Totschlag an Ehefrau nach Trennungsstreit: Verurteilung trotz fehlender Leiche
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn hatte über die Strafbarkeit eines Angeklagten zu entscheiden, dessen Ehefrau nach einem angekündigten Auszug verschwand. Die Kammer gelangte aufgrund einer umfassenden Indizienwürdigung und belastbarer, teils aufgezeichneter Selbstbelastungen gegenüber einer Zeugin zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Ehefrau nach einem eskalierten Versöhnungs-/Trennungskonflikt durch Würgen tötete. Mordmerkmale, insbesondere Heimtücke, konnten nicht sicher festgestellt werden. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und trägt die Kosten sowie Nebenklägerauslagen.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten und Nebenklägerauslagen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Tötungsdelikten ist auch ohne Auffinden der Leiche möglich, wenn das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung von Indizien die sichere Überzeugung vom Tod und von der Täterschaft gewinnt.
Ein außerhalb des Ermittlungsverfahrens abgelegtes, teilweise aufgezeichnetes Geständnis kann tragfähiges Beweisanzeichen sein, wenn es in wesentlichen Teilen erlebnisfundiert, konstant und durch objektive Umstände in Kernelementen bestätigt wird.
Bleibt offen, ob ein Opfer bei Beginn des Angriffs noch arg- und wehrlos war bzw. ob eine etwaige Benommenheit vom Täter bewusst ausgenutzt wurde, scheidet eine Verurteilung wegen Heimtücke aus.
Affektive Belastung im Rahmen eines Beziehungskonflikts begründet ohne das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB keine Schuldminderung; ein mehraktiges Tatgeschehen mit reflektiven Zwischenschritten spricht regelmäßig gegen eine erhebliche Steuerungsbeeinträchtigung.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) setzt eine objektiv gewichtige Provokationslage voraus; bloße Trennungszurückweisung und länger bestehende Streitkonstellationen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
11 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
- § 212 StGB -
Rubrum
Gliederung
A Feststellungen
I. Lebenslauf
II. Tatsachfeststellungen
1. Die Vorgeschichte zu der Tat
a) Kennenlernen
b) ### ######## XX
c) Es Auftreten gegenüber Dritten
d) Umgang des Angeklagten mit den Kindern
e) Es Umgang mit den Kindern
f) Es Gesundheitszustand im Juni 2012
g) Therapie
h) Der Zeuge T
i) Wohnung in G
j) Optimierung der Finanzen
k) J2s Reaktion auf den Umzug
l) 05.09.-07.09.2012
2.Das Geschehen kurz vor der Tat
a) Samstag bis 22 Uhr
b) Der Zeuge Q2
3. Die Tat
4. Das Tatnachgeschehen
a) Sonntag bis zu J2s Rückkehr
b) Sonntag ab J2s Rückkehr
c) Sonntagnacht
d) Montagmorgen
e) Ab Montag
f) Die Vermisstenanzeige
5. Das weitere Geschehen und der Gang der Ermittlungen bis Dezember 2012
6. Die Zeugin u2
7. Die weiteren Ermittlungen
8. Die Folgen der Tat
B Beweiswürdigung
I. Die Einlassung des Angeklagten
II. Die Feststellungen zur Person
III. Die Feststellungen zur Sache
1. Die Feststellungen zu der Vorgeschichte der Tat
2. Die Feststellungen zu dem Geschehen kurz vor der Tat
3. Die Feststellungen zur Tat
a) Geschädigte ist tot
aa) keine Kontakte und Lebenszeichen
bb) Umfeld nicht freiwillig verlassen
b) Kein Unfall
c) Kein Selbstmord
d) Geschädigte wurde Opfer einer Gewalttat und es kommt kein Dritter als Täter in Betracht
aa) T
bb) Q2
cc) keine weitere unbekannte Person, insbesondere keine Verabredung
e) Geständnis des Angeklagten
aa) Eingeständnis der Tat
bb) inhaltlich zutreffend
(1) Anlass
(2) Details
(3) Gefühlsdarstellungen
(4) Körperliche Begleiterscheinungen des Erwürgens
(5) Entsorgung der Matratze
(6) Spritze
(7) Milka-Herz
(8) Abschiedsbrief
cc) Keine Entkräftung der für die Täterschaft sprechenden Umstände
(1) Fehlender Fund der Leichenspürhunde
(2) Anruf 11.01 Uhr
(3) Behauptung, dass Geständnis sei gelogen
dd) Zerstückeln und Beseitigen der Leiche
(1) Inhalt des Schilderungen
(2) Bedenken
(3) Zweifel insoweit lassen Feststellungen unberührt
4. Die Feststellungen zur inneren Tatseite
5. Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat
6. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen (I. 5.-7.)
7. Die Feststellungen zur den Tatfolgen
C
I. Rechtliche Würdigung
II. Schuld
D Strafzumessung
E Kosten
Gründe
A
I.
Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.01.2014 nicht vorbestraft.
II.
1. Die Vorgeschichte zur Tat
a)
Seine spätere Ehefrau, das am 00.00.1970 in ####### geborene spätere Tatopfer E, geborene X6, lernte der Angeklagte im Spätsommer 2005 ebenfalls über das Internet kennen.
Zu dieser Zeit hatte auch E bei einer „Singlebörse“ im Internet ihre Daten und ein Foto eingestellt. Sie war zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat mit ihrer Tochter J2 schwanger. Vater des Kindes ist S2, in dessen Betrieb E damals gearbeitet und mit dem sie über ca. ein Jahr eine intime Beziehung geführt hatte. Diese hatte ein Ende gefunden, weil sich die Beiden über Es Schwangerschaft zerstritten hatten. S2 hatte damals kein Interesse an einer eigenen Familie gehabt. Vielmehr war er daran interessiert gewesen, seine Karriere voranzutreiben, wobei ihm ein Kleinkind hinderlich erschienen war. Er hatte daher vorgeschlagen, dass E das Kind abtreiben solle, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen war. E hatte daraufhin ihre Stelle bei S2 gekündigt und die Beiden hatten sich getrennt.
In dieser Zeit wohnte E mit ihrem 1994 geborenen Sohn A, der aus der Ehe mit C4 stammt, in einer Wohngemeinschaft mit X8. Die Ehe mit C4, den E 1993 geheiratet hatte, war im Jahr 2000 geschieden worden. Grund dafür waren einerseits Differenzen betreffend die gemeinsame Lebensführung - C4 war nach Ansicht seiner Frau zu häufig arbeitsbedingt abwesend - und andererseits mehrere Seitensprünge von E gewesen. Nach ihrer Trennung blieben C4 und E – auch wegen des gemeinsamen Sohnes, der zunächst bei der Mutter wohnte – in engem Kontakt und verstanden sich gut. Im Folgenden hatte E wechselnde Bekanntschaften, die sie u.a. über das Internet kennenlernte.
So kam es dann auch zu dem ersten Kontakt zwischen E und dem Angeklagten, der sich im Spätsommer 2005 - trotz seiner Beziehung mit X - auf ihre Internetanzeige per Email meldete. Die beiden tauschten sich zunächst auf diese Weise aus. Schon nach kurzer Zeit verabredeten sie sich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte über sexuellen Kontakt hinausgehend zunächst kein Interesse an einer Beziehung zu E. Dann allerdings beendete X die Beziehung zu dem Angeklagten und verlangte, dass er ausziehe. Hintergrund war, dass sie eine neue Partnerschaft eingehen wollte. Der Angeklagte war überrascht, konnte dies zunächst nicht so recht glauben und unternahm betreffend den Auszug nichts, bis X seine Sachen zum Abholen in die Garage räumte und den Haustürschlüssel austauschen ließ.
Vor diesem Hintergrund intensivierte sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und E. Als nach einigen weiteren Treffen die Frage nach einer Beziehung aufkam, eröffnete E dem Angeklagten, dass sie schwanger sei. Dieser entschied nach kurzem Bedenken, in der Schwangerschaft kein Hindernis zu sehen. Beweggrund für ihn war, dass er sich mit 32 Jahren ohnehin in einem Alter sah, in dem es an der Zeit war, eine feste Beziehung einzugehen und eine Familie zu gründen. Wenige Zeit später zog der Angeklagte gemeinsam mit E, ihrem Sohn A und ihrer Mitbewohnerin X7 in eine Wohnung in F. Am 00.00.2006 wurde J2 geboren, was für den Angeklagten, der bei der Geburt dabei war, ein einschneidendes Ereignis war. Er fühlte sich für J2 verantwortlich und unterstützte E bei J2 Versorgung. J2 wuchs - in Absprache mit S2 - in dem Glauben auf, der Angeklagte sei ihr Vater.
S2 zahlte nach der Geburt von J2 zwar Unterhalt, kümmerte sich aber ansonsten zunächst nicht um die Tochter. Indessen hatte seine Mutter großes Interesse an der Enkelin und auch E sorgte dafür, dass J2 ab dem Alter von ca. drei Jahren Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und dessen Eltern aufnahm, was dazu führte, dass es zwischen J2 und S2 sowie den Großeltern S fortan zu einem regelmäßigen Kontakt kam und dass J2 regelmäßig Nachmittage im Haus der Großeltern verbrachte, gelegentlich auch über die Wochenenden dort übernachtete.
b)
Im Jahr 2006 kaufte der Angeklagte für 130.000 € das Einfamilienhaus ### ####### XX in O, das er dann mit E, den beiden Kindern und – bis Anfang 2008 – auch mit X8 bewohnte.
Zu diesem Zeitpunkt belief sich sein Einkommen als Koch auf rund 1.800 €. E und der Angeklagte begannen, sich häufiger über Geld zu streiten. E hatte nach der Geburt von J2 ihre Berufstätigkeit – bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie auf 400-€-Basis bei R gearbeitet – aufgegeben und war vorerst Hausfrau und Mutter. Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Umzug in das Haus erstmals sein Konto überzogen, was ihm missfiel, und er wollte, dass E mitverdiente. Es kam zu einem größeren Streit, im Rahmen dessen auch der Gedanke an eine Trennung aufkam, wobei E erklärte, er werde sie ohnehin nicht los. Daraufhin stellte der Angeklagte Strom und Wasser ab, um zu demonstrieren wie es aussehe, wenn laufende Rechnungen nicht bezahlt würden. Dies veranlasste E dazu, zunächst kurzzeitig mit den Kindern zu ihrem geschiedenen Mann C4 zu ziehen und sich dann eine eigene Wohnung zu mieten. Dort zog sie allerdings nicht ein, vielmehr versöhnten sich der Angeklagte und E wieder.
Auch in den folgenden Jahren gab es zwischen den Beiden immer wieder Meinungsverschiedenheiten über Es Umgang mit Geld. Dennoch heirateten der Angeklagte und E am 00.00.2008.
Nach der Hochzeit setzten sich die Streitereien über finanzielle Dinge fort. Die Finanzen der Familie regelte E, die die Ausgaben und Einnahmen verwaltete und Rechnungen bezahlte. Sie hatte wieder begonnen zu arbeiten, um die finanzielle Lage der Familie zu verbessern und war im Einzelhandel und als Reinigungskraft tätig. Zuletzt arbeitete sie ab Anfang 2012 als Kassiererin im XXXX-Markt in O rund 60 Stunden monatlich und daneben zwei Stunden täglich als Reinigungskraft in der Kindertagesstätte „V“ in O. Ferner verdiente E Geld, indem sie die Hunde – die schon seit längerem im Haushalt vorhanden waren - zur Zucht verwendete, wobei sie für einen Welpen bis zu 700 € bekam. Obwohl sich durch die zusätzlichen Einnahmen die finanzielle Lage der Familie verbesserte, waren sich die Eheleute nach wie vor uneinig, wie mit dem zur Verfügung stehenden Geld umzugehen sei. E gab das Geld gerne aus und fand den Angeklagten geizig. Dieser hingegen war sparsam veranlagt und fand, dass sie unnötig Geld ausgab, etwa für die Kleidung der Tochter, die sie über das Internet bestellte, und das Rauchen – E rauchte zwei Päckchen Zigaretten am Tag bzw. später E-Zigaretten.
Ein weiteres Streitthema war die Eifersucht des Angeklagten, die sich u.a. darin äußerte, dass er seine Frau – wie auch schon X – regelmäßig dazu befragte, wo, wie und mit wem sie ihre Zeit verbracht habe. Wenn E unterwegs war, rief er sie häufig an und fragte, was sie mache und wo sie sei. Bei nach seiner Ansicht auffälligen Begebenheiten - wie etwa eine nachts um 3 Uhr eingehende SMS - argwöhnte der Angeklagte außereheliche Beziehungen seiner Frau, verlangte dafür Erklärungen und kontrollierte des Öfteren auch ihr Handy. Später suchte er E gelegentlich auch bei ihrer Tätigkeit im Kindergarten auf. Dadurch fühlte E sich kontrolliert und überwacht. Zuletzt hatte der Angeklagte auf seinem Computer auch ein Ortungsprogramm für Es Handy installiert, um sehen zu können, wo sie sich aufhielt. Einmal verleitete er auch J2, die ihre Mutter gelegentlich bei ihren regelmäßigen Besuchen in das Nagelstudio von Frau N begleitete, dazu, mit einer Videokamera das Gespräch zwischen E und Frau N - mit der sich E auch über private Dinge austauschte - heimlich aufzuzeichnen.
Tatsächlich hatte E während der Beziehung zu dem Angeklagten erneut ein kurzes Verhältnis mit S2 als J2 ca. 3 Jahre alt war und mindestens zwei kurze intime Beziehungen zu weiteren Männern. Allerdings suchte auch der Angeklagte weiterhin gelegentlich Kontakte zu anderen Frauen über das Internet, wobei es nach seinen Angaben zu Treffen letztlich nie kam, weil er aufgrund der Belastungen des Alltags gar keine Zeit für solche Dinge gehabt habe, sondern abends übermüdet ins Bett gefallen sei. Außerehelichen Verkehr hatte der Angeklagte allerdings gelegentlich in Form von Bordellbesuchen, wozu es meist dann kam, wenn es zwischen den Eheleuten Q4 ohne geschlechtlichen Verkehr gab.
Der – aus Es Sicht bestehende - Geiz und die Kontrollsucht ihres Mannes führten dazu, dass sie mit ihrer Ehe unzufrieden war und an eine Trennung dachte. Von diesem Schritt nahm sie jedoch Abstand, weil sie zum einen nicht wusste, wie sie eine Trennung finanziell bewerkstelligen sollte. Zum anderen hatte sie Hemmungen, weil der Angeklagte für J2 der Vater war, den sie ihr nicht nehmen wollte.
In der Beziehung war nach außen hin der Angeklagte der Dominantere, der bei Gesprächen mit Dritten, an denen auch seine Frau teilnahm, häufiger das Wort ergriff und den Ton angab. Zu Hause gab der Angeklagte indessen öfter nach, teilweise, weil die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten gelegentlich von Es Seite aus lautstark verliefen. Zwar gefiel es dem Angeklagten einerseits, dass seine Frau ihm „Kontra gab“. Andererseits fand er die Vorwürfe – insbesondere den, er sei geizig – unberechtigt, zudem wurden die Streitereien von Es Seite häufig unsachlich und beleidigend – etwa indem sie den Angeklagten als „Schlappschwanz“ oder „Geizhals“ bezeichnete. Dann versuchte der Angeklagte, die Streitigkeiten zu beenden, indem er wegging oder – wenn es um „alltägliche Meckereien“ ging - nachgab. Handgreiflich wurden die Streitigkeiten nie.
c)
Außerhalb der Beziehung verhielt sich E gegenüber ihren Kolleginnen und Bekannten grundsätzlich fröhlich, zugewandt und lebenslustig. Sie ging offen auf die Leute zu. Da sie ihre Arbeit im XXXX-Markt und im Kindergarten zudem immer sehr gut und sehr zuverlässig erledigte, wurde sie von ihren Kolleginnen und Vorgesetzten allgemein geschätzt. Darüber hinausgehende engere freundschaftliche Kontakte zu bestimmten Personen pflegten die Eheleute E allerdings nicht. Auch gemeinsame Unternehmungen mit Dritten waren selten. Gab es solche Gelegenheiten, gingen die Eheleute unauffällig miteinander um.
d)
Im Umgang mit den Kindern A und J2 war der Angeklagte geduldig und aufmerksam. Das Verhältnis zwischen ihm und den Kindern war immer gut. Er spielte häufig mit J2, holte sie vom Kindergarten ab und nahm für sie auch Termine wie z.B. Elternabende wahr. Der Angeklagte bekundete auch Interesse daran, J2 zu adoptieren. Dazu kam es jedoch schon deshalb nicht, weil S2 einer Adoption nicht zugestimmt hätte. Die Erziehung von A, insbesondere dessen schulische Betreuung, oblag im Wesentlichen E; indessen kümmerte sich auch der Angeklagte – solange A, der später zum Vater zog, bei der Mutter wohnte - im täglichen Leben viel um ihn, unternahm Ausfahrten und bemühte sich erfolgreich, A Interesse und Zuwendung zu vermitteln.
Der Angeklagte und E versuchten auch vergeblich, ein gemeinsames Kind zu bekommen. Als sich der Angeklagte daraufhin ärztlich untersuchen ließ, stellte sich heraus, dass er zeugungsunfähig war.
e)
Das Verhältnis von E zu ihren Kindern war ebenfalls gut. Sie war eine übervorsichtige Mutter, die ihre Kinder - jedenfalls im Kleinkind- und Kindergartenalter - stets im Auge behielt und sehr verwöhnte. Zu ihrer im Sommer 2012 sechsjährigen Tochter J2 hatte E eine sehr enge Bindung. Diese behandelte sie liebevoll und zugewandt. Als es um J2s Einschulung ging, holte E eingehend Erkundigungen ein und wählte dann wegen des guten Rufes eine mehrere Kilometer entfernte Schule, zu der J2 nicht mit dem üblichen Schulbus fahren konnte, sondern mit dem Auto gebracht werden musste.
Auch Es Verhältnis zu A war gut. Als A älter wurde, hatte sich die Beziehung zwischen Mutter und Sohn zunächst verschlechtert. Es hatte immer häufiger Streit zwischen den Beiden gegeben, weil A der Meinung gewesen war, seine Mutter sei zu streng. Nachdem E mehrfach im Rahmen solcher Streitigkeiten argumentiert hatte, dann solle A doch zu seinem Vater ziehen, hatte A im Alter von 14 Jahren - Mitte 2008 - tatsächlich seine Koffer gepackt und lebte fortan bei C4. E war wegen dieser Entwicklung zwar unglücklich gewesen, hatte jedoch die Entscheidung des Sohnes akzeptiert und sich auch weiterhin um ihn gekümmert. Entscheidungen betreffend As Erziehung und schulische Entwicklung trafen beide Elternteile auch nach As Auszug gemeinsam. Nachdem A nach dem Auszug zunächst den Kontakt zu seiner Mutter über ca. ein ¾ Jahr verweigerte hatte, verbesserte sich das Verhältnis zwischen E und ihrem Sohn wieder. A besuchte seine Mutter wieder regelmäßig und übernachtete gelegentlich auch im Haus ### ####### XX.
f)
Gesundheitlich ging es E in diesen Jahren – von gewöhnlichen Infekten abgesehen - gut. Sie litt allerdings unter Asthma und entwickelte Phobien, die sich – beginnend ca. 2006 - über die Jahre immer mehr verstärkten. So hatte sie zunehmend Angst vor geschlossenen Räumen, insbesondere Aufzügen und Tunneln. Auch entwickelte sie zunehmend Ängste vor Unfällen beim Autofahren und Flugangst. In Behandlung begab sie sich deswegen allerdings bis zum Sommer 2012 nicht.
Im Juni 2012 bekam E erstmals ernsthafte gesundheitliche Probleme. Als Ihre Tochter J2 am 31.05.2012 einen Fahrradunfall hatte, dabei eine Platzwunde an der Lippe erlitt und zum Arzt musste, verfiel E in einen Angststarre und war unfähig, ihr zu helfen. In der folgenden Nacht ließ sie sich in das St. F Krankenhaus in O bringen, wo die Ärzte einen entgleisten Hypertonus - Bluthochdruck - feststellten. Weil die Ärzte bei den Untersuchungen keine körperliche Ursache für den Bluthochdruck feststellen konnten, zogen sie psychische Ursachen in Betracht und empfahlen E bei ihrer Entlassung am 04.06.2012 eine ambulante Therapie wegen einer Panikstörung.
g)
Ihre Hilflosigkeit bei J2s Unfall und die Heftigkeit der körperlichen Auswirkungen ihrer Angstzustände bedrückten E derart, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus sofort um die Behandlung ihrer Beschwerden kümmerte.
Am 05.06.2012 suchte sie zunächst ihre Hausärztin Frau Dr. I auf, berichtete von dem Unfall ihrer Tochter und dass sie ihr hilfloses Verhalten dabei sehr bedrücke. Außerdem erzählte sie von ihren diversen Phobien. Frau Dr. I schrieb E für rund 14 Tage krank, verschrieb ihr Antidepressiva und überwies sie an die ihr bekannte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. C5. Außerdem verordnete sie ihr Betablocker gegen den mit den Panikattacken einhergehenden Bluthochdruck.
Anfang bzw. Mitte Juni 2012 suchte E Frau Dr. C5 auf und berichtete auch ihr von den diversen Ängsten. Außerdem klagte sie über Schlafstörungen. Frau Dr. C5 verschrieb ihr Tavor Expidet in einer Dosierung von 1,0 mg und Mirtazapin und verwies sie – da sie eine Verhaltenstherapie und nicht die von ihr angebotene tiefenpsychologische Behandlung für notwendig erachtete - an die Diplompsychologin X5.
Diese suchte E schon einige Tage später auf. Sie kam ohne Termin in Begleitung des Angeklagten, der Frau X5 mitteilte, es sei dringend. Bei Frau X5 hatte E zunächst vier Probesitzungen, die am 27.06., 06.07., 13.07. und 30.07.2012 stattfanden. Frau X5 schloss aus den Gesprächen, dass E nicht nur eine Angststörung, sondern auch Beziehungsprobleme habe und versuchte sie zu motivieren, selbst Lösungen zu finden, wobei sie E die Metapher an die Hand gab, sie säße derzeit im Bus des Lebens hinten und müsse es schaffen, nach vorne zu kommen und selbst das Steuer zu übernehmen.
Parallel zu der psychologischen Behandlung suchte E im Juli und August 2012 weiterhin Frau Dr. I und Frau Dr. C5 auf, wobei sich die Besuche auf die Erteilung von Folgerezepten zur Medikation – die Frau X5 nicht verschreiben konnte – und die weiteren Krankschreibungen beschränkten.
Folge der Probesitzungen bei Frau X5 war, dass E die Ursache ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten in ihren Lebensumständen und insbesondere in der Beziehung zu dem Angeklagten sah und beschloss, dem Rat von Frau X5, sie müsse selbst aktiv werden, zu folgen. Vor diesem Hintergrund beschloss sie binnen kurzer Zeit, dass es das Beste wäre, sich von ihrem Mann zu trennen.
Mitte August 2012 fuhr E zunächst für acht Tage mit J2 und S3 an die Ostsee. Im Anschluss wurde sie am 21.08.2013 auf Anregung von Frau X5 bei Frau Dr. T7 in der Tagesklinik in Q9 vorstellig. Frau Dr. T7 hielt einen stationären Aufenthalt nicht für erforderlich, sondern sah es als ausreichend an, die bereits aufgenommene Therapie und die Medikation fortzusetzen. Vorsorglich setzte sie E auf die Warteliste. Ein weiterer Kontakt mit der Tagesklinik fand nicht statt.
Am 30.08.2012 telefonierte E erneut mit Frau X5, die eine weitere Behandlung aus Zeitgründen ablehnte und ihr dringend empfahl, entweder eine Behandlung in einer Tagesklinik durchzuführen oder einen Psychiater wegen einer Medikation aufzusuchen. Noch am gleichen Tag meldete sich E telefonisch bei der Psychiaterin Frau Dr. K, die sie jedoch aus Platzgründen nicht als Patientin annehmen konnte.
h)
Ebenfalls im August 2012 nahm E Kontakt zu T auf. Dieser besitzt eine Gebäudereinigungsfirma in O1, und E hatte ihn 2008/2009 kennengelernt, als sie als Reinigungskraft für dessen Firma tätig war. Nachdem E zunächst über Jahre keinen Kontakt zu T hatte, meldete sie sich am 21.08.2012 per SMS bei ihm, fragte an, ob er Lust auf einen gemeinsamen Kaffee habe, und suchte ihn am nächsten Tag in seinem Büro auf, wo sich die Beiden rund eine Stunde unterhielten. In den nächsten knapp drei Wochen blieben beide in Kontakt, teils per SMS, teils besuchte E T in seinem Büro. Einmal trafen sie sich - mit J2 - auf einem Spielplatz und gingen mit den Hunden spazieren. E hatte schnell Interesse an einer Beziehung zu T. Dieser reagierte indessen zurückhaltend. Er konnte sich mit ihr zwar eine Freundschaft, nicht aber eine Liebesbeziehung vorstellen, was er ihr auch mitteilte.
i)
Ebenfalls im Laufe des August 2012 ergab sich für E zufällig die Möglichkeit, eine Wohnung anzumieten. Die Wohnung über der von Frau N in der B-Straße in O-G war frei, und Frau N vermittelte kurzfristig einen Besichtigungstermin mit dem Vermieter, Herrn M. Als Herr M zusagte, war E überglücklich. Die 80 qm große Wohnung sollte 630,00 € warm kosten und konnte zum 15.09.2012 bezogen werden. Außerdem waren rund 1.200 € Kaution zu leisten.
Nachdem sie nunmehr eine Wohnung gefunden hatte, eröffnete E dem Angeklagten Anfang September 2012, dass sie eine Auszeit brauche, sich für eine Zeit von ihm trennen und mit J2 in die Wohnung in G ziehen werde. Hinsichtlich der Dauer der Auszeit legte sie sich gegenüber dem Angeklagten nicht fest. Der Angeklagte hielt das Ganze für eine „Schnapsidee“ und rechnete E vor, dass sie einen eigenen Haushalt nicht finanzieren könne. Jedenfalls aber müsse sie ihren Lebensstandard erheblich einschränken und könne sich das Rauchen nicht mehr leisten. Auch sei sie überfordert damit, sich um die Tochter und die Hausarbeit allein kümmern, da ihr Beides schon im ehelichen Haushalt zu viel sei und er sich um Vieles kümmere. Den Vorhalt, dass E weder in der Lage sei, die eigene Wohnung zu finanzieren noch den eigenen Haushalt praktisch allein zu bewältigen, machte der Angeklagte ihr noch mehrfach. Ansonsten reagierte er, obwohl er eine Trennung nicht wollte, nach außen hin gelassen und sagte E sogar zu, beim Umzug zu helfen, da diese weder Freunde um Hilfe bitten wollte noch Geld für ein Umzugsunternehmen hatte. Aus diesem Grund hoffte E sogar, von dem Angeklagten das Geld für die Kaution zu bekommen.
j)
In der Folgezeit bemühte E sich, ihre zukünftigen Lebensumstände weitgehend zu optimieren. Die Wohnung in G war so gelegen, dass J2 ihre Schule auch zu Fuß erreichen konnte, so dass E dafür kein Auto brauchte.
Im Hinblick auf die durch den Umzug steigenden Haushaltskosten erkundigte sie sich zudem nach Möglichkeiten, staatliche Zuschüsse wie etwa Wohngeld zu erhalten. Zudem bewarb sich E Ende August/Anfang September 2012 – allerdings vergeblich - auf eine Stelle als Servicekraft. Ferner sprach sie den Leiter des XXXX XX-Marktes in Of, T4, darauf an, ob sie nicht mehr arbeiten und eine Festanstellung bekommen könne, was dieser im Hinblick auf die Personalstruktur zwar ablehnte, ihr aber zusagte, sie könne in Zukunft die Schichten so legen, dass diese sich mit der Lage einer alleinerziehenden Mutter vertrügen. Mit dem Angeklagten vereinbarte sie, dass J2 bei diesem bleiben könne, wenn sie nachmittags im Kindergarten in Q15 saubermache. Weitere Hilfe suchte und erhielt E von T. Dieser bot ihr an, dass sie auch wieder für ihn arbeiten könne, wenn das Geld nicht reiche.
k)
J2 war wegen des Umzuges traurig, weil sie weiterhin auch mit dem Angeklagten - den sie nach wie vor für ihren Vater hielt - zusammenwohnen wollte. Eine Diskussion mit J2 darüber, ob sie bei dem Angeklagten bleiben könne, ließen die Eheleute E indes gar nicht erst aufkommen. Um J2 mit dem Umzug zu versöhnen, versprach E ihr, in der neuen Wohnung ein Haustier – einen Hamster oder ein Meerschweinchen - anzuschaffen, was sie aber tatsächlich nicht vorhatte, wie sie auf den späteren Vorhalt des Angeklagten, wer sich denn um das Tier kümmern solle, erklärte.
l)
Am 05.09.2012 kam es zwischen dem Angeklagten und E zu einem erneuten heftigen Streit. E wollte ihrer Tochter für die Einschulung ein neues Kleid im Internet bestellen und stellte dabei fest, dass der Angeklagte die Zugangsdaten für die Versandhäuser geändert hatte. Aufgrund dieses Streites nahm E eine Tavortablette, was dazu führte, dass sie sich nicht mehr in der Lage sah, an diesem Tag noch wie vorgesehen im XXXX-Markt zu arbeiten.
Am Spätnachmittag des 07.09.2012 sucht E erneut Dr. I auf, um ein Folgerezept für den Beta-Blocker abzuholen. Außerdem kaufte sie um 18 Uhr beim XXXXXXXXXXXX in O fünf Umzugskartons.
Am Abend des 07.09.3012 traf E sich in O an der ##### #### mit T. Dieser hat eine behinderte Tochter, die in der ##### ####, einem Heim, wohnt und die er freitags in der Regel aufsucht. E und der Zeuge T unterhielten sich eine halbe bis eine Dreiviertelstunde auf dem Parkplatz, wobei E erzählte, dass sie sich sehr auf ihre neue Wohnung freue.
2. Das Geschehen kurz vor der Tat
a)
Am Samstag, dem 08.09.2012, standen der Angeklagte und E gegen 8 Uhr auf und frühstücken gemeinsam mit J2. Diese wurde gegen 11 Uhr bzw. 11.30 Uhr von den Großeltern S abgeholt. Sie sollte das Wochenende bei den Großeltern verbringen und auch dort übernachten. Gegen 12 Uhr fuhren E und der Angeklagte zu der neuen Wohnung in G, um weitere Vorbereitungen für Es Einzug zu treffen.
Anschließend arbeitete E ab 17 Uhr im XXXX Markt in O. Um 22.07 Uhr buchte sie sich aus dem Zeiterfassungssystem des XXXX-Marktes aus. Sie wartete – wie üblich und von der Leitung des XXXX-Marktes vorgegeben – im Nebengebäude an der YXstrasse auf die Kollegen aus dieser Schicht, verließ mit diesen gemeinsam den XXXX-Markt, wobei sie in Richtung Parkplatz ging, wo auch ihr Kollege y4 sein Fahrzeug geparkt hatte.
b)
Auf dem Parkplatz wartete zu diesem Zeitpunkt Q2 auf E, der sie ansprechen wollte. Dabei handelt es sich um einen Kunden des XXXX-Marktes, der im Verlauf der letzten Monate immer wieder das Gespräch zu Es Kollegin an der Bäckerei-Theke, U, und zu E gesucht und sich zu diesem Zweck nahezu täglich längere Zeit im XXXX-Markt aufgehalten hatte, an den Stehtischen der Bäckerei-Theke Kaffee getrunken und sich später auch zu E an die Kasse gestellt und sie angesprochen hatte. Hintergrund seines Interesses war, dass er aufgrund Es Verhalten – sie verhielt sich allen Kunden gegenüber freundlich und aufgeschlossen und machte gegenüber Stammkunden gelegentlich auch eine nette private Bemerkung beim Kassieren – ein persönliches Interesse ihrerseits an ihm vermutet und erhofft hatte.
Am Abend des 08.09.2012 hatte Q2 gegen Ladenschluss im XXXX-Markt eingekauft und wollte E nach Schichtende auf dem Parkplatz ansprechen, wovon er jedoch Abstand nahm, weil E sich in Begleitung ihres Kollegen y4 befand, der mit ihr vom Nebeneingang auf den Parkplatz zu seinem Auto ging. Der Zeuge Q2, der alleinstehend ist, fuhr dann nach Hause und verbrachte den Abend und auch den kommenden Sonntag allein. Auch E fuhr nach Hause.
3. Die Tat
E traf gegen 22.30 Uhr zu Hause ein. Der Angeklagte hatte – wie regelmäßig – gekocht, machte eine Portion Essen warm und setzte sich zu ihr an den Tisch in der Küche. Im Laufe der Mahlzeit kam es zwischen beiden erneut zu einem Streit:
E sprach den Angeklagten darauf an, ob er ihr bei der Kaution für die Wohnung helfen könne. Daraufhin hielt der Angeklagte ihr vor, dass er das nicht könne, weil sein Konto im Minus sei, woran sie selbst nicht unschuldig sei. E schlug vor, dass sie das restliche Geld in Höhe von 600 € aus dem Verkauf des letzten Hundewurfs nehmen könne. Dies lehnte der Angeklagte aber kategorisch ab, weil er dieses Geld für den Ausgleich des Kontos verwenden wollte. Ferner rechnete der Angeklagte E erneut vor, dass sie sich den geplanten eigenen Haushalt nicht würde leisten können. Darauf reagierte sie gereizt und „pampig“, wurde laut und bezeichnete den Angeklagten als „Geizhals“ und „Schlappschwanz“. Der Angeklagte reagierte daraufhin wie so oft mit Rückzug, indem er die Küche im Erdgeschoss des Hauses verließ. Er ging in das Schlafzimmer im Obergeschoß und begab sich zu Bett. E folgte ihm 10 bis 15 Minuten später, und beide schliefen zunächst ein.
Gegen 2 Uhr nachts wurde der Angeklagte wach und machte sich – angesichts von Es Entschlossenheit - Gedanken über die Trennung und wie es sein würde, wenn E mit J2 ausziehe. Auch befürchtete er, dass E andere Männer kennenlernen und diese dann die Vaterrolle für J2 übernehmen würden. Diese Überlegungen ließen die gesamte Situation für ihn dramatisch erscheinen. Der Angeklagte hatte das Gefühl, verhindern zu müssen, dass E mit J2 auszieht, und überlegte sich, wie er E umstimmen und sich mit ihr versöhnen könne. Dazu wollte er sich am nächsten Morgen mit ihr an einen Tisch setzen und in Ruhe über eine Versöhnung reden. Da er allerdings davon ausging, dass E am nächsten Tag in ihre Wohnung fahren würde, um diese weiter für den Einzug vorzubereiten, und außerdem ein Gespräch mit ihr kaum zu führen war, ohne dass sie sich aufregte und dann mit ihr nicht mehr zu reden war, kam der Angeklagte auf den Gedanken, seiner Frau Tavor einzuflößen. Er hatte mitbekommen, dass E davon immer müde wurde und wollte sie daher mit den Tabletten in einen Zustand versetzen, in dem er sie dazu bringen könne, sich am nächsten Morgen mit ihm an einen Tisch zu setzen und in Ruhe über eine Versöhnung zu reden. Den Plan, E umzubringen, falls diese einer Versöhnung nicht zustimmen würde, hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht. Vielmehr ging er optimistisch davon aus, dass er seine Frau schon würde umstimmen können.
Der Angeklagte holte Es Tavortabletten und löste eine Tablette mit etwas Wasser auf. Sodann träufelte er E das Tavor-Wasser-Gemisch mittels einer Einwegspritze und einem schmalen Schlauch aus dem Krankenhausbedarf tröpfchenweise in den Mund. Dies zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Dabei wurde die Geschädigte einmal wach und klagte gegenüber dem Angeklagten schlaftrunken über einen schlechten Geschmack im Mund. Sie stand auf, trank etwas Wasser, legte sich dann aber wieder ins Bett und schlief auch sofort wieder ein. Der Angeklagte setzte die Verabreichung des Tavors fort, wobei er insgesamt ca. drei bis fünf Tabletten auflöste. Über welchen Zeitraum und welche Menge des Gemisches der Angeklagte verabreichte, konnte die Kammer nicht feststellen.
Jedenfalls wartete der Angeklagte am nächsten Morgen darauf, dass seine Frau aufwachen würde, um mit ihr das geplante Versöhnungsgespräch zu führen. E schlief lange. Wie und wo der Angeklagte den Vormittag verbrachte, konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls rief er um 11.01 Uhr E auf ihrem Handy an, das aber ausgeschaltet war. Außerdem fuhr er zur XXXX-Tankstelle in O, wo er mit seiner EC-Karte um 11.22 Uhr eine Packung Milka-Herzchen erwarb, die er seiner Frau geben wollte, um sie versöhnlich zu stimmen.
Als E am späten Vormittag erwachte – die genaue Uhrzeit konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls aber nach 11.22 Uhr -, bemerkte sie erschrocken, wie spät es schon war und stand auf, weil sie noch in die Wohnung nach G fahren und den Umzug weiter vorbereiten wollte, bevor J2 – wie mit den Großeltern verabredet - am Abend wieder zurückgebracht werden würde. Als sie – verschlafen und wackelig auf den Beinen - um das Ehebett herumging - sie schlief auf der von der Tür abgewandten Seite des Bettes –, sprach der Angeklagte, der wieder nach Hause zurückgekehrt war, sie an und schlug ihr vor, gemeinsam zu frühstücken und über alles noch einmal zu reden. Dabei gab er E auch das Milka-Herz. Diese wies indessen entgegen der Hoffnungen des Angeklagten den Versöhnungsversuch schroff zurück und ging weiter in Richtung der Schlafzimmertüre, um über die Treppe hinunter ins Erdgeschoss zu gelangen. Der Angeklagte folgte ihr, holte sie im Türrahmen der Schlafzimmertüre ein und hielt sie fest, um die Unterhaltung fortsetzen zu können. Daraufhin beschimpfte E den Angeklagten und riss sich los.
Dem Angeklagten wurde nunmehr klar, dass sein Plan betreffend die Versöhnung nicht funktionieren würde. Eine Trennung erschien ihm damit unvermeidlich, was ihn frustrierte und wütend machte. Dadurch war er während des weiteren Geschehens zwar affektiv belastet, aber weder war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich eingeschränkt noch fehlte ihm die Fähigkeit zu erkennen, dass er Unrecht tat.
Der Angeklagte und E bewegten sich – weiterhin streitend - von der Schlafzimmertüre bis zu dem ca. zwei Schritte vor der Schlafzimmertüre liegenden Treppenabsatz des Obergeschosses. Wie sie dorthin gelangten - ob es ein Gerangel gab, E sich Richtung Treppe bewegte, um nach unten zu gehen und der Angeklagte ihr folgte oder ob der Angeklagte E dorthin schob -, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls gab der Angeklagte E am Treppenabsatz des Obergeschosses einen Schubs; sie sollte die Treppe hinunterstürzen und sich dabei das Genick brechen, so hoffte er.
Tatsächlich stürzte E durch den Stoß die Treppe zum Erdgeschoss hinunter. Ob und ggfls. inwieweit sie dabei durch das eingeflößte Tavor in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkt war und der Angeklagte dies erkannte und ausnutzte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Am Fußende der Treppe im Eingangsbereich des Erdgeschosses blieb E liegen, hatte sich aber – entgegen den Erwartungen des Angeklagten – nicht das Genick gebrochen, sondern versuchte, sich aufzusetzen. Als der Angeklagte dies sah, stürmte er die Treppe hinunter auf das auf dem Boden liegende Opfer zu, packte seinen Kopf und riss ihn hin und her, um ihm das Genick zu brechen. E wehrte sich und sagte, er solle aufhören, sie habe ihm doch nichts getan. Dieser Satz brachte den Angeklagten noch mehr in Rage, er wurde wütend, weil er sich daran erinnerte, wie häufig E ihn im Streit beschimpft und ihn mit ihrem Verhalten verärgert hatte. Er packte E am Hals, presste sie auf den Boden und würgte sie in der Absicht, sie nunmehr auf diese Weise zu töten so lange, bis ihr Gesicht und ihre Zunge blau anliefen. Ob E bereits zu diesem Zeitpunkt tot war, oder erst bei dem weiteren Geschehensablauf verstarb, konnte die Kammer nicht feststellen. Als sich die Geschädigte nicht mehr bewegte, trug der Angeklagte sie zunächst die Treppe hoch ins Schlafzimmer im Obergeschoss, weil er sie nicht im Flurbereich liegen lassen wollte. Er hatte Angst, es könnte jemand klingeln. Außerdem liefen die Hunde im Untergeschoß umher. Während er E nach oben schleppte, hörte er leise Röchelgeräusche und befürchtete, dass sie noch nicht tot sei. Deshalb legte er sie oben auf seine zur Tür liegende Seite des Ehebettes, setzte sich auf sie und würgte sie – um ihren Tod sicherzustellen - erneut, bis er keine Körpergeräusche mehr wahrnehmen konnte. Dabei ließ Es Körper Urin ab, der in eine der beiden Matratzen des Ehebettes floss. Spätestens jetzt war E tot.
4. Das Tatnachgeschehen
Was in unmittelbarem Anschluss an die Tat im Einzelnen geschah und wie der Angeklagte im Weiteren Es Leiche - die bis heute nicht gefunden werden konnte - fortschaffte, konnte die Kammer nicht feststellen.
a)
Was der Angeklagte im weiteren Verlauf des Sonntags tat, bis J2 gegen 18 Uhr von ihren Großeltern zurückgebracht wurde, ist ebenfalls ungeklärt. Jedenfalls begann der Angeklagte schon an diesem Tag zu überlegen, wie er Es Verschwinden erklären und seine Täterschaft verdecken könnte. Er entwickelte den Plan zu erzählen, dass sie am Sonntagmorgen verschwunden sei, wobei er zur Erklärung – auch im Hinblick auf den Umstand, dass ihre beiden Fahrzeuge noch vor dem Haus standen – behaupten wollte, E hätte ihm am Abend vorher gesagt, sie werde von jemandem abgeholt. Er selbst sei am Sonntag gegen 9 Uhr wach geworden und da sei E schon weg gewesen. Um diese Geschichte glaubhaft zu machen, rief der Angeklagte am Sonntag ab 16.42 Uhr von seinem Handy mehrfach – so auch um 17.25 Uhr, 18.03 bzw. 18.04 Uhr - Es Handynummer an, um behaupten zu können, er habe sie erreichen wollen.
b)
J2 verbrachte den nachfolgenden Sonntag wie geplant mit ihrer Cousine und ihren Großeltern. Gegen 18 Uhr brachten S und seine Frau J2 wieder nach Hause. Diese fragte sogleich nach ihrer Mutter, woraufhin der Angeklagte J2 und den Eheleuten S – wie schon vorher geplant – erklärte, die Mama wäre abgeholt worden und sei noch nicht zurück. Danach spielte der Angeklagte zunächst mit seiner Tochter und brachte sie gegen 21 Uhr ins Bett. Gemeinsam mit J2 rief er um 21.08 Uhr noch einmal Es Handynummer an und J2 sprach ihrer Mutter auf die Mailbox. Um 23.16 Uhr rief der Angeklagte ein weiteres Mal auf Es Handy an.
Den weiteren Abend verbrachte der Angeklagte auf dem Sofa im Wohnzimmer und sah fern. Gegen 22 Uhr kam J2 aus dem Kinderzimmer im ersten Stock ins Wohnzimmer herunter und fragte erneut nach ihrer Mutter. Daraufhin sagte der Angeklagte ihr wahrheitswidrig, die Mama habe angerufen und käme später. So wollte er vermeiden, dass J2 noch einmal herunterkommt.
c)
Was der Angeklagte in der Nacht von Sonntag auf Montag tat, konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls aber verließ er in dieser Nacht das Haus und trug am frühen Montagmorgen in O die Zeitungen aus, was – da sich die Tour des Angeklagten bis O-O zieht – mindestens eine Stunde dauerte. Als er nach dem Zeitungaustragen – das er auch in den weiteren Nächten bis einschließlich 13.09.2012 fortsetzte - nach Hause kam, stand J2 im Windfang des Hauses ### ###### XX, weinte, weil sie den Angeklagten gesucht hatte, und fragte, wo er denn gewesen sei. Daraufhin erklärte der Angeklagte J2 wahrheitswidrig, er habe draußen Holz gemacht.
d)
Am Montagmorgen rief der Angeklagte zunächst um kurz nach 7 Uhr im ########### in O2 an und erklärte seinem Küchenchef X2, sein Auto sei defekt, er könne nicht zur Arbeit kommen. Außerdem wählte er – um die Glaubhaftigkeit seiner Geschichte zu untermauern - erneut Es Handynummer an. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte J2 zur Schule, wo er sie um 7.30 Uhr absetzte. Danach rief er erneut im ########### an, erklärte Herrn X2 nunmehr, dass seine Frau weg sei und er nicht wüsste, was er tun solle. Herr X2 riet dem Angeklagten dann, zur Polizei zu gehen. Im Laufe des Vormittages telefonierte der Angeklagte sodann noch ein drittes Mal mit Herrn X 2 und bat um Urlaub für Dienstag, den Herr X2 auch bewilligte.
Nachdem er J2 bei der Schule abgesetzt hatte, fuhr der Angeklagte nach Q16 und hob dort von dem gemeinsamen Konto bei der ############## 300,00 € ab. Außerdem fuhr er zur Polizeiwache nach O, erklärte, seine Frau sei verschwunden, worauf man ihm sagte, für eine Vermisstenanzeige sei es noch zu früh, seine Frau sei erwachsen.
e)
Ab Montag, dem 10.09.2012, führte der Angeklagte ferner eine Reihe von Telefonaten mit seinen Eltern, Mitgliedern der Familie S – S3 und M4, der Lebensgefährtin von S2 - und mit Kolleginnen von E, Q und I4, die sich nach E erkundigten. Im XXXX-Markt in O war Es Verschwinden am Montagnachmittag aufgefallen, weil sie an diesem Tag von 16 bis 22 Uhr hätte arbeiten müssen, aber nicht zur Arbeit erschienen war. Ihre Arbeitskolleginnen Q und H2 hatten daraufhin versucht, E über ihr Handy zu erreichen, wo allerdings lediglich die Mailbox angesprungen war. In allen Telefonaten gab sich der Angeklagte weinerlich und verzweifelt, beschwerte sich indessen auch darüber, dass E ihn mit Schulden habe sitzen lassen und er nicht wisse, wie er alles regeln solle. Außerdem berichtete er allen, dass E und er sich am Samstagabend gestritten hätten und sie zu ihm gesagt hätte, sie werde am nächsten Morgen abgeholt, von wem gehe ihn nichts an.
Ansonsten versuchte der Angeklagte, seinen Alltag ohne E zu regeln. Mit seinem Vater vereinbarte er, dass dieser immer morgens kommen sollte, um bis zum Schulbeginn auf J2 aufzupassen. Er selbst musste um 5.45 Uhr das Haus verlassen, um pünktlich zur Arbeit im ########### zu erscheinen. Ab Mittwoch, dem 12.09.2012, kam E5 morgens gegen 5.30 Uhr, weckte J2, machte ihr Frühstück und brachte sie dann zur Schule. Ferner kontaktierte der Angeklagte am 14.09.2012 das Jugendamt, um zu klären, wie das Sorgerecht für J2 geregelt werden könne. Die Zeitungen hatte der Angeklagte noch bis zum 13.09.2012 ausgetragen. An diesem Tag hatte er bei seinem Arbeitgeber, der ########## Zeitungszustellgesellschaft angerufen, und H, dem Vertreter der in Urlaub befindlichen Bezirksleiterin, erklärt, dass seine Frau weg sei und er deshalb die Zeitungen nicht mehr austragen könne. Der Angeklagte hatte sich dann zunächst Urlaub genommen, im Anschluss vereinbart, unbezahlt zu fehlen, und Anfang Oktober 2012 seinen Arbeitsvertrag gekündigt.
f)
Am Mittwoch, dem 12.09.2012, besprachen sich Es Kolleginnen H2 und Q, wie sie weiter vorgehen sollten und gingen am frühen Nachmittag zur Polizeistation in O, wo sie E um 14.22 Uhr vermisst meldeten. Am selben Nachmittag erschien auch der Angeklagte erneut auf der Polizeistation, um seine Frau vermisst zu melden.
5. Das weitere Geschehen und der Gang der Ermittlungen bis Dezember 2012
Nach der Anzeige der Kolleginnen Q und H2 ging die Polizei zunächst von einem Vermisstenfall aus und versuchte, Es Aufenthaltsort herauszufinden, indem sie in Es persönlichem Umfeld ermittelte und Bestrebungen unternahm, über Es Mobilfunkanbieter ihr Handy zu orten, was daran scheiterte, dass dieses ausgeschaltet war.
Ferner wurde der Angeklagte befragt, der von dem Streit am Samstag berichtete und u.a. angab, er habe E am Sonntag gegen 0.30 Uhr zuletzt gesehen, als er eingeschlafen sei. Als er am Sonntag gegen 9 Uhr wach geworden sei, sei sie schon weg gewesen. Zu der Vernehmung brachte er Kopien von Mahnungen und Rechnungen über einen Betrag von rund 450 € mit, damit sich die Polizei „ein Bild machen“ könne.
In der Folgezeit ergaben sich, obwohl die Ermittlungen in Es persönlichem Umfeld ausgeweitet wurden, keine verwertbaren Hinweise auf ihren Verbleib. Mitte Oktober 2012 kündigte die Polizei dem Angeklagten an, das Haus ### ####### XX mit Leichenspürhunden zu durchsuchen. Daraufhin beschloss dieser, die Matratze, in die Es Urin gelaufen war, zu entsorgen. Diese hatte er ohnehin schon durch eine neue Matratze ersetzt. Gemeinsam mit seinem Vater zerschnitt er in der Küche die Matratze in kleine Teile und füllte diese in zwei blaue Müllsäcke, die er einige Tage später mit zur Arbeit nahm und dort auf die Ladefläche des Transporters stellte, mit dem das Essen ins ############ nach Q2 transportiert wird. Wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte im Anschluss daran die Müllsäcke in Abfallcontainern des Q2 ############ entsorgt hat.
Nachdem trotz weiterer umfangreicher Ermittlungen – u.a. Befragungen an Es Arbeitsstellen und Erhebung der Verbindungsdaten ihres Handys - keine Spur von der Vermissten gefunden worden war und sich auch aus der Befragung von Es behandelnden Ärzten keine Anhaltspunkte für einen möglichen Suizid ergeben hatte, ging die Polizei ab Ende Oktober 2012 von einem Tötungsdelikt aus und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein. Auch dieses verlief trotz zahlreicher Ermittlungsmaßen – u.a. Abfahren von häufig von E benutzten Gehwegen, Befragen von Personen, die E laut sozialen Netzwerken wie „Wer kennt Wen“ gekannt hatte, Vernehmung von weiteren Personen aus EsQ10 persönlichem Umfeld, eine großangelegte Suchaktion am 07.11.2012 mit einer Hundertschaft auf einer Fläche von einem Quadratkilometer in der Umgebung des Hauses ### ####### XX, Aufhängen von Plakaten zur Fahndung nach der Vermissten im O Ortskern, in Q10 und in einigen Bussen sowie die Befragung der Nachbarn in O 1 - zunächst erfolglos.
Ab November 2012 richtete sich der Verdacht vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit sämtlicher in alle anderen Richtungen gehenden Ermittlungsmaßnahmen zunehmend gegen den Angeklagten, weswegen J2 Anfang November 2012 zunächst in einem Kinderheim untergebracht wurde. Der Angeklagte zog im Hinblick auf die Aufmerksamkeit erregenden Ermittlungen auf Anraten der Polizei aus seinem Haus aus und zu seinen Eltern. Am 04.11.2012 wurde der Angeklagte ein weiteres Mal vernommen, wobei er bei seiner Schilderung vom 20.09.2012 blieb. Ab Anfang November 2012 überwachte die Polizei auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 09.11.2012 über mehrere Monate die über das Handy des Angeklagten sowie über den Festnetzanschluss des Hauses ### ####### XX und das Festnetz im Haus der Eltern des Angeklagten geführten Telefonate. Ferner wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten dieser Anschlüsse untersucht und ab dem 13.11.2012 wurde darüber hinaus auf der Grundlage des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 12.11.2012 an dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug ### #### ein Sender angebracht, um so über das Bewegungsbild des Angeklagten ggfls. den Fundort von Es Leiche zu ermitteln.
Vor diesem Hintergrund unternahm der Angeklagte am 20.11.2012 den Versuch, sich mittels Tabletten das Leben zu nehmen. Vorher schrieb der Angeklagte einen Abschiedsbrief mit folgendem Inhalt:
Sorry, das ich einfach verschwinde.
Doch so wie es zur Zeit ist, komme ich nicht mehr damit klar!
Ich habe immer alles versucht, damit alles gut wird, aber irgendwie bin ich gescheitert.
J2 ist alles was mir noch geblieben ist und nun hat man sie mir weggenommen. Dieses ewige hin und her.
Ich möchte, das es J2 gut geht. Sofern ihr das könnt, habt bitte ein Auge auf sie. Sie ist so eine liebe Maus!
Sagt ihr bitte, das ich sie über alles liebe und ganz fest an sie glaube.
Sie wird schon ihren weg gehen. Ich habe versagt, weil ich ihr nicht das geben konnte, was ich ihr versprochen hatte. Ich wollte immer nur das beste für sie! Und habe versucht alles zu geben! Doch es hat wohl nicht gereicht. Habe wohl alles in meinem Leben falsch gemacht und reume das Feld für eine bessere Zukunft von J2. Bitte sorgt für meine kleine Maus, sie hat es verdient! Ich bin immer nur der Dumme für alle gewesen. Habe nur gearbeitet und mir nichts gegönnt. Und das ist der Dank.
Sorry so kann ich nicht mehr!
Nehmt das Nokia Handy mit der Aufnahme von J2, macht es an drückt auf ok gebt fünf mal die 7 ein und auf ok. Geht ins Menü (mittlerer kleiner Knopf) dann auf Mitteilungen – Entwürfe – ok und sucht dort (19.01.2012 Audiomitteilungen) dann auf Optionen -> Wiedergabe –>Auswählen-Optionen –>Lautsprecher –> Auswähl. -> Wiedergabe.
Spielt es allen vor, die so viel von E halten, damit sie hören wie sie sich um J2 gekümmert hat. Es sollen ruhig alle erfahren!
Ich bin zu müde dafür!
Sorry meine kleine Maus
(Papa)
Danke für alles ich liebe euch Mama und Papa und J2
Dieser Selbstmordversuch verlief erfolglos, der Angeklagte verbrachte allerdings mehrere Tage im Krankenhaus.
Sowohl die Telefonüberwachung als auch die Observierung ergaben, wie auch weitere Ermittlungsmaßnahmen - Suche mit „Mantrailer“-Hunden am 21.11.2012 in der Umgebung um das Haus ### ####### XX verlaufend in Richtung Q3, Q4 und Q5, Nachbarschaftsbefragung in Q6, Befragung am Krankenhaus Q11 u.a. zu den Möglichkeiten einer Leichenbeseitigung, erneute Durchsuchung des Hauses ### ####### XX und des Zimmers, das der Angeklagte bei seinen Eltern bewohnte -, keine verwertbaren Hinweise.
Ab Dezember 2012 verliefen die Ermittlungen schleppend, die für den Fall eingerichtete Sonderkommission wurde aufgelöst und die Ermittlungen wurden von dem zuständigen Kommissariat KK ## fortgesetzt. Ausreichende Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht betreffend den Angeklagten ergaben sich aus der Sicht von Polizei und Staatanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Dies änderte sich allerdings im Frühsommer 2013 durch die Zeugin u2.
6. Die Zeugin u2
Die Zeugin u2 war Ende der 90er Jahre mit E befreundet gewesen, als beide noch in Q11 gewohnt hatten, und wurde daher zunächst im Rahmen der routinemäßigen Ermittlungsarbeiten in Es Umfeld von der Polizei kontaktiert. u2 äußerte bereits bei ihrem ersten Gespräch mit der Polizei Ende November 2012 im Hinblick auf die Mitteilung, E habe ausziehen wollen, dass ihr Mann sie umgebracht habe. Durch das Gespräch mit der Polizei auf Es Verschwinden aufmerksam geworden, recherchierte u2 im Internet zu Es Verschwinden und suchte zunächst den Kontakt zu Frau C2, die - u.a. im Rahmen von Chats im Internet - ebenfalls die Ansicht vertrat, dass der Angeklagte mit Es Verschwinden zu tun habe. Darüber lernte sie auch Es „Hundefreundin“ und ehemalige Nachbarin X9 kennen. Zwischen diesen Dreien entwickelte sich über die Frage der vermutlichen Täterschaft des Angeklagten per Internet und Telefon ein reger Austausch, wobei u2 und C2 die Auffassung vertraten, der Angeklagte sei der Täter, während X9 ihm eine solche Tat nicht zutraute.
Als im März 2013 der Fall E in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ präsentiert wurde - woraus sich allerdings keine verwertbaren neuen Hinweise ergaben -, stieg u2 Interesse an der Aufklärung des Falles. Bei weiteren Recherchen im Internet stieß sie auf der Internetseite „YYYYYYYYY“ unter der Rubrik „Kriminalfälle“ auf einen Chat, in dem der „Fall E“ und seine Klärung – insbesondere eine Täterschaft des Ehemannes - ebenfalls „heiß diskutiert“ wurde. u2 beschloss, sich dort ebenfalls anzumelden und „mal zu erzählen, wie es wirklich war“. Außerdem vertiefte u2 ihren Kontakt zu X9 und C2.
Nachdem ein Teilnehmer des „YYYYYYYYY“-Chats mit dem Pseudonym „Z“ im April 2013 an der #### einen Pullover gefunden und diesen als vermeintlich E gehörend bei der Polizei abgegeben hatte, traf sich u2 Mitte April 2013 mit C2 und dem „Z“ zu einem Spaziergang, um im Wald in der Nähe des Hauses ### ####### XX nach Spuren von Es Leiche zu suchen. Anlässlich dieses Spazierganges sah u2 in der Nähe des Hauses ### ####### XX auch den Angeklagten zum ersten Mal, als dieser mit seinem Auto vorbeifuhr. Nach dieser „Begegnung“ bat u2 X9 um die Handynummer des Angeklagten und machte diesem das Angebot, ihm zu helfen.
Am 18.04.2013 verabredeten sich der Angeklagte und u2 zum ersten Mal. An diesem Tag und in der nächsten Zeit führten der Angeklagte und u2 täglich - auch per Telefon - lange Gespräche, in denen der Angeklagte jegliche Beteiligung an Es Verschwinden abstritt und sich darüber beschwerte, dass er wie ein Krimineller behandelt werde. u2 berichtete dem Angeklagten über ihre bisherigen Recherchen zu Es Verschwinden und darüber, dass sie die Meinung vertreten habe, er habe damit etwas zu tun.
Aufgrund der sich aus der laufenden Telefonüberwachung ergebenden längeren Telefonate zwischen u2 und dem Angeklagten wurde die Polizei auf diese aufmerksam. Bei ihrer Vernehmung am 02.05.2013 berichtete u2 den Ermittlungsbeamten u.a. von den bisher mit dem Angeklagten geführten Gesprächen und erklärte, dass der Angeklagte nach ihrer Ansicht unschuldig sei. In der Folgezeit rief der Ermittlungsbeamte X3 die Zeugin noch mehrmals an, ohne dass sich daraus allerdings neue Erkenntnisse ergaben.
Ab Ende April/Anfang Mai 2013 intensivierte sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und u2 in ein intimes Verhältnis. u2 hatte zu diesem Zeitpunkt den Plan, Mitte 2013 mit ihren beiden Töchtern nach Q12 auszuwandern. Die polizeilichen Ermittlungen im Fall E verliefen zu diesem Zeitpunkt nach wie vor schleppend. Im Frühsommer meldete sich die Polizei erneut bei u2 und verabredete mit ihr ein Treffen, das in einer Eisdiele stattfand. Anlässlich dieses Treffens befragten die Ermittlungsbeamten u2, ob es neue Erkenntnisse betreffend Es Verschwinden gebe, was u2 verneinte.
Im Juni/Juli 2013 erhielt der Angeklagte von seinem damaligen Rechtswalt T3 aus Q13 im Rahmen einer Akteneinsicht eine elektronische Version der Ermittlungsakte, die dieser lesen sollte und auch las, wobei auch u2 Einblicke in die Akte erhielt, in welchem Umfang konnte die Kammer nicht feststellen. Im Zuge dieser Beschäftigung mit dem Akteninhalt kam zwischen u2 und dem Angeklagten immer wieder die Frage einer Beteiligung des Angeklagten an EsQ13 Verschwinden auf. Anfang Juli 2013 erklärte der Angeklagte u2 wahrheitswidrig, er habe E über seine Kontakte zum Rotlichtmilieu in ein Bordell entführen lassen, wo sie jetzt arbeiten müsse. Dies glaubte sie dem Angeklagten indessen nicht.
In der Folgezeit erklärte der Angeklagte u2 dann allerdings, dass er seine Frau erwürgt und ihre Leiche zerstückelt habe und schilderte den Ablauf der Tat so, wie die Kammer ihn festgestellt hat. Dies war indessen für u2 noch kein Anlass, zur Polizei zu gehen, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. In der Folgezeit sprachen die Beiden immer wieder über die Tat, wobei der Angeklagte u2 auch neue Details zum Tatablauf am Sonntag sowie über die Zerstückelung der Leiche schilderte.
Ende Juli 2013 entschied u2 schließlich, sich X9 anzuvertrauen. Zur Polizei wollte sie immer noch nicht gehen. Anfang August 2013 traf sie sich mit X9, berichtete ihr von dem Geständnis des Angeklagten und nahm ihr das Versprechen ab, mit niemandem darüber zu reden. Dennoch benachrichtigte X9 nach einigen Tagen Bedenkzeit über ihren Bruder, Rechtsanwalt T3, die Polizei. Diese vernahm am 05.08. und 07.08.2013 zunächst X9 und am 08.08.2012 u2, die berichtete, was der Angeklagten ihr erzählt hatte.
Nachdem die Vernehmungsbeamten im Zuge der Vernehmung gegenüber Frau Y an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen geäußert hatten, versuchte u2 in der Folgezeit, die Gespräche mit dem Angeklagten über die Tat heimlich mit ihrem Handy aufzuzeichnen. Dies gelangt ihr am 19.08.2013 und an dem Wochenende 23.-25.08.2013. Die Audiomitschnitte dieser Gespräche überließ u2 der Polizei, die daraufhin ihrerseits - auf der Grundlage des über das Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 16.08.2013, Az. 50 Gs 1243/13 - u2 eine präparierte Tasche mit einem Tonband übergab, mit dem u2 am 29.08.2013 ein weiteres Gespräch mit dem Angeklagten über den Tathergang aufzeichnete. Am 30.08.2013 rief sie sodann in Absprache mit der Polizei den Angeklagten auf einer abgehörten Handyverbindung an und teilte ihm mit, dass sie bei der Polizei gewesen sei und dort alles berichtet habe. Der Angeklagte schwieg daraufhin zunächst über mehrere Sekunden und sagte dann lapidar: „Ja, schön“. Im Verlauf des weiteren Gesprächs erklärte er ihr weiter, er habe die ganze Sache nur erzählt, weil sie das ja so habe hören wollen, und um sie zu testen.
7. Die weiteren Ermittlungen
Noch am selben Tag wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Bei der Verkündung des neugefassten Haftbefehls am 06.09.2013 ließ der Angeklagte sich durch seinen Rechtsanwalt dahingehend ein, dass er „die ganze Geschichte“ nur erfunden habe, weil u2 ihm die Wahrheit nicht geglaubt und ihm immer gesagt habe, wenn er ihr nicht vertraue und ihr nicht die Wahrheit sage, hätte die Beziehung keinen Sinn.
Im Hinblick auf den sich aus der Vernehmung von u2 und dem Inhalt der aufgezeichneten Gespräche ergebenden Tathergang nahm die Polizei in der Folgezeit die Spurensuche wieder auf. Sie durchsuchte erneut das Haus ### ####### XX, wobei sie in einem Korbeimer im Wohnzimmer Einwegspritzen, eine Kanüle und einen Schlauch sicherstellte. Sonst ergaben sich keine weiteren verwertbaren Hinweise, insbesondere nicht auf die geschilderte Zerstücklung der Leiche.
Nachdem die Zeugin u2 in der Folgezeit insistierte, dass der Angeklagte den Kopf von Es Leiche nach ihrer Ansicht auf die Mülldeponie in Q14, K Straße, verbracht habe, wurde am 02.12.2013 die Deponie mit Leichenspürhunden abgesucht. Auch diese Suche verlief ergebnislos.
8. Die Folgen der Tat
J2 lebt inzwischen bei ihrem leiblichen Vater S2, dem mit Beschluss vom 20.03.2013 auch das Sorgerecht übertragen worden ist, und dessen Lebensgefährtin. Sie hat sich dort gut eingelebt und es geht ihr dem äußeren Anschein nach gut. Allerdings fragt sie sehr häufig nach ihrer Mutter und möchte wissen, ob und wann sie zurückkommt. S2 erklärt ihr dazu bis heute, dass nach der „Mama“ gesucht werde.
Auch den inzwischen 19jährigen C, um den sich nach wie vor sein Vater C4 kümmert, beschäftigt häufig die Frage, was mit seiner Mutter passiert ist, und er fühlt sich durch die Unsicherheit betreffend ihren Verbleib belastet. Leistungsfähig ist er dennoch, er hat das Schuljahr 20##/## mit dem Abitur abgeschlossen.
B
I. Die Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Tat bestritten und sich abweichend von den Feststellungen wie folgt eingelassen:
Nachdem am Abend des 08.09.2012 auch E nach oben ins Schlafzimmer gekommen sei, habe sie ihm – als sie zu Bett gegangen sei - noch erklärt, er brauche morgen nicht mit ihr rechnen, sie werde abgeholt. Auf seine Nachfrage, vom wem sie denn abgeholt würde, habe sie geantwortet, das ginge ihn nichts an. Obwohl dies sehr ungewöhnlich gewesen und so noch nie vorgekommen sei, habe er dazu nichts weiter gesagt. Zwar habe er schon wissen wollen, mit wem sie verabredet gewesen sei. Andererseits habe sie ihm ja keine Antwort gegeben und er habe auch keinen Streit mehr haben wollen. Diese Sache habe ihn zwar sehr beschäftigt, dennoch sei er dann irgendwann eingeschlafen und habe die Nacht über geschlafen.
Als er am nächsten Morgen gegen 9 Uhr wach geworden sei, habe E schon nicht mehr im Bett gelegen. Er sei aufgestanden und ins Erdgeschoss gegangen, wo er festgestellt habe, dass seine Frau weg sei. Er habe sich dann überlegt, wo sie sein könne, und sei auf die Idee gekommen, sie könne mit Frau L frühstücken gegangen sein, da sie darüber an ihrem Geburtstag, dem 00.08.2012, mit Frau L gesprochen habe. Er habe zunächst bei Frau L anrufen wollen. Davon habe er aber abgesehen, weil es, als er E vor längerer Zeit einmal bei einer Verabredung mit einem Autohändler angerufen habe, mit ihr richtig Stress gegeben habe. Er habe dann im Lauf des Sonntages mehrfach vergeblich versucht, E auf dem Handy zu erreichen. Irgendwann sei er zur Tankstelle gefahren und habe ein Milka-Herz gekauft. Das habe er ihr nach ihrer Rückkehr zur Versöhnung schenken wollen.
Den Rest des Tages habe er sich irgendwie beschäftigt. Was er genau gemacht habe, könne er nicht mehr sagen. Möglicherweise habe er den Rasen gemäht.
Nachdem er abends J2 ins Bett gebracht habe, sei er ins Erdgeschoss gegangen, habe im Wohnzimmer ferngesehen und auf Es Rückkehr gewartet. Er sei dann auf der Couch im Wohnzimmer eingeschlafen und um 3.30 Uhr von seinem Handywecker geweckt worden. Der Handywecker sei auf diese Uhrzeit eingestellt, weil er um diese Zeit immer aufstehe, um die Zeitungen auszutragen. Er sei dann zunächst nach oben gegangen und habe festgestellt, dass seine Frau nach wie vor nicht da sei. Dann habe er sich überlegt, dass er wohl das Haus verlassen und die Zeitungen austragen könne, weil die Kleine in der Regel nachts nicht wach werde. Er habe daher die Zeitungen ausgetragen, was ungefähr eine Stunde gedauert habe, wobei er zwischendurch auch nach Hause gefahren sei, um nach J2 zu sehen. Er habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nichts von dem Zeitungsaustragen erzählt, weil er befürchtet habe, er bekäme das Sorgerecht für J2 nicht, wenn er zugebe, dass er sie nachts alleine zu Hause gelassen habe. An dem Montagmorgen sei ihm auch aufgefallen, dass Es altes grünes Portemonnaie in der Küche auf dem Tisch gelegen habe, obwohl dies am Tag vorher nicht da gewesen sei. Auch seien 600 € Bargeld aus der Kassette, in der das Geld aus den Welpenverkäufen aufbewahrt worden sei, verschwunden gewesen. Er habe deshalb überlegt, dass E wohl in der Nacht noch einmal nach Hause gekommen sei.
Wo seine Frau jetzt sei, wisse er nicht. Es sei zutreffend, dass er u2 über den Verlauf mehrerer Gespräche geschildert habe, dass und wie er seine Ehefrau getötet und wie er anschließend deren Leiche beseitigt habe. Grund für diese Schilderungen sei allerdings die Fragerei von u2 gewesen, die losgegangen sei, nachdem sie mit ihm die Strafakten gelesen habe. Dies sei im Juni 2013 gewesen. Sie habe ihm - auch unter Hinweis auf seine Tätigkeit beim Sicherheitsdienst - dauernd vorgehalten, er habe damit doch etwas zu tun. Deshalb habe es zwischen ihnen auch Stress gegeben. Er habe sich daher gedacht: „Dann erzähle ich mal, was du hören willst“, und zunächst behauptet, er habe dafür gesorgt, dass E in ein Bordell geschafft werde, wo sie festgehalten werde.
Zu der Schilderung des Erwürgens sei es später gekommen, als u2 ihn beim Geschlechtsverkehr nach Es sexuellen Vorlieben gefragt habe. Er habe ihr daraufhin zunächst berichtet, dass E nicht auf „Blümchensex“ gestanden habe, sondern auch gerne mal hart angepackt wurde, auch am Hals. Darauf sei u2 direkt „angesprungen“ und habe gesagt: „Dann weiß ich es ja jetzt: Du hast sie erwürgt“. Darauf habe er „Ja“ geantwortet. Er habe damals gedacht, dass er u2 lieben würde und habe zunächst auch vorgehabt, sie zu heiraten. Die ganze Fragerei und die Sache mit „YYYYYYYYYY“ seien ihm zwar schon komisch vorgekommen, wegen des Verschwindens von E habe er aber Angst gehabt, dass sich keine Frau mehr mit ihm abgeben werde, und es daher umso mehr genossen, dass sich u2 so um ihn gekümmert habe. Dann sei die Fragerei weitergegangen: Was er mit der Leiche gemacht und wie er die aus dem Haus geschafft habe? Sie habe dann gefragt: „Zerstückelt?“, worauf er gesagt habe: „Ja“. Als sie dann gefragt habe, ob da nicht das Blut gespritzt sei, habe er gesagt, er habe an den Händen und am Hals die Pulsandern aufgeschnitten und sie ausbluten lassen. Sie habe dann weitergefragt: „Wie er das Tavor zugeführt habe? Ob die nicht blau angelaufen sei? Die Schilderung, E habe „unter sich gelassen“ sei ihm eingefallen, weil seine ehemalige Lebensgefährtin E2 ihm das einmal vom Einschläfern eines Hundes erzählt habe. Auf die Sache mit dem Tavor sei er gekommen, weil u2 ihn direkt nach Abwehrspuren gefragt und er darauf keine Antwort gewusst habe. Da habe er sich erinnert, dass E von dem Tavor immer müde geworden sei. U2 habe dann immer wieder darüber reden wollen, weil sie damit klar kommen wollte. Er habe dann irgendwann auch nicht mehr mit ihr nach Q12 gehen wollen. Das habe er ihr aber nicht gesagt. Es sei ihm wichtig gewesen, dass sie noch bei ihm bliebe, um mit ihr Spaß zu haben. Der Sex mit u2 sei „richtig gut“ gewesen, er habe schließlich auch seine Bedürfnisse gehabt.
Seine Frau habe er entgegen seiner Schilderungen gegenüber u2 geliebt. Natürlich habe es in seiner Ehe auch schlechte Zeiten und Streit gegeben. An sich habe ihm an seiner Frau aber immer gefallen, dass sie ihm „Paroli“ geboten habe. Es mache ihn auch an, wenn Frauen ihn im Streit „angingen“. Frauen, die kein „Kontra“ gäben, seien ihm zu langweilig. U2 habe er erzählt, dass er seine Frau hasse, weil er ihr gegenüber ja wohl kaum hätte sagen können, dass er seine Frau liebe.
Die geplante Trennung von E sei aus seiner Sicht auch nicht endgültig gewesen. Als E ihm von der neuen Wohnung erzählt habe, habe sie gesagt, sie benötige eine Auszeit und wisse noch nicht, für wie lange. Er habe das Ganze für eine Schnapsidee gehalten und sei davon ausgegangen, dass E ganz schnell wieder nach Hause zurückkehren werde.
Die Matratze habe er ausgetauscht, weil er schon längere Zeit Rückschmerzen gehabt habe. Die alte Matratze habe er gemeinsam mit seinem Vater zerschnitten und über die Arbeitsstelle entsorgen wollen, weil er sie weder habe aufbewahren wollen noch extra den Sperrmüll dafür habe bestellen wollen.
Die in dem Korb gefundenen Spritzen stammten aus dem Krankenhausbedarf. Solche würde er gelegentlich für Reparaturen benutzen oder J2 würde damit spielen.
II. Die Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinem bisherigen Lebensweg, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und seiner gesundheitlichen Situation beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die dieser dazu in der Hauptverhandlung gemacht hat und die die Kammer für glaubhaft erachtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind. Der Angeklagte hat sich offen zu seinem Verhältnis und Umgang mit Frauen geäußert und dabei auch unangenehme Aspekte, wie etwa seine Untreue, nicht verschwiegen.
Die Angaben zu seiner Beziehung mit E2 werden durch deren Aussage bestätigt und betreffend den von ihr empfundenen mangelnden haushaltlichen und finanziellen Einsatz des Angeklagten ergänzt. Das Fehlen beruflicher Ambitionen des Angeklagten beruht auf der glaubhaften Schilderung des Zeugen X2, des Küchenchefs im O2 ###########.
III. Die FeststeIIungen zur Sache
Hinsichtlich der Beweiswürdigung sei betreffend die Zeugenaussagen zur Vermeidung von Wiederholungen vorangestellt, dass sämtliche Zeugen – mit Ausnahme der Zeugin u2 - ersichtlich um eine objektive und im Hinblick auf den Angeklagten vorurteilsfreie Darstellung der ihnen bekannten Umstände bemüht waren und in erster Linie daran interessiert wirkten, dass das Verschwinden von E aufgeklärt wird.
Bei den Feststellungen zur der Vorgeschichte der Tat – deren Beweiswürdigung die Kammer im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Vorgeschichte für die Beweiswürdigung betreffend die Tat vorliegend ausführlich darstellt - sowie dem Geschehen kurz vor der Tat hat die Kammer sowohl die Einlassungen des Angeklagten, soweit er aus eigenem Erleben Angaben machen konnte und gemacht hat, als auch die Angaben der zu den einzelnen Fragen gehörten Zeugen zu Grunde gelegt. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten waren im Wesentlichen glaubhaft und stimmig – soweit die Feststellungen vereinzelt von der Einlassung des Angeklagten abweichen, wird hierauf eingegangen werden.
1. Die Feststellungen zu der Vorgeschichte zur Tat
Wie der Angeklagte seine spätere Ehefrau kennengelernt hat, hat er selbst glaubhaft geschildert. Insoweit gibt es keinen Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln.
Den Verlauf der Ehe zwischen E und C4 hat der Zeuge C4 der Kammer geschildert, ebenso das sich anschließende gute Verhältnis zwischen Beiden. Letzteres wird bestätigt durch die Aussage des Sohnes C.
Die Feststellungen zu Es Beziehung zu S2 beruhen auf dessen glaubhaften Bekundungen. Der Zeuge gab offen zu, dass er die Schwangerschaft von E im Hinblick auf seine Karriere abgelehnt habe und Es Entscheidung für das Kind der Grund für Streitigkeiten und die sich abschließende Trennung beider war.
Die Feststellungen zum Hintergrund der Trennung des Angeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin X beruhen auf deren Angaben. Zwar hat der Angeklagte sich dazu abweichend dahingehend eingelassen, dass X die Beziehung beendet habe, weil er damals wegen E zu viel „unterwegs“ gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin X spricht allerdings, dass diese bei ihrer Aussage keine Belastungstendenzen zeigte, insbesondere bestätigte, dass der Angeklagte ihr gegenüber niemals handgreiflich geworden sei. Ferner entsprechen die Angaben der Zeugin dem in der Regel reagierenden Verhaltensmuster des Angeklagten, der zudem – auch nach eigenem Bekunden – Wert auf den Erfolg bei Frauen legt, so dass die Kammer seine Angaben über die Beendigung der Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin als beschönigende Darstellung wertet.
Die Feststellungen zu der Beziehung des Angeklagten mit E beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Insbesondere den Umstand, dass die Geburt von J2 für ihn ein einschneidendes Erlebnis war, hat er der Kammer nachvollziehbar und einprägsam geschildert. Dass er im allseitigen Einverständnis gegenüber J2 als leiblicher Vater auftreten sollte, hat der Zeuge S2 bestätigt. Über den Kontakt zwischen J2 und den Großeltern haben sowohl der Zeuge S2 - der einräumte, dass ein Interesse daran zunächst vor allem seitens seiner Mutter bestand - als auch die Zeugen J2 und S berichtet.
Die finanziellen Verhältnisse der Familie E hat der Angeklagte geschildert. Die Angaben zu dem Umfang von Es Beschäftigung im XXXX-Markt hat der Zeuge T4 bestätigt. Der Umfang von Es Beschäftigung als Reinigungskraft im Kindergarten V ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Anstellungsvertrag und dessen Änderungsvereinbarung.
Die häufigen Meinungsverschiedenheiten über Es Umgang mit Geld hat der Angeklagte selbst eingeräumt und auch den ersten erheblichen Streit über das Thema Geld zeitnah zum Einzug in das Haus geschildert. Dass E sich kurzzeitig von dem Angeklagten trennte, zu ihrem Exmann zog und sich eine eigene Wohnung anmietete, sich indessen anschließend wieder mit dem Angeklagten versöhnte, hat der Zeuge C4 bestätigt. Diesem hat E auch von unterschiedlichen Auffassungen darüber berichtet, wie Geld auszugeben sei, und geäußert, der Angeklagte sei ihr zu sparsam und geizig. Die Bekundungen des Zeugen C4 finden Bestätigung in den Aussagen der Zeuginnen N und E, denen E ebenfalls über Meinungsverschiedenheiten betreffend den Umgang mit Geld berichtet und sich über die Haltung des Angeklagten dazu beschwert hat. Die Zeugin u2 hat geschildert, Thema sei gewesen, dass E ständig neue Kleidung für sich und J2 kaufe und für das Rauchen 300 € im Monat ausgebe bzw. - als E auf die E-Zigaretten umgestiegen sei - dafür ständig neues Zubehör erworben habe. Dass er seine Frau für verschwenderisch gehalten habe, hat der Angeklagte bestätigt.
Das Bestreben, über Es Tagesablauf - auch über ein Ortungsprogramm - informiert zu sein, hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Dass der Angeklagte E bei Einkäufen oder sonstigen Gelegenheiten, bei denen sie mit ihrem Sohn unterwegs gewesen war, häufig anrief und fragte, was sie gerade mache, hat der Zeuge C berichtet, auch dass seine Mutter sich dadurch bedrängt gefühlt habe, was er daraus geschlossen hat, dass seiner Mutter ihm gegenüber erwähnt habe, dass sie sich mit einem Bekannten nicht habe treffen wollen, weil der Angeklagte sie dann dabei anrufen werde. Darüber, dass der Angeklagte E bei ihrer Tätigkeit im Kindergarten aufsuchte, hat E sich bei dem Zeugen T beschwert und geäußert, dass sie dies als Kontrolle empfinde. Gegenüber ihrem Exmann hat sich E auch einmal darüber beschwert, dass der Angeklagte ihr Handy kontrolliert habe. Davon, dass der Angeklagte J2 veranlasst hat, mit einer Kamera ein Gespräch im Nagelstudio aufzuzeichnen, hat die Zeugin N als Erzählung ihrer Kundin E berichtet, und überdies bestätigend bekundet, die Kamera auch selbst im Nagelstudio gesehen zu haben.
Die Feststellungen zu dem kurzen außerehelichen Verhältnis mit S2 als J2 ca. 3 Jahre alt war, beruhen auf den Angaben des Zeugen S2, dem dieser Teil seiner Aussage ersichtlich unangenehm war. Von den beiden weiteren Affären hat die Geschädigte den Zeuginnen E und N berichtet. Die Feststellungen zum Umfang der außerehelichen sexuellen Kontakte des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte abgesehen von den von ihm selbst freimütig eingeräumten gelegentlichen Bordelbesuchen noch weitere sexuelle Kontakte zu anderen Frauen hatte.
Dass E den Angeklagten für geizig und kontrollsüchtig hielt, sich dadurch eingeengt fühlte und auch häufiger an Trennung dachte, beruht auf den Bekundungen der Zeugin N. Diese hat berichtet, dass E bei ihren Besuchen im Nagelstudio im Laufe der Jahre immer wieder geäußert hat, dass sie in ihrer Ehe unglücklich sei, wegen der Schwierigkeiten mit ihrem Mann an Trennung denke, jedoch nicht wisse, wie sie eine solche finanziell bewerkstelligen solle. Zudem habe sie Hemmungen, weil J2 den Angeklagten als Vater anerkenne. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin hat die Kammer keinen Zweifel. Zwar hat die Zeugin den Angeklagten überwiegend negativ dargestellt. Dies beruht nach Überzeugung der Kammer indessen darauf, dass E sich bei der Zeugin häufig über den Angeklagten beschwerte und persönliche Kontakte, abgesehen von einem Bowlingabend, nicht stattgefunden haben. Auch gegenüber ihren Kolleginnen, den Zeuginnen U und H2, hat sich E über die Kontrollsucht des Angeklagten beschwert.
Dass der Angeklagte in der Beziehung nach außen hin der Dominantere war, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen H2 und Dr. I. Die Zeugin H2 hat berichtet, der Angeklagte habe, als sie E nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Sommer 2012 einmal zu Hause besucht hat, in dem bei dieser Gelegenheit geführten Gespräch das Wort an sich gerissen, so dass E kaum etwas zur Unterhaltung habe beitragen können. Diese Verhaltensweise wird durch die Beobachtungen der Zeugin Dr. I bestätigt, die bekundet hat, dass E bei ihren Arztbesuchen häufig von dem Angeklagten begleitet worden sei und dieser dann das Wort geführt habe. Dass die Streitigkeiten von Es Seite aus teilweise lautstark geführt wurden, hat der Angeklagte angegeben. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten insoweit spricht, dass er selbst nachvollziehbar erklärt hat, ihm habe es gefallen, dass E auch mal „Kontra“ gegeben habe. Zudem hat der Zeuge C diese Angaben des Angeklagten bestätigt.
In das Eheleben der E5 hatten Dritte - abgesehen von Es Beschwerden über die Streitigkeiten über Geld und das Kontrollbedürfnis des Angeklagten - keinen näheren Einblick. Vor den Kindern suchten die E5 größere Streitigkeiten nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die von dem Zeugen C bestätigt wurde, zu vermeiden. Auch in den Gesprächen mit ihrem Ex-Ehemann C4 wurde Es Ehe nach dessen Bekunden nur selten thematisiert; der Zeuge C4 vertrat die Ansicht, dies ginge ihn nichts an. Gleiches gilt für den Zeugen S2. Dass der Angeklagte zu Hause im Rahmen der unter Eheleuten vorkommenden üblichen Streitigkeiten betreffend die täglichen Abläufe des Haushalts in der Regel versuchte, einen Streit durch Weggehen und Nachgeben zu vermeiden oder zu beenden, beruht auf den Angaben des Angeklagten, die der Zeugen C ebenfalls bestätigt hat. Auch die Zeugin u2 hat geschildert, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber bei Streitigkeiten eher passiv verhalten und versucht habe, solche zu vermeiden.
Die Kammer ist auch überzeugt, dass der Angeklagte bis zu der Tat gegenüber seiner Frau nicht handgreiflich geworden ist. Letzteres hat er selbst betont und dafür spricht, dass E Gegenteiliges niemals gegenüber irgendjemandem erwähnt hat, obwohl sie mit Dritten über aus ihrer Sicht bestehende Fehler ihres Mannes – Geiz und Kontrollsucht – gesprochen hat. Auch der Zeuge C hat bestätigt, dass ihm keine Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Mutter und seiner Halbschwester bekannt seien, und es auch ihm selbst gegenüber nie dazu gekommen sei.
Dass E im persönlichen Umgang lebenslustig und kontaktfreudig war, haben sämtliche Zeugen, die mit ihr persönlichen Kontakt hatten, bekundet, u.a. die Zeuginnen U, H2, Q und X11 sowie die Zeugen C4, S2 und T. Dass E ihren Arbeitspflichten sehr zuverlässig und gut nachkommen ist, beruht hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei XXXX-Markt auf den Angaben der Zeuginnen H2 und Q. Insbesondere Letztere hat E als „arbeitsmäßig top“ bezeichnet. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen T betreffend die frühere Tätigkeit von E für sein Reinigungsunternehmen und der Aussage der Zeugin D, die im Jahr 2012 für den Kindergarten „V“ tätig war. Diese hat bei ihrer Vernehmung vor der Kammer erklärt, E sei hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit im Kindergarten „mordsmäßig“ zuverlässig gewesen. Dass die Eheleute E in der Öffentlichkeit zwar ohne besondere Zuneigungsbekundungen, aber „unauffällig“ miteinander umgingen, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin y2 ihren Beobachtungen anlässlich eines Bowling-Abends, den die Zeugin und ihr Lebensgefährte gemeinsam mit den E5 verbrachten, und der Zeugin T6, die mit dem Angeklagten gemeinsam zur Arbeit nach O2 fuhr, und die die Eheleute zuletzt gemeinsam anlässlich einer Grillfeier am Geburtstag von E und etwas später gemeinsam im Supermarkt getroffen hatte. Auch der Zeuge C4, der die Eheleute E5 gelegentlich zusammen sah, hat den Umgang der Eheleute miteinander als „normal“ bezeichnet. Gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Freunden oder Bekannten gab es selten, worüber sich E gegenüber der Zeugin N öfter beklagt hatte.
Die Feststellungen zum persönlichen Umgang des Angeklagten mit den Kindern J2 und A beruhen betreffend J2 auf den Bekundungen der Zeugen S2, der betont hat, der Angeklagte sei seiner Vaterfunktion gegenüber J2 immer gut nachgekommen, und E, nach deren Bekundungen das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und J2 gut war. U2, die für J2 Kindergartengruppe zuständige Erzieherin, hat glaubhaft bekundet, dass sich beide E5 immer gut um J2 gekümmert hätten und üblicherweise E J2 morgens gebracht und der Angeklagte sie abgeholt habe.
Letzteres hat auch der Angeklagte so berichtet. Hinsichtlich des Umgangs des Angeklagten mit C beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C selbst, der bei seiner Aussage betonte, dass sich der Angeklagte immer um ein gutes Verhältnis zu ihm bemüht und mit ihm auch viel unternommen habe. Dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen tatsächlich gut war, ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass der Zeuge trotz des Anklagevorwurfs bei seiner Vernehmung vor der Kammer ersichtlich um eine vorurteilsfreie Darstellung seiner Beziehung zu dem Angeklagten bemüht war. Ihm ginge es darum – so der Zeuge – zu klären, was mit seiner Mutter passiert sei.
Dass E insbesondere zu ihrer im Jahr 2012 sechsjährigen Tochter J2 ein inniges Verhältnis hatte, ergibt sich aus den Angaben sämtlicher Zeugen, die die Kammer zu Es Umgang mit J2 befragt hat, u.a. U, H2, Q, C4, S2. Diese haben sämtlich EsX9 Umgang mit ihrer Tochter als liebevoll und zugewandt sogar überfürsorglich beschrieben. So hat beispielsweise die Zeugin X9 E als „Glucke“ bezeichnete. Nach den Angaben der Zeuginnen Q und N war J2 für E ihr „Ein und Alles“. So formulierte es auch der Zeuge T, der E auch als „Vollblutmutter“ bezeichnete. Die Zeugin S3 bezeichnete E und J2 als „super Team“. Dass E ihre Tochter gerne üppig beschenkte, hat die Zeugin N bekundet, die die J2 zu Weihnachten und zum Geburtstag zugedachten Geschenke – von denen ihr bei den Besuchen im Nagelstudio berichtet wurde – übertrieben fand. Auch der Zeuge C hat bestätigt, dass J2 ihre Wünsche in der Regel erfüllt worden seien und dabei auch betont, dass dies – als er kleiner gewesen sei – auch für ihn gegolten habe.
Einzig der Angeklagte hat das Verhältnis von E zu ihrer Tochter weniger positiv geschildert und betont, dass er viel mit J2 unternommen, ihr beispielsweise das Schwimmen beigebracht habe, während E häufig zu Hause am Computer gesessen und sich nicht mit J2 beschäftigt habe. Indessen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Eindruck der Zeugen, die das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter als innig bezeichneten, tatsächlich zutreffend ist. Denn dies wird auch bestätigt durch die Bekundungen der Zeuginnen T7, Dr. C5 und X5, die E im Sommer 2012 wegen ihrer gesundheitlichen Probleme aufsuchte und die übereinstimmend aussagten, dass E sehr bemüht um das Wohl der Tochter schien, und gerade durch den Umstand bedrückt wirkte und sich zu einer Behandlung verlasst sah, weil sie befürchtete, durch ihre Erkrankung nicht in der Lage zu sein, sich ausreichend um ihre Tochter zu kümmern. Zudem mögen die Angaben des Angeklagten insoweit zutreffend sein, als E sich zu Hause auch Auszeiten genommen und diese am Computer verbracht hat. Allerdings steht dieses Verhalten der Annahme eines guten und auch innigen Verhältnisses zur Tochter nicht entgegen. Auch ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht objektiv darstellte bzw. darzustellen vermochte, weil er nach eigenem Bekunden verärgert darüber war, dass alle seine Frau als so gute Mutter bezeichnet haben, obwohl diese der Tochter zur Vermeidung von Schwierigkeiten die Anschaffung eines Haustieres für die neue Wohnung versprochen hatte, dieses Versprechen aber nicht einhalten wollte. Auch dies ändert indessen an der Einschätzung der Kammer zum Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nichts. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, ist dies als Verfehlung von E vor dem Hintergrund der besonderen Situation, in der sie sich befand, nicht ausreichend, den von den Zeugen vermittelten Eindruck zu entkräften.
Die Feststellungen zu dem Verhältnis zwischen E und ihrem Sohn C beruhen auf dessen Angaben sowie auf den Bekundungen des Zeugen C4. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass sich E auch in der Zeit nach dem Umzug zum Vater immer um C bemüht und sich im seine Belange gekümmert habe.
Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand von E bis zum Sommer 2012 beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die die Zeugin Dr. I bestätigt hat. Dass E auch schon vor dem Sommer 2012 an zunehmenden Ängsten litt, hat der Zeuge C geschildert und dies hat E im Rahmen der ab Juni 2012 zunehmenden Arztbesuche auch den Zeuginnen Dr. C5 und T7 berichtet.
Von J2 Fahrradunfall hat der Angeklagte berichtet, ebenso von dem sich daran anschließenden Krankenhausaufenthalt seiner Frau wegen akuter gesundheitlicher Beschwerden durch Bluthochdruck. Diese Angaben werden betreffend den Krankenhausaufenthalt bestätigt durch die Entlassungsbescheinigung des Krankenhauses in O vom 04.06.2012. Von dem Verlauf des Fahrradunfalls und ihrem Verhalten dabei hat E selbst den Zeuginnen T7 und Dr. I erzählt. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass die Patientin an dem Vorfall besonders der Umstand bedrückt habe, dass sie blockiert gewesen sei und ihrer Tochter nicht habe helfen können.
Die Feststellungen zu den auf den Krankenhausaufenthalt im Juni 2012 folgenden Besuchen bei Ärzten und Therapeuten sowie den dabei gestellten Diagnosen und Inhalten der geführten Gespräche beruhen auf den glaubhaften Angaben der behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten Frau Dr. I, Frau Dr. C5, Frau T7 und Frau X5, die diese vor der Kammer unter Heranziehung ihrer während der Behandlung gemachten Gesprächsnotizen und der Patientenakte von E gemacht haben.
Dass E sich den Ratschlag von Frau X5, ihr Leben in die Hand zu nehmen, zu Herzen genommen hat und sich von ihrem Mann trennen wollte, ergibt sich daraus, dass sie in der Folgezeit gegenüber mehreren Zeugen, u.a. gegenüber der Zeugin Q, die „Bus-Metapher“ von Frau X5 erwähnte, und den Zeuginnen Dr. C5 und U berichtete, Frau X5 habe ihr geraten, sich von ihrem Mann zu trennen. Auch gegenüber der Zeugin S3 erklärte sie in dem gemeinsamen Urlaub an der Ostsee mehrfach, dass sie sich auf jeden Fall von ihrem Mann trennen und „im Bus nach vorne kommen“ wolle.
Die Feststellung zu den Kontakten von E zu dem Zeugen T im Sommer 2012 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die durch den zwischen dem Zeugen und E geführten SMS-Verkehr bestätigt werden. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des Zeugen T zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich aus dem Inhalt des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten SMS-Verkehrs zwischen E und dem Zeugen T, dass zwar E Interesse an einer Beziehung zu ihm hatte, er aber mit Zurückhaltung reagiert hat. Dass E Interesse an einer Beziehung zu dem Zeugen T hatte, hat sie sowohl gegenüber dem Zeugen C als auch gegenüber der Zeugin U geäußert.
Die Feststellungen betreffend die Anmietung der Wohnung in G beruhen auf den Bekundungen der Zeugin N, die berichtet hat, E habe Ende August 2012 weinend angerufen und gesagt, sie könne nicht mehr, weswegen sie E die Wohnung über ihr, die zu diesem Zeitpunkt gerade frei gewesen sei, vermittelt habe. Hinsichtlich des Besichtigungstermins und der Einzelheiten des Mietvertrages werden die Angaben bestätigt durch die Aussage des Zeugen M und den schriftlichen Mietvertag.
Dass sich E über die neue Wohnung und den bevorstehenden Auszug freute, folgt auch daraus, dass sie dies den Zeugen U, Q, H2, T und N berichtet hat. Die Zeugin N hat zudem bekundet, dass E, als sie die Wohnung Anfang September 2012 für den Einzug gesäubert hat, in der Wohnung laut und fröhlich gesungen habe, was sie in der Wohnung darunter habe hören können.
Dass E dem Angeklagten Anfang September 2012 von der neuen Wohnung berichtet hat, hat dieser selbst angegeben und dies wird durch Es SMS an T vom 02.09.2012 bestätigt, in der es u.a. heißt: „Habe ihm gestern gesagt das ich ausziehe“. Dass der Angeklagte den Umzug nicht billigte und als eigenen Wunsch seiner Frau zunächst nicht ernst nahm, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S3, der gegenüber der Angeklagte geäußert hat, das fehle ihm noch, dass einer zur Trennung rate. Nachvollziehbar ist auch, dass die Kosten des geplanten Umzuges angesichts der ohnehin schon bestehenden Differenzen beim Thema Geld dazu geführt haben, dass der Angeklagte seiner Frau Vorhaltungen machte, dieser sei nicht zu finanzieren. Dass der Angeklagte ihr auch vorgehalten hat, sie könne einen Haushalt nicht allein bewältigen, hat er in der Hauptverhandlung selbst noch einmal betont und dazu angeführt, dass seiner Frau schon die gemeinsame Haushaltsführung, bei der er selbst viele Aufgaben übernommen habe, oftmals zu viel gewesen sei.
Dass der Angeklagte jedenfalls nach außen hin auf die Umzugspläne gelassen reagiert und seiner Frau sogar noch geholfen hat, hat er der Kammer selbst berichtet und dies wird durch die Angaben der Zeugen M und N bestätigt. Beide haben den Angeklagten bei jeweils einer Gelegenheit in der Wohnung in G angetroffen, als er E behilflich war, wobei er auf die Zeugen einen „normalen“ Eindruck machte. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend erklärt, E habe ihnen gegenüber geäußert, den Angeklagten bei der Kaution um Hilfe bitten zu wollen.
Allerdings hatte E die finanzielle Problematik des Umzuges erkannt und sich deshalb bemüht, zusätzliche Einkünfte zu erhalten. So hat die Zeugin N bekundet, E habe ihr berichtet, beim „Amt“ habe man gesagt, sie habe Anspruch auf Wohngeld. Das Angebot, wieder bei ihm zu arbeiten, hat der Zeuge T erwähnt. Es Bemühungen um eine Optimierung der Arbeitsbedingungen bei XXXX hat der Zeuge T4 der Kammer beschrieben.
J2s Reaktion auf den geplanten Auszug hat der Angeklagte selbst geschildert. Diese Angaben erscheinen der Kammer im Hinblick auf das gute Verhältnis zwischen den beiden plausibel. Die Begebenheit mit dem Haustier wird hinsichtlich des gegebenen Versprechens durch die Zeugin T6 bestätigt, die bekundet hat, J2 habe ihr erzählt, dass sie ein Haustier bekomme, wenn sie mit in die andere Wohnung gehe. Dass E geäußert hat, ihr Versprechen nicht halten zu wollen, glaubt die Kammer dem Angeklagten, der – obwohl er ansonsten ruhig und äußerlich überwiegend emotional unbewegt der Verhandlung gefolgt ist – dies ersichtlich erregt geschildert und nachvollziehbar als manipulierendes und verfehltes Verhalten betrachtet hat.
Über den Streit am 05.09.2012 hat die Zeugin H2 - die Kassenleiterin des XXXX-Marktes - berichtet, die mit E an dem Tag telefoniert hat. Diese konnte sich noch an Einzelheiten des Gesprächs erinnern, weil E „richtig fertig“ gewirkt und geweint habe. E habe von dem Streit und seinem Hintergrund erzählt und mitgeteilt, dass sie wegen der Wirkung der Tablette nicht mehr arbeiten könne. Sie habe dann für diesen Tag für E Ersatz gesucht, dafür sollte E am darauffolgenden Samstag arbeiten.
Von Es Besuch in ihrer Praxis am 07.09.2012 hat die Zeugin Dr. I der Kammer berichtet. Das kurze Treffen mit dem Zeugen T am Abend des 07.09.2012 hat dieser geschildert.
2. Die Feststellungen zu dem Geschehen kurz vor der Tat
Die Feststellungen zu dem Geschehen kurz vor der Tat am 08.09.2012 bis zu dem Beginn von Es Schicht im Supermarkt um 17 Uhr beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, die die Kammer insoweit für glaubhaft erachtet. Dass J2 von den Großeltern S gegen 11 bzw. 11.30 Uhr abgeholt wurde, um das Wochenende dort zu verbringen, haben die Zeugen S bestätigt. Dass E an diesem Samstag weitere Vorbereitungen für den Umzug am nächsten Wochenende tätigen wollte, ist naheliegend, und dass der Angeklagte ihr dabei behilflich war, entspricht seinem schon vorher in diesem Zusammenhang von den Zeugen N und M beschriebenen Verhalten. Zudem hat der Angeklagte den Verlauf des Samstages auch schon bei seinen Vernehmungen am 20.09. und 04.11.2012 so geschildert.
Dass E von 17 bis 22 Uhr im XXXX-XL Markt in O gearbeitet hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Ausdruck der Stechzeiten von Es Karte im XXXX-XL Markt. Die Angaben dazu, wie das Personal nach Ladenschluss üblicherweise das Supermarktgebäude verlässt, stammen von dem Zeugen y4, der damals ebenfalls im XXXX-Markt in O und in Es Schicht an diesem Abend tätig war. Dieser hat auch bekundet, er habe an diesem Samstagabend ebenfalls mit den anderen Personen aus der Spätschicht das Gebäude auf die festgestellte übliche Art verlassen.
Die Feststellungen zu dem Bestreben des Zeugen Q2 um Kontakte zu E im Supermarkt beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin U. Seine Bemühungen hat der Zeuge Q2 selbst bestätigt, der eingeräumt hat, den Supermarkt häufig aufgesucht und E dort angesprochen zu haben. Die vergeblichen Bemühungen des Zeugen Q2, am Abend des 08.09.2012 nach Ladenschluss mit E auf dem Parkplatz ins Gespräch zu kommen, hat der Zeuge Q2 ebenfalls selbst mitgeteilt. Auch wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung vor der Kammer bemüht war, sein Bestreben um Kontakte zu den Frauen im Supermarkt hinsichtlich der Intensität herunterzuspielen, ist die Kammer überzeugt, dass es zwischen E und dem Zeugen Q2 an diesem Abend auf dem Parkplatz keinen persönlichen Kontakt gegeben hat. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q2, E sei bei Verlassen des Supermarktes in Begleitung gewesen, sprechen die Bekundungen des Zeugen y4 zur Vorgehensweise bei Verlassen des Supermarktes. Es erscheint der Kammer auch plausibel, dass der Zeuge Q2 aufgrund dieses Umstandes davon absah, E an diesem Abend anzusprechen.
Auch betreffend den Ablauf des Samstagabend von dem Zeitpunkt an, als E nach Hause gekommen war, bis zu dem Zeitpunkt, als die Eheleute E ins Bett gingen und einschliefen, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, allerdings mit Ausnahme von dessen Behauptung, E habe erklärt, sie werde morgen abgeholt, von wem, gehe ihn nichts an.
Dass es zwischen dem Angeklagten und E am Samstagabend einen Streit gegeben hat, hat der Angeklagte sowohl bei seiner Vernehmung am 20.09.2012 berichtet, als auch schon davor gegenüber mehreren Zeugen - u.a. den Zeugen U und I4 - erwähnt. Es ist auch davon auszugehen, dass E den Angeklagten um Hilfe bei der Kaution gebeten hat, denn dies hatte sie gegenüber den Zeugen M, T und N angekündigt. Dafür, dass der Restbetrag aus dem Verkauf der Welpen Gegenstand des Streitgesprächs am Abend war, spricht auch, dass der Angeklagte der Kammer die Höhe des Restbetrages von 600 € nachvollziehbar erläutern konnte. Danach hätten die fünf oder sechs Welpen aus diesem Wurf insgesamt rund 2.000 – 3.000 € eingebracht. Dieses Geld sei - wie immer - in einer Geldkassette zu Hause aufbewahrt und zum Teil für Reparaturen am Haus aufgebraucht worden. Auch habe E etwas davon in den Urlaub an die Ostsee mitgenommen.
Dass es wegen der Kaution zwischen den Eheleuten E zu einer streitigen Auseinandersetzung gekommen ist, ist nachvollziehbar. Zum einen gab es häufiger Streit über Geld. Zum anderen ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund, dass er den Auszug ohnehin für eine „Schnapsidee“ und nicht finanzierbar hielt, verärgert war. Für die Belastbarkeit der Einlassung des Angeklagten insoweit spricht auch, dass dieser überhaupt eine streitige Auseinandersetzung an diesem Abend einräumt.
Dafür, dass der Angeklagte den Ablauf des Streites an diesem Abend zutreffend geschildert hat, spricht ferner, dass seine Darstellung dem üblichen Verhaltensmuster des Ehepaares bei Streitigkeiten entspricht: Sie wird laut und beleidigend, er verlässt ausweichend den Raum. Dass E „patzig“ reagiert hat, steht zudem in Einklang mit den Bekundungen ihrer Therapeutin Frau X5, wonach E krankheitsbedingt nicht stressresistent war und an einer aggressiven Gemütsverfassung litt.
Es bestand für den Angeklagten aus seiner Sicht auch kein Anlass, den Ablauf dieses Abends nicht wahrheitsgetreu wiederzugeben, da dieser Streit für die Tat am nächsten Tag keine Rolle spielte, sondern lediglich eine schon mehrfach wiederholte Auseinandersetzung mit dem zu diesem Thema üblichen Inhalt darstellte, die nach dem Zubettgehen für den nachfolgenden Geschehensablauf nicht mehr von unmittelbarer Bedeutung war. Entscheidend und letztlich Anlass für die Tat war nämlich der in der Nacht auf Sonntag von dem Angeklagten gefasste und dann gescheiterte Plan einer Versöhnung mit E zur Verhinderung der Trennung, wie noch zu begründen sein wird.
Dass E dem Angeklagten hingegen vor dem Zubettgehen gesagt haben soll, er brauche morgen nicht mit ihr rechnen, sie werde abgeholt, und auf seine Nachfrage, vom wem sie denn abgeholt würde, geantwortet habe, das ginge ihn nichts an, hält die Kammer hingegen für eine Schutzbehauptung, mit der der Angeklagte eine dritte Person als möglichen Täter ins Spiel bringen und erklären will, warum trotz Es Verschwinden beide Fahrzeuge noch vorhanden waren. Dies wird unten unter B, III., 3., d), cc) näher ausgeführt.
3. Die Feststellungen zur Tat
Hinsichtlich der Feststellungen zur Tat ist vorauszuschicken, dass es keinen unmittelbaren Beweis dafür gibt, dass der Angeklagte seine Ehefrau wie festgestellt getötet hat. Auch seine Einlassung, er sei neben seiner Frau eingeschlafen und diese sei fort gewesen, als er am Sonntag gegen 9:00 Uhr wach geworden sei, ist im Wesentlichen – für sich betrachtet – schlüssig. Der Angeklagte hat diese Angaben bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen zum Verlauf des Wochenendes 08.09./09.09.2012 am 20.09.2012 gemacht und sie bei einer weiteren Vernehmung – die Vernehmung vom 17.10.2012 verhielt sich nicht zu diesem Thema – am 04.11.2012 inhaltlich konstant wiederholt. Der Angeklagte hat schon, als er nach der Vermisstenanzeige der Zeuginnen Q und H2 am 13.09.2012 telefonisch kontaktiert worden war, berichtet, dass er seine Frau zuletzt am Samstag, dem 08.09.2012, in der ehelichen Wohnung gesehen habe, seitdem sei sie verschwunden. Die Kammer sieht auch, dass sich die aus den Verbindungsdaten ersichtlichen Anrufe des Angeklagten auf den Anschluss seiner Frau – ebenfalls für sich betrachtet – mit seiner Schilderung, seine Frau sei verschwunden, insbesondere im Hinblick auf die Uhrzeiten der Anrufe in Einklang bringen lassen. So erfolgte der erste Anruf morgens unmittelbar vor dem Kauf des Milka-Herzens; es folgten sodann weitere Anrufversuche in engem zeitlichem Abstand um den Zeitpunkt der Rückkehr von J2. Schließlich gibt es auch keinen unmittelbaren Beweis dafür, dass E überhaupt tot ist. Weder wurde ihre Leiche gefunden, noch hat eine zuletzt durch den Zeugen M2 am 24.06.2014 vorgenommene Abfrage der Vermisstendatei insoweit etwas erbracht.
Die Kammer hat jedoch ihre Überzeugung davon, dass E tot ist und sie durch die festgestellte Tathandlung und nicht auf andere Weise zu Tode gekommen ist, aus anderen Tatsachen im Sinne des §§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO gewonnen. Sie geht aufgrund der gebotenen Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen (vgl. BGH NStZK-RR 2000, 45 ff; BGH NStZ 2012, 227 ff) davon aus, dass
• E nicht mehr lebt,
• sie nicht verunfallt ist,
• sie sich nicht selbst getötet hat,
• sie folglich getötet worden ist und ein Dritter neben dem Angeklagten als Täter auszuschließen ist,
• und die Angaben des Angeklagten zum Tötungsgeschehen gegenüber der Zeugin u2 – zum Teil aufgezeichnet auf Tonträger – belastbar im Sinne einer zutreffenden Tatschilderung sind.
Diese Umstände und Indizien, auch wenn sie - einzeln für sich betrachtet - nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen mögen, lassen in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zu, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat. Der Zweifelssatz ist nicht auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Bewertung der gesamten Beweissituation anzuwenden (BGH NStZ 1999, 205, 206). Diese lässt indessen nach der Überzeugung der Kammer keine begründeten Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu.
Im Einzelnen:
a)
Dafür, dass E tot ist, spricht, dass es seit ihrem Verschwinden am 08./09.09.2012 keinerlei Lebenszeichen von ihr gegeben hat, und es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ausgeschlossen ist, dass die fehlenden Lebenszeichen darauf beruhen, dass E freiwillig ihr persönliches Umfeld verlassen hat.
aa)
E hatte seit dem Wochenende 08./09.09.2012 keinerlei Kontakte zu Personen, die bekanntermaßen zu ihrer Familie oder zu ihrem Freundes- bzw. Bekanntenkreis gehörten. Schon am Sonntag, den 09.09.2012, hatte sie entgegen der Erwartung der Zeugin S3 nicht bei den Großeltern angerufen, um zu fragen, ob alles in Ordnung sei, wie dies – wie die Zeugin S3 vor der Kammer bekundete – sonst ihrer Gewohnheit entsprach, wenn J2 bei den Großeltern S übernachtete. Sämtliche polizeilichen Ermittlungen zu ihrem Verbleib verliefen – nach den Bekundungen der mit der Leitung der Ermittlungen im Fall E betrauten Polizeibeamten KHK y und KHK M2, die den Ablauf der Ermittlungen zu Es Verbleib wie nachfolgend dargestellt schilderten - ohne Erfolg:
Nach Es Verschwinden suchte die Polizei ab Mitte September 2012 in ihrem persönlichen Umfeld vergeblich nach Spuren von ihr. Sie sprach mit der Zeugin N, die sich selbst bei der Polizei gemeldet hatte, sowie auf deren Hinweis mit dem Zeugen T. Auf den Hinweis von C wurden Es zurückliegende Männerbekanntschaften kontaktiert, ebenso ihre Mutter, X12, und ihre Brüder X13 sowie in der weiteren Verwandtschaft ihre Tante E6 und ihr Cousin E6.
Am 19.10.2012 wurde in drei regionalen Zeitungen eine Vermisstenanzeige geschaltet, auf die sich niemand meldete. Ende Oktober/Anfang November 2012 wurden über die Verkehrsdaten von Es Handy die Personen ermittelt und befragt, deren Nummern in den Verbindungsdaten aufgeführt waren. Parallel dazu vernahm die Polizei weitere Personen aus Es Umfeld – S2, C4 und C - und stellte Nachforschungen an ihrem Arbeitsplatz im XXXX-Markt und in IJ2s Kindergarten, der KITA „V1“, an, wobei auch ihre Arbeitskolleginnen Q, H2, I4 und U vernommen wurden. Auch wurde in sozialen Netzwerken wie „Wer kennt Wen“ nach Personen gesucht und solche befragt, die mit E Kontakt hatten und Hinweise auf ihren Verbleib geben könnten. Dies und auch die weiteren Vernehmungen in Es Umfeld - der Vater des Angeklagten sowie der Großvater von J2, S, wurden vernommen - brachten nicht einen Hinweis auf Es Verbleib. Am 07.11.2012 wurden im O Ortskern, vereinzelt in Q6 und in einigen Bussen Plakate zur Fahndung nach der Vermissten aufgehängt und in O-B die Nachbarn befragt.
Auch sonst wurden keine Lebenszeichen von E gefunden: Von ihr häufig benutzte Gehwege wurden abgefahren bzw. begangen. Am 07.11.2012 wurde mit einer Hundertschaft die Umgebung um das Haus ### ####### XX auf einer Fläche von einem Quadratkilometer abgesucht. Am 21.11.2012 wurde mit „Mantrailer“-Hunden die Umgebung um das Haus ### ####### XX verlaufend in Richtung Q3, Q4 und Q5 nach Spuren von E abgesucht. Verwertbare Ergebnisse ergaben sich daraus nicht, ebenfalls nicht bei einer später – im Juni 2013 – erfolgten Durchsuchung eines Waldgeländes in Q7 durch eine Hundertschaft der Polizei. Auch als im März 2013 der Fall E in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY – ungelöst“ präsentiert wurde, gab es keine sachdienlichen Hinweise zu Es Verbleib.
Ihr Handy mit der Mobilfunknummer #####/####, das seit dem Wochenende 08.09./09.09.2012 ebenfalls verschwunden ist, hat E nach dem SMS-Verkehr mit T am Samstagabend nicht mehr benutzt. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Verbindungsdaten ihres Handys, denen sich ferner entnehmen lässt, dass dieses jedenfalls ab Sonntag um 11.01 Uhr ausgeschaltet oder leer war, da der Anruf des Angeklagten am Sonntag um 11.01 Uhr und auch die danach eingegangenen Anrufe nicht mehr zu dem Telefon weitergeleitet wurden. Ausweislich der Auskunft von Es Mobilfunkanbieter, der X-XXXX, vom 19.09.2019 scheiterte auch der Versuch einer Ortung des Telefons, weil ihr Handy zu diesem Zeitpunkt seit mehr als 24 Stunden aus dem Netz ausgebucht war.
Ebenso hat E seit dem 07.09.2012 – als sie im ############ die Umzugskartons kaufte - ihre auf ihr Girokonto bei der ############## ##. ####### laufende Bankcard nicht mehr verwendet. Die Bezahlung beim ############ ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 08.11.2012. Dass E diese Karte und auch die anderen vorhandenen danach nicht mehr benutzt hat, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK y zu den Finanzermittlungen betreffend die Konten und Darlehensverträge der Eheleute E, aus denen sich auch im Übrigen keine sachdienlichen Hinweise zum Verbleib der damals Vermissten ergeben haben.
Auch das nach der Einlassung des Angeklagten vermeintlich in der Nacht zum Montag auf dem Küchentisch aufgetauchte Portemonnaie und sowie die verschwundenen 600 € stellen kein Lebenzeichen dar, sondern eine Schutzbehauptung des Angeklagten, wie unter B, III., 5. näher ausgeführt werden wird.
bb)
Dass E freiwillig und - ohne zu irgendjemandem Kontakt zu halten - ihr persönliches Umfeld verlassen hat, ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen.
Zum einen hätte sie ihre beiden Kinder nicht ohne Angabe von Gründen und ohne über einen derart langen Zeitraum Kontakt zu ihnen zu suchen zurückgelassen. Insbesondere das Verhältnis zu ihrer Tochter J2 war zum Zeitpunkt ihres Verschwindens von einer derart engen persönlichen Bindung geprägt, dass ein freiwilliges Zurücklassen ohne weiteren Kontakt aus Sicht der Kammer ausgeschlossen ist.
Das Verhältnis zwischen E und ihrer Tochter J2 war liebevoll und zugewandt. Nach den Bekundungen der Zeugen T und S3 war die Geschädigte sogar eine eher überfürsorgliche Mutter mit einer überdurchschnittlich engen Bindung zur Tochter. Mit Ausnahme der Zeugen I4 und X9 waren alle dazu befragten Zeugen überzeugt, dass E niemals ihre Tochter allein zurückgelassen hätte. Gegenüber Dritten ist – wie sich aus den Bekundungen der Zeugen ergibt - die Tochter J2 und deren Befinden bei Gesprächen mit E häufig ein wichtiges Thema gewesen. Die Zeugin U hat zudem bekundet, dass E sich – soweit sie dies beobachtet habe - immer gefreut habe, wenn sie von J2 mit dem Angeklagten im Supermarkt besucht worden sei. Auch die Großeltern S, denen J2s Befinden sehr wichtig war und ist, haben bestätigt, dass E „alles“ für J2 getan habe.
Zudem war Auslöser für Es Therapiebemühungen gerade eine Situation, in der sie das Gefühl gehabt hatte, in einer konkreten Situation (Sturz des Kindes) gelähmt gewesen und deshalb ihren Mutterpflichten nicht nachgekommen zu sein. J2 war auch ein wesentliches Thema bei den Gesprächen mit den Ärzten bzw. der Therapeutin. Die Zeuginnen Dr. C5 und Dr. I bekundeten übereinstimmend, dass E im Umgang mit ihrer Tochter sehr bemüht war, alles richtig zu machen. Auch berichtete E sowohl der Zeugin T7 als auch der Zeugin X5, dass sie mit zunehmender Selbstständigkeit der Tochter Angst habe, dass dieser etwas passiere könne. Eine von der Zeugin X5 empfohlene Therapie in einer weiter entfernt liegenden Tagesklinik lehnte sie ab, weil sie ihre Tochter nicht über einen längeren Zeitraum alleine lassen wollte.
Soweit die Zeuginnen X9 und I4 bekundet haben, E habe im Sommer 2012 in – unabhängig voneinander – mit ihnen geführten Gesprächen überlegt, den Kontakt zu A abzubrechen, weil sie von ihm enttäuscht gewesen sei, und sich deswegen auch vorstellen konnten, E würde die Kinder freiwillig zurücklassen, reicht dies nicht aus, um die gegenteilige Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Zum einen bedeutet eine solche Überlegung nicht, dass E vorhatte, sich über Jahre überhaupt nicht – auch nicht über ihren Ex-Ehemann C4 – für die persönlichen Belange ihres Sohnes zu interessieren. Dies würde ihrem Verhalten bis zu diesem Zeitpunkt widersprechen, da sie sich auch nach dem Auszug von A immer – selbst in der Zeit, in der dieser keinen Kontakt haben wollte – über das Befinden des Sohnes und seine persönlichen Belange informiert und sich in dessen Erziehung eingebracht hat. Auch wenn die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugen C von Es Verschwinden ersichtlich betroffen waren und möglicherweise durch ihre emotionale Beteiligung zu einer jedenfalls im Hinblick auf die dem Umzug zu Grunde liegenden Streitigkeiten zwischen E und ihrem Sohn beschönigenden Darstellung neigten, haben jedenfalls beide übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass E an einem regelmäßigen Kontakt zu ihrem Sohn sehr interessiert war und diesen aufrecht erhalten hat. Ferner betrafen Es Überlegungen auch nur den Sohn A, zu dem E schon aufgrund des Alters von A und seiner zunehmenden Selbstständigkeit eine weniger enge Bindung hatte, als zu ihrer sechsjährigen Tochter J2.
Neben dieser Bindung an ihre Kinder spricht gegen ein plötzliches freiwilliges Verlassen des persönlichen Umfeldes zudem, dass E dazu auch gar keine Veranlassung hatte. Zwar gab es zwischen dem Angeklagten und seiner Frau Schwierigkeiten und sie wollte sich von ihrem Mann trennen. Indessen hatte E dem Angeklagten ihre Absicht auszuziehen bereits Anfang September 2012 mitgeteilt. Auch hatte sie ihren Trennungswunsch schon praktisch umgesetzt und einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschrieben.
Aus Es Sicht bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass der geplante Auszug an dem Widerstand des Angeklagten scheitern würde. Dieser hatte ihr zwar vorgehalten, sie könne einen eigenen Haushalt finanziell nicht stemmen, E darüber hinaus aber keine Hindernisse in den Weg gelegt, sondern war ihr bei den Umzugsvorbereitungen behilflich gewesen.
Soweit E Befürchtungen hegte, es könne durch den eigenen Haushalt zu finanziellen Engpässen kommen, stellte auch dies nach Überzeugung der Kammer keinen Grund für sie dar, freiwillig und ohne weiteres Lebenzeichen ihr Umfeld zu verlassen, denn sie hatte sich erfolgreich um eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage bemüht. So hatte sie Informationen über staatliche Zuschüsse eingeholt und ging davon, dass sie Ansprüche auf Wohngeld habe. Ferner hatte sie zur Sicherung ihrer finanziellen Situation von dem Zeugen T die Zusicherung erhalten, in seinem Betrieb arbeiten zu können, was nach Bekunden des Zeugen zu einem im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei XXXX besseren Verdienst geführt hätte. Darüber hinaus hatte E mit ihrem Chef beim XXXX-XX-Markt besprochen, dass sie sich in Zukunft ihre Schichtdienste so würde einteilen können, dass diese mit den Pflichten einer alleinerziehenden Mutter vereinbar sein würden.
Soweit E in der Vergangenheit - noch bevor sie den Angeklagten kennengelernt hatte - einmal spontan ihr Lebensumfeld verlassen und zwei Wochen auf Mallorca verbracht hat, ist dies mit der gegenwärtigen Situation nicht vergleichbar. Damals war der Zeuge C4 darüber informiert, wo sie sich aufhielt und wie lange sie weg ist. Selbst den einwöchigen Urlaub mit J2 und deren Großmutter an der Ostsee hatte E ihrem Exmann nach dessen Bekunden vorab mitgeteilt. Überhaupt war der fortbestehende Kontakt zu C4 in der Vergangenheit so gewesen, dass E ihn stets über ihre Verhältnisse unterrichtet hatte. Dass dies in der Zeit nach ihrem Verschwinden nicht (mehr) geschehen ist, stellt neben den bereits angeführten Umständen ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass E nicht mehr in der Lage ist, mit C4 Kontakt aufzunehmen.
Die Annahme, die – noch lebende – E befinde sich in einer (Zwangs-) Lage, die sie hindere, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, ist reine Spekulation. Weder die Person E noch ihr berufliches oder privates Umfeld im ländlichen Bereich von O geben Anlass zu der Vermutung, E werde zwangsweise isoliert. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich E nach der Ankunft im Hause am Abend des 08.09.2012 bis 9 Uhr am nächsten Morgen – glaubt man der Einlassung des Angeklagten – entfernt haben müsste, ohne das Auto mitzunehmen, und in diesem Kontext Opfer eines Zugriffs geworden sein müsste. Hierfür gibt es nicht einen Anhaltspunkt. Soweit der Angeklagte gegenüber der Zeugin y zunächst erklärt hat, E werde in einem Bordell festgehalten, war dies – so hat es die Zeugin nach eigenem Bekunden auch verstanden – lediglich ein -– wenn auch makaberer – Scherz. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, hätte der Angeklagte es nicht mit diesem Hinweis bewenden lassen, sondern weitere Einzelheiten geschildert, bevor er detailreich die Tötung und Zerstückelung seiner Ehefrau berichtet.
Nach alledem bleibt nur der Schluss, dass E nicht mehr lebt.
b)
Hiervon ausgehend kann zunächst nach den dargestellten, durchgeführten umfangreichen Ermittlungen zu den Lebensgewohnheiten von E und ihren typischen Aufenthalten ausgeschlossen werden, dass sie tödlich verunfallt ist.
Es gibt zunächst schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass E am Sonntagmorgen überhaupt das Haus verlassen hat. Dass sie verabredet war, schließt die Kammer aus. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter B, III. 3. d) cc) verwiesen.
Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass E ohne eine Verabredung das Haus verlassen hat. Dass sie zur Vorbereitung des Umzuges die neue Wohnung aufgesucht hat, kann die Kammer ausschließen, weil sich der einzige zu diesem Zeitpunkt in ihrem Besitz befindliche Schlüssel zu der neuen Wohnung nach ihrem Verschwinden noch in einem der vor dem Haus stehenden Fahrzeuge befunden hat, und sich die Geschädigte kaum zu Fuß und ohne Schlüssel zu der in einem anderen Ortsteil gelegenen neuen Wohnung begeben hätte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt daher auch nicht in Betracht, dass E dort Opfer einer Gewalttat geworden sein könnte. Gleiches gilt für die Annahme, E habe sich an dem Sonntag vor 9 Uhr zu Fuß irgendwohin begeben – etwa einen Spaziergang gemacht hat – wobei dagegen schon spricht, dass die Hunde nach Auskunft des Angeklagten zu Hause waren. Nichts hätte näher gelegen, als dass E die Tiere mit auf einen Spaziergang genommen hätte. Zudem sind alle Fahndungsmaßnahmen und Nachsuchen vergeblich gewesen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass ein Unfallgeschehen in der näheren Umgebung des Hauses ### ####### XX nicht unentdeckt geblieben wäre.
c)
Die Kammer kann auch ausschließen, dass sich E selbst getötet hat. Es ergeben sich aus den Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrem Leben selbst ein Ende setzen wollte.
Weder die sie behandelnden Ärztinnen – Frau Dr. I, Frau Dr. C5 – noch ihre Psychotherapeutin Frau X5 haben bei E im Sommer 2012 eine Suizidalität diagnostiziert. Frau Dr. C5 erläuterte dazu, dass Handlungsbedarf insbesondere im Hinblick auf den bei den Panikattacken auftretenden erheblichen Bluthochdruck bestanden habe. Eine Suizidgefahr habe sie bei E u.a. im Hinblick auf die Art ihrer Erkrankung hingegen nicht gesehen, da mit einer psychischen Erkrankung in Form der Panikstörung in der Regel gerade ein besonderes Bemühen des Patienten um eine Verbesserung seines Lebensgefühls einhergehe, der Patient geradezu um sein Leben kämpfe. Auch habe E auf sie aufgeregt, um sich besorgt und mit sich beschäftigt, nicht aber depressiv gewirkt.
Auch Frau X5 ging zum Zeitpunkt der Behandlung nicht von einer Suizidalität aus, wogegen nach ihrer Einschätzung sprach, dass E unter Trennungsängsten betreffend ihre Tochter J2 litt. Frau X5 sah im Hinblick auf Es Angstsymptomatik Handlungsbedarf, weil sie in der Ehe der E5 Probleme sah und befürchtete, dass es aufgrund der Angststörung und des mit einer solchen Erkrankung einhergehenden aufreizenden und von Kontrollbedürfnis gesteuerten Verhaltens zu ernsthaften Schwierigkeiten kommen könnte.
Auch T7 sah bei ihrem Gespräch mit E am 21.08.2012 in der Tagesklinik keine Anhaltspunkte für Suizidalität. Zwar hatte sie den Eindruck, dass E unter einer hohen psychischen Belastung stand, sich jedoch ihr Zustand schon erheblich verbessert habe.
In den Bekundungen der Zeugen, mit denen E in den Wochen vor ihrem Verschwinden Kontakt hatten, kann die Kammer ebenfalls keine Anzeichen für ein depressives oder suizidales Verhalten finden. Im Gegenteil war E über die Anmietung der Wohnung und die sich daraus ergebende Entwicklung sehr erfreut. So sprach sie noch am Abend des 08.09.2012 mit ihrer Kollegin U von der Bäckereitheke über den geplanten Umzug und wirkte diesbezüglich sehr zufrieden. Zwar hat die Zeugin Q bekundet, dass E sich nach ihrem Krankenhausaufenthalt im Juni 2012 im Verhältnis zu ihrer sonstigen lebensfrohen Art etwas zurückhaltender und weniger fröhlich als üblich verhalten habe. Über einen nachhaltig veränderten Gemütszustand berichtete indessen keiner der Zeugen. Vielmehr machte E nach Auskunft der Zeugin U sogar noch Scherze über ihre durch die Medikamenteneinnahme bedingte Gewichtszunahme.
d)
Nach den vorstehenden Ausführungen bleibt daher nur die Feststellung, dass E Opfer einer Gewalttat geworden ist. Die Kammer hat indes keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass ein Dritter außer der Person, die am Abend des 08.09.2012 zuletzt Kontakt mit ihr hatte, nämlich der Angeklagte, E getötet hat.
Die Kammer schließt aus, dass E – wie die Einlassung des Angeklagten glauben machen will – mit jemandem verabredet war und sodann von diesem getötet worden ist. Für einen solchen Sachverhalt haben die umfangreichen Ermittlungen keinerlei Hinweise ergeben.
aa)
Der Zeuge T hat E nach der Überzeugung der Kammer nach dem Freitagabend weder getroffen noch ist er am Sonntag mit ihr verabredet gewesen. Der Zeuge hat bekundet, er habe mit E lediglich vereinbart, am Sonntag zu telefonieren. Diese Darstellung entspricht seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung und wird bestätigt durch den Inhalt des zwischen E und dem Zeugen T am Samstagabend geführten SMS-Verkehrs: Um 18.39 Uhr meldete E sich bei dem Zeugen T mit der Textmitteilung, dass das Treffen gestern schön gewesen sei und sie sich in der Pause melde. Um 19 Uhr fragte T per SMS nach dem angekündigten Anruf und teilte mit, dass er jetzt „zum Grillen“ fahre und man ja morgen nach 14 Uhr mal telefonieren könne. Darauf antwortete E um 11.35 Uhr per SMS, dass es (im Geschäft) voll gewesen sei und man dann morgen telefonieren könne, wenn es sonst nicht ginge.
Die Absicht eines persönlichen Treffens am Sonntag wird in den SMS zu keinem Zeitpunkt erwähnt, was indessen – falls sie bestanden hätte - naheliegend gewesen wäre. Hätte der Zeuge T E am Sonntag abholen wollen, wäre zudem die Vereinbarung zum Telefonieren am nächsten Tag obsolet gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Zeuge T, der alleinerziehend ist und zum Zeitpunkt des Verschwindens von E keine Beziehung hatte, E anlässlich eines solchen Treffens hätte töten sollen.
bb)
Auch mit dem Zeugen Q2 war E nach Überzeugung der Kammer nicht verabredet. Dieser hat zwar eingeräumt, dass er E gerne näher kennengelernt und sie im Supermarkt an der Kasse häufig angesprochen hätte. Hinweise auf private Treffen außerhalb des XXXX-Marktes zwischen dem Zeugen Q2 und E gibt es jedoch nicht.
Der Zeuge Q2 hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer erklärt, es habe keine privaten Treffen mit E gegeben. Er habe sie zwar ein paar Mal auch auf dem Parkplatz des Supermarktes angesprochen, bei diesen Gelegenheiten habe es aber immer nur kurze Gespräche gegeben, weil E es eilig gehabt habe. Auch habe er E zwei Mal gefragt, ob sie mit ihm einen Kaffee trinken würde, worauf sie sich auch nicht abgeneigt gezeigt habe. Zu einer konkreten Verabredung sei es jedoch nie gekommen. An dem Abend ihres Verschwindens habe er E auf dem Parkplatz ansprechen wollen und deshalb dort in seinem Auto auf sie gewartet, dann aber davon Abstand genommen, weil sie in Begleitung eines Marktleiters auf den Parkplatz gekommen sei. Danach sei er nach Hause gefahren. Es Wohnanschrift sei ihm nicht bekannt, auch nicht die Adresse ihrer neuen Wohnung.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Angaben des Zeugen zutreffend sind. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor der Kammer zunächst versucht, sein Interesse an E und die Häufigkeit seiner Versuche, diese im Supermarkt anzusprechen, herunterzuspielen, letztlich aber auf den Vorhalt durch die Kammer seine Bemühungen in dem festgestellten Umfang eingeräumt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Q2 spricht, dass seine Angaben mit denen bei seiner polizeilichen Vernehmung übereinstimmen. Ferner hat er seine Bemühungen um einen persönlichen Kontakt zu E eingeräumt, obwohl ihm sein Verhalten ersichtlich unangenehm war und ihm auch klar war, dass er sich mit seinem offen dargestellten Interesse an E, insbesondere mit der eingeräumten geplanten Ansprache nach Dienstschluss auf dem Parkplatz, verdächtig gemacht hatte. Dazu hat der Zeuge bekundet, dass er, nachdem die polizeilichen Ermittlungen betreffend Es Verschwinden bekannt geworden waren, nicht mehr in den XXXX-Markt in O, sondern in den für ihn weiter entfernt liegenden XXXX-Markt in Q8 einkaufen gegangen sei, weil er sich in O unwohl gefühlt habe. Letzteres wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin I3, wonach sie den Zeugen einige Zeit nach Es Verschwinden nicht mehr im XXXX-Markt in O gesehen habe.
Die Aussage des Zeugen Q2, er habe E am Samstag auf dem Parkplatz ansprechen wollen, davon aber Abstand genommen, weil sie in Begleitung eines Marktleiters auf den Parkplatz gekommen sei, wird ferner durch Aussage des Zeugen y4 zu dem gemeinsamen Verlassen des Gebäudes der Mitarbeiter nach Schichtende bestätigt. Es ist nachvollziehbar, dass es dem Zeugen Q2 unangenehm war und auch wenig aussichtsreich erschien, E in Anwesenheit des Arbeitskollegen anzusprechen.
Die Kammer ist auch überzeugt, dass auf Es Seite gar kein Interesse an einem Treffen mit dem Zeugen Q2 bestand. Dass sie sich dem Zeugen Q2 gegenüber freundlich verhielt, entsprach lediglich ihrem Wesen. Zudem war Es Interesse zu diesem Zeitpunkt an den Zeugen T gebunden. Dieser hatte ihr zwar nach eigenem Bekunden bereits mitgeteilt, dass er an einer Beziehung kein Interesse habe, indessen hatte jedenfalls E in dieser Hinsicht noch nicht mit dem Zeugen T abgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem SMS-Verkehr zwischen den beiden und aus Es Bemerkung gegenüber der Zeugin U am 08.09.2012, der sie von dem Zeugen T berichtete und dabei erklärte, sie wüsste noch nicht, was sie von ihm halten solle.
cc)
Die Ermittlungen haben auch keine Anhaltspunkte für eine weitere, bisher unbekannte Person ergeben, mit der E verabredet gewesen sein oder die sie am Sonntagmorgen getroffen haben könnte.
Die auf einen unbekannten Dritten hinweisende Einlassung des Angeklagten ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Sie enthält Plausibilitätslücken, die aufzeigen, was sie ist: Der schlichte Versuch, den Verdacht auf eine Person zu lenken, die nicht näher bezeichnet werden muss, weil E nach der Einlassung Nachfragen abgeblockt hat, und gleichzeitig das Vorhandensein beider Autos zu erklären sowie schließlich das Bemühen, sich auf eine einfache Erklärung zurückzuziehen, die der Angeklagte auch unschwer gegenüber Dritten (etwa J2, S3, M4, Q, I4) und der Polizei konstant wiederholen konnte, ohne Gefahr zu laufen, sich durch Widersprüche verdächtig zu machen:
Nicht nachvollziehbar ist nämlich, dass der Angeklagte auf die Äußerung von E, sie werde am nächsten Tag abgeholt, wer sie abhole, das gehe den Angeklagten nichts an, nicht weiter insistiert, allenfalls vor dem Einschlafen darüber gegrübelt haben und im Übrigen die Sache auf sich beruhen lassen haben will. Dies steht im Widerspruch zu den festgestellten Charakterzügen des Angeklagten, der in Bezug auf E immer genau wissen wollte, wo und mit wem sie ihre Zeit verbrachte. Dieser Wunsch nach Kontrolle bzw. Überwachung manifestierte sich in ständigen Nachfragen und führte sogar dazu, dass der Angeklagte auf dem Computer ein Ortungsprogramm installiert und seine Tochter angestiftet hatte, Gespräche seiner Frau mit Frau N im Nagelstudio heimlich aufzuzeichnen. Vor diesem Hintergrund ist es schlicht abwegig, dass der Angeklagte keine weiteren Versuche unternommen haben will, herauszubekommen, mit wem E den Sonntag verbringen wollte bzw. sogar - wie er nach den Bekundungen der Zeugin M4 dieser gegenüber geäußert hat - zu kaputt gewesen sei, um aufzustehen und nachzusehen, wer sie abhole, zumal durch die von ihm nicht gewünschte Trennung seine Eifersucht noch in besonderem Maße Nahrung gefunden haben musste.
Zudem hat die Polizei im Rahmen der Ermittlungen die sich aus den rückwirkenden Verbindungsdaten von Es Handy ergebenden Personen überprüft, und es haben sich keine Anhaltspunkte für eine Verabredung ergeben. Auch aus den Vernehmungen der Kollegen von E, ihren Familienmitgliedern und ehemaligen Beziehungspartnern hat sich diesbezüglich nichts ergeben. E hat auch weder am Samstag, noch an den vorherigen Tagen jemandem von einer Verabredung berichtet, insbesondere nicht der Zeugin U, mit der sie am Samstag während ihrer Schicht und auch noch einmal kurz nach Schichtende um 22 Uhr mehrmals gesprochen und von T berichtet hat. Da hätte es nahegelegen, eine anderweitige Verabredung am Sonntag ebenfalls zu erwähnen. Es spricht auch nichts dafür, dass sie abgesehen von dem Zeugen T überhaupt an einer weiteren Person Interesse hatte. Aus diesem Grund schließt die Kammer auch aus, dass E sich per Internet – insoweit lassen sich Kontakte von E wegen des Austausches des Computers durch den Angeklagten nicht mehr nachvollziehen - mit einer unbekannten dritten Person kurzfristig verabredet hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit, dass E Opfer einer Gewalttat durch einen unbekannten Dritten geworden ist, reine Spekulation. Zumal es – wie im Zusammengang mit der Möglichkeit eines Unfallgeschehens ausgeführt – schon keinen Hinweis darauf gibt, dass sie in dem Zeitraum zwischen Zubettgehen und 9:00 Uhr am Morgen des folgenden Tages das Haus überhaupt verlassen hat. Zudem hat - wie ausgeführt - die Nachsuche in der näheren Umgebung des Anwesens ### ####### XX keinen Hinweis erbracht. Nichts spricht dafür, dass der Täter einer spontanen Gewalttat das Opfer etwa in ein Fahrzeug gelegt und in sicherer Ferne verborgen hat. Der Umstand, dass das Fahrzeug von E am Haus stand, schließt es auch aus, dass sie sich weiter vom Wohnort entfernt hat und dort Opfer einer Gewalttat geworden ist.
e)
Somit geben schon die Umstände des Verschwindens von E nach obigen Ausführungen einen deutlichen Hinweis auf den Angeklagten als Täter - lässt man die angesprochenen spekulativen Möglichkeiten, für die allerdings nichts spricht, außer Betracht. Zudem räumt der Angeklagte selbst ein, dass seine Frau am Abend des 08.09.2012 nach Hause gekommen ist und es zwischen ihnen einen Streit über die Kaution und Es Auszugspläne gegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte im Gegensatz zu E keine Trennung wollte, bestand ferner zwischen den Eheleuten ein erhebliches Konfliktpotential, dass – insbesondere unter Berücksichtigung von Es krankheitsbedingt gereiztem Gemütszustand – Anlass zu einer eskalierenden Auseinandersetzung bot.
Aber nicht nur die Umstände des Verschwindens von E sprechen für den Angeklagten als Täter, es kommt hinzu, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin u2 selbst erzählt hat, seine Frau getötet zu haben.
aa)
Der Angeklagte hat gegenüber der Zeugin u2 erklärt, er habe seine Frau getötet. Zu den Umständen, wie es zu diesem Eingeständnis des Angeklagten gegenüber der Zeugin u2 kam, hat diese bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass der Angeklagte - als sie sich im April 2013 näher kennenlernten - zunächst die Tat abgestritten und berichtet habe, E sei an dem Samstag pünktlich von der Arbeit nach Hause gekommen. Er habe ihr Essen aufgewärmt und sie habe dann von ihm die Kaution haben wollen. Er habe ihr vorgerechnet, dass das mit der Wohnung nicht klappe. Es habe Streit gegeben, im Verlauf dessen er dann nach oben gegangen sei. Sie sei nachgekommen und habe dann gesagt sie werde abgeholt, von wem ginge ihn nichts an. Dies habe sie, u2, ihm auch geglaubt. Im Juli 2013 habe der Angeklagte dann aber ihr gegenüber die Tat eingeräumt. Zunächst habe er Anfang Juli 2013 erzählt, E befinde sich in einem Puff. Dies habe sie dem Angeklagten aber nicht abgenommen.
Später sei es dann wegen Eifersüchteleien zu einem Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen und im Laufe des sich dem Streit anschließenden „Versöhnungssex“ habe der Angeklagte ihr dann ins Ohr gehaucht, die letzten Worte von E seien gewesen: „Ich habe Dir doch nichts getan“. Sie habe so getan, als habe sie nichts gehört, sich aber vorgenommen, ihn noch einmal darauf anzusprechen, um herauszufinden, was passiert sei. Natürlich sei sie geschockt gewesen. Am folgenden Wochenende, dem 07.07.2013, seien sie mit ihren Töchtern und Freunden an einem See gewesen. Dort habe sie mit dem Angeklagten einen Spaziergang gemacht. Dabei sei das Gespräch auf sexuelle Vorlieben gekommen und auf dem Weg zurück zum Auto habe der Angeklagte erklärt, E habe es gemocht, bei Sex gewürgt zu werden. Deshalb habe er ihr den Gefallen getan und „nicht nur da“. Sie habe ihm dann vorgehalten, dass er E erwürgt habe und das habe er bejaht. Sie hätten dann wegen der Kinder das Gespräch erst abends in der Küche ihrer Wohnung fortsetzen können. Er habe Fleisch für das Abendessen geschnitten und dann zu ihr gesagt, dass habe er mit E auch gemacht. Daraufhin habe sie ihm vorgehalten, dass er sie zerstückelt habe. Auch das habe er bejaht. Dazu habe er gesagt, dass Menschenfleisch wie Rindfleisch sei und dass E viel Fett an Po und Brüsten gehabt habe, das er teilweise an die Hunde verfüttert habe. Sie habe dazu nichts sagen können, so schockiert sei sie gewesen. Über den Tatablauf sei an diesem Abend nicht mehr gesprochen worden.
Die Einzelheiten zu dem Verlauf der Tat mit dem Treppensturz habe ihr der Angeklagte dann bei einer späteren Gelegenheit am Stück berichtet. Dazu habe er erzählt, er sei um 2 Uhr wach geworden und habe sich Gedanken gemacht, was werde, wenn E ausziehe. Er habe E tröpfchenweise Tavor eingeflößt, wobei sie wach geworden sei, etwas getrunken habe, dann aber wieder eingeschlafen sei, so dass er habe weitermachen können. Um 8 Uhr morgens sei er dann zur Tankstelle gefahren und habe ein Milka-Herz zur Versöhnung gekauft. Gegen 11 Uhr sei sie wach geworden, und er habe sie dann nach einem missglückten Versöhnungsversuch die Treppe hinunter geschubst. Am Treppenabsatz sei sie liegengeblieben, mit dem Kopf zwischen Treppe und Apothekerkommode. Dort habe er ihren Kopf hin und her gerissen. Dabei habe E dann zu ihm gesagt „Ich habe Dir doch nichts getan“. Dann habe er sie so lange gewürgt, bis nichts mehr kam. Anschließend habe er sie nach oben getragen, und weil er beim Tragen Rülpsgeräusche gehört habe, habe er sie auf das Bett geworfen und erneut gewürgt. Dabei habe E Urin abgelassen. Danach habe er sich hingesetzt und überlegt, wie es weitergehen solle. Weiter habe er bei dieser Gelegenheit nichts erzählt.
Die weiteren Einzelheiten habe der Angeklagte dann sukzessive in weiteren Gesprächen berichtet. Er habe danach noch oft über die Tat gesprochen, an manchen Tagen viel, an manchen gar nicht. Auch habe er sehr hasserfüllt über seine Ehe und E gesprochen. Den Tatablauf mit dem Treppensturz, dem Hin- und Herreißen des Kopfes und dem Erwürgen habe er aber immer gleich geschildert. Weitere Einzelheiten der Tat und zu der Beseitigung der Leiche seien dann in späteren Gesprächen hinzugekommen, so etwa, dass er E das Tavor mit einer Einwegspritze und einem Schlauch aus dem Krankenhausbedarf zugeführt habe. Insbesondere über das Zerstückeln der Leiche habe sich der Angeklagte später in verschiedenen Gesprächen in allen Einzelheiten verbreitet. Sie, die Zeugin u2, habe, um beweisen zu können, was der Angeklagte ihr erzählt habe, ab dem 19.08.2013 einzelne Gespräche aufgezeichnet.
Diese Aufzeichnungen hat die Kammer in der Hauptverhandlung angehört. Sie stellen naturgemäß keine vollständige Dokumentation aller Äußerungen des Angeklagten betreffend die Tat zum Nachteil seiner Ehefrau dar, weil die Zeugin den Zweck verfolgte, das, was ihr der Angeklagte über die Tötung von E bereits erzählt hatte, ein weiteres Mal zu hören und hierbei zu dokumentieren. Das Ergebnis kann daher keine authentische Erstschilderung sein, sondern die Aufnahme dessen, was der Angeklagte, auch auf Fragen, bereit war, erneut zu erzählen. Der Augenschein hat aber gleichwohl ergeben, dass hierdurch die Bekundungen der Zeugin u2 über Mitteilungen des Angeklagten ihr gegenüber in weiten Teilen bestätigt werden. Nur beispielhaft sei etwa ein Ausschnitt aus dem am 19.08.2013 aufgezeichneten Gespräch angeführt:
U2: Hast Du denn damit gerechnet, dass es so ausgeht? Dass sie die Versöhnung ablehnt?
1: Nee, eigentlich nicht, ich hab mich ja auch gar nicht, ... ehhh ... bzw. ich hab mir ja noch nich mal, mir das zugetraut, aber in dem Moment.
U2: Ja, wenn der Hass groß genug ist.
1: Ja. Und der war schon groß.
U2: Vor allen Dingen wenn man dann da liegt und erst mal Kopfkino hat. Und wie viel Bilder durch den Kopf gehen mit ! und so.
1: Hm (bejahend).
U2: Aber wie bist Du denn grad auf die Idee gekommen, ihr das, jetzt stell Dir mal vor, die wäre wach geworden als Du ihr das eingeflößt hast, was hätte die dann gesagt?
1: Die ist ja wach geworden, ich war nur mal schnell genug.
U2: Die ist wach geworden?
1: Ja, ja ..... (unverständlich - Bettzeug raschelt zu laut) .... wowöwö ... und hat sich erst mal aufgesetzt, sag ich noch so, wat is denn los? Ja ich weiß nicht, ich hab irgendwie so komisch, so wääääää, son komischen Geschmack oder so. Und, dann ist sie erst mal runter, hat noch wat geraucht und noch wat getrunken und da ist sie wieder ins Bett gegangen ..... unverständlich .... hat sie wieder geschlafen und dann hab ich wieder weitergemacht.
U2: Aber die hat doch nicht immer den Mund auf.
1: Son bisschen hatte sie ihn so auf, aber dann hab ich noch son bisschen, so ... hheheheh ... und dann ganz vorsichtig rein und dann ....
U2: Die Spritze.
1: Hm (bejahend). Mit, mit dem kleinen Gummischläuchelchen. dran.
U2: Mit dem Gummi...unverständlich .... ?
1: Ja ..... unverständlich .... aus dem Krankenhaus, gibt´s doch diese Dinger da so, wo diese ganzen Anschlüsse dran sind, wo der Tropf und alles durchgeht. .. (unverständlich) ..
U2: Ach so, ja ich weiß. Ich wusste mal wie die heißen.
1: Schön vom drauf stecken, ein Stückehen und dann immer so ..... unverständlich .... (wird immer leiser) ..... ja.
(…)
Oder, als weiteres Beispiel, ein Ausschnitt aus einem Gespräch vom Wochenende 23.08.-25.08.2013:
U2: Hat die nicht vor Schmerzen oder Schmerzen gehabt als Du da .... an dem Kopf rumgerobbt hast. Die muss, die muss doch Schmerzensschreie abgelassen haben. Weil die muss doch da, das tut doch weh im Genick .... unverständlich ....
1: .... unverständlich .... (flüstert sehr; sehr leise) ..... das hat sie dann glaub ich .... unverständlich .... (zu leise) .... .
U2: Meinst Du sie war ...... (wird unterbrochen) .. .
1: unverständlich ..... (zu leise ) ..... Hat nur gesagt, hör auf damit (flüstert fast hauchend).
U2: Also die hat noch nicht mal richtig gecheckt was da, abgeht, die sagte nur hör auf damit?
1: Ich kanns Dir doch nicht sagen, wie soll ich wissen wat in ihrem Kopf vorging, wat die mitgekriegt hat oder nicht.
U2: Nee, von ihrem Wesen her. Wenn sie gemerkt hätte, dass Du da ernst machst, dann hätte sie doch nie gesagt, hör auf damit.
1: Ich .... weis .... jeder reagiert doch ... unverständlich .... mit Sicherheit anders. Der eine schreit einen an, der andere winselt und bittet um Gnade ... der nächste macht.. .. Da ist doch jeder unterschiedlich.
U2: Nein, so meinte ich das nicht. Du musst doch gemerkt haben an ihrem Ton und an ihrer Gestik, weil Du sie ja so lange kanntest, Du musst doch ....... .
1: Ja, ich geh mal davon aus, die hat wahrscheinlich noch so gedacht, ich .... unverständlich ...... (laute Geräusche, Zug oder Pkw) ....... .
U2: Ich hab kein Wort verstanden wegen den .... unverständlich .... Du glaubst nicht?
1: Dass sie gedacht hat, dass es jetzt ernst ist.
U2: Das hat sie dann spätestens dann gemerkt als dann an der Gurgel hingst ....
1: (sehr, sehr leise flüsternd) Ja.
U2: Da muss es ihr ja dann schlagartig bewusst geworden sein, es sei denn das Tavor hat sie so benebelt, dass sie es nicht geschnallt hat.
1: Doch, doch, doch. Ich hab dir doch nix getan (flüsternd fast hauchend). Wo sie noch reden konnte.
U2: Nachdem Du versucht hast ihr das Genick zu ...... (wird unterbrochen) .. .
1: Ja.
U2: Moment. Ich hab die Abfolge grad nicht geschnallt. Als Du ihr an die Gurgel gingst hat sie gesagt, ich hab dir da nichts getan.
1: Ja.
U2: Wo sie, wo Du an der dranhingst?
1: Ja, aber wo ich noch nicht so richtig droff gedrückt hab, wo ich da erst mal dran gegangen bin.
U2: Hm.
1: "Ich hab Dir doch nichts getan", und dann hab ich (ein klopfendes Geräusch).
U2: Also war sie ja doch ein bisschen bewusster dabei als man denkt, also so
komplett benebelt von Tavor konnte sie ja nicht gewesen sein.
1: Nee, scheinbar nicht.
U2: Denn sonst hätte sie ja den Ernst der Lage kapiert.
1: Ja, ich weiß es nicht, ist mir auch wurscht, ob sie das jetzt kapiert hat oder nicht.
U2: Ja dann hätte sie den Satz doch nie gesagt. Ich schätze mal das Tavor hat wahrscheinlich eher mehr körperlich gewirkt, dass also schlapp sein ........ .
Herr 1: Ja.
Ferner ist dem Tonbandmitschnitt vom 29.08.2013 u.a. folgender Gesprächsinhalt zu entnehmen:
U2: Aber wenn Du sagst, Du hast das alles spontan gemacht, wie kann es sein, dass Du das alles so perfekt in dem Moment wusstest, wie Du was, wann, wie und wo machen musst und, also alleine, .... (wird unterbrochen) .....
1: He!!
U2: Wenn Du mir, wenn Du mir nachts en Schlauch an dem Mund hängst, da wird ich wach von.
1: Ja, sie hat da geschlafen, sie hat ja mit offenem Mund halt da geschlafen, so .... (brummt) ..... war sie am schnarchen, dann hab ich einfach nur son bisschen so rein geträufelt (lächelt). Mit dem Schlauch kriegst Du das besser gesteuert als mit dem, ich hab den ja nicht so wirklich da so richtig so reingestopft den Schlauch oder so, sondern schön so oben dran, und.: .. pfffffppp ..... paar Tröpfen, schnell wieder weg und wieder, ne? Und dann hab ich mal gemerkt, ehm, nö, passiert nix, dat merkt die net, o.k., nochmal ne Ladung, ja. Und irgendwann is sie dann doch wach geworden, .... unverständliche Geräusche ..... war sie sich am verschlucken so (lächelt).
U2: Wegen dem Geschmack.
1: Ja, "was ist das denn hier son komischen Ge ..... ", ich sag, was ist denn los. "Ja, son komischen Geschmack und so, ich weiß auch nicht, keine Ahnung". Und dann ist sie runter, hat was getrunken, hat sich wieder hingelegt, weiter gepennt. Ja, dann hab ich wieder angefangen.
Schon diese beispielhaft ausgewählten Sequenzen der Tonaufzeichnungen objektivieren die Bekundungen der Zeugin zu Angaben des Angeklagten ihr gegenüber, vor allem zum Kern des Vorwurfs, dass er seine Frau getötet hat. Die Kammer hat daher keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Zeugin das, was ihr der Angeklagte hierzu mitgeteilt hat, zutreffend geschildert hat, ungeachtet der weiter nachfolgend zu untersuchenden Frage, ob die Mitteilung des Angeklagten inhaltlich zutrifft.
Der Angeklagte hat auch bestätigt, dass die in Augenschein genommenen Aufnahmen Gespräche der Zeugin u2 mit ihm betreffen, dass sie so geführt worden sind, wie sie aufgenommen wurden, und dass er gegenüber der Zeugin erklärt hat, er habe seine Frau getötet.
bb)
Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass die Schilderung des Tatherganges vom Sonntagmorgen durch den Angeklagten gegenüber der Zeugin u2 inhaltlich zutreffend ist, mithin, dass sich die Tat so, wie sie von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin geschildert und von der Kammer festgestellt worden ist, tatsächlich auch abgespielt hat.
(1)
Dafür sprechen zum einen der von dem Angeklagten geschilderte Anlass zur Tat und zum anderen die Art und Weise der Darstellung, der zu entnehmen ist, dass tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wird und nicht etwa Vorgänge ausgedacht worden sind. Nach den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin u2 war Anlass für den Streit am Sonntagmorgen und die Tat die Zurückweisung des Versöhnungsversuches und damit eine klassische Konfliktsituation zwischen Eheleuten. Es entspricht der Erfahrung der mit Kapitalsachen befassten Schwurgerichtskammer, dass Konfliktsituationen gerade dann, wenn ein Trennungswille nur auf Seiten eines Ehegatten besteht, häufig zu einer Eskalation des Streits führen und dann auch in den geschilderten Geschehensablauf münden können.
(2)
Ferner hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin u2 den Geschehensablauf von dem Zeitpunkt an, als E am Sonntagmorgen aufstand, bis zu dem Erwürgen am Fußende der Treppe detailliert geschildert, wobei sich die Schilderungen mit den örtlichen Begebenheiten im Haus, insbesondere im Schlafzimmer und im oberen Flur, in Einklang bringen lassen. Von den örtlichen Begebenheiten im Haus ### ####### XX in O hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und im Wege eines Ortstermins in und am Haus einen Eindruck verschafft.
Darüber hinaus sind die Beschreibungen des Angeklagten zum Tathergang konstant. Die Zeugin hat dazu bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, dass der Angeklagte hinsichtlich des Tatablaufes bei seiner ersten Schilderung verblieben ist. Dass der Angeklagte seine Schilderung in späteren Gesprächen mit der Zeugin um Einzelheiten ergänzt hat, steht der Belastbarkeit seiner Angaben nicht entgegen. Es liegt nahe, dass Geschehensabläufe bei mehrmaligen Erzählen um Einzelheiten ergänzt werden, die nicht zum Kerngeschehen zählen, da solche Einzelaspekte dem Berichtenden nicht stets und von Anfang an präsent sein müssen.
(3)
Die Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten ist zudem verknüpft mit Gefühlsdarstellungen, die für ein tatsächliches Erleben sprechen: das Aufwachen in der Nacht zum Sonntag mit Grübeleien, der daraus resultierende Plan und die Hoffnung auf Versöhnung, Ärger und Wut als Versöhnungsbemühungen am nächsten Morgen aufgrund der Reaktion seiner Frau offenbar keinen Erfolg haben.
Die beschriebenen Gefühle sind auch ihrem Inhalt und ihrer Entwicklung nach nachvollziehbar in den äußeren Geschehensablauf eingebettet, was aller Erfahrung nach nur bei einer Schilderung mit Realitätsbezug zu leisten ist. So beschreibt der Angeklagte, dass er in der Nacht auf Sonntag zunächst davon ausgegangen sei, dass die geplante Versöhnung funktioniere. Dass der Angeklagte trotz der Anmietung der neuen Wohnung zunächst nicht von einer endgültigen Trennung ausging, ist damit erklärlich, dass er – wie er selbst dargelegt hat – annahm, E würde es allein nicht schaffen und nach kurzer Zeit zurückkommen. Dazu hat er der Kammer erläutert, dass E aus seiner Sicht bei ihrem Lebensstandard mit dem zur Verfügung stehenden Geld den eigenen Haushalt gar nicht hätte stemmen können und allein mit J2 überfordert gewesen sei. Die Hoffnung auf eine Rückkehr der Ehefrau lag auch deshalb nicht fern, weil E schon zu Beginn der Beziehung einmal zu Trennungszwecken eine Wohnung angemietet, sich dann aber mit dem Angeklagten wieder versöhnt hatte.
Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte - wie er es gegenüber der Zeugin u2 beschrieben hat - sodann durch die Zurückweisung am Sonntagmorgen frustriert gewesen und wütend geworden ist, weil sich ihm die Trennungsabsichten nunmehr ernsthafter darstellten. Auch dass die - aus seiner Sicht unerwartete, klare - Zurückweisung verbunden mit der auch körperlichen Zurückweisung durch das Losreißen zu einer erstmals auch körperlichen Auseinandersetzung in Form eines Gerangels geführt hat, ist plausibel. Ebenso die geschilderte Steigerung seiner Aggressionen, die nach dem Treppensturz darin mündeten, dass der Angeklagte – wie es gegenüber der Zeugin u2 formuliert hat – „Rot“ sah, als die Geschädigte sagte „Ich habe Dir doch nichts getan“, weil er diese Äußerung vor dem Hintergrund der beabsichtigten Trennung und seiner immer wieder aufkommenden Eifersucht als Brüskierung empfand.
(4)
Dafür, dass sich die Tat tatsächlich wie von dem Angeklagten geschildert zugetragen hat, er mithin Erlebtes wiedergegeben hat, spricht auch, dass er der Zeugin u2 körperliche Begleiterscheinungen des Erwürgens beschrieben hat – Es Gesicht und Zunge liefen blau an, die Geschädigte röchelte bei Hinauftragen in den ersten Stock und ließ im Schlafzimmer „unter sich“ -, die sowohl ihrer Art als auch ihres zeitlichen Ablaufes nach den während eines Würgevorgangs bei dem Opfer ablaufenden körperlichen Vorgängen bzw. den beim Bewegen eines Bewusstlosen oder einer Leiche möglichen Vorgängen entsprechen.
Die Sachverständige Dr. E2, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetente und zuverlässig arbeitende Gutachterin bekannt ist, hat nachvollziehbar geschildert, dass der Vorgang des Urinablassens typisch für Würgevorgänge sei. Durch solche, die in der Regel mehrere Minuten in Anspruch nehmen, komme es zunächst zu einer Luftnot und dann bei Fortsetzen des Würgens durch die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr in das Gehirn zu einer Bewusstlosigkeit, im Rahmen derer bei dem Opfer zunächst ein Reflexverlust eintrete, der zum Abgang von Urin führen könne. Letzteres könne auch noch in den sich anschließenden Q4 des Erwürgens passieren. Im Rahmen der sich an die Bewusstlosigkeit anschließenden Phase, in der das Gehirn wegen des Sauerstoffmangels absterbe, komme es häufig zu Krampfanfällen und Schnappatmung, die die beschriebenen „Röchelgeräusche“ hervorrufen könnten. Diese würden von dem Täter häufig dahingehend missgedeutet, dass der Würgevorgang zum Erreichen des Todes des Opfers fortsetzt werden müsse. Solche Röchelgeräusche könnten auch bei schon toten Personen dadurch entstehen, dass diese bewegt würden. Jede Bewegung eines Leichnams könne zu einem auch hörbaren Auspressen der noch in der Lunge verbliebenen Luft führen.
Zu der von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin u2 geschilderten blauen Verfärbung von Gesicht und Zunge hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Vorgang des Erwürgens bei dem Opfer eine rötlich/violette Verfärbung des Kopfes, der Lippen und auch der Zunge verursache, weil sich durch die Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr der Kohlendioxidgehalt des Blutes erhöhe.
Allerdings hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, ihm sei der Vorgang des Urinverlustes beim Erschlaffen der Muskeln vom Einschläfern eines Hundes bekannt gewesen sei. Auch wäre denkbar – dies hat der Angeklagte allerdings nicht berichtet – dass er allgemein weiß, wie sich Gesicht und Zunge eines Opfers beim Erwürgen optisch verändern. Dennoch hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass er dieses Wissen ohne Erlebnisbezug in einen komplexen, mit Komplikationen versehenen, sich längere Zeit hinziehenden Geschehensablauf, wie es die festgestellte Tötung von E ist, einzubinden vermag.
(5)
Für den Umstand, dass die Geschädigte tatsächlich in die Bettmatratze eingenässt hat, spricht nach Überzeugung der Kammer auch die von dem Angeklagten bestätigte ungewöhnliche Art der Entsorgung der Matratze.
Sich einer Matratze in der Weise zu entledigen, dass diese zunächst mit einem Messer in kleine Teile zerschnitten und in blaue Plastiksäcke verfüllt wird, diese sodann im Auto zur Arbeitsstelle gefahren, dort auf den Transporter verladen und über die Arbeitsstelle entsorgt werden, ist entgegen der Darstellung des Angeklagte eine derart umständliche und aufwändige Art der Beseitigung, dass diese nach Überzeugung der Kammer nur dem Ziel gedient haben kann, die Matratze möglichst zeitnah und endgültig aus dem Umfeld des Angeklagten zu entfernen, weil sie ein Beweismittel darstellt. Zwar hat der Angeklagte erklärt, er habe die Matratze nicht zu Hause lagern wollen, weil sie im Weg gewesen wäre, und er habe nicht extra den Sperrmüll in Anspruch nehmen wollen, weil dieser nur für eine bestimmte Anzahl an Abholungen jährlich zur Verfügung stehe. Diese Begründungen überzeugen nicht. Die Kammer hat das Anwesen in Augenschein genommen. Für das vorübergehende Abstellen einer Matratze ist genügend Platz außerhalb des Wohnbereichs vorhanden, jedenfalls bis zum nächsten Sperrmüll, der immerhin vier Mal im Jahr in Anspruch genommen werden kann. Mit diesen Gründen kann daher das zeitaufwändige Zerschneiden der Matratze nicht plausibel gemacht werden, zumal der Vater des Angeklagten, der Zeuge E5, ihm angeboten hatte, die Matratze bis zum nächsten Sperrmüll bei sich unterzustellen. Verständlich wird die Art der Entsorgung der Matratze indes, wenn man weiter berücksichtigt, dass sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der Polizei, dass das Haus mit Hunden durchsucht werden solle, erfolgte.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bei der Entsorgung über die Arbeitsstelle riskiert hat, dass die Plastiksäcke auffallen, was dann ja auch tatsächlich der Fall war, weil der Zeuge N2, ein Arbeitskollege des Angeklagten, wie er vor der Kammer bekundet hat, den Angeklagten darauf angesprochen hat. Indessen ist auch zu berücksichtigten, dass die Matratze immerhin nur Urin der Geschädigten enthielt. Dieser Umstand wäre nicht ohne Weiteres verdächtig gewesen und hätte – sollte die Entsorgung der Matratze auffallen – wenn auch nicht unbedingt gegenüber der Polizei, so doch den Arbeitskollegen auch anderweitig erklärt werden können.
(6)
Ferner hat der Angeklagte im Rahmen seiner Schilderung gegenüber der Zeugin u2 angegeben, er habe beim Einflößen des Tavor eine Spritze und einen Schlauch aus dem Krankenhausbedarf benutzt, und dazu ausgeführt, er habe solche immer im Haus, diese nehme er - weil man solche im Haushalt immer mal gut gebrauchen könne - nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums gelegentlich aus dem Krankenhaus mit. Letzteres wird bestätigt durch die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Spritzen und Kanülen. Diese waren noch originalverpackt und das auf der Verpackung angegebene Haltbarkeitsdatum war zum Zeitpunkt der Tat im September 2012 bereits abgelaufen.
Das Auflösen der Tavor-Tabletten ist nach den Abgaben der Sachverständigen Frau Dr. E2 möglich. Dazu führte die Sachverständige aus, dass bei den der Geschädigten von Frau C5 verschriebenen Tabletten Tavor Expidet die Aufnahme des Wirkstoffes über die Mundschleimhaut erfolge. Diese seien daher so konzipiert, dass sie auch leicht und rückstandsfrei wasserlöslich seien.
(7)
Dass es das von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin u2 erwähnte Präsent, nämlich ein Milka-Herz, tatsächlich gegeben hat, wird durch die entsprechende Kassenquittung der XXXX-Tankstelle vom 09.09.2012, 11.22 Uhr, die in dem Fahrzeug ### #### sichergestellt wurde, objektiviert. Diesen Kauf räumt der Angeklagte auch selbst ein.
(8)
Der Abschiedsbrief, den der Angeklagte bei seinem Selbstmordversuch 2012 geschrieben hat, lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten zu, da er in diesem Brief weder eine Beteiligung einräumt, noch ausdrücklich erklärt, dass er an dem Verschwinden der seiner Frau unbeteiligt ist. Indessen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass dem Brief jedenfalls zu entnehmen ist, dass der Angeklagte einräumt, Fehler gemacht zu haben. Zudem hätte im Falle der Unschuld nahegelegen, diese zu erwähnen und den unberechtigten Verdacht zu beklagen. Stattdessen erfolgt ein Hinweis auf Es Verfehlungen, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Rechtfertigung für eine Tötungshandlung verstanden werden kann.
cc)
Die Hauptverhandlung hat keine Umstände aufgezeigt, die die auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen gewonnene Überzeugung, dass der Angeklagte seine Ehefrau wie festgestellt und von ihm geschildert getötet hat, durchgreifend in Zweifel ziehen könnten.
(1)
Dass die Leichenspürhunde bei der Durchsuchung des Hauses ### ####### XX keine möglichen Spuren angezeigt haben, schließt den festgestellten Tathergang nicht aus.
Der Sachverständige für das Diensthundewesen X14 hat dazu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass fehlendes Anzeigeverhalten nicht bedeute, dass Blut oder eine Leiche an dem betreffenden Ort nicht vorhanden gewesen seien. Die Leichenspürhunde seien zwar dafür ausgebildet, Blut- und Leichengeruch zu finden und anzuzeigen. Indessen hänge die Möglichkeit des Auffindens der Spuren und ein entsprechendes Anzeigeverhalten der Hunde von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, so z.B. davon, ob ein Geruch an der Örtlichkeit haftbar werden konnte. Auch könnten Irritationen ein Anzeigeverhalten verhindern. Umgekehrt bedeute ein Anzeigeverhalten auch nicht zwingend, dass tatsächlich Blut- oder Leichengeruch vorhanden ist. Die Hunde seien daher nur Erkenntnishilfe.
(2)
Auch der am 09.09.2012 um 11.01 Uhr erfolgte Anruf des Angeklagten auf Es Handy steht den Feststellungen nicht entgegen, insbesondere belegt er nicht, dass E – wie der Angeklagte behauptet – zu diesem Zeitpunkt bereits verschwunden war. Welchen Hintergrund der Anruf tatsächlich hatte, ist ungeklärt. Denkbar ist, dass der Angeklagte – wie er auch der Zeugin u2 berichtet hat – vor dem Tatgeschehen das Haus verlassen hat und sich bei seiner Frau melden oder klären wollte, ob sie noch schlief. Zum Tatgesehen besagt der Anruf nichts, denn zu diesem Zeitpunkt war das von der Kammer festgestellte nachfolgende Tatgeschehen von dem Angeklagten weder beabsichtigt noch von ihm vorhersehbar.
(3)
Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die Geschichte von der Tötung seiner Frau erfunden und u2 erzählt, weil diese immer wieder nachgefragt und von ihm habe hören wollen, dass er der Täter sei, und er zwar gegen Ende der Beziehung nicht mehr nach Q12 habe mitgehen wollen, die Beziehung zu u2 aber habe aufrechterhalten wollen, weil „der Sex so gut“ gewesen sei, er habe schließlich auch seine Bedürfnisse, vermag dies die gefundene Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Denn es ist festzustellen, dass der Angeklagte zur Begründung, warum er sich zum Verschwinden seiner Frau die Lügengeschichte von ihrer Tötung ausgedacht haben will, wechselnde und widersprüchliche Angaben gemacht hat.
So hat er, als ihn die Zeugin u2 in dem von der Polizei abgehörten Telefonat am 30.08.2012 damit konfrontiert hatte, dass sie zur Polizei gegangen sei, zunächst erklärt, er habe sie mit der Geschichte nur testen wollen. Dies erscheint der Kammer zum einen wenig plausibel, weil im Hinblick auf das eingegangene Risiko unsinnig, zum anderen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass diese Erklärung nicht zutreffend war.
In dem im Haftprüfungstermin verlesenen Brief hat der Angeklagte dann angegeben, dass das Geständnis erfolgt sei, weil ihm die Zeugin u2 so wichtig gewesen sei und diese immer gesagt hätte, dass die Beziehung keine Zukunft habe, wenn er bzgl. E nicht die Wahrheit sage, wobei sie als Wahrheit nur seine Täterschaft habe akzeptieren wollen. Da der Angeklagte aber in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe zum Ende der Beziehung gar nicht mehr nach Q12 mitgehen wollen, wäre die Beziehung zu der Zeugin u2 ohnehin zu einem Ende gekommen. Dass der Angeklagte die Geschichte nur erzählt bzw. weiter aufrechterhalten haben soll, um sich für einen kurzen weiteren Zeitraum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin u2 zu sichern, ist nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der vorher schon wechselnden Begründungen nicht nachvollziehbar.
Allein der Umstand, dass jemand einem Dritten, auch wenn es sich um eine Privatperson handelt, einräumt, ein Kapitaldelikt wie die Tötung eines Menschen begangen zu haben, ist bereits ein gewichtiges Beweisanzeichen. Ein Unschuldiger wird sich in der Regel weder gegenüber Ermittlungsbehörden noch gegenüber Dritten selbst fälschlicherweise eines Tötungsdelikts bezichtigen. Dies gilt für den Angeklagten umso mehr, als er hier wusste, dass die Ermittlungen wegen des Verschwindens seiner Frau noch liefen und sich der Verdacht auch gegen ihn richtete. Nichts spricht dafür, dass der Angeklagte die Gefahr in Kauf genommen hat, mit einem Lügengebilde zur Tat den Verdacht gegen sich zu verstärken, falls die Zeugin u2 Dritten, etwa auch der Polizei weitererzählt, was sie von dem Angeklagten erfahren hat. Andererseits besteht für den Täter eines Kapitalverbrechens oftmals – wie die Kammer aus verschiedenen Schwurgerichtsverfahren weiß – das Bedürfnisses, den inneren Konflikt über die Tatbegehung nach außen zu tragen. In der Regel ist Adressat einer solchen Mitteilung eine Person des Vertrauens, weil bei ihr am Ehesten zu erwarten ist, dass die Information nicht weitergetragen wird. Immer aber wird die Beziehung schwer belastet, so dass es nicht zu erwarten ist, dass diese Belastung mit einer unzutreffenden, weil erfundenen Geschichte absichtlich verursacht wird, wohingegen der Drang, einen zutreffenden Sachverhalt offenbaren zu wollen, Befürchtungen, die vertraute Person werden das, was sie erfahren habe, weitererzählen, zurückdrängen kann.
Die Kammer hat ungeachtet der widersprüchlichen Hintergründe zur Entstehung der angeblichen Lügengeschichte um die Tötung von E erwogen, ob es vorstellbar ist, dass ein ausforschendes, den Angeklagten zu einem „Geständnis“ drängendes Verhalten der Zeugin u2, das mit einer hochgradig suggestiven, von Voreingenommenheit getragenen Befragung verbunden ist, gleichwohl den Angeklagten veranlasst haben kann, sich selbst in dem geschehenen Umfang zu Unrecht zu belasten. Dies war zu verneinen.
Zwar kann die Kammer in der Tat nicht ausschließen, dass die Zeugin u2 die Beziehung zu dem Angeklagten mit dem Ziel eingegangen ist, die Umstände um das Verschwinden von E zu klären und den Angeklagten, den sie schon vor der Aufnahme der Beziehung verdächtigte, E getötet zu haben, zu einem „Geständnis“ zu bewegen. Die Zeugin u2 hat eingeräumt, den Angeklagten für den Täter gehalten zu haben, nachdem sie erfahren habe, dass E sich von ihm habe trennen wollen. Diese Annahme habe sie nicht nur gegenüber C2 und X9, sondern auch auf der Internetseite „YYYYYYYYY“ vertreten, wo sie angesichts vieler veröffentlichter Ansichten zum Verschwinden von E geschrieben habe, „wie es wirklich war“. Ihre Überzeugung betreffend die Täterschaft des Angeklagten habe sie allerdings geändert, nachdem sie den Angeklagten kennengelernt und mit ihm Ende April 2013 lange Gespräche geführt habe. Als Ergebnis dieser Gespräche habe sie dann „beschlossen“, dass er unschuldig sei. Als der Angeklagte die Beziehung habe intensivieren wollen, sei sie daher darauf auch eingegangen. Als der Angeklagte ihr dann Monate später eingestanden habe, dass er E getötet habe, sei sie geschockt gewesen. Zur Polizei habe sie aber nicht gehen wollen, weil sie befürchtete, man werde ihr nicht glauben. Deshalb habe sie versucht, mehr Einzelheiten zu erfahren, insbesondere herauszufinden, wo Es Leiche sei.
Ob die Zeugin u2 mit Beginn des persönlichen Kontaktes zu dem Angeklagten ihre bisherige Auffassung zur seiner Beteiligung an Es Verschwinden tatsächlich geändert hat und nunmehr von seiner Unschuld überzeugt war, oder ob sie nach wie vor von der Täterschaft des Angeklagten ausging und sich an den Angeklagten nur „ranmachte“, um ihm ein Geständnis zu entlocken – ein Aspekt, der für die Einlassung des Angeklagten spräche – vermag die Kammer nicht abschließend zu klären und unterstellt zu Gunsten des Angeklagten Letzteres. Dafür spricht nämlich zum Einen die Aussage der Zeugin C2. Diese war bei ihrer Vernehmung vor der Kammer hinsichtlich ihrer Beteiligung an den Spekulationen ersichtlich beschämt und nunmehr um eine vorurteilsfreie Darstellung der Geschehnisse bemüht, und hat berichtet, die Zeugin u2 habe - nach der ersten zufälligen Begegnung mit dem Angeklagten Mitte April 2013 - bei einem Spaziergang den Plan entwickelt, sich an den Angeklagten „ranzumachen“ und ihn zu einem „Geständnis“ zu bewegen. Dies deckt sich mit dem Eindruck, der durch die Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 08.08.2013 entstanden ist. So hat die Zeugin u2 dort u.a. auf den Vorhalt des Zeugen X3 angegeben, dass sie die nach ihren Schilderungen kaum erstrebenswerte Beziehung zu dem Angeklagten schon vor dem „Geständnis“ deshalb aufrechterhalten habe, weil sie gemerkt habe, dass sie etwas aus ihm „rauskriege“. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin die Beziehung zu dem Angeklagten in weiten Zügen negativ beschrieben, ihn als besitzergreifend, eifersüchtig und triebbesessen bezeichnet. Auch habe er schlecht über seine Frau geredet. Selbst wenn der Angeklagte, was die Zeugin auch bekundet hat, sensible und sanfte Gefühle für J2 gezeigt habe und man mit ihm viel habe lachen können, erschließt sich der Kammer nicht, dass die Zeugin u2 die Beziehung zu dem Angeklagten fortgesetzt hat, als sie von der Erzählung über die Tötung von E geschockt war. Die vorerwähnten Umstände legen daher in der Tat nahe, dass sie von Anfang an eine vorgefasste Meinung zum Verschwinden von E hatte und dies immer wieder thematisiert hat, um der Polizei schlicht Beweise präsentieren zu können.
Ein anzunehmender Jagdeifer der Zeugin u2 und auch etwaige suggestive Fragen an den Angeklagten belegen aber noch nicht, dass ein Eingehen auf diese Fragen zu einem unzutreffenden „Geständnis“ geführt hat. Ob die Ergebnisse der „Ermittlungstätigkeit“ der Zeugin u2 anders zu bewerten sind, wenn sie bei ihren Nachforschungen zur Täterschaft des Angeklagten durch die ermittelnde Polizei angeleitet und gesteuert wird, kann offen bleiben. Denn ein solches Eingreifen der Ermittler kann die Kammer ausschließen. Die Zeugin u2 hat allein aus eigenem Antrieb gehandelt. Dies folgt sowohl aus der Aussage der Zeugin u2, als auch aus den Bekundungen der ermittelnden Beamten, der Zeugen X3, KHK M2 und KHK y. Der Zeuge X3 hat dazu nachvollziehbar dargelegt, dass man u2 im Hinblick auf deren offensichtlich engen Kontakt zu dem Angeklagten zunächst vernommen habe, um festzustellen, ob auf diese Weise im Fall E neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Als diese erklärt habe, sie sei von der Unschuld des Angeklagten überzeugt, habe er der Zeugin für die immer noch laufenden Ermittlungen keinen besonderen Wert mehr beigemessen, jedoch in Ermangelung möglicher anderer Ermittlungsmaßnahmen beschlossen, mit der Zeugin weiter in Kontakt zu bleiben, um festzustellen, ob so doch noch neue Informationen zu dem Fall E erlangt werden könnten. Dies sei dann aber bis zu der Information der Zeugin X9 von dem „Geständnis“ des Angeklagten nicht der Fall gewesen.
Davon, dass Gegenteiliges erfolgt ist, aber nicht in den Akten dokumentiert wurde, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der Zeuge X3 hat zwar eingeräumt, dass über die weiteren Gespräche mit der Zeugin u2 bis zum 08.08.2012 keine Vermerke gemacht worden seien – insbesondere nicht hinsichtlich des bei der Vernehmung der Zeugin u2 am 08.08.2013 eingangs erwähnten Treffens in der Eisdiele – und auch die Vernehmung der Zeugin vom 02.05.2013 sei nicht vollständig im Protokoll niedergelegt worden. Dies hat der Zeuge X3 aber damit erklärt, dass die Zeugin u2 derart ausschweifend berichtet hätte, dass man sich in dem Protokoll auf das Wesentliche beschränkt habe. Gleiches gelte für die kurzen Gespräche. Da habe er von einem Vermerk abgesehen, weil sich in der Sache nicht Neues ergeben hätte. Im Hinblick auf das Aussageverhalten der Zeugin habe man dann am 08.08.2012 den Weg der Aufzeichnung der Vernehmung gewählt. Dies ist für die Kammer, die sich von dem Aussageverhalten der Zeugin persönlich ein Bild machen konnte, nachvollziehbar.
Belegt daher schon ein mögliches Streben der Zeugin u2, den Angeklagten als Täter der Tötung der E zu überführen, für sich betrachtet nicht, dass sich der Angeklagte unter der Einwirkung von Befragungen hat dazu hinreißen lassen, eine Geschichte über die Tötung seiner Frau zu erfinden, so ergibt sich dieses auch nicht bei einer Prüfung der Aussage der Zeugin u2 und der aufgenommenen Gespräche unter dem Gesichtspunkt der Suggestion in inhaltlicher Hinsicht.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass Täter eines Kapitaldelikts den Drang haben können, sich einem Dritten zu öffnen und über die Tat zu sprechen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Angeklagte diesem Bedürfnis nachgegeben hat, weil die Zeugin u2 ihm vermittelt hat, dass ein Geständnis für ihre Beziehung und ihre Gefühle für ihn keine Konsequenzen habe, sondern dass sie schlicht neugierig sei und es ihr um die Wahrheit gehe. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte der Zeugin immer mehr – auch teilweise abstoßende - Details berichtet, da er aus seiner Sicht nach seinem ersten „Geständnis“ Anfang Juni 2012 zunehmend weniger mit Konsequenzen rechnen musste. Denn die Zeugin u2 setzte die Beziehung unverändert fort und suggerierte dem Angeklagten – wie sich aus den aufgezeichneten Gesprächen ergibt - sogar, sie wolle von weiteren Details nur Kenntnis haben, um das Überlegenheitsgefühl des Angeklagten gegenüber der Polizei zu teilen.
Für die inhaltliche Richtigkeit der Schilderung des Angeklagte zum Tathergang spricht auch, dass der Bericht des Angeklagten zum Tathergang Details und Komplikationen enthält, bei denen nicht erklärlich ist, wie und warum die Zeugin diese dem Angeklagten in Rahmen der Gespräche suggeriert haben soll. So hat die Zeugin u2 von dem Angeklagten – wie er selbst eingeräumt hat – zunächst gehört, er habe seine Frau erwürgt. Dass dieses Geschehen um einen Stoß die Treppe hinunter - mit der Absicht der Herbeiführung eines Genickbruches – nur deshalb erfunden wurde, weil die Zeugin u2 weitere Einzelheiten zur Tat wissen wollte, ist fernliegend. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem letztlich erfolgreichen Erwürgen nach den Schilderungen des Angeklagten zunächst noch der – vergebliche – Versuch vorausging, den Genickbruch durch das Hin- und Herreißen des Kopfes doch noch zu erreichen. Diese Details des Tatablaufes sind auch mit einer Kenntnis der Zeugin vom Inhalt der Strafakte nicht zu erklären, weil diese der Strafakte in keiner Weise zu entnehmen sind.
Soweit der Angeklagte erklärt hat, dass Einflößen des Tavor habe er nur erfunden, weil die Zeugin gefragt habe, warum er keine Abwehrspuren gehabt habe, überzeugt auch dies die Kammer nicht. Eine Frage nach fehlenden Abwehrspuren erklärt nämlich nicht, dass der Angeklagte der Zeugin u2 gegenüber das Einflößen des Tavor damit begründet hat, er habe verhindern wollen, dass seine Frau am nächsten Tag in die neue Wohnung fährt, weil er mit ihr ein Versöhnungsgespräch habe führen wollen. Letzteres widerspricht zudem seiner Einlassung vor der Kammer, wo er – hingewiesen auf den Widerspruch seiner Behauptung, er habe sein Frau geliebt, zu den gegenüber der Zeugin u2 erfolgten “Hasstiraden“ über seine Ehe – geäußert hat, er habe der Zeugin wohl kaum sagen können, dass er seine Frau noch liebe.
Die Kammer verkennt nicht, dass bei den aus den Audiomitschnitten ersichtlichen Gesprächen vom 19.08.2013, 23.-25.08.2013 und 29.08.2013 an einigen Stellen der Eindruck entsteht, die Einzelheiten zum Tathergang ergäben sich durch suggestive Fragen der Zeugin, so u.a. in dem Gespräch vom Wochenende 23.08.-25.08.2013, das wo es u.a. heißt:
Frau u2: Hast Du der E an dem Morgen das Herz geben können, das Milka Dingen.
Herr 1: Ja.
Frau u2: Wie hat sie reagiert?
Herr 1: Ja, danke und dat war es. Dann sag ich noch so, ja ... ehm ... hab ich noch versucht sie in den Arm zu nehmen oder hab sie dann halt noch festgehalten und sagte, willst du net mal überlegen, nein ..... eeh .... so in dem Ton schon, ne. Und dann ...... .
Frau u2: Hat sie Dich abgewehrt?
Herr 1: Ja, ja.
Frau u2: Weggedrückt.
Herr 1: Hm (bejahend). Ging einfach weiter.
Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass diese Nachfragen der Zeugin nach Überzeugung der Kammer auf dem Umstand beruhen, dass diese - mit der Ziel einer Aufzeichnung des Schilderungen des Angeklagten - erreichen wollte, dass der Angeklagte bereits erzählte Einzelheiten wiederholt.
Außerdem ergibt sich – und dies ist entscheidend – aus den aufgezeichneten Gesprächen auch, dass der Angeklagte bei seinen Antworten keineswegs durchgehend den mit den Nachfragen teilweise suggerierten Antworten folgt. Beispielsweise verneint der Angeklagte in dem aufgezeichneten Gespräch vom 19.08.2012 die Frage von u2, ob er damit gerechnet habe, dass E die Versöhnung ablehne, obwohl er mit der gegenteiligen Antwort besser dagestanden hätte. Ebenso verneint er in einem der Gespräche vom 23.08.-25.08.2012, dass Hintergrund der Tat seine Angst war, E könne ihm die Tochter wegnehmen.
dd)
Ob der Angeklagte die Leiche der Geschädigten anschließend tatsächlich so, wie er es gegenüber u2 geschildert hat, zerstückelt und beseitigt hat, kann die Kammer hingegen nicht abschließend feststellen. Auch darauf kommt es aber für die Überzeugung der Kammer betreffend den Tathergang nicht an.
(1)
Nach den Angaben der Zeugin u2 – die der Angeklagte der Kammer insoweit bestätigt hat – hat der Angeklagte über die Beseitigung der Leiche von E zusammengefasst Folgendes berichtet:
Er habe E zunächst die Halsschlagader und die Plusadern aufgeschnitten und sie ausbluten lassen. Dann habe er mit einem der scharfen Messer aus der Küche und einer Säge Hände, Füße und Kopf vom Rumpf abgetrennt. Er habe die Hüftschaufel gelöst und dann das Fleisch von den Knochen abgetrennt und kleingeschnitten und in den Töpfen in der Küche gekocht und anschließend püriert. Diese Masse habe er in große Plastikeimer, die er aus der Kantine des Krankenhauses mitgebracht habe, gefüllt, diese mit Klebeband verschlossen im Badezimmer zwischengelagert und dann teilweise über die Müllcontainer des ############# in Q2 beseitigt. Teile von Es Leiche habe er auch erst in einem Müllsack im Keller gelagert. Es Knochen habe er in kleine Späne zersägt und teilweise draußen bei Fahrten mit dem Auto verstreut. Nur den Kopf habe er nicht kleinbekommen. Die benutzten Kochtöpfe habe er anschließend gesäubert. Die Küchenmesser habe er in einen Schraubstock gespannt, zerbrochen und zum Schrott gebracht, wo sie eingeschmolzen werden sollten. Außerdem erklärte der Angeklagte u2 gegenüber, er habe auch Es Handy und einen Computer in kleine Teile zerhackt und diese mit den Knochenspänen verstreut. Es Kleidung habe er in einem Altkleidercontainer entsorgt. Zu dem Kopf der Leiche habe er zunächst berichtet, dass er diesen in der Nähe des Polizeipräsidiums vergraben habe. Dies habe sie ihm aber nicht geglaubt. Später habe er dann erzählt, den Kopf an einer anderen Stelle vergraben zu haben, zu der er - den Kopf in einer Plastiktüte in einem Rucksack verpackt – mit dem Bus gefahren sei. Konkrete Angaben dazu, wo diese Stelle sein könnte, habe der Angeklagte indessen nicht gemacht. Er habe dazu nur gesagt, es sei eine Stelle, wo keine Menschen hinkämen, Vögel aber schon.
(2)
Insoweit hat die Kammer Bedenken, ob auch diese Schilderungen des Angeklagten zutreffend sind.
Zum einen fehlt es bei den Schilderungen zur Beseitigung der Leiche an jeglichen Anhaltspunkten, die einen solchen Vorgang objektivieren könnten. Die Polizei konnte weder im Haus noch in den Autos Blutspuren des Opfers feststellen, was aber jedenfalls im Falle einer Zerstücklung der Leiche im Haus ### ####### XX zu erwarten gewesen wäre. Auch die Untersuchung der Abflüsse in den Badezimmern des Hauses ergaben keine Blutspuren. Soweit überhaupt im Rahmen der Ermittlungen Blutspuren gefunden wurden, so am Handlauf des Treppengeländers im Haus ### ####### XX und in den Fahrzeugen, stammen diese ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. I6 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen 17.09.2013 von dem Angeklagten und lassen sich damit erklären, dass der Angeklagte – wie dieser berichtet und die Zeugin u2 bestätigt hat - die Angewohnheit hatte, aufgrund einer entzündeten Nasenschleimhaut vorhandene, teilweise blutige Verkrustungen in seiner Nase mit den Fingern zu entfernen.
Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, wo der Angeklagte sonst die beschriebene aufwändige Leichenzerstückelung hätte durchführen können. Sofern die Zerstücklung an einem anderen Ort durchgeführt worden ist, ist zudem nicht einsichtig, warum danach Teile der Leiche wieder zurück ins Haus gebracht worden sein sollen.
Die im September 2012 begonnene Badezimmerrenovierung im Obergeschoss des Hauses ### ####### XX steht nach Ansicht der Kammer nicht im Zusammenhang mit der Tat. Gegen die Absicht der Beseitigung von Spuren spricht, dass der Angeklagte mit der Renovierung nicht unmittelbar nach der Tat, sondern erst später begann. Letzteres ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S, der berichtet hat, er habe – da er erstmals bei dem Angeklagten zu Besuch gewesen sei - mit diesem Mitte der Woche nach dem Verschwinden von E das Haus ### ####### XX besichtigt. Bei dieser Gelegenheit sei das Badezimmer im ersten Stock noch intakt gewesen. Hätte der Angeklagte indessen die Leiche im Badezimmer zerteilt und durch die Renovierung dort vorhandene Blutspuren verwischen wollen, hätte es nahegelegen, damit auch unmittelbar nach der Tat zu beginnen.
Darüber hinaus sind die Angaben des Angeklagten zu dem Verbleib von Es Leiche teilweise widersprüchlich. Gegenüber der Zeugin u2 hat der Angeklagte - u.a. in dem aufgezeichneten Gespräch vom 29.08.2013 - erklärt, dass er Teile von Es Körper zunächst im Keller zwischengelagert habe, und sich damit gebrüstet, dass die Polizei im Erdgeschoss des Hauses herumgelaufen ist, ohne diese zu finden. Indessen hat die Polizei, als sie den Angeklagten am 19.09.2012 das erste Mal zu Hause aufsuchte, ausweislich des Vermerks vom 24.09.2012 mit dem Einverständnis des anwesenden Angeklagten auch den Keller betreten. Zwar schließt dies nicht aus, dass etwa verpackte Leichenbestandteile übersehen worden sind. Allerdings hätte es dann nahegelegen zu berichten, dass die Polizei trotz Betretens des Kellers nichts gefunden hat. Wenn Teile der Leiche tatsächlich im Keller gewesen wären, müsste sich der Angeklagte, der bei der Besichtigung anwesend war, schon wegen der dann bei ihm vorhandenen Anspannung an den Vorgang erinnern.
Soweit sich der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin u2 sehr anschaulich und ausführlich zu der Art und Weise verbreitet hat, wie er die Leiche zerstückelt hat - dies hat die Zeugin u2 berichtet, der Angeklagte bestätigt, und dies ergibt sich auch aus den mitgeschnitten Gesprächen -, spricht dies zwar für ein tatsächliches Erleben des Berichteten. Allerdings können diese Einzelheiten zum praktischen Vorgehen bei dem Zerschneiden eines Körpers sowie die anschaulichen Angaben zu Konsistenz und Optik der Körperbestandteile unschwer mit dem Beruf des Angeklagten erklärt werden, da ein ausgebildeter Kantinenkoch in aller Regel im Rahmen der Vorbereitung von Fleischgerichten vielfach mit der Zerteilung von größeren tierischen Körpern bzw. Köperteilen befasst ist.
Auch die Angaben des Angeklagten zu der Entsorgung von Es Kleidung über die Altkleidercontainer bzw. zu dem Inhalt der Eimer über die – nach den Angaben des Zeugen X2 frei zugänglichen - Müllcontainer des ############# sind mit anderweitigen Erkenntnisquellen erklärbar. So hat die Polizei im Zuge der Ermittlungen am 15.11.2012 die Arbeitsstelle des Angeklagten am ############ in Q9 aufgesucht. Der entsprechende Vermerk befand sich in der Ermittlungsakte und hätte damit dem Angeklagte bei seinem „Geständnis“ gegenüber der Zeugin u2 bekannt sind können. Dass der Angeklagte die Ermittlungsakte von Herrn Rechtsanwalt T3 aus Q13 zum Lesen überlassen worden ist und dieser sie auch gelesen hat, haben sowohl der Angeklagte, als auch die Zeugin u2 übereinstimmend erklärt. Ob dies - wie der Angeklagte und die Zeugin u2 angeben - bereits im Juni 2013 im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt T3 vom 31.05.2013 erfolgt ist, oder erst Anfang Juli 2013 - ein Übersenden der Akte an Herr T3 ist in der Akte ausdrücklich erst am 09.07.2013 vermerkt -, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist von einer Aktenkenntnis des Angeklagten ab Anfang Juli 2013 auszugehen. Aus diesem Grund kann auch die Schilderung, die Kleidung sei über einen Altkleidercontainer entsorgt worden, in Aktenkenntnis begründet sein. Die dem Angeklagten überlassene Akte enthielt auch den Vermerk vom 22.11.2012, dass am 21.11.2012 im Zuge der Spurensuche mit Mantrailerhunden ein Hund kurz vor dem Ortseingangsschild Q5 an drei Altkleidercontainern angeschlagen hatte.
Abgesehen von den mit Parallelwissen erklärlichen Einzelheiten sind die Angaben des Angeklagten zur Beseitigung der Leiche – insbesondere zu der Dauer des Vorganges – einerseits vage. Anderseits schildert der Angeklagte dazu teilweise absurd klingende Einzelheiten, zum Beispiel, dass auf dem Kopf der Geschädigten eine Made herumkrabbelte und dass er bei dem Zerteilen den Wunsch verspürt habe, Es „Fotze“ einmal von innen zu sehen. Zu den Örtlichkeiten hat der Angeklagte dagegen kaum Angaben gemacht. Letzteres wäre allerdings auch damit zu erklären, dass bei Ortsangaben die Gefahr des Auffindens von Spuren besteht.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Bedenken liegt zwar nicht nahe, dass der Angeklagte die Leiche in der beschriebenen Weise beseitigt hat, ausschließen kann die Kammer dies indessen nicht.
(3)
Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu der Beseitigung der Leiche können allerdings die Überzeugung der Kammer, dass die Angaben des Angeklagten betreffend den Tathergang zutreffend sind, nicht erschüttern. Dass der Angeklagte sich die Umstände der Beseitigung der Leiche ausgedacht haben mag, führt keineswegs zwingend dazu, dass dann der das Tatgeschehen betreffende Teil des „Geständnisses“ ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieser Umstand aber Anlass gibt, den Teil der Angaben des Angeklagten, der den Tathergang betrifft, besonders kritisch zu hinterfragen.
Für die Überzeugung der Kammer fällt dabei zum einen besonders ins Gewicht, dass die Angaben zum Tathergang aus den oben genannten Gründen als erlebnisfundiert zu bewerten sind, während dies betreffend die Angaben zur Leichenbeseitigung im Hinblick auf die möglichen alternativen Erkenntnisquellen wie oben ausgeführt nicht ohne Weiteres der Fall ist. Auch schildert der Angeklagte die Leichenbeseitigung – im Gegensatz zum Tathergang – völlig gefühlsarm. Weder berichtet er von Schuldgefühlen, noch von sonstigen emotionalen Regungen, sondern erklärt nur immer wieder, er habe nur „funktioniert“. Dies ist angesichts der angedeuteten Dauer der Beseitigung über mehrere Tage nicht nachvollziehbar. Zudem widerspricht dies dem Eindruck, den die Zeugen, die in den Tagen nach dem Verschwinden von E mit dem Angeklagten telefoniert haben. Diese habe bekundet, er habe weinerlich und verzweifelt gewirkt.
Zudem ist auch nachvollziehbar, warum der Angeklagte sein „Geständnis“ mit einer – möglicherweise – erfundenen Geschichte betreffend die Leichenbeseitigung versehen hat. Der Angeklagte war sich bei seinem „Geständnis“ gegenüber der Zeugin u2 des Umstandes bewusst, dass diese zur Polizei gehen könnte. Diese Möglichkeit hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin – dies hat diese bekundet und dies ergibt sich auch aus den abgehörten Gesprächen – mehrfach erwähnt. Dieses Misstrauen ist unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Angeklagte und die Zeugin sich kennengelernt haben, sowie des mit einer misstrauischen Grundhaltung versehenen Charakters des Angeklagten auch nachvollziehbar. Anderseits hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin aber auch mehrfach die Meinung vertreten, man könne ihn wegen der Tötung seiner Ehefrau ohne den Fund der Leiche nicht belangen: „Ohne Leiche keine Tat“ - auch dies hat die Zeugin bekundet und auch dies ergibt sich aus den aufgezeichneten Gesprächen. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, zur Beseitigung der Leiche eine unzutreffende Geschichte zu erfinden, um mögliche Bestrebungen, die Leiche aufzufinden, zu erschweren.
Dass der Angeklagte dabei auf die Idee verfiel zu erzählen, er habe seine Frau zerstückelt, ist schon deshalb nicht fernliegend, weil dies – wie u.a. die Zeuginnen X9 und C2 berichtet haben - schon im Herbst 2012 Gegenstand der vielfältigen Gerüchte in O war, nachdem E nicht auffindbar war.
4. Die Feststellungen zur inneren Tatseite
Dass der Angeklagte, als er E die Treppe hinunterstieß, beabsichtigte, diese solle sich durch den Sturz das Genick brechen, und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, sie durch den Treppensturz zu töten, beruht auf den Angaben der Zeugin u2, wonach der Angeklagte ihr dies so geschildert hat. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte der Zeugin den Kopf in Tötungsabsicht hin- und herriss und sie im Anschluss daran in Tötungsabsicht würgte. Dass der Angeklagte sein Opfer in der Absicht würgte, es zu töten, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass er das Würgen fortsetzte, bis das Opfer blau anlief und sich nicht mehr bewegte, sowie darüber hinaus, dass er das Würgen im Schlafzimmer auf dem Bett noch fortsetzte.
5. Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat
Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat beruhen hinsichtlich der seitens des Angeklagten an Es Handynummer getätigten Anrufe auf den verlesenen Verbindungsdaten der Mobiltelefone von E und dem Angeklagten.
Den weiteren Verlauf des Sonntags und der folgenden Tage hat der Angeklagte in seiner Einlassung so geschildert wie festgestellt. Diese Angaben werden hinsichtlich der Rückkehr von J2 von den Zeugen S bestätigt. Dass der Angeklagte am Montagmorgen tatsächlich Zeitungen ausgetragen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass es keine Beschwerden über nicht ausgelieferte Zeitungen gab. Dies hat der Zeuge H, der mit dem Vertrieb der Zeitung befasst war, berichtet, der ferner bekundet hat, dass der Angeklagte sich erst am Mittwoch gemeldet habe und vorher nach seinen Unterlagen keine Aushilfe für ihn tätig gewesen sei. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seinen Angaben auch bis dahin morgens Zeitungen ausgetragen hat, weil es ansonsten zu Beschwerden gekommen wäre.
Die von dem Angeklagten durch das vermeintlich in der Nacht zum Montag auf dem Küchentisch aufgetauchte Portemonnaie und die angeblich verschwundenen 600 € angedeutete Rückkehr von E hat es nicht gegeben. Diese Einlassung, die durch nichts objektiviert ist, stellt unter Berücksichtigung der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände eine Schutzbehauptung dar. Es ist schon nicht plausibel, dass der Angeklagte, der auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen haben will, die Rückkehr seiner Frau nicht bemerkt haben will. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass E am Sonntagmorgen nur mit wenigen persönlichen Gegenständen das Haus verlassen haben soll – auf die in der Hauptverhandlung verlesene Aufstellung Band I Bl. 211 d.A. wird Bezug genommen –, um dann in der Nacht zurückzukehren, ohne spätestens jetzt – abgesehen von Führerschein und Ausweis – weitere Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Dies wäre aber, wenn sie - wie der Angeklagten glauben machen will - nach Hause zurückkehrt wäre, zu erwarten gewesen. Nach alledem bleibt nur der Schluss, dass der subtile Hinweis des Angeklagten auf das Portemonnaie und das Geld sich nahtlos anschließt an sein Bemühen, über eine angebliche Verabredung seiner Ehefrau und ihr unbemerktes Verschwinden von seiner Täterschaft abzulenken. Dazu passt, dass die von E angeblich mitgenommene #######bankkarte nach ihrem Verschwinden überhaupt nicht zum Einsatz gekommen ist.
Den Inhalt des Telefonates des Angeklagten mit dem Zeugen X2 am Montag hat dieser bestätigt. Dass der Angeklagte an diesem Morgen bei der Bank Geld abgehoben hat, ergibt sich aus den entsprechenden Kontoauszügen. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte schon am Montag bei der Polizei war. Dies hat er im Rahmen der Ermittlungen konstant behauptet und auch gegenüber Zeugen - später auch gegenüber der Zeugin u2 - erwähnt. Dass sich die diensthabenden Beamten nicht an ihn erinnern können, steht dem nicht zwingend entgegen.
Die Reaktion der Mitarbeiter im XXXX-Markt haben die Zeuginnen Q, H2 und U geschildert.
Die Feststellungen zu den Telefonaten und Kontakten in der Woche nach dem Verschwinden von E haben die Zeugen E5, M4 - die Lebensgefährtin von S2 -, Q und I4 sowie die Mitglieder der Familie S – , J2, A und Z – berichtet, die sämtlich in der Zeit nach dem Wochenende 08.09/09.09.2012 mit dem Angeklagten telefoniert haben oder persönlichen Kontakt hatten. Über den Kontakt zum Jugendamt hat die Zeugin T2 berichtet.
6. Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen
Die Feststellungen unter Ziffer I. 5.- 7. zu dem Gang der Ermittlungen beruhen auf den hierzu verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, dem Inhalt der – in der mündlichen Verhandlung durch Vorgespielen in Augenschein genommenen - Audiomitschnitten der abgehörten Gespräche und vor allem auf den Bekundungen der dazu als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten.
Die objektiven Angaben zu der Entsorgung der Matratze hat der Angeklagte selbst gemacht. Diese sind von den Zeugen E5 und N2 bestätigt worden. Letzterer hatte gesehen, wie der Angeklagte die Müllsäcke auf den Transporter gestellt hatte und den Angeklagten spaßeshalber darauf angesprochen, ob er da Leichenteile transportiert.
Soweit die Zeugin u2 in die Ermittlungen involviert war, beruhen die Feststellungen auch auf ihren Angaben, soweit die Kammer diese für glaubhaft erachtet bzw. diese von den Zeuginnen X9 und C2 bestätigt werden.
7. Die Feststellungen zu den Tatfolgen
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Zeugen S2 und S3 und C, die sämtlich bemüht waren, die Folgen der Tat nicht zu dramatisieren.
C
I.
Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte E vorsätzlich getötet und sich damit des Totschlags gemäß § 212 StGB schuldig gemacht.
Die Voraussetzungen eines Mordmerkmals i.S.d. § 211 StGB lagen nicht vor:
Dass der Angeklagte E heimtückisch getötet hat, indem er ihr das Tavor eingeflößt hat, um deren Gegenwehr zu reduzieren, kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Dass das Opfer am Sonntagmorgen bei dem Stoß durch den Angeklagten aufgrund der Wirkung des Tavor noch in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkt gewesen war und dem Angeklagten dies bei der Tat bewusst war, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin u2 angegeben, 3-5 Tabletten aufgelöst zu haben, indessen lässt sich im Hinblick auf die Art und Weise der Vergabe nicht sicher beurteilen, wie viel davon das Opfer tatsächlich aufgenommen hat. Soweit der Angeklagte gegenüber der Zeugin u2 berichtet hat, E sei bei dem Herumgehen um das Bett wacklig auf den Beinen gewesen, ist dies nicht zwingend auf die Wirkung des Tavor zurückzuführen sein und daher betreffend den Gesamtzustand des Opfers nicht hinreichend aussagekräftig.
Auch die weiteren Umstände des Treppenstoßes können den Vorwurf der Heimtücke nicht begründen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass es im Vorfeld des Stoßes zwischen den Eheleuten E bereits von der Schlafzimmertüre bis zum Treppenabsatz ein Gerangel gab, das E klar machte, dass der Angeklagte nunmehr übergriffig wurde.
Auch dass der Angeklagte E nur deshalb erwürgte, um den Treppensturz zu verdecken, konnte die Kammer nicht feststellen. Schon die im Zeitraum vom 23.-25.08.2012 aufgezeichneten Gespräche deuten darauf hin, dass bereits der Stoß die Treppe hinunter darauf abzielte, das Opfer zu töten:
„… und als sie dann unten war, hab ich nur gedacht, oh, o.k. jetzt hast es tatsächlich gemacht, jetzt musst du es auch zu Ende bringen. Hat ja nicht funktioniert.“
Ferner:
„ ... wenn du in so einer Situation bist, dann musste es auch zu Ende bringen ...... da gibt's kein zurück mehr. Dat geht nicht.“
Allerdings hatte der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer schon bei dem Stoß die Treppe hinunter Tötungsabsicht, was sich auch aus den vorzitierten Äußerungen ergibt. Hatte er aber schon zu diesem Zeitpunkt Tötungsvorsatz, ist kein Raum für die Annahme, er habe mit den weiteren, sich ohne eine Zäsur anschließenden Handlungen den Treppensturz verdecken wollen. Soweit ein solcher Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise einen Mord aus niedrigen Beweggründen begründen kann, lässt sich dies den vorliegenden Gesamtumständen nicht entnehmen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mordes aufgrund von niedrigen Beweggründen kann auch nicht damit begründet werden, dass der Angeklagte im Rahmen der Gespräche mit der Zeugin u2 - wie sich aus deren Bekundungen und aus den Gesprächsaufzeichnungen ergibt - geäußert hat, er habe seine Frau getötet, weil er J2 von dieser Mutter habe befreien wollen. Die Kammer ist überzeugt, dass tatauslösend allein die durch den misslungenen Versöhnungsversuch empfundene Zurückweisung war, und die später im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Mutterrolle der Getöteten angegebenen Motive lediglich auf dem inneren Rechtsfertigungsdruck des Angeklagten beruhen.
II.
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vorlag.
Dies ergibt sich aus dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. P, das dieser – da der Angeklagte sich nicht hat explorieren lassen - auf der Grundlage des Akteninhaltes und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung erstattet hat und dessen Ergebnis sich die Kammer nach eigener Prüfung zu eigen macht.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der von dem Angeklagten selbst angegebenen Lese-/Rechtschreibschwäche lediglich um eine Teilleistungsstörung, die keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Intelligenzminderung im Sinne des 3. Eingangsmerkmals darstelle. Gegen eine solche spreche auch der schulische und berufliche Werdegang des Angeklagten, der die Realschule und eine Lehre als Koch erfolgreich abgeschlossen habe.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 4. Eingangsmerkmals waren ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis des Gutachtens zeichnet sich der Angeklagte zwar durch eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur aus, die sich in dem Bedürfnis, seine Umgebung zu kontrollieren, manifestiert. Dieser Persönlichkeitszug habe aber nicht zu Einschränkungen der verschiedenen Lebensbereichen des Angeklagten geführt, der insbesondere sowohl mit der Zeugin X als auch mit der Getöteten langjährige Beziehungen geführt und eine konstante berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Daher sei nur von einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber von einer in ihrer Schwere einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzenden Persönlichkeitsstörung auszugehen.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der Tendenz des Angeklagten, sich in seiner Außendarstellung zu überhöhen, etwa durch die Bezeichnung als „X14“ bzw. „X15“ im Internet, und hinsichtlich seines – von ihm selbst eingeräumten – Strebens nach Zuspruch bei Frauen. Diese Verhaltensweisen beruhten überwiegend auf Selbstunsicherheit und dem Bedürfnis, eigene Unwertgefühle abzuwehren. Der darin erkennbare narzistische Persönlichkeitszug habe aber unter Berücksichtigung der allenfalls geringen Auswirkung auf die Lebensgestaltung des Angeklagten und seine Umgebung ebenfalls nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung.
Auch für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des 2. Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB gebe es keinerlei belastbare Anhaltpunkte. Insbesondere liege keine hochgradige affektive Belastung vor, die über die jeder Tötungshandlung immanente affektive Belastung hinausgehe. Dazu hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass für eine solche Belastung zwar die krisenhafte Zuspitzung der Trennungsproblematik spreche, sowie der vorangegangene Streit von Samstagabend, der von Seiten des Opfers herabsetzende verbale Angriffe beinhaltet habe. Indessen sei eine erhebliche affektive Belastung bei wie hier mehraktigen Handlungsweisen - Treppensturz, anschließender Versuch des Genickbruches, Wechsel der Tatmodalität und Erwürgen – in der Regel nicht gegeben. Vorliegend spreche gegen eine solche erhebliche Belastung die Dauer der Tötungshandlung im Falle des Erwürgens, die sich über mehrere Minuten erstrecke, da in dieser Zeit ein Abklingen einer etwa vorher aus dem Augenblick heraus entstandenen affektiven Belastung zu erwarten sei. Auch seien im Rahmen der Tathandlung reflektive Vorgänge - das Fortsetzen des Würgens nachdem das Opfer zunächst in das Schlafzimmer im ersten Stock gebracht wurde, um es aus dem Bereich des Hausflurs zu entfernen - erkennbar, die der Annahme einer erheblichen affektiven Belastung ebenfalls entgegenstünden. Die Bemerkung des Angeklagten gegenüber der Zeugin u2, er habe „Rot“ gesehen, ist demnach lediglich die Beschreibung einer massiven Verärgerung, die keinen Hinweis auf eine tiefgreifende Bewusstseinseintrübung bietet.
Das von einigen Zeugen beschriebene und auch von der Kammer beobachtete Zucken der Gesichts- und Oberkörpermuskulatur ist nach den Ausführungen des Sachverständigen als neurologische Störung oder Tick forensisch nicht relevant.
D
Für Totschlag sieht § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor.
Ein besonders schwerer Fall des § 212 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Auch ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB ist nicht gegeben, da der Angeklagte weder durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung des Opfers zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, noch liegt auch kein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB vor.
Zwar ging der Tathandlung ein Trennungsstreit voraus, bei dem der Angeklagte eine Zurückweisung erfuhr. Mag sich der Angeklagte auch durch die Zurückweisung seines Trennungsversuchs provoziert gefühlt haben, so stellt eine solche Zurückweisung allein keine ausreichende Provokation im Sinne von § 213 StGB dar. Die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung dürfen im Hinblick auf den hohen Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig angesetzt werden. Erforderlich sind solche Provokationen, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Auseinandersetzungen um Geld gab es in der Beziehung schon lange. Auch wusste der Angeklagte schon seit über einer Woche, dass seine Frau in eine neue Wohnung ziehen wollte. Ferner kannte der Angeklagte das Temperament und die Reaktionen seiner Frau bei Auseinandersetzungen, so dass das Verhalten in diesem Fall keine größere Beleidigung als in früheren Situationen darstellte.
Ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2. Alt. StGB liegt ebenfalls nicht vor. Dies ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, um zu einer gerechten Strafe zu gelangen. Bei der zur Beurteilung erforderlichen Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei dieser Gesamtbetrachtung berücksichtigt, dass der Angeklagte, der bei der Tat 39 Jahre alt war, bis zur Tat ein straffreies Leben geführt hat. Ferner hat er die Tat nicht von langer Hand geplant. Er war nach der Tatvorgeschichte, insbesondere der anstehenden Trennung, und aufgrund des Verhaltens des Opfers zum Tatzeitpunkt affektiv erregt, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass er sich erstmals in Haft befindet, weswegen ihn die Freiheitsentziehung naturgemäß besonders belastet.
Gegen den Angeklagten sprach indessen, dass er den Tod seiner Frau nicht lediglich billigend in Kauf genommen, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ferner die konkrete Tatausführung berücksichtigt. Der Angeklagte hat das Opfer nicht rasch getötet, sondern den Tod durch Erwürgen des Opfers herbeigeführt, eine Tötungshandlung, die sich naturgemäß über einen längeren Zeitraum, der sich bis zu einer Minute und länger hinziehen kann, in dem das Opfer unter Luftnot erlebt, dass zu seiner Tötung angesetzt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um ein mehraktiges Tötungsgeschehen (Treppensturz, Versuch des Genickbruchs, Würgen) handelt, bei dem sich der Angeklagte angesichts von Komplikationen bei der Tatausführung über Signale, von der Tat Abstand zu nehmen (Ansprache durch das Opfer), hinweggesetzt und die Tat unter Wechsel der Modalität vollendet hat.
Nach Abwägung der genannten für und gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechenden Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt und hat den Regelstrafrahmen des § 212 StGB angewandt.
Die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgezeigten für und gegen die Angeklagten sprechenden Faktoren hat die Kammer sodann zur konkreten Strafzumessung nochmals in den Blick genommen sowie die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 46 StGB) berücksichtigt. Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von
11 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
E
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.