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Landgericht Bonn·24 Ks 8/19·27.01.2020

Totschlag an pflegebedürftiger Mutter: kein Heimtückemord bei affektivem Durchbruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte tötete seine pflegebedürftige Mutter in einer Übermüdungs- und Überforderungssituation durch einen Messerstich ins Herz. Streitig war insbesondere, ob Mord aus Heimtücke vorliegt und wie sich ein affektiver Durchbruch auf Vorsatz und Schuldfähigkeit auswirkt. Das LG verurteilte wegen Totschlags, da der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit nicht bewusst ausnutzte. Es nahm eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an und bejahte einen unbenannten minder schweren Fall (§ 213 Alt. 2 StGB), sodass eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt wurde.

Ausgang: Verurteilung wegen Totschlags zu 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe; Mord (Heimtücke) verneint, § 21 StGB und § 213 Alt. 2 StGB bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt neben objektiver Arg- und Wehrlosigkeit voraus, dass der Täter diese Lage in ihrem Bedeutungsgehalt erkennt und bewusst zur Tatbegehung ausnutzt.

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Kann der Täter infolge eines affektiven Durchbruchs („Affekttunnel“) das Tatumfeld nicht rational bewerten, kann es am bewussten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit fehlen, obwohl das Opfer objektiv arg- und wehrlos ist.

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Ein affektiver Durchbruch kann bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit zu verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB führen.

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Die Voraussetzungen des benannten minder schweren Falls nach § 213 Alt. 1 StGB verlangen einen tatbezogenen Affektzusammenhang; länger zurückliegende Kränkungen genügen ohne affektauslösende Relevanz für die konkrete Tatausführung nicht.

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Ein unbenannter minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 Alt. 2 StGB) liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich Täterpersönlichkeit und Tatvorgeschichte bei Gesamtwürdigung deutlich vom Durchschnitt abweicht; vertypte Milderungsgründe sind im Verhältnis zu § 50 StGB in der Strafrahmenwahl gesondert zu würdigen.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 213 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 257c StPO§ 211 StGB§ 21 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

              §§ 212 Abs. 1 , 213 StGB

Gründe

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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

A. Keine Verständigung

4

Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat nicht stattgefunden.

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B. Feststellungen

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I. Feststellungen zur Person

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 56jährige Angeklagte wurde in A geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern. Sein Vater, von Beruf Kraftfahrer, verließ die Familie im Jahre 1971 und verstarb später an Lungenkrebs. Der Angeklagte lebte weiter bei seiner Mutter – einer gelernten Hutmacherin – der späteren Geschädigten.

8

Nach Abschluss der Schule suchte der Angeklagte eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker, fand jedoch keinen Ausbildungsbetrieb und begann stattdessen eine Ausbildung zum Bauschlosser, die er jedoch nicht abschloss. Er nahm in der Folge bei der Firma B eine Tätigkeit als Lagerist auf, die er bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung ausübte. Nachdem die Firma B aus betrieblichen Gründen die Arbeitsstelle des Angeklagten verlegt hatte, zog er mit der Geschädigten – wiederum in der gleichen Wohnung wohnend – zunächst nach C. Später zog er mit ihr in die Wohnung nach D, in der letztlich auch die hier in Rede stehende Tat stattfand.

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Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben keinen Alkohol und keine Drogen.

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Es ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 03.07.2019 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 04.07.2019 aufgrund Haftbefehls vom selben Tage bis zum Tag der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft in der JVA A.

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II. Feststellungen zur Sache

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1. Tatvorgeschehen

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Der zum Zeitpunkt der Tat 56jährige Angeklagte sowie seine zum Zeitpunkt der Tat 90jährige Mutter – die Geschädigte E – lebten, nachdem der Vater die Familie 1971 verlassen hatte, seit je her und über mehrere Umzüge hinweg, gemeinsam in einer Wohnung. Die Geschädigte musste nach der Trennung der Eheleute den Angeklagten und sich selbst finanziell alleine versorgen. Um den Lebensunterhalt zu verdienen war sie zwischenzeitlich an drei Stellen gleichzeitig als Reinigungskraft tätig. Aufgrund dessen fühlte sich der Angeklagte verpflichtet, sich zeit seines Lebens um seine Mutter zu kümmern. Über die Jahre hinweg entstand eine pathologische Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, die geprägt war von der dominanten und herrischen Persönlichkeit der Geschädigten einerseits und der passiven und angepassten Persönlichkeit des Angeklagten andererseits. Die Geschädigte sorgte durch ihr Verhalten für eine weitgehend soziale Isolation des Angeklagten, indem sie u.a. die Begründung von freundschaftlichen Kontakten beispielsweise zu Kollegen unterband. Sie erreichte es so, dass der Angeklagte jegliche eigene Bedürfnisse zurückstellte und sein gesamtes Leben nur noch um die Geschädigte und ihre Versorgung herum organisierte. Nach zwei krebsbedingten Brustoperationen in den Jahren 2006 und 2009 und fortschreitendem Lebensalter wurde die Geschädigte zunehmend pflegebedürftig. Sie nahm dem Angeklagten das Versprechen ab, dass dieser sie nie in ein Pflegeheim bringen oder einen Pflegedienst beauftragen werde sondern sie allein bis „zum Schluss“ in der gemeinsamen Wohnung pflegen solle, was dieser ihr versprach und in der Folgezeit auch tat. Ihm gegenüber zeigte sie für seine Aufopferung keine Dankbarkeit. Darüber hinaus zeigte sie sich in Anwesenheit Dritter ihm gegenüber sogar herablassend und demütigend, indem sie ihm das Wort verbot und selbst das Wort ergriff, wenn er etwas sagen wollte. Auch sprach sie über ihn als sei er nicht im Raum und äußerte mehrfach in seiner Anwesenheit gegenüber Verwandten und Bekannten, er sei eigentlich ein ungewolltes Kind, ein „Unfall“ gewesen. Der Angeklagte, den sie bereits über Jahre hinweg in Schuldgefühle verstrickt hatte und durch Isolation und Manipulation pathologisch eng an sich gebunden hatte, vermied jede offene Konfrontation oder Auseinandersetzung mit der Geschädigten und versuchte durch angepasstes Verhalten mögliche Konflikte zu vermeiden bzw. stellte eigene Interessen, die Anlass für einen Konflikt geben konnten, zurück und gab bei einer eventuell doch entstehenden Auseinandersetzung stets nach. Er verlor dadurch weitestgehend den inneren Kontakt zu seinen Emotionen und entwickelte eine kühl und emotional stark distanziert wirkende Persönlichkeit.

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Der Angeklagte zog mit der Geschädigten im Jahre 2016 in eine kleinere 2-Zimmer-Wohnung in D u.a. um in der Lage zu sein, die Wohnung auch nach dem Tod der damals bereits betagten Geschädigten finanziell halten zu können. Er übernachtete mit der Geschädigten gemeinsam in einem Schlafzimmer. Um dem gesteigerten Pflegebedarf seiner Mutter gerecht zu werden, legte er seine Arbeitstätigkeit als Lagerarbeiter bei der Firma B sogar in die Abendstunden. Die auf diese Weise bereits zugespitzte Pflegesituation und die völlige Aufgabe eigener Bedürfnisse und Interessen führte zu einer Überforderungssituation des Angeklagten, die sich im Jahre 2018 auch körperlich auswirkte und bei ihm zu einem rapiden Gewichtsverlust führte. Eine in Aussicht genommene mehrtägige stationäre Aufnahme des Angeklagten in eine Klinik zur weiteren Abklärung des Krankheitsbildes scheiterte an der Weigerung der Geschädigten, sich für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes ihres Sohnes in eine Kurzzeitpflege zu begeben. Der nun auch durch Angehörige mit Sorge bemerkte Zustand des Angeklagten, führte dazu, dass auch von diesen mit Nachdruck von der Geschädigten die Hinzuziehung eines Pflegedienstes oder der Umzug in ein Pflegeheim gefordert wurde. Die Geschädigte weigerte sich auch diesen gegenüber hartnäckig, an der Situation etwas zu ändern und bestritt jedwede Überforderung des Angeklagten.

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2. Tatgeschehen

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Während  eines gemeinsamen Urlaubs des Angeklagten und der Geschädigten in der Eifel, stürzte diese vor dem Hotel und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, welcher nach Verlegung in die Uniklinik F operativ versorgt wurde. Die Geschädigte wurde am 20. postoperativen Tag am 27.06.2019, einem Freitag, in die Obhut des Angeklagten in die gemeinsam bewohnte Wohnung entlassen. Die Geschädigte war postoperativ noch in keiner Weise ausreichend mobilisiert und konnte das Bett nur mit Hilfe des Angeklagten verlassen. Als Hilfsmittel zur Pflege und zum Transport der Geschädigten standen dem Angeklagten lediglich ein Rollstuhl sowie ein Rollator zur Verfügung. Der Angeklagte nahm es auf sich, die Geschädigte zur Verrichtung ihrer Notdurft bis zur Toilette zu bringen, wobei er sie jedes Mal zum Transport dahin auf einen Rollator setzen musste. Anschließend half er ihr bei der Verrichtung, säuberte ihren Intimbereich und brachte sie in gleicher Weise wieder mit dem Rollator zurück. Dieses Procedere wiederholte sich im Abstand von 3-4 Stunden, auch nachts. Insbesondere dies stellte für den Angeklagten eine massive psychische und physische Belastung dar.

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Der Angeklagten konnte seit Rückkehr der Geschädigten in die gemeinsame Wohnung am 27.06.2019 bis zur Tat am 29.06.2019 aufgrund dieser Abläufe insgesamt gerade einmal ca. sechs Stunden schlafen. Nachdem der Angeklagte nach dem letzten nächtlichen Toilettengang in den frühen Morgenstunden des 29.06.2019 unter Überwindung erneuter Einschlafstörungen kurzzeitig in den Schlaf gefunden hatte, wurde er gegen 10 Uhr morgens erneut durch die Geschädigte geweckt und zur Unterstützung bei der Verrichtung ihrer Notdurft aufgefordert. Der übermüdete Angeklagte beabsichtigte dem – wie auch zuvor – nachzukommen. Er richtete sich in seinem Bett im gemeinsamen Schlafzimmer zunächst auf und sah dabei ein bereits seit geraumer Zeit neben seinem Bett liegendes Steakmesser, und entschloss sich das Messer bei dieser Gelegenheit in die Küche zurück zu bringen. Hierzu nahm er es an sich, ging um das Bett der Geschädigten herum und legte das Messer zunächst auf einem Stuhl neben der Tür ab. Er zog der Geschädigten die Schuhe an und beabsichtige sodann, zunächst das Messer in die Küche zu bringen. Die Geschädigte forderte ihn auf, dies zu unterlassen und sie zunächst zur Toilette zu bringen. Aufgrund einer spezifischen psychischen Situation des Angeklagten, resultierend aus der über Jahrzehnte andauernden psychopathologischen Beziehung zur Geschädigten, in Verbindung mit seiner konfliktvermeidenden Persönlichkeitsstruktur und einer hierzu andauernden Affektunterdrückung kam es beim Angeklagten in diesem Moment zu einem affektiven Durchbruch, der für einen kurzen Moment handlungsleitend wurde und in ihm den Willen begründete, die Geschädigte zu töten. Gleichzeitig trat beim Angeklagten eine kognitive Einengung auf dieses Handlungsziel ein unter gleichzeitiger Aufhebung der Fähigkeit rationaler Abwägung oder sonst der Fähigkeit, andere Umstände des Geschehens in sein Bewusstsein aufzunehmen und zu bewerten. Die als übermächtig erlebte affektive Aufwallung führte bei Erhalt der Einsichtsfähigkeit zu einer Enthemmung unter erheblicher Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. In diesem Zustand ergriff der Angeklagte das auf dem Stuhl liegende Steakmesser mit einer Klingenlänge von ca. 13 cm mit seiner rechten Hand, mit der Klinge auf der Seite des kleinen Fingers und stach in der Absicht die Geschädigte zu töten, getragen von dem eben beschrieben affektiven Durchbruch, dieser das Messer in Herzhöhe in den linken Brustkorbbereich. Die Geschädigte versah sich in diesem Moment keines Angriffs des Angeklagten und war deswegen in ihrer Fähigkeit sich gegen den Angriff zu verteidigen eingeschränkt. Der Angeklagte war indessen aufgrund der beschrieben kognitiven Einengung nicht in der Lage dies zu erkennen und legte es seinem Handlungsentschluss daher auch in keiner Weise zugrunde. Der Geschädigten gelang keinerlei Schutz- oder Abwehrbewegung. Das Messer drang zwischen der 3. und 4. Rippe in den Brustkorb ein und verletzte unter anderem den rechten Lungenflügel sowie die linke Herzkammer, was binnen weniger Sekunden zum Tod durch Verbluten nach innen führte.

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Der Angeklagte zog das Messer aus der Brust der Geschädigten, empfand sogleich tiefste Bestürzung über seine Tat und geriet in tiefe Verzweiflung. Er hatte keinerlei Erklärung für sein Handeln und konnte es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Nachdem er den Leichnam mit einer Bettdecke abgedeckt und geraume Zeit weinend neben diesem verbracht hatte, versuchte er sich mit demselben Messer durch Stiche in die eigene Brust sowie radiale Schnitte an der Innenseite des linken Handgelenks  das Leben zu nehmen. Es kam jedoch nur zu oberflächlichen Verletzungen und der Versuch misslang.

20

Der Angeklagte verbrachte noch drei weitere Tage mit dem Leichnam der Geschädigten in der gemeinsamen Wohnung, da er nicht wusste, was er tun solle. Nachdem er begann Verwesungsgeruch wahrzunehmen, entschloss er sich den ärztlichen Notdienst zu informieren. Die hierauf eintreffende Zeugin G stellte den Tod der Geschädigten fest. Der auf sie sehr ruhig und gefasst wirkende Angeklagte erklärte ihr – unzutreffend –  die Geschädigte habe sich am heutigen morgen, als er Einkäufe erledigt habe, das Leben genommen. Die Zeugin bescheinigte einen nicht natürlichen Tod und verständigte zu Hause angekommen die Polizei. Dem eintreffenden Beamten am Tatort, dem Zeugen PHK H, gegenüber wiederholte der Angeklagte zunächst die unzutreffende Schilderung. Dieser hatte Zweifel an der Darstellung des Angeklagten, führte die Tatortsicherung durch und informierte die Kriminalpolizei.

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C. Beweiswürdigung

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I. Einlassung des Angeklagten

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Im Rahmen der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte – wie auch bereits im Ermittlungsverfahren – geständig zu dem Vorwurf ein.

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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, hatte der Angeklagten sich zunächst gegenüber den zuerst eintreffenden Polizeibeamten – sowie zuvor gegenüber der herbeigerufenen Ärztin – dahingehend eingelassen, seine Mutter habe sich am heutigen Tage in seiner Abwesenheit selbst getötet. Er gab diese Einlassung jedoch im Rahmen seiner Vernehmung auf und ließ sich im Wesentlichen so ein, wie später in der Hauptverhandlung. Lediglich zu der Frage welches Verhalten oder welche Worte seiner Mutter der Tat unmittelbar voraus gingen und letztlich auslösten, hatte er bei der polizeilichen Vernehmung im Gegensatz zur späteren Einlassung in der Hauptverhandlung, keine Erinnerung.

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II. Feststellungen der Kammer

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte – entsprechend seinem Geständnis – die Tat so begangen hat, wie es unter den Feststellungen (II.) näher dargelegt ist.

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Das Gericht stützt seine Feststellungen hierbei auf das glaubwürdige Geständnis des Angeklagten, sowie den weiteren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.

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D. Rechtliche Würdigung

29

1.

30

Nach den getroffenen Feststellungen, hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

31

Darüber vermochte die Kammer – in Übereinstimmung mit der Anklage – die Voraussetzungen für die Feststellungen eines Mordes gemäß § 211 StGB nicht festzustellen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer heimtückischen Begehungsweise nicht vor.

32

Zwar war die Geschädigte im Moment des Angriffs arg- und wehrlos. Der Angeklagte nutzte diese Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers jedoch nicht bewusst  zur Tatbegehung aus.

33

Vorliegend gelangte der hinzugezogene Sachverständige, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie, Innere Medizin Dr. I zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten die Tat von einem affektiven Durchbruch getragen war. Nach seinen überzeugenden Bekundungen, hatte dies nicht nur Auswirkungen auf die schuldrelevante Frage der Steuerungsfähigkeit, sondern auch auf die kognitiven Fähigkeiten. So sei während des affektiven Durchbruchs das Wahrnehmungsfeld auf den Affektinhalt beschränkt. Rationale Bewertungen des Tatumfeldes seien ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass beim Angeklagten eine Bewertung der Situation auf intellektueller Ebene im Sinne eines bewussten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten zur Ausführungen der Tat, nicht möglich war. Dem Angeklagten war im Rahmen des auftretenden „Affekttunnels“ zum Zeitpunkt der Tat die kognitive Erfassung der Tatsituation in ihrer Bedeutung für die Tat schlechterdings verwehrt.

34

2.

35

Der Angeklagte handelte rechtswidrig.

36

3.

37

Auch handelte der Angeklagte schuldhaft. Er war bei uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert (§ 21 StGB).

38

Zur Frage der Schuldfähigkeit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. I, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie, Innere Medizin, ausgeführt, er habe den Angeklagten exploriert und könne unter zusätzlicher Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung feststellen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne einer „affektiven Durchbruchs bestanden habe.“ Hierzu führte der Sachverständige aus:

39

Zur Annahme einer Affekttat, die eine spezifische impulsive Tathandlung beschreibe, die beim sonst Gesunden zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führe, sei in der forensischen Psychiatrie ein Katalog von Voraussetzungen sowie ein Katalog von Negativ- bzw. Ausschlusskriterien entwickelt worden, der sich wie folgt darstellen lasse:

40

1.              spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, verbunden mit charakteristischer Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen (unter anderem „seelische Zermürbung", Demütigungen), das Opfer wird als psychisch überlegen erlebt, der Tat geht soziale Isolierung meist voraus,

41

2.               affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft („homozidale Tatbereitschaft" nach Rasch 1964), von der aus einer Gewalttat das „Nächstliegende" ist,

42

3.              psychopathologische Disposition der Persönlichkeit (unter anderem Hilflosigkeit, Unterlegenheitsgefühle, geringe Flexibilität),

43

4.               körperliche und/oder psychische konstellative Faktoren (u.a. Alkoholeinfluss, psychotrope Medikamente, Erschöpfung, Übermüdung) die zu einer Verminderung des Hemmungsvermögens gegenüber aggressiven Impulsen führen können,

44

5.              abrupter, elementarer, eruptiver Tatablauf ohne Risikoabsicherung auf einen konfliktspezifischen Reiz hin, mit einem impulsiven Bild des Tatgeschehens, mit elementarer Wucht, charakteristischerweise nehmen dabei die Täter ebenso wenig Rücksicht auf die eigene Person, Schmerzen oder Verletzungen wie auf die äußere Situation,

45

6.              charakteristischer Affektaufbau und -abbau, „rechtwinkliger Affektverlauf',

46

7.              Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, fassungslosem Staunen, einem Zusammenbrechen des Täters, manchmal auch Suizidhandlungen

47

8.              Einengung des Wahrnehmungsfeldes auf Affektinhalte und der seelischen Abläufe, indem es einen dominieren den Zornaffekt zu einem relativen Verblassen der übrigen Wahrnehmungen kommt, geläufig sei hier das Bild eines „Affekttunnels". Aspekte der Vigilanz, Orientierung, Auffassung, Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Umstellungsfähigkeit erhalten ihr besonderes Gewicht;

48

9.              Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion und

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10.Erinnerungsstörung und Koordination der Sinn- und Ereigniskontinuität.

50

Träfen die Kernmerkmale des situativen Aufbaus einer Affekttat auf eine bestimmte Täterpersönlichkeit, gerate der die Handlung tragende Affekt zu dem eruptiven Durchbruch und damit zu einer jedenfalls erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit zu einer verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB. Als „typische" Persönlichkeitsmerkmale eines Affekttäters würden in der Literatur folgende Merkmale beschrieben: asthenische Hilflosigkeit, Aggressionshemmung, Affektreduktion, zwanghaft-depressive Konfliktverarbeitung; ferner eine übersteigerte Kränkbarkeit, wie die zum Beispiel im Rahmen narzisstischer Persönlichkeitszüge vorkomme.

51

Das subjektive Erleben sei von einer Einengung des Bewusstseins auf die zentralen Inhalte des Affekts betroffen, dies führe oft zu einer Unklarheit des Denkens und zu einer Zusammenhanglosigkeit des Verhaltens. Neben konstellativen Faktoren wie Alkoholeinwirkung oder Übermüdung gälten Auffälligkeiten des Nachtatverhaltens wie eine fortdauernde Einengung des Erlebens, ein anhaltend hohes vegetatives Spannungsniveau, Planlosigkeit des Verhaltens mit Fortlauftendenzen und Suizidtendenzen.

52

Beim Angeklagten lägen einige der genannten typischen Persönlichkeitsmerkmale eines Affekttäters (asthenische Persönlichkeit, Hilflosigkeit, Aggressionshemmung, Affektreduktion, depressive Konfliktverarbeitung) zweifelsfrei vor. Die Affektreduktion beim Angeklagten zeige sich in der Exploration in einem erheblichen Umfang, augenscheinlich habe der Angeklagte über viele Jahre seines Lebens hinweg lernen müssen, den Ausdruck von Gefühlen bis zur offenen Vermeidung zu reduzieren. Dies bedeute nicht, dass der Betroffene „keine Gefühle" mehr habe, sondern dass die Bewusstwerdung subjektiver emotionaler Vorgänge deutlich erschwert sei. Die soziale Isolation und die nach der Krankenhausentlassung der Mutter zugespitzte Pflegebedürftigkeit mit zu erwartender zunehmender Überforderung bei gleichzeitig fehlender interpersoneller Konfliktauslebung, stelle eine der Affekttat typische Ausgangsbeziehung dar.

53

Zweifellos stelle eine symbiotische Beziehung in ihrer hochgradigen Pathologie einen Prädiktor für mögliche spätere Eskalationen von Gewalt dar: die gegenseitige emotionale Abhängigkeit verhindere eine offene Konfliktbewältigung innerhalb der Beziehung einerseits und eine Suche nach externen Lösungswegen unter Konfliktbedingungen andererseits. Andererseits schafften die üblichen, in der Symbiose meist nicht kommunizierbaren Konflikte (zum Beispiel individuelle Autonomiebestrebungen) insbesondere in einer asymmetrischen Symbiose ein massives Konfliktpotenzial und damit den Boden für auch bedrohliche, aggressive wie ängstliche beziehungsbezogene Emotionen. Den Angaben des Angeklagten zufolge habe sich in den letzten Jahren eine erhebliche soziale Isolierung entwickelt, rückblickend hätten beim Angeklagten auch zumindest subdepressive Phänomene wie Schlafstörungen bestanden.

54

Möglicherweise sei der Angeklagte durch extrem ambivalente Verhaltensweisen seiner Mutter immer wieder auch erheblich gekränkt worden, so durch ihre Suizidwünsche, ihre offen geäußerte Unzufriedenheit, ihrer Undankbarkeit und ihre letztlich massive Unfähigkeit, sich in die subjektive Situation ihres Sohnes auch nur rudimentär hineinversetzen zu können. Zweifellos habe der Angeklagte letztlich seine Mutter als ihm psychisch extrem überlegen erlebt.

55

Als „klassisch" für eine Affekthandlung könne das Nachtatverhalten eingeordnet werden, zweifellos habe eine deutliche Erschütterung mit sich dann schnell ausbreitenden suizidalen Tendenzen bestanden.

56

In Bezug auf Negativkriterien fehlten darüber hinaus aggressive Fantasien im Vorfeld, ein Ankündigen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Vorbereitungshandlungen, Konstituierung der Tatsituation durch den Täter, zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufes durch den Täter, komplexer Tatablauf, erhaltene Introspektionsfähigkeit, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, fehlende heftige Affekterregung.

57

Auf Nachfrage ergänzte er, dass gegen einen affektiven Durchbruch auch nicht der Umstand spreche, dass es lediglich zu einem einzigen Stich gekommen sei. Es sei nicht erforderlich, dass das eruptive Ausagieren des Affektes sich nur durch eine Art blindwütiges enthemmtes Tatgeschehen äußern müsse. Ebenso wenig gegen eine Affekttat spreche der Umstand, dass die Geschädigte durch einen einzigen Stich ins Herz getötet worden sei. Zwar wäre für den Fall, dass hier der Stich so präzise gesetzt worden wäre, dass er möglichst schnell zum Tod führt, aufgrund des dann planvollen Vorgehens, eine Affekttat eher unwahrscheinlich. Jedoch wäre ein solch gezielter Stich selbst für eine Person mit entsprechenden anatomischen Kenntnissen nur schwer zu setzen. Der gerichtlich bestellte rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. J, führte hierzu ergänzend aus, ein fast widerstandsloser Stich in das Herz gelinge nur, wenn das Messer auf seinem Weg zum Herzen nicht auf Knochen oder Knorpel treffe und daher nur den geringen Hautwiderstand überwinden müsse.

58

Das Gericht ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachtens des Sachverständigen überzeugt.

59

Die Kammer geht insbesondere mit den Sachverständigen davon aus, dass der Stich hier rein zufällig die effektive Letalität aufwies, sodass eine Gezieltheit im Sinne einer gewollten maximalen Effektivität auszuschließen ist.

60

Es folgt dem Sachverständigen bei seiner Diagnose und zieht aus den Befundtatsachen, die der Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit, die den Zustand des Angeklagten bei der Tat geprägt haben, seinem Erscheinungsbild, seinem psychischen Zustand, seinem Verhalten vor, bei und nach der Tat, aufgrund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der Tat einzusehen nicht beeinträchtigt, seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht aufgehoben, jedoch erheblich gemindert i.S.v. § 21 StGB war.

61

E. Strafzumessung

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

63

Für die Strafrahmenwahl bildet § 212 Abs. 1 StGB mit dem gesetzlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren den Ausgangspunkt.

64

1.

65

Die Kammer vermochte keine die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 212 Abs. 2 StGB begründenden Umstände feststellen, mit denen der Ausspruch einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwingend verbunden wäre. Die Schuld des Totschlägers muss zur Annahme eines solchen besonders schweren Falles ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders (BGH, NJW 81, 2310; BGH, NStZ 1991, 431). Es genügt daher nicht, wenn die Tatumstände den Mordmerkmalen nach § 211 Abs. 2 StGB nur nahekommen; es müssen vielmehr zusätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, die das Minus gegenüber dem Mord ausgleichen (BGH, NStZ 81, 258; BGH, NStZ 1993, 342).

66

2.

67

Die Kammer hat im Ergebnis den Strafrahmen des § 213 2. Alt. StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – zugrunde gelegt, da sie die Voraussetzungen eines unbenannten minder schweren Falls des Totschlages annimmt. Den Strafrahmen hat sie nicht weiter verschoben. Da hier der vertypte Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) mit einer fakultativen Strafrahmenverschiebung gem. § 49 StGB bereits festgestellt wurde, ergibt sich im Hinblick auf § 50 StGB eine besondere Erörterungsbedürftigkeit und im Ergebnis ein von der Kammer erkanntes und ausgeübtes tatrichterliches Ermessen hinsichtlich der endgültigen Strafrahmenwahl.

68

a)

69

Das Gericht hatte zunächst das Vorliegen des benannten minder schweren Falles der Provokation i.S.d. § 213 Alt. 1 StGB zu prüfen, hat seine Voraussetzungen jedoch im Ergebnis verneint.

70

Misshandlungen im Sinne der Vorschrift haben offenkundig nicht vorgelegen.

71

Auch konnte die Kammer keine „schweren Beleidigungen“ bejahen. Erforderlich hierfür wären schwere seelische Kränkungen jeglicher Art (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 213 Rn. 5). Zwar stellte die Kammer fest, dass die Geschädigte den Angeklagten in Anwesenheit Dritter mehrfach kränkte, indem sie bspw. äußerte, dieser sei „ein Unfall“ gewesen oder über ihn sprach, als befinde er sich nicht im Raum. Die beschriebenen Vorfälle liegen bereits geraume Zeit zurück. Zwar muss die konkrete Kränkung nicht unmittelbar der Tat voraus gehen, es genügt ein längerfristiger Aufbau von Demütigungen (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 213 Rn. 9a). Erforderlich ist jedoch, dass zumindest durch die letzte erfolgte Kränkung der Täter den Zorn entwickelt, der sich letztlich in der Tathandlung niederschlägt (Fischer, a.a.O.). Die durch den Angeklagten erfahren Demütigungen haben jedoch für die Tatausführung keine Rolle gespielt. Er entwickelte seinen Affektdurchbruch aufgrund der letzten von der Geschädigten eingeforderten Pflegehandlung und einer in diesem Rahmen gegebenen Anweisung. Die in der Vergangenheit erlebten Demütigungen können nicht in dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zu dem die Tatausführung tragenden Affekt gebracht werden.

72

b)

73

Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen sonstigen minder schweren Fall i.S.d. § 213 Alt. 2 StGB vorliegen.

74

Da bereits festgestellt wurde, dass der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob unter Ausklammerung des vertypten Milderungsgrundes und unter bloßer Heranziehung der allgemeinen Milderungsgründe bereits ein minder schwerer Fall zu bejahen ist. In diesem Fall kann der so gefundene Strafrahmen ohne Verstoß gegen § 50 StGB nochmals gemäß §§ 21, 49 StGB verschoben werden. Genügen die allgemeinen Milderungsgründe nicht, um einen minder schweren Fall zu begründen, ist zu prüfen ob unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes seine Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist der vertypte Milderungsgrund „verbraucht“ und einer Anwendung von § 49 StGB auf den Strafrahmen des § 213 StGB steht § 50 StGB entgegen (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 213 Rn. 17 f.). In diesem Fall steht dem Tatrichter jedoch ein Ermessen dahingehend zu, ob er den Strafrahmen dem § 213 StGB entnimmt, oder den Strafrahmen des § 212 StGB gem. § 49 StGB verschiebt, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 213 Rn. 19).

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Für die daher zunächst unter Ausklammerung von § 21 StGB vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 213 StGB vorliegt, ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. So ist ein minder schwerer Fall anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei darf er strafschärfende Aspekte nicht aus dem Blick verlieren. Die entscheidungsrelevanten Strafschärfungsfaktoren müssen gegen die im Einzelfall zur Strafrahmenverschiebung drängenden Umstände abgewogen werden (Schneider, MüKo, StGB, 3. Aufl., § 213 Rn. 45).

76

Strafschärfend war hier zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte hier jedenfalls objektiv arg- und wehrlos war, obwohl der Angeklagte – wie dargestellt – diese Situation auf subjektiver Ebene nicht ausnutzte.

77

Strafmildernd waren demgegenüber folgende Umstände zu berücksichtigen:

78

                       das vom Angeklagten abgelegte Geständnis,

79

                       die glaubwürdig tief empfundene Reue,

80

                       der Umstand, dass die den affektiven Durchbruch vorbereitende pathologische Täter-Opfer-Beziehung maßgeblich durch die Geschädigte über Jahrzehnte hinweg im Wesentlichen durch manipulative Verstrickung des Angeklagten in Schuld- und Schamgefühle, bestimmt worden ist,

81

                       die Forcierung der subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit durch die kategorische Ablehnung der Übernahme pflegerischer Tätigkeiten durch Dritte bzw. die Ablehnung der Unterbringung im Heim sowie die aktive Verheimlichung ihres Gesundheitszustandes vor Angehörigen um eine Intervention von außen zu vermeiden,

82

                       die völlige Negierung jeglicher eigener Bedürfnisse des Angeklagten durch die Geschädigte,

83

                       die Zuspitzung der Überforderungssituation durch die wiederholte Äußerung der Geschädigten, dass der Angeklagte besser dran sei wenn sie tot sei,

84

                       der schnelle und wohl weitgehend schmerzfreie Todeseintritt bei der Geschädigten,

85

                       der glaubhafte Suizidversuch des Angeklagten nach der Tat mit den entsprechenden Verletzungen und den hieran anknüpfenden besonderen Überwachungsmaßnahmen in der Untersuchungshaft und

86

                       die besondere eigene Betroffenheit von den Folgen der Tat aufgrund der persönlichkeitsbedingten erheblichen Schuldgefühlen und der zu erwartenden Schwierigkeiten einer künftigen autonomen Lebensführung mangels dementsprechender altersgerechter Erfahrungen.

87

Die Gesamtbetrachtung und -abwägung dieser Umstände zeigt zwar zum einen, dass hier bereits enumerativ zahlreiche strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich genommen auch durchaus von Gewicht sind. Hierbei war aber zu berücksichtigen, dass ihre Mehrzahl gerade Ursache des Affektaufbaus und seiner späteren – schuldmildernden – Entladung waren, was zur Bejahung des vertypten Schuldmilderungsgrundes des § 21 StGB geführt hat. Zudem wiegt zum einen die – wenn auch nur objektiv gegeben – Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers schwer. Zum  anderen gebietet es der Rang des von §§ 212, 213 StGB geschützten Rechtsgutes die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (Fischer, StGB, 67. Aufl.,  § 213 Rn. 15). Daher vermag die Kammer in der Gesamtabwägung dieser Umstände und der Berücksichtigung der hier anzulegenden strengen Maßstäbe bei bloßer Berücksichtigung der allgemeinen Minderungsgründe noch nicht, die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall anzunehmen.

88

Bezieht man daher in dem nunmehr erforderlichen weiteren Prüfungsschritt in die eben dargestellte Abwägung zusätzlich den Umstand mit ein, dass der Angeklagte aufgrund eines affektiven Durchbruchs zum Tatzeitpunkt einer tiefgreifende Bewusstseinsstörung unterlag, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte und damit zu einer verminderten Schuldfähigkeit führte, ist die Tathandlung unter solch erheblich strafmildernden Umständen geschehen, die in der Gesamtschau mit den strafmildernd Gesichtspunkten der Tatvorgeschichte und der Tatfolgen den strafschärfenden Moment nicht nur deutlich aufwiegen, sondern die Beurteilung der Tat in ihrer Gesamtheit deutlich unterhalb der „durchschnittlichen“ Fälle dieser Art absenkt und die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB auf den vorliegenden Fall unbillig hart erscheinen lassen. Unter Einbeziehung dieses Umstands, ist damit ein minder schwerer Fall gegeben.

89

Es kann damit grundsätzlich der eröffnete Strafrahmen des § 213 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) gewählt werden, jedoch nach Ermessen des Tatrichters alternativ auch der nach § 49 StGB verschobene Strafrahmen des § 212 StGB (hier Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten).

90

Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hier dem Strafrahmen des § 213 StGB den Vorzug gegeben. Die Besonderheiten der Täter-Opfer-Beziehung und die wesentliche Herbeiführung der Umstände die den affektiven Durchbruch beim Angeklagten begünstigten, gerade durch die Geschädigte, sollte sich als einheitliches Gesamtbild bereits in der Strafrahmenwahl niederschlagen. Die Berücksichtigung bei der Strafrahmenwahl kann sachgerechter über die Anwendung von § 213 StGB erfolgen, da der gewichtige Umstand der Schaffung der psychischen Voraussetzungen für die Tat durch die Geschädigte bei der Anwendung von §§ 212, 21, 49 StGB unter Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens „lediglich“ im Rahmen der konkreten Strafzumessung erfolgen könnte. Da vorliegend eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens in Betracht kommt, ist der Strafrahmen des § 213 StGB mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe von nur einem Jahr zudem für den Angeklagten günstiger als die Mindeststrafe von zwei Jahren bei Anwendung des nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212 StGB.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung dürfen die Umstände, die bereits zur Begründung der Strafrahmenwahl, also der Annahme eines minder schweren Falles, herangezogen wurden, ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB erneut herangezogen werden (BGHSt 26, 311). Gleiches gilt für Umstände die den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB begründen, auch sie können im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut herangezogen werden (BGH, NStE Nr. 13 zu § 213 StGB). Die Kammer hat daher sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Umstände die für die Begründung des minder schweren Falles herangezogen wurden, erneut bei der konkreten Strafzumessung in die Gesamtabwägung eingestellt.

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Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine

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Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

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als tat- und schuldangemessene Strafe erkannt.

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F. Kostenentscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.