Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·22 Qs-784 Js 148/11-47/11·02.06.2011

Beschwerde gegen Erlaubnis zur Telekommunikation mit Eltern verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beschuldigten Telefonate mit seinen Eltern zu erlauben (überwacht). Das Landgericht Bonn weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es erachtet familiäre Kontakte grundsätzlich als zu schützende Rechtsgutsabwägung und sieht keine konkreten Anhaltspunkte für Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Die Überwachung der Telekommunikation genügt zur Gefahrenabwehr.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Erlaubnis zur Telekommunikation mit den Eltern als unbegründet verworfen; Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkungen der Kommunikation von Untersuchungshäftlingen nach § 112, § 119 StPO sind nur zulässig, soweit sie zur Abwehr konkreter Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind.

2

Telefonate und sonstige familiäre Kontakte sind grundsätzlich zu gestatten, wenn der Haftzweck und die beteiligten Personen dies zulassen; die staatliche Pflicht zur Erhaltung von Ehe und Familie ist zu berücksichtigen.

3

Für Beschränkungen familiärer Kontakte sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die eine Gefährdung des Haftzwecks belegen; bloße Befürchtungen genügen nicht.

4

Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation können ein milderes, geeignetes Mittel darstellen, um möglichen Gefahren für den Haftzweck entgegenzuwirken.

Relevante Normen
§ 116b StPO§ 119 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 112 StPO§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 59 Gs 11/11

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.05.2011, Az: 59 Gs 11/11, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, ebenso die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht erließ gegen den Betroffenen am ##.5.2011 Haftbefehl. Ihm wird vorgeworfen, am ##.04.2011 dem Geschädigten F sein Handy und sein Portemonaie weggenommen zu haben, wobei er dem Geschädigten mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug. Ferner wird dem Betroffenen vorgeworfen, am ##.05.2011 an der Bahnschranke in der Straße "J" in B in das Fahrzeug des Herrn C eingestiegen zu sein und diesem sein Notebook weggenommen zu haben, wobei er ihm eine Schere an den Hals hielt. Danach forderte er den Geschädigten auf, ihm seinen Personalausweis zu zeigen, was dieser auch tat. Der Betroffene prägte sich die Adresse der Eltern des Geschädigten ein und sagte zu diesem, dass er nichts über den Vorfall sagen solle, sonst werde er - der Betroffene - das Haus der Eltern anzünden und seine Schwester vergewaltigen.

4

Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Haftbefehls am ##.05.2011 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht D stützt den Haftbefehl auf Flucht- und Verdunklungsgefahr. Auf die Gründe des Haftbefehls vom ##.05.2011 wird Bezug genommen.

5

Mit Beschluss vom ##.05.2011 ordnete das Amtsgericht D gemäß §§ 116 b, 119 StPO u.a. an, dass der Empfang von Besuch in der Untersuchungshaft ebenso wie die Telekommunikation der Erlaubnis bedarf. Die Ausführung der Anordnungen übertrug das Amtsgericht D auf die Staatsanwaltschaft D. Mit Verfügung vom ##.05.2011 ordnete diese an, dass dem Betroffenen nicht gestattet wird, mit seiner Familie zu telefonieren.

6

Auf Antrag des Betroffenen hat das Amtsgericht D am ##.05.2011 nunmehr beschlossen, dass dem Betroffenen die Telekommuniklation mit seinen Eltern erlaubt wird, wobei diese zu überwachen ist.

7

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts D richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom ##.05.2011. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8

II.

9

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom ##.05.2011 ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet.

10

Das Amtsgericht D hat zu Recht angeordnet, dass dem Betroffenen die Telekommunikation mit seinen Eltern grundsätzlich zu gestatten ist.

11

Nach § 112 StPO können dem Beschuldigten Beschränkungen nach § 119 StPO nur auferlegt werden, soweit diese zur Abwehr einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind (vgl. Meyer-Großner, StPO, 53. Auflage, § 199, Rdnr. 2). Dabei wird das Begehren von Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder zu empfangen, zwar in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2010, Az.: 2 Ws 498/19). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass jede Untersuchungshaft von längerer Dauer für die Beziehungen des Betroffenen zu seiner Familie regelmäßig eine empfindliche Belastung darstellt. Ihr Vollzug beeinträchtigt die notwendige Kommunikation zwischen dem Inhaftierten und seinen in Freiheit lebenden Angehörigen und kann dazu beitragen, daß sie einander tiefgreifend entfremdet werden. Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen (OLG Köln, StV 1995, 259 f.). Besuch und Telekommunikation mit der Familie sollten daher zugelassen werden, wenn der Haftzweck und die Personen der Beteiligten dies zulassen. Für die Beschränkung der familiären Kontakte sind grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen sich ergibt, dass die Beschränkungen für den Haftzweck erforderlich sind (OLG Köln, StV 1995, 259 f.).

12

Letzteres ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit seinen Familienmitgliedern Fluchtpläne oder unzulässige Einwirkungen auf den Geschädigten C absprechen will. Einer entsprechenden Gefahr kann im Übrigen mit der ebenfalls angeordneten Überwachung der Telekommunikation hinreichend entgegengewirkt werden. Im Übrigen wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom ##.05.2011 Bezug genommen, denen sich die Kammer im Wesentlichen anschließt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO