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Landgericht Bonn·23 KLs-920 Js 574/07-27/08·09.02.2009

LG Bonn: Handeltreiben mit Marihuana/Amphetamin; Mittäterschaft, Beihilfe, Aufklärungshilfe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte drei Angeklagte wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teils in nicht geringer Menge, teils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb. Im Tatkomplex wechselten die Rollen (Finanzier, Verkäufer, Einkäufer/Beschaffer, Bunkerhalter); ein Angeklagter vermittelte zudem ein 3‑kg‑Marihuana-Geschäft gegen Provision. Das Gericht stellte die Wirkstoffgehalte teils durch Schätzung bzw. Gutachten fest und grenzte nicht geringe Menge anhand der Wirkstoffmengen ab. Strafmildernd berücksichtigte es Geständnisse und Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) und setzte bei zwei Angeklagten die Strafen zur Bewährung aus; zudem ordnete es Wertersatzverfall in reduzierter Höhe an (§ 73c StGB).

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen (teils Bewährung) sowie teilweiser Wertersatzverfall angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedes eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern; hierzu zählt auch die entgeltliche Vermittlung eines Drogengeschäfts.

2

Erwirbt der Täter bei einem Ankauf zum Zwecke des Weiterverkaufs zugleich eine Teilmenge zum Eigenkonsum, verwirklicht er regelmäßig tateinheitlich neben dem Handeltreiben auch den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln.

3

Ob eine Tat als Handeltreiben in nicht geringer Menge zu qualifizieren ist, richtet sich nach der jeweiligen Gesamtwirkstoffmenge; ist der Wirkstoffgehalt nicht sicher feststellbar, kann er auf Grundlage der Beweisaufnahme und unter günstiger Schätzung bestimmt werden.

4

Eine Beteiligung als bloße Lagerung/Verwahrung von Betäubungsmitteln (Bunkerhaltung) kann eine Beihilfe zum Handeltreiben darstellen, wenn sie objektiv förderlich ist und der Gehilfe dies will; Mittäterschaft setzt demgegenüber eine tatbeherrschende, eigenverantwortliche Einbindung voraus.

5

Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG ist bei der Strafrahmenwahl und Strafmilderung zu berücksichtigen; sie kann insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles führen oder die Regelwirkung eines besonders schweren Falles entfallen lassen.

6

Beim Wertersatzverfall gilt das Bruttoprinzip; eine Beschränkung nach der Härtevorschrift (§ 73c StGB) kommt in Betracht, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen vorhanden ist und eine volle Abschöpfung unverhältnismäßig wäre.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29 Abs. 1 BtMG§ 29 Abs. 3 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 31 BtMG

Tenor

Der Angeklagte U wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen, davon in 92 Fällen in nicht geringer Menge und in 77 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte S wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 31 Fällen, davon in 17 Fällen in nicht geringer Menge und in 25 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B2 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in 17 Fällen in nicht geringer Menge, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich des Angeklagten U wird ein Betrag in Höhe von 10.000 € für verfallen erklärt.

Hinsichtlich des Angeklagten S wird ein Betrag in Höhe von 7.500 € für verfallen erklärt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.

§§ 1, 3, 29 Abs. 1, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31, 33 BtMG,

§§ 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 ff StGB

Gründe

2

(bzgl. der Angeklagten S und B2

3

abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

4

A.

5

I.

6

1.

7

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten U)

8

2.

9

Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

10

II.

11

1.

12

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S)

13

2.

14

Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

15

III.

16

1.

17

(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B2)

18

2.

19

Er ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

20

B.

21

I.

22

Die Angeklagten, die sich über private Kontakte kennen gelernt hatten, betrieben in der Zeit von Juni 20## bis zum ##.##.20## in wechselnden Rollen Betäubungsmittelgeschäfte. Dies diente allen Angeklagten zum einen zur Deckung des Eigenbedarfs an Marihuana und zum anderen zur Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang.

23

Die Betäubungsmittel, bei denen es sich in erster Linie um Marihuana handelte, bezogen die Angeklagten von den gesonderten Verfolgten L2, K und S3.

24

B2, der als einziger der Angeklagten über ein Auto verfügte, übernahm dabei zunächst die Rolle des Fahrers für den Angeklagten U. S übernahm zeitweise die Rolle des Bunkerhalters. Nachdem U am ##.##.20## anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme in der Wohnung des gesondert verfolgten S3 zufällig angetroffen worden war, wollte U nicht mehr selbst als Verkäufer auftreten. Nach einigen Wochen übernahm daher S diese Tätigkeit. U finanzierte jedoch die Tätigkeit von S. B2 besorgte in der Folge selbständig das Marihuana.

25

Die durch die Betäubungsmittel jeweils erlangten Geldbeträge verwendeten die Angeklagten für ihren Lebensunterhalt. In Folge mehrerer „schief gelaufener“ Betäubungsmittelgeschäfte mussten sie auch erhebliche Geldverluste hinnehmen. Sichergestellt werden konnte nur eine zuletzt erworbene Marihuana-Menge von 281,7g.

26

Geldbeträge konnten nicht sichergestellt werden. Keiner der Angeklagten verfügt über nennenswertes Vermögen.

27

II.

28

Im Einzelnen kam es zu folgenden Betäubungsmittelgeschäften:

29

1. Fälle 1 - 52 der Anklage:

30

Von Juni 20## bis Juni 20## kaufte U einmal pro Woche, mithin in 52 Fällen, jeweils mindestens 500 g Marihuana von dem gesondert Verfolgten L2, das er später gewinnbringend weiterverkaufte. Der Angeklagte B2, der als einziger der Angeklagten über ein Auto verfügte, fuhr den Angeklagten U zu L nach U2 und erhielt dafür von U das Benzingeld erstattet. Eine weitergehende Entlohnung gab es für B2 nicht. B2 half U vielmehr, um seine Freundschaft mit dem Mitangeklagten zu festigen.

31

40 - 50 g des wöchentlich gekauften Marihuanas verbrauchte U für den Eigenbedarf. Die verbleibende Menge von mindestens 450g Marihuana verkaufte U gewinnbringend weiter. Dabei betrug der Einkaufspreis durchschnittlich 3,50 € pro Gramm und der Verkaufspreis durchschnittlich 4,20 €.

32

Das von L erworbene Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von zumindest 2%. Die wöchentlich weiterverkaufte Menge von zumindest 450g wies somit einen Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 9 g THC auf.

33

Da der Angeklagte B2 zum Zeitpunkt der Taten 1 - 52 noch Heranwachsender war, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diesen hinsichtlich dieser Punkte schon vor Anklageerhebung nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

34

2. Fall 53 der Anklage:

35

Im März 20## vermittelte der Angeklagte U zusammen mit dem gesondert Verfolgten S3 den Verkauf von 3 kg Marihuana durch den Zeugen L an den gesondert verfolgten I2. Hintergrund war, dass der selbst als Verkäufer von Betäubungsmitteln auftretende I2 über Nachschubprobleme klagte, da sein Lieferant nicht liefern konnte. Diese Nachschubprobleme wollte I2 durch Vermittlung des S3 und des Angeklagten U beheben. Diese vermittelten den Kontakt für I2 zu L, der sein Marihuana aus anderer Quelle als I2 bezog und daher liefern konnte.

36

An einem nicht näher aufklärbaren Tag im März 20## ließen sich der Angeklagte U und S3 von dem gesondert Verfolgten I2 auf einem Parkplatz vor der Wohnanschrift des L das zum Drogenankauf erforderliche Bargeld aushändigen. Nach Einbehaltung einer Provision von 150,00 € pro Person gaben S3 und U das Geld an L in dessen Wohnung weiter, der ihnen im Gegenzug eine Sporttasche mit 3 kg Marihuana aushändigte. Diese Sporttasche übergaben der Angeklagte U und S3 auf dem Parkplatz an I2.

37

Das vermittelte Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von zumindest 2 %, was einer Gesamtwirkstoffmenge von 60 g THC entspricht.

38

3. Fälle 54 - 75 der Anklage:

39

Von Januar 20## bis zum ##.##.20## kaufte der Angeklagte U von dem gesondert Verfolgten S3 einmal pro Woche, somit in insgesamt 22 Fällen, Marihuana zum Preis von 5,20 € bis 5,30 € je Gramm an. Hierbei handelte es sich in 18 Fällen jeweils um mindestens 200 g. In vier Fällen handelte es sich um jeweils 500 g.

40

U holte die Betäubungsmittel zusammen mit dem gesondert verfolgten, mit dem Angeklagten nicht verwandten D U bei S3 ab. D U begleitete den Angeklagten, da er selber Betäubungsmittel erwerben wollte.

41

Die von S3 erworbenen Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte U gewinnbringend weiter. Um das eigene Risiko einer Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu verringern, lagerte U das Marihuana bei S, der für die Aufbewahrung als Provision 1 g Marihuana je 100 g Lagerware erhielt. Den Weiterverkauf führte U selbst durch. Die Mitwirkung des S beschränkte sich in dieser Zeitspanne auf die bloße Bunkerhaltung.

42

Das von S3 bezogene Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von zumindest 4,9 % auf.

43

Hieraus ergibt sich in den 18 Fällen, in denen 200 g Marihuana ge- und verkauft wurden, ein Gesamtwirkstoffmenge von 9,8 g pro Fall. In den vier Fällen, in denen 500 g Marihuana ge- und weiterverkauft wurden, betrug die Gesamtwirkstoffmenge 24,5g pro Fall.

44

4. Fälle 76 - 104 der Anklage:

45

Am ##.##.20## besuchte der Angeklagte U zum Zweck des Betäubungsmittelerwerbs S3. Dabei war er in Begleitung des gesondert verfolgten D U, der einen Bargeldbetrag von ca. 2.500 € bei sich führte. Als der Angeklagte U und D U bei S3 eintrafen, fand dort gerade eine Hausdurchsuchung der Polizei statt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde auch der Angeklagte U vorläufig festgenommen und vernommen, später jedoch wieder freigelassen.

46

Vor dem Hintergrund seiner Erfahrung mit der Polizei beschloss der Angeklagte U zunächst, keine Betäubungsmittelgeschäfte mehr zu tätigen. Da der Angeklagte S jedoch weiterhin Anfragen für den Angeklagten U nach Marihuana erhielt, fragte S bei U nach, ob er das Geschäft des U übernehmen könne. Man kam überein, dass S nunmehr den Verkauf organisieren solle. U entschloss sich, nur noch als Finanzier im Hintergrund tätig zu werden und damit nach außen hin nicht mehr als Verkäufer von Betäubungsmitteln aufzutreten. Hierfür erhielt U von S vereinbarungsgemäß eine Provision in Höhe von 70 € je gedealten 100 g Marihuana.

47

Eingekauft wurde das Marihuana durch B2. Hierbei war es diesem überlassen, bei welcher der den Angeklagten bekannten Quellen er das jeweils benötigte Marihuana kaufte. Auch verhandelte B2 selbständig über die zu zahlenden Preise.

48

Für seine Tätigkeit bekam er eine Provision in Höhe von 0,10 € pro eingekauftem Gramm Marihuana.

49

Ende November/Anfang Dezember 20## versuchte der Angeklagte B2, eine neue Quelle für Marihuana besserer Qualität aufzutun. Hierzu verabredete er sich mit einem „D1“, den er über L kennen gelernt hatte und dessen genaue Identität unbekannt geblieben ist, zu einem Drogengeschäft in C2 in einem Industriegebiet, wo B2 „D1“ 1.600,00 € als Anzahlung übergab. „D1“ sollte dann 500g Marihuana holen, behielt die Anzahlung jedoch und kam nicht wieder. Den so entstandenen Schaden ersetzte B2 den Mitangeklagten, indem er 600,00 € von seinem Konto abhob und sich 1.000,00 € bei seinen Eltern lieh. Hierzu fühlte er sich moralisch verpflichtet.

50

a) Fälle 76 - 79 der Anklage:

51

Die Taten 76 - 79 der Anklage wurden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

52

b) Fälle 80 - 93 der Anklage:

53

In der Zeit vom ##.##.20## bis Ende Oktober 20## fuhr der Angeklagte B2 für den Angeklagten S einmal pro Woche, mithin in 14 Fällen, zu L nach U2 und nahm dort jeweils 1 kg Marihuana gegen Zahlung von 3.500 € in Empfang. Die Betäubungsmittel verbrachte er zu S, der hiervon zumindest 900g gewinnbringend weiterverkaufte und an U und B2 die vereinbarte Provisionen zahlte. Die restlichen 100g verwendeten die Angeklagten zum Eigenkonsum.

54

Das Erworbene Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt in Höhe von mindestens 2 %. Die jeweils zum Weiterverkauf bestimmten 900g Marihuana enthielten folglich eine Gesamtwirkstoffmenge von jeweils mindestens 18g.

55

c) Fälle 94 – 101 der Anklage:

56

In der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 20## erwarb der Angeklagte B2 ein Mal pro Woche, also in acht weiteren Fällen, pro Fahrt mindestens 300 g Marihuana bei L und brachte sie S für den Weiterverkauf. Auch diese Ankäufe wurden von U finanziert. Von den erworbenen 300 g kamen jeweils 290 g in den gewinnbringenden Weiterverkauf und 10 g wurden von den Angeklagten selbst konsumiert.

57

Das erworbene Marihuana hatte wiederum einen Wirkstoffgehalt von 2 %. Die in den Weiterverkauf gelangten 290g enthielten daher eine Gesamtwirkstoffmenge von 5,8 g THC.

58

d) Fälle 102 - 104 der Anklage:

59

Im Januar 20## fuhr der Angeklagte B2 dreimal zu dem gesondert verfolgten Zeugen K und erwarb dort in den Fällen 102 und 103 jeweils mindestens 200 g Marihuana. Hiervon gelangten 190 g in den gewinnbringenden Weiterverkauf, jeweils 10 g wurden von den Angeklagten U und S für den Eigenkonsum verbraucht.

60

Im Fall 104 wurde B2 am ##.##.20## auf der Rückfahrt von K von der Polizei abgepasst und aufgegriffen. Diese hatte durch eine Telefonüberwachungsmaßnahme Kenntnis davon, dass B2 bei K Marihuana erwerben wollte. B2 führte 281,7g Marihuana bei sich, die er kurz zuvor bei K erworben hatte. Von dieser Menge waren wiederum 10g zum Eigenkonsum von U und S bestimmt. Der Rest sollte gewinnbringend weiterverkauft werden. Das in drei Teilmengen sichergestellte Marihuana wies Wirkstoffgehalte zwischen mindestens 4,9 % und mindestens 6,8 %, sowie eine Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 16,2g THC auf.

61

Das in den Fällen 102 und 103 erworbene Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 4,9 %. Die in den Weiterverkauf gelangte Menge von jeweils 190g wies folglich eine Gesamtwirkstoffmenge von je 9,3g THC auf. Die im Fall 104 für den Weiterverkauf bestimmte Menge wies eine Gesamtwirkstoffmenge von rund 15,6g auf.

62

5. Fälle 105 - 112 der Anklage:

63

In der Zeit von Juli 20## bis Januar 20## erwarb der Angeklagte S Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf und zum Eigenkonsum. Der Angeklagte S erwarb das Amphetamin für 4,50 € - 5 € und verkaufte es für 6 € - 8 €.

64

a) Fälle 105 – 109 der Anklage:

65

Konkret verkaufte S in der Zeit von Juli 20## bis Januar 20## in fünf Fällen jeweils 5g Amphetamin an den gesondert verfolgten N2. Das verkaufte Amphetamin hatte dabei einen Wirkstoffgehalt von zumindest 10 %, so dass die jeweils verkauften 5 g Amphetamin eine Gesamtwirkstoffmenge von je 500 mg Amphetaminbase enthielten.

66

b) Taten 110 und 111 der Anklage:

67

Die Taten 110 und 111 der Anklage wurden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

68

c) Tat: 112 der Anklage.:

69

Am ##.##.20## verwahrte der Angeschuldigte S 37,01 g Amphetamin, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, in seiner Wohnung. Auch dieses Amphetamin hatte eine Wirkstoffkonzentration von zumindest 10 %, so dass die sichergestellte Menge eine Gesamtwirkstoffmenge von zumindest 3,7 g Amphetaminbase enthielt.

70

C.

71

I.

72

Die Angeklagten haben die Taten und die jeweils zum Eigenkonsum verwandten Teilmengen bereits im Ermittlungsverfahren und auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer glaubhaft so eingeräumt, wie sie die Kammer ihren Feststellungen zu Grund gelegt hat.

73

Die Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten werden durch die Angaben der Zeugen KOK Y und KHK X1 bestätigt, welche im vorliegenden Verfahren die maßgeblichen Ermittlungen geführt haben.

74

Die Einlassungen der Angeklagten werden ferner gestützt durch die Zeugenaussagen der Zeugen L2 und S3.

75

Der Zeuge L hat in seiner Vernehmung die Angaben des Angeklagten U glaubhaft bestätigt, wonach im Fall 53 der Anklage der Ankauf von 3 kg Marihuana erfolgt sei. Ebenfalls hat er die Angaben Us bestätigt, dass sich bei dem von ihm verkauften Marihuana anfangs um „mittelprächtige“, später aber schlechtere Qualität gehandelt habe.

76

Der Zeuge S3 hat die Angaben Us bestätigt, dass das von ihm verkaufte Marihuana eine gute Qualität gehabt habe.

77

Das Gericht hat den Wirkstoffgehalt des von L verkauften Marihuanas zu Gunsten der Angeklagten auf lediglich 2 % geschätzt. Eine Probe des Materials konnte zwar nicht sichergestellt werden, es ist aber davon auszugehen, dass das verkaufte Marihuana zumindest 2 % Wirkstoffgehalt hatte. Zwar hat es nach den Einlassungen der Angeklagten Klagen über die Qualität des Materials gegeben. Es sei aber noch konsumierbar gewesen, war also nicht vollständig ohne Wirkung. Dies entspricht einer schlechten Marihuana-Qualität mit lediglich 2 % Wirkstoffgehalt. Ein noch geringerer Wirkstoffgehalt kann nach der Erfahrung der Kammer ausgeschlossen werden, da Qualitäten unter 2 % Wirkstoffgehalt regelmäßig nicht verkäuflich sind.

78

Soweit die Angeklagten von K Marihuana bezogen haben, ohne das dieses sichergestellt werden konnte, geht das Gericht von einem Wirkstoffgehalt von 4,9 % aus. Grundlage hierfür ist das Wirkstoffgutachten der Bundesfinanzdirektion X2 vom ##.##.20##, Bl. ### d.A, welches durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Darin wurden für drei Teilmengen der am ##.##.20## bei B2 sichergestellten Marihuana-Menge Wirkstoffgehalte von mindestens 4,9%, 6,8 % und 5,5 % festgestellt. Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Einlassungen der Angeklagten, wonach es sich bei dem von K verkauften Marihuana um bessere Qualität gehandelt habe. Da jedoch nicht von jeder der von K bezogenen Marihuana-Mengen Proben untersucht werden konnten, schätzt die Kammer die nicht untersuchten Mengen zu Gunsten der Angeklagten auf 4,9%. Dies entspricht dem niedrigsten bei der sichergestellten Menge gemessenen Wert und liegt zudem im unteren Bereich dessen, was nach der Erfahrung der Kammer regelmäßig als durchschnittliche Qualität bezeichnet wird.

79

Soweit die Angeklagten das Marihuana von S3 bezogen haben, geht die Kammer ebenfalls von einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,9 % aus, da die Angeklagten übereinstimmend angegeben haben, dass es sich bei der von S3 verkauften Ware um bessere Qualität, die mit der Qualität des von K bezogenen Stoffes vergleichbar gewesen sei, gehandelt habe. Dies wurde vom Zeugen S3 auch bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht angemessen, ebenfalls von 4,9 % Wirkstoffgehalt auszugehen, zumal es sich dabei, nach der Erfahrung des Gerichts, um einen Wert handelt, der noch unter dem liegt, was heute durchschnittlich an Wirkstoffgehalten vorkommt.

80

D.

81

I.

82

Die Angeklagten haben sich somit wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

83

Die Taten sind rechtlich mit Ausnahme der Taten 94 - 101, 105 - 109 und 112 als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu werten, da die nicht geringe Menge THC von 7,5 g in allen außer den aufgeführten Fällen deutlich überschritten ist.

84

Die Taten 94 - 101, 105 - 109 und 112 sind hingegen lediglich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in normaler Menge“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten, da die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 THC bzw. 10g Amphetaminbase nicht überschritten wurde.

85

Soweit die Angeklagten zeitgleich mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Weiterverkauf Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erworben haben, ist hierin jeweils ein tateinheitlich verwirklichter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu sehen.

86

Im Fall 53 war der Angeklagte U gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen. Auch die hier entfaltete Tätigkeit des Vermittelns eines Drogengeschäftes gegen eine Provision wird von der Vorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst. Der Begriff des Handeltreibens setzt lediglich ein eigennütziges Bemühen voraus, das darauf gerichtet sein muss, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Dies ist im Fall der Vermittlung der 3 kg Marihuana durch den Angeklagten U und den gesondert Verfolgten S3 an I2 gegeben. Da U – ebenso wie S3 – eine Provision von 150,00 € erhielt, handelte er auch eigennützig.

87

Soweit der Angeklagte S in den Fällen 54-75 lediglich als Bunkerhalter des U beteiligt war, war dies als bloße Beihilfehandlung zum Handeltreiben zu werten. S handelte zwar auch als Bunkerhalter eigennützig, da er für jede verwahrten 100 Gramm Marihuana ein Gramm zum eigenen Verbrauch erhielt. Seine Tätigkeit beschränkte sich jedoch auf eine bloße Hilfstätigkeit für U. Dass S in dieser Phase des Tatgeschehens über die bloße Verwahrung der Ware auch in den Ankauf und Verkauf des Marihuanas eingebunden gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Gleichzeitig war seine Tätigkeit aber objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt, U bei seinem Handeltreiben zu unterstützen, so dass er wegen Beihilfe zu bestrafen ist.

88

Soweit der Angeklagte B2 im Rahmen der Taten 80 - 104 das Marihuana eingekauft hat, das S anschließend verkaufte, war er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen, davon in 17 Fällen in nicht geringer Menge, in allen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu bestrafen. Eine Strafbarkeit lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kam nicht in Betracht, da B2 als Täter agierte und nicht als bloßer Gehilfe. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich nicht auf bloße Kurierfahrten. Vielmehr oblag es B2, eigenständig den Ankauf zu organisieren und dabei auch die Preise zu verhandeln und die jeweils verfügbare Quelle auszuwählen. Dies zeigt einen Grad der Einbindung, der über die Tätigkeit eines Gehilfen hinausgeht. Entsprechend ging es B2 nicht darum, lediglich die Tat des S zu fördern. Vielmehr wollte er die Tat als eigene. Der Verkauf des Marihuanas durch S war B2 daher nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

89

II.

90

Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft.

91

E.

92

I.

93

1.

94

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vor.

95

Gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG ist in minder schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

96

2.

97

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in normaler Menge“ einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

98

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG insbesondere dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig gehandelt hat.

99

II.

100

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass alle drei Angeklagten schon im Ermittlungsverfahren bereit waren, über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus Angaben zu den einzelnen Taten zu machen und somit zur Aufklärung beizutragen. So haben die Angeklagten insbesondere konkrete Angaben zu den Tatbeiträgen der jeweils anderen Angeklagten gemacht. Ebenso konnten durch die Aussagen der Angeklagten die Straftaten der gesondert Verfolgten L2, S3 und K, welche die Angeklagten mit Marihuana versorgten, näher aufgeklärt werden. Die Angeklagten haben somit Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG geleistet.

101

III.

102

1.

103

Bei der Entscheidung welchem Strafrahmen in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB die jeweiligen Einzelstrafen zu entnehmen sind, hatte die Kammer eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.

104

Zunächst war aufgrund einer Gesamtschau aller für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände zu entscheiden, ob bereits ohne eine Berücksichtigung der Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Ziffer 1 BtMG des jeweiligen Angeklagten von einem minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

105

Sodann war in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

106

War auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe kein minder schwerer Fall anzunehmen, war in einem dritten Schritt gegebenenfalls der gefundene Strafrahmen gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB zu mildern.

107

2.

108

Bei der Entscheidung welchem Strafrahmen in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in „normaler Menge“ gemäß § 29 Abs. 1 BtMG die Einzelstrafe zu entnehmen war, hatte die Kammer hingegen in zwei Schritten vorzugehen.

109

Zunächst war zu prüfen, ob ohne Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 2 StGB vorliegt. Hierbei waren die Regelbeispiele des § 29 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

110

Im zweiten Schritt war dann zu prüfen, ob die Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe dazu führt, dass ein besonders schwerer Fall nicht mehr vorliegt. Ist auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe ein besonders schwerer Fall gegeben, war gegebenenfalls der Strafrahmen des besonders schweren Falles gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB zu mildern.

111

F.

112

I.

113

Angeklagter U

114

1. Alle Fälle der Anklage mit Beteiligung des Angeklagten U

115

Zugunsten des Angeklagten U war zunächst in allen Fällen mit seiner Beteiligung sein umfassendes Geständnis, welches er bereits vor der Hauptverhandlung abgelegt hatte, zu berücksichtigen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er Untersuchungshaft von drei Monaten und einer Woche verbüßt hat, was ihn als erstmalig Inhaftierten besonders beeindruckt hat. Auch konsumierte er bereits lange Zeit vor den hier abzuurteilenden Taten selbst Marihuana, sodass er bereits vorher Zugang zu Betäubungsmittelkreisen hatte und die Hemmschwelle für ihn, selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln, abgesenkt war. Die Taten dienten, wenn auch im geringen Umfang, der Beschaffung und Finanzierung des Eigenbedarfs. Schließlich handelt es sich bei Marihuana um eine so genannte weiche Droge. Im Fall 104 war zu berücksichtigen, dass die Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind.

116

Schließlich war in allen Fällen die von U geleistete Aufklärungshilfe zu berücksichtigen. Durch seine polizeiliche Aussage hat er in ganz erheblichem Maße dazu beigetragen, dass der Gesamttatkomplex aufgeklärt werden konnte.

117

Durch die Aussagen des Angeklagten U konnte zumindest das Verhältnis der Mittäter und der Umfang der einzelnen Tatbeiträge aufgeklärt werden. Ebenso konnten Erkenntnisse über die Lieferanten S3, K und L erlangt werden.

118

Zu Lasten von U war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier über einen ganz erheblichen Tatzeitraum wiederholt tätig geworden ist und dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat.

119

2. Fälle 1 – 52 der Anklage:

120

a)

121

Entsprechend den obigen Vorbemerkungen hatte die Kammer zunächst zu prüfen, ob aufgrund einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG in den Fällen 1 - 52 unangemessen erscheint.

122

Dies war im Ergebnis der Fall.

123

Hierbei hat die Kammer neben den bei allen Taten zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die nicht geringe Menge von 7,5 g THC in den Fällen 1 - 52 mit jeweils 9 g THC nur geringfügig überschritten wurde.

124

Die Gesamtschau ergibt daher, dass die strafmildernden Gesichtspunkte derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG nicht als sachgerecht angesehen werden kann. Die Kammer geht daher - bereits ohne Berücksichtigung von § 31 Ziffer 1 BtMG - für die Fälle 1 - 52 von minder schweren Fällen aus.

125

b)

126

Die Kammer hatte ferner die von U geleistete Aufklärungshilfe zu berücksichtigen, die sich auch auf die Fälle 1 - 52 bezog.

127

Im Hinblick auf diese, die Voraussetzungen des § 31 Ziffer 1 BtMG erfüllenden Mitwirkungshandlungen des Angeklagten, sah es die Kammer als vertretbar an, den Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB zu mildern. Es ergab sich hierdurch für die Taten 1 - 52 ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten.

128

c)

129

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bereits bei der Findung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich mit dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht hat, indem er 50g Marihuana für den Eigenkonsum erwarb.

130

Die Kammer sah daher in den Fällen 1 - 52 eine Einzelstrafe von jeweils

131

neun Monaten

132

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

133

3. Fall 53 der Anklage:

134

a)

135

Auch bezüglich Fall 53 war zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

136

Dies war im Ergebnis nicht der Fall.

137

Bei der erforderlichen Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte waren zunächst die eingangs genannten, in allen Fällen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen. Zusätzlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sich seine Tätigkeit auf eine Vermittlung beschränkte, durch die er selbst mit 150,00 € nur geringen Profit erlangte. Zu Lasten des Angeklagten war im Fall 53 insbesondere die Höhe der gehandelten Gesamtwirkstoffmenge zu berücksichtigen. Die Gesamtwirkstoffmenge von 60 g THC beträgt das achtfache der nicht geringen Menge von 7,5 g THC. Auch unter Berücksichtigung der lediglich vermittelnden Tätigkeit des Angeklagten war vor diesem Hintergrund ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen, da die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als nicht sachgerecht angesehen werden konnte.

138

b)

139

Soweit im Sinne von § 31 BtMG die polizeiliche Aussage des Angeklagten U dazu beigetragen hat, die genauen Umstände des Falles 53 aufzuklären, inklusive der vielfältig beteiligten Personen, genügt auch dieser zusätzliche Aspekt nicht, um einen minder schweren Fall im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen. Ausschlaggebend ist insoweit wiederum die ganz erheblich über der nicht geringen Menge von 7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge des gehandelten Marihuanas. Vor dem Hintergrund dieser Menge ist auch unter Berücksichtigung von § 31 BtMG der Regelstrafrahmen als sachgerecht anzusehen.

140

c)

141

Die Kammer hat jedoch im Hinblick auf die von U geleistete Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG nach § 49 StGB gemildert. Hieraus ergab sich ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.

142

d)

143

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bereits bei der Findung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere wegen der großen Gesamtwirkstoffmenge kam auch unter angemessener Berücksichtigung der Aufklärungshilfe nur die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer sah daher im Fall 53 eine Einzelstrafe von

144

zwei Jahren und drei Monaten

145

für erforderlich aber auch für ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

146

4. Fälle 54 – 71 der Anklage:

147

a)

148

Auch bezüglich der Fälle 54 - 71, in denen 18 mal 200g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 9,8 g THC gehandelt wurden, war zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

149

Dies war im Ergebnis der Fall.

150

In die vorzunehmenden Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte waren zunächst die eingangs genannten, bei allen Taten zu berücksichtigenden Umstände einzubeziehen. Zusätzlich war hier zu berücksichtigen, dass die jeweils in den Fällen 54 – 74 gehandelten Gesamtwirkstoffmengen mit 9,8 g THC nur geringfügig über der nicht geringen Menge THC von 7,5 g liegen. Dies lässt bereits ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB als nicht sachgerecht erscheinen, so dass ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

151

b)

152

Unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe war dieser Strafrahmen über § 31 BtMG gemäß § 49 StGB zu mildern, sodass sich ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab.

153

c)

154

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bei der Findung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise geringe Gesamtwirkstoffmenge.

155

Die Kammer sah daher in den Fällen 54 - 71 eine Einzelstrafe von jeweils

156

neun Monaten

157

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

158

5. Fälle 72 – 75 der Anklage:

159

a)

160

Auch bezüglich der Fälle 72 - 75, in denen viermal mit 500g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 24,5g THC gehandelt wurde, war zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

161

Dies war im Ergebnis nicht der Fall.

162

Bei der erforderlichen Gesamtschau, in die wiederum die eingangs genannten Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen waren, war dabei ausschlaggebend, dass mit 24,5g THC mit jeweils mehr als dem dreifachen der nicht geringen Menge von 7,5g THC gehandelt wurde. Bei einer derart hohen Wirkstoffmenge erscheint die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 StGB nicht von vorne herein als unangemessen.

163

b)

164

Auch hielt die Kammer die Annahme eines minder schweren Falles nicht im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe für vertretbar. Ausschlaggebend ist insoweit wiederum die ganz erheblich über der nicht geringen Menge von 7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge des gehandelten Marihuanas. Vor dem Hintergrund dieser Menge ist auch unter Berücksichtigung von § 31 BtMG der Regelstrafrahmen als sachgerecht anzusehen.

165

c)

166

Der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB war aber über § 31 BtMG im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe gemäß § 49 StGB zu mildern. Hieraus ergab sich für die Taten 82 – 75 ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.

167

d)

168

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut aller bei der Ermittlung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise hohe Gesamtwirkstoffmenge.

169

Die Kammer sah daher in den Fällen 72 - 75 eine Einzelstrafe von jeweils

170

einem Jahr und zehn Monaten

171

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

172

6. Fälle 80 - 93 der Anklage:

173

a)

174

Auch bezüglich der Fälle 80 - 93, in denen 14 mal 900g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 18g THC gehandelt wurden, während tateinheitlich damit 100g für den Eigenbedarf erworben wurden, war zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

175

Dies war im Ergebnis nicht der Fall.

176

In die erforderlichen Gesamtschau waren zunächst die eingangs genannten, in allen Fällen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen. Zusätzlich zugunsten Us war zu berücksichtigen, dass er die Betäubungsmitteln nicht mehr selbst verkaufte sondern nur noch im Hintergrund als Finanzier tätig blieb. Die Kammer geht dabei zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich ohne die Anfrage Ss aus dem Betäubungsmittelgeschäft insgesamt zurückgezogen hätte. Zu Lasten Us war zu berücksichtigen, dass die Taten 80 - 93 nur kurze Zeit nachdem er am ##.##.20## in der Wohnung S3 verhaftet und später vernommen worden war, erfolgten. Dennoch ließ sich der Angeklagte seine Erfahrung mit der Polizei nicht zur Warnung gereichen sondern führte seine Tätigkeit, wenn auch im Hintergrund als Finanzier, fort.

177

Ausschlaggebend dafür nicht schon ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe einen minder schweren Fall anzunehmen war letztlich, dass mit 18 g THC jeweils mehr als das Doppelte der nicht geringen Menge von 7,5g THC gehandelt worden war. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht von vorne herein für unangemessen.

178

b)

179

Die Kammer hielt die Annahme eines minder schweren Falles jedoch im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe für geboten. Unter Berücksichtigung dessen ergibt die Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte, dass die strafmildernden Gesichtspunkte derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a BtMG nicht als sachgerecht angesehen werden kann. Auszugehen war daher für die Taten 80 - 93 vom Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

180

Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass grundsätzlich auch eine Milderung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB in Betracht gekommen wäre. Eine solche wäre jedoch für U nicht günstiger als die Annahme eines minder schweren Falles. Im Fall der Milderung über § 49 StGB wäre von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen gewesen. Der anzuwendende Strafrahmen wäre also für U bei der Annahme einer Milderung über § 49 StGB insgesamt ungünstiger gewesen als bei Annahme des minder schweren Falles, der zwar eine höhere Mindeststrafe aber eine niedrigere Höchststrafe vorsieht.

181

c)

182

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer erneut alle bei der Findung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise hohe Gesamtwirkstoffmenge.

183

Die Kammer sah daher in den Fällen 80 - 93 eine Einzelstrafe von jeweils

184

einem Jahr und sechs Monaten

185

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

186

7. Fälle 94 - 101 der Anklage:

187

a)

188

In den Fällen 94 - 101, in denen U Handel mit der „normalen Menge“ von jeweils 290g Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 5,8g THC getrieben hat, während tateinheitlich 10g für den Eigenkonsum erworben wurden, war zunächst vom Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

189

Da U jedoch beim Handeltreiben zur Schaffung einer regelmäßigen Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfang handelte, ist das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfüllt, so dass grundsätzlich von einem besonderes schweren Fall des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen wäre.

190

Die Kammer hält es jedoch gerechtfertigt, im Hinblick auf die von U geleistete Aufklärungshilfe, trotz der Erfüllung des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen. Die Aufklärungshilfe ließ insoweit die Regelwirkung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG entfallen.

191

Im Hinblick hierauf blieb für eine weitere Milderung gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB kein Raum mehr, so dass es insgesamt beim Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, blieb.

192

b)

193

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer die zu Beginn der Strafzumessung aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und die bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Zusätzlich war zugunsten des Angeklagten erneut zu berücksichtigen, dass er nur im Hintergrund als Finanzier an den Taten beteiligt war. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er die Taten 94 - 101 beging, obwohl er durch seine Erfahrung mit der Polizei gewarnt war. Ebenso war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht hat, indem er jeweils 10g Marihuana für den Eigenkonsum erwarb.

194

Die Kammer sah daher in den Fällen 94 - 101 eine Einzelstrafe von jeweils

195

vier Monaten

196

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

197

Im Hinblick auf die auch in den Taten 94 - 101 zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie hat die Kammer dabei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 47 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich erachtet. Im Hinblick auf den Seriencharakter der Taten 94 - 101 wären Geldstrafen nicht geeignet, ausreichend auf den Angeklagten U einzuwirken. Ebenso gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Fällen 94 - 101.

198

8. Fälle 102 - 104 der Anklage:

199

a)

200

Bezüglich der Fälle 102 - 104, in denen zweimal 190 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 9,31 g THC und einmal 271,7 g Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 15,6 g THC gehandelt wurden, während in allen drei Fällen gleichzeitig je 10 g für den Eigenbedarf erworben wurden, war wiederum zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

201

Dies war im Ergebnis der Fall.

202

Bei der vorzunehmenden Gesamtschau waren zunächst die eingangs genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, sowie die zurückgenommene Rolle des Angeklagten als Finanzier und die Fortführung der Betäubungsmittelgeschäfte nach dem ##.##.20## einzubeziehen. Im Fall 104 war zusätzlich zu berücksichtigen, dass die gehandelte Menge Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist und im Hinblick auf die Überwachung des Ankaufs durch die Polizei auch keine Gefahr bestand, dass die angekaufte, für den Weiterverkauf bestimmte Menge in den Verkehr gelangen konnte.

203

Ausschlaggebend für die Annahme eines minder schweren Falles war in den Fällen 102 und 103, die nur geringfügig über der nicht geringen Menge von 7,5 g THC liegende Wirkstoffmenge. Im Fall 104 mit einer erheblich größeren Menge war hingegen ausschlaggebend, dass die für den Weiterverkauf bestimmte Menge nicht in den Verkehr gelangt ist.

204

b)

205

Unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe war dieser Strafrahmen weiter über § 31 BtMG gemäß § 49 StGB zu mildern, sodass sich ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab.

206

c)

207

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise geringe Gesamtwirkstoffmenge. Zusätzlich wiederum zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht hat, indem er jeweils 10 g Marihuana für den Eigenkonsum erwarb.

208

Die Kammer sah daher in den Fällen 102 - 104 eine Einzelstrafe von jeweils

209

neun Monaten

210

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

211

9. Gesamtstrafe:

212

Aus den gefundenen Einzelstrafen hatte die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von der höchsten verhängten Einzelstrafe, zwei Jahre und drei Monate für Fall 53, auszugehen.

213

Die Kammer hat diese Einsatzstrafe im Hinblick auf den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten des Angeklagten U nur moderat erhöht. Hierbei hat sie auch berücksichtigt, dass durch den Charakter der Taten als Serienstraftat die Hemmschwelle beständig gesunken ist.

214

Die Kammer sah eine Gesamtfreiheitsstrafe von

215

drei Jahren

216

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

217

II.

218

Angeklagter S

219

1. Alle Fälle mit Beteiligung Ss

220

Zugunsten des Angeklagten S war zunächst in allen Fällen mit seiner Beteiligung sein umfassendes Geständnis, welches er bereits vor der Hauptverhandlung abgelegt hatte, zu berücksichtigen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch konsumierte er bereits lange Zeit vor den hier abzuurteilenden Taten selbst Marihuana, sodass er bereits vorher Zugang zu Betäubungsmittelkreisen hatte und die Hemmschwelle für ihn, selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln, abgesenkt war. Die Taten dienten im Fall der Taten 54-75 ausschließlich, im Übrigen auch der Beschaffung und Finanzierung des Eigenbedarfs. Soweit sich die Taten des S auf Marihuana bezogen, war schließlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine so genannte weiche Droge handelt. In den Fällen 104 und 112 ist das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt.

221

Schließlich war in allen Fällen zu seinen Gunsten die von S geleistete Aufklärungshilfe zu berücksichtigen. Durch seine polizeiliche Aussage hat er in ganz erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass der Gesamttatkomplex aufgeklärt werden konnte.

222

Durch die Aussagen des Angeklagten S konnte zumindest das Verhältnis der Mittäter und der Umfang der einzelnen Tatbeiträge aufgeklärt werden. Ebenso konnten Erkenntnisse über die Lieferanten S3, K und L erlangt werden.

223

Darüber hinaus hat S durch Wiederholung seiner polizeilichen Zeugenaussagen vor Gericht in den Verfahren gegen L und S3 auch dazu beigetragen, dass die diesbezüglichen Tatkomplexe juristisch aufgearbeitet werden konnten.

224

Zu Lasten von S war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier über einen ganz erheblichen Tatzeitraum wiederholt tätig geworden ist und dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat.

225

2. Fälle 54 - 71 der Anklage:

226

a)

227

S hat sich in den Fällen 54 - 71 der Anklage der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch U schuldig gemacht.

228

Hierbei handelte es sich – wie bereits festgestellt –bei den Haupttaten des U um minder schwere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, so dass zunächst von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen war.

229

b)

230

Dieser Strafrahmen war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB im Hinblick auf den Beihilfecharakter der Mitwirkung des S zwingend nach § 49 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab.

231

c)

232

Der so gefundene Strafrahmen war grundsätzlich schließlich im Hinblick auf die durch S geleistete Aufklärungshilfe gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB ein weiteres Mal zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und drei Monaten und drei Wochen ergab. Da § 49 Abs. 2 StGB aber nur zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe auf das gesetzliche Mindestmaß führt, ergibt die Anwendung dieser Norm hier keine Änderung des anzuwendenden Strafrahmens. Gleichwohl bleibt die Aufklärungshilfe im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des gefundenen Strafrahmens zu berücksichtigen.

233

d)

234

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die bei allen Fällen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und die bei Ermittlung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Von besonderer Bedeutung war hierbei, dass der Angeklagte letztlich nur zur Sicherung des Eigenkonsums handelte und keine weiteren Vorteile aus der Tat zog. Auch lag die Gesamtwirkstoffmenge des jeweils gehandelten Marihuanas mit 9,8 g THC nicht weit über der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC.

235

Die Kammer sah daher in den Fällen 54 - 71 eine Einzelstrafe von jeweils

236

sechs Monaten

237

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

238

3. Fälle 72 - 75 der Anklage:

239

a)

240

In den Fällen 72 - 75 der Anklage hat sich S ebenfalls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch U schuldig gemacht.

241

Im Gegensatz zu den Fällen 54 - 71 handelte es sich aber bei den Haupttaten des U nicht um minder schwere Fälle im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG. Folglich war zunächst vom Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

242

b)

243

Die Kammer hält es aber für gerechtfertigt, im Hinblick auf den Beihilfecharakter der Tatbeteiligung des S bei dessen Strafzumessung von einem minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 StGB auszugehen, so dass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reduziert.

244

Die Kammer konnte so vorgehen anstatt die Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB zu mildern, da bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist. Hierzu gehört auch der Beihilfecharakter der Tatbeteiligung. Schließlich stellt diese Vorgehensweise auch keine Benachteiligung des Angeklagten dar, da eine Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB lediglich zu einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten geführt hätte. Der aufgrund des Beihilfecharakters der Tatbeteiligung angenommene minder schwere Fall begünstigt den Angeklagten somit.

245

c)

246

Der derart gefundene Strafrahmen der Freiheitsstrafe von drei Monaten und fünf Jahren war im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe Ss gemäß §§ 31 BtMG, 49 StGB weiter zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergibt.

247

d)

248

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen die bei allen Fällen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und die bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Von besonderer Bedeutung war hierbei, dass der Angeklagte letztlich nur zur Sicherung des Eigenkonsums handelte und keine weiteren Vorteile aus der Tat zog. Andererseits lag die Gesamtwirkstoffmenge des jeweils gehandelten Marihuanas mit 24,5 g THC sehr weit über der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC.

249

Die Kammer sah daher in den Fällen 72 - 75 eine Einzelstrafe von jeweils

250

zehn Monaten

251

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

252

4. Fälle 80 - 93 der Anklage:

253

a)

254

Bezüglich der Fälle 80 - 93, in denen 14 mal 900 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 18 g THC gehandelt wurden, während tateinheitlich damit 100 g für den Eigenbedarf erworben wurden, war zunächst - wie zu Beginn der Strafzumessungserwägungen dargelegt - zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

255

Dies war im Ergebnis nicht der Fall.

256

Ausschlaggebend war bei der erforderlichen Gesamtschau, in die auch die eingangs genannten Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen wurden, wie auch beim Angeklagten U, dass mit 18 g THC jeweils mit mehr als dem Doppelten der nicht geringen Menge von 7,5 g THC gehandelt wurde.

257

b)

258

Die Kammer hielt die Annahme eines minder schweren Falles jedoch im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe für geboten. Unter Berücksichtigung der von S geleisteten Aufklärungshilfe ergibt die Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte, dass die strafmildernden Gesichtspunkte derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht als sachgerecht angesehen werden kann. Auszugehen war daher für die Fälle 80 - 93 vom Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

259

c)

260

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bei der Findung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise hohe Gesamtwirkstoffmenge.

261

Die Kammer sah daher auch für den Angeklagten S in den Fällen 80 - 93 eine Einzelstrafe von jeweils

262

einem Jahr und sechs Monaten

263

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

264

5. Fälle 94 - 101 der Anklage:

265

a)

266

In den Fällen 94 - 101, in denen S Handel mit der „normalen Menge“ von jeweils 290 g Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 5,8 g THC getrieben hat, während tateinheitlich 10 g für den Eigenkonsum erworben wurden, war zunächst vom Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

267

Da S jedoch beim Handeltreiben zur Schaffung einer regelmäßigen Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfang handelte, ist das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfüllt, so dass grundsätzlich von einem besonderes schweren Fall des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen wäre.

268

Die Kammer hält es jedoch gerechtfertigt, im Hinblick auf die von S geleistete Aufklärungshilfe, trotz der Erfüllung des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen. Die Aufklärungshilfe lässt insoweit die Regelwirkung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG entfallen.

269

Im Hinblick hierauf blieb für eine weitere Milderung gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB kein Raum mehr, so dass es insgesamt beim Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, blieb.

270

b)

271

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer die zu Beginn der Strafzumessung aufgeführten, in allen Fällen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte und die bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Zusätzlich war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht hat, indem er jeweils 10 g Marihuana für den Eigenkonsum erwarb.

272

Die Kammer sah daher in den Fällen 94 - 101 wie bei U eine Einzelstrafe von jeweils

273

vier Monaten

274

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

275

Im Hinblick auf die auch in den Taten 94 - 101 zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie hat die Kammer dabei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 47 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich erachtet. Im Hinblick auf den Seriencharakter der Taten 94 - 101 wären Geldstrafen nicht geeignet, ausreichend auf den Angeklagten U einzuwirken. Ebenso gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Taten 94 - 101.

276

6. Fälle 102 - 104 der Anklage:

277

a)

278

Bezüglich der Fälle 102 - 104, in denen zweimal mit 190 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 9,31 g THC und einmal mit 271,7 g Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 15,6 g THC gehandelt wurde, während in allen drei Fällen gleichzeitig je 10 g für den Eigenbedarf erworben wurden, war wiederum zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

279

Dies war im Ergebnis der Fall.

280

Ausschlaggebend war hier bei der vorzunehmenden Gesamtschau, in die auch die eingangs genannten Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen waren, in den Fällen 102 - 103 der nur geringfügig über der nicht geringen Menge von 7,5 g liegende THC-Gehalt des jeweils gehandelten Marihuanas. Im Fall 104, bei dem eine erheblich größere Menge Gegenstand der Tat war, war hingegen ausschlaggebend, dass die für den Handel bestimmte Menge Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist und im Hinblick auf die Überwachung des Ankaufs durch die Polizei auch keine Gefahr bestand, dass die erworbene, für den Weiterverkauf bestimmte Menge in den Verkehr gelangen konnte.

281

b)

282

Unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe war dieser Strafrahmen weiter über § 31 BtMG gemäß § 49 StGB zu mildern, sodass sich ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab.

283

c)

284

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise geringe Gesamtwirkstoffmenge. Zusätzlich wiederum zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit dem Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht hat, indem er jeweils 10 g Marihuana für den Eigenkonsum erwarb.

285

Die Kammer sah daher in den Fällen 102-104 - wie schon bei U - eine Einzelstrafe von jeweils

286

neun Monaten

287

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

288

7. Fälle 105 - 109 der Anklage:

289

a)

290

In den Fällen 105-109, in denen S mit jeweils fünf Gramm Amphetamin, das eine Gesamtwirkstoffmenge von 500 mg Amphetaminbase aufwies, Handel getrieben hat, war zunächst vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen.

291

Wie schon im Rahmen der Fälle 94 - 101 war aber zu berücksichtigen, dass S gewerbsmäßig handelte, so dass das Regelbeispiel des besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfüllt ist.

292

Auch im Hinblick auf die Taten 105 - 109 hielt es die Kammer jedoch im Hinblick auf die von S geleistete Aufklärungshilfe für gerechtfertigt, trotz der Verwirklichung des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen. Die Aufklärungshilfe lässt also wiederum die Regelwirkung des Regelbeispiels entfallen, so dass es beim Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verbleibt.

293

b)

294

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens waren neben den eingangs der Strafzumessung genannten Gesichtspunkten zugunsten Ss zu berücksichtigen, dass die jeweils gehandelte Gesamtswirkstoffmenge von 500mg Amphetaminbase weit unterhalb der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase liegt. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass es sich bei Amphetamin um eine Droge mit erhöhter Gefährlichkeit handelt. Amphetamin ist zwar nicht ebenso gefährlich wie die klassischen harten Drogen Heroin und Kokain. Seine Gefährlichkeit liegt aber deutlich über der von Marihuana.

295

Die Kammer sah daher in den Fällen 105 - 109 eine Einzelstrafe von jeweils

296

vier Monaten

297

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

298

Auch bezüglich dieser Taten war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 StGB unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen.

299

8. Fall 112 der Anklage:

300

a)

301

Im Fall 112, in dem S mit 31,01 g Amphetamin mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 3,1 g Amphetaminbase Handel getrieben hat, war ebenfalls vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

302

Einen besonders schweren Fall hat die Kammer, wie auch in den Fällen 105 - 109, hingegen nicht angenommen. Zwar handelte der Angeklagte gewerbsmäßig und erfüllte somit das Regelbeispiel des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG, die Regelwirkung des Regelbeispiels entfällt jedoch wiederum im Hinblick auf die durch S geleistete Aufklärungshilfe, so dass es beim Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verbleibt.

303

b)

304

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens waren neben den eingangs der Strafzumessung genannten Gesichtspunkten zugunsten Ss zu berücksichtigen, dass die jeweils gehandelte Gesamtswirkstoffmenge von 3,1 mg Amphetaminbase noch deutlich unterhalb der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase liegt. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen wiederum zu berücksichtigen, dass es sich bei Amphetamin um eine Droge mit erhöhter Gefährlichkeit handelt.

305

Die Kammer sah daher im Fall 112 eine Einzelstrafe von

306

zehn Monaten

307

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

308

9. Gesamtstrafe:

309

Aus den gefundenen Einzelstrafen hatte die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von der höchsten verhängten Einzelstrafe, einem Jahr und sechs Monate in den Fällen 80 - 93, auszugehen.

310

Die Kammer hat diese Einsatzstrafe im Hinblick auf den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten des Angeklagten S nur moderat erhöht.

311

Die Kammer sah eine Gesamtfreiheitsstrafe von

312

zwei Jahren

313

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

314

Diese Gesamtstrafe konnte trotz des Umfangs der Straffälligkeit des Angeklagten S noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände vorliegen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere die positive Entwicklung, die der Angeklagte im Anschluss an seine Festnahme eingeleitet hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte er glaubhaft machen, dass er durch das Strafverfahren hinreichend beeindruckt ist und er sich dauerhaft von seiner Drogenneigung distanziert hat. Auch hat er bereits begonnen, sich eine bürgerliche Existenz aufzubauen. Dies wird besonders deutlich in der nunmehr begonnenen Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer. Die Kammer geht daher davon aus, dass es der Verbüßung einer Haftstrafe nicht bedarf, um sicher zu stellen, dass der Angeklagte S nicht erneut straffällig wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Eindruck des Ermittlungs- und Strafverfahrens ausreichen wird, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.

315

III.

316

Angeklagter B2

317

1. Alle Fälle mit Beteiligung B2s:

318

Zugunsten des Angeklagten B2s war in allen Fällen mit seiner Beteiligung sein umfassendes Geständnis, welches er bereits vor der Hauptverhandlung abgelegt hatte, zu berücksichtigen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch konsumierte er bereits lange Zeit vor den hier abzuurteilenden Taten selbst Marihuana, sodass er bereits vorher Zugang zu Betäubungsmittelkreisen hatte und die Hemmschwelle für ihn, selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln, abgesenkt war. Daneben spiegelt sich in den Taten des Angeklagten noch eine gewisse Unreife. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass er die Taten nach der Überzeugung der Kammer auch begangen hat, um sich der Freundschaft der Mitangeklagten zu versichern. Hierzu war er bereit strafrechtliche Risiken einzugehen, die in keinem sinnvollen Verhältnis zum erlangten materiellen Vorteil standen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana um eine so genannte weiche Droge handelt. Im Falle 104 war zu berücksichtigen, dass das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt ist.

319

Zu Lasten von B2 war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen ganz erheblichen Tatzeitraum wiederholt tätig geworden ist und dabei – wenn auch unter dem Einfluss der Mitangeklagten – eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat.

320

Schließlich war zu seinen Gunsten in allen Fällen die auch von ihm geleistete Aufklärungshilfe zu berücksichtigen. Durch seine polizeiliche Aussage hat er in ganz erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass der Gesamttatkomplex aufgeklärt werden konnte.

321

Durch die Aussagen des Angeklagten B2 konnte zumindest das Verhältnis der Mittäter und der Umfang der einzelnen Tatbeiträge aufgeklärt werden. Ebenso konnten Erkenntnisse über die Lieferanten S3, K und L erlangt werden.

322

2. Fälle 80 - 93 der Anklage:

323

a)

324

Bezüglich der Fälle 80 - 93, in denen 14 mal mit 900 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 18g THC gehandelt wurde, während tateinheitlich 100 g für den Eigenbedarf erworben wurden, war zunächst auch im Hinblick auf den Angeklagten B2 zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

325

Dies war im Ergebnis - wie schon bei U und S - nicht der Fall.

326

Ausschlaggebend war bei der erforderlichen Gesamtschau, in die auch die eingangs genannten, bei allen Taten B2s zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen wurden, dass mit 18 g THC jeweils mit mehr als dem Doppelten der nicht geringen Menge von 7,5 g THC gehandelt worden war.

327

b)

328

Die Kammer hielt die Annahme eines minder schweren Falles jedoch im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe für geboten. Unter Berücksichtigung der von B2 geleisteten Aufklärungshilfe ergibt die Gesamtschau der Strafzumessungsgesichtspunkte, dass die strafmildernden Gesichtspunkte derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 29a BtMG nicht als sachgerecht angesehen werden kann. Auszugehen war daher für die Taten 80 - 93 vom Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren umfasst.

329

c)

330

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat die Kammer erneut alle bei der Ermittlung des Strafrahmens erwähnten und in Bezug genommenen Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise hohe Gesamtwirkstoffmenge. Ebenso hat die Kammer der in den Taten zum Ausdruck gekommen Unreife des B2 besonders gewichtet.

331

Die Kammer sah daher für den Angeklagten B2 in den Fällen 80 - 93 eine Einzelstrafe von jeweils

332

einem Jahr

333

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

334

3. Fälle 94 - 101 der Anklage:

335

a)

336

In den Fällen 94 - 101, in denen S Handel mit der „normalen Menge“ von jeweils 290 g Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 5,8 g THC getrieben hat, während tateinheitlich 10 g für den Eigenkonsum erworben wurden, war wie bei den Angeklagten U und S zunächst vom Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

337

Auch im Hinblick auf B2 ist das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfüllt, so dass grundsätzlich von einem besonderes schweren Fall des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen wäre. Zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit genügt es, dass B2 zur Schaffung einer regelmäßigen Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfang handelte. Dass er nach der Überzeugung der Kammer daneben auch das Ziel verfolgte, seine Freundschaft mit den Mitangeklagten zu stärken, lässt diese Gewerbsmäßigkeit nicht entfallen.

338

Die Kammer hält es jedoch im Hinblick auf die von B2 geleistete Aufklärungshilfe für gerechtfertigt, trotz der Erfüllung des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen. Die Aufklärungshilfe lässt insoweit die Regelwirkung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BtMG entfallen, so dass es insgesamt beim Strafrahmen des 29 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, bleibt.

339

b)

340

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer die zu Beginn der Strafzumessung aufgeführten, bei allen Fällen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgesichtspunkte und die bei der Ermittlung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Von besonderer Bedeutung war hierbei wiederum die in den Taten zum Ausdruck kommende Unreife des Angeklagten.

341

Die Kammer sah daher in den Fällen 94-101 wie bei U eine Einzelstrafe von jeweils

342

drei Monaten

343

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

344

Wie auch bei S und U hält die Kammer dabei im Hinblick auf die in den Taten 94 - 101 zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie, auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 47 StGB, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich. Im Hinblick auf den Seriencharakter der Taten 94 - 101 wären Geldstrafen nicht geeignet, ausreichend auf den Angeklagten B2 einzuwirken. Ebenso gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Taten 94-101.

345

4. Fälle 102-104 der Anklage:

346

a)

347

Bezüglich der Fälle 102 - 104, in denen zweimal 190 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 9,31 g THC und einmal 271,7 g Marihuana mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 15,6 g THC gehandelt wurden, während in allen drei Fällen gleichzeitig je 10 g Marihuana für den Eigenbedarf erworben wurden, war wiederum zunächst zu prüfen, ob auch ohne Berücksichtigung von § 31 BtMG ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

348

Dies war im Ergebnis der Fall.

349

Ausschlaggebend war hier bei der vorzunehmenden Gesamtschau, in die auch die eingangs genannten Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen waren, in den Fällen 102 - 103 der nur geringfügig über der nicht geringen Menge von 7,5 g liegende THC-Gehalt des jeweils gehandelten Marihuanas. Im Fall 104 war hingegen ausschlaggebend, dass die erworbene für den Handel bestimmte Menge Marihuana nicht in den Verkehr gelangt ist und im Hinblick auf die Überwachung des Ankaufs durch die Polizei auch keine Gefahr bestand, dass die erworbene, für den Weiterverkauf bestimmte Menge in den Verkehr gelangen konnte.

350

b)

351

Unter Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe war dieser Strafrahmen weiter über § 31 BtMG gemäß § 49 StGB zu mildern, sodass sich ein anzuwendender Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab.

352

c)

353

Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut aller bei der Findung des Strafrahmens erwähnten Gesichtspunkte miteinander abgewogen. Insbesondere zu berücksichtigen war die vergleichsweise geringe Gesamtwirkstoffmenge.

354

Die Kammer sah daher in den Fällen 102 - 104 eine Einzelstrafe von jeweils

355

sechs Monaten

356

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

357

5. Gesamtstrafe:

358

Aus den gefundenen Einzelstrafen hatte die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von der höchsten verhängten Einzelstrafe, einem Jahr in den Fällen 80 - 93, auszugehen.

359

Die Kammer hat diese Einsatzstrafe im Hinblick auf den engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang der Taten des Angeklagten B2 nur moderat erhöht.

360

Die Kammer sah eine Gesamtfreiheitsstrafe von

361

einem Jahr und sechs Monaten

362

für erforderlich aber auch ausreichend an, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.

363

Diese Gesamtstrafe konnte im Hinblick die positive Entwicklung, trotz des Umfangs der Straffälligkeit des Angeklagten noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine positive Sozialprognose zu stellen ist und im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB besondere Umstände vorliegen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere die positive Entwicklung, die der Angeklagte schon vor seiner Festnahme eingeleitet hat. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte er glaubhaft machen, dass er schon vor seiner Festnahme begonnen hat, sich von seiner Neigung zum Drogenkonsum zu distanzieren. Erst recht zeigte sich der Angeklagte durch das Strafverfahren hinreichend beeindruckt. Auch zeigt er Bemühungen sich eine bürgerliche Existenz aufzubauen, indem er begonnen hat, den Realschulabschluss nachzuholen. Die Kammer geht daher davon aus, dass es der Verbüßung einer Haftstrafe nicht bedarf, um sicher zu stellen, dass der Angeklagte B2 nicht erneut straffällig wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Eindruck des Strafverfahrens ausreichen werden, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.

364

G.

365

1.

366

Gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB war beim Angeklagten U ein Wertersatzverfall in Höhe von 10.000,00 € anzuordnen.

367

a)

368

Insgesamt sind U aus den abgeurteilten Taten Erlöse von ca. 145.540,00 € zugeflossen.

369

Nach den Feststellungen der Kammer hat U in den Fällen 1 - 52 insgesamt mit 23,4 kg Marihuana schlechter Qualität Handel getrieben. Auf der Grundlage der Angaben Us schätzt die Kammer den Erlös für dieses Marihuana auf 4,20 € pro Gramm, was einer Gesamtsumme von 98.280,00 € entspricht. Dieser Betrag ist dem Angeklagten unmittelbar aus der Tatbegehung des Handeltreibens zugeflossen, wobei nach dem Bruttoprinzip Gegenleistungen und Unkosten keine Berücksichtigung finden. Zunächst unerheblich für die Frage des Verfalls ist somit, dass der Angeklagte einen Großteil des jeweils erlangten Geldes zum Ankauf neuer Betäubungsmittel verwendet hat.

370

Im Fall 53 ist U weiter eine Provision von 150,00 € zugeflossen.

371

In den Fällen 54 - 75 hat U Handel mit insgesamt 5,6 kg Marihuana besserer Qualität Handel getrieben. Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten zum Einkaufspreis schätzt die Kammer den Verkaufspreis dieses besseren Marihuanas auf 6,50 € pro Gramm, so dass sich ein zu berücksichtigender Erlös von 37.400,00 € ergibt.

372

In den Fällen 80 - 103 hat U ferner eine Provision von 70,00 € pro gehandelten 100 g Marihuana erhalten, was bei 15,3 gehandelten Kilogramm (14 x 900g + 8 x 290g + 2 x 190g) einer Gesamtprovision von 10.710,00 € entspricht.

373

Für die Tat 104 war kein Erlös zu berücksichtigen, da die erlangte Menge Marihuana sichergestellt worden ist und dementsprechend keine Provision mehr an U gezahlt wurde.

374

Zusammengenommen hat U somit aus seinen Straftaten nach dem Bruttoprinzip einen Erlös von 145.540,00 € erzielt.

375

b)

376

Im Hinblick auf die Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Nr. 2 StGB war die erlangte Summe nicht in voller Höhe sondern lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,00 € im Wege des Wertersatzverfalls für verfallen zu erklären.

377

Hierbei hat die Kammer von der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen nicht mehr vorhanden ist oder das Erlangte nur einen geringeren Wert hat.

378

Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Angeklagte bei seinen Geschäften zunächst einen gewissen Betrag an Eigenkapital zum Erwerb des Betäubungsmittels eingesetzt hat und durch den anschließenden Weiterverkauf des Betäubungsmittels einen weiteren Betrag als Gewinn erlangt hat. Bei den Folgegeschäften hat er den zunächst eingesetzten Eigenkapitalbetrag jedoch zumindest teilweise erneut wieder für den Ankauf eingesetzt, sodass er begriffsnotwendig den Gesamtbetrag aller Veräußerungsgeschäfte tatsächlich nicht erlangt hat. Allein der Gewinnanteil kann in seinem Vermögen verblieben sein.

379

Dass der Angeklagte gegenwärtig noch über nachweisbares Vermögen verfügt, konnte die Kammer hingegen nicht feststellen.

380

Aus dem Fehlen von Vermögen folgt jedoch nicht zwingend, dass von der Anordnung des Wertersatzes Abstand gänzlich zu nehmen wäre. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hatte die Kammer vielmehr auch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten über den langen Tatzeitraum erhebliche Mittel zugeflossen sind, die er für den eigenen Lebensbedarf verwendet hat. Hierdurch hat er sich deutlich besser gestellt als er es ohne die Begehung der Straftaten vermocht hätte. Dieser Vorteil darf nach der Überzeugung der Kammer auch nach dem gesetzlichen Zweck der §§ 73 ff StGB nicht gänzlich bei ihm verbleiben.

381

Die Kammer hält es daher für angemessen, von der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht gänzlich abzusehen, sondern diesen lediglich auf einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zu beschränken.

382

Bei der Bemessung dieses Betrages hat sie berücksichtigt, dass der Angeklagte eine mehrjährige Haftstrafe anzutreten hat, während der er – auch im offenen Vollzug – nur in begrenztem Maße in der Lage sein wird, die Wertersatzverfallssumme aufzubringen.

383

Ebenso war zu berücksichtigen, dass die für verfallen erklärte Summe nicht derart hoch sein darf, dass sie der Resozialisierung des Angeklagten unüberwindliche Hürden entgegenstellen würde.

384

Beide Ermessensgesichtspunkte sieht die Kammer bei der festgesetzten Summe von 10.000,00 € als gewahrt an. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte mittelfristig auch unter Berücksichtigung der Gewährung von Vollstreckungserleichterungen in der Lage sein wird, die Verfallssumme aufzubringen.

385

Gemessen hieran stellt der genannte Verfallsbetrag auch keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Dass der Verfallsgegenstand sich nicht mehr im Vermögen des Betroffenen befindet, reicht, wie sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, zu Begründung einer unbilligen Härte nicht aus. Vielmehr müssten erhebliche Umstände vorliegen, welche die Anordnung des Verfalls im Einzelfall als übermäßige und vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen erscheinen lassen. Anhaltspunkte hierfür sind indessen nicht ersichtlich.

386

2.

387

Beim Angeklagten S war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73a StGB ein Wertersatzverfall in Höhe von 7.500,00 € anzuordnen.

388

3.

389

Beim Angeklagten B2 hat die Kammer hingegen von der Anordnung eines Wertersatzverfalls in Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gänzlich abgesehen.

390

H.

391

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.