Totschlag durch Ersticken mit Kissen im Ehekonflikt; kein Mordmerkmal, 11 Jahre Haft
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, nachdem er seine Ehefrau im Streit durch Aufdrücken eines Kissens auf Mund und Nase erstickt hatte. Das Gericht nahm Tötungsabsicht an, weil der Angeklagte die Atemwege über mehrere Minuten bis zum Tod verschloss. Mordmerkmale (§ 211 StGB) und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) konnten nicht festgestellt werden; ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) wurde verneint. Im Adhäsionsverfahren wurde der Angeklagte aufgrund Anerkenntnisses zu materiellem Schadensersatz verurteilt.
Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags zu 11 Jahren Freiheitsstrafe; Adhäsionsanspruch (materieller Schaden) aufgrund Anerkenntnisses zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Atemwege eines Opfers über mehrere Minuten durch weiche Bedeckung verschließt und trotz erkennbarer Bewusstlosigkeit und finaler Reaktionen fortfährt, handelt regelmäßig mit Tötungsabsicht (§ 212 StGB).
Ein behauptetes „Ruhigstellen“ schließt Tötungsvorsatz nicht aus, wenn der Täter erkennt, dass das Opfer ohne Fortsetzung der Atemwegsverlegung wieder zu Bewusstsein kommen würde, und dennoch bis zum Tod weiterhandelt.
Mordmerkmale (§ 211 StGB) dürfen nur angenommen werden, wenn sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage sicher festgestellt werden können; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Annahme von Mord.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) liegt nicht nahe, wenn sich das Tatgeschehen über eine erhebliche Zeit erstreckt, der Täter die Phasen des Tötungsvorgangs wahrnimmt und anschließend planvoll Verdeckungshandlungen vornimmt.
Der Provokationstatbestand des § 213 StGB scheidet aus, wenn der Täter sich nach vorangegangenem Streit bewusst erneut in die Auseinandersetzung begibt und dadurch die Möglichkeit weiterer Provokationen in Kauf nimmt.
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlages schuldig.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
11 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte wird – entsprechend seinem Anerkenntnis – verurteilt, an die Nebenklägerin J aufgrund des gemäß des Urteils der Kammer vom heutigen Tag vorsätzlich begangenen Schadensereignisses vom ##.##.199# im Haus Anschrift 1 materiellen Schadensersatz in Höhe von 3.567,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 15.10.2012 zu zahlen.
Das Urteil ist betreffend den Zahlungsanspruch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern darin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Nebenklägerin J darin entstandenen notwendigen Auslagen.
- § 212 StGB -
Gründe
A
I.
Der heute 57-jährige Angeklagte… diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
Schon während seiner Schulzeit lernte er seine erste Ehefrau E das spätere Opfer, kennen.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
In diesem Haus lebte der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme am ##.##.2012.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
Nach der Tat gelang es dem Angeklagten noch im Jahre 199# die Scheidung der Ehe mit E zu erreichen. Danach war der Angeklagte noch zweimal verheiratet. Im Jahre 199# wurde die Ehe mit seiner zweiten Frau C geschlossen und 199# kam die gemeinsame Tochter K zur Welt. Diese Ehe blieb jedoch nur bis in das Jahr 2001 glücklich; dann trennte sich das Ehepaar. Noch während der Trennungszeit lernte der Angeklagte seine dritte Ehefrau L kennen, die er direkt nach der Scheidung 20## heiratete. Der gemeinsame Sohn Maximilian aus dieser dritten Ehe wurde 20## geboren.
Beim Angeklagten wurde im Jahre 20## eine Erkrankung an Diabetes Mellitus festgestellt, die medikamentös behandelt werden musste. Seit dem Jahre 2011 ist ein Spritzen von Insulin erforderlich.
Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.
Erkrankungen, die auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hätten Einfluss nehmen können, liegen nicht vor.
Der Angeklagte raucht nicht und konsumiert weder Alkohol noch Drogen.
Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.07.2012 nicht vorbestraft.
II.
1. Vorgeschichte
Die Ehe zwischen dem Angeklagten und E, dem späteren Opfer, war in den ersten Jahren durch eine große Nähe und Harmonie gekennzeichnet. Die Eheleute unternahmen die meisten Freizeitaktivitäten gemeinsam und waren durch die Arbeit in der Praxis auch tagsüber die meiste Zeit zusammen. Sie waren auch Mitglieder in einem Tennisverein und betrieben den Sport intensiv. Schon seit den 80’er Jahren gehörten mehrere Ehepaare aus dem Bereich dieses Tennisclubs, unter diesen die Eheleute H und A, zu dem engsten Freundeskreis. E war darüber hinaus Mitglied in einer Turngruppe, die sich jeweils #### traf. Nach außen wirkte das Ehepaar (Angeklagter + E) in dieser Zeit sehr harmonisch und entspannt. Einen bestehenden Kinderwunsch stellte man wegen des beruflichen Fortkommens zunächst zurück und konzentrierte sich „auf die schönen Dinge des Lebens“ in der Freizeit. Hierzu zählten gemeinsame Reisen mit den Freunden oder den Eltern des Angeklagten ebenso wie das gemeinsame Ausgehen an Wochenenden. Für E waren auch Kleidung und Schmuck ein wichtiger Bestandteil eines guten Lebens. Sie ging leidenschaftlich gerne Einkaufen, auch mit Freundinnen ohne den Angeklagten. Beide Eheleute waren darüber hinaus eifrige Flohmarktbesucher und hatten Interesse an Antiquitäten sowie Uhren. Insgesamt genoss das Ehepaar seine finanziell gute Absicherung durch die gemeinsame Praxis.
Diese Einigkeit zwischen den Eheleuten bekam erste Risse Anfang der 90‘er Jahre. E war zusammen mit ihren Freundinnen aus der Turngruppe an einem Wochenende in den U zu dem alljährlichen Ausflug gefahren. Dort lernte sie in der Lokalität N einen Mann kennen. Zu diesem nahm sie eine intime Beziehung auf, von welcher der Angeklagte zunächst keine Kenntnis hatte. Diese Beziehung beendete E, nachdem sie bekannt geworden war. In den folgenden Jahren kam es aber zu einer weiteren Belastung der Ehe, denn der ehemalige Liebhaber akzeptierte die Trennung nicht und bedrängte E, die Beziehung wieder aufzunehmen. Er rief auch Familie, Freunde und Bekannte der E an, um über diese eine Fortführung der Beziehung zu erreichen. Darüber hinaus fuhr er von seinem Wohnort Anschrift 2 zum Wohnort der E, der etwa 45 Minuten entfernt liegt, und lauerte dieser auf. Bei dem Versuch einer klärenden Aussprache kam es auch zu körperlichen Handgreiflichkeiten gegenüber E. Dieses Verhalten führte letztlich 199# zu einem Strafverfahren, welches mit einer Verurteilung des früheren Liebhabers endete. Die gesamte Situation hatte aber zu einer Veränderung des Verhältnisses der Eheleute zueinander geführt. Ungeachtet dessen wurde nach außen weiterhin Geschlossenheit und Harmonie vom Angeklagten und E demonstriert. Für die Umwelt wurde die „perfekte Ehe“ gespielt, die auch einen Fehltritt verkraften kann.
In der Beziehung selbst sah dies jedoch ganz anders aus. Der Angeklagte hatte die Affäre keinesfalls verarbeitet. Er suchte nun seinerseits nach Möglichkeiten, aus der Ehe auszubrechen. In dieser Zeit lernte er B, die Mutter einer seiner Patientinnen, kennen. Frau B war verheiratet und lebte mit ihrem Mann sowie den Kindern zusammen. Der Angeklagte und Frau B begannen im Jahre 1994 eine intime Beziehung, die über mehrere Monate andauerte. Beide, der Angeklagte und Frau B, schmiedeten auch Pläne für eine gemeinsame Zukunft. E erfuhr von der Affäre im August 199# und stellte den Angeklagten zu Rede. Sie bestand zudem auf einer Aussprache zwischen den Ehepaaren. Auf ihr Drängen fuhren der Angeklagte und sie ohne vorherige Ankündigung zum Haus des Ehepaars B. Die Beziehung wurde offen gelegt, wobei dem Ehemann von B bis zu diesem Zeitpunkt die Affäre nicht bekannt war. E bestand darauf, dass sich der Angeklagte und Frau B entscheiden sollten, mit wem sie zusammenleben wollen. Am Tag danach trafen sich die beiden Ehepaare nochmals, nachdem auch Frau B und ihr Mann die Affäre besprochen hatten. Während der Angeklagte bereit gewesen wäre, seine Frau zu verlassen, entschied sich Frau B anders. Sie wollte bei ihrer Familie bleiben. Dies teilte sie dem Angeklagten in einem unter vier Augen geführten Gespräch mit. Der Angeklagte akzeptierte faktisch zwar die Trennung; er fühlte er sich aber weiter zu Frau B hingezogen. Daher hielt er in den kommenden Jahren mit zeitlichen Abständen den Kontakt zu Frau B aufrecht.
Auch die Eheleute (Angeklagter + E) entschieden sich, die Ehe fortzuführen. Allerdings war auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte – anders als E – in der Affäre mit B eine echte Alternative zur Ehe gesehen hatte, das Vertrauensverhältnis der Eheleute (Angeklagter + E) erheblich gestört. Denn anders als bei der Affäre der E hatte der Angeklagte für B ernsthafte Gefühle und sich mit dieser auch eine gemeinsame Zukunft nach einer Ehe mit E vorgestellt. Nach außen aber gab sich das Ehepaar wiederum betont harmonisch und wie „frisch verliebt“. Die „heile Welt einer perfekten Ehe“ wurde weiter aufrechterhalten.
Ein gewisses Misstrauen insbesondere von E war stets vorhanden. Es manifestierte sich darin, dass E dem Angeklagten Ende 1994 die Koffer vor die Tür stellte, als sie meinte, die Beziehung zwischen diesem und Frau B bestehe noch. Tatsächlich bestand zwar keine intime Beziehung mehr zwischen dem Angeklagten und Frau B. Insoweit hatte E möglicherweise von Bemühungen des Angeklagten, mit B in Kontakt zu bleiben, erfahren und diese falsch gedeutet. Nachdem E den Angeklagten des Hauses verwiesen hatte, übernachtete dieser einige Tage bei einem gemeinsamen Freund aus der Tennisclique, H, bevor die Angelegenheit soweit geklärt werden konnte, dass er wieder zu Hause einziehen durfte.
Das Misstrauen von E gegenüber ihrem Ehemann war aber gleichwohl gerechtfertigt gewesen. Der Angeklagte hatte sich nämlich nach dem Ende der Affäre mit B anderweitig orientiert. Er hatte im Jahre 199# eine Frau, nämlich seine spätere zweite Ehefrau C, kennengelernt. Diese war zunächst nur eine seiner Schülerinnen gewesen. Es hatte sich zunächst eine freundschaftliche Beziehung entwickelt, die sich im Laufe der Zeit intensivierte. Beide trafen sich heimlich, kamen sich auch näher und tauschten auch Zärtlichkeiten (jedenfalls Streicheln und Küssen) aus. C wusste, dass die Ehefrau des Angeklagten von dieser Beziehung keine Kenntnis hatte. Der Angeklagte begründete seine Abwesenheiten gegenüber E mit angeblichen Terminen zur medizinischen Fußpflege, die er neben seiner Lehrtätigkeit anbot. Das Verhältnis zu C dauerte auch bis zur Tat an.
Ungeachtet der bestehenden ehelichen Probleme wurde E Ende 199# von dem Angeklagten schwanger. E freute sich über die Schwangerschaft, und auch der Angeklagte erweckte jedenfalls nach außen hin den Anschein, als teile er die frohe Erwartung seiner Frau. Gleichwohl hielt er die Beziehung zu C aufrecht. Ihre Freude über die Schwangerschaft zeigten die Eheleute auch während eines gemeinsamen Skiurlaubes gegenüber dem Ehepaar H: Wiederrum demonstrierten sie nach außen eine glücklich Ehe, die jetzt sogar noch mit einem Kind gefestigt wurde. E verlor das Kind jedoch Anfang 199#. Sie selber war über diesen Umstand sehr traurig und auch nach außen wurde ihre Trauer deutlich. Sie verfiel jedoch nicht – zumindest nicht erkennbar – in Depressionen. Der Angeklagte selber konnte seiner Trauer nicht recht Ausdruck verleihen und brachte auch für seine Ehefrau nur bedingt Verständnis auf. E fühlte sich mit der Verarbeitung des Verlustes vom Angeklagten alleine gelassen, was sie einer Freundin, A, bei einem Gespräch zur Karnevalszeit auch mitteilte. Diese mangelnde Fürsorge fiel auch dem gemeinsamen Freund H auf. E hatte im Gegensatz zum Angeklagten keine intime Beziehung zu einem anderen Mann, in der sie Halt finden konnte. Allerdings hatte sie während einer weiteren Fahrt mit ihren Turnfreundinnen einen Mann kennengelernt, den sie mochte und mit dem sie ihre Probleme besprechen konnte. Mehr als eine freundschaftliche Vertrautheit bestand jedoch nicht. Sie selber war in dieser Zeit nämlich tatsächlich an einer Fortführung der Ehe interessiert. Entsprechend hatte sie auch ein Arbeitsangebot eines Geschäftsmannes aus dem Ausland abgelehnt, für ihn zu arbeiten, da dies mit einer Reisetätigkeit verbunden gewesen wäre und sie befürchtet hatte, die Ehe würde dann endgültig scheitern.
2. Tatgeschehen
Im März 199# befand sich die Ehe in einem sehr labilen Zustand, wenn man sie nicht schon als gescheitert bezeichnen konnte. Dies konnte und wollte der Angeklagte aber nicht akzeptieren. Er war bemüht, nach außen immer noch als liebender und sorgender Ehemann in Erscheinung zu treten, der für seine Frau alles tut. Auch E spielte nach außen ihre Rolle mit. Noch am ##.##.1996 telefonierte sie mit ihrem Bruder M und berichtete diesem, es gebe zurzeit keine Probleme. Ihr und dem Angeklagten gehe es gut.
Am Abend des ##.##.1996 waren beide Eheleute zu Hause und befanden sich gemeinsam im Wohnzimmer. Es kam zu einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau E, wobei der Anlass und der Inhalt nicht aufgeklärt werden konnten. Es handelte sich aber nicht bloß um eine kontroverse Diskussion, ob man am Wochenende etwas gemeinsam oder getrennt voneinander unternehmen wolle. Im Rahmen dieses Streitgespräches kamen auch die alten Affären der Eheleute wieder ins Spiel. Gut denkbar ist, dass E den Verdacht äußerte, dass der Angeklagte wieder mit B oder einer anderen Frau eine intime Beziehung unterhielt. Jedenfalls wurde der verbale Streit im Wohnzimmer heftiger, wobei davon auszugehen ist, dass auch wechselseitige Vorwürfe gemacht wurden. Ebenfalls gut möglich ist, dass E, die ja bereits das seinerzeitige Verhältnis ihres Ehemanns zu B entdeckt hatte, nun dahinter gekommen war, dass ihr Mann eine Beziehung zu B unterhielt, deshalb nunmehr die Ehe als endgültig gescheitert ansah und das dem Angeklagten deutlich machte.
Nach etwa einer Stunde entschloss sich E jedenfalls, den Streit dadurch zu beenden, dass sie sich zum Zubettgehen ins Schlafzimmer im Obergeschoss des Hauses zurückzog. Der Angeklagte wollte aber den Konflikt so nicht im Raum stehen lassen und eine klare Situation herbeiführen. Er entschloss sich daher, ebenfalls in den ersten Stock zu gehen, um die Sache nochmals zu besprechen und zu einer „gemeinsamen Lösung“ zu kommen. Als er das eheliche Schlafzimmer betrat, hatte sich E schon für die Nacht zurechtgemacht und trug einen blauen Schlafanzug mit weißen Punkten. Mochte der Angeklagte auch gehofft haben, deeskalierend auf seine Frau einwirken zu können, der Streit setzte sich fort und wurde sogar heftiger. Dabei wurde E, sei es durch verbale Attacken des Angeklagten, sei es durch körperliche Übergriffe, derart gereizt, dass sie ihren Mann anschrie und, obgleich ihm körperlich erheblich unterlegen, in ihrer Verzweiflung begann, ihn zu treten und zu schlagen. Bis zu dieser Auseinandersetzung waren Streitigkeiten zwischen den Eheleuten stets verbal ausgetragen worden, wobei E durchaus auch heftig hatte werden können. Jetzt war der Angeklagte durch diese Eskalation des Streits überrascht. Er hatte den Streit beenden wollen, da ein solcher auch wieder nicht in sein Bild der „heilen Ehe“ passte. Er war durch die Schreie und körperlichen Attacken seiner Frau aufgebracht und wollte das nicht weiter hinnehmen. Er wollte einfach „Ruhe“ haben, nicht nur in Bezug auf den gegenwärtigen Streit, sondern auch auf die schon lange andauernden Schwierigkeiten in der Ehe. Er wollte insbesondere nicht, dass nach außen drang, dass ein Scheitern der Ehe auch auf seinem Verhalten, nämlich einem Fremdgehen, beruhte. Aufgrund des Verhaltens der E wurde ihm aber bewusste, dass dies nach außen nicht weiter verheimlicht werden konnte. Daher fasste er den Entschluss, E zu töten. Er überwältigte sie und fixierte sie auf dem Ehebett. E wehrte sich mit Händen und Füßen. Sie strampelte und schrie. Der Angeklagte nahm daher ein Kissen und drückte es seiner Frau auf Mund und Nase. Diese bekam praktisch keine Luft mehr. Die anfängliche Gegenwehr wurde schwach und schwächer, schließlich war E – aufgrund des Sauerstoffmangels - bewusstlos und daher ruhig. Dies erkannte der Angeklagte. Ihm war aufgrund seiner Ausbildung aber klar, dass E wieder zu Bewusstsein kommen würde, wenn er jetzt das Kissen fortnehmen würde. Er wusste, dass er die Sauerstoffzufuhr weiter unterbinden musste, damit seine Frau stirbt. Deshalb drückte er in Verfolgung seines Tötungswillens weiter das Kissen auf ihr Gesicht. Er nahm auch die letzten Regungen der E in Form von Zuckungen war, wobei er wusste, dass es sich um eine nicht willentlich gesteuerte, finale körperliche Reaktion auf den Sauerstoffmangel handelte und dass es nicht mehr lange dauern würde, bis der Tod eintritt. Deshalb drückte er weiter zu, bis sich E nicht mehr rührte. Sie war tot, was der Angeklagte auch feststelle, als er das Kissen fortnahm und in die starren Augen seiner toten Frau blickte. Es hatte mindestens vier Minuten gedauert, bis der Angeklagte sein Ziel, die Tötung seiner Frau, erreicht hatte.
3. Tatnachgeschehen
Nach der Tat war der Angeklagte erschöpft und geriet auch in Aufregung, was er nun machen sollte. Er war aber noch in der Lage zu erkennen, dass sein Opfer als Folge des Sauerstoffmangels eingenässt hatte. Er zog ihr daher die Pyjamahose aus und eine sehr teure, exklusive Jogginghose an. Dann holte er Plastiksäcke und Rollladengurte und legte diese bereit. Er trug die Leiche nach unten, legte sie auf die Plastiksäcke und schnürte Leiche und Plastiksäcke mit den Rollladengurten zusammen. So verschnürt konnte er den leblosen Körper von Gertrude leichter zum Auto transportierten, wo er die Leiche in den Kofferraum legte.
Es war inzwischen schon gegen Mitternacht, als er mit dem Auto von Anschrift 1 zum späteren Fundort der Leiche in der Nähe von Anschrift 4 fuhr. Dabei fuhr der Angeklagte zunächst Richtung P und wechselte dann mehrfach die Autobahn. In der Nähe von Anschrift 4 bog er von der Hauptstraße in einen Waldweg ab, an dessen Ende der das Fahrzeug abstellte. Dann trug er den Leichnam noch ca. 70 Meter in den Wald hinein, legte ihn in eine Grube, die er mit dem eigens dazu mitgeführten Spaten noch vertiefte, und deckte ihn mit dem Aushub zu.
Der Angeklagte hatte bewusst diesen Ablageort im Anschrift 4 gewählt, weil er in der Nähe zum Wohnort des „Stalkers“, des o.a. ehemaligen Liebhabers von E, Anschrift 2, lag. Dabei ist gut möglich, dass ihm im Rahmen der Auseinandersetzung mit E die Affäre zu diesem Mann und dessen Wohnort wieder ins Bewusstsein gebracht worden war, so dass er nach der Tat die Idee entwickelte, den Verdacht für den Fall, dass E gefunden würde, auf diese Person zu lenken.
Nachdem der Angeklagte die Leiche in den Wald geschafft hatte, fuhr er wieder nach Hause in die Anschrift 1. Dort angekommen traf er Vorbereitungen, um ein plötzliches Verschwinden von E nach außen hin erklären zu können. Er fuhr mit dem von E genutzten Kraftfahrzeug nach P und stellte dieses in einer Nebenstraße in der Nähe ihres Arbeitsplatzes ab. Sodann fuhr er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Anschrift 1 zurück, machte sich frisch und begann seinen Arbeitstag wie üblich. Er unterrichtete in der Q und kehrte wie gewöhnlich am Nachmittag nach Anschrift 1 zurück.
Üblicherweise wäre E zu dieser Zeit schon zu Hause gewesen, so dass der Angeklagte, um sein Lügengerüst zum Verschwinden seiner Frau aufzubauen, bei Frau G – einer Freundin der Getöteten – anrief. Er äußerte dieser gegenüber, dass die Getötete nicht zuhause sei und fragte, ob sie, die Angerufene, wisse, wo E sich aufhalte. Frau G konnte naturgemäß nicht weiterhelfen. Auch gegenüber Frau A, die am Nachmittag anrief und sich nach E erkundigte, erklärte der Angeklagte, er wisse nicht, wo seine Ehefrau sei. Diese sei aber am Morgen wie immer zur Arbeit gefahren. Um seine Geschichte eines plötzlichen Verschwindens noch glaubhafter zu machen, rief er abends nochmals bei Frau G an, erklärte sein Erstaunen darüber, dass seine Frau immer noch nicht da sei, und fragte noch, ob sie, Frau G, inzwischen etwas gehört habe. Gemeinsam mit dieser fuhr er dann noch am selben Abend los, um eine Vermisstenanzeige aufzugeben. Er suchte auch den Arbeitsplatz von E auf und bestand trotz der Erklärung, seine Frau sei nicht zur Arbeit erschienen darauf, dass man in ihrem Büro überprüfe, ob ihr nicht etwas zugestoßen sei.
Am nächsten Tag, Freitag, den ##.##.1996, fuhr der Angeklagte wieder zur Q und absolvierte eine mündliche Prüfung im Rahmen seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er mit der Note „sehr gut“ bestand. Im Laufe dieses Tages informierte er weitere Personen seines Freundeskreises über das Verschwinden der E und fragte nach, ob jemand etwas von ihr gehört habe. Auch informierte er die Familie der E über deren Verschwinden, erklärte zur Beruhigung der Angehörigen aber sogleich, er habe alle notwendigen Schritte unternommen, um den Aufenthalt zu klären.
Am Sonntag rief der Angeklagte die Familie von E und die engsten Freunde an und teilte mit, E habe sich telefonisch gemeldet. Dabei erklärte er, es sei ein kurzes Auslandsgespräch gewesen. E habe sich bei ihm „für die letzten Jahre bedankt und für die letzten drei Tage entschuldigt“. Darüber hinaus gab er an, E habe gesagt es gehe ihr gut, sie sei finanziell versorgt und wolle keinen Kontakt zu ihrer Familie oder zu Freunden. Dabei habe sie ihren Aufenthaltsort nicht genannt und er habe keine Rückfragen stellen können. Diese Angaben machte der Angeklagte auch der Polizei gegenüber, die daraufhin die Vermisstenanzeige E ohne weitere Nachforschungen als erledigt ansah.
Gerade die Familie der E, aber auch die Freunde, konnten sich ein solches Verhalten der „Verschwundenen“ nicht vorstellen. Von eigenen Nachforschungen nahm die Familie aber Abstand, da der Angeklagte ihnen gegenüber auf Nachfragen stets beteuerte, er tue alles und stehe auch „mit der Polizei in Verbindung“. Er deutete diesen gegenüber auch an, E habe ja häufiger mit anderen Männern Kontakt gehabt und in letzter Zeit einen reichen Mann kennengelernt. Dieser habe ihr angeboten mit ihm zukommen, was sie wohl jetzt getan habe. Die Familie der E, insbesondere deren Mutter, gab sich mit der Erklärung des Angeklagten zufrieden, da sie diesen als zuverlässigen und vertrauenswürdigen Menschen schätzte. So bestand auch zunächst noch Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Familie der E, bis diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Auszahlung des Zugewinnes für E forderte. Die Familie wollte sicherstellen, dass E – wenn sie zurückkäme – finanziell versorgt sei. Der Angeklagte versuchte zunächst die Familie mit dem Versprechen zu beruhigen, wenn E zurückkomme, werde er alles, was ihr zustehe, selbstverständlich sofort auszahlen. Die Abgabe dieser Erklärung fiel ihm naturgemäß nicht schwer, da er wusste, dass E nicht mehr zurückkehren werde. Der Familie gab sich damit jedoch nicht zufrieden und es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, an deren Ende der Angeklagte den Zugewinn auszahlen musste und dieser durch einen Vermögensverwalter verwahrt wurde.
Der Kontakt brach im Rahmen dieser Auseinandersetzung ab. Dennoch schrieb der Angeklagte mehrere Jahre später, nämlich im Jahr 2003, anlässlich des Todes des Vaters der E eine Kondolenzkarte an die trauernde Familie und drückte „trotz allem, was passiert ist“, sein Beileid aus.
Gegenüber dem gemeinsamen Freundeskreis gab sich der Angeklagte als verlassener Ehemann, der die Sache nicht verstehe. Daher waren die Freunde erstaunt darüber, dass bereits wenige Monate nach dem Verschwinden von E die zweite Ehefrau des Angeklagten, C, in das Haus Anschrift 1 einzog. Auch die schnelle Scheidung von E noch im Jahre 1996 erschien den Freunden ungewöhnlich. Herrn H gegenüber erklärte der Angeklagte im Zusammenhang mit einer Umschreibung der Berechtigung aus einer Lebensversicherung von E auf ihn, den Angeklagten, er stehe mit einem Rechtsanwalt der E in Verbindung. Dieser werde Schriftstücke, auf denen E ihr Einverständnis mit der Umschreibung erklären müsse, an diese weiterleiten; einen Aufenthaltsort von E dürfe der Anwalt auf Anweisung seiner Mandantin nicht nennen. Im Scheidungsverfahren hatte der Angeklagte vortragen lassen, dass die E unbekannten Aufenthaltes sei. Auf dem von ihm an Herrn H weitergeleiteten Antrag auf Umschreibung der Lebensversicherung hatte der Angeklagte die Unterschrift von E gefälscht.
Auch den Ermittlungsbehörden gegenüber blieb der Angeklagte bei der Geschichte, er sei von seiner Frau verlassen worden und diese befinde sich im Ausland. Als E am ##.##.1996 an dem Ablageort im Wald bei Anschrift 4 gefunden worden war, bemühten sich die Ermittler, auch unter Einschaltung der Medien und unter Hinzuziehung ausländischer Behörden, die bei der Rekonstruktion des Gesichts der Leiche behilflich sein sollten, vergeblich, die Leiche zu identifizieren. Nach einem Hinweis auf die drei Monate zuvor verschwundene E wurde auch der Angeklagte befragt. Angesprochen auf das schlechte Gebiss der gefundenen Leiche und eine festgestellte Blinddarmnarbe erklärte der Angeklagte, dem klar war, dass E gefunden worden war, bewusst wahrheitswidrig, seine Frau habe gute Zähne und keine Narbe gehabt. Eine Überprüfung der Angaben des Angeklagten durch die damals ermittelnden Beamten unterblieb.
Erst als im Jahre 2011 die Familie von E ein Verfahren zur Todeserklärung der Verschwundenen betrieb, kam der Fall wieder ins Rollen. Die Familie betrieb das Verfahren, um endlich mit dem ungeklärten Verschwinden der E abzuschließen. Die vergangenen Jahre hatte sie immer gehofft, E würde sich doch noch melden. Aufgrund von Zufällen kam es dazu, dass ein Reporter in der Vermisstensache E recherchierte. Er fragte bei den zuständigen Polizeibehörden nach und traf sich mit dem Bruder von E, dem Nebenkläger des vorliegenden Verfahrens, M. Die Veröffentlichung der Recherchen führte zur Wiederaufnahme der Vermisstenanzeige und schließlich zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten. Dieser wurde am ##./##.##.2012 von den Krimimalhauptkommissaren D und R eingehend vernommen. Am Abend des ersten Vernehmungstages – der Angeklagte war zunächst beharrlich bei seiner über die Jahre hinweg erzählten Geschichte des plötzlichen Verschwindens seiner Frau geblieben – gestand er, E im Streit getötet zu haben. Allerdings habe er seine Frau nicht töten, sondern nur ruhig stellen wollen.
Aufgrund seiner Angaben wurde der Angeklagte am ##.##.2012 vorläufig festgenommen und am ##.##.2012 dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erließ Haftbefehl wegen des Verdachtes des Totschlages und des Vorliegens des Haftgrundes gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Seit diesem Tag befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt 1. Dort arrangierte er sich schnell mit den Gegebenheiten. So schrieb er am 21.04.2012 einen Brief an Herrn H unter Umgehung der Briefkontrolle. Dabei behauptete er – unzutreffend, soweit es die Beförderung angeht – in dem Brief, Herr H könne ihm über seinen Verteidiger antworten. Der Verteidiger werde die Briefe mit in die JVA bringen. Der Angeklagte versandte in der folgenden Zeit unter Umgehung der Postkontrolle zumindest einen weiteren Brief an Herrn H sowie Briefe an seine dritte Ehefrau L und seine Mutter. In einem Brief an L zeigte sich der Angeklagte auch sehr erfreut darüber, dass er Arbeit auf der Kammer der Justizvollzugsanstalt bekommen und damit „den Vogel“ abgeschossen habe, da dieser Arbeitsplatz der „Dreh – und Angelpunkt des Knastes“ sei. Auch plante er eine gemeinsame Zukunft mit L, obwohl diese sich schon vor der Festnahme vom Angeklagten getrennt hatte. Er erklärte in dem Brief, dass er dem Reporter I, der im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Todeserklärung von E recherchiert hatte, seine „Story verkaufen“ werde, wenn er aus dem Gefängnis raus komme, denn ohne ihn hätte dieser keine Rechte daran.
B
1.
Der Angeklagte hat sich – soweit nicht nachfolgend Abweichendes mitgeteilt wird – in der Hauptverhandlung im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Dies betrifft sowohl seinen persönlichen Werdegang, hier die schulische und berufliche Entwicklung, das Kennenlernen von E, seiner späteren Ehefrau und Tatopfers, den äußeren Rahmen der Entwicklung der Ehe, den der Tat vorausgegangenen Streit sowie die Tat selbst. Hierzu hat der Angeklagte eingeräumt, seine Frau überwältigt und ihr solange das Kissen auf das Gesicht gedrückt zu haben, bis der Tod eingetreten sei.
Die Kammer hat keinen Grund gefunden, diese mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Sie werden bestätigt und ergänzt durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme. Hier sind zu erwähnen die Bekundungen des Schwagers des Angeklagten und Nebenklägers, M, der im Sinne der insoweit getroffenen Feststellungen berichtet hat, wie er als Bruder des Opfers die Ehe seiner Schwester mit dem Angeklagten erlebt hat, wie sie nach außen als glückliches Ehepaar erschienen sind, wie der Angeklagte von dem Verschwinden seiner Frau berichtet hat und wie sich nach dem „Verschwinden“ der E das Verhältnis des Angeklagten zu der Familie des M entwickelt hat. Auch die Freunde des Angeklagten, etwa die Zeugen H, A und G haben das in den Feststellungen beschriebene äußere Bild der Ehe des Angeklagten und der E beschrieben. Den Bekundungen ist aber auch zu entnehmen, dass der Angeklagte dazu neigte, Vieles schön zu reden. Urlaube, gemeinsame Aktivitäten mit Freunde etc. wurden gerne mit Superlativen bezeichnet. Negatives fand nicht statt. Insbesondere die Ehe des Angeklagten mit E wurde von ihm nach außen als äußerst glücklich dargestellt. Die Eheleute gaben noch das verliebte Ehepaar, als nach dem Seitensprung von E, der allerdings mit der vorbehaltlosen Rückkehr in die Ehe endete, und der Affäre des Angeklagten mit Frau B, Misstrauen bestand. Letzteres wird überdeutlich dadurch, dass – wie etwa der Zeuge H berichtet hat – der Angeklagte einige Tage bei ihm übernachtete, nachdem ihm E wegen des Verdachts, dass sich die Beziehung ihres Manns mit Frau B fortsetzte, „die Koffer vor die Tür“ gestellt hatte. Zwar war der Verdacht, den E insoweit hegte, nicht begründet, wie die Zeugin B berichtet hat. Die Zeugin C, die zweite Ehefrau des Angeklagten, hat aber bestätigt, dass sich in dieser Zeit eine Beziehung zu dem Angeklagten entwickelt hatte, die mit der ehelichen Beziehung des Angeklagten zu E nicht zu vereinbaren war. Auch dies zeigt mit Deutlichkeit, dass die Ehe zutiefst belastet war, obwohl nach außen, auch gegenüber der Familie des M, das glückliche Ehepaar vorgespielt wurde. Die genannten Zeugen haben auch bestätigt, was der Angeklagte nach dem Verschwinden von E erklärt hat, dass sie zwar nicht verstehen konnten, dass E urplötzlich ihr Lebensumfeld verlassen haben soll, sie aber die Angaben des Angeklagten hingenommen haben.
Die Feststellungen zu den Recherchen des Journalisten I, den die Kammer als Zeugen gehört hat, zu den Umständen der Wiederaufnahme des Vermisstenfalls E und der Einleitung und Weiterführung des Ermittlungsverfahrens, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen I, KHK D und KHK R. Über diese hat die Kammer auch in die Hauptverhandlung eingeführt, dass über DNA-Abgleiche die seinerzeit im Wald bei – Anschrift 4 gefundene Leiche als E identifiziert werden konnte und – ebenfalls über einen DNA-Abgleich – die Vaterschaft des Angeklagten betreffend das Kind festgestellt werden konnte, das die Angeklagte in der Schwangerschaft Anfang 1996 verloren hatte. Der Sachverständige 1 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität P, der ebenso wie der Zeuge KHK F zu den Ermittlungen anlässlich des seinerzeitigen Leichenfundes bei Anschrift 4 gehört worden ist, hat berichtet, dass angesichts des nach monatelanger Lagerung im Waldboden angegriffenen Leichnams nähere Feststellungen zur Todesursache nicht mehr zu treffen waren. Insbesondere waren keine Anzeichen festzustellen, die auf eine andere Art der Tötung als die von dem Angeklagten beschriebene Erstickung mit einem Kissen, sprich: eine weiche Verlegung der Atemwege, hingedeutet hätten.
2.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte angegeben:
Nach seiner Affäre mit Frau B hätten die Eheleute wieder zueinander gefunden und die Ehe sei „ganz gut“ fortgeführt worden. Am Tatabend hätten er und seine Ehefrau zu Hause im Wohnzimmer gesessen und geplant, wie sie das kommende Wochenende verbringen sollten. Sie hätten üblicherweise immer alles zusammen gemacht. E hätte aber an dem Abend erklärt, sie wolle Etwas ohne den Angeklagten unternehmen. Da sei er wegen der Affären seiner Frau misstrauisch geworden. Deshalb habe es einen Streit gegeben, in dem sich die Eheleute ihre wechselseitigen Affären vorgehalten hätten. Nachdem seine Frau nach oben gegangen sei, um zu Bett zu gehen, sei er ihr nach einiger Zeit gefolgt, weil er nochmals mit ihr darüber habe sprechen wollen. Auf seine Ansprache habe seine Frau aber so reagiert, wie er sie noch nicht erlebt habe. Sie habe dauernd geschrien und sei auch körperlich übergriffig geworden. Sie habe ihn geschlagen und getreten, auch in die Genitalien. Er habe sich nicht mehr zu helfen gewusst. Er habe gewollt, dass sie ruhig sei. Deshalb habe er sie auf das Bett gedrückt und ihr schließlich das Kissen auf das Gesicht gedrückt. Er glaube, das habe etwa eine Minute gedauert. Keinesfalls habe er E töten wollen. Die Leiche von E habe er nicht deshalb im Wald bei Anschrift 4 abgelegt, um für den Fall, dass die Leiche gefunden würde, den Verdacht auf den ehemaligen Liebhaber seiner Frau zu lenken.
3.
Soweit diese Angaben von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
a)
Die Einlassung, die Ehe sei „ganz gut“ fortgeführt worden, belegt mit Deutlichkeit die bereits oben angesprochene, von den Zeugen bekundete Neigung des Angeklagten, die Dinge schön zu reden. Diese Neigung reicht bis in die Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung hinein. Die Beschreibung der Ehe als „ganz gut“ meint aber nicht nur die – verfehlte – subjektive Einschätzung des Angeklagten. Sie ist der unberechtigte Versuch, die Verantwortung für den inneren Zustand der Ehe und damit auch den Anlass für den Streit am Tatabend, der zur Tötung von E führte, von sich fern zu halten. Der Angeklagte ist bestrebt glauben zu machen, zu einem Streit keinen Anlass gegeben zu haben. Diese Einschätzung der Kammer wird belegt durch das weitere Einlassungsverhalten des Angeklagten, das er aber auf Vorhalt selbst korrigieren musste und welches im Übrigen durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Hier ist zunächst der Umstand anzusprechen, dass der Angeklagte zunächst jegliche Beziehung zu seiner zweiten Frau C vor der Tat in Abrede gestellt hat. Auf Nachfrage hat er dann eingeräumt, C nach dem Dienst gelegentlich nach Hause gefahren und vor der Tür abgesetzt zu haben. Erst auf weiteren Vorhalt hat der Angeklagte zugegeben, dass es dabei auch zu „Küsschen“ zum Abschied gekommen sei. Hat der Angeklagte damit schon seine ursprüngliche Einlassung relativiert, so wird sie schließlich widerlegt durch die Bekundungen der als Zeugin gehörten C. Diese hat berichtet, wie sie und der Angeklagte sich näher gekommen sind, und zwar auch bereits zu Zeiten, als E den Angeklagten aus dem Haus gewiesen hatte; das Verhältnis wurde fortgesetzt während der Schwangerschaft von E bis hin zu ihrem Tode. Zwar hat die Zeugin bekundet, sie habe nicht mit dem Angeklagten geschlafen, man habe sich aber bei ihr zu Hause getroffen; hierbei sei es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten (Küssen, Streicheln) gekommen. Die Zeugin hat - nachvollziehbar – gemutmaßt, der Angeklagte habe seine Abwesenheit zu Hause wohl mit Therapiestunden begründet. Auch der noch in der Hauptverhandlung vom Angeklagten aufrecht erhaltene Vorwurf gegenüber E, sie habe „Verhältnisse“ (Plural) gehabt, passt in das Verhaltensmuster des Angeklagten, der die Verantwortlichkeit für den Streit am Tatabend verschieben will. Allerdings hatte E vormals nur ein einziges Verhältnis. Dieses hatte sie aber von sich aus beendet, anders als der Angeklagte die Affäre mit Frau B, die erst durch Intervention von E und die Entscheidung von Frau B, bei ihrem Mann zu bleiben, beendet war. Im Übrigen haben sich keine Erkenntnisse dazu ergeben, dass E ein weiteres Mal aus der Ehe ausgebrochen wäre. Das ihr vom Angeklagten jedenfalls im Anschluss an die Tötung nachgesagte Verhältnis zu einem Geschäftsmann aus dem Ausland, welches der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung angesprochen hat, hat jedenfalls nicht bestanden. Zwar hatte eine entsprechende Person angeboten, E könne sie auf Geschäftsreisen begleiten. Dieses Angebot war aber zu der Zeit erfolgt, als E noch beim S beschäftigt gewesen war. Die Zeugin G hat dazu nachvollziehbar bekundet, E habe das Angebot abgelehnt, weil ihre Ehe (mit dem Angeklagten) bei Annahme dieses Angebots gleich zu Ende gewesen wäre.
In dieses von dem Angeklagten gezeichnete Bild von einer Ehefrau, die durch „Verhältnisse“ Anlass zum Streit gibt, fügt sich die Behauptung des Angeklagten, seine Ehefrau E habe, abweichend von den Gepflogenheiten des Ehepaares, am kommenden, auf den Tattag folgenden Wochenende etwas allein unternehmen wollen. Auch diese Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer unzutreffend. Die Eheleute E haben zwar vieles, aber durchaus nicht alles gemeinsam unternommen. So haben sie, wenn auch nur jeweils ein Mal im Jahr, jeder für sich an einigen Tagen getrennte Fahrten/Unternehmungen mit ihren Freunden durchgeführt. Auch im alltäglichen Umgang gab es Dinge, die jeder für sich betrieben hat. Hier sei nur beispielhaft die Turngruppe angeführt, an der E teilgenommen hat. Dass sie also am Wochenende nach der Tat etwas ohne den Angeklagten unternehmen wollte, war nicht so außergewöhnlich, wie es der Angeklagte nun glauben machen will. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte zu dieser Zeit ein Verhältnis zu C unterhielt, es ihm also nur recht sein konnte, wenn seine Frau anderweitig unterwegs war, hätte er so doch Zeit für C gehabt. Hinzu kommt bei der Bewertung dieser Einlassung, dass der Angeklagte dies als Auslöser für den sodann stattgefundenen Streit erstmals in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat. Wäre es tatsächlich so gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dies bereits in der umfangreichen Vernehmung, die die Kriminalhauptkommissare D und R durchgeführt haben, mitzuteilen, um so das Zustandekommen des Streits plausibel zu machen. Das aber hat der Angeklagte, wie die Zeugen D und R bekundet haben, nicht getan.
Ist nach alledem der Auslöser für den Streit am Tatabend unzutreffend angegeben und der Inhalt dieses Streits nicht plausibel, da allein der Angeklagte zu dieser Zeit Anlass hatte, über Verhältnisse in der Ehe zu diskutieren, weil er – wie er auch selbst eingeräumt hat – das Scheitern der Beziehung zu Frau B bedauerte und im Anschluss daran ein zumindest überaus zärtliches Verhältnis mit C pflegte, ist die Kammer überzeugt davon, dass sich der Angeklagte im Streit maßgeblich den Vorwürfen seiner Frau ausgesetzt sah. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass E an Karneval 1996 Veranlassung hatte, gegenüber ihrer Freundin A zu beklagen, sie könne mit dem Angeklagten nicht reden, insbesondere nicht über den Verlust ihres Kindes. Dazu passt der Bericht des Zeugen H, er habe im Zusammenhang mit dem Verlust des ungeborenen Kindes den Angeklagten nicht als Hilfe für E gesehen. Der Zeuge hat das Verhalten des Angeklagten so beschrieben, dass dieser sich „mehr hätte um E kümmern müssen“. Die Gesamtschau der vorbezeichneten Umstände führt die Kammer zu dem Schluss, dass sich der Angeklagte auf Grund des Streits jedenfalls erheblich unter Druck sah, als seine Frau das Gespräch beendete und zu Bett gehen wollte.
b)
Auch die Schilderung dessen, was ihn veranlasst haben soll, auf E einzudringen und sie letztlich „ruhig zu stellen“, ist als unberechtigter Versuch widerlegt, der Getöteten zumindest eine Mitschuld am weiteren Verlauf des Geschehens zuzuweisen. Es ist nach der Einlassung nichts ersichtlich, was E veranlasst haben könnte, praktisch unmotiviert fortdauernd zu schreien, zu schlagen und zu treten. Der Angeklagte, der auch auf Nachfrage hierzu nichts Plausibles erklären konnte, hat selbst eingeräumt, überrascht worden zu sein: So habe er seine Frau noch nie erlebt. Allerdings konnte, wie auch ihr Bruder M in seiner Vernehmung in der Beweisaufnahme bestätigte, E durchaus impulsiv reagieren. Dies mag sie in der vorangegangenen Auseinandersetzung im Wohnzimmer auch durchaus getan haben – hierzu hatte sie bei der gegebenen Sachlage aber auch begründete Veranlassung. Ein solcher Persönlichkeitszug allein erklärt aber noch nicht ein Verhalten, wie es E im Schlafzimmer nach der Einlassung des Angeklagten gezeigt haben soll. Es wird umso weniger verständlich, als E eine eher zierliche Person war, die gegenüber dem Angeklagten, der von kräftiger Statur ist, bei einer körperlichen Auseinandersetzung keine Chance hatte. Das von dem Angeklagten beschriebene Verhalten von E kann daher allein durch ein (in der Einlassung allerdings verschwiegenes) Verhalten des Angeklagten veranlasst worden sein: Sei es, dass er nach dem Streit im Wohnzimmer eine Versöhnung erzwingen wollte und dabei aus Sicht von E übergriffig wurde, sei es, dass der Angeklagte seine Frau anging, weil der Streit dahin eskalierte, dass der Angeklagte die vorgespielte heile Welt zusammenbrechen sah, etwa weil ihm seine Frau wegen seines Verhaltens „die Koffer endgültig vor die Tür“ zu stellen drohte. Jedenfalls sah sich E in eine bedrängte, wenn nicht gar aussichts- und hoffnungslose Lage gebracht und setzte sich deshalb – in die Enge getrieben – verzweifelt gegen den auf sie eindringenden Angeklagten zur Wehr.
c)
Die Tötung von E als Unglücksfall kann die Kammer ausschließen.
Schon die Erklärung des Angeklagten, er habe vor E einfach nur Ruhe haben wollen, erklärt nicht das sodann tatsächlich erfolgte Geschehen. Denn spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem mit dem Schwinden der Sinne der Widerstand erschlaffte und das Opfer ruhiger wurde, hätte der Angeklagte von E ablassen können, weil sein Ziel erreicht war. In diesem Fall aber hätte sich E wieder erholt. Der Angeklagte hat es jedoch nach seiner eigenen Einlassung nicht dabei belassen, sondern weiter das Kissen auf das Gesicht seiner Frau gedrückt und ihr damit die Luftzufuhr abgeschnitten. Schon dies legt nahe, dass es dem Angeklagten nicht allein um die Beruhigung des konkreten Streits ging. Möglich, wenn auch nicht sicher feststellbar, ist, dass der Angeklagte verdecken wollte, was er E gerade angetan hatte. Denkbar ist aber auch, dass er sich spontan im Streit entschloss, verbale Angriffe und Vorwürfe seiner Frau endgültig zu beenden, um zu vermeiden, dass diese nach außen dringen, die Legende von der „guten Ehe, die alles aushält“ zerstörten und sein Verhalten offenlegten.
Dass der Angeklagte dieses Ziel nur durch die Tötung seiner Frau erreichen zu können glaubte, belegt die Tötungshandlung selbst. Die Einlassung des Angeklagten, er sei der Meinung, seiner Frau das Kissen lediglich eine Minute auf das Gesicht gedrückt zu haben, stellt eine unbegründete Schutzbehauptung dar. Die durch den Gerichtsmediziner Sachverständiger 1 sachverständig beratene Kammer geht auf Grund der Erläuterungen zu den Vorgängen bei einem Ersticken davon aus, dass die Handlung selbst bei einem dichten Verschluss der Atemwege mindestens drei Minuten andauern muss, um endgültig den Tod herbeizuführen. Bei einer weichen Verdeckung der Atemwege, so der Sachverständige 1, ist davon auszugehen, dass – insbesondere bei einem Kampf – der Verschluss der Atemwege nicht absolut dicht erfolgt, so dass diese mindestens vier Minuten verlegt sein müssen, bevor der Tod eintritt. Dieser Zeitraum ist jedenfalls für den Täter – das Opfer dürfte, je nach Sauerstoffvorrat im Blut und dessen Verbrauch, nach etwa einer Minute das Bewusstsein verlieren – so lang, dass davon auszugehen ist, dass er die Folge seines Handelns nicht nur erkennt und billigend in Kauf nimmt, sondern erstrebt, also den Tod absichtlich herbeiführt. Dies gilt in der Person des Angeklagten umso mehr, als er auf Grund seiner Ausbildung die Phasen des Erstickens seiner Frau bewusst wahrgenommen und insbesondere die finalen Zuckungen unmittelbar vor dem Todeseintritt richtig gedeutet hat. Dass er, nachdem er das Kissen vom Gesicht genommen hatte, erschrocken darüber gewesen sein will, wie ihn die „leeren Augen“ seiner Frau „angestarrt“ haben, ändert nichts an der zielgerichteten Handlungsweise während der Bedeckung des Gesichts mit dem Kissen.
d)
Schließlich ist die Kammer auch überzeugt davon, dass der Angeklagte den Ablageort der Leiche im Wald bei Anschrift 4 nicht zufällig gewählt hat. Die Einlassung des Angeklagten, er sei in Panik gewesen, sei ziellos gefahren und habe nur mit der Leiche weit weg gewollt, ist widerlegt. Die Gesamtwürdigung aller Umstände führt zu dem sicheren Schluss, dass der Ablageort, der nur 20 km vom Wohnort des Stalkers bei Anschrift 4 entfernt liegt, von dem Angeklagten mit Bedacht gewählt worden ist. Schon die Panik des Angeklagten hielt sich in Grenzen. Dabei räumt die Kammer ein, dass der Täter einer spontan durchgeführten Tötungshandlung in hohem Maße emotional tangiert ist, wenn er vor dem Erfolg seines Handelns steht. Überrascht war der Angeklagte aber nicht, da der Tod seiner Frau – wie dargestellt – das Ziel seines Handelns war. Entsprechend war er alsbald in der Lage, konkrete und zielführende Handlungen vorzunehmen, um seine tote Ehefrau fortzuschaffen: Er packte die Leiche in Plastiksäcke und band darum Rollladengurte. An diesen konnte er die Tote besser hochheben und transportieren, als er sie in das Auto schaffte und am Ablageort vom Auto fort noch ca. 70 Meter in den Wald trug. Er besaß auch noch am Tatort die Geistesgegenwart, einen Spaten mit ins Auto zu legen, damit er mit dessen Hilfe die Leiche am Ablageort besser verbergen konnte. Demnach steht eine angeblich panische Verfassung des Angeklagten einer zielgerichteten Ablage der Leiche im Wald bei Anschrift 4 in der Nähe des Wohnorts des „Stalkers“ nicht entgegen. Für ein diesbezüglich zielgerichtetes Handeln spricht jedoch die vom Angeklagten gewählte Fahrtroute: Der Tatort liegt in Anschrift 1 am Rande der T. Der Ablageort liegt auf der anderen Rheinseite und ist – gerichtsbekannt und in der Hauptverhandlung erörtert – mit dem Pkw nur zu erreichen, indem man etwa 45 Minuten unter mehrmaligem Wechsel der Autobahn und bei entsprechend hohem Entdeckungsrisiko um P herum in den U fährt. In der gleichen Zeit lässt sich – ebenfalls gerichtsbekannt und erörtert – eine Fahrt auf entlegenen Straßen bis tief in die waldreiche V durchführen, wo sich unzählige Gelegenheiten bieten, eine Leiche im Wald zu entsorgen. Danach ist kein Grund erkennbar, warum der Angeklagte die tote E in den Wald bei Anschrift 2 gebracht hat, es sei denn, er beabsichtigte, im Fall eines Auffindens der Leiche und ihrer Identifizierung den naheliegenden Verdacht – E hielt sich offenbar doch nicht in einem neuen Lebensumfeld im Ausland auf – von sich auf einen anderen zu lenken. Hier bot sich an, den Verdacht auf den Stalker zu lenken, zumal naheliegend ist, dass dessen Person auch Gegenstand des Streits zwischen den Eheleuten E gewesen und dem Angeklagten so in Erinnerung gebracht worden ist.
C
Der Angeklagte hat sich des Totschlages gemäß § 212 StGB schuldig gemacht.
Er hat nach den getroffenen Feststellung seine damalige Ehefrau E so lange ein Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt, bis diese an dem dadurch entstandenen Sauerstoffmangel verstorben ist. Dabei hat er – wie zuvor unter B. ausgeführt – mit Tötungsabsicht gehandelt. Es handelte sich nicht bloß um einen bedingten Tötungsvorsatz, bei dem der Täter den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt. Der Angeklagte hat mit Absicht die Atemorgane der seiner Ehefrau solange mit einem weichen Kissen bedeckt, bis diese erstickte. Dabei kam es ihm auch auf deren Tod an, da er in diesem Augenblick keine andere Möglichkeit sah, endlich Ruhe vor den andauernden Streitigkeiten zu haben.
Das Vorliegen von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden.
Dabei handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass ein Tötungsgeschehen wie das vorliegende naturgemäß mit einer erheblichen affektiven Belastung des Täters einhergeht. Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte von der heftigen Reaktion seiner Ehefrau, die ihm gegenüber körperlich aggressiv wurde, überrascht wurde und aufgebracht war. Eine affektive Belastung im Sinne des zweiten biologischen Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, die zu einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens hätte führen können, liegt nicht vor. Die regelmäßig in Schwurgerichtsverfahren mit vergleichbaren Sachverhalten – Tötung im Streit – befasste Kammer hat bei dieser Einschätzung insbesondere gesehen, dass sich das Tatgeschehen, das in den Tod von E mündete, über einen erheblichen Zeitraum hinzog. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte wahrgenommen und erfasst, was er seiner Frau antat. Er hat die einzelnen Phasen des Erstickungstods wahrgenommen und sein Vorhaben gleichwohl konsequent fortgeführt, bis der gewollte Tod eingetreten war. Nachlassende Gegenwehr und finale Zuckungen des Körpers hat er zutreffend als Durchgangsstadien der Tötungshandlung erkannt, aber nicht zum Anlass genommen, von seinem Tun Abstand zu nehmen. Er hat folgerichtig das Kissen erst von den Atemwegen genommen, als der Tod eingetreten war. Auch die sich anschließenden konsequenten Verdeckungshandlungen fügen sich in das Bild einer zielstrebig gesteuerten Tötungshandlung und bieten keinen Anhalt für eine erhebliche affektive Belastung auch nur im Sinne des § 21 StGB.
D
1.
Totschlag wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren (§ 212 StGB) bestraft, im minder schweren Fall gemäß § 213 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Bei der gebotenen Strafrahmenwahl zur Findung der tat- und schuldangemessenen Strafe war zunächst festzustellen, dass der Provokationstatbestand des § 213 StGB nicht vorlag. Zwar hat es vor der eigentlichen Tathandlung eine Auseinandersetzung der Ehegatten im Schlafzimmer gegeben, bei der das spätere Opfer den Angeklagten auch körperlich angegriffen hat. Jedoch hat sich der Angeklagte bewusst in die Auseinandersetzung begeben, da der Streit schon im Wohnzimmer angefangen hatte und er, nachdem das Opfer sich der Situation durch Weggehen entzogen hatte, bewusst ins Schlafzimmer ging. Er hat sich demnach bewusst der Möglichkeit eines weiteren Streites und darin gegen ihn gerichteter Provokationen ausgesetzt.
Die gebotene Gesamtwürdigung ergibt zudem, dass auch kein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB angenommen werden kann.
Für den Angeklagten sprach zwar, dass er die Tötung seiner Ehefrau eingeräumt hat, wobei er allerdings den Anlass des Streits und die Umstände des Tötungsentschlusses unzutreffend mitgeteilt hat. Allerdings ist von einem Streit der Eheleute und einer dadurch bedingten Erregung des Angeklagten auszugehen, unter der er den Tötungsentschluss spontan gefasst hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte bereits zuvor einmal gegenüber seiner Ehefrau oder überhaupt gegenüber Dritten gewalttätig geworden ist. Die derzeitige Untersuchungshaft ist die erste Freiheitsentziehung, die den Angeklagten naturgemäß beeindruckt hat, wobei die Kammer nicht verkennt, dass sich der Angeklagte in die Haftbedingungen gut eingefunden hat. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass seit der Tat ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Gegen den Angeklagten sprach indessen, dass er den Tod seiner Frau nicht lediglich billigend in Kauf genommen hat, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt hat. Der Beweggrund, „Ruhe vor seiner Frau“ zu haben, nähert sich einem niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB, wenn die Kammer dies mangels Feststellung des genauen Verlauf des Streits und des Spontanentschlusses auch nicht sicher feststellen kann. Denn es war allein der Angeklagte, der bereits Jahre vor der Tat bereit gewesen war, wegen einer anderen Frau die Ehe mit E aufzugeben. Zur Tatzeit hatte nur er neben dieser Ehe eine weitere Beziehung. Bei dieser Sachlage im Streit über Beziehungen den Partner zu töten, um Ruhe zu haben und zu verhindern, dass der mühsam aufrecht erhaltene „Schöne Schein der perfekten Ehe“ zerstört und dabei ein Scheitern der Ehe aus von ihm zu vertretenen Gründen bekannt würde, stellt einen Beweggrund dar, der in hohem Maße zu missbilligen ist, wenn er mangels umfassender Feststellungen auch nicht als auf sittlich niedrigster Stufe stehend bewertet werden kann. Der Angeklagte hat sein Ziel in einer mehrere Minuten dauernden Handlung verfolgt, wobei er das langsame und jedenfalls bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit qualvolle Versterben des Opfers in seinen Phasen bewusst wahrgenommen hat. Er hat im Anschluss an die Tat ein Lügenkonstrukt entwickelt, das weit über das hinausgegangen ist, was zur bloßen Verdeckung der Tat erforderlich war. Auch als die Vermisstenakte geschlossen war und der Fund der Leiche von E nicht zu deren Identifizierung geführt hatte, hat er das Verschwinden seiner Frau nicht auf sich beruhen lassen, sondern insbesondere gegenüber der Familie die Getötete und ihren Lebenswandel bewusst wahrheitswidrig in einem zweifelhaften Licht dargestellt.
Bei einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprechenden Gründe überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen unangemessen hart wäre. In Ausfüllung dieses Strafrahmens hat die Kammer nochmals alle Strafzumessungstatsachen in Ansehung der getroffenen Feststellungen gewichtet sowie die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 46 StGB) berücksichtigt und danach auf die tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von
11 Jahren
erkannt.
2.
Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin J beruht auf § 406 Abs. 2 StPO i.V.m. § 307 ZPO. Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 06.12.2012 den Anspruch anerkannt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils in Bezug auf die Nebenklägerin J folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 708 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über den im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers M ist versehentlich unterblieben. Dieser wurde jedoch ebenfalls dem Grunde nach vom Angeklagten anerkannt.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger folgt aus § 472 a StPO.