Freispruch wegen Schuldunfähigkeit; Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn hatte über sieben Körperverletzungen (teils mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sowie einen versuchten Diebstahl zu entscheiden. Es bejahte die Tatbestandsverwirklichung und Rechtswidrigkeit, nahm jedoch wegen einer chronifizierten schizophrenen Psychose Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. zumindest erhebliche Verminderung (§ 21 StGB) an. Der Angeklagte wurde deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Wegen hoher Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Gewalttaten ordnete das Gericht die Unterbringung nach § 63 StGB an.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen, zugleich Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen kommt in Betracht, wenn feststeht, dass der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, ihm aber wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und aufgrund seines fortdauernden Zustands mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Sind die Anlasstaten ihrem Gewicht nach nicht als Verbrechen einzuordnen, bedarf die Gefährlichkeitsprognose für § 63 StGB einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob die zu erwartenden Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.
Für die Prognoseentscheidung nach § 63 StGB ist auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen; fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsuneinsichtigkeit können die Fortdauer der Gefährlichkeit stützen.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) scheidet aus, wenn Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft fehlen und kein tragfähiger sozialer Empfangsraum besteht.
Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
§§ 20, 21, 63 StGB
Gründe
A.
(Prozessuales)
Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
B.
(Lebenslauf)
Hier Angaben zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.08.2011, der in der Hauptverhandlung erörtert und vom Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, enthält keine Eintragungen.
C.
(Anklagevorwürfe)
Mit den Anklageschriften vom 16.07.2010 (s.u., Anklagevorwürfe Ziffer 1.-3.), 29.04.2011 (s.u., Anklagevorwürfe Ziffer 4.-6.) und 08.03.2011 (s.u., Anklagevorwurf Ziffer 7.) hat die Staatsanwaltschaft Bonn dem Angeklagten insgesamt sieben Fälle der Körperverletzung, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und des Weiteren einen versuchten Diebstahl (im besonders schweren Fall) vorgeworfen.
Im Einzelnen wurde dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:
1. Am 27.11.2009 fing er die Zeugin A, mit der er im Jahre 2005 ca. 2 Monate eine Beziehung geführt hatte, vor deren Wohnung im AA Ort BB ab und packte die Zeugin derart fest am linken Oberarm, dass die Zeugin ein Hämatom mit Blauverfärbung und Schwellung erlitt.
2. Am 26.02.2010 kam es erneut zu einem Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Zeugin A, diesmal an der Bushaltestelle Straße CC in Ort BB. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung schlug der Angeklagte der Zeugin mit der flachen Hand ins Gesicht. Daraufhin schritt der Zeuge B, ein Passant, ein und stellte sich schützend vor die Zeugin A. Der Angeklagte schlug nun mehrfach mit der Faust in Richtung des Zeugen B, wobei ein Schlag den Zeugen am rechten Jochbein traf. Während die Zeugin A keine sichtbaren Verletzungen davon trug, erlitt der Zeuge B eine gerötete Prellung.
3. Am 01.05.2010 wurden die Zeugen PK DD und POK EE an die Anschrift AA in Ort BB gerufen. Dort war es zu einem abermaligen Übergriff des Angeklagten auf die Zeugin A gekommen. Als der Zeuge PK DD versuchte, den Angeklagten von der Zeugin A fernzuhalten, schlug der Angeklagte den Zeugen PK DD mit der Faust gegen den rechten Arm und widersetzte sich sodann der Festnahme durch den Beamten PK DD und den zur Verstärkung herbeigerufenen Beamten FF, indem er auch diesen trat und sie zu Boden riss. Der Zeuge PK DD erlitt durch den Sturz eine Verstauchung des linken Handgelenks und Schürfwunden an beiden Händen, der Zeuge FF Prellungen am rechten Handgelenk und am Ellenbogen sowie Schürfwunden an der rechten Hand.
4. Am 09.06.2010 gegen 13:20 Uhr schlug der Angeklagte dem Zeugen C, der sich gegen den auf dem Straße GG in Ort HH abgestellten Pkw des Angeklagten gelehnt hatte, mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Zeuge erlitt hierdurch Prellungen im Gesicht.
5. Als der Zeuge C am selben Nachmittag gegen 15:00 Uhr in Begleitung der Zeugin D und des Zeugen E die Bushaltestelle gegenüber dem Hotel auf der Straße II passieren wollte, stand der Angeklagte, der dort gesessen hatte, auf und schlug dem Zeugen E ohne Vorwarnung derart mit der Faust ins Gesicht, dass dessen Nasenbein brach.
6. Als der Angeklagte daraufhin gegen 15:24 Uhr von den durch den Zeugen F herbeigerufenen Beamten der Polizei, den Zeugen POK JJ und POK FF, auf dem Straße GG angetroffen wurde und zwecks Ingewahrsamsnahme zur Wache verbracht werden sollte, ging der Angeklagte in Drohhaltung auf den Zeugen JJ los. Nachdem der Zeuge FF Pfefferspray eingesetzt hatte, wandte sich der Angeklagte diesem zu, stieß ihn zur Seite und lief in Richtung Straße XX davon. Als der Zeuge FF den Angeklagten auf der Straße einholte, drehte sich dieser um, griff nach dem Zeugen und brachte ihn durch einen erneuten Stoß zu Fall. Der Zeuge erlitt hierdurch eine Distension des linken Ringfingers sowie multiple Schürfwunden an Armen und Beinen.
7. Am 22.02.2011 gegen 00.35 Uhr schob der Angeklagte das Fahrzeug (Cabrio Cosworth, Bj. 1986, im Wert von ca. 15.000,-- EUR) des Geschädigten G von dem umfriedeten Brachgelände links neben dem Haus Straße GG in Ort HH und ließ es auf der leicht abschüssigen Straße herunterrollen, um es dann kurzzuschließen, wegzufahren und für sich zu behalten. Bevor er das Fahrzeug allerdings kurzschließen konnte, wurde der Beschuldigte festgenommen.
Vergehen nach §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 113 Abs.1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1, 53 StGB
D.
Der Angeklagte war von sämtlichen Anklagevorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel steht fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten vollständig aufgehoben war bzw. eine vollständige Aufhebung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (§ 20 StGB).
I.
(Tatsachenfeststellungen)
In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Nach der Trennung der Zeugin A von dem Angeklagten im Jahr 2005 kam es spätestens gegen Ende des Jahres 2009 zu vereinzelten Begegnungen der beiden, da sich der Angeklagte immer wieder an Orte begab, an denen sich die Zeugin regelmäßig aufhielt – beispielsweise in der Nähe ihrer Arbeitsstätte. Zu Wortwechseln der beiden kam es hierbei allerdings (zunächst) nicht.
1.
In den Abendstunden des 27.11.2009 begab sich der Angeklagte dann in die Nähe der Wohnanschrift der Zeugin A im AA in Ort BB. Er beabsichtigte, die Zeugin beim Verlassen ihrer Wohnung abzupassen und sie nach dem Grund ihrer Trennung von ihm zu befragen. Als die Zeugin A ihre Wohnung gegen 19.00 Uhr verließ, ging der Angeklagte – entsprechend seinem zuvor gefassten Plan – auf sie zu und sprach sie auf die Trennung an. Die Zeugin A, die seinerzeit eine Ohrfeige des Angeklagten zum Anlass für die Trennung genommen hatte, wollte mit dem Angeklagten allerdings nicht über die bereits mehrere Jahre zurückliegende Trennung sprechen. Als sie dies dem Angeklagten sinngemäß sagte, packte er sie mit seiner Hand derart fest an ihrem linken Oberarm, dass sie ein Hämatom mit Blauverfärbung und Schwellung davontrug.
2.
Am Morgen des 26.02.2010 begab sich der Angeklagte in die Gegend der Straße CC in Ort BB. Er wusste, dass die Zeugin A an der dort gelegenen Bushaltestelle regelmäßig einen Linienbus bestieg, um zu ihrer Arbeitsstätte zu fahren. Als der Angeklagte die Zeugin gegen 8.00 Uhr an der Bushaltestelle erblickte, ging er auf sie zu und sprach sie an. Die Zeugin brachte zum Ausdruck, sich nicht mit dem Angeklagten unterhalten zu wollen, woraufhin er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug.
Die Zeugin A bat den Zeugen B, der zufällig mit dem Fahrrad an der Bushaltestelle vorbeikam, um Hilfe. Sie forderte ihn auf, die Polizei herbei zu rufen. Da der Zeuge das Hilfsbedürfnis der Zeugin A erkannte, aber kein Mobiltelefon mit sich führte, stellte er sich zwischen die Zeugin und den Angeklagten. Der Angeklagte schlug nun mehrfach mit der Faust in Richtung des Zeugen B, wobei ein Schlag den Zeugen am rechten Jochbein traf und dort eine Prellung verursachte. Die Zeugin A, die selbst keine sichtbaren Verletzungen davontrug, verständigte nunmehr mit ihrem eigenen Mobiltelefon die Polizei, die kurz darauf am Tatort erschien.
3.
Am 01.05.2010 begab sich der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke X1, Kennzeichen ##-## 000, erneut in die Nähe der Wohnanschrift der Zeugin A (AA in Ort BB) und stellte diesen am Straßenrand ab. Wiederum wollte er das Erscheinen der Zeugin abwarten, um sie nochmals auf das Ende der einstigen Beziehung anzusprechen. Gegen 20.00 Uhr verließ die Zeugin A ihre Wohnung, um mit ihrem – in der Nähe ihrer Wohnung geparkten – Pkw wegzufahren. Der Angeklagte näherte sich ihr, woraufhin die Zeugin, die sich nach den vorangegangenen Erfahrungen bedroht fühlte, ihren eigenen Pkw bestieg, die Fahrzeugverriegelung von innen betätigte und mit ihrem Mobiltelefon die Polizei verständigte. Der Angeklagte stieg daraufhin in seinen Pkw. Kurze Zeit später trafen die Zeugen POK EE und PK DD im AA ein, woraufhin die Zeugin A ihren Pkw verließ. Der Angeklagte stieg daraufhin ebenfalls aus seinem Fahrzeug, näherte sich der Zeugin in drohender Haltung und beschimpfte sie. Als der Zeuge PK DD versuchte, den Angeklagten von der Zeugin A fernzuhalten und ihn festzunehmen, widersetzte sich dieser. Der Zeuge PK DD rief die Zeugen POK FF und PK KK zur Verstärkung herbei, die kurz darauf vor Ort eintrafen. Als die Polizeibeamten den Angeklagten mit vereinten Kräften festzunehmen versuchten, widersetzte er sich weiterhin, wobei er um sich trat und schlug. Hierbei riss er alle vier anwesenden Polizeibeamten zu Boden. Der Zeuge PK DD erlitt durch den Sturz eine Verstauchung des linken Handgelenks und Schürfwunden; der Zeuge POK FF erlitt Prellungen am rechten Handgelenk und am Ellenbogen sowie Schürfwunden an der rechten Hand.
4.
Da der Angeklagte seine Wohnung verloren hatte und über einen längeren Zeitraum ohne festen Wohnsitz war, hielt er sich in der Zeit vor dem 09.06.2010 häufig in seinem – bereits erwähnten – Pkw der Marke X1 (Kennzeichen ##-## 000) im Bereich des Straße GG in Ort HH auf und schlief teilweise auch in diesem Fahrzeug. Hierauf wurden die Schüler der angrenzenden Schulen aufmerksam.
Zur Mittagszeit des 09.06.2010 – nach Abschluss eines Schulsportfestes – waren zahlreiche Schüler im Bereich des Straße GG in Ort LL unterwegs. Der Angeklagte hatte seinen Pkw weiterhin dort abgestellt und hielt sich darin auf. Als mehrere Grundschüler dies bemerkten und seinen Pkw mit kleinen Steinchen bewarfen, wurde der Angeklagte hierauf aufmerksam. Der Angeklagte stieg aus seinem Fahrzeug und beschimpfte die Schüler. Kurz darauf, gegen 13:20 Uhr, lehnte sich der 1995 geborene Zeuge C gegen den Pkw des Angeklagten – vermutlich um den Angeklagten zu provozieren und/oder sich vor seinen Mitschülern zu profilieren. Daraufhin trat der Angeklagte auf den Zeugen C zu und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass dieser Prellungen am Kopf erlitt.
Am Nachmittag desselben Tages gegen 15:00 Uhr saßen der Zeuge C und der 1996 geborene Zeuge E in Begleitung der Zeugin D an der Bushaltestelle gegenüber dem Hotel an der Straße MM in Ort BB und warteten auf einen bestimmten Linienbus. Der Angeklagte sah die drei Schüler an der Bushaltestelle und ging auf sie zu, woraufhin der Zeuge C aufstand. Während sich die Zeugin D, die Ärger witterte, neben ihren Mitschüler stellte, blies der Zeuge E dem Angeklagten Zigarettenrauch ins Gesicht. Daraufhin schlug der Angeklagte dem Zeugen E ohne weitere Vorwarnung derart mit der Faust ins Gesicht, dass dessen Nasenbein brach. Es kam in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen E sowie C. Zeugen riefen die Polizei herbei.
Als die Zeugen POK JJ und POK FF gegen 15:24 Uhr auf dem Straße GG eintrafen, um den Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen und ihn mit dem bereit gestellten Rettungswagen einem Arzt vorzustellen, reagierte der Angeklagte aggressiv und ging in Drohhaltung auf den Zeugen POK JJ los. Der Zeuge POK FF setzte Pfefferspray gegen den Angeklagten ein, woraufhin dieser sich ihm zuwandte, ihn zur Seite stieß und Richtung Straße NN davon lief. Der Zeuge POK FF verfolgte den Angeklagten. Auf Höhe der Straße YY drehte sich der Angeklagte nach seinem Verfolger um, griff nach ihm und brachte ihn durch einen Stoß zu Fall. Der Zeuge POK FF erlitt durch den Sturz eine Distension des linken Ringfingers und multiple Schürfwunden an Armen und Beinen.
Der jugendliche Zeuge E ließ seine Verletzung ärztlich behandeln. Er stellte sich zweimal ambulant einem Arzt vor und verspürte eine Woche lang Schmerzen an der Nase; von bleibenden Beeinträchtigungen blieb er jedoch verschont.
5.
In der Nacht des 21.02./22.02.2011 begab sich der Angeklagte mit seinem Fahrrad sowie Plastiktüten, die Kleidungsstücke enthielten, zu dem umzäunten Brachgelände neben dem Haus Straße OO in Ort PP. Auf jenem Grundstück waren mehrere Fahrzeuge – teilweise Liebhaberstücke eines Sammlers – abgestellt, darunter ein im Eigentum des Zeugen G stehendes, blaues Cabriolet der Marke Golf, Baujahr 1986, welches das Interesse des Angeklagten geweckt hatte. Als sich der Zeuge H, der seinen Hund ausführte, dem Grundstück näherte, erblickte er den Angeklagten, der offenbar auch ihn bemerkte und sich infolge dessen von den Fahrzeugen entfernte. Wenig später begab der Angeklagte sich jedoch zurück zu dem Cabriolet. Als der Zeuge H dies bemerkte, ging er auf den Angeklagten zu und fragte ihn, ob es sich um bei dem Pkw um sein Eigentum handele. Der Angeklagte antwortete sinngemäß mit der Rückfrage, was ihn das angehe. Daraufhin begab sich der Zeuge H in seine nahe gelegene Wohnung und verständigte die Polizei. Zwischenzeitlich legte der Angeklagte seine Tüten sowie eine Metallstange in das Fahrzeuginnere des Cabriolets. Sein Fahrrad legte er auf dem Heck des Fahrzeugs ab. Er schob das so beladene Fahrzeug von dem Grundstück auf die Fahrbahn der – auf jener Höhe leicht abschüssigen – Straße OO. Er setzte sich hinter das – rechts angebrachte – Steuer und legte die Drähte unterhalb des Lenkrades frei, um das Fahrzeug kurzuschließen und anschließend für sich zu behalten. Als der Zeuge PHK QQ eintraf, fand er den Angeklagten im Fahrzeug sitzend vor und nahm ihn fest.
Ab dem 23.02.2011 befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.02.2011 – 51 Gs 18/11 – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort XXXX; ab dem 29.06.2011 war er aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.06.2011 gemäß § 126 a StPO untergebracht in der LVR-Klinik Ort PP. Dort fertigte er aus Kleiderstangen zwei schlagringartige Gegenstände und verwahrte diese – ebenso wie ein abmontiertes Stuhlbein aus Metall – unter seinem Bett, wo die Gegenstände vom Klinikpersonal bemerkt und sogleich konfisziert wurden.
II.
(Einlassung des Angeklagten)
Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Am 27.11.2009 sei er zwar gezielt zu der Zeugin A gegangen, um mit ihr über die Trennung zu sprechen. Er habe sie aber nicht angefasst.
Am 26.02.2010 sei er zu der Bushaltestelle gegangen, weil er gewusst habe, dass die Zeugin A dort regelmäßig in einen Bus steigt, um zur Arbeit zu fahren. Er habe die Zeugin A dazu befragt, warum sie sich von ihm getrennt habe. Die Zeugin habe jedoch nicht mit ihm reden wollen. Er habe weder die Zeugin A, noch einen Passanten geschlagen – dies hätten sich die beiden vermutlich nur ausgedacht.
Den Vorfall vom 01.05.2010 schilderte der Angeklagte weitestgehend entsprechend den getroffenen Feststellungen. Hiervon abweichend gab er jedoch an, die Polizisten nicht geschubst oder geschlagen zu haben – das dächten diese sich vielleicht nur aus.
Auch den Vorfall am Mittag des 09.06.2010 auf dem Straße GG in Ort HH räumte der Angeklagte weitgehend ein. Er gab an, dass Schüler Steine auf sein Auto geschmissen hätten. Daraufhin habe er einem, der sich an sein Auto gelehnt habe, eine „Backpfeife“ gegeben. Am Nachmittag desselben Tages habe er nochmals einem Jungen eine „Backpfeife“ gegeben, dieser Junge habe ihn allerdings schlagen wollen. Wie das Nasenbein gebrochen sei, habe er keine Ahnung. Einer der Polizisten, die später eingetroffen seien, habe Pfefferspray gegen ihn eingesetzt. Daraufhin sei er weggelaufen und der Polizist habe ihn verfolgt. Er habe den Polizisten nicht hingeschmissen. Der Polizist habe ihn nicht eingeholt, sondern dieser sei bei der Verfolgung ausgerutscht. Möglicherweise habe er dadurch die Verletzungen erlitten.
Der Angeklagte hat weiterhin eingeräumt, dass er vorgehabt habe, das Cabrio am 22.02.2011 mitzunehmen. Er begründete dies damit, dass das Grundstück nicht umzäunt und die dort abgestellten Autos offen gewesen seien. Die Schlüssel hätten in den übrigen Fahrzeugen gesteckt, allerdings nicht in jenem blauen Cabrio. Er sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeuge nicht gebraucht würden. Er habe versucht zu fragen, was die kosten, aber es sei keiner dagewesen.
III.
(Beweiswürdigung des Tathergangs)
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten – wie erörtert – partiell eingeräumt. Soweit die getroffenen Feststellungen von seinen Angaben abweichen bzw. diese ergänzen, basieren die Feststellungen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. auf den glaubhaften Aussagen der nachfolgend aufgeführten Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
1.
Soweit der Angeklagte zu dem Tatgeschehen vom 27.11.2009 angegeben hat, er habe zwar mit der Zeugin A über die Trennung gesprochen, diese aber nicht angefasst, steht die Begehung der Verletzungshandlung aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin A fest. Ihre Bekundungen, vom Angeklagten fest am Arm gepackt worden zu sein, so dass sie Schmerzen am Oberarm, eine Schwellung und ein Hämatom erlitten habe, werden gestützt durch das in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Attest vom 30.11.2009, welches die Verletzung dokumentiert. Die Kammer schließt aus, dass sich die Zeugin A die Verletzung auf andere Weise zugezogen hat, denn ihre Bekundungen sind widerspruchsfrei und ihr Aussageverhalten konstant – was ein Vergleich ihrer Angaben bei der polizeilichen Vernehmung mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Euskirchen und vor der Kammer erkennen lässt. Sie zeigte keine überschießende Belastungstendenz, sondern machte auch zu dem Angeklagten entlastende Angaben und schilderte ihn – vor allem bezogen auf den Beginn der seinerzeitigen Liebesbeziehung – durchaus positiv.
2.
Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, die Zeugin A am 26.02.2010 an der Bushaltestelle zur Rede gestellt, aber weder sie noch einen Passanten geschlagen zu haben, ist seine Einlassung widerlegt durch die überzeugenden und konstanten Angaben der Zeugen A und B. Die beiden Zeugen haben den Sachverhalt – weitestgehend übereinstimmend – so geschildert, wie festgestellt. Soweit sich ihre Bekundungen nicht vollständig decken, erklärt sich dies aus der Situation, dass der Zeuge B erst nachträglich als unbeteiligter Passant zu den beiden stieß. Es ist insofern nachvollziehbar, dass der Zeuge B den Schlag des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin A nicht beobachtet hat. Seine Schilderung, wonach der Angeklagte heftig auf die Zeugin eingeredet und sie bedrängt habe, lässt sich ohne weiteres mit den Angaben der Zeugin in Einklang bringen. Die Zeugin A zeigte wiederum keine überschießende Belastungstendenz, sondern stellte klar, keine erheblichen Schmerzen oder Folgen von dem Schlag davongetragen zu haben. Die – von beiden Zeugen übereinstimmend beschriebene – Verletzung des Zeugen B wird dokumentiert durch das am Tatort von Polizeibeamten gefertigte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Foto des Zeugen, das seine gerötete Wange zeigt.
3.
Soweit der Angeklagte zu dem Vorfall vom 01.05.2010 – von dem festgestellten Sachverhalt abweichend – angegeben hat, die Polizisten nicht geschubst oder geschlagen zu haben, wird seine Einlassung durch die Zeugen PK DD und POK FF widerlegt. Die beiden Polizeibeamten haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte sich der Festnahme widersetzt und dabei wild um sich geschlagen und getreten habe, so dass schließlich alle vier eingesetzen Beamten zu Fall kamen. Die Zeugin A, die allein zum Tatvorgeschehen bekunden konnte, hatte das weitere Tatgeschehen mit den Polizeibeamten nicht beobachtet. Die Zeugen zeigten keine Belastungstendenzen, sondern schilderten den Vorfall sachlich, konstant und frei von Widersprüchen. Hingegen ist die Annahme des Angeklagten, die Polizeibeamten hätten sich ihre Angaben ausgedacht, offenbar getragen von seinem Bemühen, sich selbst zu entlasten – zumal die in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Atteste der Zeugen PK DD und POK FF jeweils vom Tag des Vorfalls die angegebenen Verletzungen untermauern. Unterstellt man die Angabe des Angeklagten, sich gegen die Polizisten nicht gewehrt zu haben, als wahr, so ist es schwerlich nachvollziehbar, aus welchem Grund die vier Polizeibeamten zu Boden gegangen sein könnten. Die Kammer hatte keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen, die auch in keiner persönlichen Beziehung zum Angeklagten standen.
4.
Den Vorfall am Mittag des 09.06.2010 auf dem Straße GG in Ort HH hat der Angeklagte so eingeräumt, wie festgestellt. Soweit er sein Vorgehen (i.e. die „Backpfeife“) damit begründet hat, dass einige Schüler Steine auf sein Auto geworfen haben, werden seine diesbezüglichen Angaben durch die Bekundungen der Zeugin D gestützt. Diese vermochte zwar nicht zu bestätigen, dass der Zeuge C sich an das Auto gelehnt hatte – was allerdings aufgrund der von ihr geschilderten Position zum fraglichen Zeitpunkt durchaus plausibel ist. Im Übrigen bestätigten die Zeugen E und C übereinstimmend, dass der Zeuge C sich tatsächlich an den Pkw gelehnt hat. Vor dem Hintergrund der von der Zeugin geschilderten Hänseleien des Angeklagten durch örtliche Schüler gelangte die Kammer auch zu der Überzeugung, dass diese Geste des Anlehnens keineswegs auf die vom Zeugen C beklagten Rückenschmerzen zurückzuführen war, sondern eine Provokation darstellen oder dazu dienen sollte, sich auf Kosten des Angeklagten vor den Mitschülern zu brüsten. Die anderslautende Angabe des Zeugen ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Die Angaben des Zeugen C zu seinen Verletzungen werden untermauert durch das in der Hauptverhandlung verlesene ärztliche Attest, das Prellungen in seinem Gesicht dokumentiert.
5.
Soweit der Angeklagte angibt, den gegen den Zeugen E gerichteten Schlag („Backpfeife“) ausgeführt zu haben, weil der Junge ihn zuvor angegriffen habe, ist jene Einlassung widerlegt durch die Schilderung der drei jugendlichen Zeugen, die übereinstimmend beschrieben, dass der Angeklagte den Schlag gegen den Zeugen C unvermittelt und ohne Vorwarnung ausgeführt habe und es erst anschließend zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen sei. Aufgrund des Inhalts der Vernehmungen der Zeugen D, E und C steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge E dem Angeklagten an der Bushaltestelle zwar Zigarettenrauch ins Gesicht geblasen hat, den Angeklagten aber nicht angegriffen oder zu einem Schlag gegen diesen angesetzt hat. Während die Zeugen den Ablauf der Geschehnisse übereinstimmend so schilderten, wie festgestellt, vermochte der Angeklagte die zeitliche Abfolge nicht mehr im Einzelnen einzuordnen. Dabei hatte er noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, die „Jungs“ hätten ihn geschlagen – wohingegen er sie nur geschubst, aber nicht geschlagen habe, weil es sich ja um Kinder gehandelt habe. Während die Einlassung des Angeklagten wiederum geprägt war von seinem Bemühen, sich selbst zu entlasten, waren die Angaben der drei jugendlichen Zeugen glaubhaft. Dabei ließen insbesondere die Angaben der Zeugin D keine überschießende Belastungstendenz erkennen, zumal sie sich mit dem Verhalten ihrer Mitschüler und dem weiteren Verlauf der Auseinandersetzung durchaus kritisch auseinandersetzte. Der Nasenbeinbruch des Zeugen E und dessen Behandlungsbedarf wird zudem untermauert durch das in der Hauptverhandlung verlesene Attest des Kreiskrankenhauses Ort XXX vom 09.06.2010.
Hinsichtlich des Vorfalls vom selben Tag gegen 15:24 Uhr wird die Einlassung des Angeklagten, soweit sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht, widerlegt durch die Angaben des Zeugen POK FF, der den festgestellten Tathergang überzeugend und widerspruchsfrei beschrieben hat. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich zu seinem Verfolger umgedreht, nach ihm gegriffen und ihn umgestoßen hat, weshalb sich dieser die in dem Attest dokumentierten Verletzungen zuzog. Der Zeuge POK FF schilderte den Tathergang detailreich, klar und logisch sowie erkennbar an inneren Bildern orientiert. Diskrepanzen zwischen seinen Schilderungen vor der Kammer zu den im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht getätigten Angaben ergaben sich nicht. Die Kammer hatte daher keinen Zweifel, den Angaben des Zeugen zu folgen. Das den Zeugen betreffende ärztliche Attest wurde als Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen und stützt die Bekundungen des Zeugen zu seinen Verletzungen.
6.
Soweit der Angeklagte zu dem versuchten Diebstahl des Cabriolets am 22.02.2011 gegen 0:30 Uhr – abweichend von den getroffenen Feststellungen – angegeben hat, das Grundstück sei nicht umzäunt gewesen, ist das Gegenteil durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen H, I und PK RR sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder belegt. Die – vom Angeklagten ohnehin eingeräumte – Absicht, das Fahrzeug mitzunehmen und für sich zu behalten wird untermauert durch den Umstand, dass er die Kabel unterhalb des Lenkrades zwecks Herbeiführung eines Kurzschlusses freigelegt und die Plastiktüten mit seinen Kleidungsstücken auf den Beifahrersitz gelegt hatte.
IV.
(rechtliche Würdigung)
1.
Der Angeklagte hat durch den festgestellten Sachverhalt den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB tatmehrheitlich in sieben Fällen erfüllt, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB (siehe oben, Gliederungspunkte D.I.1-4). Durch die unter Gliederungspunkt D.I.5. geschilderte Tat hat der Angeklagte tatmehrheitlich zu den übrigen Fällen den Tatbestand des versuchten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Versuch betraf das Cabriolet als eine Sache, die durch das Zündschloss als Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB).
Die Begehung der Taten erfolgte jeweils auch rechtswidrig, denn ein Rechtfertigungsgrund greift nicht ein.
2.
Der Angeklagte handelte jedoch nicht schuldhaft, da sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit auf motivationaler Ebene bei der Begehung sämtlicher Körperverletzungsdelikte und der tateinheitlich begangenen Widerstandsleistungen gegen die Vollstreckungsbeamten vollständig aufgehoben waren (§ 20 StGB). Auch hinsichtlich der Begehung des versuchten Diebstahls kann dem Angeklagten kein Schuldvorwurf gemacht werden, da er krankheitsbedingt zumindest im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte (§ 21 StGB), wobei eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. SV, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat. Dieser hat ausgeführt, dass der Angeklagte seit dem Jahr 2005 an dem Vollbild einer schweren – inzwischen chronifizierten – schizophrenen Psychose leidet. Diese habe sich zwar anhand der neuroleptischen Bahandlung seit seiner Festnahme und Behandlung in Ort PP gebessert. Es sei dennoch ein progressiver Krankheitsverlauf zu verzeichnen, der bis heute andauere. Hinzu komme, dass dem Angeklagten jede Krankheitseinsicht und infolgedessen auch jegliche Behandlungseinsicht fehle. Auch im Tatzeitraum sei eine akute schizophrene Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung mit Sicherheit anzunehmen. Die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten seien durch sein Leben in der Wahnwelt bei den Körperverletzungen und Widerstandsleistungen gegen die Vollstreckungsbeamten im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen. Zu dieser Einschätzung passe die Schilderung der Zeugin A, wonach der Angeklagte durch seine Fragen nach dem Trennungsgrund jeweils den Eindruck vermittelt habe, mental noch in der Vergangenheit – genauer im Jahr der Trennung (2005) – zu leben. Allenfalls bei dem versuchten Diebstahl des Cabriolets sei ein gewisser Erhalt der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit denkbar, da der Angeklagte beim Auftauchen des Zeugen H zunächst reagiert habe und weggelaufen sei. Auch in diesem Fall sei die Steuerungsfähigkeit auf motivationaler Ebene jedoch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, gegebenenfalls sogar vollständig aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Durch sein Wahnerleben sei ihm eine rationale Abwägung der Handlungsalternativen nicht möglich gewesen.
Es bestehe jeweils auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und den hier angeklagten Taten. Aufgrund des Ausmaßes seiner chronifizierten schizophrenen Psychose, die den Angeklagten in allen relevanten Lebensbereichen an den Rand des sozialen Spektrums geführt habe, sei sein Verhalten für ihn – bereits auf eine subjektiv empfundene, gegebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene, Provokation hin – nicht mehr zu steuern gewesen. Da er seinen Arbeitsplatz, seine sozialen Bindungen und zuletzt auch seine Wohnung sowie seinen sozialen Status verloren habe, sei eine Destabilisierung eingetreten. Diese habe die Fähigkeit des Angeklagten zur Bewältigung alltagstypischer Probleme deutlich eingeschränkt. Unter erheblichen emotionalen Spannungen habe er „in den Tag hinein“ gelebt und sich einer zunehmend aggressiven Stimmung hingegeben. Diese werde von ihm allerdings negiert und in (vermeintlich) feindselige Handlungsformen anderer Personen projiziert. Vor diesem Hintergrund seien die Körperverletzungen und Widerstandsleistungen zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl des Pkw sei durch die Angaben des Angeklagten wiederum dessen verzerrte, egoistisch anmutende Realitätswahrnehmung belegt.
Die Kammer hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte, der Behandlungsunterlagen, einem Explorationsgespräch und der Teilnahme an der Hauptverhandlung beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige hat die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert sowie die maßgeblichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sachlich bewertet. In diesem Zusammenhang ist er auch auf die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. K als behandelndem Arzt während der einstweiligen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Ort PP eingegangen und hat dessen Schilderung des Behandlungsverlaufs berücksichtigt.
E.
(Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB)
Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 63 StGB, dass der Täter zumindest eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat(en) ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, wobei für die Prognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abzustellen ist.
Ausgehend von diesen Kriterien war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen. Bei ihrer Einschätzung folgt die Kammer wiederum dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. SV. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Unterbringung nach § 63 StGB als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Dies setzt zwar nicht zwingend voraus, dass die Anlasstaten selbst als erheblich bewertet werden. Sofern diese aber ihrem Gewicht nach geringfügig sind, bedarf die Gefährlichkeitsprognose einer besonders sorgfältigen Prüfung dahingehend, ob die zu erwartenden Taten schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Grundsätzlich sind solche Taten als nicht erheblich zu bewerten, die lediglich lästig sind oder zur Bagatellkriminalität gerechnet werden können.
Der Sachverständige hat erläutert – wie oben unter Ziffer D IV. 2. näher ausgeführt – , dass die chronifizierte schizophrene Psychose des Angeklagten aufgrund des hierdurch bedingten Wahnerlebens für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten ursächlich war.
In allen Fällen ist zumindest eine sicher verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen, in den Fällen der Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sogar eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB.
Der Sachverständige hat seine Einschätzung dargelegt, dass infolge der Erkrankung in Zukunft erhebliche Straftaten des Angeklagten – auch im Bereich der Gewalttaten – zu erwarten sind. Er begründet dies mit dem bisherigen schweren Verlauf der Krankheit, der ein erhöhtes Rückfallrisiko birgt. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Angeklagte sich seit dem Vorfall am 09.06.2010 von der Zeugin A ferngehalten hat, so dass weitere „Beziehungstaten“ zu deren Lasten eher unwahrscheinlich sind. Allerdings sind aus psychiatrischer Sicht – im unbehandelten Zustand – vergleichbare Gewalthandlungen auch gegenüber unbeteiligten Dritten möglich und auch wahrscheinlich. Dies ergibt sich zum einen aus der Gewalt des Angeklagten gegenüber denjenigen Personen, die zu seinen Begegnungen mit der Zeugin A hinzutraten, i.e. den Widerstandsleistungen gegenüber den Polizeibeamten und der Körperverletzung zu Lasten des Passanten B. Zum anderen tritt das Aggressionspotential des Angeklagten bei den Vorfällen vom 09.06.2010 zu Tage, in denen sich seine Gewalt auch gegen zwei Minderjährige richtet. Der Diebstahlsversuch belegt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner verzerrten, egozentrisch anmutenden Realitätswahrnehmung auch das Eigentum anderer nicht respektiert. Insgesamt zeigen die Vorfälle, dass der Angeklagte äußere Umstände sowie Handlungen Dritter in wahnhafter Fehlinterpretation auf sich selbst bezieht und mit Gesetzesübertretungen – teils gewalttätig – reagiert.
Der Zustand des Angeklagten hat sich bis heute nicht derart verändert, dass die daraus resultierende Gefährlichkeit entfiele. Die Krankheit hat sich in den vergangenen fünf Jahren stets verschlechtert und inzwischen chronifiziert. Trotz der mehrmonatigen stationären Behandlung im LVR-Klinikum Ort PP ist die Erkrankung des Angeklagten nicht abgeklungen. Vielmehr ist er weder krankheitseinsichtig, noch behandlungsbereit. Zwar hat die Anspannung des Angeklagten unter der aktuellen Medikation in einem Umfang nachgelassen, dass eine Verhandlungsfähigkeit eingetreten ist und eine Hauptverhandlung mit ihm überhaupt durchgeführt werden konnte. Zu einem deutlichen Abklingen der Grunderkrankung ist es bislang allerdings nicht gekommen.
Vom Angeklagten sind mit hoher Wahrscheinlichkeit vergleichbare – in konfliktträchtigen Alltagssituationen auch schwerere als die hier angeklagten – Taten zu erwarten. Diese Prognoseentscheidung hat die Kammer einer besonders intensiven Prüfung unterzogen, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten nicht um Verbrechen, sondern „nur“ um Vergehen handelt. Die Kammer hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte die Körperverletzungsdelikte – zumindest teilweise – aus besonderen Situationen heraus begangen hat. So sind die Körperverletzungen, die die Zeugin A betreffen, im Nachgang einer Trennung erfolgt und damit als Beziehungstaten zu bewerten – auch wenn die Trennung bereits mehrere Jahre zurücklag. Bei den Körperverletzungen zu Lasten der Jugendlichen E und C lag insoweit eine besondere Situation vor, als der Angeklagte vor den Tatbegehungen von (anderen) Schülern geärgert worden war und auch das Verhalten der beiden Geschädigten selbst auf einen Gesunden provokant gewirkt haben könnte. Bei jenen Anlässen handelt es sich aber letztlich um banale Alltagssituationen, die die gewalttätigen Reaktionen des Angeklagten allenfalls vor dem Hintergrund seiner massiven Erkrankung erklären.
Bei den Taten des Angeklagten handelt es sich nicht um bloße Bagatellkriminalität mit der Qualität von „Lästigkeiten“. Es kam zu beachtlichen Gewalteinwirkungen – was sich u.a. darin zeigt, dass ein Nasenbein brach und vier Polizeibeamte zeitgleich zu Boden gingen. Bei dem Cabriolet, das der Angeklagte zu stehlen versucht hat, handelt es sich überdies um einen Gegenstand von erheblichem Wert.
Bei einer Gesamtschau des Krankheitsverlaufs, der völligen Krankheits- und Behandlungsuneinsichtigkeit sowie der verfahrensgegenständlichen Anlasstaten kommt die Kammer – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Tatsituationen – daher nicht umhin, eine große Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Straftaten des Angeklagten zu erwarten, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bergen. Gerade die Vielzahl von Gewalteinwirkungen in relativ kurzem Zeitraum – teilweise innerhalb eines einzigen Tages – lassen den Rückschluss zu, dass aufgrund der chronifizierten Krankheit des Angeklagten und des dadurch bedingten Wahnerlebens in Zukunft ähnliche Geschehensabläufe in Gang setzt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist gewahrt. Hierbei hat die Kammer beachtet, dass es sich bei der Unterbringung nach § 63 StGB um einen massiven Grundrechtseingriff handelt, der dem Angeklagten nur bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit zuzumuten ist. Die Kammer hat das Interesse des Angeklagten an einem selbstbestimmten Leben gegen die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit abgewogen. Das Gefährdungspotential des krankheitsbedingten Verhaltens des Angeklagten, das mit unvorhersehbaren, körperlichen Attacken gegen Dritte verbunden ist, lässt die Begehung schwerwiegender Körperverletzungsdelikte besorgen. Angesichts der Schwere der Krankheit und der prognostizierten Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten schätzt sie die vom Angeklagten ausgehende Gefahr so hoch ein, dass eine Unterbringung zwingend geboten ist und nicht außer Verhältnis steht. Dabei belegt die Tatsache, dass der Angeklagte während der einstweiligen Unterbringung in PP gefährliche Gegenstände gefertigt hat, dass selbst in einem völlig gesicherten und reizreduzierten Umfeld noch das Risiko von Gewaltanwendungen von ihm ausgeht. Diese von ihm ausgehende Gefahr – insbesondere für die körperliche Integrität Dritter – ist nicht hinnehmbar.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte weder Behandlungsbereitschaft, noch Krankheitseinsicht gezeigt hat und ein sozialer Empfangsraum nicht vorhanden ist. Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch im Fall einer Aussetzung erreicht werden kann, sind daher nicht gegeben.
F.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.