Neugeborenes im Gebüsch versteckt: Verurteilung wegen versuchten Totschlags
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte eine junge Mutter, die ihr unmittelbar nach der Geburt in einem Rucksack verstecktes Neugeborenes in ein Gebüsch schob, damit sie nicht entdeckt wird. Zentral war, ob darin ein (bedingter) Tötungsvorsatz liegt und ob die Angeklagte wegen psychischer Ausnahmesituation schuldgemindert ist. Das Gericht bejahte versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und verneinte §§ 20, 21 StGB. Es nahm minder schwere Fälle an, berücksichtigte Geständnis und Vorverurteilung durch Medien und setzte 1 Jahr 9 Monate zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr 9 Monate, zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein neugeborenes Kind so an einem abgelegenen Ort versteckt ablegt, dass es voraussichtlich nicht zeitnah gefunden wird und zu sterben droht, kann sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen bzw. durch gefährdendes Tun strafbar machen, wenn er den Tod zumindest billigend in Kauf nimmt.
Eine durch Angst vor Entdeckung und situativen Zeitdruck ausgelöste Panik begründet für sich genommen weder eine krankhafte seelische Störung noch eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB; entscheidend ist eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeitsbild und Tatverhalten.
Für die Annahme erheblich verminderten Steuerungsvermögens spricht es regelmäßig gegen eine schwere Beeinträchtigung, wenn der Täter über einen längeren Zeitraum zielgerichtet plant, Alternativen abwägt, situativ angepasst handelt und sein Verhalten zur Verdeckung strukturiert fortsetzt.
Bei Tateinheit richtet sich der Strafrahmen nach § 52 Abs. 2 StGB nach dem Delikt mit der schwersten Strafdrohung; bei Versuchsdelikten ist eine zusätzliche Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.
Eine erheblich vorverurteilende und teils sachlich unzutreffende Medienberichterstattung kann im Einzelfall als bestimmender Strafmilderungsgrund in der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden.
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Sie wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
– Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 56 StGB –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A
I.
1.
(Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
( Weitere Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten)
Sie ist nicht vorbestraft.
2.
Die Angeklagte war seit ihrer Kindheit ein fröhlicher Mensch, der viel lachte, offen und engagiert gegenüber anderen und allseits beliebt war. Dass sie tatsächlich auch unsicher war, blieb auf diese Weise vor ihrer Umgebung verborgen. Dabei versuchte sie, es anderen stets recht zu machen. Konflikten ging sie aus dem Weg und passte stattdessen und zu diesem Zweck ihr Verhalten den Wünschen ihrer Mitmenschen an, auch um diese nicht zu verletzen. Dementsprechend verliefen auch ihre Kindheit und Jugend im Verhältnis zu ihren Eltern – anders als jene ihrer älteren Schwester, die sich insbesondere während der Pubertät mit ihren Eltern durchaus im Streit und „aufmüpfig“ auseinandersetzte – ohne wesentliche Konflikte. Mit der Angeklagten zu streiten, war selbst für G X, ihre engste Freundin aus Schulzeiten, nur schwer oder überhaupt nicht möglich. Für sie unangenehmen Situationen versuchte die Angeklagte, aus dem Weg zu gehen. So war sie bis heute nicht bei einem Frauenarzt, weil ihr dies peinlich ist und sie sich im Übrigen für gesund hielt. Sie wurde hierzu von ihren Eltern, insbesondere von ihrer Mutter, aber auch nicht angehalten, weil dieser das Thema Sexualerziehung und Verhütung aufgrund ihrer eigenen Erziehung ihrerseits unangenehm war. Sie ging vielmehr davon aus, dass die Angeklagte über den Sexualkundeunterricht in der Schule ausreichend aufgeklärt worden sei. Auch als die Angeklagte im Begriff war, in der elften Jahrgangsstufe ein Jahr in die V zu gehen, wurde die Frage der Verhütung nicht thematisiert. Nach ihrer Rückkehr aus den V hatte die Angeklagte ihre erste Beziehung zu einem Gleichaltrigen. In diesem Zusammenhang war Verhütung erstmalig ein Thema zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter, die der Angeklagten mitteilte, sie gehe davon aus, die Angeklagte werde schon Vorkehrungen treffen; eine Schwangerschaft in ihrem Alter wäre fatal. Einen Frauenarzt suchte die Angeklagte dennoch auch nicht auf, als G X ihr anbot, mit ihr gemeinsam einen Termin wahrzunehmen. Die Beziehung des Freundes der Angeklagten zu ihrer Familie war unproblematisch; er ging im Elternhaus der Angeklagten ein und aus. Im Jahre 2012 beendete die Angeklagte die Beziehung. Gegenüber ihrem Freund begründete sie dies mit der im Sommer 2012 eingetreten Krebserkrankung ihres Vaters. Die Angeklagte war dabei froh, sich diesen Umstand als Vorwand zunutze machen zu können, damit sie ihrem Freund nicht sagen musste, dass sie ihn nicht liebte.
Tiefer gehende Gespräche, insbesondere über emotionale Probleme der Angeklagten, fanden innerhalb des Familienkreises nicht statt. Zwar sprach die Angeklagte mit ihrer Mutter beispielsweise über Probleme in der Schule; Themen wie Liebeskummer und Beziehungen zu Gleichaltrigen wurden jedoch nicht besprochen. Aus Sicht der Eltern gab es auch keinen Anlass für die Erörterung von Problemen, weil die Angeklagte sich stets als fröhlich und nicht problembehaftet präsentierte und dementsprechend als pflegeleichtes Kind darstellte. Der Vater der Angeklagten, hielt sich nach der Trennung von seiner Frau und dem Auszug aus dem gemeinsamen Haus ohnehin eher zurück, um nicht in deren Sphäre einzugreifen. Auch ihm gegenüber äußerte die Angeklagte im Rahmen der gemeinsam verbrachten Wochenenden keine Sorgen oder Nöte. Zu ihrer Schwester K unterhielt die Angeklagte aufgrund des verhältnismäßig großen Altersunterschieds von neun Jahren ebenfalls keine enge Beziehung, zumal K bereits im Jahre 2003 das Elternhaus verlassen hatte, um auswärts zu studieren. Eine Annäherung zwischen beiden ergab sich erst im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens. Auch die „Ersatzoma“ der Angeklagten war für diese zwar eine wichtige emotionale Bezugsperson, es bestand jedoch kein derartiges Vertrauensverhältnis, dass die Angeklagte ihre Sorgen und Nöte dieser gegenüber vollständig offenbart hätte. Der Kontakt wurde zudem seit Aufnahme des Studiums weniger. Einzige echte Vertrauensperson war zu Schulzeiten die beste Freundin G X, mit der sich die Angeklagte über emotionale Probleme wie Liebeskummer, aber auch sonstige Probleme austauschen konnte. Aufgrund räumlicher Trennung nach dem Abitur – die Angeklagte nahm ein Studium in L2 auf, Frau X in L3 – verloren sich beide aber aus den Augen. Kontakt bestand fortan nur noch selten und wenn, per Handy.
Hintergrund dieses auf Konfliktvermeidung ausgerichteten Verhaltens der Angeklagten ist eine Persönlichkeitsproblematik, die sich als Reifedefizit hinsichtlich der Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien zur Konfliktbewältigung darstellt. Die Angeklagte vermag bis heute nicht, im Falle von mit ihren Bedürfnissen kollidierenden Interessen ihre eigenen Interessen auf angemessene Weise nach außen zu vertreten. Stattdessen kommt es zu einem Rückzug unter Zurückstellung ihrer eigenen Bedürfnisse und einem Handeln im Sinne einer von ihr vermuteten sozialen Erwünschtheit. Krankheitswert im Sinne einer krankhaften seelischen Störung kommt dieser Verhaltensweise allerdings ebenso wenig zu, wie sie sich als schwere Persönlichkeitsstörung darstellt.
II.
1. Tatvorgeschichte
Im Mai 2012 lernte die Angeklagte den Speditionskaufmann G2 N auf einer Geburtstagsfeier im Fußballverein kennen. Zunächst bestand allerdings kein darüber hinausgehender Kontakt. Erst nach einer weiteren Geburtstagsfeier im Januar 2013 entwickelte sich ein näherer Kontakt, der dazu führte, dass die Angeklagte und G2 im März 2013 eine Beziehung eingingen. Da G2 N unter der Woche in L4 arbeitet und sich nur am Wochenende bei seinen Eltern in C2 aufhält, entwickelte sich eine Wochenendbeziehung. Einmal pro Woche fuhr die Angeklagte nach L4 und besuchte ihren Freund; an den gemeinsamen Wochenenden hielt sich das Paar in C2 auf. Da man ähnliche Interessen hatte, unternahm man gemeinsame Freizeitaktivitäten, was die Angeklagte auch sehr schätzte. G2 N erblickte in der Beziehung Perspektiven für die Zukunft einschließlich der möglichen Gründung einer gemeinsamen Familie, da die Angeklagte für ihn die Liebe seines Lebens war. Demgegenüber stellte die Angeklagte bereits zu Beginn der Beziehung fest, dass sie G2 nicht ernstlich liebte. Sie trennte sich dennoch nicht von ihm, weil sie ihn nicht verletzen wollte. Während G2 N die Angeklagte seinen Eltern und Freunden vorstellte, und die Familie die Angeklagte mit offenen Armen empfing, verheimlichte diese ihrerseits ihrem Umfeld die Beziehung. Weder ihre Eltern, noch ihre Schwester, noch Freunde und Mannschaftskameradinnen aus dem Fußballverein erfuhren von der Existenz des Freundes, weil die Angeklagte insbesondere aufgrund des Altersunterschiedes zwischen ihr und G2 – dieser war zwölf Jahre älter als sie – negative Reaktionen aus ihrem Umfeld fürchtete. Auch zu seiner Familie begab sich die Angeklagte nur ungern. Mit in ihr Elternhaus nahm sie G2 nur, wenn ihre Mutter nicht anwesend war.
Von Beginn der Beziehung an kam es zu regelmäßigen sexuellen Kontakten zwischen der Angeklagten und G2 N. Während der ersten vier Monate der Beziehung verhütete das Paar mit Kondomen. Danach erfolgte die Verhütung durch Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs, da G2 die Verwendung von Kondomen nicht gefiel. Ende 2013 wurde die Angeklagte von G2 schwanger. Sie bemerkte die Schwangerschaft zunächst jedoch nicht, da sie noch über einen längeren Zeitraum Blutungen hatte, die sich erst rückblickend schwächer als normal darstellten, und bei der sportlich aktiven Angeklagten auch sonst kaum körperliche Anzeichen für eine Schwangerschaft auftraten. Kurzfristig auftretende Morgenübelkeit führte die Angeklagte auf einen Magen-Darm-Infekt zurück, da sie zeitgleich auch unter Durchfall litt. Erst als sie im März 2014 Bewegungen des Kindes in ihrem Bauch wahrnahm, wurde ihr klar, dass sie ein Kind erwartete.
Diese Erkenntnis versetzte die Angeklagte in eine Gefühlslage der Hilflosigkeit und Angst, da sie sich für ein Kind weder im Hinblick auf ihre Lebensplanung, noch auf persönlicher Ebene bereit fühlte. Sie befürchtete, ihr Freund werde die Schwangerschaft zum Anlass nehmen, mit ihr zusammenziehen, eine Familie gründen und weitere Kinder haben zu wollen, was sich die Angeklagte nicht vorstellen konnte, da sie G2 nicht liebte und nicht zu einer Vertiefung der Beziehung bereit war. Zudem entwickelte sie, obwohl sie in ihrem bisherigen Leben keine derartigen Erfahrungen gemacht hatte, eine im Nachhinein objektiv unbegründete, jedoch subjektiv als massiv empfundene Angst davor, dass insbesondere ihre Eltern negativ reagieren und ein schlechtes Bild von der Angeklagten als ihrer Tochter entwickeln könnten. Aus diesen Gründen erwog sie zunächst eine Abtreibung und suchte diesbezüglich anonym Rat in Internetforen, wo sie aber feststellen musste, dass es für einen legalen Schwangerschaftsabbruch aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft bereits zu spät war. Der ihr im Forum erteilte Rat, das Kind nach der Geburt zur Adoption freizugeben, war ihr keine Hilfe und verdeutlichte ihr lediglich, dass sie auf ein unausweichliches Problem zusteuerte. Dies verstärkte ihre ohnehin bereits vorhandene Angst und führte dazu, dass sie ihre Schwangerschaft nicht wahrhaben wollte. Da die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über keine Vertrauensperson verfügte, der sie sich hätte anvertrauen können – die einzige Person, der sie sich offenbart hätte, wäre die G X als ihre beste Freundin gewesen, zu der in jener Zeit jedoch kein näherer Kontakt bestand –, versuchte sie, ihre Schwangerschaft zu vergessen und so zu tun, als sei nichts geschehen. Sie verheimlichte die Schwangerschaft ihrem Umfeld, begann, ihren sich seit Ende März 2014 abzeichnenden Schwangerschaftsbauch durch das Tragen weiter Kleidung zu kaschieren, und setzte ansonsten ihren regulären Tagesablauf einschließlich der sportlichen Aktivitäten unverändert fort. Noch im Juni 2014 spielte sie mit G2 N Badminton. Auch an der zum Saisonabschluss Mitte Juni 2014 stattfindenden Mannschaftsfahrt ihrer Fußballmannschaft nahm sie teil und konsumierte in diesem Rahmen auch Alkohol, damit den Mannschaftskameradinnen kein ungewöhnliches Verhalten auffallen konnte. G2 N teilte sie inzwischen mit, dass sie die Pille nehme. Da sie ohnehin schwanger war, barg der ungeschützte Geschlechtsverkehr in dieser Hinsicht keine Gefahr, und zugleich tat sie G2 damit einen Gefallen.
In der Zwischenzeit hatten Teile ihres Umfeldes indes Verdacht geschöpft, insbesondere da die Angeklagte auch bei inzwischen warmem Wetter weite Pullover trug. Eine Mannschaftskameradin der Angeklagten, M L5, stellte im Jahre 2014 überdies einen plötzlichen und erheblichen Leistungsabfall bei der ansonsten nicht nur generell, sondern auch als Innenverteidigerin im Abwehrgefüge stets zuverlässigen und körperlich leistungsfähigen Angeklagten fest. Sie sah die Angeklagte zudem in der Stadt und konnte ein auffällig zentriertes Bäuchlein wahrnehmen, da die Angeklagte bei dieser Gelegenheit keine weite Kleidung trug. Aufgrund dieser Umstände entstand innerhalb der Mannschaft die Vermutung, die Angeklagte könne schwanger sein. Zunächst sprach man die Angeklagte jedoch nicht unmittelbar darauf an. M L5 schrieb der Angeklagten jedoch über Facebook eine Nachricht und bot ihr Hilfe an, falls sie diese benötigen sollte, allerdings ohne eine mögliche Schwangerschaft zu erwähnen. Auf dieses Hilfsangebot reagierte die Angeklagte jedoch nicht. Daraufhin sprach M L5 den Trainer der Mannschaft, Herrn L, auf ihren Verdacht an, die Angeklagte sei schwanger. Herr L, dem im Laufe der Saison selbst keine erheblichen Veränderungen bei der Angeklagten aufgefallen waren, nahm dies zum Anlass, die Angeklagte beiseite zu nehmen. Er sprach sie direkt auf die Schwangerschaft an und bot ihr Hilfe an, falls sie diese benötigen sollte. Die Angeklagte, die sich nicht in der Lage sah, Personen aus dem Umfeld der Mannschaft ins Vertrauen zu ziehen, verneinte daraufhin eine Schwangerschaft und erklärte ihren Bauch mit einer normalen Gewichtszunahme. Herr L nahm diese Erklärung hin, weil er keine Veranlassung hatte, der Angeklagten, die er als stets zuverlässige Person kennengelernt hatte, nicht zu glauben.
Ähnlich verhielt sich die Angeklagte gegenüber ihrer Mutter und ihrem Freund. H B war die Zunahme im ersten Halbjahr 2014 ebenfalls aufgefallen. Um Ostern 2014 sprach sie die Angeklagte auf eine etwaige Schwangerschaft an, woraufhin diese erklärte, sie habe wenig Sport getrieben und „gut gekocht“. Als H B etwa vier Wochen später nachhakte, verneinte die Angeklagte eine Schwangerschaft abermals. Die Mutter gab der Angeklagten daraufhin zu Bedenken, die Zunahme könne sich auch als Nebenwirkung der Pille ergeben, die Angeklagte solle sich besser zwecks Überprüfung zum Frauenarzt begeben. Die Angeklagte, die tatsächlich nicht die Pille nahm, griff diesen Erklärungsansatz auf und versicherte ihrer Mutter, sie werde einen Frauenarzt in L2 aufsuchen. H B nahm diese Zusage hin, weil sie ihr plausibel erschien, da sich die Angeklagte aufgrund ihres Studiums überwiegend in L2 aufhielt. Da sie davon ausging, die Angeklagte werde den Arztbesuch wahrnehmen, fasste sie insoweit in der Folge nicht weiter nach. Auch aufgrund der weiten Kleidung der Angeklagten schöpfte sie keinen Verdacht, da die Angeklagte an den Wochenenden regelmäßig nach dem Sport in ihr Elternhaus zurückkehrte und die Kleidung der Zeugin als Sportkleidung normal erschien.
Auch G2 N, dem die Zunahme im Bauchbereich zwischen Ende März/Anfang April 2014 aufgefallen war, sprach die Angeklagte darauf an. Diese erklärte ihm, sie habe zugenommen, weil sie weniger Sport gemacht und mehr gegessen habe. In der Folgezeit thematisierte G2 die Zunahme gelegentlich in neckend-scherzhafter Weise. Zwischen April und Mai 2014 erklärte die Angeklagte daraufhin die weitergehende Zunahme gegenüber ihrem Freund damit, dass sie die Pille gewechselt und außerdem Probleme mit der Bauchspeicheldrüse habe. G2 N ging davon aus, die Angeklagte sage die Wahrheit, zum einen, weil ihm die medizinische Erklärung plausibel erschien, zum anderen, weil es für ihn gänzlich unvorstellbar war, dass die Angeklagte ihm eine Schwangerschaft nicht unmittelbar offenbart hätte. Da er zudem merkte, dass das Thema der Angeklagten nicht angenehm war, nahm er in der Folge davon Abstand, weiter nachzuhaken.
Der Vater der Angeklagten bemerkte die Schwangerschaft seiner Tochter desgleichen nicht. Im fraglichen Zeitraum zwischen März und Juni 2014 sah er die Angeklagte nur einmal auf der Geburtstagsfeier von K B am 03.05.2014. Das Zusammentreffen war jedoch nur flüchtig, da K2 B später kam, die Angeklagte indes früher ging. Ebenso wenig nahm K B die körperlichen Veränderungen an der Angeklagten wahr. Ihr fiel lediglich auf, dass die Angeklagte häufig an Magen-Darm-Infekten litt, was diese auf Nachfrage als Nebenwirkung der Pille erklärte.
2. Unmittelbares Tatvorgeschehen
Am Samstag, dem 28.06.2014, plante die Angeklagte, gemeinsam mit ihrer Mutter zu einer Familienfeier zu fahren. Zu diesem Zweck hatte sie sich bereits am Vorabend nach C2 begeben und in ihrem Elternhaus übernachtet. Morgens litt sie jedoch unter Bauchschmerzen, weshalb sie auf eine Teilnahme an der Feier verzichtete. H B begab sich daraufhin zwischen 10 und 11 Uhr alleine zu der Feier, von der sie erst abends zurückzukehren beabsichtigte; die Angeklagte blieb hingegen zuhause. Zu diesem Zeitpunkt ging die Angeklagte noch nicht davon aus, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. Sie nahm Kontakt mit G2 N auf und teilte ihm mit, sie habe Bauchkrämpfe. Daraufhin besuchte sie ihr Freund und kümmerte sich um sie. Am frühen Nachmittag wurde der Angeklagten jedoch bewusst, dass sie nicht lediglich unter Bauchschmerzen litt, sondern die Wehen eingesetzt hatten. Sie geriet in Panik, da sie nach wie vor Angst hatte, sich ihrem Freund zu offenbaren. Dementsprechend hielt sie sich während seiner Anwesenheit länger auf der Toilette auf, um ihren körperlichen Zustand vor ihm zu verbergen. G2 bemerkte jedoch, dass es der Angeklagten schlecht ging, und beabsichtigte, aus diesem Grund bei ihr zur bleiben. Der Angeklagten gelang es aber, G2, der für den frühen Abend mit einem Freund verabredet war, um die an diesem Tag ab 18:00 Uhr stattfindenden Achtelfinalspiele der Fußballweltmeisterschaft zwischen Brasilien und Chile sowie Kolumbien und Uruguay zu sehen, davon zu überzeugen, dass sie ihm nicht den Abend verderben wolle, und er deshalb zum Spiel fahren solle. G2 willigte schließlich ein, weil er davon ausging, die Angeklagte brauche ihre Ruhe, und verließ zwischen 17.30 und 18.00 Uhr das Haus, um zu seinem Freund zu fahren. In der Folge schrieben sich die Angeklagte und G2 wiederholt Nachrichten über das Smartphone-Messagingprogramm „WhatsApp“. G2 nahm bereits während der Fahrt zu seinem Freund gegen 17:55 Uhr Kontakt auf und teilte der Angeklagten mit, dass er sich im Stau befinde. Nach der Ankunft bei seinem Freund gegen 18:30 Uhr kam es zu einem Dialog, der neben Textmitteilungen von beiden Seiten auch Kuss- und Herz-Emoticons enthielt und mit einer letzten Nachricht der Angeklagten um 18:48 Uhr für einen Zeitraum von knapp zwei Stunden endete. Hernach setzte bei der Angeklagten der Geburtsvorgang ein.
Gegen 19:00 Uhr desselben Tages brachte die Angeklagte in ihrem Zimmer in einem komplikationsfrei verlaufenen Geburtsvorgang einen gesunden Jungen zur Welt. Sie durchtrennte die Nabelschnur, wusch das Kind, wickelte es in ein Tuch und legte es auf das im Zimmer befindliche Sofa. Eine Beziehung zu dem Neugeborenen verspürte sie unmittelbar nach der Geburt und in der Folgezeit nicht. Vielmehr gehörte das Kind aus Sicht der Angeklagten nicht zu ihr. Sie hatte jedoch große Angst, entdeckt zu werden, und wälzte Gedanken in ihrem Kopf, wie sie das Kind außer Hauses schaffen könne. Zunächst wusste die Angeklagte insoweit nicht, was sie tun sollte, fasste dann aber erstmalig den vor der Geburt noch nicht erwogenen Gedanken, den Jungen in einer Babyklappe abzugeben, damit sich andere um ihn kümmern können. Zu diesem Zweck suchte sie mit ihrem Smartphone im Internet nach Babyklappen in der näheren Umgebung, musste aber feststellen, dass es in C2 keine Babyklappe gibt und die nächste verfügbare sich in L2 befindet. Da die Angeklagte, die am Abend die Rückkehr ihrer Mutter von der Familienfeier erwartete, nicht wusste, wie sie das Kind bis dahin nach L2 hätte transportieren können, entschloss sie sich, mit dem Fahrrad ihrer Mutter in der näheren Umgebung nach einem geeigneten Ablageort zu suchen. Das in das Tuch eingewickelte Kind steckte sie in einen turnbeutelartigen Rucksack, den sie zwar zuzog, dabei jedoch eine Öffnung beließ, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglichte.
Etwa 45 Minuten nach der Geburt machte sich die Angeklagte auf den Weg, wobei sie den Rucksack mit dem Baby auf dem Rücken trug. Sie plante zunächst, das Kind vor der Tür des Klostergebäudes des I-Klosters in C2 nahe ihrer ehemaligen Schule abzulegen. Sie hoffte, dass das Kind dort gefunden würde, gleichzeitig wollte sie aber auch sicherstellen, bei der Ablage des Kindes nicht gesehen zu werden. Sie wollte auf jeden Fall vermeiden, dass man das Kind ihr zuordnen konnte und so die Eltern von der Schwangerschaft und der Geburt Kenntnis erhalten. Am Kloster angekommen, stellte sie fest, dass das Tor zum Gelände verschlossen war. Obwohl ansonsten keine Personen zugegen waren, die sie hätten sehen können, entschloss sich die Angeklagte, es zunächst an anderer Stelle zu probieren, um sicherzustellen, dass das Kind gefunden wird. Als nächsten Ablageort fasste die Angeklagte sodann das T2-Hospital in C2 ins Auge. Sie begab sich über Q dorthin. Als sie am Krankenhaus angekommen war, sah sie sich jedoch daran gehindert, das Kind abzulegen, weil zahlreiche Personen auf der Straße unterwegs waren, sie sich beobachtet fühlte und eine Entdeckung nicht riskieren wollte. Sie fuhr deshalb weiter nach C2-M2, um das Baby bei der dortigen evangelischen Kirche abzulegen. Dort traf sie jedoch auf einen Spaziergänger mit Hund, so dass sie sich, um nicht entdeckt zu werden, wiederum gezwungen sah, einen anderen Ablageort zu suchen. Sie fuhr deshalb am Rhein entlang Richtung C2-P, unterquerte die Südbrücke und beabsichtigte, das Kind bei der in unmittelbarer Nähe des Rheins befindlichen katholischen Kirche T3 nahe der Rheinhalle abzulegen. Auch an dieser Stelle fühlte sich die Angeklagte jedoch nicht ausreichend sicher vor Beobachtung, da sich Personen am Rheinufer aufhielten, und die Angeklagte befürchtete, jederzeit entdeckt zu werden. Sie nahm deshalb davon Abstand, das Kind dort abzulegen.
3. Tatgeschehen
Mit zunehmender Dauer der Fahrt, die bis zu diesem Zeitpunkt ca. 1,5 Stunden gedauert hatte, hatte sich die Angst der Angeklagten, ihre Mutter könne von der Familienfeier zurückkehren und die Spuren der Geburt vorfinden, nach und nach gesteigert. Die Angeklagte verspürte einen zunehmenden Zeitdruck, ihr Problem der Ablage des Kindes zu lösen, um rechtzeitig wieder zuhause sein zu können. Nachdem auch der Versuch gescheitert war, das Baby unbehelligt bei T3 abzulegen, verfiel die Angeklagte in Panik in der Vorstellung, Schwangerschaft und Geburt könnten auffliegen, wenn sie nicht bald das Kind los werde, ohne entdeckt zu werden. Sie fuhr mit dem Rad aus C2-P zurück in Richtung C2-L6, ohne jedoch ein konkretes Ziel vor Augen zu haben. Auf dem Weg nahm sie unter anderem den T-Weg, einen für Kraftfahrzeuge gesperrten Weg, der zunächst zwischen Bürogebäuden der E AG und sodann unter den Gleisen einer Strecke der Deutschen Bahn hindurchführt. Kurz vor Erreichen der Unterführung bog die Angeklagte links in einen kleineren, namentlich nicht bezeichneten und nachts kaum frequentierten Fußgänger- und Fahrradweg ab, der vom T-Weg abzweigt und sodann parallel zur Bahnlinie zwischen der Bahnlinie und einem Parkhaus der E AG hindurchführt. Dieser Weg ist auf beiden Seiten mit Zäunen von der Bahnlinie sowie dem Gelände der E AG abgegrenzt. Auf der Seite der Bahnlinie ist der Zaun zusätzlich vollständig von Gebüsch überwuchert. Nach einem Engpass zu Beginn des Weges erweitert sich der Randbereich auf der Seite der Bahnlinie um einen Grünstreifen von etwa zwei Metern Breite. Erst danach beginnt das Gebüsch, welches den Zaun vollständig verdeckt.
Die Angeklagte stoppte etwa an der Stelle, an der sich der Grünstreifen auf der Bahnseite verbreitert. Sie legte den Rucksack mit dem Kind nicht lediglich am Wegesrand auf dem Grünstreifen ab, sondern schob ihn in das längs der Bahnlinie verlaufende Gebüsch, damit er vom Weg aus, zumal bei Nacht, nicht zu entdecken war. Sie wollte sicher gehen, dass sie – sollte sie auf dem Radweg oder in der Nähe der Ablagestelle wider Erwarten auf Passanten treffen – nicht mit dem Kind im Rucksack in Verbindung gebracht wurde. Der Angeklagten war zwar klar, dass das Kind in dem Versteck womöglich nicht zeitnah oder überhaupt nicht gefunden werden und ohne die notwendige Hilfe sterben konnte. Dies nahm sie aber in Kauf, da es ihr wichtiger war, jetzt das Kind los zu werden, um noch rechtzeitig vor Ankunft der Mutter in ihr Elternhaus zurückkehren und aufräumen zu können.
Sodann bestieg die Angeklagte das Fahrrad, fuhr zurück Richtung T-Weg, unterquerte auf dem T-Weg die Bahnlinie und begab sich auf direktem Weg zurück in ihr Elternhaus, wo die Mutter noch nicht eingetroffen war. Die Angeklagte räumte nun zunächst in ihrem Zimmer auf und beseitigte die Spuren der Geburt. Dann legte sie sich schlafen. H B traf erst danach ein, so dass sich die Angeklagte und ihre Mutter nicht mehr sahen und erst am folgenden Tag aufeinandertrafen. In der Nacht kam die Nachgeburt, wovon H B jedoch nichts mitbekam. Die Angeklagte entsorgte die Nachgeburt und die weiteren Spuren so, dass die Mutter keine Ahnung davon bekam, dass ihre jüngere Tochter ein Kind zur Welt gebracht hatte.
Im Moment der Ablage des Kindes war die Angeklagte uneingeschränkt verantwortlich. Trotz ihrer Panik handelte sie situationsangepasst und zielstrebig. Bereits während der Suche nach einem Ablageort war die Angeklagte fähig, den WhatsApp-Chat mit ihrem Freund G2 N wieder aufzunehmen: Dieser hatte die Angeklagte um 20:47 Uhr nach einer Pause von knapp zwei Stunden wieder angeschrieben. Die Angeklagte, die ihr Smartphone mit sich führte, um einen etwaigen Anruf ihrer Mutter entgegennehmen zu können, antwortete dem Zeugen erstmals um 20:51 Uhr. In der Folgezeit kam es zu einer regen „Konversation“, während derer Nachrichten im zeitlichen Abstand weniger Minuten geschrieben wurden. Dabei unterbrach die Angeklagte zwischenzeitlich immer wieder ihre Fahrt und schrieb G2, den sie nicht ernstlich liebte, Nachrichten mit Inhalten wie „Mein schatzi hat ja dann noch gute Chancen […] bei mir“ und – was sie zuvor ihm gegenüber noch nie geäußert hatte – „Du bist meine große Liebe“, auch unter Verwendung von Herzchen- und Kuss-Emoticons. G2 übersandte Lichtbilder von dem Essen, das der Zeuge gemeinsam mit seinem Freund gekocht hatte, worauf sie mit Aussagen wie „Mein super Koch“ und „Und wann kochst du für mich?“ reagierte. Sie tat dies, weil sie davon ausging, er wolle dies hören, und sah sich gezwungen, auf seine Nachrichten ähnlichen Inhalts entsprechend zu antworten, damit er nicht böse werde und überdies weiterhin im Glauben bleibe, es sei alles in Ordnung. So nahm sie auch Bezug auf ihren Gesundheitszustand während seiner Anwesenheit am Nachmittag und teilte ihm mit, es werde besser, sie habe schlafen können und müsse nicht mehr so krampfen, und er habe „heute nachmittag wirklich die schlimmste Zeit erwischt“.
4. Tatfolgen und -nachgeschehen
Noch am 28.06.2014 kurz vor Mitternacht gingen die Jugendlichen G3 E2 und N2 C3, die von Z M3 begleitet wurden, den Fußgänger- und Radweg entlang, an dem die Angeklagte den Rucksack versteckt hatte. Sie hatten den Weg zufällig gewählt, weil der weiter nördlich gelegene Bahnübergang an der S-Allee geschlossen war, und es nachts wegen des regen Güterzugverkehrs bis zu 30 Minuten dauern kann, bis die Schranken wieder geöffnet werden. Diese Wartezeit wollten die Drei, die sich auf dem Heimweg befanden, vermeiden. Außer ihnen waren zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen auf dem ansonsten nachts praktisch nicht genutzten Fußgänger- und Radweg unterwegs.
Als sie den Ablageort passierten, vernahm Z M3, der einige Meter vorauslief, ein Geräusch, das er zunächst als ein Fauchen oder Miauen einer Katze einordnete. Davon ging auch N2 B3 aus, während G3 E2 sich unsicher war. Die Drei beschlossen daher, der Sache auf den Grund zu gehen. Da sie vom Weg aus nichts sehen konnten, begaben sie sich mit einer Taschenlampe zum Gebüsch. Erst nachdem sie das Gebüsch mit den Händen geteilt hatten, konnten sie den in unmittelbarer Nähe des Zaunes stehenden Rucksack der Angeklagten sehen. Im Licht der Lampe waren Kopf- und Schulterbewegungen des Kindes unter dem Stoff des Rucksacks wahrnehmbar. Ihnen war nunmehr klar, dass die Geräusche von einem Baby stammten. Sie verständigten die Polizei, die kurze Zeit später eintraf.
Das Kind wurde alsbald ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, die aber allesamt keine Befunde erbrachten. Lediglich die Körpertemperatur war deutlich abgesenkt und lag bei Einlieferung in das Krankenhaus bei unter 30°. Aus diesem Grund wurde das Kind zur Sicherheit zunächst auf die Intensivstation verlegt. Noch in derselben Nacht erholte es sich jedoch so gut, dass es von der Intensiv- auf eine periphere Station verlegt werden konnte. Bleibende körperliche Schäden hat es nicht erlitten.
Die Angeklagte erfuhr am Abend des 29.06.2014 davon, dass das Kind gefunden worden war, weil sie auf Facebook den durch einen Freund geposteten Link einer Nachrichtenmeldung sah, die den Fund eines ausgesetzten Kindes vermeldete. Bei ihr stellte sich daraufhin ein Gefühlschaos ein. Einerseits war sie erleichtert und froh, dass das Baby wohlauf war. Andererseits geriet sie erneut in Panik, weil sie nunmehr befürchtete, man werde die Tat aufdecken und sie finden. In der Folgezeit versuchte sie deshalb, das Geschehene zu verdrängen, indem sie bewusst darauf verzichtete, die Berichterstattung in den Medien zu verfolgen. Sie hoffte dabei insgeheim, man werde ihr nicht auf die Spur kommen, befand sich dabei aber durchgängig in Angst vor Entdeckung.
Die Mutter der Angeklagten hatte am Folgetag der Tat, dem 29.06.2014, aufgrund der weiten Kleidung der Angeklagten nicht bemerkt, dass ihre Tochter wieder schlank war. In den darauffolgenden drei Wochen sahen sich die Angeklagte und die Mutter nicht. Im Umfeld der Angeklagte kam erstmals der Verdacht auf, dass die Angeklagte mit der in den Medien berichteten Aussetzung eines Kindes zu tun haben könnte, nachdem M L5 zum Auftakt der Saisonvorbereitung der Fußballmannschaft der Angeklagten Mitte Juli 2014 bemerkt hatte, dass die Angeklagte im Vergleich zur Mannschaftsfahrt einen knappen Monat zuvor auffallend erschlankt war. Man unterhielt sich innerhalb der Fußballmannschaft darüber, insbesondere da auch einige der auf den Fahndungsplakaten der Polizei erwähnten Merkmale auf die Angeklagte zutrafen, konnte sich aber nicht vorstellen, dass die Angeklagte mit der Tat in Verbindung zu bringen war, da ansonsten keine Wesensveränderung bei ihr bemerkbar war. D L, die in der Mannschaft spielte und auch sonst mit der Angeklagten befreundet war, sprach sie daraufhin an. Die Angeklagte erklärte ihren Gewichtsverlust der Sportskollegin gegenüber mit einem Wechsel der Pille, was D L ihr glaubte. Sie bot der Angeklagten daraufhin an, mit ihr zur Polizei zu gehen, um etwaige Gerüchte aus der Welt zu schaffen, was die Angeklagte jedoch ablehnte. M L5 blieb gegenüber den Erklärungen der Angeklagten skeptisch, und entwickelte die Idee, zur Polizei zu gehen. Sie sprach dies mit dem Trainer und D L sowie einer weiteren Mitspielerin ab und teilte sodann am 27.07.2014 der Polizei mit, die Angeklagte habe bis Mitte Juni 2014 versucht, einen immer dicker werdenden Bauch zu verstecken, der dann plötzlich nicht mehr dick gewesen sei.
Im Zuge der nun folgenden Ermittlungen gegen die Angeklagte erwirkte die Staatsanwaltschaft bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts C2 einen Beschluss zur Entnahme von DNA bei der Angeklagten zwecks Vergleiches mit der DNA des Findelkinds. Am 08.08.2014 begab sich der Kriminalbeamte KHK C zur Vollstreckung dieses Beschlusses zur Wohnung der Angeklagten, die ihm öffnete. Nachdem Herr C ihr den Grund der Ermittlungen eröffnet hatte, äußerte die Angeklagte unmittelbar, sie wisse, dass es Gerüchte gebe, sie sei schwanger gewesen, jedoch hätten ihre Gewichtsschwankungen mit der Pille zu tun. Nachdem ihr KHK C sodann mitgeteilt hatte, es gebe einen Beschluss zur Entnahme von DNA, der bei ihr zu vollstrecken sei, brach die Angeklagte in Tränen aus und äußerte nach Belehrung sinngemäß, dass es stimme, sie habe es gemacht. Die Angeklagte bat darum, ihre Schwester und ihren Freund von der sodann erfolgten vorläufigen Festnahme in Kenntnis setzen zu dürfen, was ihr gewährt wurde. Ihre Eltern wollte sie indes nicht unterrichten; sie äußerte dabei sinngemäß: „Wenn meine Mutter das erfährt, bringt sie mich um“. Bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung zeigte sich die Angeklagte auskunftsfreudig; KHK C, der die Vernehmung führte, gewann insoweit den Eindruck, die Angeklagte sei froh darüber, mit jemandem über das Geschehene reden zu können. Im Rahmen der Vernehmung äußerte die Angeklagte erneut ihre Angst vor einer Benachrichtigung ihrer Mutter. Aufgrund des insgesamt gewonnenen persönlichen Eindrucks hielt KHK C eine ärztliche einschließlich einer psychologischen Untersuchung der Angeklagten für dringend erforderlich.
Im Zuge des am 21.08.2014 vor der Kammer durchgeführten Anhörungstermins zur Haftprüfung ließ sich die Angeklagte umfänglich zur Sache ein. Sie äußerte ferner, sie wolle bei Entlassung aus der Untersuchungshaft das Geschehene therapeutisch verarbeiten. Sie könne sich nicht vorstellen, aus der Untersuchungshaft zurück zu ihrer Familie, insbesondere ihrer Mutter zu gehen. Am 25.08.2014 wurde der Haftbefehl mit dem Einverständnis der Angeklagten unter der Auflage der Durchführung einer stationären Psychotherapie außer Vollzug gesetzt. Die Angeklagte begab sich sodann noch am selben Tag unmittelbar aus der JVA L2 in die Dr. v. F Klinik in B2, wo sie bis zum 31.10.2014 in stationärer Therapie verblieb.
In der Folge zeigte sich die Angeklagte, die sich auch nach erster Aufarbeitung des Geschehenen in der Therapie nicht bereit fühlte, das Kind als ihr eigenes anzunehmen, zur Kooperation mit dem Jugendamt bereit. In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt stimmte sie der Adoption des Kindes durch eine Pflegefamilie zu, wo sich das Kind derzeit befindet. Dort nimmt es gegenwärtig eine gute Entwicklung. Es ist gesund und hat inzwischen begonnen zu krabbeln. Die Angeklagte selbst lebt derzeit bei ihrer Schwester in L2 und setzt die Therapie ambulant fort.
Das Bekanntwerden der Aussetzung im Juli 2014 erfuhr große mediale Resonanz. Die L2er Boulevardzeitung „F2“ erstattete umfangreich Bericht über die Entwicklung der Ermittlungen. Dabei bezeichnete der „F2“ die damals noch Beschuldigte wiederholt – teils auch in Überschriften – als „Herzlos-Mutter“ (so in Artikeln vom 08.08.2014, 09.08.2014, 11.08.2014, 07.09.2014, 28.10.2014 20.12.2014, 15.01.2015 und 02.03.2015). Dies war auch dann noch der Fall, als dem „F2“ bereits bekannt war, dass die Kammer die bereits Angeschuldigte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und ihr auferlegt hatte, sich in stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben; mit Artikel vom 07.09.2014 berichtete der „F2“ über diesen Umstand und titelte „Herzlos-Mutter freiwillig in Psychiatrie“.
Die vorprozessuale Berichterstattung zeichnet das Bild einer lebensfrohen jungen Frau, die ihr Neugeborenes „in einen Rucksack gepackt und wie Müll weggeschmissen“ hat (Artikel v. 15.01.2015). Bereits in der Ausgabe vom 28.10.2014 heißt es: „Obwohl M4 ihn regelrecht wegwarf, ist es möglich, dass sie Q2 zurückbekommt! Allein der Gedanke macht viele fassungslos. Denn M4, die hübsche Sportstudentin, die die Mädchen-Mannschaft eines C2er Fußballclubs trainierte und die sich begeistert im Karneval engagierte – sie hatte den Tod ihres Babys in Kauf genommen.“ Auch wurden Umstände der psychischen Verfassung der Angeklagten in negativ-wertender Weise dargestellt. So schrieb der „F2“: „Herzlos-Mutter M4 war Anfang August festgenommen worden. Sie kam erst in U-Haft, ging dann freiwillig in die Psychiatrie. Nach F2-Infos hat sie dort inzwischen eine Psycho-Behandlung abgeschlossen – und darf raus!“ (Artikel v. 28.10.2014). Überdies schilderte der „F2“ Umstände, für die sich im Laufe der Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte ergeben hatten: „Wer der Vater von Baby Q2 ist, ist inzwischen bekannt. Nach F2-Informationen soll es sich um einen verheirateten Familienvater aus C4 handeln, der zum DNA-Test ins Polizeipräsidium musste. Er und M4 sollen sich vor einem Jahr bei einer Halloween-Party näher gekommen sein. Es soll dann an der Stelle ‚passiert‘ sein, wo die 21-jährige später das dort gezeugte Baby aussetzte…“ (Artikel v. 28.10.2014). Zum Prozessauftakt am 02.03.2015 machte der „F2“ in seiner Druckausgabe auf der Titelseite mit der Hauptschlagzeile auf: „Wie verteidigt sich die Herzlos-Mutter?“ Die Bebilderung der Artikel zeigt wiederholt eine lebenslustige, fröhliche Frau, mit Top bekleidet, einen Becher in der Hand. Der schmale schwarze Streifen über den Augen ist für eine Anonymisierung, wie sie damit vorgegeben werden soll, nicht geeignet.
B
I.
Die Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen die Tatbestände des versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) rechtswidrig und vorsätzlich erfüllt. Die beiden Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).
II.
Die Angeklagte ist für die Tat auch uneingeschränkt verantwortlich. Biologische Merkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB, die die Verantwortlichkeit erheblich hätten einschränken oder gar aufheben können, lagen bei der Angeklagten zur Tatzeit nicht vor. Zur Beurteilung dieser Frage hat sich die Kammer sachverständiger Beratung durch die forensisch erfahrene Psychiaterin Prof. Dr. S versichert. Diese gelangt vor dem Hintergrund der vor der Hauptverhandlung durchgeführten Exploration der Angeklagten und auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erhalten war und ihr Steuerungsvermögen auch unter Berücksichtigung der etwa zwei Stunden zurückliegenden Geburt, des bei der Angeklagten vorliegenden Reifedefizits und der vorherrschenden Endpanikstimmung bei Ablage des Säuglings nicht erheblich vermindert war. Zu erörtern war insoweit allein das etwaige Vorliegen einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals des § 20 StGB. Dieses wird aber weder durch das bei der Angeklagten vorliegende Reifedefizit, noch durch eine geburtsbedingte akute Belastungssituation begründet. Zwar betreffe das Reifedefizit die Persönlichkeit der Angeklagten und sei therapiebedürftig, es betreffe allerdings die Persönlichkeit nicht einem Maße, das mit einer krankhaften seelischen Störung, etwa einer der großen Psychosen, vergleichbar sei. Angesichts des Leistungsverhaltens der Angeklagten vor, während und nach der Tat könne auch nicht festgestellt werden, dass ihr Steuerungsvermögen unter dem Eindruck der Geburt auch nur erheblich vermindert gewesen ist.
Dieser Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung uneingeschränkt an. Die Geburt lag bereits zwei Stunden zurück. Schon vor der Ablage des Kindes an der Fundstelle konnte die Angeklagte zielgerichtet anderweitig nach Ablagemöglichkeiten suchen, Gefährdungen der eigenen Person einschätzen und umfangreichen Chatverkehr mit G2 N führen, der zielgerichtet geeignet war, diesem gegenüber die Fehlvorstellung zu begründen, es sei alles in Ordnung. Bei der Tat wurde das Kind nicht lediglich am Wegesrand abgelegt, sondern zweckgerichtet im Gebüsch versteckt. Schließlich eilte die Angeklagte – ebenfalls um zielgerichtet das Geschehen zu verbergen – nach Hause, um vor der Rückkehr der Mutter aufzuräumen. Die Gesamtschau belegt, dass die Angeklagte, die wusste, was sie tat und die sich, wie sie in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat, gegen das Kind und für ihre Interessen (Verbergung der Schwangerschaft und Geburt) entschieden hat, in dem Vermögen, sich entsprechend dieser Erkenntnis zu steuern, jedenfalls nicht erheblich vermindert war.
C
I.
Im Falle tateinheitlich verwirkter Delikte bestimmt sich der anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, wobei das sich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung etwaiger allgemeiner oder spezieller Milderungen ergebende Höchstmaß maßgeblich ist. Grundsätzlich sieht das Gesetz für den Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vor, im minder schweren Fall gemäß § 213 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren, im minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Die gebotener Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ergibt, dass jeweils für beide Delikte von einem minder schweren Fall auszugehen ist, so dass sich der Strafrahmen für den Totschlag gemäß § 213 StGB auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre, für die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reduziert. Denn die strafmildernden Umstände überwiegen derart, dass die Anwendung des jeweiligen Regelstrafrahmens als unangemessen hart erscheint:
Hinsichtlich des (versuchten) Tötungsdelikts hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten gesehen, dass sich die Tat gegen ein neugeborenes Kind richtete, dass auf die Obhut der Mutter angewiesen war und dass auf Grund der konkreten Umstände der Ablage des Kindes nur letzte Zweifel gegen einen direkten Tötungsvorsatz sprechen. Es bedurfte einer glücklichen Fügung, dass das Kind gefunden wurde. Dementsprechend war hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts der hohe Grad der Gefährdung des Kindes zu Lasten der Angeklagten in die Abwägung einzustellen.
Andererseits spricht eine Vielzahl von Umständen – und zwar beide Delikte betreffend – für die Angeklagte. Sie ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie hat eine gute schulische Ausbildung gemacht und verfolgt konsequent ihre universitäre Ausbildung. Sie hat im laufenden Verfahren erstmalig Untersuchungshaft erlitten, was sie naturgemäß erheblich beeindruckt hat. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem emotionalen Ausnahmezustand, der von zwar objektiv unbegründeter, subjektiv indes als erheblich empfundener Panik geprägt war, ihre Schwangerschaft könne entdeckt werden. Sie war auf der Suche nach Ablageorten zunächst auch bemüht sicherzustellen, dass das Kind gefunden werden würde, und hat seinen Tod bzw. die erhebliche Lebensgefährdung erst spontan in Kauf genommen, als sie sich in einer von Endpanik geprägten Verfassung befand. Sie litt unter einem Reifedefizit, dass ihr den Zugang zu einer Entwicklung von Konfliktbewältigungsstrategien massiv erschwerte. Sie ist insoweit einsichtig und dabei, die Tat und ihre Ursachen therapeutisch zu bearbeiten. Dementsprechend hat sie sich bereits vor und insbesondere in der Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt. Ihr Kind hat, wenn auch im Wesentlich durch glückliche Fügung, keinen ernsthaften Schaden genommen. Die Angeklagte hat außerdem mit dem Jugendamt kooperiert.
Hinsichtlich des versuchten Totschlags hat die Kammer den Strafrahmen des § 213 StGB zusätzlich gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Gründe, von dieser fakultativen Milderung abzusehen, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend beträgt der für den versuchten Totschlag zur Verfügung stehende Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten. Da dieser Strafrahmen die schwerere Strafe androht als jener der gefährlichen Körperverletzung im minder schweren Fall (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), liegt er der konkreten Strafzumessung zugrunde.
In Ausfüllung dieses Strafrahmens hat die Kammer die oben bereits angeführten, für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erneut gewichtet. Sie hat gesehen, dass durch eine Tathandlung zwei Strafgesetze verletzt worden sind. Andererseits hat die Kammer zugunsten der Angeklagten erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass sie durch die mediale Berichterstattung im „F2“ vor der Hauptverhandlung eine Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit über sich hat ergehen lassen müssen, die sie als herzlose, auf die Leichtigkeit des Lebens fixierte und unverantwortlich handelnde, junge Mutter porträtierte, die ihr unerwünschtes Kind wie einen missliebigen Gegenstand entsorgte. Diese Art der Berichterstattung kommt – zumal teils sachlich falsch und unter jeglicher Außerachtlassung der Unschuldsvermutung – einer Vorverurteilung gleich. Denn dass die der Angeklagten zugeschriebenen Eigenschaften nicht zutrafen und die Angeklagte sich im Gegenteil in einer emotionalen Zwangslage aufgrund des bereits erwähnten Reifedefizits befand, steht nicht nur nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen fest, sondern deutete sich bereits an, als auch den Medien bekannt wurde, dass die Kammer den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt hatte und der damals Angeschuldigten eine stationäre Therapie auferlegt hatte. Ferner verbreitete der „F2“ haltlose Gerüchte über den Vater des Kindes und die Umstände der Zeugung. Diese Umstände wiegen umso schwerer, als der „F2“ einen gerichtsbekannt hohen Verbreitungsgrad in der Region genießt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB) sieht die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr neun Monaten
als tat- und schuldangemessen an.
II.
Diese Strafe ist gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen.
Der Angeklagten ist eine uneingeschränkt günstige Sozialprognose zu stellen, § 56 Abs. 1 StGB. Nichts spricht dafür, dass die reuig geständige Angeklagte, die das Unrecht der Tat begriffen hat, die in einem gesicherten Umfeld aufgefangen ist und mit dem Studium eine berufliche Perspektive verfolgt, erneut straffällig werden wird.
Überdies liegen auch die zur Aussetzung der Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten notwendigen besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Diese sieht die Kammer darin, dass die Angeklagte zur Tatzeit gerade erst dem Erwachsenenstrafrecht unterstand, die Tat in einer von ihrer Persönlichkeitsproblematik geprägten Verfassung der Angeklagten begangen wurde und sie deswegen bereits – wenn auch nur kurzen – Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft erlitten hat, der sie erkennbar beeindruckt hat. Die Angeklagte hat ihre Reifedefizite erkannt und ist ernsthaft bemüht, sie aufzuarbeiten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.