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Landgericht Bonn·24 Ks-900 Js 580/20-10/20·16.11.2020

Versuchter Totschlag durch Kehlschnitt bei Trennung; Unterbringung nach § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nachdem er seine Partnerin nach einer Trennungserklärung im Bett fixierte und ihr in Tötungsabsicht quer durch den Hals schnitt. Einen strafbefreienden Rücktritt verneinte die Kammer, weil es sich um einen beendeten Versuch handelte und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltete. § 21 StGB wurde trotz erheblicher Alkoholisierung abgelehnt, da die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert war. Neben acht Jahren Freiheitsstrafe ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit zweijährigem Vorwegvollzug an.

Ausgang: Verurteilung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung sowie Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB (2 Jahre Vorwegvollzug).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gezielter Messerangriff auf den Hals, der typischerweise lebenswichtige Strukturen und große Gefäße betrifft, ist regelmäßig ein starkes Indiz für Tötungsabsicht.

2

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält; ein strafbefreiender Rücktritt erfordert dann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB).

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Unterlässt der Täter nach einer lebensgefährlichen Verletzungshandlung jede Rettungsinitiative und überlässt die Opferrettung Dritten, fehlt es an den Voraussetzungen des Rücktritts vom beendeten Versuch.

4

Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt, dass die Behandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben zu gefährden; eine tatsächlich eingetretene konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich.

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Eine erhebliche Alkoholisierung begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB); maßgeblich sind insbesondere Tatplanung, situationsangemessene Reaktionen und erhaltene Handlungsrationalität.

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Beginn der Unterbringung sind zwei Jahre der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie seine eigenen Auslagen.

§§ 212, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 64 StGB

Gründe

2

A.

3

Keine Verständigung

4

Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

5

B.

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Feststellungen

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I.

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Feststellungen zur Person

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1.

10

„Diverse Angaben zu Lebenslauf.“

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2.

12

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.06.2006, Az. Ks 900 Js 114/06 – 24 A 2/06, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe wurde die Reststrafe aus dieser Verurteilung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 02.09.2009 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Da während der Bewährungszeit keine neuen Straftaten bekannt wurden, wurde die Reststrafe durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Wirkung vom 26.09.2012 erlassen.

13

Dem Urteil des Landgerichts Bonn lagen in der Sache die folgenden Feststellungen zu Grunde:

14

„I.

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Der Angeklagte und der Geschädigte, der Zeuge N3, lernten sich Anfang des Jahres 0000 kennen. Beide wohnten in F, sind H Staatsangehörige und arbeiteten im Baugewerbe. Beide verkehrten in einem H Geschäft bzw. Kiosk, in  dem sich viele Menschen H Herkunft treffen und in dem sich auch die beiden gelegentlich trafen. In diesem Kiosk arbeitete zeitweise die Zeugin C, die zu dem Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis hatte und ihm in geschäftlichen Angelegenheiten half, weil der Angeklagte kaum deutsch spricht.

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II.

17

Am Nachmittag des 00.00.2006 beendete der Angeklagte seine Tätigkeit auf einer Baustelle. Für den nächsten Tag hatte er keine Arbeit mehr. Dies nahm er zum Anlass mit drei weiteren Kollegen auf die Fertigstellung der Baustelle einen zu trinken. Gemeinsam leerte man eine Flasche Wodka, der mit anderen Getränken gemischt wurde. Danach begab sich der Angeklagte nach Hause. Dort trank er noch zwei bis drei Glas Wodka-Red Bull.

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Der Zeuge N3 und der Zeuge U2 hatten an diesem Tag gemeinsam ebenfalls auf einer Baustelle gearbeitet. Nach Einbruch der Dunkelheit beendeten sie ihre Arbeit und gingen gegen 18.00 Uhr für ein gemeinsames Abendessen einkaufen. Der Zeuge U2 wohnte zum damaligen Zeitpunkt in der Wohnung des Zeugen N3 in der G-Straße, einem Einzimmerappartement.

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III.

20

Gegen 19.00 Uhr beschloss der Angeklagte zu dem S Kiosk und vorher noch bei den Zeugen N3 und U2 vorbei zu gehen. Er rief bei dem Zeugen N3 an und kündigte seinen Besuch an. Kurze Zeit später klingelte er an der Wohnung der Zeugen und wurde eingelassen. Bei Betreten der Wohnung begrüßte der Angeklagte den Zeugen U2 mit Handschlag, den Zeugen N3 begrüßte er nicht.

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Der Zeuge U2 bereitete zu diesem Zeitpunkt gerade das Abendessen vor. Es sollte Rippchen geben. Er stand an der Küchenzeile, mit dem Rücken zu den beiden anderen. Der Angeklagte und der Zeuge N3 hielten sich im Wohnbereich des Appartements an der dort stehenden Couch auf, zeitweise saßen sie auf der Couch.

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Beide hatten sich eine Flasche Bier geöffnet, aus denen sie auch tranken. Zwischen den beiden kam es zu einem Streitgespräch. Der Angeklagte stellte den Zeugen N3 zur Rede, weil dieser ihn nach seiner Meinung zu Unrecht in den H Kreisen schlecht machte und einer Straftat verdächtigte. Hintergrund der Anschuldigungen war, dass eine unbekannte Person Ende November bei der Fa. I im Namen der Firma des Zeugen y eine Mischmaschine bestellt und abgeholt hatte. Der Lieferschein war dabei mit dem Namen des Zeugen N3 unterschrieben worden. Tatsächlich befand sich der Zeuge Y  diesem Zeitpunkt in Urlaub und hatte keinerlei Kenntnis von diesem Vorgang. Eine solche Maschine war in seinem Betrieb vorhanden und wurde nicht benötigt. Durch die Unterschrift auf dem Lieferschein geriet zunächst der Zeuge N3 in Verdacht, die Maschine mitgenommen zu haben. Die polizeilichen  Ermittlungen ergaben indes recht schnell, dass es sich bei der Unterschrift um eine Fälschung handeln musste.

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In der Folgezeit kamen Gerüchte auf, eine entsprechende Mischmaschine sei im Betrieb des Angeklagten aufgetaucht. Auch der Zeuge N3 äußerte wohl gegenüber anderen Personen, der Angeklagte oder einer seiner Mitarbeiter müsse seine Unterschrift gefälscht haben. Neben diesem Vorgang spielte bei dem Streit auch das Verhältnis  des  Angeklagten zur Zeugin J eine Rolle. Der Angeklagte war darüber erbost, dass der Zeuge N3 erzählte, er mache sich an verheiratete Frauen heran.

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Als der Angeklagte und der Zeuge nebeneinander auf der Couch saßen, sagte der Zeuge  N3, er sei sich ganz sicher, dass der Angeklagte  die Maschine genommen habe. Er werde die Sache klären und dem Angeklagten dies beweisen.

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Der Angeklagte entgegnete, man könne in  seinem Keller  nachschauen, welche Maschinen sich  dort befänden. Der Zeuge N3 meinte dazu, er werde den Zeugen Y veranlassen, dies zu tun. Dann fügte er an, er werde aus dem Angeklagten einen Dieb machen und begann zu lachen. Der Angeklagte fühlte sich dadurch heftig provoziert. Er sprang auf und versetzte dem Zeugen zwei oder drei Ohrfeigen. Der Zeuge N3 sprang dann ebenfalls auf.

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Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahm der Angeklagte ein Klappmesser, das er in der Tasche bei sich führte und das über eine Klinge von 10 cm Länge verfügte, aus der Tasche und klappte es auf. Er nahm das Messer und setzte es mit der Spitze auf der linken Brustseite des Zeugen knapp unterhalb der Höhe des Herzen auf. Nach einem kurzen Moment stach er zu. Das Messer drang schräg nach oben zumindest sechs, wahrscheinlich  knapp zehn Zentimeter tief in den Brustkorb des Zeugen N3 ein. Es traf den Herzbeutel und drang in die rechte Herzkammer ein. Die Wunde an der Einstichstelle war knapp drei Zentimeter breit, glattrandig und nicht ausgefranst. Der Angeklagte stach gezielt an diese Stelle. Er wollte in diesem Moment den Zeugen N3 mit dem Stich töten. Ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Zustechens stand oder bereits wieder auf dem Sofa saß, konnte nicht geklärt werden.

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Danach zog der Angeklagte das Messer wieder zurück, klappte es zusammen und steckte es in die Tasche. Der Zeuge N3  gab einen Schmerzlaut von sich, der den Zeugen U2 veranlasste, sich umzudrehen. Dieser sah, wie der Angeklagte etwas zusammenklappte und einsteckte. Auf den ersten Blick konnte er nichts Schlimmes erkennen. Der Zeuge N3 äußerte sinngemäß: „Aua, du Hurensohn, was hast du gemacht." Dann hob er seinen Pullover an und der Zeuge U2 sah Blut. Der Angeklagte setzte sich auf die Couch und trank einen Schluck Bier. Der Zeuge U2 nahm von der Küchenzeile Haushaltspapier und reichte es dem Zeugen N3, damit dieser das Blut damit stillen konnte. Der Angeklagte stand dann auf und verließ wortlos die Wohnung.

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Der Zeuge N3 forderte den Zeugen U2 auf, die Polizei anzurufen. Dieser fragte zurück, warum er das machen solle. Daraufhin zeigte der Geschädigte ihm die Wunde. Der Zeuge U2 erwiderte  daraufhin, er werde als erstes den Rettungswagen anfordern, die Polizei komme dann von alleine. Um 19.47 Uhr ging der Anruf bei der Rettungsleitstelle In F ein. Nachdem der Zeuge dort angerufen hatte, kam auch der Angeklagte wieder in die Wohnung zurück. Er setzte sich auf die Couch und trank an seinem Bier. Zu dem Zeugen N3 äußerte er, er habe das nicht mit Absicht gemacht. Warum der Angeklagte die Wohnung verlassen hat und was er vor der Tür gemacht hat, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Auszuschließen ist jedenfalls, dass er sich nach draußen begeben hat, um Verbandsmaterial zu besorgen oder sonstige Hilfsmaßnahmen einzuleiten. In der Wohnung befand sich in Griffweite auf der Arbeitsplatte der Küchenzeile das Haushaltspapier, das der Zeuge U2 gereicht hat. Außerdem befand sich neben der Couch ein Glasschrank, in dem sich sichtbar Kleidung und Stoff befand, der zum Verbinden der Wunde hätte benutzt werden können.

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Der Zeuge U2 verließ dann die Wohnung, um vor der Eingangstür auf den Rettungswagen zu warten und ihnen den Weg zu weisen. Wenige Minuten später kam der Krankenwagen. Die beiden Rettungsassistenten, die Zeugen U und T3 wurden von dem Zeugen nach oben in die Wohnung gebracht. Sie fanden dort den Angeklagten und den Geschädigten auf der Couch sitzend vor. Der Angeklagte wirkte teilnahmslos und hatte eine Bierflasche vor sich stehen. Der Geschädigte war kaltschweißig, drohte zu kollabieren und hatte bereits unter sich uriniert. Der Zeuge T3 veranlasste sofort, dass ein Notarzt geschickt wurde. Um die Tiefe der Stichwunde abschätzen zu können, fragte er den Angeklagten und den Zeugen U2 nach dem Messer, mit dem der Stich erfolgt war. Erst auf energische Nachfrage nahm der Angeklagte das Messer aus der Tasche und reichte es dem Zeugen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte aufgrund der bestehenden  Sprachprobleme zunächst nicht verstanden hat, was der Zeuge T3 wollte. Um 20.02 Uhr erschienen die Polizeibeamten PK K und POK L vor Ort, da die Rettungsleitstelle die Leitstelle der Polizei benachrichtigt hatte. Der Zeuge T3 übergab das Messer den Polizeibeamten. Der sodann eintreffende Notarzt veranlasste den sofortigen Abtransport des Geschädigten in das ######hospital. Der Angeklagte und der Zeuge U2 wurden von den Polizeibeamten vorläufig festgenommen.

31

IV.

32

Um 20.15 Uhr kam der Rettungstransport am ######krankenhaus an. Der Geschädigte zeigte noch Lebenszeichen. Es wurde sofort eine Notoperation vorbereitet und der Chef der chirurgischen Abteilung, der sachverständige Zeuge Prof. T2, der in  der Nähe des Krankenhauses wohnt, benachrichtigt. Um 20.58 Uhr begann dieser die Operation. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Herz des Zeugen N3 aufgrund einer bestehenden Herzbeuteltamponade bereits aufgehört zu schlagen. Nach Entfernung des Blutes aus dem Herzbeutel begann das Herz dann wieder zu schlagen. Die Asystolie bestand für zwei bis drei  Minuten. Der Geschädigte befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Hätte der Eingriff sich nur um Minuten verzögert, hätte das Herz nicht mehr begonnen zu schlagen.

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Nach der Operation wurde der Zeuge N3 auf der Intensivstation des ######hospitals betreut. Zunächst erholte  er sich  gut von der Verletzung. Am Folgetag verwirklichte sich indes eine typische Komplikation. Durch einen bei der Blutung entstandenen Blutpfropfen wurde eine Lungenembolie ausgelöst. Der Geschädigte fiel ins Koma und musste beatmet werden. Er verblieb bis zum 00.00.06 auf der Intensivstation, danach bis zum 00.00.06 auf einer Normalstation.

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In der ersten Zeit nachdem er wieder aus dem Koma erwacht worden war, hatte er keinerlei Erinnerung mehr an den Vorfall. Erst im Laufe der Tage kam diese nach und nach zurück.

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Der Zeuge N3 hat bis  heute Schmerzen. Ein erster Arbeitsversuch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus scheiterte. Er wurde krankgeschrieben und in der Folgezeit gekündigt. Heute lebt der Zeuge, der gesundheitlich nicht unerheblich vorgeschädigt war, von den Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten und von Sozialhilfe.“

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Weitere Straftaten des Angeklagten sind nicht bekannt geworden. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine weiteren Einträge auf.

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II.

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Feststellungen zur Sache

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1. Vorgeschichte der Tat

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Der Angeklagte und die Nebenklägerin T N2 waren seit ca. zwölf Jahren miteinander bekannt. Die Nebenklägerin betreibt seit 0000 in F ein Geschäft für ######### Spezialitäten und Lebensmittel. In diesem Geschäft war der Angeklagte regelmäßig Kunde und machte in diesem Zusammenhang die Bekanntschaft der Nebenklägerin. Ein näherer Kontakt bestand jedoch zunächst nicht.

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Als sich die Nebenklägerin im Jahr 0000 von ihrem Ehemann trennte, trat der Angeklagte an die Nebenklägerin heran und erklärte ihr, dass er seit 10 Jahren schon in sie verliebt sei. Der Angeklagte und die Nebenklägerin sind daraufhin einige Male miteinander ausgegangen. Man ging unter anderem gemeinsam Essen. Später, im Sommer 0000 lud der Angeklagte die Nebenklägerin auf einen Urlaub nach U ein. Danach beschlossen beide, zukünftig als Paar zusammen zu leben. Der Angeklagte zog Ende Juli/Anfang August bei der Nebenklägerin ein, behielt aber seine eigene Wohnung im M in F bei.

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Am Anfang verlief die Beziehung harmonisch. Die Nebenklägerin empfand die Beziehung zu dem Angeklagten als große Hilfe. Auch bei ihrer beruflichen Tätigkeit unterstützte der Angeklagte die Nebenklägerin. So schenkte er ihr insbesondere ein gebrauchtes Auto, einen N, für ihren Betrieb.

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Auch die Familie der Nebenklägerin nahm den Angeklagten bereitwillig auf. Die Nebenklägerin lebte mit ihrer damals ## Jahre alten Tochter, der Zeugin N2, gemeinsam in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses O ## in F. Ihr ältere, zum damaligen Zeitpunkt ## Jahre alte Tochter, die Zeugin G, lebte mit ihrem Ehemann, dem Zeugen C2 und der damals ##jährigen Enkelin der Nebenklägerin, der Zeugin G2, in der darunterliegenden Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.

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Zwischen den beiden Familien besteht ein enger Austausch. Insbesondere besucht die Nebenklägerin ihre ältere Tochter, die Zeugin G, regelmäßig. Zudem besteht ein enger Kontakt zwischen den fast gleichaltrigen Zeuginnen N2 und G2.

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Dem Angeklagten gelang es, zu allen genannten Angehörigen der Nebenklägerin eine positive Beziehung aufzubauen. Die beiden minderjährigen Zeuginnen N2 und G2 erlebten den Angeklagten als immer nett ihnen gegenüber. Der Zeuge P betrachtete den Angeklagten vor der Tat sogar als guten Freund.

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Die Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin war hingegen schon relativ schnell von Problemen überschattet. Der Angeklagte legte Verhaltensweisen an den Tag, welche die Nebenklägerin als grenzüberschreitend empfand. So entdeckte die Nebenklägerin eines Tages, dass der Angeklagte sie heimlich im Schlaf fotografiert hatte. Zuvor hatte er die Decke zur Seite gezogen.

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Ferner rief der Angeklagte sie täglich von der Arbeit an, um ihr zu sagen, dass er sie liebe. Zudem schickte er ihr täglich mehrfach entsprechende Kurznachrichten. Wenn die Nebenklägerin hierauf nicht reagierte, sandte er ihr vulgäre Bilder.

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Auch störte sich der Angeklagte daran, dass die Nebenklägerin z.B. über Facebook Kontakte und Freundschaften mit anderen Männern pflegte.

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Zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin kam es zudem insbesondere im Hinblick auf den übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten. Dieser trank nahezu täglich in erheblichem Mengen Alkohol. Hiermit begann er schon während der Arbeit. Nur sonntags, wenn der Angeklagte und die Nebenklägerin zu Hause blieben, trank der Angeklagte keinen Alkohol.

50

Unter Alkoholeinfluss steigerte sich die Eifersucht des Angeklagten. Er wurde regelmäßig aggressiv und bestand darauf, dass die Nebenklägerin non-stop mit ihm zusammen sein müsse. Zudem drohte er ihr, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trenne. Er erklärte, er erlaube es nicht, dass sie mit einem anderen zusammen ziehe. Zu Gewalttätigkeiten wie etwa in Form von Schlägen zu Lasten der Nebenklägerin kam es jedoch nicht. Allerdings hob er manchmal drohend die Hand und zog in einem Fall die Nebenklägerin im Rahmen eines Streits an den Haaren.

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In Folge der Eifersucht des Angeklagten kam es auch mehrfach dazu, dass der Angeklagte der Nebenklägerin das ihr eigentlich geschenkte Auto entzog. Hierzu nahm er heimlich den Schlüssel an sich, so dass die Nebenklägerin das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Dabei agierte er nicht offen, sondern gab in der Regel wahrheitswidrig an, selber nicht zu wissen, wo der Schlüssel sei.

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Die Nebenklägerin bat den Angeklagten immer wieder, mit dem Trinken aufzuhören. Sie wies ihn insbesondere daraufhin, dass sein Alkoholkonsum ihre Beziehung, seine Gesundheit und seine Arbeit negativ beeinträchtigen würde. Sie bot ihm an, sich für ihn um eine Alkoholtherapie zu kümmern. Dies lehnte der Angeklagte jedoch ab. Er erklärte, er schaffe es alleine.

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Die Nebenklägerin drohte dem Angeklagten mehrfach mit einer Trennung, sollte es ihm nicht gelingen, seinen Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren. Der Angeklagte reagierte hierauf zumeist damit, dass er sich weiteren Diskussionen entzog.

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Obwohl sich die Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin seit dem Jahreswechsel 2019/2020 deutlich verschlechtert hatte und der Angeklagte im Februar 2020 sogar zeitweise in seine Wohnung in den M zurückgezogen war, verlobten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im März 2020. Zu diesem Zeitpunkt war die Nebenklägerin allerdings noch mit ihrem Ehemann verheiratet. Die Nebenklägerin willigte in die Verlobung ein, weil der Angeklagte ihr unter Tränen geschworen hatte, dass es besser werden würde.

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2. Tatgeschehen

56

a)

57

Am Tattag, dem 00.00.2020, begab sich die Nebenklägerin bereits am Morgen zu ihrem Laden, um dort zu arbeiten. Auch der Angeklagte ging zur Arbeit.

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Nach Feierabend ging die Nebenklägerin nach Hause. Als sie dort ankam, traf sie dort auf den Angeklagten. Es kam zu einem Streit, in dem die Nebenklägerin dem Angeklagten vorwarf, ihr erneut das Auto entzogen zu haben. Tatsächlich hatte der Angeklagte den N in eine Werkstatt verbracht.

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Ferner warf die Nebenklägerin dem Angeklagten vor, ihr nicht zu vertrauen und ein Doppelleben zu führen. Daneben war auch der Alkoholkonsum des Angeklagten Thema. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits so viel getrunken, dass die Nebenklägerin, die ihn gut kennt, dies deutlich bemerkte.

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Die Nebenklägerin kochte dann für sich und den Angeklagten etwas zu Essen. Zu einem gemeinsamen Abendessen kam es sodann aber nicht mehr. Stattdessen stritten der Angeklagte und die Nebenklägerin weiter, bis der Angeklagte schließlich die Wohnung verließ. Die Nebenklägerin begab sich daraufhin in die Wohnung ihrer Tochter, der Zeugin G, im Erdgeschoss.

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Die Zeugin G erzählte der Nebenklägerin, der ####-Supermarkt habe Warenregale „rausgestellt“, also aussortiert, welche die Nebenklägerin für ihren Laden gebrauchen könne. Die beiden Frauen fuhren daraufhin mit dem Auto der Zeugin zu dem ####-Supermarkt, um der Nebenklägerin die Regale zu sichern.

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Als die Nebenklägerin in ihre Wohnung zurückkehrte, war auch der Angeklagte wieder zurück. Er war sehr betrunken. Es kam erneut zu einem Streit. Der Angeklagte verließ darauf die Wohnung und ging zunächst in die untere Wohnung und rauchte auf dem dortigen Balkon mit dem Zeugen C2 eine Zigarette. Dann verließ er die Wohnung erneut. Die Nebenklägerin kam wenig später ebenfalls in die untere Wohnung und erkundigte sich nach dem Verbleib des Angeklagten. Dieser war jedoch bereits gegangen. Die Nebenklägerin blieb daraufhin etwas und trank dort auch ein paar Gläser Wein mit der Zeugin G. Dabei fragte sie die Zeugin G, ob sie und ihre jüngere Tochter, die Zeugin N2, die nächsten Tage in der unteren Wohnung übernachten können, damit der Angeklagte in Ruhe seine Sachen packen könne. Sie wolle sich von ihm trennen. Dies bejahte die Zeugin.

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Die Nebenklägerin begab sich dann wieder in ihre Wohnung, wohin zwischenzeitlich der Angeklagte zurückgekehrt war. Wenig später begab sich auch die Zeugin G in die Wohnung der Nebenklägerin, um nach ihrer Stiefschwester, der Zeugin N2, zu sehen und um diese zu holen, denn diese sollte die folgenden Nächte ja in der unteren Wohnung übernachten. Die Zeugin N2 hatte den ganzen Tag zu Hause verbracht, da die Schule pandemiebedingt ausfiel. Als die Zeugin G in ihr Zimmer kam, machte sich die Zeugin N2 gerade die Nägel und die Zeugin N4 setzte sich zu ihr, um ihr zu helfen bzw. ihr etwas zu zeigen.

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Nach einiger Zeit kam die Nebenklägerin in das Kinderzimmer der Zeugin N2 und deponierte dort eine Tasche mit persönlichen Sachen und die Geldkassette, in der sie das Bargeld für ihren Laden aufbewahrte. Ferner versteckte sie eine Flasche Wein, was der Zeugin N2 jedoch nicht seltsam vorkam, da so etwas häufiger passierte. Anschließend setzte sich die Nebenklägerin noch für einen Moment zu ihren beiden Töchtern und unterhielt sich mit diesen.

65

b)

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Die Nebenklägerin verließ nach kurzer Zeit das Kinderzimmer wieder und ging um ca. 22:00 Uhr zu dem Angeklagten, der sich im Schlafzimmer befand. Sie erklärte diesem, dass sie sich von ihm trenne. Ferner erklärte sie, dass sie für einige Tage wegfahren werde, damit er Zeit habe, seine Sachen zu packen und auszuziehen.

67

Der Angeklagte blieb äußerlich ruhig und fragte die Nebenklägerin, wo sie denn hin wolle. Diese entgegnete hierauf, dass sie ihm das nicht sagen werde. Der Angeklagte fragte daraufhin sinngemäß: „Ist es sicher, dass wir uns trennen?“, worauf die Nebenklägerin mit „Ja!“ antwortete, obwohl sie sich letztlich nicht sicher war und die Trennung in erster Linie erklärte, um den Angeklagten endlich von seinem übermäßigen Alkoholkonsum abzubringen. Sie erklärte ihm, dass er ihr schon so häufig versprochen habe, sich zu ändern, ohne dass es dann dazu gekommen wäre.

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Der Angeklagte entschloss sich sodann spontan, die Nebenklägerin zu töten. Er stand wortlos auf und begab sich in die Küche der Wohnung. Dort suchte er kurze Zeit nach einem geeigneten Messer und machte sich sodann mit einem Messer auf dem Rückweg ins Schlafzimmer. Bereits im Türrahmen zwischen Küche und Flur traf er auf die Nebenklägerin, die sich ihrerseits vom Schlafzimmer in den Flur begeben hatte, um nachzuschauen, was der Angeklagte in der Küche mache.

69

Der Angeklagte packte die körperlich weit unterlegene Nebenklägerin und trug bzw. drängte diese zurück ins Schlafzimmer. Dass er ein Messer dabei hatte, bemerkte die Nebenklägerin hierbei nicht. Sie schrie jedoch auf, als der Angeklagte sie packte.

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Im Schlafzimmer brachte der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Rücken liegend zu Boden und setzte sich auf sie. Dann fixierte er mit dem linken Arm den Oberkörper der Nebenklägerin auf dem Boden. Mit der rechten Hand führte er in Tötungsabsicht einen gezielten Schnitt in und durch den Hals bzw. die Kehle der Nebenklägerin. Diese spürte das kalte Metall des Messers und dachte sofort, dass der Angeklagte sie jetzt getötet habe. Instinktiv griff sie sich an den Hals und versuchte sich die stark blutende, ca. 15 cm lange Wunde zuzuhalten.

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Die Töchter der Nebenklägerin, die Zeuginnen G und N2, waren zwischenzeitlich auf die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin aufmerksam geworden und waren aus dem Kinderzimmer zur Tür des daneben liegenden Schlafzimmers geeilt. Dort sahen sie noch wie der Angeklagte den Schnitt über den Hals der Nebenklägerin führte. Die Zeugin N2 begann sofort zu schreien. Sie rief: „Q Nein! Q Nein!“, um den Angeklagten von weiteren Aktionen zu Lasten der Nebenklägerin abzuhalten.

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Der Angeklagte richtete sodann in Selbstmordabsicht das Messer gegen sich selbst und erklärte, dass er sich umbringen wolle.

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Die Zeugin G griff ihm in den Arm, mit dem er das Messer führte, um ihn an weiteren Aggressionen gegen sich selbst oder andere zu hindern. Gemeinsam mit der Zeugin N2 drückte bzw. zog sie ihn von der Nebenklägerin weg. Diese konnte sich daraufhin unter dem Angeklagten herauswinden. Sie flüchtete in den Flur und in das Treppenhaus. Dabei achtete sie darauf, ihre Hand auf der Wunde am Hals zu halten. Da sie eine Ausbildung als Krankenschwester hatte, wusste sie, dass es wichtig war, Druck auf die Wunde auszuüben. Sie konnte in ihrem Mund Blut schmecken.

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Als die Nebenklägerin das Treppenhaus erreichte, stürzte sie auf dem Treppenabsatz. Der Zeuge C2, der Ehemann der Zeugin G, fing sie auf. Dieser hatte sich in der unteren Wohnung befunden und war durch den Schrei der Zeugin N2 aufmerksam geworden. Er hatte sich sodann, gefolgt von seiner ##jährigen Tochter, auf den Weg in die obere Wohnung gemacht. Nachdem er auf die Nebenklägerin getroffen war, half er dieser ins Erdgeschoss. Dann begab er sich in die obere Wohnung, wobei er gleichzeitig mit seinem Mobiltelefon den Rettungsdienst verständigte.

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c)

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Zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen G und N2 kam es nach der Flucht der Nebenklägerin zu einem längeren Gerangel um das Messer. Zwischendurch konnte sich der Angeklagte losreißen, woraufhin er sich eine Schnittverletzung am Hals zufügte. Dabei äußerte er erneut, dass er sich umbringen wolle. Daraufhin gingen die Zeuginnen G und N2 erneut auf den Angeklagten los, um ihn an seinen Selbstmordabsichten zu hindern und um ihm das Messer abzunehmen. Dabei hatte die Zeugin G den Eindruck, dass der auch ihr körperlich weit überlegene Angeklagte im Rahmen des Gerangels nicht seine gesamte Kraft einsetzte. Schließlich gelang es der Zeugin G ihm das Messer abzunehmen. Sie brachte es in die Küche. Dabei kam ihr der Zeuge C2, ihr Ehemann entgegen. Sie rief ihm zu, er solle einen Krankenwagen rufen. In der Küche warf sie das Tatmesser in die Spüle. Dabei bemerkte sie, dass auf einem Handtuch neben der Spüle noch zwei weitere Messer lagen.

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Plötzlich stand der Angeklagte in der Tür der Küche und wollte ein neues Messer holen, um sich zu töten. Es kam zu einem erneuten Gerangel mit der Zeugin G, in dessen Verlauf sich der Angeklagte von seine Selbstmordabsichten wieder abbringen ließ. Die Zeugin G nahm nunmehr das Messer aus der Spüle, legte es auf das Handtuch mit den anderen Messern, wickelte die Messer in das Handtuch ein und warf das Bündel in den Schrank unter der Spüle, um die Messer dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen.

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Da sich der Angeklagte beruhigt zu haben schien und nur noch gegen sich selbst aggressiv zu werden drohte, verließ die Zeugin G die obere Wohnung und begab sich zu ihrer Mutter an den Treppenabsatz im Erdgeschoss. Da die Schwere der erlittenen Verletzung auch für die Zeugin G offensichtlich war, forderte die Zeugin die Nebenklägerin auf, die Augen nicht zuzumachen und nicht zu sterben.

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Währenddessen versuchte der Angeklagte erneut in die Küche zu gelangen. Die ##jährige Zeugin N2 stellte sich ihm entgegen. Sie schrie, um zu erreichen, dass die Zeugin G wieder nach oben kommen würde. Der Angeklagte hob die Zeugin N2 hoch, um sie aus dem Weg zu schaffen. Die Zeugin hielt sich jedoch am Türrahmen fest und biss ihm in den Arm. Gleichzeitig forderte sie ihre Nichte, die ##jährige Zeugin G2 auf, ihr zu helfen, was diese auch tat.

80

Schließlich kam der Zeuge C2 in die Wohnung. Ihm gelang es, den Angeklagten zurück ins Schlafzimmer zu drängen. Als er dem Angeklagten sinngemäß vorwarf: „Was hast Du gemacht?“ antwortete dieser, die Nebenklägerin habe doch angefangen.

81

Der Angeklagte zog dann sein T-Shirt aus, da dieses Blutflecke und einen Riss aufwies, wobei der Riss wohl bei einem der Gerangel mit den Zeuginnen G und N2 entstanden ist.

82

Wenig später traf die Polizei ein. Der Zeuge N betrat als erster die Wohnung und forderte den Angeklagten mit gezogener Dienstwaffe auf, die Hände hoch zu nehmen. Dieser reagierte hierauf jedoch nicht und zog stattdessen in Ruhe ein neues T-Shirt an.

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Im Laufe der weiteren polizeilichen Maßnahmen wurde mit dem Einverständnis des Angeklagten um 22:27 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser ergab eine Alkoholisierung von 1,12 mg/l. Dies entspricht einer ungefähren Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰. Die eingesetzten Polizeibeamten waren hierüber sehr überrascht, da der Angeklagte während der vorangegangenen polizeilichen Maßnahmen nicht derart alkoholisiert gewirkt hatte. Er machte zwar einen niedergeschlagenen, aber wachen und ansprechbaren Eindruck.

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Während des polizeilichen Einsatzes erkundigte er sich zu keinem Zeitpunkt nach dem Gesundheitszustand der Nebenklägerin.

85

d)

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Zum Zeitpunkt der Tat wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,05 ‰ und 2,3 ‰ auf. Er war bei bestehender Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt.

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3. Tatnachgeschehen

88

a)

89

Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte verlor die Nebenklägerin das Bewusstsein. Sie wurde mit Blaulicht in ein Krankenhaus verbracht, wo sie noch in der Nacht operiert wurde.

90

Durch den Schnitt in und durch den Hals der Nebenklägerin war eine ca. 15 cm lange Schnittwunde quer zum Hals entstanden, durch welche die Luftröhre eröffnet wurde. Das Band zwischen Schild- und Ringknorpel war durchschnitten worden. Hierdurch schwebte sie in konkreter Lebensgefahr, da durch die eröffnete Luftröhre Blut in die Lunge gelangen konnte. Eine solche Einblutung schädigt die Lunge und führt dann zu einem Erstickungstod. Zusätzlich entstand durch den Schnitt die Gefahr einer Kompression der Luftröhre durch ein Eindringen von Luft in das Gewebe um die Luftröhre herum.

91

Durch den Schnitt des Angeklagten durch den Hals der Nebenklägerin wurden ferner eine Vielzahl von kleineren Blutgefäßen eröffnet, so dass die Wunde in erheblichem Maße blutete. Große Gefäße wie die Halsschlagader oder die Drosselvene, die in unmittelbarer Nähe des Schnitts verlaufen, eröffnete der Angeklagten durch den Schnitte hingegen glücklicherweise nicht.

92

Im Rahmen der Operation wurde das Band zwischen Ring und Schildknorpel vernäht, ebenso wie die Schnittwunde selbst. Auf diese Weise konnte die Lebensgefahr für die Nebenklägerin abgewendet werden.

93

Nach der Operation verbrachte die Nebenklägerin noch fünf Tage auf der Intensivstation. Erst nach weiteren sechs Tagen Krankenhausaufenthalt konnte sie entlassen werden.

94

Neben der Wunde an ihrem Hals erlitt die Nebenklägerin im Rahmen des Tatgeschehens eine weitere, 3-4 cm lange Schnittwunde am Kinn, wobei die Kammer nicht klären konnte, wann sie diese genau erlitt. Möglich ist, dass sie diese bereits erlitt, als der Angeklagte die Nebenklägerin zurück ins Schlafzimmer drängte. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte der Nebenklägerin die Verletzung am Kinn unmittelbar im Anschluss an den Schnitt über den Hals beim Zurückführen des Messers zufügte. Die Schnittwunde ging bis auf den Unterkieferknochen. Die in der Nähe verlaufende Gesichtsschlagader wurde jedoch glücklicherweise nicht eröffnet.

95

Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung der Nebenklägerin am Morgen des 00.00.2020 wurde eine Vielzahl von weiteren, kleineren Verletzungen festgestellt. So stellte die Rechtsmedizinerin insbesondere ein oberflächliches Hämatom der Mundschleimhaut, Hämatome auf der Brust, verschiedene Hautläsionen, Verfärbungen an der Hand, Verschorfungen an der Ellenbeuge und eine kleine Läsion am Schulterblatt fest.

96

Daneben wies der Körper Hämatome an sturztypischen Stellen aber auch an sturzuntypischen Stellen im Bereich der Brust und des Gesäßes auf. Darüber hinaus fanden sich an den an den Händen Läsionen, die mit Abwehrhandlungen vereinbar sind.

97

b)

98

Die Nebenklägerin und ihre Familie sind aufgrund der Tat weiterhin psychisch stark beeinträchtigt.

99

In der ersten Zeit nach der Tat war es der Nebenklägerin nicht möglich, ihre Wohnung zu betreten. Sie lebte zunächst für rund einen Monat in der Wohnung ihrer Tochter, der Zeugin G.

100

Auch jetzt, rund ein halbes Jahr nach der Tat, muss ihr Schwiegersohn, der Zeuge C2, erst einmal durch die Wohnung der Nebenklägerin gehen, wenn diese nach Hause kommt, um dieser Sicherheit zu geben.

101

In ihrem Laden kann sie nur stundenweise arbeiten. Sie hält den Laden jedoch durch die Mitarbeit von Freunden und Angestellten offen. Durch die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit ist ihr dementsprechend auch ein finanzieller Schaden entstanden, den sie jedoch derzeit nicht beziffern kann.

102

Eine psychotherapeutische Aufarbeitung der Tat konnte bisher nicht erfolgen. Die Nebenklägerin ist noch auf der Warteliste für einen Therapieplatz. Aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung ist die Nebenklägerin auch heute noch krankgeschrieben.

103

Auch die Zeugin N2 leidet psychisch noch unter dem Erlebten. Sie hat Angst um ihre Mutter und will ihr häufig verbieten, irgendwo hin zu gehen. Darüber hinaus ist sie sehr aufmerksam und passt auf, in der Angst, ihrer Mutter könnte erneut etwas zustoßen. Um ihre Mutter immer hören zu können benutzt sie seit der Tat keine Kopfhörer mehr. Zudem leidet sie unter Alpträumen. Die Zeugin war aufgrund der Tat einen Monat in Therapie. Seit dem besteht loser Kontakt zu ihrem Therapeuten.

104

Auch die Zeugin G leidet unter tatbedingten Ängsten. Sie träumt jede Nacht von der Tat. Seit der Ladung zur Hauptverhandlung träumt sie zudem von Gerichtsverhandlungen. Auch sie möchte die Tat therapeutisch aufarbeiten, hat damit aber noch nicht beginnen können. Sie versucht ihre eigenen Ängste vor ihrer Mutter zu verstecken.

105

Der Zeuge C2 konnte nach der Tat zunächst nicht mit seiner Familie über die Tat sprechen. Er schlief schlecht und stand mehrfach nachts auf, um alleine durch den Garten zu laufen. Zudem litt er für etwa 2-4 Wochen unter Verfolgungsängsten. Er musste sich ständig umdrehen, um zu sehen, ob hinter ihm jemand ist.

106

C.

107

Beweiswürdigung

108

I.

109

Einlassung zur Sache

110

Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.

111

Nach Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen erklärter der Verteidiger Rechtsanwalt R für den Angeklagten sinngemäß wie folgt:

112

Es fällt ihm schwer zu seiner Verantwortung zu stehen. Die Aussagen der Zeuginnen G, N2 und G2 würden jedoch stimmen.

113

Alkohol sei immer wieder ein Problem in der Beziehung gewesen. Dies sei jedoch nicht ganz so einseitig gewesen, wie man nach der Aussage der Zeuginnen glauben könne.

114

Der Angeklagte habe Schwierigkeiten gehabt, damit umzugehen. Am Tattag sei er tatsächlich stinkbesoffen gewesen. Im Vorfeld der Tat habe er die Ankündigung der Geschädigten, sich zu trennen, wenn er nicht mit dem Trinken aufhöre, immer verdrängt, da die Geschädigte auch nicht immer so ganz abstinent gewesen sei.

115

Es stimme aber, dass es in der Beziehung immer wieder Streit um Alkohol und um die damit verbundenen Probleme gegeben habe. Dabei habe die Nebenklägerin auch immer wieder gedroht, ihn zu verlassen.

116

Am Tattag habe sie dann Schluss gemacht und angekündigt, heute woanders zu schlafen. Da habe er komplett die Nerven verloren. Er sei in die Küche gegangen und habe das Messer geholt. Anschließend habe er die Nebenklägerin zurück in das Schlafzimmer gedrängt. Er gehe davon aus, dass der Schnitt am Kinn der Geschädigten auf dem Weg ins Schlafzimmer passiert sei oder als er sie im Schlafzimmer zu Boden gebracht habe. Der Schnitt durch die Kehle sei dann am Boden erfolgt.

117

Zur Frage des Tötungsvorsatzes des Angeklagten erklärte der Verteidiger des Angeklagten:

118

Das ist ein schweres Thema. Da sind seine Angaben mir gegenüber nebulös. Ich habe ihn so verstanden, dass er die Tötung billigend in Kauf genommen hat.

119

Zum weiteren Ablauf des Tatgeschehens erklärte der Verteidiger für den Angeklagten sinngemäß weiter:

120

Dann seien die Töchter gekommen. Daraufhin habe es einen Moment der Klarheit gegeben, in dem er gedacht habe: „Oh Gott, was habe ich gemacht!“. Ihm sei klar gewesen, dass das, was er getan hatte, völlig falsch gewesen sei. Er habe schlagartige Angst vor den Konsequenzen bekommen, für ihn aber auch für die Geschädigte. Daraufhin habe er sich selbst die Verletzung am Hals zugefügt. Das habe er aber nicht zu Ende geführt.

121

Er sei ferner der Meinung, dass er das Messer weggelegt habe und es ihm nicht abgenommen worden sei, wie die Zeugin ausgesagt hatte.

122

Er habe noch überlegt, was er machen könne. Er habe aber mitbekommen, dass andere schon einen Krankenwagen gerufen hatten. Daher sei er selbst nicht in die Richtung aktiv geworden. Außerdem habe er weiter die Überlegung gehabt, sich umzubringen.

123

Zu Beginn des Mandatsverhältnisses habe er noch auf Notwehr beharrt. Im Laufe der Hauptverhandlung habe sich der Angeklagte jedoch eingestanden, dass er das Messer geholt und den Schnitt geführt habe, möglicherweise in der Absicht, die Nebenklägerin zu töten.

124

Der Angeklagte habe aus Scham Probleme, zu dieser Tat zu stehen.

125

Auf Nachfrage der Kammer zu den Angaben seines Verteidigers hat der Angeklagte erklärt:

126

Es Ist richtig, was mein Anwalt gesagt hat. Es haben aber auch alle anderen getrunken, nicht nur ich.

127

Auf weitere Nachfragen der Kammer erklärte der Angeklagte persönlich sinngemäß:

128

Ich habe keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, weil ich gedacht habe, dass ich selbst mit dem Alkoholproblem fertig werde. Als meine Frau gestorben ist, habe ich auch einen Monat lang getrunken und dann damit aufgehört.

129

Die Nebenklägerin hat mich vor der Tat nicht beleidigt oder so. Sie hat nur gesagt, es ist Schluss mit uns, wenn es so weiter geht. Ich weiß nicht, warum ich das Messer geholt habe. Ich war wie im Schock.

130

Ich glaube, ich wollte ihr etwas Angst machen.

131

Es ist richtig, dass ich ihr den Schnitt am Hals zugefügt habe. Das habe ich getan. Warum kann ich mir nur schwer erklären. Es war ein langer und lauter Streit, irgendwie habe ich das nervlich nicht ausgehalten.

132

Was der Schnitt bewirken sollte, kann ich nicht sagen. Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Ich bereue es zu tief.

133

Nachdem das alles passiert ist, habe ich gedacht: „Oh mein Gott, was habe ich getan?“

134

Zu meiner Vorstellung von der Tiefe des Schnitts kann ich sagen, dass ich gedacht habe, dass ich sie nur ganz flach in den Hals geschnitten habe.

135

Es ist aber richtig, dass ich die Wunde gesehen habe.

136

Ich hatte gar keine Vorstellung davon, ob das gut gehen kann. Als ich gesehen habe, dass sie sich so am Hals hielt, habe ich gedacht: Vielleicht überlebt sie es nicht, warum soll ich dann weiter leben?

137

Den Entschluss mich selber zu töten, habe ich erst in diesem Moment gefasst. Ich hatte nicht von Anfang an vor, erst sie und dann mich zu töten.

138

Es ist richtig, dass ich, nachdem die Töchter der Nebenklägerin gekommen waren, noch weitere Messer holen wollte, um mich zu töten. Ich dachte, dass ich sie durch die Tat hätte töten können.

139

Mir ist klar, dass sie nach einer solchen Tat nicht mehr zu mir zurückkommen wird, aber wenn ich die Möglichkeit bekomme, würde ich gerne mit ihr reden.

140

Der Verteidiger erklärt hierzu ergänzend:

141

Mein Mandant hat der Nebenklägerin einen Brief geschrieben, in dem er sich entschuldigt hat.

142

Auf weitere Nachfragen der Kammer erklärt der Angeklagte sinngemäß:

143

Ich hatte in meinem Leben insgesamt drei Beziehungen. Zuerst war da die Beziehung zu einer ## Jahre älteren Frau, mit der ich einen Sohn habe. Dann hatte ich die Beziehung zu der Frau, die an Krebs gestorben ist. Zum Schluss hatte ich die Beziehung zu Frau N2.

144

Bei der ersten haben wir gemeinsam beschlossen, dass wir uns trennen, auch im Hinblick auf den Altersunterschied.

145

Auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft erklärt der Angeklagte sinngemäß:

146

Vor der Beziehung mit Frau N2 habe ich selten getrunken. Als ich mit ihr zusammenkam, tranken wir jedes Wochenende. Dann ist es auch vorgekommen, dass wir unter der Woche tranken. Meistens haben wir Wein und Bier getrunken. Manchmal habe ich auch Whiskey getrunken.

147

Ich selber habe in der Regel über ein paar Stunden eine ganze Flasche 0,7 Liter Wodka oder Cognac getrunken. Ich war dann ruhig, ich war lustig, wir hatten keine seltsamen Ideen.

148

Bei der Arbeit habe ich eigentlich nicht getrunken. Es kam nur vor, dass wir im Sommer, wenn es sehr heiß war, alle zur Tankstelle gefahren sind. Jeder hat dann dort zwei kalte Bier gekauft, mehr nicht.

149

Es ist aber richtig, dass ich ein Alkoholproblem habe.

150

In der JVA trinke ich nicht. Anfangs war es schwer. Ich konnte nicht schlafen, weil ich immer über die Tat nachgedacht habe. Ein Verlangen nach Alkohol hatte ich aber nicht. Ich werde überhaupt nichts mehr trinken.

151

Zu der Frage, ob ich ein eifersüchtiger Mensch bin, kann ich sagen, dass es das in jeder Beziehung gibt. Es ist normal. Anders geht es nicht. Meine Antwort ist daher wohl: Ja!

152

In der Beziehung mit der Nebenklägerin hat sich das darin gezeigt, dass ich sie Sachen gefragt habe. Warum machst du dies? Warum machst Du das?

153

Ich habe ihr nicht mit dem Tode gedroht.

154

Ich habe dem Zeugen P gesagt, dass ich sie liebe. Ich habe sie auch zeitweise verlassen und habe nach einem Streit zeitweise in meiner Wohnung gelebt. Das war ungefähr im Februar. Das war ungefähr einen Monat bevor wir uns die Ehe versprochen haben.

155

Ob die Nebenklägerin danach noch einmal gedroht hat, mich zu verlassen, kann ich jetzt spontan nicht sagen. Ich muss versuchen, mich zu erinnern. Ich glaube, einmal hat sie so etwas gesagt, wenn es so weiter gehe, werde man sich trennen müssen. Ich habe dann gedacht, dass wir uns vielleicht eine Zeit voneinander erholen sollten.

156

Der Unterschied zwischen der damaligen Situation und dem Tattag ist für mich, dass ich damals nüchtern war. Am Tattag war ich betrunken. Normalerweise bin ich dann normal, lustig und spaßig. An jenem Tag war das jedoch anders. Ich kann mir auch nicht erklären, warum ich das getan habe.

157

Auf Nachfragen des Sachverständigen Dr. T erklärte der Angeklagte sinngemäß:

158

Es ist schon so, dass wir auch glückliche Zeiten hatten. Wir waren eine ganze Weile glücklich. Wir sind zusammen in Urlaub gefahren, etc.

159

Aber im Umfeld der Nebenklägerin haben alle getrunken.

160

Ich glaube, dass ich gedacht habe, mich durch das Trinken beruhigen zu können.

161

Die Frage, ob ich Hilfe brauche, kann ich bejahen.

162

Zu meinen Gedanken über mein weiteres Leben kann ich sagen: Wenn ich nicht ein sehr hohes Urteil bekomme, kann ich noch Arbeiten, wenn ich rauskomme. Ich will dann in die Firma ###### ####### gehen. Da kann ich arbeiten.

163

Auf Nachfragen des Verteidigers, ob es sein könne, dass der Angeklagte große Verlustängste habe, erklärte der Angeklagte:

164

              „Ja!“

165

Auf den Vorhalt des Verteidigers, er habe die Vermutung, dass der Angeklagte ganz große Schwierigkeiten habe, mit solchen Situationen umzugehen, gerade wenn Alkohol im Spiel ist, ob das richtig sei, erklärte der Angeklagte:

166

„Ja!“

167

Auf weitere Nachfrage, ob es richtig sei, dass die Mädchen ihn zur Seite gezogen hätten und die Nebenklägerin dann unter ihm her gekrabbelt sei, erklärte der Angeklagte sinngemäß:

168

„Sie hielt sich am Hals fest, stand auf und ging weg. Sie ist nicht weggekrochen.“

169

Auf die Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass sie das überlebt, erklärte der Angeklagte:

170

„Ich habe Gott gedankt, dass sie lebt.“

171

II.

172

Feststellungen zur Person

173

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Verlesung der Feststellungen zur Person im Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.06.2006, Az. Ks 900 Js 114/06 – 24 A 2/06, in dem die Lebensgeschichte des Angeklagten bis zu dieser Verurteilung wie festgestellt geschildert wird. Der Angeklagte hat die damaligen Feststellungen als richtig bestätigt und in Einzelheiten, etwa zum Beruf der Eltern, auf Nachfrage der Kammer ergänzt.

174

Die Feststellungen zu seiner Lebensgeschichte nach der Verurteilung vom 21.06.2006 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung.

175

Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten und zum Fehlen weiterer Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Bonn vom 21.06.2006 und der Verlesung eines Bundeszentralregisterauszugs bezüglich des Angeklagten vom 28.08.2020.

176

III.

177

Feststellungen zur Sache

178

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der vernommenen Zeugen und Zeuginnen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden,  den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videoaufnahmen sowie den Gutachten der gehörten Sachverständigen.

179

Hierzu im Einzelnen:

180

1. Vorgeschichte der Tat

181

Die Feststellungen zum Beginn und zur Entwicklung der Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin beruhen in erster Linie auf der glaubhaften diesbezüglichen Aussage der Nebenklägerin. Diese hat den Beginn und den Verlauf der Beziehung und des gemeinsamen Zusammenlebens wie festgestellt geschildert. Die Aussage der Nebenklägerin wird gestützt und ergänzt durch die Aussagen ihrer Tochter, der Zeugin G, welche die Angaben bestätigt hat.

182

Dies betrifft insbesondere die Aussage der Nebenklägerin zum übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, den hieraus sich ergebenden Streit zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, der Eifersucht des Angeklagten und der Aggressivität des Angeklagten unter Alkoholeinfluss, einschließlich der Drohung, die Nebenklägerin zu töten. Die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig sind und bei der Nebenklägerin – trotz der Tat – keine übermäßige Belastungstendenz festzustellen ist. Zudem stützt die Aussage der Zeugin G die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin. Sie hat ausgesagt, dass die Nebenklägerin ihr von der Eifersucht des Angeklagten und der Todesdrohung berichtet habe.

183

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte in die Familie der Nebenklägerin integriert hat und von dieser freundlich aufgenommen wurde, beruht dies auf den entsprechenden Angaben der Zeuginnen G, N2 und G2 sowie des Zeugen C2.

184

Dass der Angeklagte im Februar 2020 im Streit die gemeinsame Wohnung verließ und für kurze Zeit zurück in seine beibehaltene Wohnung im M ging zog, hat die Kammer auf Grundlage der entsprechenden Einlassung des Angeklagten festgestellt.

185

2. Tatgeschehen

186

a)

187

Die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar vor der Tat beruhen wiederum auf der Aussage der Nebenklägerin, welche den Ablauf des Tattages bis zur Tat glaubhaft wie festgestellt geschildert hat. Die Aussage der Zeugin wird in wesentlichen Teilen bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten, der insbesondere eingeräumt hat, an dem Abend „stinkbesoffen“ gewesen zu sein und dass es hierüber Streit gegeben habe.

188

Die Angaben der Nebenklägerin werden ferner bestätigt durch die Aussage der Zeugin G, die im Rahmen ihrer Aussage die Vorgeschichte der Tat aus ihrer Sicht entsprechend den Angaben der Nebenklägerin geschildert hat. Dies betrifft insbesondere die gemeinsame Fahrt zum ####-Markt und den späteren Besuch der Nebenklägerin in der unteren Wohnung.

189

Die Feststellungen zum Geschehen im Kinderzimmer der Zeugin N2 beruhen auf den glaubhaften, übereinstimmenden diesbezüglichen Aussagen der Zeuginnen G und N2.

190

b)

191

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen wiederum auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. Diese hat insbesondere nachvollziehbar wie festgestellt berichtet, wie sie dem Angeklagten die Trennung erklärte, dass dieser hierauf mit zwei Nachfragen reagierte und sodann äußerlich emotionslos in die Küche ging und dass sie ihm nachging, um zu schauen, was er in der Küche mache. Die Nebenklägerin hat ferner glaubhaft berichtet, dass der Angeklagte sie wie festgestellt an der Tür zur Küche packte, sie ins Schlafzimmer drängte, sie dort zu Boden brachte und ihr dort mit einem Messer in und durch den Hals schnitt.

192

Diese Aussage wird zudem bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten, der den Tatablauf ebenfalls wie festgestellt, wenn auch mit weniger Details, geschildert hat.

193

Ferner wird die Aussage der Nebenklägerin bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen G und N2, die übereinstimmend angegeben haben, noch gesehen zu haben, wie der Angeklagte der Nebenklägerin mit einem Messer durch den Hals schnitt als sie wie festgestellt in das Schlafzimmer kamen.

194

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Nebenklägerin zu töten, folgt dies aus der Art der Verletzungshandlung. Der Hals bzw. die Kehle ist allgemein bekannt als sehr empfindlicher Bereich, in dem nicht nur die Luftröhre verläuft, sondern auch eine Vielzahl großer Blutgefäße wie insbesondere die Halsschlagader und die Drosselvene. Daher ist auch allgemein bekannt, dass ein Angriff mit einem scharfen Messer auf die Kehle durch Eröffnung dieser Blutgefäße schnell und in der Regel unaufhaltsam zum Tode führt. Dementsprechend werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Formulierungen „jemandem den Hals durchschneiden“ und „jemandem die Kehle durchschneiden“ als Synonyme für Tötungshandlungen verwendet. Dementsprechend wird auch eine Handbewegung, bei der mit einem Finger ein Schnitt quer zum Hals angedeutet wird, allgemein als Todesdrohung verstanden.

195

Vor diesem Hintergrund kann der gezielte Angriff des Angeklagten auf den Hals der Nebenklägerin, bei dem er die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin zunächst auf dem Boden fixierte, um ihr dann mit einen Messer einen gezielten Schnitt quer zum Hals zuzufügen, nur als absichtlicher Tötungsversuch verstanden werden. Wäre es dem Angeklagten nur darum gegangen, der Nebenklägerin Angst zu machen und diese nur zu verletzen und nicht zu töten, hätten ihm andere, einfachere und besser steuerbare Verletzungsoptionen zur Verfügung gestanden. Diese hat er jedoch nicht gewählt. Stattdessen hat er sich für den Angriff auf den Hals entschieden, bei dem er letztlich nicht erwarten konnte, die Nebenklägerin nur zu verletzen.

196

Wie die rechtsmedizinische Sachverständige E3 vom Institut für Rechtsmedizin der ######### #### im Rahmen ihres mündlich erstatteten Gutachtens überzeugend ausgeführt hat, hätte aufgrund der Anatomie des Halses eine bewusste Beschränkung auf eine bloße Verletzung des Körpers der Nebenklägerin ohne Herbeiführung einer Lebensgefahr die Anwendung von chirurgischer Präzision erfordert.

197

Eine solche konnte der Angeklagte jedoch schon aufgrund fehlender chirurgischer Vorkenntnisse, seiner Alkoholisierung und der Dynamik der Verletzungssituation gar nicht anwenden.

198

Dem Angeklagten war im Übrigen auch bewusst, dass sein Angriff auf den Hals der Nebenklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu deren Tod führen würde. Dies folgt bereits daraus, dass – wie dargelegt – ein Messerangriff auf die Kehle nach allgemeinem Verständnis einen Tötungsakt darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet der Angeklagte dieses geradezu kulturelle tief verankerte Verständnis eines solchen Angriffs nicht teilte, bestehen keine. Aus seiner Einlassung folgt vielmehr unmittelbar, dass er dieses Verständnis teilte, denn er gab selbst an, aufgrund des Schreis der Zeugin N2 über sein eigenes Tun erschrocken gewesen zu sein. Zudem gab er an, später erleichtert gewesen zu sein, dass die Nebenklägerin noch lebte, als sich diese zur Flucht wandte. Daraus folgt zwingend, dass ihm die extreme Gefährlichkeit der Art des von ihm gewählten Angriffs bekannt war.

199

Dem kann der Angeklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, wie es einer seiner Verteidiger im Schlussplädoyer getan hat, dass der Angeklagte aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit auch tiefer hätte schneiden können. Bei jedem Tötungsversuch sind Variationen des Tatablaufs denkbar, die mit noch höherer Wahrscheinlichkeit zum Tötungserfolg geführt hätten. Hieraus allein lässt sich aber nicht schließen, dass eine Tötungsabsicht gar nicht vorlag. Insbesondere ist hier die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung so hoch und so offensichtlich, dass eine bloße Verletzungsabsicht sicher ausgeschlossen werden kann.

200

Die Feststellungen zum Eingreifen der Zeuginnen N2 und G beruhen auf den Aussagen dieser Zeuginnen, die glaubhaft und übereinstimmend wie festgestellt geschildert haben, wie sie auf die Tat aufmerksam wurden, ins Schlafzimmer stürmten, den Angeklagten von der Nebenklägerin trennten und anschließend den Angeklagten daran hinderten, sich selbst zu töten.

201

Die Feststellungen zur Flucht der Nebenklägerin beruhen wiederum auf deren Aussage, die wiederum die Umstände ihrer Flucht und die Gedanken die sie dabei hatte, glaubhaft wie festgestellt schilderte. Die Angaben werden ergänzt durch die Aussage des Zeugen C2, der sein Zusammentreffen mit der Nebenklägerin, das Verbringen der Nebenklägerin in das Erdgeschoss und den von ihm abgesetzten Notruf glaubhaft wie festgestellt geschildert hat.

202

c)

203

Die Feststellungen zum Geschehen unmittelbar nach der Tat beruhen hinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten, erneut ein neues Messer zu erlangen, um sich selbst zu töten, auf den Aussagen der Zeuginnen N2, N4 und G2, die das entsprechende Geschehen wie festgestellt geschildert haben.

204

Die Feststellungen zur der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen C2 beruhen auf der Aussage des Zeugen. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, er habe den Angeklagten damit konfrontiert, was er gemacht habe, worauf dieser geantwortet habe, die Nebenklägerin habe angefangen.

205

Die Feststellungen zum Polizeieinsatz beruhen auf der Aussage des Zeugen N und der Inaugenscheinnahme der Aufnahmen seiner Body-Cam, welche den Einsatz in Gänze wiedergibt. Hierbei konnte die Kammer sich auch ein eigenes Bild davon machen, dass der Alkoholeinfluss, unter dem der Angeklagte stand, unmittelbar nach der Tat nicht ohne weiteres erkennbar war, wie auch der Zeuge N5 bestätigte.

206

Die Feststellungen zu dem bei dem Angeklagten durchgeführten Atemalkoholtest, zu dessen Ergebnis und zur Überraschung der eingesetzten Beamten über dieses Ergebnis, beruhen ebenso auf den glaubhaften Angaben des Zeugen N5 sowie auf der Inaugenscheinnahme der Aufnahmen der Body-Cam des Zeugen, welche auch die Durchführung des Tests und die Reaktionen hierauf zeigt.

207

Soweit der Angeklagte gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat, hat die Kammer diese nicht verwertet, da er zuvor nicht ordnungsgemäß belehrt worden war.

208

d)

209

Die Feststellungen zur maximalen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen E3. Diese berichtete nachvollziehbar, dass bei dem Angeklagten bei Analyse einer um 22:30 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 ‰ festgestellt worden war. Unter Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ergebe sich hieraus bei einem maximalen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ eine maximale Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 2,3 ‰. Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Wertung an. Die bei der Rückrechnung von der Sachverständigen herangezogenen Werte entsprechen auch nach Überzeugung der Kammer den hierzu üblicherweise anzuwendenden Werten.

210

3. Tatnachgeschehen

211

a)

212

Die Feststellungen zu den von der Nebenklägerin erlittenen Verletzungen beruhen auf der Verlesung des Berichts vom 11.05.2020 der Zentralen Notfall-Aufnahme des ######-Hospitals in F, welche die Nebenklägerin in der Tatnacht zuerst versorgte, auf der Verlesung des Notfallprotokolls des ##################### ### vom 12.05.2020, wo die Nebenklägerin im Schockraum behandelt wurde, auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Verletzungen sowie auf den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen E3 im Rahmen ihres mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Die Sachverständige hatte die Nebenklägerin am Tag nach der Tat im ##################### #### selbst untersucht.

213

b)

214

Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin und ihre Familie beruhen auf den entsprechenden Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, welche die Folgen jeweils wie festgestellt geschildert haben.

215

D.

216

Rechtliche Würdigung

217

I.

218

Versuchter Totschlag

219

Der Angeklagte hat sich durch die Tat wegen versuchten Totschlags im Sinne von §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

220

Wie festgestellt hatte der Angeklagte die Absicht die Nebenklägerin zu töten. Mit dem Schnitt durch den Hals der Nebenklägerin hat er hierzu auch unmittelbar angesetzt.

221

Der Angeklagte ist von dem Tötungsversuch auch nicht nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet hierbei schon deshalb aus, weil es sich bei der Tat des Angeklagten um einen beendeten Versuch handelt.

222

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 137 m.w.N.). Hält der Täter den Todeseintritt aufgrund der bereits abgeschlossenen Ausführungshandlungen für möglich, liegt ein beendeter Versuch vor.

223

Gemessen hieran ist hier von einem beendeten Versuch auszugehen, denn der Angeklagte hielt nach dem Schnitt durch den Hals der Nebenklägerin den Todeseintritt für möglich. Dies folgt bereits aus der Art der Tatausführung selbst. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, handelt es sich bei einem Schnitt durch die Vorderseite des Hals um eine Angriffsart, die unmittelbar auf die Tötung des Angegriffenen abzielt. Jemanden bloß zu verletzen ist bei einem derartigen Angriff – erst recht wenn er wie hier im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgt – wegen der Vielzahl der am Hals verlaufenden Blutgefäße keine absichtlich herbeiführbare Tatfolge. Von der Möglichkeit des Todeseintritts musste der Angeklagte schon deshalb ausgehen.

224

Dass der Angeklagte auch tatsächlich von der Möglichkeit eines Todeseintritts ausging, folgt zudem aus seiner Einlassung. Dabei hat er angegeben, erleichtert gewesen zu sein, dass die Nebenklägerin noch lebte, als diese zu fliehen begann. Daraus folgt zwingend, dass der Angeklagte zuvor, nach dem Schnitt durch den Hals als letzter Ausführungshandlung von der konkreten Möglichkeit des Todeseintritts ausging.

225

Ein unbeendeter Versucht kann ferner auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizonts angenommen werden. Danach ist in engen Grenzen von einem unbeendeten Versuch auszugehen, wenn der Täter zwar nach der letzten Ausführungshandlung von der Möglichkeit des Todeseintritts ausging, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat, und sich dann trotz unveränderter Handlungsmöglichkeit dazu entscheidet, von ihm möglichen weiteren Ausführungshandlungen abzusehen (vgl. BGH NStZ 1989, 525).

226

Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich der Angeklagte über die Möglichkeit des Todeseintritts nicht irrte. Die Nebenklägerin schwebte aufgrund der Tat des Angeklagten tatsächlich in konkreter Lebensgefahr, die erst durch die Notoperation in der gleichen Nacht beseitigt wurde. Der Todeseintritt war also nach der letzten Ausführungshandlung auch tatsächlich sehr gut möglich.

227

Zudem hatte der Angeklagte, als er die Flucht der Nebenklägerin bemerkte, keine unveränderte Möglichkeit zur Fortführung der Tat. Er hätte zunächst die Zeuginnen G und N2 abschütteln müssen. Dann hätte er der Nebenklägerin nacheilen müssen, wobei er im Treppenhaus zudem auf den Zeugen C2 getroffen wäre. Eine unveränderte Möglichkeit zur Fortführung der Tat „im engstem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Tun“ im Sinne der genannten Ausnahmerechtsprechung bestand also gerade nicht.

228

Lag demgemäß ein beendeter Versuch vor, hätte der Angeklagte von diesem nur nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB zurücktreten können, indem er sich freiwillig ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung zu verhindern. Daran fehlt es. Der Angeklagte entfaltete keinerlei Rettungsbemühungen.

229

II.

230

Gefährliche Körperverletzung

231

Der Angeklagte hat sich zudem durch die Tat wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht.

232

Der Schnitt durch den Hals der Nebenklägerin stellt unproblematisch eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB dar.

233

Diese wurde zudem mit einem Messer und damit im Sinne des § 224 As. 1 Nr. 2 StGB mit einem gefährlichen Werkzeug begangen.

234

Ferner beging der Angeklagte die Körperverletzung zu Lasten der Nebenklägerin im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Dazu genügt es, dass die Tathandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen. Eine konkrete Lebensgefahr muss nicht eintreten (MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB § 224 Rn. 42 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Durch den Schnitt des Angeklagten durch den Hals der Nebenklägerin ist – wie festgestellt – sogar eine konkrete Lebensgefahr eingetreten. Er war damit nach den konkreten Umständen geeignet, den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen.

235

Der Angeklagte handelt im Übrigen auch vorsätzlich; sowohl hinsichtlich des Grundtatbestandes als auch hinsichtlich der Qualifikationstatbestände. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, kam es ihm gerade darauf an, die Nebenklägerin durch einen Schnitt durch deren Hals zu töten. Dies schließt den Vorsatz, die Nebenklägerin mit dem Messer in lebensgefährlicher Weise zu verletzen, zwingend mit ein.

236

III.

237

Rechtswidrigkeit und Schuld

238

1.

239

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein.

240

2.

241

Der Angeklagte handelte ferner auch schuldhaft. Insbesondere war seine Steuerungsfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt.

242

Wie der Sachverständige Dr. T im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachtens ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte im Vorfeld der Hauptverhandlung zwar nicht explorieren lassen. Aus der biographischen Entwicklung des Angeklagten, seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließen sich jedoch hinreichende Rückschlüsse ziehen. Danach liege – so der Sachverständige - bei dem Angeklagten im Ergebnis keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor.

243

a)

244

So habe es insbesondere keine Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals in Form eines psychotischen Erlebens oder eines Verkennens der Realität gegeben. Eine krankhafte seelische Störung habe lediglich in Form einer akuten Alkoholintoxikation vorgelegen. Diese sei aber nicht so schwerwiegend gewesen, dass von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könne.

245

Der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von maximal 2,3 ‰ zum Tatzeitpunkt komme dabei nur geringe indizielle Bedeutung zu. Die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht linear anhand der Blutalkoholkonzentration beurteilen. Insbesondere spiele die Gewöhnung eine große Rolle. Wer – wie der Angeklagte – in seinem Leben häufig in erheblichem Maße Alkohol konsumiere, bei dem sei das Gehirn auch entsprechend trainiert, auch unter Alkoholkonsum zu funktionieren.

246

Eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei daher aus fachmedizinischer Sicht anhand von drei Dimensionen zu beurteilen:

248

Verhält sich der Betroffene in einer Art und Weise, die unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit nachträglich bizarr erscheint?

249

Inwieweit ist der Betroffene in seinem Bewusstsein klar? Kann er die Umwelt qualitativ richtig wahrnehmen und ist er zur Reflektion der Wahrnehmung in der Lage?

250

Begeht der Betroffene punktuelle, impulsive Handlungen ohne Reflexion oder handelt es sich um situativ rationale Reaktionen? Ist er in der Lage Maßnahmen zu treffen gegen ein Entdecken einer Tat?

251

Gemessen hieran sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen. So sei die Entscheidung, die Nebenklägerin mit dem Messer anzugreifen, nicht als persönlichkeitsfremd zu werten. Sie entspreche vielmehr der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie sich unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen darstelle. Danach sei die Tat Ausdruck einer narzisstischen Enttäuschungswut. Der Angeklagte leide – ggf. auch bedingt durch den Krebstod seiner früheren Partnerin – unter Verlustängsten und könne mit dem Verlust, der mit dem Scheitern der Beziehung einhergeht, nicht adäquat umgehen. Er reagierte auf die Trennung nicht mit der gesunden Reaktion der Trauer, sondern verstehe die Trennung als Attacke auf sich selbst. Unter Berücksichtigung des eifersüchtigen Verhaltens des Angeklagten im Rahmen der vorangegangenen Beziehung könne ein solches Verhalten nicht als persönlichkeitsfremd gesehen werden.

252

Auch habe der Angeklagte im Rahmen der Tat keine erhebliche Beeinträchtigung der Vigilanz gezeigt. So habe der Angeklagte insbesondere sich nicht nur spontan in einem Augenblick zu der Tat hinreißen lassen. Vielmehr sei er zunächst äußerlich ruhig und gezielt in die Küche gelaufen, um dort ein Messer als Waffe zu holen. Anschließend habe er auf veränderte Umstände durch die plötzliche Anwesenheit der Nebenklägerin im Wohnungsflur auch tatangemessen reagiert.

253

Schließlich sei der Tat des Angeklagten auch die situative Rationalität nicht abzusprechen. Insbesondere habe der Angeklagte im Rahmen der Tatausführung zielführend gehandelt. Zudem habe er nach der Tat – situativ rational – gegenüber dem Zeugen C2 versucht, die Schuld auf die Nebenklägerin zu schieben.

254

Insgesamt sei daher lediglich von einer Enthemmung des Angeklagten auszugehen, nicht von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB erreiche.

255

b)

256

Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals könne im Ergebnis ausgeschlossen werden.

257

Eine Affekttat in diesem Sinne liege nicht vor. Eine solche sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Täter von seinem Naturell her aggressionsgehemmt und konfliktvermeidend sei. Dementsprechend fresse ein solcher Täter Ärger, Konflikte und Demütigungen in sich hinein, wobei er sich in der Regel selbst einrede, alles sei gut. Diese aufgestauten Emotionen würden sich dann irgendwann – unter erheblicher Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit – raptusartig Bahn brechen. Typisch sei daher ein Geschehensablauf, bei dem eine plötzliche Kränkung, welche die konstituierenden Grundlagen der Beziehung in Frage stellt, zu einem plötzlichen Gewaltausbruch führt, der in auffälligem Gegensatz zu dem vorangegangenen Verhalten steht. Dabei erfolge der Gewaltausbruch typischerweise ohne Vorbereitung und auch ohne Maßnahmen zur Verhinderung einer Entdeckung und anschließenden strafrechtlichen Ahndung der Tat. Anschließend sei regelmäßig ein Rückfall in das vorherige Verhalten zu beobachten, dass dann häufig mit starker Reue, Hilfsbemühungen oder auch mit Selbstmordbemühungen einhergehe.

258

Vorliegend sei es zwar um einen massiven Konflikt gegangen, der die Grundlagen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin betreffe. Auch gebe es keine gewalttätige Vorgeschichte in der Beziehung. Zudem habe der Angeklagte nach der Tat Suizidbemühungen an den Tag gelegt.

259

Im Ergebnis sei dennoch nicht von einer Affekttat auszugehen. So sei der Angeklagte bereits nicht der Typ für eine Affekttat. Insbesondere sei er nicht so stark aggressionsgehemmt, wie dies typischerweise der Fall sei. Das habe sich insbesondere darin gezeigt, dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin regelmäßig zu Streit kam. Der Angeklagte habe seine Probleme in der Beziehung gerade nicht in sich herein gefressen.

260

Gegen die Annahme eines Affektes spreche zudem, dass der Tatablauf gerade nicht das explosive, raptusartige Geschehen einer Affekttat aufweise. So habe der Angeklagte auf die von der Nebenklägerin angekündigte Trennung gerade nicht explosiv reagiert, sondern sei erst – äußerlich ruhig - in die Küche gegangen, um sich dort ein Messer zu holen. Dieser mehraktige Ablauf, bei dem zwischen Entschlussfassung und Tatausführung mehrere Sekunden gelegen haben müssen, sei mit einer Affekttat nicht zu vereinbaren.

261

Auch das Nachtatverhalten entspreche nicht dem Bild eines Affekttäters. Der Angeklagte habe zwar zunächst das Messer gegen sich selbst gerichtet. Später habe er jedoch der Nebenklägerin die Schuld am Tatgeschehen gegeben, indem er gegenüber dem Zeugen C2 angab, diese habe „angefangen“. Vor diesem Hintergrund sei in dem Suizidversuch zwar ein Schuldeingeständnis und eine Einsicht in das eigene Tun zu sehen, jedoch kein Hinweis auf einen Affektdurchbruch im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals.

262

c)

263

Das dritte Eingangsmerkmal einer erheblich verminderten Intelligenz liege offenkundig nicht vor. Die Intelligenz des Angeklagten bewege sich vielmehr im Normbereich.

264

d)

265

Auch das vierte Eingangsmerkmal einer sonstigen schweren seelischen Abartigkeit sei bei dem Angeklagten auszuschließen. Eine entsprechende schwerwiegende Persönlichkeitsstörung könne bei schweren Abhängigkeitserkrankungen zwar vorliegen. Der Alkoholismus des Angeklagten habe diesen jedoch nicht derart beeinträchtigt, dass von einer entsprechend schweren Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne.

266

So habe der Angeklagte insbesondere im Alltag funktioniert. Auch sprachlich und motorisch habe der Angeklagte trotz des Konsums ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt.

267

e)

268

Den Ausführungen des Sachverständigen, welcher der Kammer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für verschiedene Kammern des Landgerichts Bonn als sehr kompetenter und sorgfältig arbeitender Sachverständiger bekannt ist, schließt sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Wertung an. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

269

Auch für die Kammer sind keine Umstände erkennbar, die auf eine intoxikationsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 Abs. 1 StGB schließen ließen. Der Angeklagte hat vielmehr im Rahmen des Tatgeschehens und in seinem Nachtatverhalten gezeigt, dass er zu rationalem, persönlichkeitskongruentem Verhalten aufgrund zutreffender Wahrnehmung seiner Umgebung noch in der Lage war. Das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des mehraktigen Tatgeschehens ist auf der Grundlage seiner Wahrnehmung der Trennung als Angriff auf sein Ego und Bewahrheitung seiner Verlustängste zielführend und rational. Dabei reagiert er adäquat auf Veränderungen der Lage. Auch motorische Beeinträchtigungen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

270

Dass der Angeklagte durch seine Alkoholintoxikation nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war entspricht ferner auch dem Eindruck der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten. Diese waren – wie festgestellt – überrascht, dass die Atemalkoholkontrolle des Angeklagten einen derart hohen Wert ergab. Seinem Verhalten im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen war eine Beeinträchtigung, wie sie regelmäßig mit einer so hohen Alkoholisierung einhergeht, gerade nicht zu entnehmen.

271

Auch die Annahme einer Affekttat im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals scheidet für die Kammer aus. Zusätzlich zu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist diesbezüglich in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte auf die Erklärung der Trennung durch die Nebenklägerin gerade nicht mit einem raptusartigen Aggressionsdurchbruch reagierte, sondern zunächst mit zwei rationalen Nachfragen, wobei er zudem äußerlich ruhig blieb. Dies ist mit der Annahme eines die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Durchbruchs aufgestauter Emotionen unvereinbar.

272

Schließlich fehlt es auch für die Kammer an einer schweren sonstigen seelischen Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals. Nach der insoweit zu berücksichtigenden Rechtsprechung stellt eine Persönlichkeitsstörung nur dann eine solche schwere sonstige seelische Abartigkeit in diesem Sinne dar, wenn die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 37, 401 m.w.N.). Dies ist hier zu verneinen. Der Angeklagte ist zwar alkoholkrank, was grundsätzlich als Persönlichkeitsstörung gesehen werden kann. Diese Erkrankung schränkt ihn aber in seiner Lebensgestaltung nicht derart ein, dass dies mit einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar wäre. Insbesondere war er in der Lage seine Firma zu führen und mit der Familie der Nebenklägerin positiv zu interagieren.

273

IV.

274

Konkurrenzen

275

Die von dem Angeklagten begangenen Straftaten des versuchten Totschlags im Sinne von §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Körperverletzung im Sinne von §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB.

276

E.

277

Strafzumessung

278

I. Anzuwendender Strafrahmen

279

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB vom Strafahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der für vollendeten Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.

280

1.

281

Die Kammer hat sodann geprüft, ob hier der Ausnahmestrafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB, Totschlag in einem unbenannten minder schwerem Fall, Anwendung finden kann, da ein Fall des § 213 Alt. 1 StGB nach den Tatumständen nicht in Betracht kommt.

282

Hierzu hat die Kammer zunächst geprüft, ob hier ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die Annahme eines minder schweren Falles in Frage kommt. Dies hat die Kammer verneint.

283

Ein minder schwerer Fall eines Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts gebietet es hierbei, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 140 m.w.N.) Vorzunehmen ist dabei eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 240 m.w.N.).

284

Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig gezeigt hat. Darüber hinaus konnte er glaubhaft vermitteln, dass er die Tat aufrichtig bereut. Ferner war seine alkoholbedingte Enthemmung zu berücksichtigen. Zudem handelte es sich um eine Spontantat. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch die vorangegangene Trennung emotional massiv belastet war, insbesondere vor dem Hintergrund des Verlusts seiner früheren Partnerin durch Krebs.

285

Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Außerdem hat er tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen, wobei er gleich zwei Tatbestandsalternativen verwirklichte. Auch hat die Tat zu einer schwerwiegenden körperlichen Verletzung der Nebenklägerin geführt, welche einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte und die eine bleibende Narbe hinterlassen hat. Schließlich hat die Tat die Nebenklägerin und ihre ganze Familie auch psychisch in erheblichem Maße beeinträchtigt.

286

Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild ohne Berücksichtigung des typisierten Milderungsgrundes des §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Es fehlt bereits an einem Überwiegen der strafmildernden Umstände.

287

2.

288

Die Kammer hat ferner geprüft, ob die strafmildernden Gründe unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass es beim Versuch des Totschlags geblieben ist, derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Auch dies hat die Kammer verneint.

289

Das Ausbleiben der Vollendung stellt zwar – wie die Regelung des § 23 Abs. 2 StGB zeigt – regelmäßig einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Dieser wirkt hier jedoch auch in Zusammenspiel mit den zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkten nicht derart schwer, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen würde. Die Kammer hat hier insbesondere berücksichtigt, dass das durch § 212 StGB geschützte Rechtsgut des Lebens in unserer Rechtsordnung einen hohen Rang einnimmt.

290

3.

291

Da ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB nicht vorliegt, hatte die Kammer sodann zu prüfen, ob der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB im Hinblick darauf, dass es beim Versuch geblieben ist nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Dies hat die Kammer im Ergebnis bejaht.

292

Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, ist im Wege der Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, namentlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 305 m.w.N.).

293

Insoweit war zu verzeichnen, dass die Art der Tatausführung von besonders hoher Gefährlichkeit war. Wie die rechtsmedizinische Sachverständige E3 nachvollziehbar ausgeführt hat, ist ein Schnitt durch den Hals, wie ihn der Angeklagte ausgeführt hat, extrem gefährlich, da die Verletzung von großen Blutgefäßen wie der Halsschlagader oder der Drosselvene allenfalls unter Aufwendung chirurgischer Präzision zielgerichtet und nicht nur zufällig vermieden werden kann. Eine Verletzung dieser Blutgefäße führt jedoch regelmäßig zum Verbluten in kurzer Zeit.

294

Ferner war zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin durch die Tat in konkrete Lebensgefahr geraten ist. Damit ist die Tat in erhebliche Nähe zur Tatvollendung geraten, wenn auch zu berücksichtigen war, dass die Nebenklägerin sich zunächst selbst in (relative) Sicherheit bringen konnte und dann immerhin bis zum Eintreffen der Rettungskräfte bei Bewusstsein blieb.

295

Eine besonders hohe kriminelle Energie war hingegen nicht zu verzeichnen. Der Angeklagte handelte vielmehr spontan und mit nur geringer Vorplanung.

296

Unter Abwägung dieser Gesamtumstände hat die Kammer – unter Anwendung des ihr insoweit zustehenden Ermessens – von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Die Tat war zwar von einer hohen Gefährlichkeit geprägt. Diese prägt in der Gesamtschau die Tat aber nicht derart, dass es gerechtfertigt wäre, die Tat wie eine vollendete Tat zu bestrafen.

297

Anzuwenden war somit ein Strafrahmen der Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten vorsieht.

298

II.

299

Konkrete Strafzumessung

300

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer die oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und hierbei auch die überragende Bedeutung des Rechtsguts „Leben“ berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Abwägung hat die Kammer auf eine Freiheitstrafe von

301

acht Jahren

302

erkannt. Diese Strafe ist notwendig aber auch ausreichend, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

303

F.

304

Maßregel der Besserung und Sicherung

305

Der Angeklagte war in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

306

Gemäß § 64 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist der symptomatische Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und den künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung neuer Straftaten begründen. Die Anordnung ergeht allerdings nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

307

Die vorstehenden Voraussetzungen sind bei dem Angeklagten erfüllt. Die Kammer folgt bei dieser Einschätzung wiederum dem überzeugenden, mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. T.

308

Dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliege, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Er sei alkoholabhängig. Der Angeklagte habe keine Kontrolle über Anfang und Ende seines Alkoholkonsums. Zudem zeige er trotz hohen Alkoholkonsums ein sprachlich und motorisch unauffälliges Verhalten, was nur durch extreme Gewöhnung zu erklären sei. Für eine Abhängigkeitserkrankung spreche zudem, dass der Angeklagte den Konsum fortgeführt habe, trotz der Beziehungsprobleme, die sich aus diesem Konsum ergeben.

309

Aus medizinischer Sicht bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der hier gegenständlichen Tat, da die Tat zumindest auch auf die Abhängigkeitserkrankung zurückzuführen sei. Der Alkoholkonsum sei zwar nicht allein ursächlich für die Tat gewesen; er habe jedoch zu einer deutlichen Enthemmung geführt und daher die Tatbegehung begünstigt.

310

Des Weiteren bestehe die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Dies folge insbesondere aus der Vorgeschichte des Angeklagten. Auch die Tat, welche der Verurteilung vom 21.06.2006 zu Grunde liege, habe der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen. Der Angeklagte zeige insoweit unter Alkoholeinfluss eine gewisse Tendenz zu solchen schwerwiegenden Taten.

311

Schließlich bestünden auch ausreichende Erfolgsaussichten einer Therapie. Der Angeklagte habe auch im Rahmen der Hauptverhandlung eine Krankheitseinsicht gezeigt und sei darüber hinaus therapiewillig. Schwerwiegende Hindernisse stünden einer solchen Therapie nicht entgegen. Insbesondere seien keine schwere dissoziale Persönlichkeitsstruktur und auch keine anderen, möglicherweise einer Therapie entgegenstehende Erkrankungen zu verzeichnen. Auch die eingeschränkten Deutschkenntnisse des Angeklagten seien kein Therapiehindernis. In der Regel bestünde im Maßregelvollzug die Möglichkeit, auch auf S zu behandeln.

312

Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Prüfung an.

313

Auch die Kammer geht auf der Grundlage ihrer Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte unter einer Alkoholabhängigkeit leidet, so dass ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt.

314

Zudem ist auch von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tat auszugehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass Gewalttaten des Angeklagten in nüchternem Zustand zu keinem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Der Angeklagte wird auch von der Familie der Nebenklägerin vielmehr als nüchtern durchgehend als nett und freundlich beschrieben.

315

Ferner ist auch von einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit einer solchen Maßregel auszugehen. Der Angeklagte wird sich im Rahmen des Maßregelvollzuges erstmalig therapieren lassen. Zudem ist er krankheitseinsichtig, bereut die Tat und einen Abstinenzwillen erklärt. Die Kammer geht daher von einer nicht unerheblichen Therapiemotivation des Angeklagten aus.

316

Die voraussichtliche Therapiedauer hat der Sachverständige überzeugend mit zwei bis zweieinhalb Jahren angesetzt.

317

Gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB war dementsprechend ein Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren anzuordnen.

318

G.

319

Kosten

320

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.