LG Bonn: Sexueller Missbrauch des Sohns durch Handlungen in Anwesenheit und Gegenstandseinführung
KI-Zusammenfassung
Das LG Bonn verurteilte die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs ihres 10-jährigen Sohnes in drei Fällen, teils in Mittäterschaft mit ihrem Partner. In zwei Fällen hatte sie mit dem Partner in Anwesenheit des Kindes Oral- und Geschlechtsverkehr, wobei die Wahrnehmung durch das Kind handlungsleitend war (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB). In einem weiteren Fall ließ sie das Kind auf Anweisung des Partners einen Gegenstand in ihre Vagina einführen; dies wurde als beischlafähnliche Handlung mit Eindringen und als gemeinschaftliche Begehung gewertet (§ 176a Abs. 2 Nrn. 1, 2 StGB) sowie tateinheitlich als Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Unter Berücksichtigung eines minder schweren Falls und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Ausgang: Angeklagte wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre.
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind für den Täter handlungsbestimmend und von handlungsleitender Bedeutung ist.
Das Einführen eines Gegenstands in die Vagina eines Kindesmissbrauchsopfers stellt als beischlafähnliche Handlung mit Eindringen eine Tat nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.
Eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn zwei am Tatort bewusst zusammenwirken und der Beitrag des einen Täters die vom anderen Täter verwirklichte Missbrauchshandlung ermöglicht oder aktiv unterstützt, etwa durch unmittelbare Anleitung des Kindes.
Lässt ein Erziehungsberechtigter sein Kind sexuelle Handlungen an sich vornehmen, kann neben § 176a StGB tateinheitlich § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Missbrauch eines Schutzbefohlenen) erfüllt sein.
Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB kann eine Strafrahmenmilderung auch bei weiteren, mit der aufgeklärten Katalogtat im Zusammenhang stehenden Taten tragen.
Tenor
Die Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig.
Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2
Nr. 1, Nr. 2, 52, 53 StGB
Gründe
A.
Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten C.
Im Jahr 2006 begann die Angeklagte eine Beziehung mit dem Zeugen C1, den sie im Jahr 2007 heiratete. Am 22.10.2007 wurde der gemeinsame leibliche Sohn Y C, der Geschädigte des hiesigen Verfahrens (im Folgenden: der Geschädigte), geboren. 2011 trennte sich das Ehepaar C. Die Ehe wurde 2013 geschieden. Der Geschädigte blieb im Haushalt der Angeklagten.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Diverse Angaben zum Lebenslauf der Angeklagten C.
B.
I.
1.
Im Jahr 2015 nahm die Angeklagte eine Beschäftigung als Verkäuferin in der Bäckerei A in K auf. In dieser Bäckerei arbeitete auch die Zeugin X. Diese lebte damals in einer Dreier-Beziehung mit dem Zeugen und gesondert verurteilten Z und einer G. Diese Beziehung war in sexueller Hinsicht offen ausgerichtet, d.h. Sexualkontakte fanden auch mit weiteren Personen statt. Nach Silvester 2016 trennten sich Z und die Zeugin X von G.
Über die Zeugin X lernte auch die Angeklagte den Z kennen. In der Folge intensivierte sich der Kontakt zwischen der Angeklagten und Z. Beide begannen sich zueinander hingezogen zu fühlen, zumal sich Z in seiner Beziehung mit der Zeugin X überfordert fühlte.
Die Angeklagte lebte gemeinsam mit dem Geschädigten in einer Dachgeschosswohnung unter der Anschrift S-Str. ### in K. Der Geschädigte hatte dort ein eigenes Zimmer. Daneben gab es u.a. ein Wohn- und ein Schlafzimmer. Im Februar 2017 erhielt der Z einen Schlüssel zu der Wohnung der Angeklagten. Er hatte sich inzwischen von der Zeugin X getrennt und hielt sich nun regelmäßig in der Wohnung der Angeklagten auf, wo er auch oft die Nächte verbrachte.
2.
Nachdem die Angeklagte an Rosenmontag 2017 mit einer Freundin im Karnevalszug mitgegangen war und anschließend weiter gefeiert hatte, kehrte sie nach Mitternacht in ihre Wohnung zurück, wo Z bereits auf sie wartete. Er forderte die Angeklagte auf, sich auszuziehen. Dieser war klar, dass Z mit ihr Geschlechtsverkehr ausüben wollte, womit sie einverstanden war. Nachdem die Angeklagte entkleidet zurück ins Wohnzimmer gekommen war und sich auf der Couch befand, fixierte Z ihr die Hände mit Kabelbindern auf dem Rücken, legte sich auf sie und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Damit hatte die Angeklagte nicht gerechnet. Sie forderte ihn auf, mit den Schlägen aufzuhören. Dem kam Z jedoch nicht nach, sondern schlug die Angeklagte weiter ins Gesicht, während er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Angeklagte erlitt durch die Schläge einen Riss im Trommelfell und ein Hämatom am Auge. Sie stellte den Z kurze Zeit später zur Rede, der ihr jedoch versicherte, es handele sich bei diesem „harten“ Sex nur um eine Phase, die wieder vorbeigehen werde.
Die Angeklagte beschloss daher, sich jedenfalls zeitweise auf diese Form der Sexualität einzulassen. Sie wünschte sich weiterhin eine Beziehung mit dem Z, der nun in die Wohnung der Angeklagten in der S-Straße ### einzog. Zu der Zeugin X bestand zunächst nur noch geringer Kontakt.
Die Beziehung des Z zu dem Geschädigten gestaltete sich anfangs schwierig. Es entwickelte sich jedoch schnell ein gutes Verhältnis zwischen den beiden. Der Geschädigte mochte Z, der ihn zu seinen Handballspielen begleitete und auch wiederholt zum Training brachte. Oft „zockten“ die beiden auch miteinander auf der Spielkonsole. Der Geschädigte nannte den Z oft „Papa“. Z nahm den Geschädigten gelegentlich mit zu den B in V, wo er Darts spielte. Der Geschädigte sah beim Training zu und durfte – trotz seines Alters von neun bzw. zehn Jahren – Biermischgetränke trinken, was die Angeklagte wusste.
Bei Y Erstkommunion traten die Drei – die Angeklagte, Z und der Geschädigte – wie eine Familie auf. Die Angeklagte glaubte, in Z nicht nur ihre Liebe sondern auch einen guten Vater für den Geschädigten gefunden zu haben. Sie wünschte sich eine Zukunft mit beiden als Familie. Diesen Wunsch bestärkte Z, der sich jedenfalls bis Weihnachten 2017 ebenfalls eine langfristige Beziehung
3.
Zu dieser Zeit hatte die Angeklagte bereits erkannt, dass es sich bei den sexuellen Vorlieben des Z nicht nur um eine vorübergehende Phase handelte. Diese bildeten den Hauptbestandteil der gemeinsamen Sexualität. Die Angeklagte war jedoch bereit, sich mit den sexuellen Vorlieben des Z zu arrangieren und ihnen nachzukommen.
Im Frühjahr 2017 kam es zu mindestens einer Gelegenheit dazu, dass der Z die Angeklagte mit einem Bambusstock schlug. In den Folgemonaten begann er, die Angeklagte heftiger und mit weiteren Gegenständen zu schlagen. Er benutzte neben seinen Händen u.a. eine Peitsche, einen Pfannenwender und ein Kantholz, an dessen einen Ende er zwei Reißnägel mit nach außen stehenden Spitzen befestigt hatte. Wegen der Einzelheiten des Aussehens und der Beschaffenheit dieses Kantholzes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 67-69 der beigezogenen Akte 22 KLs 22/18 Bezug genommen. Dieses Kantholz trug den Namen „M2“. Z drohte der Angeklagten
4.
Obwohl Z sich mit dem Geschädigten gut verstand und diesen mochte, spielte er spätestens ab November 2017 mit dem Gedanken, den Geschädigten in das Sexualleben mit der Angeklagten einzubeziehen.
Z genoss es, wie sehr sich die Angeklagte – die seine sexuellen Vorlieben, wie er wusste, nur bedingt teilte – auf seine sexuellen Forderungen einließ und wie weit er mit ihr gehen konnte. Als er dies am 13.12.2017 gegenüber der Zeugin X äußerte, stellte er ebenfalls in Aussicht, den Geschädigten sexuelle Handlungen an der Angeklagten vornehmen zu lassen.
II.
Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden festgestellten Taten, bei denen der Angeklagten stets das Alter des Geschädigten, ihres leiblichen Sohnes, bekannt war:
Fall 1
Tatzeit: Dezember 2017
Straftatbestände: § 176 Abs. 4 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB
Spätestens ab Anfang Dezember 2017 erwartete Z – wie bereits dargestellt – von der Angeklagten, sich täglich und rund um die Uhr als „Schlampe“ zu verhalten. Dies beinhaltete neben aufreizender bzw. keiner Kleidung auch, dass die Angeklagte dem Z jederzeit zu sexuellen Handlungen verfügbar sein und diese auch von sich aus initiieren sollte.
An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Dezember 2017 stellte Z der Angeklagten die Aufgabe, im Wohnzimmer der Wohnung in der S-Str. ### mit ihm in Anwesenheit des Geschädigten Geschlechtsverkehr zu haben. Die Angeklagte war einverstanden. Z befand sich nackt auf dem langen Teil der L-förmigen Couch im Wohnzimmer, während der 10jährige Geschädigte auf dem kurzen Teil saß. Die Angeklagte, die nur ein Negligé trug, ging nun zu dem Z, nahm seinen Penis in den Mund und vollzog den Oralverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend setzte sie sich auf den Z und vollzog mit diesem im Beisein des Geschädigten den Geschlechtsverkehr. Dieser bekam beides mit.
Die Anwesenheit des Geschädigten war beiden Erwachsenen bewusst. Der Angeklagten kam es – da sie die von Z gestellte Aufgabe erfüllen wollte – gerade darauf an, dass der Geschädigte den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mitbekam.
Der Geschädigte verließ nach einigen Minuten das Wohnzimmer.
Fall 2
Tatzeit: Dezember 2017
Straftatbestände: § 176 Abs. 4 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB
Z forderte die Angeklagte weiterhin auf, jederzeit sexuell verfügbar zu sein und zwar gerade auch, wenn der Geschädigte im Zimmer war.
Noch im Dezember 2017 kam es an einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag dazu, dass die Angeklagte, die erneut nur ein Negligé trug, wieder mit dem unbekleideten Z den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, während der 10jährige Geschädigte auf der Couch saß. Dieser bekam, wie der Angeklagten und dem Z bewusst war, den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr mit. Dies hatte die Angeklagte auch so gewollt, um der von Z gewünschten „Schlampen-Rolle“ nachzukommen und ihre Aufgabe zu erfüllen.
Der Geschädigte verließ erneut nach wenigen Minuten das Wohnzimmer und zog sich in sein Zimmer zurück.
Fall 3
Tatzeit: 14.01.2019 oder 15.01 2019
Straftatbestände: §§ 176a Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Auch nach dem Jahreswechsel 2017/2018 hielt der Z an seinem Plan fest, den 10jährigen Geschädigten weiter in das sexuelle Geschehen in der Wohnung
S- Str. ### in K einzubeziehen.
Dies setzte er erstmals am 06.01.2018 in die Tat um. Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt stationär in einem W Krankenhaus. Hintergrund war, dass der Z ihr am frühen Morgen des 04.01.2018 aus Wut einen heftigen Faustschlag gegen die linke untere Gesichtshälfte versetzt hat, der zu einem Bruch des Unterkiefers der Angeklagten geführt hatte. Am 05.01.2018 wurde die Angeklagte operiert. Ihr wurde eine Platte im Kiefer eingesetzt.
Der Z war während dieses Krankenhausaufenthalts weiter höchst wütend auf die Angeklagte. Diese hatte ihn nachts vor dem Kieferbruch in stark alkoholisiertem Zustand nicht erkannt und als „Ö“ tituliert. Dies konnte der Z nicht vergessen. Er beabsichtigte u.a. aus diesem Grund, die Angeklagte noch mehr leiden zu lassen, sie zu erniedrigen und zu demütigen. Er beschloss, den Geschädigten bei der Zeugin X, die inzwischen ebenfalls in die Wohnung der Angeklagten eingezogen war, eine Banane in die Scheide einführen zu lassen. Dies kündigte er der Angeklagten am 06.01.2018 auch per WhatsApp an und versprach, ihr ein Video des Geschehens zu schicken:
„Y wird P heute, allerspätestens morgen ne Banane reinstecken“
Die Angeklagte zeigte sich skeptisch, ob der Junge sich dazu bereit erklären würde, zeigte jedoch keine weitere Reaktion auf das Vorhaben des Z, auch nicht als dieser um 15:58 Uhr per WhatsApp ankündigte:
„Und wenn du wieder da dann steckt er dir auch endlich was rein“
Z verbot dem Geschädigten sodann Computer zu spielen, bis er der Zeugin X vaginal die Banane eingeführt habe. Der Geschädigte erklärte sich daher schließlich einverstanden und führte der auf der Couch im Wohnzimmer liegenden Zeugin X eine ungeschälte Banane in die Vagina ein und bewegte diese vor und zurück. Der Z leitete dabei den Geschädigten an, erteilte ihm Anweisungen und filmte das Geschehen mit seinem Smartphone.
Das Video dieses Geschehens schickte der Z der Angeklagten per WhatsApp am 06.01.2018 um 16:26 Uhr.
Die Angeklagte kam am 12.01.2018 aus dem Krankenhaus nach Hause. Sie hatte sich mit der ihr erteilten Aufgabe abgefunden. Sollte sie diese nicht erfüllen, rechnete sie – zutreffender Weise – mit einer Bestrafung, bspw. Schlägen mit „M2“. Auch liebte sie den Z nach wie vor, wollte ihm gefallen und seinen sämtlichen Wünschen nachkommen.
Die Angeklagte versuchte daher bereits am nächsten Tag, den Geschädigten in der Küche zu überzeugen, ihr eine Banane vaginal einzuführen. Dies wollte der Geschädigte auf keinen Fall. Er weinte. Die Angeklagte redete so lange auf ihn ein, bis er sich schließlich dazu bereit erklärte. Die Angeklagte und der Geschädigte, der eine Banane in der Hand hielt, gingen dann zu dem Z in das Wohnzimmer. Dieser lehnte das Ansinnen jedoch ab, wohl da er Fußball im Fernsehen schaute. Stattdessen aß er die Banane.
Entweder am 14.01.2018 oder am 15.01.2018 beschloss die Angeklagte, die ihr erteilte Aufgabe nunmehr zu erfüllen, und sich von dem Geschädigten einen Gegenstand einführen zu lassen. Erneut redete sie auf den 10jährigen Geschädigten ein. Dieser ging schließlich mit ihr zu Z in das Wohnzimmer. Die Angeklagte legte sich nackt auf die dortige Couch, während der Geschädigte vor ihren gespreizten Beinen kniete. Der Z leitete nun den Geschädigten an. Er forderte ihn auf, eine Möhre in die Vagina der Angeklagten einzuführen. Der Geschädigte folgte diesen Anweisungen des Z. Er führte die Möhre in die Vagina der Angeklagten ein und bewegte diese – auf weitere verbale Anleitung durch den Z hin – dort vor und zurück. Die Angeklagte stöhnte dabei laut und heftig.
Z, den das Geschehen sexuell erregt hatte, nahm dem Geschädigten schließlich nach einigen Minuten die Möhre aus der Hand und bewegte sie selbst weiter in der Vagina der Angeklagten. Der Geschädigte rannte aus dem Zimmer.
Anschließend übten die Angeklagte und der Z den Geschlechtsverkehr aus.
III.
1.
In den Folgemonaten ging die Angeklagte weiter der Prostitution nach. Am 09.04.2018 kam es zu einem heftigen per WhatsApp geführten Streit zwischen der Angeklagten und Z. Dieser drohte ihr, ein Video ins Internet zu stellen, auf dem zu sehen war, wie die Angeklagte einen Kunden bediente, um „der ganzen Welt [zu zeigen] was für ein verlogenes Miststück du bist“. Die Angeklagte, die in diesem Moment mit ihrer Schwester per Facetime sprach, brach angesichts dieser Drohung in Tränen aus. Nachdem ihre Schwester sie zur Rede gestellt hatte, berichtete die Angeklagte ihr von der Prostitutionsausübung und wie Z sie behandelte. Auf den Rat ihrer Schwester hin fuhr die Angeklagte im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Mutter zur Polizei und erstattete Anzeige gegen Z. Dieser wurde am 09.04.2018 festgenommen und befand sich sodann in Untersuchungshaft.
Die Angeklagte offenbarte bereits im Rahmen ihrer ersten Zeugenvernehmung am 10.04.2018, dass sie zweimal mit dem Z Geschlechtsverkehr in Anwesenheit des Geschädigten gehabt habe. Am 25.04.2018 wurde die Angeklagte sodann als Beschuldigte vernommen. Sie bestätigte die bereits am 10.04.2018 gemachten Angaben und schilderte darüber hinaus die Fall 3 zu Grunde liegende Tat.
Von der Tat zu Lasten des Geschädigten am 06.01.2018, unter Beteiligung der Zeugin X, berichtete die Angeklagte in keiner Vernehmung.
2.
(nicht veröffentlicht)
3.
Die Kammer hat den Z mit Urteil vom 10.12.2018 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in weiteren zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und dirigierender Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt (22 Kls 22/18). Das Urteil ist rechtskräftig.
Die achte große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat die Zeugin X mit Urteil vom 26.02.2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt (28 Kls 20/18). Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig.
C.
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. So, wie die Angeklagte ihr bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben der Angeklagten zu zweifeln.
II.
1.
Das Rahmengeschehen, wie umfassend unter B.I.1-4 dargestellt, hat die Angeklagte glaubhaft eingeräumt. Ergänzt wurden die Feststellungen durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Z. Dieser hat umfassend seine Beziehung zu der Angeklagten und der Zeugin X, die sexuelle Ausgestaltung dieser Beziehungen und sein Verhältnis zu dem Geschädigten so geschildert, wie es von der Kammer festgestellt wurde. Weiter ergänzt wurde dies durch die ausführlichen Bekundungen der Zeugin X, die glaubhaft zu diesen Bereichen des Zusammenlebens bekundet hat, soweit sie ihre Beziehung zu dem Zeugen Z, dessen sexuellen Vorlieben und das allgemeine Zusammenleben betrafen.
Darüber hinaus hat die Kammer den gemeinsamen WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Angeklagten und dem Zeugen Z ab dem 06.11.2017 im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Teile des Chatverkehrs zwischen dem Zeugen Z und der Zeugin X wurden verlesen. Die Kammer konnte sich so selbst einen Eindruck von weiten Teilen des Zusammenlebens der Angeklagten mit dem Zeugen Z und dem gemeinsamen Sexualleben verschaffen.
2.
Auch die Feststellungen zum Tatgeschehen zum Nachteil des Geschädigten beruhen auf dem glaubhaften umfassenden Geständnis der Angeklagten. Die Angeklagte hat das Geständnis nicht pauschal abgelegt. Vielmehr ist die Kammer mit ihr jeden Fall im Einzelnen durchgegangen, wobei die Angeklagte zu jedem Fall detaillierte Angaben machte.
Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Angaben der Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Ihr Geständnis wurde auch durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Insbesondere der Zeuge Z – der wegen aller den Geschädigten betreffenden Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist – hat die Angaben der Angeklagten in vollem Umfang bestätigt. Darüber hinaus hat die Kammer die maßgeblichen Nachrichten aus dem WhatsApp-Chatverkehr der Angeklagten mit dem Zeugen Z, die die hier festgestellten Taten betreffen, in die Hauptverhandlung eingeführt. Soweit die Kammer Feststellungen betreffend die Tat zum Nachteil des Geschädigten vom 06.01.2018 getroffen hat, wegen derer die Zeugen Z und X rechtskräftig verurteilt sind, beruhen die Feststellungen insoweit auf den umfassenden und glaubhaften Angaben dieser Zeugen. Beide haben die Tat vom 06.01.2018 erneut glaubhaft im Detail geschildert.
Die Kammer hat zudem das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen Z vom 10.12.2018 (22 Kls 22/18) durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt. Widersprüche zu den dortigen Feststellungen sind in den Angaben der Angeklagten sowie der Zeugen Z und X im hiesigen Verfahren nicht aufgetreten.
3.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten sowie – betreffend die jetzigen Lebensverhältnisse des Geschädigten und seinen Zustand – des Zeugen C1 sowie den verlesenen Urkunden betreffend die Urteile gegen die Zeugen Z und X.
D.
Die Angeklagte hat sich wie erkannt strafbar gemacht. Insoweit wird auf die Darstellung der einzelnen Fälle verwiesen. Diese enthalten in einem „Kopfteil“ neben der Angabe des Tattages auch eine strafrechtliche Einordnung.
Näherer Ausführungen bedarf insoweit nur Folgendes:
1.
In den Fällen 1 und 2 hat sich die Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie in Anwesenheit des Geschädigten an dem Z den Oralverkehr ausübte und sodann mit diesem den Geschlechtsverkehr vollzog.
Eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Wahrnehmung durch das Kind für den Täter handlungsbestimmend ist, mithin für ihn handlungsleitende Bedeutung hat (Fischer, StGB, § 176 StGB, Rdnr. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagten kam es gerade darauf an, dass der Geschädigte während des Oral- und Geschlechtsverkehrs anwesend war und diesen wahrnahm. Dies diente der Angeklagten dazu, die ihr von Z gestellte Aufgabe, auch in Anwesenheit des Geschädigten 24 Stunden am Tag eine „Schlampe“ zu sein, zu erfüllen. Diese Aufgabe beinhaltete gerade, dass die Angeklagte auch vor dem Geschädigten sexuelle Handlungen mit dem Z initiieren und vornehmen sollte. Um dem Z zu zeigen, wie ernst sie seine Wünsche und Aufgaben nahm, und ihm ihre Liebe zu beweisen, musste der Geschädigte daher aus der Vorstellung der Angeklagten die Sexualakte mit Z wahrnehmen.
2.
In Fall 3 hat sich die Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Der Geschädigte ist der leibliche Sohn der Angeklagten.
Das Tatgeschehen erfüllt den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Bei dem vaginalen Einführen eines Gegenstands – hier einer Möhre – handelt es sich um eine beischlafähnliche Handlung i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.
Das Tatgeschehen stellt darüber hinaus auch einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in gemeinschaftlicher Begehungsweise dar, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Eine derartige gemeinschaftliche Tatbegehung setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (BGH Urt.. v. 10.10.2013, 4 StR 258/13, Rdnr. 8 – zitiert nach juris). Insoweit reicht es für die Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB – einem eigenhändigen Delikt – aus, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen. Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460). Die erforderliche gleiche Zielrichtung liegt in diesen Fällen darin, dass der eine Täter durch seinen Bestimmungsakt i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB gerade die sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB an dem Kind vornimmt bzw. von diesem an sich vornehmen lässt.
So liegt es hier. Die Angeklagte ließ von dem Geschädigten an sich eine sexuelle Handlung – vaginales Einführen eines Gegenstands – vornehmen. Der Z brachte durch seine unmittelbare verbal nachdrückliche Einwirkung auf den Geschädigten und seine Anweisungen, wie der Junge vorzugehen habe, diesen dazu, eine Möhre in die Vagina der Angeklagten einzuführen und dort hin und her zu bewegen. Mithin ermöglichte der Z durch sein Verhalten die sexuellen Handlungen, die die Angeklagte von dem Geschädigten an sich vornehmen ließ.
E.
In den Fällen 1 und 2 hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt, den sie sodann gemäß §§ 49 Abs. 1, 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert hat. In Fall 3 hat die Kammer auf den Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB, der im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zurückgegriffen und diesen ebenfalls gemäß §§ 49 Abs. 1, 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert. Der Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB sähe hingegen Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren vor.
1.
Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob bereits ohne den vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB von einem minder schweren Fall auszugehen ist.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei tatübergreifend strafmildernd berücksichtigt, dass
die Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und dem Geschädigten eine Aussage vor der Kammer erspart hat,
sie die Taten zu Lasten des Geschädigten, an denen sie beteiligt war, selbst bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Z gegenüber der Polizei offengelegt hat,
sie nicht vorbestraft ist und bisher ein sozial integriertes Leben geführt hat,
sie als Erstverbüßerin und aufgrund der Art des Delikts besonders haftempfindlich ist
und ihre Hemmschwelle durch die besondere Ausgestaltung der Beziehung der Angeklagten zu dem gesondert verurteilten Z gesunken war. Dieser hatte gegenüber der Angeklagten nicht nur seine dominanten und sadistischen sexuellen Vorlieben in Form teilweise heftiger Schläge und Erniedrigungen durchgesetzt sondern sie durch die Stellung von Aufgaben immer wieder zur Überwindung ihrer inneren Grenzen und Hemmungen gebracht.
Zudem hat die Kammer betreffend Fall 3 weiter strafmildernd berücksichtigt, dass die Hemmschwelle der Angeklagten, nachdem diese bereits die unter Fall 1 und 2 festgestellten Taten begangen hatte, noch weiter gesunken war.
Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer tatübergreifend strafschärfend berücksichtigt, dass
das Alter des Geschädigten (10 Jahre) relativ weit unter der Schutzgrenze lag
und in Fall 3 darüber hinaus, dass
die Angeklagte bei der Tat tateinheitlich zwei Delikte und zudem zwei Varianten des schweren sexuellen Missbrauchs verwirklicht hat.
Unter Abwägung und Berücksichtigung aller dieser strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte erschien es der Kammer – insbesondere unter Beachtung der Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Z – angemessen, in Fall 3 den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu legen.
Diesen Strafrahmen des § 176a Abs. 4 StGB hat die Kammer sodann angesichts der von der Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Angeklagte hat – wie bereits unter Punkt B.III.1 erwähnt – entscheidend dazu beigetragen, dass die vorliegenden Taten, insbesondere Fall 3, aufgedeckt wurden und Angaben gemacht, die sich über ihre eigene Tatbeteiligung heraus erstrecken. Sie ist aus eigener Initiative bei der Polizei vorstellig geworden und hat anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung Angaben zum Tatgeschehen des Falles 3 – schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 StGB – und dem Tatbeitrag des gesondert verurteilten Z gemacht. Bei dieser Tat handelt es sich um eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO.
2.
In den Fällen 1 und 2 hat die Kammer angesichts der geleisteten Aufklärungshilfe betreffend Fall 3 den Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB ebenfalls gemäß §§ 49 Abs. 1, 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 StGB sieht im Mindestmaß eine erhöhte Freiheitsstrafe vor. Die (Katalog-)Tat, zu der die Angeklagte hier Aufklärungshilfe geleistet hat – Fall 3 – steht auch im Zusammenhang mit den von ihr begangenen Taten, die den Fällen 1 und 2 zu Grunde liegen. Taten stehen u.a. dann miteinander im Zusammenhang, wenn sie bspw. selbständige Vortaten darstellen, Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind oder einander motivatorisch nahe stehen (Fischer, StGB, § 46b StGB, Rdnr. 9c). Hier stehen alle Taten insoweit miteinander im Zusammenhang, als sie ihren Ursprung in der besonderen Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Z – der an allen Taten als Mittäter beteiligt war und als solcher bereits verurteilt wurde – entstammen und sich gegen denselben Geschädigten richten. Daher war auch der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe betreffend Fall 3 zu mildern.
3.
Mithin standen der Kammer bei der konkreten Strafzumessung folgende Strafrahmen zur Verfügung:
Fall 1: Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Jahre neun Monate
Fall 2: Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Jahre neun Monate
Fall 3: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten
Hiervon ausgehend hat die Kammer unter – in Fall 3 nochmaliger – Berücksichtigung aller bereits aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und der nach jeder Tat weiter sinkenden Hemmschwelle auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Fall 1: ein Jahr Freiheitsstrafe
Fall 2: neun Monate Freiheitsstrafe
Fall 3: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe
Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen erachtet.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.