Sexueller Missbrauch einer 14-Jährigen durch Ausnutzen fehlender Selbstbestimmung
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte einen 28-jährigen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer 14-jährigen Jugendlichen in drei Fällen, darunter einmal tateinheitlich mit sexuellem Übergriff. Tragend war, dass der Angeklagte die aufgrund Alters, Unerfahrenheit, erheblichem Machtgefälle und situativer Überforderung fehlende Fähigkeit der Geschädigten zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzte (§ 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB). In einem Fall setzte er den Analverkehr trotz ausdrücklich erkennbaren „Stopp“-Willens fort (§ 177 Abs. 1 StGB). Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt; weitere Taten wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ausgang: Angeklagter wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in drei Fällen (einmal tateinheitlich sexueller Übergriff) zu 2 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein sexueller Missbrauch einer Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die dem Täter gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung erkennt und bewusst ausnutzt.
Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung kann sich nicht allein aus dem Alter, sondern aus dem Zusammenspiel von erheblichem Alters- und Erfahrungsgefälle, situativem Druck und Überforderung in der konkreten Begegnung ergeben.
Beharrliches, unnachgiebiges Einwirken auf eine sexuell unerfahrene Jugendliche kann in einer konkreten Macht- und Überforderungssituation dazu führen, dass deren Einverständnis nicht auf freiverantwortlicher Entscheidung beruht und damit eine Ausnutzung i.S.d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt.
Ein während eines zunächst einvernehmlichen Sexualkontakts gebildeter und dem anderen erkennbar gemachter entgegenstehender Wille ist nach § 177 Abs. 1 StGB beachtlich; wird die Handlung dennoch fortgesetzt, ist der Tatbestand des sexuellen Übergriffs erfüllt.
Erfüllt das Tatgeschehen ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB, kann die Regelwirkung bei einer Gesamtwürdigung ausnahmsweise entfallen, wenn gewichtige Milderungsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 2 StR 57/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 182 Abs. 3 Nr. 1, 52, 53 StGB
Gründe
A.
I.
( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten )
Der Angeklagte hatte seine erste Freundin in E im Alter von 17 Jahren. Sie war in seinem Alter und die Beziehung dauerte 1 ½ Jahre an. Der Angeklagte hatte Geschlechtsverkehr mit ihr. Derzeit hat er keine Freundin. Auf die Frage, ob er sich von jüngeren Mädchen sexuell angezogen fühle, gab der Angeklagte an, dass es ihm weniger um das Alter, sondern vielmehr um die Schlankheit junger, weiblicher Körper gehe.
Der Angeklagte hat keine Schulden. Er trinkt gelegentlich Alkohol und konsumiert keine Drogen. Von schwerwiegenden Krankheiten ist er verschont geblieben.
II.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1.
Mit Strafbefehl vom 11.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 Euro. Das Gericht traf die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Am 19.10.2014 gegen 14.12 Uhr fuhren Sie mit der Stadtbahn Linie $ ## der X GmbH in Richtung A Bahnhof, Kontrollort: F Sportplatz, ohne im Besitzes eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sie hatten bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 2,30 EUR nicht zu entrichten.
2.
Am 04.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht E wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro. Der Strafbefehl enthielt die folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Am 10.09.2015 gegen 17.14 Uhr fuhren Sie mit der Stadtbahn Linie $ ## der X GmbH in Richtung R Bahnhof, Kontrollort: Q E, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Sie hatten bereits bei Fahrtantritt vor, den Fahrpreis in Höhe von 1,80 EUR nicht zu entrichten.
B.
I.
Vorgeschichte
Am Nachmittag des ##.##.2017 sprach der damals 28 Jahre alte Angeklagte an der Bushaltestelle U in der D Innenstadt die dort auf den Bus wartende, ihm bis dahin unbekannte geschädigte Zeugin K an (im Folgenden: Geschädigte).
Die am ##.##.2003 geborene Geschädigte K war zum damaligen Zeitpunkt 14 Jahre und vier Tage alt. Sie besuchte die achte Klasse der Realschule und war eine gute Schülerin. Charakterlich war die Geschädigte eher schüchtern, in sich gekehrt und nachdenklich. Dies wirkte sich auf ihr Sozialverhalten in der Schule aus. Sie hatte dort nur wenige Freunde und verabredete sich selten in ihrer Freizeit mit diesen. In Bezug auf zwischenmenschliche Beziehungen war die Geschädigte im Verhältnis zu Gleichaltrigen weniger weit entwickelt. So offenbarte sie regelmäßig kindliche Züge, wenn ihre häufig auftretende Sturheit in Bockigkeit mündete. Für Jungen hatte die Geschädigte – ihrer damaligen sozialen Entwicklung entsprechend – noch kein Interesse. Sie war sexuell völlig unerfahren und schüchtern. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt weder einen Freund gehabt noch einen Jungen geküsst oder sonstige sexuelle Handlungen vollzogen. Sie hatte sich vor keinem Jungen ausgezogen und noch nie einen nackten männlichen Körper gesehen. Das Interesse der Geschädigten galt zum damaligen Zeitpunkt vielmehr ganz dem Fechten. Sie ging mindestens zweimal, häufig aber auch dreimal wöchentlich zum Fechttraining. Die Fechttrainingszeiten waren Montag und Donnerstag von 16 Uhr bis 19 Uhr und Freitag von 17 Uhr bis 20 Uhr. Hier legte die Geschädigte einen ausgeprägten Ehrgeiz an den Tag.
Als der Angeklagte die Geschädigte am ##.##.2017 an der Bushaltestelle ansprach, befand diese sich auf dem Weg zum Fechttraining und wartete auf den Bus. Der Angeklagte, der schon damals eine sexuelle Vorliebe für junge, schlanke Mädchen hatte, sprach sie an und fragte sie, ob sie zu einer in unmittelbarer Nähe feiernden Gruppe von Abiturienten gehöre. Die Geschädigte, die überrascht war, angesprochen zu werden, lachte verlegen und entgegnete wahrheitsgemäß, dass sie erst 14 sei. Der Angeklagte, der sagte, dass er die Geschädigte älter eingeschätzt hätte, glaubte der Geschädigten ihre Altersangabe und wusste ab diesem Zeitpunkt vom tatsächlichen Alter der Geschädigten. Sein eigenes Alter offenbarte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Während beide auf denselben Bus warteten, unterhielten sie sich. Die Geschädigte, der es in kindlicher Naivität nicht in den Sinn kam, dass der Angeklagte ein über ein belangloses Gespräch hinausgehendes Interesse an ihr haben könnte, störte das Gespräch nicht. Der Angeklagte hatte von vornherein zumindest auch ein sexuelles Interesse an der Geschädigten. Nach Einstieg in denselben Bus fragte der Angeklagte die Geschädigte nach ihrer Telefonnummer. Da die Geschädigte keinem fremden Mann ihre Nummer geben wollte und nunmehr ein Unbehagen verspürte, entgegnete sie wahrheitswidrig, dass sie ihre Nummer nicht auswendig wisse und der Akku ihres Handys zudem leer sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte seine Telefonnummer auf einen Zettel und gab ihn der Geschädigten, die diesen in ihrer Sporttasche packte. Sodann stieg der Angeklagte, der damals nur 500 Meter von der Fechthalle entfernt in der L-Straße bei seiner Mutter lebte, aus dem Bus aus.
Wenige Tage nach dem Treffen an der Bushaltestelle fand die Geschädigte den Zettel mit der Nummer in ihrer Sporttasche wieder. Da ihr an diesem Tag einerseits langweilig war und sie andererseits das Gefühl hatte, niemanden in ihrem Umfeld zu haben, mit dem sie sich austauschen könne, schrieb sie den Angeklagten per X2 an. Es entwickelte sich eine Unterhaltung, in der der Angeklagte offen legte, dass er bereits 28 Jahre alt war. Die Geschädigte war in diesem Moment überrascht. Sie genoss jedoch das Gespräch mit dem Angeklagten und fühlte sich von ihm verstanden. Sie erhoffte sich, jemanden gefunden zu haben, mit dem sie reden könne. Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten sich schließlich zu einem Treffen in der D Innenstadt.
II.
Tatgeschehen
1. (Fall 1)
Tatzeit: ##.##.2017
Straftatbestand: § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB
Am Samstag, den ##.##.2017, trafen der Angeklagte und die Geschädigte sich wie geschildert verabredungsgemäß gegen Mittag am U in D. Gemeinsam liefen sie zum Rheinufer, wo sie mehrere Stunden gemeinsam spazieren gingen, am Rhein saßen und sich über unterschiedliche Themen unterhielten. Die Geschädigte mochte den Angeklagten und fühlte sich von ihm verstanden. Auch der Angeklagte mochte die Geschädigte und unterhielt sich gern mit ihr. Zudem aber fühlte er sich auch sexuell zu ihr hingezogen, da sie als junges, schlankes Mädchen exakt seinen sexuellen Präferenzen entsprach. Im Laufe des Nachmittags wurde es der Geschädigten kalt. Sie setzte sich, um von der Körperwärme des Angeklagten zu profitieren, nah an den Angeklagten heran. Dieser legte seinen Arm um sie. Dies mochte die Geschädigte. Schließlich fragte der Angeklagte die Geschädigte, ob sie ihn küssen wolle. Die Geschädigte, die dahingehend völlig unerfahren war und die der Vorschlag überraschte, erwiderte wahrheitsgemäß, dass sie das nicht wolle und noch nie jemanden geküsst habe. Der Angeklagte ließ jedoch nicht locker und fragte immer wieder. Die Geschädigte fühlte sich zunehmend mit der Situation überfordert und gab dem Angeklagten schließlich einen kurzen Kuss auf die Wange, damit dieser das Thema endlich ruhen lasse.
Im weiteren Verlauf des Nachmittags spazierten die beiden weiter durch D. Als ein Polizeifahrzeug vorbeifuhr, erwähnte der Angeklagte scheinbar scherzhaft, dass die Polizei auch wegen des Altersunterschieds zwischen ihm und der Geschädigten aufpasse. Man erwähnte, dass solange man sich nur unterhalte, kein Grund für die Polizei bestände, etwas zu unternehmen.
Weil der Geschädigten immer noch kalt war, schlug sie schließlich vor, sich in ein Lokal zu setzen und dort aufzuwärmen. Daraufhin erwiderte der Angeklagte, dass die Geschädigte doch mit zu ihm nach Hause kommen könne und man sich auch dort aufwärmen könne. Der Geschädigten war bei diesem Gedanken etwas unwohl, doch kam sie mit dem Angeklagten mit, da sie ansonsten das Treffen mit ihm als angenehm empfand.
Der Angeklagte lebte zu diesem Zeitpunkt, wie bereits erwähnt, in einem Zimmer in der Wohnung seiner Mutter in der L-Straße, ##### D. Als der Angeklagte und die Geschädigte in die Wohnung kamen, war die Mutter des Angeklagten nicht zugegen. Das Zimmer des Angeklagten war klein. In ihm befanden sich lediglich ein Schreibtisch, ein Sessel sowie ein Schrank. Als Bett nutzte der Angeklagte einen Lattenrost mit Matratze, den er tagsüber zusammenklappte, um Platz zu schaffen. In seinem Zimmer mit der Geschädigten angekommen, klappte der Angeklagte als erstes den zusammengeklappten Lattenrost auf und legte die Matratze darauf. Spätestens jetzt war es sein Plan, die Geschädigte davon zu überzeugen, mit ihm noch im Laufe des Nachmittags Geschlechtsverkehr zu haben. Die Geschädigte, die sich bereits in diesem Moment aufgrund der für sie ungewöhnlichen Situation überfordert fühlte, stand zunächst unbeholfen im Zimmer herum, während der Angeklagte sich auf das Bett setzte. Nach einigen Momenten setzte sich auch die Geschädigte zum Angeklagten auf das Bett. Sie unterhielten sich eine Zeit lang, insbesondere über Malen. Der Angeklagte zeigte der Geschädigten einige von ihm gemalte Bilder.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs kam der Angeklagte auf das Thema Sex zu sprechen. Dabei drückte er sich zunächst dergestalt aus, dass er mit der Geschädigten auf einer „anderen Ebene“ als einer Gesprächsebene etwas beginnen wolle. Zudem fragte er die Geschädigte, ob sie noch Jungfrau sei. Dies bejahte die Geschädigte und erklärte, dass sie diesbezüglich keinerlei Erfahrungen habe. Daraufhin fragte der Angeklagte sie, ob sie gerne etwas ausprobieren würde. Hiermit waren sexuelle Handlungen gemeint. Die Geschädigte erwiderte hierauf, dass sie das nicht wolle und sich nicht bereit dazu fühle. Der Angeklagte fing nunmehr an, auf die Geschädigte einzureden und versuchte, sie unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zu sexuellen Handlungen zu überreden. So erwähnte der Angeklagte beispielsweise mehrfach den Song „Q“ von J und führte hierzu sinngemäß aus, dass sich Sorgen und Probleme durch Sex erledigen.
Die Zeugin fühlte sich unwohl und unsicher. Die Unsicherheit nahm auch der Angeklagte wahr und versuchte sie weiter zu überreden, um mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Für die Geschädigte völlig überraschend entkleidete der Angeklagte sich schließlich vollständig und stand unvermittelt mit bereits erigiertem Penis vor der noch bekleideten Geschädigten, von der er wusste, dass sie sexuell völlig unerfahren war. Die Geschädigte war von der Situation komplett überfordert. Sie war schockiert und überrascht. Aufgrund ihrer altersbedingten Unreife war die Geschädigte nicht in der Lage, das Vorgehen des Angeklagten emotional und moralisch zu verarbeiten und zu überprüfen, ob das sexuelle Ansinnen des Angeklagten tatsächlich ihren Wünschen und ihrem Willen entspricht. Damit hatte der Angeklagte gerechnet.
Die Geschädigte dachte, dass sie Sex eigentlich nicht mit dem Angeklagten wolle, es aber angesichts der Situation ohnehin zu spät sei, einen „Rückzieher“ zu machen.
Die Geschädigte war daher nicht in der Lage, ihr Verhalten so einzurichten, das sexuelle Ansinnen des Angeklagten abzuwehren.
Sie gab daher dem wesentlich älteren Angeklagten, der ihr in seiner Entwicklung, Lebenserfahrung und sexuellen Erfahrung überlegen war, nach. Es kam daher dazu, dass auch die Geschädigte vollständig entkleidet war, ohne dass die Kammer klären konnte, ob sich die Geschädigte selbst auszog oder vom Angeklagten entkleidet wurde. Anschließend führte der Angeklagte einvernehmlich auf dem Bett mit der auf dem Rücken liegenden Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Hierbei benutzte er ein Kondom, das er aus dem Schrank seines Zimmers genommen hatte.
Die Geschädigte ließ den Angeklagten, passiv, anteilsnahme- und reglos gewähren. Sie fühlte sich, so die Geschädigte, wie „ein toter Fisch“ und versuchte sich einzureden, dass ihr der gerade vollzogene Sex Spaß mache. Tatsächlich empfand sie den Sex als unangenehm und schmerzhaft.
Dem Angeklagten war sowohl seine Überlegenheit als auch der Umstand bewusst, dass die Geschädigte mit der von ihm bewusst herbei geführten Situation überfordert war. Ihm war insbesondere klar, dass diese wegen ihrer kindlichen Reife und ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht in der Lage war, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen tatsächlich Sex mit ihm wollte. Dabei machte sich der Angeklagte diese Umstände bewusst zunutze.
Nach dem Geschlechtsverkehr verließ die Geschädigte, die durch die Ereignisse wie benommen war und sie weder in vollem Umfang einzuordnen noch zu verarbeiten vermochte, die Wohnung des Angeklagten und begab sich nach Hause.
In der Folgezeit entwickelte sich eine bis zum 21.05.2017 andauernde Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Es handelte sich allerdings um keine übliche Beziehung zweier gleichrangiger Partner, denn sie war von einem Machtgefälle zugunsten des Angeklagten geprägt. Die Geschädigte hielt die Beziehung ihrer Familie gegenüber geheim, nachdem sie ihrer Mutter, der Zeugin M, anfangs von der Bekanntschaft mit dem Angeklagten erzählt hatte und diese ihr vom Umgang mit dem Angeklagten wegen des Altersunterschieds abgeraten hatte. Der Angeklagte und die Geschädigte trafen sich regelmäßig, mindestens zwei Mal wöchentlich, vor dem Fechttraining stets in der Wohnung der Mutter des Angeklagten. Beide mochten einander. Im Rahmen der Treffen kam es immer auch zu sexuellen Handlungen. Diese gingen stets vom Angeklagten aus. Dabei kam es zu Vaginal-, Oral- und Analverkehr. Den sexuellen Teil der Beziehung mochte die Geschädigte nicht, was sie den Angeklagten allerdings nicht wissen ließ. Denn sie genoss ansonsten die Zeit und die Gespräche mit dem Angeklagten, von dem sie sich verstanden fühlte. Die Geschädigte wollte ihre Beziehung zum Angeklagten nicht aufs Spiel setzen.
Vor diesem Hintergrund kam es zu den folgenden, konkret feststellbaren weiteren beiden Taten:
2. (Fall 2)
Tatzeitraum: 04.03.2017 – 11.03.2017
Straftatbestand: § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 04.03.2017 bis 11.03.2017 trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte erneut in der Wohnung der Mutter des Angeklagten. Nachdem sich beide über unterschiedliche Themen unterhalten hatten, kam der Angeklagten erneut auf das Thema Sex zu sprechen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Geschädigte bis dato lediglich mit ihm während der maximal fünf Treffen seit dem 18.02.2017 vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, fragte die Geschädigte, ob sie mit ihm Analverkehr haben wolle. Die Geschädigte empfand es bereits als unangenehm, dies vom Angeklagten gefragt zu werden. Sie teilte ihm mit, dass sie sich dazu nicht bereit fühle und sie noch nie Analverkehr gehabt hatte. Sodann fing der Angeklagte an, die Geschädigte zu überreden. Er redete unentwegt auf sie ein. Die Geschädigte war angesichts der Unnachgiebigkeit, mit der der Angeklagte auf sie einwirkte, von der Situation schließlich komplett überfordert. Aufgrund ihrer altersbedingten Unreife war die Geschädigte erneut nicht in der Lage, das Vorgehen des Angeklagten emotional und moralisch zu verarbeiten und zu überprüfen, ob das sexuelle Ansinnen des Angeklagten tatsächlich ihren Wünschen und ihrem Willen entsprach. Aufgrund des penetranten Überredens war die Geschädigte schließlich zudem nicht mehr in der Lage, ihr Verhalten so einzurichten, das sexuelle Ansinnen des Angeklagten abzuwehren.
Sie gab daher dem wesentlich älteren Angeklagten, der ihr nach wie vor in seiner Entwicklung, Lebenserfahrung und sexuellen Erfahrung überlegen war, nach und erklärte sich schließlich zum Analverkehr mit dem Angeklagten bereit. Beide vollzogen einvernehmlich den Analverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss. Die Geschädigte verspürte dabei Schmerzen, doch versuchte sie, diese zu unterdrücken.
Dem Angeklagten war sowohl seine Überlegenheit als auch der Umstand bewusst, dass die Geschädigte mit der von ihm bewusst herbei geführten Situation überfordert war. Ihm war insbesondere klar, dass diese wegen ihrer kindlichen Reife und ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht in der Lage war, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen tatsächlich Analsex mit ihm wollte. Dabei machte sich der Angeklagte diese Umstände bewusst zunutze.
Ob die Geschädigte den Angeklagten im Anschluss noch oral befriedigte, konnte die Kammer nicht feststellen.
3. (Fall 3)
Tatzeitraum: 12.03.2017 – 14.04.2017
Straftatbestände: § 177 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 12.03.2017 bis 14.04.2017 (Karfreitag) trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte erneut in der Wohnung der Mutter des Angeklagten. Nach anfänglichen Gesprächen vermittelte der Angeklagte der Geschädigten, dass er erneut Analsex mit ihr haben wolle. Die Geschädigte, die nach wie vor an sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten keine Freude hatte und sich insbesondere weiterhin für Analsex nicht bereit fühlte, lehnte zunächst ab. Der Angeklagte redete erneut auf die Geschädigte ein und versuchte sie, zu überreden. Die Geschädigte war angesichts der Unnachgiebigkeit, mit der der Angeklagte erneut auf sie einwirkte, von der Situation schließlich komplett überfordert. Aufgrund ihrer altersbedingten Unreife war die Geschädigte erneut nicht in der Lage, das Vorgehen des Angeklagten emotional und moralisch zu verarbeiten und zu überprüfen, ob das sexuelle Ansinnen des Angeklagten tatsächlich ihren Wünschen und ihrem Willen entspricht. Aufgrund des penetranten Überredens war die Geschädigte schließlich nicht mehr in der Lage, ihr Verhalten so einzurichten, das sexuelle Ansinnen des Angeklagten abzuwehren.
Sie gab daher dem wesentlich älteren Angeklagten, der ihr nach wie vor in seiner Entwicklung, Lebenserfahrung und sexuellen Erfahrung überlegen war, nach und erklärte sich schließlich zum Analverkehr mit dem Angeklagten bereit.
Die Geschädigte kniete sich auf Wunsch des Angeklagten auf einen Sessel. Der Angeklagte drang sodann hinter der Geschädigten stehend mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihren Anus ein. Hierbei empfand die Geschädigte Schmerzen, die sich jedoch zunächst zu unterdrücken versuchte. Schließlich wurden die Schmerzen jedoch derart stark, dass sie es nicht mehr aushielt, den Analverkehr abbrechen wollte und sie deshalb zum Angeklagten laut und energisch sagte: „Stopp! Stopp!“ Der Angeklagte vernahm dies und wusste ab diesem Moment, dass die Geschädigte Schmerzen hatte und deshalb den Analverkehr abbrechen wollte. Da der Angeklagte jedoch bereits kurz vor dem Samenerguss stand, setzte er sich bewusst über den entgegenstehenden Willen der Geschädigten hinweg und erwiderte sinngemäß, dass er gleich so weit sei. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, dass er noch bis zum Samenerguss weitermachen werde. Für kurze Zeit setzte der Angeklagte sodann den Analverkehr bewusst gegen den Willen der Geschädigten fort, bis es schließlich in ihrem After zum Samenerguss kam.
Dem Angeklagten war sowohl seine Überlegenheit als auch der Umstand bewusst, dass die Geschädigte mit der von ihm bewusst herbei geführten Situation überfordert war. Ihm war insbesondere klar, dass diese wegen ihrer kindlichen Reife und ihrer sexuellen Unerfahrenheit nicht in der Lage war, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen tatsächlich Analsex mit ihm wollte. Dabei machte sich der Angeklagte diese Umstände bewusst zunutze.
Ob die Geschädigte den Angeklagten im Anschluss noch oral befriedigte, konnte die Kammer nicht feststellen.
III.
Nachtatgeschehen
1.
Die Geschädigte hatte bereits unmittelbar nach den unter II. 1. – 3. festgestellten Geschehen erhebliche Probleme, diese emotional zu verarbeiten. Sie litt deshalb plötzlich an Stimmungsschwankungen und wurde ihren Mitmenschen gegenüber aggressiv. Zudem entwickelte sie Essstörungen. Die Geschädigte verlor stark an Gewicht, erbrach sich gelegentlich nach dem Essen und zählte zwanghaft Kalorien, um ihr Gewicht zu reduzieren. Grund hierfür war, dass der Angeklagte ihr vermittelt hatte, dass er auf schlanke Mädchenkörper „stehe“. Sie fühlte sich des Weiteren in ihrem Körper unwohl. Zudem hatte sie einen Waschzwang. Die Geschädigte wusch und duschte sich exzessiv, teils stundenlang. Ihren Familienmitgliedern gegenüber distanzierte sie sich. Ihre Eltern bemerkten zwar die Wesensveränderung der Geschädigten, wussten diese jedoch nicht einzuordnen. Die Beziehung zum Angeklagten setzte die Geschädigte fort. Dieser war in dieser Phase ihr einziger Ansprechpartner. Zu ihm fühlte sie sich, trotz der festgestellten Taten, weiter stark hingezogen.
Als die Geschädigte am 14.04.2017 (Karfreitag) ihre Eltern telefonisch kontaktierte, um darum zu bitten, bei ihrer Freundin „K3“ übernachten zu dürfen, stellte sich im Laufe des Telefonats heraus, dass die Geschädigte tatsächlich beim Angeklagten die Nacht verbringen wollte. Der Vater der Geschädigten, der Zeuge N, holte die Geschädigte sofort ab, stellte den Angeklagten zur Rede und verbat ihm, seine Tochter weiter zu treffen. Dieses Verbot sprach er auch der Geschädigten gegenüber aus. Zu diesem Zeitpunkt wussten die Eltern nicht, dass es bereits zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und ihrer Tochter gekommen war.
In der Folgezeit traf sich die Geschädigte weiterhin heimlich mit dem Angeklagten, wobei es weiterhin regelmäßig zu sexuellen Handlungen kam. Für die Geschädigte stellte sich diese Zeit als emotional sehr schwierig dar. Denn einerseits belastete sie die sexuelle Komponente der Beziehung, andererseits hing sie emotional stark am Angeklagten, genoss es nach wie vor, sich mit ihm auszutauschen, und fühlte sich von ihm verstanden. Da sie ihren Eltern gegenüber die Treffen mit dem Angeklagten verheimlichte, hatte die Geschädigte niemanden im familiären Umfeld, dem sie sich öffnen konnte. So sprach sie schließlich sowohl ihren Klassenlehrer, den Zeugen P, als auch ihren Fechttrainer, den Zeugen H, an und deutete an, dass sie einen älteren Mann kennengelernt habe. Als beide die Geschädigte aufgrund des Altersunterschieds warnten, behielt diese ihre Probleme zunächst weiter für sich.
Dies änderte sich erst, als der Angeklagte der Geschädigten spätestens am 21.05.2017 oder wenige Tage zuvor, eröffnete, dass er ein anderes Mädchen im Alter von 14 Jahren kennengelernt habe und er sich sexuelle Handlungen zu dritt mit der Geschädigten und dem anderen Mädchen vorstellen könne. Dieses Ansinnen war der Geschädigten zu viel. Sie wusste sich nicht mehr zu helfen und erzählte am 22.05.2017 ihrem Klassenlehrer, dem Zeugen P, dass sie sich in einer Beziehung mit dem Angeklagten befinde und es dort zu sexuellen Handlungen komme. Dieser suchte noch am selben Tag die Zeugin M auf und erzählte ihr, was die Geschädigte ihm zuvor erzählt hätte. In der Folgezeit verbaten die Eltern der Geschädigten erneut sich weiter mit dem Angeklagten zu treffen. Hieran hielt die Geschädigte sich. Es bestand kein weiterer Kontakt zum Angeklagten.
Ihre sexuellen Erfahrungen mit dem Angeklagten belasteten die Geschädigte jedoch nachhaltig. So erlitt sie einen emotionalen Zusammenbruch im Rahmen einer Klassenfahrt im Juni 2017, als es um die Themen „Erster Sex und Jungfräulichkeit“ ging. Die Geschädigte konnte nicht damit umgehen, dass sie als einziges Mädchen der Klasse nicht mehr „Jungfrau“ war. Ihre bereits beschriebene Wesensveränderung setzte sich fort und die Geschädigte wurde depressiv. In der Folgezeit ließ sie sich im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie helfen. Eine Aufarbeitung des Erlebten gelang dort in der Kürze der Zeit jedoch nicht. Vielmehr erlebte die Geschädigte aufgrund des festgestellten Geschehens einschließlich der Taten einen derartigen psychischen Zusammenbruch, dass sie sich am 23.09.2017 auf eigenen Wunsch zur stationären Behandlung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in U2 einweisen ließ. Den dortigen Aufenthalt empfand die Geschädigte als äußerst beklemmend. Im Rahmen der Gesprächstherapie erlitt sie erstmals einen sogenannten dissoziativen Krampfanfall. Ein solcher äußert sich bei der Geschädigten ähnlich einem epileptischen Anfall. Die Geschädigte geht bewusstlos zu Boden, ist nicht mehr ansprechbar und schlägt teilweise wild um sich. Grund hierfür ist, dass die Geschädigte vor ihrem inneren Auge Bilder von sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten, einschließlich der unter II. 1. – 3. festgestellten Taten, ablaufen sieht. Ein solcher Anfall kann wenige Minuten bis zu mehreren Stunden anhalten. Er tritt spontan auf und kündigt sich nicht für die Geschädigte merkbar an. Im Nachgang eines solchen Anfalls leidet sie aufgrund des Verkrampfens stets unter Glieder- und Rückenschmerzen.
Nachdem die Geschädigte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erstmals in einen dissoziativen Zustand verfiel, wurden dort Sicherheitsmaßnahmen für sie eingerichtet. Dadurch stand die Geschädigte rund um die Uhr unter Beobachtung. Dies empfand sie als enorm belastend. Auch wurden ihr sedierende Medikamente verabreicht, um eine psychische Stabilität zu erlangen. Nichtsdestotrotz erlitt die Geschädigte mehrfach in der Klinik die beschriebenen Krampfanfälle. In der Folgezeit entwickelte die Geschädigte bei der Aufarbeitung der sexuellen Handlungen des Angeklagten das Gefühl, dieser habe sie ihrer Kindheit beraubt, sie habe schnell erwachsen werden müssen und der Angeklagte habe sie massiv sexuell ausgenutzt und mit ihr gemacht, „was er wolle“. Mehrfach äußerte die Geschädigte, dass sie wegen der Erlebnisse mit dem Angeklagten ihren Körper dafür hasst.
Am 13.12.2017 wurde die Geschädigte schließlich aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie entlassen. Unter Krampfanfällen litt sie trotzdem weiterhin. Zwischen ihrer Entlassung und dem 06.11.2018 erlitt sie mindestens 13 weitere Krampfanfälle. Die Krampfanfälle dauerten von zwei Minuten bis zu vier Stunden. Durch die Krampfanfälle fühlte die Geschädigte sich zunehmend sozial isoliert. Sie konnte ohne Beaufsichtigung zunächst weder die Schule besuchen noch war der Fechtsport uneingeschränkt möglich. Aufgrund ihres mehrmonatigen Klinikaufenthalts und ihrer auch im Schulbetrieb auftretenden Krampfanfälle fühlte sie sich in der Schule immer unwohler.
Mit ihrer Entlassung trat die Geschädigte eine ambulante Psychotherapie an. Im Rahmen derer wurde bislang lediglich stabilisierend auf sie eingewirkt. Nach dem Strafverfahren soll schließlich die Aufarbeitung des Erlebten beginnen. Auch wenn es nach dem 06.11.2018 zu keinen weiteren Krampfanfällen mehr gekommen ist und die Geschädigte sich mittlerweile stabilisiert hat, so leidet sie bis heute unter den sexuellen Handlungen des Angeklagten und den unter II. 1. – 3. festgestellten Taten. Sie hat nach wie vor Schwierigkeiten körperliche Nähe zuzulassen. Ein Abschluss der ambulanten Psychotherapie ist derzeit nicht absehbar.
2.
Die Polizei leitete die Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige der Eltern der Geschädigten vom 24.10.2017 ein. Vorher lehnte die Geschädigte die Erstattung einer Strafanzeige ab. Als im Rahmen der stationären Therapie das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs zu Tage trat, drängte schließlich die behandelnde Ärztin auf eine Strafanzeige. Am 28.11.2017 wurde die Geschädigte polizeilich vernommen.
Am 19.03.2018 wurde der Angeklagte polizeilich vernommen. Er räumte das objektive Geschehen einschließlich der unter II. 1. – 3. festgestellten Taten bereits dort ein.
3.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte eine Affäre mit einer X3. Diese war zu diesem Zeitpunkt 42 Jahre alt und Mutter zweier Töchter, die damals 15-jährige X4 und die damals sechsjährige X5. Der Angeklagte und X3 schrieben sich regelmäßig Nachrichten sexuellen Inhalts über X2.
Am 29.01.2018 um 19:45 Uhr schrieb der Angeklagte:
„Denkst du ich kann mir mal einen runterholen wenn deine töchter da sind?“
Am 10.02.2018 um 11:29 Uhr schrieb der Angeklagte:
„würd jetzt gern mit dir und der kleinen einen film schauen“
„und mir dabei einen wixxen“
Am 29.05.2018, also gut zwei Monate nach der polizeilichen Vernehmung im hiesigen Verfahren, hatte der Angeklagte mit X3 die folgende Konversation über X2:
Angeklagter:
„dann komm mit X5“
„ich verbinde euch die augen“
„und lass euch obst probieren“
„ihr müsst erraten was es ist“
„manchmal schiebe ich meinen penis in euren mund“
„wir könnten es wieder hinterm sofa machen“
„X5 darf ja nichts sehen oder?!“
X3:
„Hintern Sofa war schon geil“
Angeklagter:
„was würde sie tun, wenn ich vor ihren augen in deinen offenen mund masturbiere?“
X3:
„Geschockt sein“
Angeklagter:
„oh das is nicht gut“
„hmm“
„aber mein penis wollte sie mit grossem interesse sehen“
„ich bin sicher sie würde ihn mal anfassen“
(…)
Angeklagter:
„liegt die kleine schon im bett?“
„ich hätte gern noch ein bild“
„ganz nah an ihr gesicht“
„wo sie den mund weit auf hat und die zunge weit rausstreckt“
Angesichts dieser X2-Konversation ist derzeit noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs des Kindes X5 anhängig.
C.
I.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinem Lebensweg beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den verlesenen Strafbefehlen.
II.
Die Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache beruht auf den folgenden Überlegungen:
1.
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen einschließlich der drei festgestellten Taten beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Dieser hat glaubhaft die sexuellen Handlungen mit der Geschädigten sowie das Rahmengeschehen, wie festgestellt, eingeräumt.
Das Geständnis ist glaubhaft. Die Kammer ist mit dem Angeklagten die drei Fälle durchgegangen. Er hat die Fragen der Kammer in sich widerspruchsfrei beantwortet. Geringfügige Erinnerungslücken, die angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar sind, hat der Angeklagte eingeräumt.
Das Geständnis wird bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage der geschädigten Zeugin K. Diese hat das objektive Tatgeschehen wie der Angeklagte geschildert. Sie hat ausführlich und glaubhaft die jeweiligen Situationen, in denen es zu den festgestellten sexuellen Handlungen kam, beschrieben. Auch hat sie detailliert die sexuellen Handlungen also solche geschildert.
Ihre Aussage ist glaubhaft. Die Angaben der Geschädigten waren detailliert und widerspruchsfrei. Sie war bemüht, nur das zu schildern, was ihr trotz des Zeitablaufs noch erinnerlich war. Erinnerungslücken hat sie offengelegt. Obwohl die Vernehmung für die Geschädigte, die wiederholt mit den Tränen zu kämpfen hatte, offensichtlich eine erhebliche Belastung darstellte, war sie bemüht, ausführlich die festgestellten Taten zu schildern und keine ihre Intimsphäre betreffenden Details auszusparen. Ihre Aussage ist zudem konstant. Auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat, hat die Geschädigte die Geschehnisse wie festgestellt geschildert. Insgesamt bestätigt die glaubhafte Aussage der Geschädigten das Geständnis des Angeklagten.
Lediglich geringfügige Abweichungen zwischen der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Geschädigten haben sich hinsichtlich des Tatorts zu Fall 3 ergeben. Während der Angeklagte meint, ihm sei erinnerlich, dass der festgestellte sexuelle Übergriff in einem Schuppen in B3 stattgefunden habe, ist sich die Geschädigte sicher, dass dies im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter geschehen sei. Die Kammer hält diesbezüglich die Aussage der Geschädigten für glaubhaft. Denn für diese dürfte der sexuelle Übergriff ein erheblich prägenderes Erlebnis dargestellt haben als für den Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als die Geschädigte das diesbezüglich Erlebte konkret mit dem Sessel im Zimmer des Angeklagten verbindet. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass der Angeklagte bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern ihm vielmehr gewisse Details bezüglich der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten nicht mehr erinnerlich sind.
2.
Die Feststellungen zur fehlenden Fähigkeit der Geschädigten zur sexuellen Selbstbestimmung dem Angeklagten gegenüber beruhen auf einer Würdigung des damaligen charakterlichen Entwicklungsstands der Geschädigten, ihrer damaligen sexuellen Erfahrung, der konkreten Situationen, in denen sie sich mit dem Angeklagten befand, sowie der von ihr geschilderten Empfindungen unmittelbar vor und während der sexuellen Handlungen.
Dabei ist der Kammer bewusst, welche Schwierigkeiten es aufwirft, diesbezügliche Feststellungen 2 ½ Jahre nach den Taten zu treffen. Deshalb hat sie versucht, sich durch Vernehmung der Eltern der Geschädigten, ihrer Schwester, sowie des Klassenlehrers und ihres Fechttrainers ein möglichst genaues Bild vom charakterlichen Entwicklungsstand der Geschädigten zum Tatzeitpunkt zu machen.
a) Die Feststellungen zur damaligen Persönlichkeitsentwicklung der Geschädigten beruhen auf den Angaben ihrer Eltern, den Zeugen C2 und N, ihrer Schwester, der Zeugin Y, die zu diesem Punkt befragt wurde, und ihres Klassenlehrers, dem Zeugen P. Die Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt ein eher schüchternes, in sich gekehrtes und nachdenkliches Mädchen gewesen sei, das im zwischenmenschlichen Bereich in ihrer Entwicklung eher kindliche als jugendliche Züge aufwies.
b) Die Feststellungen zur damaligen sexuellen Erfahrungsstand der Geschädigten beruht in erster Linie auf ihrer eigenen Aussage. Sie hat detailliert, wie festgestellt, bekundet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei sexuellen Erfahrungen gemacht hatte. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit den Aussagen der Zeugen C2 und N, die zur damaligen Zeit nicht den Eindruck hatten, dass die Geschädigte sich bereits für Jungen interessierte. Auch der Angeklagte hat eingeräumt, dass die Geschädigte ihm erzählt hatte, dass sie sexuell völlig unerfahren sei, insbesondere dass sie noch nie geküsst oder eine sexuelle Beziehung zu einem Jungen gehabt habe. Dies habe sich angesichts ihrer Unbeholfenheit und Verschlossenheit bei sexuellen Annäherungen für ihn bestätigt.
c) Die Feststellungen zur Unfähigkeit der Geschädigten, ihre sexuelle Selbstbestimmung auszuüben, beruhen ebenfalls auf ihrer glaubhaften Aussage. Die Geschädigte hat glaubhaft geschildert, mit welcher Unnachgiebigkeit der Angeklagte sie in den jeweiligen konkreten Situationen zu den jeweiligen sexuellen Handlungen überredet hat. Sie hat nachvollziehbar geschildert, welche Unsicherheit und Überforderung bis hin zur völligen Unfähigkeit, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, dies bei ihr ausgelöst habe.
Die Schilderungen der Geschädigten sind auch insoweit glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie die Vorgänge wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Sie hat detailreich das Vorgehen des Angeklagten sowie ihre Empfindungen geschildert. Diese sind angesichts des noch jungen Alters der Geschädigten, des erheblichen Altersunterschieds zum Angeklagten, ihrer sexuellen Unerfahrenheit und ihres schüchternen Wesens nachvollziehbar. Zudem sind Belastungstendenzen bei der Geschädigten nicht ersichtlich. Denn sie hat mehrfach betont, dass sie sich mit allen sexuellen Handlungen – mit Ausnahme des unter B. II. 3. festgestellten Fortsetzens des Analverkehrs – schließlich einverstanden erklärt habe und sie vom Angeklagten zu nichts gezwungen worden sei.
Die Schilderung ist für die Kammer lebensnah, plausibel und nachvollziehbar.
Es liegt hinsichtlich des Falles zu II. 1. (Fall 1) auf der Hand, dass ein gerade 14-jähriges Mädchen ohne jede sexuelle Erfahrung überfordert ist und keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann, wenn es beim ersten Treffen mit dem 28-jährigen Mann, der vielfältige sexuelle Erfahrungen hat, dadurch zum Geschlechtsverkehr kommt, dass der Mann sich unvermittelt vollständig entkleidet und sie anschließend minutenlang verbal zum Geschlechtsverkehr überredet. Insofern lag zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten alters-, charakter-, erfahrungs- und situationsbedingt ein derartiges Machtgefälle vor, dass es der Geschädigten unmöglich gemacht hat, eine freiverantwortliche Entscheidung zu treffen.
Diese Überlegungen gelten auch für die beiden Fälle des Analverkehrs, auch wenn die Kammer insoweit beachtet hat, dass die Geschädigte an sexueller Erfahrung geringfügig hinzugewonnen hat.
Für die Überforderung der Geschädigten und die Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in der damaligen Situationen sprechen auch die schweren gesundheitlichen Folgen der Geschehnisse einschließlich der Taten. Auch dies spricht dafür, dass die Geschädigte gerade nicht in der Lage war, eine eigenverantwortliche Entscheidung entsprechend ihrer damaligen persönlichen Gefühlslage zu treffen.
Die Kammer geht in diesem Zusammenhang aufgrund der Schilderungen der Eltern und der Geschädigten sowie aufgrund der verlesenen ärztlichen Unterlagen davon aus, dass die dissoziativen Anfälle ihre Ursache in den sexuellen Geschehnissen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten haben.
Die Geschädigte gab in diesem Zusammenhang glaubhaft an, dass es zu den Anfällen kam, wenn sich die sexuellen Geschehnisse „in ihrem Kopf wie ein Film“ abspielten. Diese Schilderung wird durch den verlesenen Abschlussbericht zum stationären Aufenthalt vom 21.12.2017 und das verlesene Attest vom 22.12.2017 bestätigt. Auch dies zeigt aus Sicht der Kammer eindrucksvoll, wie sehr die Geschädigte darunter leidet, dass sie seinerzeit nicht in der Lage war, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegenüber dem Angeklagten auszuüben und ihr Verhalten danach einzurichten.
Hierzu passen auch ihre Äußerungen, der Angeklagte habe sie ihrer Kindheit beraubt, sie massiv sexuell ausgenutzt und sie habe schnell erwachsen werden müssen.
3.
Die Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen subjektiven Elemente beim Angeklagten beruhen ganz überwiegend auf dessen geständiger Einlassung. Im Einzelnen:
a) Die Feststellung hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten beruht auf seiner geständigen Einlassung. Er hat eingeräumt, dass er bereits beim ersten Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vom Alter der Geschädigten Kenntnis erlangt und dies geglaubt habe. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Aussage der Geschädigten, die ebenfalls angegeben hat, dass sie den Angeklagten bereits an der Bushaltestelle über ihr wahres Alter in Kenntnis gesetzt hat.
b) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich des unter B. II. 3. festgestellten Fortsetzens des Analverkehrs beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat eingeräumt, dass er die Stopp-Bitten der Geschädigten wahrgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass der durchgeführte Analverkehr nicht mehr ihrem Willen entspräche. Darüber habe er sich bewusst hinweggesetzt.
c) Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Kenntnis des Angeklagten von der fehlenden Fähigkeit der Geschädigten zur sexuellen Selbstbestimmung in allen drei Fällen beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er davon ausgegangen sei, dass die sexuellen Handlungen dem Willen der Geschädigten entsprochen hätten. Dass diese nicht in der Lage gewesen sei, ihre sexuelle Selbstbestimmung eigenverantwortlich auszuüben, habe er nicht gemerkt.
Diese Einlassung ist bei Würdigung der Gesamtumstände widerlegt.
Der Angeklagte wusste vom noch sehr jungen Alter der Geschädigten. Auch wusste er, dass sie bislang keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hatte. Beides hat der Angeklagte eingeräumt, insbesondere dass er wusste, dass die Geschädigte noch nie einen Jungen geküsst hatte und es nie noch nie zu sexuellen Handlungen mit einem Jungen gekommen war. Auch hat der Angeklagte seiner Einlassung nach die Unsicherheit der Geschädigten bezüglich sexueller Handlungen bewusst wahrgenommen. Weiter war dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte eine schüchterne Person ist, was sich ihm innerhalb kürzester Zeit aufgedrängt haben muss. Schließlich hat die Geschädigte jegliches sexuelles Ansinnen des Angeklagten immer zunächst zurückgewiesen und ihm zu verstehen gegeben, dass sie sich dafür nicht bereit fühle. Erst nach unnachgiebigem Überreden ist sie jeweils „eingeknickt“.
Diese Umstände sprechen bereits dafür, dass der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte in den jeweiligen Situationen nicht in der Lage war, eine eigenverantwortliche Entscheidung für sich zu treffen.
Hinzu kommt zudem noch, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ein erheblicher Altersunterschied und damit eine Diskrepanz hinsichtlich der jeweiligen Lebenserfahrung bestanden. Dieser Umstand hatte ebenfalls eine verunsichernde Wirkung auf die Geschädigte, derer sich der Angeklagte bewusst gewesen ist. Außerdem handelte es sich bei Fall 1 um das erste verabredete Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, also eine äußerst kurze Kennenlernzeit für ein sexuell unerfahrenes 14-jähriges Mädchen. Bei Fall 2 und 3 handelte es sich um Analsex und insofern um eine Sexualpraktik, die für eine 14-jährige, die erst kurz zuvor ihre ersten sexuellen Erfahrungen gemacht hat, sehr ungewöhnlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte in den jeweiligen Fällen nicht in der Lage war, ihm gegenüber ihre sexuelle Selbstbestimmung auszuüben. Der Angeklagte kannte diese Umstände. Er hat sie bewusst ausgenutzt, um die sexuellen Handlungen zu Fall 1-3 vorzunehmen.
4.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu den gesundheitlichen Folgen der Taten bei der Geschädigten, beruhen in erster Linie auf ihrer glaubhaften Aussage. Sie hat ihre gesundheitliche Entwicklung nach den Taten, wie festgestellt, geschildert. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Aussagen der Zeugen C2 und N, der Zeugin Y, dem Zeugen P, und ihres Fechttrainers, dem Zeugen H. Die Zeugen haben jeweils dissoziative Krampfanfälle der Geschädigten erlebt und die Geschädigte in ihrem weiteren Werdegang begleitet.
Die Zeugen C2 und N konnten zudem die gesundheitliche Entwicklung der Geschädigten, wie festgestellt, schildern. Der Zeuge N hat im Übrigen über Art, Anzahl, Örtlichkeit und Zeitpunkt der Krampfanfälle schriftliche Aufzeichnungen angefertigt, die er in der Hauptverhandlung erläutert hat und die sodann verlesen worden sind. Insofern ist es möglich gewesen, zumindest eine Mindestanzahl der Krampfanfälle festzustellen.
Die Aussagen der Zeugen sind zudem durch die jeweils verlesenen ärztlichen Atteste aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie und von ihrem derzeitigen Therapeuten bestätigt worden. In den Attesten werden sowohl der psychische Gesamtzustand der Geschädigten als auch ihre Krampfanfälle, wie festgestellt, beschrieben.
Die Feststellungen zur Affäre des Angeklagten mit X3 und der in diesem Zusammenhang erfolgten X2-Konversation beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den im Wege des Selbstleseverfahrens eingebrachten X2-Protokollen. Der Angeklagte hat das Alter der Kinder der X3 bestätigt und angegeben, dass die auf seinem Handy sichergestellte X2-Konversation zwischen X3 und ihm stattgefunden habe.
III.
Die übrigen angeklagten Taten hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf die wegen der unter II. 1. – 3. festgestellten Taten zu erwartenden Strafe eingestellt. Insofern haben sich Schwierigkeiten bezüglich der Individualisierbarkeit weiterer Taten ergeben. Zudem konnte die Kammer zumindest nicht ausschließen, dass mit Voranschreiten der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K und den wiederholten gemeinsamen sexuellen Handlungen der Angeklagte zumindest subjektiv davon ausgehen durfte, dass die Zeugin ab einem gewissen Zeitpunkt ihm gegenüber zur sexuellen Selbstbestimmung fähig war.
D.
Bei den unter B. II. 1. – 3. festgestellten Taten handelt es sich jeweils um einen sexuellen Missbrauch einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB.
Zumindest in diesen drei Fällen konnte die Kammer feststellen, dass der Angeklagte die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit der Geschädigten zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat. Dabei ergibt sich die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten dem Angeklagten gegenüber – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht nur aus ihrem geringen Alter – sie war gerade erst 14 Jahre alt geworden – und ihrer völligen sexuellen Unerfahrenheit zum damaligen Zeitpunkt, sondern insbesondere aus den jeweiligen konkreten Situationen, in denen sich die Geschädigte mit dem Angeklagten befand. Dabei bewirkte jeweils das Zusammenspiel aus dem erheblichen Altersunterschied zwischen beiden, der Örtlichkeit – die Wohnung des Angeklagten und mithin sein „Machtbereich“ – und die Penetranz des Angeklagten beim Überreden und „Gefügigmachen“, dass die Geschädigte bei den konkret festgestellten Taten derart überfordert war, dass sie dem Angeklagten gegenüber zur sexuellen Selbstbestimmung nicht fähig war.
Bei der Tat zu B. II. 3. hat der Angeklagte sich zudem wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem der Angeklagte trotz des erkennbar entgegenstehenden Willens der Zeugin den Analverkehr bis zum Samenerguss fortgeführt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin sich zuvor zum Analverkehr bereit erklärte. Denn auch ein während des eigentlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs gebildeter, nunmehr entgegenstehender Wille, so er denn – wie hier – dem anderen gegenüber erkennbar gemacht wird, ist im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erheblich und ausreichend. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass das Verhalten des Angeklagten zudem das Regelbeispiel der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, geht jedoch davon aus, dass die Milderungsgründe hier die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen lassen (vgl. näher unter E.).
E.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Die Kammer hat in den Fällen 1 und 2 den Strafrahmen des § 182 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Anwendung von § 182 Abs. 6 StGB ist vorliegend wegen der Folgen der Taten aus Sicht der Kammer ausgeschlossen.
In Fall 3 hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dieser sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Die Kammer hat bewusst nicht den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB angewandt, obwohl tatbestandlich das Regelbeispiel der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Denn vorliegend lassen bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Milderungsgründe die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB entfallen.
Dabei hat die Kammer bezüglich des Falles 3 zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
- er sich geständig eingelassen hat,
- er als Erstverbüßer und angesichts des Sexualdelikts besonders haftempfindlich ist,
- die Tat über 2 ½ Jahre zurückliegt,
- der sexuelle Übergriff nur kurz andauerte,
- die Hemmschwelle nach Begehung der übrigen beiden Taten (Fälle 1 und 2) gesunken ist und
- der Angeklagte eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bezüglich des Falles 3 berücksichtigt, dass
- er (minimal und nicht einschlägig) vorbestraft ist,
- die Geschädigte K mit knapp über 14 Jahren noch sehr jung war,
- es sich mit Analverkehr um einen Übergriff der massiven Art handelte und
- tateinheitlich zwei Delikte verwirklicht wurden.
Bei Berücksichtigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde zu legen.
Ebenso hat die Kammer geprüft, ob bezüglich des Falles 3 ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren vorsieht, vorliegt und hat dies im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall ist dann zu bejahen, wenn das Gesamtbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlich entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Bei Berücksichtigung aller bereits oben genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände erschien es der Kammer nicht angemessen, den milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 StGB zugrunde zu legen.
II.
Bei der Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb der genannten Strafrahmen hat sich dich Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bezüglich der Fälle 1 und 2 berücksichtigt, dass
- er sich geständig eingelassen hat,
- er als Erstverbüßer und angesichts der Sexualdelikte besonders haftempfindlich ist,
- die Taten über 2 ½ Jahre zurückliegen und
- der Angeklagte eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bezüglich der Fälle 1 und 2 berücksichtigt, dass
- er minimal und nicht einschlägig vorbestraft ist und
- die Geschädigte K mit knapp über 14 Jahren noch sehr jung war.
Darüber hinaus hat die Kammer bezüglich des Falles 2 zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
- die Hemmschwelle nach Begehung der ersten Tat (Fall 1) gesunken ist.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bezüglich des Falles 2 zudem berücksichtigt, dass
- es sich mit Analverkehr um einen Übergriff der massiven Art handelte.
Hinsichtlich des Falles 3 hat die Kammer die bereits oben unter E. I. genannten Erwägungen zur Festsetzung der konkreten Strafe erneut angestellt.
Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer ausgehend von den jeweils benannten Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen erkannt:
Fall 1: 1 Jahr
Fall 2: 1 Jahr
Fall 3: 1 Jahr und 6 Monate
III.
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – wobei die Kammer an dieser Stelle zulasten des Angeklagten auch die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für die Geschädigte, die durch die drei Taten in ihrer Gesamtheit mitursächlich ausgelöst wurden, nunmehr in die Überlegungen einbezogen hat – hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.