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Landgericht Bonn·24 K 2/04·20.09.2004

Versuchter Totschlag nach Messerangriff auf Lebensgefährtin – kein Rücktritt, § 21 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff nach einem Trennungsstreit seine Lebensgefährtin zunächst mit Schlägen und Tritten an und stach anschließend mehrfach mit einem Küchenmesser auf sie ein. Streitentscheidend waren Tötungsvorsatz, das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts sowie die Abgrenzung zu versuchtem Mord wegen niedriger Beweggründe. Das LG Bonn verurteilte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und verneinte Rücktritt, weil es sich um einen beendeten Versuch ohne Rettungsbemühungen handelte. Niedrige Beweggründe konnten nicht sicher festgestellt werden; die Schuldfähigkeit war aufgrund krankhafter seelischer Störung i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert.

Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe

Abstrakte Rechtssätze

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Ein beendeter Tötungsversuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt ohne weiteres Zutun zumindest für möglich hält; ein strafbefreiender Rücktritt erfordert dann aktive Rettungsbemühungen (§ 24 StGB).

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Der Rücktrittshorizont bestimmt sich nach der Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung; nimmt der Täter den möglichen Todeseintritt in sein Bewusstsein auf, genügt bloßes Nichtweiterhandeln nicht.

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Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB) setzen eine Gesamtwürdigung von Tatmotiv, Tatumständen und Täterpersönlichkeit voraus; bei Taten aus Wut ist entscheidend, ob die Antriebsregung ihrerseits sittlich auf tiefster Stufe steht.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann aus dem Zusammenwirken einer krankhaften seelischen Störung mit Alkohol- und Medikamenteneinfluss folgen, ohne dass die Voraussetzungen des § 20 StGB erreicht sein müssen.

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Mehrfache Messerstiche in lebenswichtige Körperregionen können den Schluss auf Tötungsvorsatz tragen; tateinheitlich kann eine gefährliche Körperverletzung mittels Waffe und lebensgefährdender Behandlung vorliegen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB).

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB§ 21 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 und 5, 21, 22, 23, 52 StGB

Gründe

2

A.

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I.

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Der zur Tatzeit 36-jährige Angeklagte wurde in N bei C geboren. Der Vater war bis zu seiner Frühverrentung im Jahre 2000 als Chemiefacharbeiter bei der Fa. I tätig; die Mutter ist Hausfrau. Er hat eine acht Jahre jüngere Schwester, die Mutter von fünf Kindern ist.

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Der Angeklagte durchlief die Grund- und Hauptschule in N, die er nach der 10. Klasse mit Abschluss der Sekundarstufe I verließ. Seine schulischen Leistungen bewegten sich durchweg im oberen Bereich. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter bei der Fa. V in X, die er in der vorgesehen Zeit mit der Gesellenprüfung abschloss. Er wurde nach seiner Ausbildung übernommen und arbeitete im normalen Schichtdienst, bis das Arbeitsverhältnis aufgrund vieler krankheitsbedingter Fehltage im Jahre 1995 aufgelöst wurde. Zunächst bezog er Krankengeld und später Arbeitslosengeld. Eine im Jahr 2001 begonnen Umschulung zum Informationselektroniker brach er wegen gesundheitlicher Probleme ab. Im Tatzeitpunkt erhielt der Angeklagte ca. 600 Euro Arbeitslosenhilfe im Monat.

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Der Angeklagte hat drei Kinder aus verschiedenen Beziehungen. Sein Sohn M wurde 1992 geboren und lebt bei der Mutter in N. 1994 heiratete er L Aus dieser Ehe ist die 1995 geborene Tochter S hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Jahre 1997. Der Angeklagte verließ die eheliche Wohnung und zog vorübergehend zurück in den Haushalt der Eltern. Aus einer weiteren Beziehung stammt der 1998 geborene Sohn C, der ebenfalls bei seiner Mutter in N lebt. Intensiveren Kontakt zu seinen Kindern pflegte der Angeklagte nicht; Unterhalt leistete er zuletzt nicht.

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II.

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1992 traten beim Angeklagten erste Anzeichen einer Muskelerkrankung auf, die 1996 in einer Spezialklinik als MAD-Erkrankung (Myoadenylatdeaminasemangel) diagnostiziert wurde. Es handelt sich um eine fortschreitende aber nicht letale, durch einen Enzymdefekt verursachte Störung des Muskelstoffwechsels. Diese führt zu allgemeiner Muskelschwäche, Schmerzen in der Muskulatur und Krämpfen. Die Muskelerkrankung war letztlich auch der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. V. Zur Schmerzlinderung nahm der Angeklagte das Analgetikum Tramadol (Tramal in Tropfenform).

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Seit dem Jahre 2000 besteht zudem eine Vorhoftachykardie des Herzens mit Herzrhythmusstörungen. Seit Mitte 2000 sind Krampfanfälle bekannt, die einer Epilepsie zugeordnet werden. Dem Angeklagten wurde zuletzt das Antiepileptikum Topamax (Wirkstoff Topiramat) verschrieben. Aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen ist der Angeklagte zu 70 % schwerbehindert.

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Der Angeklagte schildert drei Selbstmordversuche. Einen ersten demonstrativen Suizidversuch unternahm er im Alter von 12 Jahren nach einem Streit mit der Mutter. Der nächste Suizidversuch im Jahre 1999 im Zusammenhang mit Todesängsten und Panikattacken führte zu einer Einweisung in die Rheinischen Klinken Bonn, in der er etwa ein halbes Jahr bis Anfang 2000 verblieb. Einen dritten Suizidversuch unternahm er im März 2004 durch Tabletteneinnahme. Das Resultat war ein mehrtägiger Schlaf, aus dem er von allein wieder erwachte.

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III.

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Der Angeklagte begann im Alter von ca. 16 Jahren Bier zu trinken. Zuletzt trank er annähernd täglich mehrere Flaschen Bier. Die in Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme gebotene Alkoholkarenz war ihm zwar bekannt. Er hielt sie aber nicht ein. Zudem nahm er insbesondere das Schmerzmittel Tramal unkontrolliert, meist oberhalb des therapeutischen Bereichs ein. Auch bei den sonstigen Medikamenten (Antiepileptika, Beruhigungsmittel) hielt er sich nicht an die ärztliche Verordnung.

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IV.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 28.04.1995 - 20 Cs ..... - wurde gegen ihn wegen Führen eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.06.1997 - 74 Ds ..... - wurde der Angeklagte wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit erlassen.

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B.

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I.

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Im Jahr 2001 ging der Angeklagte eine Beziehung mit der jetzt 34-jährigen G, dem späteren Tatopfer, ein. Frau G kannte er bereits aus seiner Schulzeit; sie besuchte dieselbe Schule einige Klassen unter ihm. Der Angeklagte zog in die Wohnung der Frau G ein, nachdem er die Umschulung abgebrochen hatte und auch das zugehörige Internat in L2 verlassen musste. Im Haushalt lebte auch der jetzt 9-jährige Sohn Z aus der geschiedenen Ehe der Frau G. Der Angeklagte trug mit seiner monatlichen Arbeitslosenhilfe zum Unterhalt bei, indem er die Miete von Euro 585,- bezahlte. Frau G erhielt Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann sowie Kindergeld und hatte seit Anfang 2004 einen Nebenjob bei der Fa. U.

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Die anfänglich gute Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin verschlechterte sich ca. ein halbes Jahr vor dem Tattag. Es kam häufiger zu verbalen Streitereien, wobei ein Streitthema die vom Angeklagten als falsch empfundene Erziehung des Z war. Daneben störte die Zeugin G mehr und mehr die Passivität des Angeklagten und die mangelnde Beteiligung am Familienleben. Der Angeklagte verbrachte den Tag überwiegend im Bett und stand erst gegen 18.30 Uhr auf. Nachts hingegen saß er oft lange vor dem Fernsehen oder am Computer. In den letzten Wochen vor der Tat kam es auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen, nachdem die Zeugin den Angeklagten wegen seines Lebenswandels kritisiert hatte. Mindestens dreimal schlug der Angeklagte die Zeugin G und ging ihr mit der Hand an den Hals. Nach einem Vorfall hatte die Zeugin G mehrere Tage keine Stimme. Einmal trat er mit Füßen auf sie ein.

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Etwa drei Wochen vor der Tat zog die Zeugin G aus dem Schlafzimmer aus und schlief fortan auf dem Sofa im Wohnzimmer. Beide Partner dachten über eine Trennung nach. Die Zeugin G äußerte auch, dass es vielleicht besser wäre, wenn der Angeklagte auszöge. In diesem Zusammenhang kam es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, in der Frau G dem Angeklagten vorwarf, sich hängen zu lassen, unnötige Kosten zu verursachen und sich selbst um die nötigsten eigenen Belange nicht zu kümmern. Der Angeklagte drohte damit, dass die Sache das nächste Mal nicht mehr so glimpflich abliefe, wenn sie sich von ihm trennen würde.

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II.

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Am Abend des 26.04.2004 stand der Angeklagte, wie in letzter Zeit üblich, gegen 18.30 Uhr auf. Frau G saß auf der Couch im Wohnzimmer. Z hatte Besuch von einem Freund, den er später nach Hause begleitete. Frau G berichtete dem Angeklagten über ihre Tagesaktivitäten. Als der Sohn Z zurückkam, aßen alle drei zusammen zu Abend, wobei sie sich gegenseitig neckten und mit Pellkartoffeln fütterten. Nach dem Abendessen nahm der Angeklagte ca. 30-40 Tropfen Tramal, weil er sich die ganzen Tage zuvor nicht wohl gefühlt hatte. Z ging gegen 21 Uhr ins Bett und der Angeklagte und Frau G sahen sich gemeinsam die Sendung "Big Brother" im Fernsehen an. Der Angeklagte trank über den Abend verteilt ca. 4 Halbliter-Flaschen Pils, die Zeugin G Radler.

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Einige Zeit nach dem Ende der Sendung entbrannte erneut ein Streit. Frau G störte sich daran, dass der Angeklagte einen Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe, dessen Frist am 28.04. ablief, noch nicht ausgefüllt hatte. Sie warf ihm vor, dass er sie auch über die Umstände seiner Entlassung im Jahre 1995 nicht richtig aufgeklärt habe. Sie äußerte ferner ihr Missfallen darüber, dass der Angeklagte einige Tage zuvor mit ihrem Auto in einen Unfall verwickelt war, sie sich aber selbst um die Beschaffung der Ersatzteile hatte bemühen müssen; Streitpunkt war auch eine extrem hohe Telefonrechung, die der Angeklagte durch Anrufe zur Stimmabgabe beim European Song Contest in Istanbul verursacht hatte. Ferner warf die Zeugin G dem Angeklagten vor, dass er noch nicht einmal seiner Tochter zu deren Kommunion gratuliert habe. In diesem Zusammenhang berichtete sie, dass sie mit seiner Ehefrau per SMS darüber kommuniziert hatte. Der Angeklagte warf der Zeugin G vor, dass sie hinter seinem Rücken herumspioniere und wieder mit den alten Vorwürfen anfinge. Schließlich reagierte er gar nicht mehr auf die Vorwürfe. Daraufhin äußerte Frau G, dass es keinen Sinne mehr ergebe, zusammenzubleiben und sie sich trennen wolle. Sie forderte ihn auf, seine Sachen zu packen und die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte sah sie daraufhin mit starrem Blick an. Frau G kannte diesen Blick bereits und befürchtete Unheil. Daher sagte sie, sie werde jetzt die Polizei rufen und nahm ihr Handy in die Hand.

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III.

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Der Angeklagte stand daraufhin auf und trat ihr das Handy aus der Hand. Er schlug ihr heftig mit der Hand ins Gesicht. Nachdem Frau G zu Fall gekommen war, trat er mehrfach auf den Körper seine Lebensgefährtin ein. Durch die lautstarke Auseinandersetzung und die Schmerzensschreie wachte der Sohn der Geschädigten um 0.25 Uhr auf und wollte seiner Mutter zur Hilfe eilen. Der Angeklagte hinderte ihn aber daran einzugreifen, indem er Z am Hals ergriff und in dessen Zimmer zurückdrängte. Diesen Moment nutze Frau G um die Wohnungseingangstür zum Hausflur zu öffnen und um Hilfe zu rufen. Noch im Bereich der Wohnungstür holte der Angeklagte Frau G ein, nachdem er sich in der Küche mit mindestens einem Messer aus dem dort oben auf dem Küchenschrank stehenden Messerblock bewaffnet hatte. Aus Wut und Verzweiflung wegen der massiven Vorwürfe, der geäußerten Trennungsabsicht und der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, stach er Frau G in Tötungsabsicht mit einem ca. 20 cm langen Küchenmesser zunächst in den oberen Rücken. Weitere Stiche trafen sie von hinten in den Oberkörper und den rechten Oberarm. Frau G kam auf dem Treppenabsatz vor der Nachbarwohnung zu Fall und blieb auf dem Rücken liegen. Zum Teil auf ihrem Oberschenkel kniend fügte der Angeklagte Frau G, die ihre Hände zum Schutz vor ihren Körper hielt und anfangs noch um Hilfe rief, weiterhin in Tötungsabsicht in schneller Abfolge weitere drei tiefe Stiche in die Brust, in den rechten Unterarm und den rechten Oberschenkel zu. Dabei schrie er sinngemäß "das hast Du jetzt davon". In diesem Augenblick kam der Nachbar aus der ersten Etage, der Zeuge U, hinzu, der durch die laute Auseinandersetzung und schließlich die intensiven Hilfeschreie der Frau G aufgeschreckt worden war. Er sah, dass der Angeklagte auf das Opfer einschlug und brüllte ihn von einen Treppenabsatz tiefer aus an: "Was machst Du denn da! Aufhören, Aufhören!". Der Angeklagte richtete sich daraufhin auf und schaute den Zeugen U an. Dieser sah in diesem Moment, dass der Angeklagte den Griff eines abgebrochenen Messers in der Hand hielt. Der Angeklagte, der die bereits beigebrachten Stiche für tödlich hielt, wendete er sich vom Opfer ab und ging langsamen Schrittes zurück in die Wohnung. In welchem Zeitpunkt die Klinge des Tatmessers abbrach, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden.

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Der Zeuge U verständigte Polizei und Notarzt und brachte den Sohn Z, der nach der Tat aus der Wohnung gelaufen war, bei anderen Nachbarn in Sicherheit. Bei dieser Gelegenheit berichtete Z, der Angeklagte hätte ihm die Schuld an dem Geschehen gegeben.

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IV.

29

Der Angeklagte hatte sich inzwischen im Schlafzimmer eingeschlossen und ein weiteres, in der Nachttischschublade befindliches Messer an sich genommen. Er war von Angst und Panik ergriffen, weil er glaubte, Frau G tödliche Stichverletzungen zugefügt zu haben. Er kauerte er sich neben das Bett und dachte daran, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Als die um 0.56 Uhr am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten die Tür zum Schlafzimmer eintraten, richtete er das Messer gegen seine Brust, wurde dann aber durch die Polizeibeamten durch den Einsatz von Pfefferspray überwältigt.

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V.

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Frau G wurde noch im Hausflur liegend notärztlich versorgt; sie war noch bei Bewusstsein. Es hatte sich eine große Blutlache gebildet. In der Universitätsklinik wurde sie notfallmäßig operiert. Dabei musste der Bauchraum eröffnet und blutende Verletzungen des Zwerchfells und der Leberkuppel genäht werden, um den Blutverlust zu stoppen. Durch Stiche in den Oberkörper waren beide Brusthöhlen eröffnet worden; wegen einer Gewebsverletzung der rechten Lunge und des Lufteintritts in die Brusthöhle musste Frau G beatmet werden; beidseitig wurden Brustkorbdrainagen gelegt. Die Verletzungen waren aufgrund der nach innen blutenden Leberverletzung, des starken Blutverlustes nach außen und der Atemstörung akut lebensbedrohlich. Die Zeugin erhielt acht Blutkonserven und Blutplasmen. Neben weiteren, mehr oberflächlich gebliebenen Hautanritzungen, auch an den Händen, erlitt Frau G im Zuge des Kampfgeschehens eine Fraktur des rechten Schulterblatts und ein Hämatom am linken Auge. Frau G befand sich drei Tage auf der Intensivstation. Am 15.05.04 wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen.

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Sie leidet noch heute unter Schmerzen im rechten Arm. Der Arm war längere Zeit ruhig gestellt. Aufgrund der Verletzung der Untergewebes im rechten Arm und der Nerven sowie des Schulterblattbruchs ist der Arm nur ca. zwei Std. täglich belastbar. Dann hängt er schlaff herab. Frau G leidet unter den vielfältigen Narben, die auch Grund für psychische Probleme sind. Die Zeugin befindet sich in psycho-therapeutischer Behandlung. Aufgrund der Tatfolgen ist sie zu 50 Prozent erwerbsgemindert.

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Ihr Sohn Z, der das Tatgeschehen und die Verletzung seiner Mutter in Teilbereichen miterlebt hat, ist seit dem Vorfall vermehrt auffällig. Er hatte bis zu den Sommerferien 25 Fehltage in der Schule. Seine Mutter musste ihn abholen, weil er weinte, über Unwohlsein klagte oder sich mutwillig den Finger in den Hals steckte. Die Schule hat er zum neuen Schuljahr gewechselt.

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VI.

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Dem Angeklagten wurden am 27.04.04 um 2.36 Uhr und 3.06 Uhr zwei Blutproben entnommenen. Sie ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 bzw. 1,51 o/oo. Ausgehend von dem Wert von 1,57 o/oo ergibt sich bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 o/oo eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,17 o/oo zur Tatzeit.

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Die chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 06.07.2004 einen Wert von 2,23 mg/L des Analgetikums Tramadol und 0,437 mg/L des Antiepileptikums Carbamazepin. Dabei lagen das Tramadol (starkes Schmerzmittel aus der Reihe der Opioide) über dem therapeutischen Bereich (dieser bis 1 mg/l) und das Carbamazepin im subtherapeutischen Bereich.

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C.

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I.

39

Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zum Ablauf der verbalen Auseinandersetzung am Abend des 26.04. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den damit korrespondierenden Bekundungen der Zeugin G. In Bezug auf das weitere Geschehen bis zum Einsatz des Messers im Bereich der Wohnungstüre hat der Angeklagte keine Angaben gemacht und sich auf fehlende Erinnerung berufen. Der Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung im Wohnzimmer ergibt sich aber aus den Bekundungen der Zeugin G sowie den von den Polizeibeamten dokumentierten Kampfspuren im Wohnzimmer und den vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. T beschrieben Verletzungen im Gesicht der Zeugin G, die auf den Einsatz stumpfer Gewalt zurückzuführen sind. Ferner ist die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin G davon überzeugt, dass sie den Angeklagten am Ende der verbalen Auseinadersetzung aufforderte, die Wohnung zu verlassen und beim Kampf im Wohnzimmer ihr Sohn Z hinzukam und dieser vom Angeklagten am Hals ergriffen und in sein Zimmer zurückgedrängt wurde.

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Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen im Treppenhaus beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, sowie auf den Aussagen der Zeugen G und U. Der Angeklagte hat angegeben, lediglich fragmentarische Erinnerungen zu haben. In der Hauptverhandlung hat er zum eigentlichen Tatgeschehen ausgeführt, er sehe sich mit einem Messer in der Hand vor der offenen Haustüre und in einer Art Tunnelblick nur noch die weit aufgerissenen Augen und die schützend vor sich gehaltenen Hände der auf dem Rücken liegenden Frau G. Alles sei totenstill. An einzelne Schläge und Stiche könne er sich nicht erinnern, auch nicht an das Erscheinen des Zeugen U. Irgendwann habe er das Messer fallengelassen und habe sich im Schlafzimmer eingeschlossen.

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Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27.04.04 und 28.04.04 hat er darüber hinaus zum eigentlichen Tatgeschehen angegeben, er habe sich ein Messer aus der Küche geholt und Frau G noch im Bereich der Wohnungstüre im Stehen ein Messer in den Rücken gestochen und dann über ihr kniend weiter in ihren Oberkörper eingestochen. Er sei davon ausgegangen, bei ihr Verletzungen in Lunge, Darm, Brust, Herz und Magen verursacht zu haben. Bezüglich seiner Vorstellung vom Schicksal der G, als er von ihr abließ, äußerte er, dass er davon ausging, dass sie tot sei. Aus Angst und Panik habe er sich im Schlafzimmer neben das Bett gehockt und daran gedacht, sich umzubringen.

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II.

43

Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen G und U sowie den von der Zeugin Dr. A und dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. T beschriebenen Verletzungen der Frau G ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Lebensgefährtin durch die Messerstiche töten wollte. Dafür spricht, dass er nach der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung im Wohnzimmer, wo er - wie schon bei tätlichen Auseinandersetzungen zuvor - , nur Hände und Füße einsetze, dieses Mal zum Messer griff, wobei er sich dieses erst vom Messerblock auf dem oberen Küchenschrank holen musste. Diese Eskalation deutet darauf hin, dass er seine Lebensgefährtin nicht nur verletzen, sondern wegen der geäußerten Kritik töten wollte. Der Tötungswille ergibt sich auch aus Art, Anzahl und Schwere der zugefügten Verletzungen. Der Angeklagte stach mindesten neunmal auf Frau G ein und zielte dabei auf lebenswichtige Organe in Brust und oberem Rücken; die Intensität des Geschehens zeigt sich darin, dass die Stiche in den Oberkörper von vorne und hinten erfolgten und zum Teil auf dem Opfer kniend ausgeführt wurden. Der Angeklagte war sich seinen Angaben zufolge auch bewusst, dass er lebenswichtige Bereiche verletzt hatte. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Tuns nicht kannte oder in seinem Ausmaß nicht kennen konnte.

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III.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte es nach dem letzten Stich jedenfalls für möglich hielt, dass die Zeugin G an ihren Verletzungen stirbt. Der Angeklagte wusste bei Beendigung der Tathandlung, dass er mit einem Messer mehrfach in lebenswichtige Regionen gestochen hatte und Frau G schwer verletzt im Treppenhaus lag und sich selbst nicht mehr helfen konnte. Dass er die Möglichkeit des Todeseintritts in sein Bewusstsein aufgenommen hat, ergibt sich zudem aus seiner entsprechenden Einlassung bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie aus dem Umstand, dass er unmittelbar nach der Tat ins Schlafzimmer flüchtete und dort von Angst um das Schicksal der G und Panik ergriffen daran dachte, sich selbst zu töten. Keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass er davon ausging, der Zeuge U werde nun die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung einleiten.

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In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, ob der Angeklagte das Messer nach dem letzten Stich zerbrach - wie es die Zeugin G als vage Erinnerung schildert - oder ob es im Zuge der Tathandlung von allein abbrach - was mit den Beobachtungen des Zeugen U übereinstimmt, der unmittelbar nach Beendigung des Einwirkens auf das Opfer durch den Angeklagten nur noch den Messergriff in dessen Hand bemerkte. Denn die Bewertung der inneren Vorstellung des Angeklagten wird dadurch nicht tangiert. Der Angeklagte gab den Tötungsentschluss jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt auf, als er noch damit rechnete, dass die Zeugin G mit dem Leben davon kommen werde.

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D.

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I.

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Rechtlich stellt sich die Tat zum Nachteil der Zeugin G als versuchter Totschlag gemäß § 212, 22 dar.

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1. Der Angeklagte ist nicht vom Versuch des Totschlags strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten. Nach den Feststellungen handelt es sich um einen beendeten Versuch, bei dem der Täter den Erfolgeintritt aktiv verhindern muss, um straffrei zu bleiben. Für die Abgrenzung vom unbeendeten Versuch kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht oder zumindest für möglich hält, dass auch ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; NStZ 1993, 279). Wie ausgeführt, hielt es der Angeklagte nach dem letzten Messerstich für möglich, dass Frau G an ihren zahlreichen blutenden Stichverletzungen in Oberkörper und Bauch stirbt. Bemühungen, die Vollendung der Tat zu verhindern, hat der Angeklagte nicht unternommen.

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Im übrigen hat der Angeklagte auch nicht freiwillig von der weiteren Ausführung der Tat abgelassen, sondern wurde durch das Eingreifen des Zeugen U daran gehindert.

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2. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des versuchten Mordes.

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Nach Würdigung der Gesamtumstände kann nicht mit der für eine Verurteilung wegen Mordes erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Tat niedrige Beweggründe gemäß § 211 Abs. 2, 1. Fallgruppe zugrunde lagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheint. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die äußeren und inneren Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116 (121); BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39). Bei einer Tötung aus Wut und Verärgerung kommt es darauf an, ob diese Antriebsregung ihrerseits auf einer niedrigen Stufe der Gesinnung steht (BGH NJW 2004, 1057).

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Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte darüber verärgert, dass ihn seine Lebensgefährtin erneut wegen seiner Antriebsarmut Vorwürfe machte. Er wollte sich mit diesen Vorwürfen, die dem Grunde nach berechtigt waren, nicht weiter auseinandersetzen und hatte ihr auch bereits Konsequenzen für den Fall angedroht, dass sie ihn noch mal so anginge und sich mit Trennungsabsichten trage. Insofern hat die Tat zwar Züge einer abstrafenden Sanktion; vor dem Hintergrund seiner vielfältigen Erkrankungen, insbesondere der Epilepsie, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H beim Angeklagten zu einer Wesensveränderung, Abstumpfung und Antriebsmangel geführt hat, ist nicht auszuschließen, dass die Wut über die geäußerte Kritik auch auf einer Überforderung des Angeklagten resultierte und ihn ein Gefühl der Verzweiflung angesichts der Aufforderung, die Wohnung sofort zu verlassen, ergriff. Dass sich der Angeklagte an diese Aufforderung nicht erinnert, deutet nicht daraufhin, dass sie zur Tatzeit seine Motivation nicht mitbestimmt hat. Denn immerhin hat sich der Angeklagte die Vorwürfe über seine Passivität lange Zeit angehört und sie erst bei der von Frau G vorgetragenen und sofort umzusetzenden Trennungsabsicht angegriffen. Hinweise für die Verzweiflung angesichts der bevorstehenden Trennung und der Perspektivlosigkeit des weiteren Lebens geben auch der bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Diskussion über Trennungsabsichten durchgeführte Selbstmordversuch sowie die glaubhafte Absicht, sich nach der Tat die Pulsadern aufzuschneiden. Vor diesem Hintergrund ist der Tatantrieb des Angeklagten bereits objektiv nicht als auf sittlich tiefster Stufe stehend einzuordnen.

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Zudem hat die Kammer aufgrund der vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. H beim Angeklagten festgestellten krankhaften seelischen Störung, die - wie noch auszuführen sein wird - zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat, Zweifel, dass der Angeklagte in der Lage war, die Umstände, die die Verwerflichkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen. Die hirnorganischen Veränderungen aufgrund der Epilepsie, die zentral dämpfende Wirkung des Medikamentes Tramal und die Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,17 o/oo im Tatzeitpunkt deuten darauf hin, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, die Kritik seiner Lebensgefährtin als berechtigt wahrzunehmen.

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II.

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Tateinheitlich zum versuchten Totschlag ist der Tatestand der gefährlichen Körperverletzung des § 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 5 StGB, nämlich Körperverletzung mittels einer Waffe sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt.

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III.

59

Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert.

60

1.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst zuverlässiger und sachkundiger Sachverständiger bekannt ist, fanden sich keine Anzeichen für Schwachsinn oder eine andere seelische Abartigkeit; auch liegen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts vor; zwar ist eine affektiv belastete Täter-Opfer-Konstellation gegeben; weder der Angeklagte noch die Zeugin G schildern aber einen Streit, der durch eine besondere Form der Beleidigung oder Kränkung eskaliert ist.

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2.

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Beim Angeklagten lag zur Tatzeit aber eine krankhafte seelische Störung vor.

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a) Ein Faktor dieser Störung ist die beim Angeklagten diagnostizierte generalisierte idiopathische Epilepsie. Diese hat nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen bereits zu einem Persönlichkeitsabbau und einer Wesensveränderung in Form von Abstumpfung, Antriebsmangel und Stimmungslabilität geführt; durch wenig sinnvolle Kombination von Antiepileptika und Tramal wurden die Auswirkungen der Epilepsie noch verstärkt. Das dem Angeklagten seit längerem zur Schmerzlinderung wegen seiner Muskelerkrankung verabreichte Medikament Tramal ist geeignet, Anfälle zu provozieren und die Gedächtnisleistung zu reduzieren. Es wirkt einerseits stark sedierend, kann aber auch paradoxe Reaktionen, wie etwa eine Verstärkung der Aggressionsneigung auslösen. Das Antiepileptikum Tegretal mit dem Wirkstoff Carbamazepin reduziert wiederum die Wirkung des Tramal mit der Folge der Notwendigkeit der Dosissteigerung.

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b) Weitere Faktoren der krankhaften seelischen Störung sind die zur Tatzeitpunkt im Blut des Angeklagten vorgefunden zentral wirksamen Substanzen Alkohol - in einer Konzentration von maximal 2,17 o/oo - sowie das Opioid Tramadol und das Antiepileptikum Carbamazepin. Das überdosierte Tamadol und der Alkohol verstärken sich in ihrer Wirkung gegenseitig.

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Diese Faktoren haben vor dem Hintergrund der häuslichen Spannungen dazu geführt, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, seine Reaktion angemessen zu steuern und Aggressionen abzubauen.

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IV.

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Die krankhafte seelische Störung hat aber nach dem auch insofern überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht den Grad des § 20 StGB erreicht. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben; im Hinblick auf die Wirkung der mittelgradigen Alkoholisierung ist zu beachten, dass der Angeklagte alkoholgewöhnt war. Er hat während und auch nach der Tat keine motorischen Ausfallerscheinungen gezeigt und seinen Tötungswillen zielgerichtet und mit Nachdruck umgesetzt hat, indem er etwa den Sohn der Zeugin G am Einschreiten hinderte, das Tatmesser aus dem oben auf dem Küchenschrank stehenden Messerblock holte und die Zeugin damit bis in Treppenhaus verfolgte. Unmittelbar nach der Tat hat der Angeklagte das Einschreiten der Polizeibeamten realisiert und darauf reagiert. Zu den im Laufe des Tages genommenen Medikamenten konnte er gegenüber den Polizeibeamten detaillierte Angaben machen. Der Angeklagte hatte zudem in wesentlichen Punkten Erinnerung an das Tatgeschehen wie etwa an das erste Zustechen und die Situation im Treppenhaus.

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E.

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I.

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Bei der Bestimmung des Strafrahmens für den versuchten Totschlag hatte die Kammer zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt. Sie hat dies im Ergebnis verneint.

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Nach § 213 StGB wird der Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder sonst ein minder schwerer Fall vorliegt.

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Die erste Alternative des § 213 StGB liegt nicht vor; der Angeklagte ist durch die Zeugin G nicht misshandelt oder beleidigt worden. Die von Frau G vorgetragenen Kritikpunkte und die beabsichtigte Trennung sind objektiv nicht als Provokation einzuordnen.

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Es liegt auch kein sonst minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vor.

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Bei der insofern erforderlichen Gesamtabwägung waren zunächst folgende allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte in die Abwägung, welcher Vorschrift der Strafrahmen vorliegend zu entnehmen ist, einzubeziehen:

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Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass

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der Angeklagte bislang strafrechtlich nur in geringem Maße und nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist; er die Tat einräumt, wobei er bemüht war, Erinnerungslücken zu schließen und er die Tat bereut. er sich seit fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet und er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen, insbesondere der Muskelerkrankung besonders haftempfindlich ist, da er dadurch schon außerhalb des Vollzugs durch Schmerzen in seiner Lebensqualität beeinträchtigt ist.

  • der Angeklagte bislang strafrechtlich nur in geringem Maße und nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist;
  • er die Tat einräumt, wobei er bemüht war, Erinnerungslücken zu schließen und er die Tat bereut.
  • er sich seit fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet und er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen, insbesondere der Muskelerkrankung besonders haftempfindlich ist, da er dadurch schon außerhalb des Vollzugs durch Schmerzen in seiner Lebensqualität beeinträchtigt ist.
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Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass

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er tateinheitlich eine vollendete gefährliche Körperverletzung in zwei Alternativen begangen hat, die Folgen der Tat für die Zeugin G schwer sind: die Zeugin G leidet noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter Schmerzen und Unbeweglichkeit des Arms sowie psychischen Beschwerden. Sie ist durch zahlreiche Narben im Oberkörper dauerhaft optisch beeinträchtigt. Sie wird durch die Narben ihr Leben lang an die Tat erinnert. Insgesamt ist sie aufgrund der Tatfolgen zu 50 % erwerbsgemindert. er die Tat zum Teil in Anwesenheit des 9-jährigen Sohnes Z des Opfers verübte, wobei er das Kind auch tätlich angriff und ihm gegenüber äußerte, er, Z, sei an allem Schuld. Das Kind ist seit dem Vorfall vermehrt psychisch auffällig. er die Zeugin G vor der Messerattacke schon mit Fäusten und Füßen schmerzhafte Verletzungen zufügte.

  • er tateinheitlich eine vollendete gefährliche Körperverletzung in zwei Alternativen begangen hat,
  • die Folgen der Tat für die Zeugin G schwer sind: die Zeugin G leidet noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter Schmerzen und Unbeweglichkeit des Arms sowie psychischen Beschwerden. Sie ist durch zahlreiche Narben im Oberkörper dauerhaft optisch beeinträchtigt. Sie wird durch die Narben ihr Leben lang an die Tat erinnert. Insgesamt ist sie aufgrund der Tatfolgen zu 50 % erwerbsgemindert.
  • er die Tat zum Teil in Anwesenheit des 9-jährigen Sohnes Z des Opfers verübte, wobei er das Kind auch tätlich angriff und ihm gegenüber äußerte, er, Z, sei an allem Schuld. Das Kind ist seit dem Vorfall vermehrt psychisch auffällig.
  • er die Zeugin G vor der Messerattacke schon mit Fäusten und Füßen schmerzhafte Verletzungen zufügte.
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Bei Gegenüberstellung dieser allgemeinen Strafzumessungsumstände überwiegen die strafschärfenden Gesichtspunkte; auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat aufgrund der Notoperation im Versuchsstadium geblieben ist, kann ein deutliches Überwiegen der mildernden Faktoren nicht bejaht werden; erst die Heranziehung des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat in der Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, gibt hier den Ausschlag zugunsten der strafmildernden Umstände; insofern würden aber beide vertypten Strafmilderungsgründe benötigt, um in den Anwendungsbereich des § 213 StGB zu gelangen. Der Strafrahmen des § 213 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren könnte dann gem. § 50 StGB nicht erneut nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

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II.

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Die Kammer hat daher im Ergebnis die Anwendung des § 213 verneint und den günstigeren, zweimal gemilderten Strafrahmen des § 212 zugrunde gelegt.

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§ 212 StGB sieht einen Strafrahmen von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren vor. Im Hinblick darauf, dass es beim Versuch des Totschlags geblieben ist, hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass sie bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten auszugehen hatte. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer diesen Strafrahmen ein weiteres Mal gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten zugrunde gelegt.

84

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, die bereits bei der Abwägung des Vorliegens eines minder schweren Falles dargelegt worden sind, sah die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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4 Jahren

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für erforderlich und angemessen an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

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F.

88

I.

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Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nicht vor; der Angeklagte neigt zwar zu Alkohol- und Medikamentenmissbrauch. Ein Hang im Sinne einer beherrschenden Neigung, Drogen im Übermaß zu konsumieren, kann aber beim Angeklagten nicht festgestellt werden.

90

II.

91

Auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht gegeben: Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Kammer folgt, ist eine konkrete Gefahr weiterer Taten nicht gegeben. Die krankhafte seelische Störung ist vorwiegend Ausdruck einer besonderen Beziehungskonstellation und hat ihre Ursache nicht in einer allgemeinen Persönlichkeitsstörung; der Angeklagte leidet nicht unter Schwachsinn und weist keine dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf. Insofern kann ihm Lernfähigkeit nicht abgesprochen werden; es erscheint möglich, eine größere Verlässlichkeit hinsichtlich der Alkoholkarenz und der Medikamenteneinnahme zu erreichen, um die Aggressionsneigung zu mindern. Eine sinnvollere Medikamenteneinstellung kann sich im Hinblick auf den eingetretenen Persönlichkeitsabbau positiv auswirken.

93

G.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.