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Landgericht Bonn·24 Ks-900 Js 573/19-13/19·31.08.2020

Totschlag durch Unterlassen: Sohn ruft trotz Garantenpflicht keinen Rettungsdienst

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ seine pflegebedürftige Mutter nach einem Sturz über rund zwei Tage auf dem Wohnzimmerboden liegen und rief trotz erkannter Lebensgefahr keine medizinische Hilfe. Zentral war, ob ihn als mit der Mutter zusammenlebenden Sohn eine Garantenpflicht traf und ob er den Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Das LG Bonn bejahte eine Garantenstellung (§ 13 StGB) und Vorsatz (dolus directus 2. Grades) sowie die Kausalität der Unterlassung für den Tod durch Unterkühlung. Verurteilt wurde er wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen zu 4 Jahren Freiheitsstrafe; Aussetzung mit Todesfolge trat im Konkurrenzweg zurück.

Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen zu 4 Jahren Freiheitsstrafe; Aussetzung mit Todesfolge tritt zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Garantenstellung aus § 13 StGB kann erwachsenen Kindern gegenüber einem im selben Haushalt lebenden, hilfsbedürftigen Elternteil aus dem Rechtsgedanken des § 1618a BGB (Schutz- und Beistandspflichten) erwachsen.

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Wer als Garant eine objektiv gebotene Rettungsmaßnahme (insbesondere das Herbeirufen medizinischer Hilfe) unterlässt, macht sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar, wenn der Tod bei Vornahme der Handlung abwendbar gewesen wäre.

3

Für den Vorsatz beim Totschlag durch Unterlassen genügt, dass der Täter die Lebensgefährlichkeit der Lage erkennt und sicher mit dem Todeseintritt als Folge seines Nichtstuns rechnet und sich hiermit abfindet (dolus directus 2. Grades), auch wenn der Tod nicht Handlungsziel ist.

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Fehlvorstellungen über den genauen Mechanismus der drohenden Gefahr (z.B. Unkenntnis eines Unterkühlungstodes bei Zimmertemperatur) schließen Vorsatz nicht aus, wenn die generelle Lebensgefahr zutreffend erkannt wird.

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Eine mögliche, nicht eingetretene Reserveursache (etwa ein beginnender Sterbeprozess) entlastet bei der Unterlassungskausalität nicht, wenn der Erfolg durch die Unterlassung jedenfalls früher eintritt und die hypothetische Ursache lediglich später zum Erfolg geführt hätte (überholende Kausalität).

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB§ 257c StPO§ 265 StPO§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 212 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB§ 13 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags durch Unterlassen schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

Gründe

2

A.

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Keine Verständigung

4

Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

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B.

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Feststellungen

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I. Feststellungen zur Person

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1.

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a) Hier Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

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b) Hier Angaben zu Lebenslauf des Angeklagten.

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c) Hier diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten

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d)

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Die Geschädigte lebte und arbeitete fortan während der Woche in H und kam lediglich an den Wochenenden nach F in die gemeinsame Wohnung. Der Angeklagte war daher in dieser Zeit in der Woche auf sich gestellt. Trotzdem bestand eine enge Bindung zwischen dem Angeklagten und er Geschädigten fort. So hatte z.B. das gemeinschaftliche Schauen des „Tatorts“ am Sonntagabend einen hohen Stellenwert in ihrer Beziehung.

14

Im Jahr 2015, der Angeklagte war 32 Jahre alt, wurde das Arbeitsverhältnis der Geschädigten gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Geschädigte wohnte fortan auch in der Woche wieder in der gemeinsamen Wohnung mit dem Angeklagten in F. Sie wollte ihren Lebensabend in F verbringen und sich insbesondere um ihren Garten und das gemeinsame Pferd kümmern. Hierbei lebte die Geschädigte zunächst von der ihr gezahlten Abfindung.

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Die Geschädigte versäumte es jedoch, sich um eine neue Arbeit zu bemühen oder Arbeitslosengeld, Frührente oder sonstige soziale Leistungen zu beantragen. Hierbei spielte auch ihr Stolz eine Rolle. Die Geschädigte wollte nicht von Sozialleistungen leben. Dies führte dazu, dass die im Jahre 2015 gezahlte Abfindung alsbald aufgebraucht war. In der Folge bestritt der Angeklagte die Kosten der Lebensführung der Geschädigten weitgehend alleine.

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e)

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Im Jahr 2015 pflegte die Geschädigte ihren Studienfreund, den der Angeklagte als eine Art Ersatzvater ansah. Als dieser im September 2015 verstarb, machte dies der Geschädigten und dem Angeklagten psychisch zu schaffen.

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Die Geschädigte begann zunehmend psychische Auffälligkeiten zu zeigen. Sie wurde „tüddeliger“ und entwickelte leichte Züge eines Verfolgungswahns. So notierte sie die Kennzeichen von Autos in der Nachbarschaft, da sie annahm, beobachtet zu werden.

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Neben ihrem psychischen Zustand verschlechterte sich auch zunehmend ihr körperlicher Zustand. So war die Geschädigte insbesondere starke Raucherin und rauchte bis zu 40 Zigaretten am Tag. In Folge dessen entwickelte sie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), die ihre körperliche Bewegung extrem erschwerte. Alkohol trank die Geschädigte nur in Maßen.

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Der Angeklagte entwickelte hingegen bereits ab dem Jahr 2010 ein Alkoholproblem. Dieses steigerte sich vor dem Hintergrund der Frustration des Angeklagten über seine Lebenssituation, insbesondere ab dem Jahr 2015. Der Angeklagte konsumierte täglich erhebliche Mengen Alkohol. Zudem konsumierte er seit etwa dem Jahr 2000 Cannabisprodukte, insbesondere Marihuana.

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b)

22

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Feststellungen zur Sache

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1. Tatvorgeschichte

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a)

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Auch in den Jahren 2018 und 2019 lebten der Angeklagte und seine Mutter, die Geschädigte, in der gemeinsamen Wohnung in F-P. Der Angeklagte ging seiner Arbeit als X in der Gaststätte „ I“ in der  nach. Die Geschädigte verbrachte ihre Zeit im Wesentlichen vor dem Fernseher im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung. Dabei trug sie in der Regel nur eine Erwachsenenwindel und ein dünnes Oberteil. Im Wohnzimmer schlief sie auch in einem der beiden dortigen Sessel. Das vor vergleichsweise kurzer Zeit nach einem Wasserrohrbruch in der darüber liegenden Wohnung renovierte Schlafzimmer nutzte sie nicht.

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Der Angeklagte war mit seiner Lebenssituation unzufrieden. Er litt unter depressiven Verstimmungen, Antriebslosigkeit und Weltschmerz. Die Kommunikation mit der Geschädigten wurde immer schwieriger. Man hatte sich nichts mehr zu sagen, da der Tagesablauf des Angeklagten immer gleich war und die Geschädigte ihre Zeit nahezu katatonisch vor dem Fernseher verbrachte.

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Zudem verschlechtere sich der Allgemeinzustand der Geschädigten immer weiter. Am 00.10.2017 ging sie mit dem Geschädigten ein letztes Mal in einem Supermarkt einkaufen. Danach verließ sie die gemeinsame Wohnung nur noch zu Arztbesuchen.

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Der Angeklagte war zunehmend überfordert damit, für seine Mutter zu sorgen. Weder er noch die Geschädigte schafften es jedoch, um Hilfe zu bitten und einen Pflegedienst oder ähnliches in Anspruch zu nehmen.

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b)

32

Am 14.10.2018 gegen Mittag, etwa sechseinhalb Monate vor der angeklagten Tat, wurden Nachbarn des Angeklagten und der Geschädigten auf ungewöhnliche Geräusche aus der Wohnung aufmerksam. Ein Nachbar benachrichtigte die Polizei und berichtete von Hilferufen.

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Daraufhin wurden drei Polizeibeamte entsandt, unter ihnen die Zeugin PK’in J, welche die Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten aufsuchten. Ein Nachbar öffnete den Polizisten die Haustür. An der Wohnungstür des Angeklagten und der Geschädigten steckte der Wohnungsschlüssel von außen. Die Polizeibeamten klingelten daraufhin an der Wohnungstür. Ihnen wurde jedoch nicht geöffnet. Daraufhin betraten sie mittels des Schlüssels die Wohnung. Im Flur kam ihnen der Angeklagte entgegen. Er war stark alkoholisiert. Die Wohnung befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Im Wohnzimmer fand die Zeugin PK’in J die Geschädigte auf dem Boden liegend vor. Diese trug nur ein dünnes Oberteil. Von der Hüfte abwärts war sie nackt, trug auch keine Windel. Die Geschädigte versuchte noch kraftlos, sich mit einem neben ihr liegenden Handtuch zu bedecken. Dies gelang ihr jedoch nicht. Auf Ansprache durch die Zeugin PK’in J reagierte sie nicht. Die Geschädigte wies eine Vielzahl von Wunden und offenen Stellen an den Beinen auf.

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Die Polizeibeamten verständigten den Rettungsdienst, der die Geschädigte in das K  F verbrachte. Die eingesetzten Rettungssanitäter nahmen im Rahmen ihres Einsatzes die desolaten Zustände in der Wohnung der Geschädigten und des Angeklagten wahr. Der Angeklagte hatte den Eindruck, in den Blicken der eingesetzten Rettungssanitäter tiefe Verachtung erkennen zu können. Hierüber empfand er tiefe Scham.

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Im Rahmen der folgenden Befragung des Angeklagten erklärte dieser, die Geschädigte habe sich am Vorabend noch in ihrem Sessel befunden. Erst seit dem Morgen liege sie auf dem Boden. Er sei Alkoholiker und mit der Situation völlig überfordert.

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Im K F wurde bei der Geschädigten ein Liegetrauma, respiratorische Insuffizienz, eine mäßige Hypothermie (33,2° C Körpertemperatur bei Aufnahme), Dekubitusse an Gesäß, im Genitalbereich und an beiden Oberschenkeln, ein Plantardefekt am linken Fuß und ein Harnwegsinfekt diagnostiziert. Die Sauerstoffsättigung des Blutes war auf ca. 60 % gefallen, so dass kurz nach der Aufnahme eine Sauerstofftherapie begonnen wurde. Sie erhielt Sauerstoff über eine Gesichtsmaske. Ferner wurde sie im Hinblick auf die bestehende Hypothermie mittels warmen Infusionslösungen und Wärmedecken aufgewärmt. Aus ungeklärtem Grunde begann die Geschädigte jedoch, sich gegen die Sauerstoffmaske zu wehren. Sie wurde zunehmend agitiert, so dass sie sediert werden musste. Dies führte wiederum zu einer Globalinsuffizienz, so dass die Geschädigte intubiert und maschinell beatmet werden musste. Die Wunden der Geschädigten wurden in der Folge antibiotisch behandelt.

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Am 00.10.2018 wurde die Geschädigte aus Kapazitätsgründen in das L-Krankenhaus nach M verlegt. Dort wurde sie bis 07.11.2018 weiter behandelt. Dabei musste sie bis zum 26.10.2018 weiter sediert bleiben und invasiv beatmet werden. Anschließend erfolgte noch bis zum 29.10.2018 eine nichtinvasive Beatmung. Im Anschluss befand sich die Geschädigte bis Januar 2019 in verschiedenen Einrichtungen zur Rehabilitation, wodurch sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbesserte. Dies führte der Angeklagte darauf zurück, dass sie dort eine geregelte Ernährung bekam sowie geregelten Schlaf. Ferner habe sie im Krankenhaus und in der Reha nicht so viel Rauchen können, wie sie wollte.

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Der Angeklagte freute sich über die Besserung des Gesundheitszustands der Geschädigten und über ihre Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt. Der Gesundheitszustand der Geschädigten verschlechterte sich jedoch schnell wieder. Sie setzte die ihr verschriebenen Medikamente eigenmächtig ab und fiel in alte Verhaltensweisen zurück. Insbesondere rauchte sie wieder bis zu 40 Zigaretten am Tag. Es gelang dem Angeklagten erneut nicht, für die Geschädigte zu sorgen. Der Angeklagte und die Geschädigte fanden sich in der Folgezeit mit einem möglicherweise bevorstehenden Tod der Geschädigten ab.

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Ein rechtlicher und organisatorischer Rahmen zur Absicherung der Pflege und Betreuung der Geschädigten nach ihrer Entlassung war während der Reha nicht geschaffen worden.

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Für die Behandlung im K, im L-Krankenhaus und in der anschließenden Reha wurden der Geschädigten rund 25.000,00 € in Rechnung gestellt.

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c)

42

Aufgrund des Auffindens der Geschädigten am 14.10.2018 war allerdings ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. In dessen Rahmen war ein Sachverständiger mit der Erstattung eines psychiatrischen Fachgutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung beauftragt worden. Der beauftragte Sachverständige Dr. N kam in seinem Gutachten vom 15.12.2018 zu dem Ergebnis, dass bei der Geschädigten eine wahnhafte-psychotische Störung und eine deutliche Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, teilweise mit depressiver Symptomatik vorliege. Als Folge der Erkrankung zeigten sich nach seinem Gutachten eine ausgeprägte Antriebsstörung, ausgeprägte Störungen des Affektes mit dysthymer und moröser, teilweise auch depressiver Verstimmtheit und eine deutliche wahnhafte Symptomatik mit paranoiden Gedanken, Beziehungsideen und einem Verfolgungs- und Beeinflussungserleben. Der Gedankengang sei umständlich und eingeengt. Die Wahrnehmungsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit seien deutlich vermindert. Die Betroffene sei nicht ausreichend in der Lage, ihre Lebenssituation adäquat zu erfassen und zu bewerten. Sie überschätze ihre Fähigkeiten und ihre Möglichkeiten. Die allgemeine Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt.

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Ferner führte der Sachverständige aus, da in den ihm vorliegenden Berichten eine verwahrloste Wohnung und schwere Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes beschrieben würden, erscheine es fraglich, ob eine Rückkehr in ihre Wohnung, vor allem zum jetzigen Zeitpunkt, möglich und sinnvoll sei.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 18.01.2019, Az.: 00 XVII 0000/00 H, wurde die Geschädigte unter Betreuung gestellt. Ihr wurde eine Berufsbetreuerin, die Zeugin O P, zur Seite gestellt.

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Dieser gelang es jedoch zunächst nicht, Kontakt zur Geschädigten und dem Angeklagten herzustellen. Schließlich öffnete am 28.03.2019 bei einem Hausbesuch der Angeklagte der Zeugin nach längerem Klopfen. Er machte einen verschlafenen Eindruck.

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Die Wohnung machte auf die Zeugin einen sehr verwahrlosten Eindruck. Die Küche war stark verdreckt. Die Geschädigte saß in einem Sessel im Wohnzimmer, nur mit einer Windel und einem dünnen Oberteil bekleidet. Der Sessel machte auf die Zeugin den Eindruck, als ob die Geschädigte schon seit Jahren in diesem säße.

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Das anschließende Gespräch der Betreuerin mit dem Angeklagten und der Geschädigten ergab, dass die Geschädigte keine Sozialleistungen bezog. Ferner fand die Betreuerin ungeöffnete Post in großer Zahl vor. Die Geschädigte untersagte der Zeugin jedoch, die Post zu öffnen. Sie erlaubte ihr lediglich, Fotos von den Umschlägen zu machen, was der Betreuerin ermöglichte, sich an die entsprechenden Ämter zu wenden.

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Die Zeugin wandte sich daraufhin an das Jobcenter, um ALG-II-Leistungen für die Geschädigte und die damit verbundene Aufnahme der Geschädigten in die gesetzliche Krankenversicherung zu erreichen. Dies scheiterte jedoch daran, dass das Jobcenter auf eine persönliche Vorsprache der Geschädigten bestand. Hierzu kam es nicht mehr.

49

Die Zeugin P erklärte dem Angeklagten zum Abschied noch, dass jedes Problem, dass die Geschädigte betreffe, nun auch ihr Problem sei. Er könne sie bei allen Problemen anrufen.

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2. Tatgeschehen

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Am Montag, dem 06.05.2019, ging der Angeklagte seiner Arbeit als X im „ I“ nach. Wie üblich arbeitete er vom frühen Abend bis etwa 1:00 Uhr des 07.05.2019 (Dienstag). Gegen 1:30 Uhr kehrte er in die gemeinsame mit der Geschädigten bewohnte Wohnung zurück. Er traf die Geschädigte im Wohnzimmer in einem ihrer Sessel sitzend an. Er begab sich sodann in sein Zimmer, trank Alkohol und schaute fern, bis er – zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt – Schlafen ging.

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Am Nachmittag des 07.05.2019 stand der Angeklagte auf. Zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund des in der Nacht konsumierten Alkohols allenfalls noch geringfügig alkoholisiert. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt.

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Als er ins Wohnzimmer kam fand er die Geschädigte nur mit einem beigefarbenen Pullover und einer Windel bekleidet auf dem Boden des Wohnzimmers in Seitenlage vor. Sie war aus nicht aufklärbaren Gründen gefallen und konnte nicht selbst wieder aufstehen.

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Der Angeklagte wusste aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2018, dass die Situation für die Geschädigte lebensgefährlich war und seine Mutter versterben würde, wenn er nicht eingreifen würde. Er half ihr jedoch nicht auf und konnte sich auch nicht dazu durchringen, den Rettungsdienst zu rufen. Er empfand Scham darüber, dass er erneut bei der Pflege seiner Mutter versagt hatte. Er wollte nicht erneut – wie am 14.10.2018 - von Mitarbeitern des Rettungsdienstes mit Verachtung betrachtet werden. Ferner ging er davon aus, dass die Geschädigte nicht krankenversichert sei und etwaige Behandlungen selbst zahlen müsse. Hierzu sah er sich und die Geschädigte nicht in der Lage.

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Der Angeklagte ließ stattdessen „den Dingen ihren Lauf“. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass der Angeklagte den Eindruck gewonnen hatte, seine Mutter habe sich aufgegeben, wolle keine Hilfe und wolle letztlich auch sterben. Gegen diesen angenommenen Willen der Geschädigten wollte der Angeklagte sich nicht hinwegsetzen.

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Es war nicht das erstrebte Ziel des Angeklagten, seine Mutter durch seine Untätigkeit zu töten. Er wusste aber, dass seine Untätigkeit zwangsläufig diese Folge haben werde und fand sich damit ab. Er versorgte die Geschädigte weder mit Nahrung noch mit Flüssigkeit, noch wechselte er ihre Windel.

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Zu diesem Zeitpunkt hätte der Eintritt des Todes durch Unterkühlung noch abgewendet werden können. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bereits in einem unumkehrbaren Sterbeprozess befand. Ein solcher Prozess führte indes im Ergebnis nicht zum Tod der Geschädigten.

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Da er an diesem Dienstag, wie auch an dem nachfolgenden Mittwoch des 08.05.2019 nicht arbeiten musste, ging er in sein Zimmer und verbrachte die Nacht damit, in noch größerem Maße als sonst dem Alkohol zuzusprechen. Daneben konsumierte der Angeklagte in erheblichem Maße Cannabis, indem er selbstgedrehte Joints rauchte. Sein Ziel war es, die Situation im Wohnzimmer auszublenden und möglichst nicht an das voranschreitende Sterben der Geschädigten zu denken. Zur Ablenkung schaute er fern. Um 6:00 Uhr, am Morgen des 08.05.2019, ging der Angeklagte schlafen, ohne vorher noch einmal nach seiner Mutter zu sehen.

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Als der Angeklagte am Nachmittag des 08.05.2019 aufstand, fütterte er zunächst die Katze. Zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund des vor dem Schlafengehen konsumierten Alkohols allenfalls gering alkoholisiert

60

Im Wohnzimmer fand der Angeklagte die Geschädigte weiter auf dem Boden in der gleichen Position liegend vor. Er bemerkte, dass beide Augen der Geschädigten nunmehr stark zugeschwollen und ihr Gesicht insgesamt angeschwollen war. Sie lebte noch, war aber weiter nicht in der Lage aufzustehen.

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Der Angeklagte fragte die Geschädigte, ob sie etwas trinken wolle. Ihre Antwort interpretierte er als Verneinung dieser Frage. Ferner legte er zu diesem Zeitpunkt, oder zu einem späteren Zeitpunkt, eine Wolldecke über die Geschädigte. Weitere Maßnahmen zur Versorgung der Geschädigten unternahm er nicht. Insbesondere flößte er ihr weder etwas zu Essen noch etwas zu Trinken ein, obwohl ihm bewusst war, dass sie seit mindestens 24 Stunden weder etwas getrunken noch etwas gegessen hatte. Er rief auch nicht den Rettungsdienst.

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Stattdessen ließ er die Geschädigte weiter im Wohnzimmer auf dem Boden liegen und verbrachte den Abend, in dem er sich vor seinen PC setzte und indem er ein Buch las. Ferner erledigte er etwas Hausarbeit, indem er eine Waschmaschine befüllte.

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Gegen 21 Uhr verließ er die Wohnung, um einkaufen zu gehen. Er fuhr mit seinem Auto zum in F-L. Dort erwarb er eine Packung Erwachsenwindeln für die Geschädigte, Dr. Pepper Cola, eine Tafel Schokolade und drei Flaschen Whiskey, die im Angebot waren. Dann fuhr er zurück zur Wohnung. Auf dem Rückweg hielt er noch beim X in Q R und holte sich bei dem dortigen Schnellrestaurant ein Sandwich. Für die Geschädigte besorgte er keine Lebensmittel.

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Als der Angeklagte wieder an der Wohnung eintraf, brachte er die Cola und den Whiskey in sein Zimmer. Den Rest des Einkaufs ließ er in der Küche. Nach seiner Mutter sah er nicht. Stattdessen ging er sein Zimmer, drehte sich einen Joint, rauchte diesen und konsumierte hierzu eine Dose eines Cola-Bier-Mischgetränks. Er verbrachte dann die Zeit bis etwas halb zwei Uhr in der Nacht in seinem Zimmer. Dort trank er eine weitere Dose des Cola-Bier-Mischgetränks und rauchte einen weiteren Joint.

65

Vor zwei Uhr in der Nacht auf den 09.05.2019, bevor die Übertragung eines Play-Off-Spiels der US-amerikanischen Basketballliga NBA begann, schaute der Angeklagte noch einmal im Wohnzimmer nach der Geschädigten. Diese lebte noch. Der Angeklagte sprach sie an. Die Geschädigte antwortete hierauf jedoch nur Unverständliches. Der Angeklagte interpretierte dieses als Aufforderung, sich zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte seit mindestens 32 Stunden weder Flüssigkeit noch Nahrung zu sich genommen. Auch ihre Windel war in dieser Zeit nicht gewechselt worden. Dennoch unternahm der Angeklagte keinen Versuch, ihr Flüssigkeit oder Nahrung einzuflößen oder ihr die Windel zu wechseln. Auch benachrichtigte er nicht den Rettungsdienst.

66

Stattdessen begab er sich wieder in sein Zimmer, schaute die Basketballübertragung im Fernsehen und konsumierte in erheblichem Umfang Whiskey. Dabei überstieg sein Konsum erneut, wie schon in der vorangegangenen Nacht, den sonst bei ihm üblichen, Konsum. Am frühen Morgen des Donnerstag, des 09.05.2019, legte sich der Angeklagte sodann schlafen. Nach der Geschädigten sah er vorher nicht noch einmal.

67

Am Nachmittag des Donnerstags, 09.05.2019, stand der Angeklagte gegen 16:00 Uhr auf und fand seine im Wohnzimmer liegende Mutter leblos vor. Hierüber geriet er in Panik, da er nicht wusste, was er nun tun sollte. Er rief seine beste Freundin, die Zeugin S an. Diese forderte ihn auf, unverzüglich einen Krankenwagen zu rufen und kündigte an, sich auf dem Weg zur Wohnung des Angeklagten zu machen.

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Der Angeklagte wählte darauf den Notruf 112 und berichtete, dass er seine Mutter leblos vorgefunden hatte. Der Mitarbeiter des Notrufs versuchte den Angeklagten noch anzuleiten, Reanimationsmaßnahmen einzuleiten. Dem kam der Angeklagte jedoch nur halbherzig nach, da er den Eindruck hatte, dass die Geschädigte bereits seit mehreren Stunden tot war.

69

Die von der Leitstellte alarmierten Rettungskräfte stellten um 16:28 Uhr den Tod der Geschädigten fest. Diese war im Laufe des 09.05.2019, höchstwahrscheinlich am Nachmittag zwischen 14:16 Uhr und 16:28 Uhr an Unterkühlung verstorben. Die Temperatur im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten und der Geschädigten war zwar vergleichsweise hoch und lag über dem üblichen Wert zwischen 20-21° C. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands und des langen Liegens sank die Körpertemperatur der Geschädigten jedoch so weit ab, dass sie an Unterkühlung verstarb.

70

3. Nachtatgeschehen

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a)

72

Nach dem Tod der Geschädigten lebt der Angeklagte bis heute weiter in der Wohnung in F-P.

73

Ab September 2019 absolvierte der Angeklagte wegen seines Alkoholproblems eine ca. einmonatige Entgiftung mit Therapie. Zudem wurden die Depressionen des Angeklagten behandelt.

74

Er arbeitet weiter im „I“ als X in Vollzeit.

75

In der Folge gelang es dem Angeklagten nicht dauerhaft auf Alkohol zu verzichten. Vielmehr wechselten sich Phasen, in denen es ihm gelang „trocken“ zu bleiben, mit Phasen erhebliche Alkoholkonsums ab.

76

Der Angeklagte plant seine Alkoholproblematik weiter anzugehen und behandeln zu lassen.

77

b)

78

Am dritten Tag der Hauptverhandlung hat die Kammer den Angeklagten und seinen Verteidiger gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, dass neben einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassung, wie angeklagt, auch eine Verurteilung wegen vollenden Totschlags durch Unterlassen in Frage kommt.

79

C.

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Beweiswürdigung

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I. Einlassungen

82

1. Zur Person:

83

Der Angeklagte hat sich zur Person wie festgestellt eingelassen.

84

2. Zur Sache

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Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung mittels einer von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung zur Sache wie folgt eingelassen:

86

„Ich möchte zunächst vorwegschicken, dass ich den mir zur Last gelegten Vorwurf, einen versuchten Totschlag durch Unterlassen begangen zu haben, einräume. Ich möchte dem Gericht nun darlegen, wie es dazu kommen konnte.

87

Der körperliche und auch psychische bzw. mentale Verfall meiner Mutter hat in den letzten Jahren nach dem Ausscheiden aus ihrem Berufsleben mehr und mehr zugenommen. Insbesondere in den letzten Monaten war ein erheblicher Verfall meiner Mutter zu beobachten. Negativer Höhepunkt war hierbei insbesondere der Vorfall vom 14.10.2018, auf den ich später nochmals eingehen werde.

88

Sowohl meine Mutter als auch ich hatten uns in den letzten Wochen und Monaten vor ihrem Tod unausgesprochen damit abgefunden, dass sie nicht mehr lange zu leben haben würde. Dafür war der körperliche Verfall meiner Mutter einfach zu dramatisch. Auch sie selbst hat dies nicht übersehen. In den letzten Wochen und Monaten wechselte meine Mutter, meist nur spärlich bekleidet mit einer Windel und einem weiteren Kleidungsstück, lediglich von zwei Sesseln im Wohnzimmer hin und her. Dabei saß sie meist auf dem Sessel, welcher weniger von ihr eingenässt war. Schon seit Monaten konnte meine Mutter insbesondere Urin nicht mehr bei sich behalten und nässte ein.

89

Seit längerem trug sie fast durchgängig Windeln, die sie entweder selbst noch wechselte und ich dann zu entsorgen hatte oder ich wechselte die Windeln selbst. Es kam in den letzten Wochen vor dem Tod meiner Mutter immer wieder dazu, dass meine Mutter mich aufforderte, sie zu töten. Sie forderte mich mehrfach mit den Worten: „Los! - Stech mich ab!“, auf sie zu töten. Dies kam für mich allerdings keinesfalls in Frage. Auch wollte ich nicht sonst irgendwie aktive Sterbehilfe leisten.

90

Der Vorfall am 14.10.2018, welcher Gegenstand in der beigezogenen Ermittlungsakte StA Bonn 228 Js 1/19 ist, war ein sehr einschneidendes und schlimmes Erlebnis für mich. Wie in den Wochen zuvor und auch danach war ich mit der Pflege meiner Mutter völlig überfordert. An diesem Tage eskalierte die Situation und die Nachbarn riefen die Polizei, die sodann die Rettungskräfte verständigten, was zu einem 14-tägigen intensivmedizinischen Krankenhausaufenthalt meiner Mutter führte.

91

Besonders bitter waren für mich die Blicke der beiden Rettungssanitäter, welche mich mit tiefster Verachtung straften, als sie meine Mutter aus der gemeinsamen Wohnung transportierten. Hierbei war mir klar, dass mich beide Rettungssanitäter zutiefst verachteten, weil sie mir vorwarfen, dass ich meine Mutter in diese missliche Lage insbesondere dadurch gebracht habe, als dass ich sie nicht anständig gepflegt habe. Diese Scham aufgrund dieser Ereignisse überlagerte die Zeit und spielte auch bei den Ereignissen rund um den Tod meiner Mutter am 09.05.2019 eine erhebliche Rolle.

92

In den Tagen und Wochen vor dem Tod meiner Mutter ging es dieser noch schlechter als sonst und die Situation verschärfte sich zunehmend. Ich muss hierzu angeben, dass ich mein jetzt schon jahrelang überdauerndes Alkoholproblem zum damaligen Zeitpunkt nicht im Griff hatte, mich lediglich um meine Arbeit und so gut es ging um meine Mutter kümmerte. Ich habe insbesondere vor dem Hintergrund meiner Alkoholkrankheit, meine Aufgaben, also meinen Job und die Pflege meiner Mutter einfach nicht mehr hinbekommen. Insofern verwahrloste nicht nur meine Mutter zunehmend, sondern auch die Wohnung und auch mir selbst war anzusehen, dass zunehmend eine Verwahrlosung eintrat. Ich meine mich zu erinnern, dass ich am Montag, den 06.05.2019 meine Mutter das letzte Mal aufrecht in einem Ihrer beiden Sessel habe sitzen sehen. Zu diesem Zeitpunkt muss sie auch das letzte Mal vor ihrem Versterben von mir eine neue Windel bekommen haben. Ab Dienstag, dem 07.05.2019 lag meine Mutter dann in der Position auf dem Boden, in der ich sie am 09.05.2019 gegen 16 Uhr tot aufgefunden habe.

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Ich habe von diesem Dienstag, den 7. Mai 2019 die folgenden zwei Tage mein Gehirn quasi komplett ausgeschaltet, habe massiv - deutlich heftiger als sonst üblich - dem Alkohol zugesprochen und habe den Dingen einfach ihren Lauf gelassen.

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Irgendwann am Mittwoch muss ich noch eine Decke über meine Mutter gelegt haben. Genau weiß ich dies nicht, da ich insbesondere ab dem Dienstag bis in die Morgenstunden des Donnerstags, den 09.05.2019, sehr viel getrunken und auch etliche Joints gekifft hatte.

95

Wie ich auch schon bei der Polizei angegeben habe, habe ich in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch die ganze Nacht Fernsehen geguckt, viel Whisky getrunken und gekifft. Da ich als X normalerweise zwischen 17 Uhr und 1 Uhr nachts arbeite, war es für mich nicht unüblich, dass ich die gesamte Nacht auf war, bis in die frühen Morgenstunden getrunken habe, sodann zu Bett gegangen bin und erst am frühen Nachmittag wieder aufgestanden bin, um mich dann zu meiner Arbeit aufzumachen.

96

Ich habe zwar weder am Dienstag, den 07.05.2019, noch am Mittwoch, den 08.05.2019 gearbeitet. Jedoch waren beide Tage vom Ablauf sehr ähnlich wie die Tage, an denen ich gearbeitet habe. Ich habe in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch erheblich getrunken und gekifft, bin in den frühen Morgenstunden, etwa gegen 6 Uhr ins Bett gegangen und habe dann bis in die späten Nachmittagsstunden geschlafen.

97

Am Mittwoch, den 08.05.2019 bin ich so gegen 17:30 Uhr aufgestanden. Ich habe sodann die Katze gefüttert und nach meiner Mutter geschaut. Möglicherweise habe ich zu diesem Zeitpunkt die Wolldecke über sie gelegt. Sie befand sich an dem Mittwoch in der gleichen Position, in der sie sich seit Dienstagnachmittag befand.

98

Ich habe mich dann Mittwoch am frühen Abend vor den PC gesetzt und ein Buch gelesen. Im Laufe des Abends habe ich noch, so meine schwammige Erinnerung, eine Waschmaschine befüllt.

99

Gegen 21 Uhr bin ich damit noch einkaufen gegangen. Ich bin mit meinem Auto um in L gefahren. Dort habe ich eine Packung Erwachsenenwindeln, Dr. Pepper Cola, eine Tafel Schokolade und drei Flaschen Kilbegan Whisky gekauft, die im Angebot waren.

100

Es war im Übrigen eher ungewöhnlich, dass ich an diesem Tag beim  in L eingekauft habe. Denn eigentlich oblag mir die Pflege unseres Pferdes. Sowohl am Dienstag als auch am Mittwoch war ich nicht in W- B zur Pflege des Pferdes. Ich habe sonst immer beim in B auf dem Nachhauseweg eingekauft.

101

Auf dem Rückweg gegen 22 Uhr habe ich noch einen Halt beim in M gemacht, um mir dort bei ein Sandwich zu holen.

102

An diesem Mittwoch, nach meinem Aufstehen gegen ca. 17.30 Uhr hatte ich noch keinen Alkohol getrunken und hatte auch noch nicht gekifft; Ich möchte hierzu angeben, dass ich grundsätzlich nie bekifft Auto fahre. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Alkohol. Ich trinke nie unmittelbar vor dem Autofahren. Ich kann jedoch nicht ausschließen, dass ich am Abend des Mittwochs, den 8. Mai  noch unter der Wirkung von Restalkohol aus der vergangenen Nacht bzw. Morgen stand.

103

Als ich nach Hause kam, habe ich die Einkäufe in der Küche belassen und habe lediglich die Getränke, also die Cola und den Whiskey in mein Zimmer verbracht. Zu diesem Zeitpunkt habe ich dann wieder, wie auch die Nacht zuvor, angefangen zu trinken. Zudem habe ich mir nach dem Nachhausekommen einen Joint gedreht und diesen gekifft. Hierzu habe ich eine Dose Mixery getrunken.

104

Ich habe dann bis ca. 1 Uhr bis 1.30 Uhr in meinem Zimmer verbracht und getrunken und noch einen zweiten Joint geraucht. Auch hierzu habe ich eine Dose Mixery getrunken. Ich kann nur mutmaßen, dass ich gegen kurz vor 2 Uhr noch ein letztes Mal nach meiner Mutter gesehen habe. Ich mache das daran fest, dass die Ostküsten NBA Spiele, an diesem Tag müsste es das Spiel M B gegen B C gewesen sein, immer gegen 2 Uhr MEZ, also 20 Uhr an der amerikanischen Ostküste beginnen und ich diese Play-offs immer von Anfang an verfolgt habe.

105

Dieser Zeitpunkt wird es also gewesen sein, an dem ich das letzte Mal nach meiner Mutter gesehen habe. Ich habe, wie ich schon gegenüber der Polizei angegeben, habe, meine Mutter nochmals angesprochen, die hat allerdings nur nuschelnd geantwortet und mir bedeutet, ich solle weggehen.

106

Ich habe mich dann ab 2 Uhr die ganze Nacht in meinem Zimmer aufgehalten. Dort habe ich das angesprochene Basketballspiel geguckt, weiter gekifft und den Rest des Whiskeys aufgetrunken. Ich muss hierzu angeben, dass ich sowohl in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch, als auch in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag deutlich mehr Whisky getrunken hatte, als ich das sowieso schon die Tage und Wochen davor getan hatte.

107

Weil ich so betrunken war, bin ich in einer der beiden Nächte in ein Regal gestürzt. Bei diesem Sturz habe ich mir dann auch die bei der Polizei festgestellten Verletzungen, insbesondere Hämatome, zugezogen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob ich in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch oder von Mittwoch auf Donnerstag gestürzt bin. Meine erhebliche Alkoholisierung dürfte jedoch in beiden Nächten in etwa gleich gewesen sein. Ich schätze, dass neben zwei bis drei Joints pro Nacht in beiden Nächten nahezu eine gesamte Flasche Whisky von mir getrunken worden ist. Zum Kiffen hatte ich wie angegeben jeweils eine Dose Mixery getrunken.

108

Am Donnerstag, den 09.05.2019, bin ich dann gegen 16 Uhr aufgestanden und habe kurz danach meine leblose Mutter gefunden. Ich habe dann in völliger Panik zunächst meine beste Freundin T U angerufen. Diese befahl mir sofort einen Krankenwagen anzurufen. Sie selbst wollte sich auf den Weg zu mir machen.

109

Ich habe dann die 112 gewählt. Dort hat man noch versucht, mich anzuleiten, erste Hilfe und Reanimationsmaßnahmen einzuleiten. Dies war jedoch vergebens, da meine Mutter zu dıesem Zeitpunkt bereits mehrere Stunden tot gewesen sein muss.

110

Ich schäme mich sehr für die Vorkommnisse, die durch meine Schuld zum Tod meiner Mutter geführt haben. Mit der Zeit war ich einfach von der Pflege meiner Mutter, meinen eigenen Problemen so zermürbt, dass ich den Dingen einfach ihren Lauf gelassen habe. Ich muss einräumen, dass ich es in Betracht gezogen habe, dass meine Mutter zu Tode kommt, wenn ich für sie keine Hilfe hole. Von einem wirklichen „Wollen“ kann man jedoch nicht sprechen. Ich habe noch eine unglaubliche Scham verspürt und wollte nicht wieder wie ein hilfloser Trottel dastehen, so wie ich mich bereits im Oktober 2018 etwa ein halbes Jahr vor diesen Ereignissen, gefühlt habe.

111

Ich möchte aber auch angeben, dass es für mich keine Erleichterung war, als meine Mutter verstarb, sondern dass es vielmehr ein böser Schock für mich war, an dem ich bis heute zu knabbern habe und der mein Leben weiter negativ aus den Angeln gehoben hat.

112

Es war mir ein Bedürfnis, welches ich gegenüber meinem Verteidiger geäußert habe, dass ich vor Gericht für mein Verschulden geradezustehen habe. Insofern habe ich meinen Rechtsanwalt auch angewiesen, die Verteidigung so zu führen, als dass der Tatvorwurf dem Grunde nach eingeräumt wird. Insofern ist mir bewusst, dass ich mich strafbar gemacht habe und diesbezüglich nun eine Sanktionierung zu erwarten habe. Dennoch möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich den für mich wichtigsten Menschen in meinem Leben unwiederbringlich verloren habe. Dies erfüllt mich bis zum heutigen Tage mit tiefer Trauer. Zudem schäme ich mich sehr für die Vorkommnisse, die zum Tod meiner Mutter geführt haben.

113

Ich kann mich hier nur in aller Form entschuldigen. Ich wäre nie in der Lage gewesen, meiner Mutter aktiv etwas anzutun. Leider Gottes ist es passiert, dass ich die Dinge habe laufen lassen. Insofern muss ich für mein Nichthandeln nun geradestehen.”

114

Auf Nachfrage der Kammer bestätigte der Angeklagte die von seinem Verteidiger vorgelesene Einlassung als richtig und erklärte sinngemäß, er mache sich diese zu eigen.

115

Auf Nachfragen der Kammer ergänzte der Angeklagte die von seinem Verteidiger vorgelesene Einlassung zur Sache wie folgt:

116

„Ich kann mir mein Verhalten nicht rational erklären. Ich habe versucht die Situation meiner Mutter auszublenden.

117

Nach dem Krankenhausaufenthalt meiner Mutter 2018/2019 habe ich versucht, die Wohnung auf Vordermann zu bringen. Allerdings lebten wir seit 30 Jahren dort. Meine Mutter hat versucht, ihre Leere durch den Kauf von Dingen zu füllen. Die Wohnung ist dann zusehends vermüllt.

118

Innerlich fühlte ich eine tiefe Verzweiflung. Unterschwellig war da vielleicht auch der Wille, den Wunsch der Mutter zu erfüllen. Sie hatte sich aufgegeben, also habe ich aufgegeben. Ich habe nicht die Kraft gefunden, das zu stemmen, was zu stemmen war.

119

An Behörden habe ich mich vielleicht deshalb nicht gewandt, weil ich mir mein Scheitern nicht eingestehen wollte. Vielleicht auch weil ich meine Sucht hätte offenbaren müssen, auch aus Scham. Ich denke, ich habe es auch familiär geerbt, nicht mit Behörden umgehen zu können. Meine Mutter konnte das auch nicht.

120

Über die Situation zu Hause habe ich nur mit meiner besten Freundin gesprochen. Das war auf dem Weihnachtsmarkt 2018. Da habe ich die Lage aber wohl nicht klar genug dargestellt.

121

Ich habe die ganze Zeit nur versucht, rudimentär zu funktionieren. Ich wusste, dass ich meinen Job nicht verlieren durfte.

122

Die körperliche Pflege hat meine Mutter hauptsächlich selbst gemacht. Sie brauchte meine Hilfe nur um ins Bad zu kommen.

123

Eingenässt hat sie sich gelegentlich, weil sie manchmal aus dem Sessel nicht hochkam. Der daraus resultierende Uringeruch gab mir ein Gefühl des Scheiterns.

124

Ich habe getrunken um zu vergessen. Und um Einschlafen zu können.

125

Als ich meine Mutter am 07.05.201920 (auf dem Boden liegend) gefunden habe, war es Nachmittag. Es muss nach meinem Aufstehen gewesen sein.

126

Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft ergänzte der Angeklagte seine Einlassung zur Sache sinngemäß wie folgt:

127

Meine Mutter hatte auch nach der Entlassung medizinische Probleme. Sie hatte Probleme mit der Dentalhygiene, war einfach kraftlos und konnte deshalb nicht mehr in ihren geliebten Garten.

128

Meine Mutter hat immer Alkohol getrunken. Das wie gesagt aber nur in Maßen. Sie hat in aller Regel Wein getrunken.

129

Es ist richtig, dass sie nach der Reha erstmal aufgeblüht ist. Das hat aber nur ca. drei Wochen gehalten. Dann sind auch ihre Medikamente ausgelaufen. Um neue hat sie sich nicht gekümmert.

130

Als sie so dagelegen hat, habe ich sie mehrere Male gefragt, ob ich ihr was zu trinken holen soll, auch ob ich ihr aufhelfen soll. Sie hat das immer abgelehnt.

131

Es waren maximal eine Handvoll Situationen, in denen sie gesagt hat, ich solle sie abstechen. Sie hat keine aktiven Maßnahmen ihrerseits ergriffen, um ihr Leben zu beenden.

132

Ich selbst habe in den letzten Jahren ungefähr bis zu einer halben Flasche Whiskey oder andere Spirituosen täglich getrunken. Ich habe mir immer, wenn ich nach der Arbeit nach Hause gekommen bin, einen Drink gemixt und dann habe ich damit nicht aufgehört, bis ich schlafen gegangen bin.

133

Es ist so, dass ich schon vorher konstant getrunken habe. Das heißt ich habe jeden Tag getrunken. In den 2-3 Tagen, in denen meine Mutter im Wohnzimmer lag, habe ich noch deutlich mehr getrunken.

134

Cannabis habe ich auch täglich konsumiert. Ich habe jeden Abend nach der Arbeit 2-3 Joints geraucht. Das war jeweils Marihuana gemischt mit Tabak. Dazu habe ich dicke Tüten gedreht. Es war jedoch keine starke Mischung.

135

Nach dem Tod meiner Mutter habe ich versucht, den Verlust meiner Mutter mit Alkohol und Joints zu verdrängen bzw. zu vergessen.

136

Es kam dann so weit, dass ich Ausfallerscheinungen auf der Arbeit hatte. Ein Kollege hat mich dann zu Hause besucht und sturzbesoffen vorgefunden. Er hat mich zu einer Therapie überredet. Ich war dann einen Monat in Entgiftung. Das war im September 2019. Danach war ich eine Zeitlang trocken.

137

Einen ersten Rückfall hatte ich gegen Weihnachten. Einen neuen Rückfall hatte ich nach Zustellung der Anklageschrift. Es war ein heftiger  Rückfall. Seitdem besuche ich Treffen der # #.

138

Ich arbeite weiter in Vollzeit als X. Ich versuche auch noch, mich um das Pferd zu kümmern.

139

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte weiter ergänzend eingelassen.

140

Nachdem die Kammer den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, dass auch eine Verurteilung wegen vollendetem Totschlag in Betracht kommt, hat sich der Angeklagte sodann sinngemäß wie folgt eingelassen:

141

„Ich möchte mich von meiner vorherigen Einlassung, mit der ich den Totschlag durch Unterlassen eingeräumt habe, distanzieren. Eine solche Einlassung hatte mir mein Verteidiger nahegelegt. Ich ging davon aus, mit einem solchen Schuldeingeständnis eine milde Entscheidung des Gerichts erreichen zu können.

142

Ich muss klipp und klar sagen, dass ich zu keinem Zeitpunkt bewusst den Tod meiner Mutter in Kauf genommen habe. In den Monaten vor ihrem Tode gab es des Öfteren ähnliche Vorfälle. Etwa 4-5 mal vorher habe ich meine Mutter so auf dem Boden liegend gefunden. Ich gehe davon aus, dass sie sich auf den Boden gelegt hat, um eine andere Position einzunehmen, die weniger schmerzvoll war. Das ist immer wieder vorgekommen, dass sie da so lag und sich auch von mir nicht bewegen ließ. Ich bin dann arbeiten gegangen.

143

Nach einer vollen Schicht Arbeit habe ich sie dann wieder im Sessel sitzend angetroffen. Das ist des Öfteren passiert. Ich möchte daher dem Vorsatz massiv widersprechen.

144

Ich wusste, dass es nicht gut um meine Mutter steht, aber es ist noch immer gut gegangen. Sonst hätte ich auch kein Paket Windeln mehr geholt, wenn ich keine Hoffnung mehr gehabt hätte, dass sie sich berappelt. Ich habe mir natürlich Sorgen gemacht und versucht,  diese im Alkohol zu ertränken.

145

Ich hatte immer im Hinterkopf, dass sie in der Position, in der sie lag, das Haustelefon in Griffweite hatte. Wenn sie gemerkt hätte, dass irgendwas nicht stimmt, hätte sie daher den Notruf wählen können. Beim Erwachen am Donnerstag musste ich dann leider feststellen, dass diese Annahme fehlgeleitet war.

146

Ich habe viel Zeit gehabt, um nachzudenken. Es vergeht kein Tag an dem ich nicht bereue, den Rat meiner Mutter nicht angenommen zu haben, meine Sucht therapieren zu lassen. Als es darauf ankam, konnte ich nicht helfen.

147

Auch aus diesem Gefühl heraus habe ich die Schuld eingestanden, weil ich den einzigen Menschen, der mir in meinem Leben etwas bedeutete, verloren habe, und ich damit nur schwer Leben kann.

148

Auf Nachfrage der Kammer unter Hinweis auf den Vorfall im Oktober 2018, wie lange er denn noch habe abwarten wollen, erklärte der Angeklagte sinngemäß:

149

Es ist rational nicht zu erklären. Noch einen Tag? Ich weiß es nicht.

150

Den Gedanken einen Rettungsdienst zu rufen, hatte ich auch am zweiten Tag nicht. Auf welcher Grundlage ich darauf vertraut habe, dass sie sich auch am Mittwoch noch berappelt, kann ich nicht sagen.

151

Ich möchte auch noch ergänzen, dass mir nicht bewusst war, dass im Oktober 2018 auch Hypothermie ein Problem war. Ich dachte, ihr schwaches Herz und ihre Lunge seien das Problem gewesen.

152

II.

153

Feststellungen zur Person

154

Die Feststellungen zur Person beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, der sein Leben bis zu der Tat, sowie sein Verhältnis zu der Geschädigten, glaubhaft wie festgestellt dargelegt hat.

155

Die Feststellung des Fehlens von Vorstrafen beruht auf der Verlesung eines den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 20.05.2020.

156

III.

157

Feststellungen zur Sache

158

1. Tatvorgeschichte

159

a)

160

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Angeklagten und der Geschädigten vor der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der diese glaubhaft wie dargelegt geschildert hat.

161

b)

162

Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 14.10.2018 beruhen ebenso auf der Einlassung des Angeklagten.

163

Diese wird ergänzt und bestätigt durch die Aussage der Zeugin PK’in J. Diese berichtete glaubhaft davon, wie sie aufgrund eines Anrufs eines Nachbarn bei der Polizei von der Leitstelle mit zwei Kollegen zur Wohnung des Angeklagten und der Geschädigten entsandt wurde. Die weiteren Ereignisse im Rahmen des Polizeieinsatzes, insbesondere zur Auffindesituation die Geschädigte betreffend, schilderte die Zeugin glaubhaft wie festgestellt.

164

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte den Eindruck hatte, in den Blicken der eingesetzten Rettungssanitäter tiefe Verachtung erkennen zu können, beruht dies wiederum auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten.

165

Die Feststellungen zur Diagnose und zur Behandlung der Geschädigten im Kkrankenhaus beruhen auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. V W, der als Chefarzt des Kkrankenhauses mit dem Fall vertraut war. Ferner beruhen die Feststellungen auf der Verlesung des Verlegungsberichtes, den die Verwaltung des K an das L-Krankenhaus in M unter dem 00.10.2020 versandte. In diesem werden die im Kkrankenhaus getroffenen Diagnosen und die Behandlungsmaßnahmen wie festgestellt aufgeführt.

166

Die Feststellungen zur Weiterbehandlung der Geschädigten im LKrankenhaus in M beruhen auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. XY, der als behandelnder Arzt mit dem Fall vertraut war. Ferner beruhen die Feststellungen auf der Verlesung des Verlegungsberichts, den die Verwaltung des L-Krankenhauses M unter dem 00.11.2018 an das Kkrankenhaus übersandte. In diesem werden wiederum die Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen, die im L-Krankenhaus getroffen wurden, wie festgestellt geschildert.

167

Die Feststellungen zur anschließenden Reha-Behandlung der Geschädigten sowie der aus dieser resultierenden Besserung des Gesundheitszustandes der Geschädigten beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten.

168

c)

169

Die Feststellungen zum Betreuungsverfahren, das bezüglich der Geschädigten geführt wurde, beruhen auf der Aussage der als Betreuerin eingesetzten Zeugin O P, welche ihre Bestellung, ihre Probleme mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, ihren Hausbesuch vom 28.03.2019 sowie ihre Probleme mit dem Jobcenter glaubhaft wie festgestellt geschildert hat.

170

Die Feststellungen zum Sachverständigengutachten, das im Rahmen des Betreuungsverfahrens eingeholt worden war, beruhen auf der auszugsweisen Verlesung dieses Gutachtens.

171

2. Tatgeschehen

172

a)

173

Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen, den Ereignissen in der Zeit vom 06.05.. bis zum 09.05.2019, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die äußeren Umstände, insbesondere seine eigenen Handlungen in dieser Zeit glaubhaft wie festgestellt geschildert. Dabei blieben seine Einlassungen zum Auffinden der Geschädigten auf dem Boden liegend bereits am Nachmittag des 07.05.2019, zu seiner fehlenden Reaktion hierauf und zum weiteren Geschehen letztlich konstant. Lediglich zur subjektiven Tatseite änderte sich seine Einlassung.

174

b)

175

Entgegen der zuletzt gemachten Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten bereits am Nachmittag des 07.05.2019 (Dienstag) die Lebensgefahr, in der sich die Geschädigte befand, bewusst war, als er die Geschädigte auf dem Boden des Wohnzimmers liegen ließ. Ferner war ihm bewusst, dass seine Untätigkeit zu ihrem Tod führen würde und er fand sich damit ab.

176

Hierfür spricht zunächst die in sich schlüssige erste Einlassung des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung. Danach hatten sich der Angeklagte und die Geschädigte schon Wochen vor der Tat mit dem bevorstehenden Tod der Geschädigten abgefunden. Ferner reagierte der Angeklagte nach dieser Einlassung auf das Vorfinden seiner Mutter, indem er sich in sein Zimmer verkroch um sich dort mit Alkohol und Marihuana in noch stärkerem Maß zu betäuben als sonst üblich. Als Motiv gab er hierfür letztlich an, dass er Scham über sein Versagen bei der Pflege seiner Mutter empfunden habe. Dieses Versagen wollte er nicht öffentlich machen. Ferner wollte er auch den Schuldenberg aus medizinischen Behandlungen nicht vergrößern.

177

Diese erste Einlassung steht zudem in Einklang zu seinen Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 09.05.2019, die die Kammer durch Verlesung im allseitigen Einvernehmen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bereits in dieser Vernehmung – bei der er noch nicht anwaltlich vertreten war – gab der Angeklagte auf die Frage, warum er in all den Tagen keinen Rettungsdienst gerufen habe, an, er habe dieses aus „Scham“ und wegen „nicht geklärter Versicherungsunterlagen“ nicht getan. Es sei ihm sehr peinlich, dass es ihm wieder nicht gelungen sei, so für seine Mutter zu sorgen, dass sie eben nicht mit dem Krankenwagen abgeholt werden müsse.

178

Dabei musste dem Angeklagten aufgrund der Ereignisse vom 14.08.2018 klar sein, dass es für die Geschädigte lebensgefährlich war, hilflos auf dem Boden des Wohnzimmers liegen zu bleiben, denn der Vorfall vom 14.08.2018 machte – wie der Angeklagte wusste – fast zwei Wochen intensivmedizinische Behandlung der Geschädigten notwendig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Angeklagten möglicherweise nicht bekannt war, dass man – eine entsprechende Konstitution vorausgesetzt – auch bei Zimmertemperatur an Unterkühlung sterben kann und dass der Vorfall vom 14.08.2018 auch zu einer Unterkühlung der Geschädigten geführt hatte. Entscheidend ist, dass der Angeklagte wusste, dass ein Liegenlassen der Geschädigten auf dem Boden zu einer lebensgefährlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, wie auch schon am 14.08.2018. Ein näheres Verständnis der hierbei wirksamen physiologischen Vorgänge war hingegen nicht notwendig. Auch diesbezügliche Fehlvorstellungen über die Art der drohenden Lebensgefahr ändern nichts daran, dass der Angeklagte zutreffend die Lebensgefährlichkeit der Lage erkannte und dennoch nichts unternahm.

179

Soweit der Angeklagte sich zuletzt dahingehend eingelassen hat, er habe darauf vertraut, dass sich die Geschädigte von selbst wieder aufraffen werde, wie sie es in der Vergangenheit mehrfach getan habe, so sieht die Kammer dies als widerlegt an. Die Einlassung ist schon in sich nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft. Hätte der Angeklagte am Nachmittag des 07.08.2019 tatsächlich darauf vertraut, die Geschädigte befinde sich nur auf dem Boden, weil sie zeitweise eine andere Position habe einnehmen wollen, die weniger schmerzvoll sei und werde nach einiger Zeit schon von selber wieder aufstehen, wäre zu erwarten gewesen, dass der in der Folge durchgehend anwesende Angeklagte zwischendurch nach ihr gesehen hätte, um zu überprüfen, ob sich seine Erwartung erfüllt hatte. Das hat er jedoch nicht getan. Er ist vielmehr nach seiner eigenen Einlassung die ganze Nacht in seinem Zimmer geblieben und hat sich am Morgen schlafen gelegt, ohne noch einmal nach der Geschädigten zu schauen. Das ist angesichts der ihm bekannten erheblichen gesundheitlichen Probleme der Geschädigten und der Vorgeschichte des Vorfalls vom 14.10.2018 nicht plausibel, wenn er von einem Überleben der Geschädigten ausgegangen wäre. Zudem hätte der Angeklagten – wie von ihm angegeben – auch keinen Grund gehabt, in der Nacht vom 07. auf den 08.05.2019 noch deutlich mehr Alkohol zu konsumieren, als er das normalerweise tat. Hätte der Angeklagte tatsächlich darauf vertraut, die Geschädigte werde schon von alleine wieder aufstehen, hätte er keinen Grund gehabt, sich durch exzessiven Alkoholkonsum abzulenken und zu betäuben, wie er es selbst geschildert hat.

180

Hätte der Angeklagte tatsächlich darauf vertraut, die Geschädigte werde sich schon selbst wieder aufraffen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er sich in erheblichem Maße erschrocken hätte, als er die Geschädigte am Nachmittag des 08.05.2020 immer noch auf dem Boden liegend im Wohnzimmer vorfand. Damit wäre seine angebliche  Erwartung widerlegt worden, denn auch nach seiner letzten Einlassung hatte er die Geschädigte stets nach einer normalen Arbeitsschicht, also nach etwa neun Stunden Abwesenheit, wieder im Sessel vorgefunden, wenn er sie vor der Arbeit auf dem Boden liegend verlassen hatte.

181

Ein derartiges Erschrecken schildert der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung jedoch gerade nicht. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 09.05.2019 angegeben hat, der gesundheitliche Zustand seiner Mutter habe sich am 08.05.2019 gegenüber ihrem Zustand am Vortag sogar noch verschlechtert. So habe er wahrgenommen, dass ihre beide Augen stark zugeschwollen und ihr Gesicht generell geschwollen gewesen sei. Stattdessen legte der Angeklagte lediglich eine Wolldecke über die Sterbende und wandte sich seinem PC und einem Buch zu. Dies ist mit dem behaupteten Vertrauen auf ein eigenständiges Aufstehen der Geschädigten am Nachmittag des 07.05.2020 nicht zu vereinbaren.

182

Soweit der Angeklagte zuletzt zudem angegeben hat, er sei davon ausgegangen, seine Mutter werde, sollte es ihr schlechter gehen, mittels eines Telefons eigenständig Hilfe holen, sieht die Kammer auch dies als widerlegt an. Auch diese Einlassung ist schon nicht plausibel. Wie eine Inaugenscheinnahme der Tatortfotos ergeben hat und vom Angeklagten auch eingeräumt wurde, befand sich dieses Telefon nicht in unmittelbarer Nähe der Geschädigten, sondern auf einer Fensterbank, die zudem etwa einen Meter von der Stelle entfernt war, an der die Geschädigte lag. Die Geschädigte hätte sich daher schon aus ihrer liegenden Position auf dem Fußboden weitgehend aufrichten und die Entfernung zur Fensterbank überwinden müssen, um das Telefon zu ergreifen. Als Absicherung für den Fall, dass bei der Geschädigten – wie tatsächlich der Fall – ein medizinischer Notfall vorliegt, war das Telefon daher denkbar ungeeignet.

183

Dass der Angeklagte sich damit abgefunden hatte, dass seine Mutter auf dem Boden liegend im Wohnzimmer sterben würde, folgt im Übrigen aus seinem weiteren Verhalten in der Zeit vom 07. – 09.05.2019. In dieser Zeit von rund 48 Stunden bot er der Geschädigten nach seiner eigenen Einlassung lediglich Wasser an. Zudem deckte er sie einmal mit einer Wolldecke zu. Zu keinem Zeitpunkt bot er ihr Nahrung an oder macht sie ihr zugänglich. Zudem akzeptierte er es, wenn sie Wasser ablehnte. Auch ihre Windel wechselte er nicht. Die Maßnahmen können daher allenfalls als (hilflose) Versuche des Angeklagten verstanden werden, das Leiden der Geschädigten etwas zu lindern. Als Maßnahmen, die hilflose Geschädigte über so einen langen Zeitraum am Leben zu erhalten, waren sie hingegen denkbar und erkennbar ungeeignet.

184

Dafür, dass der Angeklagte den Dingen ihren Lauf und die Geschädigte bewusst sterben ließ, spricht zudem der Einkauf des Angeklagten vom Abend des 08.05.2019 (Mittwoch). Der Angeklagte besorgte sich nur selbst etwas zu essen. Der Geschädigten brachte er jedoch nichts mit.

185

Soweit der Angeklagte bei seinem Einkauf am 08.05.2019 Erwachsenenwindeln besorgte, spricht dies im Übrigen nach Überzeugung der Kammer nicht dafür, dass er auf ein Überleben der Geschädigten vertraute. Aus den weiteren Tatumständen ergibt sich, dass er zum Zeitpunkt des Einkaufs allenfalls vorhatte, der Geschädigten ein letztes Mal die Windeln zu wechseln, um sie zumindest mit sauberen Windeln sterben zu lassen. Wie der Angeklagte wusste, hatte die zum Zeitpunkt des Einkaufs bereits seit mindestens 26 Stunden weder Nahrung noch Flüssigkeit zu sich genommen. Ihm musste daher klar sein, dass eine neue Windel die gesundheitliche Situation der Geschädigten nicht wesentlich verbessern würde. Dennoch besorgte er nur die Windeln und keine Nahrung oder Flüssigkeit für die Geschädigte.

186

Die veränderte Einlassung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite kann vor diesem Hintergrund nur als Reaktion des Angeklagten auf den rechtlichen Hinweis der Kammer, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen in Frage kommt, verstanden werden. Offenbar hatte der Angeklagte gehofft, wegen Versuchs nur eine milde Strafe im bewährungsfähigen Bereich zu erhalten. Diese Hoffnung sah er durch den Hinweis der Kammer enttäuscht, woraufhin er seine Einlassung abänderte.

187

c)

188

Dass die Geschädigte am Nachmittag des 09.05.2019 verstorben ist, schließt die Kammer aus dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums F, Frau Dr. Z Diese hat glaubhaft berichtet, dass sie die Autopsie an der Geschädigten durchgeführt hatte und hierbei auf verschiedenen Wegen den Todeszeitpunkt eingegrenzt habe. Dabei habe sie die Ergebnisse der Leichenfundortbesichtigung berücksichtigt, welche die Kammer durch Vernehmung des Rechtsmediziner R1 eingeführt hat, der diese Leichenfundortbesichtigung durchgeführt hatte.

189

Die Sachverständige Dr. Z hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die sonst meist angewandte Methode der Ermittlung des Todeszeitpunktes durch Messung der Körperkerntemperatur des Leichnams wegen der Unterkühlung der Geschädigten hier nicht anwendbar gewesen sei. Da eine unterkühlte Person schon zu Lebzeiten eine deutlich herabgesetzte Körpertemperatur aufweise, könne aus der Körperkerntemperatur nicht zuverlässig auf den Todeszeitpunkt zurückgerechnet werden, da man nicht wisse bei welchem Grad der Unterkühlung der Tod eingetreten sei. Bei Unterkühlung komme es zu Herzrhythmusstörungen, die unbehandelt tödlich enden, wenn die Körpertemperatur zu weit absinke. Dieser Effekt könne bei 27° C Körpertemperatur eintreten, trete manchmal aber auch erst bei 25° C Körpertemperatur auf.

190

Dennoch könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte am 09.05.2019 verstorben sei und zwar eher am Nachmittag als am Vormittag. Dies schließe sie daraus, dass im Rahmen der Autopsie die Totenstarre habe gebrochen werden können. Anschließend sei sie wieder eingetreten. Das sei nur sechs bis zwölf Stunden nach dem Tod der Fall.

191

Ferner könne der Todeszeitpunkt im Hinblick auf eine Reaktion des Augenliedes der Geschädigten im Rahmen der Tatortbefundbesichtigung eingegrenzt werden. Aus dieser lasse sich schließen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Leichenfundortbesichtigung bereits zwei bis acht Stunden Tod gewesen sein müsse. Daraus folge rechnerisch ein Zeitraum des Todeseintritts am 09.05.2019 (Donnerstag) zwischen 10:50 Uhr und 18:50 Uhr. Da der Notarzt aber schon um 16:28 Uhr den Tod festgestellt habe, sei diese Zeitspanne auf 10:50 Uhr bis 16:28 Uhr einzugrenzen.

192

Schließlich habe sie über die Messung der Kaliumkonzentration in der Glaskörperflüssigkeit der Geschädigten den Todeszeitpunkt eingrenzen können. Hierbei handele es sich um eine anerkannte Methode der Todeszeitermittlung, die darauf beruhe, dass sich die Kaliumkonzentration nach dem Tode auf charakteristische Weise ändere. Bei der Obduktion sei eine Kaliumkonzentration von 7,46 mmol/l festgestellt worden. Daraus ergebe sich als frühester Todeszeitpunkt 14:16 Uhr. Im Hinblick auf die Feststellung des Todes durch den Notarzt bereits um 16:28 Uhr ergäbe sich wiederum ein Todeszeitpunkt zwischen 14:16 Uhr bis 16:28 Uhr.

193

Aus diesen gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z schließt die Kammer, aufgrund eigener kritischer Wertung, dass der Tod der Geschädigten am 09.05.2019 in der Zeit von 14:16 Uhr bis 16:28 Uhr eingetreten ist. Die Ausführungen der Sachverständigen sind sehr gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die verschiedenen Methoden kommen zwar zu unterschiedlichen Todeszeiträumen, überlappen sich aber zwanglos im letztlich festzustellenden Zeitraum von 14:16 Uhr bis 16:28 Uhr.

194

d)

195

Dass die Geschädigte an Unterkühlung gestorben ist und nicht an einer Verschlechterung ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme mit ihren Lungen und ihrem Herzen schließt die Kammer aus den eingeholten Sachverständigengutachten.

196

Die Sachverständige Dr. Z hat im Rahmen ihres mündlich erteilten Gutachtens ausgeführt, sie habe bei der Autopsie der Geschädigten in deren Magenschleimhaut sogenannte Wischnewsky-Flecken festgestellt. Hierbei handele es sich um kleine Kälte-Infarkte der Magenschleimhaut. Der Grund hierfür sei, dass der Körper bei Unterkühlung versuche sich zu schützen, indem er die Blutgefäße verenge. Der Körper konzentriere sich darauf, die Wärme im Körper zu halten. Die Hautoberfläche werde quasi abgetrennt. In Folge dessen dicke das Blut ein und es komme zur Bildung von kleinen Thromben, die in den kleinen Gefäßen der Magenschleimhaut zu den charakteristischen Flecken führen würden. Bei einer Abkühlung des Körpers in Folge des Todes, d.h. nach dessen Eintritt, entstünden solche Flecken nicht mehr.

197

Ferner habe sie im Rahmen der Obduktion sogenannte Kälteerytheme der Haut der linken Hüfte, des linkes Kniegelenks und am Rücken über dem Beckenkamm festgestellt. Dabei handele es sich um Verfärbungen der Haut, die für den Laien leicht mit Hämatomen zu verwechseln seien. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Blutergüsse. Vielmehr wandere – aus wissenschaftlich nicht geklärtem Grund – lediglich der Blutfarbstoff in die Hautzellen. Auch hierbei handele es sich um ein typisches Zeichen eines Unterkühlungstodes.

198

Eine andere Ursache des Todes der Geschädigten sei hingegen im Rahmen der Obduktion nicht zu Tage getreten. Insbesondere habe es keine Zeichen für ein Versagen der vorgeschädigten Organe Herz und Lunge der Geschädigten gegeben. Im Rahmen der Obduktion habe zwar festgestellt werden können, dass die Geschädigte in der Vergangenheit einmal einen Herzinfarkt erlitten haben müsse. Hierbei habe es sich jedoch nicht um ein aktuelles Ereignis gehandelt.

199

Aus rechtsmedizinsicher Sicht sei zwar nicht auszuschließen, dass bei der Geschädigten aufgrund der Vorschädigungen ein Sterbeprozess begonnen hatte, der – bei seinem ungehinderten Fortlauf – unumkehrbar zum Tod der Geschädigten durch Multi-Organversagen geführt hätte. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Geschädigte aufgrund eines solchen Prozesses am 07.05.2020 zu Fall kam und deshalb auf dem Wohnzimmerboden zu liegen kam. Für solch einen Sterbeprozess habe die Obduktion zwar keine Hinweise ergeben; solche Spuren würden aber bei solch einem Sterbeprozess auch nicht notwendigerweise entstehen. Wenn ein solcher Sterbeprozess die Ursache dafür gewesen wäre, dass die Geschädigte auf dem Wohnzimmerboden zu liegen kam, wäre dieser jedoch letztlich nicht todesursächlich gewesen, denn aufgrund der festgestellten Wischnewsky-Flecken und der Kälteerytheme sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Kältetod auszugehen. Insbesondere die Wischnewsky-Flecken träten erst in der finalen Phase des Kältetodes auf, der regelmäßig bei einer Körpertemperatur von 25° C – 27 ° C durch Herzflimmern eintrete. Theoretisch sei zwar aus rechtsmedizinischer Sicht denkbar, dass kurz vor dem Unterkühlungstod ein anderes Problem mit der Lunge oder dem Herzen dazwischen getreten sei. Dies müsse aber als extrem unwahrscheinlich gelten, da sich hierfür bei der Autopsie keine Anhaltpunkte gefunden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, warum dieses Problem, wenn es nicht unterkühlungsbedingt gewesen sein soll, ausgerechnet in der letzten Phase des Kältetodes, als sich schon die Wischnewsky-Flecken gebildet hätten eingetreten sein solle.

200

Diesen Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z schließt sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Wertung an. Die Kammer ist auf der Grundlage der Ausführungen davon überzeugt, dass die Geschädigte am 09.05.2019 an Unterkühlung gestorben ist. Die Ausführungen sind sehr gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Zudem ist die Sachverständige der Kammer aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit als Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F als äußerst gewissenhafte und sorgfältige Sachverständige bekannt. Zudem hat sie – wie sie glaubhaft angegeben hat – zum Thema Unterkühlungstod habilitiert. Sie verfügt daher in diesem Fall über eine besondere, über die Sachkunde eines durchschnittlichen Rechtsmediziners hinausgehende Fachkompetenz.

201

Die von der Sachverständigen dargelegte Möglichkeit eines dazwischentretenden Todes durch ein Lungen- oder Herzversagen in letzter Sekunde vor dem Unterkühlungstod schließt die Kammer aus. Wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich hierbei um eine rein theoretische Möglichkeit, wie sie aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht auszuschließen ist. Objektive Anhaltspunkte für einen solchen Tod gibt es jedoch nicht. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass das eingetreten ist, wofür die objektiven Obduktionsergebnisse überdeutlich sprechen, nämlich der Tod durch Unterkühlung.

202

Soweit die Kammer neben dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Z Antrag der Verteidigung ein Gutachten des Sachverständigen Dr. VW als Sachverständigen für Lungenerkrankungen eingeholt hat, war dies nicht geeignet, die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat vielmehr dargelegt, dass ein Lungenversagen ein funktionelles Problem sei, für das es immer eine Ursache geben müsse, wie z. B. eine Verschlechterung durch eine Infektion. Ferner hat der Sachverständige dargelegt, dass die Geschädigte am 14.10.2018 ausweislich der Krankenunterlagen nicht – wie von der Verteidigung im Rahmen ihres Beweisantrages angenommen – an einem Lungeninfarkt litt. Auf einen Lungeninfarkt am 09.05.2019 könne daher auch nicht geschlossen werden.

203

Diesen Beweisergebnissen lässt sich nichts entnehmen, was gegen die Annahme eines Unterkühlungstodes der Geschädigten am 09.05.2019 sprechen würde.

204

Auch das ebenfalls aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung  eingeholte Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XY ist nicht geeignet, die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen. Der als Sachverständige für Herzerkrankungen geladene Sachverständige hat vielmehr anhand der Krankenunterlagen ausgeführt, dass im Rahmen der Behandlung der Geschädigten im L-Krankenhaus in M, in dem er als Chefarzt tätig ist, keine schwergradige kardiologische Beeinträchtigung festgestellt worden sei. Kardiologisch habe man gesehen, dass sehr viel Wasser eingelagert gewesen sei. Das EKG und das Herz-Ultraschall hätten jedoch keine relevante Einschränkung der Herzfunktion ergeben. Es könne zwar sein, dass die Geschädigte in der Vergangenheit einen Herzinfarkt erlitten habe. Ein aktuelles Problem habe zum Zeitpunkt der Behandlung jedoch nicht vorgelegen.

205

Auch diese Beweisergebnisse lässt sich nichts entnehmen, was gegen die Annahme eines Unterkühlungstodes der Geschädigten am 09.05.2019 sprechen würde.

206

e)

207

Dass der Tod der Geschädigten durch Unterkühlung darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte die Geschädigte am Nachmittag des 07.05.2019 auf dem Boden des Wohnzimmers liegen ließ, folgt ebenfalls aus den Ausführung der Sachverständigen Dr. Z. Wie die Sachverständige ausgeführt hat, wäre der Tod der Geschädigten durch Unterkühlung zu verhindern gewesen, wenn  der Angeklagte am Nachmittag des 07.05.2019 (Dienstag) den Rettungsdienst informiert hätte. Das folge daraus, dass die Geschädigte im Anschluss noch fast zwei Tage gelebt habe. Dann könne die Unterkühlung am 07.05.2019 noch nicht weit fortgeschritten gewesen sein. Dem schließt sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Wertung an. Da die Geschädigte erst am Nachmittag des 09.05.2019 (Donnerstag) verstorben ist, kann ihre Unterkühlung denknotwendig am 07.05.2019 noch nicht weit fortgeschritten gewesen sein. Dementsprechend hätte einer Unterkühlung, so sie zu diesem Zeitpunkt schon bestand, durch warme Infusionen und Heizdecken entgegen gewirkt werden können, wie es auch am 14.10.2018 erfolgreich praktiziert wurde.

208

3. Nachtatgeschehen

209

Die Feststellungen zum weiteren Leben des Geschädigten nach der Tat beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, der diese Phase seines Lebens glaubhaft wie festgestellt geschildert hat.

210

D.

211

Rechtliche Würdigung

212

I.

213

Totschlag durch Unterlassen, §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

214

Der Angeklagte hat sich durch die Tat wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. StGB strafbar gemacht, indem er es am Nachmittag des 07.05.2019 unterließ, medizinische Hilfe zu rufen.

215

Als Sohn der Geschädigten hatte er im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich dafür einzustehen, dass seine Mutter nicht in der eingetretenen Weise verstirbt. Ihm oblag eine entsprechende Garantenstellung. Erwachsene Kinder sind ihren Eltern gegenüber, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, nach dem rechtlichen Grundgedanken des § 1618a BGB zu Schutz und Beistand derart verpflichtet, so dass von einer Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB auszugehen ist (vgl. BGH  NJW-Spezial 2017, 89 m.w.N.). Der Angeklagte lebte mit seiner Mutter, der Geschädigten, in häuslicher Gemeinschaft.

216

Als Ausfluss der Garantenpflicht, war der Angeklagte verpflichtet, medizinische Hilfe zu rufen, als er seine Mutter am Nachmittag des 07.05.2019 auf dem Boden liegend fand. Hiermit hätte er den Eintritt des Todes der Geschädigten durch Unterkühlung am 09.07.2019 – wie festgestellt – abwenden können. Dass die Geschädigte – wie ebenfalls festgestellt – sich zum Zeitpunkt des Todes durch Unterkühlung nicht ausschließbar in einem unumkehrbaren Sterbeprozess befunden haben könnte, ändert nichts an der Kausalität der Unterlassung des Angeklagten für ihren Tod. Wie festgestellt wäre die Geschädigte, auch wenn der Beginn eines Sterbeprozesses der Grund für ihren Fall gewesen wäre, jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt gestorben. Es würde sich somit um einen Fall überholender Kausalität handeln. Die – nicht eingetretene – mögliche Reserveursache vermag den Angeklagten daher nicht zu entlasten.

217

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Wie festgestellt wusste er spätestens seit  dem Vorfall vom 14.10.2019, dass es für die Geschädigte lebensgefährlich war, wenn er sie im Wohnzimmer einfach auf den Boden liegen ließ. Dennoch ließ er sie liegen, im Bewusstsein, dass dies zu ihrem Tode führen würde. Damit handelt mit dolus directus 2. Grades. Der Tod der Geschädigten war zwar nicht sein Ziel. Er wusste aber, dass sein Verhalten zu ihrem Tode führen würde und unterließ die gebotenen Rettungsmaßnahmen dennoch.

218

Das Unterlassen des Angeklagten entspricht ferner auch im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB aktivem Tun. Bei reinen Erfolgsdelikten, wie dem hier vorliegenden § 212 Abs. 1 StGB, folgt dies schon aus dem Erfolgseintritt trotz Garantenpflicht und Abwendungsmöglichkeit. Darüber hinaus kommt der Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 StGB bei derartigen Delikten keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH NJW 2015, 3047 m.w.N.)

219

II.

220

Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB

221

Der Angeklagte hat sich durch die Tat auch der Aussetzung mit Todesfolge im Sinne von § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar gemacht, in dem er es am Nachmittag des 07.05.2019 unterließ, medizinische Hilfe zu rufen.

222

Als Sohn des Geschädigten, der mit ihr in einem Haushalt lebte, oblag dem Angeklagten nicht nur eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Er war der Geschädigten auch im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Beistand verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach, indem er es unterließ, medizinische Hilfe zu holen. Damit ließ er sie im Sinne des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Stich. Ferner hat der Angeklagte auch im Sinne von § 221 Abs. 3 StGB durch die Tat den Tod der Geschädigten verursacht. Wie dargelegt handelte er dabei nicht nur leichtfertig, wie es für § 221 Abs. 3 StGB ausreichend gewesen wäre, sondern sogar vorsätzlich.

223

III.

224

Rechtswidrigkeit und Schuld

225

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein.

226

Ferner handelte der Angeklagte auch voll schuldhaft. Insbesondere waren seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.

227

Wie der Sachverständige Dr. R2 im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachtens ausgeführt hat, liegt bei dem Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor.

228

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, insbesondere gebe es keinerlei Anhaltspukte für ein psychotisches Erleben des Angeklagten im Sinne des ersten Eingangsmerkmals. Auch eine depressive Erkrankung mit daraus resultierender extremer Antriebslosigkeit sei bei dem Angeklagten nicht zu verzeichnen. In Frage komme allenfalls eine Intoxikation. Diese sei aber am Nachmittag des 07.05.2019, dem Zeitpunkt an dem die Kammer die Täterschaft anknüpfe, durch den vorangegangenen langen Schlaf von mehr als zehn Stunden vergleichsweise gering gewesen. Schon aufgrund der erheblichen Alkoholgewöhnung des Angeklagten könne daher zu diesem Zeitpunkt nicht von einer erheblichen Alkoholbeeinträchtigung ausgegangen werden. Dieses gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben seinen regelmäßigen und damit gewohnten Alkoholkonsum erst in der nachfolgenden Nacht des 07.05.2019 auf den 08.05.2019 gesteigert habe.

229

Auch für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals lägen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere könne die Tat nicht als Affekttat verstanden werden, da es an der typischen Entladung aufgestauter Affekte gerade fehle.

230

Eine erhebliche Intelligenzminderung im Sinne des dritten Eingangsmerkmals könne schon aufgrund des Abiturs des Angeklagten ausgeschlossen werden.

231

Schließlich spreche auch nichts eine schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im Sinne des vierten Eingangsmerkmals. Soweit den Angeklagten mit der Geschädigten eine ungewöhnliche systemische Verknüpfung verbunden habe, sie dies allenfalls als Persönlichkeitsakzentuierung zu werten. Insbesondere resultiere aus der fehlenden Loslösung des Angeklagten von der Geschädigten keine einer krankhaften psychischen Störung vergleichbare Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten.

232

Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Wertung an. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Auch für die Kammer sind keine Umstände erkennbar, die sich unter die vier Eingangsmerkmale subsumieren ließen.

233

IV.

234

Konkurrenzen

235

Das vom Angeklagten verwirklichte Delikt der Aussetzung mit Todesfolge tritt hinter dem Delikt des Totschlags durch Unterlassen zurück (vgl. Fischer, StGB, § 221 Rn. 28 m.w.N.), so dass der Angeklagte allein wegen Totschlags durch Unterlassen zu bestrafen war.

236

E.

237

Strafzumessung

238

I.

239

Strafrahmen

240

Bei der Wahl des anzuwendenden Strafrahmens ist die Kammer von § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der für das verwirklichte Delikt des Totschlags einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht.

241

1.

242

Die Kammer hat sodann geprüft, ob hier der Ausnahmestrafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB, Totschlag in einem unbenannten minder schwerem Fall, Anwendung finden kann, da ein Fall des § 213 Alt. 1 StGB nach den Tatumständen nicht in Betracht kommt. Hierzu hat die Kammer zunächst geprüft, ob hier ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB die Annahme eines minder schweren Falles in Frage kommt. Dies hat die Kammer verneint.

243

Ein minder schwerer Fall eines Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der Tat und die Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts gebietet es hierbei, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 140 m.w.N.) Vorzunehmen ist dabei eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 240 m.w.N.).

244

Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er vor der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er ist als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Er hat sich zumindest hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständig gezeigt und hat damit zur Aufklärung des Sachverhalts erheblich beigetragen, auch wenn er sein ursprünglich in der Hauptverhandlung hinsichtlich der subjektiven Tatseite abgelegtes Geständnis im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung widerrufen hat. Er befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen sozialen Situation, die zum einen geprägt war durch seine Alkoholabhängigkeit und zum anderen durch sein dysfunktionales Verhältnis zu seiner Mutter. Wie festgestellt war die Geschädigte eine sehr eigenwillige Frau, die es aufgegeben hatte, ihrem zunehmenden körperlichen Verfall zielführend entgegen zu wirken. Sie hatte sich damit abgefunden, in näherer Zukunft zu sterben und hat in manchen Momenten sogar von dem Angeklagten gefordert, sie zu töten. Gleichzeitig war es dem Angeklagten nie gelungen, sich von seiner Mutter zu emanzipieren. In einer solchen sozialen Konstellation war es objektiv für den Angeklagten schwer, sich über den zumindest gedachten Willen seiner Mutter hinwegzusetzen und Hilfe zu holen.

245

Besondere strafschärfende Umstände hat die Kammer nicht feststellen können.

246

Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild ohne Berücksichtigung des typisierten Milderungsgrundes des §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Es überwiegen zwar die strafmildernden Umstände. Diese wiegen aber gerade vor dem Hintergrund des hohen Ranges des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes des Lebens für sich genommen nicht derart schwer, dass sie für sich genommen bereits die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen würden.

247

2.

248

Sodann hat die Kammer geprüft, ob unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB angenommen werden kann. Dies hat die Kammer bejaht.

249

Die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und damit eines vertypten Strafmilderungsgrundes liegen vor. Eine solche ist stets vorzunehmen, wenn der Schuldgehalt der Unterlassungstat hinter dem einer Begehung durch aktives Tun erheblich zurück bleibt. Hierzu sind in einer wertenden Gesamtwürdigung die wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu prüfen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens (vgl. BGH BeckRS 2011, 19758 m.w.N.).

250

Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte ergibt hier, dass die Tat des Angeklagten hinter dem Unwert einer Tat durch aktives Tun erheblich zurück bleibt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dem Angeklagten objektiv, also unter Ausklammerung subjektiver Faktoren, nur recht wenig abzuverlangen war. Er hätte lediglich am Dienstag, dem 07.05.2019, den Notruf wählen müssen. Nicht ausgeklammert werden kann jedoch, dass der Angeklagte für ein solches Verhalten erhebliche subjektive Hürden hätte überwinden müssen. Er hätte zum einen bereit sein müssen, Fremden – den eingesetzten Rettungskräften – die desolate Situation zu offenbaren, in der er und die Geschädigte lebten. Zum anderen hätte er sich über den von ihm angenommenen Willen der Geschädigten hinweg setzen müssen. Dies war ihm rechtlich zwar ohne weiteres zumutbar. Angesichts der festgestellten problematischen Mutter-Sohn-Beziehung ist es jedoch nachvollziehbar, dass eine solche Entscheidung von ihm erhebliche Anstrengungen erfordert hätte.

251

Nimmt man die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte mit dem vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zusammen, ergibt die vorzunehmenden Gesamtwürdigung, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nunmehr in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 Alt. 2 StGB geboten ist.

252

§ 213 Alt. 2 StGB sieht grundsätzlich einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

253

3.

254

Der Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB war sodann jedoch im Hinblick darauf zu modifizieren, dass der Angeklagte – wie dargelegt - mit der Tat nicht nur einen Totschlag im Sinne der §§ 212 ff. StGB begangen hat, sondern auch eine Aussetzung mit Todesfolge im Sinne von § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB. Der anzuwendende Strafrahmen beträgt daher drei Jahre bis zehn Jahre.

255

Wie dargelegt sind die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge vollumfänglich erfüllt. Die entsprechende Strafbarkeit tritt lediglich im Konkurrenzwege zurück. Für eine Aussetzung mit Todesfolge sieht das Gesetz gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB jedoch einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren vor. In einem solchen Fall entfaltet die Mindeststrafe des auf Konkurrenzebene hinter einem anderen Delikt zurücktretenden Delikts jedoch eine Sperrwirkung (vgl. BGH NJW 2012, 546 (547) m.w.N.). Dies führt  dazu, dass die Untergrenze des Strafahmens des § 213 Alt. 2 StGB an die Untergrenze des § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB anzupassen ist, so dass sich ein anzuwendender Strafahmen von drei bis zehn Jahren ergibt.

256

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 221 Abs. 4 Alt. 2 StGB. Denn ein minder schwerer Fall einer Aussetzung mit Todesfolge liegt nicht vor. Ausschlaggebend ist für die Kammer insoweit dass es sich bei dem Delikt einer Aussetzung mit Todesfolge um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handelt. Eine Aussetzung mit Todesfolge liegt dementsprechend gemäß § 18 StGB bereits dann vor, wenn dem Täter hinsichtlich der Todesfolge nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Demgegenüber hat der Angeklagte – wie festgestellt – die Geschädigte vorsätzlich getötet. Daraus folgt, dass dem Angeklagten gegenüber dem Normalfall einer Aussetzung mit Todesfolge eine erheblich erhöhte Schuld trifft. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt daher, dass kein minder schwerer Fall einer Aussetzung mit Todesfolge im Sinne von § 221 Abs. 4 Alt. 2 StGB vorliegt.

257

II.

258

Konkrete Strafzumessung

259

Innerhalb des so gefundenen, modifizierten Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu zehn Jahren vorsieht, hat die Kammer die oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und hierbei auch die überragende Bedeutung des Rechtsguts „Leben“ berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Abwägung hat die Kammer auf eine Freiheitstrafe von

260

vier Jahren

261

erkannt. Diese Strafe ist notwendig aber auch ausreichend, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

262

F.

263

Kosten

264

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.