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Landgericht Bonn·22 KLs-920 Js 208/21-23/21·29.11.2021

Beihilfe zum BtM-Handel: Vermietung von Objekten für Cannabisplantagen und Drogenlagerung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Besitz in nicht geringer Menge. Er hatte wissentlich Immobilien als Standorte professioneller Cannabisplantagen überlassen und später große Mengen verschiedener Drogen für einen Hintermann in einer Wohnung aufbewahrt. Ein minder schwerer Fall wurde trotz Geständnisses und wirtschaftlicher Notlage wegen der erheblichen Wirkstoffmengen und des gewichtigen Tatbeitrags verneint. Verhängt wurden 4 Jahre 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe sowie Wertersatzeinziehung von 17.000 EUR.

Ausgang: Angeklagter wegen Beihilfe zum BtM-Handel in nicht geringer Menge (teils tateinheitlich Besitz) zu 4 Jahren 9 Monaten verurteilt; Wertersatz (17.000 EUR) eingezogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann vorliegen, wenn der Gehilfe in Kenntnis des Verwendungszwecks entgeltlich Immobilien als Plantagenstandorte zur Verfügung stellt, um den Anbau und die gewinnbringende Veräußerung zu ermöglichen.

2

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben ist auch gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel für einen Hintermann verwahrt und dabei weiß, dass die Stoffe zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind; besteht dabei Zugriffsmöglichkeit, kann tateinheitlich unerlaubter Besitz in nicht geringer Menge verwirklicht sein.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; ein frühes Geständnis und persönliche Milderungsgründe können durch erheblich überschrittene Wirkstoffmengen und einen gewichtigen Unterstützungsbeitrag aufgewogen werden.

4

Die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB erfasst auch Tatentgelte (z.B. Mietzahlungen) aus Beihilfehandlungen als Taterträge.

5

Bei seriellem Tatgeschehen und abgesenkter Hemmschwelle kann die Gesamtstrafenbildung trotz enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhänge maßgeblich durch Umfang und Wiederholung der Unterstützungshandlungen geprägt sein.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 27 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 73 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 17.000 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 29a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB

Gründe

1

Wie bereits erwähnt, vereinbarte Herr U mit dem Angeklagten, dass dieser ab dem 01.07.2019 das operative Geschäft der F GmbH & Co. KG übernimmt. Die verwalteten Objekte der Firma waren – auch im Zusammenspiel mit dem Geschäftszweig der Firma der Adoptivmutter des Angeklagten – überwiegend dem sogenannten Rotlichtmilieu zuzuordnen und wurden in Form von Bordellen, Spielstätten und Nachtlokalen betrieben.

2

Aufgrund der seit Beginn des Jahres 2020 grassierenden COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Vergnügungsstätten, litt der Angeklagte im Frühjahr 2020 unter erheblichen Umsatzausfällen. Seine finanzielle Lage verschlechterte sich erheblich. Zu den Finanznöten des Angeklagten trug zudem bei, dass er die von ihm verwalteten Objekte auch aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen konnte. Die galt insbesondere für das im Eigentum der F GmbH & Co. KG stehende Objekt I2 in ##### A.

3

Bei dem Gebäude handelt es sich um ein abgelegenes Mehrfamilienhaus im Jugendstil mit insgesamt vier Wohneinheiten, die auf drei Stockwerke verteilt sind. Die Gesamtfläche beträgt ca. 300 bis 350 qm. Das Objekt grenzt unmittelbar an den Bordell- und Spielothekbetrieb „B“, das ebenfalls im Eigentum der F GmbH & Co. KG steht. Der letzte Mieter des I2 zog Ende 2019 aus. Seitdem stand das Haus leer.

4

Aufgrund des längeren Leerstandes verfiel das Objekt zunehmend. Zudem waren die Verhältnisse in der unmittelbaren Nachbarschaft der „B“ deshalb problematisch, weil dort vermehrt Drogenabhängige verkehrten. Das Objekt war daher als „Junkiehaus“ verrufen.

5

Wegen dieser Umstände gelang es dem Angeklagten nicht, das Haus wenigstens zum Verkehrswert von 100.000 bis 150.000 EUR zu verkaufen. Die Angebote beliefen sich auf lediglich 80.000 bis 90.000 EUR.

6

In dieser Situation kam es dem Angeklagten, der aus dem Rotlichtmilieu über entsprechende Kontakte verfügte, gelegen, dass ihm Mitte März 2020 ein Bekannter, dessen Namen der Angeklagte nicht nennen wollte und den die Kammer auch nicht feststellen konnte, anbot, das Objekt anzumieten, um in ihm eine professionell betriebene Marihuanaplantage zu errichten und das Rauschgift in der Folgezeit abzuernten. Dem Angeklagten war bereits bei Vertragsschluss und vor Übergabe des Objekts klar, dass das Marihuana nach der jeweiligen Ernte gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Ihm war auch bewusst, dass bei den Ernten große Mengen Marihuana gewonnen werden würden. Die Miete für das Objekt betrug monatlich 3.000 EUR (750 EUR für jede Wohneinheit). Das Mietverhältnis sollte auf unbestimmte Zeit laufen.

7

Das Objekt wurde dem Unbekannten in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks (Errichtung einer Plantage) übergeben und ab dem 01.04.2020 bis zur Entdeckung der Plantage durch die Polizei am 24.08.2020 zu dem vereinbarten Preis vermietet. Der Angeklagte erwirtschaftete hierdurch insgesamt 15.000 EUR (5 x 3.000 EUR).

8

Die Übergabe des monatlichen Mietzinses erfolgte nach Einlassung des Angeklagten dergestalt, dass der Angeklagte den unbekannten Täter am ersten des jeweiligen Monats um 12 Uhr vor dem Objekt in A traf und ihm das Geld bei dieser Gelegenheit in bar übergeben wurde.

9

Tatsächlich wurde in dem Objekt I2 in A sodann auch ab April 2020 eine Cannabisplantage professionell errichtet und betrieben. Die Plantage war auf zwei Räume im Erdgeschoss und weitere zwei Räume im ersten Obergeschoss verteilt. Von den vier im Objekt verfügbaren Wohnungen wurden zwei Wohnungen zum Betrieb der Plantage genutzt und zu diesem Zweck umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen. So wurden Abluftschläuche durch Wände und Decken hindurch verlegt, Durchbrüche geschaffen und Räume mittels Grobspanplatten abgetrennt.

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Der Strom wurde mithilfe eines manipulierten Stromzählers zugeführt, der sich im Erdgeschoss befand. Die Hauptzuleitung wurde vor dem Zähler mittels eines Starkstromkabels angezapft und durch eine Wanddurchführung zu den beiden Plantagenebenen geleitet. Das Plantagenequipment bestand unter anderem aus diversen Grow-Lamps, Lüftungsanlagen und Klimageräten. Die Belüftung und Bewässerung erfolgte vollautomatisch über Sensoren und Zeitschaltuhren. Es wurden ferner spezielle Düngemittel für Cannbabis kanisterweise eingesetzt. Das Plantagenequipment hatte einen Wert von mehreren tausend Euro.

11

Es war beabsichtigt, auch die zwei übrigen Wohnungen mit Plantagenequipment auszustatten und entsprechend zu nutzen. Entsprechendes Equipment wurde seitens des unbekannten Hintermanns bereits angeschafft. Hierzu kam es indes bis zur Entdeckung der Plantage nicht.

12

Aus der Plantage wurde mindestens eine Ernte gewonnen und eine weitere noch nicht abgeerntete Aufzucht betrieben.

13

Die erste Ernte, die aus Pflanzen bestand, die in der Zeit von April 2020 bis Juli 2020 wuchsen, umfasste 597 Cannabispflanzen. Diese hatten einen Ertrag von mindestens 14,925 kg Marihuana. Bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % betrug die Wirkstoffmenge mindestens 2,238 kg Tetrahydrocannabinol (THC).

14

b.

15

Die zweite Aufzucht bestand aus 661 am 24.08.2020 noch nicht geernteter Cannabispflanzen, die einen Ertrag von insgesamt 16,525 kg Marihuana gehabt hätten. Der darin enthalte Wirkstoff hätte bei einem Wirkstoffgehalt von 15 % bei mindestens 2,478 kg Tetrahydrocannabinol (THC) gelegen.

16

a.

17

Am 24.08.2020 erhielt die Polizei eine Meldung einer Bankangestellten aus A. Eine verdächtige Person hatte eine Überweisung in Höhe eines fünfstelligen Betrages ausführen wollen, wobei sowohl die Person als auch der Überweisungsträger blutverschmiert waren. Ausweislich des Überweisungsträgers sollte es sich bei dem Aussteller um Herr T handeln. Die Polizeibeamten führten, da der Verdacht eines Gewaltdelikts bestand, sodann Ermittlungen an der Wohnanschrift des T, der I2 in A, durch. Sie fanden in dem Objekt einen Leichnam, den getöteten T. Weiterhin konnten an der Eingangstreppe des Nachbarhauses I2, das Objekt, in dem die Plantage betrieben wurde, Blutspuren festgestellt werden. Die Eingangstür des Objekts stand offen, sodass die Polizei bei einer Nachschau die Plantage entdeckte und das gesamte Haus daraufhin durchsuchte.

18

Neben diversem, umfangreichem Plantagenequipment wurden 661 Cannabispflanzen im mittleren Wachstumsstadium und 597 Pflanztöpfe mit Wurzelballen und Stängelresten von bereits abgeernteten Cannabispflanzen sichergestellt. Zudem konnte aus der ersten Ernte noch eine vollständig ausgewachsene und getrocknete Cannabispflanze mit entsprechendem Blütenstand sichergestellt werden.

19

b.

20

Am selben Tag wurde der Angeklagte von dem unbekannten Hintermann kontaktiert und traf sich daraufhin mit diesem an einem Autobahnparkplatz. Der Hintermann teilte dem Angeklagten mit, dass die Plantage durch die Polizei möglicherweise entdeckt worden sei. Wörtlich erklärte er dem Angeklagten, dass es an dem Objekt „vor Bullen wimmele“.

21

Da der Angeklagte wusste, dass die Ermittlungen auch zu ihm führen würden, stellte er sodann einen gefälschten Mietvertrag über das Objekt I2 in A her. Hierzu nutzte er einen Vordruck der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH, den er mit einem Online-Code am Abend des 24.08.2020 um 21.08 Uhr freischaltete. In den Vertrag trug er die fiktive Person E, geboren am 00.04.1965 in G/H K und als Mietbeginn den 01.02.2020 ein. Er datierte den Mietvertrag auf den 24.01.2020 und unterschrieb sowohl für die F GmbH & Co. KG als auch für den angeblichen Mieter E.

22

Am nächsten Morgen, dem 25.08.2020, erschien der Angeklagte am Objekt I2 in A. Gegenüber den Polizeibeamten erklärte er, dass er von einer Marihuana-Plantage nichts wisse und ließ ihnen über seine Verlobte, der Frau N, neben den Mietverträgen für das Bordell und die Spielothek auch den gefälschten Mietvertrag zukommen.

23

Da die Ermittlungsbehörden schnell die Rückdatierung des Vertrages und seine Manipulation herausfanden, gerieten der Angeklagte und die F GmbH & Co. KG in das Visier der Ermittler. Es wurden umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Observationen usw.) getroffen.

24

(Fall 2)

25

Im Bestand der F GmbH & Co. KG befanden sich die weiteren P-Straße und 47 in ##### C.

26

Die Objekte wurden dem Angeklagten am 23.12.2020 von der ursprünglichen F GmbH & Co. KG durch seinen Adoptivvater U im Wege der Schenkung übertragen. Auf dem Grundstück befindet sich unter der Hausnummer 00 ein ehemals als Bordell betriebenes Gebäude. Das Nebengebäude trägt die Hausnummer 00 und besteht aus einer mindestens 50 qm großen Wohneinheit sowie einem räumlich abgetrennten Garagen- bzw. Hallenbereich, der mindestens doppelt so groß wie die Wohneinheit ist. Beide Einheiten verfügen jeweils über ausgebaute Speicher. In dem P wurde seitens des Angeklagten Renovierungsarbeiten vorgenommen. In einem der Räume im Untergeschoss betrieb der Angeklagte ab März 2021 sein privates Büro und hielt sich dort ab dieser Zeit regelmäßig auf.

27

Auf die Luftaufnahme Bl. 2 des Sonderbands Objekt 4 Band 1 wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Innerhalb des dort rot eingekreisten Bereichs befindet sich das Objekt P-Straße auf der rechten Seite. Der untere, kleinere Gebäudeteil bildet die Wohneinheit und der darüber liegende größere Gebäudeteil die Garage ab.

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Die Wohneinheit der I-Straße wurde bereits seit dem 01.08.2020 für monatlich 450 EUR an den Zeugen S2 vermietet. Der Angeklagte kennt den Zeugen S2, der für den Angeklagten auch Bauarbeiten ausführte, noch aus der Schulzeit. Der Zeuge S2 wohnte vor dem 01.08.2020 in C einige Häuser von dem P/00 entfernt. Der Angeklagte bot ihm an, bis zur vollständigen Vermietung des Gesamtkomplexes P-Straße/00 in der Wohneinheit in der Hausnummer 00 wohnen zu können.

29

Der Angeklagte hatte von der Wohnung des Zeugen S2 durchgängig einen eigenen Schlüssel. Ihm war auch nach dem 01.08.2020 jederzeit der Zutritt zu der Wohnung möglich. Tatsächlich betrat der Angeklagte auch mehrfach die Wohnung des Zeugen S2 in dessen Abwesenheit.

30

Nachdem die Cannabis-Plantage im August 2020 im Objekt O-Straße in A durch die Polizei entdeckt worden war, bestand seitens des Hintermanns des Angeklagten weiterer Bedarf, das Plantagenequipment, das für die zwei noch nicht ausgestatten Wohnungen in A vorgesehen war, unterzubringen und damit eine weitere Plantage zu betreiben.

31

Da dem Hintermann bekannt war, dass der Angeklagte über weitere Objekte verfügte, die für die Errichtung einer Plantage tauglich sein konnten, sprach er ihn Anfang September 2020 auf ein solches Objekt an. Der Angeklagte und der Unbekannte kamen überein, dass in der Garage der P-Straße eine solche Plantage errichtet werden könnte.

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Für die Vermietung von Oktober 2020 bis Januar 2021 erhielt der Angeklagte von dem Plantagenbetreiber 2.000 EUR in bar ausgezahlt. Dem Angeklagten war bereits mit Abschluss des Vertrages klar, dass in dem Objekt eine Marihuanaplantage errichtet werden sollte und die in der Plantage gewonnen großen Mengen Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. In Kenntnis dieser Umstände überließ er dem Unbekannten das Objekt.

33

Den Beteiligten kam es dabei gelegen, dass der Zeuge S2 nahe der Plantage wohnte, um so die Plantage zu überwachen und den Zutritt Unbefugter zu verhindern.

34

In der Zeit von Oktober 2020 bis Januar 2021 wurde plangemäß in der 100 qm großen Halle P-Straße durch den unbekannten Täter gemeinsam mit weiteren unbekannten Personen eine aus 938 Pflanzen bestehende Cannabisplantage betrieben. Das Equipment entsprach weitgehend dem, das bereits in der Cannabisplantage in A zum Einsatz kam. So handelte es sich bei den verwendeten Lüftungsschläuchen, der Lüftungsanlage, den Bewässerungs- und Pflanztöpfen, dem elektronischen Schaltsystem, der Lampen, den Messgeräten sowie dem Düngemittel in Aussehen und Firmenherkunft um gleichartige Gegenstände.

35

Die 938 Pflanzen brachten bei der Ernte einen Ertrag von 23,45 kg Marihuana. Der in diesen Drogen enthaltene Wirkstoff betrug bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % mindestens 3,517 kg THC.

36

Nachdem die unbekannten Täter die Plantage abgeerntet haben, ließen sie das Equipment in der Garagenhalle zurück. Der Angeklagte benötigte die Halle jedoch für seinen Freund D. Diesem hatte er zugesagt, dass er die Garagenhalle Anfang 2021 mieten könne.

37

Aufgrund dessen räumte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen S2 im Januar 2021 das gesamte vorhandene Plantagenequipment auf den Speicher der Garagenhalle.

38

Die persönlichen Gegenstände sowie das Motorrad des D wurden absprachegemäß ab Ende Januar 2021 in der Garagenhalle gelagert.

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(Fall 3)

40

Im Mai 2021 holte die Tätergruppierung des Hintermanns einen Teil des im Speicher der Garagenhalle P-Straße gelagerten Plantagenequipments, nämlich Luft- und Kohlefilter, ab. Der Angeklagte forderte sie bei dieser Gelegenheit auf, das Equipment vollständig abzutransportieren, da er weitere Durchsuchungen durch die Polizei befürchtete. Der unbekannte Täter bat den Angeklagten stattdessen darum, Drogen übergangsweise aufzubewahren.

41

Die Drogen befanden sich im Laderaum eines Kombis, mit dem der Hintermann das Equipment (Luft- und Kohlefilter) abholen wollte. Der Angeklagte, der davon ausging, dass die Drogen zwischen 7 und 10 Tagen bei ihm gelagert werden sollten, ging auf das Ansinnen ein und erklärte sich bereit, die Drogen in dem Abstellraum der von dem Zeugen S2 gemieteten Wohnung zu lagern und aufzubewahren. Zu diesem Raum und zur Wohnung des S2 hatte er, wie bereits oben erwähnt, einen Schlüssel, so dass er jederzeit auf die Drogen zugreifen konnte. Dem Angeklagten war klar, dass es sich um große Mengen von Drogen handelte, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Er wusste, dass es sich bei den Drogen um Kokain und Marihuana handelte. Ihm war auch klar, dass es sich bei der in den Kanistern befindlichen Substanz um Amphetaminöl handeln könnte. Dies war ihm egal.

42

Anschließend transportierte der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen S2 die Drogen, die sich u.a. in 3 Plastikkanistern (Amphetaminöl), 7 Folienschweißbeuteln (Amphetaminsulfatzubereitung), 4 Folienschweißbeuteln (Cannabis) sowie 1 Druckverschlussbeutel nebst 3 Bügelgläsern (Coacainzubereitung) befanden, in die Abstellkammer in der Wohnung des S2 und lagerte sie dort. Bei dem Transport hinterließ der Angeklagte auf einem der Bügelgläser seine DNA. Wegen der Einzelheiten der Transportbehälter der Drogen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Bl. 69-74 SB Objekt 4 Band I verwiesen.

43

Bei den für den Hintermann aufbewahrten Drogen handelte es sich im Einzelnen um mindestens 668,54 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15,4 % mit einer Wirkstoffmenge von 103g THC.

44

Weiterhin handelte es sich um insgesamt mindestens 26.362,2 g Amphetaminsalz und -ölzubereitung mit einer darin enthaltenen Wirkstoffmenge von mindestens 12.386 g Amphetaminbase.

45

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Drogenmengen und Wirkstoffgehalte:

46

Beschrei-bungMengeErgebnisWirkstoffWirkstoff-gehaltWirkstoff-menge
4 FSB mit weißer, paströser Substanz1.938,09 gAmphetamin-sulfat-zubereitung mit CoffeinAmpheta-min14,4 %278 g Amphetamin-base
3 FSB mit weißer, pastöser Substanz2.855,53 gAmphetamin-sulfat-zubereitung mit CoffeinAmpheta-min13,8 %395 g Amphetamin-base
10 L Kanister mit klarer, gelblicher Flüssigkeit2.885,00 gAmphetamin-öl (Base) mit MethanolAmpheta-min54,2 %1.563 g Amphetamin-base
10 L Kanister mit klarer, gelblicher Flüssigkeit9.365,79 gAmphetamin-öl (Base) mit MethanolAmpheta-min54,0 %5.056 g Amphetamin-base
10 L Kanister mit klarer, gelblicher Flüssigkeit9.317,79 gAmphetamin-öl (Base) mit MethanolAmpheta-min54,7 %5.094 g Amphetamin-base
Gesamt:12.386 g
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Zudem befand sich mindestens 263,107g Cocainhydrochloridzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 84,2 % und einer Wirkstoffmenge von mindestens 221g Cocainhydrochlorid in der Abstellkammer.

48

Daneben wurde eine Plastiktüte mit Coffein aufgefunden, das üblicherweise als Streckmittel für Amphetamin eingesetzt wird. Die aufgefundene Amphetaminsulfatzubereitung war bereits mittels Coffein gestreckt. Die Cocainzubereitung war mit Levamisol versetzt, einem Mittel, das zur Behandlung von Wurmerkrankungen eingesetzt wird und in höheren Dosen potentiell tödlich ist.

49

Neben den Betäubungsmitteln, die wie bereits erwähnt in Einmachgläsern, Kanistern und Beuteln verpackt waren, befand sich in dem Abstellraum eine Vakuumiermaschine, Vakuumierbeutel sowie ein Bügeleisen. Auch auf der Vakuumiermaschine sowie dem Stecker des Bügeleisens wurde die DNA des Angeklagten gefunden.

50

Der Angeklagte betrat in den folgenden Tagen mehrmals die Abstellkammer, um nach den verwahrten Drogen zu sehen. Bereits in der Vergangenheit, jedenfalls bei zwei Gelegenheiten im September 2020 und Dezember 2020, hielt er sich einige Male in Abwesenheit des Zeugen S2 in dessen Wohnung auf.

51

Die Drogen wurden bei einer Durchsuchung des Objekts P-Straße/00 am 20.05.2021 gefunden. Hierzu war es wie folgt gekommen:

52

Nach Entdeckung der ersten Cannabisplantage in A am 24.08.2020 klärte die Polizei am 30.09.2020 die weiteren Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der F GmbH & Co. KG standen, mittels Hubschrauber und Wärmebildkamera auf. Ziel war die Ermittlung erhöhter Wärmeabstrahlung, was auf weitere Plantagenstandorte hindeuten kann. Im Ergebnis konnte kein Objekt als Plantagenstandort ausgeschlossen werden, da bei allen neun Objekten entsprechende Wärmeabstrahlungen gemessen wurden. Auch hinsichtlich des Objekts P-Straße/00 konnte eine deutliche, gleichmäßige Wärmeabstrahlung am Mauerwerk der Garagenhalle festgestellt werden.

53

Anhand der Funkzellenüberwachung konnte die Rufnummer des Angeklagten an einer der verdächtigen Örtlichkeiten gelistet werden. Daneben wurden Verkehrsdaten seiner Rufnummer erhoben, seine Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet sowie Observationen durchgeführt.

54

Hieraus ergab sich, dass der Angeklagte am P/00 seit Beginn der Maßnahmen im März 2021 häufig und regelmäßig aufhältig war, was schließlich zur Durchsuchung führte.

55

Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren am 21.05.2021 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der Kammer vom 30.11.2021 wurde der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

56

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. So wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

57

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug und der verlesenen Entscheidung in dem früheren Strafverfahren, wie dies aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist.

58

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

59

Es bestand für die Kammer kein Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Der Angeklagte hat das Geständnis nicht nur pauschal abgelegt, sondern im Detail Angaben gemacht. Er war zur Beantwortung von Nachfragen der Kammer bereit.

60

Der Angeklagte hat seinen jeweiligen Tatbeitrag, die hierfür enthaltene Entlohnung und die einzelnen Geschehensabläufe wie festgestellt in vollem Umfang eingeräumt. Das Geständnis ist insoweit glaubhaft.

61

Er hat insbesondere zugegeben, dass er bereits vor Vermietung der Objekte in Fall 1 und 2 wusste, dass diese vom Mieter zum Betrieb einer Drogenplantage benutzt werden sollten. In Kenntnis dieser Umstände habe er dem Mieter gegen Geldzahlungen den Zugang zu beiden Objekten gewährt.

62

Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass er in Fall 3 wusste, dass es sich bei den von ihm aufbewahrten Drogen um große Mengen Marihuana, Kokain sowie in den Kanistern um synthetische Drogen handelte. Marihuana und Kokain kenne er vom Sehen. Er habe zwar nicht positiv gewusst, dass es sich bei den in den Kanistern und den Beuteln befindlichen Drogen um Amphetamin handelt. Er habe aber gewusst, dass es sich um synthetische Drogen handelt und „stark vermutet“, dass es Amphetamin sei. Dies sei ihm egal gewesen.

63

In Bezug auf Fall 3 hat er nicht nur gestanden, die Drogen in die Abstellkammer in der Wohnung des Zeugen S2 transportiert zu haben; er hat zudem eingeräumt, dass er einen Schlüssel zu der Wohnung hatte und jederzeit auf die Drogen zugreifen konnte.

64

Die Feststellungen zum Plantagenaufbau, dem Equipment im Einzelnen, den aufgefundenen Betäubungsmitteln sowie zur Aufdeckung der Plantagen beruhen ergänzend zu den Angaben des Angeklagten auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten polizeilichen Ermittlungsvermerken, Durchsuchungsberichten sowie -protokollen.

65

Die Feststellungen zur jeweiligen Ertragserwartung, den tatsächlich erzielten Erträgen und den Wirkstoffgehalten beruhen auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, dem in der Hauptverhandlung verlesenen und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Behördengutachten des LKA NRW vom 02.06.2021, 29.10.2020 und 13.07.2021. Den dortigen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an.

66

Fall 1:

67

a) Nach dem Gutachten des LKA NRW vom 29.10.2020 wurden in Bezug auf die Plantage in A (Fall 1) die eingesandten, aus der aktuellen Aufzucht stammenden 17 Jungpflanzen aus Raum 1, 19 Jungpflanzen aus Raum 2 sowie der abgeerntete Anteil eines einzelnen Top-Buds aus der vorangegangenen Aufzucht untersucht.

68

Die Jungpflanzen verfügten über einen Wirkstoffgehalt von jeweils 1,36 %. Bei einer Gesamtmenge von 661 Pflanzen und einem Gewicht je Pflanze von 2,60 g ergebe sich damit hochgerechnet eine Gesamtmenge von 23,37 g THC (661 x 2,60 g x 1,36 %).

69

Die bei der Durchsuchung vorgefundene getrocknete Blütenstaude (19,22 g) aus der Vorernte verfügte über einen Wirkstoffgehalt von 17,3 %, was 3,33 g THC entspricht (19,22 g x 17,3 %).

70

b) Im Rahmen der Ertragsberechnung der Plantage geht der Sachverständige Dr. N2 aus dem Kollektiv der in mehreren Jahren im LKA NRW untersuchten Marihuanapflanzen und aufgrund der niedrigsten Nettogewichte der untersuchten Pflanzen bei sachgerechter Aufzucht in einem Kollektiv von einem erzielbaren Mindestertrag von 25 g konsumfähigem Marihuana pro Pflanze für eine Ernte aus. Diese Analyse ist nachvollziehbar. Sie stimmt mit den Erkenntnissen der Kammer überein, die seit vielen Jahren über vergleichbare Fälle entscheidet.

71

Hieraus errechnet sich bei 597 bereits abgeernteter Pflanzen ein Ertrag von 14,925 kg für die bereits erfolgte Ernte (597 x 25 g) (Fall 1a) und bei 661 sichergestellten Marihuanapflanzen für die noch zu erwartende Ernte (Fall 1b) ein Ertrag von 16,525 kg Marihuana (661 x 25 g).

72

Der Sachverständige legt dabei einen Wirkstoffgehalt bei Erntereife von 15 % zugrunde, was deutlich unter dem Wert des sichergestellten Marihuana-Triebs aus der ersten Aufzucht liegt. Dieser wies, wie bereits unter C.II.3.a) erwähnt, einen Wirkstoffgehalt von 17,3 % auf, so dass zugunsten des Angeklagten ein erheblicher Sicherheitsabschlag vorgenommen worden ist. Ein Wirkstoffgehalt von 15 % ist im Übrigen nach den Erfahrungen der Kammer, die mehrfach im Jahr mit Fällen zu tun hat, bei denen es auch um den Wirkstoffgehalt von Marihuana geht, heute Durchschnitt.

73

Die Kammer folgt daher den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, die sich sowohl hinsichtlich der Ertragsmenge als auch des Wirkstoffgehalts mit den von der Kammer bereits entschiedenen Betäubungsmittelverfahren decken.

74

Unter Zugrundelegung dieser Werte errechnet sich im Fall 1 für die erste Aufzucht bei einem Mindestertrag von 14,925 kg eine Wirkstoffmenge von mindestens 2,238 kg THC (Fall 1a = 14,925 kg x 15 %) und für die aktuelle Aufzucht eine Wirkstoffmenge von mindestens 2,478 kg THC (Fall 1b = 16,525 kg x 15 %). Hierdurch wird die Grenze zur nicht geringen Menge um das 298-fache (erste Aufzucht) bzw. um das 330-fache (zweite Aufzucht) überschritten.

75

Fall 2:

76

c) Nach dem Gutachten des LKA NRW vom 13.07.2021 ist in Bezug auf die Plantage in C (Fall 2) für die Ernte dieser Plantage eine Wirkstoffmenge von 3.517,5 g THC zu Grunde zu legen. Die Kammer folgt auch insoweit der überzeugenden Darstellung und Analyse des LKA NRW zum Ertrag dieser Plantage

77

Der Sachverständige des LKA NRW Dr. N2 legt – unter erneuter Darstellung der bereits im Fall 1 maßgeblichen Berechnung der Ertragsmenge und des Wirkstoffgehalts – einen Mindestertragswert von 25 g konsumfähigen Marihuanas sowie einen Mindestwirkstoffgehalt von 15 % zugrunde.

78

Hieraus errechnet sich bei 938 Marihuanapflanzen ein Ertrag von mindestens 23,45 kg Marihuana (938 x 25 g) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.517,5 g THC (23,45 kg x 15 %). Dies entspricht der 469-fachen nicht geringen Menge.

79

Fall 3:

80

d) Die Sachverständige des LKA NRW Dr. I hat in Bezug auf Fall 3 ausweislich des Gutachtens vom 02.06.2021 die übersandten Asservate beprobt. Die Analysen erfolgten nach Homogenisierung bestimmter Anteile bzw. des jeweiligen Gesamtmaterials und zum Teil Derivatisierung u.a. nasschemisch, infrarotspektroskopisch, dünn schichtchromatographisch, kernresonanzspektroskopisch sowie kapillargascromatographisch mit Flammenionisations- bzw. stickstoff-/phosphorselektiver Detektion.

81

So hat die Sachverständige die in den unter A.IV.1. aufgeführten Betäubungsmittel in der dort festgestellten Menge mit dem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt charakterisiert. Dem folgt die Kammer.

82

Die nicht geringe Menge wurde in Bezug auf das THC um das 13,7-fache, in Bezug auf die Amphetaminbase um das 1.238-fache und in Bezug auf das Cocainhydrochlorid um das 44-fache überschritten.

83

Das Geständnis des Angeklagten wird überdies durch das DNA-Gutachten der Sachverständigen des LKA NRW Dr. F2 vom 05.08.2021 sowie vom 21.09.2021 bestätigt.

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Aufgrund der gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Gutachten des Landeskriminalamts NRW (Sachverständige Dr. F2) vom 05.08.2021 sowie vom 21.09.2021 steht fest, dass der Angeklagte mit Gegenständen aus dem Dachboden der P-Straße (Mehrfachsteckleisten, Verbindungsstücke, Klebeband und Folie) sowie mit Gegenständen aus dem Abstellraum (Vakuumiergerät, Bügelglas und Bügeleisen) in Kontakt gekommen ist. In diesen als Nr. 16.1 (Abrieb Vakuumiergerät), 19.1 (Abrieb Bügelglas), 32.1 (Abrieb Bügeleisen/Stecker), 41.1 (Abrieb Schalter an Mehrfachsteckleisten), 53.1 (Abrieb Verbindungsstück), 58.1 (Abrieb Verbindungsstück), 59.1 (Abrieb Klebebandabschnitte Außenseite) und 61.1 (Abrieb schwarze Folie) bezeichneten Spuren fanden sich in den 16 Systemen alle Allele, die auch der Angeklagte ausweislich des Meldebogens Person DNA-Analyse-Datei vom 20.05.2021 aufweist. Die DNA-Merkmale des Angeklagten waren in diesen Spuren jeweils auffindbar. Es handelte sich um keine Mischspur.

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Die biostatistische Berechnung der Sachverständigen Dr. F2 vom LKA, die auf der Kombination der Häufigkeit aller in dieser Spur nachgewiesenen Allele beruht, ergibt, dass die Hypothese, dass die in den Spuren nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammen, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, als die Annahme, dass die Merkmale von einer unbekannten, nicht mit dem Angeklagten blutsverwandten Person stammen.

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Die Kammer zieht hieraus wie auch die Sachverständige Dr. F2 den Schluss, dass die Spuren Nr. 16.1, 19.1, 32.1, 41.1, 53.1, 58.1, 59.1 und 61.1 dem Angeklagten zuzuordnen sind.

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Diese Feststellungen bestätigen nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte Kontakt zu den genannten Gegenständen hatte. Dies untermauert sein Geständnis, wonach er die Gegenstände in den Abstellraum in der Wohnung des Zeugen S2 trug, um sie dort für den Hintermann aufzubewahren, der die Drogen gewinnbringend weiterveräußern wollte.

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Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht, indem er in Fall 1 und Fall 2 jeweils in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung die Immobilien entgeltlich zur Verfügung gestellt hat, die als Plantagenstandorte dienten und in Fall 3 die Betäubungsmittel für den Hintermann aufbewahrt hat in der Kenntnis, dass die Drogen gewinnbringend weiterveräußert werden sollten.

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Im Fall 1 hat sich der Angeklagte wegen eines Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB strafbar gemacht, weil – zusätzlich zu den sichergestellten Marihuanajungpflanzen mit einem zu erwartenden Mindestertrag von 16,525 kg Marihuana – bereits im Vorfeld mindestens 14,925 kg konsumfähiges Marihuana geerntet und gewinnbringend verkauft worden ist.

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Die Kammer hat aus Gründen der Verständlichkeit des Tenors davon abgesehen, dies im Tenor festzuhalten.

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Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:

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Für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 (1. Alt.) BtMG, § 27 StGB bei der obligatorischen Anwendung des § 49 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten vor.

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Allerdings ist zunächst zu prüfen, ob (gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes) ein minder schwerer Fall gem. § 29a Abs. 2 StGB vorliegt, dessen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren günstiger ist.

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Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. Dies ist nicht der Fall.

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Die Kammer hat dabei zunächst die allgemeinen Strafzumessungsgründe gegeneinander abgewogen. Sodann hat sie den vertypten Milderungsgrund des § 27 StGB für die Frage herangezogen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.

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Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass

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-          er bereits frühzeitig ein Geständnis abgelegt hat,

98

-          er nur unerheblich vorbestraft ist,

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-         er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,

100

-         er bislang sozial integriert gelebt hat,

101

-          die Taten unter anderem Marihuana und damit eine „weiche“ Droge von vergleichsweise geringem Suchtpotential zum Gegenstand hatten,

102

-          die Betäubungsmittel in Fall 1 teilweise (2. Ernte) sichergestellt werden konnten und daher nicht in den Verkehr gelangten,

103

-          er sich bei Begehung der ersten Taten in einer finanziell angespannten Situation befunden hat und aus einer wirtschaftlichen Notlage handelte,

104

-          sein Hemmungsvermögen im Laufe der Zeit und damit bei Begehung des Falles 2 gesunken ist und

105

-          er umfangreich auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und des sichergestellten Bargeldes verzichtet hat.

106

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass

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-          in allen Fällen die nicht geringe Menge der Betäubungsmittel um ein Vielfaches überschritten wurde,

108

-          der Gehilfenbeitrag des Angeklagten durch das Bereitstellen der Immobilien besonders gewichtig war und

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-          der Angeklagte in Fall 1 Beihilfe zu zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hat.

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Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmengen für keinen Fall, dass sich die jeweilige Tat so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abhebt, dass von einem minder schweren Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen ist. Einen minder schweren Fall hat die Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 27 StGB angenommen.

111

Die Strafe für die Fälle 1 und 2 war daher jeweils in einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten festzusetzen.

112

So hat die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von

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2 Jahren und 6 Monaten,

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und für Fall 2 eine solche von

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2 Jahren und 3 Monaten

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als tat- und schuldangemessen erachtet.

117

Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 (4. Alt.) BtMG im Regelfall mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen. In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Einen minder schweren Fall hat die Kammer nicht angenommen.

119

Bei der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Kammer die unter E.I.2. auf-geführten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut zugrunde gelegt.

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Zusätzlich hat die Kammer in Fall 3 zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

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-          der Besitz der Drogen nur kurze Zeit andauern sollte,

122

-          die Drogen vollständig sichergestellt werden konnten und daher nicht in den Verkehr gelangten,

123

-          der Angeklagte sich bereits im Fokus polizeilicher Ermittlungen befand,

124

-          das Hemmungsvermögen weiter gesunken war.

125

Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in Fall 3 berücksichtigt, dass

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-          es sich bei dem besessenen Kokain um eine Droge mit hohem Suchtpotential (sogenannte „harte“ Droge) handelt  und

127

-          der Angeklagte tateinheitlich einen weiteren Tatbestand verwirklicht hat.

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Im Ergebnis erschien es der Kammer unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.

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Der konkreten Strafzumessung war in Fall 3 somit gem. § 52 Abs. 2 StGB der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 (4.Alt.) BtMG von von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen.

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Bei Zugrundelegung dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitstrafe von

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4 Jahren

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für tat- und schuldangemessen angesehen.

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Die Kammer hat sodann unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hierbei insbesondere der großen Menge der Betäubungsmittel innerhalb der einzelnen Taten auf der einen und der seriellen Begehung dieser Taten und der damit einhergehenden Senkung der Hemmschwelle auf der anderen Seite sowie des für die Aufklärung der Taten wertvollen Geständnisses und unter besonderer Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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4 Jahren und 9 Monaten

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als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen.

136

Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

137

Ein Geldbetrag in Höhe von 17.000 EUR unterliegt der Einziehung als Wertersatz für Taterträge.

138

Der Angeklagte hat durch die abgeurteilten Taten Einnahmen von 17.000,00 EUR erzielt, indem er über einen Zeitraum von 5 Monaten die monatliche Miete für das Objekt O-Straße in A im Wert von 15.000,00 EUR (5 x 3.000,00 EUR) sowie die einmalige Zahlung für die Garagenhalle in der P-Straße in C in Höhe von 2.000,00 EUR erhalten hat.

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Einer weitergehenden Einziehungsentscheidung bedurfte es nicht, da der Angeklagte auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände sowie des sichergestellten Bargeldes verzichtet hat.

140

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.