Fakeshop-Betrug: 235 Vorkassebestellungen, Gesamtfreiheitsstrafe und § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte betrieb einen Internet-Fakeshop, ließ über eine Alias-Person Geschäftskonten eröffnen und veranlasste 235 Kunden zu Vorkassezahlungen ohne jemals liefern zu wollen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betruges in besonders schwerem Fall in gleichartiger Tateinheit in 235 Teilakten und bildete unter Einbeziehung früherer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Wegen Betäubungsmittelabhängigkeit und Beschaffungsmotivation ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Zudem wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 65.570,90 Euro ausgesprochen; Aufwendungen für den Shopbetrieb wurden nicht abgezogen.
Ausgang: Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Fakeshop-Betrugs; Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, § 64-Unterbringung und Werteinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Onlineshop nur zum Schein betreibt, Waren nicht vorrätig hält und von Anfang an nicht liefern will, verwirklicht durch Entgegennahme von Vorkassezahlungen den Tatbestand des Betruges.
Wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende, nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will, handelt gewerbsmäßig; das Regelbeispiel indiziert den besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB).
Gleichgelagerte Vermögensschädigungen, die auf einer einheitlichen, auf Straftaten angelegten Organisationsstruktur beruhen, können als gleichartige Tateinheit zu einer Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts verbunden sein (§ 52 StGB).
Eine Betäubungsmittelabhängigkeit begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; maßgeblich sind insbesondere Tatplanung, längerfristige Durchführung und das Fehlen akuter Intoxikation oder erheblicher Entzugssymptome (§§ 20, 21 StGB).
Bei Einziehung des Wertes des Taterlangten sind Aufwendungen, die der Täter zur Begehung der Tat eingesetzt hat (z.B. Betriebskosten des Tatmittels), nicht abzugsfähig (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB).
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in gleichgelagerter Tateinheit in 235 Teilakten schuldig.
Er wird - unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X2 vom 31.08.2016, Az. ## Ds –### Js ###/15– ##/16 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe eines Betrages von 65.570,90 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
(§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2. Nr. 1, 52, 64, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB)
Gründe
A.
(Prozessuales)
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
B.
(Feststellungen zur Person)
I.
( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
Etwa zeitgleich mit dem Beginn des Konsums von Marihuana in der Hauptschule verschlechterte sich sein Verhältnis zu seinen Eltern. Er fühlte sich im Familienverbund zunehmend als Versager. Mit sechzehn Jahren fiel der Angeklagte das erste Mal strafrechtlich auf. Im Alter von ca. 17 Jahren kam er aufgrund von Problemen mit seiner Familie in einer Pflegefamilie unter. Die Pflegemutter kümmerte sich jedoch nur wenig um ihn, so dass sich sein Konsum von Drogen in diesem Zeitraum noch weiter steigerte und es in den Jahren 2009 und 2010 zu weiteren strafrechtlichen Verfehlungen kam. Er probierte in diesem Zeitraum das erste Mal Amphetamine aus und konsumierte diese zunächst einmal im Monat zusätzlich zu dem täglichen Konsum von Marihuana und Alkohol. Mit der Zeit steigerte sich jedoch der Konsum des Amphetamins sukzessive, bis er während seiner Tätigkeit im Callcenter bei der U jeden Morgen und später auch im Laufe des Tages Amphetamine und Kokain zu sich nahm, um wach zu werden und überhaupt den Alltag bewältigen zu können. Abends rauchte er Marihuana, um wieder „herunter“ zu kommen und einschlafen zu können.
Die Finanzierung seiner Drogensucht fiel ihm mit steigendem Konsum schwerer. Die Drogen nahmen einen immer höheren Betrag des monatlichen Gehaltes in Anspruch, so dass er sich Geld bei seinen Eltern lieh. Sobald er sein monatliches Gehalt erhielt, gab er dann einen Teil seines Geldes an seine Eltern, um so die Schulden abzubezahlen. Mit dem Rest des Geldes kaufte er sich wiederum Drogen, so dass er nach ca. einer Woche bereits kein Geld mehr zur Verfügung hatte.
Heroin hat er nach eigenen Angaben noch nie konsumiert. Von ernsthaften Erkrankungen blieb er verschont.
II.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.01.2017, der in der Hauptverhandlung verlesen, erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden ist, weist folgende Eintragungen auf:
1. Am 08.10.2009 sah die Staatsanwaltschaft L8 – ### Js ###/08 – von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
2. Am 07.01.2009 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht C10 – ## Ds ###/08 – wegen Körperverletzung in 4 Fällen verwarnt. Daneben wurden ihm verschiedene Weisungen erteilt, unter anderen Schulbesuch, Betreuungshilfe und die Ableistung von Sozialstunden.
3. Am 14.07.2010 wurde er vom Amtsgericht X3 im Verfahren ## Ds ##/10 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Betrug zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach Verlängerung wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 12.03.2013 erlassen.
Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde, lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte bestellte bei einer Fa. Q3 ein T9 zum Preise (einschließlich Versandkosten) von 199,00 Euro, welches am 02.03.2010 an ihn ausgeliefert wurde. Er war nicht willens oder in der Lage, das Handy zu bezahlen. Bei der Bestellung gab er falsche Daten an. Um den Vorteil der Tat zu genießen, weigerte er sich auch, das Handy an die Lieferantin zurück zu geben.“
4.
Das Amtsgericht X3 verurteilte ihn am 13.07.2012 wegen Erschleichen von Leistungen in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (## Ls -### Js ###/12- ##/12).
5.
Am 28.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht X3 ebenfalls wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (## Cs ### Js ###/14- ###/14).
6.
Das Amtsgericht X3 verurteilte den Angeklagten am 11.12.2015 wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (## Cs -### Js ####/15- ###/15).
7.
Am 31.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht X3 wegen Computerbetruges in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
Zu den Persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen stellte das Gericht in dem Urteil fest:
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
Er arbeitete zwischenzeitlich in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Callcenter in C11. Derzeit betreibt er ein Gewerbe als Webdesigner. Hieraus erzielt er nach eigenen Angaben ein Monatseinkommen zwischen 1.000,00 EUR und 1.500,00 EUR.
Der genannten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Angeklagte bestellte im Tatzeitraum 16.12.2014 bis 28.01.2015 in seiner Wohnung in X4 oder in der seiner Freundin L9 in F2 in neun Fällen über das Internet bei verschiedenen Unternehmen Waren, wobei er diese überwiegend auf die Personalien unbeteiligter Dritter unter Verwendung deren Kundenaccounts bestellte. In diesen Fällen sollte die Bezahlung auf Rechnung der unbeteiligten Inhaber der Kundenaccounts erfolgen oder der Rechnungsbetrag von ihren im Kundenkonto hinterlegten Bankkonten eingezogen werden. In zwei Fällen nutzte der Angeklagte Kreditkartendaten von unbeteiligten Dritten.
Der Angeklagte gab als (abweichende) Lieferanschrift in sieben Fällen die Namen und die Anschriften des gesondert verfolgten X und des Zeugen T6 an. Den gesondert verfolgten X hatte er zuvor über die Bestellmodalitäten informiert und das gemeinsame Vorgehen abgesprochen. Die Erlangten Waren wurden letztlich nicht bezahlt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Der Angeklagte bestellte am 16.12.2014 bei der Firma D ein Handy T10 $ # Mini zum Preis von 152,85 Euro auf den Namen des Zeugen T5, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an.
Die Fa. D3 lieferte die Ware nicht aus, weil der Zeuge T5 dort den Missbrauch seines Kundenkontos vor Auslieferung meldete.
Der Angeklagte bestellte am 17.12.2014 um 14:39 Uhr bei der Firma D ein Handy T10 $ # Mini zum Preis von 135,95 Euro auf den Namen des Zeugen W, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er wiederum den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an. Die Verwendung des fremden Kundenkontos wurde von der Fa. D3 vor Auslieferung der Ware bemerkt, die Auslieferung wurde gestoppt.
Der Angeklagte bestellte am 17.12.2014 um 16.40 Uhr bei der Firma D ein Handy I2 zum Preis von 109,90 Euro, wiederum auf den Namen des Zeugen W unter Verwendung dessen Kundenkontos. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen X in X4 an. Die Fa. D3 lieferte das Handy an den Zeugen X aus, der es entgegen der Absprache mit dem Angeschuldigten für sich verwendete.
Der Angeklagte bestellte a, 17.12.2014 bei der Firma T8 zwei Paar Sportschuhe der Marke O3 zum Gesamtpreis von 225,00 Euro auf den Namen des Zeugen X, wobei er zur Bezahlung die Kreditkartendaten eines unbeteiligten und unbekannten Dritten angab. Die Schuhe wurden an den Zeugen X ausgeliefert, der ein Paar an den Angeschuldigten weitergab und ein Paar für sich verwendete.
Der Angeklagte bestellte am 17.12.2017 bei der Firma Q GmbH eine Armbanduhr „O4“ zum Preis von 319,95 Euro sowie ein Paar Schuhe der Marke W2 zum Preis von 59,95 Euro auf den Namen des Zeugen X, wobei er zur Bezahlung unberechtigt die Kreditkartendaten der Zeugin I3 angab. Die Schuhe wurden an den Zeugen X ausgeliefert, der diese dem Angeschuldigten übergab. Die Armbanduhr wurde nicht ausgeliefert, weil die Fa. Q die unberechtigte Verwendung der Kreditkartendaten vor der Versendung der Uhr erkannte.
Der Angeklagte bestellte am 10.01.2015 bei der B EU S.á.r.l. zwei Geschenkgutscheine zum Preis von jeweils 100,00 Euro auf den Namen des Zeugen M, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Einer der Gutscheine wurde anschließend an die von dem Angeschuldigten genutzte E-Mail-Adresse ####@##.## gesandt. Der weitere Gutschein wurde aufgrund firmeninterner Kontrollen nicht übersandt. Der Angeklagte bestellte an diesem Tag zweimal bei der Fa. B ein Handy T11 zum Preis von 85,88 Euro unter Verwendung des Kundenkontos einer X5. Als Lieferanschrift gab der Angeklagte jeweils seine Anschrift in X4 an. Zur Bezahlung löste er jeweils den vorgenannten Gutschein ein. Die Fa. B bemerkte den unberechtigten Bezug des Gutscheins und lieferte die Handys nicht aus.
Der Angeklagte bestellte am 22.01.2015 bei der Fa. D ein Handy T10 H5 $# zum Preis von 199,95 auf den Namen des Zeugen L10, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab der Angeklagte seinen eigenen Namen und seine Anschrift in X4 an. Die Ware wurde dort an den Angeschuldigten ausgeliefert, wobei der Angeklagte sich gegenüber dem Paketzusteller als Herr „X6“ ausgab.
Der Angeklagte bestellte am 28.01.2015 bei der Fa. D ein Handy T10 H5 $# zum Preis von 349,00 Euro auf den Namen des Zeugen L3, dessen Kundenaccount er unberechtigt nutzte. Als Lieferanschrift gab er den Namen und die Anschrift des Zeugen T6 in F2 an. Die Verwendung des fremden Kundenkontos wurde von der Fa. D3 rechtzeitig bemerkt und sie lieferte die Ware nicht aus.
Der Angeklagte bestellte am 28.01.2015 bei der Firma D2 GmbH einen Damenring zum Preis von 304,95 Euro auf den Namen des Zeugen T6, dessen Namen und Anschrift er auch als Lieferanschrift angab. Zur Bezahlung verwendete der Angeklagte unberechtigt die Kreditkartendaten des Zeugen H2. Die Ware wurde am 30.01.2015 an den Zeugen T6 ausgeliefert.
Außerdem kam es zu folgender Tat:
Der Angeklagte beantragte und erhielt am 15.01.2015 über Internet ein Darlehen in Höhe von 199,00 Euro von der O Bank GmbH & Co. KG, wobei der Angeklagte die Personalien des Zeugen T und eine Datei mit dem eingescannten Ausweis des Zeugen T verwendete. Der Angeklagte beauftragte am 15.01.2015 die O Bank mit einer Überweisung des gesamten Darlehensbetrages von dem Darlehenskonto bei der O Bank auf das Konto Nr. ########## des gesondert verfolgten C4 bei der Q2 GmbH, über das der Angeklagte verfügen konnte. Die Überweisung wurde jedoch wegen der fehlenden Namensübereinstimmung der Kontoinhaber gestoppt werden. Der Darlehensbetrag konnte daher von dem Angeschuldigten nicht abgerufen werden.“
Weiter heißt es in dem Urteil:
„Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten ergaben sich unter Berücksichtigung der weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere den glaubhaften Aussagen der Zeugen C4 und X, nicht.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in 5 Fällen (Fälle II.3., II.4., II.5., II.7., II.9.), davon in 2 Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB (Fälle II.3., II.7.) sowie des versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung in 5 Fällen (Fälle II.1., II.2., II.6., II.8., II.10.) schuldig gemacht.
Die Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft in Form von Vorsatz. Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
V.
Auf Grund des relativ kurzen Tatzeitraums von 6 Wochen und fehlender objektiver Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegt Gewinnerzielungsabsicht hat das Gericht davon abgesehen, die Taten als gewerbsmäßig zu betrachten.
In allen Fällen hat das Gericht zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt. Gegen den Angeklagten sprachen demgegenüber seine zahlreichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten nicht von neuer Straffälligkeit abhalten konnten. Auch war zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass der tatsächlich entstandene Schaden aller Taten nur im Bereich von etwa 1.000,00 EUR lag.
Unter Abwägung dieser wie aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der in § 46 StGB postulierten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei das Gericht den teilweise tateinheitlich mitverwirklichten Urkundenfälschungen als bloßen Begleittat zu Gunsten des Angeklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat:
Für die unter II.1., 2., 6., 8. und 10 festgestellten Taten auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten, für die unter II.3., 4., 5., 7. und 9. festgestellten Taten auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten.
Aus den hier verhängten Freiheitsstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das Gericht hat hierbei nicht nur die zuvor genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern auch den seriellen Charakter zwischen den einzelnen Taten und die damit sinkende Hemmschwelle bei dem Angeklagten gewürdigt. Insgesamt erschien dem Gericht daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 4 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Die Strafe des Angeklagten konnte nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte verfügt über eine Wohnung, Einkommen und soziale Bindungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren den Angeklagten hinreichend beeindruckt hat, wobei dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt wurde, dass er im Falle jeder weiteren Straftat mit der Verbüßung der Strafe zu rechnen hat.“
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese dann unter dem 08.06.2017 zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts X3 ist seit dem 09.06.2017 rechtskräftig.
C.
(Tatsachenfeststellungen)
I.
In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Das Gehalt des Angeklagten, das er von seiner Tätigkeit im Callcenter der U erzielte, reichte dem Angeklagten aufgrund seines mittlerweile täglichen Konsums von Amphetaminen und Marihuana nicht. Anfang des Jahres 2015 beschloss er daher, einen Internet-Fakeshop namens „X7“ auf eine nicht existente Personalie zu eröffnen, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und auf diese Weise seine Drogensucht zu finanzieren.
Er erfand hierzu die nicht existente Aliasperson „X8“, die als vermeintlicher Inhaber des Onlineshops fungieren sollte. Er berichtete dem Zeugen C4 von seiner Idee und überzeugte diesen, ihm bei seinem Plan zu helfen. Der Zeuge C4 stellte sein Passfoto für die Aliaspersonalie „X8“ zur Verfügung. Zur Umsetzung seines Vorhabens bestellte der Angeklagte, der über gute IT-Kenntnisse verfügt, im Darknet bei einer unbekannt gebliebenen Person ein Ausweispapier auf die Personalie „X8“. Dabei achtete der Angeklagte darauf, dass es sich um einen vorläufigen Personalausweis aus Papier handelte, da dessen Echtheitsmerkmale im Verhältnis zu den normalen Personalausweisen aus Plastik nicht hinreichend bekannt und daher beim Vorzeigen schlechter auf ihre Echtheit zu überprüfen sind. Wenig später erhielt er den vorläufigen Personalausweis, angeblich ausgestellt von der Stadt X4 auf die Personalien „X8“, geb. am ##.##.1975, wohnhaft K-Straße in ##### C12“ mit der Ausweisnummer $####### und mit dem Ausstellungsdatum ##.##.2015.
Als der gefälschte Personalausweis angekommen war, ließ der Angeklagte den Zeugen C4 als nächsten Schritt über das QIdent-Verfahren mindestens zwei Geschäftskonten eröffnen. Auf diese Konten sollten die Kunden aus dem „Onlineshop“ die Kaufpreise für die bestellte Ware überweisen. Der Angeklagte füllte die zur Eröffnung der Konten notwendigen Antragsformulare mit der Aliaspersonalie „X8“ aus und suchte mit der Suchmaschine auf seinem Handy die fußläufig erreichbaren Qfilialen in seiner Umgebung. Am 24.09.2015 eröffnete der Zeuge C4 auf Veranlassung des Angeklagten die Konten, indem er sich in der Qfiliale, L8straße ### T12 mit dem vorläufigen Personalausweis auswies.
Auf diese Weise eröffnete der Zeuge C4 ein Konto bei der O2 GmbH mit der IBAN-Nr. DE ## #### #### #### #### ## sowie ein Konto bei der D4bank $$$ Q4 (D5) mit der IBAN-Nr. DE## #### #### #### #### ##, deren alleiniger Verfügungsberechtigter der Angeklagte war. Die Kontoeröffnungsunterlagen und in der Folgezeit sämtliche Kontoauszüge wurden – wie von dem Zeugen C4 alias X8 - bei der Kontoeröffnung beantragt - an die Adresse des Zeugen C9 in X4 versandt, der diese dann gesammelt und ungeöffnet an den Zeugen C4 übergab. Letzterer leitete sie wiederum ungeöffnet an den Angeklagten weiter. Der Angeklagte öffnete die Unterlagen häufig im Beisein des Zeugen C4 und vernichtete sie anschließend.
Des Weiteren erstellte der Angeklagte mit einer ebenfalls im Darknet erworbenen Software einen Onlineshop mit dem Domainnamen www.X7.de, der über die Internetsuchmaschinen zu finden war. Auf der erstellten Internetseite, die wie ein normaler Onlineshop aussah, bot er in der Zeit vom 12.10.2015 bis 25.11.2015 verschiedene Elektronikartikel - vornehmlich Spielekonsolen, Küchenmaschinen, Kaffeemaschinen, elektrische Zahnbürsten – zum Onlineverkauf gegen Vorkasse an. Die Seite wies mehrere Rubriken wie „Kundendienst“, „Geschenkgutscheine“, „Auftragsverlauf“, „Retouren“ und „Angebote“ auf und vermittelte dem Besucher den Eindruck eines seriösen Onlineshops. Erst bei näherer Betrachtung und Recherche wäre erkennbar gewesen, dass im Impressum als Firmenadresse die K Str. 6 in ##### C12 angegeben war, wobei es sich bei dieser Adresse um die Adresse der Kfz-Zulassungsstelle in C12 handelt. Bei der auf der Internetseite angegebenen vermeintlichen Telefonnummer von X7 wiederum handelte es sich um eine Durchwahlanlage. Um möglichst viele Kunden anzulocken, bot der Angeklagte die Elektronikartikel zu deutlich vergünstigten Preisen als potentielle Mitbewerber an. Daher bestellten täglich mehrere Kunden. Nach Eingang der Bestellung erhielten die Kunden eine von dem Onlineshop generierte E-Mail als Kaufbestätigung, die eine fingierte Bestellnummer enthielt. Die Kunden schöpften aufgrund dieser Bestellbestätigung keinen Verdacht und überwiesen den Kaufbetrag – wie aufgefordert - auf das in der Bestätigung genannte Konto. Insgesamt 235 Kunden bestellten so auf der Internetseite www.X7.de verschiedene Elektronikartikel und bezahlten per Vorkasse im Vertrauen darauf, dass sie die bestellten Artikel nach Zahlung geliefert bekämen. Eine Auslieferung der bestellten Artikel erfolgte jedoch plangemäß und wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt in keinem der Fälle. Denn der Angeklagte hatte von Anfang an nicht vor und war auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die bezahlte Ware an die Kunden zu liefern, da er die auf der Internetseite angebotenen Artikel selbst zu keinem Zeitpunkt vorrätig hielt. Er beabsichtigte, durch das sehr günstige Angebot der Elektronikartikel die Kunden zur Zahlung in Vorkasse auf die Konten zu veranlassen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erbringen. Sobald das Geld der geschädigten Kunden auf seinem Konto einging, brach er den Kontakt zu ihnen ab oder vertröstete diese ggf. um einige Zeit, indem er ihnen in den Antwortmails eine ausgedachte Liefernummer mitteilte.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen, bei denen die geschädigten Kunden Bestellungen gegen Vorkasse Zahlungen auf das Konto der D4bank mit der IBAN-Nr. DE## #### #### #### #### ## vornahmen, weil sie auf die anschließende Warenlieferung vertrauten:
| D4-BANK | |||||||||
| Fall Nr. | Az. StA Bonn | Auftraggeber - Geschädigter | IBAN | BIC | Wohnort | Tatzeit | Valuta | Artikel | Betrag |
| 1 | ### Js ###/16 | G | DE#################### | $$$$$$$#$## | T13 ##b##### L11 | 10.11.2015 | 20151113 | Wii | 269,00 |
| 2 | ### Js ###/16 | E2 | DE#################### | ########### | G2straße ####### G3 | 12.11.2015 | 20151112 | Kitchenaid | 369,00 |
| 3 | ### Js ###/16 | K2 Z | DE#################### | $$$$$$$$$$$ | K3-Straße ####### E3 | 07.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 4 | ### Js ###/16 | L12 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | M2 Straße ####### Q5 | 18.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 5 | ### Js ###/16 | T14 | DE#################### | $$########$ | F3 Straße ######## E3 | 05.11.2015 | 20151106 | Wii | 269,00 |
| 7 | ### Js ###/16 | K4 | DE#################### | $$$$$$##### | B2 ####### G4 | 09.11.2015 | 20151111 | Playstation | 299,00 |
| 8 | ### Js ###/16 | B3 | DE#################### | ########### | G5straße ###### A | 09.11.2015 | 20151113 | Playstation | 299,00 |
| 9 | ### Js ###/16 | I4 | DE#################### | $$$$$$$#$## | B4straße ###### W3 a d Donau | 08.11.2015 | 20151109 | Küchenmaschine | 149,00 |
| 10 | ### Js ###/16 | T15 | DE#################### | $$$######$$ | N3str. # a##### H6 | 10.11.2015 | 20151111 | Zahnbürste | 109,00 |
| 12 | ### Js ###/16 | T16 | DE#################### | ####$###### | U2straße ####### U3 | 18.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 13 | ### Js ###/16 | I5 | DE#################### | $$$$$$$#$## | T17-Straße ###### C13 | 04.11.2015 | 20151105 | Dampfreiniger | 109,00 |
| 14 | ### Js ###/16 | K5 | DE#################### | $$$$$$$#$## | G6straße ####### G7 | 18.11.2015 | 20151119 | Kaffeemaschine | 399,00 |
| 15 | ### Js ###/16 | W4 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | T18 ###### M3 | 10.11.2015 | 20151112 | Playstation | 299,00 |
| 16 | ### Js ###/16 | S4 | DE#################### | $$$$$$##### | N3straße ###### E4 | 16.11.2015 | 20151118 | Playstation | 299,00 |
| 17 | ### Js ###/16 | X9 | DE#################### | ########### | T19 Straße ###### C14 | 05.11.2015 | 20151106 | Playstation | 299,00 |
| 18 | ### Js ###/16 | W5 | DE#################### | $$$$$$#$$$$ | I6straße ####### Q6 | 12.11.2015 | 20151113 | Kitchenaid | 369,00 |
| 19 | ### Js ###/16 | T20 | DE#################### | ####$###### | U4-Ring ####### H7 | 08.11.2015 | 20151109 | Wii | 269,00 |
| 20 | ### Js ###/16 | Q7 | DE#################### | ########### | J ###### F4 | 05.11.2015 | 20151105 | Wii | 269,00 |
| 21 | ### Js ###/16 | N4 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | L14 Feld ###### S5 | 16.11.2015 | 20151117 | Kitchenaid | 299,00 |
| 22 | ### Js ###/16 | I7 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | I8ring ####### O5 | 06.11.2015 | 20151110 | Playstation | 299,00 |
| 23 | ### Js ###/16 | T5 | DE#################### | ########### | B5 ####### D6 | 09.11.2015 | 20151110 | Playstation | 299,00 |
| 25 | ### Js ###/16 | C15 | DE#################### | ####$###### | B6 Weg ####### I9 | 19.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 26 | ### Js ###/16 | Q8 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | A2ring ###### S6 | 07.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 27 | ### Js ###/16 | T21 | DE#################### | ####$###### | K6weg ###### H8 | 10.11.2015 | 20151110 | Playstation | 299,00 |
| 28 | ### Js ###/16 | I10 | DE#################### | $$$$$$$#$## | C16-Straße ###### F5 | 07.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 29 | ### Js ###/16 | L15 | DE#################### | ####$###### | C17weg ####### X10 | 09.11.2015 | 20151110 | PS 4 | 299,00 |
| 30 | ### Js ###/16 | L4 | DE#################### | ########### | B7 ###### M4 | 12.11.2015 | 20151113 | Kitchenaid | 439,00 |
| 31 | ### Js ###/16 | I11 | DE#################### | ########## | W6 ####### C18 | 19.11.2015 | 20151120 | Playstation | 299,00 |
| 32 | ### Js ###/16 | E5 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | L16weg ###### I12 | 10.11.2015 | 20151112 | Playstation | 299,00 |
| 33 | ### Js ###/16 | Q9 | DE#################### | $$$$$$##### | B8 ####### I13 | 12.11.2015 | 20151113 | Playstation | 299,00 |
| 34 | ### Js ###/16 | T22 | DE#################### | $$########$ | F6 Straße ######## O6 | 12.11.2016 | 20151113 | Playstation | 299,00 |
| 35 | ### Js ###/16 | N5 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | U5straße ######## O7 | 18.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 36 | ### Js ###/16 | H9 | DE#################### | $$$$$$##### | G8 ####### L17 | 05.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 37 | ### Js ###/16 | U6 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | E6Straße ###### C19 | 19.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 38 | ### Js ###/16 | Q10 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | T23 Straße ##e##### B9 | 18.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 39 | ### Js ###/16 | H10 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | S7weg ###### Q11 | 09.11.2015 | 20151111 | Playstation | 299,00 |
| 40 | ### Js ###/16 | S8 | DE#################### | $$######### | S9weg ####### X11l | 19.11.2015 | 20151120 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 41 | ### Js ###/16 | U7 | DE#################### | ########### | I14 ####### P2k | 10.11.2016 | 20151112 | Playstation | 299,00 |
| 42 | ### Js ###/16 | N6 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | B10 ##a##### B11 | 18.11.2015 | 20151120 | Playstation | 299,00 |
| 43 | ### Js ###/16 | P3 | DE#################### | ########### | M5gasse ###### X12 | 07.11.2015 | 20151109 | Wii | 269,00 |
| 44 | ### Js ###/16 | S10 | DE#################### | ####$###### | B12 ####### S11 | 19.11.2015 | 20151120 | Playstation | 299,00 |
| 45 | ### Js ###/16 | L19 | DE#################### | $$$$$$$#$## | A3 Weg ##b##### E7 | 05.11.2015 | 20151105 | Playstation | 299,00 |
| 46 | ### Js ###/16 | N7 | DE#################### | $$#$#####$# | Alte Q-Straße#### W8 | 10.11.2015 | 20151112 | Playstation | 299,00 |
| 47 | ### Js ###/16 | M6 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | F7 Straße ######## I15 | 19.11.2015 | 20151119 | Wii | 269,00 |
| 48 | ### Js ###/16 | E8 | DE#################### | ####$###### | H11-Straße ####### T12 | 09.11.2015 | 20151111 | Kitchenaid | 369,00 |
| 49 | ### Js ###/16 | O8 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | B13 ####### T24 a. Main | 18.11.2015 | 20151120 | PS 4 | 299,00 |
| 50 | ### Js ###/16 | E9 | DE#################### | ########### | L8 Str. 92##### T25 | 18.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 51 | ### Js ###/16 | I16 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | T26 ####### C20 | 18.11.2015 | 20151113 | Playstation | 299,00 |
| 52 | ### Js ###/16 | T27 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | X13 Straße ####### S12 | 10.11.2015 | 20151117 | Bierzapfanlage | 169,00 |
| 53 | ### Js ###/16 | T28 | DE#################### | ########### | J2 ####### C21 | 19.11.2015 | 20151119 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 54 | ### Js ###/16 | S13 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | I17weg ## b##### X14 | 09.11.2015 | 20151109 | PS 4 | 299,00 |
| 55 | ### Js ###/16 | M7 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | T29-Straße ###### S14 | 18.11.2015 | 20151119 | Playstation | 299,00 |
| 56 | ### Js ###/16 | H12 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | T30-Straße #a##### C22 | 19.11.2015 | 20151120 | Playstation | 299,00 |
| 57 | ### Js ###/16 | T30 | DE#################### | $$######$ | C23-Straße 2##### N8 a R | 10.11.2015 | 20151112 | Playstation | 299,00 |
| 58 | ### Js ###/16 | J3 | DE#################### | $$$$$$$#$## | H13straße ###### E10 | 07.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 59 | ### Js ###/16 | X15 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | K7 Str. ## a##### F8 | 19.11.2015 | 20151120 | Playstation | 299,00 |
| 60 | ### Js ###/16 | X16 | DE#################### | $$$$$$$#### | B14 ###### G4 | 18.11.2015 | 20151119 | Wii | 269,00 |
| 61 | ### Js ###/16 | G9 | DE#################### | ####$###### | W9weg ####### I19 | 19.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 62 | ### Js ###/16 | Q12 | DE#################### | $$########$ | W10straße ####### S15 | 06.11.2015 | 20151109 | Playstation | 299,00 |
| 63 | ### Js ###/16 | M9 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | D7straße ######## N9 | 10.11.2015 | 20151111 | Playstation | 299,00 |
| 64 | ### Js ###/16 | I20 | DE#################### | ####$###### | X17 ###### W11 | 14.11.2015 | 20151116 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 65 | ### Js ###/16 | P4 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | X18straße #a##### F9 | 16.11.2016 | 20151118 | Playstation | 299,00 |
| 66 | ### Js ###/16 | X20 | DE#################### | $$$$$$$#$## | O9-Straße ##a##### H14 | 10.11.2015 | 20151111 | Playstation | 299,00 |
| 67 | ### Js ###/16 | C24 | DE#################### | $$########$ | C25 Straße ####### K8 | 02.12.2015 | 20151113 | Zahnbürste | 109,00 |
| 68 | ### Js ###/16 | E11 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | B15 ###### C26 | 08.11.2015 | 20151110 | Playstation | 299,00 |
| 69 | ### Js ###/16 | X21 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | U8str. # a##### E12 | 18.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 70 | ### Js ###/16 | F10 | DE#################### | $$$######$$ | D8straße ####### B16 | 04.11.2015 | 20151106 | Zahnbürste | 109,00 |
| 71 | ### Js ###/16 | X22 | DE#################### | ########### | N10 Str. ###### G10 | 10.11.2015 | 20151112 | PS 4 | 299,00 |
| 72 | ### Js ###/16 | L20 | DE#################### | ####$###### | F11str. ####### L21 | 04.11.2015 | 20151104 | Bierzapfanlage | 169,00 |
| 73 | ## Js ###/16 | H15 | DE#################### | ####$###### | W12 Str. ######## L8 | 19.11.2015 | 20151120 | PS 4 | 299,00 |
| 74 | ### Js ###/16 | C2 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | G11straße ##a##### G12 | 11.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 75 | ### Js ###/16 | S16 | DE#################### | ########### | F12weg ###### G13 | 10.11.2015 | 20151110 | Kaffeemaschine | 339,00 |
| 76 | ### Js ###/16 | U9 – G14 | DE#################### | $$$$$$$$$$$ | X23str. ####### C12 | 14.11.2015 | 20151117 | PS 4 | 299,00 |
| 77 | ### Js ###/16 | T32 | DE#################### | ############ | B17 ## a##### T33 | 18.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 78 | ### Js ###/16 | T34 | DE#################### | ########### | C27straße ####### L22 | 19.11.2015 | 20151119 | PS 4 | 299,00 |
| 79 | ### Js ###/16 | C28 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | L23 ####### A4 | 18.11.2015 | 20151120 | PS 4 | 299,00 |
| 80 | ### Js ###/16 | T35 | DE#################### | $$$$$$##### | H16str. ###### U10 | 08.11.2015 | 20151110 | PS 4 | 299,00 |
| 81 | ### Js ###/16 | C29 | DE#################### | ########### | Q13str. ####### G15 | 09.11.2015 | 20151110 | Kitchenaid | 369,00 |
| 82 | ### Js ###/16 | X24 | DE#################### | $$$$$$##### | B18 ####### C12 | 10.11.2015 | 20151111 | Espressomaschine | 390,00 |
| 83 | ### Js ###/16 | L6 | DE#################### | $$$$$$$#$## | L24 Straße ####### T36 | 06.11.2015 | 20151109 | 2 x Wii | 538,00 |
| 84 | ### Js ###/16 | L7 | DE#################### | $$$$$$$#$## | O10 Str. ####### C30 | 05.11.2015 | 20151106 | Zahnbürste | 109,00 |
| 85 | ### Js ###/16 | N2 | DE#################### | $$$$$$$#### | T37straße ###### Q14 | 09.11.2015 | 20151110 | Kaffeemaschine | 369,00 |
| 86 | ### Js ###/16 | K9 | DE#################### | ####$###### | O10 Str. ####### C30 | 18.11.2015 | 20151119 | WII | 269,00 |
| 87 | ### Js ###/16 | C5 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | M10straße ### ##### L25 | 09.11.2015 | 20151116 | PS 4 | 299,00 |
| 88 | ### Js ###/16 | T38 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | C31weg ####### H17 | 18.11.2015 | 20151120 | PS 4 | 299,00 |
| 89 | ### Js ###/16 | I21 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | S17 Str. ####### M11 | 05.11.2015 | 20151106 | Kaffeemaschine | 369,00 |
| 90 | ### Js ###/16 | S18 | DE#################### | ####$###### | T39-Str. ####### D9 | 08.11.2015 | 20151109 | PS 4 | 299,00 |
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| 192 | keine Anzeige | I32 | DE#################### | $$$$$$#### | 20151111 | 299,00 |
| 193 | keine Anzeige | I33 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | 20151110 | 299,00 |
| 194 | keine Anzeige | Q20 | DE#################### | $$$$$$##### | 20151012 | 310,00 |
| 195 | keine Anzeige | X38 | DE#################### | $$$$$$##$$$ | 20151106 | 299,00 |
| 196 | keine Anzeige | X39 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | 20151110 | 218,00 |
| 197 | keine Anzeige | X40 | DE#################### | $$$$$$$$$$$ | 20151110 | 299,00 |
| 198 | keine Anzeige | X41 | DE#################### | $$$$$$$#$$$ | 20151119 | 299,00 |
Zudem kam es im Vertrauen darauf, dass es zur Lieferung der Waren kommen wird, in folgenden Bestellungen zur Zahlung des jeweiligen Kaufpreises durch die geschädigten Kunden gegen Vorkasse auf das Konto der O2$ IBAN-Nr. DE ## #### #### #### ######
O2$
| Fall. Nr. | Az. StA Bonn | Auftraggeber - Geschädigte | IBAN.Nr. | Wohnort | Tatzeit | Valuta | Artikel | Betrag |
| 201 | ### Js ###/16 | S22 | I34weg ####### N14 | 22.11.2015 | 24.11.2015 | Küchenmaschine | 139,00 | |
| 202 | ### Js ###/16 | N15 | DE## #### #### #### #### ## | C44 Str. ####### L39 | 23.11.2015 | 24.11.2015 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 203 | ### Js ###/16 | Q21 | P9str. ####### F16 | 23.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 204 | ### Js ###/16 | U12 | T50-Weg ####### L40 | 23.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 205 | ### Js ###/16 | P10 | M18 ####### C45 | 21.11.2015 | 24.11.2015 | Kitchenaid | 369,00 | |
| 206 | ### Js ###/16 | Q22 | F17-Weg ###### C46 | 21.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 207 | ### Js ###/16 | C47 | T51str. ####### M19 | 23.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 208 | ### Js ###/16 | H23 | H24str. ####### P11 | 24.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 209 | ### Js ###/16 | X42 | X43str. ####### E16 | 21.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 211 | ### Js ###/16 | F18 | U13 ####### T52 | 23.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 212 | ### Js ###/16 | H25 | B23 ####### B24 | 24.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 213 | ### Js ###/16 | J6 | T53str. ###### U14 | 22.11.2015 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 214 | ### Js ###/16 | T54 | M20str. ## d##### M21 | 21.11.2015 | 23.11.2015 | WII | 269,00 | |
| 216 | ### Js ###/16 | Z2 | I35 Str. ## a##### O12 | 24.11.2015 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 217 | ### Js ###/16 | T55 | H26str. ######## N16 | 24.11.2015 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 219 | ### Js ###/16 | B25 | W12 Str. ####### L8 | 21.11.2015 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 220 | ### Js ###/16 | E17 | B26 ####### T56 | 21.11.2015 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 222 | ### Js ###/16 | T5 | I36-Str. ####### B11 | 21.11.2015 | 24.11.2015 | Küchenmaschine | 139,00 | |
| 223 | ### Js ###/16 | N17 | K11str. ###### K7 | 19.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 224 | ## Js ###/16 | G17 | G8 ## b##### C48 | 23.11.2015 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 225 | ### Js ###/16 | H27 | H28##### S23 | 22.11.2015 | 24.11.2015 | Staubsauger | 399,00 | |
| 226 | ### Js ###/16 | S24 | C49 Str. ###### N18 | 21.11.2015 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 227 | ### Js ###/16 | H29 | X44str. ## c##### C50 | 21.11.2015 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 | |
| 228 | ### Js ###/16 | X45 | H30str. ####### C51 | 22.11.2015 | 23.11.2015 | Nintendo | 269,00 | |
| 229 | ### Js ###/16 | L41 | X46 ####### F19 | 21.11.2015 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| Valuta | |||||
| 230 | keine Anzeige | T57 | 25.11.2015 | Nintendo | 269,00 |
| 231 | keine Anzeige | T58 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 232 | keine Anzeige | Q23 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 233 | keine Anzeige | M22 | 25.11.2015 | Braun | 189,00 |
| 234 | keine Anzeige | M23 | 25.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 235 | keine Anzeige | F20 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 236 | keine Anzeige | M24 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 237 | keine Anzeige | T59 | 24.11.2015 | PS 4 | 139,00 |
| 238 | keine Anzeige | N | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 239 | keine Anzeige | X47 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 240 | keine Anzeige | E18 | 24.11.2015 | Kitchenaid | 369,00 |
| 241 | keine Anzeige | C52 | 24.11.2015 | Kitchenaid | 369,00 |
| 243 | keine Anzeige | H31 | 24.11.2015 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 244 | keine Anzeige | M25 | 24.11.2015 | Kitchenaid | 369,00 |
| 245 | keine Anzeige | P12 | 24.11.2015 | Küchenmaschine | 139,00 |
| 246 | keine Anzeige | Q24 | 24.11.2015 | Zahnbürste | 109,00 |
| 247 | keine Anzeige | C53 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 248 | keine Anzeige | H32 | 24.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 249 | ### Js ####/16 | X48, E-Straße, ##### L42, DE#################### | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 250 | keine Anzeige | L43 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 251 | keine Anzeige | G18 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 253 | keine Anzeige | T60 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
| 254 | keine Anzeige | C54 | 23.11.2015 | PS 4 | 299,00 |
Der Gesamtschaden der insgesamt 235 Bestellvorgänge der Kunden beläuft sich insgesamt auf 65.570,90 Euro.
Von den Einnahmen aus den genannten Konten bestritt der Angeklagte seine Drogensucht und seinen Lebensunterhalt und kaufte sich ein Tonstudio. Mit den Einnahmen bezahlte er zudem die Aufwendungen zum Betreiben der Internetseite. Die Kosten für die Domain wurden per Lastschrift von dem Girokonto bei der D4bank abgebucht. Zudem übergab er insgesamt ca. 15.000 Euro an den Zeugen C4, wobei diese Zahlung die Mithilfe des Zeugen nicht nur in diesem Tatkomplex entlohnen sollte, sondern auch als Entlohnung für gesondert verfolgte Straftaten, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind, dienten.
Am 11.01.2017 wurde die Wohnung der Freundin des Angeklagten in F2 durchsucht, da sich der Angeklagte überwiegend dort aufhielt. Hierbei wurde neben umfangreicher Hardware ein Handy des Angeklagten sichergestellt.
Die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten ergab, dass am 22.09.2015 und am 23.09.2015 über den Internetzugang des Handys nach Adressen von Qfilialen bzw. Qshops in T61 und T12 gesucht wurde. Die Auswertung ergab folgende Suchorte, an denen sich jeweils Qfilialen befinden:
23.09.2015, 13:37:57, C-Straße, ##### T12
22.09.2015, 16:52:19 L-Straße, ##### T61
Die polizeiliche Auswertung des PC‘s des Angeklagten ergab zudem gelöschte Datenfragmente, die zwar nicht wiederhergestellt werden konnten. Dennoch konnte festgestellt werden, dass sich folgende Datenfragmente mit dem Zeitstempel vom 22.09.2015 dort befanden:
O2 (C9)
E19 (C9) E19_Giro_Eröffnung.pdf
D13 D4 Einzelkonto.pdf
D13 D4 (C9)/ Einzelkonto.pdf
Faked $$/QIdentformular.pdf
E20/ Antrag_db_Aktivkonto
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C11 vom 18.01.2016, Az. ## Gs ##/26, wurde am 14.01.2016 in dem elterlichen Einfamilienhaus des Zeugen C4 in X49 durchsucht. Hierbei wurden unter anderem Papierreste eines Kontoauszuges des oben genannten Kontos bei der O2$ gefunden. Auf dem Kontoauszug sind – trotz Beschädigung – noch mehrere Zahlungen von geschädigten Kunden (Fälle 217, 216, 213, 231, 224) lesbar.
Bei der Begehung der Taten war bei vorhandener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.
D.
(Einstellungen)
Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft C11 vom 20.03.2016 bezüglich des Geschäftskontos bei der D4bank unter den Ziffern 6 (Geschädigter F), 11 (Geschädigter P), 24 (Geschädigter H4), 112 (Geschädigte C5), 136 (Geschädigte L7), 140 (Geschädigte L6), 149 (Geschädigte N2), 154 (Geschädigter C3), 174 (Geschädigte S3), 183 (Geschädigter C2) und bei den Konten der E19-Bank und O2$ unter den Ziffern 199 (Geschädigte L5), 200 (Geschädigter T62), 210 (Geschädigte C7), 215 (Geschädigte K12), 218 (Geschädigte S2), 221 (Geschädigte S), 242 (Geschädigter H33) und schließlich unter der Ziffer 252 (Geschädigte E21) Bestellvorgänge ohne Lieferung vorgeworfen worden sind, ist das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 22.06.2017 gemäß § 154a Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschränkt worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft am selben Hauptverhandlungstag hat die Kammer zudem den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, Anklagepunkt unter Ziffer 255, gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt.
E.
(Einlassung des Angeklagten)
Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung zunächst in Abrede gestellt und behauptet, er habe für einen unbekannten Hintermann mit Namen „S25“ alias „X50“ lediglich die Konten durch den Zeugen C4 eröffnen lassen.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er das Tatgeschehen dann jedoch im Sinne der obigen Feststellungen vollinhaltlich eingeräumt.
F.
(Beweiswürdigung)
I.
(Feststellungen zur Person)
Die Feststellungen zur Person und den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.01.2017 und ergänzend auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, insbesondere dem Urteil des Amtsgericht X3 vom 31.08.2016
II.
(Feststellungen zur Sache)
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des zuletzt vollständig geständigen Angeklagten. Dieser hat nach anfänglichem teilweisem Leugnen den Geschehensablauf entsprechend den oben getroffenen Feststellungen geschildert. Demnach übte der Angeklagte maßgeblich die Organisationsherrschaft bei den Vorbereitungen zur Eröffnung der Geschäftskonten, der Erstellung des Onlineshops sowie bei der Abschöpfung des erzielten Erlöses aus. Die Kammer sah - trotz anfänglicher abweichender Einlassung – keine Veranlassung an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, da der Angeklagte die Tat zuletzt detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig wie festgestellt beschrieben hat.
Zudem wird seine Einlassung durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere durch die Aussage des Zeugen C4, die verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die eingeführten Augenscheinsobjekte, gestützt.
Im Einzelnen:
1.
Das Geständnis des Angeklagten, er sei derjenige gewesen, der die Onlineseite erstellt und betrieben habe und er sei der eigentliche Nutznießer der Tat gewesen, wurde durch die Aussage des Zeugen C4 vollumfänglich bestätigt. Im Übrigen deckten sie sich mit den Ermittlungen des Zeugen KHK T3.
Der Zeuge C4 hat bezüglich der Erstellung der Onlineseite „X7“ bekundet, der Angeklagte habe die Homepage erstellt. Er habe die Homepage des Öfteren bei Besuchen auf dem Laptop des Angeklagten gesehen. Auf Vorhalt eines Screenshots der Homepage durch die Kammer erkannte der Zeuge die Onlineseite, wobei er diese bereits zuvor auf Nachfrage der Kammer zutreffend hinsichtlich Aufbau und Farbkonzeption beschreiben konnte. Zudem habe er mitbekommen, wie der Angeklagte Bestellbestätigungen mit fiktiven Bestellnummern an die geschädigten Kunden versandt habe. Der Zeuge C4 hat diesbezüglich des Weiteren bekundet, der Angeklagte habe ihm zwar anfangs von einem „S25“ erzählt. Er habe aber gesagt, dieser helfe ihm nur ein bisschen. Später sei er, der Zeuge C4, davon ausgegangen, dass es den „S25“ nicht gebe. Der Angeklagte habe immer Geld zur Verfügung gehabt und sich sogar mit dem Geld ein Tonstudio gekauft. Von einer anteiligen Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % - die der Angeklagte zunächst behauptet hatte - wisse er nichts.
Für die Kammer bestand kein Anlass, an den glaubhaften Angaben des Zeugen C4, die sich mit den Angaben des Angeklagten decken, zu zweifeln. Der Zeuge zeigte keine überschießende Belastungstendenz, da er durch die Offenlegung der hiesigen Taten auch seine eigene Beteiligung offenlegte. Der Zeuge C4 zielte nicht darauf ab, sich selbst zu entlasten, da das gegen ihn gesondert geführte Verfahren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eingestellt war. Des Weiteren war der Zeuge C4 im Rahmen der Vernehmung als Zeuge sichtlich um Wahrheitsfindung bemüht, da er den Angeklagten ersichtlich nicht zu Unrecht belasten wollte und auch Erinnerungslücken einräumte.
Auch steht das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen mit dem Geständnis des Angeklagten, es habe tatsächlich keine Hintermänner gegeben, im Einklang. Der Ermittlungsführer der Polizei, der Zeuge KHK T3, hat hierzu die polizeilichen Ermittlungshandlungen und ihr Ergebnis erläutert. Er hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, im Rahmen der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen seien im Hinblick auf die erste Einlassung des Angeklagten alle Personen mit dem Namen „X50“ überprüft worden. Auf die Beschreibung des Angeklagten habe nur eine Person gepasst. Es seien jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte gefunden worden, die auf eine Tatbeteiligung dieser Person hindeuteten.
Die Kammer schließt daher aus, dass ein „S25“ bzw. „X50“ als Drahtzieher und hauptsächlicher Nutznießer der Taten existierte. Vielmehr steht in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung des Angeklagten fest, dass der Angeklagte die Onlineseite maßgeblich alleine erstellte und betrieb. Da er alleiniger Verfügungsberechtigter der Konten war, hatte er alleinigen Zugriff auf die eingezahlten Gelder.
Soweit der Angeklagte zuletzt bekundet hat, er und der Zeuge C4 hätten die zugesandten Kontoauszüge nach der Durchsicht vernichtet, wurde dies durch den im Rahmen der Durchsuchung bei dem Zeugen aufgefundenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Papierrest eines Kontoauszuges der O2$ bestätigt. Der Fund dieses Papierschnipsels, auf dem die Zahlungen mehrere geschädigter Kunden zu sehen sind, belegt, dass die Kontoauszüge nicht – wie von dem Angeklagten ursprünglich behauptet – an eine dritte Person versendet wurden, sondern von ihm nach Durchsicht vernichtet wurden. Auch dieses steht mit einer Täterschaft in Einklang.
2.
Auch hinsichtlich der Angaben des Angeklagten zu den Vorbereitungen im Vorfeld des Betriebes des Onlineshops bestand für die Kammer kein Anlass zu Zweifeln. Diese Angaben runden das Bild hinsichtlich der Erstellung und des Betriebs der Onlineseite durch den Angeklagten vielmehr ab. Der Zeuge C4 hat diesbezüglich übereinstimmend mit dem Angeklagten bekundet, der Angeklagte habe den vorläufigen Personalausweis, auf dem sein Passfoto war, über das Darknet bestellt. Zur Eröffnung sei er gemeinsam mit dem Angeklagten zu der Qfiliale in T12 gegangen und habe den gefälschten Personalausweis vorgezeigt.
Diese Angaben werden ebenfalls durch die in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Beweismittel bestätigt. So ergab die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten, dass er am 22.09.2015 und am 23.09.2015 - d.h. unmittelbar vor der Eröffnung der Konten am 24.09.2015 - mit seinem Handy nach geeigneten Qfilialen suchte.
3.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe und die Anzahl der geschädigten Kunden, die Geld auf die Konten überwiesen, wurden durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Kontoauszüge der D4- und O2$ belegt.
Auch sieht es die Kammer als erwiesen an, dass alle auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Beträge von den Kunden gegen Vorkasse nur deswegen überwiesen wurden, weil sie auf die Lieferung der jeweils bestellten Elektronikartikel vertrauten.
Bei Vertragsabschlüssen und Kaufpreiszahlungen gegen Vorkasse gilt – was Allgemeinkundig ist - der Erfahrungssatz, dass Kunden nur in der Erwartung in Vorleistung treten, im Anschluss daran die bestellte Ware zu erhalten. Dieser Erfahrungssatz wurde in der Hauptverhandlung durch die Vernehmung der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zeugen L4 und E9 exemplarisch überprüft. Beide hatten auf der Seite www.X7.de Artikel bestellt und nach Erhalt der Bestätigungsmail den Kaufpreis auf das ausgewiesene Konto überwiesen. Beide Zeugen haben – erwartungsgemäß - bestätigt, den Kaufpreis nur deshalb gezahlt zu haben, weil sie davon ausgingen, im Gegenzug die Ware zu erhalten.
G.
(rechtliche Würdigung)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Betruges in gleichartiger Tateinheit in 235 Teilakten im Sinne des §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte eröffnete im Vorfeld Geschäftskonten und erstellte einen Onlineshop. In diesen Shop pflegte er bei Erstellung der Homepage diverse vergünstigte Elektronikartikel zum Verkauf ein, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt vorrätig hatte oder später zur Abwicklung der Käufe beschaffen wollte. Über eine Bestellmaske mit Warenkorb und eine generierte Bestellbestätigung vergab der Onlineshop automatisch Bestellnummern, die den Kunden per Mail zugesandt wurden. Diese geschaffenen Strukturen zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Betriebes in Form eines Onlinehandels nutzte er in allen festgestellten 235 Teilakten aus, so dass diese Teilakte zu einer einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB und somit zu einer Tat verknüpft werden (uneigentliches Organisationsdelikt). Durch jeden der Teilakte ist ein Kunde des Onlineshops in Höhe des in Vorkasse überwiesenen Betrages geschädigt worden.
Der Angeklagte handelte hierbei auch rechtswidrig.
Der Angeklagte handelte auch uneingeschränkt schuldhaft.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte bei vorhandener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit durch den Drogenkonsum und seine Suchtproblematik nicht im Sinne des §§ 20, 21 eingeschränkt war oder diese gar vollständig aufgehoben war.
Hierzu hat der Sachverständige Dr. T4 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, der Verurteilte leide unter einer Abhängigkeitserkrankung. Er sei im Rahmen der Tatausführung jedoch bei bestehender Einsichtsfähigkeit hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen.
Bezüglich der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen (Einsichtsfähigkeit), folge dies bereits aus den Bemühungen des Angeklagten, die Entdeckung der Tat zu vermeiden, indem er beispielsweise Aliaspersonalien erfand und die Kontounterlagen an eine andere Adresse senden ließ.
Auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen. Bei dem Angeklagten bestehe zwar eine Betäubungsmittelabhängigkeit.
Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass hierdurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert worden sei. Zu den Tatzeitpunkten habe keine, über das normale Maß deutlich hinausgehende, akute Intoxikation vorgelegen, da die hier verfahrensgegenständlichen Taten über einen längeren Zeitraum einhergehend mit umfangreichen Vorbereitungshandlung begangen worden seien. So habe der Angeklagte über das Darknet einen gefälschten Personalausweis bestellt, einen Onlineshop aufgebaut und über einen – jedenfalls eine akute Intoxikation hinausgehenden – längeren Zeitraum betrieben. Der gesamte Tatablauf belege vielmehr, dass der Angeklagte noch sehr gut in der Lage gewesen sei, sein Handeln längerfristig vorzubereiten, Handlungsalternativen abzuwägen und sein Verhalten situationsangepasst über einen längeren Zeitraum hinweg zu steuern. Insofern könne zwar von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen werden, nicht jedoch von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
Auch hätten keine akuten und erheblichen Entzugssymptommatiken vorgelegen, da sich der Angeklagte konstant und dauerhaft mit der erforderlichen Menge an Konsumeinheiten versorgt habe, so dass jedenfalls kein akuter Suchtdruck bestanden haben könne. Der vom Angeklagten geschilderte psychische Druck, Geld für Amphetamine und Marihuana beschaffen zu müssen, begründe keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Eine erhebliche Steuerungseinschränkung aufgrund psychischen Suchtdrucks könne hier bereits aufgrund der Dauer des Tatzeitraums ausgeschlossen werden, weil auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Impulsivität oder Einschränkung des rationalen Handelns im Sinne von unlogischen Verhaltensweisen vorlägen. Vielmehr lasse die konkrete Tatbegehung auf ein planvolles und rationales Vorgehen schließen.
Schließlich sei bei dem Angeklagten keine Depravation der Persönlichkeit festzustellen, da der Angeklagte bei seinem Drogenkonsum keine selbstzerstörerische Tendenz vorweise. So habe er bei der Befragung geschildert aufgrund des Todes eines nahen Freundes durch den Konsum von Heroin selbst nie zu Heroin gegriffen zu haben. Der Angeklagte habe sich damit selbst Grenzen gesetzt, die gegen eine selbstzerstörerische Tendenz sprächen.
Die Kammer hatte keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T4, der der Kammer seit vielen Jahren als äußerst kompetenter Gutachter bekannt ist, zu zweifeln und schließt sich den Ausführungen aufgrund eigener Wertung an. Der Sachverständige hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich, nachvollziehbar und ohne Lücken erläutert, sowie unter Bezugnahme auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sachlich bewertet. Auch die Kammer geht hiernach davon aus, dass der Angeklagte zwar unter einem gewissen psychisch wirkenden Suchtdruck handelte, Geld für Suchtmittel besorgen zu müssen. Diese Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit erreicht jedenfalls nicht die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB, was als Rechtsfrage von der Kammer zu beantworten ist.
H.
(Strafzumessung)
I.
Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
§ 263 Abs. 1 StGB sieht für den Betrug einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Betruges bestimmt § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH NJW 2012, 325, 328 m.w.N.).
Der Angeklagte handelte vorliegend gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er sich aus dem Erlös der begangenen Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang verschaffte. Das Geld verwandte er unter anderem für Drogen und bestritt damit seinen Lebensunterhalt, da ihm sein eigenes Gehalt nicht ausreichte. Zudem finanzierte er sich mit dem eingenommenen Geld einen aufwendigen Lebensstil und finanzierte sich ein Tonstudio.
Bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Indizwirkung des erfüllten Regelbeispiels entfallen zu lassen.
Die Verwirklichung eines Regelbeispiels indiziert das Vorliegen eines besonders schweren Falls, d.h. bei Vorliegen eines Regelbeispiels ist in der Regel ein besonders schwerer Fall anzunehmen, wenn nicht eine Gesamtabwägung im Einzelfall ergibt, dass ausnahmsweise die Annahme des erhöhten Strafrahmens unangemessen ist.
Gemessen hieran sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die trotz Vorliegen des Regelbeispiels ausnahmsweise ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles zulassen könnten.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein frühes Teilgeständnis und sodann im Laufe des Verfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Er beging die Taten zur Finanzierung seiner Drogensucht und war tatgeneigt. Allein mit dem Aufstellen der Homepage löste er eine Vielzahl von Bestellungen durch die Geschädigten hervor, was der Tat einen serienähnlichen Charakter verleiht, auch wenn es sich bei den einzelnen Taten nur um Teilakte einer Betrugstat handelte. Insgesamt war die Homepage nur über einen Zeitraum von etwa einem Monat für Bestellvorgänge geöffnet. Zudem hat der Angeklagte bereits mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten.
Strafschärfend musste sich jedoch auswirken, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist. Auch musste sich die hohe Anzahl der Geschädigten zu Lasten des Angeklagten auswirken. Der Angeklagte hat bei der Tatbegehung ein hohes Maß an Professionalität gezeigt. Indem er unter Ausnutzung seiner guten IT-Kenntnisse aus dem Darknet gefälschte Ausweispapiere bestellte, eine Bestellhomepage aufbaute, mehrere Konten auf fiktive Personalien zwecks Überweisung des Kaufpreises durch die Kunden eröffnen ließ, das Bestellsystem sogar derart ausklügelte, dass den Kunden sogar fiktive Bestellnummern zugeteilt wurden, hat er ein hohes Maß an krimineller Energie zu Tage gelegt.
Aufgrund dieser Umstände sah die Kammer keinen Grund, welche die Annahme des erhöhten Strafrahmens des Regelbeispiels als unangemessen erscheinen lassen. Die Kammer hatte daher bei der Bemessung der konkreten Strafe von einer Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen.
Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren hielt die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
als tat- und schuldangemessen an.
II.
Aus dieser Einzelstrafe und den gemäß § 53 StGB in eine Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X3 vom 31.08.2016 (vgl. B.II.4.) von fünfmal (Taten II.1., 2., 6., 8 und 10.) jeweils fünf Monaten sowie fünfmal (Taten II.3., 4., 5., 7. und 9.) jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe war unter Auflösung der in dem amtsgerichtlichen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Hierbei hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen und dabei insbesondere auch den engen zeitlichen und situativen Gesamtzusammenhang zwischen allen 235 gleichgelagerten Teilakten berücksichtigt.
Die Kammer sah daher die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren
für erforderlich aber auch ausreichend an, um das Unrecht der Taten auszugleichen.
I.
(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB)
I.
Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, da die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung vorliegen.
Der Sachverständige Dr. T4 hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, bei dem Angeklagten bestehe eine starke und langjährige Abhängigkeit vom Amphetaminen, Marihuana und Alkohol. Dies führe zu dem Hang, die selbigen berauschenden Mittel im Übermaß zu konsumieren.
Es besteht auch ein Zusammenhang zwischen diesem Hang und den begangenen Straftaten. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, die verübte Tat sei auf diesen Hang zurückzuführen, weil sie der Beschaffung finanzieller Mittel zum Zwecke des Erwerbs neuer Betäubungsmittel dienten. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bekundet, er habe nach Begleichung seiner Schulden gegenüber seinen Eltern bereites zu Beginn eines Monats von seinem Gehalt nichts mehr übrig gehabt und habe Geld gebraucht.
Auch besteht die Gefahr neuer vergleichbarer Straftaten. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, eine Abhängigkeitserkrankung, wie sie bei dem Angeklagten vorliege, erhöhe an sich bereits die Gefahr gleichgelagerter Straftaten. Hinzu komme hier zusätzlich, dass dem Angeklagten die berufliche Qualifikation noch nicht gelungen sei, ihm daher die notwendige positive Erfahrung im beruflichen Bereich und daraus resultierend die familiäre Anerkennung fehle, was wiederum die Gefahr gleichgelagert Straftaten erhöhe. Auch die von dem Angeklagten geschilderten ersten Abstinenzerfolge in der Untersuchungshaft reichten nicht aus, um eine künftige Drogen- und Straffreiheit zu gewährleisten. Bei dem Angeklagten bestehe ein hohes Rückfallrisiko, da er Amphetamine eingenommen habe, um im Alltag Funktions- und Leistungsfähig zu bleiben. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - trotz des vom Angeklagten glaubhaft geschilderten Abstinenzwunsches - in den Alltagssituationen seine Frustrationstoleranz noch nicht hinreichend ausgeprägt sei, um ein Rückfallrisiko ausreichend einzudämmen. Die aktuelle Abstinenz in der Haft sei diesbezüglich wenig aussagekräftig, weil die festen Strukturen in Haftanstalten hilfreich seien, in Freiheit jedoch die nötige innere Stabilisierung fehle.
Es besteht auch eine hinreichende Aussicht i.S.v. § 64 StGB, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren und von weiteren erheblichen Straftaten abzuhalten. Der Sachverständige Dr. T4 hat insoweit überzeugend dargelegt, der Angeklagte leide nunmehr über einen langen Zeitraum an seiner Suchterkrankung, die grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von ca. zwei Jahren therapierbar sei. Der Angeklagte verfolge seinen Wunsch nach einem drogen- und straffreien Leben sehr ernsthaft, was insbesondere durch seine Bemühungen, während der aktuellen Haftzeit drogenfrei zu bleiben, belegt werde. Für die Erfolgschancen einer Suchtbehandlung spreche neben dieser Motivation auch der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich seiner umfassenden Einlassungen zu seinem Vorleben, dem Verlauf seiner Suchterkrankung und der begangenen Straftaten eine ausreichende innere Fähigkeit zur Selbstreflektion besitze.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Wertung an. An der Richtigkeit der in sich schlüssigen und lückenlosen Darlegung hat sie auch nach dem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.
II.
Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen prognostizierte Dauer der Behandlung von zwei Jahren ist in Ansehung der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es keiner Entscheidung über eine Vorabvollstreckung.
J.
(Wertersatzverfall)
Gemäß § 73c S. 1, 73 Abs. 1 StGB war die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von € 65.570,90 Euro anzuordnen.
Dabei waren abweichend von § 2 Abs. 5 StGB in diesem Fall die Vorschriften zur Vermögensabschöpfung in der neuen Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBL. I S. 872) anzuwenden.
Der Angeklagte hat durch die abgeurteilte Tat eines Betruges in besonders schwerem Fall mit 235 Teilakten insgesamt 65.570,90 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe aller von den geschädigten Kunden überwiesenen Beträgen, abzüglich der gemäß 154a StPO nicht mehr zu berücksichtigenden Teilakte zusammen. Dieses Geld ist nach den Feststellungen der Kammer nicht mehr als solches vorhanden, so dass die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen war.
Dabei waren die gesamten Einnahmen aus dem Betrug in 235 Teilakten in voller genannter Höhe festzusetzen. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind nämlich Aufwendungen, die er zum Betrieb der Webseite getätigt hat (Domaingebühren) nicht abzuziehen, da er diese Aufwendungen für die Begehung dieser Tat aufgewendet hat und es sich dabei nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeiten gegenüber den geschädigten Kunden handelte.
K.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.