Vollziehung älterer §81g-StPO-Anordnung wegen Zeitablaufs aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtabhilfe des Amtsgerichts zur Vollziehung einer früheren Anordnung nach §81g StPO (Entnahme/Speicherung von DNA). Das Landgericht prüft, ob eine richterliche Anordnung nach langem Zeitablauf noch als Rechtsgrundlage dient. Die Beschwerde ist begründet: Ohne erneute richterliche Prüfung darf die ursprünglich angeordnete Maßnahme nicht mehr vollzogen werden; zudem ist nach Abschluss des Hauptverfahrens der Ermittlungsrichter zuständig.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen den Nichtabhilfebeschluss als begründet stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde bleibt zulässig, auch wenn der angefochtene Beschluss durch Zeitablauf erledigt erscheint, soweit die Staatsanwaltschaft dessen Vollziehung beabsichtigt.
Ein Richtervorbehalt setzt voraus, dass der Richter die Voraussetzungen der angeordneten Eingriffe in zeitlicher Nähe zur Durchführung prüft; ansonsten verliert die richterliche Anordnung ihre tragfähige Rechtsgrundlage.
Beschlüsse, die über einen längeren Zeitraum nicht vollzogen werden, können durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verlieren und erfordern im Zweifel eine erneute richterliche Prüfung vor Vollziehung.
Fehlt eine solche erneute Prüfung, ist die Vollziehung einer früheren Anordnung (insbesondere Entnahme, molekulargenetische Untersuchung, Speicherung von DNA) rechtswidrig.
Nach Abschluss des Hauptverfahrens ist für den Erlass einer neuen Anordnung nach §81g StPO nicht der ursprünglich entscheidende Richter, sondern der Ermittlungsrichter zuständig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 263 Ls 6/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.03.2006
a u f g e h o b e n .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Dass der angefochtene Beschluss sich durch Zeitablauf erledigt hat und außer Kraft getreten ist, was nachstehend noch näher ausgeführt wird, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da die Staatsanwaltschaft diesen vollziehen will und daher der Rechtsschein seiner Fortgeltung beseitigt werden muss.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts T, auf den die Maßnahmen gestützt werden sollen, ist durch Zeitablauf erledigt und nicht mehr existent.
Ein Richtervorbehalt setzt voraus, dass der Richter die Voraussetzungen für die dem Vorbehalt unterfallenden Eingriffe in zeitlicher Nähe zu diesen prüft. Soll eine richterliche Anordnung als Rechtsgrundlage für eine erst in einem großen zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme dienen, so ist nicht gewährleistet, dass der Eingriff derselbe ist, für den der Richter seinerzeit die Verantwortung übernommen hat. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig waren, können durch spätere Entwicklungen, aber auch durch bloßen Zeitablauf, rechtswidrig und unverhältnismäßig werden. Dies erfordert es, dass Beschlüsse, welche über einen sehr langen Zeitraum nicht vollzogen werden, ihre Wirksamkeit verlieren.
Im hiesigen Fall geht es darum, dass dem Richtervorbehalt unterfallende Anordnungen nach § 81g StPO (bzw. seinerzeit, was die Speicherung anbelangt, nach § 3 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) nunmehr mehr als fünf Jahre nach ihrem Erlass vollzogen werden sollen. Der Verurteilte trägt dazu substantiiert vor, dass sich seine Lebensumstände zwischenzeitlich geändert haben und daher der Eingriff in seine Rechtsphäre nunmehr rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund ist es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, dass die Frage der Zulässigkeit der angeordneten Maßnahmen erneut richterlich geprüft wird. Auf den Beschluss vom ##.03.2006 kann die beabsichtigte Entnahme einer Speichelprobe, die molekulargenetische Untersuchung und die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters heute nicht mehr gestützt werden.
Eine solche erneute richterliche Prüfung ist nicht erfolgt. Sie liegt insbesondere nicht darin, dass der Amtsrichter der Beschwerde nicht abgeholfen hat:
Dies folgt bereits daraus, dass der Amtsrichter sich in dem Nichtabhilfebeschluss nicht damit auseinander gesetzt hat, ob die Anordnungen aus dem Beschluss auch heute noch getroffen werden könnten. Er führt lediglich aus, dass die Anordnung(en) "zunächst ordnungsgemäß ergangen" (Hervorhebung nicht im Original) sei(en), kein "Wegfall des Zwecks" vorliege und eine Speicherung der Daten in der Regel 10 Jahre lang erfolge. Es sei Aufgabe des BKA zu prüfen, ob die Daten weiterhin gespeichert werden dürften. Hierin kann der Neuerlass bzw. die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung bezogen auf einen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesehen werden.
Abgesehen hiervon hätte der erkennende Amtsrichter allerdings ohnehin rechtmäßig einen neuen "DNA-Beschluss" nicht erlassen dürfen, wie auch die Kammer aus Anlass der Beschwerde einen solchen nicht - unabhängig von der Frage, ob dies noch von dem Selbstentscheidungsrecht aus § 309 Abs. 2 StPO gedeckt wäre – anstelle des Amtsrichters erlassen kann. Denn der erkennende Amtsrichter ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens für den Erlass eines auf § 81g StPO gestützten Beschlusses nicht (mehr) zuständig. Zuständig ist nunmehr der Ermittlungsrichter (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 81g Rn 15), der nunmehr deshalb darüber zu entscheiden hätte, sollte die Staatsanwaltschaft einen neuen Antrag nach § 81g StPO stellen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.