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Landgericht Bonn·24 Ks 8/21 LG Bonn 900 Js 751/21 StA Bonn·28.09.2022

Freispruch wegen fehlender Tätereindeutigkeit bei schwerer Körperverletzung und tötlichem Ausgang

StrafrechtTötungsdelikteBeweiswürdigung/StrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn sprach die Angeklagte wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung frei. Die Beweisaufnahme ergab zwar, dass ein Fremdverschulden vorliegt und der Geschädigte an den Folgen der Kopfverletzungen verstarb, jedoch ließ sich die Tat der Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zuordnen. Insbesondere eröffneten mehrere Zugangsmöglichkeiten und fehlende gesicherte Tatzeitfeststellungen einen alternativen Tatverlauf.

Ausgang: Angeklagte freigesprochen; Tat der Angeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Verurteilung wegen Tötungsdelikten muss die Tat dem Beschuldigten als Täter mit der erforderlichen Sicherheit zugewiesen werden; reicht das Beweisergebnis nicht zur Ausschließung alternativer Täter- bzw. Zugangswege aus, ist freizusprechen.

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Indizien, die ein Fremdverschulden belegen (z. B. Abwehrverletzungen, dynamische Blutspuren), können die Annahme eines Suizids widerlegen, begründen aber ohne weitere Verbindungstatsachen nicht zwingend die Täterschaft einer bestimmten Person.

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Die Tatsache, dass eine Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht und die Vorwürfe bestreitet, darf nicht zu einer Verurteilung ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen führen.

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Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 und 5 StPO§ 257c StPO§ 212 Abs. 1 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)

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A.

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Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

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B.

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Mit Anklageschrift vom 09.07.2021 hat die Staatsanwaltschaft Bonn der Angeklagten vorgeworfen zwischen dem 04.02.2021 und 07.02.2021 in X

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durch dieselbe Handlung

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a) versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein, und

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b) eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

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Dabei ging die Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus:

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In der Zeit zwischen dem 04.02.2021 und 07.02.2021, vermutlich in der Nacht von dem 04.02.2021 auf den 05.02.2021, schlug die Angeklagte dem ##-jährigen Geschädigten in dessen Schlafzimmer aus Wut mit einer Axt mehrfach auf den Kopf und nahm hierbei den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf.

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Er erlitt hierdurch unter anderem eine beidseitige Blutung unter der harten Hirnhaut, eine Blutung unter der Spinnengewebshaut linksseitig im Bereich des Scheitels bzw. des Hinterhauptes, einen Bruch des Oberkiefers und des Nasenbeins, eine beidseitige zentrale Mittelgesichtsfraktur, eine Jochbogenfraktur links, einen traumatischen Abriss der beiden oberen linken Schneidezähne und des äußeren unteren linken Schneidezahns, acht Hieb- bzw. Schnittverletzungen am Gesicht und Hinterkopf sowie vier Schnittwunden und eine Stichwunde am linken Arm bzw. der linken Hand.

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Obwohl sie erkannte, dass der Geschädigte aufgrund der Verletzungen in akuter Lebensgefahr schwebte, ließ sie ihn in seiner Wohnung zurück. Er wurde erst am späten Nachmittag des 07.02.2021 von Rettungskräften gefunden, die der Zeuge J A alarmierte, weil er den Geschädigten seit zwei Tagen nicht mehr erreicht hatte. Seit der Tat befindet sich der Geschädigte im Wachkoma im Krankenhaus.

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C.

15

Der Geschädigte ist am 22.07.2021 im  Krankenhaus  X1 verstorben. Bei  der Obduktion stellte  das  Institut  für  Rechtsmedizin  der  Universität  X2  als  Todesursache  eine beidseitige  Lungenentzündung  fest. Ursächlich  für  die  todesursächliche Lungenentzündung  sind  nach  den  Feststellungen  der  Rechtsmedizin  die  Folgen der  erlittenen  Kopfverletzungen.

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Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 18.08.2022 die Angeklagte und ihre Verteidiger darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt.

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D.

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Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Die Angeklagte hat die Vorwürfe im Ermittlungsverfahren bestritten, in der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Auf Grundlage der übrigen Beweismittel konnte der ihr zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass der Geschädigte keinen Suizid – wie zunächst von den ersten Polizeibeamten am Tatort angenommen – begangen hat. Zum einen wies der Geschädigte entsprechend dem nachvollziehbaren rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. B am linken Arm zahlreiche Verletzungen auf, die sich an für passive Abwehrverletzungen typischen Lokalisationen befanden – wie wenn der Arm und die Hand bei scharfer Gewalteinwirkung schützend vor das Gesicht gehalten wird. Derartige Abwehrverletzungen seien mit einem Geschehen, bei dem sich der Geschädigte die Verletzungen am Kopf und dem Gesicht selbst zugefügt hat, nicht vereinbar. Darüber hinaus hat die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. C in ihrem mündlichen Gutachten verständlich erläutert, dass die Blutspuren an der Schlafzimmerwand ein sehr dynamisches Geschehen belegten, dass nur durch einen Fremdtäter, der das Tatwerkzeug führe, zu erklären sei. Schließlich hat der Geschädigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt Suizidabsichten geäußert. Vielmehr war er äußerst gesundheitsbewusst und nahm regelmäßig an Kontrolluntersuchungen teil sowie Impftermine wahr.

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Zudem ist die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung auch zu der Überzeugung gelangt, dass der/die Täter/in die Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels betreten hat.

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Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass es die Angeklagte war, die die Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels betreten und die Tat begangen hat.

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Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte während des Tatzeitraums die Möglichkeit hatte, von der von ihr bewohnten Souterrain-Wohnung durch die Zwischentür in die Wohnung des Geschädigten zu gelangen. Diese Zwischentür war abgeschlossen, der Schlüssel steckte von Seiten der Wohnung des Geschädigten. Ein Aufschließen der Tür von Seiten der Wohnung der Angeklagten wäre bei dieser Sachlage nur möglich gewesen, wenn der Schlüssel von Seiten der Wohnung des Geschädigten exakt senkrecht gestanden hätte. Dies konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.

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Darüber hinaus gab es zu der Wohnung des Geschädigten mithilfe eines Schlüssels noch weitere Zugangsmöglichkeiten, bei denen der/die Täter/in von der Videoaufzeichnung der Nachbarn D nicht erfasst worden wäre. So hätte der/die Täter/in von der Gartenseite des Objekts die Wohnung sowohl über die Garagentür als auch die Hauseingangstür betreten und verlassen können, ohne von der Kamera aufgezeichnet zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zwingend, dass der/die Täter/in die Wohnung des Geschädigten über die hausinterne Zwischentür betreten hat.

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Die Angeklagte war daher freizusprechen.

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E.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.