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Landgericht Bonn·24 Ks 1/24·20.05.2024

§ 63 StGB: Unterbringung nach Messerangriff bei schuldunfähiger Psychose

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn hatte über die Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten nach einem Messerangriff auf seine Mutter zu entscheiden. Zentral war, ob die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde und künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Das Gericht stellte eine gefährliche Körperverletzung fest, nahm wegen einer hochfloriden paranoid-halluzinatorischen Psychose (§ 20 StGB) Schuldunfähigkeit an und ordnete die Unterbringung nach § 63 StGB an. Eine Aussetzung zur Bewährung (§ 67b StGB) lehnte es mangels besonderer Umstände, u.a. fehlender Behandlungssicherung und fehlenden sozialen Empfangsraums, ab.

Ausgang: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und infolge des Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die die Allgemeinheit gefährden.

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Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liegt vor, wenn eine krankhafte seelische Störung die Wahrnehmung der Realität handlungsleitend verzerrt und die Fähigkeit nimmt, das Unrecht der Tat einzusehen.

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Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB ist eine Gesamtwürdigung von Täter, Erkrankung und Tat maßgeblich; insbesondere sind Krankheitsverlauf, Behandlungsadhärenz und Rückfallrisiken bei Selbstüberlassung zu berücksichtigen.

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Die enge persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer schließt bei psychosebedingter Realitätsverkennung eine Gefährdung nahestehender oder beliebiger Dritter nicht aus.

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Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, die erwarten lassen, dass der Maßregelzweck auch ohne Vollzug erreicht werden kann; erforderlich sind insbesondere gesicherte Behandlung und ein tragfähiger sozialer Empfangsraum.

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 20 StGB§ 21 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB§ 20 1. Alt. StGB

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 63 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

A.

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Feststellungen

5

I.

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Hier Angaben zur Person und zum Lebenslauf des Beschuldigten.

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Der Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Zur Sache

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:

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1. Vortatgeschehen

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In den Wochen vor der Tat verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschuldigten. Er war nicht ansprechbar, war hochgradig psychotisch und verweigerte ärztliche Hilfe und Medikation. Am 17.07.2023 fiel er der Polizei auf, als er im psychotischen Zustand Auto fuhr. Die Polizeibeamten verfolgten den Beschuldigten bis zu seinem Zuhause, wo sich der Beschuldigte ihnen gegenüber angespannt, tätlich aggressiv und verwirrt zeigte. Zur Gefahrenabwehr fixierten die Polizeibeamten ihn. Anschließend wurde er auf Anordnung der Ordnungsbehörde der Stadt A in der LVR-Klinik in B untergebracht. Dort zeigte er sich weiterhin unruhig, angespannt und äußerte Wahninhalte. Am Folgetag ordnete das Amtsgericht Siegburg  deshalb einstweilen die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten bis längstens zum 29.08.2023 in einer psychiatrischen Einrichtung an. Der Beschuldigte verblieb deshalb in der LVR-Klinik in B.

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Mit Beschluss vom 28.07.2023 hob das Amtsgerichts Siegburg eine Entscheidung allerdings wieder auf, weil die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr vorlagen, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, freiwillig in der Klinik zu bleiben. Am 04.08.2023 sah das Amtsgericht Siegburg nach einer Anhörung des Beschuldigten in der LVR-Klinik deshalb keine Notwendigkeit, dessen gesetzlichen Betreuer, Herrn C, die geschlossene Unterbringung des Beschuldigten zu genehmigen.

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Mit Schreiben vom 18.08.2023 beantragte Herr C beim Amtsgericht G erneut die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung. Der Beschuldigte hatte sich zu diesem Zeitpunkt selbst aus der LVR-Klinik entlassen, nahm keine Medikamente und war zu der Geschädigten zurückgekehrt. Er war wieder hochpsychotisch und unkooperativ, eine freiwillige Rückkehr in die LVR-Klinik lehnte er ab.

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2. Tatgeschehen

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In der Nacht des 02.09.2023 hielt sich der Beschuldigte mit der Geschädigten in der von ihr gemieteten Wohnung in der D-straße 00a in A auf. Bei der Wohnung handelte es sich um ein eingeschossiges, schlauchartiges Wohngebäude.

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Der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt seit zwei Wochen keine Medikamente mehr genommen hatte, bewegte sich rastlos in der Wohnung umher. Mal setzte er sich neben seine Mutter, mal legte er sich auf den Boden, weil er dachte, dass „Dinge von oben herunterkämen“. Er lief auch immer wieder in die Küche. Er empfand, dass sein Kopf aufgeteilt sei. Er hatte den Eindruck, in seiner linken Kopfhälfte „befinde sich Putin“. Dieser fragte ihn, wo der Atombunker in der Eifel sei. Nach dem Empfinden des Beschuldigten zog Putin ihn „wie von einem Stahlstück in der linken Brust über einen Satelliten nach oben“ zu sich hin. Zusätzlich kam nach Auffassung des Beschuldigten „das FBI und drückte seinen Kopf herunter“.

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Der Beschuldigte wurde zunehmend nervöser. Er vernahm Stimmen, die sagten: „Hilf uns F, du bist der Einzige, der uns helfen kann.“ Er dachte, wenn er seine Mutter steche, höre das „mit den Bomben“ auf. Dabei hatte er das Gefühl, dass in der Wohnung und draußen tennisballgroße Kugeln von oben herunterfallen würden und Putin mit einer Atombombe drohe. Zunächst gelang es dem Beschuldigten, die Zwangsgedanken zu unterdrücken. Schließlich jedoch ergriff er, den Zwangsgedanken folgend, ein ungefähr 25 cm langes Wurfmesser mit beidseitig geschliffener Klinge. Der Beschuldigte hatte etwa drei Monate zuvor in schöner Erinnerung an seinen Vater, mit dem er mal Messer auf eine Strohscheibe geworfen hatte, ein Set mit drei Wurfmessern gekauft. Mit dem Wurfmesser in der Hand näherte er sich der Geschädigten, die am Oberkörper mit einem schwarzen Unterhemd und einer schwarz-weiß gestreiften Bluse bekleidet war, und stach mit dem Messer von hinten in Richtung ihres Rückens. Auf diese Weise durchtrennte er mit der Klinge des Wurfmessers ihre Kleidung und traf ihren Rücken. Genaueres zur Tathandlung des Beschuldigten vermochte die Kammer nicht festzustellen.

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Die Geschädigte erlitt hierdurch eine Schnitt- oder Stichverletzung am Rücken linksseitig. Dort wurde die Haut auf einer Länge von ca. 4,5 bis 5 cm durchtrennt. Die Verletzung war bis auf das Unterhautfettgewebe oder die obersten Muskelschichten begrenzt. Die Bauch- oder Brusthöhle waren nicht eröffnet worden. Es bestand nach den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B abstrakte Lebensgefahr.

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3. Nachtatgeschehen

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Nach der Tat lief der Beschuldigte aus der Wohnung der Geschädigten nach draußen. Er wollte „Putin vertreiben“. Auf der Straße vor der Zuwegung zu den Anschriften D-straße 00 und 00a stand der dunkelgraue PKW (   ) der Geschädigten. Der Beschuldigte stieß seinen Kopf derart gegen dessen Windschutzscheibe, dass diese im Fahrerbereich großflächig splitterte und einriss. Der Beschuldigte erlitt dadurch eine blutende Schürfwunde auf dem Kopf linksseitig. Anschließend klopfte er bei Nachbarn und äußerte, der Putin solle aufhören, Bomben zu schmeißen.

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Auf den Anruf einer Anwohnerin entsandte die Polizeileitstelle die Zeugen PK H und PK I zur D-straße 00. Als diese mit ihrem Polizeidienstfahrzeug in der Brückenstraße angekommen waren und das Fahrzeug in Höhe der Hausnummer 00 abgestellt hatten, sahen sie den emotional erregten Beschuldigten, der lediglich mit einer grauen Stoffhose bekleidet war, auf der Straße in Höhe der Hausnummern 00 und 00. Dieser lief unmittelbar zu dem Fahrzeug und versuchte, eine Tür zu öffnen. Nachdem die Zeugen H und I aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, äußerte der Beschuldigte: „Putin ist in meinem Kopf. Die CIA verfolgt mich. Ich glaube, ich habe meine Mutter umgebracht.“ Sodann lief er in den Eingangsbereich der Anschrift D-straße 00. Auf Aufforderung der ihm folgenden Polizisten blieb er dort stehen. Etwa zu diesem Zeitpunkt schaltete der Zeuge PK H seine mitgeführte Bodycam ein, die sodann aufzeichnete, wie der Zeuge den Beschuldigten ansprach und ihn an als Beschuldigten belehrte. Der Beschuldigte sprach zusammenhangslos vom FBI und von Putin. Während der Zeuge PK I bei dem Beschuldigten blieb, ging der Zeuge PK H durch die geöffnete Hauseingangstür in die Wohnung der Geschädigten. Diese saß nach vorne gebeugt auf dem schwarzen Sofa im Wohnzimmer und rauchte. Sie hatte ihr Oberteil etwas hochgeschoben und war teilweise mit einem Handtuch bedeckt. Der Zeuge PK H nahm bei ihr im Rückenbereich eine stark angeschwollene und geöffnete Schnittwunde und gelbes Fettgewebe, aber keine starke Blutung wahr. Das von ihr getragene gestreifte Oberteil war rückseitig in Blut getränkt. Ebenso waren eine auf dem schwarzen Sofa liegende Decke und das Handtuch deutlich mit Blut behaftet. Weitere Blutspuren befanden sich im Wohnzimmer im Bereich der Sofas, im Eingangsbereich, im Badezimmer und in der Küche. Auf dem Bügelbrett, welches im Wohnzimmer dem hellen Sofa gegenüberstand, waren zwei Wurfmesser, eines mit Blutanhaftungen, abgelegt.

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Nachdem der Zeuge PK H sich einen Überblick verschafft hatte, ging er wieder vor das Haus, legte dem Beschuldigten Handschellen an und nahm ihn vorläufig fest. Die spätere Untersuchung der dem Beschuldigten im Polizeigewahrsam entnommenen Blutproben ergab, dass er weder alkoholisiert noch berauscht war. Am selben Tag wurde er aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bonn in der LVR-Klinik für Forensische Psychiatrie in B einstweilen untergebracht. Seit dem 06.09.2023 und während der Hauptverhandlung befand er sich in der LVR-Klinik für Forensische Psychiatrie in J.

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Nach medikamentöser Behandlung ging es ihm dort zunehmend besser, er verhielt sich kooperativ. Zuletzt erhielt er per Depotspritze das Medikament Risperidon. Mit der Geschädigten telefonierte er, nachdem er ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht hatte, täglich. Dass diese sich zur Zeit der Hauptverhandlung schwer erkrankt im Krankenhaus befand, betrübte den Beschuldigten sehr.

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4.

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Nach den Feststellungen der Kammer fehlte dem Beschuldigten bei der Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen.

27

C.

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Rechtliche Würdigung

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I.

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Es war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das ist hier der Fall.

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Der Beschuldigte hat vorsätzlich und rechtswidrig eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB begangen, indem er mit dem Wurfmesser mit beidseitig geschliffener Klinge von hinten in Richtung des Rückens der Geschädigten stach und ihr dadurch am Rücken eine Schnitt- oder Stichverletzung von ca. 4,5 bis 5 cm Länge zufügte. Die Verletzung der Geschädigten war hierbei von ihm beabsichtigt. Denn er folgte bei der Tathandlung dem Zwangsgedanken, seine Mutter stechen zu müssen, um Angriffe mit Bomben abzuwenden. Den Tatentschluss zu einer versuchten Tötung vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen.

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Der Beschuldigte handelte gemäß § 20 StGB ohne Schuld. Nach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen K, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung anschließt, war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tathandlung aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 1. Alt. StGB aufgehoben. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit unter einer hochfloriden paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD-10, F20.0) litt. Er stand unter einer multiplen realitätsverrückten Einflussbildung und nahm an, Putin sei in seinem Kopf und unterschiedliche Kräfte zögen an ihm. Hinzu kamen Zwangsgedanken und die Wahrnehmung, Schlimmeres vermeiden zu müssen. Dabei war er höchst angespannt und erregt. Hiervon konnte sich die Kammer bei der Inaugenscheinnahme der Bodycam-Aufnahme des Zeugen PK H, der als erstes Einsatzmittel am Tatort war, ein eigenes Bild machen. Der Beschuldigte machte darin einen angespannten und verwirrten Eindruck, äußerte Verfolgungsgedanken und war nicht in der Lage, der Beschuldigtenbelehrung zu folgen. Die genannten Symptome waren nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen handlungsleitend und führten, woran auch die Kammer keine Zweifel hat, zu der Deliktshandlung. Exemplarisch belegt wird der Befund des Sachverständigen auch durch objektiv nicht erklärliches Verhalten und Aussagen des Beschuldigten. So stieß er nach der Tat seinen Kopf kraftvoll gegen die Windschutzscheibe eines PKW, wodurch er sich selbst nicht unerheblich verletzte, und äußerte gegenüber dem Zeugen I, Putin habe ihn zu der Tat gezwungen.

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Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seiner Psychose-Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Bei Selbstüberlassung und Rückkehr in die vorherigen Wohnverhältnisse mit der Geschädigten ist gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit von vergleichbaren Deliktshandlungen, also Taten gerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit, auszugehen. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung den überzeugenden Ausführungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen K an. Die Erkrankung des Beschuldigten besteht fort. Auch wenn sie über weite Zeit unter freiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten gut behandelt worden war, haben sich die Umstände zwischenzeitlich geändert. Nach dem Herzinfarkt des Beschuldigten wurde die pharmakopsychiatrische Behandlungsstrategie erheblich verändert. Auf das höherpotente Clozapin wurde verzichtet, ohne dass vergleichbar wirksame Antipsychotika angewendet wurden. Zudem setzte der Beschuldigte Medikamente aus eigenem Entschluss ab bzw. nahm sie nicht ein. Anschließend verschlechterte sich insbesondere im Jahr 2023 sein psychischer Gesundheitszustand. Im Rahmen der während der Hauptverhandlung andauernden Unterbringung wirkte der Beschuldigte wieder an seiner Behandlung mit und erkannte seine Krankheit an. Seine Befindlichkeit verbesserte sich erheblich. Restsymptome, insbesondere bei den Denkstrukturen, bestanden aber noch fort.

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Der Beschuldigte ist für die Allgemeinheit gefährlich. Der Beschuldigte benutzte bei der Tat ein rund 25 cm langes Messer mit beidseitig geschliffener Klinge. Er stach damit von hinten in Richtung des Rückens der Geschädigten. Dadurch erlitt diese am Rücken eine Schnitt- oder Stichverletzung bis auf das Unterhautfettgewebe oder die obersten Muskelschichten auf einer Länge von ca. 4,5 bis 5 cm. Die Tat war für die Geschädigte deshalb sehr gefährlich. Es bestand, wie bereits erwähnt, abstrakte Lebensgefahr. Bei ausreichender Tiefe der Verletzung hätte es zu lebensbedrohlichen Organ- und Blutgefäßverletzungen kommen können. Bei Eröffnung der Bauchhöhle hätte es aufgrund von Keimverschleppung zu schwerwiegenden Infektionen bis hin zur Entwicklung einer Sepsis kommen können. Darüber hinaus bestand die Gefahr eines Pneumothorax. Dabei gelangt über die Wunde Luft in den Bereich zwischen Lunge und Brustkorbhöhle und der dort normalerweise bestehende Unterdruck, der für die Entfaltung der Lungenflügel sorgt, schwindet. Zudem kann die dort eingedrungene Luft häufig nicht mehr von selbst entweichen. Die Wunde stellt dann einen Ventilmechanismus dar und die Luft in der Brusthöhle drückt auf weitere Organe, etwa das Herz, und große Blutgefäße, was akut lebensbedrohlich ist.

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Dass die Geschädigte die Mutter des Beschuldigten war, zwischen beiden eine enge Bindung bestand und der Beschuldigte über lange Zeit bei ihr wohnte, schützte sie nicht. Vielmehr geriet sie als die dem Beschuldigten nächste Person in seinen Fokus. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen kann eine erneute Tat aber auch jede beliebige Person treffen. Die Krankheit des Beschuldigten führt, wenn sie nicht behandelt wird, bei ihm zu einer Realitätsverkennung. Das von ihm Wahrgenommene nimmt er wie reales Erleben wahr. Gerade bei Ich-Störungen, so der Sachverständige, entstehe ein sehr hoher Leidensdruck, der zu aggressiven Aufladungen führe. Diese könnten sich dann gegenüber jeder zufällig anwesenden Person entladen.

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II.

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Keine Aussetzung zur Bewährung

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Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte nicht gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Insbesondere bedürfte es zunächst der erfolgreichen Fortführung der Behandlung, gerade auch hinsichtlich Art und Dosis der Medikation. Ferner bedürfte es eines erprobten sozialen Empfangsraumes, etwa in einer Wohneinrichtung. An den genannten Umständen fehlt es noch.

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D.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

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