweit korrespondierend mit ihrem Ehemann, dass B4 am Vortag vom Balkon gesprungen sei, weil sie sich nicht habe waschen wollen. Danach habe sie sich vor dem Waschbecken abwaschen lassen und versprochen, sie werde am nächsten Tag baden gehen. Sodann sei B4 ins Bett gegangen, ohne noch etwas zu essen, weil sie sonst ohnehin alles wieder „rausgeschmissen“ hätte. Nach einem unauffällig verlaufenden Tag – gemeint war der 22.07.2010 –  habe die Angeklagte B4 abends gedrängt, ins Bad zu gehen. Dann habe sie B4 in die Wanne gesetzt und sei so lange dabei gewesen, bis B4 im Wasser gewesen sei. Dann sei die Angeklagte kurz aus dem Badezimmer gegangen, um sich etwas zu trinken zu holen. Als sie wieder hereingekommen sei, habe B4 mit dem Mund unter Wasser in der Wanne gelegen. Überall in der Wanne sei Erbrochenes gewesen. Die Angeklagte habe B4 aus der Wanne gezogen und habe dann ihren Mann gerufen. Dieser habe es nicht direkt gehört, weil genau in diesem Moment ein Zug vorbei gefahren sei. Gemeinsam habe man das restliche Erbrochene aus dem Mund geholt und sodann begonnen, B4 mit Herzdruckmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung wieder zu beleben. Die blauen Flecken an B4s Körper erklärte die Angeklagte einerseits mit Hin- und Herrutschen im Meer während des Urlaubs, andererseits mit dem Sprung vom Balkon. Außerdem habe B4 immer blaue Flecken gehabt, weil sie sich häufiger selbst verletzt habe. Die Angeklagte habe der Notärztin entsprechende Atteste von der Hausärztin und der Kinderpsychologin mitgegeben, weil die Notärztin gefragt habe, warum B4 blaue Flecke habe. Die Atteste habe die Angeklagte bekommen, damit sie sich nicht immer rechtfertigen musste, z.B. in der Schule. Weil sie B4 aus der Wanne gezogen habe, sei ihr Nachthemd nass gewesen. Sie habe daher sich erst umgezogen und dann Frau T angerufen, um mit dieser und E zum Krankenhaus zu fahren.

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Nach der Vernehmung wurde auch die Angeklagte Q X vorläufig festgenommen. Am Folgetag, dem 23.07.2010, wurde die Angeklagte gegen Mittag wegen dominierender Unruhe und Agitiertheit in die S6 C2 überführt und dort medikamentös behandelt. Etwas müde, aber orientiert und nach fachärztlichem Attest des Oberarztes Dr. T8 vom 23.07.2010 mit erhaltener Vernehmungs- und Haftfähigkeit wurde die Angeklagte noch an diesem Tag entlassen. Es wurde ein Zustand nach akuter Belastungsreaktion diagnostiziert. Die Zeit in der Klinik nutzte die Angeklagte, um gegen 15.00 Uhr die Zeugin I3 anzurufen, die sich zu diesem Zeitpunkt bei einer polizeilichen Zeugenvernehmung befand. Diese nahm in Gegenwart des Vernehmungsbeamten das Gespräch entgegen. Die Angeklagte forderte in dem kurzen Gespräch Frau I3 auf: „Erzähl das mit dem Balkon richtig“. Was sie mit diesem Hinweis bezweckte, konnte die Kammer nicht aufklären.

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Am 23.07.2010 um 17.15 Uhr wurde die Angeklagte Q X erneut als Beschuldigte vernommen. Sie wiederholte zunächst ihre Schilderung vom Vortag und blieb auch bei ihrer Version der Geschehnisse, als die Polizeibeamten erklärten, sie wüssten mittlerweile „viel, viel mehr“. Auf konkrete Nachfrage zum Stichwort „Klebeband“ erklärte die Angeklagte, dieses liege schon eine Weile im Mülleimer im Bad und im Mülleimer auf dem Balkon. B4 habe manchmal damit gespielt und sich das Klebeband selbst an die Beine oder die Arme geklebt, zuletzt vor ein paar Tagen. B4 habe sich das Klebeband um ein Bein gewickelt und habe es dann in Gegenwart der Angeklagten abschneiden dürfen. Die Vernehmungsbeamten erklärten sodann, sie seien der Meinung, dass die Angeklagte sie anlüge. Sie verneinte und beteuerte, sie habe B4 in der Wanne gefunden und herausgezogen. Nach Vorhalt, dass ihr Ehemann mittlerweile eine Aussage gemacht habe und nachdrücklicher Aufforderung, nunmehr freiwillig zu erzählen, was im Badezimmer geschehen sei, erklärte die Angeklagte, sie habe B4 nicht umgebracht. Sie wisse nicht, was sie sagen solle. Nach weiterer, eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit räumte die Angeklagte sodann ein, dass beide Angeklagten B4 das Band um die Beine gewickelt hätten, weil B4 überall dagegen getreten habe und „wieder nicht gewollt“ habe. Dies sei im Wohnzimmer geschehen. B4 habe sich freiwillig ausgezogen und die Beine umwickeln lassen. Das Klebeband sei auf dem Sofa gewesen, weil man den Klodeckel habe reparieren wollen. Die Angeklagte habe gewickelt, der Angeklagte habe die Beine hochgehoben. B4 sei dann mit zusammengebundenen Füßen und bei der Angeklagten untergehängt in das Badezimmer gegangen. Der Angeklagte sei zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer geblieben. Es seien lediglich B4s Füße zusammengebunden gewesen. Auf konkrete Aufforderung, nunmehr die Wahrheit hinsichtlich weiterer Fesselungen zu sagen, blieb die Angeklagte dabei, dass dies nur mit den Füßen gemacht worden sei. Die Hände seien frei geblieben. Auf Vorhalt der diesbezüglichen anders lautenden Aussage des Angeklagten erklärte die Angeklagte, sie könne es nicht glauben, dass die Hände nicht frei gewesen seien. Die Hände seien an diesem Abend nicht zusammengeklebt gewesen. Sie könne sich nur an das Fesseln der Füße erinnern. Sie habe für B4 nur das Beste gewollt. Als B4 in der Wanne Ruhe gehalten habe, habe die Angeklagte die Fußfesselung mit einer Schere aufgeschnitten. Das Klebeband habe sie in den Mülleimer im Badezimmer getan. B4 seien auch früher schon einmal mit einem Handtuch die Füße zusammengebunden worden. Die Fesselung mit dem Klebeband sei nach dem Urlaub das zweite Mal gewesen. Zuvor sei dies an dem Tag gewesen, an dem B4 vom Balkon gesprungen sei und auch in die Wanne gesollt habe. Damals seien auch die Arme zusammengebunden gewesen und zwar vor der Brust verschränkt. B4 habe sich dann, in der Wanne sitzend, abduschen und waschen lassen. Auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, B4 zu fesseln, erklärte die Angeklagte, B4 sei selbst auf die Idee gekommen. Sie habe es mal aus Spaß gemacht und gesagt, dann könne sie die Angeklagte nicht mehr treten. Am Vortag sei B4 in der Wanne abgeduscht worden. Auf Vorhalt, weshalb sie am Todestag dann wieder gewaschen werden sollte, erklärte die Angeklagte, B4 hätte sich bekleckert. Als die Vernehmungsbeamten deutlich machten, dass sie den Angaben der Angeklagten keinen Glauben schenken, brach diese die Vernehmung ab und bat um die Hinzuziehung eines Anwalts, auf den sie zu Beginn der Vernehmung verzichtet hatte.

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Auf Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 24.07.2010 wurden die Angeklagten am selben Tag der Eildienstrichterin vorgeführt. Der Richterin gegenüber erklärte der Angeklagte S X nach Belehrung als Beschuldigter, er räume die ihm vorgeworfenen Taten ein. Hauptsächlich sei er aber selbst verantwortlich, nicht seine Frau. Er habe B4 unter Wasser gehalten, weil die Angeklagte von B4 so getreten worden sei, dass sie sich kaum habe bewegen können. Der Angeklagte habe dann im Affekt B4 kurzzeitig unter Wasser gedrückt. Als das Mädchen wieder hochgekommen sei, habe es angefangen sich zu erbrechen und sei dann sofort aus der Wanne geholt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beine noch gefesselt gewesen, Arme und Mund hingegen nicht mehr. Auf Nachfrage der Richterin, wieso er bei der Polizei behauptet habe, dass nicht er, sondern die Angeklagte B4 heruntergedrückt habe, erklärte der Angeklagte, die Angeklagte sei durch den Tritt von B4 so nach vorne gebeugt gewesen, dass er angenommen habe, sie habe B4 gedrückt. Tatsächlich habe sich die Angeklagte aber vor Schmerzen gekrümmt. Auf den konkreten Vorhalt des Gerichts, ob er nicht gerade die Verantwortung für seine Frau übernehme, verneinte der Angeklagte dies. Auch auf erneuten Hinweis, dass ein Irrtum über die drückende Person eher unwahrscheinlich ist, bekräftigte der Angeklagte, er selbst habe gedrückt. Er ergänzte, dass die Angeklagte ihn, während er das Kind unter Wasser gedrückt habe, aufgefordert habe, aufzuhören mit den Worten „das reicht jetzt“ und „bist Du verrückt“. Die übrigen „Erziehungsmethoden“, die er bei der polizeilichen Vernehmung geschildert hatte, bestätigte der Angeklagte pauschal. Er ergänzte, dass B4 am Todestag zum ersten Mal ins Wasser gedrückt worden sei. Als Probleme mit B4 schilderte er, dass das Kind nie gelernt habe zu essen und sich zu waschen. Obwohl in diesem Zusammenhang Verbesserungen erreicht worden seien, sei B4 in den letzten Monaten sehr aggressiv gewesen. Man habe keine andere Möglichkeit gesehen, als B4 zu fesseln. Als Grund für das Untertauchen schilderte der Angeklagte, dass er seine Frau habe schützen wollen. B4 habe diese an diesem Tag nicht zum ersten Mal verletzt. Da B4 die Angeklagte in die Seite getreten habe, sei es nunmehr zu viel gewesen.

108

Die Angeklagte Q X erklärte bei der richterlichen Vernehmung, man habe B vier- bis fünfmal gefesselt, weil sie um sich getreten und gebissen habe. Die Fesselung sei nur zum Schutz des Kindes und der anderen erfolgt. B4 sei niemals untergetaucht worden. Die Angeklagte habe sie allenfalls nach unten gezogen, damit das Kind richtig ins Wasser komme. Sobald B4 in der Wanne ruhig geworden sei, hätten die Angeklagten die Fesselung direkt gelöst. Der Mund sei in der Wanne nie verbunden gewesen. B habe sich sehr stark wehren können, überall draufgeschlagen und die Wohnung kaputt gemacht. B4 sei bereits im zweiten oder dritten Monat, in dem sie zur Familie gekommen sei, mit einer Mullbinde gefesselt worden. Mit Klebeband sei dies zum ersten Mal nach dem Urlaub geschehen, zwei- oder dreimal. Außerdem sei B4 einmal im April 2010 ein Handtuch als Fessel um die Beine gewickelt worden. Wenn B4 nicht in die Badewanne gehen wollte, habe sie sich am Abfluss oder am Hahn festgestemmt oder sich an einem der Griffe festgehalten und nach unten getreten. Wörtlich sagte die Angeklagte: „Wenn es ihr zu viel wurde, hat sie die Luft angehalten, angefangen zu brechen oder in die Wanne gekackt“. Am Abend des Todestages sei B4 in der Wanne nicht mehr gefesselt gewesen. Der Mund sei zu keinem Zeitpunkt verschlossen worden. Hände und Füße seien einfach gefesselt gewesen. Nachdem B4 in der Wanne gewesen sei und versprochen habe, nicht mehr zu treten, habe die Angeklagte die Fesseln gelöst. Die Angeklagte habe dem Kind dann die Haare gewaschen und aufgepasst, dass es sich weiter ordentlich wäscht. Die Angeklagte sei dann aus dem Badezimmer gegangen, um etwas zu trinken zu holen. Als sie zurückgekommen sei, habe der Kopf von B4 unter Wasser gelegen. Im Wasser sei überall Erbrochenes gewesen und B4 habe ganz blaue Lippen gehabt. Sie, die Angeklagte, habe dann B4 aus der Wanne gezogen und ihren Mann gerufen, der allerdings wegen eines vorbeifahrenden Zuges dies zunächst nicht gehört habe. Während der dann folgenden Reanimation habe sich B4 immer weiter erbrochen. Man habe den Notarzt gerufen. Sodann wurde die Angeklagte mit den Angaben ihres Mannes bei der Polizei und bei der Ermittlungsrichterin konfrontiert. Daraufhin erklärte die Angeklagte, der Ehemann sei im Wohnzimmer gewesen. Sie habe B4 nicht unter Wasser gedrückt. Als sie B4 nach unten gezogen habe, sei ihr Mann gar nicht im Badezimmer gewesen. Vielleicht habe er im Türrahmen gestanden, das habe sie nicht sehen können. Auch sei nicht richtig, dass die Angeklagten gemeinsam B4 aus der Wanne gezogen hätten. Vielmehr sei der Angeklagte erst hinzugekommen, als B4 bereits auf dem Badezimmerboden gelegen habe. Auf Vorhalt, dass der Mund mit Klebeband verschlossen gewesen sein soll und B4 nach dem Lösen der Fesseln die Angeklagte getreten haben soll, erklärte die Angeklagte, das sei „nicht bei diesem Mal“ der Fall gewesen. Auch die Einlassung des Angeklagten bei der Ermittlungsrichterin, wonach er selbst das Kind untergetaucht habe, sei nicht richtig. Die Angeklagte erklärte, dass sie sich nichts vorzuwerfen habe. Sie habe B4 nur fixiert, aber nicht untergetaucht. Alle Kinder seien gerne bei ihr. Sie liebe Kinder über alles. Es sei schon immer ihre Befürchtung gewesen, als B4 in die Schule mit blauen Flecken ging, dass das falsch verstanden werden könne. B4 mache das selbst. Auf den Vorhalt, dass sie zunächst auch das Fixieren nicht eingeräumt habe, erklärte sie, dies sei ihr peinlich gewesen, weil sie in solchen Momenten, wo B4 total neben sich stand, nicht mit dem Kind klar gekommen sei. Dies sei auch so gewesen, nachdem B4 vom Balkon gesprungen sei. B4 sei nicht mehr unter Kontrolle gewesen. Obwohl sie schon nächste Woche in eine andere Einrichtung hätte kommen sollen, habe B4 alles kaputt gemacht und gegen den Tisch getreten. Auf Nachfrage erklärte die Angeklagte, dass das Kind mittags nicht gefesselt worden sei. Sonst sei B4 nur einmal, nämlich nach dem Balkonsprung, mit Klebeband gefesselt worden. Die große Menge an gefundenem Klebeband lasse sich mit der großen Kraft, die B4 habe, erklären. Deshalb sei sehr viel Band verklebt worden. Man habe mehrfach von vorne anfangen müssen, bis man es geschafft habe. Auf Nachfrage, ob B4 mit Kochlöffeln geschlagen worden sei, erklärte die Angeklagte, sie habe dies nicht getan. Ihr Ehemann zwar einmal, dies sei aber ein reiner Reflex gewesen, den er sehr bedauert habe. Er habe B4 auch einmal auf den Rücken geschlagen. Von der Angeklagten habe B4 mal „eine“ mit der Hand gekriegt. Die Angeklagte habe sie aber nie richtig geschlagen. Nach dem Balkonsprung habe B4 die Angeklagte in die Brust gebissen. Diese habe daraufhin als Abwehrreaktion geschlagen. Sie habe B4 aber nie weh getan. Zwar habe die Angeklagte gegenüber dem Jugendamt über die Probleme mit B4 gesprochen. Dass B4 fixiert worden sei, habe sie dem Jugendamt aber nicht gesagt.

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Am selben Tag erging Haftbefehl gegen beide Angeklagten, gegründet auf den dringenden Tatverdacht der Misshandlung Schutzbefohlener, der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge, wobei die Haftrichterin offen ließ, welcher der beiden Angeklagten B4 am 22.07.2010 in der Wanne unter Wasser gedrückt und welcher den Ehepartner nicht an der Misshandlung gehindert hatte.

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Ab diesem Zeitpunkt machte die Angeklagte Q X in dem Ermittlungsverfahren keine Angaben mehr.

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Der Angeklagte S X machte jedoch gegenüber den Ermittlungsbehörden noch in mehreren Vernehmungen Angaben zur Sache. Die nächste Vernehmung fand am Montag, dem 26.07.2010, ab 12.40 Uhr statt. Die Vernehmungsbeamten forderten zum Eingang dieser Vernehmung den Angeklagten unter Hinweis auf seine moralische Verpflichtung gegenüber der verstorbenen B4 und ihrer Mutter dazu auf, die Wahrheit zu sagen und erklärten, dass sie der Meinung seien, dass das vor Gericht Gesagte nicht oder nicht in Gänze der Wahrheit entspreche. Der Angeklagte räumte dies bereits zu Beginn der Vernehmung ein und erklärte, er habe vor der Ermittlungsrichterin gelogen, um seine Frau zu schützen. Er habe dabei auch an E gedacht, der seine Mutter brauche. Er habe die Schuld auf sich nehmen wollen, damit seine Frau nicht oder nur geringfügig verurteilt werde. Sodann schilderte der Angeklagte, dass B4 am 22.07.2010 mittags Schwierigkeiten mit dem Essen gehabt habe und „bockig“ gewesen sei. Daher habe die Angeklagte B4 die Hände zuerst vor der Brust gefesselt. Dann habe das Kind die Hände über den Kopf nehmen müssen. Es sei aber nicht beabsichtigt gewesen, dass Haare dabei am Klebeband festkleben würden. Als B4 dann wieder ruhig gewesen sei, habe die Angeklagte die Fesseln herunter genommen. Nach dem Fesseln habe B4 ordentlich gegessen. Er habe den Vorfall von der Couch im Wohnzimmer aus beobachtet. Die Fesselungen seien erfolgt, weil alles funktionieren sollte. B4 sei in dieser Zeit sehr aggressiv gewesen. Abends habe B4 den Früchtequark überhaupt nicht essen wollen. Daraufhin habe er die Füße festgehalten und die Angeklagte habe die Füße zusammengebunden. B4 habe sich das gefallen lassen. Dann habe B4 gegessen und postwendend das Gegessene wieder auf den Teller gespuckt. Der Angeklagte habe das Erbrochene in der Küche entsorgt und einen neuen Teller gemacht. Den zweiten Teller habe B4 dann zu Dreiviertel ohne Fesselung gegessen. Danach habe sie sich waschen sollen, weil sie richtig bekleckert gewesen sei. B4 habe sich dann ausgezogen, obwohl sie sich nicht habe waschen wollen. Der Angeklagte habe lauwarmes Wasser in die Badewanne eingelassen in der Höhe eines Sitzbades. B4 habe sich massiv dagegen gewehrt, ins Badezimmer zu gehen. Beide Angeklagten hätten versucht, sie zum Badezimmer zu führen. Das Kind habe sich überall festgehalten, woraufhin die Angeklagten sich nicht anders zu helfen gewusst hätten als die Beine des Kindes mit Klebeband zusammenzubinden. Der Angeklagte habe die Beine festgehalten, seine Frau habe gewickelt. Mit den Händen sei dies genau so geschehen. B4 habe dabei wie verrückt gequiekt. Daraufhin hätte die Angeklagte ein Stück Klebeband genommen und es ihr auf den Mund geklebt. Das Stück sei etwa so lang wie die Länge eines DIN-A-4-Blattes gewesen. Diese Fesselungen seien alle noch im Essbereich geschehen. Dann hätten beide Angeklagten B4 ins Badezimmer getragen und sie in die Wanne gesetzt. Die Angeklagte habe den Streifen am Mund gelöst und die Fesselungen an den Händen mit einer Schere durchgeschnitten. Der Angeklagte habe sich auf den Weg gemacht, das Badezimmer zu verlassen. Er habe dabei gehört, wie seine Frau B4 aufgefordert habe, sich nunmehr zu waschen. Dann habe er gehört, wie seine Frau - wohl zu B4 - gesagt habe, sie würde gleich wiederkommen. Nach ein paar Minuten hätte sie den Angeklagten gerufen. Die Angeklagte sei ganz blass im Gesicht gewesen und hätte gesagt, sie habe B4 mit dem Kopf unter Wasser im Badezimmer gefunden. Als der Angeklagte ins Badezimmer gekommen sei, habe B4 auf dem Fußboden gelegen. Auf die ungläubige Reaktion der Vernehmungsbeamten, weil der Angeklagte nunmehr wiederum die „Ursprungsversion“ eines Badeunfalls geschildert hatte, und nach einem Appell an seine moralische Verantwortung seufzte der Angeklagte und änderte seine Angaben. Nunmehr schilderte er, seine Frau habe ihn nach dem Verlassen des Bades gerufen. Er sei schon im Flur bis um die Ecke herum gewesen und sei zurückgekommen. B4 habe geschrien und Theater gemacht. Daraufhin habe die Angeklagte sie genommen und kurz unter Wasser gedrückt. Er habe im Türrahmen gestanden und von dort aus gesehen, dass B4 blau angelaufen sei. Er wisse nicht, wie lange er zugesehen habe. Nach seinem Gefühl nicht länger als eine Minute. Die Angeklagte habe die Hände vor der Brust von B4 verschränkt und sie so unter Wasser gedrückt. Unterbrochen von Pausen, in den der Angeklagte mit den Tränen kämpfte oder ergriffen nach Luft rang, schilderte er, dass er B4s Gesicht mit leicht geöffneten Augen und leicht geöffnetem Mund unter Wasser gesehen habe. Er habe daraufhin seine Frau gepackt, um sie mit samt B4 wegzuziehen und das Kind gleichzeitig hoch zu holen, weil nach seinem Gefühl das Gesicht blau geworden sei. Er habe seine Frau sinngemäß angesprochen: „Hast Du einen an der Waffel?“. Daraufhin sei diese erschrocken und kreidebleich im Gesicht geworden. Nachdem er B4 wieder aufgerichtet habe, habe sie angefangen sich ins Wasser zu erbrechen. Man habe gemeinsam B4 aus dem Wasser geholt und versucht, sie wiederzubeleben. Der Versuch, Erbrochenes aus dem Mund zu fischen, sei erfolglos verlaufen. Auf Nachfragen zu der Dauer des Untertauchens machte der Angeklagte sodann unterschiedliche Angaben und berichtete, er gehe von 10 oder 15 Sekunden aus, in denen die Angeklagte den Kopf von B4 unter Wasser gehalten habe. Vielleicht sei auch eine Schrecksekunde dabei gewesen. Eine Minute sei aber auch schnell vorbei. Auf weitere Nachfrage, dass in 15 Sekunden ein Kind nicht ertränkt werden kann, antwortete der Angeklagte, es könne auch über eine Minute gewesen sein. Weil er geschafft gewesen sei und nicht verstanden habe, was passiere, habe er erst eingegriffen, als B4s Gesicht die Farbe gewechselt habe. Dies sei für ihn wie ein Signal gewesen. Auf konkrete Nachfrage, ob er nicht geholfen habe, B4 unter Wasser zu drücken, verneinte er dies unter Hinweis darauf, dass er versprochen habe, die Wahrheit zu sagen. Auf weitere Nachfrage zu den Fesselungen erklärte der Angeklagte, diese seien mit Klebeband ab Mitte oder Anfang April 2010 eingesetzt worden. Er wisse nicht mehr, wer die Idee gehabt habe. Er habe das Panzerband besorgt, ursprünglich um etwas zu reparieren. Vielleicht habe seine Frau aber auch noch eine Rolle gekauft. Die Fesselungen seien eingesetzt worden, weil B4 immer wieder angefangen habe, sich selbst zu verletzen. So habe B4 einmal so getobt, dass sie sich den Schneidezahn aufgeschlagen habe. Ab April sei B4 auch wesentlich aggressiver geworden. Insgesamt habe man das Jugendamt darüber informiert, wie schwierig es mit B4 gewesen sei. Sodann räumte der Angeklagte ein, dass B4 am Todestag nicht das erste Mal mit dem Kopf unter Wasser gewesen sei. Auf konkrete Aufforderung, nunmehr „reinen Tisch“ zu machen, erklärte der Angeklagte, er wolle nicht, dass seine Frau als Monster da stehe, denn das sei sie nicht. Aber es sei richtig, dass B4 schon des Öfteren getaucht worden sei. Er wisse nicht genau wie oft. Meistens dann, wenn sie sehr bockig gewesen sei. Dann sei sie in der Regel ein- bis zweimal im Abstand von fünf Minuten getaucht worden, das heißt einmal getaucht, dann bis zu fünf Minuten gewartet und dann wieder untergetaucht. Danach habe sie dann funktioniert, sie habe sich gewaschen und vernünftig gegessen. Für mehrere Tage habe es keine Probleme gegeben. Dies hätte den Angeklagten die Arbeit erheblich erleichtert. Begonnen habe es etwa Ende Februar 2010. Das Untertauchen selbst habe die Angeklagte gemacht, danach sei dies oft geschehen. Auf konkrete Nachfrage sagte der Angeklagte, dieses sei zwischen „10, 15, 20 Mal“ geschehen. Er habe dies nicht immer mitbekommen. Er habe der Angeklagten gesagt, dass er das Untertauchen nicht gut finde, aber es letztendlich toleriert. Die Angeklagte habe daraufhin gesagt, sie wisse sich sonst nicht zu helfen. Er habe ihr gesagt, dass dies irgendwann nicht gut gehen würde. Sie habe ihm im Grundsatz zugestimmt, er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob sie verstanden habe, was er gesagt habe. Jedenfalls habe sie dies weiter gemacht, weil es bis zum „Unglücksfall“ beherrschbar gewesen sei. Ziel sei es nicht gewesen, B4 zu ertränken. Das Einzige, was man gewollte habe, sei, dass die Sache ohne Blessuren über die Bühne gebracht werde. Am 28. Juli wäre B4 in eine Einrichtung nach E3 gekommen. Dies habe ihm die Angeklagte so geschildert. Dies habe sie kurz vor der Fahrt in den Urlaub von Herrn Q5 erfahren. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass es einen solchen Termin möglicherweise gar nicht gebe. Ob seine Frau mit der Psychologin und der Kinderärztin über das Untertauchen und das Fesseln gesprochen habe, wisse er nicht. Er vermute aber, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach einer Unterbrechung der Vernehmung erklärte der Angeklagte, seine Frau habe am Tatabend ein Nachthemd getragen. Er gehe davon aus, dass B4 Angst vor dem Untertauchen gehabt habe und deshalb Ruhe gegeben habe. Die Angeklagte habe B4 beim Untertauchen üblicherweise auf die Brust gedrückt und etwa drei Sekunden unter Wasser gehalten. Es sei vorgekommen, dass B4 sich dabei verschluckt habe. Es könne sein, dass die Nachbarin, Frau I3, mal gesehen habe, wie B4 untergetaucht worden sei. Grundsätzlich sei B4 freiwillig in die Badewanne gegangen. Zuerst sei sie geduscht worden, dies sei mit der Therapeutin so abgesprochen gewesen. Wenn B4 dann aber bockig geworden sei, sei sie kurzfristig untergetaucht worden. Es sei mal die Rede davon gewesen, dass die Diakonie beim Waschen helfen solle. Tatsächlich sei aber niemand von der Diakonie gekommen. Am Vortag sei B4 über den Balkon gesprungen. Sie habe ihren Vater kennenlernen wollen und weg gewollt. Nach längerer Zeit, etwa einer oder anderthalb Stunden, habe sie sich beruhigt und sei dann ohne Probleme zurück in die Wohnung. Dann habe sie sich selbständig und ohne Probleme gewaschen. Auch auf kritische Nachfrage, ob ein Kind über die Höhe des Balkons springen könne, blieb der Angeklagte bei seinen Angaben. Weder er noch seine Frau hätten B4 vom Balkon geworfen. B4 sei sehr schnell los gelaufen und sei an der Stelle über die Balkonbrüstung gesprungen, wo Getränke gelagert seien. Zum Abschluss der Vernehmung erklärte der Angeklagte, er wolle sich beim Gericht entschuldigen, dass er dort nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe dies einfach getan, weil er seine Frau habe schützen wollen.

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Im Anschluss an die Vernehmung schrieb der Angeklagte zwei Briefe. Der erste war an seine Ehefrau gerichtet. Darin führte er aus

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              „Liebes Schneckchen,

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ich liebe Dich sehr. Habe zu B4 die Wahrheit gesagt. Leider können wir uns nicht sehen. Habe E einen Brief geschrieben und ihn um Verzeihung gebeten. Ich hoffe Du kannst das auch.

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              Bärchen“.

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Der zweite Brief war an seinen Pflegesohn E gerichtet. Während der Vernehmung hatten die Beamten auch eindringlich gefragt, welche Wahrnehmungen E über den Umgang mit B4 gemacht hatte, wozu der Angeklagte keine sicheren Angaben machen konnte:

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              „Lieber E,

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ich möchte Dir schreiben und sagen, dass ich mit Unterstützung der Polizisten den Arsch hoch gekriegt habe, und alles erzählt habe. Es mag sein, dass mir noch etwas einfällt. E, Du brauchst nicht zu lügen und keinen von uns – Vater oder Mutter oder beide – in Schutz zu nehmen. Es fällt mir schwer Dir zu sagen dass wir beide versagt haben und Dir ein schlechtes Beispiel geben für  Dein Leben. Ich habe Mutti nicht verraten, aber die Wahrheit gesagt. Du weißt ja, die Wahrheit soll man immer sagen. Es ist mir sehr schwer gefallen dieses zu tun. Ich hoffe Du kannst mir vielleicht irgendwann verzeihen.

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              Papa“.

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Am Folgetag, dem 27.07.2010, morgens gegen 8.00 Uhr, wurde der Angeklagte erneut als Beschuldigter vernommen. Die Vernehmungsbeamten hatten ihn gebeten, sich über Nacht Gedanken zu machen, ob er noch Angaben zu „Erziehungsmethoden“ machen könne, die gegenüber B4 angewandt worden seien. Der Angeklagte berichtete sodann, dass B4, wenn sie vorher bockig gewesen war, als Bestrafung eine Mütze über den Kopf gezogen bekommen habe während der Autofahrt. Dies habe die Angeklagte etwa acht- bis zehnmal angeordnet. Er habe das seltsam gefunden, sich aber letztlich nicht dagegen gewehrt, weil die Angeklagte gesagt hätte, die Maßnahme sei gerechtfertigt. Außerdem sei er nicht in der Lage gewesen, sich gegen seine Frau durchzusetzen. Weiter habe B4 in der Ecke stehen müssen oder auf dem Balkon. Teilweise habe sie mit den Armen nach oben stehen oder auf einer groben Fußmatte hinknien müssen; dabei habe B4 auch Schmerzen verspürt. Ferner sollte sie Liegestützen machen, sich hinhocken und sich dann etwa fünf Minuten lang hoch und runter bewegen. Bei anderer Gelegenheit sollte sie in der Sonne stehen auf dem Balkon etwa 10 Minuten bis eine viertel Stunde. Ab und zu habe sie zu wenig zu trinken bekommen, weil sie wiederholt das Essen ausgespuckt hatte. Bei diesen Gelegenheiten habe sie nur einmal am Tag ein Glas zu trinken bekommen. Zur Strafe habe sie auch einmal für ein bis anderthalb Tage nichts zu essen bekommen. Dies sei, ebenso wie das Trinken, nur sehr selten passiert, insgesamt drei- bis viermal. Außerdem sei B4 auch öfter von der Angeklagten mit der flachen Hand, mit dem Holzkochlöffel, mit dem Rücken eines Handfegers, einer Fernsehzeitung oder mit einem dicken Kalender geschlagen worden. Der Oberkörper des Kindes sei öfter dabei unbekleidet gewesen. Er selbst habe nur einmal geschlagen, die Angeklagte dagegen öfter am Tag. Außerdem sei B4 schon einmal mit einer Nadel, mit der Spitze einer Nagelfeile oder eines Kugelschreibers oder mit einem anderen spitzen Gegenstand auf den Oberarm bzw. den Oberschenkel gestochen worden. Dies sei vielleicht 10 bis 15 Mal geschehen. Dies habe immer die Angeklagte gemacht. Wenn er sie aufgefordert habe aufzuhören, habe sie dem allerdings Folge geleistet. Wenn B4 untergetaucht worden sei, habe sie des Öfteren in die Badewanne „geschissen“. Er gehe davon aus, dass das Kind Angst gehabt habe. Es habe dann die Exkremente essen müssen. Seine Frau habe B4 gesagt, dass sie das machen müsse. Dies habe B4 dann selbst gemacht. Er selbst habe 15 bis 20 Mal gesehen, wie B4 untergetaucht worden sei. Außerdem habe B4 auch im Wohnzimmer stehen und eine spitze Brücke machen müssen, etwa 5 bis 10 Minuten lang mit den gespreizten Fingern vorne auf dem Boden in einer Art Liegestütze. Wenn ihr beim Essen etwas aus dem Mund herausfiel, habe sie sich zum Schrank drehen müssen. Nachts sei ihr meistens die Decke weggenommen worden, so dass sie öfters frieren musste. Wenn der Angeklagte mit ihr im Zimmer schlief, habe er sie zugedeckt. Wenn er dann früher aufstand, habe er B4 geweckt und mit ihr gefrühstückt. Dann habe sie sich wieder hingelegt. Dabei habe er ihr gesagt, sie solle die Decke weg lassen, damit die Angeklagte denke, sie habe die ganze Nacht ohne Decke geschlafen. Bei anderer Gelegenheit habe B4 schon mal eine halbe Nacht auf dem Balkon gestanden. Sie sei dabei ruhig stehen geblieben und habe keinen Lärm gemacht. Die Angeklagte sei wach geblieben. Er habe nur den Anfang mitbekommen und sei dann ins Bett gegangen. Ab und zu sei B4 auch damit bestraft worden, dass sie nicht in die Schule gehen durfte. Das habe er aber zumeist erst später erfahren. Dies sei eine Bestrafung für B4 gewesen, weil sie gerne in die Schule gegangen sei. Während der Vernehmung, die insgesamt rund anderthalb Stunden dauerte, wirkte der Angeklagte auf die Vernehmungsbeamten sehr angespannt. Ihm fiel es sehr schwer, die geschilderten Handlungsweisen im Umgang mit B4 zum Ausdruck zu bringen. Oft herrschte minutenlange Stille, bis der Angeklagte wieder ein paar Satzstücke äußerte. Hierbei kam es immer wieder zu Tränenausbrüchen, bei denen der Angeklagte versuchte, sein Gesicht hinter seinen Händen zu verstecken.

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Mehrere Wochen später, am 19.08.2010, wurde der Angeklagte S X  - mittlerweile anwaltlich vertreten - auf seinen Wunsch erneut aus der Untersuchungshaft zur Polizei verbracht und als Beschuldigter vernommen. Hierbei schilderte er, dass B4 anfangs Probleme gehabt habe mit dem Waschen und dem Essen. Nach etwa einem Jahr sei dies besser geworden. Allerdings sei B4 dann sowohl in der Schule als auch zu Hause aggressiver geworden. Die Angeklagten hätten dann mit dem Jugendamt, Frau H2, gesprochen, damit diese sich um eine andere Unterbringung des Kindes bemühe. Er selbst sei anwesend gewesen, als Frau H2 davon gesprochen habe. Nach dem Polizeieinsatz und dem Gespräch beim Schulleiter, Herrn C5, hätten sie Frau H2 massiv darauf hingewiesen, dass es mit B4 nicht so weiter gehe. Hier sei ihnen vage versprochen worden, dass B4 bald in eine andere Familie oder Einrichtung kommen sollte. Nach den Sommerferien 2009 habe die Angeklagte angefangen, B4 zu duschen, wenn sie nicht vernünftig gegessen hatte. Dem Angeklagten gegenüber habe sie behauptet, diese Bestrafung sei mit dem Jugendamt und der Therapeutin Frau Dr. N abgesprochen. Er habe das nicht selbst gehört, aber seiner Ehefrau geglaubt. B4 sei in die Wanne gestellt und kurz abgeduscht worden, danach sei sie wieder ruhiger gewesen. Bei einer dieser Duschaktionen sei B4 einmal ausgerutscht und mit dem Gesicht unter das Wasser, das sich in der Wanne angesammelt hatte, geraten. Als B4 wieder hochgekommen sei, habe die Angeklagte sie noch einmal mit dem Kopf kurz unter Wasser gedrückt. Dies habe der Angeklagte, der auch an der Wanne gestanden habe, gesehen. Die Angeklagte habe ihm erklärt, dass das eine richtige Maßnahme sei, er habe dies hingenommen. Als weitere Bestrafungsmethoden nannte der Angeklagte, B4 habe sich für 10 bis 15 Minuten in eine Ecke stellen oder sich für 10 bis 15 Minuten auf eine Matte knien müssen. Auch habe das Kind für mehrere Minuten auf dem Balkon stehen müssen. Sie sei auch mit einem Kugelschreiber oder einer Nagelfeile gestochen worden. Dies habe immer die Angeklagte gemacht. Er selbst habe dies nur einmal getan, dann aber nicht erneut. Die Angeklagte habe auch mit einer zusammengerollten Zeitung auf den Hintern oder den Oberschenkel von B4 geschlagen. Auch sei sie mit einem Holzlöffel auf den Arm oder auf den Po geschlagen worden, einmal vom Angeklagten, häufiger von der Angeklagten. Dies sei regelmäßig als Bestrafung geschehen, wenn das Kind etwas falsch gemacht hatte. Ab Ende Februar, Anfang März 2010 habe die Angeklagte B4 dann häufiger untergetaucht. Er selbst habe es ein- oder zweimal getan, dann aber nicht mehr über sich gebracht. Die Angeklagte oder er habe den Kopf genommen und nach vorne zwischen B4s Beine unter Wasser gedrückt. Etwa für 3 bis 5 Sekunden. Die Angeklagte habe dieses Mittel sehr häufig angewandt. Teilweise habe der Angeklagte dieses beobachtet, teilweise habe die Angeklagte es ihm erzählt, wenn er aus der Arbeit nach Hause kam. Weil B4 irgendwann nicht mehr freiwillig in die Wanne gewollt, sondern sich gewehrt habe, habe man sie mit Klebeband gefesselt. Die Idee sei von der Angeklagten gekommen. B4 sei dann anschließend ins Bad gezogen oder getragen worden. Je nachdem, wie bockig B4 gewesen sei, sei sie dann geduscht oder auch untergetaucht worden. Als B4 dann noch aggressiver geworden sei, hätten sie das Kind  auch an den Händen gefesselt, wobei der Angeklagte die Arme festgehalten und die Angeklagte das Klebeband um die Handgelenke gewickelt habe. Das Klebeband habe der Angeklagte aus dem Baumarkt besorgt. Am Tag ihres Todes sei B4 bereits zum Mittagessen gefesselt worden, weil sie ihren Teller nicht habe leer essen wollen. Abends habe sie wieder in die Badewanne gesollt, weil sie nicht essen wollte. Sie habe sich heftig gewehrt und auch geschrien. Daraufhin hätten die Angeklagte und er das Kind an Armen und Beinen gefesselt und diesmal auch ein Klebeband über den Mund geklebt, damit B4 nicht schreien konnte. Nachdem sie zu zweit B4 in die Badewanne gesetzt hatten, habe sich das Kind beruhigt und die Angeklagte habe die Klebebänder vom Mund und den Armen entfernt. Er habe dann das Badezimmer verlassen. Die Angeklagte habe nach ihm gerufen, er habe es aber nicht verstanden, weil ein Zug vorbei gefahren sei. Auf Vorhalt der Polizei, wonach zu dieser Zeit kein Zug durch C3 gefahren sei, korrigierte sich der Angeklagte dahingehend, dass er sich wohl vertan habe, er habe die Angeklagte jedenfalls nicht richtig verstanden. Er sei jedenfalls ins Badezimmer gegangen und habe dort gesehen, dass die Angeklagte an der Badewanne gestanden sei und B4 unter Wasser gedrückt habe. Allerdings habe sie nicht, wie sonst, den Kopf zwischen die Beine gedrückt, sondern B4 habe auf dem Rücken gelegen und die Angeklagte habe auf die Brust gedrückt. Er habe gesehen, dass Kopf, also Mund, Nase und Augen unter Wasser gewesen seien. Er habe „Sekunden“ gebraucht, um die Situation zu erfassen. Als er dann gesehen habe, dass B4 blau angelaufen sei, habe er seine Frau zur Seite geschoben und B4 hoch gehoben. Er habe vielleicht eine halbe Minute, sicherlich aber keine Minute, zugesehen. Für ihn habe es so ausgesehen, als ob B4 nach Luft schnappen wollte. Das Kind habe sich in der Wanne erbrochen. Sodann hätten die Angeklagten mit Reanimationsmaßnahmen begonnen und den Notarzt verständigt. Während der Reanimationsmaßnahmen habe die Angeklagte das noch um die Beine befindliche Klebeband durchgeschnitten und entfernt.

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Am 18.11., 22.11. und 29.11.2010 ließ sich die Angeklagte Q X durch den psychiatrischen Gutachter Dr. T8, Leitender Oberarzt an den M7 – Kliniken C2, explorieren. Im Rahmen der Exploration machte die Angeklagte nicht nur Angaben zu ihrer Person und ihrem Werdegang, sondern äußerte sich auch zu den Tatvorwürfen. Sie bestätigte, dass sie B4, wenn diese nicht richtig gegessen habe, als Erziehungsmaßnahme auf den Balkon ausgesperrt habe. Dies sei vielleicht ein- bis zweimal pro Woche über ca. 10 – 15 Minuten geschehen, aber nur im Sommer und nur bei Tageslicht. Die Angeklagte habe sich vom Jugendamt ziemlich unter Druck gesetzt gefühlt, weil Frau H2 immer auf das Untergewicht von B4 hingewiesen habe, bzw. darauf, dass regelmäßiges Essen wichtig sei. Richtig sei auch, dass B4 bei zwei oder drei Gelegenheiten nachts keine Decke gehabt habe. Dies sei aber schon mehr als 10 Monate her. Hintergrund sei gewesen, dass B4 mehrfach in ihre Decke erbrochen habe und dann keine Decke mehr zur Verfügung gestanden habe, weil alle in der Wäsche gewesen seien. Die Angeklagte erklärte weiter, dass sie B4 manchmal mit einem Kugelschreiber und einmal mit einer Stricknadel „angetitscht“, d.h. an Arm oder Brust gepiekst habe, weil das Kind zu langsam gegessen habe. Verletzungen seien dadurch aber keine entstanden und dies sei auch nicht permanent geschehen. Einmal habe die Angeklagte auch in einer Situation, als B4 die Hälfte des Essens auf dem Tisch verteilt habe, mit dem Holzlöffel aus Ärger auf den Tisch geschlagen, woraufhin der Löffel zerbrochen sei. Vielleicht habe sie auch B4 einmal eine Zeitung nachgeworfen. Einmal habe sie die TV–Zeitung aus Spaß auf den Oberschenkel von B4 geschlagen. Dies sei aber nur spielerisch geschehen, wie sie auch manchmal den Tageskindern Bilderbücher auf den Kopf geklopft habe, als Spiel, welches Buch jetzt vorgelesen werden solle. Zu Liegestützen sei B4 nicht gezwungen worden, B4 hätte diese aus Spaß gemacht und auch die Tageskinder hätten dabei mitgemacht. Den Vorwurf, B4 sei gezwungen worden, ihre eigenen Exkremente zu essen, wies die Angeklagte von sich. Richtig sei allerdings, dass B4 in die Badewanne gekotet habe, um das Baden zu vermeiden. Richtig sei auch, dass B4 zwei oder drei Mal von der Angeklagten erwischt worden sei, wie sie ihre Exkremente gegessen habe. Daran sei die Angeklagte selbst nicht unschuldig gewesen, weil sie B4 einmal gesagt habe: „Wenn du nochmal in die Badewanne machst, dann bleibst du so lange in der Wanne, bis du das aufgegessen hast.“ Danach habe sie B4 aber immer gesagt, sie solle auf die Toilette gehen, bevor sie in die Badewanne gehe. Im Rahmen der Exploration stellte die Angeklagte zunächst in Abrede, B4 auch untergetaucht – sie nannte es „getunkt“ – zu haben. Beim zweiten Explorationstermin räumte sie dann ein, B4 untergetaucht zu haben. Dies sei aber nicht als Erziehungsmaßnahme erfolgt, sondern nur als Reaktion, wenn das Kind sie gebissen habe. Seit Februar 2010 habe sie B4 10 bis 15 Mal untergetaucht, wenn B4 sie in Brust oder Arm gebissen oder gepitscht habe, damit B4 loslasse. Die Angeklagte zeigte dem Gutachter in diesem Zusammenhang zwei rote Stellen an beiden Brüsten, die nach ihren Angaben Bissmarken waren. Bei der 3. Exploration bezeichnete  die Angeklagte das Untertauchen dann als „falsche Erziehungsmaßnahme“. Sie habe gewusst, dass das Untertauchen nicht richtig gewesen sei, aber auch eingeschätzt, dass es nicht gefährlich gewesen sei, weil sie es nur ganz kurz getan habe. B4 habe sich danach immer entschuldigt für ihr Beißen. B4 habe verstanden, warum die Angeklagte sie untergetaucht habe und dem letztlich auch zugestimmt. Wenn I2 H gesehen habe, dass B4 den Kopf zwischen den Beinen gehabt habe, dann sei das zutreffend. Allerdings habe man B4 so die Haare gewaschen. Zum Geschehen vor B4s Tod schilderte die Angeklagte, dass bereits der Urlaub in L5 schwierig gewesen sei. B4 habe bereits am ersten Tag die halbe Dusche demontiert. Danach hätten die Angeklagten beschlossen, das Kind so zu lassen wie es war und sich keinen Stress zu machen. Im Urlaub sei auch der Plan gereift, Frau H2 zu bitten, B4 anderweitig unterzubringen. Ein konkreter Heimplatz, etwa in E3, sei noch nicht vorbereitet gewesen. Vielleicht verwechsle ihr Ehemann das mit der ursprünglich angedachten Fachpflegefamilie. Nach der Rückkehr nach C3 habe man B4 gesagt, jetzt müsse wieder gebadet und richtig gegessen werden. In diesem Zusammenhang sei klar gewesen, dass die Zeit „stressig“ werden würde. B4s Sprung vom Balkon habe sie zwar nicht selbst gesehen. Die Angeklagte ging aber davon aus, dass B4 auf die Getränkekisten auf dem Balkon geklettert sei. Zum Tattag erklärte die Angeklagte zunächst, sie habe B4 an diesem Tag „fixiert“, aber nicht untergetaucht. B4 habe baden sollen, weil sie überall am Körper Quark gehabt habe. Weil B4 um sich getreten habe, habe man B4s Füße und Hände verbunden, den Mund hingegen nicht. In der Badewanne habe man das Band wieder abgemacht und die Haare gewaschen. Im Rahmen der 3. Exploration ergänzte die Angeklagte, dass sie B4 beim Haarewaschen einmal nach vorn untergetaucht habe. Dies sei aber folgenlos gewesen. Weil die Angeklagte am Tattag Durst bekommen habe, sei sie auf den Balkon gegangen, um sich ein Getränk mit ins Bad zu nehmen. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie B4 und viel Erbrochenes in der Wanne gesehen und ihren Ehemann hinzu gerufen. Dieser habe sie wegen des Lärmes eines Zuges zunächst nicht gehört. Dann habe man gemeinsam versucht, B4 wieder zu beleben. Zu der Frage, wo sich der Angeklagte S X während der Abwesenheit der Angeklagten aus dem Bad aufgehalten hat, machte die Angeklagte im Rahmen der Exploration ebenso wenig Angaben wie zu der Frage, ob sie selbst Schmerzen gehabt hätte, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt haben könnten. Allerdings wies sie im Rahmen der Exploration darauf hin, dass der Mitangeklagte, wenn er sich angegriffen fühle, durchaus „ausrasten“ könne. Ansonsten laufe dieser vor Diskussionen eher weg.

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VIII. Aktenbehandlung durch das Jugendamt

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Das Jugendamt H2 wurde unmittelbar nach B4s Tod von der Situation in Kenntnis gesetzt. Noch am Wochenende fand eine Besprechung mit dem Bürgermeister, dem Leiter des Rechtsamts und dem Leiter des Jugendamts statt. Die Stadtverwaltung sagte der ermittelnden Staatsanwaltschaft zu, die Unterlagen des Jugendamts betreffend den Fall B4 zu übermitteln. Nach einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten Herrn Q7, dem Leiter des Jugendamtes, begann die zuständige Sachbearbeiterin, Frau H2, die vorliegenden Vermerke und Unterlagen zu sichten. Sodann veränderte sie die Aktenlage. Sie entnahm eine Reihe von längeren Vermerken und ersetzte diese durch kurze, zusammenfassende Vermerke, die sie eigens zu diesem Zweck anfertigte. Die neuen Kurzvermerke enthielten eine verkürzte, aber nicht grundsätzlich abweichende Darstellung der Situation. Ob Frau H2 dabei eine von ihr so verstandene Anweisung ihres Vorgesetzten umsetzte und ob Ziel der Maßnahme tatsächlich - wie von ihr als Zeugin angegeben - lediglich der Schutz von Sozialdaten war oder es jedenfalls auch darum ging, Hinweise auf mögliche Probleme von B4 in der Familie in den Akten zu entschärfen, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden. Frau H2 hatte bei dieser, von ihr später als „Kurzschlussreaktion“ bezeichneten Aktion nämlich nicht bedacht, dass Herr Q5 von der Diakonie bereits über eine nahezu vollständige Kopie der Dokumentation des Jugendamtes verfügte. Als auch dessen Unterlagen von der Staatsanwaltschaft gesichtet und unterschiedliche Vermerke zu identischen Daten aufgefunden worden waren, räumte Frau H2 gegenüber den Ermittlungsbehörden sofort die Aktenmanipulation ein. Sie schilderte sodann im Einzelnen, welche Vermerke wie verändert worden waren. Gegen die Mitarbeiter des Jugendamtes, einschließlich Frau H2 und Herrn Q7, sowie gegen Herrn Q5 hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren eingeleitet, die gegenwärtig noch andauern.

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IX. Gang der Hauptverhandlung:

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Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C2 vom 08.11.2010 wurde den Angeklagten - unter Beschränkung und vorläufiger Teileinstellung des Verfahrens gemäß  §§ 154, 154 a StPO im Übrigen - vorgeworfen, in insgesamt 54 Fällen Straftaten gemäß §§ 224, 225 Abs. 1, Abs. 3, 239 Abs. 1 und 4, 240 Abs. 1 durch Tun bzw. Unterlassen in Mittäterschaft begangen zu haben. Mit Fall 55 der Anklage warf die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Misshandlung Schutzbefohlener, gefährliche Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung jeweils mit Todesfolge vor. Angesichts des Umstandes, dass B4 vor ihrem Tod mehrfach untergetaucht worden war, ohne dass dies ihren Tod zur Folge hatte und angesichts der Schwierigkeit des Angeklagten S X, eine belastbare Zeitspanne anzugeben, in der B4 unter Wasser gedrückt worden sei, sah die Staatsanwaltschaft es als nicht nachweisbar an, dass einer der Angeklagten mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Die Kammer hat das Hauptverfahren mit unveränderter Anklage am 22.12.2010 eröffnet und hat am 24.01.2011 mit der Hauptverhandlung begonnen. Am 10. Hauptverhandlungstag, dem 24.02.2011, erstattete der rechtsmedizinische Sachverständige PD Dr. T9 sein Gutachten. Hierin teilte er den Verfahrensbeteiligten mit, dass die in seinem schriftlichen Vorgutachten enthaltene Einschätzung, wonach an der Leiche B4s Anzeichen festgestellt worden seien, die „vereinbar mit einem Ertrinkungstod“ seien, dahingehend verstanden werden müsse, dass das Kind mindestens drei, wahrscheinlich fünf Minuten unter Wasser gewesen sei. Um den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Ausführungen des Gutachters einzustellen, wurde die Verhandlung am 28.02.2011 in Gegenwart des Sachverständigen fortgeführt und dabei erneut die Notärztin, Frau Dr. E2, als Zeugin gehört. Die Staatsanwaltschaft hat sodann beantragt, beide Angeklagten darauf hinzuweisen, dass statt einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Fall 55 auch eine Verurteilung wegen Mordes, wegen Totschlags im besonders schweren Fall – hinsichtlich des Angeklagten S X jeweils durch Unterlassen – in Betracht komme. Mit Beschluss von diesem Tage hat die Kammer die Angeklagte Q X darauf hingewiesen, dass im Fall 55 der Anklage neben den angeklagten Delikten eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht komme. Daraufhin hat die Verteidigung der Angeklagten Q X beantragt, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 3 StPO auszusetzen; sie hat die neu hervorgetretenen Umstände zur Dauer des Untertauchens bestritten und behauptet, insoweit auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Daraufhin hat die Kammer gemäß § 265 Abs. 3 StPO die Hauptverhandlung ausgesetzt.

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Mit Beschluss vom 08.04.2011 hat die Kammer sodann beide Angeklagten darauf hingewiesen, dass im Fall 55 der Anklage neben den anderen angeklagten Delikten statt einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge hinsichtlich beider Angeklagter eine Verurteilung wegen Totschlags, wegen Totschlags im besonders schweren Fall oder wegen Mordes – in den Begehungsformen grausam, heimtückisch, in Verdeckungsabsicht und aus niedrigen Beweggründen – in Betracht komme, wobei bei dem Angeklagten S X ein Begehen durch Unterlassen in Betracht komme. Unter dem 21.04.2011 hat die Kammer den Haftbefehl betreffend die Angeklagte Q X dahingehend abgeändert, dass für Fall 55 der Anklage der dringende Tatverdacht des Totschlags bejaht wurde. Am 02.05.2011 begann die Hauptverhandlung erneut. Der Angeklagte S X ließ sich, wie nachfolgend unter B dargestellt, zur Sache ein. Die Angeklagte Q X machte weder Angaben zur Person noch zur Sache. Nach über 20 Hauptverhandlungstagen, kurz vor Schluss der Beweisaufnahme, schrieb die Angeklagte unter dem 18.10.2011 ein Schreiben an die als Ergänzungsrichterin am Verfahren teilnehmende Berufsrichterin, Frau Richterin am Landgericht L6. In diesem Schreiben, das die Ergänzungsrichterin der Kammer übermittelt hat und das sodann verlesen wurde, führte die Angeklagte aus, sie habe Monate darauf gewartet, dass die Wahrheit ans Licht komme und dass die Richter merken würden, dass ihr Mann sich ständig widerspreche. Auch habe sie Monate darauf gewartet, dass ihr Mann sich besinne und von sich aus die Wahrheit sage. Dies sei aber bislang nicht geschehen. Ihr Mann könne Dinge, die ihn belasten, so verdrängen, dass sie für ihn einfach nicht mehr existierten. Sie habe ihn endlich dazu bewegen können, zur Hausärztin und später zum Neurologen zu gehen. Seine Aussetzer, insbesondere von „Ausrastern“ nichts mehr zu wissen, seien immer größer geworden und er sei auf Tabletten eingestellt worden. An B4s Todestag sei der Angeklagte schon den ganzen Tag schlecht auf diese zu sprechen gewesen wegen des Balkonsprunges am Vortage, wobei die Angeklagte selbst nicht gesehen habe, ob B4 überhaupt vom Balkon gesprungen sei. Ihr Mann sei jedenfalls sauer gewesen, weil alle Leute geschaut hätten. Sie glaube, der Angeklagte befürchte in solchen Fällen, nicht als „richtiger Mann“ angesehen zu werden. Dieses Problem sei seit dem Auftreten seiner Impotenz besonders schlimm. Der Angeklagte habe an diesem Abend unbedingt Dart spielen gehen wollen, um seinen Frust los zu werden. B4 habe sich abends so mit Früchtequark „eingesaut“, dass sie in die Wanne gehen sollte. Die Angeklagte habe ihrem Mann gesagt, er dürfe erst zum Darten gehen, wenn B4 in der Wanne sei. Weil B4 gebockt habe, sei der Angeklagte noch wütender geworden und beide Angeklagten zusammen hätten B4 mit dem Band fixiert, um sie so leichter in die Badewanne zu bekommen. Dieses Fixieren bereue die Angeklagte sehr. In der Badewanne habe sie dann aber die Fixierung gelöst. Zuerst habe der Angeklagte das Bad verlassen, dann sie, um sich etwas zu trinken zu holen. Sie habe B4 beim Hinausgehen aufgetragen, sich zu waschen. Nunmehr habe sie ihrem Mann gesagt, der sich in der Küche befand, er solle B4 beim Baden beaufsichtigen. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe aus den Augenwinkeln heraus ihren Mann in Richtung Bad gehen sehen. Sie habe sich auf das Sofa gesetzt, ein oder mehrere Gläser getrunken. Dabei habe sie ihren Mann mit B4 sprechen gehört, sie solle „mal einen Zahn zulegen“. Ansonsten habe sie nur Wasserplantschen gehört. Kurze Zeit später sei sie aufgestanden und habe das Glas genommen. Auf dem Weg in Richtung Badezimmer sei ihr an der Wohnzimmertür ihr Mann entgegengekommen. Er sei ganz blass im Gesicht gewesen. Sie habe ihm daher geraten, etwas zu trinken und habe ihn gefragt, ob B4 nunmehr fertig sei. Er habe ihr keine Antwort gegeben. Als sie dann in das Bad gekommen sei, habe sie B4 mit dem Gesicht unter Wasser in einer Wanne voller Erbrochenem liegen sehen. Sie habe B4 allein – unter größter Anstrengung und Schmerzen – aus der Wanne geholt. Beim Beatmen und bei der Herzmassage sei immer noch Erbrochenes aus B4 herausgelaufen. Der Angeklagte sei auf ihr Rufen erst später hinzugekommen und es habe eine Weile gedauert, bis er reagiert habe und beim Beatmen geholfen habe. Der Angeklagten sei durch das rechtsmedizinische Gutachten „mit einmal schlagartig klar“ geworden, dass der Angeklagte etwas gemacht haben müsse. Denn als sie aus dem Bad gegangen sei, habe B4 in der Wanne gesessen. Sie habe sich nie vorstellen können, dass ihr Ehemann zu so was fähig sei, aber anders habe es laut Gutachten nicht gewesen sein können. Seitdem warte die Angeklagte darauf, dass ihr Ehemann sich dem stelle und sich eingestehe, dass er vielleicht im Affekt was Schlimmes gemacht habe. Er scheine es aber wieder zu verdrängen und belaste stattdessen sie. Da sie nicht für etwas verantwortlich gemacht werden wolle, was sie nicht getan habe, und da sie an ihren Sohn denken müsse, der seine Mutter brauche, habe sie sich nach langem Überlegen entschlossen, der Ergänzungsrichterin zu schreiben und um die Wahrheit zu kämpfen. B4 sei kein einfaches Kind gewesen und habe die Angeklagte bis ans Ende ihrer Kräfte gefordert. Die Angeklagte habe sich dabei manchmal falsch verhalten, was sie schon bereut habe. B4 sei aber nie gebadet worden, weil sie nicht gegessen habe, sondern nur weil sie sich eingesaut habe. Sie, die Angeklagte, habe zwar in ihrem Leben ab und zu gelogen. Mit ihren sogenannten Lügen habe sie aber niemandem geschadet und schon gar nicht jemanden getötet. Die Kinder seien über die Jahre immer gerne zu ihr gekommen. Sie habe keinen Grund gehabt, B4 etwas anzutun. Abschließend bekräftigte die Angeklagte, dass sie ihren Mann trotz allem liebe und ihm verzeihe, weil er ohne psychologische Hilfe sich wohl nicht ändern könne.

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In einem weiteren Brief vom 17./18.10.2011 an den Mitangeklagten, den die Kammer beschlagnahmt und sodann verlesen hat, forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, zu seinen Handlungen zu stehen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Angeklagten am Rande der Hauptverhandlung vom 17.10.2011 die Gelegenheit hatten, sich unbemerkt über den Tatvorwurf zu unterhalten. Dabei hat die Angeklagte ihrem Ehemann Handlungsanweisungen mitgegeben. Mit den Worten „Bitte denk daran, was ich Dir gesagt habe und handel danach“ und „S, das was ich Dir gestern gesagt habe, ist wirklich so. Du hast es nur verdrängt, ich warte schon so lange, dass Du Dir das endlich selber eingestehst und endlich dazu stehst“ forderte die Angeklagte ihren Ehemann auf, sein Einlassungsverhalten zu ändern. Sie wies auf ihre angegriffene Gesundheit und die angeblich allein in Freiheit bestehenden ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten hin und beteuerte außerdem ihre Liebe zum Angeklagten. Schließlich erklärte sie, sie wäre erstickt, wenn sie es nicht einmal ausgesprochen hätte. Auch ihr Sohn E sei der gleichen Meinung wie sie.

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Auf diesen Brief hin änderte der Angeklagte sein Einlassungsverhalten nicht.

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B

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Beweiswürdigung

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Die Angeklagte Q X hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Sie hat lediglich bestätigt, dass der Brief an die Ergänzungsrichterin von ihr stammt. Sie hat ferner im Rahmen eines Ortstermins in der Tatortwohnung auf eigenen Wunsch an einer Rekonstruktion des Geschehens mitgewirkt und hierbei zu ihrer Position vor der Badewanne erklärt, sie habe sich zum Tatzeitpunkt gesundheitsbedingt nicht bücken können. Weitergehende Angaben hat sie nicht gemacht. Fragen des Gerichts oder der übrigen Verfahrensbeteiligten hat sie zu keinem Zeitpunkt beantwortet.

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Der Angeklagte hat sich entsprechend den Feststellungen eingelassen, soweit nicht nachfolgend Abweichungen hiervon im Einzelnen dargestellt werden.

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I. Werdegang der Angeklagten

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Die Feststellungen zu Person und Werdegang der Angeklagten Q X beruhen auf dem Zeugnis des Sachverständigen Dr. T8 und der Einlassung des Mitangeklagten. Dem Sachverständigen stand die Angeklagte im Rahmen der Exploration Rede und Antwort und schilderte dabei ihre Lebensgeschichte wie dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unrichtig gewesen sein könnten, haben sich nicht ergeben. Vielmehr wurden diese durch die Angaben des Mitangeklagten, soweit dieser hierzu eigene Wahrnehmungen machen konnte, bestätigt. Dies betrifft insbesondere die Krankheit des Sohnes B2 und die daraus folgende Belastung für die Familie. Einem Hilfsbeweisantrag (Anlage V zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.11.2011), der die Art des Umgangs der Angeklagten mit B2 zum Gegenstand hatte, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Dass Sicherungsmaßnahmen für B2 erforderlich waren und eingesetzt wurden, ergab sich schon aus der Krankheitsdiagnose und den Bekundungen der Zeugin I. Die Einzelheiten von B2s Verhaltensauffälligkeiten waren ohne Belang. Dass die Angeklagte in Gegenwart einer Freundin und in Gegenwart eines Lehrers mit B2 liebevoll umging, konnte die Kammer zu ihren Gunsten als wahr unterstellen. Dies steht den Bekundungen der Zeugin I nicht entgegen, wonach diese bei einem gemeinsamen Grillen mit den Angeklagten – bei dem keiner der vorgenannten Zeugen zugegen war – den Umgang als barsch empfand. Insgesamt war der Umgang der Angeklagten mit B2 für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung, weil die Kammer angesichts der unterschiedlichen Situationen und des langen Zeitraumes zwischen den Ereignissen hieraus keine Schlüsse für den Umgang der Angeklagten mit B4 gezogen hat, § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2, 7 StPO. Die Feststellungen zum mehrfachen Auftreten von gesundheitlichen Problemen der Angeklagten im Bauchbereich (Hernie) beruhen auf dem Zeugnis der insoweit von der Schweigepflicht entbundenen Hausärztin A2 sowie den Feststellungen der behandelnden Anstaltsärzte in der Justizvollzugsanstalt L7, Dr. S4 und Dr. N3.

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Die Feststellungen zu Person und Werdegang des Angeklagten S X beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Insbesondere die vom Angeklagten geschilderte gesundheitliche Entwicklung konnte vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. T10 objektiviert werden, der Einsicht in die Unterlagen des behandelnden Arztes genommen hatte. Lediglich die Angabe des Angeklagten, er habe auch „einen beginnenden Alzheimer“, konnte insoweit nicht bestätigt werden. Angesichts der nachfolgend noch dargestellten Inkonsistenzen in den Angaben des Angeklagten ist es jedoch für die Kammer plausibel, dass die durch die Depression und die Persönlichkeit des Angeklagten bedingte Gedächtnisschwäche mit der Bezeichnung für eine Krankheit (Alzheimer) belegt worden ist, obschon eine entsprechende, medizinisch begründete Diagnose tatsächlich nicht gestellt worden ist.

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II. Vorgeschichte

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1.

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Von den Lebensumständen der Angeklagten hat sich die Kammer zum einen durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und im Wege eines Ortstermins in der Tatortwohnung einen Eindruck verschafft und zum anderen zahlreiche Zeugen aus dem Lebensumfeld der Angeklagten gehört.

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Danach bestätigten die Zeugen M2, G, T, H, I3 und I die vom Angeklagten ebenfalls so geschilderten Feststellungen zur sozialen Integration der Angeklagten in C3 und Umgebung. Die jeweiligen Mütter der von der Angeklagten betreuten Paten- bzw. Tageskinder schilderten nicht nur den liebevollen Umgang der als „U“ bekannten Angeklagten Q X mit den Kindern, sondern auch ihren Eindruck vom Selbstverständnis der Angeklagten als wichtige Bezugsperson für die von ihr betreuten Kinder. Insbesondere Letzteres entsprach auch der Einschätzung, die der Angeklagte geäußert hat, sowie dem Explorationsergebnis des Sachverständigen Dr. T8. Demgegenüber gaben die Zeuginnen S5, M3 und O von der Tagesmuttervermittlungsstelle der Stadt C3 unter Vorlage von konkreten Zahlen an, dass die Angeklagte von Betreuungssuchenden weit häufiger abgelehnt worden ist als andere Tagesmütter.

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In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten ergab sich aus den Angaben der Zeugen C, I, T, H und I3, dass die Angeklagte in der Beziehung den aktiven und dominierenden Part einnahm, wohingegen der Angeklagte im Wesentlichen unterstützend tätig war und ihre Entscheidungen umsetzte. Naturgemäß war die Darstellung der Verhältnisse durch den Angeklagten weniger scharf formuliert („ich stand mehr im Hintergrund. Sie hat oft gesagt, was zu tun ist“) als beispielsweise die des Zeugen C („Butler mit Ehering“). In diesen Zusammenhang – Schönung des eigenen Bildes vor sich selbst und vor anderen – ist auch die Behauptung des Angeklagten einzuordnen, seiner Ansicht nach hätte der Chatpartner seiner Frau, Herr A, durchaus gewusst, dass die Angeklagte mit ihm verheiratet ist. Denn nach den Angaben des Zeugen A ist das nicht der Fall gewesen. Vielmehr schilderte der ansonsten mit dem Verfahren oder den Personen nicht befasste Zeuge sehr plastisch eine Situation, bei der die Angeklagte nicht nur gesagt habe „S“ sei ihr Schwager, sondern auch, dass sie „nie im Leben“ mit diesem verheiratet sein wolle. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben, die im Übrigen der Zielsetzung und den Gepflogenheiten einer Flirt-Plattform im Internet entsprechen, zutreffen. Dass die Beziehung von der Angeklagten in Frage gestellt wurde, ergab sich ferner aus den Angaben der Zeugen G und C, denen gegenüber die Angeklagte davon sprach, sie gebe dem Angeklagten noch ein Jahr, wenn sich nichts ändere, wolle sie die Scheidung. In diesen Zusammenhang fügen sich nahtlos die Schilderungen des Angeklagten, wonach er bemüht gewesen sei, sein sexuelles Versagen durch vermehrte Hilfsdienste im Haushalt auszugleichen. Die nachgeordnete Rolle des Angeklagten wurde ferner durch die den Tatzeitraum betreffenden Angaben der Zeugen H2, Q6 und Q5 bestätigt. Auch im Zusammenhang mit Gesprächen, die sich um B4 drehten, trat der Angeklagte zumeist nur am Rande in Erscheinung. Wenn er überhaupt zugegen war, kümmerte er sich entweder während dieser Gespräche um die Tageskinder oder – wenn das Gespräch beispielsweise im Jugendamt oder in der Schule stattfand – saß er häufig wortkarg dabei. All diese Angaben wurden im Ergebnis auch durch die Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T10 bestätigt, wonach bei dem Angeklagten eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsstörung in Bezug auf seine Ehefrau festgestellt werden könne.

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Die Feststellungen zu den im Alltag der Angeklagten geäußerten Lügen beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, wobei dieser zwar die zu Tage getretenen Widersprüche erkannte, zugleich aber nicht die Kraft aufbrachte, diese auch begrifflich als Lüge zu bezeichnen. So bestätigte er, dass E die Realschule besuchte, wohingegen die Zeugin T von der Angeklagten berichtet bekommen hatte, E sei im Gymnasium der Klassenbeste. Unter anderem der Zeugin T war auch davon berichtet worden, dass die Tatortwohnung im Eigentum der Angeklagten stehe, wohingegen der Angeklagte einräumte, dass es sich um eine Mietwohnung handelte. Entsprechende unrichtige Angaben zur Wohnsituation finden sich auch in den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen des Jugendamtes, die zudem von der Zeugin H2 bestätigt worden sind. Ebenso bestätigte der Angeklagte die von den Sachverständigen Dr. T10 und Dr. T8 überzeugend unter dem Begriff der „Inszenierung“ zusammengefassten Verhaltensweisen der Angeklagten im Zusammenhang mit einem angeblich früh verstorbenen Kind der Angeklagten. Der Geburtstag und der Todestag von „B3“ sei für die Angeklagte immer ein schwerer Tag gewesen. Die Kammer hat hierzu nicht aufgeklärt, welche Angaben tatsächlich zutreffen. Sicher ist aber, dass die Angeklagte sich hierzu im Einzelnen abweichend geäußert hat. Während sie ihrem Mann davon berichtet hatte, ihre Tochter sei im Kindbett gestorben, erzählte sie der Zeugin H, eine Tochter sei mit eineinhalb Jahren an einer Stoffwechselstörung gestorben. Außerdem sei noch ein Zwilling von B2 bei der Geburt verstorben. Im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Dr. T8 erklärte sie lediglich, zwischenzeitlich eine Fehlgeburt erlitten zu haben, gab aber keine weiteren Lebendgeburten an. In dieses Bild fügt sich auch, dass die Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen überzeugend angab, nicht ihr erster Ehemann, Herr T2, sondern C4 sei der Vater von B2, wohingegen der Angeklagte nach seinen ebenfalls überzeugenden Angaben in dem Glauben gelassen wurde, B2 und E stammten beide vom ersten Ehemann ab. Gegenüber dem Sachverständigen räumte die Angeklagte auch ein, dass sie nie eine Ausbildung als Gerichtsdolmetscherin gemacht und nie als solche aktiv war. Ihrem Ehemann gegenüber spiegelte sie aber nicht nur eine entsprechende Qualifikation vor, sondern berichtete auch davon, im Rahmen eines großen Drogenprozesses bedroht worden zu sein und in der Folge den Beruf aufgegeben zu haben. Dass diese Angaben, die der Angeklagte nicht nur im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung nach der Festnahme gemacht hat, unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Sie werden vielmehr durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen bestätigt, in denen sich die Angeklagte auch gegenüber dem Jugendamt als „Übersetzerin“ ausgab. Einem Hilfsbeweisantrag (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.11.2011), wonach die Angeklagte für ihren ersten Ehemann und dessen Bekanntenkreis auch in Behördenangelegenheiten übersetzt und gedolmetscht hatte und in der Folge einen begrenzten Bekanntheitsgrad erreichte, brauchte die Kammer nicht nachzugehen, weil diese Angabe zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden konnte. Die übrigen im Hilfsbeweisantrag genannten Detailangaben zu den Modalitäten der Übersetzungshilfe sind ohne Bedeutung, weshalb die Kammer auch insoweit keine Beweise zu erheben hatte, § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2, 7 StPO. Maßgeblicher Gesichtspunkt der Feststellung ist nämlich nicht die Frage, welche Übersetzungstätigkeiten die Angeklagte in ihrem Leben entfaltet hat, sondern der vom Sachverständigen überzeugend als „Inszenierung“ eingeordnete Gesichtspunkt der Erfindung eines großen Drogenprozesses, in dem die Angeklagte angeblich bedroht und damit besonderen Fährnissen ausgesetzt worden sei. Diese Feststellung wird auch durch die im Beweisantrag angegebenen Tatsachen nicht in Zweifel gezogen.

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2. – 4.

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Die Feststellungen zur Kindheit von B4 und ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beruhen auf den Angaben der Zeugin und Nebenklägerin S3, die in Übereinstimmung mit der Zeugin V2, B4s Kindergärtnerin, davon berichtet hat, dass B4 ein fröhliches, zugewandtes und im Umgang unauffälliges Kind ohne besondere Ess- oder Hygieneprobleme war. Soweit der Angeklagte geschildert hat, B4 sei dünn gewesen und habe im Rahmen der Kurzzeitpflege auffallend langsam gegessen, wurden diese Angaben durch die Nebenklägerin, die Zeugin V2 und die Bezugsbetreuerin im Kinderheim, die Zeugin K, bestätigt. Keine der Zeuginnen hat aber dieses langsame Essen oder B4s Gewicht in irgendeiner Weise für bedenklich gehalten.

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Die Zeugin S3 hat eingeräumt, aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit und der ihres Lebenspartners unzuverlässig gewesen zu sein und B4 kein ausreichend geordnetes Erziehungsumfeld zur Verfügung gestellt zu haben. Trotz dieser Defizite war B4 aber nicht im Ansatz in der Weise vernachlässigt, wie die Angeklagte es später gegenüber dem Zeugen C und anderen Personen – frei erfunden – darstellte (B4 habe sich von Speiseabfällen ernährt und Zigarettenkippen gegessen). Die Kammer hat insoweit gesehen, dass die Zeugin in ihrer Rolle als Nebenklägerin in der öffentlichen Hauptverhandlung ein Interesse daran hatte, die Zustände in ihrem Haushalt in günstigem Licht erscheinen zu lassen. Gleichwohl hat sich im Rahmen ihrer Zeugenaussage dieses Interesse in keiner Weise niedergeschlagen. Die Zeugin räumte unumwunden ihre eigenen Defizite ein und schilderte auch, dass sie es war, die sich für einen Wechsel von B4 zu den Angeklagten stark gemacht hatte. Schon aus den Angaben der Zeugin gab es daher keine Anhaltspunkte, dass die Situation von ihr verzerrt oder beschönigend dargestellt worden wäre. Bestätigt wurde die Aussage durch die Angaben der Zeugin V2. Nach deren Bekundungen ist B4 regelmäßig ordentlich gekleidet, angemessen versorgt und fröhlich im Kindergarten abgegeben worden, was einer starken Form der Vernachlässigung entgegensteht. Bedenklich sei – wie die Nebenklägerin selbst einräumte – eher gewesen, dass diese B4 nachmittags zuweilen mit einer „Alkoholfahne“ abgeholt habe. Auch die psychologische Diagnostik im Kinderheim, deren Ergebnisse der Kammer durch die Zeugin K vermittelt worden sind, hatte keine Hinweise auf eine entsprechende Traumatisierung ergeben. Dass die Herausnahme eines Kindes aus dem mütterlichen Haushalt und der Wechsel in ein Heim eine gewisse psychische Labilisierung nach sich zieht, ist dagegen plausibel. Nach den Bekundungen der  Zeugin K zeigte sich dies insbesondere im Zusammenhang mit den Besuchen der Mutter. Vor Besuchsterminen sei B4 immer besonders unruhig gewesen. Danach sei eine auffällige Traurigkeit, gepaart mit Wut, zu beobachten gewesen. B4 sei in diesen Situationen häufig nur schwer zu beruhigen gewesen. Sie habe sich in ihre Traurigkeit und Wut hineingesteigert und es sei vorgekommen, dass sie gegen Türen getreten und geschrien habe. Einmal habe die Zeugin auch beobachtet, dass B4 mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Allerdings seien weder zu diesem Zeitpunkt noch später Hämatome oder andere Verletzungen bei B4 sichtbar gewesen. Beim Duschen und Baden sei B4 – bis auf die kindstypische Scheu vor Wasser und Schaum in den Augen – in keiner Weise auffällig geworden. Im Vergleich mit den anderen Kindern der Gruppe sei B4 ein normales und unauffälliges Kind gewesen.

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Nach der ausführlichen Befragung der Zeugin K hatte die Kammer keine Veranlassung, dem hilfsweise gestellten Antrag (Anlage II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.11.2011) auf Beiziehung von Tagesberichten des Kinderheims für den Zeitraum August 2007 – Februar 2008 nachzugehen. Dieser auf Beiziehung weiterer Unterlagen gerichtete Antrag war rechtlich als Beweisermittlungsantrag zu werten, der nach den Grundsätzen der Aufklärungspflicht zu beurteilen war. Die Aufklärungspflicht drängte jedoch nicht zur Beiziehung der im Antrag bezeichneten Tagesberichte. Hintergrund des Antrags war, dass die im Kinderheim Q4 täglich von den Betreuern niedergelegten stichwortartigen Vermerke über die Entwicklung der betreuten Kinder (sog. Tagesberichte) erst seit März 2008 mittels EDV erstellt und gespeichert worden sind. Vor diesem Zeitpunkt wurden die Berichte handschriftlich in Heften niedergelegt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sind aber nur die elektronisch gespeicherten Vermerke sichergestellt und zur Verfahrensakte genommen worden. Gleichwohl konnte die Kammer auf eine Einsicht in die handschriftlichen Unterlagen verzichten. Denn aus der Vernehmung der Zeugin K ergab sich, dass diese eine eigene lebhafte Erinnerung an B4 als Kind und ihr Verhalten im Heim hatte. Die aktenkundigen Tagesberichte wurden mit der Zeugin teilweise im Einzelnen erörtert. Danach ergab sich nicht nur eine Übereinstimmung zwischen den (teilweise von Kollegen, teilweise von der Zeugin selbst) verfassten Vermerken und der Erinnerung der Zeugin, sondern diese konnte sich auch über die Aktenlage hinaus an einzelne Gegebenheiten erinnern, die ebenfalls zu dem dargestellten Bild von der Entwicklung B4s im Heim passen. Andere als die in den Feststellungen niedergelegten Auffälligkeiten beim Baden oder Duschen von B4 gab es über die gesamte Dauer von B4s Aufenthalt im Heim nicht. Insbesondere war es danach nicht so, dass B4 – wie der Antrag behauptet – sich ab November 2007 plötzlich nicht mehr baden lassen wollte und sie bis Januar 2008 ein tobendes und selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Ebenso wenig ist nach der Aussage der Zeugin K Raum für die von der Verteidigung in den Raum gestellte Behauptung, es sei bei B4 ein fetales Alkoholsyndrom oder eine fetale Alkoholembryopathie vermutet worden. Angesichts der erkennbar vorhandenen guten Erinnerung der Zeugin K an B4s Entwicklung während der gesamten Zeit gab es keine Anhaltspunkte für die von der Verteidigung aufgestellte und durch nichts näher belegte These, B4 könne zwischenzeitlich – und zwar gerade in dem Zeitraum, in dem keine elektronischen Tagesberichte vorliegen – eine andere Verhaltensweise an den Tag gelegt haben, als dies während der taggenau dokumentierten Phase danach der Fall war. Vielmehr sind die in diesem Antrag genannten Auffälligkeiten von B4 völlig ins Blaue hinein aufgestellt worden, wie das die Verteidigung der Angeklagten Q X auch an anderer Stelle – etwa im Zusammenhang mit den angeblichen Untersuchungsbefunden des Anstaltsarztes Dr. N3 (siehe hierzu nachfolgend B V) – getan hat. Dass es für die im Antrag behaupteten Verhaltensweisen keine Anhaltspunkte gab, folgt schließlich über die Aussage der Zeugin K hinaus auch aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und mit der Zeugin K im einzelnen erörterten Erziehungsplan/Betreuungsplan vom 20.02.2008, der den von dem Antrag erfassten, maßgeblichen Zeitraum betrifft und aus dem sich ebenfalls die von der Verteidigung behaupteten Auffälligkeiten in keiner Weise ergeben. Vielmehr ist dort ausdrücklich niedergelegt, dass B4s Hygieneverhalten verlässlich sei und keine Besonderheiten zu verzeichnen seien.

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III. B4 kommt als Pflegekind zu den Angeklagten, Sommer 2008 – Sommer 2009

148

1.

149

Die Umstände um die Entscheidungsfindung über und die Beweggründe für den Wechsel B4s aus dem Heim in den Haushalt der Angeklagten sowie die ursprünglich vorgesehene zeitliche Beschränkung auf ein Jahr haben der Angeklagte, die Nebenklägerin, die Zeugin K, die Zeugin H2 sowie – soweit es diesem bekannt war – der Zeuge Q7 übereinstimmend geschildert. Dass B4 zwar nach Hause zurück wollte, aber dem Wechsel zu den Angeklagten auch positiv gegenüberstand, haben neben dem Angeklagten und der Nebenklägerin auch die Zeuginnen H und T bestätigt.

150

Die Kammer hat keine Veranlassung, der von dem Angeklagten geschilderten Motivation für die Betreuungsübernahme („Wir wollten helfen“) keinen Glauben zu schenken. Neben diesem altruistischem Motiv gab es zur Überzeugung der Kammer jedenfalls bei der Angeklagten im Gewande des Altruismus auch ein eigenes Interesse an der Übernahme der Betreuung, das in den folgenden Monaten in den Vordergrund rückte. Denn die Angeklagte rückte sich unter Einsatz von Manipulation und unter Hintanstellung von B4s Interessen in einer Weise in die Position der Mutter, dass dies nur mit dem eigensüchtigen Motiv, B4 als Tochter haben zu wollen, zu erklären ist.

151

Im Einzelnen: Aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich nur, dass der Umgangskontakt zwischen B4 und ihrer Mutter „nicht klappte“, obwohl „man“ sich – unspezifisch – um einen Umgang „bemüht“ habe. Diese Einlassung spiegelt die randständige Rolle wider, die der Angeklagte im Haushalt aufgrund seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten sowie seiner untergeordneten Entscheidungskompetenz einnahm. Die Kammer geht davon aus, dass die Einlassung die subjektive, teilweise durch die Berichte der Ehefrau geprägte Sicht des Angeklagten auf die Situation zutreffend wiedergibt. Dass die Angeklagte tatsächlich aktiv daran arbeitete, Umgangskontakte von B4 mit ihrer Mutter zu unterbinden, ergibt sich aus den Angaben der  Zeuginnen H2, S3, H und I3.

152

Die Beweggründe der Angeklagten für den Kontaktabbruch waren anfangs sicher teilweise in der – von dieser selbst eingeräumten – Unzuverlässigkeit der Nebenklägerin und der bereits aus dem Kinderheim bekannten starken emotionalen Reaktion B4s hierauf zu sehen. Allein damit lässt sich der Gang der Dinge aber nicht erklären. Denn die Manipulationen der Angeklagten lassen den sicheren Schluss auf ein eigenes, von Selbstsucht getragenes Interesse der Angeklagten zu. Die von der Angeklagten veranlasste E-Mail der Zeugin H an das Jugendamt ist insoweit noch mehrdeutig interpretierbar, da eine Information der Behörden über Unzuverlässigkeiten der leiblichen Mutter noch mit der Sorge um B4s Wohl begründet werden kann. Dagegen ist der von der Angeklagten vorgeschriebene Brief der Zeugin I3 an das Jugendamt bereits offen manipulativ. Darin erweckte die Angeklagte gegenüber dem Jugendamt den Eindruck, Kontakte B4s mit der Mutter führten dazu, dass diese „einen Riesenschritt zurück“ mache. Festzuhalten ist indes, dass trotz gleichgelagerter Problematik im Kinderheim kein Verantwortlicher auf die Idee gekommen war, es könne für B4s Wohl erforderlich sein, die Umgangskontakte auszusetzen. B4 war nach den Kontakten schwierig und es war anstrengend, mit ihr umzugehen. Nachhaltige Beeinträchtigungen der Psyche wurden aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt oder befürchtet.

153

Lassen die vorgeschilderten Umstände noch den Schluss zu, dass die Angeklagte dem Kind durch das Unterbinden der Umgangskontakte lediglich die damit verbundene emotionale Anspannung ersparen wollte, so ist dies nicht mehr mit ihrer Manipulation im Zusammenhang mit der angeblichen psychotherapeutischen Behandlung B4s bei der Zeugin Dr. N in Einklang zu bringen. Diese hat die Daten und Inhalte ihrer Behandlung wie festgestellt beschrieben. Danach steht fest, dass die Angeklagte ein erstes Gespräch über B4s angebliche Verhaltensauffälligkeiten mit der Therapeutin im März 2009 führte und die Therapie erst ab Mitte August 2009 begann. Dagegen behauptete die Angeklagte bereits im Dezember 2008 gegenüber Frau H2 und der leiblichen Mutter, dass B4 in therapeutischer Behandlung sei, und wehrte mit dieser Lüge den Wunsch der Mutter nach einer externe Diagnose durch einen anderen Therapeuten ab. Wäre es der Angeklagten um B4s Wohl gegangen, hätte nichts näher gelegen, als die weitergehende Diagnose zuzulassen, anstatt im Wege der Manipulation diese zu verhindern. In dieses Bild fügt sich auch, dass die Angeklagte gegenüber der Zeugin H2 frei erfundene Behauptungen über zwei oder drei Mal wöchentlich stattfindende Therapietermine aufstellte und sogar Therapieinhalte erfand. So schilderte sie im Juni 2009, nach der Therapie ginge es B4 oft schlecht und das Kind denke dann viel über seine Mutter und seine Vergangenheit nach. Angesichts des Umstands, dass es zu diesem Zeitpunkt gar keine regelmäßigen Umgangskontakte mit der Mutter gab und nur ein Erstgespräch der Therapeutin mit B4 stattgefunden hatte, kann diese Behauptung nur vor dem Hintergrund eines eigenen Interesses der Angeklagten und unter Hintanstellung von B4s Wohl aufgestellt worden sein. Die tatsächliche Kontaktaufnahme mit der Therapeutin im März 2009 diente bei dieser Sachlage nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls nur dem Ziel, ein Attest zu erreichen, mit dem sich gegen Umgangskontakte argumentieren ließ und nicht der echten Sorge um B4s Wohlergehen.

154

Dass die Angeklagte ihre eigenen Interessen und nicht B4s Wohl im Blick hatte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie schon sehr bald B4 selbst für den erwünschten Kontaktabbruch instrumentalisierte. Objektiviert ist insoweit allerdings lediglich durch die Angaben der Zeugin H2, die korrespondierenden Vermerke und die Angaben der Nebenklägerin, dass B4 bei mehreren Gelegenheiten selbst erklärte, sie fühle sich bei den Angeklagten wohl und sie wolle keinen Kontakt mit ihrer Mutter. Diese Aussagen spiegelten zur sicheren Überzeugung der Kammer jedoch nicht B4s wahren Willen wieder, sondern waren auf die Einflussnahme der Angeklagten Q X zurückzuführen. Bei dieser Schlussfolgerung ist die Kammer von dem Umstand ausgegangen, dass B4 während ihrer Zeit im Kinderheim den Kontakt zur Mutter gesucht hat und am liebsten wieder zu dieser gezogen wäre. Es gibt schon keine Anhaltspunkte, weshalb sich dieser Wunsch geändert haben sollte. Sodann hat die Kammer die Verlautbarungen B4s einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und sie im Rahmen einer Gesamtschau bewertet. Danach ist schon völlig lebensfremd, dass ein damals siebenjähriges Kind aus eigenem Antrieb mit der Sachbearbeiterin des Jugendamts telefoniert und dabei mitteilt, es wolle weniger Kontakt mit seiner Mutter haben (15.09.2008). Korrespondierend hierzu hatte offenbar auch Frau H2 Zweifel, ob B4s Angaben ihren eigenen Wünschen entsprachen, als sie an diesem Tag notierte, B4 könne „wahrscheinlich mit Hilfe der Familie X“, ihre Wut auf die leibliche Mutter artikulieren.

155

Auch B4s briefliche Erklärung im März 2009, sie wolle nicht zur Mutter zurück, entsprach nicht ihrem wirklichen Willen. Insoweit ist bereits auffällig, dass B4 zu einem Zeitpunkt den Brief versandte, kurz nachdem – im Februar 2009 – Frau H2 von der Angeklagten die Wiederaufnahme der Umgangskontakte eingefordert hatte. Deutet demnach schon der Zeitpunkt von B4s Wortmeldung darauf hin, dass der Handlungsimpuls in Wirklichkeit von der Angeklagten ausging, so ergibt sich aus dem Schreiben vom 06.03.2009 selbst nichts anderes. Dabei ist bereits äußerst ungewöhnlich, dass B4 sich aus eigenem Antrieb brieflich an die Sachbearbeiterin des Jugendamts gewandt haben sollte. Der handschriftliche Zusatz der Angeklagten Q X zu diesem Brief („Wir durften den Brief auch lesen und verstehen B4 jetzt noch etwas besser“) erweckt aber genau diesen Eindruck. Ist schon der Adressat des kindlichen Schreibens ungewöhnlich, so gilt dies erst recht für die Länge – zwei DIN A 4 Seiten – die für ein Kind in der zweiten Klasse eine erhebliche Herausforderung darstellt. Schließlich sind weder die Inhalte des Schreibens (Bezugnahme auf Erziehungsregeln: „wenn U und P was sagen kann ich mich immer darauf verlassen, bei Mama nicht.“) noch die Diktion („ich möchte nicht mehr anrufen oder Mama sehen bis ich vielleicht besser lerne damit zu leben“) noch die Erlaubnis, den Brief weiterzugeben („Du kannst meiner Mama den Brief zeigen, damit sie es auch weiss“), kindgerecht. Vergleichbares gilt für den dreiseitigen Brief B4s an ihre Mutter vom 20.06.2009. Dieser enthält völlig kindsferne Formulierungen („Mama wenn du dich von T11 und seinen Alkoholfreunden getrennt hättest hätte ich nicht in das Heim gehen müssen aber du wolltest dich nicht trennen lieber hast Du mich ins Heim gehen lassen“), einen kaum nachvollziehbaren Wunsch, mit einer Therapeutin zu arbeiten, die das Kind drei Monate zuvor ein einziges Mal zu Gesicht bekommen hatte („Lass mir Zeit mit Frau Doktor N daran zu arbeiten, sonst geht es mir wieder schlecht und das möchte ich nicht und du doch auch nicht“) sowie die für ein Kind völlig unrealistische Erklärung zu einer Ablichtung des Briefes („Mama ich werde U bitten, von diesem Brief eine Kopie zu machen und die Frau H2 zu schicken“).

156

Zu dieser Überzeugung der Kammer, dass B4s Schreiben von der Angeklagten diktiert worden sind, passt, dass die Erwachsenen, die mit B4 zu tun hatten, ebenfalls dahingehende Zweifel hegten. Frau H2 legte in einem von einer Praktikantin formulierten Gesprächsvermerk unter dem 11.03.2009, also nur wenige Tage nach dem ersten Brief B4s, nieder, dass B4 in Bezug auf die Frage der Umgangskontakte mit der Mutter „teilweise nicht altersgemäß“ gesprochen habe und sich sehr gewählt ausgedrückt habe, „als wäre ihr dies vorgesprochen worden“. Hierzu passt, dass nur kurz darauf auch die Therapeutin Frau Dr. N Zweifel hatte, ob die Angaben des Kindes unbeeinflusst waren. Sie notierte, dass B4s Verhalten beim Erstgespräch „sehr eingeübt“ gewirkt habe. Schließlich fügt sich in dieses Bild, dass die Angeklagte auch an anderer Stelle Schreiben Dritter für ihre Zwecke einsetzte. So dienten die von der Angeklagten veranlassten Schreiben der Zeuginnen H und I3 demselben Manipulationsziel, auf das auch die Briefe von B4 selbst gerichtet waren.

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Der Angeklagten blieb auch nicht verborgen, in was für einen Loyalitätskonflikt sie das Kind mit ihrer Haltung stürzte. Dieser Loyalitätskonflikt ergibt sich schon bei Betrachtung der objektiven Gegebenheiten. So lag schon auf der Hand, dass es für das Kind eine schwere Belastung darstellte, zwischen die Pflegemutter, bei der es wohnte, und die leibliche Mutter, zu der es zurück wollte, gestellt zu werden. Hinzu kam, dass Frau H2 klar kommuniziert hatte, dass eine Rückführung B4s zur Mutter zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Bei dieser Sachlage hatte B4 kaum eine Wahl, als sich den Wünschen der Pflegemutter zu fügen. Denn zur Mutter durfte sie nicht und im Heim war sie schon gewesen. Diese Konfliktlage trat aber auch für die Angeklagte klar erkennbar in B4s Verhalten zu Tage. Bei zahlreichen Gesprächen mit der Zeugin H2 und später mit dem Zeugen Q5 wurde nämlich deutlich, dass B4 sehr verunsichert war, wenn das Gespräch auf ihre Mutter kam. Teilweise kam es zu regelrechten Zusammenbrüchen des Kindes, das sich nicht mehr äußerte und nur noch weinte. Im November 2009 schließlich kam es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besuch des Zeugen Q5, der für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte engagiert worden war, zu einem massiven Ausbruch B4s, der schließlich zum Polizeieinsatz führte.

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Zentrales selbstsüchtiges Motiv war dabei der Wunsch der Angeklagten, B4 wie ein eigenes Kind großzuziehen und damit für sich zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass es der Angeklagten in erster Linie darum gegangen wäre, B4 zu quälen und zu misshandeln, gab es nicht. Dagegen ist an vielen Stellen ersichtlich, dass es der Angeklagten wichtig war, die Rolle der zentralen Bezugsperson für Kinder einzunehmen. So hat nicht nur der Angeklagte beschrieben, dass seine Frau ganz in der Kinderbetreuung aufging, sondern auch der Zeuge C hat die Einschätzung geäußert, dass dies ihrer Bestimmung entsprach. Diese allgemeine Neigung, die auch in der Patenschaft für I2 H und M5 T ihren Ausdruck fand, war zur Überzeugung der Kammer auch handlungsleitend in Bezug auf B4. Der Wunsch, das Kind als eigenes „zu besitzen“, manifestierte sich auch in dem übersteigerten Kontrollbedürfnis der Angeklagten beispielsweise in Bezug auf die Schule („Übermutter“), das Essverhalten (Gewichtskontrolle) oder die sozialen Kontakte außerhalb der Familie.

159

Nach alledem hatte die Kammer keinen Zweifel, dass die Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven und ohne Rücksicht auf B4s Wohl handelte, als sie sich unter Einsatz von Manipulation an die Stelle der zentralen Bezugsperson B4s setzte. Es liegt nicht fern, dass die Angeklagte sich hierbei den Wunsch erfüllen wollte, nach der Erziehung von zwei Söhnen auch einmal eine eigene Tochter groß zu ziehen, dass also B4s Geschlecht eine Rolle spielte. Hierfür spricht zumindest, dass die Angeklagte das Gedächtnis an die angeblich verstorbene Tochter im Kindbett / im Kleinkindalter namens „B3“ hoch hielt, dass sie unter eben diesem Namen im Internet auftrat, dass sie ihrem Chatpartner Herrn A gegenüber von zwei Töchtern phantasierte und dass sie mit I2 H und M5 T gerade zwei Mädchen als Patenkinder hatte. Letztlich bedurfte diese Frage keiner Entscheidung, weil bei der juristischen Bewertung der maßgebliche Aspekt nicht B4s Geschlecht ist, sondern der Umstand, dass die Angeklagte sie als Person für sich vereinnahmen wollte.

160

2.

161

Die Feststellungen zu B4s Essverhalten und den daraufhin von der Angeklagten aufgestellten und von dem Angeklagten mitgetragenen Zeitvorgaben beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die auch von den Zeugen C, I3, H und T bestätigt worden sind. Dass B4 zwar schmal war, aber kein medizinisch bedenkliches Untergewicht hatte, ergab sich aus den Angaben der Zeuginnen V2, K, T4, L3 und H2. Die Zeugin K bestätigte zwar, dass B4 langsam aß. Anlass für besondere Reaktionen gab dieses langsame Essen aber aus Sicht des Kinderheims nicht. Gleichwohl hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, man habe die strengen Essregeln für B4 „für erforderlich“ gehalten, insoweit für zutreffend, als dass der Esszwang nicht darauf abzielte, B4 zu schädigen. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T8, der überzeugend darlegte, dass es den Persönlichkeitszügen der aktiven und leistungsorientierten Angeklagten Q X entsprach, ihre Kompetenz als Pflegemutter dadurch nach außen zu dokumentieren, dass das Pflegekind als gut genährt in Erscheinung trat. Dem entspricht, dass in zahlreichen Gesprächen mit dem Jugendamt und auch in einem der von B4 geschriebenen Briefe das aktuelle Gewicht des Kindes als „Erfolgsmeldung“ präsentiert wurde. Dass die selbst stark übergewichtige Angeklagte, die zudem bereits ein essgestörtes Kind großgezogen hatte, bei der Bemessung der Essmengen an B4s Bedürfnissen vorbei entschied, ist angesichts der Überforderung des Kindes offenkundig. Allerdings hat der Sachverständige ebenso klar herausgearbeitet, dass es keine Züge in der Persönlichkeit der Angeklagten gibt, die darauf hindeuten, es wäre dieser nicht möglich gewesen, B4s Überforderung wahrzunehmen. Sie hat schlicht die Augen davor verschlossen, dass sie B4 zu große Essmengen in zu kurzer Zeit zumutete. Der Angeklagte machte sich, wie so oft, keine vertieften eigenen Gedanken und exekutierte lediglich gleichgültig die Entscheidungen seiner Ehefrau.

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Die Feststellungen zu B4s Verhalten in der Schule und ihre Leistungsentwicklung beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der als Zeuginnen vernommenen Klassenlehrerinnen T4 und L3 und des Schulleiters, Herrn C5. Die Klassenlehrerinnen berichteten auch von der engen Kontrolle, die die Angeklagte noch in der Schule über B4 auszuüben versuchte und von den von ihr eingeforderten Esskontrollen. Der Zeuge C wiederum berichtete von einem Vorfall, bei dem B4 eine Pausenmahlzeit in der Mülltonne verschwinden ließ, woraufhin die Angeklagte sie der Lüge bezichtigte und ihr „den Hintern versohlte“. Dass die Angeklagte auch sonst versuchte, B4 zu isolieren, ergab sich aus den Angaben der Zeuginnen T und N2. Frau N2 berichtete, dass B4 nach ihrer Wahrnehmung gerne auf ein Angebot eingegangen wäre, zusammen mit G2 bei N2s zu übernachten, wohingegen die Angeklagte dies mit wechselnden und aus Sicht von Frau N2 vorgeschobenen Argumenten verboten habe. Dies führte dazu, dass Frau N2 in dem Eindruck, dass ein Besuch B4s von der Pflegemutter nicht gewollt sei, später aufhörte, entsprechende Angebote zu machen. Der Eindruck der Zeugin N2 wird gestützt und objektiviert durch die Angaben der Zeugin T, die ebenfalls davon berichtete, dass die Angeklagte nähere Kontakte von B4 mit anderen Personen hintertrieb. Sie berichtete anschaulich von einer Situation, in der sie auf eine traurig dreinblickende B4 zugegangen sei und diese nach dem Grund ihrer Traurigkeit gefragt habe. Als sie später zu Hause gewesen sei, habe sie einen Anruf der Angeklagten erhalten. Diese habe ihr berichtet, B4 habe sich beschwert, weil Frau T sie immer so „anglotze“. In der Folge zog sich die Zeugin T von B4 zurück und versuchte keine Kontaktaufnahme mehr. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass die Bewertung von einzelnen Episoden des Alltags stets der Gefahr ausgesetzt ist, vor dem Hintergrund der im Rückblick bekannten Tatvorwürfe in einem eingefärbten Licht zu erscheinen. Gleichwohl waren die Beobachtungen der Zeuginnen derart eindeutig und plastisch geschildert, dass eine Fehlinterpretation ausgeschlossen erscheint.

163

Die Kammer kann sicher feststellen, dass B4 im Umgang nicht völlig unproblematisch war. Angesichts der schon im Kinderheim aufgefallenen Gefühlsausbrüche und der teilweisen Verweigerungshaltung ist die Einlassung des Angeklagten, B4 habe zuweilen „rumgepunkt“ ebenso plausibel wie seine Erklärung, die Hausaufgabenbetreuung sei manchmal schwierig gewesen. Auch passt zu der bereits vorstehend festgestellten Esssituation, dass B4 teilweise Essen wieder von sich gab, sei es durch Ausspucken oder durch Erbrechen. Nicht ausschließen kann die Kammer, dass B4 aufgrund des bereits dargestellten Loyalitätskonflikts teilweise auch selbstverletzendes Verhalten in Form von „Kratzen“ an den Tag gelegt hat oder dass sie in einem Wutausbruch auch mal gegen Schranktüren oder die Wand schlug. Es findet sich eine entsprechende Angabe nicht nur in dem – allerdings von der Angeklagten diktierten – Brief B4s, sondern auch der Therapeutin gegenüber hatte die Angeklagte von selbstverletzendem Verhalten („Kratzen“) gesprochen. Schließlich wurde auch Dritten gegenüber davon gesprochen, dass B4 zur Selbstverletzung neige. Sicher ist allerdings, dass B4s Verhalten zu keinem Zeitpunkt zu deutlich sichtbaren Verletzungen geführt hat. Denn weder die Zeugin Dr. N, noch die Zeugen C oder T oder andere vernommene Zeugen haben jemals selbst selbstverletzendes Verhalten von B4 oder dazu korrespondierende Kratzwunden gesehen. Auch nach dem Ergebnis der Obduktion – auf das später näher einzugehen sein wird – sind die zum Todeszeitpunkt festgestellten Hämatome bei B4 nicht auf Selbstverletzung, sondern auf Fremdeinwirkung zurückzuführen.

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3.

165

Die Darstellung der Situation gegenüber dem Jugendamt beruht auf den Angaben der Zeugin H2 und, soweit es diesem in seiner Eigenschaft als Jugendamtsleiter von seiner Mitarbeiterin H2 mitgeteilt worden ist, des Zeugen Q7.

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Soweit die Kammer Angaben der Zeugin H2 zu würdigen hatte und – worauf vorstehend schon teilweise Bezug genommen worden ist – auf Vermerke des Jugendamts zurückgegriffen hat, bestanden an der Richtigkeit dieser Erklärungen keine Zweifel. Hierbei hat die Kammer die festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Aktenbehandlung im Jugendamt berücksichtigt und auch gesehen, dass die in einem anderen Verfahren selbst als Beschuldigte geführte Frau H2 ein eigenes Interesse daran hatte, ihre Arbeit als weitgehend fehlerfrei in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Trotz der Manipulationen an den Jugendamtsakten waren die Angaben der Zeugin vollumfänglich glaubhaft. Denn ihre Bekundungen standen in vollständiger Übereinstimmung mit den über die Akte von Herrn Q5 rekonstruierten Originalvermerken des Jugendamts und die von allen Beteiligten – zumeist auch den Angeklagten und der Nebenklägerin – unterschriebenen Protokollen über die halbjährlichen Hilfeplangespräche. Aus welchen Motiven die Zeugin die Jugendamtsakte verändert hatte, bedurfte keiner Entscheidung. Jedenfalls gibt es für die Kammer keinen Zweifel daran, dass sich die Zeugin nach diesem „Augenblicksversagen“ für eine vollständige, wahrheitsgetreue und von einem Interesse an zutreffender Sachaufklärung getragene Kooperation mit den Ermittlungsbehörden entschieden hatte, was sich letztlich auch in ihrem Verzicht auf das ihr zustehende umfassende Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO in der vorliegenden Strafsache zeigte. Von den Vermerken des Jugendamts, die mit der Zeugin H2 im Einzelnen besprochen und von dieser als Originalvermerke identifiziert und inhaltlich bestätigt worden sind, wurden sodann eine größere Anzahl zusätzlich im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.

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Die Feststellungen zu Umfang und Inhalt der psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. N beruhen, wie bereits dargestellt, auf deren Angaben.  

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IV. Sommer 2009 bis 21.07.2010

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Die Feststellungen zu den Erziehungsmaßnahmen und körperlichen Misshandlungen B4s beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den diese stützenden und objektivierenden weiteren Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass B4 insbesondere dann in der Ecke oder auf dem Balkon stehen musste, wenn sie nicht schnell genug gegessen habe. Als Strafe habe sie auch Liegestütze oder eine „spitze Brücke“ machen müssen. Weiter berichtete er, B4 sei beim Essen aus dem gleichen Grund auch mit einem Kugelschreiber, einem Bleistift oder einer Nagelfeile „mal gepiekst worden“. Er habe das auch einmal getan, dann aber nicht erneut, wohingegen seine Frau dieses Mittel häufiger eingesetzt habe. Er wisse aber nicht genau wie oft. Jedenfalls habe man darauf geachtet, dass B4 hierbei nicht verletzt werde. B4 sei auch mit dem Kochlöffel geschlagen worden, wiederum einmal von ihm und mehrfach von der Angeklagten. Zu den ursprünglich in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfen, B4 habe für mehrere Tage nicht essen und/oder nur ein Glas trinken dürfen, machte der Angeklagte ausweichende Angaben, indem er erklärte, er meine, so etwas sei ihm mal von B4 oder seiner Frau berichtet worden. Zu dem weiteren Vorwurf, B4 habe auf dem Rücksitz im Auto eine Mütze tragen müssen und nicht nach draußen sehen dürfen, erklärte er, dies sei der Fall gewesen. Detaillierte Angaben dazu, wann dies geschehen sei, konnte er aber nicht machen.

170

Die Kammer hat bei der Bewertung dieser Einlassung nicht nur gesehen, dass diese von dem Interesse des Angeklagten geprägt sein kann, sich zu Ungunsten seiner Ehefrau zu entlasten, sondern auch, dass seine Angaben bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens wechselhaft waren. Obschon die Kammer an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür gefunden hat, dass der Angeklagte tatsächlich seine Ehefrau zu Unrecht belastet hätte, sondern sein Aussageverhalten durchweg eher von Bagatellisierungstenzenden als von Falschbelastungsinteresse geprägt war, hat die Kammer im Rahmen der Feststellungen nur solche Angaben des Angeklagten zu Grunde gelegt, die durch weitere Beweismittel bestätigt und objektiviert werden konnten. Weil es kein weiteres Beweismittel diesbezüglich gab, hat die Kammer darauf verzichtet, Feststellungen zu Misshandlungen B4s durch Ess-/Trinkentzug zu treffen. Gleiches gilt für die Erziehungsmaßnahme des Mützetragens im Auto, da die diesbezügliche Erklärung der Angeklagten Q X im Ermittlungsverfahren, wonach B4 die Mütze wegen Läusebefall habe tragen müssen, mit einem Attest der Ärztin A2 korreliert und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte die tatsächlichen Zusammenhänge insoweit verkannt und daher unrichtig geschildert hat.

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Dass B4 zur Strafe in der Ecke oder auf dem Balkon stehen musste, hat aber nicht nur der Angeklagte geschildert, sondern auch seine Ehefrau hat diese – ohnehin strafrechtlich in der Regel nicht relevante – Maßregelung im Rahmen der Exploration eingeräumt. Bestätigt wurde dies aber auch durch die Angaben der Zeugin N2, die B4 beim Abholen ihrer Kinder häufig mit dem Gesicht zur Wand in der Ecke stehen sah. Auch das Kind G2 N2 berichtete gegenüber den Ermittlungsbeamten davon, dass B4 häufig in der Ecke stehen musste. Sie bestätigte auch die vom Angeklagten geschilderte Verknüpfung zwischen Essvorgaben und der Strafe. Sie hatte oft beobachtet, dass B4 auf den Balkon musste, weil sie am langsamsten gegessen hatte. Auch die Zeuginnen T, H, I3 und G berichteten davon, gesehen zu haben, wie B4 in der Ecke oder auf dem Balkon stand. Soweit die Angeklagte in diesem Zusammenhang Besuchern davon erzählte, B4 habe sich selbst dorthin gestellt, sie stehe freiwillig in der Ecke, was ein weiterer Beweis für ihre psychische Störung sei, so handelte es sich hierbei um eine weitere Lüge der Angeklagten. Insoweit hat nicht nur der Angeklagte den naheliegenden Umstand bestätigt, dass es sich beim Eckestehen um eine Erziehungsmaßregel handelte, sondern dies entspricht auch den Angaben von G2 N2, die ausdrücklich erklärte, dass B4 nicht gerne dort stand.

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Dass B4 zur Strafe Liegestütze und eine „spitze Brücke“ machen musste, hat ebenfalls nicht nur der Angeklagte in der Einlassung und bereits vorher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konstant geschildert. Auch die Angeklagte hat im Rahmen der Exploration dies bestätigt – allerdings verharmlosend als „Spiel“ eingeordnet. Objektiviert wurden die Angaben durch das Kind G2 N2, das hiervon nicht nur seiner Mutter N2 nach der Festnahme der Angeklagten erzählte, sondern dies auch im Rahmen ihrer eigenen polizeilichen Vernehmung schilderte und sodann die „spitze Brücke“ der Vernehmungsbeamtin in plastischer Weise beschrieb und anschließend vorführte. Nach diesen Angaben konnte keine Rede davon sein, dass B4 Liegestütze oder die „spitze Brücke“ freiwillig oder im Rahmen eines Spiels gemacht hätte.

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Dass B4 zuweilen nachts ohne Decke schlafen und deshalb frieren musste, hat wiederum nicht nur der Angeklagte im Rahmen der Einlassung und der polizeilichen Vernehmung beschrieben, sondern die Angeklagte hat im Rahmen der Exploration ebenfalls diesen objektiven Umstand eingeräumt. Sie hat allerdings hierfür einen Grund genannt, nämlich, dass wegen mehrfachen Erbrechens von B4 alle Zudecken in der Wäsche gewesen seien. Abgesehen davon, dass bereits diese Erklärung der Angeklagten wenig überzeugend ist, weil durch warme Kleidung für das Kind oder durch Teilen der Decke der Eltern verhindert werden kann, dass ein Kind frieren muss, wurde die Einlassung des Angeklagten insoweit auch von dem Kind I2 H bestätigt und objektiviert. Ihrer Mutter berichtete I2 nämlich (noch nach ihrer polizeilichen Vernehmung), sie habe bei einem Übernachtungsbesuch mitbekommen, dass B4 zur Strafe ohne Decke habe schlafen müssen. Danach, so die Zeugin H, habe I2 nicht mehr bei Xs übernachten wollen – den wahren Grund hierfür habe sie allerdings erst nach der Festnahme der Angeklagten genannt.

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Dass B4 gestochen und geschlagen wurde, beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, der insoweit seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren in abgeschwächter Form wiederholt hat. Die äußeren Umstände hat auch die Angeklagte in der Exploration teilweise eingeräumt, als sie bestätigte, dass B4 gestochen und geschlagen worden sei. Die Angeklagte hat aber auch dies in einen spielerischen  Kontext eingebettet und verharmlosend („angetischt“) dargestellt. Dass B4 tatsächlich zur Strafe geschlagen worden ist, haben die Zeuginnen I3 und G2 N2 bestätigt. Frau I3 hat Schläge der Angeklagten mit dem Kochlöffel beobachtet, wohingegen G2 erzählte, die Angeklagte habe B4 „sehr oft“ mit der Hand auf den Arm geschlagen. Dem entspricht, dass die Zeuginnen N2 und L3 schilderten, bei B4 gelegentlich blaue Flecke wahrgenommen zu haben. Lassen die letztgenannten Beobachtungen noch die Möglichkeit zu, dass B4 sich durch kindliches Alltagsverhalten oder gar durch selbstverletzende Handlungen entsprechende Verletzungen zugefügt haben könnte, scheidet dies im Ergebnis aufgrund der Feststellungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. T9 aus. Dieser hat im Rahmen der Obduktion festgestellt, dass B4 bei ihrem Tod über 20 vernarbte Hautdurchtrennungen älteren Datums und zusätzlich über 20 ein bis mehrere Tage alte Hämatome aufwies. Die Hautdurchtrennungen korrespondierten nach dem Gutachten des Sachverständigen mit der Beschreibung, dass B4 mit einem scharfen oder spitzen Gegenstand gestochen worden ist. Sie befanden sich an vielen Stellen, die für selbstverletzendes Verhalten vollkommen untypisch oder gar nahezu unmöglich sind, wie etwa am Rücken, an der Hüfte oder auf den Schulterblättern. Die Hämatome waren weitflächig über den Körper verteilt. Insbesondere befanden sich repräsentative Hämatome im Gesicht rechts und links (jeweils zwischen Auge und Ohr), auf der Wange links (zentral), an der Kinnspitze, auf dem Beckenkamm rechts, auf dem Schamhügel, am Oberschenkel rechts (innen/vorderseitig), am Oberschenkel links (innen Doppelstreifen), am Fußgewölbe rechts, am Innenknöchel links, an der Hüfte links (V-förmig), an der Flanke links (oberhalb des Beckenkamms), an der Brustkorbflanke links, am Handrücken rechts (kleinfingerseitig) und am Ringfinger links (streckseitig). Mit dem Sachverständigen hat die Kammer eingehend die Frage diskutiert, inwieweit die Hämatome auf den geschilderten Sprung vom Balkon und die anschließende Szene zurückzuführen sein können. Im Ergebnis kann dies für eine Reihe von frischen Einblutungen nicht ausgeschlossen werden oder ist sogar in diesem Zusammenhang wahrscheinlich. Es verbleibt aber auch dann eine größere Anzahl von Hämatomen,  die aufgrund der Wundbeschaffenheit (Oberfläche der Gesichtsverletzungen), aufgrund ihres Alters (mehrere Tage alt) und ihrer Lage am Körper (etwa Oberschenkelinnenseite) mit diesem Geschehen nicht erklärt werden können. Im Ergebnis hat der Sachverständige überzeugend resümiert, dass B4s Körper am Todestag angesichts des divergierenden Wundalters und der Verteilung der Hämatome „das Bild eines geschlagenen Kindes“ abgab, wie es in der Pathologie immer wieder zu beobachten sei. Zwar beschreibt dieser Befund nur den Zustand im Juli 2010 und die Kammer hat nicht übersehen, dass zahlreiche Zeugen – wie etwa die Schwimmlehrer U2 und C5 – B4 häufiger unbekleidet gesehen und keine Auffälligkeiten festgestellt haben. Die letztgenannten Beobachtungen schließen aber nur aus, dass B4 im Jahr 2009/2010 so massiv misshandelt wurde, wie das kurz vor dem Tod der Fall war. Das ändert aber nichts daran, dass der Befund der Gerichtsmedizin gerade den Umstand, dass B4 gestochen und geschlagen wurde, in einer Weise objektiviert, dass an eben dieser Einlassung des Angeklagten, die zudem durch die vorgenannten Zeugen bestätigt worden ist, kein Zweifel besteht. Dieser Schluss korrespondiert im Übrigen auch mit dem Umstand, dass die Angeklagte im Mai 2010 selbst Bedarf hatte, Verletzungen von B4 erklären zu können und daher die Ärztinnen Dr. N und A2 um entsprechende Atteste bat.

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Der Angeklagte hat sich auch entsprechend den Feststellungen zu dem Umstand eingelassen, dass B4 zur Strafe in die Badewanne musste. Er schilderte entsprechend seinen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen, dass B4, wenn sie nicht nach den Vorstellungen der Angeklagten gegessen hatte oder wenn sie sonst bestraft werden sollte, in das Badezimmer gebracht und abgeduscht worden sei. Seine Frau habe ihm erklärt, dass diese Maßnahme mit dem Jugendamt und der Therapeutin abgesprochen gewesen sei, er habe dies nicht weiter hinterfragt. Er berichtete ferner, wie es im Zuge eines „Unfalls“ dazu kam, dass die Angeklagten das Untertauchen B4s als probates Mittel für sich entdeckten und dass er im Folgenden ein- oder zwei Mal, die Angeklagte dagegen häufiger hiervon Gebrauch machten.

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Die Angaben des Angeklagten, wie es im Zuge eines Unfalls zum ersten Untertauchen B4s kam, hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt, obwohl sie nicht anderweitig belegt sind. Der Vorgang ist von dem Angeklagten plastisch und nachvollziehbar geschildert worden. Die Annahme, der Angeklagte habe ihn sich ausgedacht, um auf diese Weise von dem Umstand abzulenken, dass einer der Angeklagten oder beide Angeklagten zusammen auf die Idee gekommen sind, B4 durch Untertauchen zu disziplinieren, würde eine durch nichts belegte Unterstellung zu Lasten der Angeklagten darstellen. Die anderen Angaben des Angeklagten zum Untertauchen von B4 sind durch weitere Beweismittel objektiviert und in einer Weise bestätigt, dass an ihrer Richtigkeit kein Zweifel besteht. Insoweit ist festzuhalten, dass die Angeklagte zwar bei der Polizei noch gänzlich geleugnet hatte, dass B4 untergetaucht wurde, dass sie aber im Rahmen des zweiten und dritten Explorationstermins beim Sachverständigen Dr. T8 bestätigt hat, dass B4 von ihr untergetaucht worden ist. Soweit die Angeklagte dies im zweiten Termin eindeutig und im dritten Termin möglicherweise dahingehend einschränkte, dass sie nur in direkter Reaktion auf Bisse vonB4 das Kind untergetaucht habe, ist dies durch die Einlassung des Mitangeklagten und das übrige Beweisergebnis widerlegt. Der Mitangeklagte hat insoweit keinen Zweifel daran gelassen, dass das absichtliche Untertauchen explizit als Erziehungsmittel oder als Strafe gedacht war, so dass nach seiner Einlassung für eine Abwehrreaktion, wie von der Angeklagten geschildert, kein Raum ist. Diese Einlassung des Angeklagten wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen I3 und C sowie der Kinder I2 H und G2 N2. G2 berichtete bei ihrer polizeilichen Vernehmung, dass B4 beispielsweise drei Brote essen musste. Wenn sie eins geschafft habe und zwei übrig geblieben seien, musste sie in die Badewanne und in der Badewanne weiteressen. G2 berichtete weiter, dass B4 dabei geschrien habe. Die Angaben von G2 stimmen überein mit dem Zeugnis des C. Dieser bekundete, dass ihm die Angeklagte im Zusammenhang mit den angeblichen Essproblemen B4s davon berichtet habe, dass B4 ein Wasserstrahl direkt ins Gesicht gerichtet werde. Diese Methode – die der Zeuge C selbst für „vorsintflutlich“ hielt – sorge dafür, dass der Schluckreflex ausgelöst werde. Auch C gegenüber nahm die Angeklagte Bezug auf die Therapeutin und das Jugendamt, mit denen diese Maßnahmen angeblich abgesprochen seien. Tatsächlich ist nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen H2 und Dr. N nichts dergleichen bekannt geworden und erst recht nicht abgesprochen gewesen. Die Angaben des Kindes I2 H bei ihrer polizeilichen Vernehmung bestätigen die Einlassung des Angeklagten, wonach B4 von der Angeklagten untergetaucht worden ist. Sie berichtete ihrer Mutter davon, wie sie im Badezimmer dabei gewesen sei, als die Angeklagte B4 die Hand in den Nacken gelegt habe und so B4 nach vorne mit dem Gesicht unter Wasser gedrückt habe. Dies sei geschehen, weil B4 „nicht richtig isst“. Später berichtete I2 sowohl ihrer Mutter als auch der vernehmenden Polizeibeamtin, dass sie mehrfaches Untertauchen gesehen habe und dass die Angeklagte B4 an den Füßen hochgehoben und B4 so mit dem Gesicht unter Wasser gehalten habe. I2 bezeichnete diesen Vorgang, den sie sowohl ihrer Mutter als auch der Vernehmungsbeamtin im Detail beschrieb, plastisch als „Kopfstand in der Badewanne“. B4 habe Angst gehabt, dass sie sterben müsse und die Angeklagte angebettelt, damit aufzuhören, die Angeklagte habe dies aber nicht gemacht. B4 habe kein Wasser mehr gemocht, weil „U immer drückt, drückt“. Die Angaben von I2 werden wiederum weiter gestützt durch das Zeugnis der I3, die sowohl im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer als auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung davon berichtete, dass ihre Tochter D eine Bestrafungsaktion von B4 durch die Angeklagte im Badezimmer mitbekommen und sich dann zu Hause sehr wortkarg gegeben habe. Als sie auf Drängen der Zeugin dieser schließlich berichtet habe, was sie gesehen hatte, habe die Zeugin die Angeklagte aufgesucht und diese zur Rede stellen wollen. Die Angeklagte habe bei dieser Gelegenheit nicht nur behauptet, dass die Erziehungsmethode mit der Therapeutin und dem Jugendamt abgesprochen gewesen sei, sondern habe der Zeugin auch vorgeführt, wie B4 untergetaucht worden sei. Die Zeugin habe gesehen, wie die Angeklagte B4 umgedreht und mit dem Gesicht nach vorne unter Wasser gedrückt habe. B4 habe darum gebettelt, dass die Angeklagte dies nicht tun solle, hiervon habe sich die Angeklagte aber nicht umstimmen lassen und so lange gedrückt, bis B4s Gesichtsfarbe gewechselt habe. Die Zeugin habe dann eingegriffen und dafür gesorgt, dass B4s Gesicht wieder hochgekommen sei. Die Angeklagte sei ob der Einmischung erbost gewesen und habe der Zeugin eingeschärft, keine Angaben hierzu Dritten gegenüber zu machen. Sie habe der Zeugin I3 für diesen Fall gedroht, ihr wegen der eigenen Sorgerechtsproblematik – die Zeugin stand wegen der Betreuung ihrer Tochter D unter Beobachtung des Jugendamts – aufgrund ihrer angeblich guten Verbindungen zum Jugendamt erhebliche Probleme zu machen.

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Die Kammer ist von der Richtigkeit sowohl der Angaben der Zeugin I3 als auch der Beobachtungen der Kinder G2 N2 und I2 H überzeugt. In Bezug auf die Zeugin I3 hatte die Kammer allerdings zu beachten, dass zahlreiche Aspekte eine besonders gründliche Überprüfung der Aussage erforderlich machten. Dazu gehörte insbesondere, dass die Zeugin bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 23.07.2011 noch keine Angaben zu Misshandlungen von B4 in der Badewanne gemacht hatte und vielmehr mit dem Hinweis auf besondere Verhaltensschwierigkeiten B4s den Eindruck erweckt hatte, dass den Angeklagten kein besonderer Vorwurf gemacht werden könne. Erst in einer weiteren, auf eigenen Antrieb der Zeugin durchgeführten Vernehmung am folgenden Montag, 26.07.2011, 15:23 Uhr, machte sie Angaben zu ihren Beobachtungen und denen ihrer Tochter. Zu diesem Wechsel in den Angaben kam hinzu, dass die Zeugin auch im Detail unterschiedlich und schwankend aussagte. Hatte sie noch bei der Polizei davon berichtet, sie selbst habe zuerst ein Abduschen B4s gesehen und dann habe D ihr von ihren Beobachtungen erzählt, woraufhin die Zeugin selbst ein Untertauchen gesehen habe, hat sie vor der Kammer bekundet, die ersten Wahrnehmungen seien solche von D gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt aus den aktenkundigen Vernehmungen hin passte die Zeugin ihre Angaben sodann der Aktenlage an. Den Widerspruch, dass die Angeklagte einerseits gesagt haben solle, die Erziehungsmaßnahmen seien mit dem Jugendamt abgesprochen, andererseits der Zeugin verboten haben solle, hierüber mit Dritten zu sprechen, konnte die Zeugin dabei nicht befriedigend aufklären. Hinzu kommt, dass die Zeugin sowohl bei der Polizei als auch vor der Kammer mehrfach behauptete, sie habe sowohl Frau H2 als auch ihre eigene Familienhelferin, die Zeugin L8, über die Geschehnisse im Haushalt der Angeklagten informiert, wohingegen die Zeuginnen H2 und L8 entsprechende Angaben der Zeugin I3 glaubhaft in Abrede stellten. Bei der Zeugin L8 gab es schon keine Anhaltspunkte, weshalb diese entsprechende Informationen hätte unterschlagen sollen. Bei der Zeugin H2 wäre dies zwar denkbar gewesen; nach den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden war diese aber im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht bei den Angeklagten zu Hause. Dies hat die Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Aussagedelikts gegen die Zeugin I3 einzuleiten. Ferner hatte die Kammer bei der Bewertung der Aussage der Zeugin I3 im Blick, dass diese ausweislich ihres Briefes an das Jugendamt vom 30.11.2008 es mit der Wahrheit nicht besonders genau nimmt und bereit war, ein vorgeschriebenes Schreiben, dessen Inhalt sie nicht vollständig für zutreffend hielt, abzuschreiben und an Dritte abzusenden. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass die Zeugin auch ein denkbares Motiv hatte, sich an der Angeklagten zu rächen, da diese durch die Weitergabe von Chatprotokollen die Trennung des Herrn C von der Zeugin bewirkt hatte.

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Trotz dieser vielen Gründe, die zu einer kritischen Hinterfragung der Angaben der Zeugin I3 nötigen, ist die Kammer von der Richtigkeit der Kernangaben überzeugt. Denn die Zeugin hat ihre anfänglich unvollständige Aussage bei der Polizei am 23.07.2011 plausibel damit erklärt, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch Angst davor gehabt habe, die Angeklagte könne ihr beim Jugendamt Probleme wegen D bereiten. Diese Angabe ist auch insoweit im Ansatz objektiviert worden, als die Zeugin L8 in der Tat bestätigte, dass nach ihrer Kenntnis beim Jugendamt Beschwerden über die Erziehung von Frau I3 eingegangen seien. Diese Beschwerden seien zwar anonym gewesen, die zuständige Mitarbeiterin im Jugendamt, die über die örtlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die ambivalente Beziehung zwischen der Zeugin I3 und der Angeklagten informiert gewesen sei, habe die anonymen Angaben aber der Angeklagten zugeordnet. Zu dieser weitgehenden Einflussnahme der Angeklagten passt auch, dass diese noch aus den S6 heraus am 23.07.2011 mit der Zeugin telefonierte und ihr Vorgaben zu weiteren Vernehmungsinhalten machte („Erzähl das mit dem Balkon richtig“). Ebenso lässt sich erklären, weshalb die Zeugin I3 unrichtiger Weise behauptete, sie habe die Zeuginnen L8 und H2 über die Erziehungsmethoden der Angeklagten informiert. Denn es liegt nahe, dass sich die Zeugin I3 hierdurch entlasten und Schuld wegen des Unterlassens der Weitergabe von Informationen von sich schieben wollte. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spricht, dass diese in dem für sie maßgeblichen Kerngeschehen konstant ausgesagt hat. Insoweit kam sie sowohl bei der Polizei als auch vor der Kammer auf die für sie bewegende Situation zurück, als ihre Tochter ihr bedrückt erschien, aber zuerst der eigenen Mutter gegenüber keine Angaben machen wollte und später nur schrittweise berichtete. Hinzu kommt, dass die weiteren Elemente der Aussage sich mit Angaben anderer Zeugen decken, nämlich insbesondere der Umstand, dass die Angeklagte behauptet habe, dass das Untertauchen mit der Therapeutin und dem Jugendamt abgesprochen sei. Vergleichbare Angaben machte nicht nur der Angeklagte, sondern auch dem Zeugen C gegenüber hatte die Angeklagte dasselbe Rechtfertigungsmuster verwandt. Auch B4s Reaktion auf das Untertauchen, nämlich die dringende Bitte an die Angeklagte, dies zu unterlassen, wurde von der Zeugin genau so geschildert, wie dies die Kinder G2 und I2 getan haben. Lässt schon all dies es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Zeugin von etwas berichtet haben könnte, das sie nicht selbst erlebt hat, wird die Überzeugung der Kammer durch den Zeitpunkt der Angaben der Zeugin I3 weiter bestätigt. Die Zeugin machte nämlich, wie bereits geschildert, ihre ergänzenden Angaben am 26.07.2011 ab 15:23 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war zwar allgemein bekannt, dass B4 verstorben war. Der Angeklagte selbst, auf dessen Angaben sich die Ermittlungsbehörden letztlich zentral stützten, hatte bis zu diesem Zeitpunkt aber nur sehr rudimentäre Angaben gemacht, die sich im Wesentlichen auf den Tattag bezogen hatten. Insbesondere hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeräumt, dass es sich beim Untertauchen um ein häufiger eingesetztes Erziehungsmittel gehandelt hatte. Bei dieser Sachlage ist nicht erklärbar, wie die Zeugin I3 ihre Angaben hätte machen können, wenn diese nicht auf eigenem Erleben beruht hätten.

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Auch die Angaben der Kinder treffen nach der Überzeugung der Kammer zu. Allerdings hat keines der Kinder die bei der Mutter bzw. bei der Polizei gemachten Angaben so vor der Kammer wiederholt. Die Zeugin I2 H ist in nichtöffentlicher Hauptverhandlung vernommen worden. Die Kammer hat geprüft, ob eine Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung angezeigt war, hat hierauf aber letztlich verzichtet, weil die räumlichen Verhältnisse so gestaltet werden konnten, dass das Kind während der Vernehmung seine Mutter neben sich und die Angeklagten im Rücken hatte, so dass jede Beeinflussung ausgeschlossen erschien. Gleichwohl hat das Mädchen zwar Angaben zum Rahmengeschehen gemacht, auf jegliche Frage im Zusammenhang mit dem Badezimmer der Angeklagten aber geantwortet, es könne sich an nichts mehr erinnern. Trotzdem ist die Kammer überzeugt davon, dass das, was I2 ihrer Mutter und anschließend der Zeugin KHK’in M6 als Vernehmungsbeamtin geschildert hat, zutrifft. Die Zeugin H hat insoweit nicht nur wiedergegeben, was ihre Tochter ihr erzählt hat, sondern auch berichtet, wie es dazu kam, dass I2 sich ihr offenbarte. Die Zeugin war nämlich am Freitag, 23.07.2011, als die ersten Meldungen über den Tod eines Pflegekindes aus C3 in die Öffentlichkeit kamen, mit ihrer Tochter über das Wochenende auf einen Campingplatz gefahren. Sie bekundete, dass I2 bei den abendlichen Nachrichten das ihr bekannte Haus der Angeklagten im Fernsehen gesehen habe. Als dann das Stichwort „B4“ gefallen sei, habe I2 von sich aus gesagt: „Ich weiß, was U mit B4 gemacht hat“. Im Folgenden schilderte I2 die festgestellten Beobachtungen, die – insbesondere was die Verknüpfung von Essvorgaben und Bestrafung in der Badewanne angeht – nur auf eigenen Erlebnissen beruhen können. Von den Einzelheiten der Angaben I2s bei der polizeilichen Vernehmung vom 03.08.2010 hat sich die Kammer ein Bild durch Anhören der Tonbänder von dieser Vernehmung in Gegenwart der Vernehmungsbeamtin gemacht. Auch hier gaben I2s Schilderungen ein derart schlüssiges und in sich stimmiges Bild ab, dass Zweifel an der Richtigkeit nicht entstanden sind. Soweit I2 im Rahmen dieser Vernehmung als einzige davon berichtete, dass die Angeklagte B4 an den Füßen hochgehoben und so untergetaucht habe („Kopfstand in der Badewanne“) steht das der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass sie vor der Kammer angab, sich an nichts mehr erinnern zu können. Insbesondere erscheint es der Kammer plausibel, dass im Rahmen eines Kampfgeschehens in dem engen Bad eine Situation entstanden ist, bei der B4s Füße nach oben in die Luft ragten, was I2 beobachtete. Dass I2 in Gegenwart der (neben den Angeklagten) weit über zehn Prozessbeteiligten keine Angaben zum Kerngeschehen machte, ist angesichts des jungen Lebensalters des Kindes verständlich. Wie ihre Mutter nachvollziehbar geschildert hat, machte sich I2 selbst große Vorwürfe, weil sie nichts zur Unterstützung von B4 unternommen hatte, obwohl sie, wie sie selbst sagte, wusste, dass es falsch war, was „U“ machte. I2 hatte aber Angst, dass U sonst Vergleichbares mit ihr machen könnte. 

180

Unter dem Eindruck der Vernehmung I2s haben alle Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmung der Kinder G2 N2 und D I3 verzichtet. Die Aufklärungspflicht drängte die Kammer auch nicht zu einer Vernehmung. Denn es war schon vor dem Hintergrund der ergebnislosen Vernehmung I2s nicht davon auszugehen, dass die nahezu gleich alte G2 vor Gericht etwas würde aussagen können, das aufschlussreicher sein könnte, als die unmittelbar nach dem Tatgeschehen abgegebenen Schilderungen. Hinzu kam, dass G2 - wie sich aus der Akte und dem Zeugnis der Mutter ergab - an dem Krankheitsbild des elektiven Mutismus leidet. Das bedeutet, dass sie nicht oder nur kaum in der Lage ist, in Gegenwart vor mehreren Personen zu sprechen. Bei dieser Belastung war eine Vernehmung durch das Gericht entbehrlich, zumal die Kammer auch hier durch die Angaben der Mutter als Zeugin, die Bekundungen der Vernehmungsbeamtin KHK’in M6 und die Inaugenscheinnahme der Tonbänder von der polizeilichen Vernehmung einen authentischen Eindruck von G2 Angaben unmittelbar nach dem Tatgeschehen hatte. Inhaltlich war eine Beeinflussung G2 schon deshalb ausgeschlossen, weil sie am 22.07.2011 im Ausland war und erst am 28.07.2011 nach Deutschland zurückkehrte. Nach der Rückkehr hat ihre Mutter, um sie zu schonen, ihr nicht erklärt, dass B4 verstorben ist. Als G2 verstanden hatte, dass sie nicht wieder zu den Angeklagten als Tageskind gehen würde, begann sie schrittweise davon zu berichten, was sie über die Behandlung B4s beobachtet hatte, so wie es sich aus den Feststellungen ergibt. Die Zeugin N2 notierte die Angaben ihres Kindes in einem Heft, mit dessen Hilfe sie im Einzelnen rekonstruieren konnte, wann G2 welche Angaben gemacht hatte. Sie wies in diesem Zusammenhang zum Beispiel darauf hin, dass G2s Schilderung, die Angeklagte habe B4 nicht mit ihrem Namen gerufen, sondern als „Bratze“ bezeichnet, für sie insofern besonders bemerkenswert gewesen sei, als die Zeugin – die Deutsch nicht als Muttersprache gelernt hat – dieses Wort überhaupt nicht gekannt habe. Auch bei G2 waren Schuldgefühle erkennbar, nichts unternommen zu haben, aber auch sie hat aus Angst vor eigener Bestrafung davon abgesehen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu offenbaren. Erst zehn Tage nach der polizeilichen Vernehmung am 13.08.2011 informierte Frau N2 ihre Tochter darüber, dass B4 verstorben war. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben G2s, die mit denen des Angeklagten ebenso übereinstimmen wie mit denen des Zeugen C und der Zeugin I3, zutreffen.

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Auf eine Vernehmung D I3, die überhaupt nicht polizeilich vernommen worden war, und die sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausweislich vorgelegter Atteste in kinderpsychiatrischer Behandlung befand, hat die Kammer ebenfalls verzichtet, weil von den Angaben des Kindes angesichts des Zeitablaufs keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Warum nach der Überzeugung der Kammer die Angaben der Mutter I3 über die Beobachtungen Ds im Kern zutreffen, ist bereits dargelegt worden.

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Steht danach fest, dass B4 mehrfach zu Bestrafungszwecken untergetaucht worden ist, hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass B4 länger als nur wenige Sekunden untergetaucht worden ist. Insoweit hat sich der Angeklagte darauf festgelegt, B4 sei jeweils nur „kurz“ untergetaucht worden und einen Zeitraum von etwa 3 Sekunden genannt. Auch die Angeklagte hatte im Rahmen der Exploration – nach anfänglich vollständigem Leugnen – davon gesprochen, dass B4 nur kurz untergetaucht worden sei. Aus der Beweisaufnahme ergibt sich aber, dass die Einlassung des Angeklagten seinem üblichen Bagatellisierungsmuster entspricht und B4 in Wirklichkeit bis zur Atemnot untergetaucht worden ist. Dabei ist zunächst darauf abzuheben, dass B4 während des Untertauchens in die Badewanne eingekotet hat. Davon hat nicht nur der Angeklagte in der Einlassung und bei der Polizei berichtet, auch die Angeklagte hat Entsprechendes gegenüber dem Sachverständigen bestätigt und die Zeugin N2 berichtete glaubhaft von einer Situation, in der die Angeklagte stark erregt aus dem Bad kam und schimpfte, dass B4 in die Badewanne gemacht habe. Schließlich berichtete auch die Ärztin A2, dass ihr die Angeklagte von B4s Einkoten erzählt habe. Schon das Einkoten während des Untertauchens steht aber einem nur dreisekündigen Untertauchen entgegen, da das Entleeren des Darms selbst schon einer gewissen Zeit bedarf. Entscheidender als diese biologische Betrachtung ist aber, dass B4 nach den Bekundungen aller Beobachter mit äußerst heftiger Gegenwehr auf das Badezimmer reagierte. Der Zeuge C schilderte, dass er einmal die Armaturen auswechseln musste, weil B4 so heftig dagegen geschlagen hatte. Aus den Angaben G2s – die sich wegen der Verletzung mit den Hilfeplanprotokollen und den Angaben der Zeuginnen H2 und S3 deckten – ergab sich, dass B4 im Bad zwei Zähne teilweise ausgeschlagen wurden. Die Angeklagte hatte mehrere Bisswunden und Hämatome. Die ausgesprochen heftige Gegenwehr kann nur damit erklärt werden, dass B4 massive Angst vor dem Untertauchen hatte. Hierzu passt, dass sie G2 gegenüber davon erzählte, sie habe Angst, zu sterben. Auch im Rahmen der Behandlung bei Frau Dr. N berichtete sie – allerdings vorgeblich in anderem Zusammenhang – davon, dass sie Angst habe, im Wasser sterben zu müssen. Durch ein nur wenige Sekunden dauerndes Untertauchen konnte bei B4 eine entsprechende Panik und Todesangst aber nicht hervorgerufen worden sein. Vielmehr ist allein denkbar, dass B4 so lange untergetaucht wurde, bis sie Atemnot bekam. Genau dies ergibt sich aber auch aus den Angaben der Zeugin I3, die beobachtete, dass B4 so lange unter Wasser gehalten wurde, bis sich ihre Gesichtsfarbe veränderte.

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Zu der Frage, ab wann B4 zur Bestrafung untergetaucht worden ist, hat sich der Angeklagte unterschiedlich geäußert. Hatte er anfangs bei der Polizei noch davon gesprochen, dass das Untertauchen erst ab Februar 2010 begonnen habe, hat er dies später auf „nach den Sommerferien 2009“ und im Rahmen der Einlassung dahin korrigiert, dass B4 bereits vor dem Polizeieinsatz am 12.11.2009 einmal und ab Februar 2010 vermehrt untergetaucht worden sei. Die entsprechende Feststellung der Kammer, dass das Untertauchen im Sommer / Herbst 2009 begonnen hat, beruht auf dieser Angabe, die gestützt und objektiviert wird durch die Bekundungen der Zeuginnen I3, H3 und B7. Die Zeugin I3 ordnete ihre Beobachtung des Untertauchens in den Zusammenhang einer Kur ein, die im Sommer 2009 stattgefunden hat. Die Zeuginnen H3 und B7 berichteten übereinstimmend, dass Schreie B4s aus dem Badezimmer rund ein halbes Jahr vor ihrem ersten Besuch beim Schuldirektor im Oktober 2009 zu hören gewesen seien. Angesichts des Umstands, dass „ein halbes Jahr“ eine sehr ungenaue Schätzgröße darstellt, ist auch diese Angabe mit einem Beginn des Untertauchens spätestens im Sommer/Herbst 2009 gut vereinbar. Hierzu passt auch, dass die Notizen der Zeugin Dr. N zu B4s Todesangst beim Baden aus dem gleichen Zeitraum stammen. 

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Dass es regelmäßig die Angeklagte Q X war und nicht der Mitangeklagte S X, der B4 beim Baden untertauchte, ergibt sich nicht nur aus der Einlassung des Angeklagten, sondern auch aus dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Insoweit gilt wiederum, dass die Einlassung angesichts des evidenten Entlastungsinteresses einer besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte. An ihrer Richtigkeit bestehen aber keine Zweifel. Insoweit spricht schon für die Zuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten, dass er seinen eigenen Beitrag nicht völlig ausgeblendet hat. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass er sich auch insoweit bagatellisierend eingelassen und in Wahrheit öfter als ein- bis zweimal B4 selbst untergetaucht hat. An der Feststellung, dass die Angeklagte B4 mindestens zehnmal untergetaucht hat, ändert dies nichts. Denn die Angeklagte selbst hat gegenüber dem Sachverständigen diese Zahl genannt. Sie entspricht der Untergrenze der Schätzungen des Angeklagten, der bei der Polizei von „10, 15, 20 Mal“ ausgegangen war und erst im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung die Anzahl auf „8 bis 9 Mal“ nach unten korrigierte. Die Kammer hält es jedoch für ausgeschlossen, dass die Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte, wohingegen Bagatellisierungstendenzen des Angeklagten an vielen Stellen zu bemerken waren.  Dass es hierbei die Angeklagte war, die B4 untertauchte, folgt schon daraus, dass auch nach ihrer eigenen Schilderung im Rahmen der Exploration sie selbst es war, der das Baden von B4 oblag. Dem entspricht auch die bereits dargelegte Aufgaben- und Rollenverteilung innerhalb der Familie. Es war die Angeklagte, die den Zeuginnen T, H und C von ihren Schwierigkeiten mit dem Baden von B4 berichtete. Es war die Angeklagte, die sich deswegen ärztlichen Rat und ärztliche Atteste einholte. Es war die Angeklagte, die die Zeugin N2 stark erregt aus dem Bad hatte kommen sehen und es war die Angeklagte, die u.a. C Bisswunden vorzeigte, die sie von B4 bei Badeversuchen zugefügt bekommen hatte. Hiermit korrespondieren auch die Beobachtungen der Zeugen. So hat in der von der Zeugin I3 beobachteten Situation nicht der, sondern die Angeklagte B4 untergetaucht. Auch G2 N2 erklärte, dass der Angeklagte zwar gelegentlich geholfen habe, B4 ins Bad zu tragen. Das weitere Vorgehen im Bad habe aber dann klar in der Zuständigkeit der Angeklagten gelegen. I2 H brachte die Situation gegenüber ihrer Mutter wie folgt auf den Punkt: „Mama, warum muss denn der P ins Gefängnis der war doch nicht schuld, der war doch immer bei mir, der war doch lieb“. Angesichts dieser Fülle von Indiztatsachen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte weder sich noch seine Frau zu Unrecht belastet hat.

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Dass B4 schließlich auch gefesselt wurde, haben der Angeklagte im Rahmen der Einlassung und bei der Polizei und die Angeklagte im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sowie in dem Brief an die Ergänzungsrichterin L6 übereinstimmend eingeräumt. Angesichts des Umstands, dass auch sonst alle Erziehungsmaßnahmen an die Essvorgaben der Angeklagten geknüpft waren, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Einlassung des Angeklagten zutrifft, wonach B4 nicht nur gefesselt wurde, um sie von weiterer Gegenwehr abzuhalten, sondern auch, weil sie „anständig“ essen sollte. Ebenso besteht kein Zweifel daran, dass die Angabe zutrifft, dass B4 wenigstens 5 Mal gefesselt worden ist. Die zahlreichen Rollen Panzerband, die die Ermittlungsbeamten nach dem Zeugnis von KHK X2 in der Wohnung aufgefunden haben, lassen es eher als naheliegend erscheinen, dass B4 weit häufiger gefesselt worden ist. Hierzu passen auch die aufgefundenen größeren Mengen gebrauchten Klebebands in den Mülleimern im Bad und auf dem Balkon. Das diesbezüglich eingeführte DNA-Gutachten hat auch bestätigt, dass die am Klebeband gefundenen Haare und Hautpartikel im Wesentlichen B4 zuzuordnen sind.

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Die übrigen Feststellungen zum Zeitraum bis zum 21.07.2010 beruhen auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen. Das sind insbesondere zum Polizeieinsatz am 12.11.2009 die Zeugen H3, B7 und PHK Q6, zu den hierzu von der Angeklagten aufgestellten Lügen die Zeuginnen Dr. N und H2, zu den Maßnahmen der Schule die Zeugen C5, L3, Dr. N und U2. Letztere berichtete in Übereinstimmung mit dem Zeugen C5 davon, wie unkompliziert B4 beim Schwimmen war, wohingegen die Zeugin A2 das Ausstellen des Attestes über die „Wasserphobie“ allein aufgrund der Angaben der Angeklagten bestätigte. Dass es der Angeklagten hierbei nur darum ging, zu verhindern, dass B4 als unproblematische Schwimmerin in der Schule auftreten würde, liegt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs auf der Hand. Hätte sie wirklich an B4s angeblichem Problem arbeiten wollen, hätte sie die Psychotherapeutin und nicht die Allgemeinmedizinerin eingeschaltet. Der Angeklagte hat eingeräumt, B4 im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz eine falsche Entschuldigung geschrieben zu haben und mit ihr zusammen durch das Haus gegangen zu sein. Die Frage des Gerichts, warum er B4 bewusst zu einer falschen Bestätigung gegenüber der Zeugin I4 genötigt hatte, wollte oder konnte der Angeklagte nicht sinnvoll beantworten. Dass der Angeklagte den Polizeieinsatz aber zum Anlass genommen hat, Frau H2 um die Herausnahme von B4 aus der Familie zu bitten, hat Letztere zeugenschaftlich bestätigt. Dass es bei dieser vereinzelten Bitte des Angeklagten geblieben ist und er in der Folgezeit von der Angeklagten, die – wie die Zeugin H2 berichtet hat – B4 trotz bestehender Schwierigkeiten in der Familie halten wollte, weil B4 die Mühe „wert“ sei, „auf Linie“ gebracht worden ist, ergibt sich hingegen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen. Danach gab es im Jahr 2010 weder von Seiten des Angeklagten noch von Seiten der Angeklagten ernsthafte Versuche, B4s Aufenthalt in der Familie zu beenden. Weder die Zeugin H2 noch der Zeuge Q5 berichteten von diesbezüglichen Anfragen. Hierzu passt, dass auch die Hilfeplangespräche keine entsprechenden Einträge enthalten.

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Obschon nach alledem keine dahingehenden Vorbereitungen getroffen waren, behauptete die Angeklagte sowohl gegenüber ihrem Ehemann als auch gegenüber weiteren Personen, dass B4 in Kürze aus der Familie genommen werde. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist bestätigt und objektiviert worden durch die Angaben der Zeuginnen N2 und T. Beiden gegenüber hatte die Angeklagte mehrfach davon gesprochen, dass B4 aus der Familie genommen werden sollte. Sie hatte hierfür auch konkrete Termine genannt, die teilweise schon verstrichen waren. Ihre Erklärung gegenüber dem Ehemann und den Zeuginnen, dass eigentlich für B4 vorgesehene Plätze durch „Notfälle“ belegt worden seien, hatte den gewünschten Effekt. Weder der Mitangeklagte noch die Zeuginnen zogen in Betracht, dass es sich bei der Behauptung der Angeklagten um eine Lüge handeln könnte. Zuletzt erklärte die Angeklagte der Zeugin N2, dass B4 im September 2010 zurück in ein Heim gehen würde, wohingegen sie ihrem Ehemann gegenüber vorgab, B4 werde am 28.07.2010 in eine Einrichtung in E3 gehen. Der Zeugin T berichtete die Angeklagte, dass nach nunmehr mehreren abgesagten Terminen die Herausnahme B4s für den 28.07.2010 vorgesehen sei, B4 komme sodann in eine „Anstalt“. Tatsächlich handelte es sich bei den Angaben der Angeklagten um eine freie Erfindung. Keiner der notwendigen Beteiligten für eine Änderung der Pflegeart, namentlich weder die Zeugen H2, Q7 und Q5, noch die Nebenklägerin, die als Inhaberin des Sorgerechts hätte zustimmen müssen, hatten irgendetwas in dieser Hinsicht unternommen. Sie hatten hierfür auch keinen Anlass. Denn noch im Rahmen des Hilfeplangesprächs am 01.07.2010, an dem lediglich die Angeklagte und nicht der Mitangeklagte teilnahm, erweckte die Angeklagte den Eindruck, die Situation trotz der behaupteten Auffälligkeiten B4s im Griff zu haben. Am Rande des Gesprächs hat die Nebenklägerin die Angeklagte ausdrücklich dazu befragt, ob sie sich in der Lage sehe, die Betreuung fortzuführen und die Angeklagte hat dies bestätigt.

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Ihre Lüge zur Herausnahme von B4 aus der Familie X stellt sich demnach als ein Ausweichmanöver dar, wie es die Angeklagte auch bei anderen Gelegenheiten an den Tag gelegt hatte: Da sie von mehreren Personen – wie dem Zeugen C, der Zeugin T und der Zeugin A2 – darauf angesprochen worden war, ob sie die Betreuung B4s weiter gewährleisten könne, stellte sie als Reaktion hierauf die Behauptung auf, dass das Problem durch die beabsichtigte Herausnahme B4s gelöst werde. Ähnlich verfuhr sie auch im Hinblick auf die Probleme, die sie hatte, B4 in das Badezimmer zu bringen. Nachdem die Zeugen Dr. N und Q5 kritisch nachgefragt hatten, ob in dieser Hinsicht Fortschritte zu verzeichnen wären, begegnete die Angeklagte dem mit dem Hinweis, sie werde einen professionellen Pflegedienst mit dem Baden von B4 beauftragen. Dies hielten alle Beteiligten für eine gute Idee und damit war das Problem für die Angeklagte zunächst gelöst. Dass sie tatsächlich keinen Pflegedienst beauftragt hat, ergab sich aus den Angaben der Zeugin A2, die keine entsprechende Verordnung ausgestellt hat, und den Ermittlungen der Polizei, die bei den regionalen Pflegediensten in Erfahrung bringen konnte, dass dort keine entsprechenden Aufträge eingegangen waren. Dem entspricht auch, dass keiner der Zeugen, die im Haushalt der Angeklagten aus- und eingingen, namentlich die Zeugen C, N2, T, H, I3 und auch der Mitangeklagte selbst nie eine Pflegeperson zu Gesicht bekommen haben. Ihre Ziele konnte die Angeklagte auf diese Weise gleichwohl erreichen. Denn sie berichtete anschließend dem Jugendamt, den Ärzten, dem Bekanntenkreis und dem Ehemann, dass die Idee mit dem Pflegedienst auch nicht funktioniert habe. Der Zeugin Dr. N gegenüber beschrieb sie sogar detailliert – aber frei erfunden –, welche besonderen Haltegriffe die Fachkräfte angewandt hätten und dass auch diese mit B4 nicht zurecht gekommen seien.

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Die Feststellungen zur Urlaubsreise beruhen hinsichtlich der verfrühten Rückkehr auf den Bekundungen der Zeugin L3 und der Zeugin A2, die als Grund für die Ausstellung des Attests lediglich angeben konnte, dass in Rheinland-Pfalz, wo ihres Wissens nach E auf die Schule gegangen sei, die Schulferien bereits begonnen hätten. Dass der Urlaub im Wesentlichen harmonisch gewesen ist, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung geschildert. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte bei der Exploration erklärt hatte, dass B4 zu Beginn des Urlaubs die Dusche „zerlegt“ haben soll. Denn auch wenn dies zutrifft, ist jedenfalls für die Folgezeit nicht ersichtlich, dass außergewöhnliche Konflikte aufgetreten wären. Allerdings spricht nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen alles dafür, dass einige der bei B4 festgestellten und auf Schlageinwirkung beruhenden Hämatome während des Urlaubs entstanden sind. Danach muss B4 auch in diesem Zeitraum geschlagen worden sein. Besonders ausgeprägte Misshandlungen kann es aber während des Urlaubs schon deshalb nicht gegeben haben, weil die Zeugen C und B7 B4 noch nach dem Urlaub gesehen haben und keine auffälligen Hämatome feststellen konnten.

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Dass B4 am 21.07.2010 vom Balkon gesprungen ist, weil sie in das Badezimmer sollte, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung geschildert. Anders als die Ermittlungsbehörden und zuletzt auch die Verteidigung der Angeklagten Q X hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese Schilderung zutrifft. Denn der Angeklagte hat diese Angaben nicht nur von Anfang an – beginnend mit den Gesprächen mit der Notärztin und dem Rettungsteam über zahlreiche Vernehmungen bei der Polizei bis zur Einlassung in der Hauptverhandlung – konstant geschildert, sondern er wird insoweit auch durch die Ergebnisse der weiteren Beweisaufnahme bestätigt. Auch die Angeklagte hatte nämlich gegenüber der Notärztin und dem Rettungsteam von einem Balkonsprung gesprochen – dies zu einem Zeitpunkt, als für längere Absprachen zwischen den Angeklagten keine Zeit war.  Auch gegenüber dem explorierenden Sachverständigen hatte die Angeklagte noch den Standpunkt vertreten, dass B4 über den Balkon gesprungen sei. Soweit sie in ihrem Brief an die Ergänzungsrichterin darauf hinwies, sie habe nicht gesehen, dass B4 gesprungen sei, woraufhin ihre Verteidiger die Auffassung vertreten haben, der Angeklagte habe B4 aus Ärger über den Balkon geworfen, kann die Kammer Letzteres ausschließen. Dagegen spricht nicht nur die große Konstanz der Angaben des Angeklagten, sondern auch der Umstand, dass für die anderen Beobachter, namentlich die Zeuginnen B7 und H3, die Gesamtsituation danach aussah, als ob B4 über den Balkon gesprungen sei. Auch wäre nicht verständlich, weshalb der Angeklagte B4 über den Balkon werfen sollte. Ein plausibles Motiv hierfür konnte auch die Verteidigung der Mitangeklagten nicht nennen. Ein unspezifischer „Ärger“ über B4s Verhalten ist schon deshalb nicht eingängig, weil B4 auch bei anderen Gelegenheiten sich nicht so verhalten hatte, wie dies der Angeklagte gewünscht hatte. Ebenfalls bleibt unklar, weshalb der Angeklagte B4 zunächst aus der Wohnung werfen sollte, um sodann Maßnahmen zu ergreifen, um B4 wieder einzufangen. Dagegen ist es in sich stimmig, dass B4 vor der drohenden Misshandlung in der Badewanne floh, um sodann auch draußen zu rufen, sie wolle „weg“. Dazu fügt sich auch, dass B4 nur mit einer Unterhose bekleidet war, was zur Badezimmersituation, nicht aber zu einer Gewalttat des Angeklagten (Wurf vom Balkon) passt. Schließlich gibt es auch in dem gesamten Verhalten des Angeklagten in den davor liegenden zwei Jahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Wurf über den Balkon seiner Persönlichkeit entsprechen könnte. Im Gegenteil, die von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. T10 diagnostizierte und in der Hauptverhandlung näher erläuterte, zurückhaltende, konfliktvermeidende, auf Ausgleich mit der Nachbarschaft bedachte Art des Angeklagten steht einer solchen eruptiven Gewaltanwendung in der Öffentlichkeit geradezu diametral entgegen. Schließlich deutet auch der Anruf der Angeklagten bei Frau I3 mit der Aufforderung „Erzähl das mit dem Balkon richtig“ nicht darauf hin, dass der Angeklagte B4 über den Balkon geworfen haben könnte. Insofern käme allenfalls in Betracht, dass Frau I3 wissen könnte, dass B4 tatsächlich nicht gesprungen ist, sondern geworfen wurde. Dies hat sie im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer glaubhaft in Abrede gestellt und erklärt, sie habe damals schon nicht verstanden, was die Angeklagte ihr mit diesem Hinweis habe sagen wollen. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin I3 die Angeklagten in ihrer Aussage massiv belastet hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Punkt einen der Angeklagten ungerechtfertigt hätte schonen wollen. Soweit schließlich die Ermittlungsbehörden erhebliche Zweifel hatten, ob B4 mit ihrer Körpergröße von 1,39 m über die Balkonbrüstung nebst Geranien (Gesamthöhe ca. 1,50 m)  springen konnte, ohne die Geranien zu beschädigen, teilt die Kammer diese Zweifel nicht. Nach dem Eindruck im Ortstermin  (bei dem allerdings die Geranien fehlten) kann ein Kind, wenn es erhebliche Misshandlungen zu befürchten hat, über die Brüstung springen. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagten, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergab, auf dem Balkon größere Stapel mit Getränken lagerten, auf die B4 vor dem Sprung geklettert sein kann.

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Die Feststellungen zum Verlauf des Vormittags des 22.07.2010 beruhen auf den Angaben der Zeuginnen M3 und M4. Auch der Angeklagte hat den Vormittag als weitgehend ereignislos und die Stimmung als gelöst beschrieben. Der Tag insgesamt hätte sich nicht irgendwie besonders hervorgehoben, wenn B4 nicht an diesem Tag verstorben wäre. Hiermit korrespondierend hat die Zeugin I3 bestätigt, dass sie am frühen Abend, gegen 18.00/18.30 Uhr, vom Angeklagten über die Sprechanlage mitgeteilt bekommen habe, dass er beabsichtige, an diesem Abend noch zum Dartspielen zu gehen.

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Den Verlauf des Mittagessens hat der Angeklagte entsprechend den Feststellungen beschrieben. Seine Angaben zur Fesselung B4s stellen nicht nur eine plausible Fortsetzung der bisherigen Geschehnisse dar, sondern sie wurden auch objektiviert durch das Auffinden von gebrauchten Klebebandstücken auf dem Balkon durch den Tatortbeamten KHK X2. An den Klebebandstücken konnte nicht nur B4s DNA identifiziert werden, sondern es fanden sich auch abgerissene Haare, was zur Fesselung der Hände über dem Kopf passt. Da schließlich auch die Angeklagte nach anfänglichem Leugnen nicht in Abrede gestellt hat, dass B4 an diesem Tag gefesselt worden ist, bestehen an der Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten keine Zweifel.

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V. Das Tatgeschehen

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Zum Tathergang am Abend hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Weil B4 sich drei Mal erbrochen und dabei bekleckert habe, hätten die Angeklagten B4 baden wollen. Das Kind habe sich freiwillig im Wohnzimmer ausgezogen. Dann aber habe es sich geweigert, ins Bad zu gehen. Daraufhin hätten die Angeklagten gemeinsam B4 in der festgestellten Weise an Händen und Füßen gefesselt. Weil B4 sehr laut gewesen sei, hätte die Angeklagte ihr im Wohnzimmer den Mund mit einem Klebestreifen verschlossen. Wechselseitig hätten sie B4 ins Bad getragen, wobei der Angeklagte zuerst den Oberkörper und danach die Füße getragen habe. Im Badezimmer hätte die Angeklagte den Mund befreit und die Handfesselung geöffnet. Er, der Angeklagte, habe die Füße entfesselt. Die Angeklagte habe B4 aufgefordert, sich zu waschen. Das Kind habe das nicht gewollt und geschrien. Daraufhin habe die Angeklagte B4 kurz nach vorne „getunkt“. B4 habe sodann begonnen, sich zu waschen. Der Angeklagte habe das Badezimmer verlassen und sei nach rund einer Minute zurückgekommen, weil er seine Frau habe rufen hören. Er denke, die Angeklagte habe gerufen, weil sie Hilfe von ihm beim Baden von B4 gewollt habe. Er habe die Angeklagte vor der Wanne gesehen, wie sie die auf dem Rücken liegende B4 mit dem Gesicht unter Wasser gedrückt habe. Vielleicht 30 Sekunden habe er zugesehen. Als B4 blau geworden sei, habe er eingegriffen. Er habe seine Frau zur Seite geschoben und B4 aus der Wanne gezogen. Das Kind habe sich übergeben. Dann habe er Reanimationsmaßnahmen ergriffen, nämlich Herzmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung. Seine Frau habe ihn hierbei unterstützt und auch den Notarzt gerufen. Das Kind habe aber keine Regung mehr gezeigt.

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Bei der Bewertung der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer gesehen, dass es zahlreiche Aspekte gibt, die eine sehr gründliche Prüfung seiner Angaben erforderlich machen. Wie festgestellt, hat der Angeklagte nämlich nicht nur die Lügen seiner Ehefrau teilweise mitgetragen, sondern er hat auch selbst gelogen, was Anlass gibt, seine generelle Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. So hat er für B4 nach dem Polizeieinsatz vom 12.11.2009 eine falsche Entschuldigung für die Schule mit einer erfundenen Beerdigung ausgestellt. Auch ist er nach dem Polizeieinsatz mit B4 durch das Haus gegangen und hat das Kind genötigt, gegenüber den Nachbarn den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass es selbst an der Badesituation schuld sei. Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer einem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung der Angeklagten Q X nicht nachzugehen, wonach der Angeklagte auch seine Eltern und seinen Bruder zum eigenen finanziellen Vorteil angelogen haben soll. Zum einen waren die Zeugen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 4 StPO. Denn nachdem sie im Rahmen der Schlussvorträge als Zeugen benannt worden waren, haben zwei Beamte der Kriminalpolizei die Zeugen aufgesucht und sie über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Ausweislich eines nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme verlesenen Polizeivermerks haben die gesundheitlich angeschlagenen Eltern ebenso angekündigt, umfassend das Zeugnis zu verweigern, wie dies auch der Bruder getan hat. Die Kammer konnte angesichts der Belehrung durch erfahrene und der Kammer aus anderen Zusammenhängen als zuverlässig bekannte Polizeibeamte ausschließen, dass die Willenserklärung der als Zeugen benannten Personen durch Irrtum über ihre rechtliche Tragweite beeinflusst war. Zum anderen war dem Hilfsbeweisantrag auch deshalb nicht nachzugehen, weil die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO. Denn angesichts der nachgewiesenen Lügen, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Betreuung B4s geäußert oder mitgetragen hat, konnte die Kammer aus dem Umstand, ob der Angeklagte in anderem Zusammenhang ebenfalls gelogen hat, keine weitergehenden Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung ziehen.

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Die Kammer hat bei der Bewertung der Einlassung des Angeklagten ebenfalls berücksichtigt, dass dieser im Laufe des Ermittlungsverfahrens – wie in den Feststellungen dargestellt – mehrfach in elementarer Weise den Inhalt seiner Aussage geändert hat. Namentlich hat er das Geschehen zunächst als Unfall dargestellt, dann geschildert, dass seine Ehefrau B4 untergetaucht habe, um sodann vor der Ermittlungsrichterin sich selbst der Tat zu bezichtigen. Anschließend widerrief er bei der Polizei diese Selbstbelastung, stellte aber den Sachverhalt zunächst wieder als Unfall dar. Erst danach blieb der Angeklagte konstant dabei, dass die Mitangeklagte B4 untergetaucht habe. Auch in den Details war die Aussage – wie ebenfalls festgestellt – teilweise widersprüchlich. So schilderte der Angeklagte beispielsweise unterschiedlich, ob bzw. an welchem Ort B4s Mund mit Klebeband verbunden war und ob sie noch die Füße gefesselt hatte, als er das Badzimmer verließ. Ebenso machte er divergierende Angaben zu der Frage, ob B4 am Tatabend von der Angeklagten unter Wasser gedrückt worden war, bevor er das Badezimmer verließ. Ferner waren auch zeitliche und zahlenmäßige Angaben des Angeklagten wechselhaft. Zu berücksichtigen ist schließlich das Interesse des Angeklagten, sich durch eine Falschbeschuldigung seiner Ehefrau selbst zu entlasten.

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Trotz dieser vorgenannten Aspekte hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es die Angeklagte war, die B4 am Tatabend für mindestens drei Minuten unter Wasser gedrückt hat. Da es überhaupt keine Anzeichen dafür gibt, dass E in das Tatgeschehen verwickelt gewesen sein könnte, weil ein Unfall ausscheidet und weil keine anderen Personen zur Tatzeit in der Wohnung waren, kommt als Alternative nur in Betracht, dass der Angeklagte oder beide gemeinschaftlich die Tat begangen haben. In ihrem Brief an die Ergänzungsrichterin hat die Angeklagte behauptet, sie habe gesehen, wie ihr Ehemann am Tatabend ins Badezimmer gegangen sei und so auf die Möglichkeit hingewiesen, der Angeklagte könne die Tat begangen haben. Gegen die Richtigkeit dieser Schilderung spricht allerdings, dass die Angeklagte zuvor bei keiner polizeilichen Vernehmung davon gesprochen hatte, sie habe den Angeklagten ins Badezimmer gehen sehen. Hätte sie den Angeklagten tatsächlich gesehen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie dies nicht nur selbst den Ermittlungsbehörden mitteilt, sondern auch, dass sie angesichts der ehelichen Machtverhältnisse vom Angeklagten eingefordert hätte, dies – dann: wahrheitsgemäß – zu schildern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ausweislich ihres Briefs bis zur Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens in der ersten Hauptverhandlung davon ausgegangen sein will, dass B4s Tod ein Unfall gewesen sei. Bei dieser Sachlage gab es für sie auch keine Veranlassung, etwa ihren Ehemann durch ein Verschweigen des Umstands, dass er in das Badezimmer gegangen sei,  zu schützen.

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Ist danach die erstmals im Brief der Angeklagten enthaltene Schilderung der Ereignisse schon nicht plausibel, so ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Angaben des Angeklagten, soweit sie festgestellt worden sind, zutreffen. Dabei sind die vorbeschriebenen Inkonsistenzen in seinen Angaben ohne weiteres erklärbar: Die erste Version des Angeklagten, wo er übereinstimmend mit seiner Ehefrau von einem Unfall sprach, war zwischen den Eheleuten abgesprochen. Dies hat der Angeklagte zwar nicht einzuräumen vermocht, es ergibt sich aber zwanglos aus dem identischen Inhalt der Angaben sowohl in der groben Linie als auch bezüglich etwa eines vorbeifahrenden Zuges, wobei nach Angaben des Zeugen X2 die Polizei ermitteln konnte, dass in der fraglichen Zeit keine Züge durch C3 gefahren sind. Die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, vor der Kammer einzuräumen, dass die erste Einlassung zwischen den Eheleuten abgesprochen war, obschon sich aus dem Rest der Einlassung ergibt, dass die ersten Angaben unrichtig waren, gibt schon einen Fingerzeig darauf, was der Angeklagte zu vermeiden suchte, nämlich nach Möglichkeit eine Belastung seiner Ehefrau. Daher blieb er so lange bei der Version, dass es sich bei B4s Tod um einen Unfall in der Badewanne gehandelt habe, bis er sich durch die von der Polizei gefundenen Klebebänder in die Ecke gedrängt sah. Dass er sodann nach erstmaliger Belastung seiner Ehefrau bei der Polizei vor der Ermittlungsrichterin erklärte, er habe B4 selbst unter Wasser gedrückt, zeigt, dass er auch im Folgenden versuchte, die Mitangeklagte zu entlasten. Dass die Angaben vor der Ermittlungsrichterin so nicht zutreffen können, ergab sich schon aus deren Inhalt. Es ist nämlich in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Angeklagte – wie er vor der Ermittlungsrichterin behauptete – ein aktives Herunterdrücken seiner Ehefrau mit einer schmerzbedingten Bewegung nach vorne verwechselt haben könnte. Die Kammer hat sich im Wege des Ortstermins einen Eindruck von dem kleinen Badezimmer gemacht. Wenn dort zwei Personen stehen, sieht die eine Person ohne weiteres, ob die andere ein Kind in der Wanne herunterdrückt oder ob diese sich vor Schmerzen krümmt. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte – wie er vor der Ermittlungsrichterin behauptete – sich darin „geirrt“ haben könnte, ob er selbst oder seine Frau B4 unter Wasser gedrückt hat. Insgesamt stellen sich daher die Angaben des Angeklagten vor der Ermittlungsrichterin als hilfloser Versuch dar, seine Ehefrau zu entlasten. Genau so hat der Angeklagte dies sodann bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung beschrieben. Insoweit hat er als Grund für seine falschen Angaben – für die er sich sodann entschuldigt hat – angegeben, dass er dabei auch an E gedacht habe, der seine Mutter brauche. Dieses Motiv ist gut nachvollziehbar, hatte der Angeklagte doch trotz fehlender leiblicher Verwandtschaft nach der Eheschließung E wie einen eigenen Sohn behandelt und auch in der Hauptverhandlung Wert darauf gelegt, dass E als sein „Sohn“ und nicht als sein „Stiefsohn“ bezeichnet wurde. Schließlich ist auch erklärbar, dass der Angeklagte sodann bei der Polizei kurzfristig wieder zu der Ursprungsversion zurückkehrte, wonach es sich bei B4s Tod um einen Unfall gehandelt haben könnte. Darin kommt nämlich nicht nur erneut der Versuch zum Ausdruck, eine Belastung seiner Ehefrau zu vermeiden, sondern es wird auch die Konfliktvermeidung deutlich, die die Angaben des Angeklagten insgesamt prägte. Wie sich die Kammer im Rahmen der Einlassung und der hierzu beantworteten Fragen durch den Angeklagten überzeugt hat, fällt es dem Angeklagten sehr schwer, unangenehme Dinge offen anzusprechen. Oftmals hat er sich darauf zurückgezogen, dass er Dinge nicht mehr genau wisse. Diese Form der Konfliktvermeidung, die auch der psychiatrische Sachverständige Dr. T10 als auffälligen Persönlichkeitszug beschrieben hat, führte dazu, dass der Angeklagte, obwohl er sich eigentlich bereit erklärt hat, die Verantwortung für die ihn treffenden Tatvorwürfe und die Aufklärung des Falles zu übernehmen, dazu tendierte, in zahlreichen Situationen die Heftigkeit der Misshandlungen (vgl. etwa das Stechen von B4) oder die Anzahl der Fälle (vgl. die Zahl des Untertauchens) schrittweise zu reduzieren. Die Kammer hat diesen Persönlichkeitszug daraufhin untersucht, ob dieser dazu geführt haben könnte, dass der Angeklagte den Konflikt mit den vernehmenden Polizeibeamten vermeiden wollte und deshalb seine Ehefrau zu Unrecht belastet haben könnte. Dies kann jedoch schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Kammer zwar unterschiedliche Angaben des Angeklagten vorliegen hatte, aber an keiner Stelle der Einlassung des Angeklagten im Übrigen festzustellen ist, dass er eine Tatsache zu Lasten seiner Ehefrau dazu erfunden hätte. Vielmehr ist die gesamte Einlassung davon geprägt, dass er nicht nur die Tatvorwürfe bagatellisiert, sondern auch seine Ehefrau in Schutz genommen hat. Hiermit korrespondiert, dass es dem Angeklagten erkennbar äußerst schwer gefallen ist, am 26.07.2010 seine Ehefrau auch im Detail zu belasten. Dazu hat der als Zeuge gehörte Ermittlungsbeamte berichtet, wie die Angaben des Angeklagten von langen Pausen, Seufzern und Tränen unterbrochen waren und wie schwer es dem Angeklagten fiel, seine Angaben zu machen. Dabei wertete der Ermittlungsbeamte das stockende Aussageverhalten nicht etwa als Folge einer etwaigen Falschbelastung, sondern als Ausdruck des inneren Kampfes, den der Angeklagte zwischen seiner Absicht, die Wahrheit zu sagen und der Loyalität zu seiner Ehefrau ausfocht. Ausdruck dieser inneren Zerrissenheit sind auch die beiden Schreiben, die der Angeklagte im Anschluss an die Vernehmung an seine Ehefrau und an E verfasste. Darin wird in einer nach Überzeugung der Kammer äußerst authentischen Weise deutlich, dass es dem Angeklagten darum ging, seine Frau nicht „zu verraten“, d.h. einerseits nicht zu Unrecht zu belasten, aber gleichzeitig die Wahrheit zu sagen. Die Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, steht auch im Mittelpunkt des Schreibens an E. Hätte der Angeklagte, der nach Überzeugung der Kammer wahrhaftig am Wohlergehen von E interessiert ist, seine Frau zu Unrecht belastet, hätte seine Ermutigung an E, stets die Wahrheit zu sagen und insbesondere nicht gegenüber den Ermittlungsbeamten zu lügen, keinen Sinn ergeben.

200

Spricht nach alledem schon bei Analyse der Einlassung und ihrer Entstehungsgeschichte alles dafür, dass die Angaben des Angeklagten zutreffen, so gibt es nach dem Inhalt der sonstigen Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Angeklagte B4 unter Wasser gedrückt hat. Denn wie bereits festgestellt, fiel das Baden von B4 regelmäßig in die Zuständigkeit der Angeklagten und nicht des Angeklagten. Dies ist, wie im Einzelnen dargelegt, von zahlreichen Zeugen bestätigt worden, die entweder einen Badevorgang direkt beobachtet haben oder denen die Angeklagte vom Baden und den hierbei selbst erlittenen Verletzungen berichtet hat. Die Angeklagte hat B4 aber nicht nur gebadet, sondern sie hat vor allem B4 auch häufiger untergetaucht. Dies hat sie nicht nur selbst im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Dr. T8 eingeräumt, sondern dies ist durch die übrigen bereits dargestellten Beweismittel ebenfalls objektiviert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies am Tatabend anders gewesen sein könnte. Vielmehr ging auch die Angeklagte bis zu dem Brief an die Ergänzungsrichterin davon aus, dass B4 sich während der gesamten Zeit im Badezimmer unter ihrer bzw. keiner Aufsicht, nicht aber unter Aufsicht des Angeklagten befunden hat. Schließlich hatte der Angeklagte, der als einziger Alternativtäter in Betracht gekommen wäre, auch kein Motiv, B4 zu töten. Denn nach seinem Kenntnisstand sollte B4 in wenigen Tagen die Familie verlassen, um in eine Einrichtung in E3 zu wechseln. Nur die Angeklagte wusste, dass dieser Termin erfunden war.

201

Gegen eine Täterschaft der Angeklagten spricht auch nicht, dass letztlich ungeklärt geblieben ist, ob die Angeklagte ihren Mann – wie dieser angegeben hat – in das Badezimmer hinzu gerufen hat. Allerdings wäre es aus dem Gesichtspunkte der Täterlogik ungewöhnlich und spräche daher gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, wenn die Angeklagte zu einem Zeitpunkt nach ihrem Ehemann gerufen haben sollte, zu dem sie bereits den Vorsatz gefasst hatte, B4 zu ertränken. Denn dies würde bedeuten, dass sie mit dem Angeklagten einen Zeugen für die Tat erst herbeigerufen haben würde. Andererseits konnte die Angeklagte angesichts des Verhältnisses der beiden Angeklagten zueinander davon ausgehen, dass ihr Ehemann, der ihr auch sonst in allem gefolgt war, sie gegenüber den Ermittlungsbehörden selbst dann nicht belasten würde, wenn sie B4 tötet. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Angeklagte tatsächlich nach dem Angeklagten gerufen hat oder ob es sich bei dieser Angabe des Angeklagten noch um ein Relikt aus der ursprünglich abgesprochenen Version des Unfallhergangs gehandelt hat. Eine Schwäche der Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt ist angesichts der belegten Zuverlässigkeit im Übrigen nicht geeignet, seine Angaben in den entscheidenden Punkten zur Täterschaft der Angeklagten durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

202

Gleiches gilt für die wechselnden Angaben des Angeklagten dazu, wie lange er nach seiner Rückkehr in das Badezimmer dem Geschehen zusah. Zeitangaben sind, dies ist eine Alltagserfahrung der Kammer, in hohem Maße unzuverlässig, wenn sie auf Schätzungen und nicht auf einer genauen Zeitnahme beruhen. Immerhin geben die von dem Angeklagten mitgeteilten Zeiträume einen Anhaltspunkt dahin gehend, dass jedenfalls der festgestellte Zeitraum von mindestens 10 Sekunden anzunehmen ist. Der Angeklagte hat zu keiner Zeit behauptet, augenblicklich gehandelt zu haben. Dazu bestand auch keine Veranlassung, war doch längeres Untertauchen von B4 nicht ungewöhnlich. Der Hergang (Stehen im Türrahmen, Vortreten in den Raum, Erkennen der Verfärbung der Gesichtsfarbe von B4) rechtfertigt vor dem Hintergrund der mitgeteilten Schätzungen des Angeklagten die Annahme, der Angeklagte habe mindestens 10 Sekunden die Situation des Untertauchens erfasst, bevor er tätig geworden ist.

203

Soweit die Verteidigung der Angeklagten Q X mit dem Mittel des Beweisantrags zur Überprüfung gestellt hat, ob der Angeklagte und die Zeugin I3 ein etwaiges Untertauchen B4s und namentlich das Gesicht des Kindes und die Hände der Angeklagten auf dem Oberkörper des Kindes überhaupt habe sehen können, hat der von der Kammer durchgeführte Ortstermin ergeben, dass dies ohne weiteres möglich ist und dass mithin die hierzu erhobenen Behauptungen wie schon diejenigen zur Entwicklung des Verhaltens von B4 im Kinderheim schlicht ins Blaue hinein aufgestellt worden sind. Zwar ist bedingt durch die Leibesfülle der Angeklagten und den Rand der Badewanne nicht bei jeder Konstellation freie Sicht auf die gesamte Badewanne und eine darin liegende Person – im Ortstermin durch eine Puppe in Kindsgröße dargestellt – sichtbar. Das Badezimmer ist aber so klein, dass schon ein einzelner Schritt des Beobachters oder der Person vor der Badewanne die Sicht auf die zuvor verdeckten Bereiche wieder freigibt. Da der Angeklagte im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen sowie im Rahmen der Einlassung davon gesprochen hatte, er habe im Bereich der Tür gestanden, aber sich auch in den Raum hinein bewegt, besteht kein Zweifel daran, dass er die von ihm geschilderten Beobachtungen tatsächlich so auch machen konnte. Dasselbe gilt für die Zeugin I3, die ebenfalls keine genaue Beobachtungsposition mitgeteilt hat.

204

Soweit die Verteidigung der Angeklagten im Wege des Beweisantrags behauptet hat, die Angeklagte habe sich wegen eines Bauchdeckendurchbruchs (Hernie) kurz vor der Tat nicht vornüber beugen können und schon deshalb die Tat nicht begehen können, hat sich auch dies nicht bestätigt. Die hierzu als Zeugin vernommene Hausärztin A2 berichtete, dass zuletzt 2008 ein operativer Eingriff wegen der Hernie durchgeführt worden war und dass zuletzt im Jahr 2009 die Bauchfalte durchleuchtet und sich keine Hinweise auf Einschluss von Darmschlingen ergeben hätten. Im letzten Quartal vor der Tat habe die Angeklagte, die ansonsten regelmäßig Schmerzen im Bauchbereich beklagt habe, diesbezüglich allerdings nichts berichtet. Der Psychiater Dr. T8, der die Angeklagte am Tag nach der Tat in den S6 gesehen hat, berichtete als Zeuge davon, dass sie ohne erkennbare Probleme sitzen, aufstehen und gehen konnte und auch nicht von Schmerzen im fraglichen Bereich gesprochen habe. Hierzu passt, dass der zuständige Anstaltsarzt Dr. S4 der Justizvollzugsanstalt L7 anhand der Patientenakte und anhand seines eigenen Eindrucks ab Kennenlernen der Patientin am 30.08.2010 erklärte, dass die Angeklagte zwar für eine Operation im Bauchbereich vorgemerkt worden sei, dass aber im Jahr 2010 weder dringender Handlungsbedarf bestanden habe noch bauchbedingte Bewegungseinschränkungen festgestellt oder diesbezügliche Gabe von Medikamenten erforderlich geworden seien. Auf Grund dieser Bekundungen hätte die Kammer bereits feststellen können, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Angeklagte am Tattag gesundheitsbedingt nicht zur Tat in der Lage gewesen wäre. Der vorsorglich zu dieser Frage geladene gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. L9 hat diese auf der Hand liegende Einschätzung der Kammer in einem kurzen medizinischen Gutachten näher erläutert und die sich aufdrängende Schlussfolgerung der Kammer bestätigt.

205

Der weitere Beweisantrag, mit dem die Verteidigung der Angeklagten Q X die Behauptung aufgestellt hat, der Anstaltsarzt Dr. N3, der die Erstaufnahmeuntersuchung der Angeklagten am 26.07.2010 durchgeführt hatte, habe weitgehende Beschwerden und Bewegungseinschränkungen der Angeklagten zwar festgestellt, dies aber in der Patientenakte nicht dokumentiert, war angesichts der bisherigen Beweisergebnisse ebenfalls ersichtlich ins Blaue hinein gestellt. Die Kammer ist dem Antrag dennoch nachgegangen, um jegliches Risiko einer fehlerhaften Beurteilung der Angeklagten Q X auszuschließen und hat den Zeugen Dr. N3 gehört. Dieser bestätigte die aufgestellten Behauptungen in keiner Weise, sondern führte, gestützt auf das Aufnahmeprotokoll, aus, dass er bei Abtasten des Bauches der Angeklagten mit den Händen lediglich eine leichte Spannung im Oberbauch, aber sonst keine Auffälligkeiten festgestellt habe. Es ist im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich, aus welchem Grund Dr. N3 pflichtwidrig Beschwerden nicht hätte attestieren sollen, wenn sie denn vorgelegen hätten. Auch vor diesem Hintergrund gab es keine Zweifel an der körperlichen Fähigkeit der Angeklagten, die Tat zu begehen.

206

Dass B4 nicht durch einen Unfall zu Tode gekommen sein kann, sondern dies auf Fremdeinwirkung zurückzuführen ist und insbesondere B4 mindestens 3 Minuten unter Wasser war, ergab sich aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. T9. Dieser hatte B4 in der Tatnacht obduziert und zahlreiche Zeichen des Ertrinkens festgestellt. Dies waren insbesondere eine auffällige Blutfülle der Organe, ballonierte Lungen, das Vorliegen von charakteristischen Paltauf-Flecken, Flüssigkeit in der Keilbeinhöhle, eine schlaffe Erweiterung der Herzhöhle, die aus dem Überdruck im Oberkörper folgt, eine pralle untere Hohlvene und ausschließlich flüssiges Leichenblut. Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass aufgrund dieser Merkmale nur ein Ertrinken des Kindes in Betracht kommt und dass insbesondere ein Ersticken – etwa durch Erbrochenes in den Atemwegen oder auf dem Kehlkopfdeckel – ausscheidet. In diesem Fall wäre nämlich weder Flüssigkeit in der Keilbeinhöhle, die ebenfalls aufgefundene wässrige Füllung im Magen noch die wässrige Lösung im Zwölffingerdarm sowie – insoweit ungewöhnlich tief – im oberen Dünndarm zu erwarten gewesen. Ein Geschehen ohne Fremdeinwirkung konnte der Sachverständige ausschließen. Es gab nämlich keinerlei äußere Anzeichen für einen Sturz des Kindes, der zur Bewusstlosigkeit geführt haben könnte. Die festgestellten Kopfverletzungen konnten aufgrund ihrer Lage nicht mit einem Sturz in Einklang gebracht werden. Soweit der Sachverständige Dr. T9 bei der Obduktion eine Platzwunde am Hinterkopf festgestellt hat, ist diese nicht bei intaktem Kreislauf eingetreten. Der Sachverständige hat nämlich keine mit dem Defekt korrelierenden Einblutungen in das Gewebe festgestellt, was belegt, dass der Kreislauf bereits zum Erliegen gekommen war. Dazu passt, dass bei B4 auch kein Schädel-Hirntrauma von ausreichender Schwere vorlag. Auch sonst gab es keine Hinweise auf innere Krankheiten, etwa eine Herzmuskelentzündung, oder auf die Einwirkung von Medikamenten, die zu einem Unfallgeschehen hätten führen können.

207

Zur Länge des Zeitraums unter Wasser legte der Sachverständige unter Vorlage internationaler Studien zu dieser Frage dar, dass B4 mindestens 3 Minuten, wahrscheinlich eher fünf Minuten unter Wasser gewesen ist. Diese Schlussfolgerung hat der Sachverständige aus dem Umstand gezogen, dass B4, als der Notarzt eintraf, klinisch bereits tot war, ein hoher Grad an Säureanreicherung in ihrem Körper gemessen wurde und der Atemreflex nicht wieder ansprang, als B4 aus der Badewanne geholt worden war. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Schutzreflexe des Organismus und namentlich der Atemreflex erst aufhören, wenn die Gehirnzellen in einem besonders zentralen Teil des Gehirns, der sogenannten Brücke, abgestorben sind. Erst wenn, wie vorliegend, in diesem Gehirnteil eine permanente Schädigung eingetreten ist, springen die Reflexe nicht wieder an. Ohne dass insoweit die – unbekannte – Zeit, in der B4 die Luft angehalten hatte, mitgerechnet worden ist, ist anhand der vom Sachverständigen vorgestellten Studien nachgewiesen, dass eine Mindestzeit von 3 Minuten zu Grunde zu legen ist. Der Sachverständige hat insoweit auch erwogen, ob die Zeitspanne dadurch abgekürzt sein könnte, dass B4 an einem Herzversagen, einem plötzlichen Atemstillstand unter Wasser oder an einem sog. „Reflextod“ verstorben ist. Er konnte dies aber anhand der Ertrinkungszeichen ausschließen, die bei einer der vorgenannten Todesursachen nicht vorgelegen hätten. Dazu gehört insbesondere das Zeichen einer Einflussstauung von Blut im rechten Herzen, welche nur durch einen intakten Kreislauf verursacht worden sein kann.

208

Wie sich der Ertrinkungsvorgang im Einzelnen gestaltet hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Insbesondere bleibt unklar, wie lange B4 die Luft angehalten hat und wann die Sauerstoffschuld so groß war, dass sie den Atemreiz nicht mehr unterdrücken konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies relativ früh der Fall war, etwa weil B4 sich verschluckte oder husten musste. Nach dem Einatmen von Wasser kann die Bewusstlosigkeit, die vom Geschädigten als erlösend empfunden wird, sehr schnell eintreten. Soweit der Angeklagte geschildert hat, dass B4 „blau“ angelaufen sei, ist dies nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T9 plausibel. Denn je größer die Sauerstoffschuld im Körper wird, desto blauer erscheint einem Beobachter der Körper, ohne dass diese Beobachtung an eine bestimmte Phase des Todeskampfes gekoppelt wäre. Soweit der Angeklagte geschildert hat, B4 habe sich „erbrochen“, nachdem sie aus der Wanne geholt worden ist, ist angesichts des fortgeschrittenen Todeskampfes nicht von einem Erbrechen im medizinischen Sinn auszugehen. Allerdings, und das ist das Entscheidende, können die tonisch-klonischen Krämpfe in der Endphase des Todeskampfes und die ebenfalls mögliche „Schnappatmung“ dazu führen, dass Speisebrei und Flüssigkeit aus dem Körper herausgedrückt werden, was von einem Laien ohne weiteres als Erbrechen gewertet werden kann.

209

Dass die Angeklagte B4 absichtlich tötete, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie das Kind mindestens 3 Minuten unter Wasser drückte. Schon die Dauer lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Tod des Kindes, dem die Angeklagte in dieser Zeit ins Gesicht sehen konnte, gewollt war. Hinzu kommt, dass die Angeklagte zunächst erhebliche Gegenwehr überwinden musste und sodann nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit B4s Muskeln erschlafften, bis sie sich im Rahmen der tonisch-klonischen Krämpfe wieder anspannten. Dass die Angeklagte über die gesamte Dauer hinweg den Widerstand des kindlichen Körpers brach, kann ebenfalls nicht anders als mit Tötungsabsicht erklärt werden.

210

Zu der Frage, von welchen Motiven sich die Angeklagte bei ihrer Tat hat leiten lassen, musste die Kammer auf Indiztatsachen zurückgreifen. Die vom Angeklagten geäußerte Vermutung, die Angeklagte habe durch das Untertauchen bewirken wollen, dass B4 aufhört zu schreien, kann allenfalls für die erste halbe Minute als handlungsleitend gewertet werden. Denn nachdem sich B4 unter Wasser befand, konnten von ihr keine Schreie mehr ausgehen. Die Kammer konnte auch eine akute Überforderungssituation der Angeklagten als Ursache der Tat ausschließen. Denn zum einen war die generelle Situation in der Familie zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen entspannt und die Angeklagte hatte noch am Vormittag sich um neue Aufgaben und damit um neue freiwillig eingegangene Belastungen gekümmert. Zum anderen war auch das Untertauchen an sich keine die Angeklagte besonders belastende Situation, hatte sie Vergleichbares doch mindestens schon zehn Mal zuvor getan. Bei der Forschung nach den Motiven der Angeklagten hatte die Kammer sich daher daran zu orientieren, von welchen Beweggründen der Umgang der Angeklagten mit B4 in der Zeit vor der Tat geprägt war. Diesbezüglich ist bereits im Einzelnen dargelegt worden, dass die Angeklagte sich aus eigensüchtigen Motiven an die Stelle der Mutter gesetzt hat, was nur mit einem weitgreifenden Besitzanspruch erklärt werden kann. Dieser Besitzanspruch ging so weit, dass die Angeklagte auch gezielt und unter Einsatz von Manipulation dagegen arbeitete, dass B4 aus der Familie genommen werden könnte. Gleichzeitig sorgte die Angeklagte, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T8 ein starkes Leistungsbild verinnerlicht hat, dafür, dass ihre eigene Arbeit nach außen als vorbildlich dastand, wohingegen B4 als Person mit problematischer Psyche dargestellt wurde. Dass die Angeklagte sich zur Tötung entschloss, kann nur damit erklärt werden, dass sie sowohl in ihrem Besitzdenken als auch in ihrem Wunsch nach einem perfekten Außenbild enttäuscht worden ist. Der Sprung vom Balkon vom Vortag hatte nämlich das Versagen der Angeklagten als Pflegemutter ebenso offensichtlich gemacht wie die Weigerung B4s am Tattag, sich baden zu lassen, den Wunsch nach einem unkomplizierten Kind enttäuscht hat. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass neben der Enttäuschung über B4s öffentlich geäußerten Willen fortzukommen noch Wut und Ärger über B4s Widerstand traten.

211

Andere denkbare Motive für das Handeln der Angeklagten hat die Kammer geprüft und verworfen. Insbesondere konnte die Kammer ausschließen, dass die Angeklagte handelte, um zu verhindern, dass die Misshandlungen B4s öffentlich werden und die Angeklagte in der Folge strafrechtlich belangt werden könnte. Denn in der Vergangenheit hatte die Angeklagte mit einer Kombination von Einflussnahme auf B4 und auf ihren Ehemann und mit unrichtigen ärztlichen Attesten erfolgreich dafür gesorgt, dass alle Beteiligten an eine schwere psychische Störung bei B4 glaubten. Es gibt keine Anhaltpunkte dafür, dass die Angeklagte davor Angst haben musste, dass dies nunmehr anders werden würde. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass am Vortag durch B4s Sprung vom Balkon die Problematik wieder in den Fokus der Nachbarschaft und von Frau B7 gerückt war. Diesbezüglich hatte die Angeklagte die Erfahrung im November 2009 gemacht, dass auch ein akuter Polizeieinsatz nicht dazu führte, dass irgendetwas aufgedeckt worden wäre. Auch der Umstand, dass mit dem 28.07.2010 der Termin heranrückte, zu dem B4 angeblich aus der Familie genommen werden sollte, tatsächlich aber keine Vorbereitungen diesbezüglich getroffen worden waren, scheidet als Tötungsmotiv aus. Denn es war der Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach gelungen, die Verschiebung angeblicher Herausnahmetermine zu erklären, ohne dass einer der Adressaten Verdacht geschöpft hätte. Die Position des Angeklagten in der Familie war so schwach, dass die Angeklagte vor seinem Ärger über eine unterbliebene Herausnahme B4s aus der Familie keine Befürchtungen zu haben brauchte.

212

Die Einzelheiten des Tathergangs beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hatte erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er B4s Fußfesseln gelöst habe, bevor er das Bad verlassen habe. Die Kammer brauchte nicht zu klären, ob diese Abschwächung der Schilderung gegenüber den Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen eine unberechtigte Bagatellisierung darstellte. Denn selbst wenn der Angeklagte das Bad zu einem Zeitpunkt verlassen hätte, zu dem B4s Füße noch gefesselt waren, könnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Angeklagte die Fußfesseln aufgeschnitten hat, bevor sie die Tat beging. Eine hierfür passende Schere wurde von den Tatortbeamten im Waschbecken ebenso aufgefunden wie zahlreiche Klebebandstücke im Mülleimer des Bades. Keines dieser objektiven Beweisanzeichen lässt aber erkennen, ob das Klebeband vor oder nach der Tat gelöst worden ist. Ebenso wenig kann die Kammer ausschließen, dass die Angeklagte vor der Tat noch kurzzeitig das Badezimmer verlassen hat, um sich etwas zu trinken zu holen. Im Rahmen ihrer Angaben vor der Polizei, beim Sachverständigen und im Brief an die Ergänzungsrichterin hat die Angeklagte konstant behauptet, sie habe das Bad noch einmal zu diesem Zweck verlassen. Zwar handelte es sich bei den Angaben insoweit um Schutzbehauptungen, als sie eine Täterschaft der Angeklagten leugneten. Richtig ist aber, dass die Tatortbeamten auf dem Waschbeckenrand ein halb gefülltes Glas mit einem isotonischen Getränk gefunden haben, welches der Angeklagten zugeordnet werden kann. Zwar ist denkbar, dass die Angeklagte das Glas erst nach der Tat geholt und dorthin gestellt hat – sei es, weil sie Durst hatte, sei es, weil sie gezielt Spuren verwischen und ihre Version von einem Badeunfall vorbereiten wollte. Sicher ist dies aber nicht. Ebenso möglich und damit nicht ausschließbar ist, dass sie, nachdem B4 sich beruhigt hatte, kurzzeitig das Badezimmer verließ, um  sich etwas zu trinken zu holen.

213

VI. Geschehen nach der Tat

214

Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der als Zeugen vernommenen Rettungskräfte und Ärzte sowie der Zeugen Q5 und T.

215

VII. Gang der Ermittlungen

216

Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen beruhen auf den hierzu verlesenen Urkunden und vor allem auf den Bekundungen der als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten, die insbesondere über die Angaben der Angeklagten in den diversen Vernehmungen bekundet und hierbei auch ihre subjektiven Eindrücke vom Gang der Vernehmung berichtet haben.  Die Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten in den richterlichen Vernehmungen fußen auf den gemäß § 254 StPO verlesenen Protokollen über diese Vernehmungen.

217

C

218

I. Die Angeklagte Q X

219

1.

220

Die Angeklagte hat sich des Mordes gem. § 211 StGB schuldig gemacht. Denn sie tötete B4 vorsätzlich aus niedrigen Beweggründen.

221

a) Die Angeklagte tötete B4 aus niedrigen Beweggründen

222

Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung dieser Frage hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus normalpsychologischen Antrieben wie aus Hass, Wut oder Ärger kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Das ist am ehesten der Fall, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren. Haben den Täter wie häufig mehrere Antriebe zum Handeln bestimmt (Motivbündel), kommt es darauf an, durch welchen von ihnen die Tat ihre wesentliche Kennzeichnung, ihr Gepräge erhalten hat.

223

Die gebotene Gesamtabwägung ergibt hier, dass die Angeklagte B4 aus niedrigen Beweggründen tötete. Denn die als Tatmotiv festgestellten Antriebe der Enttäuschung und der Wut bzw. des Ärgers entbehren jeglichen nachvollziehbaren Grundes. Diese Handlungsantriebe, die nach Einschätzung der Kammer gleichgewichtig waren, sind allesamt selbst auf sittlich tiefster Stufe angesiedelt. Denn die Situation, die zu Enttäuschung und Wut bei der Angeklagten führte, war durch die vorangegangenen monatelangen Misshandlungen und die selbstsüchtige Verdrängung der Mutter von der Angeklagten selbst erst hervorgerufen worden. Dass die Angeklagte ihre Wünsche und Vorstellungen über das Leben des Kindes stellte, steht nach Überzeugung der Kammer auf sittlich tiefster Stufe.

224

Die Einstufung der Tötungsmotive als auf sittlich tiefster Stufe stehend wird auch nicht durch eine etwa bestehende konkrete Überforderungssituation der Angeklagten relativiert. Denn wie bereits dargelegt, konnte eine solche konkrete Überforderung ausgeschlossen werden. Dem entspricht, dass auch der Angeklagte davon ausging, der 22.07.2010 wäre ein ganz normaler Tag im Leben der Angeklagten gewesen, wenn B4 nicht zu Tode gekommen wäre.

225

Einer Wertung der Beweggründe für die Tötung als niedrig steht auch nicht entgegen, dass B4 teilweise im Umgang schwieriger war als andere gleichaltrige Kinder ohne vergleichbare Lebensgeschichte. Denn zum einen waren die tatsächlich bei B4 aufgetretenen Auffälligkeiten nur sehr begrenzt. B4 war körperlich gesund, sie war eine ordentliche Schülerin und verhielt sich bis zum Eingreifen der Angeklagten allen Außenstehenden gegenüber freundlich und zugewandt. Schwierigkeiten, die die Angeklagte mit B4s Essverhalten hatte, waren auf deren eigene verschobene Maßstäbe zurückzuführen. Jedenfalls im Jahr 2010 war B4 eher übergewichtig und es bestand keinerlei Bedarf, B4 zu weiterer Nahrungsaufnahme zu nötigen. Zum anderen gehörte es gerade zu den Aufgaben der Angeklagten als Pflegemutter, sich zu prüfen, ob sie diesen Belastungen gewachsen war. Jedenfalls im November 2009 gab es ein Angebot des Jugendamts, B4 aus der Familie heraus zu nehmen. Dass die Angeklagte dieses Angebot nicht annahm, sondern im Gegenteil ihren Ehemann überstimmte, führt ebenfalls zur Bewertung des Verhaltens als niedrig. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T8 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur und dem für sie prägenden Leistungsgedanken nicht in der Lage gewesen wäre, einer Herausnahme des Kindes zuzustimmen und damit ihr eigenes Scheitern einzugestehen.

226

Über diese objektiven Kriterien für das Handeln aus niedrigen Beweggründen hinaus lagen auch die für eine Annahme des Mordmerkmals von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten inneren Erfordernisse vor. Denn die Angeklagte hat auch die Bedeutung ihrer Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat als niedrig erfasst, zudem konnte sie ihre gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bei der Tat gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern. Dabei war im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Schwelle für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, umso niedriger ist, je schwerwiegender der Tötungsakt ist. Maßgebliche Indiztatsachen bei der Bewertung des Motivationsbeherrschungspotentials waren für die Kammer darüber hinaus, dass die Handlungsantriebe der Angeklagten von einfacher Struktur waren, so dass allein deshalb davon auszugehen war, dass die Angeklagte sich eben dieser Umstände bewusst war. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte zwar spontan handelte, aber ansonsten in ihrer Willensentschließung nicht durch weitere Aspekte wie etwa Alkohol, Übermüdung oder Affekt beeinträchtigt war. Insgesamt war die innere Tatseite des Tatbestandsmerkmals schon deshalb zu bejahen, weil die Angeklagte durch ihr Vorgehen die einfachsten Regeln des auf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten menschlichen Zusammenlebens auf das schwerste missachtet hat: B4 war wegen der in jeder Hinsicht groben Missachtung und Unterordnung ihrer Bedürfnisse unter die Wünsche und Zielsetzungen der Angeklagten und nach ihrer Vereinnahmung als eigenes Kind der Angeklagten und dessen totaler Beherrschung entpersonalisiert und damit schlicht zum Objekt herabgewürdigt.

227

b) Andere Mordmerkmale lagen nicht vor.

228

Insbesondere handelte die Angeklagte, wie bereits ausgeführt, nicht, um eine andere Straftat zu verdecken.

229

Auch tötete die Angeklagte nicht heimtückisch. Denn B4 war zu keinem Zeitpunkt arglos. Sie wusste aus vorangegangener Erfahrung, dass sie nach dem Verbringen in die Badewanne möglicherweise bis zur Atemnot untergetaucht werden würde. Dies stellte einen erheblichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit dar, der die Arglosigkeit des Opfers ausschließt. Infolgedessen war B4 nicht infolge einer etwaigen Arglosigkeit, sondern wegen der körperlichen Überlegenheit der Erwachsenen wehrlos. Anhaltspunkte für die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte These, dass B4 sich mit dem Untertauchen bis zur Grenze der Atemnot abgefunden haben könnte und – unter der stillschweigenden Prämisse, wieder rechtzeitig über Wasser gelassen zu werden – deswegen Abwehrmaßnahmen unterlassen haben könnte, gibt es nicht. Im Gegenteil, sowohl der Sprung über den Balkon am Vortag als auch die zahlreichen lautstarken körperlichen Auseinandersetzungen zwischen der Angeklagten und B4, die zu wechselseitigen Verletzungen geführt hatten, zeigen, dass B4 sich wehrte, wann immer sie konnte.

230

Schließlich handelte die Angeklagte auch nicht grausam. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Tötungsart des Ertränkens eines Opfers als eine regelmäßig grausame Tötungsart einzustufen ist. Denn Voraussetzung für eine grausame Tötung ist auch, dass das Opfer im Zeitpunkt der Tatausführung physisch in der Lage war, die ihm zugefügten besonderen Schmerzen oder Qualen körperlich zu empfinden. Fehlt es hieran, etwa weil der Getötete zu Beginn der Übelszufügung bewusstlos geworden ist, so scheidet eine grausame Tötung aus. Vorliegend bleibt ungeklärt, zu welchem Zeitpunkt B4 bewusstlos geworden ist. Es ist denkbar, dass B4 zu einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt das Bewusstsein verlor, als sie Wasser einatmete. Denkbar ist sogar, dass die Angeklagte erst nach diesem Zeitpunkt beschloss, B4 nicht nur bis zur Atemnot unterzutauchen, sondern auch zu töten. Dass eine wässrige Lösung bis in den oberen Dünndarm von B4 gelangt ist, ist zwar ungewöhnlich, gibt aber nach dem rechtsmedizinischen Gutachten keinen sicheren Hinweis darauf, dass B4 – als möglicher Ausdruck einer gefühl- und mitleidlosen Gesinnung – mehrfach untergetaucht und so das Leiden absichtlich verlängert worden wäre. Etwas anderes würde sich auch nicht daraus ergeben, dass B4, was zwar in Betracht kommt, aber nicht sicher feststeht, sowohl unmittelbar vor der Bewusstlosigkeit als auch Tage zuvor mehrfach unter Wasser gedrückt worden wäre und ihr dies jedenfalls seelische Qualen zugefügt hätte. Denn allein ein zeitlich, räumlich und durch die Art der Tatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang zwischen einer grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlung und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer einheitlichen, als grausam zu bewertenden Tötungshandlung zu verbinden.

231

c) Die Angeklagte handelte schuldhaft.

232

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T8, dessen Ergebnis sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen macht, lag bei der Angeklagten zur Tatzeit keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. In Betracht kam allenfalls das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des 2. Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB oder die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals dieser Vorschriften.

233

Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auf Grund einer hochgradigen affektiven Belastung, die über die jeder Tötungshandlung immanenten affektiven Belastung hinausging, gab es keinerlei belastbare Anhaltpunkte. Insbesondere schlossen die entspannte Situation am Morgen des Tattages und der Umstand, dass das Fesseln und Untertauchen eine bereits bekannte Situation waren, eine besondere affektive Belastung der Angeklagten aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Tötungshandlung selbst 3 Minuten dauerte und in dieser Zeit ein Abklingen einer etwa vorher aus dem Augenblick heraus entstandenen affektiven Belastung zu erwarten war.

234

Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit lagen nicht vor. Nach dem Ergebnis des Gutachtens zeichnet sich die Angeklagte zwar durch eine empfindliche, aktive, durchsetzungsstarke Persönlichkeit mit hoher innerer Anspruchshaltung aus. In der Folge reagierte die Angeklagte häufig impulsiv und manipulativ. Da keiner dieser Persönlichkeitszüge aber zu Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen der Angeklagten, namentlich im Bereich der Beziehungsfähigkeit und der beruflichen Tätigkeit geführt hat, liegt nur eine Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung oder gar eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die in ihrer Auswirkung auf die Lebensgestaltung der Angeklagten das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung hätte. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angeklagte aufgrund ihres eigenen Körpergewichts und der Erfahrung mit B2 nicht hätte erkennen können, dass sie B4 zu viel Essen aufzwang. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass ihr manipulatives Vorgehen in irgendeiner Weise zwanghaft gewesen wäre.

235

2.

236

Die Angeklagte ist ferner der qualifizierten Misshandlung einer Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 3 StGB schuldig.

237

B4 befand sich in der Obhut der Angeklagten und gehörte ihrem Hausstand an, § 225 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. Die Angeklagte hat B4 durch das Untertauchen im Sinne dieser Vorschrift roh misshandelt. Die hierfür erforderliche Erheblichkeit einer Körperverletzung ist ohne weiteres gegeben. Die Angeklagte handelte dabei auch vorsätzlich und gefühllos, was sich schon daran zeigt, dass sie sich bei früheren Gelegenheiten nicht durch von Todesangst veranlasstes Betteln von B4 von ihrer Misshandlung abbringen ließ. Die Kammer hat darauf verzichtet, die Alternative des Quälens anzunehmen. Sie hat gesehen, dass vereinzelt in der Rechtsprechung auch einzelne, länger dauernde Handlungen als Quälen im Sinne der Vorschrift angenommen worden sind, dass aber im Regelfall erst eine wiederholte Tatbegehung den Tatbestand des Quälens ausmacht. Vorliegend gab es zwar eine Vielzahl von entsprechenden Misshandlungen. Die Kammer hat aber durch die Einstellung dieser Verfahrensabschnitte gem. § 154 Abs. 2 StPO zu erkennen gegeben, dass sie auf diese Teile des Verfahrensstoffs keinen Schuldspruch stützen wird. Sie sah sich daher gehalten, auf die Feststellung dieser Tatbestandsalternative zu verzichten. Die Angeklagte hat aber ferner die Voraussetzungen der Qualifikation gem. § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt. Denn die absichtliche Tötungshandlung beinhaltet auch den Vorsatz der Angeklagten, B4 in die Gefahr des Todes bzw. einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung zu bringen.

238

3.

239

Die Angeklagte ist der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB schuldig.

240

Als die Angeklagte B4 zusammen mit ihrem Ehemann fesselte und in das Badezimmer trug, erfüllte sie rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB. Freiheitsberaubung mit Todesfolge gem. § 239 Abs. 4 StGB konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Denn wenn B4 nicht mehr gefesselt war, als die Angeklagte möglicherweise zwischenzeitlich das Bad verließ, endete die Freiheitsberaubung jedenfalls mit diesem Zeitpunkt. Zwar war für B4 klar, dass sie in der Badewanne bleiben sollte. Da aber nicht sicher festgestellt werden kann, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt hierzu mit Gewalt oder konkreter Drohung mit Gewalt gezwungen worden ist, lag nur noch eine psychisch vermittelte Kausalität vor, die nicht mehr den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Der spätere Todeseintritt ist danach nicht mehr mit der stattgefundenen Freiheitsberaubung verknüpft, sondern beruht auf dem danach gefassten neuen Entschluss der Angeklagten, B4 zu töten.

241

4.

242

Die verwirklichten Delikte stehen in Tateinheit zu einander, § 52 StGB. Zwar war die Freiheitsberaubung schon beendet, bevor die Tötungshandlung begann. Die Teilakte sind aber zeitlich, örtlich und situativ derart eng miteinander verknüpft, dass sie unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sind. Die Kammer hat gesehen, dass § 225 Abs. 3 StGB den Grundtatbestand des § 225 Abs. 1 StGB verdrängt und dass vertreten wird, dass eine vorsätzliche Tötung ihrerseits wieder den Tatbestand des § 225 Abs. 3 StGB verdrängt. Gleichwohl hält es die Kammer im vorliegenden Fall aus Klarstellungsgesichtspunkten für erforderlich, dass die Sorgepflichtverletzung durch Nennung des § 225 StGB im Schuldspruch deutlich gemacht wird. Eine schuldsteigernde oder straferhöhende Wirkung hat die Kammer dieser Klarstellung nicht beigemessen.

243

II. Der Angeklagte S X

244

1. Der Angeklagte S X ist schuldig der Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 227, 13 StGB

245

a)  Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte S X wegen seiner Beteiligung am Fesseln und Verbringen von B4 in das Badezimmer als Täter einer mittäterschaftlich durch aktives Tun begangenen Körperverletzung zu verurteilen ist. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, weil der Tatbeitrag des Angeklagten nach dem Verlassen des Badezimmers beendet war und sich das anschließende Untertauchen durch die Angeklagte als ihre und nicht seine Tat dargestellt hätte, wenn der Angeklagte das Badezimmer nicht wieder betreten hätte.

246

Durch das anschließende Zusehen nach dem erneuten Betreten des Bades hat sich der Angeklagte aber als Täter einer Körperverletzung im Wege des Unterlassens strafbar gemacht. Denn er hat während der Dauer des Zusehens die körperliche Misshandlung von B4 durch die Angeklagte nicht verhindert, obwohl er dies gekonnt hätte und ihm dies auch zumutbar gewesen wäre. Wegen des tatsächlichen Obhutsverhältnisses zu B4 und wegen der vorangegangenen Fesselung und des Verbringens in das Badezimmer hatte der Angeklagte auch als Garant rechtlich dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt. Da der Angeklagte dabei zusah, wie B4 misshandelt wurde, ist seinem Nichtstun auch der gleiche Unrechtsgehalt beizumessen wie der aktiven Tatbestandsverwirklichung durch die Angeklagte. Das Unterlassen des Angeklagten hatte auch die Qualität einer Tatbestandsverwirklichung als Täter und nicht lediglich als Teilnehmer. Denn obschon der Angeklagte das Untertauchen von B4 als solches nicht gut hieß, so wollte er die Tat doch als seine eigene – und sei es nur um Streit mit seiner Ehefrau aus dem Weg zu gehen. Der animus auctoris des Angeklagten manifestiert sich insbesondere in dem Umstand, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit in dem engen Bad eine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit hatte und diese auch sofort hätte wahrnehmen können. 

247

b) Der Angeklagte handelte in Bezug auf die Körperverletzung mit Vorsatz, weil er wusste, was die Angeklagte in diesem Augenblick tat. Wegen der Todesfolge ist dem Angeklagten Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Er hätte wissen müssen, dass das Untertauchen eine sehr gefährliche, möglicherweise zum Tod führende Handlung ist. Dass er diese Möglichkeit auch tatsächlich gesehen hat, ergibt sich aus seiner früher gegenüber der Mitangeklagten geäußerten Bemerkung, wonach das mit dem Untertauchen „irgendwann nicht gut gehen“ werde.

248

Bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer trotz dieser verbalisierten Befürchtung  nicht nachweisen. Denn jenseits der abstrakten Erkenntnis über die Gefährlichkeit des Untertauchens gab es keine Hinweise, dass der Angeklagte B4s Tod zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Insbesondere war nicht belastbar festzustellen, wie lange der Angeklagte tatsächlich dem Hinunterdrücken durch seine Ehefrau zugesehen hat. Jedenfalls spricht der Handlungsimpuls des Angeklagten, das Tun seiner Frau mit verbalem Vorwurf zu unterbrechen und B4 aus der Badewanne zu holen, als sie nach seiner Wahrnehmung blau angelaufen war, ebenso gegen einen Tötungsvorsatz wie die anschließenden Rettungsbemühungen.

249

c) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T10, das sich die Kammer nach gründlicher Prüfung ebenfalls zu eigen macht, kam beim Angeklagten allenfalls das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit (4. Alt. der §§ 20, 21 StGB) in Betracht. Nach der Exploration und Analyse des Verhaltens des Angeklagten hat der Sachverständige diesem zwar eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung in Bezug auf seine Ehefrau bescheinigt und er vermochte nicht auszuschließen, dass diese Akzentuierung bereits den Grad einer abhängigen Persönlichkeitsstörung erreicht hat. Er konnte aber ausschließen, dass dieser möglichen Persönlichkeitsstörung bereits die von dem 4. Eingangsmerkmal des § 21 StGB vorausgesetzte Schwere beigemessen werden kann. Denn auch der Angeklagte ist durch den abhängigen Persönlichkeitszug nicht in seinen Alltagsfähigkeiten beeinträchtigt gewesen. Er konnte seinen beruflichen Tätigkeiten ebenso nachgehen wie er auch im Bereich der Familie eigene Funktionen unterstützender Art wahrnehmen konnte und eigene Freiheiten (z.B. Dartspielen) hatte. Auch unter weiterer Berücksichtigung der zugleich festgestellten depressiven Elemente konnten der Sachverständige und mit ihm die Kammer ausschließen, dass das Eingangsmerkmal erfüllt ist. Denn wie auch gerade das Einschreiten beim Untertauchen von B4 belegt, war er uneingeschränkt in der Lage, sich normgerecht zu steuern, sobald er einen entsprechenden Handlungsimpuls hatte.

250

2. Der Angeklagte ist ferner der qualifizierten Misshandlung einer Schutzbefohlenen gem. §§ 225 Abs. 3, 13 StGB schuldig.

251

B4 befand sich in der Obhut des Angeklagten und gehörte seinem Hausstand an, § 225 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB. Der Angeklagte hat auch zugesehen, wie die Angeklagte B4 durch das Untertauchen roh misshandelte. Wiederum gilt, dass der Angeklagte hätte einschreiten können und müssen und dass er als Garant für den Erfolg einzustehen hatte. Beim Angeklagten ist ebenfalls das Merkmal der Gefühllosigkeit erfüllt, welches den Tatbestand des rohen Misshandelns erst ausmacht. Zwar hatte die Kammer in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zuweilen Mitleid mit B4 empfand und ihr – etwa im Zusammenhang mit der fehlenden Zudecke – auch half. Gefühllosigkeit im Sinne von § 225 StGB muss aber keine dauerhafte Eigenschaft des Täters sein, sondern nur während der Tathandlung vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn trotz aller Bedenken hatte der Angeklagte die von ihm erkannte panische Angst B4s gebilligt, um seine Interessen – nämlich ein funktionierendes Kind und Vermeidung eines Streits mit der Ehefrau – zu erreichen. Hätte der Angeklagte in der Tatsituation nicht gefühllos gehandelt, hätte er nicht zuerst das Badezimmer verlassen und später eine Weile gezögert, bevor er eingriff. Die Tatbestandsalternative des Quälens hat die Kammer wiederum mit Rücksicht auf den gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteil nicht angenommen.

253

Der Angeklagte handelte hinsichtlich der rohen Misshandlung auch vorsätzlich. Ferner nahm er mindestens billigend in Kauf, dass B4 durch das Untertauchen in die Gefahr des Todes und in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht wurde. Wegen der Todesgefahr ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten aus der bereits zitierten Bemerkung, wonach das mit dem Untertauchen „irgendwann nicht gut gehen“ werde. Diesem Satz kann die Billigung einer Todesgefahr entnommen werden. Hinsichtlich der Schädigung der Entwicklung B4s ergibt sich der Vorsatz aus der gesamten Entwicklung des Betreuungsverhältnisses. Dem Angeklagten war nicht verborgen geblieben, dass B4 im Laufe der Zeit als psychisch extrem auffälliges Kind geführt wurde. Da er wusste, wie panisch B4 auf das Untertauchen reagiert, gibt es keinen anderen Schluss, als dass er es wenigstens für möglich hielt, dass B4s Reaktionen – wie zuletzt der Sprung vom Balkon – auf eine psychische Schädigung durch das Untertauchen zurückzuführen waren.

254

3. Durch das gemeinsame Fesseln und Verbringen des Kindes in das Bad hat sich der Angeklagte der mittäterschaftlichen Freiheitsberaubung schuldig gemacht, § 239 Abs. 1 StGB. Da nicht auszuschließen ist, dass die Freiheitsberaubung mit dem Entfesseln und dem zwischenzeitlichen Verlassen des Bades durch beide Angeklagten endete, konnte die Qualifikation des § 239 Abs. 4 StGB auch hinsichtlich des Angeklagten nicht angenommen werden.

255

4. Die verwirklichten Tatbestände stehen unter dem Gesichtspunkte der natürlichen  Handlungseinheit zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Auch im Hinblick auf den Angeklagten hat die Kammer es aus Klarstellungsgesichtspunkten für erforderlich gehalten, dass die Misshandlung Schutzbefohlener im Schuldspruch neben der Körperverletzung mit Todesfolge bestehen bleibt. Eine schulderhöhende oder strafschärfende Bewertung war hiermit nicht verbunden.

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D

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I. Die Angeklagte Q X

258

Für Mord sieht das Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat die Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach der sog. Rechtsfolgenlösung gesehen, geprüft und deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht für erfüllt angesehen. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten, sind nicht im Ansatz ersichtlich.

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Die Angeklagte war daher zu

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lebenslanger Freiheitsstrafe

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zu verurteilen.

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Die Kammer hat ferner im Rahmen einer umfassenden Abwägung geprüft, ob eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen ist. Hierbei hat sie bei zusammenfassender Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin bewertet, ob sie besonders schwer wiegt. Die Kammer hat hierbei gesehen, dass solche Merkmale, die überhaupt erst die Verhängung einer lebenslangen Strafe begründen, vorliegend also auch die besondere Verwerflichkeit der Tatmotive, gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht zu berücksichtigen sind.

263

Bei der Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere zu Lasten der Angeklagten die zahlreichen vorangegangenen Misshandlungen B4s berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Angeklagte auch bei der eigentlichen Tötungstat mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht hat. Hingegen sprach für die Angeklagte, dass sie vor der Tat ein straffreies und sozial geordnetes Leben geführt hat, dass der Beginn der Beziehung zu B4 während der Tagespflege auch von altruistischen Motiven geprägt war, dass die Angeklagte einem spontan gefassten Tötungsvorsatz folgte und dass sie wegen der Deliktsart, wegen ihres Alters und wegen der angegriffenen Gesundheit als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist.

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In der Gesamtschau sprechen so zahlreiche Umstände für die Angeklagte, dass trotz der schulderschwerenden Momente nicht von einer besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a StGB auszugehen ist.

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II. Der Angeklagte S X

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Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat die Kammer im Wege einer umfassenden Abwägung zunächst geprüft, ob bei einem der tateinheitlich verwirklichten Delikte von einem minder schweren Fall auszugehen ist.

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Sie hat dabei zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass

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-          er vor der Tat ein sozial geordnetes Leben geführt hat, 

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-          er unbestraft ist,

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-          er im Rahmen seiner geständigen Einlassung erkennbare Reue gezeigt und zur Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen hat,

271

-          er wegen der Deliktsart, wegen seines Alters, seiner Gesundheit und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.

272

Gegen den Angeklagten sprach aber insbesondere, dass

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-          Tatopfer jeweils ein Kind gewesen ist,

274

-          die konkrete Art der Körperverletzung (Untertauchen) bis zur Bewusstlosigkeit von einiger Dauer gewesen ist und die hierbei vom Opfer empfundene Atemnot naturgemäß als besonders schlimm empfunden wird,

275

-          die Fesselung mit Panzerband eine massive, nachhaltige Art der Freiheitsberaubung darstellt,

276

-          die qualifizierte Misshandlung der Schutzbefohlenen gemeinschaftlich durchgeführt worden ist, was das Empfinden des Opfers, den Tätern ausgeliefert zu sein, verstärkt hat.

277

Die Gesamtwürdigung ergibt danach, dass bei keinem der festgestellten Delikte die strafmildernden Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Dabei hat die Kammer bei der Beurteilung der Tatbestände der § 227 StGB und § 225 StGB berücksichtigt, dass der Angeklagte diese im Wege des Unterlassens begangen und damit einen benannten Strafmilderungsgrund erfüllt hat. Gleichwohl bleibt sie auch unter Berücksichtigung dieses Umstands bei ihrer Bewertung, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht unangemessen hart ist.

278

Die Kammer hatte sodann zu prüfen, ob bei den durch Unterlassen begangenen Delikten eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 13, 49 StGB vorzunehmen war. Von dieser fakultativen Strafrahmenverschiebung hat die Kammer aber keinen Gebrauch gemacht. Denn dem Unterlassen des Angeklagten war im konkreten Fall die gleiche Schuld beizumessen, wie wenn er selbst aktiv gehandelt hätte. Das ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Untertauchen aktiv daran mitgewirkt hatte, B4 zu fesseln und in das Badezimmer zu tragen. Dieser Umstand – von dem die Kammer gesehen hat, dass er im Wege der Ingerenz die Unterlassensstrafbarkeit (mit) begründet hat – sowie die anschließende Präsenz des Angeklagten im engen Badezimmer rücken seinen Tatbeitrag so nahe an eine mittäterschaftliche Begehung heran, dass eine Verschiebung des Strafrahmens wegen des Unterlassens zu seinen Gunsten unangemessen wäre.

279

Nach alledem war der gem. § 52 StGB maßgebliche Strafrahmen der Vorschrift des § 227 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Sie sieht Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorgenannten Strafzumessungserwägungen erneut in eine Gesamtabwägung eingestellt. Sie hat gesehen, dass der Angeklagte durch die Tathandlung mehrere Delikte verwirklicht hat. Auch war zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten – soweit diese festgestellt sind – von einer erheblichen Dauer, Anzahl und Schwere der Handlungen auszugehen ist. Schließlich hat die Kammer auch die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind.

280

Sie hat nach alledem auf eine Freiheitsstrafe von

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sechs Jahren sechs Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

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III.

284

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.