Schütteltrauma: Totschlag und Misshandlung Schutzbefohlener; Mutter wegen Unterlassens verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Vater wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener nach einem tödlichen Schütteltrauma eines Säuglings. Die Mutter wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen verurteilt, weil sie das Kind nach früheren Übergriffen nicht wirksam vor weiterem Zugriff des Vaters schützte; im Übrigen wurde sie freigesprochen. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die glaubhaften Angaben der Mutter, medizinische Befunde und ein rechtsmedizinisches Gutachten, das alternative Ursachen ausschloss. Der Vater erhielt 10 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, die Mutter 1 Jahr 6 Monate auf Bewährung (mit Aufklärungshilfe strafmildernd).
Ausgang: Verurteilung des Angeklagten zu 10 Jahren und der Angeklagten zu 1 Jahr 6 Monaten (Bewährung); im Übrigen Freispruch der Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Das heftige Schütteln eines wenige Monate alten Säuglings stellt regelmäßig eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar.
Bedingter Tötungsvorsatz kann beim Schütteln eines Säuglings trotz erkannter Lebensgefährlichkeit zu bejahen sein, wenn der Täter die Gefahr aus Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Tod zur Durchsetzung eines unmittelbaren Ruhebedürfnisses hinnimmt.
Eine Strafbarkeit wegen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 StGB) setzt bei der rohen Misshandlung eine gefühllose Gesinnung voraus; diese kann bei unmittelbarer Angstreaktion und Abbruch der Handlung fehlen.
Eltern sind als Beschützergaranten verpflichtet, ein Kind nach erkennbaren schweren Gewaltübergriffen wirksam vor weiterem Zugriff des Gefährders zu schützen; Unterlassen trotz zumutbarer Hilfemöglichkeiten kann eine Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (§§ 227, 13 StGB) begründen.
Die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage kann insbesondere durch konstante, detailreiche Schilderungen mit erlebnisbasierten Komplikationen sowie durch objektive medizinische Befunde und sachverständige Ausschlussdiagnostik gestützt werden.
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung sowie des Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig.
Sie wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen soweit sie verurteilt worden ist, im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 225 Abs. 1 und 3, 13, 52, 53 StGB
Gründe
A.
Prozessuales
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
B.
Feststellungen
I.
Zur Person
Angeklagter C
Der heute 28 Jahre alte Angeklagte wurde in A, Marokko, als ältestes von drei Kindern geboren. Seine Mutter ist heute 61 Jahre und sein Vater 64 Jahre alt, beide arbeiten in einem Gericht, die Mutter als Familienrichterin.
Der Angeklagte besuchte 2002 bis 2014 die Schule in A und schloss sie mit dem Abitur ab. Hiernach nahm er das Medizinstudium in B in Russland auf und setzte dieses seit 2017 in E in der Ukraine fort.
Nach Kriegsausbruch im Februar 2022 floh der Angeklagte Anfang März 2022 über die Slowakei und Tschechien nach Deutschland und kam zunächst in F an, von wo aus er nach D geschickt wurde und dort für sechs Wochen unterkam bevor er im Mai 2022 nach G kam. Seitdem lebt er in der Flüchtlingsunterkunft in G-H, die vom Deutschen Roten Kreuz betrieben wird und in der überwiegend ukrainische Flüchtlinge leben.
Von ernsthaften Krankheiten blieb der Angeklagte bislang verschont. Er trinkt regelmäßig Bier, in den Monaten vor seiner Inhaftierung trank er bis zu 15 Flaschen zu je 0,33 l an einem Tag, zwei bis drei Mal in der Woche.
Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Angeklagte I
Die heute 22 Jahre alte Angeklagte wurde in J, Ukraine, geboren. Im Alter von fünf Jahren wurden sie und ihre fünf Geschwister von der leiblichen Mutter getrennt und wuchsen in einer Pflegefamilie auf. Zu ihrem Vater hatte die Angeklagte keinen Kontakt.
Sie wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und machte mit 17 regelgerecht ihren Schulabschluss. Hiernach begann sie 2020 ein Designstudium. Nach Kriegsausbruch kam sie im März 2022 nach Deutschland und kam zunächst in D unter, bevor sie im Mai 2022 nach G kam und die Flüchtlingsunterkunft in G-H bezog. Dort gelang es ihr, ihr Studium online zu beenden.
Zwei ihrer Schwestern leben ebenfalls in Deutschland, jedoch nicht in G. Zu Ihnen unterhält die Angeklagte regen Kontakt, jedoch nur telefonisch bzw. mittels des Nachrichtendienstes WhatsApp.
Von ernsthaften Krankheiten blieb die Angeklagte bislang verschont.
Sie ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Zur Sache
1. Vorgeschichte
a) Die Angeklagten lernten sich im April 2022 in einer Flüchtlingsunterkunft in D kennen und lieben und bezogen im Mai 2022 gemeinsam ein Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft in G-H. Im Juni 2022 wurde die Angeklagte schwanger, worüber sich beide sehr freuten. Die Beziehung verlief zunächst harmonisch. Die Angeklagte beendete ihr Studium online. Der Angeklagte besuchte einen Deutschkurs. Am 00.03.2023 brachte die Angeklagte den gemeinsamen Sohn K C zur Welt.
b) Die Beziehung des Paares, das nunmehr mit einem Säugling gemeinsam in einem Zimmer lebte, veränderte sich. Die Angeklagte verließ kaum noch das Zimmer und kümmerte sich hauptsächlich um den Sohn. Der Angeklagte kümmerte sich um die Behördengänge und sonstigen Belange der Familie. Er trank aber auch immer häufiger in großen Mengen Bier. Im alkoholisierten Zustand trat der sonst liebevolle Vater sowohl gegenüber der Angeklagten als auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn aggressiv auf. Hierbei kam es auch zu Handgreiflichkeiten gegenüber der Angeklagten, ohne dass die Kammer konkrete Körperverletzungshandlungen des Angeklagten zu ihrem Nachteil feststellen konnte.
c) Ende des Jahres 2023 wurde die Angeklagte I erneut schwanger, was die angespannte familiäre Situation weiter verschlechterte. Denn anders als die erste Schwangerschaft verlief die zweite Schwangerschaft nicht komplikationslos und die Angeklagte I war nicht in der Lage, den gemeinsamen Sohn K während der Schwangerschaft alleine zu betreuen. Der Angeklagte musste sie hierbei unterstützen und konnte aufgrund dessen seinen Deutschkurs nicht fortsetzen. Ohne Tagesstruktur sprach er immer häufiger dem Bierkonsum zu.
d) Am 00.08.2024 brachte die Angeklagte die gemeinsame Tochter L C, die Geschädigte, in der 37. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von lediglich 2236 Gramm im Universitätsklinikum G zur Welt. Aufgrund dessen galt die Geschädigte als Frühgeborenes, weshalb die Klinik die Betreuung durch eine Hebamme nach Entlassung für die Familie organisierte. Bei der U2-Untersuchung am 00.09.2025 im Krankenhaus wurde eine regelgerechte Entwicklung des Säuglings mit einer Größe von 46 cm, einem Gewicht von 2090 Gramm und einem Kopfumfang von 31 cm festgestellt und die Angeklagte mit der Geschädigten am 00.09.2025 nachhause entlassen. Ab dem 00.09.2025 suchte die Hebamme M die Familie eine Woche lang täglich auf, danach vergrößerten sich die Besuchsintervalle, weil L sich gut entwickelte und die Angeklagten weniger Unterstützung benötigten.
e) Die nunmehr vierköpfige Familie lebte weiterhin in einem Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft G-H. Die Angeklagten schliefen gemeinsam mit dem Neugeborenen in einem großen Doppelbett. Der nunmehr fast anderthalbjährige K schlief in einem Gitterbett. Zudem war in dem Zimmer Platz für einen Schrank, eine Kommode, einen Tisch, einen Kühlschrank und einen Wäscheständer. Küche und Bad befanden sich zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Bewohnern der Unterkunft auf dem Flur. L war ein sehr unruhiger Säugling und schrie viel, was das Zusammenleben auf engstem Raum ohne Rückzugsmöglichkeit sehr belastete. Der Angeklagte trank regelmäßig in großen Mengen Bier und war sowohl im alkoholisierten Zustand als auch in den Tagen nach übermäßigem Alkoholkonsum leicht reizbar und der Belastung durch zwei kleine Kinder nicht gewachsen. So hielt er der Geschädigten in Gegenwart der Angeklagten bei mehreren Gelegenheiten, wenn er sie nicht beruhigen konnte, mit der Hand Mund und Nase zu, so dass diese keine Luft mehr bekam und ihr Schreien schließlich verstummte, worauf es ihm ankam. Die Angeklagte versuchte so gut sie konnte, in diesen Situationen zu intervenieren und dem Angeklagten das Kind zu entreißen.
2. Tatgeschehen
a) So geschah es auch an einem Abend Anfang Ende September / Anfang Oktober. Der Angeklagte war stark alkoholisiert und L schrie. Er nahm die Geschädigte zunächst auf dem Bett sitzend auf den Arm, spielte mit ihr und versuchte sie so zu beruhigen. Als dies nicht gelang, hielt er L mit der Hand Mund und Nase zu, um sie zum Schweigen zu bringen. Als die Angeklagte dies sah, fragte sie ihn „Was machst du da?“ und schlug seine Hand weg vom Gesicht der Tochter, woraufhin der Angeklagte die Angeklagte mit der freigewordenen Hand wegschubste, so dass sie gegen den Bettpfosten stieß. Der Angeklagte packte nun den Säugling an einem Fuß, ließ ihn über Kopf nach unten hängen und schüttelte ihn einige Sekunden so heftig, dass der Kopf der Geschädigten vor und zurück schlug und ihm Blut aus Mund und Nase lief. Die Angeklagte raffte sich wieder auf und nahm dem Angeklagten den Säugling ab, was der Angeklagte zuließ. Er schlug sich die Hände vor das Gesicht, bekam Angst und schüttelte den Kopf. Mit L auf dem einen und K auf dem anderen Arm verließ die Angeklagte das Zimmer und wollte zum Büro der Sicherheitsmitarbeiter der Unterkunft laufen. Der Angeklagte holte sie jedoch ein und beschwor sie zurückzukommen. Dies tat sie. Die Sorge, dass der Angeklagte die Geschädigte erneut schütteln könnte, begleitete sie fortan.
b) In den folgenden Tagen empfand die Angeklagte ihre Tochter L als unruhiger und fragte den Angeklagten, ob sie nicht ins Krankenhaus fahren sollten. Der Angeklagte aber beruhigte sie, dass alles gut werde. Weitere Tage später fiel der Angeklagten auf, dass der Kopf der Geschädigten angewachsen war, was sie mit dem vorangegangenen Überkopfschütteln in Verbindung brachte. Am 16.10.2024 nahm die Angeklagte gemeinsam mit L beim Kinderarzt Dr. N die Vorsorgeuntersuchung U3 wahr. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig war, übersetzte der Angeklagte - telefonisch zugeschaltet - für sie, weshalb sie das Schütteln durch den Angeklagten aus Angst vor dessen Reaktion auch nicht zur Sprache brachte. Bei diesem Termin stellte Dr. N einen exorbitant vergrößerten Schädelumfang von 39 cm fest und vereinbarte für L einen Termin in der Kinderklinik des Universitätsklinikums G mit der Bitte um eine Schädelsonographie für den 28.10.2024.
c) Hierzu kam es nicht mehr. Der Angeklagte hatte am 25.10.2024 wiederum bis in die Morgenstunden hinein Bier getrunken und ging erst gegen 4 oder 5 Uhr zu Bett. Gegen 10 Uhr am Morgen des 26.10.2024 schrie L, die neben ihrer Mutter im Bett lag, der Angeklagte schlief auf der anderen Seite der Angeklagten. Die Angeklagte stand auf und nahm die Geschädigte hoch und wechselte ihr die Windel. Um ihr eine Flasche mit Milchnahrung zuzubereiten, legte sie L, die weiterhin schrie, auf den Bauch neben den schlafenden Angeklagten, der hiervon erwachte. Die Angeklagte mischte wenige Meter entfernt an einem Tisch heißes Wasser aus einer Thermoskanne mit Milchpulver, während der Angeklagte sich aufsetzte, mit dem Rücken gegen die Wand lehnte und die Beine ausstreckte. Er nahm L auf den Arm, die fortwährend schrie. Genervt von dem Schreien packte der Angeklagte die Geschädigte an ihren Oberarmen, die am Oberkörper anlagen, und schüttelte sie mehrere Sekunden kräftig, so dass ihr Kopf vor und zurück schlug. Obwohl er wusste, dass das Schütteln eines wenige Monate alten Säuglings für Leib und Leben desselben gefährlich ist und die Geschädigte nach dem Vorfall Ende September / Anfang Oktober unruhiger war als zuvor und ihr Kopfumfang anormal angewachsen war, tat er dies, damit L endlich verstummte und er seine Ruhe hat. Weil die Geschädigte verstummt war, drehte sich die Angeklagte um und sah wie der Angeklagte den Säugling schüttelte. Sie rannte auf ihn zu. Der Angeklagte aber erkannte in dem Moment, dass L aufgehört hatte zu atmen und schrie nunmehr laut ihren Namen. Die Angeklagte schrie ihn an: „Was sitzt du noch rum, ruf einen Krankenwagen!“ und er übergab ihr das Kind.
3. Nachtatgeschehen
a) Der Angeklagte lief 10:10 Uhr in das Büro der Sicherheitsmitarbeiter der Flüchtlingsunterkunft und bat um Hilfe, während die Angeklagte zunächst mit der Geschädigten auf dem Arm im Zimmer zurückblieb. Der Zeuge O folgte ihm ins Zimmer der Familie und wählte als er die bewusstlose Geschädigte sah um 10:16 Uhr den Notruf. Anschließend gingen er und der Angeklagte gemeinsam mit der bewusstlosen Geschädigten zurück ins Büro, wo der Zeuge P, ebenfalls Sicherheitsmitarbeiter der Unterkunft, den Angeklagten anleitete, Reanimationsmaßnahmen bei der Geschädigten durchzuführen. Der Rettungsdienst traf etwa 10:30 Uhr ein und konnte die Geschädigte schließlich reanimieren. Währenddessen waren auch beide Angeklagte zugegen und fürchteten um das Leben ihrer Tochter. Der Angeklagte C sagte zur Angeklagten I „Ich werde nie wieder eines der Kinder berühren.“ Gegen 11 Uhr traf ein Oberarzt der Kinderintensivstation des Uniklinikums G, der Zeuge Dr. Q, mit dem Kindernotfallteam ein und begleitete die Geschädigte ins Uniklinikum. Bei einer dort durchgeführten Sonographie des Kopfes konnten schwere akute Hirnblutungen festgestellt werden. Für die intensivmedizinische Behandlung wurde die Geschädigte in Narkose versetzt und beatmet. Zudem informierte der Oberarzt Dr. R die Kriminalpolizei wegen des Verdachts der Gewalteinwirkung auf die Geschädigte. Infolgedessen wurden die Angeklagten am 12.11.2024 und 13.11.2024 erstmals polizeilich vernommen.
b) Die Geschädigte erlitt aufgrund des Schüttelns durch den Angeklagten am 26.10.2024 neben Netzhauteinblutungen in beiden Augen ein subdurales Hämatohygrom im Bereich des Großhirns. Damit werden ausgedehnte Flüssigkeitsansammlungen unter der harten Hirnhaut mit Blutanteilen beschrieben. Ferner kam es zu Blutungen in die weichen Hirnhäute und der Verletzung einer Hirnvene. Das Gehirngewebe wurde in sämtlichen Gehirnabschnitten geschädigt, was in der Folge zu einem abschnittsweisen Substanzverlust wie bei einem sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden (hypoxischer Hirnschaden) führte.
c) Am 30.11.2024 wurde die intensivmedizinische Behandlung des Säuglings in Rücksprache mit den Angeklagten eingestellt, woraufhin die Geschädigte infolge des schweren Hirnschadens verstarb, da sie nicht selbstständig atmen konnte. Die Angeklagten wurden am 10.12.2024 vorläufig festgenommen und erneut vernommen. Der Angeklagte C befindet sich seit dem 11.12.2024 in Untersuchungshaft.
C.
Einlassung
Angeklagter C
a) Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:
In einer ersten Vernehmung am 12.11.2024, zu der die Kammer den Vernehmungsbeamten Polizist KK 1 in der Hauptverhandlung gehört hat, hat der Angeklagte bestritten, seinen Kindern jemals Gewalt angetan zu haben. Am Morgen des 26.10.2024 hätte die Geschädigte gegen 10 Uhr laut geweint. Während die Angeklagte eine Säuglingsmilch zubereitet hätte, habe die Geschädigte plötzlich gekrampft und sei dann verstummt, woraufhin er sie auf den Arm genommen habe und zur Security der Unterkunft gelaufen sei. Auf den Vorhalt, dass die rechtsmedizinische Untersuchung der zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus befindlichen Geschädigten auf ein Schütteln des Säuglings hindeute, erklärte der Angeklagte, dass die Angeklagte und er wüssten, dass man Säuglinge nicht schütteln dürfe. Er könne sich die Befunde allenfalls durch Erschütterungen im Maxi Cosi oder Kinderwagen erklären.
Auch in seiner nach Versterben der Geschädigten durchgeführten audiovisuellen Vernehmung vom 11.12.2024, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, hat der Angeklagte beschworen, seinen Kindern nie Gewalt angetan zu haben. Die Angeklagte und er seien zu so etwas nicht fähig. Am 26.10.2024 habe er geschlafen und gehört, wie seine Tochter geschrien habe. Er habe mitbekommen, dass die Angeklagte aufgestanden sei, um L ein Fläschchen zuzubereiten. Als seine Tochter plötzlich verstummt sei, habe er sich gewundert. Er habe sich daraufhin der Geschädigten zugewandt und gesehen, dass diese in Bauchlage gekrampft, die Arme ausgestreckt und sich von der Bauch- in die Rückenlage gedreht habe. Er habe sie auf den Arm genommen und sei zur Security gelaufen.
b) Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bestritten, der Geschädigten Gewalt angetan zu haben. Am Morgen des 26.10.2024 sei er vom Schreien der Geschädigten erwacht und hätte sie zu sich genommen und auf dem Bett auf dem Rücken liegend an den Beinen gefasst und diese mehrmals in Richtung Bauch bewegt, um etwaige Bauchkrämpfe des Säuglings zu mindern. L habe dann aufgehört zu weinen und zeitgleich begonnen zu krampfen. Als er bemerkt habe, dass L nicht mehr geatmet habe, habe er sie auf den Arm genommen und sei zur Security gegangen.
Angeklagte I
a) Die Angeklagte I hat sich im Ermittlungsverfahren zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:
aa) In einer ersten Vernehmung am 13.11.2024, die die Kammer durch Einvernahme des Vernehmungsbeamten Polizist KHK 2 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, stritt sie jegliche Gewalthandlung durch sie oder den Angeklagten C ab. Zwar sei ihr am 16.10.2024 beim Kinderarzt erklärt worden, sie müsste mit der Geschädigten am 28.10.2024 zu einer Folgeuntersuchung in der Kinderklinik. Ihr sei aber nicht vermittelt worden, dass der Zustand ihrer Tochter kritisch wäre. Am 26.10.2024 habe die Geschädigte geweint und habe sich nicht beruhigen lassen, weshalb sie sie aufs Bett neben den Angeklagten gelegt hätte, um eine Säuglingsmilch zuzubereiten. Als der Angeklagte sich zu der Geschädigten umgedreht hätte, habe diese die Fäustchen geballt und sei in Ohnmacht gefallen. Auf den Vorhalt, dass die rechtsmedizinische Untersuchung auf ein Schütteln des Säuglings hindeute, erklärte sie, dass sie sich das nur durch vorangegangene Schaukelbewegungen im Kinderwagen erklären könne.
bb) In einer nachfolgenden audiovisuellen Vernehmung nach Versterben der Geschädigten vom 11.12.2024, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, hat die Angeklagte zunächst weiterhin bestritten, dass sie oder der Angeklagte der Geschädigten Gewalt angetan hätten. Auf den Vorhalt durch den Vernehmungsbeamten, dass das Jugendamt - wenn offenbliebe, wer für das Schütteltrauma des Säuglings verantwortlich sei, - Vater und Mutter auch von dem älteren Kind K trennen müsse, lenkte die Angeklagte ein und machte umfangreiche Angaben zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten C. Sie erklärte, dass er, wenn er Alkohol getrunken habe, regelmäßig die Kontrolle verliere. Da sie die deutsche Sprache nicht spreche, habe sie sich aber an niemanden wenden können. Der Angeklagte habe sie regelmäßig geschlagen, so dass sie blaue Flecken davongetragen habe. Er habe auch K schon geschlagen.
Zwei oder drei Wochen vor dem Kinderarzttermin am 16. Oktober sei der Angeklagte betrunken gewesen als L geschrien habe. Er habe sie dann zunächst auf den Arm genommen und versucht zu beruhigen. Danach habe er ihr, wie schon häufig zuvor, mit der Hand den Mund und die Nase zugehalten, damit sie verstummen würde. Sie habe das gesehen und den Angeklagten angeschrien und versucht, ihm das Kind wegzunehmen. Er habe sie aber weggeschubst, so dass sie gegen den Bettpfosten gestoßen sei. Der Angeklagte habe dann die Geschädigte an einem Bein gefasst und sie über Kopf hängend wie ein Spielzeug, hin und her geschüttelt wobei ihr Kopf vor und zurück geschlagen sei. Als L Blut aus der Nase gelaufen sei, habe der Angeklagte Angst bekommen und sich das Kind von ihr abnehmen lassen.
Am Morgen des 26. Oktober habe L wieder geschrien, woraufhin sie sie zunächst gewickelt und umgezogen hätte. Danach habe sie den Säugling auf das Bett neben den Angeklagten gelegt, um ihr am Tisch eine Säuglingsmilch zuzubereiten. Dabei habe sie gesehen, dass der Angeklagte, dem es aufgrund des Alkoholkonsums vom Vorabend nicht gut gegangen sei, die Geschädigte auf dem Bett sitzend hochgenommen habe. Er habe sie an den Armen gepackt, die an den Oberkörper gepresst waren, und geschüttelt bis sie verstummt sei, das habe etwa fünf Minuten gedauert. Sie sei auf ihn zugestürmt und habe gefragt, was er da mache. Da habe L schon nicht mehr geatmet.
b) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:
Sie beschrieb die Beziehung zum Angeklagten als glücklich bis zur Geburt des Sohnes K. Hiernach habe sie das Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft kaum noch verlassen und sich um das gemeinsame Kind gekümmert. Der Angeklagte C, der anders als sie der englischen Sprache mächtig sei und auch Deutsch gelernt habe, habe sich um alle Termine der Familie gekümmert. Er habe aber auch immer mehr dem Alkohol zugesprochen und sie im alkoholisierten Zustand aber auch an den Tagen nach übermäßigem Alkoholgenuss, an denen es ihm körperlich schlecht gegangen sei, beschimpft, geschlagen und getreten, so dass sie blaue Flecken davongetragen habe. Nach der Geburt der Tochter L habe sich die Situation verschlechtert. L habe viel geschrien. Der Angeklagte habe, um sie ruhigzustellen der Geschädigten bei mehreren Gelegenheiten mit der Hand den Mund und die Nase zugehalten, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe.
So sei es auch etwa zwei bis drei Wochen vor dem Kinderarzttermin, der am 16.10.2024 stattgefunden habe, geschehen. Der Angeklagte sei betrunken gewesen und L habe viel geschrien. Nachdem der Angeklagte sie auf dem Arm genommen und vergeblich versucht habe zu beruhigen, habe er ihr Mund und Nase zugehalten. Er habe hierbei auf dem Bett gesessen. Als sie dies bemerkt hätte, sei sie „auf ihn zugeflogen“ und habe versucht, ihm die Geschädigte zu entreißen. Doch der Angeklagte habe sie weggeschubst, so dass sie gegen den Bettpfosten gefallen sei. Hiernach habe er L an einem Bein gefasst und über Kopf hängend wie ein Spielzeug geschüttelt, so dass ihr Kopf vor und zurück geschlagen sei. Als ihr Blut aus dem Mund gelaufen sei, habe er sich so erschrocken, dass sie ihm den Säugling habe abnehmen können. Mit dem Säugling auf dem einen Arm und dem anderthalbjährigen K auf dem anderen Arm hätte sie dann das Zimmer verlassen und zur Security gehen wollen. Doch der Angeklagte habe sie eingeholt und beschworen, ins Zimmer zurückzukehren.
Im Nachgang zu diesem Vorfall sei ihr aufgefallen, dass der Kopf der Geschädigten größer geworden sei. Außerdem habe L schlecht gegessen und schlecht geschlafen, sich auch häufiger übergeben. Sie habe den Angeklagten auch darauf angesprochen und gefragt, ob sie nicht mit L ins Krankenhaus gehen sollten. Dieser habe sie aber beruhigt, dass alles in Ordnung sei. Am 16.10.2024 sei sie allein mit L zum Kinderarzt zur U3 Untersuchung gegangen. Dem Angeklagten C sei es aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums schlecht gegangen und K sei erkältet gewesen. Da sie kein deutsch oder englisch spreche, habe sie aber während des Arzttermins mit dem Angeklagten telefoniert, so dass dieser als Dolmetscher fungiert habe, denn der Kinderarzt habe nicht mit der App Google Translator arbeiten wollen. Ihr sei es deshalb auch nicht möglich gewesen, das Schütteln des Säuglings Wochen zuvor gegenüber dem Kinderarzt zu erwähnen.
Am Morgen des 26.10.2024 sei es dem Angeklagten wieder schlecht gegangen, weil er bis etwa 4 oder 5 Uhr morgens Alkohol getrunken hätte. L habe geschrien, woraufhin sie sie gewickelt und dann zurück ins gemeinsame Bett neben den Angeklagten gelegt hätte. Sie selbst sei zum Tisch gegangen, um mit heißem Wasser aus einer Thermoskanne und Milchpulver eine Säuglingsmilch zuzubereiten. Währenddessen habe sie mit dem Rücken zum Bett gestanden. Als sie sich das erste Mal umgedreht habe, habe sie den Angeklagten gesehen wie er L im Arm gehalten und versucht habe sie zu beruhigen. Dann habe sie sich wieder der Milch zugewandt. Als L auf einmal verstummt sei, habe sie sich erneut umgedreht und gesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte an den Armen gepackt und mithin am Oberkörper gehalten und sie geschüttelt habe. Der Angeklagte habe dann laut den Namen der Geschädigten gerufen. Das ganze Geschehen habe maximal zwei Minuten gedauert. Sie habe den Angeklagten mit den Worten „Was sitzt du noch rum, ruf einen Krankenwagen!“ zu den Sicherheitsmitarbeitern der Unterkunft geschickt und sei dann mit der Tochter auf dem Arm durch das Zimmer gelaufen.
D.
Beweiswürdigung
I.
Zur Person
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründet die Kammer auf deren detaillierte Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass bestand. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen die Feststellungen ergänzend auf dem Inhalt der Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 05.12.2024.
III.
Zur Sache
1. Vorgeschehen
a) Die Angeklagten haben übereinstimmend geschildert, dass sie sich in D in einer Unterbringungseinrichtung ineinander verliebt hätten und unmittelbar nach ihrer Ankunft in G bereits das erste Kind erwarteten, worauf sie sich sehr freuten. Auch das Leben bis zur Geburt des Sohnes K im März 2023 schilderten die beiden Angeklagten übereinstimmend als harmonisch.
b) Beide Angeklagte haben zudem erläutert, wie sehr sie sich auch auf die Geburt ihrer Tochter L gefreut hätten. Die Feststellungen zu Größe, Gewicht und Kopfumfang der Geschädigten bei Geburt und der U2 Untersuchung stützt die Kammer auf die Angaben des behandelnden Kinderarztes Dr. N, der die Daten dem Vorsorgeheft der Geschädigten entnommen hat. Ergänzend hat die Kammer Fotografien der einzelnen Seiten des Vorsorgehefts in Augenschein genommen, die von Polizistin KHKin 3 anlässlich der ersten Ermittlungen im Uniklinikum G gefertigt wurden.
c) Die Kammer hat zudem die Hebamme der Familie, die Zeugin M, zur Entwicklung der Geschädigten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus gehört. Diese hat detailliert berichtet, dass beide Eltern einen liebevollen Umgang mit der Geschädigten pflegten, die, nachdem die Mutter begonnen hatte neben der Muttermilch auch Milchnahrung zuzufüttern, wuchs und gedieh.
d) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Flüchtlingsunterkunft und insbesondere dem Zimmer der Angeklagten stützt die Kammer neben den Angaben der Angeklagten auf die Erläuterungen des Polizist KK 1, der bei der Durchsuchung des Zimmers zugegen war. Ergänzend hat die Kammer die von Polizist KK 1 bei dieser Gelegenheit gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen.
2. Tatgeschehen
Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen stützt die Kammer vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten I, die gestützt werden von den Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Kinderarztes der Geschädigten, dem Zeugen Dr. N, und den Erläuterungen des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. SV 1, Facharzt für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik G, als auch den verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a) Nach den umfangreichen und detaillierten Ausführungen des forensischen Sachverständigen Prof. Dr. SV 1 steht fest, dass die Geschädigte an einem akuten sogenannten Schütteltrauma verstorben ist. Ein solches entsteht nach den Erklärungen des Sachverständigen dadurch, dass bei kräftigem Schütteln eines Säuglings - dessen Nackenmuskulatur noch nicht so ausgeprägt ist, dass das Kind den Kopf allein stabilisieren kann - Rotationskräfte auf den Kopf in Gänze und insbesondere auf das Gehirn des Säuglings wirken. Die Geschädigte habe nach den Ausführungen des Sachverständigen nach dem Vorfall am 26.10.2024 sämtliche Verletzungsbilder aufgewiesen, die mit einem kräftigen Schütteln einhergingen. So habe sie subdurale Blutungen und Hirnhauteinblutungen erlitten, die durch die Erschütterungen des Hirns entstünden. Es sei sogar einen Hirnvene verletzt worden. Zudem seien in beiden Augen sowohl Netzhauteinblutungen als auch Sehnervenscheideneinblutungen nachweisbar gewesen. Letztere entstünden durch die beim Schütteln des Säuglings auf die Sehnerven einwirkende Zugkraft. Zudem habe die Geschädigte einen schweren Hirnschaden erlitten wie er typischerweise durch die Rotationskräfte, die beim Schütteln auf den Kopf des Säuglings wirkten, hervorgerufen werden, denn die Hirnmasse würde hierdurch gegeneinander verschoben. Schließlich hätten durch die Obduktion und weitergehende Untersuchungen sämtliche anderen auch nur entfernt in Betracht kommenden Ursachen, die auch nur einen Teil der Symptomatik erklären würden wie etwa Geburtstraumata oder Entwicklungsanomalien, ausgeschlossen werden können.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des forensischen Sachverständigen, der das Verletzungsbild detailliert erläutert und die Auswirkungen der beim Schütteln eines Säuglings auf Kopf und Gehirn wirkenden Kräfte ausführlich dargelegt hat, in eigener Würdigung an.
b) Dass die schweren Verletzungen der Geschädigten durch ein starkes Rütteln des Kopfes im Kinderwagen, der über Kopfsteinpflaster rollt, oder in der Babyschale Maxi Cosi, die stark hin und her wippt, entstanden sein können, hat der Sachverständige kategorisch ausgeschlossen. Gleiches gelte für die vom Angeklagten beschriebene Bauchmassage in Rückenlage durch wiederholtes Drücken der Beine des Säuglings gegen dessen Bauch. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an, denn in jeder der beschriebenen Konstellationen liegt der Kopf des Säuglings auf einer Fläche auf und ist hierdurch stabilisiert.
c) Unmittelbar bevor die Geschädigte am 26.10.2024 reanimationspflichtig geworden ist, waren lediglich ihr einjähriger Bruder und die beiden Angeklagten mit ihr in einem Raum. Somit kommen als Aktivtäter der Gewalthandlung zum Nachteil der Geschädigten lediglich die beiden Angeklagten in Betracht. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Geschehen am 26.10.2024 aber ist durch die Erläuterungen des forensischen Sachverständigen wie ausgeführt widerlegt. Hingegen vermag die Einlassung der Angeklagten I das Verletzungsbild der Geschädigten zu erklären. Denn die Angeklagte hat der Kammer dargelegt, dass der Angeklagte C die Geschädigte sowohl in einer Situation Ende September/ Anfang Oktober 2024 (also vor dem Kinderarztbeuch) als auch am Morgen des 26.10.2024 geschüttelt hat.
aa) Die Angeklagte hat die beiden Vorfälle sowohl in ihrer audiovisuellen Vernehmung vom 11.12.2024 durch Polizist KHK 4 und Polizist KK 1 als auch in der Hauptverhandlung konstant geschildert.
bb) Ihre Ausführungen sind detailreich. So gab die Angeklagte zu dem Vorfall Ende September/ Anfang Oktober an, dass der Angeklagte zunächst mit der Geschädigten gespielt hätte, um sie zu beruhigen, bevor er tätlich geworden sei. Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 26. Oktober führte sie aus, dass sie L zunächst die Windel gewechselt und sie zurück ins gemeinsame Bett gelegt hätte, um ihr eine Säuglingsmilch zuzubereiten. Ferner wiesen die Schilderungen der Angeklagten einzigartige Handlungskomplikationen auf, die für ein reales Erleben sprechen. So schilderte die Angeklagte zunächst den Vorfall Ende September/ Anfang Oktober dergestalt, dass der Angeklagte der Geschädigten zunächst Mund und Nase verlegt und sie selbst in dem Versuch, dies zu unterbinden, weggeschubst habe, wodurch sie gegen den Bettpfosten gestoßen sei. Hiernach habe der Angeklagte die Geschädigte an einem Bein gehalten und über Kopf hängend geschüttelt bis ihr Blut aus Mund und Nase gelaufen sei.
cc) Insoweit kann die Kammer auch ausschließen, dass die Schilderungen der Angeklagten auf einer suggestiven Befragung durch die Vernehmungsbeamten beruhten. Denn Polizist KHK 4 hatte in der audiovisuellen Vernehmung vom 10.12.2024 in der Befragung zunächst das Schütteln eines Säuglings, der am Oberkörper gehalten wird, demonstriert, um der Angeklagten zu verdeutlichen, was der Geschädigten widerfahren sein müsse. Diese Darstellung einer Gewalthandlung hat die Angeklagte aber nicht lediglich übernommen, sondern stattdessen zunächst ein Schütteln über Kopf Ende September/Anfang Oktober 2024 und dann ein Schütteln am Oberkörper gehalten am 26.10.2024 geschildert.
dd) Diese Einlassung der Angeklagten lässt sich auch zwanglos mit den Schilderungen des Zeugen Dr. N übereinbringen, der am 16.10.2024 als behandelnder Kinderarzt einen anormal großen Kopfumfang der Geschädigten festgestellt und sie deshalb zum Zwecke einer Schädelsonographie an die Kinderklinik des Universitätsklinikums G überwiesen hat. Der forensische Sachverständige hat hierzu erklärt, dass es durchaus plausibel sei, dass der Kopfumfang eines Säuglings aufgrund eines Schütteltraumas Ende September/ Anfang Oktober 2024 in den Wochen nach der Gewalteinwirkung angewachsen sei. Denn subdurale Hämatome und Flüssigkeitsansammlungen im Gehirn forderten Raum und die Schädelplatten eines Säuglings seien noch nicht fest verwachsen, so dass sie dieser Raumforderung nachgeben könnten.
ee) Die Kammer verkennt auch nicht die Möglichkeit, dass die Angeklagte selbst die Gewalthandlungen zum Nachteil der Geschädigten durchgeführt haben könnte und aufgrund dessen detaillierte Angaben zum Tatablauf hätte machen können. Doch weder bezichtigte der Angeklagte C die Angeklagte I eines gewaltsamen Schüttelns der Geschädigten. Noch schilderte er eine Situation, in der die Angeklagte dies von ihm unbemerkt hätte unternehmen können. Seinen Angaben zu den Geschehnissen am 26.10.2024 zufolge schrie die Geschädigte als er erwachte und die Angeklagte I war im Begriff, eine Säuglingsmilch zuzubereiten. Es gab also keinen Zeitpunkt, in dem die Angeklagte I auf die Geschädigte ohne sein Bemerken hätte einwirken können, als diese noch bei Bewusstsein war.
ff) Der Glaubhaftigkeit der Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen durch die Angeklagte steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Kammer aufgrund ihrer Angaben keine konkreten Körperverletzungshandlungen des Angeklagten zu ihrem Nachteil feststellen konnte.
(1) Zwar konnte die Angeklagte die Übergriffe nicht spezifizieren, sondern hat vielmehr angegeben, der Angeklagte C sei ihr im Alkoholrausch immer wieder aggressiv gegenübergetreten und auch gewalttätig geworden. Und wenngleich weder die Zeugin M, die Hebamme der Angeklagten, noch die Zeugen ST und UT, ein befreundetes Paar der Angeklagten aus der Flüchtlingsunterkunft, Hämatome oder andere Zeichen gewaltsamer Übergriffe auf die Angeklagte wahrgenommen haben, so haben alle drei Zeugen die Angaben der Angeklagten doch insoweit bestätigt, als dass der Angeklagte C der dominante Teil der Beziehung der Angeklagten war und den „Ton angegeben“ hat. Die Zeugen ST und UT haben auch erklärt, dass sich das Paar regelmäßig gestritten habe und sie selbstverständlich nicht wüssten, was hinter verschlossenen Türen stattgefunden habe.
(2) So die Angeklagte aber die Aggressionen, die ihr im Zusammenleben mit dem Angeklagten widerfahren sind, übertrieben dargestellt haben sollte, ist dies nach Überzeugung der Kammer dem Versuch geschuldet, ihr eigenes Fehlverhalten zu exkulpieren. Denn die Angeklagte hat sich mit den detaillierten Angaben zu den Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten ganz erheblich selbst belastet. Denn obwohl der Angeklagte der Geschädigten in ihrem Beisein mehrfach mit der Hand Mund und Nase verlegt hat bis diese keine Luft mehr bekam und obwohl der Angeklagte die Geschädigte Ende September/ Anfang Oktober 2024 über Kopf hängend geschüttelt hat, hat sie weder die Polizei noch den Sicherheitsdienst der Unterkunft, noch die Hebamme M oder den Kinderarzt Dr. N am 16.10.2024 oder auch nur ihre in Deutschland lebenden Schwestern um Hilfe ersucht, um die Geschädigte vor weiteren gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten zu schützen, obwohl sie mit solchen rechnete. Der Umstand, dass auch sie Opfer des Angeklagten geworden sei, soll aus Sicht der Angeklagten erklären, warum sie nicht tätig geworden ist, denn sie wusste, dass es ihr oblag, die Gefahr durch den Angeklagten abzuwenden.
(3) Der Umstand aber, dass die Angeklagte wusste, dass sie sich mit der Offenbarung der Gewalthandlungen des Angeklagten ganz erheblich selbst belastet, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, auch wenn sie diese schlussendlich offenbarte, um die Behörden nicht im Unklaren darüber zu lassen, wer der Aktivtäter war und so die Obhut für ihren Sohn K behalten zu können.
3. Nachtatgeschehen
a) Das Verletzungsbild der Geschädigten wurde der Kammer sowohl vom behandelnden Oberarzt der Kinderklinik des Universitätsklinikums G Dr. R als auch dem forensischen Sachverständigen Prof. Dr. SV 1 geschildert. Der sachverständige Zeuge sowie der Sachverständige haben der Kammer zudem erläutert, dass die Geschädigte infolge des schweren Hirnschadens am 30.11.2024 verstorben ist, nachdem die intensivmedizinischen Maßnahmen wie ihre maschinelle Beatmung beendet worden waren, da sie nicht in der Lage war selbstständig zu atmen.
b) Über die Festnahme der Angeklagten am 10.12.2024 hat Polizist KHK 4 der Kammer berichtet. Zur Inhaftierung des Angeklagten C hat die Kammer das Verkündungsprotokoll des Haftbefehls vom 11.12.2024 sowie die Aufnahmemitteilung der Justizvollzugsanstalt Siegburg verlesen.
E.
Rechtliche Würdigung
Angeklagter C
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie des Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener gemäß §§ 212 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 3 Nr. 1StGB strafbar gemacht.
1. Ende September/ Anfang Oktober 2024
a) Indem der Angeklagte die Geschädigte Ende September/ Anfang Oktober 2024 an einem Bein haltend über Kopf mehrere Sekunden heftig schüttelte, hat er sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
aa) Das Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings, der an einem Bein gehalten wird, ist eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, da der Säugling seinen Kopf noch nicht selbständig halten kann und die durch das vor und zurück schlagen des Kopfes auf das Gehirn wirkenden Rotationskräfte schwerste Hirnschäden mit tödlichen neurologischen Ausfällen nach sich ziehen können. Um diese Gefahr hat der Angeklagte auch gewusst. Er hat bereits in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er selbstverständlich wisse, dass das Schütteln eines Säuglings gefährlich sei. Zudem hat der Angeklagte viele Semester Medizin studiert und weiß um die Anatomie des menschlichen Körpers, sodass er die Pendelbewegungen des Kopfes eines wenige Monate alten Säuglings auch als lebensgefährlich einordnen kann. Dies gilt auch mit Rücksicht auf die Alkoholisierung des Angeklagten. Denn wenngleich er alkoholbedingt in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein mag, handelt es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt.
bb) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er zu diesem Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangen Alkoholkonsums vermindert steuerungsfähig im Sinne des § 21 StGB war. Die Angeklagte hat der Kammer berichtet, dass der Angeklagte an dem Tag stark alkoholisiert gewesen sei. Der Angeklagte selbst hat angegeben, dass er zu dieser Zeit regelmäßig bis zu 15 Flaschen Bier zu je 0,33 Liter an einem Tag getrunken habe, was der Zeuge UT, der oftmals gemeinsam mit dem Angeklagten getrunken hat, der Kammer bestätigt hat.
b) Hingegen tragen die Feststellungen der Kammer hinsichtlich dieses Tatkomplexes keine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er trotzdem er die Gefährlichkeit seines Tuns erkannt und in Kauf genommen hat, auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs vertraut hat.
aa) Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, 2 StR 309/20 Rn. 15). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.). Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und - soweit feststellbar - dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.
bb) Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte wie dargelegt die Lebensgefährlichkeit seines Handelns erkannte, als er die Geschädigte an einem Bein hielt und über Kopf schüttelte, damit sie aufhört zu schreien. Die Kammer konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Angeklagte in dieser Situation mit dem möglichen Tod der Geschädigten abgefunden hatte, denn er ließ sich den Säugling von der Angeklagten abnehmen, bekam sofort starke Angst und schlug sich die Hände vors Gesicht, offenkundig beeindruckt durch das vor und zurück Schlagen des Kopfes und dem Umstand, dass ihr Blut aus Mund und Nase lief.
c) Der Angeklagte hat sich in dieser Situation auch nicht der Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht. Denn er handelte bei dieser Misshandlung der Geschädigten nicht in gefühlloser Gesinnung.
aa) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine solche für die rohe Misshandlung notwendige gefühllose Gesinnung liegt nur vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (BGH Urt. v. 21.3.2018 - 1 StR 404/17, BeckRS 2018, 7048 Rn. 8).
bb) Die Feststellungen der Kammer tragen die Annahme eines solch fehlenden Mitgefühls für das Leiden der Geschädigten hinsichtlich dieser Tat nicht. Denn der Angeklagte ließ sich den Säugling von der Angeklagten nach kurzem Schütteln abnehmen, bekam sofort starke Angst und schlug sich die Hände vors Gesicht, offenkundig beeindruckt durch das vor und zurück Schlagen des Kopfes und dem Umstand, dass ihr Blut aus Mund und Nase lief.
2. Tat vom 26.10.2024
a) Indem der Angeklagte die Geschädigte am 26.10.2024 an den Armen am Oberkörper anliegend gehalten jedenfalls mehrere Sekunden so heftig geschüttelt hat, dass ihr Kopf vor und zurück schlug, hat er sich des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
aa) Der Tod von L ist nach der Beendigung der intensivmedizinischen Behandlung aufgrund ihrer schweren Hirnschädigung eingetreten, die aus dem heftigen Schütteln am 26.10.2024 resultierte. Die Kammer kann ausschließen, dass die schweren Hirnschäden bereits aus dem nicht vom Tötungsvorsatz getragenen Schüttelereignis Ende September/ Anfang Oktober 2024 herrühren. Der der Kammer aus einer Vielzahl anderer Schwurgerichtsverfahren als äußerst zuverlässig bekannte forensische Sachverständige Prof. Dr. SV 1 hat auf die konkrete Frage der Kammer ausführlich erklärt, dass bereits der Atemstillstand der Geschädigten am 26.10.2024 auf eine Gewalteinwirkung unmittelbar davor hindeute. Es sei nicht plausibel, dass ein wochenlang zurückliegendes Schütteltrauma dazu führe, dass der Säugling reanimationspflichtig werde. Hinzu komme, dass die ausführliche Dokumentation der Kinderintensivstation des Uniklinikums vom Tattag ein frisches Schütteltrauma erheblichen Ausmaßes dokumentiere.
bb) Dass der Angeklagte den als möglich und nicht fernliegend erkannten Eintritt des Todes der Geschädigten als er sie am 26.10.2024 schüttelte, billigend in Kauf nahm, folgt aus dem Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtschau.
(1) Der Angeklagte wusste, wie er bereits im Ermittlungsverfahren selbst erklärt hat, dass das Schütteln eines Säuglings gefährlich ist. Dies galt erst recht, nachdem er in den Wochen nach dem Vorfall Ende September/ Anfang Oktober 2024 gesehen hatte, dass der Kopfumfang der Geschädigten so stark angewachsen war, dass der Kinderarzt sie am 16.10.2024 für eine Schädelsonographie in die Kinderklinik überwies.
(2) Trotzdem schüttelte er den zwei Monate alten Säugling am Morgen des 26.10.2024, um ihn zum Schweigen zu bringen, da er sich von dessen Geschrei gestört fühlte. Ihm war es gleichgültig, ob sich dabei die Gefahr des Todes für die Geschädigte realisierte. Er wollte seine Ruhe und zwar unmittelbar. Denn wenngleich es sich um eine Spontantat handelte, war der Angeklagte nicht etwa durch ein längerfristiges Schreien des Säuglings, den er nicht durch andere Maßnahmen beruhigen konnte, verzweifelt und wusste sich nicht anders zu helfen. Er war vielmehr gerade erwacht und schüttelte die Geschädigte in einem Moment, in dem die Angeklagte I dabei war, eine Säuglingsmilch zuzubereiten, um die Geschädigte füttern und hiermit beruhigen zu können. Dennoch züchtigte der Angeklagte das vulnerable Opfer und beobachtete hierbei, wie dessen Kopf vor und zurück schlug. Es war ihm gleichgültig, ob die Geschädigte hierbei tödlich verletzt werden würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte unmittelbar nach Eintritt der Bewusstlosigkeit versuchte die Geschädigte zu erwecken, indem er ihren Namen rief. Denn es gab keinerlei Anhaltspunkte, die ihn darauf vertrauen lassen konnten, dass der Tod des vulnerablen - durch das erste Schütteln über Kopf bereits vorgeschädigten - Säuglings durch das erneute Schütteln nicht eintreten würde.
cc) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Angeklagte bei dieser Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen ist. Zwar hatte er am Vorabend bis in die Nacht hinein Bier konsumiert. Indes hatte er seitdem mindestens fünf Stunden geschlafen. Zudem haben weder die Angeklagte noch die Zeugen O und V, die den Angeklagten unmittelbar nach der Tat bis zum Eintreffen der Rettungskräfte über einen längeren Zeitraum beobachten konnten, diesen als alkoholisiert oder in der Reaktion auf Handlungsanforderungen verzögert bzw. unangepasst beschrieben.
b) Er hat sich hierdurch auch der Misshandlung Schutzbefohlener im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Denn indem er die aufgrund des Vorfalls Ende September/ Anfang Oktober 2024 bereits am Kopf verletzte Geschädigte erneut schüttelte, um seine Ruhe zu haben, obwohl die Angeklagte I ihr gerade eine Säuglingsmilch zubereitete, Hilfe also nahte, offenbarte der Angeklagte, das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für das Leiden seiner Tochter verloren zu haben, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Der Angeklagte hat die Geschädigte hierdurch auch in die Gefahr des Todes gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB gebracht.
c) Die beiden Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB, denn das der Misshandlung Schutzbefohlener innewohnende spezifische Unrecht wird von § 212 StGB nicht abgebildet.
3. Die Ende September/ Anfang Oktober 2024 verwirklichte gefährliche Körperverletzung steht zu dem am 26.10.2024 verwirklichten Tötungsdelikt (in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener) in Tatmehrheit, § 53 StGB.
Angeklagte I
1. Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gemäß §§ 227 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die Geschädigte dem Zugriff des Angeklagten nicht vor dem 26.10.2024 entzog.
a) Als Mutter der Geschädigten war die Angeklagte ihre Beschützergarantin.
b) Nachdem der Angeklagte der Geschädigten bereits bei mehreren Gelegenheiten Mund und Nase verlegt hatte bis sie keine Luft mehr bekam, hatte er sie Ende September/ Anfang Oktober 2024 über Kopf gehalten und so kräftig geschüttelt, dass ihr Kopf vor und zurück schlug. In der Folge war die Geschädigte unruhiger und ihr Kopf wuchs anormal an. Es oblag der Angeklagten I nunmehr, den Angeklagten C von der gemeinsamen Tochter fernzuhalten, denn sie fürchtete, dass er sie - wenn er wieder einmal getrunken hatte oder verkatert war - erneut schütteln würde.
c) Sie hatte trotz fehlender Deutschkenntnisse auch die Möglichkeit, Dritte um Hilfe zu bitten und so den Angeklagten von ihrer Tochter fernzuhalten. Diese Möglichkeit bestand auch jenseits einer Anzeige des Angeklagten bei der Polizei. So hatte sie bis zum 11.10.2024 noch regelmäßig Besuch von der Hebamme M, bei dem der Angeklagte nicht immer zugegen war, wie die Zeugin der Kammer berichtete. Ihr hätte sie sich mithilfe eines Übersetzungsprogramms auf dem Handy, das die Angeklagte wie sie in der Hauptverhandlung erklärt hat auch bei anderer Gelegenheit nutzte, anvertrauen können. Gleiches gilt für den Besuch bei dem Kinderarzt Dr. N am 16.10.2024, den die Angeklagte allein wahrnahm. Die Angeklagte hätte sich aber auch an die Sicherheitsmitarbeiter in der Flüchtlingsunterkunft wenden können. Zwar waren die Angeklagten den Großteil des Tages zusammen. Doch bereits weil sich die Sanitär- und Küchenräume auf dem Flur befanden, gab es auch Gelegenheiten ohne den Angeklagten mit Dritten zu sprechen. Schließlich hat die Angeklagte auch erklärt, täglich mit ihren beiden in Deutschland lebenden Schwestern kommuniziert zu haben. Ihnen hätte sich die Angeklagte auch anvertrauen können.
d) Ein solches Tätigwerden war ihr auch zumutbar. Denn wenngleich auch die Angeklagte in der Vergangenheit der Aggression des Angeklagten im Rauschzustand oder am Tag nach übermäßigem Alkoholgenuss ausgesetzt gewesen ist, so hätte sie sich nicht etwa in Lebensgefahr befunden, wenn sie dem Angeklagten die Kinder weggenommen hätte. Der Angeklagte hatte sie nach ihrer Darstellung in der Vergangenheit dergestalt geschlagen, dass sie Hämatome davongetragen und sich erniedrigt gefühlt hatte. Sie war ohne Familie aus dem Krieg geflohen und sah in dem Angeklagten ihre Familie in Deutschland, deren Verlust drohte wenn sie ihn verriet. Sie fürchtete aber nicht um ihr Leben.
e) Die Angeklagte kannte auch ihre Pflicht, die Geschädigte zu schützen. So versuchte sie unter anderem, den gewalttätigen Übergriff Ende September/ Anfang Oktober 2024 zu beenden und befürchtete, dass der Angeklagte die Geschädigte erneut schütteln könnte.
f) Indem sie die Geschädigte nicht aus der Obhut des Angeklagten entfernte, hat sie die Körperverletzungshandlung des Angeklagten C am 26.10.2024 nicht verhindert, was sie in Kauf genommen hat.
g) Es war die Angeklagte, die nach dem ersten Schütteln durch den Angeklagten Ende September/ Anfang Oktober 2024 festgestellt hatte, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter verschlechtert hatte, so dass sie erwogen hatte, ins Krankenhaus zu fahren bis sie der Angeklagte beruhigte. Doch hat die Angeklagte auch den vergrößerten Kopfumfang der Geschädigten nach dem ersten Schüttelereignis wahrgenommen, was ihr der Kinderarzt Dr. N noch einmal bestätigte. Dass die Kopfverletzung eines wenige Monate alten Säuglings tödlich sein kann, ist offenkundig. Die Angeklagte hat mithin die Gefahr des Todes durch ein von ihr befürchtetes erneutes Schütteln durch den Angeklagten vorhergesehen, so dass ihr der Todeserfolg i.S.d. § 227 Abs. 1 StGB zuzurechnen ist und sie der Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.
2. Die Angeklagte hatte sich indes nicht mit dem möglichen Tod der Geschädigten durch einen befürchteten Übergriff des Angeklagten C abgefunden, sondern vielmehr darauf vertraut, wie in der Vergangenheit rechtzeitig eingreifen zu können, sodass eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB ausscheidet.
3. Sie handelte auch nicht in gefühlloser Gesinnung im Sinne einer rohen Misshandlung gemäß §§ 225 Abs. 1 Var. 2, 13 Abs. 1StGB.
4. Eine Beteiligung der Angeklagten an der Körperverletzungshandlung des Angeklagten Ende September/ Anfang Oktober 2024 konnte die Kammer nicht feststellen. Insoweit war sie freizusprechen. Denn als sie erkannte, dass der Angeklagte der Geschädigten Mund und Nase zuhielt, versuchte sie einzugreifen. Sie griff unmittelbar ein als der Angeklagte die gemeinsame Tochter sodann über Kopf hielt und schüttelte.
F.
Strafzumessung
Angeklagter C
1. Tat Ende September/ Anfang Oktober 2024
Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein minderschwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Die Prüfung eines minder schweren Falles war zunächst ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gemäß § 21 StGB nur eingeschränkt steuerungsfähig gewesen ist, vorzunehmen.
Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
die Familie zu viert mit einem Säugling und einem Kleinkind sehr beengt ohne Rückzugsmöglichkeit für den einzelnen gelebt hat,
die Folgen der Tat nicht verifizierbar sind,
der Angeklagte nicht vorbestraft ist und
er als Ausländer und Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
die Geschädigte ein sehr vulnerables Opfer war,
der Angeklagte der Beschützergarant seiner Tochter war.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Geschädigte aus nichtigem Anlass, dem Schreien eines Säuglings, verletzt hat.
Etwas anderes gilt in Anbetracht des offenkundigen Kräftemissverhältnisses zwischen Angeklagtem und Geschädigter auch nicht unter Berücksichtigung der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB. Die Kammer hat indes von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Innerhalb dieses Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
2. Tat vom 26.10.2024
a) Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht.
b) § 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Gemäß § 213 StGB beträgt die Strafe in minder schweren Fällen ein Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
Ein Anwendungsfall des § 213 Alt. 1 StGB liegt ersichtlich nicht vor. Im Rahmen der Prüfung eines unbenannten minder schweren Falles i.S.v. § 213 Alt. 2 StGB sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abzuwägen.
Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
die Familie zu viert mit einem Säugling und einem Kleinkind sehr beengt ohne Rückzugsmöglichkeit für den einzelnen gelebt hat,
er alkoholbedingt enthemmt war, wenngleich seine Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war,
er unmittelbar nach der Tat versucht hat, die Geschädigte zu reanimieren,
der Angeklagte nicht vorbestraft und
als Ausländer und Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
die Geschädigte ein sehr vulnerables Opfer war,
der Angeklagte ihr Beschützergarant war und
er tateinheitlich den Tatbestand der Kindesmisshandlung erfüllt hat.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Es überwiegen zwar die strafmildernden Umstände. Diese wiegen aber gerade vor dem Hintergrund des hohen Ranges des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes des Lebens nicht derart schwer, dass sie die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB rechtfertigen würden.
c) § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB droht für die Misshandlung Schutzbefohlener, bei der die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes gebracht wird, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren an, in minderschweren Fällen gemäß § 225 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
d) Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB war demnach ein Strafrahmen von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren eröffnet. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
3. Gesamtstrafe
Aus den beiden Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und die Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dazu sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und in besonderer Weise die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer dem zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten dadurch Rechnung getragen, dass sie die Einsatzstrafe nur moderat erhöht hat.
Die Kammer hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Angeklagte I
Die Körperverletzung mit Todesfolge wird gemäß § 227 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren und in minder schweren Fällen gemäß § 227 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
Strafmildernd war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass
die Angeklagte noch sehr jung ist und gerade erst dem Erwachsenenstrafrecht unterfällt,
sie nicht vorbestraft ist,
sie allein ohne Sprachkenntnisse in einem für sie fremden Land lebte,
die Angeklagte Angst vor der Reaktion des Angeklagten hatte und
um die Geschädigte zu schützen ihre Familie hätte zerreißen müssen.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
es sich bei der zwei Monate alten Geschädigten um ein sehr vulnerables Opfer handelte.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde.
Etwas Anderes ergibt sich indes unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat durch Unterlassen begangen worden ist. Insoweit liegt ein vertypter Strafmilderungsgrund vor, der bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, mit zu berücksichtigen war. Die Kammer ist daher unter Berücksichtigung dieses Umstandes von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgegangen.
Den vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sodann unter Berücksichtigung der von der Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe - denn ohne die Angaben der Angeklagten I wäre der Angeklagte C nicht als Aktivtäter verurteilt worden - zusätzlich gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der letztlich anzuwendende Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten beträgt.
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei einer doppelten Milderung des Regelstrafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen Freiheitsstrafe von nur einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten betragen hätte. Wenngleich dieser die (um zwei Monate) geringere Mindeststrafe ausweist, so ist er doch der schwerere Strafrahmen.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten sah die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte eine Strafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für erforderlich, aber auch angemessen an, um ihre Schuld auszugleichen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn neben der positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch zusätzlich nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB waren vorliegend gegeben.
Die Angeklagte ist erstmals straffällig geworden und verfügt in dem Mutter-Kind-Haus, indem sie mittlerweile mit ihrem Sohn K lebt, über ein gefestigtes Umfeld. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird.
Besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB liegen in der besonderen Tatbegehung, die sich aus dem Beziehungsgeflecht der beiden Angeklagten ergibt, begründet.
G.
Kosten
Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.