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Landgericht Bonn·23 KLs-920 Js 200/11-3/15·30.07.2015

Einstellung nach §154 StPO wegen vorheriger niederländischer Verurteilung (Härteausgleich)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtInternationales StrafrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einstellung des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 1, 2 StPO wegen einer bereits bestehenden, rechtskräftigen niederländischen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels. Das Landgericht gab dem Antrag statt, da eine zusätzliche Strafe in Deutschland die bereits verhängte Freiheitsstrafe nicht erheblich erhöhen würde. Weil eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei ausländischer Verurteilung nicht möglich ist, kommt ein Härteausgleich bei der Strafzumessung in Betracht. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen des Angeklagten werden nicht auferlegt.

Ausgang: Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen bereits bestehender niederländischer Verurteilung nach §§ 154 Abs.1,2 StPO eingestellt; Kosten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 154 Abs. 1 StPO ermöglicht es, von der Verfolgung abzusehen, wenn die zu erwartende Strafe neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

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Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, kann das Gericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.

3

Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53–55 StGB ist bei einer vorangegangenen ausländischen Verurteilung nicht möglich; statt dessen ist bei der Strafzumessung ein Härteausgleich vorzusehen, um unbillige Härten zu vermeiden.

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Bei der Prüfung der Erheblichkeit der zusätzlichen Strafe sind Tatzeitpunkt, Fortsetzungscharakter der Taten, Geständnis des Angeklagten sowie dessen Mitwirkung (z. B. Drängen auf Verfahren zur Klärung ausländischer Haft) zu berücksichtigen.

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EU-rechtliche Vorgaben (Rahmenbeschluss 2008/675/JI) und deren nationale Umsetzung rechtfertigen die innerstaatliche Berücksichtigung von Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten bei der Anwendung von § 154 StPO.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 4 StPO§ 55 StGB§ 53 Abs. 1 StGB

Tenor

Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt (§§ 154 Abs. 1 und 2 StPO).

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde durch Urteil der Kammer für Strafsachen des Gerichtshofs I (Niederlande) vom ##. Dezember 2012 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand dieses Verfahrens war die Ausfuhr von mindestens 75 kg Amphetamin, ca. 77 kg Cannabis, sowie 120 g Kokain im Tatzeitraum vom ##. Oktober 2007 bis zum ##. März 2008.

4

Aufgrund eines gegen ihn für das vorliegende Verfahren bestehenden europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft C vom ##. April 2012 befand sich der Angeklagte im Zeitraum vom ##. Juni 2012 bis ##. Juni 2012 und vom ##. Oktober 2012 bis ##. Januar 2013 in Auslieferungshaft in den Niederlanden. Er befindet sich seit dem ##. Januar 2013 in Strafhaft in der Strafanstalt S (Niederlande).

5

Die Staatsanwaltschaft C hat unter dem Datum des ##. Januar 2015 gegen den Angeklagten Anklage erhoben. Hierin wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom ##. September 2009 bis zum ##. August 2011 in I2, F und anderenorts  mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und in 33 Fällen tateinheitlich hierzu Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben. Auch hier handelt es sich ganz überwiegend um das Betäubungsmittel Amphetamin.

6

Der Angeklagte ist von den niederländischen Behörden zur Durchführung des Strafverfahrens überstellt worden.

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II.

8

Die Staatsanwaltschaft C hat in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 2015 beantragt, das Verfahren vor der Kammer im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch die Kammer für Strafsachen des Gerichtshofs I vom 03. Dezember 2012 einzustellen.

9

Gemäß § 154 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 1 StPO). Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen (§ 154 Abs. 2 StPO).

10

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft war zu entsprechen.

11

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufungsverhandlung durch das niederländische Gericht im Jahre 2012 waren auch die vorliegenden Straftaten, die der Angeklagte einräumt, bereits begangen.

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Wäre die vorangegangene Verurteilung durch ein deutsches Gericht erfolgt, wären daher die in diesem Verfahren zu verhängenden Strafen sowie die in der vorangegangenen Entscheidung verhängten Einzelstrafen nachträglich auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen (§ 55 StGB).

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Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so wird nach deutschem Recht auf eine Gesamtstrafe erkannt (§ 53 Abs. 1 StGB). Gemäß § 54 Abs. 1 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitiger Strafe 15 Jahre nicht übersteigen.

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Werden die Taten tatsächlich nicht gleichzeitig abgeurteilt, hätte eine solche einheitliche Verurteilung nach dem Zeitablauf aber erfolgen können, muss die Gesamtstrafe nachträglich gebildet werden (§ 55 StGB).

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Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist bei einer vorangegangenen Verurteilung durch ein ausländisches  Gericht allerdings nicht möglich, da dies einen Eingriff in die Hoheitsgewalt des anderen Staates darstellen würde. Im vorliegenden Verfahren wäre daher zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der Strafzumessung ein so genannter Härteausgleich vorzunehmen, wodurch der Verurteilte so zu stellen wäre, als habe eine einheitliche Verurteilung hinsichtlich aller Tatvorwürfe stattgefunden (vgl. BGH NStZ 1997, 384). Das heißt eine neue Strafe in diesem Verfahren wäre so zu bemessen, dass sie zusammen mit der in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe entspräche, die – bei deren Zulässigkeit – im Rahmen einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung gebildet worden wäre.

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Bei der Bemessung der im vorliegenden Verfahren zu verhängenden Strafen wäre ferner maßgeblich zu berücksichtigen, dass die in dem vorliegenden Verfahren angeklagten Taten bereits sehr lange zurückliegen, sich als Fortsetzung der vorangegangenen - bereits abgeurteilten - Taten darstellen, der Angeklagte uneingeschränkt und vorbehaltlos geständig ist und er - zur Klärung seiner niederländischen Haftsituation - auf die Anklage und die Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland gedrängt hat.

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Aufgrund dieser Gesamtschau würde auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der in diesem Verfahren angeklagten Taten die mögliche - fiktive - Gesamtfreiheitsstrafe allenfalls geringfügig über der bereits durch das niederländische Gericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten liegen. Die in diesem Verfahren zu verhängende neue Strafe würde demgemäß nicht "beträchtlich" im Sinne des § 154 Abs. 1 S. 1 StPO ins Gewicht fallen.

18

Auch bestehen keine Bedenken an der Anwendbarkeit des § 154 StPO in Bezug auf ausländische Verurteilungen. Die Anwendbarkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um Entscheidungen europäischer Gerichte handelt. Mit dem Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union v. 24.7.2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. EU Nr. L220 v. 15.8.2008, S. 32) und dessen innerdeutschen Umsetzung durch G. v. 2.10.2009 (BGBl. I S. 3214) hat der Gesetzgeber seinen Willen zur innerstaatlichen Berücksichtigung europäischer Strafrechtspflege zum Ausdruck gebracht.