Schwere Vergewaltigung eines 13-jährigen Stiefkindes unter Messerandrohung: 6 Jahre Haft
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen zweier ungeschützter Vaginalverkehrshandlungen an seiner 13-jährigen Stieftochter während der Abwesenheit der Mutter. Streitig war insbesondere, ob die sexuelle Handlung einvernehmlich gewesen sei und ob eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vorlag. Das Gericht folgte der konstanten, detailreichen Aussage der Geschädigten, die durch DNA-Nachweis der Vaterschaft und Urkunden zum Schwangerschaftsabbruch bestätigt wurde. §§ 20, 21 StGB wurden ausgeschlossen; es blieb beim Strafrahmen des § 177 Abs. 3 a.F., ein minder schwerer Fall wurde verneint. Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie Kostenlast des Angeklagten.
Ausgang: Angeklagter wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Kindesmissbrauch zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sexualdelikten kann die Glaubhaftigkeit der Aussage eines Belastungszeugen insbesondere durch Detailreichtum, Konstanz, fehlende Belastungstendenz und äußere Bestätigungsmomente (z.B. DNA-Befunde, Urkunden) tragfähig begründet werden.
Eine Einlassung, die in sich widersprüchlich ist und sich an feststehende objektive Beweisergebnisse nicht plausibel anschließen lässt, kann als widerlegt bewertet werden.
Nicht jedes abweichende Sexualverhalten (einschließlich einer pädophilen Neigung) begründet eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB; erforderlich ist eine tiefgreifende, die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Persönlichkeitsveränderung.
Verschleierungs- und Drohhandlungen nach der Tat können als Indiz dafür gewertet werden, dass der Täter das Unrecht der Tat erkennt und steuerungsfähig handelt, sodass §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht eingreifen.
Für vor dem 01.04.2004 begangene Sexualstraftaten ist nach § 2 Abs. 3 StGB die zur Tatzeit geltende, gegenüber dem späteren Recht mildere Gesetzesfassung anzuwenden.
Tenor
Der Angeklagte ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen.
– §§ 174 Abs. 1 Nr. 1; 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB –
Gründe
I.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
II.
Vorgeschichte und Rahmenbedingungen der Tat:
Vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik lebte die Zeugin C nach einer gescheiterten Ehe mit dem Vater ihrer Tochter als Alleinerziehende, sozial eingebunden in ihre Großfamilie, in U. Von Beruf Schneiderin, erzielte sie aus dem Betrieb dreier eigener Geschäftslokale einen gesicherten und vergleichsweise hohen Lebensunterhalt. Angesichts ihrer im J gesellschaftlich schwierigen Situation als geschiedene und alleinerziehende Frau erwog sie gleichwohl eine Wiederheirat, als deren Ziel sie vornehmlich persönliche Sicherheit für sich selbst und ihre Tochter sah. Vor diesem Hintergrund stand sie der durch Bekannte vermittelten Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten und auch einer Eheschließung mit diesem offen gegenüber. Trotz des großen Altersunterschiedes von 35 Jahren willigte sie in die Ehe ein, zumal er sich ihr gegenüber in den Telefonaten wie auch während seines Besuches im J als wohlhabender Mann ausgab, der gut gehende Geschäfte in Deutschland betreibe. Hierzu hatte er erklärt, er wolle nur noch einige Jahre bis zur Rente in Deutschland arbeiten. Anschließend könne er mit der Zeugin in den J zurückkehren und ein finanziell sorgenfreies Leben führen.
Aufgrund seiner Selbstdarstellung ging die Zeugin C davon aus, in Deutschland gemeinsam mit ihrer Tochter in finanzieller und persönlicher Sicherheit leben zu können. Nach der notariellen Eheschließung vom 22.01.2000 verkaufte sie daher ihre gut gehenden Geschäftsbetriebe im J . Nach ihrer Ankunft in D fand sie jedoch eine recht beengte und ungepflegte Wohnung vor. Die geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich – wie dargestellt – auf den Lebensmittelmarkt nebst Imbiss, in welchem die Zeugin und die Geschädigte zur Sicherung des Lebensunterhaltes nun mitarbeiten mussten. In finanzieller Hinsicht war der Angeklagte gegenüber beiden sehr sparsam. Entgegen den vorangegangenen Versprechungen standen der Zeugin C auch keine nennenswerten finanziellen Mittel zur Verfügung. Nur auf Bitten hin überließ ihr der Angeklagte Einzelbeträge, etwa zum Kauf persönlicher Gegenstände. B bekam von ihm kein Taschengeld, sondern erhielt dies von ihrer Mutter, die hierfür auf ihre Rücklagen aus dem Verkaufserlös zurückgreifen musste.
Das nunmehr gemeinsam bewohnte Haus verfügte auf der zweiten und der dritten Etage jeweils über separate, abschließbare Wohnungen. Der Angeklagte und die Zeugin C hatten in der dritten Etage ihr gemeinsames Schlafzimmer. B bezog auf der zweiten Etage ein eigenes Zimmer mit Doppelbett. Dort befand sich auch das gemeinsame Wohnzimmer mit Couch. In der ersten Etage lebte damals noch die Mutter des Angeklagten.
Trotz ihrer persönlichen Enttäuschung verkehrte die Zeugin C zu Beginn des Zusammenlebens ab Mai 2000 auf dessen Wunsch hin nahezu täglich sexuell mit dem Angeklagten. Später reduzierte sich dies auf einen wöchentlichen Rhythmus. Um trotz der erektilen Dysfunktion eine Erektion zu bekommen, setzte der Angeklagte hierbei eine sogenannte Vakuumpumpe und ein Stauband ein, weswegen der Geschlechtsverkehr jeweils schnell vollzogen werden musste. Hierbei kam der Angeklagte regelmäßig zum Samenerguss.
Da die Zeugin C und B bei ihrer Einreise die deutsche Sprache nicht beherrschten, waren beide für Außenkontakte zunächst auf den Angeklagten angewiesen. Er erledigte die erforderlichen Behördengänge, etwa im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sowie der Anmeldung des Kindes zum Schulbesuch. B hatte in U die Schule bis zur achten Klasse besucht und wurde – um dieses unterbrochene Schuljahr zu beenden – ab Mai 2000 in eine Jsche Schule in D eingeschult. Nach den Sommerferien besuchte sie die Hauptschule in Q , wo sie ein Schuljahr zur Förderung der Sprachkenntnisse in einer Förderklasse verbrachte. Im Anschluss war ein regulärer Besuch dieser Hauptschule vorgesehen.
B war zu diesem Zeitpunkt weder in der Schule noch von ihrer Mutter sexuell aufgeklärt worden. Sie hatte zwar seit dem 12. Lebensjahr ihre Periode, glaubte aber infolge der Erzählungen einer Tante, es handele sich dabei um eine "Krankheit", an der die Frauen deshalb litten, weil – entsprechend der Vorstellung vom biblischen Sündenfall – Eva im Paradies vom verbotenen Apfel gegessen habe. Sie selbst hatte keine Vorstellung von Sexualität im Allgemeinen bzw. von Empfängnis, Schwangerschaft oder Verhütung im Speziellen.
Das Tatgeschehen:
Ende August 2000 flog die Zeugin C für etwa zwei Wochen in den J , da ihre Mutter erkrankt war. Sie ließ B in der Obhut des Angeklagten zurück, der sich ohnehin um den Unterhalt und die schulischen Belange von B kümmerte. Dieser war seit der Ankunft der beiden zunächst um ein gutes Verhältnis zu B bemüht und hatte ihr Vertrauen gewonnen, indem er sie gelegentlich umarmte und betonte, dass sie "eine Familie" seien. Aufgrund seiner sexuellen Affinität zu jungen Mädchen entschloss er sich jedoch, die Abwesenheit seiner Ehefrau für sexuelle Übergriffe auf das Mädchen auszunutzen.
An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Ende August/Anfang September 2000 erklärte er wenige Tage nach dem Abflug der Zeugin C dem damals 13 Jahre alten Mädchen, sie brauche trotz der Abwesenheit der Mutter "keine Angst" zu haben und solle deshalb nachts mit ihm in dem ehelichen Bett in der dritten Etage des Hauses schlafen. Als B dies ablehnte, erklärte er dem Kind, dass er dann statt dessen für die Zeit der Abwesenheit der Mutter bei ihr schlafe, damit sie keine Angst habe.
In Umsetzung dieser Ankündigung begab sich der Angeklagte am Abend des selben Tages in das Zimmer des Mädchens, wo B , bekleidet mit einem Nachthemd und Slip, bereits im Bett lag. Dabei war ihm das Alter des Mädchens bekannt. Er war entschlossen, an dem Kind den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und mögliche Gegenwehr notfalls auch mit Gewalt zu überwinden. Als er das Zimmer betrat, war er nur mit einer Shorts bekleidet und hielt ein etwa 20 cm langes Küchenmesser in der Hand. Sein Penis war bereits erigiert. Nachdem er das Messer wortlos auf ein neben dem Bett stehendes Tischchen gelegt hatte, kniete er sich auf das Doppelbett.
B war durch das ungewöhnliche Verhalten und den Blick des Angeklagten verängstigt. Sie kauerte sich daher auf dem Bett zusammen und drehte sich von dem Angeklagten weg. Der schob die Bettdecke zur Seite und begann, das Kind am ganzen Körper zu streicheln. Anschließend fasste er die Handgelenke des Mädchens und streckte ihre Arme über ihren Kopf zum Kopfende des Bettes hin. Sodann umfasste er mit einer Hand beide Handgelenke des Kindes, hielt dessen Arme in der überstreckten Position und schob mit der anderen Hand Bs Slip zur Seite, um ungehindert mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindringen zu können. Hierzu drückte er die Beine des Mädchens auseinander, legte sich auf sie und vollzog ungeschützt den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in die Scheide. Während dieses Geschehens weinte B vor Schmerzen und schrie, der Angeklagte möge aufhören. Auch versuchte sie, sich unter ihm weg zu drehen. Dabei war ihr aber bewusst, dass außer der damals bereits schwer kranken Mutter des Angeklagten niemand im Hause war und deshalb niemand auf ihre Schreie reagieren würde.
Nach dem Samenerguss ließ der Angeklagte von dem Kind ab und verließ das Zimmer. B weinte, auch infolge ihrer Schmerzen. Sie ging auf die Toilette und bemerkte dort, dass sie aus der Scheide blutete. Nachdem sie in ihr Bett zurückgekehrt war, trat auch der Angeklagte wieder hinzu. Er gab vor, sie trösten zu wollen und erklärte, dass "alles wieder gut" werde. Tatsächlich war ihm allein daran gelegen, eine Aufdeckung der Tat zu verhindern. Er nahm daher das – jedenfalls hierzu mitgeführte und abgelegte – Messer in die Hand, hielt es dem Mädchen vor und erklärte dabei, sie dürfe auf keinen Fall ihrer Mutter von dem Vorfall berichten. Wenn die Mutter erfahre, dass B keine "Jungfrau" mehr sei, werde diese sie – ihre Tochter – mit dem Messer umbringen. Auch im J werde man als Mädchen hierfür getötet. B konnte zwar die Erklärungen des Angeklagten nicht mental einordnen und wusste insbesondere nicht, was der Begriff "Jungfrau" bedeutet. Angesichts der Bedrohung mit dem Tode war sie jedoch erheblich eingeschüchtert. Später schlief sie irgendwann ein. Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht ebenfalls in ihrem Bett.
Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Das Geschehen nach der Tat:
Am darauffolgenden Tag kam es zu einem weiteren Übergriff des Angeklagten auf das Kind. Abends begab er sich erneut in das Zimmer von B , legte sich zu ihr in das Bett und streichelte sie am ganzen Körper. Schließlich forderte er sie auf, sich so auf die Seite zu drehen, dass sie ihm den Rücken zukehrte. Eingeschüchtert durch die Ereignisse des Vorabends legte sich B aufforderungsgemäß auf die Seite. Sodann führte der Angeklagte von hinten an ihr ungeschützt den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss in die Scheide des Mädchens aus. Diesmal empfand B den Übergriff als nicht so schmerzhaft wie beim ersten Mal; auch trat anschließend keine Blutung auf.
Auch nach diesem neuerlichen Geschlechtsverkehr verließ der Angeklagte sogleich das Zimmer. B begab sich in die Küche, um dort etwas zu trinken. Der Angeklagte folgte ihr, zog eine Schublade auf und holte ein dort befindliches Küchenmesser heraus. Wiederum schärfte er ihr unter Vorhalt dieses Messers ein, sie solle keinem etwas von den Vorfällen erzählen. Außerdem erklärte er ihr, mit seiner jüngsten Tochter habe er "das Gleiche" gemacht, deshalb habe sie jetzt Angst vor ihm und besuche ihn nicht mehr.
Aus Furcht vor weiteren Übergriffen verbrachte B den Rest der Nacht auf der Couch im Wohnzimmer. In den folgenden Nächten schloss sie sich – bis zur Rückkehr ihrer Mutter aus dem J – abends in ihrem Zimmer ein.
Aus einem der beiden Übergriffe wurde B schwanger. Nachdem sie – ohne diesen Umstand deuten zu können – festgestellt hatte, dass ihre Regelblutung ausgeblieben war, vertraute sie sich diesbezüglich ihrer aus dem J zurückgekehrten Mutter an. Da diese der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, bat sie den Angeklagten, mit B einen Arzt aufzusuchen. Am 09.10.2000 begab sich der Angeklagte daher mit der Geschädigten zu einer in D ansässigen Frauenärztin, die in Gegenwart des Mädchens eine Schwangerschaft in der fünften Woche diagnostizierte. Da B dies nicht verstand, bat sie die Ärztin darum, den Befund dem Angeklagten zu erklären. Daraufhin informierte die Ärztin den Angeklagten von der Schwangerschaft. Auf der anschließenden Heimfahrt erläuterte dieser der Geschädigten, dass sie "ein Baby im Bauch" habe. Gleichzeitig schärfte er ihr ein, ihrer Mutter nichts davon zu erzählen. Das Ausbleiben der Regelblutung erklärte B auf Aufforderung des Angeklagten gegenüber der Mutter anschließend damit, das sei normal bei jungen Mädchen und werde sich von selbst regulieren.
Der Angeklagte war indes entschlossen, eine Abtreibung zu organisieren. Ohne Rücksprache mit der Zeugin C – welcher das alleinige Sorgerecht zustand – und ohne nähere Erläuterungen gegenüber dem Kind verbrachte er B am 10.10.2000 zu einer Konfliktberatungsstelle in D . Dort gab er sich als Vater des Mädchens aus und behauptete, B sei gerade aus dem J gekommen, habe "keine Ahnung von Verhütung" und sei daher sofort nach einem sexuellen Kontakt mit einem Schulfreund schwanger geworden. Von der Konfliktberatungsstelle ließ er sich sodann die nötigen Papiere für eine Abtreibung ausstellen. Noch am selben Tag begab er sich mit dem Mädchen zu einen Jschen Frauenarzt in D , um einen Termin für eine Abtreibung zu erhalten. Hier gab er sich ebenfalls als ihr Vater aus und behauptete, B sei von einem Freund schwanger. Gegenüber der Zeugin C erklärte er seine und Bs lange Abwesenheit später mit einem gemeinsamen Großeinkauf. Am 17.10.2000 fing er das Mädchen auf dem Weg zur Schule ab und brachte sie erneut in die Praxis des Frauenarztes. Dort wurde sodann in Vollnarkose eine Abtreibung durchgeführt.
Auf Weisung des Angeklagten verheimlichte B ihrer Mutter gegenüber die sexuellen Übergriffe und die nachfolgenden Ereignisse. Sie zog sich innerlich zurück und grübelte über die Vorfälle. Bedingt zumindest auch durch diese Ereignisse geriet sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung aus der Bahn. Sie schwänzte – anders als zuvor – häufig die Schule, was wiederum das Verhältnis zu ihrer Mutter zunehmend belastete und zu zahlreichen Auseinandersetzungen führte. Entgegen dem Willen der Mutter verließ sie häufig spätabends das Haus, um – mehrmals auch über Nacht – ruhelos in der Stadt oder am Rhein umherzulaufen. Im Verlaufe des Jahres 2001 vertraute sie sich aber ihrer damals besten Freundin N an. Ihr gegenüber offenbarte sie, dass der Angeklagte sie, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, festgehalten und vergewaltigt habe, sie infolgedessen von ihm schwanger geworden sei und er sie zu einer Abtreibung gebracht habe. Auch habe er sie mit einem Messer bedroht, damit sie niemandem davon erzählt.
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahre 2003, als die Zeugin C sich erneut zu einem Besuch im J aufhielt und B bei dem Angeklagten zurückgelassen hatte, kam es zu einem weiteren sexuell motivierten Übergriff des Angeklagten. Als die Geschädigte sich auf der zweiten Etage im Wohnzimmer aufhielt und dort fernsah, näherte er sich ihr von hinten und berührte sie an Schulter und Oberarmen. Die mittlerweile an Widerstandskraft gereifte Zeugin stieß den Angeklagten jedoch zurück, packte einen Stuhl und schlug damit nach ihm. Der Angeklagte fiel zu Boden und begab sich anschließend wegen Herzbeschwerden in ein Krankenhaus, wo er stationär aufgenommen wurde.
Als die Zeugin C am darauffolgenden Tag telefonisch von B über den Krankenhausaufenthalt unterrichtet wurde, beschloss sie aus Sorge um den Angeklagten und um B , am folgenden Tag vorzeitig nach Deutschland zurückzufliegen. Noch am selben Tag erschien der Sohn des Angeklagten aus erster Ehe bei B , welche sich zu diesem Zeitpunkt in dem Lebensmittelmarkt des Angeklagten befand. Er beschimpfte sie, wie sie seinen Vater behandele. B entgegnete, dass er nicht so reden würde, wenn er wüsste, was sein Vater "gemacht" habe. Diese Äußerung hörte auch ein in dem Laden angestellter Mitarbeiter des Angeklagten, zu dem B und die Zeugin C ein vertrauensvolles Verhältnis hatten. Auf sein Drängen erzählte B auch ihm von sexuellen Übergriffen des Angeklagten im Jahr 2000. Unmittelbar nach deren Rückkehr berichtete sie schließlich erstmals auch ihrer Mutter von der Tat sowie von der Schwangerschaft und der Abtreibung.
Auf Wunsch der Zeugin C verständigte man jedoch zunächst nicht die Polizei. Statt dessen vollzog die Zeugin eine räumliche Trennung dergestalt, dass sie fortan mit ihrer Tochter die dritte Etage bewohnte und den Angeklagten auf die Räume in der zweiten Etage verwies. An den geschilderten Entwicklungsstörungen des Mädchens änderte dies jedoch nichts.
Am 17.03.2004 kam es zu einer erneuten heftigen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin C und B , weil diese gegen den Willen ihrer Mutter spät abends noch ausgehen wollte. Auf Wunsch der Zeugin C rief der Angeklagte schließlich die Polizei zur Hilfe. Als der Angeklagte sich in Anwesenheit der Beamten – darunter der Zeuge V – in den Streit zwischen Mutter und Tochter einmischte, rief B ihm spontan zu "du Arschloch hast deinen Schwanz in mich reingesteckt". Während der Angeklagte betreten zu Boden schaute, befragte der Zeuge V daraufhin die Zeugin C, ob diese davon etwas wisse. Als die Mutter des Mädchens keine eindeutige Antwort gab, bat der Zeuge den Angeklagten und die Zeugin C aus dem Zimmer. Sodann berichtete B ihm davon, dass sie von dem Angeklagten im Sommer 2000 während einer Abwesenheit der Mutter vergewaltigt worden und daraus eine Schwangerschaft entstanden sei. Der Fötus sei abgetrieben worden. Der Angeklagte habe sie mit dem Tode für den Fall bedroht, dass sie ihrer Mutter etwas davon erzähle. Nach dieser Offenbarung kam B vorübergehend in die Obhut des Jugendamtes.
Bei anschließenden polizeilichen Vernehmungen vom 17.03.2004, 14.06.2004 und 24.09.2004 machte sie zunächst keine weiteren Angaben zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Die Zeugin C hatte nämlich beschlossen, den Angeklagten im J strafrechtlich verfolgen zu lassen, da sie sich hiervon eine höhere Strafe versprach. Nachdem dieser Versuch – mangels nach dortigem Brauch erforderlicher vier Tatzeugen – gescheitert war, schilderte B anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 12.01.2005 der Zeugin X das Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde bei einem Histologen Gewebematerial des abgetriebenen Fötus sichergestellt. Eine DNA-Analyse durch das Landeskriminalamt NW ergab Anfang 2006 die Vaterschaft des Angeklagten.
Zuvor hatte der Angeklagte am 18.06.2004 Strafanzeige gegen seine Ehefrau und gegen B mit der Begründung erstattet, er werde von ihnen mit dem wahrheitswidrigen Vorwurf einer Vergewaltigung erpresst. B habe ihm im Jahre 2000 erklärt, sie sei von einem Freund schwanger. Sie habe sich dann aus eigenem Antrieb zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossen. Mit an das Ausländeramt D gerichtetem Schreiben vom 12.02.2006 versuchte der Angeklagte zudem, die Abschiebung der beiden Zeuginnen zu erreichen. Hierzu trug er vor, es handele sich bei der Ehe zwischen ihm und der Zeugin C um eine Scheinehe zur Erschleichung des Aufenthaltsrechtes. Derzeit ist auf Betreiben des Angeklagten ein Scheidungsverfahren anhängig.
B leidet noch heute – jedenfalls auch – unter dem Tatgeschehen. Im Alter von 16 Jahren hatte sie ihren ersten Freund. Die Beziehung scheiterte auch daran, dass sie infolge des erlebten Missbrauchs sexuelle Kontakte zu ihm mied. Mit ihrem zweiten Freund fanden zwar sexuelle Kontakte statt, welche die Zeugin jedoch innerlich ablehnte, weil dabei Erinnerungsbilder an den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten auftauchten. Derartige Intrusionen erlebt sie häufig auch in anderen Situationen. Hierdurch bedingten Schlafstörungen versucht sie mit der Einnahme von Schlaftabletten zu begegnen. Sie leidet an Angstzuständen, insbesondere wenn sie sich alleine in der gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnten Wohnung aufhält. Zudem trägt die Zeugin C an ihre Tochter heran, dass sie sich erhebliche Selbstvorwürfe mache, weil sie den Missbrauch nicht verhindert hat. Die daran anknüpfenden Gespräche um die emotionalen Probleme der Mutter belasten B erheblich. Um ihr bei der Vergewaltigung verletztes Hymen wieder herzustellen, hat sich B zudem auf Betreiben der Mutter im J einer entsprechenden Operation unterzogen.
B ist es angesichts der aufgezeigten Probleme bislang nicht gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen. Sowohl den Besuch der Hauptschule Q wie den anschließenden Besuch einer muslimischen Privatschule in M brach sie vorzeitig ab. Derzeit besucht sie erneut eine Schule mit dem Ziel, zumindest den Hauptschulabschluss zu erreichen. Sie nimmt jedoch nur unregelmäßig am Unterricht teil.
III.
1. Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie auf den ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Zudem basieren sie auf den entsprechenden Angaben der Zeugin T, soweit sie diese betreffen. Widersprüche sind insoweit nicht verblieben.
2. Die festgestellten Rahmenbedingungen der Tat und das Folgegeschehen hat der Angeklagte weitgehend eingeräumt. Die Zeugin C hat zudem Anbahnung und Verlauf der Ehe wie festgestellt geschildert.
Abweichend von den Feststellungen hat der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung Übergriffe jedweder Art auf B bestritten. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin B seien gelogen. Sie beruhten auf einem Komplott der Zeugin und ihrer Mutter, der Zeugin C. Nachdem beide etwa im Jahre 2004 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hätten, hätten sie angefangen, ihm "Probleme" zu machen. Mit dem Vorwurf, B sei von ihm schwanger geworden, hätten sie ihn um einen größeren Geldbetrag erpressen oder dazu zwingen wollen, ihnen das Geschäft oder ein Haus in U zu überschreiben. B habe sich im Jahre 2000 an ihn gewandt und ihm von der Schwangerschaft berichtet. Sie habe ihm mitgeteilt, das Kind sei von einem deutschen Schulfreund. Auf ausdrückliche Bitte Bs habe er seiner Ehefrau nicht von der Schwangerschaft erzählt. Das Mädchen habe sich schließlich zu der Abtreibung entschlossen und ihn mangels eigener Deutschkenntnisse gebeten, sie dabei zu unterstützen. Dass er der biologische Erzeuger des Fötus gewesen sei, habe er erst durch das Gutachten des Landeskriminalamtes erfahren.
Seine Vaterschaft erkläre er sich folgendermaßen: auf Wunsch der Zeugin C habe er etwa drei Jahre lang in Bs Zimmer mit dem Mädchen im selben Bett geschlafen, damit B keine Angst habe. Ohnehin sei seine Beziehung zu der Zeugin C von vornherein und einvernehmlich frei von sexuellen Kontakten gewesen. Zu solchen sei er angesichts mangelnder Erektionsfähigkeit auch gar nicht in der Lage gewesen. Diese gemeinsame Schlafsituation habe B dazu ausgenutzt, bewusst eine Schwangerschaft zu erzeugen. Sie habe nachts häufig an seinem Penis "gespielt". Zwar habe er aufgrund seiner Zuckerkrankheit seit 18 Jahren keine Erektion und auch keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. Aus seinem Penis sei jedoch gelegentlich Sperma geflossen, wenn er geträumt habe. B müsse folglich bei einer solchen Gelegenheit mit der Hand Sperma in ihre Scheide eingeführt und so die Schwangerschaft verursacht haben. Er selbst habe sich dem Mädchen jedenfalls niemals sexuell genähert.
Gegen Ende der Beweisaufnahme, namentlich nach Vernehmung der Geschädigten, hat der Angeklagte im Widerspruch zu diesen Erklärungen angegeben, mit B anlässlich der gemeinsamen Übernachtungen oftmals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dies sei jedoch, auch als B erst 13 Jahre alt gewesen sei, stets mit dem Willen des Mädchens geschehen. Bei einer dieser Gelegenheiten müsse die Schwangerschaft entstanden sein.
Diese sich teils widersprechenden und auch im Widerspruch zu den Feststellungen stehenden Schilderungen des Angeklagten waren bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. Es erscheint sehr fernliegend, dass die damals 13-jährige, sexuell unaufgeklärte B durch den anfangs behaupteten "Samenraub" eine Schwangerschaft selbst hervorgerufen haben sollte. Nach Angaben des Sachverständigen Dr. E ist dies zwar technisch möglich, erfordert aber die bewusste Einbringung einer nicht nur geringen Menge von Sperma bis unmittelbar vor den Muttermund. Auf dem beschriebenen Wege sei der Eintritt einer Schwangerschaft sehr unwahrscheinlich. Die Kammer schließt diese Handlungsvariante daher aus.
Auch die spätere Einlassung des Angeklagten, es sei zwar zu Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen, dieser sei jedoch einvernehmlich geschehen, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer folgt auch insoweit den Bekundungen der heute 19 Jahre alten Zeugin B. Sie hat die sexuellen Übergriffe und die sonstigen sie betreffenden Geschehnisse vor der Kammer wie festgestellt geschildert. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B ist zunächst uneingeschränkt aussagetüchtig. Sie hat sich vor der Kammer als junge Frau von zumindest durchschnittlicher Intelligenz gezeigt, die sich sprachlich klar und präzise ausdrücken konnte.
Die Zeugin hat den Ablauf der Geschehnisse und deren Rahmenbedingungen – trotz nachvollziehbarer anfänglicher Hemmungen angesichts der gerichtlichen Vernehmungssituation – flüssig und eigenständig beschrieben. Dabei wurde deutlich, dass sie stets ein konkretes Bild der Ereignisse vor Augen hatte. Ihre Angaben zum Verlauf ihrer Kindheit und der Übersiedlung nach Deutschland waren stets nachvollziehbar und zeugten von guter Erinnerungsfähigkeit. Sie haben zudem äußere Validität erfahren durch die bestätigenden Angaben der Zeugin C, welche die familiäre Entwicklung gleichermaßen beschrieben hat.
Hinsichtlich der an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen war die Aussage der Zeugin ebenfalls detailreich. Sie hat die Handlungen anschaulich geschildert, obwohl ihr im Zeitpunkt des Erlebens eigene sexuelle Erfahrungen fehlten. Dabei war die Beschreibung der Tatmodalitäten und der unterschiedlichen Intensität der Übergriffe anschaulich und stimmig. Ungerechtfertigte Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten sind nicht offenbar geworden. In ihrer Darstellung hat sie den Angeklagten im Gegenteil in einem wesentlichen Punkt entlastet. So hat sie bekundet, dass der Angeklagte nach dem Betreten ihres Zimmers das in der Hand gehaltene Küchenmesser sofort wortlos neben dem Bett auf einen Nachttisch gelegt habe, ohne es zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs einzusetzen.
Die Angaben der Geschädigten zeichnen sich zudem durch eine hohe Konstanz aus. Sie hat das Kerngeschehen stets gleichbleibend geschildert. Ihre Bekundungen vor der Kammer entsprachen insoweit den Angaben, die sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Anhörung durch den Zeugen V am 17.03.2004 und im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 12.01.2005 gemacht hat. Dies haben die glaubhaften Bekundungen der damaligen Polizeibeamten, der Zeugen PHK V und KHK´in X sowie die – teils auszugsweisen – Verlesungen der entsprechenden Niederschriften ergeben. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin C sowie der verlesenen Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin N vom 18.02.2005 steht zudem fest, dass sich B diesen gegenüber ebenfalls im Sinne der Anklagevorwürfe offenbart hat.
Es ist auch nicht erkennbar, warum B zum Zeitpunkt der Frühaussagen oder später unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Die Offenbarung gegenüber der Freundin und der Mutter dienten jenseits emotionaler Entlastung erkennbar keinem bestimmten Ziel, insbesondere nicht der strafrechtlichen Ahndung. Eine solche Absicht war auch mit den spontan im Rahmen des Polizeieinsatzes am 17.03.2004 getätigten Äußerungen nicht verbunden. Dies zeigt schon der Umstand, dass B anschließend Angaben zur Sache zunächst verweigerte.
Die Angaben von B haben schließlich äußere Validität erfahren. Der Angeklagte hat – wie bereits dargestellt – Teile der Rahmenbedingungen eingeräumt. Nach den hierzu in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere dem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 18.04.2006, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte der leibliche Erzeuger des sodann abgetriebenen Fötus war. Nach diesem Gutachten beträgt die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer nicht blutsverwandter Mann Urheber der Schwangerschaft gewesen sein könnte, innerhalb der europäischen Bevölkerung 1:5,79 Millionen.
Das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Dr. O vom 21.01.2005 bestätigt zudem die Richtigkeit der von B geschilderten zeitlichen Abläufe im Rahmen der von dem Angeklagten organisierten Abtreibung. Diese Angaben der Zeugin hat der Angeklagte schließlich selbst eingeräumt.
Mit der letztlich ebenfalls eingestandenen Ausübung des Geschlechtsverkehrs an dem Kind war auch seiner ursprünglichen Behauptung, er könne infolge der Diabetes keine Erektion bekommen und keinen Geschlechtsverkehr ausüben, der Boden entzogen. Diese Angaben waren ohnehin durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen T und C widerlegt worden. Mit der Zeugin T hatte der Angeklagte danach regelmäßig während der gesamten Dauer der Ehe Geschlechtsverkehr, ohne dass erektile Störungen aufgetreten waren. Regelmäßigen Geschlechtsverkehr übte der Angeklagte – wenn auch unter Zuhilfenahme einer Vakuumpumpe – jedenfalls bis zur räumlichen Trennung im Jahre 2003 auch mit der Zeugin C aus, wie diese glaubhaft bekundet hat.
Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bei dem Tatgeschehen hat sich die Kammer der sachverständigen Beratung durch den forensisch seit Jahren erprobten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P aus D versichert. Der Sachverständige vermochte auf dem Hintergrund einer eingehenden Exploration und klinischen Untersuchung sowie seiner Erkenntnisse im Rahmen der Hauptverhandlung das Vorliegen eines der Eingangskriterien des § 20 StGB sicher auszuschließen. Zwar liegen bei dem Angeklagten mittlerweile leichte kognitive Störungen vor. Eine beeinträchtigende hirnorganischer Störungen ist allerdings – so der Sachverständige – nicht festzustellen. Die Tumorerkrankung bedingt, da durchgehend medikamentös beherrscht, nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ebenfalls keine psychischen Auffälligkeiten. Darüber hinaus haben im Jahr 2000, wie der Sachverständige durch Einsicht in die Aufnahmen aus einem im Jahre 2000 durchgeführten CT feststellen konnte, Durchblutungsstörungen des Gehirns seinerzeit noch nicht bestanden.
Für eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bestand auch im Übrigen kein Anhalt. Zu erwägen war neben den klinischen Befunden, ob zur Tatzeit eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 Alt. 4 StGB vorlag, welche die Fähigkeit des Angeklagten ausschloss oder im Sinne des § 21 StGB einschränkte, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Insoweit galt es jedoch zu beachten, dass nicht jedes abweichende Sexualverhalten – hier ggfls. in Formen der Pädophilie – ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen ist. Vielmehr kommt es im Rahmen einer Gesamtschau darauf an, ob eine Störung den Täter in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert, dass sein Hemmungsvermögen im Bezug auf strafrechtlich relevantes Sexualverhalten so herabgesetzt ist, dass er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag (vgl. BGH NStZ 2006, 154; NStZ 2001, 243).
Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Nach den Angaben des Angeklagten wusste er um das Unrecht entsprechender Handlungen. Ansonsten wären seine Verschleierungsbemühungen auch nicht erklärbar. Er unterhielt – wie die Zeugin C bestätigt hat – zur Tatzeit auch eine sexuelle Beziehung zu seiner Ehefrau, mit der er regelmäßig den Geschlechtsverkehr ausführte. Eine Einengung auf sexuelle Handlungen mit einem Kind ist daher auszuschließen. Auch aus dem Tatablauf sind Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht erkennbar. Mit dem Sachverständigen hat die Kammer daher die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen.
IV.
Da die festgestellte Tat vor dem 01.04.2004 begangen wurde, ist sie rechtlich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu bewerten. Dieses ist in der abstrakten wie der konkreten Betrachtung im Vergleich zu dem heute geltenden Recht das nach § 2 Abs. 3 StGB der Verurteilung zu Grunde zu legende mildere Gesetz.
Danach hat sich der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 176 a Abs. 1 Nr. 1 a. F., 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Damit war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) eröffnet. Im minder schweren Fall beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 177 Abs. 5 StGB. Vorliegend schied die Annahme eines minder schweren Falles indes ebenso aus, wie ein Rückgriff auf § 177 Abs. 2 oder Abs. 1 StGB.
Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:
Zu Gunsten des Angeklagten war sein nach durchgeführter Beweisaufnahme schließlich abgelegtes Teilgeständnis zu berücksichtigen. Die Tat liegt mittlerweile geraume Zeit zurück. Auch ist der Angeklagte durch eine lange Verfahrensdauer belastet worden, wenngleich ein Konventionsverstoß noch nicht feststellbar ist. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und Gesundheitszustandes sowie angesichts des verwirklichten Deliktstyps, bei dem in erhöhtem Maße mit Repressalien durch Mitgefangene zu rechnen ist, ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. Schließlich ist er bislang nicht strafrechtlich sanktioniert worden.
Demgegenüber sprach gegen den Angeklagten, dass er verschiedene Tatbestände mit teils unterschiedlicher Schutzrichtung tateinheitlich verwirklicht hat. Er hat an dem Kind nicht nur anlässlich der Tat ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen und hierdurch (bei einem der beiden Vorfälle) eine Schwangerschaft mit nachfolgender Abtreibung verursacht. Sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten offenbart eine hohe kriminelle Energie und war in besonderem Maße geeignet, das geschützte Rechtsgut, nämlich eine ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes, zu gefährden. Dem entsprechen die noch heute fortbestehenden psychischen Probleme der Geschädigten, die – auch vor dem gemeinsamen kulturellen Hintergrund – für den Angeklagten uneingeschränkt vorhersehbar waren.
Damit war ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht zu erkennen. Unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten, hat die Kammer – ausgehend von dem genannten Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB – die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
als tat- und schuldangemessen erachtet, um das Tatunrecht zu sühnen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 und 472 StPO.