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Landgericht Bonn·24 Ks-920 Js 211/17-9/17·25.02.2018

Mord in Verdeckungsabsicht nach Überfall und Fesselung: lebenslange Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen der Tötung einer Frau in deren Wohnung verurteilt, nachdem er sie überfallen, gefesselt und anschließend mit zahlreichen Messerstichen getötet hatte. Streitentscheidend war insbesondere, ob Mord in Verdeckungsabsicht vorlag und ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) anzunehmen ist. Das Gericht bejahte Verdeckungsabsicht, weil der Tötungsentschluss erst zur Unterdrückung von Hilfeschreien und zur Verdeckung des Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung gefasst wurde. Eine erheblich verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit verneinte die Kammer nach sachverständiger Begutachtung; verhängt wurde lebenslange Freiheitsstrafe, ohne Feststellung besonderer Schuldschwere.

Ausgang: Anklage wegen Mordes in Verdeckungsabsicht führte zur Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass die Tötung der Verdeckung einer anderen, von der Tötungshandlung verschiedenen Straftat dient.

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Eine Verdeckungsabsicht liegt nicht vor, wenn allein die Tötungshandlung selbst „verdeckt“ werden soll; erforderlich ist eine zu verdeckende Vortat, die tatbestandlich selbstständig ist.

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Der konkrete Tötungsentschluss kann auch erst im Verlauf eines zunächst auf andere Delikte gerichteten Geschehens entstehen; maßgeblich ist, ob die Tötung zielgerichtet zur Verhinderung der Entdeckung der Vortat eingesetzt wird.

4

Für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) genügt eine akzentuierte Persönlichkeit oder das Vorliegen von Gewalt- bzw. Hochrisikofantasien nicht, solange Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt sind.

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Ein planvolles Tatnachverhalten (z.B. Durchsuchen des Tatorts, Mitnahme von Gegenständen, Spurenbeseitigung) kann gegen das Vorliegen eines die Schuldfähigkeit erheblich mindernden affektiven Ausnahmezustands sprechen.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 211 Abs. 2 StGB§ 123 StGB§ 239 StGB§ 20, 21 StGB§ 21 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Er wird deshalb zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern darin entstandenen notwendigen Auslagen.

              -  § 211 StGB  -

Gründe

2

A

3

I.

4

Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.

5

II.

6

Der Angeklagte hat seit seiner Kindheit Gewaltfantasien, die nach seinen Angaben erstmals im Alter von sechs Jahren auftraten. Im Rahmen dieser Fantasien stellte sich der Angeklagte vor, Frauen anzufallen, in seine Gewalt zu bringen und sie dann nach Belieben – nicht nur, aber auch sexuell – beherrschen zu können. Bevorzugt war die Idee, sich den Opfern von hinten anzunähern, am liebsten in der Dämmerung oder bei Dunkelheit und im Freien. In seiner Vorstellungswelt ging es auch um die Überlegung, dass die Opfer am Ende zu Tode kommen könnten und sich darin die finale Gewaltausübung manifestiert. Als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, hätte er seine Fantasien beinahe erstmals in die Tat umgesetzt. Er hatte sich abends einer Frau, deren Alter er heute um die 30 Jahre schätzt, von hinten genähert und war im Begriff, sie anzufallen und sich ihrer zu bemächtigen. Im letzten Augenblick – der Angeklagte hatte sich der Frau bereits bis auf einen Schritt genähert – schreckte er vor seinem Vorhaben zurück und ließ die Frau, die offenbar die Annäherung gar nicht bemerkt hatte, gehen.

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In der Folgezeit hatte der Angeklagte die Umsetzung seiner Fantasien im Griff. Er vermied es bewusst, in Situationen zu geraten, insbesondere solche zu konstellieren, in denen die Fantasie ihn zu überwältigen drohte.

8

Anders war es allerdings am 11.11.1991. An diesem Tage machte sich der Angeklagte in der Dämmerung von zu Hause auf und streifte getrieben von seinen Fantasien durch den A Ortsteil B. Er war weder alkoholisiert, noch hatte er Medikamente oder Drogen genommen. Er hatte bei sich ein Messer, Handschellen und einen Nylonstrumpf seiner Frau. Ein konkretes Ziel hatte der Angeklagte nicht vor Augen, ebenso wenig ein bestimmtes Opfer. Auf seinem Weg kam er am Reihenendhaus der Familie E vorbei, das – einige hundert Meter von der Wohnung des Angeklagten entfernt – an der X-X-Straße ### gelegen ist. Von der Straße aus sah er durch das Küchenfenster in der Küche des Hauses die damals ## Jahre alte D E. Sie war – was der Angeklagte allerdings nicht wusste, worüber er sich aber auch keine Gedanken machte – allein zu Hause. Der Ehemann war auf der Arbeit, die #####jährige Tochter in der Musikschule und danach bei einer Freundin.

9

III.

10

Es machte „klick“ bei dem Angeklagten. D E war jetzt – ohne dass der Angeklagte heute noch sagen könnte, warum – das Objekt und das Opfer seiner Fantasie. Kurzentschlossen und ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, dass sich sonst noch jemand in dem Hause aufhalten könnte, klingelte der Angeklagte an der Haustüre. D E öffnete nichtsahnend. Der Angeklagte warf kurz sichernde Blicke nach rechts und links, um zu sehen, ob jemand die Situation beobachtet. Da dies nicht der Fall war, schritt er zur Tat. Er versetzte D E, die an der Haustüre stand, einen Stoß, durch den sie in den Flur zurückgedrängt wurde, hierbei strauchelte und zu Fall kam. Der Angeklagte schloss rasch die Türe und machte sich über sein Opfer her, um es in seine Gewalt zu bringen. In dem Gerangel gelang es dem Angeklagten, D E auf den Bauch zu drehen, die mitgebrachten Handschellen aus der Tasche zu ziehen und dem Opfer die Hände auf dem Rücken zu fesseln. Soweit hatte der Angeklagte nun seine Fantasie in die Tat umgesetzt. Er konnte nunmehr mit seinem Opfer nach Belieben verfahren, sie war ihm völlig hilflos ausgeliefert. Eine Tötung stand (noch) nicht an. Allerdings musste der Angeklagte jetzt erfahren, dass die Fantasie, in der Komplikationen oftmals keine Rolle spielen, das Eine ist, die Realität sich aber abweichend von der Fantasie entwickeln kann. In ihrer Lage begann D E zu schreien. Es waren keine Schreie des Erschreckens, die dem Angeklagten noch gefallen hätten, hatte er doch auch Spaß daran, andere zu erschrecken und sich an deren Schreckensschrei zu ergötzen. D E schrie aber spätestens, als der Angeklagte das Messer zückte, um sein Opfer damit zu bedrohen, um Hilfe. Sie schrie so laut, dass der Angeklagte befürchtete, die Nachbarschaft werde auf das Geschehen aufmerksam. Ihn packte die Angst. D E musste still sein, still gemacht werden, damit nicht herauskam, was er, der Angeklagte bisher mit ihr angestellt hatte. Deshalb entschloss er sich jetzt, sein Opfer zu töten. Mit dem Messer stach er deshalb auf D E ein, die mit auf den Rücken gefesselten Händen nichts hiergegen tun konnte. Immer wieder, insgesamt 75 Mal, stach der Angeklagte zu, dann war D E still und der Angeklagte ging zutreffend davon aus, sein Ziel, die Tötung seines Opfers, erreicht zu haben. Die Verletzungen waren teils oberflächlich, teils reichten die Stiche in die Tiefe, insbesondere im Bereich der linken Brust und des linken Rückens. Zahlreiche Stiche verletzten die Lunge, 4 Stiche trafen das Herz. Es fanden sich eine Stichverletzung des oberen Hohlblutleiters sowie drei Stiche durch das Zwerchfell in die Leber. D E verstarb an Verblutung nach Stichverletzungen der Organe der Brusthöhle.

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IV.

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Der Angeklagte ließ sodann von seinem Opfer ab. Er suchte nicht fluchtartig das Weite, sondern durchstreifte das Haus, auch das Obergeschoß, wobei er jedoch nicht das Mobiliar durchwühlte. In der Küche stand eine Tasche, aus der er eine Brieftasche an sich nahm. Danach verließ der Angeklagte das Haus der Familie E, ging nach Hause, wusch dort Blut von Händen und Kleidung. Später entsorgte er die verräterische Brieftasche in einem Gebüsch in der Nähe des A Hauptbahnhofs und das Messer im Rhein.

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D E wurde noch am Abend des 11.11.1991 tot in ihrem Haus aufgefunden, als ihr Schwager nach ihr schaute um festzustellen, warum sie nicht zu erreichen war.

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Die Tochter F E, die heute ## Jahre alt und gelernte Krankenschwester  ist, hat in besonderem Maß unter dem Verlust der Mutter gelitten. Auf einem renommierten A Gymnasium war sie zur Tatzeit eine der Klassenbesten. Nach der Tat fielen die Leistungen derart ab, dass sie das Klassenziel nicht erreichte und im Weiteren die Schule wechselte. Das Abitur machte sie nicht. Freunde besuchten sie nicht mehr, weil das Haus einen Makel hatte. Besonders belastet hat F E, dass sie von der Mutter nicht Abschied nehmen konnte, in der Familie wenig Hilfe fand – der Vater war selbst massiv betroffen – und Familienmitglieder sogar an sie herantraten mit der Erwägung, ob nicht denn der Vater etwas mit der Tat zu tun haben könnte. Sie erlebte die Zeit nach der Tat „wie in einem Nebel“ und trat nach ihren Angaben erst mit ## Jahren „wieder in das Leben“.

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Auch das Leben des Ehemanns von D E, G-H E, der heute ## Jahre alt ist, hat sich durch die Tat massiv verändert. Besonders hat er darunter gelitten, dass in der Familie seiner Frau stets unterschwellig der Verdacht bestand, er könne etwas mit der Tat zu tun haben, und dass dieser Verdacht auch an die Tochter herangetragen wurde. Herr E war nach der Tat nicht mehr so belastbar wie früher und auf seinen Antrag hin eineinhalb Jahre vor Erreichen des Rentenalters in den Ruhestand getreten.

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Die umfangreichen Ermittlungen führten zu keinem hinreichenden Tatverdacht, insbesondere schlossen die Ermittler aus, dass G-H E etwas mit der Tat zu tun haben könnte. Das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde letztlich eingestellt.

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In der Nacht auf den 24.02.2017 war der Angeklagte in Y mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille mit seinem Fahrzeug unterwegs und geriet zwei Mal in eine Polizeikontrolle. Dieser Sachverhalt wurde Gegenstand des o.a. Strafbefehls des Amtsgerichts Y vom 25.04.2017 – 502 Cs 908 Js 9917/17 –. Als ihm bei seinem zweiten Aufenthalt auf der Polizeiwache in Y vorgehalten wurde, man habe es noch nicht erlebt, dass jemand zwei Mal in einer Nacht bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt worden sei, erklärte der Angeklagte den Beamten, er werde ihnen etwas erzählen, was sie auch noch nicht erlebt hätten. Sodann gestand er den Beamten, er habe am 11.11.1991 in H D E erstochen. Nach daraufhin erfolgter Beschuldigtenbelehrung konkretisierte er die Tat so, dass sich auf Nachfrage bei der Polizei H ausreichende Anhaltspunkte für eine Tatbegehung durch den Angeklagten ergaben. Sein Geständnis wiederholte der Angeklagte im Rahmen verantwortlicher Vernehmungen nicht nur am Morgen des 24.02.2017 bei der Kriminalpolizei in Y, sondern auch gegenüber den Beamten der H Mordkommission am selben Tage, nachdem er aus Y in den Gewahrsam des Polizeipräsidiums H überführt worden war. Auch im Rahmen seiner Vorführung vor den Haftrichter des Amtsgerichts H am 25.02.2017 wiederholte der Angeklagte sein Geständnis betreffend die Tötung von D E.

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Anlässlich seiner Festnahme am 24.02.2017 wurde der Angeklagte durchsucht. Er führte 4 Handschellenschlüssel bei sich. Bei Durchsuchung seiner Wohnung am selben Tage wurde eine Vielzahl von Personalausweisen, Reisepässen, Bankkarten u.ä., auch ausländische, teils auch entwertete Papiere, die jeweils auf fremde Personen ausgestellt waren, aufgefunden. Ferner fanden sich 2 Paar Handschellen sowie ein Alukoffer, in dem ebenfalls Pässe lagen. Auch wurde ein Jägermeister-Rucksack aufgefunden mit folgendem Inhalt: ein Schreckschussrevolver Röhm RG 89 mit sechs Patronen, ein Elektroschockgerät, eine Stirnlampe, eine gelbe Leine, eine Maske aus lilafarbenem Tuch mit einer Frontpartie, vergleichbar einer Fechtermaske, die den Kopf und den Hals bis zu den Schultern abdeckt, allerdings insgesamt flexibel wie Stoff ist, eine Rolle Klebeband sowie zwei weitere Paar Handschellen. Schließlich fand sich auch eine tabellarische Aufstellung. Insoweit wird auf das in Augenschein genommene und verlesene Asservat Nr. D.1.3. #29 (Original in Hülle Bd. IV, Bl. 529) Bezug genommen. Der nach diesem Durchsuchungsergebnis aufgekommene Verdacht, die Tötung von D E stehe in einer Reihe von Tötungsdelikten, die der Angeklagte begangen haben könnte, hat sich nach umfangreichen Ermittlungen nicht bestätigt. Es gibt nicht einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte noch eine weitere Tötung begangen hat. Er hat zwar noch weiterhin Gewaltfantasien, hat diesen aber nach der Erfahrung, die er bei der Tötung von D E gemacht hat, nicht mehr nachgegeben. So hat er im Konsum von Alkohol einen Weg gefunden, von einer nochmaligen Umsetzung seiner Fantasien abzulassen.

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Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 24.02.2017 seit dem 25.02.2017 in Untersuchungshaft in der JVA C auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom selben Tage – 51 Gs 283/17 –.

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B

21

Der Angeklagte hat sich zu seinem Lebenslauf bis zum Tatgeschehen am 11.11.1991, zu seinen Gewaltfantasien, deren Aufkommen und Inhalten und schließlich zum Tatgeschehen selbst sowie seinem Tatnachverhalten im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen.

22

1.

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Soweit es seinen Werdegang betrifft, hat die Kammer keinen Grund gefunden, an der Einlassung zu zweifeln. Sie deckt sich mit den Angaben, die der Angeklagte auch im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. I gemacht hat, wie diese im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung bekundet hat. Auch die geschiedene Ehefrau des Angeklagten hat – als Zeugin gehört – zum Kennenlernen und zum Verlauf der Ehe bis 1991 so bekundet, wie es der Angeklagte dem Gericht mitgeteilt hat.

24

2.

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Über seine Gewaltfantasien hat der Angeklagte übereinstimmend bei der Polizei und bei der Sachverständigen Dr. I ebenso berichtet wie in der Hauptverhandlung. Zwar hat er seine ursprünglichen Angaben, dass die Tötung der Opfer Bestandteil der Fantasie sei, in der Hauptverhandlung zunächst insoweit relativiert, als er angegeben hat, seine Fantasien hätten sich nicht auf Tötungshandlungen erstreckt. Insoweit habe er keine „Tötungsfantasien“ gehabt. Seine Fantasien hätten geendet mit der Erlangung der Gewalt über die Frauen. Auf Vorhalt seiner Angaben gegenüber der Polizei, der gegenüber er erklärt hatte, dass sich die Fantasie bis hin zur Tötung des Opfers erstreckt habe, der damit korrespondierenden Angabe bei der Sachverständigen Dr. I, und auf den Vorhalt der Kammer, dass nach einem entsprechenden Überfall auf eine Frau deren Tötung schon deshalb ins Kalkül zu ziehen sei, wenn – wie bei der Tat am 11.11.1991 – keinerlei Vorkehrung gegen ein Wiedererkennen getroffen worden sei, räumte der Angeklagte ein, dass die Tötung eines Opfers zum Zwecke einer Verdeckung des vorangegangenen Geschehens auch im Vorfeld erwogen worden sei. Diese – letztlich nicht aufrecht erhaltene – Einschränkung seiner Fantasien stellte aus Sicht der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Der Angeklagte wollte mit seiner Einlassung zunächst jegliche Tötungshandlung aus seinen Fantasien ausschließen, um ihre hochgradige Gefährlichkeit – die psychiatrische Sachverständige Dr. I hat sie entsprechend als Hochrisiko-Fantasien bezeichnet – zu verbergen. Nachdem er erkannt hatte, dass dies nach seinen Erklärungen bei der Polizei und der Sachverständigen nicht haltbar war, hat er denn eine Tötungshandlung nicht nur als notwendige Folge vorangegangenen Tuns, sondern als Bestandteil der Fantasie eingeräumt. Dem entspricht, dass es dem Angeklagten nach eigenen Angaben bei seinen Fantasien um Macht und Beherrschen ging. In diesem Sinne ist die Tötung in den auch eingeräumten Tötungsfantasien die finale Machtausübung.

26

3.

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Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass die Tat so abgelaufen ist, wie sie festgestellt ist. Der Angeklagte hat sie – wenn auch mit Erinnerungslücken wie etwa bei der Anzahl der Stiche und der Annahme, er habe lediglich den Ausweis des Opfers mitgenommen – so geschildert wie festgestellt. Es gibt nicht einen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte wegen dieser Tat zu Unrecht selbst belastet hätte. Er hat – wie der Kriminalbeamte P bekundet hat – auch Tatumstände genannt, die allein der Täter wissen konnte, weil hierüber nicht öffentlich, etwa in den Medien, berichtet worden ist. Nur beispielhaft seien hier die Fesselung der Hände auf dem Rücken, die Beschreibung der Örtlichkeit, insbesondere die Aufteilung und die Lage der Räumlichkeiten und des Umstands, dass die Treppe Holzstufen hatte, sowie die Beschreibung der dunklen Oberbekleidung des Opfers genannt. An dem unter dem Kopf des Opfers gefundenen Nylonstrumpf fand sich DNA der Ehefrau des Angeklagten, mithin eine Spur aus seinem Lebensbereich. Im Übrigen ergeben sich die festgestellten Tatumstände aus dem Tatortbefundbericht, dem Augenschein der dabei gefertigten Fotos sowie – soweit es die Tötungshandlung selbst und die Todesursache betrifft – aus dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau Dr. J K.

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Festzuhalten ist, dass ohne das Geständnis des Angeklagten es nicht zur Wiederaufnahme der Ermittlungen gekommen wäre und der Angeklagte für die Tat nicht hätte verurteilt werden können. Die Kammer hat den seinerzeitigen Leiter der Mordkommission, EKHK a.D. L, zum Gang der Ermittlungen und den Ergebnissen als Zeugen gehört. Er hat berichtet, dass die umfangreichen und in alle Richtungen geführten Ermittlungen im Ergebnis zu keinem belastbaren Tatverdacht geführt hätten, insbesondere wäre der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in den Fokus der Ermittlungen gerückt.

29

4.

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Soweit es den Werdegang des Angeklagten nach der Tat anbetrifft, hat die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf die Angaben der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin Z1, geb. V, und auf die Bekundungen der Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Z2 gestützt. Die Zeugin Z1 hat sowohl über das geänderte Verhalten des Angeklagten im Anschluss an dessen mehrmonatigen Aufenthalt in W/R, als auch über die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stattgefundenen körperlichen Übergriffe sowie über eine Sammelleidenschaft des Angeklagten berichtet, wobei sie auch darauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte diese im Zusammenhang mit seiner Wachtätigkeit in der XXX A an sich gebracht haben will. Allerdings hatte die Zeugin keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte, wie sich aus der am 24.02.2017 durchgeführten Durchsuchung ergeben hat, auch Ausweis- und andere Papiere gesammelt hat. Sie wusste allein davon, dass der Angeklagte einen Ausweis des früheren Bundestagsabgeordneten und Bundesministers M hatte. Die Zeugin Z1 hat den Angeklagten als eine dominante, sie auch erniedrigende Person bezeichnet, vor der sie zunehmend Angst hatte, an dem Tag, an dem sie mit den Kindern ins Frauenhaus flüchtete und die Beziehung endete, sogar Todesangst. Die Kammer hat keine Bedenken, die Beschreibung der Persönlichkeitszüge des Angeklagten als belastbar anzusehen. Sie fügen sich in das von der Sachverständigen Dr. I gezeichnete Bild der Persönlichkeit des Angeklagten, den sie als Narzisst mit sadistischen Zügen bezeichnet hat, dem es u.a. auf Macht über andere Personen und deren Beherrschung ankomme.

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Über den Lebensweg des Angeklagten hat auch die Zeugin Z2 berichtet. Der Bericht fügt sich hinsichtlich der Schilderungen von Übergriffen, ebenfalls unter Alkohol, in die Schilderungen der Zeugin Z1 ein, wenn auch die Zeugin Z2 die Anzahl der Übergriffe in der Zeit des Zusammenlebens in den Q von 2002/2003 bis 2012 auf bis zu sieben Tätlichkeiten begrenzt hat. Allerdings hat sie auch davon berichtet, dass sie sich einmal aus Angst vor dem Angeklagten auf der Toilette eingeschlossen hat und der Angeklagte mit einer Axt sodann versucht hat, die Türe zu öffnen; er habe sich, so die Zeugin, dann aber wieder beruhigt. Insgesamt hat Frau Z2 eher zurückhaltend ohne überschießende Belastung berichtet. Sie hat Sex gegen ihre Willen verneint und dem Angeklagten attestiert, sich gegenüber seinen Kindern, wenn diese zu Besuch gekommen seien, liebevoll verhalten zu haben. Sie wusste von der Sammelleidenschaft des Angeklagten zu berichten, allerdings nicht  davon, dass der Angeklagte Handschellen gesammelt oder auch Gewaltfantasien gehabt hätte. Insofern decken sich die Aussagen beider Zeuginnen: ihnen gegenüber hat der Angeklagte seine Gewaltfantasien nicht offen gelegt.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Gewaltfantasien, die der Angeklagte bereits seit der Kindheit hatte und die der Grund für die Tat zum Nachteil von D E sind, den Angeklagten auch nach der Tat bis zuletzt begleitet haben. Dies hat er der Polizei im Zuge seines Geständnisses, der psychiatrischen Sachverständigen Dr. I und der Kammer in der Hauptverhandlung berichtet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte mitteilen sollte, dass er diese Fantasien auch jetzt noch hat, wenn das nicht der Fall wäre, handelt es sich doch um die Fantasien, die bereits zur Tat geführt haben und deren Fortdauer ein hohes Risikopotential begründen. Zu diesen Überlegungen fügt sich, dass der Angeklagte bei der Festnahme vier Handschellenschlüssel bei sich führte, bei ihm Handschellen gefunden wurden, sowie ein, nach dem äußeren Eindruck, nachgerade fertig gepackter Rucksack, dessen Inhalt geeignet erscheint, die Gewaltfantasien erneut in die Tat umzusetzen. Anlass zu einer entsprechenden Befürchtung gibt auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht bereit war, die Tabelle gemäß Asservat D. 1.3. #29, die eine von dem Angeklagten nicht erläuterte Aufstellung aus den Jahren  2006 bis 2016 enthält – das Jahr 2017 bleibt auf Grund der Festnahme am 24.02.2017 unvollendet – zu erklären. Er hat dies mit dem pauschalen, stets wiederholten Bemerken abgelehnt, es handele sich um Privates, das mit der Sache nichts zu tun habe. Dies stellt eine Einlassung dar, die angesichts der Einräumung höchst persönlicher Gewaltfantasien und des Geständnisses der Tat von der Kammer nicht nachvollziehbar ist.

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Belegt dies alles die fortdauernde Existenz der Gewaltfantasien, ist es aber gleichwohl nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten, er habe diese Fantasien nach der Tötung von D E nie wieder in die Tat umgesetzt, zu widerlegen. Die umfangreichen Ermittlungen zu den bei dem Angeklagten gefundenen Papieren haben, wie der mit den entsprechenden Ermittlungen befasste Kriminalbeamte KHK N als Zeuge berichtet hat, in keinem Punkt ergeben, dass den gefundenen Papieren zuzuordnende Personen zu Tode gekommen oder verschwunden sind. Auch sonst haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass der Angeklagte auch nur in die Nähe nicht aufgeklärter Fälle gerückt werden kann. Deshalb ist nicht zu widerlegen, dass die Sammlung von Ausweispapieren u.ä. der Sammelleidenschaft des Angeklagten auch in Bezug auf andere Gegenstände zuzuordnen ist, wozu die Sachverständige Dr. I die nachvollziehbare Deutung gegeben hat, der Angeklagte könne seine narzisstischen Neigungen im Sinne von Überlegenheitsfantasien durch die Sammlung insofern ausgelebt haben, als er Wissen über Andere habe, die hiervon keine Kenntnis hätten, gehabt habe. Vor dem Hintergrund der Einlassung, den Gewaltfantasien nicht wieder nachgegeben zu haben, und fehlendem Bezug zu weiteren Taten könnten etwa Sammlungen von Handschellen nebst Schlüsseln und ein für eine Tat im Sinne einer ausgelebten Gewaltfantasie vorbereiteter Rucksack auch als Fetisch gedeutet werden, mittels derer der Angeklagte seine Gewaltfantasien auf niedrigem Niveau auslebe. Auch wenn die fortdauernden Gewaltfantasien vor dem Hintergrund der vorerwähnten Umstände als Hoch-Risiko-Fantasien zu bewerten sind, muss es zugunsten des Angeklagten bei der Feststellung verbleiben, dass eine vergleichbare Tat wie die Tötung von D E durch den Angeklagten nicht begangen worden ist.

34

C

35

I.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des Mordes in Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB erfüllt. Zwar kommt eine Tötung in Verdeckungsabsicht nicht in Betracht, wenn die Verdeckung die Tötungshandlung selbst betrifft oder die Verdeckungsabsicht erst im Verlaufe der Tötungshandlung zu einem ggf. anderen Beweggrund hinzutritt, weil insofern keine andere Straftat im Sinne der 10. Handlungsalternative des § 211 Abs. 2 StGB vorliegt. So liegt der Sachverhalt im Falle der Tötung von D E nicht. Zwar mag die Tötung des Opfers bereits in den Fantasien des Angeklagten eine Rolle gespielt und auch in Aussicht gestanden haben, als der Angeklagte seine Fantasie zur Tatzeit auf D E konkretisierte. Indessen wurde der konkrete Tatentschluss erst gefasst und zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt, als der Angeklagte auf Grund der anhaltenden Schreie durch die Messerstiche (s.o.) erreichen wollte, dass D E still ist und nicht mehr durch ihre Schreie die Gefahr der Entdeckung bestand. Auch aus den von dem Angeklagten geschilderten Fantasien folgt, dass es ihm zunächst nur darum ging, das Opfer zu überfallen und in seine Gewalt zu bringen, um sodann mit ihm nach Belieben verfahren zu können. Diese Vorgänge stellen sich erkennbar noch nicht als Beginn einer Tötungshandlung dar, weil andernfalls gerade der erstrebte Genuss aus der Beherrschung des Opfers verloren ginge. Entsprechend stellten sich denn auch nach der Einlassung des Angeklagten die Hilfeschreie des Opfers als eine unerwartete, vorab nicht vorgestellte Komplikation im Rahmen der Fantasie dar, die erst zum konkreten Tötungsentschluss führte. Zu verdecken als andere Straftaten im Sinne des Gesetzes waren das Eindringen in das Haus (§ 123 StGB) sowie die Freiheitsberaubung durch Fesselung mit Handschellen (§ 239 StGB).

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II.

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Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war seine Verantwortlichkeit nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert oder gar aufgehoben.

39

Die Kammer hat sich zur Beurteilung dieser Frage durch die forensisch erfahrene psychiatrische Sachverständige Dr. I sachkundig beraten lassen. Zu erörtern waren allein die biologischen Eingangsmerkmale der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und der anderen schweren seelischen Abartigkeit. Die Kammer teilt die Einschätzung der Sachverständigen, wonach eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer der großen Psychosen oder einer akuten Intoxikation durch Alkohol oder Drogen zur Tatzeit, wie die Exploration durch die Sachverständige und der festgestellte Lebensweg des Angeklagten bis zur Tatzeit sowie seine Einlassung zur Tat ergeben haben, ebenso wenig vorlag wie etwa Schwachsinn, was bereits nach den festgestellten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten fernliegt.

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Zur Frage eines auch nur im Sinne des § 21 StGB relevanten Affekts hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich über Jahre mit Fantasien beschäftigt habe, die auch die Tötung des Opfers eingeschlossen hätten. Diesen Fantasien habe der Angeklagte am Tattag erkennbar nachgegeben, als er losgezogen sei, ausgerüstet mit Messer und Handschellen. Die festgestellte Situation am Tatort mit der Ablage der Leiche, deren Hände auf dem Rücken fixiert gewesen seien, belege neben dem Eindringen in die Wohnung das strukturierte Vorgehen im Rahmen der Fantasie. Zwar liege in der nicht erwarteten Komplikation, dass die Hilfeschreie von D E zur sofortigen Tötung geführt hätten, eine Abweichung von Fantasieinhalten, allerdings nicht von deren Ergebnis. Dass diese Abweichung keinen hochgradigen Affekt ausgelöst hätten, folge mit Deutlichkeit aus dem Tatnachverhalten: Der Angeklagte habe sich im Hause bewegt, nachdem er D E getötet hatte, und aus der in der Küche vorgefundenen Tasche nach seiner Erinnerung den Ausweis des Opfers mitgenommen, dann das Haus verlassen und in der Folgezeit zielgerichtet Verdeckungshandlungen vorgenommen. Dies alles lasse nicht erkennen, dass der Angeklagte in einem Zustand hochgradigen Affekts gehandelt habe.

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Der Angeklagte hat die Tat auch nicht auf Grund einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB begangen. Die Sachverständige Dr. I hat dies unter den Gesichtspunkten eines Hangs, einer Persönlichkeitsstörung sowie einer paraphilen Störung erörtert.

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Eine Abhängigkeitserkrankung als Hintergrund der Tat sei – so die Sachverständige – nicht zu erkennen. Der Angeklagte habe bis zur Tat weder Drogen-, noch Medikamentenmissbrauch betrieben oder auch nur Alkohol im Übermaß konsumiert. Von gesteigertem Alkoholkonsum habe er erstmals nach der Tat berichtet, und zwar im Zusammenhang mit dem längeren Raufenthalt 1992/1993. Auch aus den Berichten der als Zeugen gehörten geschiedenen Ehefrau und der Lebensgefährtin Z2 seien erhebliche soziale Probleme auf Grund regelmäßigen und übermäßigen Alkoholkonsums frühestens nach diesem Raufenthalt ableitbar. Gleichwohl sei der Angeklagte dennoch über Jahre hinweg arbeitsfähig gewesen und habe sein Leben offenbar erst in letzter Zeit, wie die von ihr im Rahmen des Aktenstudiums gesehenen Bilder seiner verwahrlosten Wohnung belegten, an Struktur verloren. Dies alles sei für die Tat aber völlig belanglos, da die Probleme sich erst nach der Tatbegehung am 11.11.1991 eingestellt hätten.

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Eine tatkausale Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 bzw. DSM 5 (vormals DSM IV) vermochte die Sachverständige ebenfalls nicht zu bejahen. Zwar lägen die Gewaltfantasien überdauernd vor und dies bereits seit der Zeit des Heranwachsens des Angeklagten; auch seien andere psychische Störungen oder Wirkungen von Substanzmissbrauch für diese Fantasien auszuschließen, weil es hierfür keine Anhaltspunkte gebe. Andererseits hätten die Fantasien nicht zu einem inneren Erleben und hierdurch bedingtem Verhalten des Angeklagten geführt, dass merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abgewichen sei. Die Fähigkeit, das Verhalten anderer zutreffend wahrzunehmen und zu interpretieren, sei ebenso erhalten geblieben wie die Fähigkeit zu angemessenen Reaktionen, zur Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und zur Impulskontrolle. Soziale und berufliche Lebensbereiche seien durch die Fantasien nicht betroffen. In diesen Zusammenhängen hat die Sachverständige insbesondere darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zur Wahrnehmung einer akademischen Ausbildung über Schulbesuch und Abitur ebenso in der Lage gewesen sei wie zum konsequenten Erlernen der r Sprache und deren Einsatz sowohl zu Bundeswehrzeiten, als auch später bei wiederholten Aufenthalten in R. Der Angeklagte sei, wie Freundschaften und Beziehungen belegten, auch zu sozialem Verhalten fähig. Dass seine von ihr als „Hochrisiko-Fantasien“ qualifizierten Gewaltfantasien auf sein Leben im Übrigen erkennbar Einfluss genommen hätten, habe weder die Exploration, noch die Hauptverhandlung ergeben. Der Angeklagte weise vielmehr eine akzentuierte Persönlichkeit auf, in der Macht, Bestimmen über andere und auch Freude am Leid (etwa Erschrecken anderer) bestimmend seien. Daher sei der Angeklagte als Narzisst mit sadistischen Zügen zu qualifizieren. Diese Akzentuierung der Persönlichkeit erreiche noch nicht die Qualität, die eine Persönlichkeitsstörung voraussetze. Selbst wenn man dies anders beurteile, sei die Störung aber nicht derart schwerwiegend, dass sie in ihrer Gewichtung etwa mit der Beeinträchtigung durch eine krankhafte seelische Störung vergleichbar sei. Insofern verwies die Sachverständige auf die bereits angeführten Umstände zur erhalten gebliebenen Leistungsfähigkeit des Angeklagten jedenfalls bis zur Tatzeit, aber auch in weitem Umfang darüber hinaus.

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Allerdings habe, so die Sachverständige, der Angeklagte eine sexuelle Paraphilie bzw. eine paraphile Störung entwickelt. So habe er etwa auch Homosexuellen-Treffpunkte besucht. Hierzu passe, dass sich entsprechende Pornos in seiner Wohnung gefunden hätten. Auch habe der Angeklagte von transvestitischen Interessen berichtet, wonach er gelegentlich Frauenwäsche trage und sich darin fotografiere. Davon abgesehen habe sich der Angeklagte aber als heterosexuell ausgerichtet beschrieben, ausgerichtet auf sexuell reife Frauen, nicht auf Kinder und Greise. Sein sexuelles Verhalten in Intimbeziehungen habe er als konventionell und partnerbezogen beschrieben. Weiter – so die Sachverständige – hätten sich keine Hinweise auf eigenes Erleben eines sexuellen Missbrauchs oder auf eine sonst in einem problematischen Umfeld erfolgte sexuelle Sozialisierung ergeben, so dass sich kein Hinweis dafür finde, dass Sexualität und Frustrationsbewältigung miteinander in Verbindung stünden. Soweit die Gewaltfantasien des Angeklagten auch sexuelle Gewalt, insbesondere Vergewaltigungen beinhalteten, seien diese vom Angeklagten selbst mit 20 Prozent bemessen, so dass sie sich in der Terminologie von S als sogenannte Nebenströmungen erwiesen. Bei diesen Nebenströmungen könnte, wie bei dem Angeklagten, Sexualität auch in legalkonformer Weise Befriedigung finden. Sie erreichten daher nie den Schweregrad einer anderen schweren seelischen Abartigkeit. Soweit bei dem Angeklagten danach Hochrisiko-Fantasien zu konstatieren seien, gingen diese nicht mit einer schweren Impulskontrollstörung einher; im Gegenteil sei der Angeklagte im Hinblick auf das erstmalige

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Ausleben seiner Fantasien in der Tat zum Nachteil von D E und dem Ausbleiben weiterer Taten als ein Mann von recht guter Selbstkontrolle zu bezeichnen; was neben den vorerwähnten Umständen ebenfalls gegen eine Störung von erheblichem Gewicht im Sinne der 4. Alt. des § 20 StGB spreche.

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Der Einschätzung der Sachverständigen Dr. I schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an; der Angeklagte ist für den Mord an D E uneingeschränkt verantwortlich.

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Soweit es die Frage einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung anbetrifft, stellt auch die Kammer vor allem auf das Tatnachverhalten des Angeklagten ab, das auf die Ausnutzung der durch die Tötung entstandenen Situation (Suche nach Mitnehmenswertem) und auf zielstrebige Spurenbeseitigung im eigenen Bereich  (Waschen von Kleidung, Entsorgen von Gegenständen) gerichtet ist. Es lässt nicht im Ansatz die affekttypische Erschütterung des Täters darüber erkennen, in einem Zustand massiver Erregung, in dem er sich nicht oder nicht mehr vollständig im Griff gehabt hätte, das Opfer seiner Fantasien getötet zu haben. Dass die grundsätzlich bereits im Vorfeld vorgestellte Tötung des Opfers aktuell zu einem anderen Tatzeitpunkt und aus einem nicht vorgestellten Anlass beschlossen wird, mag die bei Tötungsdelikten im Allgemeinen gegebene affektive Belastung eines Täters erhöhen. In der Person des Angeklagten erreichte dies aus den dargelegten Gründen indes nicht ein Maß, wie es die §§ 20, 21 StGB für die tiefgreifende Bewusstseinsstörung voraussetzen.

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Auch eine andere schwere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung vermag die Kammer in der Person des Angeklagten nicht zu erkennen. Sie übersieht dabei nicht, dass die Sachverständige Dr. I in der Person des Angeklagten durchaus eine narzisstische Persönlichkeit mit sadistischen Zügen und einer paraphilen Nebenströmung sieht, deren Akzentuierung an die Grenze zur Bejahung einer Persönlichkeitsstörung heranreicht. Indessen erfüllt dies noch nicht die Voraussetzungen des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Insbesondere ist es nicht ausreichend, mit dem Verteidiger die Persönlichkeit des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Fantasien als „krankhaft“ und damit als „schwer“ gestört im Sinne der 4. Alt. des § 20 StGB zu bezeichnen. Entscheidend ist, ob die Persönlichkeit eines Angeklagten Fehlanlagen und Fehlentwicklungen aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20, Rdnr.

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37 mit zahlr. Nachw.). Dies indes sieht die Kammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen vor dem Hintergrund des festgestellten Werdegangs des Angeklagten, seiner Fähigkeit zu durchgängiger Ausbildung, zur Eingehung von Arbeitsverhältnissen und deren Ausübung über längere Zeit nicht. Auch die sozialen Kompetenzen des Angeklagten waren nicht erheblich beeinflusst: Er ist in der Familie aufgewachsen, hatte Freunde und Bekannte; er konnte sich im Gefüge der Bundeswehr zurechtfinden und in seinem weiteren Leben Partnerschaften aufbauen, die über Jahre andauerten. So dauerte die Beziehung mit  O von 1987 bis 2001, wenn  sie auch in den letzten Jahren mit Problemen geführt  und die 1990 geschlossene Ehe erst im Jahr 2006 geschieden wurde. Auch die – 2002 wieder aufgenommene – Beziehung zu Frau Z2 besteht seitdem und hat auch die räumliche Trennung nach der Rückkehr des Angeklagten im Jahr 2012 nach Deutschland bisher überdauert. Die Gesamtschau lässt nicht erkennen, dass die Persönlichkeitsakzentuierungen und die zur Tat führenden Gewaltfantasien die Lebensgestaltung des Angeklagten auch nur im Ansatz so beeinträchtigt haben, wie dies bei einer krankhaften seelischen Störung der Fall wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere mit Blick auf das Steuerungsvermögen des Angeklagten zu normgerechten Verhalten darauf hinzuweisen, dass er bei dem  festgestellten Vorfall im Alter von 12 Jahren nicht seinen Fantasien nachgegeben hat und die Tat selbst im danach erlebten Spannungsgefüge zwischen als furchtbar empfundener Taterfahrung einerseits und weiter andauernder Fantasien andererseits offenbar ein Einzelversagen geblieben ist, immerhin über einen Zeitraum von 26 Jahren.

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Sachkunde der Sachverständigen und das von ihr gefundene Ergebnis nicht deshalb zweifelhaft ist, weil sie die von der Verteidigung gestellte Frage nach den Ursachen der Gewaltfantasien des Angeklagten zunächst lapidar mit der Erklärung beantwortet hat, wenn sie das sagen könne, bekomme sie den Nobelpreis. Sie hat damit – wie sie erläutert hat – nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es bislang keinen belastbaren wissenschaftlichen Ansatz gebe, mit den von Seiten der Psychiatrie die Ursachen solcher Fantasien erklärt werden könnte.

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D

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I.

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Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

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Die Kammer hat die Möglichkeit einer Ausnahme von der absoluten Strafandrohung im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung gesehen, geprüft und verneint. Die insoweit erforderlichen außergewöhnlichen, entlastenden Umstände, die diese Strafrahmenverschiebung voraussetzt, sind bei der Tötung von D E nicht im Ansatz ersichtlich.

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Dass die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 b StGB besonders schwer wiegt, kann die Kammer nicht feststellen.

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Eine besondere Schwere der Schuld ist zwar gegeben, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rdn. 9). Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung war zwar zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei D E um ein Zufallsopfer handelte, das in der eigenen Wohnung, mithin in einem geschützten Raum angegangen wurde. Die Tötung wurde mit 75 Messerstichen besonders brutal gegen ein Opfer geführt, das gefesselt war und sich nicht ansatzweise zur Wehr setzen konnte. Auch waren die nächsten Angehörigen, der Ehemann und – besonders – die zur Tatzeit #####jährige Tochter massiv psychisch getroffen. Andererseits hat die Kammer gesehen, dass die Tat nunmehr 26 Jahre zurückliegt und ein Einzelversagen geblieben ist. Die auch insoweit umfangreich geführten Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte in einem weiteren Fall seinen Fantasien nachgegeben hat. Die Tat ist allein deshalb aufgeklärt worden, weil der Angeklagte aus freien Stücken ohne Not ein Geständnis abgelegt hat. Dieses ist – das ist die sichere Überzeugung der Kammer unter dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat – erkennbar von Reue und tiefem Bedauern über die Tat und deren Folgen für die Angehörigen getragen.

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II.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.